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IV.2015.01051

Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gegen abweisende UP/URB-Verfügung

Zürich SozVersG · 2015-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Urk. 1) erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde gegen die Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2015, mit der das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war (Urk. 2).

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2015 mangels finanzieller Bedürftigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 11). 2.

Mit Eingabe vom 11. November 2015 liess die Gesuchstellerin die Versiche rungs ausweise 2014 und 2016 der Krankenkasse einreichen (Urk. 12/1

3) und mit Eingabe vom 19. November 2015 liess sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. November 2015 stellen (Urk. 14/1). Ins besondere liess sie vorbringen, sie habe vor rund fünf Jahren das Pensions kassenkapital bezogen und dieses für ihre bescheidene Selbständigkeit im Beruf und für ihre Altersvorsorge und nicht für juristische Auseinandersetzungen brauchen wollen. Dadurch sei sie gegenüber einer Person in einem gesunden intakten Arbeits verhältnis mit Pensionskassenversicherung in einer weiteren Weise benach teiligt. Dies sei als Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) zu qualifizieren (Urk. 14/1). Dazu liess sie Belege ihres Freizügigkeitskontos einreichen (Urk. 14/2-5). Die Referentin zieht in Erwägung: 1.

Das Bundesgericht hat im Urteil 5D_112/2015 vom 28. September 2015 fest gehal ten, dass weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch die Zivil prozessordung (Art. 117 ff. ZPO) verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Wird ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege auf der Basis desselben Sachverhalts gestellt, kommt diesem der Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs zu, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht. 2.

Die Gesuchstellerin bringt weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, noch macht sie geltend, die Verhältnisse hätten sich seit der Ablehnung der unent geltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 9. November 2015 geändert. Vielmehr beantragt sie eine andere Würdigung ihrer finanziellen Verhältnisse, indem sie vorbringt, sie habe das Pensionskassengeld für anderweitige Ausga ben vorgesehen, und sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die kein Pensionskassenkapital bezogen haben, beruft (Urk. 14/1).

Ein Wiedererwägungsverfahren kann weder dazu dienen, die gleiche Sache be liebig oft durch die selbe Instanz beurteilen zu lassen, noch liegt der Sinn des Wiedererwägungsverfahrens darin, ein Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder ein versäumtes Rechtsmittelverfahren nachzuholen.

Die Verfügung vom 9. November 2015 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die gerügte Ungleichbehandlung stellt eine Rechtsverletzung dar, die im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Das Wiedererwägungsgesuch ist dafür der falsche Weg. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, eine Wiedererwägung der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Verfügung vom 9. November 2015 in Betracht zu ziehen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 ist daher nicht einzutreten. Die Referentin verfügt: 1.

Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Urk. 1) erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde gegen die Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2015, mit der das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war (Urk. 2).

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2015 mangels finanzieller Bedürftigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 11).

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiberin Eymann Verfügung vom

2. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Urk. 1) erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde gegen die Verfügung der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2015, mit der das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war (Urk. 2).

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2015 mangels finanzieller Bedürftigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 11). 2.

Mit Eingabe vom 11. November 2015 liess die Gesuchstellerin die Versiche rungs ausweise 2014 und 2016 der Krankenkasse einreichen (Urk. 12/1

3) und mit Eingabe vom 19. November 2015 liess sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. November 2015 stellen (Urk. 14/1). Ins besondere liess sie vorbringen, sie habe vor rund fünf Jahren das Pensions kassenkapital bezogen und dieses für ihre bescheidene Selbständigkeit im Beruf und für ihre Altersvorsorge und nicht für juristische Auseinandersetzungen brauchen wollen. Dadurch sei sie gegenüber einer Person in einem gesunden intakten Arbeits verhältnis mit Pensionskassenversicherung in einer weiteren Weise benach teiligt. Dies sei als Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) zu qualifizieren (Urk. 14/1). Dazu liess sie Belege ihres Freizügigkeitskontos einreichen (Urk. 14/2-5). Die Referentin zieht in Erwägung: 1.

Das Bundesgericht hat im Urteil 5D_112/2015 vom 28. September 2015 fest gehal ten, dass weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch die Zivil prozessordung (Art. 117 ff. ZPO) verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Wird ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege auf der Basis desselben Sachverhalts gestellt, kommt diesem der Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs zu, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht. 2.

Die Gesuchstellerin bringt weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, noch macht sie geltend, die Verhältnisse hätten sich seit der Ablehnung der unent geltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 9. November 2015 geändert. Vielmehr beantragt sie eine andere Würdigung ihrer finanziellen Verhältnisse, indem sie vorbringt, sie habe das Pensionskassengeld für anderweitige Ausga ben vorgesehen, und sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die kein Pensionskassenkapital bezogen haben, beruft (Urk. 14/1).

Ein Wiedererwägungsverfahren kann weder dazu dienen, die gleiche Sache be liebig oft durch die selbe Instanz beurteilen zu lassen, noch liegt der Sinn des Wiedererwägungsverfahrens darin, ein Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder ein versäumtes Rechtsmittelverfahren nachzuholen.

Die Verfügung vom 9. November 2015 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die gerügte Ungleichbehandlung stellt eine Rechtsverletzung dar, die im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Das Wiedererwägungsgesuch ist dafür der falsche Weg. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, eine Wiedererwägung der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Verfügung vom 9. November 2015 in Betracht zu ziehen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 ist daher nicht einzutreten. Die Referentin verfügt: 1.

Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015 wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Eymann