Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, meldete sich am 6. Juni 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie auf einen Suizidversuch im Jahr 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Er war im Anmeldungszeitpunkt als Lagerungspfleger im Kantonsspital Z.___ tätig ( Urk. 7/ 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 24. Juni 2014 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch ( Urk. 7/7), anlässlich dessen dieser ausführt e , er hätte gerne Unterstützung bei der Einglie derung in einen anderen Berufsbereich. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/10 ), berufliche und erwerbliche Unterlagen ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/24) ein . Zudem nahm sie ein von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veran lasstes psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 2014 zu den Akten (Urk.
7/25). Am 10. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes wunsch gemäss beende unter dem Hinweis auf die Möglichkeit , sich bei veränderter Si tuation mit einem schriftlichen Gesuch wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle zu wenden. Ü ber den Rentenanspruch werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden (Urk.
7/28) .
Am 24. November 2014 löste das Kantonsspital Z.___ das Arbeitsverhält nis mit X.___
im Umfang von 50 % infolge Berufsinvalidität per
31. Dezember 2014 auf ( Urk. 7/30). Am 19. Dezember 2014 kündigte die Arbeitge berin auch das noch bestehende Arbeitsverhältnis (50 % ) mit der Begründung „langdauernde Krankheit “ per 28. Februar 2015 ( Urk. 7/32).
Die IV-Stelle nahm in der Folge R ücksprach e mit ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/35 S. 4 f. ) und wies das Leistungsbegehren nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3 6 ff.) mit Verfügung vom 2.
Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) erhob X.___ am 2. November 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und dem Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen (insbesondere psychiatrische Begutachtung) vorzunehmen und sodann neu zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwech sels ( Urk. 1 Rz 3 S. 3). Die IV-Stelle beantrag t e in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 6) , was dem Beschwer deführer zusammen mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte, mit Verfügung vom
9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje ktiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2. Oktober 2015, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Es sei keine Diagnose ausgewie sen , die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe beziehungsweise es sei spätestens seit dem Safariurlaub (Februar 2014) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden, der Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte, sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe den aktuellen Gesundheitszustand gar nicht beziehungsweise nur unvoll ständig abgeklärt, wobei allgemein bekannt sei, dass die Auswirkungen von re zidivierenden depressiven Episoden schwankten. Es sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle nicht einen aktuellen Bericht beim be handelnden Psychiater eingeholt habe, nachdem ihr auch bekannt gewesen sei , dass er im Februar 2015 noch seine Arbeitsstelle verloren habe. Seit Mai 2015 müsse er sich zudem zusätzlich zur bisherigen psychiatrischen Therapie
an vier Tagen in der Woche in einer Tagesklinik behandeln lassen ( Urk. 1 S. 2 f. Rz. 3). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei es ihm nicht möglich, sich selbst in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er benötige hierzu die Unterstützung der Be schwerdegegnerin. Da sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf berufli che Massnahmen erfüllt seien – insbesondere auch ein invalidenversicherungs relevanter Gesundheitsschaden – sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm entsprechende Massnahmen (namentlich ein en Arbeitsversuch) zu gewäh ren ( Urk. 1 S. 5 Rz. 6). 2.3
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den An spruch auf Rentenleistungen entschieden. Der Titel lautet zwar „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“ und das Dispositiv „Das Leistungsbegehren wird abgewie sen.“, doch ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass die Beschwerdegegnerin nurmehr einen Rentenanspruch prüfte. Nachdem sie sich um den Arbeitsplatz erhalt bemüht hatte ( Urk. 7/29/4-6), teilte der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin am 6. November 2014 seinen Wunsch nach einem Stellenwechsel mit, wünschte (aktuell) keine weitere Unterstützung mehr und ersuchte um Rentenprüfung ( Urk. 7/29/7). Die Verfügung vom 10. November 2014 ( Urk. 7/28)
betreffend Beendigung der Unterstützung beim Erhalt des derzeiti gen Arbeitsplatzes samt Hinweis auf eine separate Verfügung bezüglich Rente blieb unangefochten.
Mangels neuer Anmeldung zur Gewährung beruflicher Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin keine vordringliche Veranlassung, diesen Themenkreis zu beleuchten, zumal der Beschwerdeführer auch im Vorbescheidverfahren erneut Rentenleistungen gefordert und kein Interesse an beruflichen Massnahmen be kundet hatte ( Urk. 7/39). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangte er die Gewährung beruflicher Massnahmen ( Urk. 1 S. 2).
Damit aber steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente im Vorder grund und ergeben sich allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen lediglich unter dem von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“. 3.
3.1
Dr. med. A .___ , delegier end er Arzt, und d ipl. Psych.
B.___ , del. Fachpsycho loge für Psychotherapie aus der Praxis Dr. med. O.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in welcher der Beschwerdeführer seit Dezember 2001 in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom
3. Juli 2014 ( Urk. 7/24) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1):
- r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2) - DD: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - Feindseligkeit gegenüber dem Kind (und ständige Schuldzuweisung an das Kind; ICD-10 Z62.3) - e motionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4) - u ngenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.3) - Alkoholmissbrauch in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.1) - s onstige psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.8)
Die Berichterstatter führten aus, es sei wegen der wiederkehrenden depressiven Symptomatik ein Wechsel der Behandlungsstrategie vorgenommen worden. Es seien die Psychopharmaka ausgeschlichen und eine verlängerte Arbeitsunfähig keit attestiert worden, um der psychotherapeutischen Behandlung Raum und Zeit zu eröffnen. D ie aktuelle Behandlung – eine spezialisierte psychotrauma to logische Therapie und Betreuung, aktuell zweimal in der Woche,
– sei für den Beschwerdeführer derart anstrengend , dass er nach einer Sitzung mindestens 24 und selten 48 Stunden Erholung benötige, um die an die Behandlung an schliessenden starken Verarbeitungsreaktionen (Ab reaktionen) wie Stimmungs schwankungen, Schlafstörungen (Alpträume, unruhiger Schlaf), starke Nieder ge schlagenheit, Müdigkeit, starke therapieinduzierte nicht-bewusste gedankliche Arbeit und andere Reaktionen abfangen zu können. Zudem werde eine thera peutisch begleitete kombinierte rehabi litative Berufsberatung und - integration durchgeführt. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach Berufsalter nativen. Sein Zustand habe sich positiv stabilisiert und gut verbessert.
Es hätten aktuell folgende Befunde erhoben werden können: leichte Ratlosig keit, leichte Affektarmut, schwere Störung der Vitalgefühle (aktuell insbeson dere wegen der starken Belastung durch die konfrontative Therapie und der be lastenden Arbeitsstelle), leichte Deprimiertheit (vieles habe bereits behandelt werden können), leichte bis zeitweise schwere Hoffnungslosigkeit, teilweise leichte bis starke Ängstlichkeit, leichte bis teilweise starke Insuffizienzgefühle, teilweise leichte Schul d gefühle, teilweise leichte Ambivalenz, leichte bis schwere Antriebsarmut, leichte Suizidalität. Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ machten zudem Angaben zu den Ergebnissen der testpsychologisch en Befunderhebun gen. Sie stellten eine gute bis sehr gute Prognose bezüglich der Gesundheit und einer möglichen Integration wie auch der Verheilung der erlebten biografischen Erlebnisse, solange der Patient gut getragen und gefördert sowie genügend Zeit für eine traumatherapeutische Behandlung bereitgestellt werde.
In der damals ausgeübten Tätigkeit als Lagerungspfleger bescheinigten Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ dem Beschwerdeführer vom 1 8. September bis 1 7. Dezember 2013 eine 100%ige, vom 1 8. Dezember 2013 bis 5. Januar 2014 eine 70%ige, vom 6. Januar bis 3 0. Apr il 2014 eine 50%ige und vom 1. b is 3 1. Mai 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 0. Mai bis 1 9. Juli 2014 gingen sie wiederum von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus mit der Anmerkung , die bisherige Tätigkeit sei für zirka sechs bis 18 Monate nur zu 30
% zumutbar, jedoch mit voller Leistungsfähigkeit . Es bestehe ein fehlendes Kompensationspotential bezüglich der geschehenen belastenden biografischen Ereignisse, um die ebenfalls unbefriedigende Situation an der Arbeitsstelle aus halten und verändern zu können. Die mentalen und emotionalen Kapazitäten seien überbeansprucht, was eine Tendenz hin zur Sui zidalität und Depressivität ver u r sache.
Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ empfahlen als Eingliederungsmassnahmen kontinuierliche Therapiesitzungen mit genügenden Erholungsphasen nach den psychotherapeutischen Interventionen, Eingliederungshilfen in Form von beruf licher Neuorientierung und finanzieller Unterstützung für eine berufliche Neu in tegration ( ein- bis drei wöchige Praktika mit später beruflicher Neuintegra tion). Mit diesen Massnahmen sei die Entwicklung einer 70-100%igen Arbeits fähigkeit prognostisch sehr gut denkbar. Im Moment seien sie noch in der Eva luationsphase einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Sie würden die IV-Stelle gerne weiter informieren, sobald der Beschwerdeführer deren Hilfestel lung benötige .
Am 2 9. Juli 2014 hielt die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle
in einer Telefon gesprächsnotiz fest ( Urk. 7/29 S. 6), der Beschwerdeführer sei nach An gaben von dipl. Psych. B.___ momentan zu 30 % arbeitsfähig ; d ie Zeit, welche die Traumatherapie in Anspruch nehme sei zirka 40 %
der Arbeitszeit. In einer angepassten Tätigkeit mit liebevollem Umfang wäre eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Der behandelnde Psychologe würde es begrüssen, wenn Um schulungsansprüche geltend gemacht werden könnten und er werde direkt auf den RAD zugehen, um deren Umsetzung zu ermöglichen. 3.2
Am 7. Oktober 2014 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, der BVK ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/25) . Er gab an, an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gebe es keinen ver nünftigen Zweifel. Sie sei bereits im Jahr 2001 im Rahmen eines Klinikaufent haltes in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar beschrieben worden, damals als zweite Episode mit einer ersten im Jahr 199 9. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Exploration am 1 5. Juli 2014 noch unter eine r mittelgradige n depressive n Epi sode gelitten , aktuell bestehe eine leichtgradige Symptomatik, die mit einer Re sidualsympto matik einer depressiven Episode oder – weniger wahrscheinlich – mit einer vorbestehenden Dysthymie und/oder in Verbindung mit einer Persön lichkeitsstörung erklärbar wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer im Selbstbe urteilungsinstrument BDI-II in beiden Explorationen so hohe Werte erreicht, dass sie mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Störung vereinbar ge wesen seien; in der Fremdbeurteilung im Psychostatus nach AMDP und im MADRS sei die Symptomatik aber am 1 5. Juli 2014 höchstens mittelgradig und am 16.
September 2014 höchstens leichtgradig gewesen. Zudem würden seine aktiv genutzten Ressourcen und seine Interessen ebenfalls gegen das Vorliegen einer klinisch relevanten oder gar schweren depressiven Störung sprechen
(S. 21 f.).
Zusammenfassend führte Dr. C.___ aus , es könne diagnostisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden – wobei die erste bekannte Episode im Jahr 1999 aufgetreten sei und aktuell ein Status nach sechster Episode vorliege. Aktuell bestehe noch eine leichtgradige dep ressive Episode (ICD-10 F33.0; S. 23).
Zudem würden die Kriterien nach ICD-10, nach DSM-IV respektive V , wie die noch weitergehenden Einschränkungen nach Fiedler 2006 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 F60.6 und F 60.7) bestätigen (S. 24). Eine p osttraumatische Belastungsstörung könne nicht mit überwiegender Wahrschei nlichkeit diagnostiziert werden . Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen von weiteren psychischen Störungen gefunden (S. 25).
Ergänzend wies der Gutachter auf einen Alkoholkonsum in einem kritischen Bereich, offensichtlich auch zu selbsttherapeutischen Zwecken, hin, ohne dass aktuell die Voraussetzungen für die Diagnose eines Missbrauchs oder einer Ab hängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien (S. 28 und 34).
Zur Konsistenz und Authentizität der angegebenen Beschwerden führte der Gut achter aus, der Beschwerdeführer zeichne von der Art seiner Problematik und Symptome offensichtlich ein konsistentes und authentisches Bild, was sich auch im SIMS wiederspiegle. Jedoch seien seine Angaben in Bezug auf die Ausprä gung seiner Symptome und seiner Leistungsei nschränkungen sehr inkonsistent und weder mit seinen Ressourcen noch mit dem diagnostizierten Krankheitsbild vereinbar. Hierbei spielten motivationale Faktoren, allenfalls ein Vermeidungs verhalten bei selbstunsicherer (ängstlich vermeidender) und dependenter Per sönlichkeit und einer ängstlich-depressiven Residualsymptomatik eine Rolle
(S. 27).
Zu den Behandlungsmassnahmen führt e Dr. C.___ aus, dass eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung einschliesslich einer a ntide pressiven Medikation, wie sie von 1999/2000 bis Frühjahr 2013 stattgefunden habe , als leitlinienkonform zu beurteilen sei, und eindeutig eine stabilisierende Funktion, auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gezeigt habe. Seither werde nur noch eine Psychotherapie im Sinne einer traumaspezifischen Therapie ohne Be gleitmedikation in Anspruch genommen , die durch die Technik als solche aktu ell alleine schon destabilisierende Funktion habe . Eine solche Behandlung ohne Medikation mit den beschriebenen Auswirkungen auf das Funktionsniveau, die offenbar seit September 2013 erfolge, könne nicht als de lege artis und nicht als leitlinienkonform beurteilt werden und werfe auch medizinisch-ethische Fragen auf (S. 29). Als medizinische Massnahme sollte unverzüglich wieder eine leitli nienkonforme Behandlung mit einer antidepressiven Dauerbehandlung aufge nommen und eine besser „dosierte“, vermehrt auf Stabilisierung ausgelegte Psy chotherapie respektive Tra umatherapie durchgeführt werden (S. 27).
In der angestammten Tätigkeit als Lagerungspfleger sei die Arbeitsfähigkeit aktu ell medizinisch-theoretisch noch in erster Linie aufgrund einer mittelgradi gen Einschränkung von Flexibilität und Umstellung und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aber wesentlich höher , als der Exploran d präsentiere (30 % und dabei kaum leistungsfähig). Quantitativ sei sie bei einer leichten Einschränkung der Durch haltefähigkeit um etwa 20 % und qualitativ bei einer noch mittelgradigen Ein schränkung der Flexibilität und Umstellung zusätzlich um etwa 3 (richtig wohl: 30) %
limitiert . Die Arbeitsfähigkeit liege somit aktuell bei einem möglichen Pensum von aktuell 80 % medizinisch-theoretisch bei 50
%,
verteilt auf 5 Tag e in der Woche und soweit als möglich noch unter Entlas t ung von Druck, Hektik und ständiger Übernahme von neuen Aufgaben. Sichere Angaben über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seien jedoch nicht möglich, da die Einschät zung medizinisch-theoretisch erfolge bei nicht authentischer Leistungspräsenta tion. Nach einer Behandlung de lege artis könne die Arbeitsfähigkeit wieder auf gegen 100 % gesteigert werden, dies in einem halben bis längstens einem Jahr wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, bei einer noch möglichen leichten Ein schränkung der Flexibilität und einer zu erwartenden leicht erhöhten krank heitsbedingten Absenz en rate. Diese dürfte aber langfristig nicht über 5
% bis 10
% Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehen (S. 3 1 f. ). An beruflichen Massnahmen empfahl der Gutachter eine rasche Eingliederung mit langsam steigendem Pensum über ein halbes Jahr bis ein Jahr mit Unterstützung und Führung durch ein Case Management. Objektive Gründe für einen Wechsel des Berufes gebe es keine (S. 28). 4. 4.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) wurde festgehalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Hierzu ergibt sich was folgt: 4.2
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 1999 an einer rezidivierenden depressi ven Störung mit wiederkehrenden depr essiven Episoden. Der Gutachter
Dr. C.___ diagnostizierte am
7. Oktober 2014 zudem eine Persönlichkeitsstö rung mit selbstunsicheren und dependen ten (abhängigen) Zügen. 4.3
Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. Ebener sämtliche Anforderun gen an eine beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1. 4 ). Die Einschätzungen, die der Gutachter nach zwei persönli chen Untersuchungen , telefonischen Rückfrage n beim Arbeitgeber sowie beim behandelnden Psychologen und in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/25 S. 1 und 16) abgab, sind überzeugend und differenziert begründet.
Aktuell erachtete Dr. C.___
– trotz abklingender , nur noch leichtgradiger depressi ver Episode – in der bisherigen Tätigkeit als Lagerungspfleger lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei einem Pensum von 80 % ) mit Schwerpunkt Routinearbeiten als zumutbar. Er wies allerdings, namentlich wegen Inkonsis tenzen über deren Hintergründe nur gemutmasst werden könne, auf einen ho hen Unsicherheitsfaktor h in ( Urk. 7/25 S. 32). Vor Durchführung
einer adäqua ten Behandlung seien sichere Angaben nicht möglich ( Urk. 7/25 S. 33). Über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprach er sich auftragsgemäss nicht explizit aus. 4. 4
Dr. C.___
legte im Gutachten zudem überzeugend dar, dass als Ursache für die länger anhaltende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sowie die nicht gelungene Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz – nebst motivationalen Faktoren – das Absetz en der Medikation sowie die nicht auf Aufrechterhaltung der Alltags funktionalität gerichtete (neue ) Therapie eine erhebliche Rolle spielt (vgl. nebst E. 3.2 etwa auch Urk. 7/25 S. 33) , was letztlich auch der behandelnde Psycho loge so angab (E. 3.1) . Dr. C.___ rechnete unter Hinweis auf den Verlauf der bisherigen depressiven Episoden damit, dass bei einer (erneut ) leitlinienkonfor men Behandlung nach einem halben bis längstens einem Jahr wieder eine an nähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.5
Mit Blick auf die langjährige rezidivierende depressive Störung mit immer wieder kehrenden depressiven Episoden, die regelmässige psychiatrische bezie hungsweise psychologische Behandlung seit dem Jahr 1999 , die zusätzlichen Defizite infolge einer Persönlichkeitsstörung sowie die schlüssige Erklärung von Dr. C.___
für das Scheitern der Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz und die schwierige Prognose vor Wiederaufnahme einer angemessenen Therapie kann nic ht davon ausgegangen werden , dass per se keine Diagnosen mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (zur Rechtsprechung betreffend leichte bis mittelschwere depressive Störungen im Allgemeinen und im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 5. 1.3 und 9C_ 936 /201 2 vom 7. Juni 201 3 E. 3. 1. 2 , vgl. zudem 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 betreffend eine dysthyme Störung, die im Einzelfall die Arbeitsfä higkeit erheblich beeinträchtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Be funden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung –
auftrete ). Die Be schwerdegegnerin hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Sinne einer Scha denminderungsmassnahme auf zu erlegen , eine leitlinienkonforme Therapie mit Medikation durchzuführen . Zudem
h at sie
– trotz erheblichem zeitlichem Abstand (das Gutach ten datiert vom 7. Oktober 2014 ) – vor Erlass der Verfü gung
vom 2.
Oktober 2015
keine Abklärung zum
laut Gutachten unsicheren
Krankheitsverlauf getätigt (vgl. hierzu auch der Hinweis auf den Eintritt in eine Tagesklinik in Urk. 1 Rz. 3 S.
3) . Der psychiatrische Facharzt des RAD holte we der einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater ein noch untersuchte
er den Beschwerdeführer selber . Er verneint e das Vorliegen von Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einzig aufgrund einer Akten würdigung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4) mit Blick auf ein erfreulich positives Funktionsbild ( Urk. 7/35 S. 4 ff.) . 4 . 6
Dieses Vor gehen vermag den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes nicht zu genügen. Es fehlt eine verlässliche , aktu elle medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1) . 4.7
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine Rückweisung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung als Grundlage für die Prüfung der An sprüche des Beschwerdeführers als unumgänglich . Dabei wird dem vom RAD-Arzt zutreffend hervorgehobenen positiven Funktionsbild im Freizeitverhalten Rechnung zu tragen sein ( Urk. 7/35 S. 5). Ebenso ist mit Blick auf die (vorfra geweise) zu thematisierenden beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen , dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Ren tenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Be zug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten (allenfalls angezeigten) Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). In die sem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, meldete sich am 6. Juni 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie auf einen Suizidversuch im Jahr 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Er war im Anmeldungszeitpunkt als Lagerungspfleger im Kantonsspital Z.___ tätig ( Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje ktiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 und 9C_ 936 /201 2 vom 7. Juni 201 3 E. 3. 1. 2 , vgl. zudem 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 betreffend eine dysthyme Störung, die im Einzelfall die Arbeitsfä higkeit erheblich beeinträchtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Be funden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung –
auftrete ). Die Be schwerdegegnerin hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Sinne einer Scha denminderungsmassnahme auf zu erlegen , eine leitlinienkonforme Therapie mit Medikation durchzuführen . Zudem
h at sie
– trotz erheblichem zeitlichem Abstand (das Gutach ten datiert vom 7. Oktober 2014 ) – vor Erlass der Verfü gung
vom 2.
Oktober 2015
keine Abklärung zum
laut Gutachten unsicheren
Krankheitsverlauf getätigt (vgl. hierzu auch der Hinweis auf den Eintritt in eine Tagesklinik in Urk. 1 Rz. 3 S.
3) . Der psychiatrische Facharzt des RAD holte we der einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater ein noch untersuchte
er den Beschwerdeführer selber . Er verneint e das Vorliegen von Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einzig aufgrund einer Akten würdigung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4) mit Blick auf ein erfreulich positives Funktionsbild ( Urk. 7/35 S. 4 ff.) . 4 . 6
Dieses Vor gehen vermag den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes nicht zu genügen. Es fehlt eine verlässliche , aktu elle medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1) . 4.7
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine Rückweisung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung als Grundlage für die Prüfung der An sprüche des Beschwerdeführers als unumgänglich . Dabei wird dem vom RAD-Arzt zutreffend hervorgehobenen positiven Funktionsbild im Freizeitverhalten Rechnung zu tragen sein ( Urk. 7/35 S. 5). Ebenso ist mit Blick auf die (vorfra geweise) zu thematisierenden beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen , dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Ren tenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Be zug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten (allenfalls angezeigten) Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). In die sem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2. Oktober 2015, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Es sei keine Diagnose ausgewie sen , die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe beziehungsweise es sei spätestens seit dem Safariurlaub (Februar 2014) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden, der Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte, sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe den aktuellen Gesundheitszustand gar nicht beziehungsweise nur unvoll ständig abgeklärt, wobei allgemein bekannt sei, dass die Auswirkungen von re zidivierenden depressiven Episoden schwankten. Es sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle nicht einen aktuellen Bericht beim be handelnden Psychiater eingeholt habe, nachdem ihr auch bekannt gewesen sei , dass er im Februar 2015 noch seine Arbeitsstelle verloren habe. Seit Mai 2015 müsse er sich zudem zusätzlich zur bisherigen psychiatrischen Therapie
an vier Tagen in der Woche in einer Tagesklinik behandeln lassen ( Urk. 1 S. 2 f. Rz. 3). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei es ihm nicht möglich, sich selbst in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er benötige hierzu die Unterstützung der Be schwerdegegnerin. Da sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf berufli che Massnahmen erfüllt seien – insbesondere auch ein invalidenversicherungs relevanter Gesundheitsschaden – sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm entsprechende Massnahmen (namentlich ein en Arbeitsversuch) zu gewäh ren ( Urk. 1 S. 5 Rz. 6). 2.3
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den An spruch auf Rentenleistungen entschieden. Der Titel lautet zwar „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“ und das Dispositiv „Das Leistungsbegehren wird abgewie sen.“, doch ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass die Beschwerdegegnerin nurmehr einen Rentenanspruch prüfte. Nachdem sie sich um den Arbeitsplatz erhalt bemüht hatte ( Urk. 7/29/4-6), teilte der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin am 6. November 2014 seinen Wunsch nach einem Stellenwechsel mit, wünschte (aktuell) keine weitere Unterstützung mehr und ersuchte um Rentenprüfung ( Urk. 7/29/7). Die Verfügung vom 10. November 2014 ( Urk. 7/28)
betreffend Beendigung der Unterstützung beim Erhalt des derzeiti gen Arbeitsplatzes samt Hinweis auf eine separate Verfügung bezüglich Rente blieb unangefochten.
Mangels neuer Anmeldung zur Gewährung beruflicher Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin keine vordringliche Veranlassung, diesen Themenkreis zu beleuchten, zumal der Beschwerdeführer auch im Vorbescheidverfahren erneut Rentenleistungen gefordert und kein Interesse an beruflichen Massnahmen be kundet hatte ( Urk. 7/39). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangte er die Gewährung beruflicher Massnahmen ( Urk. 1 S. 2).
Damit aber steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente im Vorder grund und ergeben sich allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen lediglich unter dem von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“. 3.
E. 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 24. Juni 2014 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch ( Urk. 7/7), anlässlich dessen dieser ausführt e , er hätte gerne Unterstützung bei der Einglie derung in einen anderen Berufsbereich. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/10 ), berufliche und erwerbliche Unterlagen ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/24) ein . Zudem nahm sie ein von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veran lasstes psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 2014 zu den Akten (Urk.
7/25). Am 10. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes wunsch gemäss beende unter dem Hinweis auf die Möglichkeit , sich bei veränderter Si tuation mit einem schriftlichen Gesuch wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle zu wenden. Ü ber den Rentenanspruch werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden (Urk.
7/28) .
Am 24. November 2014 löste das Kantonsspital Z.___ das Arbeitsverhält nis mit X.___
im Umfang von 50 % infolge Berufsinvalidität per
31. Dezember 2014 auf ( Urk. 7/30). Am 19. Dezember 2014 kündigte die Arbeitge berin auch das noch bestehende Arbeitsverhältnis (50 % ) mit der Begründung „langdauernde Krankheit “ per 28. Februar 2015 ( Urk. 7/32).
Die IV-Stelle nahm in der Folge R ücksprach e mit ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/35 S. 4 f. ) und wies das Leistungsbegehren nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3
E. 3.1 Dr. med. A .___ , delegier end er Arzt, und d ipl. Psych.
B.___ , del. Fachpsycho loge für Psychotherapie aus der Praxis Dr. med. O.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in welcher der Beschwerdeführer seit Dezember 2001 in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom
3. Juli 2014 ( Urk. 7/24) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1):
- r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2) - DD: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - Feindseligkeit gegenüber dem Kind (und ständige Schuldzuweisung an das Kind; ICD-10 Z62.3) - e motionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4) - u ngenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.3) - Alkoholmissbrauch in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.1) - s onstige psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.8)
Die Berichterstatter führten aus, es sei wegen der wiederkehrenden depressiven Symptomatik ein Wechsel der Behandlungsstrategie vorgenommen worden. Es seien die Psychopharmaka ausgeschlichen und eine verlängerte Arbeitsunfähig keit attestiert worden, um der psychotherapeutischen Behandlung Raum und Zeit zu eröffnen. D ie aktuelle Behandlung – eine spezialisierte psychotrauma to logische Therapie und Betreuung, aktuell zweimal in der Woche,
– sei für den Beschwerdeführer derart anstrengend , dass er nach einer Sitzung mindestens 24 und selten 48 Stunden Erholung benötige, um die an die Behandlung an schliessenden starken Verarbeitungsreaktionen (Ab reaktionen) wie Stimmungs schwankungen, Schlafstörungen (Alpträume, unruhiger Schlaf), starke Nieder ge schlagenheit, Müdigkeit, starke therapieinduzierte nicht-bewusste gedankliche Arbeit und andere Reaktionen abfangen zu können. Zudem werde eine thera peutisch begleitete kombinierte rehabi litative Berufsberatung und - integration durchgeführt. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach Berufsalter nativen. Sein Zustand habe sich positiv stabilisiert und gut verbessert.
Es hätten aktuell folgende Befunde erhoben werden können: leichte Ratlosig keit, leichte Affektarmut, schwere Störung der Vitalgefühle (aktuell insbeson dere wegen der starken Belastung durch die konfrontative Therapie und der be lastenden Arbeitsstelle), leichte Deprimiertheit (vieles habe bereits behandelt werden können), leichte bis zeitweise schwere Hoffnungslosigkeit, teilweise leichte bis starke Ängstlichkeit, leichte bis teilweise starke Insuffizienzgefühle, teilweise leichte Schul d gefühle, teilweise leichte Ambivalenz, leichte bis schwere Antriebsarmut, leichte Suizidalität. Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ machten zudem Angaben zu den Ergebnissen der testpsychologisch en Befunderhebun gen. Sie stellten eine gute bis sehr gute Prognose bezüglich der Gesundheit und einer möglichen Integration wie auch der Verheilung der erlebten biografischen Erlebnisse, solange der Patient gut getragen und gefördert sowie genügend Zeit für eine traumatherapeutische Behandlung bereitgestellt werde.
In der damals ausgeübten Tätigkeit als Lagerungspfleger bescheinigten Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ dem Beschwerdeführer vom 1 8. September bis 1 7. Dezember 2013 eine 100%ige, vom 1 8. Dezember 2013 bis 5. Januar 2014 eine 70%ige, vom 6. Januar bis 3 0. Apr il 2014 eine 50%ige und vom 1. b is 3 1. Mai 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 0. Mai bis 1 9. Juli 2014 gingen sie wiederum von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus mit der Anmerkung , die bisherige Tätigkeit sei für zirka sechs bis 18 Monate nur zu 30
% zumutbar, jedoch mit voller Leistungsfähigkeit . Es bestehe ein fehlendes Kompensationspotential bezüglich der geschehenen belastenden biografischen Ereignisse, um die ebenfalls unbefriedigende Situation an der Arbeitsstelle aus halten und verändern zu können. Die mentalen und emotionalen Kapazitäten seien überbeansprucht, was eine Tendenz hin zur Sui zidalität und Depressivität ver u r sache.
Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ empfahlen als Eingliederungsmassnahmen kontinuierliche Therapiesitzungen mit genügenden Erholungsphasen nach den psychotherapeutischen Interventionen, Eingliederungshilfen in Form von beruf licher Neuorientierung und finanzieller Unterstützung für eine berufliche Neu in tegration ( ein- bis drei wöchige Praktika mit später beruflicher Neuintegra tion). Mit diesen Massnahmen sei die Entwicklung einer 70-100%igen Arbeits fähigkeit prognostisch sehr gut denkbar. Im Moment seien sie noch in der Eva luationsphase einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Sie würden die IV-Stelle gerne weiter informieren, sobald der Beschwerdeführer deren Hilfestel lung benötige .
Am 2 9. Juli 2014 hielt die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle
in einer Telefon gesprächsnotiz fest ( Urk. 7/29 S. 6), der Beschwerdeführer sei nach An gaben von dipl. Psych. B.___ momentan zu 30 % arbeitsfähig ; d ie Zeit, welche die Traumatherapie in Anspruch nehme sei zirka 40 %
der Arbeitszeit. In einer angepassten Tätigkeit mit liebevollem Umfang wäre eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Der behandelnde Psychologe würde es begrüssen, wenn Um schulungsansprüche geltend gemacht werden könnten und er werde direkt auf den RAD zugehen, um deren Umsetzung zu ermöglichen.
E. 3.2 Am 7. Oktober 2014 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, der BVK ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/25) . Er gab an, an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gebe es keinen ver nünftigen Zweifel. Sie sei bereits im Jahr 2001 im Rahmen eines Klinikaufent haltes in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar beschrieben worden, damals als zweite Episode mit einer ersten im Jahr 199 9. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Exploration am 1 5. Juli 2014 noch unter eine r mittelgradige n depressive n Epi sode gelitten , aktuell bestehe eine leichtgradige Symptomatik, die mit einer Re sidualsympto matik einer depressiven Episode oder – weniger wahrscheinlich – mit einer vorbestehenden Dysthymie und/oder in Verbindung mit einer Persön lichkeitsstörung erklärbar wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer im Selbstbe urteilungsinstrument BDI-II in beiden Explorationen so hohe Werte erreicht, dass sie mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Störung vereinbar ge wesen seien; in der Fremdbeurteilung im Psychostatus nach AMDP und im MADRS sei die Symptomatik aber am 1 5. Juli 2014 höchstens mittelgradig und am 16.
September 2014 höchstens leichtgradig gewesen. Zudem würden seine aktiv genutzten Ressourcen und seine Interessen ebenfalls gegen das Vorliegen einer klinisch relevanten oder gar schweren depressiven Störung sprechen
(S. 21 f.).
Zusammenfassend führte Dr. C.___ aus , es könne diagnostisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden – wobei die erste bekannte Episode im Jahr 1999 aufgetreten sei und aktuell ein Status nach sechster Episode vorliege. Aktuell bestehe noch eine leichtgradige dep ressive Episode (ICD-10 F33.0; S. 23).
Zudem würden die Kriterien nach ICD-10, nach DSM-IV respektive V , wie die noch weitergehenden Einschränkungen nach Fiedler 2006 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 F60.6 und F 60.7) bestätigen (S. 24). Eine p osttraumatische Belastungsstörung könne nicht mit überwiegender Wahrschei nlichkeit diagnostiziert werden . Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen von weiteren psychischen Störungen gefunden (S. 25).
Ergänzend wies der Gutachter auf einen Alkoholkonsum in einem kritischen Bereich, offensichtlich auch zu selbsttherapeutischen Zwecken, hin, ohne dass aktuell die Voraussetzungen für die Diagnose eines Missbrauchs oder einer Ab hängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien (S. 28 und 34).
Zur Konsistenz und Authentizität der angegebenen Beschwerden führte der Gut achter aus, der Beschwerdeführer zeichne von der Art seiner Problematik und Symptome offensichtlich ein konsistentes und authentisches Bild, was sich auch im SIMS wiederspiegle. Jedoch seien seine Angaben in Bezug auf die Ausprä gung seiner Symptome und seiner Leistungsei nschränkungen sehr inkonsistent und weder mit seinen Ressourcen noch mit dem diagnostizierten Krankheitsbild vereinbar. Hierbei spielten motivationale Faktoren, allenfalls ein Vermeidungs verhalten bei selbstunsicherer (ängstlich vermeidender) und dependenter Per sönlichkeit und einer ängstlich-depressiven Residualsymptomatik eine Rolle
(S. 27).
Zu den Behandlungsmassnahmen führt e Dr. C.___ aus, dass eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung einschliesslich einer a ntide pressiven Medikation, wie sie von 1999/2000 bis Frühjahr 2013 stattgefunden habe , als leitlinienkonform zu beurteilen sei, und eindeutig eine stabilisierende Funktion, auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gezeigt habe. Seither werde nur noch eine Psychotherapie im Sinne einer traumaspezifischen Therapie ohne Be gleitmedikation in Anspruch genommen , die durch die Technik als solche aktu ell alleine schon destabilisierende Funktion habe . Eine solche Behandlung ohne Medikation mit den beschriebenen Auswirkungen auf das Funktionsniveau, die offenbar seit September 2013 erfolge, könne nicht als de lege artis und nicht als leitlinienkonform beurteilt werden und werfe auch medizinisch-ethische Fragen auf (S. 29). Als medizinische Massnahme sollte unverzüglich wieder eine leitli nienkonforme Behandlung mit einer antidepressiven Dauerbehandlung aufge nommen und eine besser „dosierte“, vermehrt auf Stabilisierung ausgelegte Psy chotherapie respektive Tra umatherapie durchgeführt werden (S. 27).
In der angestammten Tätigkeit als Lagerungspfleger sei die Arbeitsfähigkeit aktu ell medizinisch-theoretisch noch in erster Linie aufgrund einer mittelgradi gen Einschränkung von Flexibilität und Umstellung und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aber wesentlich höher , als der Exploran d präsentiere (30 % und dabei kaum leistungsfähig). Quantitativ sei sie bei einer leichten Einschränkung der Durch haltefähigkeit um etwa 20 % und qualitativ bei einer noch mittelgradigen Ein schränkung der Flexibilität und Umstellung zusätzlich um etwa 3 (richtig wohl: 30) %
limitiert . Die Arbeitsfähigkeit liege somit aktuell bei einem möglichen Pensum von aktuell 80 % medizinisch-theoretisch bei 50
%,
verteilt auf 5 Tag e in der Woche und soweit als möglich noch unter Entlas t ung von Druck, Hektik und ständiger Übernahme von neuen Aufgaben. Sichere Angaben über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seien jedoch nicht möglich, da die Einschät zung medizinisch-theoretisch erfolge bei nicht authentischer Leistungspräsenta tion. Nach einer Behandlung de lege artis könne die Arbeitsfähigkeit wieder auf gegen 100 % gesteigert werden, dies in einem halben bis längstens einem Jahr wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, bei einer noch möglichen leichten Ein schränkung der Flexibilität und einer zu erwartenden leicht erhöhten krank heitsbedingten Absenz en rate. Diese dürfte aber langfristig nicht über 5
% bis 10
% Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehen (S. 3 1 f. ). An beruflichen Massnahmen empfahl der Gutachter eine rasche Eingliederung mit langsam steigendem Pensum über ein halbes Jahr bis ein Jahr mit Unterstützung und Führung durch ein Case Management. Objektive Gründe für einen Wechsel des Berufes gebe es keine (S. 28). 4. 4.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) wurde festgehalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Hierzu ergibt sich was folgt: 4.2
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 1999 an einer rezidivierenden depressi ven Störung mit wiederkehrenden depr essiven Episoden. Der Gutachter
Dr. C.___ diagnostizierte am
7. Oktober 2014 zudem eine Persönlichkeitsstö rung mit selbstunsicheren und dependen ten (abhängigen) Zügen. 4.3
Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. Ebener sämtliche Anforderun gen an eine beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1. 4 ). Die Einschätzungen, die der Gutachter nach zwei persönli chen Untersuchungen , telefonischen Rückfrage n beim Arbeitgeber sowie beim behandelnden Psychologen und in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/25 S. 1 und 16) abgab, sind überzeugend und differenziert begründet.
Aktuell erachtete Dr. C.___
– trotz abklingender , nur noch leichtgradiger depressi ver Episode – in der bisherigen Tätigkeit als Lagerungspfleger lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei einem Pensum von 80 % ) mit Schwerpunkt Routinearbeiten als zumutbar. Er wies allerdings, namentlich wegen Inkonsis tenzen über deren Hintergründe nur gemutmasst werden könne, auf einen ho hen Unsicherheitsfaktor h in ( Urk. 7/25 S. 32). Vor Durchführung
einer adäqua ten Behandlung seien sichere Angaben nicht möglich ( Urk. 7/25 S. 33). Über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprach er sich auftragsgemäss nicht explizit aus. 4. 4
Dr. C.___
legte im Gutachten zudem überzeugend dar, dass als Ursache für die länger anhaltende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sowie die nicht gelungene Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz – nebst motivationalen Faktoren – das Absetz en der Medikation sowie die nicht auf Aufrechterhaltung der Alltags funktionalität gerichtete (neue ) Therapie eine erhebliche Rolle spielt (vgl. nebst E. 3.2 etwa auch Urk. 7/25 S. 33) , was letztlich auch der behandelnde Psycho loge so angab (E. 3.1) . Dr. C.___ rechnete unter Hinweis auf den Verlauf der bisherigen depressiven Episoden damit, dass bei einer (erneut ) leitlinienkonfor men Behandlung nach einem halben bis längstens einem Jahr wieder eine an nähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.5
Mit Blick auf die langjährige rezidivierende depressive Störung mit immer wieder kehrenden depressiven Episoden, die regelmässige psychiatrische bezie hungsweise psychologische Behandlung seit dem Jahr 1999 , die zusätzlichen Defizite infolge einer Persönlichkeitsstörung sowie die schlüssige Erklärung von Dr. C.___
für das Scheitern der Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz und die schwierige Prognose vor Wiederaufnahme einer angemessenen Therapie kann nic ht davon ausgegangen werden , dass per se keine Diagnosen mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (zur Rechtsprechung betreffend leichte bis mittelschwere depressive Störungen im Allgemeinen und im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 5.
E. 6 ff.) mit Verfügung vom 2.
Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) erhob X.___ am 2. November 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und dem Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen (insbesondere psychiatrische Begutachtung) vorzunehmen und sodann neu zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwech sels ( Urk. 1 Rz 3 S. 3). Die IV-Stelle beantrag t e in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 6) , was dem Beschwer deführer zusammen mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte, mit Verfügung vom
E. 9 Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01139 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil
vom
4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, meldete sich am 6. Juni 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie auf einen Suizidversuch im Jahr 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Er war im Anmeldungszeitpunkt als Lagerungspfleger im Kantonsspital Z.___ tätig ( Urk. 7/ 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 24. Juni 2014 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch ( Urk. 7/7), anlässlich dessen dieser ausführt e , er hätte gerne Unterstützung bei der Einglie derung in einen anderen Berufsbereich. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/10 ), berufliche und erwerbliche Unterlagen ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/24) ein . Zudem nahm sie ein von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veran lasstes psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 2014 zu den Akten (Urk.
7/25). Am 10. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes wunsch gemäss beende unter dem Hinweis auf die Möglichkeit , sich bei veränderter Si tuation mit einem schriftlichen Gesuch wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle zu wenden. Ü ber den Rentenanspruch werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden (Urk.
7/28) .
Am 24. November 2014 löste das Kantonsspital Z.___ das Arbeitsverhält nis mit X.___
im Umfang von 50 % infolge Berufsinvalidität per
31. Dezember 2014 auf ( Urk. 7/30). Am 19. Dezember 2014 kündigte die Arbeitge berin auch das noch bestehende Arbeitsverhältnis (50 % ) mit der Begründung „langdauernde Krankheit “ per 28. Februar 2015 ( Urk. 7/32).
Die IV-Stelle nahm in der Folge R ücksprach e mit ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/35 S. 4 f. ) und wies das Leistungsbegehren nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3 6 ff.) mit Verfügung vom 2.
Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) erhob X.___ am 2. November 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und dem Be schwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen (insbesondere psychiatrische Begutachtung) vorzunehmen und sodann neu zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwech sels ( Urk. 1 Rz 3 S. 3). Die IV-Stelle beantrag t e in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 6) , was dem Beschwer deführer zusammen mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte, mit Verfügung vom
9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje ktiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2. Oktober 2015, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Es sei keine Diagnose ausgewie sen , die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe beziehungsweise es sei spätestens seit dem Safariurlaub (Februar 2014) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden, der Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte, sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe den aktuellen Gesundheitszustand gar nicht beziehungsweise nur unvoll ständig abgeklärt, wobei allgemein bekannt sei, dass die Auswirkungen von re zidivierenden depressiven Episoden schwankten. Es sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle nicht einen aktuellen Bericht beim be handelnden Psychiater eingeholt habe, nachdem ihr auch bekannt gewesen sei , dass er im Februar 2015 noch seine Arbeitsstelle verloren habe. Seit Mai 2015 müsse er sich zudem zusätzlich zur bisherigen psychiatrischen Therapie
an vier Tagen in der Woche in einer Tagesklinik behandeln lassen ( Urk. 1 S. 2 f. Rz. 3). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei es ihm nicht möglich, sich selbst in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er benötige hierzu die Unterstützung der Be schwerdegegnerin. Da sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf berufli che Massnahmen erfüllt seien – insbesondere auch ein invalidenversicherungs relevanter Gesundheitsschaden – sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm entsprechende Massnahmen (namentlich ein en Arbeitsversuch) zu gewäh ren ( Urk. 1 S. 5 Rz. 6). 2.3
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den An spruch auf Rentenleistungen entschieden. Der Titel lautet zwar „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“ und das Dispositiv „Das Leistungsbegehren wird abgewie sen.“, doch ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass die Beschwerdegegnerin nurmehr einen Rentenanspruch prüfte. Nachdem sie sich um den Arbeitsplatz erhalt bemüht hatte ( Urk. 7/29/4-6), teilte der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin am 6. November 2014 seinen Wunsch nach einem Stellenwechsel mit, wünschte (aktuell) keine weitere Unterstützung mehr und ersuchte um Rentenprüfung ( Urk. 7/29/7). Die Verfügung vom 10. November 2014 ( Urk. 7/28)
betreffend Beendigung der Unterstützung beim Erhalt des derzeiti gen Arbeitsplatzes samt Hinweis auf eine separate Verfügung bezüglich Rente blieb unangefochten.
Mangels neuer Anmeldung zur Gewährung beruflicher Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin keine vordringliche Veranlassung, diesen Themenkreis zu beleuchten, zumal der Beschwerdeführer auch im Vorbescheidverfahren erneut Rentenleistungen gefordert und kein Interesse an beruflichen Massnahmen be kundet hatte ( Urk. 7/39). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangte er die Gewährung beruflicher Massnahmen ( Urk. 1 S. 2).
Damit aber steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente im Vorder grund und ergeben sich allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen lediglich unter dem von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“. 3.
3.1
Dr. med. A .___ , delegier end er Arzt, und d ipl. Psych.
B.___ , del. Fachpsycho loge für Psychotherapie aus der Praxis Dr. med. O.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in welcher der Beschwerdeführer seit Dezember 2001 in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom
3. Juli 2014 ( Urk. 7/24) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1):
- r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2) - DD: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - Feindseligkeit gegenüber dem Kind (und ständige Schuldzuweisung an das Kind; ICD-10 Z62.3) - e motionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4) - u ngenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.3) - Alkoholmissbrauch in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.1) - s onstige psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81.8)
Die Berichterstatter führten aus, es sei wegen der wiederkehrenden depressiven Symptomatik ein Wechsel der Behandlungsstrategie vorgenommen worden. Es seien die Psychopharmaka ausgeschlichen und eine verlängerte Arbeitsunfähig keit attestiert worden, um der psychotherapeutischen Behandlung Raum und Zeit zu eröffnen. D ie aktuelle Behandlung – eine spezialisierte psychotrauma to logische Therapie und Betreuung, aktuell zweimal in der Woche,
– sei für den Beschwerdeführer derart anstrengend , dass er nach einer Sitzung mindestens 24 und selten 48 Stunden Erholung benötige, um die an die Behandlung an schliessenden starken Verarbeitungsreaktionen (Ab reaktionen) wie Stimmungs schwankungen, Schlafstörungen (Alpträume, unruhiger Schlaf), starke Nieder ge schlagenheit, Müdigkeit, starke therapieinduzierte nicht-bewusste gedankliche Arbeit und andere Reaktionen abfangen zu können. Zudem werde eine thera peutisch begleitete kombinierte rehabi litative Berufsberatung und - integration durchgeführt. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach Berufsalter nativen. Sein Zustand habe sich positiv stabilisiert und gut verbessert.
Es hätten aktuell folgende Befunde erhoben werden können: leichte Ratlosig keit, leichte Affektarmut, schwere Störung der Vitalgefühle (aktuell insbeson dere wegen der starken Belastung durch die konfrontative Therapie und der be lastenden Arbeitsstelle), leichte Deprimiertheit (vieles habe bereits behandelt werden können), leichte bis zeitweise schwere Hoffnungslosigkeit, teilweise leichte bis starke Ängstlichkeit, leichte bis teilweise starke Insuffizienzgefühle, teilweise leichte Schul d gefühle, teilweise leichte Ambivalenz, leichte bis schwere Antriebsarmut, leichte Suizidalität. Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ machten zudem Angaben zu den Ergebnissen der testpsychologisch en Befunderhebun gen. Sie stellten eine gute bis sehr gute Prognose bezüglich der Gesundheit und einer möglichen Integration wie auch der Verheilung der erlebten biografischen Erlebnisse, solange der Patient gut getragen und gefördert sowie genügend Zeit für eine traumatherapeutische Behandlung bereitgestellt werde.
In der damals ausgeübten Tätigkeit als Lagerungspfleger bescheinigten Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ dem Beschwerdeführer vom 1 8. September bis 1 7. Dezember 2013 eine 100%ige, vom 1 8. Dezember 2013 bis 5. Januar 2014 eine 70%ige, vom 6. Januar bis 3 0. Apr il 2014 eine 50%ige und vom 1. b is 3 1. Mai 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 0. Mai bis 1 9. Juli 2014 gingen sie wiederum von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus mit der Anmerkung , die bisherige Tätigkeit sei für zirka sechs bis 18 Monate nur zu 30
% zumutbar, jedoch mit voller Leistungsfähigkeit . Es bestehe ein fehlendes Kompensationspotential bezüglich der geschehenen belastenden biografischen Ereignisse, um die ebenfalls unbefriedigende Situation an der Arbeitsstelle aus halten und verändern zu können. Die mentalen und emotionalen Kapazitäten seien überbeansprucht, was eine Tendenz hin zur Sui zidalität und Depressivität ver u r sache.
Dr. A.___ und dipl. Psych. B.___ empfahlen als Eingliederungsmassnahmen kontinuierliche Therapiesitzungen mit genügenden Erholungsphasen nach den psychotherapeutischen Interventionen, Eingliederungshilfen in Form von beruf licher Neuorientierung und finanzieller Unterstützung für eine berufliche Neu in tegration ( ein- bis drei wöchige Praktika mit später beruflicher Neuintegra tion). Mit diesen Massnahmen sei die Entwicklung einer 70-100%igen Arbeits fähigkeit prognostisch sehr gut denkbar. Im Moment seien sie noch in der Eva luationsphase einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Sie würden die IV-Stelle gerne weiter informieren, sobald der Beschwerdeführer deren Hilfestel lung benötige .
Am 2 9. Juli 2014 hielt die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle
in einer Telefon gesprächsnotiz fest ( Urk. 7/29 S. 6), der Beschwerdeführer sei nach An gaben von dipl. Psych. B.___ momentan zu 30 % arbeitsfähig ; d ie Zeit, welche die Traumatherapie in Anspruch nehme sei zirka 40 %
der Arbeitszeit. In einer angepassten Tätigkeit mit liebevollem Umfang wäre eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Der behandelnde Psychologe würde es begrüssen, wenn Um schulungsansprüche geltend gemacht werden könnten und er werde direkt auf den RAD zugehen, um deren Umsetzung zu ermöglichen. 3.2
Am 7. Oktober 2014 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie FMH, der BVK ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/25) . Er gab an, an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gebe es keinen ver nünftigen Zweifel. Sie sei bereits im Jahr 2001 im Rahmen eines Klinikaufent haltes in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar beschrieben worden, damals als zweite Episode mit einer ersten im Jahr 199 9. Aus gutachterlicher Sicht habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Exploration am 1 5. Juli 2014 noch unter eine r mittelgradige n depressive n Epi sode gelitten , aktuell bestehe eine leichtgradige Symptomatik, die mit einer Re sidualsympto matik einer depressiven Episode oder – weniger wahrscheinlich – mit einer vorbestehenden Dysthymie und/oder in Verbindung mit einer Persön lichkeitsstörung erklärbar wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer im Selbstbe urteilungsinstrument BDI-II in beiden Explorationen so hohe Werte erreicht, dass sie mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Störung vereinbar ge wesen seien; in der Fremdbeurteilung im Psychostatus nach AMDP und im MADRS sei die Symptomatik aber am 1 5. Juli 2014 höchstens mittelgradig und am 16.
September 2014 höchstens leichtgradig gewesen. Zudem würden seine aktiv genutzten Ressourcen und seine Interessen ebenfalls gegen das Vorliegen einer klinisch relevanten oder gar schweren depressiven Störung sprechen
(S. 21 f.).
Zusammenfassend führte Dr. C.___ aus , es könne diagnostisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden – wobei die erste bekannte Episode im Jahr 1999 aufgetreten sei und aktuell ein Status nach sechster Episode vorliege. Aktuell bestehe noch eine leichtgradige dep ressive Episode (ICD-10 F33.0; S. 23).
Zudem würden die Kriterien nach ICD-10, nach DSM-IV respektive V , wie die noch weitergehenden Einschränkungen nach Fiedler 2006 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 F60.6 und F 60.7) bestätigen (S. 24). Eine p osttraumatische Belastungsstörung könne nicht mit überwiegender Wahrschei nlichkeit diagnostiziert werden . Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen von weiteren psychischen Störungen gefunden (S. 25).
Ergänzend wies der Gutachter auf einen Alkoholkonsum in einem kritischen Bereich, offensichtlich auch zu selbsttherapeutischen Zwecken, hin, ohne dass aktuell die Voraussetzungen für die Diagnose eines Missbrauchs oder einer Ab hängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien (S. 28 und 34).
Zur Konsistenz und Authentizität der angegebenen Beschwerden führte der Gut achter aus, der Beschwerdeführer zeichne von der Art seiner Problematik und Symptome offensichtlich ein konsistentes und authentisches Bild, was sich auch im SIMS wiederspiegle. Jedoch seien seine Angaben in Bezug auf die Ausprä gung seiner Symptome und seiner Leistungsei nschränkungen sehr inkonsistent und weder mit seinen Ressourcen noch mit dem diagnostizierten Krankheitsbild vereinbar. Hierbei spielten motivationale Faktoren, allenfalls ein Vermeidungs verhalten bei selbstunsicherer (ängstlich vermeidender) und dependenter Per sönlichkeit und einer ängstlich-depressiven Residualsymptomatik eine Rolle
(S. 27).
Zu den Behandlungsmassnahmen führt e Dr. C.___ aus, dass eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung einschliesslich einer a ntide pressiven Medikation, wie sie von 1999/2000 bis Frühjahr 2013 stattgefunden habe , als leitlinienkonform zu beurteilen sei, und eindeutig eine stabilisierende Funktion, auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gezeigt habe. Seither werde nur noch eine Psychotherapie im Sinne einer traumaspezifischen Therapie ohne Be gleitmedikation in Anspruch genommen , die durch die Technik als solche aktu ell alleine schon destabilisierende Funktion habe . Eine solche Behandlung ohne Medikation mit den beschriebenen Auswirkungen auf das Funktionsniveau, die offenbar seit September 2013 erfolge, könne nicht als de lege artis und nicht als leitlinienkonform beurteilt werden und werfe auch medizinisch-ethische Fragen auf (S. 29). Als medizinische Massnahme sollte unverzüglich wieder eine leitli nienkonforme Behandlung mit einer antidepressiven Dauerbehandlung aufge nommen und eine besser „dosierte“, vermehrt auf Stabilisierung ausgelegte Psy chotherapie respektive Tra umatherapie durchgeführt werden (S. 27).
In der angestammten Tätigkeit als Lagerungspfleger sei die Arbeitsfähigkeit aktu ell medizinisch-theoretisch noch in erster Linie aufgrund einer mittelgradi gen Einschränkung von Flexibilität und Umstellung und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aber wesentlich höher , als der Exploran d präsentiere (30 % und dabei kaum leistungsfähig). Quantitativ sei sie bei einer leichten Einschränkung der Durch haltefähigkeit um etwa 20 % und qualitativ bei einer noch mittelgradigen Ein schränkung der Flexibilität und Umstellung zusätzlich um etwa 3 (richtig wohl: 30) %
limitiert . Die Arbeitsfähigkeit liege somit aktuell bei einem möglichen Pensum von aktuell 80 % medizinisch-theoretisch bei 50
%,
verteilt auf 5 Tag e in der Woche und soweit als möglich noch unter Entlas t ung von Druck, Hektik und ständiger Übernahme von neuen Aufgaben. Sichere Angaben über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seien jedoch nicht möglich, da die Einschät zung medizinisch-theoretisch erfolge bei nicht authentischer Leistungspräsenta tion. Nach einer Behandlung de lege artis könne die Arbeitsfähigkeit wieder auf gegen 100 % gesteigert werden, dies in einem halben bis längstens einem Jahr wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, bei einer noch möglichen leichten Ein schränkung der Flexibilität und einer zu erwartenden leicht erhöhten krank heitsbedingten Absenz en rate. Diese dürfte aber langfristig nicht über 5
% bis 10
% Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehen (S. 3 1 f. ). An beruflichen Massnahmen empfahl der Gutachter eine rasche Eingliederung mit langsam steigendem Pensum über ein halbes Jahr bis ein Jahr mit Unterstützung und Führung durch ein Case Management. Objektive Gründe für einen Wechsel des Berufes gebe es keine (S. 28). 4. 4.1
In der Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 2) wurde festgehalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Hierzu ergibt sich was folgt: 4.2
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 1999 an einer rezidivierenden depressi ven Störung mit wiederkehrenden depr essiven Episoden. Der Gutachter
Dr. C.___ diagnostizierte am
7. Oktober 2014 zudem eine Persönlichkeitsstö rung mit selbstunsicheren und dependen ten (abhängigen) Zügen. 4.3
Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. Ebener sämtliche Anforderun gen an eine beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1. 4 ). Die Einschätzungen, die der Gutachter nach zwei persönli chen Untersuchungen , telefonischen Rückfrage n beim Arbeitgeber sowie beim behandelnden Psychologen und in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/25 S. 1 und 16) abgab, sind überzeugend und differenziert begründet.
Aktuell erachtete Dr. C.___
– trotz abklingender , nur noch leichtgradiger depressi ver Episode – in der bisherigen Tätigkeit als Lagerungspfleger lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei einem Pensum von 80 % ) mit Schwerpunkt Routinearbeiten als zumutbar. Er wies allerdings, namentlich wegen Inkonsis tenzen über deren Hintergründe nur gemutmasst werden könne, auf einen ho hen Unsicherheitsfaktor h in ( Urk. 7/25 S. 32). Vor Durchführung
einer adäqua ten Behandlung seien sichere Angaben nicht möglich ( Urk. 7/25 S. 33). Über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprach er sich auftragsgemäss nicht explizit aus. 4. 4
Dr. C.___
legte im Gutachten zudem überzeugend dar, dass als Ursache für die länger anhaltende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sowie die nicht gelungene Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz – nebst motivationalen Faktoren – das Absetz en der Medikation sowie die nicht auf Aufrechterhaltung der Alltags funktionalität gerichtete (neue ) Therapie eine erhebliche Rolle spielt (vgl. nebst E. 3.2 etwa auch Urk. 7/25 S. 33) , was letztlich auch der behandelnde Psycho loge so angab (E. 3.1) . Dr. C.___ rechnete unter Hinweis auf den Verlauf der bisherigen depressiven Episoden damit, dass bei einer (erneut ) leitlinienkonfor men Behandlung nach einem halben bis längstens einem Jahr wieder eine an nähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.5
Mit Blick auf die langjährige rezidivierende depressive Störung mit immer wieder kehrenden depressiven Episoden, die regelmässige psychiatrische bezie hungsweise psychologische Behandlung seit dem Jahr 1999 , die zusätzlichen Defizite infolge einer Persönlichkeitsstörung sowie die schlüssige Erklärung von Dr. C.___
für das Scheitern der Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz und die schwierige Prognose vor Wiederaufnahme einer angemessenen Therapie kann nic ht davon ausgegangen werden , dass per se keine Diagnosen mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (zur Rechtsprechung betreffend leichte bis mittelschwere depressive Störungen im Allgemeinen und im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 5. 1.3 und 9C_ 936 /201 2 vom 7. Juni 201 3 E. 3. 1. 2 , vgl. zudem 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 betreffend eine dysthyme Störung, die im Einzelfall die Arbeitsfä higkeit erheblich beeinträchtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Be funden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung –
auftrete ). Die Be schwerdegegnerin hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Sinne einer Scha denminderungsmassnahme auf zu erlegen , eine leitlinienkonforme Therapie mit Medikation durchzuführen . Zudem
h at sie
– trotz erheblichem zeitlichem Abstand (das Gutach ten datiert vom 7. Oktober 2014 ) – vor Erlass der Verfü gung
vom 2.
Oktober 2015
keine Abklärung zum
laut Gutachten unsicheren
Krankheitsverlauf getätigt (vgl. hierzu auch der Hinweis auf den Eintritt in eine Tagesklinik in Urk. 1 Rz. 3 S.
3) . Der psychiatrische Facharzt des RAD holte we der einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater ein noch untersuchte
er den Beschwerdeführer selber . Er verneint e das Vorliegen von Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einzig aufgrund einer Akten würdigung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4) mit Blick auf ein erfreulich positives Funktionsbild ( Urk. 7/35 S. 4 ff.) . 4 . 6
Dieses Vor gehen vermag den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes nicht zu genügen. Es fehlt eine verlässliche , aktu elle medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1) . 4.7
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine Rückweisung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung als Grundlage für die Prüfung der An sprüche des Beschwerdeführers als unumgänglich . Dabei wird dem vom RAD-Arzt zutreffend hervorgehobenen positiven Funktionsbild im Freizeitverhalten Rechnung zu tragen sein ( Urk. 7/35 S. 5). Ebenso ist mit Blick auf die (vorfra geweise) zu thematisierenden beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen , dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Ren tenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Be zug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten (allenfalls angezeigten) Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Mass nahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). In die sem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli