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IV.2015.01237

Bindungswirkung bei Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen im Rahmen der Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend einen anderen Teilbereich. Trotz Veränderung im Bereich Haushalt (erhöhte Selbständigkeit der Tochter, Schadenminderungspflicht), Anspruch auf bisherige Rente.

Zürich SozVersG · 2016-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1963 geborene X.___ ist gelernte Kosmetike rin und war seit Januar 1987 als Mitarbeiterin auf dem Fundbüro der Y.___ tätig. Nach der Geb urt ihrer Tochter im Jahr

2000 war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit für den 1. Januar 2002 in ei nem Pensum von 40 % geplant. Infolge chronischer Schmerzen meldete sich die Versicherte am 26. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in berufli cher und medizinischer Hinsicht sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 und Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/18) . Im November 2005 verlangte die Versicherte die revisionsweise Überprüfung des Rentenan spruchs. Nach den erforderlichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 ab 1. Novem ber 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/47) ; dieser Anspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2009 bestätigt (unveränderte Invalidenrente). Am 12. No vember 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege und liess die Versicherte in diesem Zusam menhang polydisziplinär abklä ren ( O.___ -Gutachten vom 30. Mai 2013 , Urk. 8/72 ). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/76) stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an die sem Entscheid mit Verfü gung vom 19. September 2013 (Urk. 8/84) fest. Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00953 vom 4. Dezember 2014 in dem Sinne gut, das s es die Sache hinsichtlich der den Bereich Haushalt betreffen den Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückwies ( Urk. 8/99).

In der Folge klärte die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015, Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 1 7. September 2015 stellte sie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 8/115) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 fest ( Urk. 8/120 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2. Dezember 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä di gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 1 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen im erwähn ten Urteil des hiesigen Gericht vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden ( Urk. 8/99 S. 3 ff.). 1.2

Im genannten Urteil wurde n die Statusfrage sowie die Arbeitsfähigkeit im erwerb lichen Bereich abschliessend geprüft. Dabei ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr erwerbliches Pen sum wieder auf 60 % erhöht hätte (Urk. 8/99 E. 3.2) und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Weiter wurde angenommen, dass g estützt auf das O.__ _ -Gut achten vom 3 0. Mai 2013 im

(auf 60 % veranschlagten) erwerblichen Bereich – verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ( Verfü gung vom 1 9. Oktober 2006 )

- von keiner wesentlichen Veränderung der ge sund heit lichen Situation und damit von einer weiterhin vollständigen Arbeits unfähigkeit (bzw. Erwerbsunfähigkeit) auszugehen sei ( Urk. 8/99 E. 3.2 und E. 4 ).

Daran sind Verwaltung und hiesiges Gericht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; BGE 133 V 477 E.

5.2.3) gebunden. Im erwerblichen Bereich ist demnach ohne Weiterungen von einem (gewichteten) Teilinval iditätsgrad von 60 % auszugehen .

Die Sache wurde lediglich zur Ermittlung der den Bereich Haushalt betreffenden Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 8/99 S. 11). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die nun eingeholte Haushaltabklärung vom 1 5. Juni 2015 eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs zulässt. 2. 2.1

Die Be schwerdegegnerin hielt bezüglich des Teilbereich s

Haushalt da für , dass ge stützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 von einer Ein schrän kung von 39.8 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 40 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.92 %

führe ( Urk. 2). 2.2

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte betreffend Haushaltsabklä rung im Wesentlichen geltend, dass insgesamt von einer Einschränkung von 47.6 % auszugehen sei, wobei insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung die Ein schränkung höher sei. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage demnach 19 % ( Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

3.1.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit .

b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG [ ; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva li ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver rich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fami lien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fami lien an gehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien ge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach ge fragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden min derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 3.1.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf lo sig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 133 V 450 E.

11.1.1, 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 3.2

Die ursprüngliche Z usprache einer ganzen Rente (Verfügung vom 19. Oktober 2006) stützte sich im Bereich Haushalt auf die Haus haltsabklärung vom 1 2. April

2006 ( Urk. 8/31), mit welcher eine Ein schränkung von 47.8 % er rech ne t wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte zu diesem Zeitpunkt den ersten Kindergarten und war rund 5.5-jährig.

Nachdem in gesundheitlicher Hinsicht von einer im Wesentlichen unveränder ten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, fragt sich , ob es aufgrund ver änderte r Anforderungen bei der Kinderbetreuung sowie der nun

anrechenbaren Schadenminderungspflicht bezüglich der Tochter zu einer Veränderung ge kom men ist.

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 verantwortliche Fachperson ermittelte wie erwähnt insgesamt eine Einschränkung von 39.8 % . Der wesent liche Unter schied im Vergleich zur Einschätzung vom 1 2. April 2006 ergibt sich dabei im Bereich „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ . Dieser Bereich wird neu nur noch mit 10 % gewichtet, was aufgrund des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin (geboren im Jahr

2000) ohne weite res nachvollziehbar erscheint. Auch die Feststellung, dass in diesem Bereich keine Einschränkung mehr vorliege, ist anhand der Angaben im Abklärungsbe richt schlüssig und nachvollziehbar ( Urk. 8/106 S. 6). Im Rahmen der ursprüng lichen Leistungszusprache wurde dieser Bereich mit 20 % gewichtet, was bei einer Einschränkung von 38 % zu einer Behinderung vo n 7.6 % führte ( Urk. 8/31 S.

6). Dies erklärt im Wesentlichen die Differenz zwischen den vorliegenden Haushalt s abklärungen. Weitere marginale Verände rungen ergeben sich aufgrund der Ver teilung der freien Quote von 10 % aus dem Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ auf die anderen Bereiche der Haushaltsführung sowie aufgrund der geringeren Einschränkung im Bereich Ernäh rung (40 % statt 50 %) , was angesichts der grösseren Selbständigkeit der Tochter der Besc hwerdeführerin sowie der nun anrechenbaren Schadenminde rung s pflicht nachvollzogen werden kann.

Zusammenfassend trägt die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni

2015 den verän derten Anforderungen bei der Haushaltsführung im Vergleich zur Abklärung vom 1 2. April 2006 angemessen Rechnung, so dass von einer Einschränkung von 39.8 % auszugehen ist, was zu einer gewichteten Teilinvalidität im Haus halt von 15.92 % (0,4 x 39,8)

bzw. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 76 %

(vgl. E. 1.2 hievor )

führt.

Dies führt

in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwer de führerin weiterhin Anspruch auf e ine ganze Rente hat.

Damit erübrigen sich Weiterungen zur (als solche auch nicht bemängelten) gemischten Methode der In validitätsbemessung (vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_912/2015 vom 18. April 2016). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. September 2015 stellte sie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 8/115) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 fest ( Urk. 8/120 = Urk. 2).

E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen im erwähn ten Urteil des hiesigen Gericht vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden ( Urk. 8/99 S. 3 ff.).

E. 1.2 Im genannten Urteil wurde n die Statusfrage sowie die Arbeitsfähigkeit im erwerb lichen Bereich abschliessend geprüft. Dabei ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr erwerbliches Pen sum wieder auf 60 % erhöht hätte (Urk. 8/99 E. 3.2) und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Weiter wurde angenommen, dass g estützt auf das O.__ _ -Gut achten vom 3 0. Mai 2013 im

(auf 60 % veranschlagten) erwerblichen Bereich – verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ( Verfü gung vom 1 9. Oktober 2006 )

- von keiner wesentlichen Veränderung der ge sund heit lichen Situation und damit von einer weiterhin vollständigen Arbeits unfähigkeit (bzw. Erwerbsunfähigkeit) auszugehen sei ( Urk. 8/99 E. 3.2 und E. 4 ).

Daran sind Verwaltung und hiesiges Gericht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; BGE 133 V 477 E.

5.2.3) gebunden. Im erwerblichen Bereich ist demnach ohne Weiterungen von einem (gewichteten) Teilinval iditätsgrad von 60 % auszugehen .

Die Sache wurde lediglich zur Ermittlung der den Bereich Haushalt betreffenden Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 8/99 S. 11). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die nun eingeholte Haushaltabklärung vom 1 5. Juni 2015 eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs zulässt.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2. Dezember 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä di gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 1 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Be schwerdegegnerin hielt bezüglich des Teilbereich s

Haushalt da für , dass ge stützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 von einer Ein schrän kung von 39.8 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 40 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.92 %

führe ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte betreffend Haushaltsabklä rung im Wesentlichen geltend, dass insgesamt von einer Einschränkung von 47.6 % auszugehen sei, wobei insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung die Ein schränkung höher sei. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage demnach 19 % ( Urk. 1 S. 11 f.).

E. 3.1.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit .

b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art.

E. 3.1.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf lo sig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 133 V 450 E.

11.1.1, 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

E. 3.2 Die ursprüngliche Z usprache einer ganzen Rente (Verfügung vom 19. Oktober 2006) stützte sich im Bereich Haushalt auf die Haus haltsabklärung vom 1 2. April

2006 ( Urk. 8/31), mit welcher eine Ein schränkung von 47.8 % er rech ne t wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte zu diesem Zeitpunkt den ersten Kindergarten und war rund 5.5-jährig.

Nachdem in gesundheitlicher Hinsicht von einer im Wesentlichen unveränder ten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, fragt sich , ob es aufgrund ver änderte r Anforderungen bei der Kinderbetreuung sowie der nun

anrechenbaren Schadenminderungspflicht bezüglich der Tochter zu einer Veränderung ge kom men ist.

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 verantwortliche Fachperson ermittelte wie erwähnt insgesamt eine Einschränkung von 39.8 % . Der wesent liche Unter schied im Vergleich zur Einschätzung vom 1 2. April 2006 ergibt sich dabei im Bereich „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ . Dieser Bereich wird neu nur noch mit 10 % gewichtet, was aufgrund des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin (geboren im Jahr

2000) ohne weite res nachvollziehbar erscheint. Auch die Feststellung, dass in diesem Bereich keine Einschränkung mehr vorliege, ist anhand der Angaben im Abklärungsbe richt schlüssig und nachvollziehbar ( Urk. 8/106 S. 6). Im Rahmen der ursprüng lichen Leistungszusprache wurde dieser Bereich mit 20 % gewichtet, was bei einer Einschränkung von 38 % zu einer Behinderung vo n 7.6 % führte ( Urk. 8/31 S.

6). Dies erklärt im Wesentlichen die Differenz zwischen den vorliegenden Haushalt s abklärungen. Weitere marginale Verände rungen ergeben sich aufgrund der Ver teilung der freien Quote von 10 % aus dem Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ auf die anderen Bereiche der Haushaltsführung sowie aufgrund der geringeren Einschränkung im Bereich Ernäh rung (40 % statt 50 %) , was angesichts der grösseren Selbständigkeit der Tochter der Besc hwerdeführerin sowie der nun anrechenbaren Schadenminde rung s pflicht nachvollzogen werden kann.

Zusammenfassend trägt die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni

2015 den verän derten Anforderungen bei der Haushaltsführung im Vergleich zur Abklärung vom 1 2. April 2006 angemessen Rechnung, so dass von einer Einschränkung von 39.8 % auszugehen ist, was zu einer gewichteten Teilinvalidität im Haus halt von 15.92 % (0,4 x 39,8)

bzw. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 76 %

(vgl. E. 1.2 hievor )

führt.

Dies führt

in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwer de führerin weiterhin Anspruch auf e ine ganze Rente hat.

Damit erübrigen sich Weiterungen zur (als solche auch nicht bemängelten) gemischten Methode der In validitätsbemessung (vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_912/2015 vom 18. April 2016). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG [ ; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva li ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver rich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fami lien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fami lien an gehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien ge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach ge fragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden min derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01237

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

4. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1963 geborene X.___ ist gelernte Kosmetike rin und war seit Januar 1987 als Mitarbeiterin auf dem Fundbüro der Y.___ tätig. Nach der Geb urt ihrer Tochter im Jahr

2000 war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit für den 1. Januar 2002 in ei nem Pensum von 40 % geplant. Infolge chronischer Schmerzen meldete sich die Versicherte am 26. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in berufli cher und medizinischer Hinsicht sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 und Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/18) . Im November 2005 verlangte die Versicherte die revisionsweise Überprüfung des Rentenan spruchs. Nach den erforderlichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 ab 1. Novem ber 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/47) ; dieser Anspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2009 bestätigt (unveränderte Invalidenrente). Am 12. No vember 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege und liess die Versicherte in diesem Zusam menhang polydisziplinär abklä ren ( O.___ -Gutachten vom 30. Mai 2013 , Urk. 8/72 ). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/76) stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an die sem Entscheid mit Verfü gung vom 19. September 2013 (Urk. 8/84) fest. Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00953 vom 4. Dezember 2014 in dem Sinne gut, das s es die Sache hinsichtlich der den Bereich Haushalt betreffen den Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückwies ( Urk. 8/99).

In der Folge klärte die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015, Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 1 7. September 2015 stellte sie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 8/115) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 fest ( Urk. 8/120 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2. Dezember 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä di gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 1 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen im erwähn ten Urteil des hiesigen Gericht vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden ( Urk. 8/99 S. 3 ff.). 1.2

Im genannten Urteil wurde n die Statusfrage sowie die Arbeitsfähigkeit im erwerb lichen Bereich abschliessend geprüft. Dabei ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr erwerbliches Pen sum wieder auf 60 % erhöht hätte (Urk. 8/99 E. 3.2) und zu 40 % im Haus halt tätig wäre. Weiter wurde angenommen, dass g estützt auf das O.__ _ -Gut achten vom 3 0. Mai 2013 im

(auf 60 % veranschlagten) erwerblichen Bereich – verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ( Verfü gung vom 1 9. Oktober 2006 )

- von keiner wesentlichen Veränderung der ge sund heit lichen Situation und damit von einer weiterhin vollständigen Arbeits unfähigkeit (bzw. Erwerbsunfähigkeit) auszugehen sei ( Urk. 8/99 E. 3.2 und E. 4 ).

Daran sind Verwaltung und hiesiges Gericht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; BGE 133 V 477 E.

5.2.3) gebunden. Im erwerblichen Bereich ist demnach ohne Weiterungen von einem (gewichteten) Teilinval iditätsgrad von 60 % auszugehen .

Die Sache wurde lediglich zur Ermittlung der den Bereich Haushalt betreffenden Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 8/99 S. 11). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die nun eingeholte Haushaltabklärung vom 1 5. Juni 2015 eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs zulässt. 2. 2.1

Die Be schwerdegegnerin hielt bezüglich des Teilbereich s

Haushalt da für , dass ge stützt auf die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 von einer Ein schrän kung von 39.8 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 40 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.92 %

führe ( Urk. 2). 2.2

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte betreffend Haushaltsabklä rung im Wesentlichen geltend, dass insgesamt von einer Einschränkung von 47.6 % auszugehen sei, wobei insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung die Ein schränkung höher sei. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage demnach 19 % ( Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

3.1.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit .

b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG [ ; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva li ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver rich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fami lien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fami lien an gehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien ge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach ge fragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommen tar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden min derungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 3.1.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf lo sig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die ge eig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu mut barkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.

5.1.2; vgl. auch BGE 133 V 450 E.

11.1.1, 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 3.2

Die ursprüngliche Z usprache einer ganzen Rente (Verfügung vom 19. Oktober 2006) stützte sich im Bereich Haushalt auf die Haus haltsabklärung vom 1 2. April

2006 ( Urk. 8/31), mit welcher eine Ein schränkung von 47.8 % er rech ne t wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte zu diesem Zeitpunkt den ersten Kindergarten und war rund 5.5-jährig.

Nachdem in gesundheitlicher Hinsicht von einer im Wesentlichen unveränder ten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, fragt sich , ob es aufgrund ver änderte r Anforderungen bei der Kinderbetreuung sowie der nun

anrechenbaren Schadenminderungspflicht bezüglich der Tochter zu einer Veränderung ge kom men ist.

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni 2015 verantwortliche Fachperson ermittelte wie erwähnt insgesamt eine Einschränkung von 39.8 % . Der wesent liche Unter schied im Vergleich zur Einschätzung vom 1 2. April 2006 ergibt sich dabei im Bereich „ Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen “ . Dieser Bereich wird neu nur noch mit 10 % gewichtet, was aufgrund des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin (geboren im Jahr

2000) ohne weite res nachvollziehbar erscheint. Auch die Feststellung, dass in diesem Bereich keine Einschränkung mehr vorliege, ist anhand der Angaben im Abklärungsbe richt schlüssig und nachvollziehbar ( Urk. 8/106 S. 6). Im Rahmen der ursprüng lichen Leistungszusprache wurde dieser Bereich mit 20 % gewichtet, was bei einer Einschränkung von 38 % zu einer Behinderung vo n 7.6 % führte ( Urk. 8/31 S.

6). Dies erklärt im Wesentlichen die Differenz zwischen den vorliegenden Haushalt s abklärungen. Weitere marginale Verände rungen ergeben sich aufgrund der Ver teilung der freien Quote von 10 % aus dem Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ auf die anderen Bereiche der Haushaltsführung sowie aufgrund der geringeren Einschränkung im Bereich Ernäh rung (40 % statt 50 %) , was angesichts der grösseren Selbständigkeit der Tochter der Besc hwerdeführerin sowie der nun anrechenbaren Schadenminde rung s pflicht nachvollzogen werden kann.

Zusammenfassend trägt die Haushaltsabklärung vom 1 5. Juni

2015 den verän derten Anforderungen bei der Haushaltsführung im Vergleich zur Abklärung vom 1 2. April 2006 angemessen Rechnung, so dass von einer Einschränkung von 39.8 % auszugehen ist, was zu einer gewichteten Teilinvalidität im Haus halt von 15.92 % (0,4 x 39,8)

bzw. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 76 %

(vgl. E. 1.2 hievor )

führt.

Dies führt

in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwer de führerin weiterhin Anspruch auf e ine ganze Rente hat.

Damit erübrigen sich Weiterungen zur (als solche auch nicht bemängelten) gemischten Methode der In validitätsbemessung (vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_912/2015 vom 18. April 2016). 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty