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IV.2014.01204

Verfahren zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die IV-Stelle: Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung betreffend Gutachtensanordnung erst nach Entscheid über alle Modalitäten der Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2015-05-28 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01204 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Beschluss vom

28. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sac hverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, war am 25. Juni 1993 in einen Autounfall mit Frontal kollision i nvolviert, wobei er sich eine Os cuneiforme Luxationsfraktur rechts zuzog, welche eine operative Behandlung nach sich z og ( Urk. 7 /90/384-385 ). 1.2

Am 18. April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Verletzungen des Fusses und der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /9). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht erteilte die IV-Stelle am 28. Januar 200 2 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Nachdiplomstudium Software-Engineering an der Hochschule Y.___ ; Urk. 7 /37) und sprach mit Verfügung en vom 26. Februar 2002 für die Dauer dieser Mass nahme vom 17. April 2001 bis 31. Oktober 2002 entsprechende Taggelder zu ( Urk. 7 /24 -25 ). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003

( Urk. 7 / 53 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Invalidenr ente zu, welche mit Mit teilung vom 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 7 /68) bestätigt wurde. Da

die besagte

Verfügung respektive Mitteilung

nach Auffassung der IV-Stelle von ein em

fal schen

Valideneinkommen

ausg egangen war, gewährte sie mit Verfügung v om 25. Oktober 2010 ( Urk. 7 /80, Urk. 7 /83)

bei ein em Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente

rückwirkend

ab

1. Oktober 2009 . 1.3

Im Sommer 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Urk. 7 /84) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7 /86/ 1-4 , Urk. 7 /87/5 ) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 7 /89) ein. Zudem bot die IV-Stelle den Versicherten für den 8. April 2014 zu einer psychiatrischen Untersu chung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , auf ( Urk. 7/ 94, Urk. 7 /96). Am 11. Sep tember 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Beilage ihrer Ex pertenf ragen

über die Notwendigkeit einer polydisziplinäre n Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie und räumte ihm die Möglichkeit zur Einreichung von Ergän zungsfragen ein . Sie wies zudem darauf hin, dass o hne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen eine Gutachterstelle mit der Untersuchung be auftragt

werde ( Urk. 7 /99). Der Versicherte opponierte m it Schreiben vom

16. Oktober 2014 ( Urk. 7 /108) mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Untersuchung und Verletzung seiner Privatsphäre sowie der persönlichen Freiheit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 2) . Mit Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.

2) stellte die IV-Stelle fest, dass an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung festgehalten und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde. 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 14. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , die Zwi schenverfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin

eine

Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 ( Urk.

6) bean tragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (S. 1). Am 9. Februar 2015 erstattete der Beschwerdeführer die Replik ( Urk. 12), w ährend die Beschwerdegegnerin am 27. April 2015 auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 15). Davon wurde dem Be schwerdeführer am 29. April 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Not wendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers fest gehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2. 2.1

Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer polydis ziplinären Begutachtung. 2.2

Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 1 3 7 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfas sungs

- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtens an ordnung zu bejahen. 2.3

Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Rege ste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_ 12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 ). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten . 2.4

Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Per son zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begut achtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fach personen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig geb liebener Aspekte unter allen Gerichts punkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung be trauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung . 2.5

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012

in Kraft, welche r verfahrensrechtliche Vorgaben

über die Einholung von polydisziplinäre n medizinische n Gutachten enthält. Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung polydisziplinärer Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) unter den Randziffern 20 74 ff. neu geregelt und im August 2012 , Februar 2013, Ja nuar 2014 und Januar 2015 in einzelnen Punkten ergänzt respektive abgeän dert . Die mit Artikel 72 bis

IVV per 1. März 2012 umgesetzten höchstrichterlichen Verfahrensvorschriften sind – ebenso wie die entsprechend en Vorschriften im KSVI – mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und somit für die im Streit stehende Gutachtensanordnung massgeb end , da die angefochtene Zwischen verfügung , im Oktober 2014 ( Urk. 2) erlassen wurde ( BGE 132 V 368 E. 2.1 ). 2.6

Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterli chen Rechtsprechung (vgl. E. 2. 2

f f.) sieht das KSVI in der für die angefochtene

V erfügung massg ebenden Fas sung vom 1. Januar 2014 vor, dass eine einzige anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076,

Rz

2081.3 und

Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fach disziplinen sowie den Frage n katalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.) . 2. 7

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.

2) hält ledig lich fest, dass eine polydisziplinäre B egutachtung durchgeführt werde . In de r dieser Verfügung vorangehenden Mitteilung vom 11. September 2014 ( Urk. 7/ 99) wurde der Beschwerdeführer zudem über die in der Begutachtung zu berücksichtigenden Fach disziplinen sowie die Fragen der Beschwerdegegnerin an die medizinische Fachstelle informiert (S. 1 und S. 2). Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauen den Personen wurden indessen weder im besagten Schreiben noch in der Zwi schenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird vielmehr aus drücklich angekündigt, dass die Gutachterstelle erst nach Eintritt der Rechts kraft bekannt gegeben werde ( Urk. 2 S. 2). Entsprechend handelt es sich bei der in Frage stehenden Verfügung um eine Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Phase gemäss KSVI (vgl. E. 2.6). 2. 8

Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, be teiligte Fachdisziplinen, Fragen katalog und Zusatzfragen, Gut achterstelle , beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, kei nen nicht wieder gutzumache nden Nachteil , weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit der Begutachtung betrauten Gutachterstelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfol gen. Folglich ist die Anordnung in der Zwischenverfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.

2) noch nicht gerichtlich überprüfbar, wie im Verfahren auch die Beschwerdegegnerin anerkannte ( Urk. 6).

An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das in Art. 72 bis

IVV vorgesehene Verfahren nicht zur Anwendung gelange, weil es sich bei der in Frage stehenden Rente um eine altrechtliche Invalidenrente handle ( Urk. 12 S. 3 Ziff. 4), wegen der grundsätzlich unmittelbaren Anwend barkeit von neuen Verfahrensvorschriften nichts zu ändern (vgl. E. 2.5) . Glei ches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den entsprechenden Vorgaben im KSVI (vgl. E. 2.6) bereits nach der ersten Phase eine Zwischenverfügung erliess . Solange nicht alle für Phase 2 vorgese henen Verfahrensschritte vollzogen sind, liegt keine anfechtbare Zwisch enver fügung vor (vgl. E. 2.3 und E. 2. 6 ) , weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist.

3. 3.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2

Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhän gig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz 118 mit Hinweisen).

Bevor alle Aspekte geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gewahrt waren, erliess die Beschwerdegegnerin ihren ausdrücklich als „ Zwi schenverfügung “ bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehe nen Entscheid vom 2 2. Oktober 20 14 ( Urk. 2), wodurch sich der vertretene Be schwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde veranlasst sah. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weswegen es sich

rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den B e schwerdeführer zu verpflichten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Praxis des Sozialver sicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Zwi schenverfügung bereits aus mehreren ihr eröffneten Nichteintretensbeschlüssen des hiesigen Gerichts (z.B. IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013, IV.2012.00729 vom 1 1. Juni 2013 und IV.2013.00454 vom 1 4. August 2013) bekannt war.

Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens bemessen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Prozess entschädigung . Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist sie ermessensweis auf Fr. 1‘600 .—

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais