Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, erlitt unter anderem am 4. Februar 2005 einen Unfall ( Urk. 7/ 83/476 ) und meldete sich am 3. April 2007 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 7/6, 7/17-18, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28-29 , Urk. 7/83, Urk. 7/90, Urk. 7/93 , 7/103, 7/109 )
bei und holte einen am 2 3. Oktober 2013 erstatteten Abklärungsbericht
für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/80) ein . Nach - erneut
(vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/39) - durchgeführtem Vorbescheidver fahren
( Urk. 7/115, Urk. 7/121) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine befristete Rente von Mai 2006 bis März 2009 zu ( Urk. 7/135 + Urk. 7/129 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. November 2015 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise auf zuheben und es sei ihm auch ab April 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). 3.
Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. September 2010 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 21 % zu ( Urk. 7/ 29 ). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/ 116 ) und Einsprache entscheid vom 1 0. September 2015 ( Urk. 7/ 130 ) erhöhte sie den Invaliditäts grad auf 33 % .
Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren UV.2015.00202 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vor liegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ssgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rü ck sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zen tralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest -)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festset zung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein be stimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 1.6
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schät zung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in bei den Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setz liche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungs zwei gen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abge schlosse ne Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Be gründung) davon aus, bei Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad - ausgehend vom mit Behinderung erzielten Einkommen - 57 % betragen (S. 2 oben). Per Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend vom seitens der Suva eingesetzten Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (S.
2 unten ) beziehungsweise von 30 % (S. 3 unten) , womit der Rentenanspruch per (An fang) April 2009 ende (S. 2 unten ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich 2009 keineswegs gebessert, wie der weitere Behandlungsverlauf gezeigt habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 4 Ziff. 2 f.). Ferner sei - aus näher dargelegten Gründen - ein Leidensabzug von 25 % angezeigt ( Urk. S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob per Januar 2009 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditäts grad auszugehen ist. 3. 3.1
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/122) stützte sich die medizinische Beurteilung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) auf Berichte behandelnder Ärzte und hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen durch Suva-Kreisärzte, so im September 2014 (S. 7 f.) und im März 2015 (S. 11). 3. 2
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, berichtete am 1 6. Januar 2009 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/26 ) und führte unter anderem aus , dass lang fristig eine Tätigkeit als Gipser eher ungünstig sei und nicht im früheren Umfang von 80 % ausgeübt werden könne; längerfristig müsste diesbezüg lich eine Arbeitsfähigkeit von 30-60 % möglich sein (S. 3 f.).
Die zumutbare Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wurde wie folgt umschrieben (S. 4 oben): Wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ganztags, wobei wechselbelastend in diesem Fall bedeutet, dass zirka die Hälfte der Arbeitszeit im Gehen und Stehen und die andere Hälfte sitzend und die Kniegelenke entlastend erfolgen sollte; kein andauerndes Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Einnehmen einer Hockstellung, keine länger andauernde Tätigkeiten kniend; kein Tragen von Lasten über 10 kg über Treppen. 3.3
Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 9. Januar 2015 über seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/109/16-22 ). In seiner Be urteilung hielt er eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz beider Kniegelenke und einen Zustand nach Implantation einer Knietotalen doprothese rechts vom 1 5. Januar 2014 fest (S. 6 unten).
Dem Versicherten könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätig kei ten ganztags, überwiegend sitzend, zugemutet werden, keine ausschliess lich überwiegende Arbeiten im Gehen und Stehen, keine Arbeiten in unebe nem Gelände mit häufigem Treppensteigen sowie auf Leitern und Gerüsten (S. 7). 4. 4.1
Der Zusprache einer Rente und deren Befristung per Ende März 2009 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/30) und Vorbescheid vom gleichen Tag ( Urk. 7/33) die Ver gleichseinkommen zugrunde, welche die Suva gemäss Verfügung vom 2 3. September 2010 verwendet hatte, mithin ab Januar 2009 ein Validenein kommen von Fr. 87‘600.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘065.--, so dass mit 21 % auch der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad resultierte (S. 10 oben). 4.2
Beim Einkommensvergleich vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/126) ging die Be schwerdegegnerin
bezogen auf das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen
von (wiederum gemäss Suva ) Fr. 87‘600.-- aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie nunmehr gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE , nämlich ausgehend vom mittleren 2008 von Hilfsarbeitern erzielten Lohn von Fr. 4‘806 .-- , womit umgerechnet im Jahr 2009 rund Fr. 61‘ 238. -- resultierte n , was sie ohne einen leidensbedingte n Abzug als Invalideneinkommen ein setzte, was einen Invaliditätsgrad von 30 %
ergab (S. 1). 4.3
Da es sich bei den Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beeinträchtigen, ausschliesslich um Unfallfolgen handelt, ist die ursprüngliche Orientierung der Beschwerdegegnerin an der Invalidi tätsbemessung der Suva nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.6). Auch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE zur Bestimmung des Invali deneinkommens in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe, und führte zur Begründung an , es sei notorisch, dass Leute aus dem Westbalkan rund 20 % weniger als die hiesige Bevölkerung verdienten ; als 55-Jähriger werde er keinen Arbeitgeber finden, der ihn trotz seiner Einschränkungen anstellen werde, zumal auch seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien ( Urk. 1 S. 5). D iese vom Beschwerdeführer angeführten Umstände gehören nicht zu den Faktoren, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermöchten (vgl. vor stehend E.
1.5) . Vielmehr ist - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Be gründung S. 3 unten) - festzuhalten, dass das genannte Alter keinen Abzugs grund darstellt und weder eine langjährige Betriebszugehörigkeit noch eine lohnbeeinflussende Aufenthaltskategorie besteh en . Die Einwände des Be schwerdeführers vermögen deshalb die Zulässigkeit der ungekürzten Ver wendung des Tabellenlohns nicht in Frage zu stellen. 4.4
Die Suva hat die von ihr zugesprochene Rente mit Verfügung vom Mai 2015 ( Urk. 7/116) und Einspracheentscheid vom September 2015 ( Urk. 7/130) vo n 21 % auf 33 % erhöht. Anlass für die erneute Anspruchsprüfung durch die Suva war ein neu formuliertes kreisärztliches Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 3.3); das Invalideneinkommen, das bei der ursprünglichen Renten zusprache ausgehend von DAP-Daten bestimmt worden war, bestimmte sie nun anhand des Tabellenlohns gemäss LSE 2012, wobei sie einerseits auf die Löhne auf Kompetenzniveau 2 abstellte, andererseits einen Abzug von 15 % vornahm.
Im Zumutbarkeitsprofil von 2009 (vorstehend E.
3.2) wurde eine mittel schwere Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung als zur Hälfte sitzend umschrieben. Im Zumutbarkeitsprofil von 2015 (vorstehend E.
3.3) wurde eine leichte Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung wurde als vorwie gend sitzend umschrieben. Dass sich diese beiden einzigen Unterschiede auf das anzunehmende Invalideneinkommen auswirkten, ist nicht wirklich er sicht lich, sofern zu dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne der LSE (2010 oder 2012) abgestellt wird, liesse sich mit ihnen doch kein Wechsel im verwende ten Anforderungsniveau (LSE 2010) oder Kompetenzniveau (LSE 2012) be grün den. Ob und allenfalls in welcher Höhe beim Abstellen auf DAP-Daten ein Unterschied resultieren würde, lässt sich nicht sagen, da die Suva nur im einen Fall DAP-Daten verwendet hat.
Es ist mithin davon auszugehen, dass d as Ergebnis - ein Invaliditätsgrad von 33 % statt 21 % - kaum den Unterschieden im Zumutbarkeitsprofil geschul det
ist, sondern weitgehend Ausdruck des Wechsels in der statistischen Grund lage ist, der sich im Bereich der Unfallversicherung zu Gunsten des Beschwerde führers ausgewirkt hat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich von der Anspruchsprüfung durch die Suva nur sehr ein ge schränkt auf den Invaliditätsgrad (und namentlich dessen all fäl lige Veränderung) in der Invalidenversicherung schliessen. Ausgeschlossen ist namentlich, die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Suva schema tisch auf den - ganz anders ermittelten - Invaliditätsgrad in der Invaliden versicherung zu übertragen. Eine Parallelführung wäre nur dann sachgerecht, wenn Gleiches mit Gleichem verglichen würde. Dies wäre von April 2009 der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % und sodann neu der ebenfalls von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % .
In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie - wenn auch ohne weitere Begründung - im F eststellungsblatt vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/127) festhielt, die Rentenerhöhung der Suva auf 33 % ha be keinen Einfluss auf IV-Leistungen (S. 2 unten) . 4.5
Au ch au s der 2015 erfolgten Neuformulierung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich kein anspruchsrelevant höherer Invaliditätsgrad, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. Damit erweist sich die An nahme eines nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab April 2009 durch die Beschwerdegegnerin mit entsprechender Befristung der zu gesprochenen Rente als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, erlitt unter anderem am 4. Februar 2005 einen Unfall ( Urk. 7/ 83/476 ) und meldete sich am 3. April 2007 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 7/6, 7/17-18, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28-29 , Urk. 7/83, Urk. 7/90, Urk. 7/93 , 7/103, 7/109 )
bei und holte einen am 2 3. Oktober 2013 erstatteten Abklärungsbericht
für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/80) ein . Nach - erneut
(vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/39) - durchgeführtem Vorbescheidver fahren
( Urk. 7/115, Urk. 7/121) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine befristete Rente von Mai 2006 bis März 2009 zu ( Urk. 7/135 + Urk. 7/129 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vor liegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ssgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rü ck sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zen tralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest -)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festset zung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein be stimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.
E. 1.6 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schät zung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in bei den Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setz liche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungs zwei gen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abge schlosse ne Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 4. November 2015 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise auf zuheben und es sei ihm auch ab April 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Be gründung) davon aus, bei Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad - ausgehend vom mit Behinderung erzielten Einkommen - 57 % betragen (S. 2 oben). Per Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend vom seitens der Suva eingesetzten Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (S.
2 unten ) beziehungsweise von 30 % (S. 3 unten) , womit der Rentenanspruch per (An fang) April 2009 ende (S. 2 unten ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich 2009 keineswegs gebessert, wie der weitere Behandlungsverlauf gezeigt habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 4 Ziff. 2 f.). Ferner sei - aus näher dargelegten Gründen - ein Leidensabzug von 25 % angezeigt ( Urk. S. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob per Januar 2009 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditäts grad auszugehen ist.
E. 3 2
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, berichtete am 1 6. Januar 2009 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/26 ) und führte unter anderem aus , dass lang fristig eine Tätigkeit als Gipser eher ungünstig sei und nicht im früheren Umfang von 80 % ausgeübt werden könne; längerfristig müsste diesbezüg lich eine Arbeitsfähigkeit von 30-60 % möglich sein (S. 3 f.).
Die zumutbare Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wurde wie folgt umschrieben (S. 4 oben): Wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ganztags, wobei wechselbelastend in diesem Fall bedeutet, dass zirka die Hälfte der Arbeitszeit im Gehen und Stehen und die andere Hälfte sitzend und die Kniegelenke entlastend erfolgen sollte; kein andauerndes Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Einnehmen einer Hockstellung, keine länger andauernde Tätigkeiten kniend; kein Tragen von Lasten über 10 kg über Treppen.
E. 3.1 Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/122) stützte sich die medizinische Beurteilung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) auf Berichte behandelnder Ärzte und hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen durch Suva-Kreisärzte, so im September 2014 (S. 7 f.) und im März 2015 (S. 11).
E. 3.3 Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 9. Januar 2015 über seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/109/16-22 ). In seiner Be urteilung hielt er eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz beider Kniegelenke und einen Zustand nach Implantation einer Knietotalen doprothese rechts vom 1 5. Januar 2014 fest (S. 6 unten).
Dem Versicherten könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätig kei ten ganztags, überwiegend sitzend, zugemutet werden, keine ausschliess lich überwiegende Arbeiten im Gehen und Stehen, keine Arbeiten in unebe nem Gelände mit häufigem Treppensteigen sowie auf Leitern und Gerüsten (S. 7).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 4.1 Der Zusprache einer Rente und deren Befristung per Ende März 2009 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/30) und Vorbescheid vom gleichen Tag ( Urk. 7/33) die Ver gleichseinkommen zugrunde, welche die Suva gemäss Verfügung vom 2 3. September 2010 verwendet hatte, mithin ab Januar 2009 ein Validenein kommen von Fr. 87‘600.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘065.--, so dass mit 21 % auch der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad resultierte (S. 10 oben).
E. 4.2 Beim Einkommensvergleich vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/126) ging die Be schwerdegegnerin
bezogen auf das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen
von (wiederum gemäss Suva ) Fr. 87‘600.-- aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie nunmehr gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE , nämlich ausgehend vom mittleren 2008 von Hilfsarbeitern erzielten Lohn von Fr. 4‘806 .-- , womit umgerechnet im Jahr 2009 rund Fr. 61‘ 238. -- resultierte n , was sie ohne einen leidensbedingte n Abzug als Invalideneinkommen ein setzte, was einen Invaliditätsgrad von 30 %
ergab (S. 1).
E. 4.3 Da es sich bei den Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beeinträchtigen, ausschliesslich um Unfallfolgen handelt, ist die ursprüngliche Orientierung der Beschwerdegegnerin an der Invalidi tätsbemessung der Suva nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.6). Auch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE zur Bestimmung des Invali deneinkommens in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe, und führte zur Begründung an , es sei notorisch, dass Leute aus dem Westbalkan rund 20 % weniger als die hiesige Bevölkerung verdienten ; als 55-Jähriger werde er keinen Arbeitgeber finden, der ihn trotz seiner Einschränkungen anstellen werde, zumal auch seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien ( Urk. 1 S. 5). D iese vom Beschwerdeführer angeführten Umstände gehören nicht zu den Faktoren, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermöchten (vgl. vor stehend E.
1.5) . Vielmehr ist - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Be gründung S. 3 unten) - festzuhalten, dass das genannte Alter keinen Abzugs grund darstellt und weder eine langjährige Betriebszugehörigkeit noch eine lohnbeeinflussende Aufenthaltskategorie besteh en . Die Einwände des Be schwerdeführers vermögen deshalb die Zulässigkeit der ungekürzten Ver wendung des Tabellenlohns nicht in Frage zu stellen.
E. 4.4 Die Suva hat die von ihr zugesprochene Rente mit Verfügung vom Mai 2015 ( Urk. 7/116) und Einspracheentscheid vom September 2015 ( Urk. 7/130) vo n 21 % auf 33 % erhöht. Anlass für die erneute Anspruchsprüfung durch die Suva war ein neu formuliertes kreisärztliches Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 3.3); das Invalideneinkommen, das bei der ursprünglichen Renten zusprache ausgehend von DAP-Daten bestimmt worden war, bestimmte sie nun anhand des Tabellenlohns gemäss LSE 2012, wobei sie einerseits auf die Löhne auf Kompetenzniveau 2 abstellte, andererseits einen Abzug von 15 % vornahm.
Im Zumutbarkeitsprofil von 2009 (vorstehend E.
3.2) wurde eine mittel schwere Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung als zur Hälfte sitzend umschrieben. Im Zumutbarkeitsprofil von 2015 (vorstehend E.
3.3) wurde eine leichte Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung wurde als vorwie gend sitzend umschrieben. Dass sich diese beiden einzigen Unterschiede auf das anzunehmende Invalideneinkommen auswirkten, ist nicht wirklich er sicht lich, sofern zu dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne der LSE (2010 oder 2012) abgestellt wird, liesse sich mit ihnen doch kein Wechsel im verwende ten Anforderungsniveau (LSE 2010) oder Kompetenzniveau (LSE 2012) be grün den. Ob und allenfalls in welcher Höhe beim Abstellen auf DAP-Daten ein Unterschied resultieren würde, lässt sich nicht sagen, da die Suva nur im einen Fall DAP-Daten verwendet hat.
Es ist mithin davon auszugehen, dass d as Ergebnis - ein Invaliditätsgrad von 33 % statt 21 % - kaum den Unterschieden im Zumutbarkeitsprofil geschul det
ist, sondern weitgehend Ausdruck des Wechsels in der statistischen Grund lage ist, der sich im Bereich der Unfallversicherung zu Gunsten des Beschwerde führers ausgewirkt hat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich von der Anspruchsprüfung durch die Suva nur sehr ein ge schränkt auf den Invaliditätsgrad (und namentlich dessen all fäl lige Veränderung) in der Invalidenversicherung schliessen. Ausgeschlossen ist namentlich, die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Suva schema tisch auf den - ganz anders ermittelten - Invaliditätsgrad in der Invaliden versicherung zu übertragen. Eine Parallelführung wäre nur dann sachgerecht, wenn Gleiches mit Gleichem verglichen würde. Dies wäre von April 2009 der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % und sodann neu der ebenfalls von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % .
In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie - wenn auch ohne weitere Begründung - im F eststellungsblatt vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/127) festhielt, die Rentenerhöhung der Suva auf 33 % ha be keinen Einfluss auf IV-Leistungen (S. 2 unten) .
E. 4.5 Au ch au s der 2015 erfolgten Neuformulierung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich kein anspruchsrelevant höherer Invaliditätsgrad, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. Damit erweist sich die An nahme eines nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab April 2009 durch die Beschwerdegegnerin mit entsprechender Befristung der zu gesprochenen Rente als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01213 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
24. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, erlitt unter anderem am 4. Februar 2005 einen Unfall ( Urk. 7/ 83/476 ) und meldete sich am 3. April 2007 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 7/6, 7/17-18, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28-29 , Urk. 7/83, Urk. 7/90, Urk. 7/93 , 7/103, 7/109 )
bei und holte einen am 2 3. Oktober 2013 erstatteten Abklärungsbericht
für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/80) ein . Nach - erneut
(vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/39) - durchgeführtem Vorbescheidver fahren
( Urk. 7/115, Urk. 7/121) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine befristete Rente von Mai 2006 bis März 2009 zu ( Urk. 7/135 + Urk. 7/129 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. November 2015 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise auf zuheben und es sei ihm auch ab April 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). 3.
Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. September 2010 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 21 % zu ( Urk. 7/ 29 ). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ( Urk. 7/ 116 ) und Einsprache entscheid vom 1 0. September 2015 ( Urk. 7/ 130 ) erhöhte sie den Invaliditäts grad auf 33 % .
Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren UV.2015.00202 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vor liegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Ma ssgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf wandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rü ck sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo raussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zen tralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest -)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festset zung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein be stimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 1.6
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schät zung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in bei den Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setz liche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungs zwei gen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abge schlosse ne Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Be gründung) davon aus, bei Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad - ausgehend vom mit Behinderung erzielten Einkommen - 57 % betragen (S. 2 oben). Per Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend vom seitens der Suva eingesetzten Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (S.
2 unten ) beziehungsweise von 30 % (S. 3 unten) , womit der Rentenanspruch per (An fang) April 2009 ende (S. 2 unten ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich 2009 keineswegs gebessert, wie der weitere Behandlungsverlauf gezeigt habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 4 Ziff. 2 f.). Ferner sei - aus näher dargelegten Gründen - ein Leidensabzug von 25 % angezeigt ( Urk. S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob per Januar 2009 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditäts grad auszugehen ist. 3. 3.1
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 7/122) stützte sich die medizinische Beurteilung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) auf Berichte behandelnder Ärzte und hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen durch Suva-Kreisärzte, so im September 2014 (S. 7 f.) und im März 2015 (S. 11). 3. 2
Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, berichtete am 1 6. Januar 2009 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 7/26 ) und führte unter anderem aus , dass lang fristig eine Tätigkeit als Gipser eher ungünstig sei und nicht im früheren Umfang von 80 % ausgeübt werden könne; längerfristig müsste diesbezüg lich eine Arbeitsfähigkeit von 30-60 % möglich sein (S. 3 f.).
Die zumutbare Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wurde wie folgt umschrieben (S. 4 oben): Wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ganztags, wobei wechselbelastend in diesem Fall bedeutet, dass zirka die Hälfte der Arbeitszeit im Gehen und Stehen und die andere Hälfte sitzend und die Kniegelenke entlastend erfolgen sollte; kein andauerndes Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Einnehmen einer Hockstellung, keine länger andauernde Tätigkeiten kniend; kein Tragen von Lasten über 10 kg über Treppen. 3.3
Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 9. Januar 2015 über seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/109/16-22 ). In seiner Be urteilung hielt er eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz beider Kniegelenke und einen Zustand nach Implantation einer Knietotalen doprothese rechts vom 1 5. Januar 2014 fest (S. 6 unten).
Dem Versicherten könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätig kei ten ganztags, überwiegend sitzend, zugemutet werden, keine ausschliess lich überwiegende Arbeiten im Gehen und Stehen, keine Arbeiten in unebe nem Gelände mit häufigem Treppensteigen sowie auf Leitern und Gerüsten (S. 7). 4. 4.1
Der Zusprache einer Rente und deren Befristung per Ende März 2009 ( Urk.
2) legte die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/30) und Vorbescheid vom gleichen Tag ( Urk. 7/33) die Ver gleichseinkommen zugrunde, welche die Suva gemäss Verfügung vom 2 3. September 2010 verwendet hatte, mithin ab Januar 2009 ein Validenein kommen von Fr. 87‘600.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘065.--, so dass mit 21 % auch der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad resultierte (S. 10 oben). 4.2
Beim Einkommensvergleich vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/126) ging die Be schwerdegegnerin
bezogen auf das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen
von (wiederum gemäss Suva ) Fr. 87‘600.-- aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie nunmehr gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE , nämlich ausgehend vom mittleren 2008 von Hilfsarbeitern erzielten Lohn von Fr. 4‘806 .-- , womit umgerechnet im Jahr 2009 rund Fr. 61‘ 238. -- resultierte n , was sie ohne einen leidensbedingte n Abzug als Invalideneinkommen ein setzte, was einen Invaliditätsgrad von 30 %
ergab (S. 1). 4.3
Da es sich bei den Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers beeinträchtigen, ausschliesslich um Unfallfolgen handelt, ist die ursprüngliche Orientierung der Beschwerdegegnerin an der Invalidi tätsbemessung der Suva nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.6). Auch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE zur Bestimmung des Invali deneinkommens in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe, und führte zur Begründung an , es sei notorisch, dass Leute aus dem Westbalkan rund 20 % weniger als die hiesige Bevölkerung verdienten ; als 55-Jähriger werde er keinen Arbeitgeber finden, der ihn trotz seiner Einschränkungen anstellen werde, zumal auch seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien ( Urk. 1 S. 5). D iese vom Beschwerdeführer angeführten Umstände gehören nicht zu den Faktoren, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermöchten (vgl. vor stehend E.
1.5) . Vielmehr ist - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 Be gründung S. 3 unten) - festzuhalten, dass das genannte Alter keinen Abzugs grund darstellt und weder eine langjährige Betriebszugehörigkeit noch eine lohnbeeinflussende Aufenthaltskategorie besteh en . Die Einwände des Be schwerdeführers vermögen deshalb die Zulässigkeit der ungekürzten Ver wendung des Tabellenlohns nicht in Frage zu stellen. 4.4
Die Suva hat die von ihr zugesprochene Rente mit Verfügung vom Mai 2015 ( Urk. 7/116) und Einspracheentscheid vom September 2015 ( Urk. 7/130) vo n 21 % auf 33 % erhöht. Anlass für die erneute Anspruchsprüfung durch die Suva war ein neu formuliertes kreisärztliches Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 3.3); das Invalideneinkommen, das bei der ursprünglichen Renten zusprache ausgehend von DAP-Daten bestimmt worden war, bestimmte sie nun anhand des Tabellenlohns gemäss LSE 2012, wobei sie einerseits auf die Löhne auf Kompetenzniveau 2 abstellte, andererseits einen Abzug von 15 % vornahm.
Im Zumutbarkeitsprofil von 2009 (vorstehend E.
3.2) wurde eine mittel schwere Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung als zur Hälfte sitzend umschrieben. Im Zumutbarkeitsprofil von 2015 (vorstehend E.
3.3) wurde eine leichte Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung wurde als vorwie gend sitzend umschrieben. Dass sich diese beiden einzigen Unterschiede auf das anzunehmende Invalideneinkommen auswirkten, ist nicht wirklich er sicht lich, sofern zu dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne der LSE (2010 oder 2012) abgestellt wird, liesse sich mit ihnen doch kein Wechsel im verwende ten Anforderungsniveau (LSE 2010) oder Kompetenzniveau (LSE 2012) be grün den. Ob und allenfalls in welcher Höhe beim Abstellen auf DAP-Daten ein Unterschied resultieren würde, lässt sich nicht sagen, da die Suva nur im einen Fall DAP-Daten verwendet hat.
Es ist mithin davon auszugehen, dass d as Ergebnis - ein Invaliditätsgrad von 33 % statt 21 % - kaum den Unterschieden im Zumutbarkeitsprofil geschul det
ist, sondern weitgehend Ausdruck des Wechsels in der statistischen Grund lage ist, der sich im Bereich der Unfallversicherung zu Gunsten des Beschwerde führers ausgewirkt hat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich von der Anspruchsprüfung durch die Suva nur sehr ein ge schränkt auf den Invaliditätsgrad (und namentlich dessen all fäl lige Veränderung) in der Invalidenversicherung schliessen. Ausgeschlossen ist namentlich, die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Suva schema tisch auf den - ganz anders ermittelten - Invaliditätsgrad in der Invaliden versicherung zu übertragen. Eine Parallelführung wäre nur dann sachgerecht, wenn Gleiches mit Gleichem verglichen würde. Dies wäre von April 2009 der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % und sodann neu der ebenfalls von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % .
In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie - wenn auch ohne weitere Begründung - im F eststellungsblatt vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/127) festhielt, die Rentenerhöhung der Suva auf 33 % ha be keinen Einfluss auf IV-Leistungen (S. 2 unten) . 4.5
Au ch au s der 2015 erfolgten Neuformulierung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich kein anspruchsrelevant höherer Invaliditätsgrad, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. Damit erweist sich die An nahme eines nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab April 2009 durch die Beschwerdegegnerin mit entsprechender Befristung der zu gesprochenen Rente als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher