Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964 und ohne Berufsausbildung, meldete sich am 7. Juli 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/6). Sie holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/10), die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/8; Urk. 7/15 f.). Ausserdem gab sie bei der Klinik Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/19). Wie im Vorbescheidverfahren angekündigt (Urk. 7/23), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juni 2011 ab (Urk. 7/33). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Januar 2013 - welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs - vom hiesigen Gericht abgewiesen (Urk. 7/40). 1.2
Die Versicherte war von Februar 2005 bis April 2013 beim Pizzakurier A.___ respektive Restaurant-Pizzeria B.___, als Küchenmitarbei terin angestellt (Urk. 7/51; Urk. 7/55; Urk. 7/89/9). Im Anschluss daran bezog sie - wie auch zwischenzeitlich von November 2009 bis Juni 2010 - Kran kentaggelder (Urk. 7/12/5 f.; Urk. 7/50/53-56). Am 3. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle zog daraufhin einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/51), einen weiteren Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/55), Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/50) und verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/45, 54, 67 und 69). Überdies beauftragte sie die C.___ GmbH, mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014; Urk. 7/89). Mit Vorbe scheid vom 3. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/92), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2015 und Ergänzung vom 4. Oktober 2015 Einwand erhob (Urk. 7/104, Urk. 7/112). Die IV-Stelle entschied indes mit nicht datierter Verfügung im angekündigten Sinne (Urk. 7/114 = Urk. 2). 2.
Gegen die am 6. November 2015 zugegangene Verfügung erhob X.___ am 1. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 26. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist ging von ihrer Seite keine weitere Stellungnahme mehr ein (vgl. Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) zusammengefasst auf den Standpunkt, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden wei terhin ihrer Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin zu einem Pensum von 48 % nachgehen würde. Die restlichen 52 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Aus medizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft gegeben. Im Haushaltsbereich könne keine Einschränkung begründet werden. Der Invaliditätsgrad belaufe sich insgesamt auf 0 %, wes halb weder für eine Rente noch für berufliche Massnahmen ein Leistungs anspruch bestehe.
In Bezug auf die seitens der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobe nen Einwände führte die IV-Stelle an, dass die vom Medizinischen Zentrum D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht nach vollziehbar sei, da in solchen Fällen eine Hospitalisation in einer psychiatri schen Klinik üblicherweise unumgänglich sei. Dem Einwand, die C.___ sei befangen, könne ebenfalls nicht stattgegeben werden. Einerseits könne nur eine individuelle Person befangen sein und andererseits widerspreche es Treu und Glauben, wenn erst nach der Begutachtung die Befangenheit der untersuchenden Ärzte geltend gemacht werde (zum Ganzen S. 2). 2.2
Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sie an Ängsten, Neurosen, Schwindel, Schlafstörungen sowie Schmerzen an beiden Armen und Schultern leide. Hinzu kämen unter anderem eine vollständige Lust- und Interessenlosigkeit, ein totaler sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen und eine anhaltende Traurigkeit (S. 2). Sowohl die Ärzte der Klinik Z.___ als auch diejenigen der C.___ seien als versicherungsfreundliche Adressen bekannt. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (IV 2014/115) bestätige klar, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutach ten nicht mit genügender Professionalität erstellen (S. 3). Auf das psychiat rische Teilgutachten könne ohnehin nicht abgestellt werden, da nicht alle Leiden der Beschwerdeführerin erfasst und keine korrekte Übersetzung erfolgt sei. Ferner sei auch kein psychologisches Screening durchgeführt worden. Schliesslich würden in Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit extrem unterschiedliche Meinungen der Fachärzte vorliegen, weshalb zumin dest für den psychiatrischen Fachbereich um eine Oberbegutachtung ersucht werde (S. 4). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 6) hielt die IV-Stelle an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und wies darauf hin, dass selbst bei einer Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich höchstens ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.3 % resultieren würde, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1). Auf die psychiatrische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Sie enthalte insbesondere keine neuen Befunde oder Tatsachen, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung - gegenwärtig schwere Episode - plausibel erscheinen lassen würden. Hierbei handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes (S. 2). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage wie folgt zusammenfassen:
Die Versicherte wurde am 20. Juli 2007 aufgrund eines papillären Schild drüsenkarzinoms links im Kantonsspital F.___ operiert (Urk. 7/16/6). Zu diesem Zweck war sie vom 19. bis 23. Juli 2007 hospitalisiert. Der postope rative Verlauf sei gemäss Bericht vom 3. August 2007 komplikationslos gewesen (Urk. 7/8/5). 3.2
Am 28. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Nacken- schmer zen mit Ausstrahlung in die Schultern, Armschmerzen mit Schwer- punkt im Bereich der beiden Hände sowie Brustschmerzen bei Berührung im Kantonsspital F.___ untersucht. Im Bericht gleichen Datums wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/8/7): - Klinischer Verdacht auf ein leichtgradiges symptomatisches Karpal tunnelsyndrom beidseits - Chronisches cervikovertebrales Syndrom der unteren Halswirbelsäule mit Schwerpunkt C6/C7 links - Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei thorakalem Flachrücken - Papilläres Schilddrüsenkarzinom pT3pNb mit regionalen Lymph- knoten metastasen - Unklare linksseitige Mastodynie
Gestützt auf diese Diagnosen wurde sodann im Bericht vom 16. September 2010 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zufolge der einmaligen Standortbestimmung und der fehlenden Verlaufskontrolle nicht beurteilt werden könne (Urk. 7/15/9). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 3. November 2010 dahingehend, dass sich nebst dem papillären Schilddrüsenkarzinom links sowie dem Thorakovertebral- und Cervikalsyndrom auch eine reaktive Depression mit Vergesslichkeit (ICD-10 F43.21) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (Urk. 7/16/1). Seit dem 12. Juli 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte Tätig keit aber zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin jegliche Arbeit verweigere und sich nicht mehr als leistungsfähig erachte (Urk. 7/16/2). Sie befinde sich auch nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung (Urk. 7/16/5). 3.4
Am 27. Januar 2011 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ sowohl psy chiatrisch als auch rheumatologisch begutachtet (Urk. 7/19).
Aus psychiatrischer Sicht konnten keinerlei Diagnosen gestellt werden. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch sei sie aufgeschlossen, freundlich und zugewandt gewesen. Sie habe guten Kontakt zur Dolmetsche rin gehalten, gelächelt und gelacht. Der Gedankengang sei geordnet gewesen und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Die Stimmung sei ausgeglichen und die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie mimische Beweglichkeit seien unbeeinträchtigt gewe sen. Gestische Mitbewegungen seien angemessen eingesetzt worden. Beein trächtigungen durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen hätten sich in der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Dies gelte auch in Bezug auf die Ausdauer und Konzentration sowie den Antrieb (Urk. 7/19/10 f.). Die Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit oder für Arbeiten mit vergleich barem Anforderungsprofil sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/19/14).
Aus rheumatologischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diese sei ferner durch die folgenden Diagnosen nicht beeinträchtigt (Urk. 7/19/34 f.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach Thyreoidektomie, zervikozentraler Lymphadenektomie beidseits, zervikolateraler Lymphadenektomie links und Parathy reoidea-Reimplantation in den Musculus sternocleidomastoideus am 20. Juli 2007 wegen papillärem Schilddrüsenkarzinom links pT3pNb
Die ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit muskulärer Dysbalance sei therapierbar. Durch die lange Schmerzsymptomatik sei es bei der Versicher ten konsekutiv zu einem Schonverhalten mit teilweisen Immobilisationen und daraus resultierender muskulärer Dekonditionierung gekommen, wobei allerdings aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die minimen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend. Fer ner hätten sich anlässlich der neurologischen Untersuchung keinerlei Hin weise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben (Urk. 7/19/35 f.). Abgesehen von körperlich schweren Arbeiten seien der Versicherten sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe als auch jedwede Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/19/37). 3.5
Vom 5. August bis 9. September 2013 war die Beschwerdeführerin zwecks Resektion eines adamantinomatösem Kraniopharyngeoms sowie Exploration und Rekonstruktion der Sella im H.___, Klinik für Neuro chirurgie, hospitalisiert (Urk. 7/45/3; Urk. 7/67/1). Gemäss Bericht vom 8. November 2013 zeige das erstellte MRI keine chirurgischen Komplika tionen und eine komplette Tumorresektion (Urk. 7/45/2). 3.6
Gegenüber Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, habe die Versicherte gemäss Bericht vom 10. Januar 2014 geäussert, dass sie sich allgemein schwach fühle. Bei etwas rascheren oder grösseren Kopf bewegungen würden weiterhin Kopfschmerzen auftreten. Zudem sei das Seh vermögen des linken Auges trotz Operation noch eingeschränkt und es trete täglich starkes und schnelles Herzklopfen auf (Urk. 7/50/49). Gemäss Dr. I.___ stünden bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine mas sive körperliche Dekonditionierung und ein ängstliches Vermeidungsverhal ten weit im Vordergrund. Aus rein neurochirurgischer und endokrinolo gischer Sicht fänden sich keine krankhaften Veränderungen mehr, die objek tiv eine Arbeitsunfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten in siche rem Gelände ganz oder auch teilweise begründen könnten (Urk. 7/50/51). 3.7
Dem C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/89/28): - Visusreduktion und Gesichtsfelddefekte beidseits - Beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0) - Beginnende degenerative Veränderungen Hand beidseits (ICD-10 M19.04)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber (Urk. 7/89/28 f.): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ICD-10 C73) - Adamantinomatöses Kranipharyngeom WHO Grad I (ICD-10 D44) - Adipositas, BMI 32 kg/m 2
(ICD-10 E66.0) - Anamnestisch rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien (ICD-10 I47.1)
Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Versicherte befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand und sollte zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in erster Linie eine deutliche Gewichtsreduktion anstreben (Urk. 7/89/10 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte sehr freundlich und kooperativ gewesen. Die Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt, die affektive Modulation jedoch eingeschränkt gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv gewesen. Die Versicherte habe eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf störungen wegen der Schmerzen, einen eher geringen Appetit sowie negative Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situ ation angegeben. Es hätten sich weder Hinweise auf manifeste Ängste noch auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen finden lassen. Die Aufmerk samkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen und Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (Urk. 7/89/13). Die diagnostizierte leichte depressive Episode kennzeichne sich durch die verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, etwas verminderten Appetit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Zukunft. Es ergebe sich das Bild einer Frau aus einem anderen Kultur kreis, die unter Beschwerden leide und sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, die aber in der Familie mitgetragen werde und aus ihrem sozialen Rahmen nicht hinausfalle. Letzteres spreche gegen eine schwere psychische Erkrankung. In Bezug auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung seien nur einzelne Foerster-Kriterien, nämlich der chronische Verlauf und der (teilweise) soziale Rückzug, erfüllt. Es lägen allerdings weder eine schwerer sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens, noch Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf vor. Die Beschwer deführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung und erhalte kein eigentliches Antidepressivum. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/89/14 f.)
Der orthopädischen Beurteilung lässt sich sodann entnehmen, dass sich kli nisch keine wesentlichen Auffälligkeiten und radiologisch nur geringe pathologische Veränderungen gezeigt hätten. Dazu würden nicht nur die von der Versicherten durchgeführten Spontanbewegungen, sondern ebenso die Ergebnisse der Detailuntersuchung. Zumindest für Aktivitäten, bei denen der Bewegungsapparat nicht ausgesprochen hoch belastet werde, würden sich keine begründbaren Einschränkungen ergeben. Körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten seien uneingeschränkt zumutbar, wobei ein Hebe- und Tra gelimit von 10 Kilogramm nur ausnahmsweise überschritten werden und keine länger dauernden Zwangshaltungen von Nacken, Rumpf und unteren Extremitäten vorkommen sollten (Urk. 7/89/20).
Aus onkologischer Sicht würden weder das Schilddrüsenkarzinom noch das Kraniopharyngeom, welche beide erfolgreich behandelt worden seien, die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt direkt beeinträchtigen. Die Prognose sei überdies für beide Tumorerkrankungen sehr gut (Urk. 7/89/23).
Die endokrinologische Untersuchung habe ergeben, dass hinsichtlich des papillären Schilddrüsenkarzinoms keine Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv bestehen würden. Im Weiteren gebe es keine Hinweise für persistentes Krani opharyngeomgewebe. Von Seiten der Schilddrüsen- und der Nebennierenrin denfunktion sei die Versicherte adäquat supplementiert. Aus endokrinolo gischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/89/25).
Aufgrund von Gesichtsfeldeinschränkungen und des fehlenden Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (beispielsweise auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) für die Versicherte aus ophtalmologischer Sicht nicht geeignet. Insgesamt bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten (Urk. 7/89/28).
Gemäss polydisziplinärem Konsens bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Küchenhilfe und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder potentiell gefährliche Arbeitsplätze seien nicht geeignet. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Urk. 7/89/31 f.). 3.8
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 fest, dass eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome vorliege (ICD-10 F32.2). Die Versicherte sei sehr wohl in therapeutischer Behandlung. Seit 2011 hätten 24 Sitzungen stattgefunden. Sie nehme zudem Antidepres siva ein. Neben der schweren Depression seien zwei schwerwiegende soma tische Diagnosen vorhanden, welche die Therapieresistenz erhalten und die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % einschränken würden (Urk. 7/103/6 f.). 3.9
In Bezug auf die Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ äus serte sich die C.___ mit Schreiben vom 17. August 2015 dahingehend, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nur schwer nachvoll ziehbar sei. In einem solchen Fall seien bekanntlich Tätigkeiten und Aktivi täten gar nicht mehr möglich und es komme ausserdem oft zu Suizidalität. Häufig werde eine stationäre Behandlung unumgänglich, wobei die Ver sicherte offenbar bis heute nicht in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/108/2). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___-Gutachten abgestellt und den Rentenanspruch verneint hat. 4.2
Das C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.7) basiert auf umfassen den internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, onkologischen endokri nologischen sowie ophtalmologischen Untersuchungen, in deren Rahmen namentlich auch eine Blutanalyse durchgeführt und Röntgenbilder erstellt wurden (Urk. 7/89/10 und 18). Die Versicherte konnte sich überdies gegen über allen Gutachtern zu ihren aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 7/9, 11, 16, 22, 24 und 26), wobei sie in psychiatrischer Hinsicht ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt
wurde (Urk. 7/89/11-13). Sämtliche Teil expertisen wurden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/89/4 ff.). In diesem Kontext setzten sich die Gutachter auch - soweit möglich - mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 7/89/15, 21 und 25). Schliesslich wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksich tigung der von der Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufge zeigt und erläutert (Urk. 7/89/11, 13-15, 19-21, 22 f., 24 f. und 28-32). Das C.___-Gutachten erfüllt damit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 1.4). 4.3
4.3.1
Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Kritikpunkte am C.___-Gutachten an. Zunächst machte sie geltend, dass die C.___ seit Jahren als versicherungsfreundliche Adresse bekannt sei, bei welcher die Resultate im Voraus bekannt seien (Urk. 1 S. 3; E. 2.2).
Im Raum steht somit der Vorwurf einer versicherungsfreundlichen und in diesem Sinne voreingenommenen Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle wie die C.___ richten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Ohnehin verhält es sich so, dass Ausstands- oder Ableh nungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie mög lich geltend gemacht werden
müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Unter Berufung auf das Urteil IV 2014/115 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (Urk. 3/1) machte die Versicherte des Weiteren geltend, dass dieses klar bestätige, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutachten nicht mit genügender Professionalität und Sorgfalt erstellen würden. Insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da weder eine korrekte Übersetzung vorliege, noch alle Beschwerden der Versicherten erfasst oder ein psychologisches Screening durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 3 f.; E. 2.2).
Entgegen der Argumentation der Versicherten lässt das zitierte Urteil nicht darauf schliessen, dass generell nicht auf die Gutachten der C.___ abge stellt werden kann. Die im Urteil überprüfte Expertise war offensichtlich mangelhaft und erfüllte die Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht (Urk. 3/1 S. 6). Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein, da das C.___-Gutachten - wie bereits im Detail ausgeführt - alle praxisgemässen Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.2). Die Rügen der Beschwerdefüh rerin in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten vermögen daran nichts zu ändern. Einerseits legt sie in keiner Weise dar, welche ihrer Aussagen falsch übersetzt und welche der von ihr geschilderten Leiden nicht berück sichtigt worden seien. Festzuhalten ist jedenfalls, dass während den Unter suchungen der C.___ eine Kurdisch-Dolmetscherin anwesend war und die Übersetzung der Gespräche vorgenommen hat (Urk. 7/89/9, 13 und 16). Im Gutachten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass Probleme mit der Verständigung aufgetreten sind. Inwiefern zusätzlich ein psychologisches Screening zur Feststellung des Grades der Depression notwendig sein sollte, erschliesst sich im Übrigen in Anbetracht der detaillierten Befragung anläss lich der psychiatrischen Exploration (Urk. 7/89/11-13) ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht dargelegt, aus welchem Grund die bis anhin getätigten medizinischen Abklärungen unvoll ständig sein sollten.
Ergänzend bleibt hinsichtlich des genannten Urteils des Versicherungs gerichts des Kantons St. Gallen anzufügen, dass die versicherte Person in jenem Fall geltend
machte, die C.___ - welche zuvor ein mangelhaftes Gutachten vorgelegt hatte - sei in Bezug auf eine zusätzliche Verlaufsbegut achtung vorbefasst. Das Versicherungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die kantonale IV-Stelle an, eine neue Expertise bei einer anderen Begutachtungsstelle einzuholen (Urk. 3/1). Dem Urteil lag demnach ein mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, wes halb sich diese Rechtsprechung nicht als einschlägig erweist. 4.3.3
Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass stark unterschied liche Meinungen der Fachärzte vorliegen würden. Zumindest in Bezug auf die psychischen Leiden sei daher ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 4; E. 2.2).
Die Versicherte nimmt offenbar Bezug auf die Stellungnahme des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 und die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode (vgl. E. 3.8). Wie die C.___ in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 indes nachvollziehbar ausführte (vgl. E. 3.9), vermag diese Diagnose stellung nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin begab sich bis anhin noch nie in stationäre psychiatrische Behandlung. Selbst wenn sie seit 2011 insgesamt 24 ambulante Sitzungen im Medizinischen Zentrum D.___ besucht haben sollte - was durchschnittlich sechs Sitzungen pro Jahr respek tive einer Sitzung alle zwei Monate entsprechen würde - lässt dies nicht auf einen so erheblichen Leidensdruck schliessen, wie er bei einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht des Medizinischen Zent rums D.___ vermag nach dem Gesagten die Beweiskraft des C.___-Gut achtens nicht zu schmälern, weswegen auch keine Notwendigkeit besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4.4
Zusammenfassend erweist sich das C.___-Gutachten als beweiskräftig, woran die Rügen der Versicherten nichts zu ändern vermögen. Es besteht ausserdem kein Anlass zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens zwecks erneuter Abklä rung der psychischen Leiden.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die am 6. November 2015 zugegangene Verfügung erhob X.___ am 1. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 26. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist ging von ihrer Seite keine weitere Stellungnahme mehr ein (vgl. Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) zusammengefasst auf den Standpunkt, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden wei terhin ihrer Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin zu einem Pensum von 48 % nachgehen würde. Die restlichen 52 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Aus medizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft gegeben. Im Haushaltsbereich könne keine Einschränkung begründet werden. Der Invaliditätsgrad belaufe sich insgesamt auf 0 %, wes halb weder für eine Rente noch für berufliche Massnahmen ein Leistungs anspruch bestehe.
In Bezug auf die seitens der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobe nen Einwände führte die IV-Stelle an, dass die vom Medizinischen Zentrum D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht nach vollziehbar sei, da in solchen Fällen eine Hospitalisation in einer psychiatri schen Klinik üblicherweise unumgänglich sei. Dem Einwand, die C.___ sei befangen, könne ebenfalls nicht stattgegeben werden. Einerseits könne nur eine individuelle Person befangen sein und andererseits widerspreche es Treu und Glauben, wenn erst nach der Begutachtung die Befangenheit der untersuchenden Ärzte geltend gemacht werde (zum Ganzen S. 2).
E. 2.2 Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sie an Ängsten, Neurosen, Schwindel, Schlafstörungen sowie Schmerzen an beiden Armen und Schultern leide. Hinzu kämen unter anderem eine vollständige Lust- und Interessenlosigkeit, ein totaler sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen und eine anhaltende Traurigkeit (S. 2). Sowohl die Ärzte der Klinik Z.___ als auch diejenigen der C.___ seien als versicherungsfreundliche Adressen bekannt. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (IV 2014/115) bestätige klar, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutach ten nicht mit genügender Professionalität erstellen (S. 3). Auf das psychiat rische Teilgutachten könne ohnehin nicht abgestellt werden, da nicht alle Leiden der Beschwerdeführerin erfasst und keine korrekte Übersetzung erfolgt sei. Ferner sei auch kein psychologisches Screening durchgeführt worden. Schliesslich würden in Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit extrem unterschiedliche Meinungen der Fachärzte vorliegen, weshalb zumin dest für den psychiatrischen Fachbereich um eine Oberbegutachtung ersucht werde (S. 4).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 6) hielt die IV-Stelle an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und wies darauf hin, dass selbst bei einer Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich höchstens ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.3 % resultieren würde, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1). Auf die psychiatrische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Sie enthalte insbesondere keine neuen Befunde oder Tatsachen, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung - gegenwärtig schwere Episode - plausibel erscheinen lassen würden. Hierbei handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes (S. 2). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage wie folgt zusammenfassen:
Die Versicherte wurde am 20. Juli 2007 aufgrund eines papillären Schild drüsenkarzinoms links im Kantonsspital F.___ operiert (Urk. 7/16/6). Zu diesem Zweck war sie vom 19. bis 23. Juli 2007 hospitalisiert. Der postope rative Verlauf sei gemäss Bericht vom 3. August 2007 komplikationslos gewesen (Urk. 7/8/5). 3.2
Am 28. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Nacken- schmer zen mit Ausstrahlung in die Schultern, Armschmerzen mit Schwer- punkt im Bereich der beiden Hände sowie Brustschmerzen bei Berührung im Kantonsspital F.___ untersucht. Im Bericht gleichen Datums wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/8/7): - Klinischer Verdacht auf ein leichtgradiges symptomatisches Karpal tunnelsyndrom beidseits - Chronisches cervikovertebrales Syndrom der unteren Halswirbelsäule mit Schwerpunkt C6/C7 links - Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei thorakalem Flachrücken - Papilläres Schilddrüsenkarzinom pT3pNb mit regionalen Lymph- knoten metastasen - Unklare linksseitige Mastodynie
Gestützt auf diese Diagnosen wurde sodann im Bericht vom 16. September 2010 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zufolge der einmaligen Standortbestimmung und der fehlenden Verlaufskontrolle nicht beurteilt werden könne (Urk. 7/15/9). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 3. November 2010 dahingehend, dass sich nebst dem papillären Schilddrüsenkarzinom links sowie dem Thorakovertebral- und Cervikalsyndrom auch eine reaktive Depression mit Vergesslichkeit (ICD-10 F43.21) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (Urk. 7/16/1). Seit dem 12. Juli 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte Tätig keit aber zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin jegliche Arbeit verweigere und sich nicht mehr als leistungsfähig erachte (Urk. 7/16/2). Sie befinde sich auch nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung (Urk. 7/16/5). 3.4
Am 27. Januar 2011 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ sowohl psy chiatrisch als auch rheumatologisch begutachtet (Urk. 7/19).
Aus psychiatrischer Sicht konnten keinerlei Diagnosen gestellt werden. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch sei sie aufgeschlossen, freundlich und zugewandt gewesen. Sie habe guten Kontakt zur Dolmetsche rin gehalten, gelächelt und gelacht. Der Gedankengang sei geordnet gewesen und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Die Stimmung sei ausgeglichen und die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie mimische Beweglichkeit seien unbeeinträchtigt gewe sen. Gestische Mitbewegungen seien angemessen eingesetzt worden. Beein trächtigungen durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen hätten sich in der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Dies gelte auch in Bezug auf die Ausdauer und Konzentration sowie den Antrieb (Urk. 7/19/10 f.). Die Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit oder für Arbeiten mit vergleich barem Anforderungsprofil sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/19/14).
Aus rheumatologischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diese sei ferner durch die folgenden Diagnosen nicht beeinträchtigt (Urk. 7/19/34 f.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach Thyreoidektomie, zervikozentraler Lymphadenektomie beidseits, zervikolateraler Lymphadenektomie links und Parathy reoidea-Reimplantation in den Musculus sternocleidomastoideus am 20. Juli 2007 wegen papillärem Schilddrüsenkarzinom links pT3pNb
Die ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit muskulärer Dysbalance sei therapierbar. Durch die lange Schmerzsymptomatik sei es bei der Versicher ten konsekutiv zu einem Schonverhalten mit teilweisen Immobilisationen und daraus resultierender muskulärer Dekonditionierung gekommen, wobei allerdings aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die minimen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend. Fer ner hätten sich anlässlich der neurologischen Untersuchung keinerlei Hin weise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben (Urk. 7/19/35 f.). Abgesehen von körperlich schweren Arbeiten seien der Versicherten sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe als auch jedwede Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/19/37). 3.5
Vom 5. August bis 9. September 2013 war die Beschwerdeführerin zwecks Resektion eines adamantinomatösem Kraniopharyngeoms sowie Exploration und Rekonstruktion der Sella im H.___, Klinik für Neuro chirurgie, hospitalisiert (Urk. 7/45/3; Urk. 7/67/1). Gemäss Bericht vom 8. November 2013 zeige das erstellte MRI keine chirurgischen Komplika tionen und eine komplette Tumorresektion (Urk. 7/45/2). 3.6
Gegenüber Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, habe die Versicherte gemäss Bericht vom 10. Januar 2014 geäussert, dass sie sich allgemein schwach fühle. Bei etwas rascheren oder grösseren Kopf bewegungen würden weiterhin Kopfschmerzen auftreten. Zudem sei das Seh vermögen des linken Auges trotz Operation noch eingeschränkt und es trete täglich starkes und schnelles Herzklopfen auf (Urk. 7/50/49). Gemäss Dr. I.___ stünden bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine mas sive körperliche Dekonditionierung und ein ängstliches Vermeidungsverhal ten weit im Vordergrund. Aus rein neurochirurgischer und endokrinolo gischer Sicht fänden sich keine krankhaften Veränderungen mehr, die objek tiv eine Arbeitsunfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten in siche rem Gelände ganz oder auch teilweise begründen könnten (Urk. 7/50/51). 3.7
Dem C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/89/28): - Visusreduktion und Gesichtsfelddefekte beidseits - Beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0) - Beginnende degenerative Veränderungen Hand beidseits (ICD-10 M19.04)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber (Urk. 7/89/28 f.): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ICD-10 C73) - Adamantinomatöses Kranipharyngeom WHO Grad I (ICD-10 D44) - Adipositas, BMI 32 kg/m 2
(ICD-10 E66.0) - Anamnestisch rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien (ICD-10 I47.1)
Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Versicherte befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand und sollte zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in erster Linie eine deutliche Gewichtsreduktion anstreben (Urk. 7/89/10 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte sehr freundlich und kooperativ gewesen. Die Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt, die affektive Modulation jedoch eingeschränkt gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv gewesen. Die Versicherte habe eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf störungen wegen der Schmerzen, einen eher geringen Appetit sowie negative Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situ ation angegeben. Es hätten sich weder Hinweise auf manifeste Ängste noch auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen finden lassen. Die Aufmerk samkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen und Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (Urk. 7/89/13). Die diagnostizierte leichte depressive Episode kennzeichne sich durch die verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, etwas verminderten Appetit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Zukunft. Es ergebe sich das Bild einer Frau aus einem anderen Kultur kreis, die unter Beschwerden leide und sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, die aber in der Familie mitgetragen werde und aus ihrem sozialen Rahmen nicht hinausfalle. Letzteres spreche gegen eine schwere psychische Erkrankung. In Bezug auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung seien nur einzelne Foerster-Kriterien, nämlich der chronische Verlauf und der (teilweise) soziale Rückzug, erfüllt. Es lägen allerdings weder eine schwerer sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens, noch Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf vor. Die Beschwer deführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung und erhalte kein eigentliches Antidepressivum. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/89/14 f.)
Der orthopädischen Beurteilung lässt sich sodann entnehmen, dass sich kli nisch keine wesentlichen Auffälligkeiten und radiologisch nur geringe pathologische Veränderungen gezeigt hätten. Dazu würden nicht nur die von der Versicherten durchgeführten Spontanbewegungen, sondern ebenso die Ergebnisse der Detailuntersuchung. Zumindest für Aktivitäten, bei denen der Bewegungsapparat nicht ausgesprochen hoch belastet werde, würden sich keine begründbaren Einschränkungen ergeben. Körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten seien uneingeschränkt zumutbar, wobei ein Hebe- und Tra gelimit von 10 Kilogramm nur ausnahmsweise überschritten werden und keine länger dauernden Zwangshaltungen von Nacken, Rumpf und unteren Extremitäten vorkommen sollten (Urk. 7/89/20).
Aus onkologischer Sicht würden weder das Schilddrüsenkarzinom noch das Kraniopharyngeom, welche beide erfolgreich behandelt worden seien, die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt direkt beeinträchtigen. Die Prognose sei überdies für beide Tumorerkrankungen sehr gut (Urk. 7/89/23).
Die endokrinologische Untersuchung habe ergeben, dass hinsichtlich des papillären Schilddrüsenkarzinoms keine Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv bestehen würden. Im Weiteren gebe es keine Hinweise für persistentes Krani opharyngeomgewebe. Von Seiten der Schilddrüsen- und der Nebennierenrin denfunktion sei die Versicherte adäquat supplementiert. Aus endokrinolo gischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/89/25).
Aufgrund von Gesichtsfeldeinschränkungen und des fehlenden Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (beispielsweise auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) für die Versicherte aus ophtalmologischer Sicht nicht geeignet. Insgesamt bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten (Urk. 7/89/28).
Gemäss polydisziplinärem Konsens bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Küchenhilfe und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder potentiell gefährliche Arbeitsplätze seien nicht geeignet. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Urk. 7/89/31 f.). 3.8
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 fest, dass eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome vorliege (ICD-10 F32.2). Die Versicherte sei sehr wohl in therapeutischer Behandlung. Seit 2011 hätten 24 Sitzungen stattgefunden. Sie nehme zudem Antidepres siva ein. Neben der schweren Depression seien zwei schwerwiegende soma tische Diagnosen vorhanden, welche die Therapieresistenz erhalten und die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % einschränken würden (Urk. 7/103/6 f.). 3.9
In Bezug auf die Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ äus serte sich die C.___ mit Schreiben vom 17. August 2015 dahingehend, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nur schwer nachvoll ziehbar sei. In einem solchen Fall seien bekanntlich Tätigkeiten und Aktivi täten gar nicht mehr möglich und es komme ausserdem oft zu Suizidalität. Häufig werde eine stationäre Behandlung unumgänglich, wobei die Ver sicherte offenbar bis heute nicht in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/108/2). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___-Gutachten abgestellt und den Rentenanspruch verneint hat. 4.2
Das C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.7) basiert auf umfassen den internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, onkologischen endokri nologischen sowie ophtalmologischen Untersuchungen, in deren Rahmen namentlich auch eine Blutanalyse durchgeführt und Röntgenbilder erstellt wurden (Urk. 7/89/10 und 18). Die Versicherte konnte sich überdies gegen über allen Gutachtern zu ihren aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 7/9, 11, 16, 22, 24 und 26), wobei sie in psychiatrischer Hinsicht ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt
wurde (Urk. 7/89/11-13). Sämtliche Teil expertisen wurden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/89/4 ff.). In diesem Kontext setzten sich die Gutachter auch - soweit möglich - mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 7/89/15, 21 und 25). Schliesslich wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksich tigung der von der Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufge zeigt und erläutert (Urk. 7/89/11, 13-15, 19-21, 22 f., 24 f. und 28-32). Das C.___-Gutachten erfüllt damit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 1.4). 4.3
4.3.1
Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Kritikpunkte am C.___-Gutachten an. Zunächst machte sie geltend, dass die C.___ seit Jahren als versicherungsfreundliche Adresse bekannt sei, bei welcher die Resultate im Voraus bekannt seien (Urk. 1 S. 3; E. 2.2).
Im Raum steht somit der Vorwurf einer versicherungsfreundlichen und in diesem Sinne voreingenommenen Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle wie die C.___ richten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Ohnehin verhält es sich so, dass Ausstands- oder Ableh nungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie mög lich geltend gemacht werden
müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Unter Berufung auf das Urteil IV 2014/115 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (Urk. 3/1) machte die Versicherte des Weiteren geltend, dass dieses klar bestätige, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutachten nicht mit genügender Professionalität und Sorgfalt erstellen würden. Insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da weder eine korrekte Übersetzung vorliege, noch alle Beschwerden der Versicherten erfasst oder ein psychologisches Screening durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 3 f.; E. 2.2).
Entgegen der Argumentation der Versicherten lässt das zitierte Urteil nicht darauf schliessen, dass generell nicht auf die Gutachten der C.___ abge stellt werden kann. Die im Urteil überprüfte Expertise war offensichtlich mangelhaft und erfüllte die Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht (Urk. 3/1 S. 6). Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein, da das C.___-Gutachten - wie bereits im Detail ausgeführt - alle praxisgemässen Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.2). Die Rügen der Beschwerdefüh rerin in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten vermögen daran nichts zu ändern. Einerseits legt sie in keiner Weise dar, welche ihrer Aussagen falsch übersetzt und welche der von ihr geschilderten Leiden nicht berück sichtigt worden seien. Festzuhalten ist jedenfalls, dass während den Unter suchungen der C.___ eine Kurdisch-Dolmetscherin anwesend war und die Übersetzung der Gespräche vorgenommen hat (Urk. 7/89/9, 13 und 16). Im Gutachten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass Probleme mit der Verständigung aufgetreten sind. Inwiefern zusätzlich ein psychologisches Screening zur Feststellung des Grades der Depression notwendig sein sollte, erschliesst sich im Übrigen in Anbetracht der detaillierten Befragung anläss lich der psychiatrischen Exploration (Urk. 7/89/11-13) ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht dargelegt, aus welchem Grund die bis anhin getätigten medizinischen Abklärungen unvoll ständig sein sollten.
Ergänzend bleibt hinsichtlich des genannten Urteils des Versicherungs gerichts des Kantons St. Gallen anzufügen, dass die versicherte Person in jenem Fall geltend
machte, die C.___ - welche zuvor ein mangelhaftes Gutachten vorgelegt hatte - sei in Bezug auf eine zusätzliche Verlaufsbegut achtung vorbefasst. Das Versicherungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die kantonale IV-Stelle an, eine neue Expertise bei einer anderen Begutachtungsstelle einzuholen (Urk. 3/1). Dem Urteil lag demnach ein mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, wes halb sich diese Rechtsprechung nicht als einschlägig erweist. 4.3.3
Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass stark unterschied liche Meinungen der Fachärzte vorliegen würden. Zumindest in Bezug auf die psychischen Leiden sei daher ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 4; E. 2.2).
Die Versicherte nimmt offenbar Bezug auf die Stellungnahme des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 und die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode (vgl. E. 3.8). Wie die C.___ in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 indes nachvollziehbar ausführte (vgl. E. 3.9), vermag diese Diagnose stellung nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin begab sich bis anhin noch nie in stationäre psychiatrische Behandlung. Selbst wenn sie seit 2011 insgesamt 24 ambulante Sitzungen im Medizinischen Zentrum D.___ besucht haben sollte - was durchschnittlich sechs Sitzungen pro Jahr respek tive einer Sitzung alle zwei Monate entsprechen würde - lässt dies nicht auf einen so erheblichen Leidensdruck schliessen, wie er bei einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht des Medizinischen Zent rums D.___ vermag nach dem Gesagten die Beweiskraft des C.___-Gut achtens nicht zu schmälern, weswegen auch keine Notwendigkeit besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4.4
Zusammenfassend erweist sich das C.___-Gutachten als beweiskräftig, woran die Rügen der Versicherten nichts zu ändern vermögen. Es besteht ausserdem kein Anlass zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens zwecks erneuter Abklä rung der psychischen Leiden.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01240
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964 und ohne Berufsausbildung, meldete sich am 7. Juli 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/6). Sie holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/10), die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/8; Urk. 7/15 f.). Ausserdem gab sie bei der Klinik Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/19). Wie im Vorbescheidverfahren angekündigt (Urk. 7/23), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juni 2011 ab (Urk. 7/33). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Januar 2013 - welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs - vom hiesigen Gericht abgewiesen (Urk. 7/40). 1.2
Die Versicherte war von Februar 2005 bis April 2013 beim Pizzakurier A.___ respektive Restaurant-Pizzeria B.___, als Küchenmitarbei terin angestellt (Urk. 7/51; Urk. 7/55; Urk. 7/89/9). Im Anschluss daran bezog sie - wie auch zwischenzeitlich von November 2009 bis Juni 2010 - Kran kentaggelder (Urk. 7/12/5 f.; Urk. 7/50/53-56). Am 3. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle zog daraufhin einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/51), einen weiteren Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/55), Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/50) und verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/45, 54, 67 und 69). Überdies beauftragte sie die C.___ GmbH, mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014; Urk. 7/89). Mit Vorbe scheid vom 3. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/92), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2015 und Ergänzung vom 4. Oktober 2015 Einwand erhob (Urk. 7/104, Urk. 7/112). Die IV-Stelle entschied indes mit nicht datierter Verfügung im angekündigten Sinne (Urk. 7/114 = Urk. 2). 2.
Gegen die am 6. November 2015 zugegangene Verfügung erhob X.___ am 1. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 26. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist ging von ihrer Seite keine weitere Stellungnahme mehr ein (vgl. Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) zusammengefasst auf den Standpunkt, die Abklä rungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden wei terhin ihrer Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin zu einem Pensum von 48 % nachgehen würde. Die restlichen 52 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Aus medizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft gegeben. Im Haushaltsbereich könne keine Einschränkung begründet werden. Der Invaliditätsgrad belaufe sich insgesamt auf 0 %, wes halb weder für eine Rente noch für berufliche Massnahmen ein Leistungs anspruch bestehe.
In Bezug auf die seitens der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobe nen Einwände führte die IV-Stelle an, dass die vom Medizinischen Zentrum D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht nach vollziehbar sei, da in solchen Fällen eine Hospitalisation in einer psychiatri schen Klinik üblicherweise unumgänglich sei. Dem Einwand, die C.___ sei befangen, könne ebenfalls nicht stattgegeben werden. Einerseits könne nur eine individuelle Person befangen sein und andererseits widerspreche es Treu und Glauben, wenn erst nach der Begutachtung die Befangenheit der untersuchenden Ärzte geltend gemacht werde (zum Ganzen S. 2). 2.2
Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sie an Ängsten, Neurosen, Schwindel, Schlafstörungen sowie Schmerzen an beiden Armen und Schultern leide. Hinzu kämen unter anderem eine vollständige Lust- und Interessenlosigkeit, ein totaler sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen und eine anhaltende Traurigkeit (S. 2). Sowohl die Ärzte der Klinik Z.___ als auch diejenigen der C.___ seien als versicherungsfreundliche Adressen bekannt. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (IV 2014/115) bestätige klar, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutach ten nicht mit genügender Professionalität erstellen (S. 3). Auf das psychiat rische Teilgutachten könne ohnehin nicht abgestellt werden, da nicht alle Leiden der Beschwerdeführerin erfasst und keine korrekte Übersetzung erfolgt sei. Ferner sei auch kein psychologisches Screening durchgeführt worden. Schliesslich würden in Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit extrem unterschiedliche Meinungen der Fachärzte vorliegen, weshalb zumin dest für den psychiatrischen Fachbereich um eine Oberbegutachtung ersucht werde (S. 4). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 6) hielt die IV-Stelle an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und wies darauf hin, dass selbst bei einer Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich höchstens ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5.3 % resultieren würde, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1). Auf die psychiatrische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Sie enthalte insbesondere keine neuen Befunde oder Tatsachen, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung - gegenwärtig schwere Episode - plausibel erscheinen lassen würden. Hierbei handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes (S. 2). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage wie folgt zusammenfassen:
Die Versicherte wurde am 20. Juli 2007 aufgrund eines papillären Schild drüsenkarzinoms links im Kantonsspital F.___ operiert (Urk. 7/16/6). Zu diesem Zweck war sie vom 19. bis 23. Juli 2007 hospitalisiert. Der postope rative Verlauf sei gemäss Bericht vom 3. August 2007 komplikationslos gewesen (Urk. 7/8/5). 3.2
Am 28. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Nacken- schmer zen mit Ausstrahlung in die Schultern, Armschmerzen mit Schwer- punkt im Bereich der beiden Hände sowie Brustschmerzen bei Berührung im Kantonsspital F.___ untersucht. Im Bericht gleichen Datums wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/8/7): - Klinischer Verdacht auf ein leichtgradiges symptomatisches Karpal tunnelsyndrom beidseits - Chronisches cervikovertebrales Syndrom der unteren Halswirbelsäule mit Schwerpunkt C6/C7 links - Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei thorakalem Flachrücken - Papilläres Schilddrüsenkarzinom pT3pNb mit regionalen Lymph- knoten metastasen - Unklare linksseitige Mastodynie
Gestützt auf diese Diagnosen wurde sodann im Bericht vom 16. September 2010 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zufolge der einmaligen Standortbestimmung und der fehlenden Verlaufskontrolle nicht beurteilt werden könne (Urk. 7/15/9). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 3. November 2010 dahingehend, dass sich nebst dem papillären Schilddrüsenkarzinom links sowie dem Thorakovertebral- und Cervikalsyndrom auch eine reaktive Depression mit Vergesslichkeit (ICD-10 F43.21) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (Urk. 7/16/1). Seit dem 12. Juli 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte Tätig keit aber zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin jegliche Arbeit verweigere und sich nicht mehr als leistungsfähig erachte (Urk. 7/16/2). Sie befinde sich auch nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung (Urk. 7/16/5). 3.4
Am 27. Januar 2011 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ sowohl psy chiatrisch als auch rheumatologisch begutachtet (Urk. 7/19).
Aus psychiatrischer Sicht konnten keinerlei Diagnosen gestellt werden. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch sei sie aufgeschlossen, freundlich und zugewandt gewesen. Sie habe guten Kontakt zur Dolmetsche rin gehalten, gelächelt und gelacht. Der Gedankengang sei geordnet gewesen und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Die Stimmung sei ausgeglichen und die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie mimische Beweglichkeit seien unbeeinträchtigt gewe sen. Gestische Mitbewegungen seien angemessen eingesetzt worden. Beein trächtigungen durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen hätten sich in der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Dies gelte auch in Bezug auf die Ausdauer und Konzentration sowie den Antrieb (Urk. 7/19/10 f.). Die Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit oder für Arbeiten mit vergleich barem Anforderungsprofil sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/19/14).
Aus rheumatologischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diese sei ferner durch die folgenden Diagnosen nicht beeinträchtigt (Urk. 7/19/34 f.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach Thyreoidektomie, zervikozentraler Lymphadenektomie beidseits, zervikolateraler Lymphadenektomie links und Parathy reoidea-Reimplantation in den Musculus sternocleidomastoideus am 20. Juli 2007 wegen papillärem Schilddrüsenkarzinom links pT3pNb
Die ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit muskulärer Dysbalance sei therapierbar. Durch die lange Schmerzsymptomatik sei es bei der Versicher ten konsekutiv zu einem Schonverhalten mit teilweisen Immobilisationen und daraus resultierender muskulärer Dekonditionierung gekommen, wobei allerdings aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die minimen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend. Fer ner hätten sich anlässlich der neurologischen Untersuchung keinerlei Hin weise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben (Urk. 7/19/35 f.). Abgesehen von körperlich schweren Arbeiten seien der Versicherten sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe als auch jedwede Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/19/37). 3.5
Vom 5. August bis 9. September 2013 war die Beschwerdeführerin zwecks Resektion eines adamantinomatösem Kraniopharyngeoms sowie Exploration und Rekonstruktion der Sella im H.___, Klinik für Neuro chirurgie, hospitalisiert (Urk. 7/45/3; Urk. 7/67/1). Gemäss Bericht vom 8. November 2013 zeige das erstellte MRI keine chirurgischen Komplika tionen und eine komplette Tumorresektion (Urk. 7/45/2). 3.6
Gegenüber Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, habe die Versicherte gemäss Bericht vom 10. Januar 2014 geäussert, dass sie sich allgemein schwach fühle. Bei etwas rascheren oder grösseren Kopf bewegungen würden weiterhin Kopfschmerzen auftreten. Zudem sei das Seh vermögen des linken Auges trotz Operation noch eingeschränkt und es trete täglich starkes und schnelles Herzklopfen auf (Urk. 7/50/49). Gemäss Dr. I.___ stünden bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine mas sive körperliche Dekonditionierung und ein ängstliches Vermeidungsverhal ten weit im Vordergrund. Aus rein neurochirurgischer und endokrinolo gischer Sicht fänden sich keine krankhaften Veränderungen mehr, die objek tiv eine Arbeitsunfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten in siche rem Gelände ganz oder auch teilweise begründen könnten (Urk. 7/50/51). 3.7
Dem C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 lassen sich die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/89/28): - Visusreduktion und Gesichtsfelddefekte beidseits - Beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0) - Beginnende degenerative Veränderungen Hand beidseits (ICD-10 M19.04)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber (Urk. 7/89/28 f.): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ICD-10 C73) - Adamantinomatöses Kranipharyngeom WHO Grad I (ICD-10 D44) - Adipositas, BMI 32 kg/m 2
(ICD-10 E66.0) - Anamnestisch rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien (ICD-10 I47.1)
Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Versicherte befinde sich in einem unauffälligen Allgemeinzustand und sollte zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in erster Linie eine deutliche Gewichtsreduktion anstreben (Urk. 7/89/10 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte sehr freundlich und kooperativ gewesen. Die Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt, die affektive Modulation jedoch eingeschränkt gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv gewesen. Die Versicherte habe eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf störungen wegen der Schmerzen, einen eher geringen Appetit sowie negative Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situ ation angegeben. Es hätten sich weder Hinweise auf manifeste Ängste noch auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen finden lassen. Die Aufmerk samkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen und Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (Urk. 7/89/13). Die diagnostizierte leichte depressive Episode kennzeichne sich durch die verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, etwas verminderten Appetit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Zukunft. Es ergebe sich das Bild einer Frau aus einem anderen Kultur kreis, die unter Beschwerden leide und sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, die aber in der Familie mitgetragen werde und aus ihrem sozialen Rahmen nicht hinausfalle. Letzteres spreche gegen eine schwere psychische Erkrankung. In Bezug auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung seien nur einzelne Foerster-Kriterien, nämlich der chronische Verlauf und der (teilweise) soziale Rückzug, erfüllt. Es lägen allerdings weder eine schwerer sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens, noch Hinweise auf einen verfestigten, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf vor. Die Beschwer deführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung und erhalte kein eigentliches Antidepressivum. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/89/14 f.)
Der orthopädischen Beurteilung lässt sich sodann entnehmen, dass sich kli nisch keine wesentlichen Auffälligkeiten und radiologisch nur geringe pathologische Veränderungen gezeigt hätten. Dazu würden nicht nur die von der Versicherten durchgeführten Spontanbewegungen, sondern ebenso die Ergebnisse der Detailuntersuchung. Zumindest für Aktivitäten, bei denen der Bewegungsapparat nicht ausgesprochen hoch belastet werde, würden sich keine begründbaren Einschränkungen ergeben. Körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten seien uneingeschränkt zumutbar, wobei ein Hebe- und Tra gelimit von 10 Kilogramm nur ausnahmsweise überschritten werden und keine länger dauernden Zwangshaltungen von Nacken, Rumpf und unteren Extremitäten vorkommen sollten (Urk. 7/89/20).
Aus onkologischer Sicht würden weder das Schilddrüsenkarzinom noch das Kraniopharyngeom, welche beide erfolgreich behandelt worden seien, die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt direkt beeinträchtigen. Die Prognose sei überdies für beide Tumorerkrankungen sehr gut (Urk. 7/89/23).
Die endokrinologische Untersuchung habe ergeben, dass hinsichtlich des papillären Schilddrüsenkarzinoms keine Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv bestehen würden. Im Weiteren gebe es keine Hinweise für persistentes Krani opharyngeomgewebe. Von Seiten der Schilddrüsen- und der Nebennierenrin denfunktion sei die Versicherte adäquat supplementiert. Aus endokrinolo gischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/89/25).
Aufgrund von Gesichtsfeldeinschränkungen und des fehlenden Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (beispielsweise auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) für die Versicherte aus ophtalmologischer Sicht nicht geeignet. Insgesamt bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten (Urk. 7/89/28).
Gemäss polydisziplinärem Konsens bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Küchenhilfe und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder potentiell gefährliche Arbeitsplätze seien nicht geeignet. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Urk. 7/89/31 f.). 3.8
Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ hielten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 fest, dass eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome vorliege (ICD-10 F32.2). Die Versicherte sei sehr wohl in therapeutischer Behandlung. Seit 2011 hätten 24 Sitzungen stattgefunden. Sie nehme zudem Antidepres siva ein. Neben der schweren Depression seien zwei schwerwiegende soma tische Diagnosen vorhanden, welche die Therapieresistenz erhalten und die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % einschränken würden (Urk. 7/103/6 f.). 3.9
In Bezug auf die Stellungnahme des Medizinischen Zentrums D.___ äus serte sich die C.___ mit Schreiben vom 17. August 2015 dahingehend, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nur schwer nachvoll ziehbar sei. In einem solchen Fall seien bekanntlich Tätigkeiten und Aktivi täten gar nicht mehr möglich und es komme ausserdem oft zu Suizidalität. Häufig werde eine stationäre Behandlung unumgänglich, wobei die Ver sicherte offenbar bis heute nicht in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/108/2). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___-Gutachten abgestellt und den Rentenanspruch verneint hat. 4.2
Das C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2014 (vgl. E. 3.7) basiert auf umfassen den internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, onkologischen endokri nologischen sowie ophtalmologischen Untersuchungen, in deren Rahmen namentlich auch eine Blutanalyse durchgeführt und Röntgenbilder erstellt wurden (Urk. 7/89/10 und 18). Die Versicherte konnte sich überdies gegen über allen Gutachtern zu ihren aktuellen Beschwerden äussern (Urk. 7/9, 11, 16, 22, 24 und 26), wobei sie in psychiatrischer Hinsicht ausserdem einge hend zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt
wurde (Urk. 7/89/11-13). Sämtliche Teil expertisen wurden sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/89/4 ff.). In diesem Kontext setzten sich die Gutachter auch - soweit möglich - mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 7/89/15, 21 und 25). Schliesslich wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksich tigung der von der Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufge zeigt und erläutert (Urk. 7/89/11, 13-15, 19-21, 22 f., 24 f. und 28-32). Das C.___-Gutachten erfüllt damit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 1.4). 4.3
4.3.1
Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Kritikpunkte am C.___-Gutachten an. Zunächst machte sie geltend, dass die C.___ seit Jahren als versicherungsfreundliche Adresse bekannt sei, bei welcher die Resultate im Voraus bekannt seien (Urk. 1 S. 3; E. 2.2).
Im Raum steht somit der Vorwurf einer versicherungsfreundlichen und in diesem Sinne voreingenommenen Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle wie die C.___ richten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Ohnehin verhält es sich so, dass Ausstands- oder Ableh nungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie mög lich geltend gemacht werden
müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Unter Berufung auf das Urteil IV 2014/115 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 (Urk. 3/1) machte die Versicherte des Weiteren geltend, dass dieses klar bestätige, dass die Ärzte der C.___ ihre Gutachten nicht mit genügender Professionalität und Sorgfalt erstellen würden. Insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da weder eine korrekte Übersetzung vorliege, noch alle Beschwerden der Versicherten erfasst oder ein psychologisches Screening durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 3 f.; E. 2.2).
Entgegen der Argumentation der Versicherten lässt das zitierte Urteil nicht darauf schliessen, dass generell nicht auf die Gutachten der C.___ abge stellt werden kann. Die im Urteil überprüfte Expertise war offensichtlich mangelhaft und erfüllte die Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht (Urk. 3/1 S. 6). Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein, da das C.___-Gutachten - wie bereits im Detail ausgeführt - alle praxisgemässen Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.2). Die Rügen der Beschwerdefüh rerin in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten vermögen daran nichts zu ändern. Einerseits legt sie in keiner Weise dar, welche ihrer Aussagen falsch übersetzt und welche der von ihr geschilderten Leiden nicht berück sichtigt worden seien. Festzuhalten ist jedenfalls, dass während den Unter suchungen der C.___ eine Kurdisch-Dolmetscherin anwesend war und die Übersetzung der Gespräche vorgenommen hat (Urk. 7/89/9, 13 und 16). Im Gutachten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass Probleme mit der Verständigung aufgetreten sind. Inwiefern zusätzlich ein psychologisches Screening zur Feststellung des Grades der Depression notwendig sein sollte, erschliesst sich im Übrigen in Anbetracht der detaillierten Befragung anläss lich der psychiatrischen Exploration (Urk. 7/89/11-13) ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht dargelegt, aus welchem Grund die bis anhin getätigten medizinischen Abklärungen unvoll ständig sein sollten.
Ergänzend bleibt hinsichtlich des genannten Urteils des Versicherungs gerichts des Kantons St. Gallen anzufügen, dass die versicherte Person in jenem Fall geltend
machte, die C.___ - welche zuvor ein mangelhaftes Gutachten vorgelegt hatte - sei in Bezug auf eine zusätzliche Verlaufsbegut achtung vorbefasst. Das Versicherungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die kantonale IV-Stelle an, eine neue Expertise bei einer anderen Begutachtungsstelle einzuholen (Urk. 3/1). Dem Urteil lag demnach ein mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, wes halb sich diese Rechtsprechung nicht als einschlägig erweist. 4.3.3
Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass stark unterschied liche Meinungen der Fachärzte vorliegen würden. Zumindest in Bezug auf die psychischen Leiden sei daher ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 4; E. 2.2).
Die Versicherte nimmt offenbar Bezug auf die Stellungnahme des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 30. März 2015 und die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode (vgl. E. 3.8). Wie die C.___ in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 indes nachvollziehbar ausführte (vgl. E. 3.9), vermag diese Diagnose stellung nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin begab sich bis anhin noch nie in stationäre psychiatrische Behandlung. Selbst wenn sie seit 2011 insgesamt 24 ambulante Sitzungen im Medizinischen Zentrum D.___ besucht haben sollte - was durchschnittlich sechs Sitzungen pro Jahr respek tive einer Sitzung alle zwei Monate entsprechen würde - lässt dies nicht auf einen so erheblichen Leidensdruck schliessen, wie er bei einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der Bericht des Medizinischen Zent rums D.___ vermag nach dem Gesagten die Beweiskraft des C.___-Gut achtens nicht zu schmälern, weswegen auch keine Notwendigkeit besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4.4
Zusammenfassend erweist sich das C.___-Gutachten als beweiskräftig, woran die Rügen der Versicherten nichts zu ändern vermögen. Es besteht ausserdem kein Anlass zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens zwecks erneuter Abklä rung der psychischen Leiden.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch