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IV.2015.01023

Anfechtung einer Zwischenverfügung, mit welcher an der Begutachtung durch das ABI Basel festgehalten wurde. Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bejaht. Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Integrationsmassnahmen. Abweisung. (BGE 9C_366/2016)

Zürich SozVersG · 2016-04-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ geboren 1965, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, arbeitete seit Januar 2000 im Y.___ , seit August 2001 als Pflegefachfrau , wobei sie zuletzt ein Arbeitspensum von 50 % inne hatte . I hr letzter effektiver Arbeitstag war der 2 7. Februar 2010 (Urk. 2/2, Urk.10/18 /1-5 S. 1 f.

Ziff. 2 , Urk. 10/39 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde per 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ geboren 1965, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, arbeitete seit Januar 2000 im Y.___ , seit August 2001 als Pflegefachfrau , wobei sie zuletzt ein Arbeitspensum von 50 % inne hatte . I hr letzter effektiver Arbeitstag war der 2 7. Februar 2010 (Urk. 2/2, Urk.10/18 /1-5 S. 1 f.

Ziff.

E. 2 , Urk. 10/39 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde per 3

Dispositiv
  1. Januar 2012 infolge Berufsinvalidität aufgelöst (Urk. 10/65).      Am 2
  2. Januar 2011 meldete sich die Versicherte wegen starker Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, geringer Belastbarkeit, depressiver Verstimmung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/4 Ziff.  1.3, Ziff.  3.1, Ziff.  5.4, Ziff.  6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab , zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/13) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1
  3. Juli 2011, Urk. 10/25) . Am 1
  4. Februar 2011 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass zurzeit keine berufl iche Eingliederung möglich sei (Urk. 10/9).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/29 , Urk. 10/39-40, Urk. 10/42, Urk. 10/45 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
  5. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66.25 % eine Dreiviertelsrente ab
  6. Juli 2011 zu (Urk. 10/55, Urk. 10/43). 1.2      Mit Mitteilung vom 2
  7. September 2012 (Urk. 10/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/73, Urk. 10/75, Urk. 10/76 S. 3) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte. 1.3      Nach Eingang eines am
  8. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/78) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/80-81 , Urk. 10/85) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/79) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/84). Mit Mitteilung vom 2
  9. Mai 2014 (Urk. 10/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Gynäkologie, Onkologie, Psychiatrie ) und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufalls prinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegeben werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 3
  10. Mai 2014 widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Un tersuchung (Urk. 10/90), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  11. Juni 2014 die Durchführung einer Begutachtung bestätigte (Urk. 10/91). Auf die gegen die Verfügung vom 1
  12. Juni 2014 erhobene Beschwerde der Versicherten vom 1
  13. August 2014 (Urk. 10/94/3-11) trat das hiesige Gericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Beschluss vom 2
  14. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 10/97). 1.4      Mit Mitteilung vom 2
  15. Juli 2015 (Urk. 10/102) informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medi zin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Medizinische Onkologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psy chotherapie) durch das Z.___ erfolgen werde und teilte ihr die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 2
  16. August 2015 teilte die Versicherte mit, sie sei mit der Wahl der Gutachter stelle und den einzelnen Teilgutachtern nicht einverstanden (Urk. 10/105).      Mit Zwischenverfügung vom 2
  17. August 2015 hielt die IV-Stelle an einer Abklä rung durch das Z.___ fest (Urk. 10/107 = Urk. 2 ). 1.5      Am 1
  18. September 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111). Mit Schreiben vom 1
  19. September 2015 (Urk. 10/109) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei vorerst der medizinische Sachverhalt bezie hungsweise ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen. Hierzu sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig.           Telefonisch ersuchte der Vertreter der Versicherten am 2
  20. September 2015 er neut, parallel zur Rentenprüfung den Anspruch auf Wiedere ingliederungsmass nahmen zu prüfen (Urk. 10/112 , vgl. auch Urk. 10/113). Mit Schreiben vom
  21. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach Klärung der Ein gliederungsstrategie werde für die Prüfung von beruflichen Massnahmen die in Auftrag gegebene Begutachtung benötigt, unter Angabe der aktuellen Arbeits fähigkeit und des Belastungsprofils. Ein anderer Entscheid sei zurzeit nicht möglich (Urk. 10/114).
  22. 2. 1      Gegen die Zwischenverfügung vom 2
  23. August 2015 erhob die Versicherte am
  24. Oktober 2015 Beschwerde und b eantragte, diese sei aufzuheben. Sodann er hob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr umgehend Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), insbeson dere Integrationsmassnahmen , zu gewähren. Eventuell sei die IV-Stelle anzu weisen, umgehend eine Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen zur Wiedereingliederung zu erlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff.  1 und 2). 2.2      Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Vertreter der Versicherten (vgl. Urk. 10/116) wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Gespräch be treffend ihre berufliche Situation eingeladen (Urk. 10/115), worauf die Versi cherte die Sistierung des Gerichtsverfahrens betreffend Rechtsverweigerungs beschwerde beantragte (Urk. 4) , dieses Gesuch indes am 2
  25. Oktober 2015 wie der zurückzog (Urk. 7).
  26. 3      Mit Vernehmlassung vom
  27. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
  28. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Als E rstes zu prüfen ist die Beschwerde betreffend die Abklärung durch das Z.___ . Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 2
  30. August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdefüh rerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 2
  31. Juli 2015 (Urk. 10/102) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs.  2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs.  1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.      Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wiedergutzuma chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angele genheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2      Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2
  32. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2
  33. Mai 2007 E. 4.2). 1.3      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach dis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV, in der sei t 1. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Verga beplattform SuisseMED@P ge steuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.4      Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.   1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeb li chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.   2.4 und E.   3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.   2.2, 138 V 318 E.   6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig.      Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestig ter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus re sultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 1
  34. März 2012 E. 2.1, 8C_702/2011 vom
  35. Februar 2012 E. 5.1, 8C_509/2008 vom
  36. Februar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 32 E. 6; 9C_67/2007 vom 2
  37. August 2007 = SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2).
  38. 2.1      Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor (Urk. 1) , die vorgesehene Begutachtung durch eine MEDAS sei nicht notwendig und demzufolge unver hältnismässig (S. 3 Ziff.  3) . Sie sei nur psychiatrisch, eventuell bidisziplinär (psychiatrisch und onkologisch) zu begutachten. Die Invalidenrente, die sie im Nachgang zu einer Krebserkrankung seit Juli 2011 beziehe, sei wegen psychi schen Beschwerden gesprochen worden. Daher genüge eine psychiatrische Un tersuchung (S. 6 Ziff.  12) . Sodann beantrage sie den Ausstand der Gutachter stelle. Denn bei m Z.___ handle es sich um eine Gutachterstelle, die trotz bundesgerichtlicher Vorgabe keine Statistiken über die attestierten Arbeitsunfä higkeiten führe und damit die geforderten Qualitätskriterien nicht erfülle. Daher bestehe konkreter Anlass zur Sorge, dass d as Z.___ nicht ergebnisoffen be urteile beziehungsweise ungeeignet sei, die Arbeitsfähigkeit von versichert en Personen zu beurteilen (S. 6 f. Ziff.  13-15). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 2
  39. August 2015 a m Z.___ als Abklärungsstelle fest. Das Z.___ sei von der MEDAP Plattform bestimmt worden und könne nicht als Ganzes befangen sein. Gegen einzelne Gutachter seien keine Ausstandsgründe genannt worden. Sodann sei aufgrund der verschiedenen Diagnosen aus medizinischer Sicht eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung angezeigt (Urk. 2 S. 2) . 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydis ziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ festgehalten hat.
  40. 3.1      Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2
  41. Mai 2014 (Urk. 10/87) über die vorgesehene polydis ziplinä re Abklärung informierte und ihr die Fachdisziplinen mitteilte. Am 2
  42. Juli 2015 gab sie ihr die Begutachtungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit (Urk. 10/102) . Die Wahl der Begutachtungsstelle erfolgte nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs.  2 IVV) und fiel auf das Z.___ (vgl. E-Mail vom 2
  43. Juli 2015, Urk. 10/100) . Somit erfolgte die Auswahl der Begut achtungsstelle grundsätzlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt , es sei generell von einer Begutachtung am Z.___ abzusehen , ist dieser unbehelflich. Denn n ur die für eine Gutach terstelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, können befangen sein, und nur gegen die einzelnen Gutachter können formelle Ausstandsgründe erhoben werden. Ausstandsgründe, die sich gegen eine ganze Behörde richten, sind nach der Rechtsprechung von vornherein unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 2
  44. August 2011 E. 2.7 und 1B_86/2011 vom 1
  45. April 2011 E. 3.3.1). Ablehnungsgründe gegen die namentlich bekannt gegebenen Gutach ter des Z.___ brachte die Beschwerdeführerin aber keine vor . 3.2      Die Beschwerdeführerin wandte sich zudem gegen den Umfang der von der Be schwerdegegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1.4).
  46. 4.1      Die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab
  47. Juli 2011 basierte einer seits auf der abschliessenden Stellungnahme von Dr.  med. A.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie, Regionalen Ärztliche r Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , vom 2
  48. April 2011 (Urk. 10/28/3-4) sowie auf dem Ab klärungsbericht vom 1
  49. Juli 2011 betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 10/25) . 4.2      RAD-Arzt A.___ stützte sich bei seiner Stellungnahme auf die medizini schen Bericht e von Dr.  med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  50. März 2011 (Urk. 10/14) , Dr.  med. C.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1
  51. März 2011 (Urk. 10/15) und von Dr.  med. D.___ , Allgemeine Medizin, vom 2
  52. März 2011 (Urk. 10/16) .      Er hielt zusammenfassend fest (Urk. 10/28/4) , bei der Beschwerdeführerin seien aktuell mehrere , die Arbeitsfähigkeit erheblich tangierende und anhaltende Ge sundheitsschäden ausgewiesen. Neben einer inzwischen überwiegend wahr scheinlich anzunehmenden konstanten Einschränkung der Funktion der linken Schulter bei gestellter Diagnose eines Status nach Humeruskopffraktur links und Plattenosteosy n these links 2004 sowie einer Tenotomie und Tendodese der lin ken Bicepssehne im Februar 2010 mit Restbeschwerden (Schmerzen und Bewe gungseinschränkung) , bestünden noch ein Status nach g estellter Diagnose eines Mammac ar c inoms rechts mit entsprechenden Behandlungen (Operation, Be strahlung und anhaltender adjuvanter Hormontherapie ab Mai 2010 ) und reak tiv ausgelöster, mittelgradig bis schwer ausgeprägter depressiver Verstimmung mit Erschöpfungssym p tomen (ICD - 10 F32.1-2).      Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ab Mai 2010 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung einer Rezidivfreiheit von Seiten der Krebserkrankung sei im weiteren Verlauf und bei adäquater Behandlung (gynäkologisch und psy chiatrisch-psychotherapeutisch) innerhalb von zwölf bis achtzehn Monaten mit einer Verbesserung der Belastbarkeit und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 50 % zu rechnen. 4.3      Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerde - führe rin anlässlich der Abklärung vor Ort vom
  53. Juli 2011 als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig und ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 28.35 %, entsprechend einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 14.18 % (Urk. 10/25 S. 2 Ziff.  2, S. S. 4 ff. Ziff.  6-8) . Ausgehend von einer Einschränkung im Er werbsbereich von 100 % und einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 50 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von total rund 64 %, was zur mit Verfügung vom 1
  54. November 2011 zugesprochenen Dreivier telsrente führte (Urk. 10/55; Urk. 10/43 S. 2 oben) . 4.4      Nach Gesagtem erfolgte die Rentenzusprache entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 2.1) nicht einzig aus psychiatrischen Gründen . Vielmehr spie lten daneben auch die Schulterproblematik , die gemäss Dr.  D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um etwa 50 % einschränke (Urk. 10/16 Ziff.  1.4), und die Krebserkrankung eine R olle. Das ge samte komplexe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Beschwerdebild wurde bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt.
  55. 5.1      Im 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren wurde ein Bericht von Dr.  B.___ vom 2
  56. August 2012 eingeholt (Urk. 10/73/3-4) , in welchem diese bei gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mittelgradige bis schwe re depressive Episode mit Angst; Probleme mit schwerer maligner Er krankung (Mammacarcinom) und deren Beh andlungen; Probleme mit Schulter erkrankung, Status nach mehrfachen Schulteroperationen ) , weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierte und festhielt, mit den somatisch behandelnden Ärzt innen (Onkologin, Gynäkologin) zusam menzuarbeiten. RAD-Arzt Dr.  med. E.___ , Praktischer Arzt, schloss daraus auf einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 10/76 S. 3), was zur Bestätigung des Rentenanspruchs führte (Urk. 10/77). 5.2 5.2.1      Der am 2
  57. Mai 2014 mitgeteilten vorgesehenen polydisziplinären Abklärung gingen folgende Arztberichte voraus: 5.2.2      Am
  58. November 2013 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr.  B.___ (Urk. 10/80/5-9) . Sie diagnostizierte nunmehr nur noch eine leichte bis mittel gradige depressive Episode mit Angst . Die weiter genannten Diagnosen blieben im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 2
  59. August 2012 unverändert (S. 2 Ziff.  1.1). Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er folge in Zusammenarbeit mit den somatisch behandelnden Kolleginnen (S. 3 Ziff.  1.5) . Dr.  B.___ beschrieb eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Pa tientin, deren Konzentrationsvermögen und Merkfähigkeit subjektiv noch leicht gestört seien, das Auffassungsvermögen sei hingegen gut. Schuldgefühle seien keine mehr vorhanden. Sie habe rasch Überforderungsgedanken, sei ange spannt, nervös, möchte so gut wie möglich funktionieren, merke aber rasch ihre Grenzen, wobei eine deutliche Besserung im letzten Behandlungsjahr zu ver zeichnen gewesen sei (S. 3 Ziff.  1.4) . Die Beschwerdeführerin habe in der letzten Zeit vereinzelt an einem bis zwei Tagen pro Woche, maximal drei Stunden pro Woche, Klangschalentherapie privat und unentgeltlich für Bekannte anbieten können. Dies bedeute für sie eine Form von Bestätigung, dass sie wieder in ei nem kleinen Rahmen etwas leisten könne (S. 1 und S. 3 Ziff.  1.4) . Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei zur Zeit aus psychiatrischer Sicht aber noch nicht zu mutbar. Den Hausha lt bewältige sie mit Unterstütz ung ihres Ehemannes . B ei der Kinderbetre u ung werde sie durch die Mittagstischbetreuung unter der Woche entlastet. Die wesentlichen Aufgaben (teilweise Kinderbetreuung, kochen, ein kaufen) könne sie aber einigermassen erfüllen (S. 1 oben) . Sie verfüge über - näher genannte – Ressourcen (S. 1 unten) . Die Prognose sei noch bis auf W ei teres zurückhaltend und unter Abwarten des Behandlungsabschlusses der Krebstherapie zu stellen. Aufgrund der langwierige n Beeinträchtigungen durch die N ebenwirkungen der Antihormontherapie im Sinne eines Chronic Fatigue syndroms und Aufrechterhaltung deutlicher depressiver Symptome habe die Beschwerdeführerin sehr viele Anstrengungen gemacht, zum heutigen Befinden und zur heutigen Alltagsbewältigung zu gelangen. Dr.  B.___ empfahl das Abwarten der somatischen Behandlung und danach eine Reevaluierung aus psychiatrischer Sicht (S. 2 oben) . 5.2.3      In seinem Bericht vom 2
  60. November 20 13 (Urk. 10/81) hielt Dr.  D.___ bei unveränderten Diagnosen ( Ziff.  1.1) weiterhin ein deutlich depressives Krank heitsbild mit Erschöpfungssymptomatik fest. Bezüglich der linken Schulter sei der Endzustand erreicht mit schätzungsweise 50 % dauer nder Arbeitsunfähig keit als Pflegefachfrau. Die Depression betreffend sei die Beschwerdeführerin von der Psychiaterin bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben, was er un terstütze. Die Progno se des Mammacarcinoms sei offen ( Ziff.  1.4).
  61. 2.4      Die Gynäkologin Dr.  C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2
  62. März 2014 (Urk. 10/85) bei einer mittel- bis schwergradigen Depression auf grund einer Hormonentzugstherapie als adjuvante Therapie wegen eines hor monabhängigen Mammacarcinoms rechts einen bisher rezidivfreien Verlauf ( Ziff.  1.1) . Gynäkologisch liege ein blander Befund vor ( Ziff.  1.4). Des Weiteren berichtete sie über eine Stabilisierung der psychischen Situation durch die anti depressive Medikation ( Ziff.  1.1 und 1.4) . Bis zum Abschluss der antihormonel len Therapie se i aus psychischen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübbar ( Ziff.  1.7) . Nach Abschluss der Antihormontherapie, voraussichtlich im Frühjahr 2015, könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden ( Ziff.  1.9). 5.2.5      Daraufhin nahm offenbar RAD-Ärztin Dr.  med. F.___ , Allgemeine In nere Medizin, Stellung, bezeichnete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als nicht abschliessend nachvollziehbar und empfahl eine gutachterliche Reevaluierung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 10/90, Urk. 10/94/3-14 S. 5 f. Ziff.  11) . Das entsprechende Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin fehlt in des in den Akten (vgl. Vermerk auf Urk. 10/95 S. 1, Feststellungsblatt sei in Be arbeitung ).
  63. 6.1      Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird nunmehr von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.  12) u nd ist angesichts der von Dr.  B.___ im Bericht vom
  64. November 2013 erwähnten Besserung im letzten Behandlungsjahr und der gestellten Diagnose einer nunmehr noch leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehende E. 5.2.2) sowie angesichts der Tatsache, dass zwi schenzeitlich die adjuvante Hormon entzugs therapie beendet ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.  11) , nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr als notwendig, um die für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beantworten zu können. 6.2      Betreffend die vorgesehenen Begutachtungen in den weiteren Fachdisziplinen führt die Beschwerdeführerin einzig aus, die Rente sei wegen psychischen Be schwerden gesprochen worden, weshalb kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe (Urk. 1 S. 6 Ziff.  12) . Wie bereits darg elegt, ist der Be schwerdeführer in hierbei nicht beizupflichten (vgl. vorbestehende E. 4.4 ).      Aus de r vorliegenden medizinis chen Aktenlage geht vielmehr hervor, dass die psychischen Beschwerden mit der infolge der Krebserkrankung erfolgten Hor monentzugstherapie in Zusammenhang stehen, weshalb den Probleme n mit der Krebserkrankung und deren Behandlung von den Ärzten auch eine Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt wurde (vgl. vorste hende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4) . Die Psychiaterin gab sodann an, dass die psychiatrisch-ps ychotherapeutische Behandlung in Zusammenarbeit mit den die Beschwerdeführe r in behandelnden somatischen Kolleginnen der Fachdisziplinen Onkologie u nd Gynäkologie erfolge (vgl. vorstehende E. 5.1 und E. 5.2.2) .      Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte orthopädische Begut achtung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausgewiesenermas sen an linksseitigen Schulterproblemen leidet, die nach Einschätzung sämtlicher Ärzte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben (vgl. vorstehende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4) . Dr.  D.___ schätzte die dies bezügliche Einschränkung auf 50  % für ihre angestammte Tätigkeit als Pflege fachfrau (vorstehende E. 5.2.3) . Die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sowie die Formulierung eines entsprechen den Anforderungsprofils an eine solche Tätigkeit beantwortete er hingegen nicht . 6.3      Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken den Leiden sind somit vielschichtig , und es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Gesamtzustandes neben einer psychiatri schen Begutachtung auch solche in den Fachdisziplinen Onkologie, Gynäkolo gie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie als notwendig erachtete. 6.4      Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach in vier Fachdisziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine polydiszipli näre Abklärung erforderlich ist, im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungs pflicht nachvollziehbar.      Ist ein polydiszip linäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine /Innere Medi zin immer vertreten (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invaliden versicherung, KSVI, Stand
  65. Januar 2016 , Randziffer 2075). 6.5      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ Basel festge halten hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.
  66. Die Beschwerdeführerin erh o b sodann Rech tsverweigerungsbeschwerde. Sie macht e geltend, die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihr die gesetzlich vorge sehenen Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG , ins besondere Integrationsmassnahmen, zu gewähren . Sie begründe dies damit, dass zunächst die Begutachtung abgewartet werden müsse. Einen Grundsatz „Begut achtung vor Eingliederung“ gebe es aber nicht. Art. 8a IVG spreche ausdrück lich von Rentenbezügern, die Anspruch auf Wiedereingliederung hätten. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch formlos abgelehnt. Sie sei anzuweisen, ihr die beantragten Massnahmen zu gewähren. E ventuell sei sie anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die von ihr verlangten Mas snah men zu erlassen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff.  16 bis 19 ) .      Im vorliegenden Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf der Rechtsverweigerung (vgl. Urk. 9).
  67. 8.1      Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs.  1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde; Art. 56 Abs.  2 ATSG).      Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- respektive einer Rechtsver zögerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 8.2      Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2
  68. März 2008 E. 2 und 8C_ 453/2008 vom 1
  69. Dezember 2008 E. 3.3). Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).      Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs.  2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Per son zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer an fechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bun desgerichts 8C_453/2008 vom 1
  70. Dezember 2008 E. 3.3). 8.3      Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechen der Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar,
  71. Auflage, N 12 zu Art. 56) oder anders gesagt, wenn er pflicht widrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., N 22). Eine unzulässige Rechtsverzö gerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerecht fertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der kon kreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsge mäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen of fensichtlich überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts I 91/07 vom 2
  72. März 2007 mit Hinweisen).
  73. 9.1      Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 1
  74. September 2015 um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrati onsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111) . Gleichentags teilte ihr di e Be schwerdeg egnerin formlos mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des letzten Gesprächs mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien. E s sei vorerst de r medizinische Sachverhalt beziehungsweise der Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen, wozu die Einholung eines polydiszip linären Gutachtens notwendig sei (Urk. 10/109) .      Einen Entscheid in Verfügungsform verlangte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausdrücklich. Allerdings ersuchte ihr Rechtsvertreter die Beschwer degegnerin sowohl telefonisch am 2
  75. September 2015 (Urk. 10/112) als auch per E-Mail am 3
  76. September 2015 (Urk. 10/113) und – nach erneutem formlo sen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  77. Oktober 2015 (Urk. 10/114 ) - wiederum telefonisch am
  78. Oktober 2015 , umgehend über ihren Anspruch auf Wiedere ingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu entscheiden ( Urk.  10/116) . Damit hat die Beschwerdeführerin zumindest dem Sinne nach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat. 9.2      Gemäss Art. 8a Abs.  1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger An spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Abs.  2 lit. a) und in den Massnahmen beruflicher Art selber ( Abs.  2 lit. b).      Die Massnahmen nach Art. 8a IVG zielen darauf hin, die Chancen von Rentenbe züger und Rentenbezügerinnen für eine Wiedereingliederung ins Er werbsleben zu erhöhen. Die IV-Stellen haben bei versicherten Personen, bei welchen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerb lichen Verhältnisse noch nicht gegeben ist, im Zeitpunkt der Einleitung eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann. Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie die subjektive und objek tive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8a Rz 1 mit Hinweisen).      Art. 14a Abs.  1 IVG bestimmt, dass Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation ( Abs.  2 lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen ( Abs.  2 lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt demnach eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus, wobei nicht nur eine solche im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich v erlangt wird (BGE 137 V 1 E. 7). 9.3      Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdegegnerin nach Einleitung des Revisi onsverfahrens am 1
  79. Februar 2014 richtigerweise ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend „ Eingliederung aus Rente “ durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, energielos zu sein. Sie denke nicht, dass sie einen Ein stieg in die Arbeitswelt schaffen könne. Solange die Hormonbehandlung an daure, gehe es ihr vermutlich nicht besser. Auch ein Belastbarkeitstraining könne sie sich zur Zeit nicht vorstellen. Ihr Ziel sei es aber, wieder arbeiten zu können. Sie habe immer gearbeitet, auch gerne mit Menschen. Die Abklärungs person schloss aus dem Gespräch, die Rentenrevision weiterzuführen ( Urk.  10/84). Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.      Das Gesuch um Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen wurde am 1
  80. September 2015 gestellt und damit nach Anordnung der für notwendig erachteten polydisziplinären Begutacht ung durch die Beschwerdegegnerin. Diese gab der Beschwerdeführerin in der Folge zu ver stehen, dass für die Prüfung allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen vor erst die in Aussicht genommene Begutachtung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (vgl. Urk.  10/109, Urk.  10/114 und Urk.  10/116) . Die Beschwer degegnerin weigerte sich demnach nicht einfach, über einen Anspruch der Be schwerdeführerin betreffend Integrationsmassnahmen zu entscheiden, sondern stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine solche Entscheidung zum jetz igen Zeitpun kt wegen noch abzuklärende r V orauss etzungen nicht möglich sei. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6 ausgeführt und geprüft , ist d ie Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, es bestehe weiterer Abklä rungsbedarf hinsichtlich der zentralen Frage der Arbeitsfähigkeit in einer opti mal angepassten Tätigkeit und des entsprechenden Belastungsprofils , nachvoll ziehbar, dies umso mehr, da zwischenzeitlich die Hormonther a pie - wie geltend gemacht ( Urk.  1 S. 5 Ziff.  8) - beendet ist , und dieser Umstand unstreitig die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Da die Be schwerdeführerin nunmehr um Gewährung von Wiedereingliederungsmassnah men im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art.  14a IVG ersucht und da mit um eine Leistung, deren Zusprache unter anderem vom Vorliegen einer mindestens 50%igen Restarbeitsfähigkeit abhängt (vorstehende E. 9.2 ) , ist dem beschwerdegegnerischen Standpunkt beizupflichten. Durch das Festhalten an der Begutachtung als Abklärungsmassnahme ist die Beschwerdegegnerin weder pflichtwidrig völlig untätig geblieben , noch hat sie, die in diesem Ber e ich über einen weiten Handlungsspielraum v erfügt, ihr Ermessen offensichtlich über schritten. Daher kann wed er von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung die Rede sein, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. 9.4      Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr unverzüglich die vorgesehene polydiszipli näre Begutachtung am Z.___ durchführen zu lassen und nach Vorliegen der Gutachtensergebnisse sowohl den Anspruch auf Wiedereinglie derungsmassnahmen , insbesondere im Sinne von Integrationsmassnahmen , als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.
  81. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG - gemäss Art.  61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  82. Die Beschwerde n werden abgewiesen.
  83. Das Verfahren ist kostenlos.
  84. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitz Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ geboren 1965, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, arbeitete seit Januar 2000 im Y.___ , seit August 2001 als Pflegefachfrau , wobei sie zuletzt ein Arbeitspensum von 50 % inne hatte . I hr letzter effektiver Arbeitstag war der 2 7. Februar 2010 (Urk. 2/2, Urk.10/18 /1-5 S. 1 f.

Ziff. 2 , Urk. 10/39 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 1. Januar 2012 infolge Berufsinvalidität aufgelöst (Urk. 10/65).

Am 2 0. Januar 2011 meldete sich die Versicherte wegen starker Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, geringer Belastbarkeit, depressiver Verstimmung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/4

Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 5.4, Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab , zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/13) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1 2. Juli 2011, Urk. 10/25) . Am 1 5. Februar 2011 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass zurzeit keine berufl iche Eingliederung möglich sei (Urk. 10/9).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/29 , Urk. 10/39-40, Urk. 10/42, Urk. 10/45 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66.25 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 zu (Urk. 10/55, Urk. 10/43). 1.2

Mit Mitteilung vom 2 5. September 2012 (Urk. 10/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/73, Urk. 10/75, Urk. 10/76 S. 3) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte. 1.3

Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/78) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/80-81 , Urk. 10/85) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/79) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/84). Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 10/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (Allge meine/Innere Medizin, Orthopädie, Gynäkologie, Onkologie, Psychiatrie ) und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufalls prinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegeben werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2014 widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Un tersuchung (Urk. 10/90), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 die Durchführung einer Begutachtung bestätigte (Urk. 10/91).

Auf die gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2014 erhobene Beschwerde der Versicherten vom 1 8. August 2014 (Urk. 10/94/3-11) trat das hiesige Gericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Beschluss vom 2 7. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 10/97). 1.4

Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 10/102) informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medi zin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Medizinische Onkologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psy chotherapie) durch das Z.___

erfolgen werde und teilte ihr die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 2 5. August 2015 teilte die Versicherte mit, sie sei mit der Wahl der Gutachter stelle und den einzelnen Teilgutachtern nicht einverstanden (Urk. 10/105).

Mit Zwischenverfügung vom 2 8. August 2015 hielt die IV-Stelle an einer Abklä rung durch das Z.___ fest (Urk. 10/107 = Urk. 2 ). 1.5

Am 1 8. September 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111). Mit Schreiben vom 1 8. September 2015 (Urk. 10/109) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei vorerst der medizinische Sachverhalt bezie hungsweise ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen. Hierzu sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig.

Telefonisch ersuchte der Vertreter der Versicherten am 2 5. September 2015 er neut, parallel zur Rentenprüfung den Anspruch auf Wiedere ingliederungsmass nahmen zu prüfen (Urk. 10/112 , vgl. auch Urk. 10/113). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach Klärung der Ein gliederungsstrategie werde für die Prüfung von beruflichen Massnahmen die in Auftrag gegebene Begutachtung benötigt, unter Angabe der aktuellen Arbeits fähigkeit und des Belastungsprofils. Ein anderer Entscheid sei zurzeit nicht möglich (Urk. 10/114).

2. 2. 1

Gegen die Zwischenverfügung vom 2 8. August 2015 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2015 Beschwerde und b eantragte, diese sei aufzuheben. Sodann er hob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr umgehend Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), insbeson dere Integrationsmassnahmen , zu gewähren. Eventuell sei die IV-Stelle anzu weisen, umgehend eine Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen zur Wiedereingliederung zu erlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). 2.2

Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Vertreter der Versicherten (vgl. Urk. 10/116) wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Gespräch be treffend ihre berufliche Situation eingeladen (Urk. 10/115), worauf die Versi cherte die Sistierung des Gerichtsverfahrens betreffend Rechtsverweigerungs beschwerde beantragte (Urk. 4) , dieses Gesuch indes am 2 0. Oktober 2015 wie der zurückzog (Urk. 7). 2. 3

Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Als E rstes zu prüfen ist die Beschwerde betreffend die Abklärung durch das Z.___ . Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 2 8. August 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdefüh rerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 10/102) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wiedergutzuma chenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angele genheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7). 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 1.3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach dis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV, in der sei t 1. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Verga beplattform SuisseMED@P ge steuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.4

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.

1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeb li chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.4 und E.

3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.

2.2, 138 V 318 E.

6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig.

Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestig ter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus re sultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 1 4. März 2012 E. 2.1, 8C_702/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1, 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 32 E. 6; 9C_67/2007 vom 2 8. August 2007 = SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor (Urk. 1) , die vorgesehene Begutachtung durch eine MEDAS sei nicht notwendig und demzufolge unver hältnismässig (S. 3 Ziff. 3) . Sie sei nur psychiatrisch, eventuell bidisziplinär (psychiatrisch und onkologisch) zu begutachten. Die Invalidenrente, die sie im Nachgang zu einer Krebserkrankung seit Juli 2011 beziehe, sei wegen psychi schen Beschwerden gesprochen worden. Daher genüge eine psychiatrische Un tersuchung (S. 6 Ziff. 12) . Sodann beantrage sie den Ausstand der Gutachter stelle. Denn bei m

Z.___ handle es sich um eine Gutachterstelle, die trotz bundesgerichtlicher Vorgabe keine Statistiken über die attestierten Arbeitsunfä higkeiten führe und damit die geforderten Qualitätskriterien nicht erfülle. Daher bestehe konkreter Anlass zur Sorge, dass d as

Z.___ nicht ergebnisoffen be urteile beziehungsweise ungeeignet sei, die Arbeitsfähigkeit von versichert en Personen zu beurteilen (S. 6 f. Ziff. 13-15). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 2 8. August 2015 a m

Z.___ als Abklärungsstelle fest. Das Z.___ sei von der MEDAP Plattform bestimmt worden und könne nicht als Ganzes befangen sein. Gegen einzelne Gutachter seien keine Ausstandsgründe genannt worden. Sodann sei aufgrund der verschiedenen Diagnosen aus medizinischer Sicht eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung angezeigt (Urk. 2 S. 2) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydis ziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ festgehalten hat. 3. 3.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 10/87) über die vorgesehene polydis ziplinä re Abklärung informierte und ihr die Fachdisziplinen mitteilte. Am 2 2. Juli 2015 gab sie ihr die Begutachtungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit (Urk. 10/102) . Die Wahl der Begutachtungsstelle erfolgte nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV) und fiel auf das Z.___

(vgl.

E-Mail vom 2 0. Juli 2015, Urk. 10/100) . Somit erfolgte die Auswahl der Begut achtungsstelle grundsätzlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt , es sei generell von einer Begutachtung am Z.___ abzusehen , ist dieser unbehelflich. Denn n ur die für eine Gutach terstelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, können befangen sein, und nur gegen die einzelnen Gutachter können formelle Ausstandsgründe erhoben werden. Ausstandsgründe, die sich gegen eine ganze Behörde richten, sind nach der Rechtsprechung von vornherein unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 2 2. August 2011 E. 2.7 und 1B_86/2011 vom 1 4. April 2011 E. 3.3.1). Ablehnungsgründe gegen die namentlich bekannt gegebenen Gutach ter des Z.___

brachte die Beschwerdeführerin aber keine vor . 3.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich zudem gegen den Umfang der von der Be schwerdegegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.1). Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1.4). 4. 4.1

Die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 basierte einer seits auf der abschliessenden Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Psyc hiatrie und Psychotherapie, Regionalen Ärztliche r Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , vom 2 0. April 2011 (Urk. 10/28/3-4) sowie auf dem Ab klärungsbericht vom 1 2. Juli 2011 betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 10/25) . 4.2

RAD-Arzt A.___ stützte sich bei seiner Stellungnahme auf die medizini schen Bericht e

von

Dr. med.

B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. März 2011 (Urk. 10/14) , Dr. med. C.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1 2. März 2011 (Urk. 10/15) und von Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin, vom 2 7. März 2011 (Urk. 10/16) .

Er hielt zusammenfassend fest (Urk. 10/28/4) , bei der Beschwerdeführerin seien aktuell mehrere , die Arbeitsfähigkeit erheblich tangierende und anhaltende Ge sundheitsschäden ausgewiesen. Neben einer inzwischen überwiegend wahr scheinlich anzunehmenden konstanten Einschränkung der Funktion der linken Schulter bei gestellter Diagnose eines Status nach Humeruskopffraktur links und Plattenosteosy n these links 2004 sowie einer Tenotomie und Tendodese der lin ken Bicepssehne im Februar 2010 mit Restbeschwerden (Schmerzen und Bewe gungseinschränkung) , bestünden noch ein Status nach g estellter Diagnose eines Mammac ar c inoms rechts mit entsprechenden Behandlungen (Operation, Be strahlung und anhaltender adjuvanter Hormontherapie ab Mai 2010 ) und reak tiv ausgelöster, mittelgradig bis schwer ausgeprägter depressiver Verstimmung mit Erschöpfungssym p tomen (ICD - 10 F32.1-2).

Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ab Mai 2010 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung einer Rezidivfreiheit von Seiten der Krebserkrankung sei im weiteren Verlauf und bei adäquater Behandlung (gynäkologisch und psy chiatrisch-psychotherapeutisch) innerhalb von zwölf bis achtzehn Monaten mit einer Verbesserung der Belastbarkeit und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 50 % zu rechnen. 4.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerde - führe rin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 7. Juli 2011 als im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig und ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 28.35 %, entsprechend einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 14.18 % (Urk. 10/25 S. 2 Ziff. 2, S. S. 4 ff. Ziff. 6-8) . Ausgehend von einer Einschränkung im Er werbsbereich von 100 % und einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von

50 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von total rund 64 %, was zur mit Verfügung vom 1 6. November 2011 zugesprochenen Dreivier telsrente führte (Urk. 10/55; Urk. 10/43 S. 2 oben) . 4.4

Nach Gesagtem erfolgte die Rentenzusprache entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 2.1) nicht einzig aus psychiatrischen Gründen . Vielmehr spie lten daneben auch die Schulterproblematik , die gemäss Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um etwa 50 % einschränke (Urk. 10/16 Ziff. 1.4), und die Krebserkrankung eine R olle. Das ge samte komplexe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Beschwerdebild wurde bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt. 5. 5.1

Im 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren wurde ein Bericht von Dr. B.___

vom 2 1. August 2012 eingeholt (Urk. 10/73/3-4) , in welchem diese bei gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mittelgradige bis schwe re depressive Episode mit Angst; Probleme mit schwerer maligner Er krankung (Mammacarcinom) und deren Beh andlungen; Probleme mit Schulter erkrankung, Status nach mehrfachen Schulteroperationen ) ,

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierte und festhielt, mit den somatisch behandelnden Ärzt innen (Onkologin, Gynäkologin) zusam menzuarbeiten. RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Praktischer Arzt, schloss daraus auf einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 10/76 S. 3), was zur Bestätigung des Rentenanspruchs führte (Urk. 10/77). 5.2 5.2.1

Der am 2 2. Mai 2014 mitgeteilten vorgesehenen polydisziplinären Abklärung gingen folgende Arztberichte voraus: 5.2.2

Am 4. November 2013 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___

(Urk. 10/80/5-9) . Sie diagnostizierte nunmehr nur noch eine leichte bis mittel gradige depressive Episode mit Angst . Die weiter genannten Diagnosen blieben im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 2 1. August 2012 unverändert (S. 2 Ziff. 1.1).

Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er folge in Zusammenarbeit mit den somatisch behandelnden Kolleginnen (S. 3 Ziff. 1.5) . Dr. B.___ beschrieb eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Pa tientin, deren Konzentrationsvermögen und Merkfähigkeit subjektiv noch leicht gestört seien, das Auffassungsvermögen sei hingegen gut. Schuldgefühle seien keine mehr vorhanden. Sie habe rasch Überforderungsgedanken, sei ange spannt, nervös, möchte so gut wie möglich funktionieren, merke aber rasch ihre Grenzen, wobei eine deutliche Besserung im letzten Behandlungsjahr zu ver zeichnen gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Beschwerdeführerin habe in der letzten Zeit vereinzelt an einem bis zwei Tagen pro Woche, maximal drei Stunden pro Woche, Klangschalentherapie privat und unentgeltlich für Bekannte anbieten können. Dies bedeute für sie eine Form von Bestätigung, dass sie wieder in ei nem kleinen Rahmen etwas leisten könne (S. 1 und S. 3 Ziff. 1.4) . Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei zur Zeit aus psychiatrischer Sicht aber noch nicht zu mutbar. Den Hausha lt bewältige sie mit Unterstütz ung ihres Ehemannes . B ei der Kinderbetre u ung werde sie durch die Mittagstischbetreuung unter der Woche entlastet. Die wesentlichen Aufgaben (teilweise Kinderbetreuung, kochen, ein kaufen) könne sie aber einigermassen erfüllen (S. 1 oben) . Sie verfüge über

- näher genannte – Ressourcen (S. 1 unten) . Die Prognose sei noch bis auf W ei teres zurückhaltend und unter Abwarten des Behandlungsabschlusses der Krebstherapie zu stellen. Aufgrund der langwierige n Beeinträchtigungen durch die N ebenwirkungen der Antihormontherapie im Sinne eines Chronic Fatigue syndroms und Aufrechterhaltung deutlicher depressiver Symptome habe die Beschwerdeführerin sehr viele Anstrengungen gemacht, zum heutigen Befinden und zur heutigen Alltagsbewältigung zu gelangen. Dr. B.___ empfahl das Abwarten der somatischen Behandlung und danach eine Reevaluierung aus psychiatrischer Sicht (S. 2 oben) . 5.2.3

In seinem Bericht vom 2 1. November 20 13 (Urk. 10/81) hielt Dr. D.___

bei unveränderten Diagnosen ( Ziff. 1.1) weiterhin ein deutlich depressives Krank heitsbild mit Erschöpfungssymptomatik fest. Bezüglich der linken Schulter sei der Endzustand erreicht mit schätzungsweise 50 % dauer nder Arbeitsunfähig keit als Pflegefachfrau. Die Depression betreffend sei die Beschwerdeführerin von der Psychiaterin bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben, was er un terstütze. Die Progno se des Mammacarcinoms sei offen ( Ziff. 1.4).

5. 2.4

Die Gynäkologin Dr. C.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2014 (Urk. 10/85) bei einer mittel- bis schwergradigen Depression auf grund einer Hormonentzugstherapie als adjuvante Therapie wegen eines hor monabhängigen Mammacarcinoms rechts einen bisher rezidivfreien Verlauf ( Ziff. 1.1) . Gynäkologisch liege ein blander Befund vor ( Ziff. 1.4). Des Weiteren berichtete sie über eine Stabilisierung der psychischen Situation durch die anti depressive Medikation ( Ziff. 1.1 und 1.4) . Bis zum Abschluss der antihormonel len Therapie se i aus psychischen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübbar ( Ziff. 1.7) . Nach Abschluss der Antihormontherapie, voraussichtlich im Frühjahr 2015, könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 5.2.5

Daraufhin nahm offenbar RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Allgemeine In nere Medizin, Stellung, bezeichnete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als nicht abschliessend nachvollziehbar und empfahl eine gutachterliche Reevaluierung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 10/90, Urk. 10/94/3-14 S. 5 f. Ziff. 11) . Das entsprechende Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin fehlt in des in den Akten (vgl. Vermerk auf Urk. 10/95 S. 1, Feststellungsblatt sei in Be arbeitung ). 6. 6.1

Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird nunmehr von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.

12) u nd ist angesichts der von Dr. B.___

im Bericht vom 4. November 2013 erwähnten Besserung im letzten Behandlungsjahr und der gestellten Diagnose einer nunmehr noch leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehende E. 5.2.2) sowie angesichts der Tatsache, dass zwi schenzeitlich die adjuvante Hormon entzugs therapie beendet ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 11) ,

nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr als notwendig, um die für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beantworten zu können. 6.2

Betreffend die vorgesehenen Begutachtungen in den weiteren Fachdisziplinen führt die Beschwerdeführerin einzig aus, die Rente sei wegen psychischen Be schwerden gesprochen worden, weshalb kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12) . Wie bereits darg elegt, ist der Be schwerdeführer in hierbei nicht beizupflichten (vgl. vorbestehende E. 4.4 ).

Aus de r vorliegenden medizinis chen Aktenlage geht vielmehr hervor, dass die psychischen Beschwerden mit der infolge der Krebserkrankung erfolgten Hor monentzugstherapie in Zusammenhang stehen, weshalb den Probleme n mit der Krebserkrankung und deren Behandlung von den Ärzten auch eine Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt wurde (vgl. vorste hende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4) . Die Psychiaterin gab sodann an, dass die psychiatrisch-ps ychotherapeutische Behandlung in Zusammenarbeit mit den die Beschwerdeführe r in behandelnden somatischen Kolleginnen der Fachdisziplinen Onkologie u nd Gynäkologie erfolge (vgl. vorstehende E. 5.1 und E. 5.2.2) .

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte orthopädische Begut achtung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausgewiesenermas sen an linksseitigen Schulterproblemen leidet, die nach Einschätzung sämtlicher Ärzte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben (vgl. vorstehende E. 4.2, E. 5.1 und E. 5.2.2-5.2.4) . Dr. D.___ schätzte die dies bezügliche Einschränkung auf 50 % für ihre angestammte Tätigkeit als Pflege fachfrau (vorstehende E. 5.2.3) . Die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sowie die Formulierung eines entsprechen den Anforderungsprofils an eine solche Tätigkeit beantwortete er hingegen nicht . 6.3

Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken den Leiden sind somit vielschichtig , und es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Gesamtzustandes neben einer psychiatri schen Begutachtung auch solche in den Fachdisziplinen Onkologie, Gynäkolo gie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie als notwendig erachtete. 6.4

Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach in vier Fachdisziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine polydiszipli näre Abklärung erforderlich ist, im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungs pflicht nachvollziehbar.

Ist ein polydiszip linäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine /Innere Medi zin immer vertreten (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invaliden versicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2016 , Randziffer 2075). 6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Z.___ Basel festge halten hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Die Beschwerdeführerin erh o b sodann Rech tsverweigerungsbeschwerde. Sie macht e geltend, die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihr

die gesetzlich vorge sehenen Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG , ins besondere Integrationsmassnahmen, zu gewähren . Sie begründe dies damit, dass zunächst die Begutachtung abgewartet werden müsse. Einen Grundsatz „Begut achtung vor Eingliederung“ gebe es aber nicht. Art. 8a IVG spreche ausdrück lich von Rentenbezügern, die Anspruch auf Wiedereingliederung hätten. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch formlos abgelehnt. Sie sei anzuweisen, ihr die beantragten Massnahmen zu gewähren. E ventuell sei sie anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die von ihr verlangten Mas snah men zu erlassen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 16 bis 19 ) .

Im vorliegenden Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf der Rechtsverweigerung (vgl. Urk. 9). 8. 8.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungs- respektive einer Rechtsver zögerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 8.2

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407

E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2 6. März 2008 E. 2 und 8C_ 453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3). Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Per son zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer an fechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bun desgerichts 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3). 8.3

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechen der Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 12 zu Art. 56) oder anders gesagt, wenn er pflicht widrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., N 22). Eine unzulässige Rechtsverzö gerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerecht fertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der kon kreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsge mäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen of fensichtlich überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts I 91/07 vom 2 0. März 2007 mit Hinweisen). 9. 9.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2015 um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrati onsmassnahmen (Urk. 10/110 = Urk. 10/111) . Gleichentags teilte ihr di e Be schwerdeg egnerin formlos mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des letzten Gesprächs mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien. E s sei vorerst de r medizinische Sachverhalt beziehungsweise der Anspruch auf eine Invalidenrente zu überprüfen, wozu die Einholung eines polydiszip linären Gutachtens notwendig sei (Urk. 10/109) .

Einen Entscheid in Verfügungsform verlangte die Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausdrücklich. Allerdings ersuchte

ihr Rechtsvertreter

die Beschwer degegnerin sowohl telefonisch am 2 5. September 2015 (Urk. 10/112) als auch per E-Mail am 3 0. September 2015 (Urk. 10/113) und – nach erneutem formlo sen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 (Urk. 10/114 ) - wiederum telefonisch am 2. Oktober 2015 ,

umgehend über ihren Anspruch auf Wiedere ingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu entscheiden ( Urk. 10/116) . Damit hat die Beschwerdeführerin zumindest dem Sinne nach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat. 9.2

Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger An spruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Abs. 2 lit. a) und in den Massnahmen beruflicher Art selber ( Abs. 2 lit. b).

Die Massnahmen nach Art. 8a IVG zielen darauf hin, die Chancen von Rentenbe züger und Rentenbezügerinnen für eine Wiedereingliederung ins Er werbsleben zu erhöhen.

Die IV-Stellen haben bei versicherten Personen, bei welchen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerb lichen Verhältnisse noch nicht gegeben ist, im Zeitpunkt der Einleitung eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann. Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie die subjektive und objek tive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8a Rz 1 mit Hinweisen).

Art. 14a Abs. 1 IVG bestimmt, dass Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation ( Abs. 2 lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen ( Abs. 2 lit. b). Der Anspruch auf Integrationsmass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt demnach eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus, wobei nicht nur eine solche im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich v erlangt wird (BGE 137 V 1 E. 7). 9.3

Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdegegnerin nach Einleitung des Revisi onsverfahrens am 1 9. Februar 2014 richtigerweise ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend „ Eingliederung aus Rente “ durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, energielos zu sein. Sie denke nicht, dass sie einen Ein stieg in die Arbeitswelt schaffen könne. Solange die Hormonbehandlung an daure, gehe es ihr vermutlich nicht besser. Auch ein Belastbarkeitstraining könne sie sich zur Zeit nicht vorstellen. Ihr Ziel sei es aber, wieder arbeiten zu können. Sie habe immer gearbeitet, auch gerne mit Menschen. Die Abklärungs person schloss aus dem Gespräch, die Rentenrevision weiterzuführen ( Urk. 10/84). Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.

Das Gesuch um Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Integrationsmassnahmen wurde am 1 8. September 2015 gestellt und damit nach Anordnung der für notwendig erachteten polydisziplinären Begutacht ung durch die Beschwerdegegnerin. Diese gab der Beschwerdeführerin in der Folge zu ver stehen, dass für die Prüfung allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen vor erst die in Aussicht genommene Begutachtung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (vgl. Urk. 10/109, Urk. 10/114 und Urk. 10/116) . Die Beschwer degegnerin weigerte sich demnach nicht einfach, über einen Anspruch der Be schwerdeführerin betreffend Integrationsmassnahmen zu entscheiden, sondern stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine solche Entscheidung zum jetz igen Zeitpun kt wegen noch abzuklärende r V orauss etzungen nicht möglich sei. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6 ausgeführt und geprüft , ist d ie Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, es bestehe weiterer Abklä rungsbedarf hinsichtlich der zentralen Frage der Arbeitsfähigkeit in einer opti mal angepassten Tätigkeit und des entsprechenden Belastungsprofils , nachvoll ziehbar, dies umso

mehr, da zwischenzeitlich die Hormonther a pie

- wie geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

8) - beendet ist , und dieser Umstand unstreitig die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Da die Be schwerdeführerin nunmehr um Gewährung von Wiedereingliederungsmassnah men im Sinne von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ersucht und da mit um eine Leistung, deren Zusprache unter anderem vom Vorliegen einer mindestens 50%igen Restarbeitsfähigkeit abhängt (vorstehende E. 9.2 ) , ist dem beschwerdegegnerischen Standpunkt beizupflichten. Durch das Festhalten an der Begutachtung als Abklärungsmassnahme ist die Beschwerdegegnerin weder pflichtwidrig völlig untätig geblieben , noch hat sie, die in diesem Ber e ich über einen weiten Handlungsspielraum v erfügt, ihr Ermessen offensichtlich über schritten. Daher kann wed er von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung die Rede sein, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. 9.4

Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr unverzüglich die vorgesehene polydiszipli näre Begutachtung am Z.___

durchführen zu lassen und nach Vorliegen der Gutachtensergebnisse sowohl den Anspruch auf Wiedereinglie derungsmassnahmen , insbesondere

im Sinne von Integrationsmassnahmen ,

als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. 10.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher