Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter eines im Februar 2006 geborenen Sohnes , reiste am 6. Dezember 1995 in die Schweiz ein . Ab November 2007 war sie als Kassierin bei der Y.___ im Stundenlohn angestellt (Urk. 8/20). Am
26. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentratio nsstörungen und Kreuz schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte polydisziplinär begut achten (Urk. 8/ 22, 8/26 ). Die Begutachtungsstelle Z.___ erstattete das Gutachten am 31 . Oktober 201 1 (Urk. 8/ 34 ). Zudem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37).
Mit Vorbescheid vom
14. März 2012
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/45). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/50), worauf die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme bei der Begut achtungsstelle
Z.___ einholte (Stellungnahme vom 18. Juli 2012, Urk. 8/58 ).
Da die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wiederholt eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/50, 8/54, 8/65 ) , holte die IV-Stelle in der Folge weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und ordnete zur Klärung des Verlaufs des Gesundheitszustandes seit der Z.___ -Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an ( Urk. 8/75 ).
Die Abklärungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 18. September 2014 (Urk. 8/91). M it Verfügung vom 7. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2 [= 8/111]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine höhere, unbefristete Rente zuzusprechen und eventuell seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4 . November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 9). Am 24. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 10, 11), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 22. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Arztbericht zu den Akten (Urk. 13, 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Besc hwerdeführerin sei seit dem 25. Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Aus mass eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Kassier er in zu einem Pensum von 94 % nachgehen würde. Die restlichen 6 % ent fielen auf den Aufgabenbereich. Nach Ablauf des Wartejahres (Februar 2011) sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen , was im Erwerbsbereich zu einer Einbusse von 43 % führe . Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltabklärung zu 35 % eingeschränkt gewesen . Damit ergebe sich nach G ewichtung der Tätigkeitsbereiche
nach Ablauf des Wartejahres ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % (Erwerbsbereich: 41 %, Haushaltsbereich 2 %) und somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die medizinischen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass der Beschwerde führerin ab dem 16. Mai 2011 eine angepasste Arbeitstät igkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei , weshalb ab diesem Zeitpunkt im Erwerbsbereich ledig lich noch eine Erwe rbseinbusse von 21 % resultiere und
sich u nter Berücksich tigung der 35 %igen Einschränkung im Haushaltbereich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche noch ein Gesamti nvaliditätsgrad von 2 2 %
ergebe ( Erwerbs bereich : 20 %, Haushaltsbereich 2 %) . Ab 1. September 201 1 ( drei Monate nach der Verbesserung ) bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr . Gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 19. September 2014 sei schliesslich ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr überhaupt nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, weder das Z.___ -Gutachten noch das A.___ -Gutachten sei en beweiskräftig. Zumindest mittelfristig könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch in Anwendung der neuen
Rechtsprechung
zu den psychosomatischen Beschwerdebildern ergebe sich ein offensichtlicher seit Jahren bestehender Rentenanspruch (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 31. Oktober 2011 beruht auf im Juni 2011 durchgeführten Untersu chungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/34/3 ).
Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 10/34/20): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - n ach vorausgegangener Anpassungsstörung, zirka 2009 ; - a ktuell mit spezifischer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie ; - b ei akzentuierter Persönlichkeit ; - b ei negativen Erlebnissen in der Kindheit ; - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2008.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/34/20) : - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts › links - Fehlstreckhaltung, mediorechtslaterale bis juxtaforaminal reichende Dis kushernie C4/5 mit Kompression des Myelons rechts und breitba sige beidseits bis juxtaforaminal reichende Diskushernie mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und angedeuteter Diskushernie C6/7 ohne Nervenwurzelkompression ; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - L umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - MRI LWS vom 29. Oktober 2010: Intraforaminale flache Diskushernie L4/5 links ohne Nervenwurzelkompromittierung , median rechts, paramediane flache Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 rechts, Anulusriss L5/S 1. Multisegmentale Spondylarthrose mit teil weiser Aktivierung; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - Störung en durch Alkohol, gegenwärtig abstinent - Abhängigkeit bestehend 1989 bis 1995; - Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit - z irka 40-50 py ; - seit 1981; - e pisodischer Spannungskopfschmerz.
Die Gutachter führten aus , die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es
bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ zu einem Konflikt mit einer neuen Vorgesetzten gekommen sei , welche als Serbin versucht habe, den Konflikt zwischen ihren beiden Ethnien fortzuführen ; schlussendlich sei es Ende Oktober 2010 zur Kündigung gekommen, wobei diese Kündigung aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei a nfangs 2010 zu einer deutliche n Ver schlechterung ihrer bis dahin mässigen Rückenschmerzen gekommen und sie habe deshalb erstmalig einen Arzt aufgesucht und
sei krankgeschrieben worden, da sich keine Besserung der Beschwerden ergeben hätte (Urk. 8/34/21).
Die Gut achter hielten fest , g emäss dem MRI-Bericht vom 12. März 2010 seien fortge schrittene osteochondrotische Veränderungen im Bereich von C4 bis C7 sowie bis intraforaminal reichende Diskushernien in den Segmenten C4/5 und C5/6 diagnostiziert worden. Es sei eine mögliche, positionsabhängige Nervenwurzel kompression beschrieben worden, im Bereich von C5/6 bestehe eine relative Spinalkanalstenose. Der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Bericht des B.___ vom 11. August 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihre r Tätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 16. August 2010 sei es i m weiteren Verlauf trotz multimodaler Therapie ein schliesslich Antidepressiva und psychischen Gesprächstherap ien zu keiner gesundheitlichen Verb esserung gekommen , sondern im Gegenteil zu einer „Symptomausweitung“; der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Aufnahme einer körperlich leichten Arbeit in ein bis zwei Monaten zu einem Pens um von 50 % prognosti ziert. Im Bericht vom 8. September 2010 (Anmerkung: der C.___ , vgl. Urk. 8/19 ) seien eine mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie histrionische Persönlichkeitszüge a n geführt worden . Au sserdem seien psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden (ange spanntes Verhältnis zu Partner und Familie, Schwierigkeiten mit der Vorgeset zen , Angst vor Stellenverlust; Urk. 8/34/21 f.).
I n der aktuell erhobenen internistischen Anamnese seien für die Explorandin vor allem bei Wetterwechsel auftretende Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule und des Kopfes im Vordergrund gestanden, weiter habe sie über Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Parästhesien im Bereich des rechten Bein es und Ziehen des rechten Fusses berichtet. Auf Nachfrage habe sie über gelegentlich auftretende Schwindelbeschwerden berichtet und über zwei S uizid versuche mittels Tabletten und habe angegeben, s ie könne sich nicht mehr so gut konzentrieren wie früher und fühle sich depressiv. Eine deutliche Verb esse rung könne sie durch ihre Medikamente nicht erzielen, es sei lediglich etwas Linderung möglich. Haushaltsarbeiten mache sie überhaupt keine, dafür käme die Spitex zwei Mal pro Woche. Diskrepant dazu habe die Explorandin in der psychiatrischen Anamnese berichtet, dass die Schwester des Ex-Freundes A rbeiten im Haushalt gegen Geld ausführe . In der klinisch-int ernistischen Untersuchung habe sich eine massive Adipositas gezeigt.
B eim Besteigen der Waage hätten sich für den Untersuchenden grotesk wirkende Schwankbewe gungen des ganzen Körpers gezeigt, der Arm-Vorhalteversuch sei von der Beschwerdeführerin aufgrund eines starken Schwindelgefühls abgebrochen worden. Das Verhalten der Explorandin habe auf den Untersuchenden in dieser Situation nicht authentisch gewirkt. Aus internistischer Sicht habe keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit festgestellt werden können (Urk. 8/34/22).
Es sei eine Laboruntersuchung durchgeführt worden, welche keine pathologi schen Werte gezeigt habe. Eine psychopharmakologisch suffiziente Behandlung könne auf Grund der Blutspiegelwerte der Medikamente nicht bestätigt werden (Urk. 8/34/22).
In der rheumatologischen Befunderhebung hätten sich inkonstante Befunde gezeigt, einige Untersuchungen seien aufgrund von Gegenspannen der Muskeln nicht möglich gewesen . Aus diesem Grund sei die Aussagekraft der rheumatolo gischen Untersuchung eingeschränkt. Dennoch sei d as Ausmass der beklagten Beschwerden wie auch das Ausmass der subjektiven Behinderung aus rheuma tologischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden erklärbar. Es fänden sich Zeichen für eine nicht-organische Schmerzursache. Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen und Diskopathien , der Haltungsinsuffizenz und der muskulären Dekonditionierung seien aktuell schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht geeignet, für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/22).
Neurologisch
hätten sich ebenfalls deutliche Diskrepanzen gezeigt, beispiels weise bei Bewegungen, welche in der Untersuchungssituation nicht, in unbeo bachteten Mom enten jedoch gut möglich gewesen seien. A uch seien während der Untersuchung gezeigte pathologische Auffälligkeiten im unbeobachteten Verhalten der Explorandin nicht festzustellen gewesen. Es sei daher insgesamt von somatischer Seite her von einer Beschwerdeverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Beschwerdeaggravation auszugehen (Urk. 8/34/23).
Die Gutachter hielten dafür, s owohl die Frage nach nicht-organischen Schmerz faktoren wie auch die aktuelle psychiatrische Diagnose sollte durch eine psychi atrische Begutachtung geklärt werden. Formell müsse aufgrund der Angaben der Explorandin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werden. Zusätzlich bestehe eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Auffällig seien auch in
der psychiatrischen Begutachtung Diskrepanzen. Beispielsweise habe die Explorandin während der Anamneseerhebung weniger depressiv gewirkt als bei der Befunderhebung. Auch durchgeführte Tests hätten zum Teil so schlechte Ergebnisse gezeigt, wie sie beispielsweise bei einem dementen Menschen zu erwarten wären. Dies stimme jedoch nicht mit anderen Befunden und auch nicht mit der Alltags funktionalität der Explorandin überein. Insgesamt würden sie die Diagnose einer depressiven Störung aber nicht anzweifeln und aufgrund der erhobenen Anamnese und den Testergebnissen von einer aktuell mittelgradigen Episode ausgehen. Bei entsprechender Therapie sei d ie Prognose günstig (Urk. 8/34/23) . Es bestehe eine relevante psychosoziale Pr oblematik. Die Explorandin lebe mit ihrem getrennten Partner und Vater ihres Sohnes weiterhin in einem Haushalt, wobei d er Ex-Partner eine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter hohe Schulden. Auch der Arbeitsplatzkonflikt mit der Vorgesetzten scheine im Rahmen der Krankheitsentwicklung/Stellenkündigung relevant zu sein. Es sei davon auszugehen, dass den psychosozialen Faktoren ein hoher Stellenwert beizumessen sei.
Die Explorandin halte sich selber aktuell auch für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Dieser Auffassung könnten sie sich gesamtgutachterlich auf Grundlage der erhobenen Befunde und der vorliegen den Berichte nicht anschliessen (Urk. 8/34/23).
Zur Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass eine Diskrepanz zwi schen dem Arbeitgeberfragebogen und den Angaben der Explorandin hinsicht lich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, speziell bezüglich der Frage, ob sie zu 100 % an der Kasse eingesetzt worden sei oder im Rahmen einer „Allrounderin“ auch Lager- und Regalarbeiten unternommen habe , bestehe . Da es sich um unterschiedliche körperliche Belastungen handle, sei die Arbeitsfähigkeit allge mein zu formulieren. A us psychiatrische r Sicht bestehe zur zeit bei mittel schwerer depressiver Episode mit verminderter Frustrationstoleranz, Einschrän kungen der Konzentration und dem Gedächtnis sowie einer erhöhten Ermüd barkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen
oder in einer vom psychischen Anforderung sprofil her ähnlichen Tätigkeit . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen degenerati ven Veränderungen und Diskopathien
in körperlich mittelschwere n bis schwe re n Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei: körperlich leicht, maximale Lastenhandhabung beid händig bis 10 kg, keine wiederholte oder langandauernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel, keine Arbeit mit wiederholter Reklination der Halswirbelsäule. Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (Urk. 8/34/24).
Aus somatischer Sicht würden sie sich dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. August 2010 anschliessen; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten. Von psychiatrischer Seite her sei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. September 2010 ab zustellen , in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 09/ 2010 beschrieben werde . Diese nehme eine leichte- bis mittelgradige Ausprägung an (beisp ielsweise Bericht der F.___
vom 23. Mai 2011, Entlassung mit aktuell leicht gradiger Depression) bis hin zur Remission (Bericht der C.___
vom 14. Mai 2011). Die genaue Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf anzugeben sei nicht mög lich, da diese Angabe in zwei oder drei psychiatrischen Berichten fehle . Insge samt sei aber davon auszugehen, dass analog dem Bericht vom 8. September 2010 seit 09/2010 eine Einschränkung in der Höhe von 50 % und ab dem 12. Mai 2011 bei remittierter depressiver Episode eine psychiatrische Einschrän kung von maximal 30 % bestanden habe. Unter adäquater psychiatrischer The rapie sei von einer Verbesserung im Verlauf auszugehen. Die Explorandin sei im Verlauf für eine adäquate psychiatrische Therapie noch nicht bereit gewesen . Auch aktuell seien keine suffizienten Psychopharmaka bei der Blutentnahme zu objektivieren gewesen (Urk. 8/34/24). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig, so dass – bei einer regelmässigen Therapie einschliesslich Blutspiegel-Serumkontrollen – eine psychiatrische Nachbegutachtung in einem Jahr vorge schlagen werde (Urk. 8/34/25). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. September 2014 beruht auf im April 2014 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/91).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/91/41): - R esiduelle depressive Episode mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) bei rezidivierender depressiver Störung, bei möglicher posttrau matischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); - Adipositas Grad I; - Migräne; - Polyneuropathie; - Schallleitungsstörung rechts; - Hypermobilität ( Brighton Score 5 von 9, Genua recurvata beidseits), ICD-10 M35.7, M99 .
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe eine Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , ein aggressives Verhalten , kognitive Einschränkungen, Anspannungszustände, Abwesenheitszustände, selbstverletzendes Verhalten, paranoides Erleben, paroxysmale Angstzustände sowie getriggertes
Wiedererle ben traumatischer Situationen aus der Kindheit in Form von Flashback-Erleben und Intrusionen geschildert. In der Untersuchung seien eine Anspannung mit motorischer Unruhe sowie ein depressiv- dysphorischer Affekt zu erkennen gewesen. Ausreichend detaillierte Informationen zu einem möglichen früheren traumatischen Erleben seien nicht verlässlich zu erlangen gewesen. Der Beschwerdevortrag habe insgesamt expansiv, demonstrativ bis gelernt impo niert, so dass eine authentische gravierende Beeinträchtigung nicht ausreichend schlüssig sei . Die hier objektivierbare leichtgradige depressive Verstimmung lasse allenfalls die Diagnose einer residuellen depressiven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zu, die weitere berichtete Symptomatik mit erhöhtem vegetativen Arousal , Anspannungszuständen und innerer Unruhe sowie Flashbackerleben und Intrusionen würden für eine mögliche posttrauma tische Belastungsstörung als Hintergrund der aktenkundigen rezidivierenden depressiven Episoden sprechen (Urk. 8/91/37) . Seit mehreren Jahren finde eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung statt, inzwischen auch mit mehrfachen stationären Aufenthalten, wobei unter anderem über eine Somati sierungsstörung , eine mittelgradige depressive Episode, eine histrionische
Per sönlichkeitsstörung sowie eine bipolare Störung berichtet worden sei. Im psy chiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ sei unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei anzumerken sei, dass die ICD-10-Kodierung einer leichtgradigen depressiven Episode entspreche. Die dort auch erwogene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht haltbar. Die Stellung dieser Diagnose erfordere, dass die Symptomatik bis in die Kindheit und Jugend der Betroffenen zurückzuverfolgen sei. Der Symptombeginn, der von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand des erhobenen Befundes sei im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen eine Verbesserung anzuneh men, da die jetzige Exploration nicht ausreichend wahrscheinlich eine über eine leichtgradige depressive Episode hinausgehe nde Störung gezeigt habe . Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, d ie auch seinerzeit nur mit 30 % geschätzt worden sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erkannt werden. In der Bewertung des psychiatrischen Bildes könnten die sich aus den somatischen Teilgutachten ergebenden Aspekte einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht unberücksichtigt blei ben , da dies auch in der Einschätzung der subjektiven psychiatrischen anam nestischen Angaben zu beachten sei, namentlich sei auch hier eine zumindest anteilig wesentliche demonstrative Darstellung kritisch einzubeziehen (Urk. 8/91/37 f. ).
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sit zend ausgeübten Tätigkeit per sofort 100 % betrage (Urk. 8/91/38 f.). Eine nam hafte Änderung des somatischen Status im Vergleich zu 2011 sei nicht wahr scheinlich, die jetzige Bewertung entspreche hinsichtlich der somatischen Aspekte weitgehend der zitierten polydisziplinären Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011; auch dort werde aus somatischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 100 %, zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten, bescheinigt
(Urk. 8/91/39 ) . Die seinerzeitige Eingrenzung auf lediglich körperlich leichte Arbeiten sei jedoch nicht haltbar, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht hinreichend diskutiert und berücksichtigt worden seien und bildmorphologische Befunde ohne eigen ständigen Krankheitswert miteinbezog en worden seien (Urk. 8/91/42). Aus psy chiatrischer Sicht sei im Z.___ -Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Der aktuelle hiesige Befund lasse nunmehr lediglich noch die Attestierung einer leichtgradigen Depressivität zu. Es sei somit von einer einge tretenen Verbesserung auszugehen und die bislang attestierte partielle Arbeits fähigkeit entfalle (Urk. 8/91/39 f.).
Schliesslich wurde festgehalten, d ie sich aus allen Teilgutachten ergebenden deutlichen Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien zu berücksichtigen, so dass der subjektive Beschwerdevortrag der Versicherten in besonderer Weise nicht ein fach übernommen werden könne und eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht ausser Acht zu lassen sei (Urk. 8/91/40). 4. 4.1
Sowohl das
Z.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2011 als auch das A.___ -Gutach ten vom 18. September 2014 erfüllen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen ( E. 1.4 ). Beide Gutachten beruh en auf aus führlichen Untersuchungen
( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/12, 8/34/43 ff., 8/34/56 ff., 8/34/63 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/15 f., 8/91/18 ff., 8/91/23 ff., 8/91/34 ff.) , erfolgte n unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/8 ff., 8/34/37 f f ., 8/34/55, 8/34/61 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/13 f., 8/91/17, 8/91/22 f., 8/ 9 1/31 f f . ) und wur de n in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den releva n ten Vorakten begründet ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/21 ff., 8/34/50 ff., 8/34/58 f., 8/34/64 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/16, 8/91/21 f., 8/91/30 f., 8/91/37 ff.). 4.2 4.2.1
Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde im Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 201 1 nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige r Episode, eine um 30 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe , retrospektiv jedoch gestützt auf die aktenanamnestischen Angaben bis 11. Mai 2011 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei (E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte diese Beur teilung in Kenntnis des Umstandes , dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Z.___ -Begutachtung in der F.___
sowie in der C.___
stationär behandelt worden war.
Zu diesem Einwand nahm der psychiatrische Gutachter denn auch berei ts am 18. Juli 2012 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ausführlich Stellung (Urk. 8/58) . Er
wies
insbesondere darauf hin,
dass in beiden Austrittsberichten über eine Verb es se rung des Zustandes berichtet worden sei und die zur Klinikeinweisung führen den Exazerbationen zur Diagnosefindung und zur Festlegung der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt worden seien (Urk. 8/58/3 ).
Auch zu der kurz nach der Z.___ -Begutachtung erneuten
stationären psychiatrischen Behandlung in der C.___
vom 23. September bis 1. Dezember 2011 (vgl. Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/49)
– wo der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Juli 2012 attestiert worden war (Urk. 8/49/2) -
nahm der psychiatrische Gutachter ergän zend Stellung und hielt fest , dass im Bericht der C.___ nicht über eine Verschlechterung berichtet werde und die Beur teilung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht nach vollziehbar sei . Die beim Austritt festgestellte „stark erhöhte Kränkbarkeit und verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit“ könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 8/58/4) . Es seien auch keine weiteren Behandlungsempfehlungen ausser einer Weiterbehandlung durch die Psychiate rin und Pulskontrollen durch den Hausarzt abgegeben worden, was nicht gut zur empfohlenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % über einen Zeitraum von über einem halben Jahr passe (Urk. 8/58/5). 4.2.2
Im A.___ -Gutachten vom 18. September 2014 wurde sodann nachvollziehbar ausgeführt , dass die anlässlich der Untersuchung objektiv ier bare leicht g ra dige depressive Verstimmung allenfalls noch die Diagnose einer residuell e n depressi ven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zulasse , somit von einer Verbesserung seit der Z.___ -Begutachtung auszugehen sei und aus psychi atrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne (E. 3.2).
So war denn der Befund anlässlich der psychiatrischen Unte rsuchung weitge hend unauffällig: die Konzentration und die Aufmerksamkeit wurden als unauffällig beschrieben, die Beschwerdeführerin war zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert, die Stimmung war nur leichtgradig zum depressiven Pol hin verschoben (phasenweise deutlich angespannt und dyspho risch ), die affektive Auslenkbarkeit war erhalten und der Antrieb eher gesteigert (Urk. 8/91/35 f.).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin vorb r ingt , dass im A.___ -Gutachten weder der Bericht der G.___
vom 23. März 2015 über die stationäre Behandlung vom 16. Januar bis 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 8/101 : Zuweisung zur psychosomatischen Rehabilitation ) noch der Bericht der C.___
vom 29. J uni 2012 über die stationäre Behandlung vom 8. Mai bis 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 8/103) berücksichtig t worden seien , in welchen jeweils über eine schwere depressive Episode berichtet worden war , so ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Besitz von umfangreiche n Vorakten waren, insbesondere auch von Bericht en über seit der Z.___ -Begut achtung erfolgte stationäre Behandlungen (vgl. Urk. 8/91/ 11 -13) . I nwiefern diese zwei Berichte zu einer anderen Beurteilung Anlass gegeben hätten , ist nicht ersichtlich. I n diesen Berichten werden keine Fakten dargelegt , welche eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes durch den Gutachter erfordert hätten (Urk. 8/108/10). Insbesondere ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der C.___
bereits im Bericht vom
29. Juni 2012 dafürgehalten hatten,
dass unter Erhöhung der antidepressiven Medikation des Venlafaxin ( Efexor ) von vormals 150 mg auf 300 mg/d eine allmähliche Aufhellung der Stimmung bei der Patientin zu beobachten gewesen sei (Urk. 8/103/4) und sich aus dem Bericht derselben Kli nik vom 5. Juni 2013 (nach weiterer stationärer Behandlung vom 29. August bis 10. Oktober 2012) schliesslich ergibt , dass unter der Medikation mit Venlafaxin keine depressiven Symptome mehr feststellbar waren (Urk. 8/69/3) . Dass es somit zwischen der Z.___ -Begutachtung und der A.___ -Begutachtung zu einer länger andauernden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen sein sollte , trifft nicht zu. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuwei sen, dass psychosoziale Faktoren vorliegen, weshalb bereits deshalb nicht unbesehen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. So wurde beispielsweise im oben genannten Bericht der C.___ vom 29. Juni 2012 bei der Krankheitsentwicklung ver merkt, dass es zu einer Verschlimmerung der Problematik wegen Ablehnung der Invalidenrente gekommen sei (Urk. 8/103/2). 4.2.3
Gemäss Bericht der C.___ vom 27. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin nach der A.___ -Begutachtung erneut vom 28. Januar bis 25. Februar in stationärer Behandlung, wobei eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert wurde (Urk. 8/112). Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise , dass sich die depressive Störung seit der A.___ -Begutachtung relevant verschlech tert hätte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme zwar an, in den letzten Wochen an zunehmenden Aggressionszuständen bei chronischem Schmerzsyndrom gelitten zu haben und die bei Schmerzen auftretenden negati ven Emotionen schwer kontrollieren zu können (Urk. 8/112/3). Anhaltspunkte, dass es vor dem Hintergrund objektiver Befunde zu einer relevanten Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekomm en sein sollte , sind indes keine ersichtlich. 4.2.4
Zu der von den behandelnden Ärzten teilweise genannte n Diagnose einer histrio nischen
Persönlichkeitsstörung wurde sodann sowohl im
Z.___ -Gutachten als auch im A.___ -Gutachten eingehend Stellung genommen und nachvoll ziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle Z.___ wies in seiner Stellung nahme vom 18. Juli 2012 insbesondere darauf hin, dass sich eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss bereits in der Jugend manifestiere, die Explo randin aber bis 2010 ohne psychisch relevante Einschränkungen gearbeitet habe (Urk. 8/58/2) und auch der psyc hiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle A.___ führte aus, der Symptombeginn, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung (E. 3.2). Inwiefern sich eine Persönlichkeitsstörung entgegen den gut achterlichen Beurteilungen bis in die Kindheit verfolgen lässt – wie die behan del nde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie dafürhält (Urk. 8/100/9) – wird nicht dargelegt . D ie abweichenden Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte, welche ihren Beurteilungen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegt haben, vermögen daher die gutachterlichen Einschätzungen nicht z u erschüttern (Berichte der C.___
([Urk. 8/49, 8/69 , 8/103 ] Bericht des I.___ [Urk. 8/60 ], Berichte von Dr. H.___ [Urk. 8/67, 8/100 /8-10 ]). 4.2.5
Dass aufgrund einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung keine höhergradi gen Einschränkungen attestiert wurden, ist sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. R echtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versi c herte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament lich, wenn : eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen).
Vorliegend wiesen sowohl die Z.___ -Gutachter als auch die A.___ -Gutachter durchgehend auf erhebliche Diskrepanzen hin. Der internistische Z.___ -Gutach ter hielt fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Beschwerdeverdeut lichung erweckt (Urk. 8/34/11). Die rheu matologischen
Z.___ - Gutachter berichtete n ebenfalls über demonstrativ theatra lisches Verhalten und über inkonsistente Befunde. So betrug die Greifkraft bei der Untersuchung beispielsweise 0 bar , Taschen konnten mit der rechten Hand jedoch problemlos getragen werden (Urk. 8/34/17 f.). Die neurologische n
Z.___ - Gutachter berichtete n , die Untersuchungen hätten zu inkongruenten, teils widersprüchlichen Ergebnissen geführt. Auffallend seien vor allem die Differen zen in der Durchführung von spontanen Bewegungsabläufen und den gleichen Bewegungsabläufen nach Aufforderung während der Untersuchung gewesen . So beobachtete n sie beispielsweise beim An- und Auskleiden eine Kopfrotation von mindestens 60 Grad in alle Richtungen , nach Aufforderung war hingegen unter Angabe von massiven Schmerzen eine K opfrotation w eder aktiv noch passiv möglich ( Urk. 8/34/19).
Bei der A.___ -Begutachtung berichtete sodann d er internistische Gutachter über demonstr atives Verhalten (Urk. 8/91/15) und d er neurologische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung in Diskrepanz zu ihren anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzintensität nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/91/18) . D ie im klinischen Befund demonstrierten Einschränkungen hätten unter Ablen kung prompt sistiert. Die gebotene Beschwerdepräsentation spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (Urk. 8/91/22).
Auch im rheumatologischen Teil des A.___ -Gut achtens wurde schliesslich über eine grobe Diskrepanz zwischen den reklamier ten und demonstrierten Einschränkungen der Mobilität einerseits und der ungestörten und schmerz freien spontanen Mobilität andererseits berichtet (Urk. 8/91/30; vgl. die zahlreich festgestellten Inkonsistenzen in Urk. 8/91/24 ff.). 4.3 4.3.1
Aus somatischer Sicht kamen sowohl die A.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter zum Schluss, dass eine 1 00%i ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.1, 3.2).
Abweichende einschlägige fachärztliche Beurteilungen liegen nicht in den Akten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der A.___ -Begutach tung hätten neue radiologische Bilder angefertigt werden müssen, nahm der RAD am 7. März 2015 Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass bei fehlen den klinischen Hinweisen auf eine Veränderung gegenüber 2010 eine MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei (Urk. 8/108/7). Es liegen denn auch keine anderen Berichte in den Akten, wel che auf eine Verschlechterung hinweisen würden.
Dass im Rahmen der A.___ -Begutachtung ausserdem davon ausgegangen wurde, dass die Schallleitungsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier liegen keine abweichende Beur teilungen in den Akten und es ist nicht einsichtig, wieso die Gutachter veran lasst gewesen wären, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 7. März 2015, Urk. 8/108/8). 4.3.2
I n Bezug auf das zumutbare Arbeitsprofil gibt es zwischen den zwei Gutachten jedoch gewisse Diskrepanzen: W ährend die Z.___ -Gutachten das Zumutbarkeits profil auf körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und mit einer maximalen Lastenhandhabung beidhändig bis 10 kg, ohne wiederholte oder langandau ernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen und ohne wiederholte Reklination der Halswirbelsäule , beschränkten (E. 3.1), kamen die A.___ -Gutachter zum Schluss, dass körperlich leichte bis mittelschwere , wechselbelastend e oder über wiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit zumutbar seien und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 3.2).
Angesichts dessen, dass gewisse Unklarheiten in Bezug auf das Tätigkeitsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen (vgl. E. 3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausging . Da es sodann vorliegend ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleibt, kann offen bleiben , ob auf das Tätigkeitsprofil gemäss A.___ -Gutachter oder gemäss Z.___ -Gut achter abzustellen ist. 4. 4
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2011 sowie das A.___ -Gut achten vom
18. September 2014 ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 1 . Mai 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt war, ab diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand und seit April 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepa ssten Tätigkeiten zumutbar ist. 4. 5
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte der C.___ vom 5. April 2016 (Urk. 14) und 9. Mai 2016 (Urk. 11) über einen stationären Aufenthalt vom 17. März 2016 bis 5. April 2016 nach . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, wes halb diese Bericht e im vorliegenden Verfahr en von vornherein unbeachtlich sind . 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode , wobei sie gestützt auf die in den Jahren 2008 und 2009 gearbeiteten Stunden ein durchschnittliches Jahrespensum von 94 % ermittelte (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37/3) und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu diesem Pensum erwerbstätig sowie die restlichen 6 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden
und wurde denn auch nicht bemängelt . 5.2 5.2.1
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 1.3.1 ). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommen s
auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 21. September 2010, wonach der Stun denlohn seit Januar 2009 Fr. 23. -- betrug (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung en ) und sich die Normalarbeitszeit im Betrieb auf
41 Stunden/Woche belief (Urk. 8/20/4) . Sie ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 46‘093.85 (Fr. 23. -- x 41 Stunden x 52 Wochen, davon 94 %) respektive unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Validene inkom men von Fr. 47‘113.50 (Urk. 8/42). Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass. 5.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘225.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE 2010, Total in der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen) heranzog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 1
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘718.-- bei einem 50%-Pensum (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12, 1,011 ; davon 50 % ) respektive ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘405. -- bei einem 70%-Pensum (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,011; davon 70 %) . Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 5.2.4
Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich somit nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2011 eine Einbusse von 43,3 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalideneinkommen = Fr. 26‘718.-- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 40,7 % ergibt. Ab dem 1 2 . Mai 2011 resultiert eine Einbusse von 20,6 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalidenein kommen = Fr. 37‘405. -- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 19,4 % ergibt. 5.3
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 1.3.2). Hierzu wurde am 24. Januar 2012 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 34,65 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 6 % (E. 5.1) einen Teilinvaliditäts grad von 2,08 % (Urk. 8/37/5-7). Angesichts dessen, dass im Z.___ -Gutachten festgehalten worden war, Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (E. 3.1), erscheint es fraglich, ob auf diesen Abklärungsbericht abgestellt werden kann. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da es ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt :
Ab Februar 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % (Erwerb: 40,7 % , Haushalt: 2,08 %) und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.2). Dieser Anspruch würde bei einer Erwerbseinbusse von 40,7 % auch ohne Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt resultieren.
Ab dem 1 2 . Mai 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (Erwerb: 20,6 % , Haushalt: 2,08 %) und somit so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr . 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Februar 2011 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis am 31. August 2011 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) eine befristete Viertelsrente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. September 2011 einen Rentenanspruch verneint , was zur Abweisung der Beschwerde bezüglich Rente führ t. 7. 7.1
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
im verwaltungs - gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung bezie - hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 7.2
Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7 . September 2015 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete Rente zugesprochen wurde . Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nic ht ein zutreten ist. 8 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de
r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 sowie einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 (Urk. 8/ 34 ). Zudem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37).
Mit Vorbescheid vom
14. März 2012
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/45). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/50), worauf die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme bei der Begut achtungsstelle
Z.___ einholte (Stellungnahme vom 18. Juli 2012, Urk. 8/58 ).
Da die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wiederholt eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/50, 8/54, 8/65 ) , holte die IV-Stelle in der Folge weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und ordnete zur Klärung des Verlaufs des Gesundheitszustandes seit der Z.___ -Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an ( Urk. 8/75 ).
Die Abklärungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 18. September 2014 (Urk. 8/91). M it Verfügung vom 7. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2 [= 8/111]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine höhere, unbefristete Rente zuzusprechen und eventuell seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Besc hwerdeführerin sei seit dem 25. Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Aus mass eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Kassier er in zu einem Pensum von 94 % nachgehen würde. Die restlichen 6 % ent fielen auf den Aufgabenbereich. Nach Ablauf des Wartejahres (Februar 2011) sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen , was im Erwerbsbereich zu einer Einbusse von 43 % führe . Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltabklärung zu 35 % eingeschränkt gewesen . Damit ergebe sich nach G ewichtung der Tätigkeitsbereiche
nach Ablauf des Wartejahres ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % (Erwerbsbereich: 41 %, Haushaltsbereich 2 %) und somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die medizinischen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass der Beschwerde führerin ab dem 16. Mai 2011 eine angepasste Arbeitstät igkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei , weshalb ab diesem Zeitpunkt im Erwerbsbereich ledig lich noch eine Erwe rbseinbusse von 21 % resultiere und
sich u nter Berücksich tigung der 35 %igen Einschränkung im Haushaltbereich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche noch ein Gesamti nvaliditätsgrad von 2 2 %
ergebe ( Erwerbs bereich : 20 %, Haushaltsbereich 2 %) . Ab 1. September 201 1 ( drei Monate nach der Verbesserung ) bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr . Gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 19. September 2014 sei schliesslich ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr überhaupt nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, weder das Z.___ -Gutachten noch das A.___ -Gutachten sei en beweiskräftig. Zumindest mittelfristig könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch in Anwendung der neuen
Rechtsprechung
zu den psychosomatischen Beschwerdebildern ergebe sich ein offensichtlicher seit Jahren bestehender Rentenanspruch (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 31. Oktober 2011 beruht auf im Juni 2011 durchgeführten Untersu chungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/34/3 ).
Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 10/34/20): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - n ach vorausgegangener Anpassungsstörung, zirka 2009 ; - a ktuell mit spezifischer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie ; - b ei akzentuierter Persönlichkeit ; - b ei negativen Erlebnissen in der Kindheit ; - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2008.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/34/20) : - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts › links - Fehlstreckhaltung, mediorechtslaterale bis juxtaforaminal reichende Dis kushernie C4/5 mit Kompression des Myelons rechts und breitba sige beidseits bis juxtaforaminal reichende Diskushernie mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und angedeuteter Diskushernie C6/7 ohne Nervenwurzelkompression ; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - L umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - MRI LWS vom 29. Oktober 2010: Intraforaminale flache Diskushernie L4/5 links ohne Nervenwurzelkompromittierung , median rechts, paramediane flache Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 rechts, Anulusriss L5/S 1. Multisegmentale Spondylarthrose mit teil weiser Aktivierung; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - Störung en durch Alkohol, gegenwärtig abstinent - Abhängigkeit bestehend 1989 bis 1995; - Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit - z irka 40-50 py ; - seit 1981; - e pisodischer Spannungskopfschmerz.
Die Gutachter führten aus , die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es
bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ zu einem Konflikt mit einer neuen Vorgesetzten gekommen sei , welche als Serbin versucht habe, den Konflikt zwischen ihren beiden Ethnien fortzuführen ; schlussendlich sei es Ende Oktober 2010 zur Kündigung gekommen, wobei diese Kündigung aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei a nfangs 2010 zu einer deutliche n Ver schlechterung ihrer bis dahin mässigen Rückenschmerzen gekommen und sie habe deshalb erstmalig einen Arzt aufgesucht und
sei krankgeschrieben worden, da sich keine Besserung der Beschwerden ergeben hätte (Urk. 8/34/21).
Die Gut achter hielten fest , g emäss dem MRI-Bericht vom 12. März 2010 seien fortge schrittene osteochondrotische Veränderungen im Bereich von C4 bis C7 sowie bis intraforaminal reichende Diskushernien in den Segmenten C4/5 und C5/6 diagnostiziert worden. Es sei eine mögliche, positionsabhängige Nervenwurzel kompression beschrieben worden, im Bereich von C5/6 bestehe eine relative Spinalkanalstenose. Der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Bericht des B.___ vom 11. August 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihre r Tätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 16. August 2010 sei es i m weiteren Verlauf trotz multimodaler Therapie ein schliesslich Antidepressiva und psychischen Gesprächstherap ien zu keiner gesundheitlichen Verb esserung gekommen , sondern im Gegenteil zu einer „Symptomausweitung“; der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Aufnahme einer körperlich leichten Arbeit in ein bis zwei Monaten zu einem Pens um von 50 % prognosti ziert. Im Bericht vom 8. September 2010 (Anmerkung: der C.___ , vgl. Urk. 8/19 ) seien eine mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie histrionische Persönlichkeitszüge a n geführt worden . Au sserdem seien psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden (ange spanntes Verhältnis zu Partner und Familie, Schwierigkeiten mit der Vorgeset zen , Angst vor Stellenverlust; Urk. 8/34/21 f.).
I n der aktuell erhobenen internistischen Anamnese seien für die Explorandin vor allem bei Wetterwechsel auftretende Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule und des Kopfes im Vordergrund gestanden, weiter habe sie über Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Parästhesien im Bereich des rechten Bein es und Ziehen des rechten Fusses berichtet. Auf Nachfrage habe sie über gelegentlich auftretende Schwindelbeschwerden berichtet und über zwei S uizid versuche mittels Tabletten und habe angegeben, s ie könne sich nicht mehr so gut konzentrieren wie früher und fühle sich depressiv. Eine deutliche Verb esse rung könne sie durch ihre Medikamente nicht erzielen, es sei lediglich etwas Linderung möglich. Haushaltsarbeiten mache sie überhaupt keine, dafür käme die Spitex zwei Mal pro Woche. Diskrepant dazu habe die Explorandin in der psychiatrischen Anamnese berichtet, dass die Schwester des Ex-Freundes A rbeiten im Haushalt gegen Geld ausführe . In der klinisch-int ernistischen Untersuchung habe sich eine massive Adipositas gezeigt.
B eim Besteigen der Waage hätten sich für den Untersuchenden grotesk wirkende Schwankbewe gungen des ganzen Körpers gezeigt, der Arm-Vorhalteversuch sei von der Beschwerdeführerin aufgrund eines starken Schwindelgefühls abgebrochen worden. Das Verhalten der Explorandin habe auf den Untersuchenden in dieser Situation nicht authentisch gewirkt. Aus internistischer Sicht habe keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit festgestellt werden können (Urk. 8/34/22).
Es sei eine Laboruntersuchung durchgeführt worden, welche keine pathologi schen Werte gezeigt habe. Eine psychopharmakologisch suffiziente Behandlung könne auf Grund der Blutspiegelwerte der Medikamente nicht bestätigt werden (Urk. 8/34/22).
In der rheumatologischen Befunderhebung hätten sich inkonstante Befunde gezeigt, einige Untersuchungen seien aufgrund von Gegenspannen der Muskeln nicht möglich gewesen . Aus diesem Grund sei die Aussagekraft der rheumatolo gischen Untersuchung eingeschränkt. Dennoch sei d as Ausmass der beklagten Beschwerden wie auch das Ausmass der subjektiven Behinderung aus rheuma tologischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden erklärbar. Es fänden sich Zeichen für eine nicht-organische Schmerzursache. Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen und Diskopathien , der Haltungsinsuffizenz und der muskulären Dekonditionierung seien aktuell schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht geeignet, für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/22).
Neurologisch
hätten sich ebenfalls deutliche Diskrepanzen gezeigt, beispiels weise bei Bewegungen, welche in der Untersuchungssituation nicht, in unbeo bachteten Mom enten jedoch gut möglich gewesen seien. A uch seien während der Untersuchung gezeigte pathologische Auffälligkeiten im unbeobachteten Verhalten der Explorandin nicht festzustellen gewesen. Es sei daher insgesamt von somatischer Seite her von einer Beschwerdeverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Beschwerdeaggravation auszugehen (Urk. 8/34/23).
Die Gutachter hielten dafür, s owohl die Frage nach nicht-organischen Schmerz faktoren wie auch die aktuelle psychiatrische Diagnose sollte durch eine psychi atrische Begutachtung geklärt werden. Formell müsse aufgrund der Angaben der Explorandin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werden. Zusätzlich bestehe eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Auffällig seien auch in
der psychiatrischen Begutachtung Diskrepanzen. Beispielsweise habe die Explorandin während der Anamneseerhebung weniger depressiv gewirkt als bei der Befunderhebung. Auch durchgeführte Tests hätten zum Teil so schlechte Ergebnisse gezeigt, wie sie beispielsweise bei einem dementen Menschen zu erwarten wären. Dies stimme jedoch nicht mit anderen Befunden und auch nicht mit der Alltags funktionalität der Explorandin überein. Insgesamt würden sie die Diagnose einer depressiven Störung aber nicht anzweifeln und aufgrund der erhobenen Anamnese und den Testergebnissen von einer aktuell mittelgradigen Episode ausgehen. Bei entsprechender Therapie sei d ie Prognose günstig (Urk. 8/34/23) . Es bestehe eine relevante psychosoziale Pr oblematik. Die Explorandin lebe mit ihrem getrennten Partner und Vater ihres Sohnes weiterhin in einem Haushalt, wobei d er Ex-Partner eine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter hohe Schulden. Auch der Arbeitsplatzkonflikt mit der Vorgesetzten scheine im Rahmen der Krankheitsentwicklung/Stellenkündigung relevant zu sein. Es sei davon auszugehen, dass den psychosozialen Faktoren ein hoher Stellenwert beizumessen sei.
Die Explorandin halte sich selber aktuell auch für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Dieser Auffassung könnten sie sich gesamtgutachterlich auf Grundlage der erhobenen Befunde und der vorliegen den Berichte nicht anschliessen (Urk. 8/34/23).
Zur Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass eine Diskrepanz zwi schen dem Arbeitgeberfragebogen und den Angaben der Explorandin hinsicht lich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, speziell bezüglich der Frage, ob sie zu 100 % an der Kasse eingesetzt worden sei oder im Rahmen einer „Allrounderin“ auch Lager- und Regalarbeiten unternommen habe , bestehe . Da es sich um unterschiedliche körperliche Belastungen handle, sei die Arbeitsfähigkeit allge mein zu formulieren. A us psychiatrische r Sicht bestehe zur zeit bei mittel schwerer depressiver Episode mit verminderter Frustrationstoleranz, Einschrän kungen der Konzentration und dem Gedächtnis sowie einer erhöhten Ermüd barkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen
oder in einer vom psychischen Anforderung sprofil her ähnlichen Tätigkeit . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen degenerati ven Veränderungen und Diskopathien
in körperlich mittelschwere n bis schwe re n Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei: körperlich leicht, maximale Lastenhandhabung beid händig bis 10 kg, keine wiederholte oder langandauernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel, keine Arbeit mit wiederholter Reklination der Halswirbelsäule. Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (Urk. 8/34/24).
Aus somatischer Sicht würden sie sich dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. August 2010 anschliessen; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten. Von psychiatrischer Seite her sei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. September 2010 ab zustellen , in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 09/ 2010 beschrieben werde . Diese nehme eine leichte- bis mittelgradige Ausprägung an (beisp ielsweise Bericht der F.___
vom 23. Mai 2011, Entlassung mit aktuell leicht gradiger Depression) bis hin zur Remission (Bericht der C.___
vom 14. Mai 2011). Die genaue Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf anzugeben sei nicht mög lich, da diese Angabe in zwei oder drei psychiatrischen Berichten fehle . Insge samt sei aber davon auszugehen, dass analog dem Bericht vom 8. September 2010 seit 09/2010 eine Einschränkung in der Höhe von 50 % und ab dem 12. Mai 2011 bei remittierter depressiver Episode eine psychiatrische Einschrän kung von maximal 30 % bestanden habe. Unter adäquater psychiatrischer The rapie sei von einer Verbesserung im Verlauf auszugehen. Die Explorandin sei im Verlauf für eine adäquate psychiatrische Therapie noch nicht bereit gewesen . Auch aktuell seien keine suffizienten Psychopharmaka bei der Blutentnahme zu objektivieren gewesen (Urk. 8/34/24). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig, so dass – bei einer regelmässigen Therapie einschliesslich Blutspiegel-Serumkontrollen – eine psychiatrische Nachbegutachtung in einem Jahr vorge schlagen werde (Urk. 8/34/25). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. September 2014 beruht auf im April 2014 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/91).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/91/41): - R esiduelle depressive Episode mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) bei rezidivierender depressiver Störung, bei möglicher posttrau matischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); - Adipositas Grad I; - Migräne; - Polyneuropathie; - Schallleitungsstörung rechts; - Hypermobilität ( Brighton Score 5 von 9, Genua recurvata beidseits), ICD-10 M35.7, M99 .
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe eine Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , ein aggressives Verhalten , kognitive Einschränkungen, Anspannungszustände, Abwesenheitszustände, selbstverletzendes Verhalten, paranoides Erleben, paroxysmale Angstzustände sowie getriggertes
Wiedererle ben traumatischer Situationen aus der Kindheit in Form von Flashback-Erleben und Intrusionen geschildert. In der Untersuchung seien eine Anspannung mit motorischer Unruhe sowie ein depressiv- dysphorischer Affekt zu erkennen gewesen. Ausreichend detaillierte Informationen zu einem möglichen früheren traumatischen Erleben seien nicht verlässlich zu erlangen gewesen. Der Beschwerdevortrag habe insgesamt expansiv, demonstrativ bis gelernt impo niert, so dass eine authentische gravierende Beeinträchtigung nicht ausreichend schlüssig sei . Die hier objektivierbare leichtgradige depressive Verstimmung lasse allenfalls die Diagnose einer residuellen depressiven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zu, die weitere berichtete Symptomatik mit erhöhtem vegetativen Arousal , Anspannungszuständen und innerer Unruhe sowie Flashbackerleben und Intrusionen würden für eine mögliche posttrauma tische Belastungsstörung als Hintergrund der aktenkundigen rezidivierenden depressiven Episoden sprechen (Urk. 8/91/37) . Seit mehreren Jahren finde eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung statt, inzwischen auch mit mehrfachen stationären Aufenthalten, wobei unter anderem über eine Somati sierungsstörung , eine mittelgradige depressive Episode, eine histrionische
Per sönlichkeitsstörung sowie eine bipolare Störung berichtet worden sei. Im psy chiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ sei unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei anzumerken sei, dass die ICD-10-Kodierung einer leichtgradigen depressiven Episode entspreche. Die dort auch erwogene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht haltbar. Die Stellung dieser Diagnose erfordere, dass die Symptomatik bis in die Kindheit und Jugend der Betroffenen zurückzuverfolgen sei. Der Symptombeginn, der von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand des erhobenen Befundes sei im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen eine Verbesserung anzuneh men, da die jetzige Exploration nicht ausreichend wahrscheinlich eine über eine leichtgradige depressive Episode hinausgehe nde Störung gezeigt habe . Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, d ie auch seinerzeit nur mit 30 % geschätzt worden sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erkannt werden. In der Bewertung des psychiatrischen Bildes könnten die sich aus den somatischen Teilgutachten ergebenden Aspekte einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht unberücksichtigt blei ben , da dies auch in der Einschätzung der subjektiven psychiatrischen anam nestischen Angaben zu beachten sei, namentlich sei auch hier eine zumindest anteilig wesentliche demonstrative Darstellung kritisch einzubeziehen (Urk. 8/91/37 f. ).
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sit zend ausgeübten Tätigkeit per sofort 100 % betrage (Urk. 8/91/38 f.). Eine nam hafte Änderung des somatischen Status im Vergleich zu 2011 sei nicht wahr scheinlich, die jetzige Bewertung entspreche hinsichtlich der somatischen Aspekte weitgehend der zitierten polydisziplinären Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011; auch dort werde aus somatischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 100 %, zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten, bescheinigt
(Urk. 8/91/39 ) . Die seinerzeitige Eingrenzung auf lediglich körperlich leichte Arbeiten sei jedoch nicht haltbar, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht hinreichend diskutiert und berücksichtigt worden seien und bildmorphologische Befunde ohne eigen ständigen Krankheitswert miteinbezog en worden seien (Urk. 8/91/42). Aus psy chiatrischer Sicht sei im Z.___ -Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Der aktuelle hiesige Befund lasse nunmehr lediglich noch die Attestierung einer leichtgradigen Depressivität zu. Es sei somit von einer einge tretenen Verbesserung auszugehen und die bislang attestierte partielle Arbeits fähigkeit entfalle (Urk. 8/91/39 f.).
Schliesslich wurde festgehalten, d ie sich aus allen Teilgutachten ergebenden deutlichen Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien zu berücksichtigen, so dass der subjektive Beschwerdevortrag der Versicherten in besonderer Weise nicht ein fach übernommen werden könne und eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht ausser Acht zu lassen sei (Urk. 8/91/40). 4.
E. 4 . November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 9). Am 24. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 10, 11), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 22. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Arztbericht zu den Akten (Urk. 13, 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Sowohl das
Z.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2011 als auch das A.___ -Gutach ten vom 18. September 2014 erfüllen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen ( E. 1.4 ). Beide Gutachten beruh en auf aus führlichen Untersuchungen
( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/12, 8/34/43 ff., 8/34/56 ff., 8/34/63 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/15 f., 8/91/18 ff., 8/91/23 ff., 8/91/34 ff.) , erfolgte n unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/8 ff., 8/34/37 f f ., 8/34/55, 8/34/61 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/13 f., 8/91/17, 8/91/22 f., 8/
E. 4.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde im Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 201 1 nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige r Episode, eine um 30 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe , retrospektiv jedoch gestützt auf die aktenanamnestischen Angaben bis 11. Mai 2011 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei (E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte diese Beur teilung in Kenntnis des Umstandes , dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Z.___ -Begutachtung in der F.___
sowie in der C.___
stationär behandelt worden war.
Zu diesem Einwand nahm der psychiatrische Gutachter denn auch berei ts am 18. Juli 2012 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ausführlich Stellung (Urk. 8/58) . Er
wies
insbesondere darauf hin,
dass in beiden Austrittsberichten über eine Verb es se rung des Zustandes berichtet worden sei und die zur Klinikeinweisung führen den Exazerbationen zur Diagnosefindung und zur Festlegung der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt worden seien (Urk. 8/58/3 ).
Auch zu der kurz nach der Z.___ -Begutachtung erneuten
stationären psychiatrischen Behandlung in der C.___
vom 23. September bis 1. Dezember 2011 (vgl. Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/49)
– wo der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Juli 2012 attestiert worden war (Urk. 8/49/2) -
nahm der psychiatrische Gutachter ergän zend Stellung und hielt fest , dass im Bericht der C.___ nicht über eine Verschlechterung berichtet werde und die Beur teilung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht nach vollziehbar sei . Die beim Austritt festgestellte „stark erhöhte Kränkbarkeit und verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit“ könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 8/58/4) . Es seien auch keine weiteren Behandlungsempfehlungen ausser einer Weiterbehandlung durch die Psychiate rin und Pulskontrollen durch den Hausarzt abgegeben worden, was nicht gut zur empfohlenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % über einen Zeitraum von über einem halben Jahr passe (Urk. 8/58/5).
E. 4.2.2 Im A.___ -Gutachten vom 18. September 2014 wurde sodann nachvollziehbar ausgeführt , dass die anlässlich der Untersuchung objektiv ier bare leicht g ra dige depressive Verstimmung allenfalls noch die Diagnose einer residuell e n depressi ven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zulasse , somit von einer Verbesserung seit der Z.___ -Begutachtung auszugehen sei und aus psychi atrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne (E. 3.2).
So war denn der Befund anlässlich der psychiatrischen Unte rsuchung weitge hend unauffällig: die Konzentration und die Aufmerksamkeit wurden als unauffällig beschrieben, die Beschwerdeführerin war zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert, die Stimmung war nur leichtgradig zum depressiven Pol hin verschoben (phasenweise deutlich angespannt und dyspho risch ), die affektive Auslenkbarkeit war erhalten und der Antrieb eher gesteigert (Urk. 8/91/35 f.).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin vorb r ingt , dass im A.___ -Gutachten weder der Bericht der G.___
vom 23. März 2015 über die stationäre Behandlung vom 16. Januar bis 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 8/101 : Zuweisung zur psychosomatischen Rehabilitation ) noch der Bericht der C.___
vom 29. J uni 2012 über die stationäre Behandlung vom 8. Mai bis 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 8/103) berücksichtig t worden seien , in welchen jeweils über eine schwere depressive Episode berichtet worden war , so ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Besitz von umfangreiche n Vorakten waren, insbesondere auch von Bericht en über seit der Z.___ -Begut achtung erfolgte stationäre Behandlungen (vgl. Urk. 8/91/
E. 4.2.3 Gemäss Bericht der C.___ vom 27. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin nach der A.___ -Begutachtung erneut vom 28. Januar bis 25. Februar in stationärer Behandlung, wobei eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert wurde (Urk. 8/112). Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise , dass sich die depressive Störung seit der A.___ -Begutachtung relevant verschlech tert hätte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme zwar an, in den letzten Wochen an zunehmenden Aggressionszuständen bei chronischem Schmerzsyndrom gelitten zu haben und die bei Schmerzen auftretenden negati ven Emotionen schwer kontrollieren zu können (Urk. 8/112/3). Anhaltspunkte, dass es vor dem Hintergrund objektiver Befunde zu einer relevanten Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekomm en sein sollte , sind indes keine ersichtlich.
E. 4.2.4 Zu der von den behandelnden Ärzten teilweise genannte n Diagnose einer histrio nischen
Persönlichkeitsstörung wurde sodann sowohl im
Z.___ -Gutachten als auch im A.___ -Gutachten eingehend Stellung genommen und nachvoll ziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle Z.___ wies in seiner Stellung nahme vom 18. Juli 2012 insbesondere darauf hin, dass sich eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss bereits in der Jugend manifestiere, die Explo randin aber bis 2010 ohne psychisch relevante Einschränkungen gearbeitet habe (Urk. 8/58/2) und auch der psyc hiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle A.___ führte aus, der Symptombeginn, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung (E. 3.2). Inwiefern sich eine Persönlichkeitsstörung entgegen den gut achterlichen Beurteilungen bis in die Kindheit verfolgen lässt – wie die behan del nde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie dafürhält (Urk. 8/100/9) – wird nicht dargelegt . D ie abweichenden Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte, welche ihren Beurteilungen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegt haben, vermögen daher die gutachterlichen Einschätzungen nicht z u erschüttern (Berichte der C.___
([Urk. 8/49, 8/69 , 8/103 ] Bericht des I.___ [Urk. 8/60 ], Berichte von Dr. H.___ [Urk. 8/67, 8/100 /8-10 ]).
E. 4.2.5 Dass aufgrund einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung keine höhergradi gen Einschränkungen attestiert wurden, ist sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. R echtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versi c herte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament lich, wenn : eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen).
Vorliegend wiesen sowohl die Z.___ -Gutachter als auch die A.___ -Gutachter durchgehend auf erhebliche Diskrepanzen hin. Der internistische Z.___ -Gutach ter hielt fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Beschwerdeverdeut lichung erweckt (Urk. 8/34/11). Die rheu matologischen
Z.___ - Gutachter berichtete n ebenfalls über demonstrativ theatra lisches Verhalten und über inkonsistente Befunde. So betrug die Greifkraft bei der Untersuchung beispielsweise 0 bar , Taschen konnten mit der rechten Hand jedoch problemlos getragen werden (Urk. 8/34/17 f.). Die neurologische n
Z.___ - Gutachter berichtete n , die Untersuchungen hätten zu inkongruenten, teils widersprüchlichen Ergebnissen geführt. Auffallend seien vor allem die Differen zen in der Durchführung von spontanen Bewegungsabläufen und den gleichen Bewegungsabläufen nach Aufforderung während der Untersuchung gewesen . So beobachtete n sie beispielsweise beim An- und Auskleiden eine Kopfrotation von mindestens 60 Grad in alle Richtungen , nach Aufforderung war hingegen unter Angabe von massiven Schmerzen eine K opfrotation w eder aktiv noch passiv möglich ( Urk. 8/34/19).
Bei der A.___ -Begutachtung berichtete sodann d er internistische Gutachter über demonstr atives Verhalten (Urk. 8/91/15) und d er neurologische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung in Diskrepanz zu ihren anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzintensität nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/91/18) . D ie im klinischen Befund demonstrierten Einschränkungen hätten unter Ablen kung prompt sistiert. Die gebotene Beschwerdepräsentation spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (Urk. 8/91/22).
Auch im rheumatologischen Teil des A.___ -Gut achtens wurde schliesslich über eine grobe Diskrepanz zwischen den reklamier ten und demonstrierten Einschränkungen der Mobilität einerseits und der ungestörten und schmerz freien spontanen Mobilität andererseits berichtet (Urk. 8/91/30; vgl. die zahlreich festgestellten Inkonsistenzen in Urk. 8/91/24 ff.).
E. 4.3.1 Aus somatischer Sicht kamen sowohl die A.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter zum Schluss, dass eine 1 00%i ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.1, 3.2).
Abweichende einschlägige fachärztliche Beurteilungen liegen nicht in den Akten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der A.___ -Begutach tung hätten neue radiologische Bilder angefertigt werden müssen, nahm der RAD am 7. März 2015 Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass bei fehlen den klinischen Hinweisen auf eine Veränderung gegenüber 2010 eine MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei (Urk. 8/108/7). Es liegen denn auch keine anderen Berichte in den Akten, wel che auf eine Verschlechterung hinweisen würden.
Dass im Rahmen der A.___ -Begutachtung ausserdem davon ausgegangen wurde, dass die Schallleitungsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier liegen keine abweichende Beur teilungen in den Akten und es ist nicht einsichtig, wieso die Gutachter veran lasst gewesen wären, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 7. März 2015, Urk. 8/108/8).
E. 4.3.2 I n Bezug auf das zumutbare Arbeitsprofil gibt es zwischen den zwei Gutachten jedoch gewisse Diskrepanzen: W ährend die Z.___ -Gutachten das Zumutbarkeits profil auf körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und mit einer maximalen Lastenhandhabung beidhändig bis 10 kg, ohne wiederholte oder langandau ernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen und ohne wiederholte Reklination der Halswirbelsäule , beschränkten (E. 3.1), kamen die A.___ -Gutachter zum Schluss, dass körperlich leichte bis mittelschwere , wechselbelastend e oder über wiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit zumutbar seien und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 3.2).
Angesichts dessen, dass gewisse Unklarheiten in Bezug auf das Tätigkeitsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen (vgl. E. 3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausging . Da es sodann vorliegend ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleibt, kann offen bleiben , ob auf das Tätigkeitsprofil gemäss A.___ -Gutachter oder gemäss Z.___ -Gut achter abzustellen ist. 4. 4
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2011 sowie das A.___ -Gut achten vom
18. September 2014 ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 1 . Mai 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt war, ab diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand und seit April 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepa ssten Tätigkeiten zumutbar ist. 4. 5
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte der C.___ vom 5. April 2016 (Urk. 14) und 9. Mai 2016 (Urk. 11) über einen stationären Aufenthalt vom 17. März 2016 bis 5. April 2016 nach . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, wes halb diese Bericht e im vorliegenden Verfahr en von vornherein unbeachtlich sind . 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode , wobei sie gestützt auf die in den Jahren 2008 und 2009 gearbeiteten Stunden ein durchschnittliches Jahrespensum von 94 % ermittelte (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37/3) und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu diesem Pensum erwerbstätig sowie die restlichen 6 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden
und wurde denn auch nicht bemängelt . 5.2 5.2.1
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 1.3.1 ). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommen s
auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 21. September 2010, wonach der Stun denlohn seit Januar 2009 Fr. 23. -- betrug (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung en ) und sich die Normalarbeitszeit im Betrieb auf
41 Stunden/Woche belief (Urk. 8/20/4) . Sie ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 46‘093.85 (Fr. 23. -- x 41 Stunden x 52 Wochen, davon 94 %) respektive unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Validene inkom men von Fr. 47‘113.50 (Urk. 8/42). Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass. 5.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘225.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE 2010, Total in der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen) heranzog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 1
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘718.-- bei einem 50%-Pensum (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12, 1,011 ; davon 50 % ) respektive ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘405. -- bei einem 70%-Pensum (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,011; davon 70 %) . Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 5.2.4
Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich somit nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2011 eine Einbusse von 43,3 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalideneinkommen = Fr. 26‘718.-- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 40,7 % ergibt. Ab dem 1 2 . Mai 2011 resultiert eine Einbusse von 20,6 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalidenein kommen = Fr. 37‘405. -- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 19,4 % ergibt. 5.3
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 1.3.2). Hierzu wurde am 24. Januar 2012 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 34,65 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 6 % (E. 5.1) einen Teilinvaliditäts grad von 2,08 % (Urk. 8/37/5-7). Angesichts dessen, dass im Z.___ -Gutachten festgehalten worden war, Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (E. 3.1), erscheint es fraglich, ob auf diesen Abklärungsbericht abgestellt werden kann. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da es ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt :
Ab Februar 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % (Erwerb: 40,7 % , Haushalt: 2,08 %) und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.2). Dieser Anspruch würde bei einer Erwerbseinbusse von 40,7 % auch ohne Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt resultieren.
Ab dem 1 2 . Mai 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (Erwerb: 20,6 % , Haushalt: 2,08 %) und somit so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr . 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Februar 2011 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis am 31. August 2011 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) eine befristete Viertelsrente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. September 2011 einen Rentenanspruch verneint , was zur Abweisung der Beschwerde bezüglich Rente führ t. 7. 7.1
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
im verwaltungs - gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung bezie - hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 7.2
Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7 . September 2015 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete Rente zugesprochen wurde . Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nic ht ein zutreten ist. 8 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de
r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 sowie einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 1/31 f f . ) und wur de n in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den releva n ten Vorakten begründet ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/21 ff., 8/34/50 ff., 8/34/58 f., 8/34/64 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/16, 8/91/21 f., 8/91/30 f., 8/91/37 ff.).
E. 11 -13) . I nwiefern diese zwei Berichte zu einer anderen Beurteilung Anlass gegeben hätten , ist nicht ersichtlich. I n diesen Berichten werden keine Fakten dargelegt , welche eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes durch den Gutachter erfordert hätten (Urk. 8/108/10). Insbesondere ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der C.___
bereits im Bericht vom
29. Juni 2012 dafürgehalten hatten,
dass unter Erhöhung der antidepressiven Medikation des Venlafaxin ( Efexor ) von vormals 150 mg auf 300 mg/d eine allmähliche Aufhellung der Stimmung bei der Patientin zu beobachten gewesen sei (Urk. 8/103/4) und sich aus dem Bericht derselben Kli nik vom 5. Juni 2013 (nach weiterer stationärer Behandlung vom 29. August bis 10. Oktober 2012) schliesslich ergibt , dass unter der Medikation mit Venlafaxin keine depressiven Symptome mehr feststellbar waren (Urk. 8/69/3) . Dass es somit zwischen der Z.___ -Begutachtung und der A.___ -Begutachtung zu einer länger andauernden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen sein sollte , trifft nicht zu. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuwei sen, dass psychosoziale Faktoren vorliegen, weshalb bereits deshalb nicht unbesehen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. So wurde beispielsweise im oben genannten Bericht der C.___ vom 29. Juni 2012 bei der Krankheitsentwicklung ver merkt, dass es zu einer Verschlimmerung der Problematik wegen Ablehnung der Invalidenrente gekommen sei (Urk. 8/103/2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01024 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter eines im Februar 2006 geborenen Sohnes , reiste am 6. Dezember 1995 in die Schweiz ein . Ab November 2007 war sie als Kassierin bei der Y.___ im Stundenlohn angestellt (Urk. 8/20). Am
26. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentratio nsstörungen und Kreuz schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte polydisziplinär begut achten (Urk. 8/ 22, 8/26 ). Die Begutachtungsstelle Z.___ erstattete das Gutachten am 31 . Oktober 201 1 (Urk. 8/ 34 ). Zudem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37).
Mit Vorbescheid vom
14. März 2012
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/45). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/50), worauf die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme bei der Begut achtungsstelle
Z.___ einholte (Stellungnahme vom 18. Juli 2012, Urk. 8/58 ).
Da die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wiederholt eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/50, 8/54, 8/65 ) , holte die IV-Stelle in der Folge weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und ordnete zur Klärung des Verlaufs des Gesundheitszustandes seit der Z.___ -Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an ( Urk. 8/75 ).
Die Abklärungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 18. September 2014 (Urk. 8/91). M it Verfügung vom 7. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2 [= 8/111]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine höhere, unbefristete Rente zuzusprechen und eventuell seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4 . November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 9). Am 24. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 10, 11), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 22. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Arztbericht zu den Akten (Urk. 13, 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Besc hwerdeführerin sei seit dem 25. Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Aus mass eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Kassier er in zu einem Pensum von 94 % nachgehen würde. Die restlichen 6 % ent fielen auf den Aufgabenbereich. Nach Ablauf des Wartejahres (Februar 2011) sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen , was im Erwerbsbereich zu einer Einbusse von 43 % führe . Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltabklärung zu 35 % eingeschränkt gewesen . Damit ergebe sich nach G ewichtung der Tätigkeitsbereiche
nach Ablauf des Wartejahres ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % (Erwerbsbereich: 41 %, Haushaltsbereich 2 %) und somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente .
Die medizinischen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass der Beschwerde führerin ab dem 16. Mai 2011 eine angepasste Arbeitstät igkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen sei , weshalb ab diesem Zeitpunkt im Erwerbsbereich ledig lich noch eine Erwe rbseinbusse von 21 % resultiere und
sich u nter Berücksich tigung der 35 %igen Einschränkung im Haushaltbereich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche noch ein Gesamti nvaliditätsgrad von 2 2 %
ergebe ( Erwerbs bereich : 20 %, Haushaltsbereich 2 %) . Ab 1. September 201 1 ( drei Monate nach der Verbesserung ) bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr . Gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 19. September 2014 sei schliesslich ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr überhaupt nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, weder das Z.___ -Gutachten noch das A.___ -Gutachten sei en beweiskräftig. Zumindest mittelfristig könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch in Anwendung der neuen
Rechtsprechung
zu den psychosomatischen Beschwerdebildern ergebe sich ein offensichtlicher seit Jahren bestehender Rentenanspruch (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 31. Oktober 2011 beruht auf im Juni 2011 durchgeführten Untersu chungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/34/3 ).
Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 10/34/20): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - n ach vorausgegangener Anpassungsstörung, zirka 2009 ; - a ktuell mit spezifischer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie ; - b ei akzentuierter Persönlichkeit ; - b ei negativen Erlebnissen in der Kindheit ; - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2008.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/34/20) : - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts › links - Fehlstreckhaltung, mediorechtslaterale bis juxtaforaminal reichende Dis kushernie C4/5 mit Kompression des Myelons rechts und breitba sige beidseits bis juxtaforaminal reichende Diskushernie mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und angedeuteter Diskushernie C6/7 ohne Nervenwurzelkompression ; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - L umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - MRI LWS vom 29. Oktober 2010: Intraforaminale flache Diskushernie L4/5 links ohne Nervenwurzelkompromittierung , median rechts, paramediane flache Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 rechts, Anulusriss L5/S 1. Multisegmentale Spondylarthrose mit teil weiser Aktivierung; - ausgeprägte myotendinotische Komponente; - Störung en durch Alkohol, gegenwärtig abstinent - Abhängigkeit bestehend 1989 bis 1995; - Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit - z irka 40-50 py ; - seit 1981; - e pisodischer Spannungskopfschmerz.
Die Gutachter führten aus , die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es
bei ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ zu einem Konflikt mit einer neuen Vorgesetzten gekommen sei , welche als Serbin versucht habe, den Konflikt zwischen ihren beiden Ethnien fortzuführen ; schlussendlich sei es Ende Oktober 2010 zur Kündigung gekommen, wobei diese Kündigung aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei a nfangs 2010 zu einer deutliche n Ver schlechterung ihrer bis dahin mässigen Rückenschmerzen gekommen und sie habe deshalb erstmalig einen Arzt aufgesucht und
sei krankgeschrieben worden, da sich keine Besserung der Beschwerden ergeben hätte (Urk. 8/34/21).
Die Gut achter hielten fest , g emäss dem MRI-Bericht vom 12. März 2010 seien fortge schrittene osteochondrotische Veränderungen im Bereich von C4 bis C7 sowie bis intraforaminal reichende Diskushernien in den Segmenten C4/5 und C5/6 diagnostiziert worden. Es sei eine mögliche, positionsabhängige Nervenwurzel kompression beschrieben worden, im Bereich von C5/6 bestehe eine relative Spinalkanalstenose. Der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Bericht des B.___ vom 11. August 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihre r Tätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 16. August 2010 sei es i m weiteren Verlauf trotz multimodaler Therapie ein schliesslich Antidepressiva und psychischen Gesprächstherap ien zu keiner gesundheitlichen Verb esserung gekommen , sondern im Gegenteil zu einer „Symptomausweitung“; der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Aufnahme einer körperlich leichten Arbeit in ein bis zwei Monaten zu einem Pens um von 50 % prognosti ziert. Im Bericht vom 8. September 2010 (Anmerkung: der C.___ , vgl. Urk. 8/19 ) seien eine mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie histrionische Persönlichkeitszüge a n geführt worden . Au sserdem seien psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden (ange spanntes Verhältnis zu Partner und Familie, Schwierigkeiten mit der Vorgeset zen , Angst vor Stellenverlust; Urk. 8/34/21 f.).
I n der aktuell erhobenen internistischen Anamnese seien für die Explorandin vor allem bei Wetterwechsel auftretende Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule und des Kopfes im Vordergrund gestanden, weiter habe sie über Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Parästhesien im Bereich des rechten Bein es und Ziehen des rechten Fusses berichtet. Auf Nachfrage habe sie über gelegentlich auftretende Schwindelbeschwerden berichtet und über zwei S uizid versuche mittels Tabletten und habe angegeben, s ie könne sich nicht mehr so gut konzentrieren wie früher und fühle sich depressiv. Eine deutliche Verb esse rung könne sie durch ihre Medikamente nicht erzielen, es sei lediglich etwas Linderung möglich. Haushaltsarbeiten mache sie überhaupt keine, dafür käme die Spitex zwei Mal pro Woche. Diskrepant dazu habe die Explorandin in der psychiatrischen Anamnese berichtet, dass die Schwester des Ex-Freundes A rbeiten im Haushalt gegen Geld ausführe . In der klinisch-int ernistischen Untersuchung habe sich eine massive Adipositas gezeigt.
B eim Besteigen der Waage hätten sich für den Untersuchenden grotesk wirkende Schwankbewe gungen des ganzen Körpers gezeigt, der Arm-Vorhalteversuch sei von der Beschwerdeführerin aufgrund eines starken Schwindelgefühls abgebrochen worden. Das Verhalten der Explorandin habe auf den Untersuchenden in dieser Situation nicht authentisch gewirkt. Aus internistischer Sicht habe keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit festgestellt werden können (Urk. 8/34/22).
Es sei eine Laboruntersuchung durchgeführt worden, welche keine pathologi schen Werte gezeigt habe. Eine psychopharmakologisch suffiziente Behandlung könne auf Grund der Blutspiegelwerte der Medikamente nicht bestätigt werden (Urk. 8/34/22).
In der rheumatologischen Befunderhebung hätten sich inkonstante Befunde gezeigt, einige Untersuchungen seien aufgrund von Gegenspannen der Muskeln nicht möglich gewesen . Aus diesem Grund sei die Aussagekraft der rheumatolo gischen Untersuchung eingeschränkt. Dennoch sei d as Ausmass der beklagten Beschwerden wie auch das Ausmass der subjektiven Behinderung aus rheuma tologischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden erklärbar. Es fänden sich Zeichen für eine nicht-organische Schmerzursache. Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen und Diskopathien , der Haltungsinsuffizenz und der muskulären Dekonditionierung seien aktuell schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht geeignet, für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/22).
Neurologisch
hätten sich ebenfalls deutliche Diskrepanzen gezeigt, beispiels weise bei Bewegungen, welche in der Untersuchungssituation nicht, in unbeo bachteten Mom enten jedoch gut möglich gewesen seien. A uch seien während der Untersuchung gezeigte pathologische Auffälligkeiten im unbeobachteten Verhalten der Explorandin nicht festzustellen gewesen. Es sei daher insgesamt von somatischer Seite her von einer Beschwerdeverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Beschwerdeaggravation auszugehen (Urk. 8/34/23).
Die Gutachter hielten dafür, s owohl die Frage nach nicht-organischen Schmerz faktoren wie auch die aktuelle psychiatrische Diagnose sollte durch eine psychi atrische Begutachtung geklärt werden. Formell müsse aufgrund der Angaben der Explorandin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werden. Zusätzlich bestehe eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Auffällig seien auch in
der psychiatrischen Begutachtung Diskrepanzen. Beispielsweise habe die Explorandin während der Anamneseerhebung weniger depressiv gewirkt als bei der Befunderhebung. Auch durchgeführte Tests hätten zum Teil so schlechte Ergebnisse gezeigt, wie sie beispielsweise bei einem dementen Menschen zu erwarten wären. Dies stimme jedoch nicht mit anderen Befunden und auch nicht mit der Alltags funktionalität der Explorandin überein. Insgesamt würden sie die Diagnose einer depressiven Störung aber nicht anzweifeln und aufgrund der erhobenen Anamnese und den Testergebnissen von einer aktuell mittelgradigen Episode ausgehen. Bei entsprechender Therapie sei d ie Prognose günstig (Urk. 8/34/23) . Es bestehe eine relevante psychosoziale Pr oblematik. Die Explorandin lebe mit ihrem getrennten Partner und Vater ihres Sohnes weiterhin in einem Haushalt, wobei d er Ex-Partner eine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter hohe Schulden. Auch der Arbeitsplatzkonflikt mit der Vorgesetzten scheine im Rahmen der Krankheitsentwicklung/Stellenkündigung relevant zu sein. Es sei davon auszugehen, dass den psychosozialen Faktoren ein hoher Stellenwert beizumessen sei.
Die Explorandin halte sich selber aktuell auch für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Dieser Auffassung könnten sie sich gesamtgutachterlich auf Grundlage der erhobenen Befunde und der vorliegen den Berichte nicht anschliessen (Urk. 8/34/23).
Zur Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass eine Diskrepanz zwi schen dem Arbeitgeberfragebogen und den Angaben der Explorandin hinsicht lich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, speziell bezüglich der Frage, ob sie zu 100 % an der Kasse eingesetzt worden sei oder im Rahmen einer „Allrounderin“ auch Lager- und Regalarbeiten unternommen habe , bestehe . Da es sich um unterschiedliche körperliche Belastungen handle, sei die Arbeitsfähigkeit allge mein zu formulieren. A us psychiatrische r Sicht bestehe zur zeit bei mittel schwerer depressiver Episode mit verminderter Frustrationstoleranz, Einschrän kungen der Konzentration und dem Gedächtnis sowie einer erhöhten Ermüd barkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen
oder in einer vom psychischen Anforderung sprofil her ähnlichen Tätigkeit . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen degenerati ven Veränderungen und Diskopathien
in körperlich mittelschwere n bis schwe re n Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei: körperlich leicht, maximale Lastenhandhabung beid händig bis 10 kg, keine wiederholte oder langandauernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel, keine Arbeit mit wiederholter Reklination der Halswirbelsäule. Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (Urk. 8/34/24).
Aus somatischer Sicht würden sie sich dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. August 2010 anschliessen; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten. Von psychiatrischer Seite her sei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. September 2010 ab zustellen , in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 09/ 2010 beschrieben werde . Diese nehme eine leichte- bis mittelgradige Ausprägung an (beisp ielsweise Bericht der F.___
vom 23. Mai 2011, Entlassung mit aktuell leicht gradiger Depression) bis hin zur Remission (Bericht der C.___
vom 14. Mai 2011). Die genaue Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf anzugeben sei nicht mög lich, da diese Angabe in zwei oder drei psychiatrischen Berichten fehle . Insge samt sei aber davon auszugehen, dass analog dem Bericht vom 8. September 2010 seit 09/2010 eine Einschränkung in der Höhe von 50 % und ab dem 12. Mai 2011 bei remittierter depressiver Episode eine psychiatrische Einschrän kung von maximal 30 % bestanden habe. Unter adäquater psychiatrischer The rapie sei von einer Verbesserung im Verlauf auszugehen. Die Explorandin sei im Verlauf für eine adäquate psychiatrische Therapie noch nicht bereit gewesen . Auch aktuell seien keine suffizienten Psychopharmaka bei der Blutentnahme zu objektivieren gewesen (Urk. 8/34/24). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig, so dass – bei einer regelmässigen Therapie einschliesslich Blutspiegel-Serumkontrollen – eine psychiatrische Nachbegutachtung in einem Jahr vorge schlagen werde (Urk. 8/34/25). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. September 2014 beruht auf im April 2014 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 8/91).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/91/41): - R esiduelle depressive Episode mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) bei rezidivierender depressiver Störung, bei möglicher posttrau matischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); - Adipositas Grad I; - Migräne; - Polyneuropathie; - Schallleitungsstörung rechts; - Hypermobilität ( Brighton Score 5 von 9, Genua recurvata beidseits), ICD-10 M35.7, M99 .
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe eine Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit , ein aggressives Verhalten , kognitive Einschränkungen, Anspannungszustände, Abwesenheitszustände, selbstverletzendes Verhalten, paranoides Erleben, paroxysmale Angstzustände sowie getriggertes
Wiedererle ben traumatischer Situationen aus der Kindheit in Form von Flashback-Erleben und Intrusionen geschildert. In der Untersuchung seien eine Anspannung mit motorischer Unruhe sowie ein depressiv- dysphorischer Affekt zu erkennen gewesen. Ausreichend detaillierte Informationen zu einem möglichen früheren traumatischen Erleben seien nicht verlässlich zu erlangen gewesen. Der Beschwerdevortrag habe insgesamt expansiv, demonstrativ bis gelernt impo niert, so dass eine authentische gravierende Beeinträchtigung nicht ausreichend schlüssig sei . Die hier objektivierbare leichtgradige depressive Verstimmung lasse allenfalls die Diagnose einer residuellen depressiven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zu, die weitere berichtete Symptomatik mit erhöhtem vegetativen Arousal , Anspannungszuständen und innerer Unruhe sowie Flashbackerleben und Intrusionen würden für eine mögliche posttrauma tische Belastungsstörung als Hintergrund der aktenkundigen rezidivierenden depressiven Episoden sprechen (Urk. 8/91/37) . Seit mehreren Jahren finde eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung statt, inzwischen auch mit mehrfachen stationären Aufenthalten, wobei unter anderem über eine Somati sierungsstörung , eine mittelgradige depressive Episode, eine histrionische
Per sönlichkeitsstörung sowie eine bipolare Störung berichtet worden sei. Im psy chiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ sei unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei anzumerken sei, dass die ICD-10-Kodierung einer leichtgradigen depressiven Episode entspreche. Die dort auch erwogene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht haltbar. Die Stellung dieser Diagnose erfordere, dass die Symptomatik bis in die Kindheit und Jugend der Betroffenen zurückzuverfolgen sei. Der Symptombeginn, der von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand des erhobenen Befundes sei im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen eine Verbesserung anzuneh men, da die jetzige Exploration nicht ausreichend wahrscheinlich eine über eine leichtgradige depressive Episode hinausgehe nde Störung gezeigt habe . Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, d ie auch seinerzeit nur mit 30 % geschätzt worden sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erkannt werden. In der Bewertung des psychiatrischen Bildes könnten die sich aus den somatischen Teilgutachten ergebenden Aspekte einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht unberücksichtigt blei ben , da dies auch in der Einschätzung der subjektiven psychiatrischen anam nestischen Angaben zu beachten sei, namentlich sei auch hier eine zumindest anteilig wesentliche demonstrative Darstellung kritisch einzubeziehen (Urk. 8/91/37 f. ).
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sit zend ausgeübten Tätigkeit per sofort 100 % betrage (Urk. 8/91/38 f.). Eine nam hafte Änderung des somatischen Status im Vergleich zu 2011 sei nicht wahr scheinlich, die jetzige Bewertung entspreche hinsichtlich der somatischen Aspekte weitgehend der zitierten polydisziplinären Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011; auch dort werde aus somatischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 100 %, zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten, bescheinigt
(Urk. 8/91/39 ) . Die seinerzeitige Eingrenzung auf lediglich körperlich leichte Arbeiten sei jedoch nicht haltbar, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht hinreichend diskutiert und berücksichtigt worden seien und bildmorphologische Befunde ohne eigen ständigen Krankheitswert miteinbezog en worden seien (Urk. 8/91/42). Aus psy chiatrischer Sicht sei im Z.___ -Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Der aktuelle hiesige Befund lasse nunmehr lediglich noch die Attestierung einer leichtgradigen Depressivität zu. Es sei somit von einer einge tretenen Verbesserung auszugehen und die bislang attestierte partielle Arbeits fähigkeit entfalle (Urk. 8/91/39 f.).
Schliesslich wurde festgehalten, d ie sich aus allen Teilgutachten ergebenden deutlichen Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien zu berücksichtigen, so dass der subjektive Beschwerdevortrag der Versicherten in besonderer Weise nicht ein fach übernommen werden könne und eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht ausser Acht zu lassen sei (Urk. 8/91/40). 4. 4.1
Sowohl das
Z.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2011 als auch das A.___ -Gutach ten vom 18. September 2014 erfüllen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen ( E. 1.4 ). Beide Gutachten beruh en auf aus führlichen Untersuchungen
( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/12, 8/34/43 ff., 8/34/56 ff., 8/34/63 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/15 f., 8/91/18 ff., 8/91/23 ff., 8/91/34 ff.) , erfolgte n unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/8 ff., 8/34/37 f f ., 8/34/55, 8/34/61 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/13 f., 8/91/17, 8/91/22 f., 8/ 9 1/31 f f . ) und wur de n in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den releva n ten Vorakten begründet ( Z.___ -Gutachten: Urk. 8/34/21 ff., 8/34/50 ff., 8/34/58 f., 8/34/64 f.; A.___ -Gutachten: Urk. 8/91/16, 8/91/21 f., 8/91/30 f., 8/91/37 ff.). 4.2 4.2.1
Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde im Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 201 1 nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige r Episode, eine um 30 % eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestehe , retrospektiv jedoch gestützt auf die aktenanamnestischen Angaben bis 11. Mai 2011 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei (E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte diese Beur teilung in Kenntnis des Umstandes , dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Z.___ -Begutachtung in der F.___
sowie in der C.___
stationär behandelt worden war.
Zu diesem Einwand nahm der psychiatrische Gutachter denn auch berei ts am 18. Juli 2012 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ausführlich Stellung (Urk. 8/58) . Er
wies
insbesondere darauf hin,
dass in beiden Austrittsberichten über eine Verb es se rung des Zustandes berichtet worden sei und die zur Klinikeinweisung führen den Exazerbationen zur Diagnosefindung und zur Festlegung der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt worden seien (Urk. 8/58/3 ).
Auch zu der kurz nach der Z.___ -Begutachtung erneuten
stationären psychiatrischen Behandlung in der C.___
vom 23. September bis 1. Dezember 2011 (vgl. Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/49)
– wo der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Juli 2012 attestiert worden war (Urk. 8/49/2) -
nahm der psychiatrische Gutachter ergän zend Stellung und hielt fest , dass im Bericht der C.___ nicht über eine Verschlechterung berichtet werde und die Beur teilung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht nach vollziehbar sei . Die beim Austritt festgestellte „stark erhöhte Kränkbarkeit und verminderte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit“ könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 8/58/4) . Es seien auch keine weiteren Behandlungsempfehlungen ausser einer Weiterbehandlung durch die Psychiate rin und Pulskontrollen durch den Hausarzt abgegeben worden, was nicht gut zur empfohlenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % über einen Zeitraum von über einem halben Jahr passe (Urk. 8/58/5). 4.2.2
Im A.___ -Gutachten vom 18. September 2014 wurde sodann nachvollziehbar ausgeführt , dass die anlässlich der Untersuchung objektiv ier bare leicht g ra dige depressive Verstimmung allenfalls noch die Diagnose einer residuell e n depressi ven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zulasse , somit von einer Verbesserung seit der Z.___ -Begutachtung auszugehen sei und aus psychi atrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne (E. 3.2).
So war denn der Befund anlässlich der psychiatrischen Unte rsuchung weitge hend unauffällig: die Konzentration und die Aufmerksamkeit wurden als unauffällig beschrieben, die Beschwerdeführerin war zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert, die Stimmung war nur leichtgradig zum depressiven Pol hin verschoben (phasenweise deutlich angespannt und dyspho risch ), die affektive Auslenkbarkeit war erhalten und der Antrieb eher gesteigert (Urk. 8/91/35 f.).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin vorb r ingt , dass im A.___ -Gutachten weder der Bericht der G.___
vom 23. März 2015 über die stationäre Behandlung vom 16. Januar bis 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 8/101 : Zuweisung zur psychosomatischen Rehabilitation ) noch der Bericht der C.___
vom 29. J uni 2012 über die stationäre Behandlung vom 8. Mai bis 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 8/103) berücksichtig t worden seien , in welchen jeweils über eine schwere depressive Episode berichtet worden war , so ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Besitz von umfangreiche n Vorakten waren, insbesondere auch von Bericht en über seit der Z.___ -Begut achtung erfolgte stationäre Behandlungen (vgl. Urk. 8/91/ 11 -13) . I nwiefern diese zwei Berichte zu einer anderen Beurteilung Anlass gegeben hätten , ist nicht ersichtlich. I n diesen Berichten werden keine Fakten dargelegt , welche eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes durch den Gutachter erfordert hätten (Urk. 8/108/10). Insbesondere ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der C.___
bereits im Bericht vom
29. Juni 2012 dafürgehalten hatten,
dass unter Erhöhung der antidepressiven Medikation des Venlafaxin ( Efexor ) von vormals 150 mg auf 300 mg/d eine allmähliche Aufhellung der Stimmung bei der Patientin zu beobachten gewesen sei (Urk. 8/103/4) und sich aus dem Bericht derselben Kli nik vom 5. Juni 2013 (nach weiterer stationärer Behandlung vom 29. August bis 10. Oktober 2012) schliesslich ergibt , dass unter der Medikation mit Venlafaxin keine depressiven Symptome mehr feststellbar waren (Urk. 8/69/3) . Dass es somit zwischen der Z.___ -Begutachtung und der A.___ -Begutachtung zu einer länger andauernden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen sein sollte , trifft nicht zu. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuwei sen, dass psychosoziale Faktoren vorliegen, weshalb bereits deshalb nicht unbesehen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. So wurde beispielsweise im oben genannten Bericht der C.___ vom 29. Juni 2012 bei der Krankheitsentwicklung ver merkt, dass es zu einer Verschlimmerung der Problematik wegen Ablehnung der Invalidenrente gekommen sei (Urk. 8/103/2). 4.2.3
Gemäss Bericht der C.___ vom 27. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin nach der A.___ -Begutachtung erneut vom 28. Januar bis 25. Februar in stationärer Behandlung, wobei eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert wurde (Urk. 8/112). Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise , dass sich die depressive Störung seit der A.___ -Begutachtung relevant verschlech tert hätte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme zwar an, in den letzten Wochen an zunehmenden Aggressionszuständen bei chronischem Schmerzsyndrom gelitten zu haben und die bei Schmerzen auftretenden negati ven Emotionen schwer kontrollieren zu können (Urk. 8/112/3). Anhaltspunkte, dass es vor dem Hintergrund objektiver Befunde zu einer relevanten Ver schlechterung der depressiven Symptomatik gekomm en sein sollte , sind indes keine ersichtlich. 4.2.4
Zu der von den behandelnden Ärzten teilweise genannte n Diagnose einer histrio nischen
Persönlichkeitsstörung wurde sodann sowohl im
Z.___ -Gutachten als auch im A.___ -Gutachten eingehend Stellung genommen und nachvoll ziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle Z.___ wies in seiner Stellung nahme vom 18. Juli 2012 insbesondere darauf hin, dass sich eine Persönlich keitsstörung definitionsgemäss bereits in der Jugend manifestiere, die Explo randin aber bis 2010 ohne psychisch relevante Einschränkungen gearbeitet habe (Urk. 8/58/2) und auch der psyc hiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle A.___ führte aus, der Symptombeginn, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung (E. 3.2). Inwiefern sich eine Persönlichkeitsstörung entgegen den gut achterlichen Beurteilungen bis in die Kindheit verfolgen lässt – wie die behan del nde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie dafürhält (Urk. 8/100/9) – wird nicht dargelegt . D ie abweichenden Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte, welche ihren Beurteilungen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegt haben, vermögen daher die gutachterlichen Einschätzungen nicht z u erschüttern (Berichte der C.___
([Urk. 8/49, 8/69 , 8/103 ] Bericht des I.___ [Urk. 8/60 ], Berichte von Dr. H.___ [Urk. 8/67, 8/100 /8-10 ]). 4.2.5
Dass aufgrund einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung keine höhergradi gen Einschränkungen attestiert wurden, ist sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. R echtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versi c herte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament lich, wenn : eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen).
Vorliegend wiesen sowohl die Z.___ -Gutachter als auch die A.___ -Gutachter durchgehend auf erhebliche Diskrepanzen hin. Der internistische Z.___ -Gutach ter hielt fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Beschwerdeverdeut lichung erweckt (Urk. 8/34/11). Die rheu matologischen
Z.___ - Gutachter berichtete n ebenfalls über demonstrativ theatra lisches Verhalten und über inkonsistente Befunde. So betrug die Greifkraft bei der Untersuchung beispielsweise 0 bar , Taschen konnten mit der rechten Hand jedoch problemlos getragen werden (Urk. 8/34/17 f.). Die neurologische n
Z.___ - Gutachter berichtete n , die Untersuchungen hätten zu inkongruenten, teils widersprüchlichen Ergebnissen geführt. Auffallend seien vor allem die Differen zen in der Durchführung von spontanen Bewegungsabläufen und den gleichen Bewegungsabläufen nach Aufforderung während der Untersuchung gewesen . So beobachtete n sie beispielsweise beim An- und Auskleiden eine Kopfrotation von mindestens 60 Grad in alle Richtungen , nach Aufforderung war hingegen unter Angabe von massiven Schmerzen eine K opfrotation w eder aktiv noch passiv möglich ( Urk. 8/34/19).
Bei der A.___ -Begutachtung berichtete sodann d er internistische Gutachter über demonstr atives Verhalten (Urk. 8/91/15) und d er neurologische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung in Diskrepanz zu ihren anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzintensität nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/91/18) . D ie im klinischen Befund demonstrierten Einschränkungen hätten unter Ablen kung prompt sistiert. Die gebotene Beschwerdepräsentation spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (Urk. 8/91/22).
Auch im rheumatologischen Teil des A.___ -Gut achtens wurde schliesslich über eine grobe Diskrepanz zwischen den reklamier ten und demonstrierten Einschränkungen der Mobilität einerseits und der ungestörten und schmerz freien spontanen Mobilität andererseits berichtet (Urk. 8/91/30; vgl. die zahlreich festgestellten Inkonsistenzen in Urk. 8/91/24 ff.). 4.3 4.3.1
Aus somatischer Sicht kamen sowohl die A.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter zum Schluss, dass eine 1 00%i ge Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.1, 3.2).
Abweichende einschlägige fachärztliche Beurteilungen liegen nicht in den Akten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der A.___ -Begutach tung hätten neue radiologische Bilder angefertigt werden müssen, nahm der RAD am 7. März 2015 Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass bei fehlen den klinischen Hinweisen auf eine Veränderung gegenüber 2010 eine MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei (Urk. 8/108/7). Es liegen denn auch keine anderen Berichte in den Akten, wel che auf eine Verschlechterung hinweisen würden.
Dass im Rahmen der A.___ -Begutachtung ausserdem davon ausgegangen wurde, dass die Schallleitungsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier liegen keine abweichende Beur teilungen in den Akten und es ist nicht einsichtig, wieso die Gutachter veran lasst gewesen wären, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 7. März 2015, Urk. 8/108/8). 4.3.2
I n Bezug auf das zumutbare Arbeitsprofil gibt es zwischen den zwei Gutachten jedoch gewisse Diskrepanzen: W ährend die Z.___ -Gutachten das Zumutbarkeits profil auf körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und mit einer maximalen Lastenhandhabung beidhändig bis 10 kg, ohne wiederholte oder langandau ernde Tätigkeiten in Zwangshaltungen und ohne wiederholte Reklination der Halswirbelsäule , beschränkten (E. 3.1), kamen die A.___ -Gutachter zum Schluss, dass körperlich leichte bis mittelschwere , wechselbelastend e oder über wiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit zumutbar seien und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 3.2).
Angesichts dessen, dass gewisse Unklarheiten in Bezug auf das Tätigkeitsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen (vgl. E. 3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausging . Da es sodann vorliegend ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleibt, kann offen bleiben , ob auf das Tätigkeitsprofil gemäss A.___ -Gutachter oder gemäss Z.___ -Gut achter abzustellen ist. 4. 4
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2011 sowie das A.___ -Gut achten vom
18. September 2014 ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis am 1 1 . Mai 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt war, ab diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand und seit April 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepa ssten Tätigkeiten zumutbar ist. 4. 5
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte der C.___ vom 5. April 2016 (Urk. 14) und 9. Mai 2016 (Urk. 11) über einen stationären Aufenthalt vom 17. März 2016 bis 5. April 2016 nach . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, wes halb diese Bericht e im vorliegenden Verfahr en von vornherein unbeachtlich sind . 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode , wobei sie gestützt auf die in den Jahren 2008 und 2009 gearbeiteten Stunden ein durchschnittliches Jahrespensum von 94 % ermittelte (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37/3) und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu diesem Pensum erwerbstätig sowie die restlichen 6 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden
und wurde denn auch nicht bemängelt . 5.2 5.2.1
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 1.3.1 ). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommen s
auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 21. September 2010, wonach der Stun denlohn seit Januar 2009 Fr. 23. -- betrug (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung en ) und sich die Normalarbeitszeit im Betrieb auf
41 Stunden/Woche belief (Urk. 8/20/4) . Sie ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 46‘093.85 (Fr. 23. -- x 41 Stunden x 52 Wochen, davon 94 %) respektive unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Validene inkom men von Fr. 47‘113.50 (Urk. 8/42). Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass. 5.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘225.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE 2010, Total in der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen) heranzog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 1
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘718.-- bei einem 50%-Pensum (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12, 1,011 ; davon 50 % ) respektive ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘405. -- bei einem 70%-Pensum (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,011; davon 70 %) . Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 5.2.4
Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich somit nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2011 eine Einbusse von 43,3 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalideneinkommen = Fr. 26‘718.-- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 40,7 % ergibt. Ab dem 1 2 . Mai 2011 resultiert eine Einbusse von 20,6 % ( Valideneinkommen = Fr. 47‘113.50 , Invalidenein kommen = Fr. 37‘405. -- ), was unter Berücksichtigung eines Anteils von 94 % am gesamten Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 19,4 % ergibt. 5.3
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 1.3.2). Hierzu wurde am 24. Januar 2012 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/37). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 34,65 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 6 % (E. 5.1) einen Teilinvaliditäts grad von 2,08 % (Urk. 8/37/5-7). Angesichts dessen, dass im Z.___ -Gutachten festgehalten worden war, Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (E. 3.1), erscheint es fraglich, ob auf diesen Abklärungsbericht abgestellt werden kann. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da es ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt :
Ab Februar 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 % (Erwerb: 40,7 % , Haushalt: 2,08 %) und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.2). Dieser Anspruch würde bei einer Erwerbseinbusse von 40,7 % auch ohne Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt resultieren.
Ab dem 1 2 . Mai 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (Erwerb: 20,6 % , Haushalt: 2,08 %) und somit so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr . 6.
Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Februar 2011 (Ablauf des Wartejahres, E. 1.2) bis am 31. August 2011 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) eine befristete Viertelsrente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. September 2011 einen Rentenanspruch verneint , was zur Abweisung der Beschwerde bezüglich Rente führ t. 7. 7.1
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
im verwaltungs - gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung bezie - hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 7.2
Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7 . September 2015 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete Rente zugesprochen wurde . Hinsichtlich beruflicher Massnahmen fehlt es demgegenüber am entspre chenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nic ht ein zutreten ist. 8 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de
r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 sowie einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler