Sachverhalt
1.
Mit Zwischenverfügung vom 2 1. September 2015 hielt die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nä ren Begutachtung durch das Z.___ fest (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 2 1. September 2015 (Urk.
2) am 2 2. Oktober 2015 Beschwerde
und beantra gte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vorgesehene Begutachtung von einer anderen Institution durchführen zu lassen. Zudem sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 1. September 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht ab schliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Ge wicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durch gesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hier aus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfech tungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht . Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Be lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Zwischenverfügung vom 2 1. September 2015 hielt die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nä ren Begutachtung durch das Z.___ fest (Urk. 2).
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Ge wicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durch gesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hier aus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfech tungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht . Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Be lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
E. 2 1. September 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht ab schliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Dispositiv
- März 2012 geltenden neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gut achten - das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach- dis ziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung ge troffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt bezie hungs weise abgeändert.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Zwischenverfügung aus , die Auswahl der Gutachterstelle werde nicht von ih r bestimmt, sondern er folge nach Zufallsprinzip . Im Übrigen könn t en nur Ausstandgründe gegen ein zelne Perso nen und nicht gegen ein ganzes Institut Einwände geltend gemacht werden ( Urk. 1 S. 1 unten) . Die Beschwerdegegnerin hielt schliesslich an der Gutachterstelle fest (S. 2 oben). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stan d punkt (Urk. 1), dass die vorgesehene Gutachterstelle Z.___ als versiche rungs freund liche Adresse bekannt sei und die entsprechenden Ärzte ohne Res pekt auf den gesundheitlichen Zustand der Versicherten versicherungsfreundli che Berichte er statten würden ( Urk. 1 S. 2 unten). Sehr oft würden die Gutach ten des Z.___ keine der hohen Qualitätsanforderungen erfüllen, seien mangelhaft und unsorg fältig abgefasst (S. 3 oben). Er sei nicht gegen die Begutachtung, sondern wolle nur, dass diese durch eine korrekte und respektvolle Gutachter stelle durchge führt werde (S. 3 Mitte). 2.3 Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch das Z.___ , wobei die Not wendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht in Frage steht. Gerügt wird insbesondere die Auswahl der Gutachterstelle.
- 3.1 Sowohl aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich und ist unbestritten, dass keine materiellen Einwendungen gegen die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung geltend gemacht werden . Der Be schwerdeführer hält diesbezüglich sogar ausdrücklich fest, dass er gegen eine Begutachtung nichts einzuwenden habe ( Urk. 1 S. 3 Mitte). Streitig ist einzig die zufallsbasierte Auswahl der Gutachterstelle. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die vorgesehene polydiszipli näre Begutachtung durch eine andere Institution durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 1 unten), verkennt er, dass die Vergabe der Aufträge für polydisziplinäre medizi nische Gutachten immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen haben (vorstehend E. 1.3). Gleiches hält das Bundesgericht im Urteil 9C_708/2013 vom 2
- Oktober 2014 in Erwägung 3.1 fest. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin „solche Versicherte“ meistens durch das Z.___ begutachten liesse , weil dieses als versicherungsfreundlich gelte, ist daher nicht weiter ein zugehen ; sie stösst nach dem Gesagten ins Leere.
- 3 K onkrete und auf den Einzelfall bezogene und objektive Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine vor. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pau schalen Äusserungen gegen das Z.___ als Ganzes . So kann d er Beschwerdeführer auch aus dem beschwerdeweise eingereichten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ ( Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht es darin doch um ein im konkreten Fall eingeholtes Z.___ - Gutachten , von welchem nicht undifferenziert auf andere Z.___ - Gutachten geschlossen werden kann. Diesbezüg liche Einwendungen wären ohnehin erst i m konkreten Einzelfall und nicht be reits bei der Gu tachtensanordnung vorzubringen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.4 Sodann wurden i n der angefochtenen Gutachtenanordnung noch keine Sach ver ständigen benannt; dies kann gemäss BGE 137 V 210 auch erst in einer späte ren Verfügung erfolgen (E. 3.4.2.8), weshalb personenbezogene Ausstand gründe vor lie gend ohnehin keine geltend gemacht werden können. 3.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwen dungen darzulegen , weshalb ein Absehen von der zufallsbasier t en Zuweisung über haupt nicht in Betracht fällt . Es ist daher festzuhalten, dass die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzli che n Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfah rens (vgl. vorstehend E. 1.3) erfolgte , weshalb das Vorgehen der Beschwerde gegnerin nicht zu beanstanden ist. Nachdem sich die Beschwerde als offensicht lich aussichtslos erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist daher gegen standslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 1 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01092 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Zwischenverfügung vom 2 1. September 2015 hielt die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydiszipli nä ren Begutachtung durch das Z.___ fest (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 2 1. September 2015 (Urk.
2) am 2 2. Oktober 2015 Beschwerde
und beantra gte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vorgesehene Begutachtung von einer anderen Institution durchführen zu lassen. Zudem sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 1. September 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht ab schliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Ge wicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durch gesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hier aus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfech tungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht . Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Be lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spiels weise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach ver hal t - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). So dann könne n personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.3
Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gut achten - das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach- dis ziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung ge troffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt bezie hungs weise abgeändert. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, die
Auswahl der Gutachterstelle werde nicht von ih r bestimmt, sondern er folge nach
Zufallsprinzip . Im Übrigen könn t en nur Ausstandgründe gegen ein zelne Perso nen und nicht gegen ein ganzes Institut Einwände geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 unten) . Die Beschwerdegegnerin hielt schliesslich an der Gutachterstelle fest (S. 2 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stan d punkt (Urk. 1), dass die vorgesehene Gutachterstelle Z.___ als versiche rungs freund liche Adresse bekannt sei und die entsprechenden Ärzte ohne Res pekt auf den gesundheitlichen Zustand der Versicherten versicherungsfreundli che Berichte er statten würden (Urk. 1 S.
2 unten). Sehr oft würden die Gutach ten des Z.___ keine der hohen Qualitätsanforderungen erfüllen, seien mangelhaft und unsorg fältig abgefasst (S. 3 oben). Er sei nicht gegen die Begutachtung, sondern wolle nur, dass diese durch eine korrekte und respektvolle Gutachter stelle durchge führt werde (S. 3 Mitte). 2.3
Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch das Z.___, wobei die Not wendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht in Frage steht. Gerügt wird insbesondere
die Auswahl der Gutachterstelle.
3. 3.1
Sowohl aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich und ist unbestritten, dass keine materiellen Einwendungen gegen die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung geltend gemacht werden . Der Be schwerdeführer hält diesbezüglich sogar ausdrücklich fest, dass er gegen eine Begutachtung nichts einzuwenden habe (Urk. 1 S. 3 Mitte). Streitig ist einzig die zufallsbasierte Auswahl der Gutachterstelle. 3.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die vorgesehene polydiszipli näre Begutachtung durch eine andere Institution durchzuführen sei (Urk. 1 S. 1 unten), verkennt er, dass die Vergabe der Aufträge für polydisziplinäre medizi nische Gutachten immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen haben (vorstehend E. 1.3). Gleiches hält das Bundesgericht im Urteil 9C_708/2013 vom 2 8. Oktober 2014 in Erwägung 3.1 fest. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin „solche Versicherte“ meistens durch das Z.___ begutachten liesse, weil dieses als versicherungsfreundlich gelte, ist daher nicht weiter ein zugehen; sie stösst nach dem Gesagten ins Leere. 3. 3
K onkrete und auf den Einzelfall bezogene und objektive Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine vor. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pau schalen Äusserungen gegen das Z.___ als Ganzes . So kann d er Beschwerdeführer
auch aus dem beschwerdeweise eingereichten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ (Urk. 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht es darin doch um ein im konkreten Fall eingeholtes
Z.___ - Gutachten, von welchem nicht undifferenziert auf andere
Z.___ - Gutachten geschlossen werden kann. Diesbezüg liche Einwendungen wären ohnehin erst i m konkreten Einzelfall und nicht be reits bei der Gu tachtensanordnung vorzubringen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.4
Sodann wurden i n der angefochtenen Gutachtenanordnung noch keine Sach ver ständigen benannt;
dies
kann
gemäss BGE 137 V 210 auch erst in einer späte ren
Verfügung erfolgen (E.
3.4.2.8),
weshalb personenbezogene Ausstand gründe vor lie gend ohnehin keine geltend gemacht werden können. 3.5
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwen dungen darzulegen, weshalb
ein Absehen von der zufallsbasier t en Zuweisung über haupt nicht in Betracht fällt .
Es ist daher festzuhalten, dass die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzli che n Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfah rens (vgl. vorstehend E.
1.3) erfolgte, weshalb das Vorgehen der Beschwerde gegnerin nicht zu beanstanden ist.
Nachdem sich die Beschwerde als offensicht lich aussichtslos erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist daher gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 1 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager