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IV.2015.01173

Mittelgradige depressive Episode aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren; Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft; nicht invalidisierend; Abweisung. (BGE 9C_435/2016)

Zürich SozVersG · 2016-05-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1960, war von 2010 bis 2014 als Konstrukteur selb ständig erwerbstätig (Urk. 6/ 5 /1-2 S. 1 Mitte ). Unter Hinweis auf psychische Be einträchtigungen meldete er sich am 1 4 . Januar 2015 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk.

6/ 11-20 ) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welche s

am 29. Juli 2015 er stattet wurde (Urk. 6/ 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 28-34) verneint e die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 (Urk. 6/ 35 = Urk. 2/2 ) einen Renten anspruch. 2. Der Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verf ügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2/2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine ha lbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurtei lung an die IV-St elle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantw ort vom 16. Dezember 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 11) wurde sodann an tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran än dert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Leichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2/2 ) ge stützt auf die medizinische n Abklärungen davon aus, dass psychosoziale Fak toren (Eheprobleme) der Auslöser für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode gewesen sei en . Es sei davon auszugehen, dass die subjektiv emp fundenen Einschränkungen als überwindbar gelten würden und somit kein in va lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit einer zumutbaren Wille nsanstrengung eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Therapieoptionen seien als nicht ausgeschöpft anzusehen und die Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit könne nach optimierter psychopharmakolo gischer und psychotherapeutischer Behandlung wieder hergestellt werden. Be schwerden, welche durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden seien, würden keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung er g eben (S. 2 ). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er seit mindestens Mai 2011 an einer mittelgradig en depressiven Episode leide, die ihn invalidenversicherungsrechtlich relevant in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit beeinträchtige , da er nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, welche sehr hohe Anforderungen an die Konzentration stellen wü rden wie bei spielsweise PC -Arbeiten.

Seine angestammte Tätigkeit als Konstrukteur, die ausschliesslich mit Hilfe von CAD und damit am PC ausgeübt w e rd e , könne er damit nicht mehr ausüben. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2011 beeinträchtigt und arbeitsunfähig (S. 5 unten ) . Ob und welche lei densange passten Tätigkeiten in welchem Umfang er noch ausüben könnte, könne erst nach Durchführung des stationären Aufenthaltes festgestellt werden (S. 6 oben ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. 3. 3.1

Dr. med. Z .___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in seinem Bericht vom 8. Septem ber 2011 (Urk. 6/20/13-15) aus, dass drei Konsultationen mit dem Beschwerde führer erfolgt seien, dies am 16. Mai, am 1. Juni sowie a m 23. Juni 2011 , und nannte a ls Diagnose eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An pas sungs störung (ICD-10 F43.2; S. 1 ).

Der Beschwerdeführer leide an einer länger dauernden psychischen Belastungs situation vor dem Hintergrund einer Ehekrise mit aktuell laufendem Schei dungsprozess. Er leide seit längerer Zeit unter depressiven Verstimmungen mit Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen sowie vermehrtem Ruhe bedü rfnis mit Rückzugsneigung (S. 1 unten ). Insgesamt bestehe eine länger dauernde depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung vor dem Hintergrund der geschilderten privaten Belastungsfaktoren. Insgesamt seien gewisse misst rauische Tendenzen des Beschwerdeführers aufgefallen, k linisch habe sich jedoch kein Hinweis auf manifeste psychotische Symptome ergeben. Eine unterstützende medikamentöse Behandlung werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht und erscheine aktuell auch ni cht zwingend erforderlich (S. 3 ). 3.2

Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in ihrem Bericht vom 24. November 2014 (Urk. 6/20/16-18) aus, dass sie vom 22. Oktober bis 12. November 2014 Abklärungsuntersuchungen vorge nom men habe

(S. 1 Mitte ) , und diagnostizierte eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1).

Der Beschwerdeführer leide vor dem Hintergrund einer von Kriegsgewalt gepräg ten Kindheit, vor dem Hintergrund von politischer Flucht und Immigra tion sowie einer schwierigen Trennung und Arbeitsverlust an einer mittelgra digen depressiven Episode (S. 2 unten ). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 3 oben ). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem B ericht vom 16. März 2015 (Urk . 6/18/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2014 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine mittelgradige dep ressive Epis ode

(ICD-10 F32.1).

Seit dem 22. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis heri gen Tätigkeit als Konstrukteur (Ziff. 1.6). D ie se

sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Das depressive Syndrom könne jedoc h durch medi zini sche Massnahmen ( Kombination von ambulanter psychiatrisch-psychothe ra peu tischer Behandlung und Psychopharmakotherapie ) reduziert werden (Ziff. 1.8) . Aktuell sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht denkbar (Ziff. 1.9).

3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem B ericht vom 30. April 2015 ( Urk. 6/20/1-7) aus , dass er den Beschwerdeführer seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An passungsstörung

(ICD-10 F43.2) . Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie Erstdiagnose (ED) 2007 - Verdacht auf

Refluxoesophagitis - Verdacht auf Reizblase - erektile Dysfunktion - Verdacht auf

seborrhoische Keratosen im Gesicht

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei bei schleichender Entwicklung und selb ständiger Berufstätigkei t schwierig festzulegen. In einer 2008 erstell t e n

e rste n Aktennotiz sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit un konzentriert und mache viele Fehler . Dadurch habe er immer weniger Aufträge angenommen und schliesslich keine mehr erhalten ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit als CAD-Programmierer sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Für Tätigkeiten, bei denen über längere Zeit Konzentration erforderlich sei, bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Konzentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von zirka vier Stunden pro Tag ( Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die intellektuelle Leistungsfähig keit könn t e n wahrscheinlich durch eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung verbessert werden ( Ziff. 1.8). Es sei schwierig abzusehen, ob der Beschwerde führer seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde ( Ziff. 1.9). 3.5

Am 29. Juli 2015 erstattete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrische Gutachten (Urk . 6/27). Er

diagnostizierte

mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 5.1)

eine mittelgradige depressive Episode mi t somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11), einhergehend mit ps ychophysischer Erschöpfung (ICD Z 73.0) . Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein en schädlichen Al koholgebrauch (ICD-10 F 10.1), klinisch und labormässig ohne Hinweise auf Alkoholabhängig keit (Ziff. 5.2).

Seit mindestens Mai 2011 bestehe beim Beschwerdeführer eine mehr oder weni ger anhaltende mittelgradige depressive Symptomatik und damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch bei anderen (adaptierten) Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7.1-7.3) .

Für eine optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe somit ein e 50%ige Arbeits fä higkeit ( Ziff. 8.4), wobei Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentrationsdauer , wie beispielsweise Fliess bandarbeit oder längere PC -Arbei ten , sowie Nach tarbeiten nicht geeignet seien ( Ziff. 7.1-7.4).

Die psychischen Probleme hätten mit Schwierigkeiten in der Ehe begonnen (Ziff. 3.5, 6). D ie attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychosomatisches Leiden mit Krankhe itswert zurückzuführen (Ziff. 8.4). Eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen erscheine als notwendig. Dr. D.___

ging davon aus, dass unter diesen inte gra tiven stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, Rückbildung der psychophysischen Erschöpfung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Ziff. 8.1). Die berufliche Eingliederung für die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne theoretisch jederzeit und auf übliche Art erfolgen. Vor der beruflichen Eingliederung sei allerding eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen zu empfehlen (Ziff. 8.2). Dr. D.___ konnte sodann keine Tatbestände feststellen, die gegen eine Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeits fähigkeit sprechen würden (Ziff. 8.3). 3.6

Gemäss Feststellungsblatt vom

17. August 2015 ( Urk. 6/28) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ä rztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 an, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vollum fänglich abgestellt werden könne

(S. 4 oben). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Un einigkeit besteht hingegen in der Auswirkung dieser Diagnose auf seine Ar beitsfähigkeit.

4.2

Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren folgende Einkommen (Urk. 6/12): Jahr Einkommen in Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2007 4‘445 F.___ AG 2007 84‘100 selbständigerwerbend 2008 43‘300 selbständigerwerbend 2009 8‘991 selbständigerwerbend 2010 69‘200 selbständigerwerbend 2011 63‘000 G.___ GmbH 2012 66‘000 G.___ GmbH 2013 3‘000 G.___ GmbH 2014 4‘667 nichterwerbstätig 4.3

Beim Beschwerdeführer wurde erstmals am 8. September 2011 durch Dr. Z.___ eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) diagnostiziert. Nach drei erfolgten Konsultationen attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gründete ebenfalls im Jahr 2011 die G.___ GmbH und erzielte im gleichen Jahr ein Einkommen von Fr. 63‘000.- - , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 66‘000.- - und im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 3‘000.- - . Seit dem Jahr 2014 war der Beschwerdeführer nicht mehr er werbs tätig (vgl. vorstehend E. 3.7).

A m 24. November 2014 diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) . Der Bericht äusserte sich nicht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2). Jedoch attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 16. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Konstrukteur, welche seit Okto ber 2014 bestehe (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Dr. C.___ diagnostizierte a m 30. April 2015 eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und hielt fest, dass die bishe rig e Tätigkeit als CAD-Programmier er aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Kon zentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeits fähig keit im Rahmen von zirka vier Stunden pr o Tag (vgl. vorstehend E. 3.4 ). 4. 4

Das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ge nügt zwar den meisten rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräf tige medizinische Entscheidgrundla ge (vgl.

vorstehend

E. 1.4). Dr. D.___ g ing

von einer seit mindestens Mai 2011 bestehenden 50%igen Arbeitsun fähig keit aus, was im Widerspruch zu den medizinischen Akten steht, wurde doch zwi schen September 2011 und November 2014 keine entsprechende Arbeits unfähigkeit attestiert . Deshalb kann ihm in di esem Punkt nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 ein doch substan tielles Erwerbseinkommen erzie lte .

4.5

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Eheprobleme des Beschwer deführers seine psychischen Probleme ausgelöst haben (vgl. vorstehend E. 3.5) . Werden in einem Gutachten wie vorliegend im Wesentlichen nur Befunde erho ben, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. vorste hend E. 1.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwe rdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückzufüh ren , die keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begrün de ten .

We iter geht aus dem Gutachten hervor, dass mittels einer vier- bis sechswöchi gen psychosomatischen Behandlung die depressive Symptomatik verbessert und die psychophysische Erschöpfung reduziert werden könnte (vgl. vorstehend E. 3.5). D ie invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt

die Befolgung einer konsequenten Depressionsth erapie, deren Scheitern das Leid en als resistent ausweist (vgl. vorstehend E. 1.2). D ie Beschwerdegegne rin ging daher zu Recht davon aus, dass die Therapiemöglichkeiten n och nicht voll ausgeschöpft sind und nicht ausgewiesen ist , dass das Leiden

therapiere si stent wäre.

Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen

- wie hier - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und er deshalb kei nen

Rentenanspruch hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war von 2010 bis 2014 als Konstrukteur selb ständig erwerbstätig (Urk. 6/

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran än dert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Leichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2/2 ) ge stützt auf die medizinische n Abklärungen davon aus, dass psychosoziale Fak toren (Eheprobleme) der Auslöser für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode gewesen sei en . Es sei davon auszugehen, dass die subjektiv emp fundenen Einschränkungen als überwindbar gelten würden und somit kein in va lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit einer zumutbaren Wille nsanstrengung eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Therapieoptionen seien als nicht ausgeschöpft anzusehen und die Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit könne nach optimierter psychopharmakolo gischer und psychotherapeutischer Behandlung wieder hergestellt werden. Be schwerden, welche durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden seien, würden keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung er g eben (S. 2 ). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er seit mindestens Mai 2011 an einer mittelgradig en depressiven Episode leide, die ihn invalidenversicherungsrechtlich relevant in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit beeinträchtige , da er nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, welche sehr hohe Anforderungen an die Konzentration stellen wü rden wie bei spielsweise PC -Arbeiten.

Seine angestammte Tätigkeit als Konstrukteur, die ausschliesslich mit Hilfe von CAD und damit am PC ausgeübt w e rd e , könne er damit nicht mehr ausüben. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2011 beeinträchtigt und arbeitsunfähig (S. 5 unten ) . Ob und welche lei densange passten Tätigkeiten in welchem Umfang er noch ausüben könnte, könne erst nach Durchführung des stationären Aufenthaltes festgestellt werden (S. 6 oben ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. 3. 3.1

Dr. med. Z .___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in seinem Bericht vom 8. Septem ber 2011 (Urk. 6/20/13-15) aus, dass drei Konsultationen mit dem Beschwerde führer erfolgt seien, dies am 16. Mai, am 1. Juni sowie a m 23. Juni 2011 , und nannte a ls Diagnose eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An pas sungs störung (ICD-10 F43.2; S. 1 ).

Der Beschwerdeführer leide an einer länger dauernden psychischen Belastungs situation vor dem Hintergrund einer Ehekrise mit aktuell laufendem Schei dungsprozess. Er leide seit längerer Zeit unter depressiven Verstimmungen mit Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen sowie vermehrtem Ruhe bedü rfnis mit Rückzugsneigung (S. 1 unten ). Insgesamt bestehe eine länger dauernde depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung vor dem Hintergrund der geschilderten privaten Belastungsfaktoren. Insgesamt seien gewisse misst rauische Tendenzen des Beschwerdeführers aufgefallen, k linisch habe sich jedoch kein Hinweis auf manifeste psychotische Symptome ergeben. Eine unterstützende medikamentöse Behandlung werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht und erscheine aktuell auch ni cht zwingend erforderlich (S. 3 ). 3.2

Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in ihrem Bericht vom 24. November 2014 (Urk. 6/20/16-18) aus, dass sie vom 22. Oktober bis 12. November 2014 Abklärungsuntersuchungen vorge nom men habe

(S. 1 Mitte ) , und diagnostizierte eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1).

Der Beschwerdeführer leide vor dem Hintergrund einer von Kriegsgewalt gepräg ten Kindheit, vor dem Hintergrund von politischer Flucht und Immigra tion sowie einer schwierigen Trennung und Arbeitsverlust an einer mittelgra digen depressiven Episode (S. 2 unten ). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 3 oben ). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem B ericht vom 16. März 2015 (Urk . 6/18/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2014 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine mittelgradige dep ressive Epis ode

(ICD-10 F32.1).

Seit dem 22. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis heri gen Tätigkeit als Konstrukteur (Ziff. 1.6). D ie se

sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Das depressive Syndrom könne jedoc h durch medi zini sche Massnahmen ( Kombination von ambulanter psychiatrisch-psychothe ra peu tischer Behandlung und Psychopharmakotherapie ) reduziert werden (Ziff. 1.8) . Aktuell sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht denkbar (Ziff. 1.9).

3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem B ericht vom 30. April 2015 ( Urk. 6/20/1-7) aus , dass er den Beschwerdeführer seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An passungsstörung

(ICD-10 F43.2) . Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie Erstdiagnose (ED) 2007 - Verdacht auf

Refluxoesophagitis - Verdacht auf Reizblase - erektile Dysfunktion - Verdacht auf

seborrhoische Keratosen im Gesicht

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei bei schleichender Entwicklung und selb ständiger Berufstätigkei t schwierig festzulegen. In einer 2008 erstell t e n

e rste n Aktennotiz sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit un konzentriert und mache viele Fehler . Dadurch habe er immer weniger Aufträge angenommen und schliesslich keine mehr erhalten ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit als CAD-Programmierer sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Für Tätigkeiten, bei denen über längere Zeit Konzentration erforderlich sei, bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Konzentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von zirka vier Stunden pro Tag ( Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die intellektuelle Leistungsfähig keit könn t e n wahrscheinlich durch eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung verbessert werden ( Ziff. 1.8). Es sei schwierig abzusehen, ob der Beschwerde führer seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde ( Ziff. 1.9). 3.5

Am 29. Juli 2015 erstattete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrische Gutachten (Urk . 6/27). Er

diagnostizierte

mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 5.1)

eine mittelgradige depressive Episode mi t somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11), einhergehend mit ps ychophysischer Erschöpfung (ICD Z 73.0) . Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein en schädlichen Al koholgebrauch (ICD-10 F 10.1), klinisch und labormässig ohne Hinweise auf Alkoholabhängig keit (Ziff. 5.2).

Seit mindestens Mai 2011 bestehe beim Beschwerdeführer eine mehr oder weni ger anhaltende mittelgradige depressive Symptomatik und damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch bei anderen (adaptierten) Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7.1-7.3) .

Für eine optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe somit ein e 50%ige Arbeits fä higkeit ( Ziff. 8.4), wobei Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentrationsdauer , wie beispielsweise Fliess bandarbeit oder längere PC -Arbei ten , sowie Nach tarbeiten nicht geeignet seien ( Ziff. 7.1-7.4).

Die psychischen Probleme hätten mit Schwierigkeiten in der Ehe begonnen (Ziff. 3.5, 6). D ie attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychosomatisches Leiden mit Krankhe itswert zurückzuführen (Ziff. 8.4). Eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen erscheine als notwendig. Dr. D.___

ging davon aus, dass unter diesen inte gra tiven stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, Rückbildung der psychophysischen Erschöpfung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Ziff. 8.1). Die berufliche Eingliederung für die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne theoretisch jederzeit und auf übliche Art erfolgen. Vor der beruflichen Eingliederung sei allerding eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen zu empfehlen (Ziff. 8.2). Dr. D.___ konnte sodann keine Tatbestände feststellen, die gegen eine Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeits fähigkeit sprechen würden (Ziff. 8.3). 3.6

Gemäss Feststellungsblatt vom

17. August 2015 ( Urk. 6/28) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ä rztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 an, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vollum fänglich abgestellt werden könne

(S. 4 oben). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Un einigkeit besteht hingegen in der Auswirkung dieser Diagnose auf seine Ar beitsfähigkeit.

4.2

Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren folgende Einkommen (Urk. 6/12): Jahr Einkommen in Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2007 4‘445 F.___ AG 2007 84‘100 selbständigerwerbend 2008 43‘300 selbständigerwerbend 2009 8‘991 selbständigerwerbend 2010 69‘200 selbständigerwerbend 2011 63‘000 G.___ GmbH 2012 66‘000 G.___ GmbH 2013 3‘000 G.___ GmbH 2014 4‘667 nichterwerbstätig 4.3

Beim Beschwerdeführer wurde erstmals am 8. September 2011 durch Dr. Z.___ eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) diagnostiziert. Nach drei erfolgten Konsultationen attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gründete ebenfalls im Jahr 2011 die G.___ GmbH und erzielte im gleichen Jahr ein Einkommen von Fr. 63‘000.- - , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 66‘000.- - und im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 3‘000.- - . Seit dem Jahr 2014 war der Beschwerdeführer nicht mehr er werbs tätig (vgl. vorstehend E. 3.7).

A m 24. November 2014 diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) . Der Bericht äusserte sich nicht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2). Jedoch attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 16. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Konstrukteur, welche seit Okto ber 2014 bestehe (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Dr. C.___ diagnostizierte a m 30. April 2015 eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und hielt fest, dass die bishe rig e Tätigkeit als CAD-Programmier er aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Kon zentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeits fähig keit im Rahmen von zirka vier Stunden pr o Tag (vgl. vorstehend E. 3.4 ). 4. 4

Das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ge nügt zwar den meisten rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräf tige medizinische Entscheidgrundla ge (vgl.

vorstehend

E. 1.4). Dr. D.___ g ing

von einer seit mindestens Mai 2011 bestehenden 50%igen Arbeitsun fähig keit aus, was im Widerspruch zu den medizinischen Akten steht, wurde doch zwi schen September 2011 und November 2014 keine entsprechende Arbeits unfähigkeit attestiert . Deshalb kann ihm in di esem Punkt nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 ein doch substan tielles Erwerbseinkommen erzie lte .

4.5

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Eheprobleme des Beschwer deführers seine psychischen Probleme ausgelöst haben (vgl. vorstehend E. 3.5) . Werden in einem Gutachten wie vorliegend im Wesentlichen nur Befunde erho ben, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. vorste hend E. 1.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwe rdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückzufüh ren , die keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begrün de ten .

We iter geht aus dem Gutachten hervor, dass mittels einer vier- bis sechswöchi gen psychosomatischen Behandlung die depressive Symptomatik verbessert und die psychophysische Erschöpfung reduziert werden könnte (vgl. vorstehend E. 3.5). D ie invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt

die Befolgung einer konsequenten Depressionsth erapie, deren Scheitern das Leid en als resistent ausweist (vgl. vorstehend E. 1.2). D ie Beschwerdegegne rin ging daher zu Recht davon aus, dass die Therapiemöglichkeiten n och nicht voll ausgeschöpft sind und nicht ausgewiesen ist , dass das Leiden

therapiere si stent wäre.

Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen

- wie hier - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und er deshalb kei nen

Rentenanspruch hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger

E. 5 /1-2 S. 1 Mitte ). Unter Hinweis auf psychische Be einträchtigungen meldete er sich am 1 4 . Januar 2015 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk.

6/ 11-20 ) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welche s

am 29. Juli 2015 er stattet wurde (Urk. 6/ 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 28-34) verneint e die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 (Urk. 6/ 35 = Urk. 2/2 ) einen Renten anspruch. 2. Der Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verf ügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2/2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine ha lbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurtei lung an die IV-St elle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantw ort vom 16. Dezember 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 11) wurde sodann an tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hin weisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01173 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom

11. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1960, war von 2010 bis 2014 als Konstrukteur selb ständig erwerbstätig (Urk. 6/ 5 /1-2 S. 1 Mitte ). Unter Hinweis auf psychische Be einträchtigungen meldete er sich am 1 4 . Januar 2015 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk.

6/ 11-20 ) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welche s

am 29. Juli 2015 er stattet wurde (Urk. 6/ 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 28-34) verneint e die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 (Urk. 6/ 35 = Urk. 2/2 ) einen Renten anspruch. 2. Der Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verf ügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2/2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine ha lbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurtei lung an die IV-St elle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantw ort vom 16. Dezember 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 11) wurde sodann an tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran än dert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_104/2014 vom 26. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Leichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in va lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesge richts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizi nischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2/2 ) ge stützt auf die medizinische n Abklärungen davon aus, dass psychosoziale Fak toren (Eheprobleme) der Auslöser für die diagnostizierte mittelgradige depres sive Episode gewesen sei en . Es sei davon auszugehen, dass die subjektiv emp fundenen Einschränkungen als überwindbar gelten würden und somit kein in va lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit einer zumutbaren Wille nsanstrengung eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Therapieoptionen seien als nicht ausgeschöpft anzusehen und die Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit könne nach optimierter psychopharmakolo gischer und psychotherapeutischer Behandlung wieder hergestellt werden. Be schwerden, welche durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden seien, würden keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung er g eben (S. 2 ). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er seit mindestens Mai 2011 an einer mittelgradig en depressiven Episode leide, die ihn invalidenversicherungsrechtlich relevant in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit beeinträchtige , da er nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, welche sehr hohe Anforderungen an die Konzentration stellen wü rden wie bei spielsweise PC -Arbeiten.

Seine angestammte Tätigkeit als Konstrukteur, die ausschliesslich mit Hilfe von CAD und damit am PC ausgeübt w e rd e , könne er damit nicht mehr ausüben. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2011 beeinträchtigt und arbeitsunfähig (S. 5 unten ) . Ob und welche lei densange passten Tätigkeiten in welchem Umfang er noch ausüben könnte, könne erst nach Durchführung des stationären Aufenthaltes festgestellt werden (S. 6 oben ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. 3. 3.1

Dr. med. Z .___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in seinem Bericht vom 8. Septem ber 2011 (Urk. 6/20/13-15) aus, dass drei Konsultationen mit dem Beschwerde führer erfolgt seien, dies am 16. Mai, am 1. Juni sowie a m 23. Juni 2011 , und nannte a ls Diagnose eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An pas sungs störung (ICD-10 F43.2; S. 1 ).

Der Beschwerdeführer leide an einer länger dauernden psychischen Belastungs situation vor dem Hintergrund einer Ehekrise mit aktuell laufendem Schei dungsprozess. Er leide seit längerer Zeit unter depressiven Verstimmungen mit Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen sowie vermehrtem Ruhe bedü rfnis mit Rückzugsneigung (S. 1 unten ). Insgesamt bestehe eine länger dauernde depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung vor dem Hintergrund der geschilderten privaten Belastungsfaktoren. Insgesamt seien gewisse misst rauische Tendenzen des Beschwerdeführers aufgefallen, k linisch habe sich jedoch kein Hinweis auf manifeste psychotische Symptome ergeben. Eine unterstützende medikamentöse Behandlung werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht und erscheine aktuell auch ni cht zwingend erforderlich (S. 3 ). 3.2

Dr. med. B .___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A .___ , führte in ihrem Bericht vom 24. November 2014 (Urk. 6/20/16-18) aus, dass sie vom 22. Oktober bis 12. November 2014 Abklärungsuntersuchungen vorge nom men habe

(S. 1 Mitte ) , und diagnostizierte eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1).

Der Beschwerdeführer leide vor dem Hintergrund einer von Kriegsgewalt gepräg ten Kindheit, vor dem Hintergrund von politischer Flucht und Immigra tion sowie einer schwierigen Trennung und Arbeitsverlust an einer mittelgra digen depressiven Episode (S. 2 unten ). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 3 oben ). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem B ericht vom 16. März 2015 (Urk . 6/18/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2014 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine mittelgradige dep ressive Epis ode

(ICD-10 F32.1).

Seit dem 22. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis heri gen Tätigkeit als Konstrukteur (Ziff. 1.6). D ie se

sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Das depressive Syndrom könne jedoc h durch medi zini sche Massnahmen ( Kombination von ambulanter psychiatrisch-psychothe ra peu tischer Behandlung und Psychopharmakotherapie ) reduziert werden (Ziff. 1.8) . Aktuell sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht denkbar (Ziff. 1.9).

3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem B ericht vom 30. April 2015 ( Urk. 6/20/1-7) aus , dass er den Beschwerdeführer seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 1.1) eine depressive Entwicklung im Rahmen einer An passungsstörung

(ICD-10 F43.2) . Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie Erstdiagnose (ED) 2007 - Verdacht auf

Refluxoesophagitis - Verdacht auf Reizblase - erektile Dysfunktion - Verdacht auf

seborrhoische Keratosen im Gesicht

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei bei schleichender Entwicklung und selb ständiger Berufstätigkei t schwierig festzulegen. In einer 2008 erstell t e n

e rste n Aktennotiz sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit un konzentriert und mache viele Fehler . Dadurch habe er immer weniger Aufträge angenommen und schliesslich keine mehr erhalten ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit als CAD-Programmierer sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Für Tätigkeiten, bei denen über längere Zeit Konzentration erforderlich sei, bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Konzentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von zirka vier Stunden pro Tag ( Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die intellektuelle Leistungsfähig keit könn t e n wahrscheinlich durch eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung verbessert werden ( Ziff. 1.8). Es sei schwierig abzusehen, ob der Beschwerde führer seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde ( Ziff. 1.9). 3.5

Am 29. Juli 2015 erstattete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrische Gutachten (Urk . 6/27). Er

diagnostizierte

mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 5.1)

eine mittelgradige depressive Episode mi t somatischen Symptomen (ICD-10 F 32.11), einhergehend mit ps ychophysischer Erschöpfung (ICD Z 73.0) . Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein en schädlichen Al koholgebrauch (ICD-10 F 10.1), klinisch und labormässig ohne Hinweise auf Alkoholabhängig keit (Ziff. 5.2).

Seit mindestens Mai 2011 bestehe beim Beschwerdeführer eine mehr oder weni ger anhaltende mittelgradige depressive Symptomatik und damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch bei anderen (adaptierten) Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7.1-7.3) .

Für eine optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe somit ein e 50%ige Arbeits fä higkeit ( Ziff. 8.4), wobei Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zentrationsdauer , wie beispielsweise Fliess bandarbeit oder längere PC -Arbei ten , sowie Nach tarbeiten nicht geeignet seien ( Ziff. 7.1-7.4).

Die psychischen Probleme hätten mit Schwierigkeiten in der Ehe begonnen (Ziff. 3.5, 6). D ie attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychosomatisches Leiden mit Krankhe itswert zurückzuführen (Ziff. 8.4). Eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen erscheine als notwendig. Dr. D.___

ging davon aus, dass unter diesen inte gra tiven stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, Rückbildung der psychophysischen Erschöpfung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Ziff. 8.1). Die berufliche Eingliederung für die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne theoretisch jederzeit und auf übliche Art erfolgen. Vor der beruflichen Eingliederung sei allerding eine stationäre psychosomatische Behandlung während vier bis sechs Wochen zu empfehlen (Ziff. 8.2). Dr. D.___ konnte sodann keine Tatbestände feststellen, die gegen eine Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeits fähigkeit sprechen würden (Ziff. 8.3). 3.6

Gemäss Feststellungsblatt vom

17. August 2015 ( Urk. 6/28) gab Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ä rztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 an, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vollum fänglich abgestellt werden könne

(S. 4 oben). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Un einigkeit besteht hingegen in der Auswirkung dieser Diagnose auf seine Ar beitsfähigkeit.

4.2

Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren folgende Einkommen (Urk. 6/12): Jahr Einkommen in Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2007 4‘445 F.___ AG 2007 84‘100 selbständigerwerbend 2008 43‘300 selbständigerwerbend 2009 8‘991 selbständigerwerbend 2010 69‘200 selbständigerwerbend 2011 63‘000 G.___ GmbH 2012 66‘000 G.___ GmbH 2013 3‘000 G.___ GmbH 2014 4‘667 nichterwerbstätig 4.3

Beim Beschwerdeführer wurde erstmals am 8. September 2011 durch Dr. Z.___ eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2 ) diagnostiziert. Nach drei erfolgten Konsultationen attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gründete ebenfalls im Jahr 2011 die G.___ GmbH und erzielte im gleichen Jahr ein Einkommen von Fr. 63‘000.- - , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 66‘000.- - und im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 3‘000.- - . Seit dem Jahr 2014 war der Beschwerdeführer nicht mehr er werbs tätig (vgl. vorstehend E. 3.7).

A m 24. November 2014 diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) . Der Bericht äusserte sich nicht zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2). Jedoch attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 16. März 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Konstrukteur, welche seit Okto ber 2014 bestehe (vgl. vorstehend E. 3.3) .

Dr. C.___ diagnostizierte a m 30. April 2015 eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und hielt fest, dass die bishe rig e Tätigkeit als CAD-Programmier er aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere betreffend Kon zentration und mentalen Ansprüchen leichte Arbeit bestehe eine Arbeits fähig keit im Rahmen von zirka vier Stunden pr o Tag (vgl. vorstehend E. 3.4 ). 4. 4

Das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ge nügt zwar den meisten rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräf tige medizinische Entscheidgrundla ge (vgl.

vorstehend

E. 1.4). Dr. D.___ g ing

von einer seit mindestens Mai 2011 bestehenden 50%igen Arbeitsun fähig keit aus, was im Widerspruch zu den medizinischen Akten steht, wurde doch zwi schen September 2011 und November 2014 keine entsprechende Arbeits unfähigkeit attestiert . Deshalb kann ihm in di esem Punkt nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 ein doch substan tielles Erwerbseinkommen erzie lte .

4.5

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Eheprobleme des Beschwer deführers seine psychischen Probleme ausgelöst haben (vgl. vorstehend E. 3.5) . Werden in einem Gutachten wie vorliegend im Wesentlichen nur Befunde erho ben, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. vorste hend E. 1.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwe rdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückzufüh ren , die keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begrün de ten .

We iter geht aus dem Gutachten hervor, dass mittels einer vier- bis sechswöchi gen psychosomatischen Behandlung die depressive Symptomatik verbessert und die psychophysische Erschöpfung reduziert werden könnte (vgl. vorstehend E. 3.5). D ie invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt

die Befolgung einer konsequenten Depressionsth erapie, deren Scheitern das Leid en als resistent ausweist (vgl. vorstehend E. 1.2). D ie Beschwerdegegne rin ging daher zu Recht davon aus, dass die Therapiemöglichkeiten n och nicht voll ausgeschöpft sind und nicht ausgewiesen ist , dass das Leiden

therapiere si stent wäre.

Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen

- wie hier - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.6

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und er deshalb kei nen

Rentenanspruch hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger