Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1981, absolvierte eine Lehre als Service fach ange stellte und ging hernach der erlernten Tätigkeit nach, zuletzt von September bis Dezember 2006 im Z.___ (Urk. 12/14, Urk. 12/16/2, Urk. 12/22-23, Urk. 12/26, Urk. 12/45, Urk. 12/48).
Unter Hinweis auf verschiedene psychische Leiden hatte sie sich am 3 1. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 12/14). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2006 hatte die Versicherte ihr Leistungsgesuch indes wieder zurückgezogen (Urk. 12/31).
Am 2 2. August 2007 wurde X.___ im Sinne von Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Beistand bestellt ( Urk. 12/37). Am 2 6. November 2007 ersuchte die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung um Ein gliederungsmassnahmen respektive um eine Rentenzusprechung ( Urk. 12/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ergänzte die bisherigen Abklärungen durch einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/45) und einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 12/48) und holte diverse Arzt berichte ein ( Urk. 12/49 f., 68 und 72). Am 9. Januar 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen bestehe ( Urk. 12/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/79 ff.) wurde ihr sodann mit Verfügung vom 1 6. September 2009 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 12/90).
Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Februar 2010 insofern gut, als die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 12/104). Nach Einholung eines weiteren Arbeitgeberfragebogens ( Urk. 12/111) und aktueller Arztberichte ( Urk. 12/121 und 128) sprach diese der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/133 ff.) mit Verfügung vom
7. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 12/166). 1.2
Nachdem die Versicherte am 8. November 2013 geheiratet ( Urk. 12/174/1) und am 5. Dezember 2013 ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte ( vgl. Urk. 12/175/1) , holte die IV-Stelle im Rahmen eines Rentenrevisionsverfah rens
ab Dezember 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fra gebogen ( Urk. 12/181) einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 12/182) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein ( Urk. 12/183) . Ferner liess sie einen Haushaltsabklärungsbericht erstellen ( Urk. 12/192).
Am 3 1. März 2015 gebar die Versicherte ihr zweites Kind ( Urk. 12/187). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2015 wurde ihr
die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht gestellt ( Urk. 12/191). Mit Eingabe vom 1 7. August 2015 ( Urk. 12/197) sowie Ergänzung vom 2 1. September 2015 ( Urk. 12/204) erhob die Versicherte hiergegen Einwand, worauf die IV-Stelle indes am 1 3. Oktober 2015 wie angekündigt verfügte , und einer allen falls dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 12/206 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2015 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Des Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Nachdem die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unter lagen eingereicht hatte ( Urk. 9 f. und 13 f.) wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 16) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung gewährt.
Gleichzeitig wurde ein von der Versicherten mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2015 gestellter Sistierungsantrag ( Urk.
9) abgewiesen.
Die von Seiten der Versicherten getätigten weiteren Eingaben samt Beilagen ( Urk. 9 f., 13 und 18 f.) wurden der IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 1. Januar und 1 8. Juli 2016 ( Urk. 16 und 20) zur Kenntnis gebracht, worauf sich diese indes nicht mehr vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.
2) auf den Standpunkt, dass die Versicherte zum Zeit punkt der Rentenzusprechung am 7. Dezember 2012 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert worden sei. Am 3 1. März 2015 habe sie einen Sohn geboren , weshalb d ie Beschwerdeführerin nach Abklärungen des Aussendienstes neu zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei . Da im Haushalt eine krankheitsbedingte Einschrän kung von 18 % und im Erwerbsbereich eine solche in Höhe von 80 % gege ben sei, resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31 % . Demzufolge bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2) .
Bezugnehmend auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren führte die IV-Stelle sodann an, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit mit der Versicherten mehrmals detail liert besprochen worden sei. Sie sei ferner auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden und durchaus in der Lage gewesen, darauf zu antworten. Zusätzlich sei die Beiständin während des Abklärungsgesprächs als Bezugsperson anwesend gewesen. Die Versicherte sei zu keinerlei Aussage gedrängt worden. Sie habe klar formuliert, sich vorstellen zu können, bei guter Gesundheit im Umfang eines 20%-Pensums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann bis Sommer 2016 in einer Zweitausbildung sei, begründe noch keine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (S. 3). 2.2
Gegen die se Beurteilung brachte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 1 1. November 2015 ( Urk.
1) im Wesentlichen vor, dass sie die anlässlich der Haushaltsabklärung an sie gerichteten hypothetischen Fragen bezüglich der Situation im Gesundheitsfall nicht verstanden habe und auch krankheitsbe dingt nicht habe verstehen können. D ie Beiständin habe ebenfalls bestätigt, dass die Versicherte im Rahmen der Befragung mehrfach gesagt habe, sie verstehe die Fragen nicht. Hinzu komme, dass sich die Antworten der viel zu kurz nach der Niederkunft erfolgten Abklärung nur auf den Abklärungstag während der Periode des Mutterschutzes bezogen habe, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 5 f.).
Im Weiteren könne im konkreten Fall auf die Aussagen der ersten Stunde nicht abgestellt werden, da klare Indizien - vorliegend das äusserst geringe Einkommen des Ehemannes - gegen deren Beweiskraft sprechen würden (S. 7).
Unter Bezugnahme auf die Qualifikation der Versicherten wurde sodann gel tend gemacht, dass sich der Ehemann bereits um eine Zweitausbildung als Maler bemüht habe, als das erste Kind geboren worden sei. Damals hätte die Beschwerdeführerin als gesunde Person nach der Mutterschaftszeit weiterhin zu 100 % gearbeitet, da die Familie nicht auf ihr Einkommen hätte verzich ten können. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes wäre sie im Gesund heitsfall weiterhin die Haupterwerbstätige gewesen und hätte mit einem vol len Pensum zum Familieneinkommen beigetragen. Obwohl im Haushaltsab klärungsbericht die geringen Einkünfte des Ehemannes aufgelistet worden seien, habe keine Auseinandersetzung damit stattgefunden, dass die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich zu 80 % bei dieser finanziellen Lage völlig unrealistisch wäre (S. 8 f.). 2.3
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 rügte die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Bezugnahme auf das Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 ( Urk. 19/2 ), dass die gemischte Methode EMRK-widrig und diskrimi nierend sei. Auch gestützt auf diese Rechtsprechung sei im konkreten Fall zwecks Berechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode anzuwen den ( Urk. 18). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Versicherten lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2005 nach einem Parasuizid mit Trazo don
in unbekannter Menge notfallmässig eingewiesen. Zuvor war sie bereits von November 2004 bis Februar 2005 aufgrund einer Borderline -Störung in der C.___ und im September 2001 infolge einer Intoxikation - unter anderem mit Alkohol und Kokain - im Stadtspital D.___ , hospitalisiert gewesen ( Urk. 12/49/ 9 und 11). 3.2
Med. pract . E.___ , Oberarzt des Psychiatriezentrum s F.___ , führte in seinem Bericht vom 6. April 2006 folgende Diagno sen a n ( Urk. 12/25/1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Versicherte sei seit dem 5. Oktober 2005 und bis auf weiteres in teil - statio närer Behandlung in der Tagesklinik. Sie leide seit mehreren Jahren an wechselhaft depressive n Zustandsbildern sowie Angst- und Panik - attacken. Die Beschwerdeführerin interpretiere dies primär in Zusam menhang mit sexuellen Übergriffen in ihrer Familie durch den älteren Bruder. Am 1 4. Juli 2005 sei es zudem an ihrem Arbeitsplatz als Servicefachangestellte zu einem sexuellen Übergriff durch den Arbeitgeber gekommen, weshalb sie seitdem durch den Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben sei.
In den letzten Jahren habe die Versicherte immer wieder Beziehungen, Beschäf tigungen und Berufslehren abgebrochen. Sie traue sich nicht mehr ausser Haus; einkaufen könne sie nur mit Einkaufszetteln und wenn es schnell gehe. Sie leide an Panikattacken mit Herzrasen, Schwitzen, Zittern und dem Gefühl, es könne etwas Lebensgefährliches sein. Die Beschwerde führerin traue sich auch nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Angst- und Paniksymptomatik würde teilweise aus heiterem Himmel auftre ten (zum Ganzen Urk. 12/25/2). Auf ihren Wunsch sei der Versicherten ab dem 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Vom 1 7. Jul i 2005 bis 2 8. Februar 2006 habe hingegen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 12/25/1 f.).
Med. pract . E.___ teilte sodann in sei nem Bericht vom 3. Mai 2006 mit, dass im gemeinsamen Einvernehmen mit der Versicherten deren Klinikaustritt auf den 2 1. April 2006 beschlossen worden sei ( Urk. 12/49/7 f.). 3.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2007 die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/49/2): - P sychische Erkrankung mit emotional instabiler Persönlichkeits - störung ( Borderline -Störung) - Agoraphobie - Soziophobie - ADHS - Legasthenie - W iederholte Suizidversuche und Hospitalisationen in psychiatrische n Kliniken - Alkohol- und Drogenabusus
Wiederholt sei es zu Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 100 % gekommen, wobei eine solche nun auch bis auf weiteres seit Mai 2007 bestehe ( Urk. 12/49/2). Dr. G.___ schätzte den Gesundheitszustand der Versicher ten jedoch als besserungsfähig ein ( Urk. 12/49/3). Aufgrund ihrer psychi schen Leiden sei die Beschwerdeführerin allerdings sicherlich nicht mehr als Serviceangestellte einsetzbar, da ansonsten mit Rezidiven zu rechnen sei ( Urk. 12/49/5). 3.4
Vom 2 1. Juni 2007 bis 3. Januar 2008 war die Versicherte im Psychiatrie - zent rum
H.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 12/50/3). Im Bericht vom 6. Januar 2008 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 12/50/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vom Borderline -Typ mit Selbstverletzungen, selbstunsicheren, depen denten , depressiven, paranoiden und antisozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, wobei vorstell bar sei, dass die Versicherte nach einer Umschulung zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 12/50/4 und 6 f.). 3.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , schloss in seinem Bericht vom 2. November 2008 gestützt auf die folgenden Diag nosen auf eine seit Jahren und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 12/72/1): - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von Borderline -Typ sowie zwanghaften, depressiven, paranoiden und histrionischen Anteilen - Aufmerksamkeitsdefizit vom Typ Aktivitätssyndrom - Schädlicher Gebrauch von Alkohol
Die Arbeitsfähigkeit könne indes durch Weiterführen der begonnenen Phar mako -, Sozio- und Gesprächspsychotherapie verbessert werden ( Urk. 12/72/2 f.). Eine Erwerbstätigkeit über eine geschützte Eingliederungs - massnahme hinaus sei zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar und insbe - sondere im Gastgewerbe würden sich die Nähe zum Alkohol sowie die wechselnden Belastungen kontraproduktiv aus wirken ( Urk. 12/72/3). 3.6
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte in seiner Stellungnahme vom 2 8. April 2011 die folgenden Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehend aus einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer narzisstisch-exzentrischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Momentan und bis auf weiteres benötige die Versicherte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, dauerhaft und regelmässig einer Arbeit nachzugehen und ihre Ausdauer sei vielfach sehr stark eingeschränkt ( Urk. 12/128/1). Sie sei ausserdem zum Teil kognitiv und mnestisch eingeschränkt und habe dadurch zum Teil erhebliche Kon zentrationsschwierigkeiten . Die bisherige Tätigkeit sei in keinem Fall mehr zumutbar, da eine Chronifizierung des psychischen Störungsbildes drohe. Bis auf weiteres sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 12/128/2). 3.7
Dr. J.___
führte mit Bericht vom 2 3. Januar 2015 sodann unter Bezugnahme auf die nach folgenden Diagnosen aus, dass der Beschwerdeführerin gegen wärtig und für mindestens zwei weitere Jahre keine berufliche Tätigkeit möglich sei ( Urk. 12/183/1 f.) : - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Aus fachärztlicher Sicht könne man eher von einer schlechten Prognose ausge hen. Es bestehe eine Chronifizierung einer seit vielen Jahren bekannten und vielfach fachärztlich behandelten psychischen Erkrankung ohne nach haltige Verbesserung ( Urk. 12/183/3). 4.
4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigter weise gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192) und in Anwendung der gemischten Methode die Aufhebung der Invalidenrente der Versicherten verfügt hat ( Urk. 2). 4.2
4.2.1
M it Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen ( Urk. 12/166), wobei dazumal im Rahmen der Qualifikation von einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen und der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs
auf 80 % festgesetzt wurde ( Urk. 12/161/3 ; Urk. 2 S. 2 ). Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192/9) sowie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) wurde die Versicherte - nachdem sie zwei Kinder geboren hatte - als zu 80 % im Haushalt und zu
20 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert. Mittels gemischter Methode wurde ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % errechnet. 4.2.2
In Anbetracht des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils 7186/09 des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz lässt sich die am 1 3. Oktober 2015 verfügte Rentenaufhebung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren (vgl. dazu BGE 143 I 50 E. 4.1 f., BGE 143 I 60 E. 3.3.2 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2017 vom 7. April 2017, E. 3.2.2 f.; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) . Eine Rentenaufhebung liesse sich aber mit einer allfälligen Verbesserung des Ges undheitszustandes recht fertigen, wofür einige Anhaltspunkte vorliegen . Eine künftige Arbeitstätig keit , zumindest in einer angepassten Tätigkeit, schloss der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ auch in seinem jüngsten Bericht nicht aus, so dass von einer Besserungsfähigkeit der Krankheitssymptomatik nach wie vor auszuge hen ist. Sodann fäl lt auf, dass sich die Versicherte trotz diverser diagnosti zierter psychischer Leiden (vgl. E. 3.6 f .) und auch vom behandelnden Arzt als notwendig erachteter engmaschiger Behandlungsbedürftigkeit ( Urk. 12/128/2) nur noch im Abstand von mehreren Monaten in psychiat rische Behandlung begibt ( Urk. 12/192/3). Infolge der Schwangerschaften setzte sie ausserdem die ihr verordneten Medikamente ab ( Urk. 12/ 1 83 /3) , was die Bewältigung der alltäglichen Haushaltsarbeiten in der Folge nicht in tief greifender Weise beeinträchtigt e .
Seit dem massgeblichen Zeitpunkt der Rentenzusprechung war die Versicherte des Weiteren
nicht mehr in statio närer psychiatrischer Therapie und es besteht soweit aktenkundig auch keine Alkohol- oder Drogenproblematik mehr (vgl. E. 3.3 ff.). 4.2.3
Der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit lassen sich allerdings aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Zwecks Abklärung einer möglichen Veränderung der gesundheit lichen Situation der Versicherten seit der Rentenzusprechung im Dezember 2012 und anschliessendem Neuentscheid ist die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die noch offenen Aspekte wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des laufenden ordentlichen Revisionsverfahrens zu klären haben. In Betracht zu ziehen wird dabei insbesondere eine psychiatrische und gegebe nenfalls orthopädische Begutachtung sein , da die Versicherte nun zusätzlich an Rückenbeschwerden zu leiden scheint und physiother a peutisch behandelt wird ( Urk. 12/181/2; Urk. 12/192/2).
Da die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu verantworten hat, ist der Versicherten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuent scheid die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Die Kinderrenten, für deren Entstehung die Geburten der zwei Kinder massgebend sind, sind ebenfalls bis zu einem Neuentscheid als Kinderrenten zu einer ganzen Invali denrente auszurichten. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Prozessaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz reichte am 2 2. Juli 2016 eine Honorar note ein, wobei sie einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 72.60 geltend machte ( Urk. 21 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘692.-- (11 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Bar auslagen von Fr. 72.60 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsan wältin Step hanie Schwarz folglich mit Fr. 2‘692.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Es wird sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invali denrente sowie die Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfah rens bis zu einem Neuentscheid weiterhin auszurichten sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘ 692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2015 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Des Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Nachdem die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unter lagen eingereicht hatte ( Urk. 9 f. und 13 f.) wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 16) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung gewährt.
Gleichzeitig wurde ein von der Versicherten mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2015 gestellter Sistierungsantrag ( Urk.
9) abgewiesen.
Die von Seiten der Versicherten getätigten weiteren Eingaben samt Beilagen ( Urk. 9 f., 13 und 18 f.) wurden der IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 1. Januar und 1 8. Juli 2016 ( Urk. 16 und 20) zur Kenntnis gebracht, worauf sich diese indes nicht mehr vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.
2) auf den Standpunkt, dass die Versicherte zum Zeit punkt der Rentenzusprechung am 7. Dezember 2012 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert worden sei. Am 3 1. März 2015 habe sie einen Sohn geboren , weshalb d ie Beschwerdeführerin nach Abklärungen des Aussendienstes neu zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei . Da im Haushalt eine krankheitsbedingte Einschrän kung von 18 % und im Erwerbsbereich eine solche in Höhe von 80 % gege ben sei, resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31 % . Demzufolge bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2) .
Bezugnehmend auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren führte die IV-Stelle sodann an, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit mit der Versicherten mehrmals detail liert besprochen worden sei. Sie sei ferner auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden und durchaus in der Lage gewesen, darauf zu antworten. Zusätzlich sei die Beiständin während des Abklärungsgesprächs als Bezugsperson anwesend gewesen. Die Versicherte sei zu keinerlei Aussage gedrängt worden. Sie habe klar formuliert, sich vorstellen zu können, bei guter Gesundheit im Umfang eines 20%-Pensums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann bis Sommer 2016 in einer Zweitausbildung sei, begründe noch keine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (S. 3).
E. 2.2 Gegen die se Beurteilung brachte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 1 1. November 2015 ( Urk.
1) im Wesentlichen vor, dass sie die anlässlich der Haushaltsabklärung an sie gerichteten hypothetischen Fragen bezüglich der Situation im Gesundheitsfall nicht verstanden habe und auch krankheitsbe dingt nicht habe verstehen können. D ie Beiständin habe ebenfalls bestätigt, dass die Versicherte im Rahmen der Befragung mehrfach gesagt habe, sie verstehe die Fragen nicht. Hinzu komme, dass sich die Antworten der viel zu kurz nach der Niederkunft erfolgten Abklärung nur auf den Abklärungstag während der Periode des Mutterschutzes bezogen habe, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 5 f.).
Im Weiteren könne im konkreten Fall auf die Aussagen der ersten Stunde nicht abgestellt werden, da klare Indizien - vorliegend das äusserst geringe Einkommen des Ehemannes - gegen deren Beweiskraft sprechen würden (S. 7).
Unter Bezugnahme auf die Qualifikation der Versicherten wurde sodann gel tend gemacht, dass sich der Ehemann bereits um eine Zweitausbildung als Maler bemüht habe, als das erste Kind geboren worden sei. Damals hätte die Beschwerdeführerin als gesunde Person nach der Mutterschaftszeit weiterhin zu 100 % gearbeitet, da die Familie nicht auf ihr Einkommen hätte verzich ten können. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes wäre sie im Gesund heitsfall weiterhin die Haupterwerbstätige gewesen und hätte mit einem vol len Pensum zum Familieneinkommen beigetragen. Obwohl im Haushaltsab klärungsbericht die geringen Einkünfte des Ehemannes aufgelistet worden seien, habe keine Auseinandersetzung damit stattgefunden, dass die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich zu 80 % bei dieser finanziellen Lage völlig unrealistisch wäre (S. 8 f.).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 rügte die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Bezugnahme auf das Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 ( Urk. 19/2 ), dass die gemischte Methode EMRK-widrig und diskrimi nierend sei. Auch gestützt auf diese Rechtsprechung sei im konkreten Fall zwecks Berechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode anzuwen den ( Urk. 18). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Versicherten lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2005 nach einem Parasuizid mit Trazo don
in unbekannter Menge notfallmässig eingewiesen. Zuvor war sie bereits von November 2004 bis Februar 2005 aufgrund einer Borderline -Störung in der C.___ und im September 2001 infolge einer Intoxikation - unter anderem mit Alkohol und Kokain - im Stadtspital D.___ , hospitalisiert gewesen ( Urk. 12/49/
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
E. 9 und 11). 3.2
Med. pract . E.___ , Oberarzt des Psychiatriezentrum s F.___ , führte in seinem Bericht vom 6. April 2006 folgende Diagno sen a n ( Urk. 12/25/1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Versicherte sei seit dem 5. Oktober 2005 und bis auf weiteres in teil - statio närer Behandlung in der Tagesklinik. Sie leide seit mehreren Jahren an wechselhaft depressive n Zustandsbildern sowie Angst- und Panik - attacken. Die Beschwerdeführerin interpretiere dies primär in Zusam menhang mit sexuellen Übergriffen in ihrer Familie durch den älteren Bruder. Am 1 4. Juli 2005 sei es zudem an ihrem Arbeitsplatz als Servicefachangestellte zu einem sexuellen Übergriff durch den Arbeitgeber gekommen, weshalb sie seitdem durch den Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben sei.
In den letzten Jahren habe die Versicherte immer wieder Beziehungen, Beschäf tigungen und Berufslehren abgebrochen. Sie traue sich nicht mehr ausser Haus; einkaufen könne sie nur mit Einkaufszetteln und wenn es schnell gehe. Sie leide an Panikattacken mit Herzrasen, Schwitzen, Zittern und dem Gefühl, es könne etwas Lebensgefährliches sein. Die Beschwerde führerin traue sich auch nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Angst- und Paniksymptomatik würde teilweise aus heiterem Himmel auftre ten (zum Ganzen Urk. 12/25/2). Auf ihren Wunsch sei der Versicherten ab dem 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Vom 1 7. Jul i 2005 bis 2 8. Februar 2006 habe hingegen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 12/25/1 f.).
Med. pract . E.___ teilte sodann in sei nem Bericht vom 3. Mai 2006 mit, dass im gemeinsamen Einvernehmen mit der Versicherten deren Klinikaustritt auf den 2 1. April 2006 beschlossen worden sei ( Urk. 12/49/7 f.). 3.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2007 die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/49/2): - P sychische Erkrankung mit emotional instabiler Persönlichkeits - störung ( Borderline -Störung) - Agoraphobie - Soziophobie - ADHS - Legasthenie - W iederholte Suizidversuche und Hospitalisationen in psychiatrische n Kliniken - Alkohol- und Drogenabusus
Wiederholt sei es zu Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 100 % gekommen, wobei eine solche nun auch bis auf weiteres seit Mai 2007 bestehe ( Urk. 12/49/2). Dr. G.___ schätzte den Gesundheitszustand der Versicher ten jedoch als besserungsfähig ein ( Urk. 12/49/3). Aufgrund ihrer psychi schen Leiden sei die Beschwerdeführerin allerdings sicherlich nicht mehr als Serviceangestellte einsetzbar, da ansonsten mit Rezidiven zu rechnen sei ( Urk. 12/49/5). 3.4
Vom 2 1. Juni 2007 bis 3. Januar 2008 war die Versicherte im Psychiatrie - zent rum
H.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 12/50/3). Im Bericht vom 6. Januar 2008 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 12/50/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vom Borderline -Typ mit Selbstverletzungen, selbstunsicheren, depen denten , depressiven, paranoiden und antisozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, wobei vorstell bar sei, dass die Versicherte nach einer Umschulung zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 12/50/4 und 6 f.). 3.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , schloss in seinem Bericht vom 2. November 2008 gestützt auf die folgenden Diag nosen auf eine seit Jahren und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 12/72/1): - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von Borderline -Typ sowie zwanghaften, depressiven, paranoiden und histrionischen Anteilen - Aufmerksamkeitsdefizit vom Typ Aktivitätssyndrom - Schädlicher Gebrauch von Alkohol
Die Arbeitsfähigkeit könne indes durch Weiterführen der begonnenen Phar mako -, Sozio- und Gesprächspsychotherapie verbessert werden ( Urk. 12/72/2 f.). Eine Erwerbstätigkeit über eine geschützte Eingliederungs - massnahme hinaus sei zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar und insbe - sondere im Gastgewerbe würden sich die Nähe zum Alkohol sowie die wechselnden Belastungen kontraproduktiv aus wirken ( Urk. 12/72/3). 3.6
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte in seiner Stellungnahme vom 2 8. April 2011 die folgenden Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehend aus einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer narzisstisch-exzentrischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Momentan und bis auf weiteres benötige die Versicherte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, dauerhaft und regelmässig einer Arbeit nachzugehen und ihre Ausdauer sei vielfach sehr stark eingeschränkt ( Urk. 12/128/1). Sie sei ausserdem zum Teil kognitiv und mnestisch eingeschränkt und habe dadurch zum Teil erhebliche Kon zentrationsschwierigkeiten . Die bisherige Tätigkeit sei in keinem Fall mehr zumutbar, da eine Chronifizierung des psychischen Störungsbildes drohe. Bis auf weiteres sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 12/128/2). 3.7
Dr. J.___
führte mit Bericht vom 2 3. Januar 2015 sodann unter Bezugnahme auf die nach folgenden Diagnosen aus, dass der Beschwerdeführerin gegen wärtig und für mindestens zwei weitere Jahre keine berufliche Tätigkeit möglich sei ( Urk. 12/183/1 f.) : - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Aus fachärztlicher Sicht könne man eher von einer schlechten Prognose ausge hen. Es bestehe eine Chronifizierung einer seit vielen Jahren bekannten und vielfach fachärztlich behandelten psychischen Erkrankung ohne nach haltige Verbesserung ( Urk. 12/183/3). 4.
4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigter weise gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192) und in Anwendung der gemischten Methode die Aufhebung der Invalidenrente der Versicherten verfügt hat ( Urk. 2). 4.2
4.2.1
M it Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen ( Urk. 12/166), wobei dazumal im Rahmen der Qualifikation von einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen und der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs
auf 80 % festgesetzt wurde ( Urk. 12/161/3 ; Urk. 2 S. 2 ). Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192/9) sowie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) wurde die Versicherte - nachdem sie zwei Kinder geboren hatte - als zu 80 % im Haushalt und zu
20 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert. Mittels gemischter Methode wurde ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % errechnet. 4.2.2
In Anbetracht des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils 7186/09 des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz lässt sich die am 1 3. Oktober 2015 verfügte Rentenaufhebung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren (vgl. dazu BGE 143 I 50 E. 4.1 f., BGE 143 I 60 E. 3.3.2 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2017 vom 7. April 2017, E. 3.2.2 f.; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) . Eine Rentenaufhebung liesse sich aber mit einer allfälligen Verbesserung des Ges undheitszustandes recht fertigen, wofür einige Anhaltspunkte vorliegen . Eine künftige Arbeitstätig keit , zumindest in einer angepassten Tätigkeit, schloss der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ auch in seinem jüngsten Bericht nicht aus, so dass von einer Besserungsfähigkeit der Krankheitssymptomatik nach wie vor auszuge hen ist. Sodann fäl lt auf, dass sich die Versicherte trotz diverser diagnosti zierter psychischer Leiden (vgl. E. 3.6 f .) und auch vom behandelnden Arzt als notwendig erachteter engmaschiger Behandlungsbedürftigkeit ( Urk. 12/128/2) nur noch im Abstand von mehreren Monaten in psychiat rische Behandlung begibt ( Urk. 12/192/3). Infolge der Schwangerschaften setzte sie ausserdem die ihr verordneten Medikamente ab ( Urk. 12/ 1 83 /3) , was die Bewältigung der alltäglichen Haushaltsarbeiten in der Folge nicht in tief greifender Weise beeinträchtigt e .
Seit dem massgeblichen Zeitpunkt der Rentenzusprechung war die Versicherte des Weiteren
nicht mehr in statio närer psychiatrischer Therapie und es besteht soweit aktenkundig auch keine Alkohol- oder Drogenproblematik mehr (vgl. E. 3.3 ff.). 4.2.3
Der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit lassen sich allerdings aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Zwecks Abklärung einer möglichen Veränderung der gesundheit lichen Situation der Versicherten seit der Rentenzusprechung im Dezember 2012 und anschliessendem Neuentscheid ist die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die noch offenen Aspekte wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des laufenden ordentlichen Revisionsverfahrens zu klären haben. In Betracht zu ziehen wird dabei insbesondere eine psychiatrische und gegebe nenfalls orthopädische Begutachtung sein , da die Versicherte nun zusätzlich an Rückenbeschwerden zu leiden scheint und physiother a peutisch behandelt wird ( Urk. 12/181/2; Urk. 12/192/2).
Da die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu verantworten hat, ist der Versicherten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuent scheid die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Die Kinderrenten, für deren Entstehung die Geburten der zwei Kinder massgebend sind, sind ebenfalls bis zu einem Neuentscheid als Kinderrenten zu einer ganzen Invali denrente auszurichten. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Prozessaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz reichte am 2 2. Juli 2016 eine Honorar note ein, wobei sie einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 72.60 geltend machte ( Urk. 21 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘692.-- (11 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Bar auslagen von Fr. 72.60 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsan wältin Step hanie Schwarz folglich mit Fr. 2‘692.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Es wird sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invali denrente sowie die Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfah rens bis zu einem Neuentscheid weiterhin auszurichten sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘ 692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01170
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin
Y.___ Zentrum Breitenstein, Erwachsenenschutz Landstrasse 36, Postfach, 8450 Andelfingen diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1981, absolvierte eine Lehre als Service fach ange stellte und ging hernach der erlernten Tätigkeit nach, zuletzt von September bis Dezember 2006 im Z.___ (Urk. 12/14, Urk. 12/16/2, Urk. 12/22-23, Urk. 12/26, Urk. 12/45, Urk. 12/48).
Unter Hinweis auf verschiedene psychische Leiden hatte sie sich am 3 1. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 12/14). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2006 hatte die Versicherte ihr Leistungsgesuch indes wieder zurückgezogen (Urk. 12/31).
Am 2 2. August 2007 wurde X.___ im Sinne von Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Beistand bestellt ( Urk. 12/37). Am 2 6. November 2007 ersuchte die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung um Ein gliederungsmassnahmen respektive um eine Rentenzusprechung ( Urk. 12/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ergänzte die bisherigen Abklärungen durch einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/45) und einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 12/48) und holte diverse Arzt berichte ein ( Urk. 12/49 f., 68 und 72). Am 9. Januar 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen bestehe ( Urk. 12/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/79 ff.) wurde ihr sodann mit Verfügung vom 1 6. September 2009 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 12/90).
Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Februar 2010 insofern gut, als die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 12/104). Nach Einholung eines weiteren Arbeitgeberfragebogens ( Urk. 12/111) und aktueller Arztberichte ( Urk. 12/121 und 128) sprach diese der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/133 ff.) mit Verfügung vom
7. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 12/166). 1.2
Nachdem die Versicherte am 8. November 2013 geheiratet ( Urk. 12/174/1) und am 5. Dezember 2013 ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte ( vgl. Urk. 12/175/1) , holte die IV-Stelle im Rahmen eines Rentenrevisionsverfah rens
ab Dezember 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fra gebogen ( Urk. 12/181) einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 12/182) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein ( Urk. 12/183) . Ferner liess sie einen Haushaltsabklärungsbericht erstellen ( Urk. 12/192).
Am 3 1. März 2015 gebar die Versicherte ihr zweites Kind ( Urk. 12/187). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2015 wurde ihr
die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht gestellt ( Urk. 12/191). Mit Eingabe vom 1 7. August 2015 ( Urk. 12/197) sowie Ergänzung vom 2 1. September 2015 ( Urk. 12/204) erhob die Versicherte hiergegen Einwand, worauf die IV-Stelle indes am 1 3. Oktober 2015 wie angekündigt verfügte , und einer allen falls dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 12/206 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2015 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Des Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Nachdem die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unter lagen eingereicht hatte ( Urk. 9 f. und 13 f.) wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 ( Urk. 16) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung gewährt.
Gleichzeitig wurde ein von der Versicherten mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2015 gestellter Sistierungsantrag ( Urk.
9) abgewiesen.
Die von Seiten der Versicherten getätigten weiteren Eingaben samt Beilagen ( Urk. 9 f., 13 und 18 f.) wurden der IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 1. Januar und 1 8. Juli 2016 ( Urk. 16 und 20) zur Kenntnis gebracht, worauf sich diese indes nicht mehr vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.
2) auf den Standpunkt, dass die Versicherte zum Zeit punkt der Rentenzusprechung am 7. Dezember 2012 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert worden sei. Am 3 1. März 2015 habe sie einen Sohn geboren , weshalb d ie Beschwerdeführerin nach Abklärungen des Aussendienstes neu zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei . Da im Haushalt eine krankheitsbedingte Einschrän kung von 18 % und im Erwerbsbereich eine solche in Höhe von 80 % gege ben sei, resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31 % . Demzufolge bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2) .
Bezugnehmend auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren führte die IV-Stelle sodann an, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit mit der Versicherten mehrmals detail liert besprochen worden sei. Sie sei ferner auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden und durchaus in der Lage gewesen, darauf zu antworten. Zusätzlich sei die Beiständin während des Abklärungsgesprächs als Bezugsperson anwesend gewesen. Die Versicherte sei zu keinerlei Aussage gedrängt worden. Sie habe klar formuliert, sich vorstellen zu können, bei guter Gesundheit im Umfang eines 20%-Pensums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann bis Sommer 2016 in einer Zweitausbildung sei, begründe noch keine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (S. 3). 2.2
Gegen die se Beurteilung brachte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 1 1. November 2015 ( Urk.
1) im Wesentlichen vor, dass sie die anlässlich der Haushaltsabklärung an sie gerichteten hypothetischen Fragen bezüglich der Situation im Gesundheitsfall nicht verstanden habe und auch krankheitsbe dingt nicht habe verstehen können. D ie Beiständin habe ebenfalls bestätigt, dass die Versicherte im Rahmen der Befragung mehrfach gesagt habe, sie verstehe die Fragen nicht. Hinzu komme, dass sich die Antworten der viel zu kurz nach der Niederkunft erfolgten Abklärung nur auf den Abklärungstag während der Periode des Mutterschutzes bezogen habe, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 5 f.).
Im Weiteren könne im konkreten Fall auf die Aussagen der ersten Stunde nicht abgestellt werden, da klare Indizien - vorliegend das äusserst geringe Einkommen des Ehemannes - gegen deren Beweiskraft sprechen würden (S. 7).
Unter Bezugnahme auf die Qualifikation der Versicherten wurde sodann gel tend gemacht, dass sich der Ehemann bereits um eine Zweitausbildung als Maler bemüht habe, als das erste Kind geboren worden sei. Damals hätte die Beschwerdeführerin als gesunde Person nach der Mutterschaftszeit weiterhin zu 100 % gearbeitet, da die Familie nicht auf ihr Einkommen hätte verzich ten können. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes wäre sie im Gesund heitsfall weiterhin die Haupterwerbstätige gewesen und hätte mit einem vol len Pensum zum Familieneinkommen beigetragen. Obwohl im Haushaltsab klärungsbericht die geringen Einkünfte des Ehemannes aufgelistet worden seien, habe keine Auseinandersetzung damit stattgefunden, dass die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich zu 80 % bei dieser finanziellen Lage völlig unrealistisch wäre (S. 8 f.). 2.3
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 rügte die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Bezugnahme auf das Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 ( Urk. 19/2 ), dass die gemischte Methode EMRK-widrig und diskrimi nierend sei. Auch gestützt auf diese Rechtsprechung sei im konkreten Fall zwecks Berechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode anzuwen den ( Urk. 18). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Versicherten lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2005 nach einem Parasuizid mit Trazo don
in unbekannter Menge notfallmässig eingewiesen. Zuvor war sie bereits von November 2004 bis Februar 2005 aufgrund einer Borderline -Störung in der C.___ und im September 2001 infolge einer Intoxikation - unter anderem mit Alkohol und Kokain - im Stadtspital D.___ , hospitalisiert gewesen ( Urk. 12/49/ 9 und 11). 3.2
Med. pract . E.___ , Oberarzt des Psychiatriezentrum s F.___ , führte in seinem Bericht vom 6. April 2006 folgende Diagno sen a n ( Urk. 12/25/1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Versicherte sei seit dem 5. Oktober 2005 und bis auf weiteres in teil - statio närer Behandlung in der Tagesklinik. Sie leide seit mehreren Jahren an wechselhaft depressive n Zustandsbildern sowie Angst- und Panik - attacken. Die Beschwerdeführerin interpretiere dies primär in Zusam menhang mit sexuellen Übergriffen in ihrer Familie durch den älteren Bruder. Am 1 4. Juli 2005 sei es zudem an ihrem Arbeitsplatz als Servicefachangestellte zu einem sexuellen Übergriff durch den Arbeitgeber gekommen, weshalb sie seitdem durch den Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben sei.
In den letzten Jahren habe die Versicherte immer wieder Beziehungen, Beschäf tigungen und Berufslehren abgebrochen. Sie traue sich nicht mehr ausser Haus; einkaufen könne sie nur mit Einkaufszetteln und wenn es schnell gehe. Sie leide an Panikattacken mit Herzrasen, Schwitzen, Zittern und dem Gefühl, es könne etwas Lebensgefährliches sein. Die Beschwerde führerin traue sich auch nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Angst- und Paniksymptomatik würde teilweise aus heiterem Himmel auftre ten (zum Ganzen Urk. 12/25/2). Auf ihren Wunsch sei der Versicherten ab dem 1. März 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Vom 1 7. Jul i 2005 bis 2 8. Februar 2006 habe hingegen eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 12/25/1 f.).
Med. pract . E.___ teilte sodann in sei nem Bericht vom 3. Mai 2006 mit, dass im gemeinsamen Einvernehmen mit der Versicherten deren Klinikaustritt auf den 2 1. April 2006 beschlossen worden sei ( Urk. 12/49/7 f.). 3.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2007 die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/49/2): - P sychische Erkrankung mit emotional instabiler Persönlichkeits - störung ( Borderline -Störung) - Agoraphobie - Soziophobie - ADHS - Legasthenie - W iederholte Suizidversuche und Hospitalisationen in psychiatrische n Kliniken - Alkohol- und Drogenabusus
Wiederholt sei es zu Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 100 % gekommen, wobei eine solche nun auch bis auf weiteres seit Mai 2007 bestehe ( Urk. 12/49/2). Dr. G.___ schätzte den Gesundheitszustand der Versicher ten jedoch als besserungsfähig ein ( Urk. 12/49/3). Aufgrund ihrer psychi schen Leiden sei die Beschwerdeführerin allerdings sicherlich nicht mehr als Serviceangestellte einsetzbar, da ansonsten mit Rezidiven zu rechnen sei ( Urk. 12/49/5). 3.4
Vom 2 1. Juni 2007 bis 3. Januar 2008 war die Versicherte im Psychiatrie - zent rum
H.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 12/50/3). Im Bericht vom 6. Januar 2008 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 12/50/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vom Borderline -Typ mit Selbstverletzungen, selbstunsicheren, depen denten , depressiven, paranoiden und antisozialen Anteilen (ICD-10 F61.0) - ADHS (ICD-10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, wobei vorstell bar sei, dass die Versicherte nach einer Umschulung zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 12/50/4 und 6 f.). 3.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , schloss in seinem Bericht vom 2. November 2008 gestützt auf die folgenden Diag nosen auf eine seit Jahren und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 12/72/1): - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von Borderline -Typ sowie zwanghaften, depressiven, paranoiden und histrionischen Anteilen - Aufmerksamkeitsdefizit vom Typ Aktivitätssyndrom - Schädlicher Gebrauch von Alkohol
Die Arbeitsfähigkeit könne indes durch Weiterführen der begonnenen Phar mako -, Sozio- und Gesprächspsychotherapie verbessert werden ( Urk. 12/72/2 f.). Eine Erwerbstätigkeit über eine geschützte Eingliederungs - massnahme hinaus sei zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar und insbe - sondere im Gastgewerbe würden sich die Nähe zum Alkohol sowie die wechselnden Belastungen kontraproduktiv aus wirken ( Urk. 12/72/3). 3.6
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, benannte in seiner Stellungnahme vom 2 8. April 2011 die folgenden Diagnosen: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehend aus einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer narzisstisch-exzentrischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Momentan und bis auf weiteres benötige die Versicherte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, dauerhaft und regelmässig einer Arbeit nachzugehen und ihre Ausdauer sei vielfach sehr stark eingeschränkt ( Urk. 12/128/1). Sie sei ausserdem zum Teil kognitiv und mnestisch eingeschränkt und habe dadurch zum Teil erhebliche Kon zentrationsschwierigkeiten . Die bisherige Tätigkeit sei in keinem Fall mehr zumutbar, da eine Chronifizierung des psychischen Störungsbildes drohe. Bis auf weiteres sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 12/128/2). 3.7
Dr. J.___
führte mit Bericht vom 2 3. Januar 2015 sodann unter Bezugnahme auf die nach folgenden Diagnosen aus, dass der Beschwerdeführerin gegen wärtig und für mindestens zwei weitere Jahre keine berufliche Tätigkeit möglich sei ( Urk. 12/183/1 f.) : - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Aus fachärztlicher Sicht könne man eher von einer schlechten Prognose ausge hen. Es bestehe eine Chronifizierung einer seit vielen Jahren bekannten und vielfach fachärztlich behandelten psychischen Erkrankung ohne nach haltige Verbesserung ( Urk. 12/183/3). 4.
4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigter weise gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192) und in Anwendung der gemischten Methode die Aufhebung der Invalidenrente der Versicherten verfügt hat ( Urk. 2). 4.2
4.2.1
M it Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen ( Urk. 12/166), wobei dazumal im Rahmen der Qualifikation von einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen und der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs
auf 80 % festgesetzt wurde ( Urk. 12/161/3 ; Urk. 2 S. 2 ). Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/192/9) sowie in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) wurde die Versicherte - nachdem sie zwei Kinder geboren hatte - als zu 80 % im Haushalt und zu
20 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert. Mittels gemischter Methode wurde ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % errechnet. 4.2.2
In Anbetracht des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils 7186/09 des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz lässt sich die am 1 3. Oktober 2015 verfügte Rentenaufhebung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifi zieren (vgl. dazu BGE 143 I 50 E. 4.1 f., BGE 143 I 60 E. 3.3.2 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2017 vom 7. April 2017, E. 3.2.2 f.; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) . Eine Rentenaufhebung liesse sich aber mit einer allfälligen Verbesserung des Ges undheitszustandes recht fertigen, wofür einige Anhaltspunkte vorliegen . Eine künftige Arbeitstätig keit , zumindest in einer angepassten Tätigkeit, schloss der behandelnde Psy chiater Dr. J.___ auch in seinem jüngsten Bericht nicht aus, so dass von einer Besserungsfähigkeit der Krankheitssymptomatik nach wie vor auszuge hen ist. Sodann fäl lt auf, dass sich die Versicherte trotz diverser diagnosti zierter psychischer Leiden (vgl. E. 3.6 f .) und auch vom behandelnden Arzt als notwendig erachteter engmaschiger Behandlungsbedürftigkeit ( Urk. 12/128/2) nur noch im Abstand von mehreren Monaten in psychiat rische Behandlung begibt ( Urk. 12/192/3). Infolge der Schwangerschaften setzte sie ausserdem die ihr verordneten Medikamente ab ( Urk. 12/ 1 83 /3) , was die Bewältigung der alltäglichen Haushaltsarbeiten in der Folge nicht in tief greifender Weise beeinträchtigt e .
Seit dem massgeblichen Zeitpunkt der Rentenzusprechung war die Versicherte des Weiteren
nicht mehr in statio närer psychiatrischer Therapie und es besteht soweit aktenkundig auch keine Alkohol- oder Drogenproblematik mehr (vgl. E. 3.3 ff.). 4.2.3
Der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit lassen sich allerdings aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Zwecks Abklärung einer möglichen Veränderung der gesundheit lichen Situation der Versicherten seit der Rentenzusprechung im Dezember 2012 und anschliessendem Neuentscheid ist die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die noch offenen Aspekte wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des laufenden ordentlichen Revisionsverfahrens zu klären haben. In Betracht zu ziehen wird dabei insbesondere eine psychiatrische und gegebe nenfalls orthopädische Begutachtung sein , da die Versicherte nun zusätzlich an Rückenbeschwerden zu leiden scheint und physiother a peutisch behandelt wird ( Urk. 12/181/2; Urk. 12/192/2).
Da die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu verantworten hat, ist der Versicherten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zu einem Neuent scheid die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten. Die Kinderrenten, für deren Entstehung die Geburten der zwei Kinder massgebend sind, sind ebenfalls bis zu einem Neuentscheid als Kinderrenten zu einer ganzen Invali denrente auszurichten. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Prozessaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz reichte am 2 2. Juli 2016 eine Honorar note ein, wobei sie einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 72.60 geltend machte ( Urk. 21 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘692.-- (11 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Bar auslagen von Fr. 72.60 .-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsan wältin Step hanie Schwarz folglich mit Fr. 2‘692.-- zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Es wird sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invali denrente sowie die Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfah rens bis zu einem Neuentscheid weiterhin auszurichten sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘ 692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch