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IV.2015.01200

Zwischenverfügung betreffend Anordnung MEDAS-Begutachtung. Polydisziplinäre Begutachtung erforderlich, da RAD-Bericht unklar und in übrigen Arztberichten medizinischer Sachverhalt nicht genügend abgeklärt ist.

Zürich SozVersG · 2016-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war am 25. Juni 1993 in einen Autounfall mit Frontal kollision involviert, wobei er sich eine Os cuneiforme Luxationsfraktur rechts zuzog, welche eine operative Behandlung nach sich zog (Urk. 9 /90/384-385). 1.2

Am 18. April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Verletzungen des Fusses und der Halswirbelsäule (HWS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /9). Nach Abklä rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsich t erteilte die IV-Stelle am 28. Januar 2002 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Nachdiplomstu dium Software-Engineering an der Y.___ ; vgl. Urk. 9 /37) und gewährte mit Verfügungen vom 26. Februar 2002 für d ie Dauer dieser Mass nahme vom 17. April 2001 bis 31. Oktober 2002 entsprechende Tag gelder (Urk. 9 /24-25). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 9 /53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 bei einem Invali di tätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zu, welche mit Mit teilung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9 /68) bestätigt wurde. Da in der besagte n Verfügung respektive Mitteilung nach Auffassung der IV-Stelle von einem fal schen Valideneinkommen ausgegangen worden war, gewährte sie mit Verfü gung v om 25. Oktober 2010 (Urk. 9 /80, Urk. 9 /83) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2009. 1.3

Im Sommer 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Urk. 9 /84) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9 /86/1-4, Urk. 9 /87/5) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9 /89) ein. Am 8. April 2014 wurde durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung

durchgeführt (Urk. 9 /94, Urk. 9 /96). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten a m 11. Sep tember 2014 unter Beilage ihrer Expertenfragen über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie

und räumte ihm die Möglic hkeit zur Einreichung von Ergän zungsfragen ein. Sie wies zudem darauf hin, dass ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen eine Gutachte rstelle mit der Untersuchung be auftragt werde (Urk. 9 /99). Der Versicherte opponierte m it Schreiben vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9 /108) mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren medizi nischen Untersuchung und Verletzung seiner Privatsphäre sowie der persönli chen Freiheit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 2). Mit Zwischen verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 9/109 ) stellte die IV-Stelle fest, dass an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung festgehalten und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde.

Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2015 nicht ein , nachdem in der angefochte nen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war ( Urk. 9/115, Prozess IV.2014.01204) . 1.4

In der Folge vergab die IV- Stelle den Auftrag zur Begutachtung des Versicher ten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) eingerichteten webbasierten Vergabe plattform

SuisseMED@P an die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (Urk. 9/ 117- 118), welche der IV-Stelle alsdann die Namen und Fachrichtungen ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheum a tologie) der an der Begutachtung teilnehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 9/119).

Am 17. September 2015 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass die we iterhin als notwendig erachtete Begutachtung durch die MEDAS

A.___ erfolgen werde und

gab ihm gleichzeitig die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 9/120).

Mit Schreiben vom

24. September und vom

7. Oktober 2015 ( Urk. 9/123, Urk. 9/130)

stellte der Versicherte die Notwendigkeit der

po lydisziplinären Untersuchung in Abrede , woraufhin die IV-Stelle mit Zwischen v erfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) an einer Begutachtung durch die MEDAS A.___ festhielt . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 201 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) sei aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom

11. Februar 201 6 (Urk. 8 ) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2./3. September 2014 (Urk. 10)

um Abweisung der Beschwerde . Am 10 . März 201 6 erstattete der Be schwerdeführer die Replik (Urk. 1 3 ), während die Beschwerdegegnerin am

23. März 2016 (Urk. 16)

unter Beilage des gleichentags datierten Feststellungs blatts

(Urk. 17 ) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt . Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2016 eine weitere Stellungnahme (Urk. 20) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung können gemäss der Rechtsprechung b e schwerdeweise

neben den gesetzlichen Ausstandsgründen materielle Einwen dungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht ge nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche .

Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Ver fahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGE 140 V 507

E. 3.1, 139 V 99 E. 2.4, 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen , 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprache

habe sich auf das neurolo gische-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Neurologie FMH , vom 10. März 1999 (vgl. Urk. 9/2 ) gestützt, wobei die darin aufgezeigten Be schwerden auf eine milde traumatische Hirnverletzung zurückgeführt worden sei en . Der rein psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 14. Ap ril 2014 ( vgl. Urk. 9/96 ) reiche deshalb im aktuellen Revisionsv er fahren nicht aus, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen ( Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass zwischen der Einschätzung des RAD -Arztes und der Renten v erfügung vom 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/80 , Urk. 9/83 ) deutliche Wider sprüche bestünden und der RAD -Arzt auf Unklarheiten betreffend die medizi nische Grundlage für die frühere Berentung hingewiesen habe, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Des Weiteren habe sich die Renten zusprache vom 25. Oktober 2010 lediglich auf eine Mitteilung des Unf allversi cherers (SUVA) und eine ärztliche Stellungnahme ab gestützt, weshalb es an ei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehle und die besagte Verfügung auf einer ungenügenden Sachverhalts ab klärung beruhe. Entsprechend liege ein Wiedererwägun gsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, so dass zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unumgänglich sei

(S. 2 Ziff. 4-5) . 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein , die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei nicht notwendig, überflüssig sowie unverhältnismässig und stelle eine unzulässige Zweitbegutachtung dar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Mit dieser unnötigen polydisziplinären Untersuchung werde seine Privatsphäre massiv verletzt (S. 6 Ziff. 15). Indem die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Begutachtung verlange, habe sie ihr Versprechen, bei der Ent scheidfindung auf die vorhandenen Arztberichte und die RAD-Untersuchung abzustützen, missachtet und den Beschwerdeführer irregeführt

(S. 8 Ziff. 22 ). Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig, stehe doch gestützt auf die Be urteilung des RAD-Arztes fest, dass die bisherige Rente aufgrund der unverän derten Arbeitsunfähigkeit weiter zu entri chten sei (S. 5 Ziff. 11.2 ).

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Nachvollziehbarkeit der der

ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten sei

nie bestritten worden (Urk. 13 S. 4 Ziff. 8) und bei der teilweise davon abweichen den RAD-Einschätzung handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13 S. 4 Ziff. 6) .

Auch ein Wiedererwägungsgr und

liege nicht vor (Urk. 20 S. 3). Schliesslich seien die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 erwähnte n Unklarheiten in keiner Weise begründet (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4 ). 3. 3. 1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG be inhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2

3.2.1

Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Um fang des Rentenanspruchs überprüft werden.

Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opinion " handelt beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer die Begutachtung zumutbar ist. 3.2.2

Der im Jahre 2003 zugesprochenen halben Rente (Urk. 9/53) lagen im Wesentli chen das neurologische /neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___

vom 10. März 1999 (Urk. 9/2) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Januar 1998 ( Urk. 9/95) zugrunde. Besagte Ärzte gingen unter Hinweis auf eine milde trau matische Hirnverletzung , eine HWS-V erletzung sowie psychische Störungen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer komplexen Tätigkeit im Berufsspektrum des Beschwerdeführers aus ( Urk. 9/ 2 S. 16 und S. 20, Urk. 9/95 S. 9 und S. 15). 3.2.3

Im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten R evisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin

den

Revisionsfragebogen des Beschwerdeführers

vom 28. März/

7. April 2004 (Urk. 9/55-56 ) sowie Unterlagen betreffend dessen er werbliche Verhältnisse (Urk. 9/56/5- 66 , Urk. 9/58-64 ) ein und bestätigte die halbe Rente (Urk. 9/68). 3.2.4

Im Revisionsverfahren im Jahre 2009 ging en bei der Beschwerdegegnerin der Revisionsfragebogen vom 10. Oktober 2009 (Urk. 9/70/2-4) , der (vom Be schwerdeführer ausgefüllte) Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Februar 2010 (Urk. 9/74/1-7) sowie der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 9/73)

ein. Letzterer

stellte weder eine Diagnose noch äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.2.5

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren lieg en der Beschwerde gegnerin

neben den Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/90/1-415) der Bericht der E.___ vom 30. Mai 2013 (Urk. 9/91 /1-3 )

vor , in welchem (Verdachts-)Diagnosen in psy chischer Hinsicht (Verdacht auf narziss tische Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.8] , Verdacht auf einfache Aktivi täts- und Aufmerksamkeitsstörung [ICD-10 F90.0] und Status nach posttraumatischer Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) aufgeführt, jedoch keine Ausführungen be treffend Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Der Hausarzt Dr. D.___ übernahm in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/87) die im Bericht der E.___ gestellten Diagnosen (Ziff. 1.3) und äusserte sich

nicht zur Ar beitsfähigkeit. Dr. F.___ , Ch iropr aktor SCG/ECU ,

führte in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/86/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes zerviko z ephales und zer vi kothorakales Syndrom auf , welches zu massivsten Verspannungen (primär sub okziptal , weniger zervikodorsal ) mit teilweiser Einschränkung der HWS-Mobili tät und Kopfschmerzen führe (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte eine dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als In genieur

und ging von einem Arbeitspensum von ungefähr 5-6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit mit mässigem Arbeitsdruck aus . Als Einschrän kungen betreffend die bisherige Tätigkeit nannte

er eine reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-7).

In dem von Dr. F.___ beigelegten Röntgenbefund des

G.___ vom 3. F ebruar 2004 (Urk. 9/86/5) wurde eine leichte Fehlhaltung der HWS sowie eine reduzierte respektive aufgehobene Be weglichkeit des Segmentes C1/2 erwähnt.

RAD-Arzt Dr. Z.___

stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) folgende Diagnosen (S. 7): - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - somatische Diagnosen nach Aktenlage: - gemäss Bericht Dr. F.___ vom 30.9.2013 chronisches rezidivierendes zerviko z ephale s und zervikothorokales Syndrom

Im Zusammenhang mit dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahre 1998 (Urk. 9/95) wies der RAD-Arzt darauf hin , dass er die darin ge stellte Diagnose der organisch emotional labilen (asthenischen) Störung (ICD-10 F06.6) nicht teile. Dr. C.___ habe dies e Diagnose aufgrund der von Dr. B.___ festgestellten milden traumatischen Hirnverletzung gestellt, wobei diese Verletzung die zugeordneten Symptome kaum erklären könne. Richtig sei indessen die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer

Persön lichkeitsakzentu ierung sowie einer damals vorhandene n posttraumatische n Belastungsstörung. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest , dass diese in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit der letzten Verfügung vom 25. Oktober 2010 un verändert sei (S. 7 f.) . In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) wies der RAD-Arzt darauf hin, dass der somatische Gesundheitszustand auf grund der Aktenlage seit dem 25. Oktober 2010 unverändert sei. Es bestünden allerdings Unklarheiten, ob die medizinische Grundlage für die frühere Beren tung vorgelegen habe. 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden zur Diskussion stehen.

Mit den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Untersuchungsbericht des RAD-Arztes vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) und dessen Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) , lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Ar b eitsfähigkeit

nicht rechtsgenügend beurteilen . Die von Dr. F.___ erwähnte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (40 %) respektive in einer an gepassten Tätigkeit (5-6 Stunden pro Tag unter mässigem Arbeitsdruck ) wurde nicht näher begründet. Dr. F.___

wies zudem auf psychische Einschränkun g en (reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit ) hin , deren Beurteilung nicht in seinen Fachbereich (Chiropraktik) fällt

(Urk. 9/86/1-4 S. 2 f. Ziff. 1.6-7) . Der vor über zehn Jahren verfasste

Röntgenbefund des G.___

(Urk. 9/86/5)

gibt keinen Aufschluss über die aktuelle Situation der Wirbelsäule und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 3

0. September 2013 (Urk. 9/87/5) , in welchem zudem keine somatischen Diagnosen oder Beschwerden genannt wur den . RAD- Arzt Dr. Z.___ setzte sich in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 9/96) nur

mit psychischen Beschwerden auseinander .

I n seiner Stellung nahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) befasste er sich zwar mit somatischen Beschwerden, stützte sich dabei aber lediglich auf die Akten, namentlich die Berichte der Dres . F.___ und D.___ , ab . Des Weiteren ist

– wie auch seitens des Beschwerdeführers eingeräumt wurde (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4) –

nicht schlüssig , was der RAD-Arzt mit „Unklarheiten ” bezüglich die medizinische Grundlage f ür die frühere Berentung meinte. Abgesehen davon handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierte n Fach arzt, welcher allfällige somatische Beschwerden nicht rechtsgenügend zu beur teilen vermag.

Im Übrigen wies der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 3. September 2013 auf ein seit ungefähr Sommer 2013 bestehendes Zervi kalsyndrom hin (Urk. 9/85/1-3 S. 2 Ziff. 3.5), was die Notwendigkeit zusätzli cher medizinischer Abklärungen ebenfalls indiziert.

Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in somatischer Hinsicht ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung bei me dizinischen Erhebungen zukommt (vgl. E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer l etztmals im Jahre 199 9

gutachterlich untersucht wurde (Gut a chten von Dr. B.___ , Urk. 9/ 2 ) und die nachfolgenden Revisionen lediglich gestützt auf den Revisionsfrageb ogen und eine n kurzen Bericht des Hausarztes erfolgten (vgl. E. 3.2.3-4) und mangels rechtskonformer Abklärung nicht als Referenz für das laufende Revisionsverfahren gelten können.

Gleichermassen ist die Anordnung einer externen

Begutachtung in psychiatri scher Hinsicht g erechtfertigt: Der RAD-Arzt verneinte in seinem Untersu chungsbericht das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt gleichzeitig fest, dass letztere sei t der Verfü gung vom 25. Oktober 2010 unverändert sei (Urk. 9/96 S. 7 f. ) , was – wie gesagt – mit Blick auf den Referenzzeitpunkt nicht massgeblich ist . Diese Schlussfol gerung ist auch nicht nachv ollziehbar, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der letzten Revision

an der von den Dres . B.___ und C.___ in körperlicher und psychiatrischer Hinsicht attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit orientierte (Urk. 9/76 S. 1 , Urk. 9/ 2 1 S. 17 ). Abgesehen davon sind seit der psy chiatrische n Untersuchung durch den RAD-Arzt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Die Anordnung einer externen psychiatrischen Untersuchung ist zu dem indiziert , weil vorliegend sowohl organische als auch psychische Be schwerden eine Rolle spielen , deren allfällige n Wechselwirkung im Rahmen ei ner polydisziplinären Begutachtung angemessen Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenh ang ist darauf hinzuweisen, dass der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Stö rungen (vgl. BGE 141 V 281) im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung Rechnung zu tragen sein wird. 3.4

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich, da aufgrund der RAD-Be urteilung respektive der Aktenlage feststehe, dass die Arbeitsunfähigkeit unver ändert sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11.2 , S. 6 Ziff. 12 , S. 7 Ziff. 16 ) , nichts zu ändern. Wie zuvor erwähnt (vgl. E. 3.3), ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht verlässlich abgeklärt. Von einer wie vom Beschwerdeführer behaupteten unnötigen polydisziplinären Untersuchung (S. 6 Ziff. 15) kann somit nicht die Rede sein, weshalb sich die Anordnung einer entsprechenden Begutachtung nicht als unverhältnismässig erweist (S. 7 Ziff.

16) und keine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers (S. 6 f. Ziff. 15 f. und S. 8 Ziff. 21) vorliegt.

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Überwindbarkeit be trifft (S. 7 Ziff. 18-19), ist zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen einer Ren tenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket ) relevant sein könnte . Eine wie vom Beschwer de führer behauptete Irreführung (S. 8 Ziff. 22) ist zudem nicht ersichtlich, zumal den Akten keine dahingehende Zusicherung der Beschwerdegegnerin entnom men werden kann, wonach sie bei der Entscheidfindung ausschliesslich auf die Arztberichte und ihre Untersuchungen abstellen respektive kein externes Gut achten einholen würde (vgl. insbesondere Urk. 9/94).

Was den Einwand angeht, die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Frei heit verbiete es der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer einer medizini schen Untersuchung zu unterwerfen (S. 9 Ziff. 23 ), so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer den zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Un tersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), wobei die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände ge nerell als zumutbar gelte n (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 157/2008 vom 20. März 2008). Das Vorliegen solcher Umstände ist aus den Akten nicht er sichtlich und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht konkret gel tend gemacht. Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht gemäss Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil e des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 und 8C 733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 4.

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Zwischenverfü gung vom

30. Oktober 2015 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung können gemäss der Rechtsprechung b e schwerdeweise

neben den gesetzlichen Ausstandsgründen materielle Einwen dungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht ge nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche .

Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Ver fahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGE 140 V 507

E. 3.1, 139 V 99 E. 2.4, 137 III 380 E.

E. 1.2.1 mit Hinweisen , 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). 2.

E. 1.3 Im Sommer 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Urk. 9 /84) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9 /86/1-4, Urk. 9 /87/5) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9 /89) ein. Am 8. April 2014 wurde durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung

durchgeführt (Urk. 9 /94, Urk. 9 /96). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten a m 11. Sep tember 2014 unter Beilage ihrer Expertenfragen über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie

und räumte ihm die Möglic hkeit zur Einreichung von Ergän zungsfragen ein. Sie wies zudem darauf hin, dass ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen eine Gutachte rstelle mit der Untersuchung be auftragt werde (Urk. 9 /99). Der Versicherte opponierte m it Schreiben vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9 /108) mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren medizi nischen Untersuchung und Verletzung seiner Privatsphäre sowie der persönli chen Freiheit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 2). Mit Zwischen verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 9/109 ) stellte die IV-Stelle fest, dass an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung festgehalten und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde.

Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2015 nicht ein , nachdem in der angefochte nen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war ( Urk. 9/115, Prozess IV.2014.01204) .

E. 1.4 In der Folge vergab die IV- Stelle den Auftrag zur Begutachtung des Versicher ten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) eingerichteten webbasierten Vergabe plattform

SuisseMED@P an die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (Urk. 9/ 117- 118), welche der IV-Stelle alsdann die Namen und Fachrichtungen ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheum a tologie) der an der Begutachtung teilnehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 9/119).

Am 17. September 2015 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass die we iterhin als notwendig erachtete Begutachtung durch die MEDAS

A.___ erfolgen werde und

gab ihm gleichzeitig die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 9/120).

Mit Schreiben vom

24. September und vom

7. Oktober 2015 ( Urk. 9/123, Urk. 9/130)

stellte der Versicherte die Notwendigkeit der

po lydisziplinären Untersuchung in Abrede , woraufhin die IV-Stelle mit Zwischen v erfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) an einer Begutachtung durch die MEDAS A.___ festhielt .

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprache

habe sich auf das neurolo gische-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Neurologie FMH , vom 10. März 1999 (vgl. Urk. 9/2 ) gestützt, wobei die darin aufgezeigten Be schwerden auf eine milde traumatische Hirnverletzung zurückgeführt worden sei en . Der rein psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 14. Ap ril 2014 ( vgl. Urk. 9/96 ) reiche deshalb im aktuellen Revisionsv er fahren nicht aus, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen ( Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass zwischen der Einschätzung des RAD -Arztes und der Renten v erfügung vom 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/80 , Urk. 9/83 ) deutliche Wider sprüche bestünden und der RAD -Arzt auf Unklarheiten betreffend die medizi nische Grundlage für die frühere Berentung hingewiesen habe, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Des Weiteren habe sich die Renten zusprache vom 25. Oktober 2010 lediglich auf eine Mitteilung des Unf allversi cherers (SUVA) und eine ärztliche Stellungnahme ab gestützt, weshalb es an ei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehle und die besagte Verfügung auf einer ungenügenden Sachverhalts ab klärung beruhe. Entsprechend liege ein Wiedererwägun gsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, so dass zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unumgänglich sei

(S. 2 Ziff. 4-5) .

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein , die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei nicht notwendig, überflüssig sowie unverhältnismässig und stelle eine unzulässige Zweitbegutachtung dar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Mit dieser unnötigen polydisziplinären Untersuchung werde seine Privatsphäre massiv verletzt (S. 6 Ziff. 15). Indem die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Begutachtung verlange, habe sie ihr Versprechen, bei der Ent scheidfindung auf die vorhandenen Arztberichte und die RAD-Untersuchung abzustützen, missachtet und den Beschwerdeführer irregeführt

(S. 8 Ziff. 22 ). Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig, stehe doch gestützt auf die Be urteilung des RAD-Arztes fest, dass die bisherige Rente aufgrund der unverän derten Arbeitsunfähigkeit weiter zu entri chten sei (S. 5 Ziff. 11.2 ).

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Nachvollziehbarkeit der der

ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten sei

nie bestritten worden (Urk. 13 S. 4 Ziff. 8) und bei der teilweise davon abweichen den RAD-Einschätzung handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13 S. 4 Ziff. 6) .

Auch ein Wiedererwägungsgr und

liege nicht vor (Urk. 20 S. 3). Schliesslich seien die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 erwähnte n Unklarheiten in keiner Weise begründet (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4 ). 3. 3. 1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG be inhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2

3.2.1

Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Um fang des Rentenanspruchs überprüft werden.

Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opinion " handelt beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer die Begutachtung zumutbar ist. 3.2.2

Der im Jahre 2003 zugesprochenen halben Rente (Urk. 9/53) lagen im Wesentli chen das neurologische /neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___

vom 10. März 1999 (Urk. 9/2) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Januar 1998 ( Urk. 9/95) zugrunde. Besagte Ärzte gingen unter Hinweis auf eine milde trau matische Hirnverletzung , eine HWS-V erletzung sowie psychische Störungen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer komplexen Tätigkeit im Berufsspektrum des Beschwerdeführers aus ( Urk. 9/ 2 S. 16 und S. 20, Urk. 9/95 S. 9 und S. 15). 3.2.3

Im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten R evisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin

den

Revisionsfragebogen des Beschwerdeführers

vom 28. März/

7. April 2004 (Urk. 9/55-56 ) sowie Unterlagen betreffend dessen er werbliche Verhältnisse (Urk. 9/56/5- 66 , Urk. 9/58-64 ) ein und bestätigte die halbe Rente (Urk. 9/68). 3.2.4

Im Revisionsverfahren im Jahre 2009 ging en bei der Beschwerdegegnerin der Revisionsfragebogen vom 10. Oktober 2009 (Urk. 9/70/2-4) , der (vom Be schwerdeführer ausgefüllte) Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Februar 2010 (Urk. 9/74/1-7) sowie der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 9/73)

ein. Letzterer

stellte weder eine Diagnose noch äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.2.5

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren lieg en der Beschwerde gegnerin

neben den Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/90/1-415) der Bericht der E.___ vom 30. Mai 2013 (Urk. 9/91 /1-3 )

vor , in welchem (Verdachts-)Diagnosen in psy chischer Hinsicht (Verdacht auf narziss tische Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.8] , Verdacht auf einfache Aktivi täts- und Aufmerksamkeitsstörung [ICD-10 F90.0] und Status nach posttraumatischer Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) aufgeführt, jedoch keine Ausführungen be treffend Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Der Hausarzt Dr. D.___ übernahm in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/87) die im Bericht der E.___ gestellten Diagnosen (Ziff. 1.3) und äusserte sich

nicht zur Ar beitsfähigkeit. Dr. F.___ , Ch iropr aktor SCG/ECU ,

führte in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/86/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes zerviko z ephales und zer vi kothorakales Syndrom auf , welches zu massivsten Verspannungen (primär sub okziptal , weniger zervikodorsal ) mit teilweiser Einschränkung der HWS-Mobili tät und Kopfschmerzen führe (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte eine dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als In genieur

und ging von einem Arbeitspensum von ungefähr 5-6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit mit mässigem Arbeitsdruck aus . Als Einschrän kungen betreffend die bisherige Tätigkeit nannte

er eine reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-7).

In dem von Dr. F.___ beigelegten Röntgenbefund des

G.___ vom 3. F ebruar 2004 (Urk. 9/86/5) wurde eine leichte Fehlhaltung der HWS sowie eine reduzierte respektive aufgehobene Be weglichkeit des Segmentes C1/2 erwähnt.

RAD-Arzt Dr. Z.___

stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) folgende Diagnosen (S. 7): - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - somatische Diagnosen nach Aktenlage: - gemäss Bericht Dr. F.___ vom 30.9.2013 chronisches rezidivierendes zerviko z ephale s und zervikothorokales Syndrom

Im Zusammenhang mit dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahre 1998 (Urk. 9/95) wies der RAD-Arzt darauf hin , dass er die darin ge stellte Diagnose der organisch emotional labilen (asthenischen) Störung (ICD-10 F06.6) nicht teile. Dr. C.___ habe dies e Diagnose aufgrund der von Dr. B.___ festgestellten milden traumatischen Hirnverletzung gestellt, wobei diese Verletzung die zugeordneten Symptome kaum erklären könne. Richtig sei indessen die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer

Persön lichkeitsakzentu ierung sowie einer damals vorhandene n posttraumatische n Belastungsstörung. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest , dass diese in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit der letzten Verfügung vom 25. Oktober 2010 un verändert sei (S. 7 f.) . In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) wies der RAD-Arzt darauf hin, dass der somatische Gesundheitszustand auf grund der Aktenlage seit dem 25. Oktober 2010 unverändert sei. Es bestünden allerdings Unklarheiten, ob die medizinische Grundlage für die frühere Beren tung vorgelegen habe. 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden zur Diskussion stehen.

Mit den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Untersuchungsbericht des RAD-Arztes vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) und dessen Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) , lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Ar b eitsfähigkeit

nicht rechtsgenügend beurteilen . Die von Dr. F.___ erwähnte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (40 %) respektive in einer an gepassten Tätigkeit (5-6 Stunden pro Tag unter mässigem Arbeitsdruck ) wurde nicht näher begründet. Dr. F.___

wies zudem auf psychische Einschränkun g en (reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit ) hin , deren Beurteilung nicht in seinen Fachbereich (Chiropraktik) fällt

(Urk. 9/86/1-4 S. 2 f. Ziff. 1.6-7) . Der vor über zehn Jahren verfasste

Röntgenbefund des G.___

(Urk. 9/86/5)

gibt keinen Aufschluss über die aktuelle Situation der Wirbelsäule und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 3

0. September 2013 (Urk. 9/87/5) , in welchem zudem keine somatischen Diagnosen oder Beschwerden genannt wur den . RAD- Arzt Dr. Z.___ setzte sich in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 9/96) nur

mit psychischen Beschwerden auseinander .

I n seiner Stellung nahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) befasste er sich zwar mit somatischen Beschwerden, stützte sich dabei aber lediglich auf die Akten, namentlich die Berichte der Dres . F.___ und D.___ , ab . Des Weiteren ist

– wie auch seitens des Beschwerdeführers eingeräumt wurde (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4) –

nicht schlüssig , was der RAD-Arzt mit „Unklarheiten ” bezüglich die medizinische Grundlage f ür die frühere Berentung meinte. Abgesehen davon handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierte n Fach arzt, welcher allfällige somatische Beschwerden nicht rechtsgenügend zu beur teilen vermag.

Im Übrigen wies der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 3. September 2013 auf ein seit ungefähr Sommer 2013 bestehendes Zervi kalsyndrom hin (Urk. 9/85/1-3 S. 2 Ziff. 3.5), was die Notwendigkeit zusätzli cher medizinischer Abklärungen ebenfalls indiziert.

Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in somatischer Hinsicht ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung bei me dizinischen Erhebungen zukommt (vgl. E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer l etztmals im Jahre 199 9

gutachterlich untersucht wurde (Gut a chten von Dr. B.___ , Urk. 9/ 2 ) und die nachfolgenden Revisionen lediglich gestützt auf den Revisionsfrageb ogen und eine n kurzen Bericht des Hausarztes erfolgten (vgl. E. 3.2.3-4) und mangels rechtskonformer Abklärung nicht als Referenz für das laufende Revisionsverfahren gelten können.

Gleichermassen ist die Anordnung einer externen

Begutachtung in psychiatri scher Hinsicht g erechtfertigt: Der RAD-Arzt verneinte in seinem Untersu chungsbericht das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt gleichzeitig fest, dass letztere sei t der Verfü gung vom 25. Oktober 2010 unverändert sei (Urk. 9/96 S. 7 f. ) , was – wie gesagt – mit Blick auf den Referenzzeitpunkt nicht massgeblich ist . Diese Schlussfol gerung ist auch nicht nachv ollziehbar, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der letzten Revision

an der von den Dres . B.___ und C.___ in körperlicher und psychiatrischer Hinsicht attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit orientierte (Urk. 9/76 S. 1 , Urk. 9/ 2 1 S. 17 ). Abgesehen davon sind seit der psy chiatrische n Untersuchung durch den RAD-Arzt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Die Anordnung einer externen psychiatrischen Untersuchung ist zu dem indiziert , weil vorliegend sowohl organische als auch psychische Be schwerden eine Rolle spielen , deren allfällige n Wechselwirkung im Rahmen ei ner polydisziplinären Begutachtung angemessen Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenh ang ist darauf hinzuweisen, dass der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Stö rungen (vgl. BGE 141 V 281) im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung Rechnung zu tragen sein wird. 3.4

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich, da aufgrund der RAD-Be urteilung respektive der Aktenlage feststehe, dass die Arbeitsunfähigkeit unver ändert sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11.2 , S. 6 Ziff. 12 , S. 7 Ziff. 16 ) , nichts zu ändern. Wie zuvor erwähnt (vgl. E. 3.3), ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht verlässlich abgeklärt. Von einer wie vom Beschwerdeführer behaupteten unnötigen polydisziplinären Untersuchung (S. 6 Ziff. 15) kann somit nicht die Rede sein, weshalb sich die Anordnung einer entsprechenden Begutachtung nicht als unverhältnismässig erweist (S. 7 Ziff.

16) und keine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers (S. 6 f. Ziff. 15 f. und S. 8 Ziff. 21) vorliegt.

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Überwindbarkeit be trifft (S. 7 Ziff. 18-19), ist zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen einer Ren tenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket ) relevant sein könnte . Eine wie vom Beschwer de führer behauptete Irreführung (S. 8 Ziff. 22) ist zudem nicht ersichtlich, zumal den Akten keine dahingehende Zusicherung der Beschwerdegegnerin entnom men werden kann, wonach sie bei der Entscheidfindung ausschliesslich auf die Arztberichte und ihre Untersuchungen abstellen respektive kein externes Gut achten einholen würde (vgl. insbesondere Urk. 9/94).

Was den Einwand angeht, die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Frei heit verbiete es der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer einer medizini schen Untersuchung zu unterwerfen (S. 9 Ziff. 23 ), so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer den zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Un tersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), wobei die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände ge nerell als zumutbar gelte n (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 157/2008 vom 20. März 2008). Das Vorliegen solcher Umstände ist aus den Akten nicht er sichtlich und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht konkret gel tend gemacht. Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht gemäss Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil e des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 und 8C 733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 4.

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Zwischenverfü gung vom

30. Oktober 2015 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) sei aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom

11. Februar 201

E. 6 (Urk.

E. 8 ) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2./3. September 2014 (Urk. 10)

um Abweisung der Beschwerde . Am

E. 10 . März 201 6 erstattete der Be schwerdeführer die Replik (Urk. 1 3 ), während die Beschwerdegegnerin am

23. März 2016 (Urk. 16)

unter Beilage des gleichentags datierten Feststellungs blatts

(Urk. 17 ) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt . Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2016 eine weitere Stellungnahme (Urk. 20) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

25. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war am 25. Juni 1993 in einen Autounfall mit Frontal kollision involviert, wobei er sich eine Os cuneiforme Luxationsfraktur rechts zuzog, welche eine operative Behandlung nach sich zog (Urk. 9 /90/384-385). 1.2

Am 18. April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Verletzungen des Fusses und der Halswirbelsäule (HWS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /9). Nach Abklä rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsich t erteilte die IV-Stelle am 28. Januar 2002 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Nachdiplomstu dium Software-Engineering an der Y.___ ; vgl. Urk. 9 /37) und gewährte mit Verfügungen vom 26. Februar 2002 für d ie Dauer dieser Mass nahme vom 17. April 2001 bis 31. Oktober 2002 entsprechende Tag gelder (Urk. 9 /24-25). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 9 /53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 bei einem Invali di tätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zu, welche mit Mit teilung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9 /68) bestätigt wurde. Da in der besagte n Verfügung respektive Mitteilung nach Auffassung der IV-Stelle von einem fal schen Valideneinkommen ausgegangen worden war, gewährte sie mit Verfü gung v om 25. Oktober 2010 (Urk. 9 /80, Urk. 9 /83) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2009. 1.3

Im Sommer 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Urk. 9 /84) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9 /86/1-4, Urk. 9 /87/5) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9 /89) ein. Am 8. April 2014 wurde durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung

durchgeführt (Urk. 9 /94, Urk. 9 /96). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten a m 11. Sep tember 2014 unter Beilage ihrer Expertenfragen über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie

und räumte ihm die Möglic hkeit zur Einreichung von Ergän zungsfragen ein. Sie wies zudem darauf hin, dass ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen eine Gutachte rstelle mit der Untersuchung be auftragt werde (Urk. 9 /99). Der Versicherte opponierte m it Schreiben vom

16. Oktober 2014 (Urk. 9 /108) mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren medizi nischen Untersuchung und Verletzung seiner Privatsphäre sowie der persönli chen Freiheit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 2). Mit Zwischen verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 9/109 ) stellte die IV-Stelle fest, dass an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung festgehalten und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde.

Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2015 nicht ein , nachdem in der angefochte nen Verfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt worden war ( Urk. 9/115, Prozess IV.2014.01204) . 1.4

In der Folge vergab die IV- Stelle den Auftrag zur Begutachtung des Versicher ten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) eingerichteten webbasierten Vergabe plattform

SuisseMED@P an die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (Urk. 9/ 117- 118), welche der IV-Stelle alsdann die Namen und Fachrichtungen ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheum a tologie) der an der Begutachtung teilnehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 9/119).

Am 17. September 2015 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass die we iterhin als notwendig erachtete Begutachtung durch die MEDAS

A.___ erfolgen werde und

gab ihm gleichzeitig die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 9/120).

Mit Schreiben vom

24. September und vom

7. Oktober 2015 ( Urk. 9/123, Urk. 9/130)

stellte der Versicherte die Notwendigkeit der

po lydisziplinären Untersuchung in Abrede , woraufhin die IV-Stelle mit Zwischen v erfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) an einer Begutachtung durch die MEDAS A.___ festhielt . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 201 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) sei aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom

11. Februar 201 6 (Urk. 8 ) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 2./3. September 2014 (Urk. 10)

um Abweisung der Beschwerde . Am 10 . März 201 6 erstattete der Be schwerdeführer die Replik (Urk. 1 3 ), während die Beschwerdegegnerin am

23. März 2016 (Urk. 16)

unter Beilage des gleichentags datierten Feststellungs blatts

(Urk. 17 ) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt . Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2016 eine weitere Stellungnahme (Urk. 20) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung können gemäss der Rechtsprechung b e schwerdeweise

neben den gesetzlichen Ausstandsgründen materielle Einwen dungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht ge nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche .

Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Ver fahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGE 140 V 507

E. 3.1, 139 V 99 E. 2.4, 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen , 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die ursprüngliche Rentenzusprache

habe sich auf das neurolo gische-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Neurologie FMH , vom 10. März 1999 (vgl. Urk. 9/2 ) gestützt, wobei die darin aufgezeigten Be schwerden auf eine milde traumatische Hirnverletzung zurückgeführt worden sei en . Der rein psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 14. Ap ril 2014 ( vgl. Urk. 9/96 ) reiche deshalb im aktuellen Revisionsv er fahren nicht aus, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen ( Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass zwischen der Einschätzung des RAD -Arztes und der Renten v erfügung vom 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/80 , Urk. 9/83 ) deutliche Wider sprüche bestünden und der RAD -Arzt auf Unklarheiten betreffend die medizi nische Grundlage für die frühere Berentung hingewiesen habe, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Des Weiteren habe sich die Renten zusprache vom 25. Oktober 2010 lediglich auf eine Mitteilung des Unf allversi cherers (SUVA) und eine ärztliche Stellungnahme ab gestützt, weshalb es an ei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehle und die besagte Verfügung auf einer ungenügenden Sachverhalts ab klärung beruhe. Entsprechend liege ein Wiedererwägun gsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, so dass zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unumgänglich sei

(S. 2 Ziff. 4-5) . 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein , die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei nicht notwendig, überflüssig sowie unverhältnismässig und stelle eine unzulässige Zweitbegutachtung dar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Mit dieser unnötigen polydisziplinären Untersuchung werde seine Privatsphäre massiv verletzt (S. 6 Ziff. 15). Indem die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Begutachtung verlange, habe sie ihr Versprechen, bei der Ent scheidfindung auf die vorhandenen Arztberichte und die RAD-Untersuchung abzustützen, missachtet und den Beschwerdeführer irregeführt

(S. 8 Ziff. 22 ). Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig, stehe doch gestützt auf die Be urteilung des RAD-Arztes fest, dass die bisherige Rente aufgrund der unverän derten Arbeitsunfähigkeit weiter zu entri chten sei (S. 5 Ziff. 11.2 ).

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die Nachvollziehbarkeit der der

ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten sei

nie bestritten worden (Urk. 13 S. 4 Ziff. 8) und bei der teilweise davon abweichen den RAD-Einschätzung handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13 S. 4 Ziff. 6) .

Auch ein Wiedererwägungsgr und

liege nicht vor (Urk. 20 S. 3). Schliesslich seien die vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 erwähnte n Unklarheiten in keiner Weise begründet (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4 ). 3. 3. 1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG be inhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2

3.2.1

Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Um fang des Rentenanspruchs überprüft werden.

Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opinion " handelt beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer die Begutachtung zumutbar ist. 3.2.2

Der im Jahre 2003 zugesprochenen halben Rente (Urk. 9/53) lagen im Wesentli chen das neurologische /neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___

vom 10. März 1999 (Urk. 9/2) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Januar 1998 ( Urk. 9/95) zugrunde. Besagte Ärzte gingen unter Hinweis auf eine milde trau matische Hirnverletzung , eine HWS-V erletzung sowie psychische Störungen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer komplexen Tätigkeit im Berufsspektrum des Beschwerdeführers aus ( Urk. 9/ 2 S. 16 und S. 20, Urk. 9/95 S. 9 und S. 15). 3.2.3

Im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten R evisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin

den

Revisionsfragebogen des Beschwerdeführers

vom 28. März/

7. April 2004 (Urk. 9/55-56 ) sowie Unterlagen betreffend dessen er werbliche Verhältnisse (Urk. 9/56/5- 66 , Urk. 9/58-64 ) ein und bestätigte die halbe Rente (Urk. 9/68). 3.2.4

Im Revisionsverfahren im Jahre 2009 ging en bei der Beschwerdegegnerin der Revisionsfragebogen vom 10. Oktober 2009 (Urk. 9/70/2-4) , der (vom Be schwerdeführer ausgefüllte) Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Februar 2010 (Urk. 9/74/1-7) sowie der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 9/73)

ein. Letzterer

stellte weder eine Diagnose noch äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.2.5

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren lieg en der Beschwerde gegnerin

neben den Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/90/1-415) der Bericht der E.___ vom 30. Mai 2013 (Urk. 9/91 /1-3 )

vor , in welchem (Verdachts-)Diagnosen in psy chischer Hinsicht (Verdacht auf narziss tische Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.8] , Verdacht auf einfache Aktivi täts- und Aufmerksamkeitsstörung [ICD-10 F90.0] und Status nach posttraumatischer Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) aufgeführt, jedoch keine Ausführungen be treffend Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Der Hausarzt Dr. D.___ übernahm in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/87) die im Bericht der E.___ gestellten Diagnosen (Ziff. 1.3) und äusserte sich

nicht zur Ar beitsfähigkeit. Dr. F.___ , Ch iropr aktor SCG/ECU ,

führte in seinem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 9/86/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes zerviko z ephales und zer vi kothorakales Syndrom auf , welches zu massivsten Verspannungen (primär sub okziptal , weniger zervikodorsal ) mit teilweiser Einschränkung der HWS-Mobili tät und Kopfschmerzen führe (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte eine dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als In genieur

und ging von einem Arbeitspensum von ungefähr 5-6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit mit mässigem Arbeitsdruck aus . Als Einschrän kungen betreffend die bisherige Tätigkeit nannte

er eine reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-7).

In dem von Dr. F.___ beigelegten Röntgenbefund des

G.___ vom 3. F ebruar 2004 (Urk. 9/86/5) wurde eine leichte Fehlhaltung der HWS sowie eine reduzierte respektive aufgehobene Be weglichkeit des Segmentes C1/2 erwähnt.

RAD-Arzt Dr. Z.___

stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) folgende Diagnosen (S. 7): - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - somatische Diagnosen nach Aktenlage: - gemäss Bericht Dr. F.___ vom 30.9.2013 chronisches rezidivierendes zerviko z ephale s und zervikothorokales Syndrom

Im Zusammenhang mit dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahre 1998 (Urk. 9/95) wies der RAD-Arzt darauf hin , dass er die darin ge stellte Diagnose der organisch emotional labilen (asthenischen) Störung (ICD-10 F06.6) nicht teile. Dr. C.___ habe dies e Diagnose aufgrund der von Dr. B.___ festgestellten milden traumatischen Hirnverletzung gestellt, wobei diese Verletzung die zugeordneten Symptome kaum erklären könne. Richtig sei indessen die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer

Persön lichkeitsakzentu ierung sowie einer damals vorhandene n posttraumatische n Belastungsstörung. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest , dass diese in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit der letzten Verfügung vom 25. Oktober 2010 un verändert sei (S. 7 f.) . In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) wies der RAD-Arzt darauf hin, dass der somatische Gesundheitszustand auf grund der Aktenlage seit dem 25. Oktober 2010 unverändert sei. Es bestünden allerdings Unklarheiten, ob die medizinische Grundlage für die frühere Beren tung vorgelegen habe. 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden zur Diskussion stehen.

Mit den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Untersuchungsbericht des RAD-Arztes vom 14. April 2014 (Urk. 9/96) und dessen Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) , lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Ar b eitsfähigkeit

nicht rechtsgenügend beurteilen . Die von Dr. F.___ erwähnte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (40 %) respektive in einer an gepassten Tätigkeit (5-6 Stunden pro Tag unter mässigem Arbeitsdruck ) wurde nicht näher begründet. Dr. F.___

wies zudem auf psychische Einschränkun g en (reduzierte psychisch-mentale Belastbarkeit ) hin , deren Beurteilung nicht in seinen Fachbereich (Chiropraktik) fällt

(Urk. 9/86/1-4 S. 2 f. Ziff. 1.6-7) . Der vor über zehn Jahren verfasste

Röntgenbefund des G.___

(Urk. 9/86/5)

gibt keinen Aufschluss über die aktuelle Situation der Wirbelsäule und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 3

0. September 2013 (Urk. 9/87/5) , in welchem zudem keine somatischen Diagnosen oder Beschwerden genannt wur den . RAD- Arzt Dr. Z.___ setzte sich in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 9/96) nur

mit psychischen Beschwerden auseinander .

I n seiner Stellung nahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 17 S. 4) befasste er sich zwar mit somatischen Beschwerden, stützte sich dabei aber lediglich auf die Akten, namentlich die Berichte der Dres . F.___ und D.___ , ab . Des Weiteren ist

– wie auch seitens des Beschwerdeführers eingeräumt wurde (Urk. 20 S. 3 Ziff. 4) –

nicht schlüssig , was der RAD-Arzt mit „Unklarheiten ” bezüglich die medizinische Grundlage f ür die frühere Berentung meinte. Abgesehen davon handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierte n Fach arzt, welcher allfällige somatische Beschwerden nicht rechtsgenügend zu beur teilen vermag.

Im Übrigen wies der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 3. September 2013 auf ein seit ungefähr Sommer 2013 bestehendes Zervi kalsyndrom hin (Urk. 9/85/1-3 S. 2 Ziff. 3.5), was die Notwendigkeit zusätzli cher medizinischer Abklärungen ebenfalls indiziert.

Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in somatischer Hinsicht ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung bei me dizinischen Erhebungen zukommt (vgl. E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer l etztmals im Jahre 199 9

gutachterlich untersucht wurde (Gut a chten von Dr. B.___ , Urk. 9/ 2 ) und die nachfolgenden Revisionen lediglich gestützt auf den Revisionsfrageb ogen und eine n kurzen Bericht des Hausarztes erfolgten (vgl. E. 3.2.3-4) und mangels rechtskonformer Abklärung nicht als Referenz für das laufende Revisionsverfahren gelten können.

Gleichermassen ist die Anordnung einer externen

Begutachtung in psychiatri scher Hinsicht g erechtfertigt: Der RAD-Arzt verneinte in seinem Untersu chungsbericht das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt gleichzeitig fest, dass letztere sei t der Verfü gung vom 25. Oktober 2010 unverändert sei (Urk. 9/96 S. 7 f. ) , was – wie gesagt – mit Blick auf den Referenzzeitpunkt nicht massgeblich ist . Diese Schlussfol gerung ist auch nicht nachv ollziehbar, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der letzten Revision

an der von den Dres . B.___ und C.___ in körperlicher und psychiatrischer Hinsicht attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit orientierte (Urk. 9/76 S. 1 , Urk. 9/ 2 1 S. 17 ). Abgesehen davon sind seit der psy chiatrische n Untersuchung durch den RAD-Arzt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Die Anordnung einer externen psychiatrischen Untersuchung ist zu dem indiziert , weil vorliegend sowohl organische als auch psychische Be schwerden eine Rolle spielen , deren allfällige n Wechselwirkung im Rahmen ei ner polydisziplinären Begutachtung angemessen Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenh ang ist darauf hinzuweisen, dass der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Stö rungen (vgl. BGE 141 V 281) im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung Rechnung zu tragen sein wird. 3.4

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich, da aufgrund der RAD-Be urteilung respektive der Aktenlage feststehe, dass die Arbeitsunfähigkeit unver ändert sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11.2 , S. 6 Ziff. 12 , S. 7 Ziff. 16 ) , nichts zu ändern. Wie zuvor erwähnt (vgl. E. 3.3), ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht verlässlich abgeklärt. Von einer wie vom Beschwerdeführer behaupteten unnötigen polydisziplinären Untersuchung (S. 6 Ziff. 15) kann somit nicht die Rede sein, weshalb sich die Anordnung einer entsprechenden Begutachtung nicht als unverhältnismässig erweist (S. 7 Ziff.

16) und keine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers (S. 6 f. Ziff. 15 f. und S. 8 Ziff. 21) vorliegt.

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Überwindbarkeit be trifft (S. 7 Ziff. 18-19), ist zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen einer Ren tenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket ) relevant sein könnte . Eine wie vom Beschwer de führer behauptete Irreführung (S. 8 Ziff. 22) ist zudem nicht ersichtlich, zumal den Akten keine dahingehende Zusicherung der Beschwerdegegnerin entnom men werden kann, wonach sie bei der Entscheidfindung ausschliesslich auf die Arztberichte und ihre Untersuchungen abstellen respektive kein externes Gut achten einholen würde (vgl. insbesondere Urk. 9/94).

Was den Einwand angeht, die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Frei heit verbiete es der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer einer medizini schen Untersuchung zu unterwerfen (S. 9 Ziff. 23 ), so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer den zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Un tersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), wobei die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände ge nerell als zumutbar gelte n (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 157/2008 vom 20. März 2008). Das Vorliegen solcher Umstände ist aus den Akten nicht er sichtlich und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht konkret gel tend gemacht. Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht gemäss Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil e des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 und 8C 733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 4.

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Zwischenverfü gung vom

30. Oktober 2015 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais