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IV.2015.01208

Migräne. Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, ist gelernte

Dol m e tscherin und als selb ständige Kinesiologin tätig (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.3-4, Urk. 7 /59 Ziff. 2-3) und meldete sich am

8. März 2013

u nter Hinweis auf eine seit November/Dezember 2010 bestehende chronische Migrän e und chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine tiefe Reizschwelle für äussere Einflüsse wie Lärm und Licht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2-3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.

7/1 5, Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/43) und holte beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 22. April 2014 erstattet wurde (Urk. 7/40), und ein neurologisches Gutachten, welches am 12.

Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/41), ein .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.

7/62; Urk.

7/63, Urk.

7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/69 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 22. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

21. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1.

November

2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ergänzende Abklärunge n über den Verlauf der Arbeits fähigkeit seit dem 13. Mai 2014 vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem neurologischen Gutachten der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesell schaft AG, (nachfolgend: PAX) seien die relativ hoch ausgewiesenen Arbeitsun fähigkeiten bei eher niedriger Kopfschmerzfrequenz nicht nachvollziehbar. Zu dem sei darin aufgezeigt worden, dass nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe.

Gestützt auf den Ko pfschmerzkalender und auch aufg rund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAD und dem Aussendienstmitarbeiter handle es sich jeweils nur um tagweise Absenzen. Es liege keine länger dau ern de oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer langdauernden Krank heit vor (S.

2

f.) .

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide seit Jahren unter Migräne und ab November 2010 sei es zu einer deut lichen Verschlechterung der Situation gekommen, weshalb sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen (S.

2 f. Ziff. 1.1) . Gemäss den behandelnden Ärzten s ei ab November 2010 bis Mai 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ausgewiesen (S.

3

f. Ziff. 2.2). Das neurologische Gutachten der PAX habe zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen (S. 4 Mitte), und der neu ro logische Gutachter des RAD habe die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als rea lis tisch empfunden, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nach voll ziehbar sei (S. 4 unten f f .) . Sie habe ihre Tätigkeit als Dolmetscherin infolge der Migräneanfälle im Jahr 2010 aufgegeben, ebenso ihre administrativen Täti g keiten . Bei guter Gesundheit wäre sie heute aber in vollem Umfang als Kine sio login in der eigenen Praxis und als Dozentin tätig (S. 7 ff. Ziff. 2.3). Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie lediglich im Umfang von 2 0 % als Kinesiologin

tätig sein. Der - näher begründete – Einkommensvergleich ergebe einen An spruc h auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob aufgrund der

durch die Migräne verursachten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten eine ununterbrochene Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden hat, beziehungsweise ob ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt und infolgedessen ein Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist. 3. 3.1

Am 24. August 2 013 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Neu rologie, sein neurologisches Gutachten zuhanden der PAX (Urk. 7/25/3-17). Dr.

Y.___ führte aus, nach weit über fünfzehnjährigem gut kontrolliertem Ver lauf dieser menstruation sassoziierten Migräne sei es nun ab November 2010 in zeitlicher Korrelation zu einer unregelmässigen Menstruationsphase ohne sons tige erkennbare Ursache vermehrt zu Migräneanfällen, zum Teil im Sinne eines rezidivierenden Status migränosus mit wiederholten Kurzhospitalisationen, so wie zur zunehmenden Entwicklung eines chronischen Kopfschmerzes mit Allodynie (schmerzhafte Berührungsüberempfindlichkeit der Kopfhaut - gehäuft bei Migrä ne mit Chronifizierungstendenz auftretend) gekommen. Trotz einer antimi grä nö sen Basismedikation, kombiniert mit einem Antidepressivum, sei es im Jahr 2011 weiterhin zu 5 bis 15 Migräneanfällen pro Monat gekommen. Unter Fort füh rung der schulmedizinischen Medikation habe sich die Patientin ab Frühjahr 2011 auch der alternativmedizinischen Behandlung in der Klinik Z.___ zugewandt.

Dr. Y.___ führte aus, die bisherigen Arbeitsunfähigkeit s einschätz ungen seien unter der Annahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Kinesiologin erfolgt. Stelle man die festgelegte Arbeitsunfähigkeits-Attestierung den patientenseits aus gewiesenen Migränetagen gegenüber (durch Patientin hervorragend geführ ter Kopfschmerzkalender), würden gewisse Divergenzen auffallen. So werde unter anderem im Februar 2011 bei 8 Kopfschmerz- respektive Migränetagen und im März 2011 bei 9 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, bei 20 respektive 22 Tagen ohne Kopfschmerz. Im Juli 2012 habe man ange sichts der weiteren Anfälle und der häufigen perimenstruellen Attacken die hor monelle Antikonzeption respektive Medikation versuchsweise auf ein Oestro gen präparat umgestellt, worunter es umgehend zu einer massiven Zunahme der Migräneanfälle mit Allodynie und chronischen Spannungskopfsch merzen gekom men sei (S. 12 Ziff. 2.6). Möglicherweise in zeitlicher Korrelation zur Umstellung der hormonellen Medikation im Januar

2013 sei es in der Folge zu einer erfreu lichen Besserung gekommen. Laut Angaben der Explorandin sei die Kine sio lo gie-Praxis krankheitsbedingt zwischen September und Dezember 2012 geschlos sen gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder vereinzelt Patienten behandelt und seither ihre Tätigkeit auf etwa 20 % gesteigert .

Ziehe man allerdings den perfekt geführten Kopfschmerzkalender zu Rate, liessen sich -

wie bereits erwähnt - die ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeits un fähigkeiten aus rein neurologischer Sic ht nur teilweise nachvollziehen. S elb stständig Erwerbende zeigten erfahrungsgemäss eine deutlich niedrigere krank heits bedingte Arbeitsplatz- Absenzenquote als Angestellte. Letzteres sei aller dings im Dienstleistungsbereich mit fixen Kundenterminen (Tätigkeit als Kinesiologin) wesentlich weniger möglich, so dass eine höhere prozentuale Arbeitsun fähig keit, als sie den effektiv erlittenen Migränetagen entspreche, in beschrän ktem Rahmen nachvollziehbar sei. A uch unter diesem Aspekt sei ein relevanter Teil der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten rein organ-neurologisch nur bedingt nach vollziehbar (S. 13 oben).

Dr. Y.___ führte aus, d amit spielten hier auch kopfschmerzfremde Ursachen eine relevante Rolle. Wohl lehne die Explorandin eine psychogene Teil-Ursache vehement ab und weise darauf hin, dass sie sich als Kinesiologin einer Analyse unterzogen habe und weiterhin in unregelmässigen Abständen zur Supervision ihre Psychologin besuche. E r halte dennoch eine psychogene Teilursache für sehr wahrscheinlich, welche die Arbeitsunfähigkeits-Divergenzen erklären würde (S. 13 Ziff. 6.3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, er stat tete am 22. April 2014 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk.

7/40) .

Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit stellen. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 (S. 8 Ziff. 9). Es bestehe kein Hinweis für Aggravation oder für Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst als zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit komme daher, dass sie kräftemässig beeinträchtigt sei, sorgsam aufbauen wolle und für die Therapie Zeit benötige. Wenn sie zu viel arbeite oder sich überanstrenge, bekomme sie viel stärkere Kopf schmerzen. Auch im Haushalt müsse sie i n Etappen arbeiten (S. 8 Mitte). 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, RAD, erstatte te am 12. Mai 2014 Bericht über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/41). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine menstruelle Migräne und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Schleudertrauma (S. 2 Ziff. 2). Med. pract . B.___ führte aus, b ei der Migräne der versicherten Person handle es sich um eine Sonderform einer Migräneerkrankung, die in den meisten Fällen schwerer zu behan deln sei, als andere Formen der Migräne (S.

2 Ziff.

3). Wie der Krank heitsverlauf gezeigt habe, sei der Verlauf der Migräne therapeutisch schwer zu beeinflussen. In Studien habe gezeigt werden können, dass nicht nur im Privat leben, sondern auch im beruflichen Alltag gegenüber anderen Migräne formen eine erheblich grössere Beeinträchtigung bestehe. Aus diesen Gründen sei fest zustellen, dass die Rekonvaleszenzphasen gegenüber anderen Forme n der Migrä ne deutlich erhöht seien. Zudem kumulierten die nicht durchführbaren Alltags aktivitäten durch die erheblich grössere Beeinträchtigung bei einer men struellen Migräne in der attackenfreien Zeit, so dass auch zu deren Erledigung ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszu gehen, dass die Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nur durch die reine Attackendauer bemessen werden könne, sondern auch das grösse re Erfordernis der Rekonvaleszenz und die vermehrte Verschiebung von Alltagsaktivitäten auf die attackenfreie Zeit eine erheblich grössere Rolle spielten. Die im Gutachten von Dr. Y.___ erfolgte Arithmetik der Arbeitsun fähigkeit s zeiten bilde somit nicht das Leistungsniveau der v ersicherten Person ab. Gesamthaft müsse von einer höheren Beeinträchtigung der beruflichen Leis tungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs mit günstiger Beeinträchtigung der menstruellen Migräne durch eine indivi dua lisierte Hormontherapie sei es bereits zu einer Verbesserung des Allgemein zustandes mit absehbar möglicher Erhöhung der beruflichen Leistungsfähigkeit gekommen. Sollte sich die aktuelle Therapie als weiterhin effektiv erweisen, so sei davon auszugehen, dass die migränebedingte Beeinträchtigung der beruf li chen Leistungsfähigkeit weiter sinken werde. Der Verlauf sei im individuellen Fall jedoch nicht vorhersehbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei vom Novem ber 2010 bis Januar 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis November 2011 von einer Arbeitsunfäh igkeit von 60 %, von Dezember 2011 bis Januar 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis August 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, von September 2012 bis Januar 2013 vo n einer Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und von Januar 2013 bis dato von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. In angepasster Tätig ke it sei keine höhere Arbeitsfähig keit zu erwarten (S. 4). 3. 4

Dr.

med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinik Z.___, führte in seiner E-Mail vom 12. November 2015 (Urk. 3/3a) in Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen aus, es treffe nicht zu, dass nur an den eigentlichen Kopfschmerztagen von einer Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden könne, da die Dauer des Migräneanfalls nicht vorhersehbar sei. Dieser könne Stunden oder auch ein bis zwei Tage dauern. Danach gehe es der Beschwerdeführerin für einige Tage nicht gut. Sie leide an Schwindel und an Übelkeit und bei sofortiger Arbeit trete die Migräne wieder auf, und die Sache beginne von neuem . Es gebe wohl kaum eine Tätigkeit, welche kurzfristig und stundenweise einen Einsatz zulasse. Es brauche längere stabile Phasen, damit man die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Auch die Dauer der Rekonvaleszenzphasen sei nicht vorhersehbar (S. 2).

In seinem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3b) atte stierte Dr. C.___ vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Juni 2013 bis 20. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf den Kopfschmerzkalender der Be schwerdeführerin und gestützt auf ihrerseits getätigte n Aussagen

darauf, dass es infolge der Migräne j eweils nur zu tagweisen Absenzen gekommen sei, und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden entgegen der Schlussfol gerungen im neurologischen RAD-Gutachten vom Mai 2014 und entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4). 4.2

Das Bundesgericht hat o ffengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (vgl. BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Hingegen hielt es fest, dass sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern eine Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor aus setzt . Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende – Lebensbe reichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern.

Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Ab klärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht an ders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, is t der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbring en. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3

Vorliegend lässt die medizinische Aktenlage keine abschliessenden Schlussfol gerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu.

Wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vo rbrachte, äusserte sich der neu r o logische Gutachter

Dr. Y.___ im August 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu einer allfälligen Ar beitsfähigkeit, sondern wies lediglich auf die Nichtnach voll ziehbarkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeiten hin.

Auch auf das neurologische RAD-Gutachten von med. pract . B.___ vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) kann nicht abgestellt werden. So übernahm er ohne kon kret ersichtliche Auseinandersetzung mit der Situation di e Arbeitsunfähig keits angaben der vorbehandelnden Ärzte .

Die durch med. pract . B.___

bis auf weiteres attestierte 80%ige Arbeitsun fähigkeit überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass selbst der behan deln de Arzt „nur“ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Des Weiteren geht aus dem Gutachten von med. pract . B.___ nicht hervor, wie sich die Hormon therapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt der Schwerpunkt in sein em Gutachten doch vor allem auf

theoretische n Ausführungen zur menstruellen Migräne im All gemeinen (vgl. Urk. 7/41 Ziff. 3), jedoch ohne konkreten und genügenden Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen .

Es fehlt damit an de n durch die Rechtsprechung geforderten „sorgfältig en und umfassenden Abklä rungen“ (vgl. vorstehend E. 4.2) .

4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur tei lung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätz licher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen und neurolo gischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert . Hernach ist ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen.

D ie angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist dah er zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine

Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen)

zu bezahlen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, ist gelernte

Dol m e tscherin und als selb ständige Kinesiologin tätig (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.3-4, Urk. 7 /59 Ziff. 2-3) und meldete sich am

8. März 2013

u nter Hinweis auf eine seit November/Dezember 2010 bestehende chronische Migrän e und chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine tiefe Reizschwelle für äussere Einflüsse wie Lärm und Licht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2-3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.

7/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem neurologischen Gutachten der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesell schaft AG, (nachfolgend: PAX) seien die relativ hoch ausgewiesenen Arbeitsun fähigkeiten bei eher niedriger Kopfschmerzfrequenz nicht nachvollziehbar. Zu dem sei darin aufgezeigt worden, dass nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe.

Gestützt auf den Ko pfschmerzkalender und auch aufg rund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAD und dem Aussendienstmitarbeiter handle es sich jeweils nur um tagweise Absenzen. Es liege keine länger dau ern de oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer langdauernden Krank heit vor (S.

2

f.) .

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide seit Jahren unter Migräne und ab November 2010 sei es zu einer deut lichen Verschlechterung der Situation gekommen, weshalb sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen (S.

2 f. Ziff. 1.1) . Gemäss den behandelnden Ärzten s ei ab November 2010 bis Mai 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ausgewiesen (S.

3

f. Ziff. 2.2). Das neurologische Gutachten der PAX habe zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen (S. 4 Mitte), und der neu ro logische Gutachter des RAD habe die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als rea lis tisch empfunden, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nach voll ziehbar sei (S. 4 unten f f .) . Sie habe ihre Tätigkeit als Dolmetscherin infolge der Migräneanfälle im Jahr 2010 aufgegeben, ebenso ihre administrativen Täti g keiten . Bei guter Gesundheit wäre sie heute aber in vollem Umfang als Kine sio login in der eigenen Praxis und als Dozentin tätig (S. 7 ff. Ziff. 2.3). Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie lediglich im Umfang von 2 0 % als Kinesiologin

tätig sein. Der - näher begründete – Einkommensvergleich ergebe einen An spruc h auf eine ganze Invalidenrente (S.

E. 5 , Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/43) und holte beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 22. April 2014 erstattet wurde (Urk. 7/40), und ein neurologisches Gutachten, welches am 12.

Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/41), ein .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.

7/62; Urk.

7/63, Urk.

7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/69 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 22. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

21. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1.

November

2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ergänzende Abklärunge n über den Verlauf der Arbeits fähigkeit seit dem 13. Mai 2014 vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2016 (Urk.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist dah er zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine

Parteientschädigung von Fr. 1 ‘

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob aufgrund der

durch die Migräne verursachten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten eine ununterbrochene Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden hat, beziehungsweise ob ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt und infolgedessen ein Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist. 3. 3.1

Am 24. August 2 013 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Neu rologie, sein neurologisches Gutachten zuhanden der PAX (Urk. 7/25/3-17). Dr.

Y.___ führte aus, nach weit über fünfzehnjährigem gut kontrolliertem Ver lauf dieser menstruation sassoziierten Migräne sei es nun ab November 2010 in zeitlicher Korrelation zu einer unregelmässigen Menstruationsphase ohne sons tige erkennbare Ursache vermehrt zu Migräneanfällen, zum Teil im Sinne eines rezidivierenden Status migränosus mit wiederholten Kurzhospitalisationen, so wie zur zunehmenden Entwicklung eines chronischen Kopfschmerzes mit Allodynie (schmerzhafte Berührungsüberempfindlichkeit der Kopfhaut - gehäuft bei Migrä ne mit Chronifizierungstendenz auftretend) gekommen. Trotz einer antimi grä nö sen Basismedikation, kombiniert mit einem Antidepressivum, sei es im Jahr 2011 weiterhin zu 5 bis 15 Migräneanfällen pro Monat gekommen. Unter Fort füh rung der schulmedizinischen Medikation habe sich die Patientin ab Frühjahr 2011 auch der alternativmedizinischen Behandlung in der Klinik Z.___ zugewandt.

Dr. Y.___ führte aus, die bisherigen Arbeitsunfähigkeit s einschätz ungen seien unter der Annahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Kinesiologin erfolgt. Stelle man die festgelegte Arbeitsunfähigkeits-Attestierung den patientenseits aus gewiesenen Migränetagen gegenüber (durch Patientin hervorragend geführ ter Kopfschmerzkalender), würden gewisse Divergenzen auffallen. So werde unter anderem im Februar 2011 bei 8 Kopfschmerz- respektive Migränetagen und im März 2011 bei 9 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, bei 20 respektive 22 Tagen ohne Kopfschmerz. Im Juli 2012 habe man ange sichts der weiteren Anfälle und der häufigen perimenstruellen Attacken die hor monelle Antikonzeption respektive Medikation versuchsweise auf ein Oestro gen präparat umgestellt, worunter es umgehend zu einer massiven Zunahme der Migräneanfälle mit Allodynie und chronischen Spannungskopfsch merzen gekom men sei (S. 12 Ziff. 2.6). Möglicherweise in zeitlicher Korrelation zur Umstellung der hormonellen Medikation im Januar

2013 sei es in der Folge zu einer erfreu lichen Besserung gekommen. Laut Angaben der Explorandin sei die Kine sio lo gie-Praxis krankheitsbedingt zwischen September und Dezember 2012 geschlos sen gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder vereinzelt Patienten behandelt und seither ihre Tätigkeit auf etwa 20 % gesteigert .

Ziehe man allerdings den perfekt geführten Kopfschmerzkalender zu Rate, liessen sich -

wie bereits erwähnt - die ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeits un fähigkeiten aus rein neurologischer Sic ht nur teilweise nachvollziehen. S elb stständig Erwerbende zeigten erfahrungsgemäss eine deutlich niedrigere krank heits bedingte Arbeitsplatz- Absenzenquote als Angestellte. Letzteres sei aller dings im Dienstleistungsbereich mit fixen Kundenterminen (Tätigkeit als Kinesiologin) wesentlich weniger möglich, so dass eine höhere prozentuale Arbeitsun fähig keit, als sie den effektiv erlittenen Migränetagen entspreche, in beschrän ktem Rahmen nachvollziehbar sei. A uch unter diesem Aspekt sei ein relevanter Teil der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten rein organ-neurologisch nur bedingt nach vollziehbar (S. 13 oben).

Dr. Y.___ führte aus, d amit spielten hier auch kopfschmerzfremde Ursachen eine relevante Rolle. Wohl lehne die Explorandin eine psychogene Teil-Ursache vehement ab und weise darauf hin, dass sie sich als Kinesiologin einer Analyse unterzogen habe und weiterhin in unregelmässigen Abständen zur Supervision ihre Psychologin besuche. E r halte dennoch eine psychogene Teilursache für sehr wahrscheinlich, welche die Arbeitsunfähigkeits-Divergenzen erklären würde (S. 13 Ziff. 6.3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, er stat tete am 22. April 2014 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk.

7/40) .

Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit stellen. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 (S. 8 Ziff. 9). Es bestehe kein Hinweis für Aggravation oder für Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst als zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit komme daher, dass sie kräftemässig beeinträchtigt sei, sorgsam aufbauen wolle und für die Therapie Zeit benötige. Wenn sie zu viel arbeite oder sich überanstrenge, bekomme sie viel stärkere Kopf schmerzen. Auch im Haushalt müsse sie i n Etappen arbeiten (S. 8 Mitte). 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, RAD, erstatte te am 12. Mai 2014 Bericht über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/41). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine menstruelle Migräne und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Schleudertrauma (S. 2 Ziff. 2). Med. pract . B.___ führte aus, b ei der Migräne der versicherten Person handle es sich um eine Sonderform einer Migräneerkrankung, die in den meisten Fällen schwerer zu behan deln sei, als andere Formen der Migräne (S.

2 Ziff.

3). Wie der Krank heitsverlauf gezeigt habe, sei der Verlauf der Migräne therapeutisch schwer zu beeinflussen. In Studien habe gezeigt werden können, dass nicht nur im Privat leben, sondern auch im beruflichen Alltag gegenüber anderen Migräne formen eine erheblich grössere Beeinträchtigung bestehe. Aus diesen Gründen sei fest zustellen, dass die Rekonvaleszenzphasen gegenüber anderen Forme n der Migrä ne deutlich erhöht seien. Zudem kumulierten die nicht durchführbaren Alltags aktivitäten durch die erheblich grössere Beeinträchtigung bei einer men struellen Migräne in der attackenfreien Zeit, so dass auch zu deren Erledigung ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszu gehen, dass die Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nur durch die reine Attackendauer bemessen werden könne, sondern auch das grösse re Erfordernis der Rekonvaleszenz und die vermehrte Verschiebung von Alltagsaktivitäten auf die attackenfreie Zeit eine erheblich grössere Rolle spielten. Die im Gutachten von Dr. Y.___ erfolgte Arithmetik der Arbeitsun fähigkeit s zeiten bilde somit nicht das Leistungsniveau der v ersicherten Person ab. Gesamthaft müsse von einer höheren Beeinträchtigung der beruflichen Leis tungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs mit günstiger Beeinträchtigung der menstruellen Migräne durch eine indivi dua lisierte Hormontherapie sei es bereits zu einer Verbesserung des Allgemein zustandes mit absehbar möglicher Erhöhung der beruflichen Leistungsfähigkeit gekommen. Sollte sich die aktuelle Therapie als weiterhin effektiv erweisen, so sei davon auszugehen, dass die migränebedingte Beeinträchtigung der beruf li chen Leistungsfähigkeit weiter sinken werde. Der Verlauf sei im individuellen Fall jedoch nicht vorhersehbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei vom Novem ber 2010 bis Januar 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis November 2011 von einer Arbeitsunfäh igkeit von 60 %, von Dezember 2011 bis Januar 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis August 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, von September 2012 bis Januar 2013 vo n einer Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und von Januar 2013 bis dato von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. In angepasster Tätig ke it sei keine höhere Arbeitsfähig keit zu erwarten (S. 4). 3. 4

Dr.

med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinik Z.___, führte in seiner E-Mail vom 12. November 2015 (Urk. 3/3a) in Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen aus, es treffe nicht zu, dass nur an den eigentlichen Kopfschmerztagen von einer Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden könne, da die Dauer des Migräneanfalls nicht vorhersehbar sei. Dieser könne Stunden oder auch ein bis zwei Tage dauern. Danach gehe es der Beschwerdeführerin für einige Tage nicht gut. Sie leide an Schwindel und an Übelkeit und bei sofortiger Arbeit trete die Migräne wieder auf, und die Sache beginne von neuem . Es gebe wohl kaum eine Tätigkeit, welche kurzfristig und stundenweise einen Einsatz zulasse. Es brauche längere stabile Phasen, damit man die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Auch die Dauer der Rekonvaleszenzphasen sei nicht vorhersehbar (S. 2).

In seinem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3b) atte stierte Dr. C.___ vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Juni 2013 bis 20. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf den Kopfschmerzkalender der Be schwerdeführerin und gestützt auf ihrerseits getätigte n Aussagen

darauf, dass es infolge der Migräne j eweils nur zu tagweisen Absenzen gekommen sei, und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden entgegen der Schlussfol gerungen im neurologischen RAD-Gutachten vom Mai 2014 und entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4). 4.2

Das Bundesgericht hat o ffengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (vgl. BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Hingegen hielt es fest, dass sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern eine Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor aus setzt . Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende – Lebensbe reichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern.

Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Ab klärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht an ders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, is t der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbring en. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3

Vorliegend lässt die medizinische Aktenlage keine abschliessenden Schlussfol gerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu.

Wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vo rbrachte, äusserte sich der neu r o logische Gutachter

Dr. Y.___ im August 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu einer allfälligen Ar beitsfähigkeit, sondern wies lediglich auf die Nichtnach voll ziehbarkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeiten hin.

Auch auf das neurologische RAD-Gutachten von med. pract . B.___ vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) kann nicht abgestellt werden. So übernahm er ohne kon kret ersichtliche Auseinandersetzung mit der Situation di e Arbeitsunfähig keits angaben der vorbehandelnden Ärzte .

Die durch med. pract . B.___

bis auf weiteres attestierte 80%ige Arbeitsun fähigkeit überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass selbst der behan deln de Arzt „nur“ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Des Weiteren geht aus dem Gutachten von med. pract . B.___ nicht hervor, wie sich die Hormon therapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt der Schwerpunkt in sein em Gutachten doch vor allem auf

theoretische n Ausführungen zur menstruellen Migräne im All gemeinen (vgl. Urk. 7/41 Ziff. 3), jedoch ohne konkreten und genügenden Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen .

Es fehlt damit an de n durch die Rechtsprechung geforderten „sorgfältig en und umfassenden Abklä rungen“ (vgl. vorstehend E. 4.2) .

4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur tei lung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätz licher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen und neurolo gischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert . Hernach ist ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen.

D ie angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01208 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

18. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, ist gelernte

Dol m e tscherin und als selb ständige Kinesiologin tätig (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.3-4, Urk. 7 /59 Ziff. 2-3) und meldete sich am

8. März 2013

u nter Hinweis auf eine seit November/Dezember 2010 bestehende chronische Migrän e und chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine tiefe Reizschwelle für äussere Einflüsse wie Lärm und Licht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2-3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.

7/1 5, Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/43) und holte beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 22. April 2014 erstattet wurde (Urk. 7/40), und ein neurologisches Gutachten, welches am 12.

Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/41), ein .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.

7/62; Urk.

7/63, Urk.

7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/69 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 22. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

21. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1.

November

2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ergänzende Abklärunge n über den Verlauf der Arbeits fähigkeit seit dem 13. Mai 2014 vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem neurologischen Gutachten der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesell schaft AG, (nachfolgend: PAX) seien die relativ hoch ausgewiesenen Arbeitsun fähigkeiten bei eher niedriger Kopfschmerzfrequenz nicht nachvollziehbar. Zu dem sei darin aufgezeigt worden, dass nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe.

Gestützt auf den Ko pfschmerzkalender und auch aufg rund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAD und dem Aussendienstmitarbeiter handle es sich jeweils nur um tagweise Absenzen. Es liege keine länger dau ern de oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer langdauernden Krank heit vor (S.

2

f.) .

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide seit Jahren unter Migräne und ab November 2010 sei es zu einer deut lichen Verschlechterung der Situation gekommen, weshalb sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen (S.

2 f. Ziff. 1.1) . Gemäss den behandelnden Ärzten s ei ab November 2010 bis Mai 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ausgewiesen (S.

3

f. Ziff. 2.2). Das neurologische Gutachten der PAX habe zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen (S. 4 Mitte), und der neu ro logische Gutachter des RAD habe die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als rea lis tisch empfunden, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nach voll ziehbar sei (S. 4 unten f f .) . Sie habe ihre Tätigkeit als Dolmetscherin infolge der Migräneanfälle im Jahr 2010 aufgegeben, ebenso ihre administrativen Täti g keiten . Bei guter Gesundheit wäre sie heute aber in vollem Umfang als Kine sio login in der eigenen Praxis und als Dozentin tätig (S. 7 ff. Ziff. 2.3). Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie lediglich im Umfang von 2 0 % als Kinesiologin

tätig sein. Der - näher begründete – Einkommensvergleich ergebe einen An spruc h auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob aufgrund der

durch die Migräne verursachten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten eine ununterbrochene Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden hat, beziehungsweise ob ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt und infolgedessen ein Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist. 3. 3.1

Am 24. August 2 013 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Neu rologie, sein neurologisches Gutachten zuhanden der PAX (Urk. 7/25/3-17). Dr.

Y.___ führte aus, nach weit über fünfzehnjährigem gut kontrolliertem Ver lauf dieser menstruation sassoziierten Migräne sei es nun ab November 2010 in zeitlicher Korrelation zu einer unregelmässigen Menstruationsphase ohne sons tige erkennbare Ursache vermehrt zu Migräneanfällen, zum Teil im Sinne eines rezidivierenden Status migränosus mit wiederholten Kurzhospitalisationen, so wie zur zunehmenden Entwicklung eines chronischen Kopfschmerzes mit Allodynie (schmerzhafte Berührungsüberempfindlichkeit der Kopfhaut - gehäuft bei Migrä ne mit Chronifizierungstendenz auftretend) gekommen. Trotz einer antimi grä nö sen Basismedikation, kombiniert mit einem Antidepressivum, sei es im Jahr 2011 weiterhin zu 5 bis 15 Migräneanfällen pro Monat gekommen. Unter Fort füh rung der schulmedizinischen Medikation habe sich die Patientin ab Frühjahr 2011 auch der alternativmedizinischen Behandlung in der Klinik Z.___ zugewandt.

Dr. Y.___ führte aus, die bisherigen Arbeitsunfähigkeit s einschätz ungen seien unter der Annahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Kinesiologin erfolgt. Stelle man die festgelegte Arbeitsunfähigkeits-Attestierung den patientenseits aus gewiesenen Migränetagen gegenüber (durch Patientin hervorragend geführ ter Kopfschmerzkalender), würden gewisse Divergenzen auffallen. So werde unter anderem im Februar 2011 bei 8 Kopfschmerz- respektive Migränetagen und im März 2011 bei 9 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, bei 20 respektive 22 Tagen ohne Kopfschmerz. Im Juli 2012 habe man ange sichts der weiteren Anfälle und der häufigen perimenstruellen Attacken die hor monelle Antikonzeption respektive Medikation versuchsweise auf ein Oestro gen präparat umgestellt, worunter es umgehend zu einer massiven Zunahme der Migräneanfälle mit Allodynie und chronischen Spannungskopfsch merzen gekom men sei (S. 12 Ziff. 2.6). Möglicherweise in zeitlicher Korrelation zur Umstellung der hormonellen Medikation im Januar

2013 sei es in der Folge zu einer erfreu lichen Besserung gekommen. Laut Angaben der Explorandin sei die Kine sio lo gie-Praxis krankheitsbedingt zwischen September und Dezember 2012 geschlos sen gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder vereinzelt Patienten behandelt und seither ihre Tätigkeit auf etwa 20 % gesteigert .

Ziehe man allerdings den perfekt geführten Kopfschmerzkalender zu Rate, liessen sich -

wie bereits erwähnt - die ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeits un fähigkeiten aus rein neurologischer Sic ht nur teilweise nachvollziehen. S elb stständig Erwerbende zeigten erfahrungsgemäss eine deutlich niedrigere krank heits bedingte Arbeitsplatz- Absenzenquote als Angestellte. Letzteres sei aller dings im Dienstleistungsbereich mit fixen Kundenterminen (Tätigkeit als Kinesiologin) wesentlich weniger möglich, so dass eine höhere prozentuale Arbeitsun fähig keit, als sie den effektiv erlittenen Migränetagen entspreche, in beschrän ktem Rahmen nachvollziehbar sei. A uch unter diesem Aspekt sei ein relevanter Teil der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten rein organ-neurologisch nur bedingt nach vollziehbar (S. 13 oben).

Dr. Y.___ führte aus, d amit spielten hier auch kopfschmerzfremde Ursachen eine relevante Rolle. Wohl lehne die Explorandin eine psychogene Teil-Ursache vehement ab und weise darauf hin, dass sie sich als Kinesiologin einer Analyse unterzogen habe und weiterhin in unregelmässigen Abständen zur Supervision ihre Psychologin besuche. E r halte dennoch eine psychogene Teilursache für sehr wahrscheinlich, welche die Arbeitsunfähigkeits-Divergenzen erklären würde (S. 13 Ziff. 6.3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, er stat tete am 22. April 2014 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk.

7/40) .

Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit stellen. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 (S. 8 Ziff. 9). Es bestehe kein Hinweis für Aggravation oder für Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst als zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit komme daher, dass sie kräftemässig beeinträchtigt sei, sorgsam aufbauen wolle und für die Therapie Zeit benötige. Wenn sie zu viel arbeite oder sich überanstrenge, bekomme sie viel stärkere Kopf schmerzen. Auch im Haushalt müsse sie i n Etappen arbeiten (S. 8 Mitte). 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, RAD, erstatte te am 12. Mai 2014 Bericht über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/41). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine menstruelle Migräne und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Schleudertrauma (S. 2 Ziff. 2). Med. pract . B.___ führte aus, b ei der Migräne der versicherten Person handle es sich um eine Sonderform einer Migräneerkrankung, die in den meisten Fällen schwerer zu behan deln sei, als andere Formen der Migräne (S.

2 Ziff.

3). Wie der Krank heitsverlauf gezeigt habe, sei der Verlauf der Migräne therapeutisch schwer zu beeinflussen. In Studien habe gezeigt werden können, dass nicht nur im Privat leben, sondern auch im beruflichen Alltag gegenüber anderen Migräne formen eine erheblich grössere Beeinträchtigung bestehe. Aus diesen Gründen sei fest zustellen, dass die Rekonvaleszenzphasen gegenüber anderen Forme n der Migrä ne deutlich erhöht seien. Zudem kumulierten die nicht durchführbaren Alltags aktivitäten durch die erheblich grössere Beeinträchtigung bei einer men struellen Migräne in der attackenfreien Zeit, so dass auch zu deren Erledigung ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszu gehen, dass die Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nur durch die reine Attackendauer bemessen werden könne, sondern auch das grösse re Erfordernis der Rekonvaleszenz und die vermehrte Verschiebung von Alltagsaktivitäten auf die attackenfreie Zeit eine erheblich grössere Rolle spielten. Die im Gutachten von Dr. Y.___ erfolgte Arithmetik der Arbeitsun fähigkeit s zeiten bilde somit nicht das Leistungsniveau der v ersicherten Person ab. Gesamthaft müsse von einer höheren Beeinträchtigung der beruflichen Leis tungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs mit günstiger Beeinträchtigung der menstruellen Migräne durch eine indivi dua lisierte Hormontherapie sei es bereits zu einer Verbesserung des Allgemein zustandes mit absehbar möglicher Erhöhung der beruflichen Leistungsfähigkeit gekommen. Sollte sich die aktuelle Therapie als weiterhin effektiv erweisen, so sei davon auszugehen, dass die migränebedingte Beeinträchtigung der beruf li chen Leistungsfähigkeit weiter sinken werde. Der Verlauf sei im individuellen Fall jedoch nicht vorhersehbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei vom Novem ber 2010 bis Januar 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis November 2011 von einer Arbeitsunfäh igkeit von 60 %, von Dezember 2011 bis Januar 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis August 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, von September 2012 bis Januar 2013 vo n einer Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % und von Januar 2013 bis dato von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. In angepasster Tätig ke it sei keine höhere Arbeitsfähig keit zu erwarten (S. 4). 3. 4

Dr.

med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinik Z.___, führte in seiner E-Mail vom 12. November 2015 (Urk. 3/3a) in Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen aus, es treffe nicht zu, dass nur an den eigentlichen Kopfschmerztagen von einer Arbeitsun fähigkeit ausgegangen werden könne, da die Dauer des Migräneanfalls nicht vorhersehbar sei. Dieser könne Stunden oder auch ein bis zwei Tage dauern. Danach gehe es der Beschwerdeführerin für einige Tage nicht gut. Sie leide an Schwindel und an Übelkeit und bei sofortiger Arbeit trete die Migräne wieder auf, und die Sache beginne von neuem . Es gebe wohl kaum eine Tätigkeit, welche kurzfristig und stundenweise einen Einsatz zulasse. Es brauche längere stabile Phasen, damit man die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Auch die Dauer der Rekonvaleszenzphasen sei nicht vorhersehbar (S. 2).

In seinem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3b) atte stierte Dr. C.___ vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Juni 2013 bis 20. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf den Kopfschmerzkalender der Be schwerdeführerin und gestützt auf ihrerseits getätigte n Aussagen

darauf, dass es infolge der Migräne j eweils nur zu tagweisen Absenzen gekommen sei, und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden entgegen der Schlussfol gerungen im neurologischen RAD-Gutachten vom Mai 2014 und entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4). 4.2

Das Bundesgericht hat o ffengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (vgl. BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Hingegen hielt es fest, dass sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern eine Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor aus setzt . Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende – Lebensbe reichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern.

Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Ab klärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht an ders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, is t der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbring en. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). 4.3

Vorliegend lässt die medizinische Aktenlage keine abschliessenden Schlussfol gerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu.

Wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vo rbrachte, äusserte sich der neu r o logische Gutachter

Dr. Y.___ im August 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu einer allfälligen Ar beitsfähigkeit, sondern wies lediglich auf die Nichtnach voll ziehbarkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeiten hin.

Auch auf das neurologische RAD-Gutachten von med. pract . B.___ vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) kann nicht abgestellt werden. So übernahm er ohne kon kret ersichtliche Auseinandersetzung mit der Situation di e Arbeitsunfähig keits angaben der vorbehandelnden Ärzte .

Die durch med. pract . B.___

bis auf weiteres attestierte 80%ige Arbeitsun fähigkeit überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass selbst der behan deln de Arzt „nur“ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Des Weiteren geht aus dem Gutachten von med. pract . B.___ nicht hervor, wie sich die Hormon therapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt der Schwerpunkt in sein em Gutachten doch vor allem auf

theoretische n Ausführungen zur menstruellen Migräne im All gemeinen (vgl. Urk. 7/41 Ziff. 3), jedoch ohne konkreten und genügenden Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen .

Es fehlt damit an de n durch die Rechtsprechung geforderten „sorgfältig en und umfassenden Abklä rungen“ (vgl. vorstehend E. 4.2) .

4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur tei lung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätz licher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen und neurolo gischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert . Hernach ist ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen.

D ie angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist dah er zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine

Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen)

zu bezahlen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan