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IV.2015.01019

Neuanmeldung; die beschwerdeweise geltend gemachten Rückenbeschwerden waren bis Verfügungserlass nicht aktenkundig und wurden nicht geklagt; Gutachten vollständig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, Mutter von drei erwachsenen Kindern, arbeitete bis 2007 als Küchenhilfskraft i n einem Restaurant . Unter Hinweis auf psychische Beschwerden und chronisch rezidivierende Nierensteine meldete sie sich am 2 9. Februar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/5 -6,

Urk. 7/8, Urk. 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/18) wies sie m it Ver fü gung vom 1 2. November 2008 (Urk. 7/19) das Leistungsbe gehren mangels Ein reichung der geforderten Unterlagen (Urk. 7/15) ab. 1.2

Seit 2009 war die Versicherte als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig. Am 5. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische und physische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug neu an (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 1 7. März

2014 (Urk. 7/27) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nach Durchfüh rung

des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23)

mangels Glaub haftmachung einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Diese Verfügung hob die IV-Stelle nach Prüfung des Wiedererwä gungsgesuches der Versicherten vom 3 0. April

2014 (Urk. 7/49) mit Verfügung vom 2 8. Mai

2014 (Urk. 7/54) wieder erwägungsweise auf. Die

IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/42-48, Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/57) und holte bei der Begutachtungsstelle Z.___, ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 7. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/90).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93; Urk. 7/94-98) und Ergä n zung des Gutachtens (Urk. 7/101-102) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 1. August 2015 e inen Rentenanspruch (Urk. 7/104 = Urk. 2) 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Ab klärungen zurückzuweisen, eventuell sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ergibt die Prüfung einer Neuanmeldung durch die Verwaltung, dass die Vor bringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz lich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nun mehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom men s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva li denein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin unter Berücksichtigung des Arbeitgeberfragebogen s als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige . Mangels einer rentenbegrün denden Einschränkung verzichtete sie auf eine Abklärung vor Ort. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 10 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auch das ergänzend durchgeführte MRI des Neurokraniums mit kranialer MR-Angiographie keine neuen Aspekte gebracht habe (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass der rechtserhebliche Sachver halt in Bezug auf ihre Qualifikation und in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zu Unrecht sei auf einen Haushalts abklärungsbericht verzichtet und weder das Validen- noch das Invalidenein kommen bestimmt worden. G emäss ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug,

ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto und angesichts der Volljährigkeit ihrer Kinder sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Zudem hätten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massive Rückenschmerzen und Rückendefor mationen bestanden, wie aus dem Bericht der A.___ über das MRI vom 3 1. August 2015 (Urk.

3) hervorgehe .

Dennoch sei beim in Auftrag gegebenen, polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Abklärung verzichtet worden (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Strit tig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit auch der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. November 2008 in an spruchsbegründender Weise verändert hat und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt wurde. 3.

3. 1

Die rechtkräftige Verfügung vom 1 2. November 2008 (Urk. 7/19) fusste im We sentlichen auf folgendem medizinischen Sachverhalt: 3.2

Mit Bericht vom 1 8. April 2008 (Urk. 7/14/7-8) stellten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen: - rezidivierende Nephrolithiasis beidseits mit - zwei Konkrementen im Ureter links - desintegriertem Konkrement unter Kelchgruppe links - NBKS-Ektasie links - Status nach Pigtaileinlage links am 17. März 2008 bei obstruktiver Uroli thiasis links mit beginnender Urosepsis - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits, letztmals August

2007 (B.___) - nitritnegativem Harnwegsinfekt - Status nach mehrfachen Lithotripsien - Adipositas

Die Ärzte des B.___

hielten fest, dass als Therapie eine extrakorporelle

Stoss wellenlithotripsie (ESWL) beim Harnleiter links am 1 4. April 2008 mit Pigtai l entfernung am 1 6. April 2008 und Antibiose durchgeführt worden sei. 3. 3

Mit Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/5/7-9) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2001 bis 2 3. Juni 2003 und seit 2. März 2005 behandelte, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2005 bestehende Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie ein chronisches Nieren steinleiden fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42) mit sekundärer Angst und depressi ven Symptomen, bestehend von 2001 bis 200

3. Dr. C.___ attestierte eine Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 1 2. Juli

2007 bis 2 9. Februar 2008, von 50 % vom 1. bis 1 3. März 2008, von 100 % vom 1 4. bis 1 7. April 2008 und von 50 % seit dem 1 8. April 2008 bis weiterhin (Urk. 7/5/7) .

Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stark schwanke. Manchmal verlasse sie das Haus nicht wegen Ängsten, plötzlich habe sie wieder vier schlaflose Nächte hintereinander, dann wieder Angstzu stände. Eine Woche später denke sie daran, sich mittels einer Fabrikarbeit zur Gesundheit zu verhelfen. Die ganze Krankheit erlebe sie als unbeherrschbar. Dazwischen führten wegen Nierensteinzertrümmerung notwendige Spitalaufent halte

zur psychischen Verschlechterung (Urk. 7/5/8).

Zur Therapie und Prognose führte Dr. C.___ aus, dass sich aktuell unter der psycho pharmakologischen Behandlung der Z ustand soweit stabilisiert habe, dass wieder eine Arbeitstätigkeit zu 50 % möglich sei. Psychotherapeutische Interventionen seien nur sehr beschränkt möglich, und eine weitere Arbeitswie dereingliederung sei zurzeit nicht möglich. Nach wie vor halte er grundsätzlich nur Küchen- und Reinigungsarbeiten für möglich. Fabrikarbeiten würden die Beschwerdeführerin mit Stolz erfüllen, aber da sei er skeptisch. Die Einschrän kungen seien psychischer Art (Leistungsvermögen, Ausdauer, Konstanz). Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei grundsätzlich aus medizinischer Sicht zumutbar, aber nur, falls eine genügende Besserung eintrete. Dabei dürf t e eine verminderte Leistungsfähigkeit noch länger andauern (Urk. 7/5/9).

4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. D.___, Facharzt für I nnere Medizin, hielt in seinen Berichten vom 2 1. September

2013 (Urk. 7/57/27-28) und vom 28 . Mai

2014 (Urk. 7/57/11) im Wesentlichen

folgende Diagnosen fest: - indirekte Inguinalhernie beidseits - atypische Gesichtsschmerzen links - Zustand nach Zahnextraktionen Oberkiefer links - myofasziales Schmerzsyndrom linker Schultergürtel - Diabetes mellitus Typ 2 - langjährige psychiatrische Störung mit Zwängen und depressiver Stim mung - rezidivierende/andauernde Urolithiasis - schwere Hyperkalziurie

Die Behandlung der Leistenhernien sei abgeschlossen. Aktuell laufe ausserdem eine Behandlung an der E.___ wegen der Gesichtsschmerzen. Die Arbeits un fähigkeit betrage 100 % von 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2013 aus soma ti schen Gründen, seit 1. August

2013 aus psychiatrischen Gründen gemäss Dr. C.___ . 4. 3

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/59) hielt Dr. C.___ neben den bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3. 2) eine bisher unklare Schmerzsymptomatik in Kiefer, Gesicht und cervical links fest (Urk. 7/59/7). Zum Befund führte er aus, dass dieser aktuell noch verschlechtert sei, unter anderem wegen einer total miss glückten Zahnsanierung, die bei unklarer Indikation wegen den bis anhin diag nostisch nicht gesicherten Gesichtsschmerzen durchgeführt worden sei. Oh ne Erfolg seien sämtliche Zähne und Zahnwurzeln gezogen worden, und die Be schwerdeführerin habe nun ein künstliches, nicht fest sitzendes Gebiss, was sie körperlich und psychisch beeinträchtige. Die Gesichtsschmerzen hätten sich eher in den Vordergrund geschoben und bildeten nun neben den alten jahrelangen Gesundheitsproblemen (Niere und Psyche) eine weitere chronische therapiere sistente Baustelle (Urk. 7/59/8). Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 5. Juni 2013 und führte aus, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte im eigenen Familienbetrieb die einzig mögliche Arbeitstätig keit sei. Die Arbeit als Küchenhilfe familienextern sei schon lange nicht mehr möglich gewesen wegen der Angststörung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Störungen stark eingeschränkt in ihrer Leistungsfähig keit, sei unselbständig, energiearm, ängstlich, unkonzentriert und wenig aus dauernd sowie instabil (Urk. 7/59/9). 4. 4

Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, nannte mit Bericht vom 1 3. August 2014 (Urk. 7/65) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen anhaltenden, seit etwa zwei Jahren bestehenden, idiopathischen Gesichtsschmerz links sowie eine langjährige psychiatrische Erkrankung mit Zwängen und depressiver Verstimmung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine rezidivie rende Urolithiasis sowie einen Status nach Herniotomie beidseits (Urk. 7/65/1). Bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzerkrankung vorstellig gewesen, arbeitsrelevante körperliche Einschränkungen seien in diesem Zusam menhang nicht beklagt worden und seien in der durchgeführten Untersuchung nicht aufgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der atypische Gesichtsschmerz keine arbeitsrelevanten körperlichen Einschränkungen verursa che, zur Einschätzung des Ausmasses der schmerzbedingten Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lägen ihr keine ausreichenden Informationen vor (Urk. 7/65/4). 4. 5

Die Beschwerdeführerin wurde a n der Begutachtungsstelle

Z.___, am 1. Dezember

2014 internistisch durch Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, neurologisch durch Dr. med. H.___, Fach ä rzt in für Neurologie, und am 1 5. Januar 2015 psy chiatrisch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersucht . In ihrem Gutachten vo m 7. April 2015 (Urk. 7/90) nannten sie als Diagnosen (S. 20) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10 G50), differentialdiagnostisch im Rahmen ei nes atypischen Gesichtsschmerzes links. Weiter nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - c hronisches Nierensteinleiden seit 1994 - aktuell: liegender Pigtail -Katheter links - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits - intermittierende leichte zervikale Schmerzen - a ktuell keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallssymptomatik - m etabolisches Syndrom - Adipositas 1. Grades (BMI von 30. 9 kg/m3) - arterielle Hypertonie, nicht gut kontrolliert - Diabetes mellitus Typ 2, E rstdiagnose 2008, ausreichend kontrolliert - Hypercholesterinämie, behandelt

Die Gutachter führten aus, dass bei der aktuellen Untersuchung für die Be schwer deführerin die psychischen Probleme im Vordergrund gestanden seien. Bei der internmedizinischen Untersuchung sei eine Adipositas aufgefallen, ob wohl sie sage, dass sie aufgrund der Zahnschmerzen kaum essen könne. Die Zähne selbst seien vollprothetisch versorgt. Der Blutdruck sei diastolisch erhöht gewesen, hier sei die Medikation anzupassen. Die leichte Leukozytose passe zum Status nach einem Pigtail -Katheter in der linken Flanke. Die Nierenwerte seien unauffällig. Das HbA1c sei bei bekanntem Diabetes Typ 2 nur leicht erhöht mit 6.7 %, was für eine gute Einstellung spreche. Bei der Überprüfung der Immu n elektrophorese sei das Gesamtprotein normal gewesen. Der Schilddrüsenwert sei normal, die verordneten Antidepressiva und das angegebene Analgetikum hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können.

Zur psy chiatrischen Untersuchung hielten die Gutachter fest, dass die ICD-10-Kriterien für eine Depression nicht erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführe rin sei gemäss ihren Angaben seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung, stehe theoretisch unter Dauermedikation mit Antidepressiva und habe sich gemäss der Untersuchung mit ihrer Kr an kenrolle in beträchtli chem Ausmass identifiziert. Obwohl sie die Ängste schon seit Jahren habe, habe sie laut Befragung in den letzten Jahren immer fleissig an unterschiedlichen Stellen gearbeitet. Der Ausstieg aus dem Arbeitsleben 2013 werde auf das Nierenleiden zurückgeführt. Trotz der beklagten Ängste fahre die Beschwerde füh rerin selbständig Auto. Erwähnenswert sei, dass aus der Zeit zwischen 2008 bis 2013 keine Berichte des Psychiaters existierten; die vom Psychiater Dr. C.___ am 1 9. Juni 2014 „weiterhin“ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll zieh bar, da in der Zwischenzeit keine psychotherapeutische Behandlung durch ge führt worden sei (S. 23). Dennoch müsse man zusammenfassend eine chroni fi zierte Angststörung attestieren, die eher irrational mentalitätsbedingt erscheine. Die Psychopharmakotherapie habe hier aber keine wesentliche Besserung er bracht. Davon auszugehen sei, dass unter einer psychotherapeutischen Inter vention in der Muttersprache der Beschwerdeführerin eine erfolgsversprechende Behandlung möglich sei, wenn der Behandler auch mit den e thnokulturellen Prägungen vertraut sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden.

Zur neurologischen Untersuchung führten die Gutachter aus, dass die beklagten Schmerzen der linken Gesichtshälfte im Vordergrund gestanden seien. Die Be schwerdeführerin gebe an, dass sie bisher keines der von neurologischer Seite empfohlenen Medikamente versucht habe. Am ehesten seien die geschilderten Schmerzen einem anhaltenden idiopathischen (atypischen) Gesichtsschmerz zu zu ordnen. Hierfü r spreche auch, dass sie erst Schmerzen nur im Bereich des lin ken Kiefergelenks gehabt habe und es dann zur Ausbreitung der Beschwerden bis in die Gesichts- und Halsregion gekommen sei. Es seien sämtliche Zähne ge zogen worden, eine Besserung der Beschwerden habe sich nicht eingestellt. Eine neurologische Ursache habe nicht gefunden werden können, auch nicht für die beklagten lokalen Thoraxschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Oberarm - dies bei unauffälliger Muskelkraft und seitengleich lebhaften Muskeleigenreflexen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % eingeschränkt aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der fluktuierenden Gesichtsschmerzen links.

In der Gesamtschau sei festzustellen, dass die beklag ten B eschwerden nicht objektivierbar seien.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rein igungsfach frau aktuell zu 90 % arbeits fähig sei. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der beklagten fluktuierenden Gesichtsschmerzen links, was anamnestisch erho ben worden sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren T ä tigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätig keiten habe die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht durchführen müssen (S. 24) . Aktenanamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Juni 2013 zu 100 % krankgeschrieben, allerdings vom Psychiater. Denkbar sei, dass sie nach der Extraktion der Zähne beziehungsweise im Rahmen der Urolithiasis vorüberge hend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ansonsten habe sich seit der Ableh nung durch die Invalidenversicherung vom 1 7. März 2014 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit müssen mit diesem Datum gesehen werden.

Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter die Fortführung einer guten Kontrolle des Diabetes mellitus und die bessere medikamentöse Einstel lung der arteriellen Hypertonie. Aus psychiatrischer Sicht sei eine störungsspe zifische psychotherapeutische Intervention durch einen die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Spezialisten aufzunehmen, wenngleich auch keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, damit sie lerne, angstf r eier mit gesundheitlichen Störungen umzugehen. Aus neurolo gischer Sicht werde eine Optimierung der schmerzdistanzierenden Medi kation erneut empfohlen. Bei fortgesetzten Beschwerden könnte noch ein MRI des Neu rocraniums durchgeführt werden z um sicheren Ausschluss einer symp toma ti schen Genese (S. 25). 4. 6

Zur Ergänzung des Gutachtens liess d ie Begutachtungsstelle

Z.___ am 1 7. und am 2 1. Juli 2015 ein MRI des Neurokraniums mit kran ialer MR-Angiographie bei den A.___ durchführen . D eren Ärzte vermerkten in der Beurteilung belanglose Nebenbefunde und hielten fest, dass die Ursache des Gesicht sschmerzes nicht eruierbar sei (Urk. 7/102). Gestützt darauf teilte der Neurologe des Z.___

mit Bericht vom 3 0. Juli 20 15 (Urk. 7/101) mit, dass sich durch den MRI-Befund keine neuen Aspekte ergeben hätten und dass somit un verändert auf die Beurteilungen und Folgerungen des Gutachtens von Dr. H.___ abgestellt werden könne . 4. 7

Am 3. September 2015 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Radio logie, über das am 3 1. August

2015 durchgeführte MRI der Lendenwir bel säule (Urk. 3) . Darin führte er aus, dass eine orientierende sagittale Über sichts sequenz durch die gesamte Wirbelsäule eine normale Segmentierung bei weit gehend normaler G esamthaltung mit etwas betonter Kyphose der mittleren Brustwirbelsäule zeige sowie eine Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Bandscheibendegeneration und Protrusion bei C5/ 6. Der Spinalkanal sei ge samt haft normal weit und das Myelon orientierend unauffällig. An der Lend en wirbelsäule beste he eine flache, im unteren Abschnitt etwas dysharmonische Lordose und eine leichte knickartige linkskonvexe Skoliose L4/ 5. Die Verhält nisse seien bis einschliesslich L2/3 thorakolumbal unauffällig. Bei L3/4 bestehe ein normal hoher, randbetont etwas dehydrierter Diskus mit leichter z i rkulärer dorsaler Protrusion . Bei zusätzlich linkbetonter hypertrophischer Spondylarth rose würden das linke Neuroforamen und der linkslaterale Rezessus leicht be engt und auch der Spinalkanal gering eingeengt, ohne eindeutige Alteration einer neuralen Struktur. Bei L4/5 liege eine ausgeprägte rechtsbetonte und hier auch erosive

Osteochondrose und Spondylose mit leichter Retrolisthesis von L4 und einer ausgeprägten zirkulären Diskusprotrusion vor. Es bestehe eine leichte beidseits hypertrophische Spondylarthrose mit leichter Beengung beider Neu roforamina und erheblichem lateralen Rezessus mit hier möglicher Tangierung der Wurzeln L5 beidseits. Bei L5/S1 liege ein normal hoher, randbetont etwas inhomogener dehydrierter Diskus ohne Verlagerung vor, der Spinalkanal und Neuroforamina seien hier geräumig.

In der Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutliche Segmentdegenera tion L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose und vor allem beidseitiger Rezessus stenose mit wahrscheinlicher Wurzelalteration L5 beidseits vorliege. 4. 8

Die weiteren aktenkundigen Arztberichte nehmen keine Stellung zur strittigen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise liegen zeitlich weiter zurück (Urk. 7/42- 4 8, Urk. 7/62, Urk. 7/57/14-22, Urk. 7/57/29-32), weshalb darauf nicht weiter ein zugehen ist. 5.

5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 7. April

2015 (Urk. 7/90, E.

4.5) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/101-102, E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen, psy chiatri schen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/90/11-13, Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/42-43), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/90/3-11) erstattet.

Das Gutachten s timmt zudem mit den anderen Arztberichten weitgehend überein. Eine andere Einschätzung tr af

zwar der psychiatrische Gutachter

Dr. I.___

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche er nicht für eingeschränkt hielt. Demgegenüber ging der behandelnde Psy chiater Dr. C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 4.3). Zutreffend wies Dr. I.___ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit unter anderem im Lichte dessen, dass Dr. C.___ keine psychotherapeutische Behandlung beschr ieb, nicht nachvollziehbar erschein e; zudem waren die verordneten Medikamente im Serum nicht nachweisbar . Hinzu kommt, dass Dr. C.___ als der über längere Zeit behandelnde Psychiater auf grund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw . 3b/cc).

Weiter leuchtet da s Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein, und d ie vo n den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1. 1) vollumfänglich, wes halb darauf abzustellen ist. 5.2

Zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach gemäss MRI vom 3 1. August 2015 (Urk. 3) und damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mas sive Rückenbeschwerden und Rückendeformationen bestanden hätten und das Gutachten infolgedessen mangels einer rheumatologischen Untersuchung un vollständig sei, ist F olgendes festzustellen :

Rückenbeschwerden wurden in keinem der aktenkundigen Arztberichte themati siert und im gesamten Krankheitsverlauf soweit ersichtlich lediglich im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms am linken Schultergürtel (E.

4.2) bezieh ungs weise einer unklaren Schmerzsymptomatik cervical links (E.

4.3) beschrie ben. Hinweis e auf über den Gesichtsschmerz hinausgehen de, die Wirbelsäule betreffende Schmerzen finden sich einzig in den Berichten der E.___ und Dr. D.___, welche differentialdiagnostisch einen zervikospondylogenen Schmerzanteil erw o gen (Urk. 7/47/2-3, Urk. 7/57/27) . Als zervikogene Schmer z en betr e ff en diese jedoch den Hals-, Nacken- und Kopfbereich, nicht aber d ie mittels MRI im unteren Bereich des Rückens festgestellte Segmentdegeneration bei L4/5 beziehungsweise die mögliche Wurzelalteration bei L5 beidseits (Urk. 3).

Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klagte die Beschwerde führerin nicht über Rückenschmerzen (S.

11-13, S.

16-19) . Im Vordergrund standen vielmehr der Gesichtsschmerz und die psychischen Probleme. Spezifisch gab sie Schmerzen in den Nieren, im Gesicht, in der linken Thoraxseite, im linken Arm und leichte intermittierende Schmerzen im Nacken an (Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/43).

Ausdrücklich festgehalten wurde in der internistischen Untersu chung, dass die Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft sei (S. 15 unten) . Die a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten,

intermittie ren de n leichte n zervikale n

Schmerzen (S. 20) sind - wi e bereits erwähnt

- auf der Höhe der Halswirbelsäule und nicht dem unteren Bereich des Rückens zu ver orten .

Sodann erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände gegen die im Rahmen der Begutachtung angeordneten Fachrichtungen - Allg emeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/69) - noch gegen die für die einzelnen Fach richtungen vorgeschlagenen Gutachter (Urk. 7/74) . Auch im Vorbescheid ver fah ren beanstandete die Beschwerdeführerin nicht das Fehlen einer rheuma tolo gischen Untersuchung, sondern das Fehlen der MRI-Untersuchung des Neuro kraniums (Urk. 7/96, Urk. 7/98), und wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Gesichtsschmerz um ihr Hauptproblem handle (Urk. 7/94).

A ngesichts dessen, dass die erst beschwerdeweise geltend gemachten Rücken b eschwerden im gesamten Krankheitsverlauf bis zum Verfügungserlass nicht ak tenkundig sind, dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine dies be zügliche Befunde erhoben oder Beschwerden geklagt wurden, welche weiter führende Abklärungen hätten veranlassen müssen, und dass vielmehr durch gehend der Gesichtsschmerz im Vordergrund stand, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rückenbeschwerden im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses ein invalidisierendes Ausmass erreichten .

Damit ist nicht zu beanstanden, dass im polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Untersuchung verzichtet wurde.

Zudem besteht aufgrund des schlüssigen Beweisergebnisses kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung, BGE 122 V 157). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/90) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli

2015 (Urk. 7/101- 102)

abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist vom Vorliegen von Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10: G50) und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 10 % in angestammter und angepasster Tätig keit auszu gehen.

6 .

Mit den neu hinzugekommenen Gesichtsschmerzen ist somit seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 1 2. November

2008 eine Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Indessen ergibt die fest gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 %

in ange stam mter wie in angepasster Tätigkeit ausgehend von einem Prozentvergleich (vor stehend E. 1.3) selbst unter Annahme einer Vollerwerbstätigkeit ohne W ei teres einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.

Die Beschwerdeführerin würde damit selbst bei einer Qualifikation als Voller werbstätige keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin auf grund des Arbeitgeberberichts (Urk. 7/66) zu Recht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige ausging, oder ob sie vielmehr auf den Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/ 56) und den Umstand der Volljährigkeit der Kinder hätte abstellen müssen .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

5) durfte die Beschwerdegegnerin damit auch auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichten. Ein Anspruch auf Festhalten aller möglichen Parameter für die Pen sions kasse (vgl. Urk. 1 S. 5) besteht nicht . 7 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Ergibt die Prüfung einer Neuanmeldung durch die Verwaltung, dass die Vor bringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz lich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nun mehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom men s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva li denein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin unter Berücksichtigung des Arbeitgeberfragebogen s als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige . Mangels einer rentenbegrün denden Einschränkung verzichtete sie auf eine Abklärung vor Ort. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 10 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auch das ergänzend durchgeführte MRI des Neurokraniums mit kranialer MR-Angiographie keine neuen Aspekte gebracht habe (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass der rechtserhebliche Sachver halt in Bezug auf ihre Qualifikation und in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zu Unrecht sei auf einen Haushalts abklärungsbericht verzichtet und weder das Validen- noch das Invalidenein kommen bestimmt worden. G emäss ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug,

ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto und angesichts der Volljährigkeit ihrer Kinder sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Zudem hätten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massive Rückenschmerzen und Rückendefor mationen bestanden, wie aus dem Bericht der A.___ über das MRI vom 3 1. August 2015 (Urk.

3) hervorgehe .

Dennoch sei beim in Auftrag gegebenen, polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Abklärung verzichtet worden (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Strit tig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit auch der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. November 2008 in an spruchsbegründender Weise verändert hat und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt wurde. 3.

3. 1

Die rechtkräftige Verfügung vom 1 2. November 2008 (Urk. 7/19) fusste im We sentlichen auf folgendem medizinischen Sachverhalt:

E. 3 1. August 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Ab klärungen zurückzuweisen, eventuell sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk.

E. 3.2 Mit Bericht vom 1 8. April 2008 (Urk. 7/14/7-8) stellten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen: - rezidivierende Nephrolithiasis beidseits mit - zwei Konkrementen im Ureter links - desintegriertem Konkrement unter Kelchgruppe links - NBKS-Ektasie links - Status nach Pigtaileinlage links am 17. März 2008 bei obstruktiver Uroli thiasis links mit beginnender Urosepsis - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits, letztmals August

2007 (B.___) - nitritnegativem Harnwegsinfekt - Status nach mehrfachen Lithotripsien - Adipositas

Die Ärzte des B.___

hielten fest, dass als Therapie eine extrakorporelle

Stoss wellenlithotripsie (ESWL) beim Harnleiter links am 1 4. April 2008 mit Pigtai l entfernung am 1 6. April 2008 und Antibiose durchgeführt worden sei. 3. 3

Mit Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/5/7-9) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2001 bis 2 3. Juni 2003 und seit 2. März 2005 behandelte, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2005 bestehende Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie ein chronisches Nieren steinleiden fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42) mit sekundärer Angst und depressi ven Symptomen, bestehend von 2001 bis 200

3. Dr. C.___ attestierte eine Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 1 2. Juli

2007 bis 2 9. Februar 2008, von 50 % vom 1. bis 1 3. März 2008, von 100 % vom 1 4. bis 1 7. April 2008 und von 50 % seit dem 1 8. April 2008 bis weiterhin (Urk. 7/5/7) .

Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stark schwanke. Manchmal verlasse sie das Haus nicht wegen Ängsten, plötzlich habe sie wieder vier schlaflose Nächte hintereinander, dann wieder Angstzu stände. Eine Woche später denke sie daran, sich mittels einer Fabrikarbeit zur Gesundheit zu verhelfen. Die ganze Krankheit erlebe sie als unbeherrschbar. Dazwischen führten wegen Nierensteinzertrümmerung notwendige Spitalaufent halte

zur psychischen Verschlechterung (Urk. 7/5/8).

Zur Therapie und Prognose führte Dr. C.___ aus, dass sich aktuell unter der psycho pharmakologischen Behandlung der Z ustand soweit stabilisiert habe, dass wieder eine Arbeitstätigkeit zu 50 % möglich sei. Psychotherapeutische Interventionen seien nur sehr beschränkt möglich, und eine weitere Arbeitswie dereingliederung sei zurzeit nicht möglich. Nach wie vor halte er grundsätzlich nur Küchen- und Reinigungsarbeiten für möglich. Fabrikarbeiten würden die Beschwerdeführerin mit Stolz erfüllen, aber da sei er skeptisch. Die Einschrän kungen seien psychischer Art (Leistungsvermögen, Ausdauer, Konstanz). Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei grundsätzlich aus medizinischer Sicht zumutbar, aber nur, falls eine genügende Besserung eintrete. Dabei dürf t e eine verminderte Leistungsfähigkeit noch länger andauern (Urk. 7/5/9).

4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. D.___, Facharzt für I nnere Medizin, hielt in seinen Berichten vom 2 1. September

2013 (Urk. 7/57/27-28) und vom 28 . Mai

2014 (Urk. 7/57/11) im Wesentlichen

folgende Diagnosen fest: - indirekte Inguinalhernie beidseits - atypische Gesichtsschmerzen links - Zustand nach Zahnextraktionen Oberkiefer links - myofasziales Schmerzsyndrom linker Schultergürtel - Diabetes mellitus Typ 2 - langjährige psychiatrische Störung mit Zwängen und depressiver Stim mung - rezidivierende/andauernde Urolithiasis - schwere Hyperkalziurie

Die Behandlung der Leistenhernien sei abgeschlossen. Aktuell laufe ausserdem eine Behandlung an der E.___ wegen der Gesichtsschmerzen. Die Arbeits un fähigkeit betrage 100 % von 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2013 aus soma ti schen Gründen, seit 1. August

2013 aus psychiatrischen Gründen gemäss Dr. C.___ . 4. 3

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/59) hielt Dr. C.___ neben den bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3. 2) eine bisher unklare Schmerzsymptomatik in Kiefer, Gesicht und cervical links fest (Urk. 7/59/7). Zum Befund führte er aus, dass dieser aktuell noch verschlechtert sei, unter anderem wegen einer total miss glückten Zahnsanierung, die bei unklarer Indikation wegen den bis anhin diag nostisch nicht gesicherten Gesichtsschmerzen durchgeführt worden sei. Oh ne Erfolg seien sämtliche Zähne und Zahnwurzeln gezogen worden, und die Be schwerdeführerin habe nun ein künstliches, nicht fest sitzendes Gebiss, was sie körperlich und psychisch beeinträchtige. Die Gesichtsschmerzen hätten sich eher in den Vordergrund geschoben und bildeten nun neben den alten jahrelangen Gesundheitsproblemen (Niere und Psyche) eine weitere chronische therapiere sistente Baustelle (Urk. 7/59/8). Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 5. Juni 2013 und führte aus, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte im eigenen Familienbetrieb die einzig mögliche Arbeitstätig keit sei. Die Arbeit als Küchenhilfe familienextern sei schon lange nicht mehr möglich gewesen wegen der Angststörung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Störungen stark eingeschränkt in ihrer Leistungsfähig keit, sei unselbständig, energiearm, ängstlich, unkonzentriert und wenig aus dauernd sowie instabil (Urk. 7/59/9). 4. 4

Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, nannte mit Bericht vom 1 3. August 2014 (Urk. 7/65) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen anhaltenden, seit etwa zwei Jahren bestehenden, idiopathischen Gesichtsschmerz links sowie eine langjährige psychiatrische Erkrankung mit Zwängen und depressiver Verstimmung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine rezidivie rende Urolithiasis sowie einen Status nach Herniotomie beidseits (Urk. 7/65/1). Bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzerkrankung vorstellig gewesen, arbeitsrelevante körperliche Einschränkungen seien in diesem Zusam menhang nicht beklagt worden und seien in der durchgeführten Untersuchung nicht aufgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der atypische Gesichtsschmerz keine arbeitsrelevanten körperlichen Einschränkungen verursa che, zur Einschätzung des Ausmasses der schmerzbedingten Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lägen ihr keine ausreichenden Informationen vor (Urk. 7/65/4). 4. 5

Die Beschwerdeführerin wurde a n der Begutachtungsstelle

Z.___, am 1. Dezember

2014 internistisch durch Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, neurologisch durch Dr. med. H.___, Fach ä rzt in für Neurologie, und am 1 5. Januar 2015 psy chiatrisch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersucht . In ihrem Gutachten vo m 7. April 2015 (Urk. 7/90) nannten sie als Diagnosen (S. 20) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10 G50), differentialdiagnostisch im Rahmen ei nes atypischen Gesichtsschmerzes links. Weiter nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - c hronisches Nierensteinleiden seit 1994 - aktuell: liegender Pigtail -Katheter links - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits - intermittierende leichte zervikale Schmerzen - a ktuell keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallssymptomatik - m etabolisches Syndrom - Adipositas 1. Grades (BMI von 30.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 kg/m3) - arterielle Hypertonie, nicht gut kontrolliert - Diabetes mellitus Typ 2, E rstdiagnose 2008, ausreichend kontrolliert - Hypercholesterinämie, behandelt

Die Gutachter führten aus, dass bei der aktuellen Untersuchung für die Be schwer deführerin die psychischen Probleme im Vordergrund gestanden seien. Bei der internmedizinischen Untersuchung sei eine Adipositas aufgefallen, ob wohl sie sage, dass sie aufgrund der Zahnschmerzen kaum essen könne. Die Zähne selbst seien vollprothetisch versorgt. Der Blutdruck sei diastolisch erhöht gewesen, hier sei die Medikation anzupassen. Die leichte Leukozytose passe zum Status nach einem Pigtail -Katheter in der linken Flanke. Die Nierenwerte seien unauffällig. Das HbA1c sei bei bekanntem Diabetes Typ 2 nur leicht erhöht mit 6.7 %, was für eine gute Einstellung spreche. Bei der Überprüfung der Immu n elektrophorese sei das Gesamtprotein normal gewesen. Der Schilddrüsenwert sei normal, die verordneten Antidepressiva und das angegebene Analgetikum hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können.

Zur psy chiatrischen Untersuchung hielten die Gutachter fest, dass die ICD-10-Kriterien für eine Depression nicht erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführe rin sei gemäss ihren Angaben seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung, stehe theoretisch unter Dauermedikation mit Antidepressiva und habe sich gemäss der Untersuchung mit ihrer Kr an kenrolle in beträchtli chem Ausmass identifiziert. Obwohl sie die Ängste schon seit Jahren habe, habe sie laut Befragung in den letzten Jahren immer fleissig an unterschiedlichen Stellen gearbeitet. Der Ausstieg aus dem Arbeitsleben 2013 werde auf das Nierenleiden zurückgeführt. Trotz der beklagten Ängste fahre die Beschwerde füh rerin selbständig Auto. Erwähnenswert sei, dass aus der Zeit zwischen 2008 bis 2013 keine Berichte des Psychiaters existierten; die vom Psychiater Dr. C.___ am 1 9. Juni 2014 „weiterhin“ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll zieh bar, da in der Zwischenzeit keine psychotherapeutische Behandlung durch ge führt worden sei (S. 23). Dennoch müsse man zusammenfassend eine chroni fi zierte Angststörung attestieren, die eher irrational mentalitätsbedingt erscheine. Die Psychopharmakotherapie habe hier aber keine wesentliche Besserung er bracht. Davon auszugehen sei, dass unter einer psychotherapeutischen Inter vention in der Muttersprache der Beschwerdeführerin eine erfolgsversprechende Behandlung möglich sei, wenn der Behandler auch mit den e thnokulturellen Prägungen vertraut sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden.

Zur neurologischen Untersuchung führten die Gutachter aus, dass die beklagten Schmerzen der linken Gesichtshälfte im Vordergrund gestanden seien. Die Be schwerdeführerin gebe an, dass sie bisher keines der von neurologischer Seite empfohlenen Medikamente versucht habe. Am ehesten seien die geschilderten Schmerzen einem anhaltenden idiopathischen (atypischen) Gesichtsschmerz zu zu ordnen. Hierfü r spreche auch, dass sie erst Schmerzen nur im Bereich des lin ken Kiefergelenks gehabt habe und es dann zur Ausbreitung der Beschwerden bis in die Gesichts- und Halsregion gekommen sei. Es seien sämtliche Zähne ge zogen worden, eine Besserung der Beschwerden habe sich nicht eingestellt. Eine neurologische Ursache habe nicht gefunden werden können, auch nicht für die beklagten lokalen Thoraxschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Oberarm - dies bei unauffälliger Muskelkraft und seitengleich lebhaften Muskeleigenreflexen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % eingeschränkt aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der fluktuierenden Gesichtsschmerzen links.

In der Gesamtschau sei festzustellen, dass die beklag ten B eschwerden nicht objektivierbar seien.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rein igungsfach frau aktuell zu 90 % arbeits fähig sei. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der beklagten fluktuierenden Gesichtsschmerzen links, was anamnestisch erho ben worden sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren T ä tigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätig keiten habe die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht durchführen müssen (S. 24) . Aktenanamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Juni 2013 zu 100 % krankgeschrieben, allerdings vom Psychiater. Denkbar sei, dass sie nach der Extraktion der Zähne beziehungsweise im Rahmen der Urolithiasis vorüberge hend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ansonsten habe sich seit der Ableh nung durch die Invalidenversicherung vom 1 7. März 2014 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit müssen mit diesem Datum gesehen werden.

Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter die Fortführung einer guten Kontrolle des Diabetes mellitus und die bessere medikamentöse Einstel lung der arteriellen Hypertonie. Aus psychiatrischer Sicht sei eine störungsspe zifische psychotherapeutische Intervention durch einen die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Spezialisten aufzunehmen, wenngleich auch keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, damit sie lerne, angstf r eier mit gesundheitlichen Störungen umzugehen. Aus neurolo gischer Sicht werde eine Optimierung der schmerzdistanzierenden Medi kation erneut empfohlen. Bei fortgesetzten Beschwerden könnte noch ein MRI des Neu rocraniums durchgeführt werden z um sicheren Ausschluss einer symp toma ti schen Genese (S. 25). 4. 6

Zur Ergänzung des Gutachtens liess d ie Begutachtungsstelle

Z.___ am 1 7. und am 2 1. Juli 2015 ein MRI des Neurokraniums mit kran ialer MR-Angiographie bei den A.___ durchführen . D eren Ärzte vermerkten in der Beurteilung belanglose Nebenbefunde und hielten fest, dass die Ursache des Gesicht sschmerzes nicht eruierbar sei (Urk. 7/102). Gestützt darauf teilte der Neurologe des Z.___

mit Bericht vom 3 0. Juli 20 15 (Urk. 7/101) mit, dass sich durch den MRI-Befund keine neuen Aspekte ergeben hätten und dass somit un verändert auf die Beurteilungen und Folgerungen des Gutachtens von Dr. H.___ abgestellt werden könne . 4. 7

Am 3. September 2015 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Radio logie, über das am 3 1. August

2015 durchgeführte MRI der Lendenwir bel säule (Urk. 3) . Darin führte er aus, dass eine orientierende sagittale Über sichts sequenz durch die gesamte Wirbelsäule eine normale Segmentierung bei weit gehend normaler G esamthaltung mit etwas betonter Kyphose der mittleren Brustwirbelsäule zeige sowie eine Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Bandscheibendegeneration und Protrusion bei C5/ 6. Der Spinalkanal sei ge samt haft normal weit und das Myelon orientierend unauffällig. An der Lend en wirbelsäule beste he eine flache, im unteren Abschnitt etwas dysharmonische Lordose und eine leichte knickartige linkskonvexe Skoliose L4/ 5. Die Verhält nisse seien bis einschliesslich L2/3 thorakolumbal unauffällig. Bei L3/4 bestehe ein normal hoher, randbetont etwas dehydrierter Diskus mit leichter z i rkulärer dorsaler Protrusion . Bei zusätzlich linkbetonter hypertrophischer Spondylarth rose würden das linke Neuroforamen und der linkslaterale Rezessus leicht be engt und auch der Spinalkanal gering eingeengt, ohne eindeutige Alteration einer neuralen Struktur. Bei L4/5 liege eine ausgeprägte rechtsbetonte und hier auch erosive

Osteochondrose und Spondylose mit leichter Retrolisthesis von L4 und einer ausgeprägten zirkulären Diskusprotrusion vor. Es bestehe eine leichte beidseits hypertrophische Spondylarthrose mit leichter Beengung beider Neu roforamina und erheblichem lateralen Rezessus mit hier möglicher Tangierung der Wurzeln L5 beidseits. Bei L5/S1 liege ein normal hoher, randbetont etwas inhomogener dehydrierter Diskus ohne Verlagerung vor, der Spinalkanal und Neuroforamina seien hier geräumig.

In der Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutliche Segmentdegenera tion L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose und vor allem beidseitiger Rezessus stenose mit wahrscheinlicher Wurzelalteration L5 beidseits vorliege. 4. 8

Die weiteren aktenkundigen Arztberichte nehmen keine Stellung zur strittigen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise liegen zeitlich weiter zurück (Urk. 7/42- 4 8, Urk. 7/62, Urk. 7/57/14-22, Urk. 7/57/29-32), weshalb darauf nicht weiter ein zugehen ist. 5.

5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 7. April

2015 (Urk. 7/90, E.

4.5) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/101-102, E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen, psy chiatri schen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/90/11-13, Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/42-43), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/90/3-11) erstattet.

Das Gutachten s timmt zudem mit den anderen Arztberichten weitgehend überein. Eine andere Einschätzung tr af

zwar der psychiatrische Gutachter

Dr. I.___

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche er nicht für eingeschränkt hielt. Demgegenüber ging der behandelnde Psy chiater Dr. C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 4.3). Zutreffend wies Dr. I.___ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit unter anderem im Lichte dessen, dass Dr. C.___ keine psychotherapeutische Behandlung beschr ieb, nicht nachvollziehbar erschein e; zudem waren die verordneten Medikamente im Serum nicht nachweisbar . Hinzu kommt, dass Dr. C.___ als der über längere Zeit behandelnde Psychiater auf grund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw . 3b/cc).

Weiter leuchtet da s Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein, und d ie vo n den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1. 1) vollumfänglich, wes halb darauf abzustellen ist. 5.2

Zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach gemäss MRI vom 3 1. August 2015 (Urk. 3) und damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mas sive Rückenbeschwerden und Rückendeformationen bestanden hätten und das Gutachten infolgedessen mangels einer rheumatologischen Untersuchung un vollständig sei, ist F olgendes festzustellen :

Rückenbeschwerden wurden in keinem der aktenkundigen Arztberichte themati siert und im gesamten Krankheitsverlauf soweit ersichtlich lediglich im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms am linken Schultergürtel (E.

4.2) bezieh ungs weise einer unklaren Schmerzsymptomatik cervical links (E.

4.3) beschrie ben. Hinweis e auf über den Gesichtsschmerz hinausgehen de, die Wirbelsäule betreffende Schmerzen finden sich einzig in den Berichten der E.___ und Dr. D.___, welche differentialdiagnostisch einen zervikospondylogenen Schmerzanteil erw o gen (Urk. 7/47/2-3, Urk. 7/57/27) . Als zervikogene Schmer z en betr e ff en diese jedoch den Hals-, Nacken- und Kopfbereich, nicht aber d ie mittels MRI im unteren Bereich des Rückens festgestellte Segmentdegeneration bei L4/5 beziehungsweise die mögliche Wurzelalteration bei L5 beidseits (Urk. 3).

Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klagte die Beschwerde führerin nicht über Rückenschmerzen (S.

11-13, S.

16-19) . Im Vordergrund standen vielmehr der Gesichtsschmerz und die psychischen Probleme. Spezifisch gab sie Schmerzen in den Nieren, im Gesicht, in der linken Thoraxseite, im linken Arm und leichte intermittierende Schmerzen im Nacken an (Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/43).

Ausdrücklich festgehalten wurde in der internistischen Untersu chung, dass die Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft sei (S. 15 unten) . Die a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten,

intermittie ren de n leichte n zervikale n

Schmerzen (S. 20) sind - wi e bereits erwähnt

- auf der Höhe der Halswirbelsäule und nicht dem unteren Bereich des Rückens zu ver orten .

Sodann erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände gegen die im Rahmen der Begutachtung angeordneten Fachrichtungen - Allg emeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/69) - noch gegen die für die einzelnen Fach richtungen vorgeschlagenen Gutachter (Urk. 7/74) . Auch im Vorbescheid ver fah ren beanstandete die Beschwerdeführerin nicht das Fehlen einer rheuma tolo gischen Untersuchung, sondern das Fehlen der MRI-Untersuchung des Neuro kraniums (Urk. 7/96, Urk. 7/98), und wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Gesichtsschmerz um ihr Hauptproblem handle (Urk. 7/94).

A ngesichts dessen, dass die erst beschwerdeweise geltend gemachten Rücken b eschwerden im gesamten Krankheitsverlauf bis zum Verfügungserlass nicht ak tenkundig sind, dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine dies be zügliche Befunde erhoben oder Beschwerden geklagt wurden, welche weiter führende Abklärungen hätten veranlassen müssen, und dass vielmehr durch gehend der Gesichtsschmerz im Vordergrund stand, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rückenbeschwerden im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses ein invalidisierendes Ausmass erreichten .

Damit ist nicht zu beanstanden, dass im polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Untersuchung verzichtet wurde.

Zudem besteht aufgrund des schlüssigen Beweisergebnisses kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung, BGE 122 V 157). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/90) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli

2015 (Urk. 7/101- 102)

abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist vom Vorliegen von Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10: G50) und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 10 % in angestammter und angepasster Tätig keit auszu gehen.

6 .

Mit den neu hinzugekommenen Gesichtsschmerzen ist somit seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 1 2. November

2008 eine Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Indessen ergibt die fest gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 %

in ange stam mter wie in angepasster Tätigkeit ausgehend von einem Prozentvergleich (vor stehend E. 1.3) selbst unter Annahme einer Vollerwerbstätigkeit ohne W ei teres einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.

Die Beschwerdeführerin würde damit selbst bei einer Qualifikation als Voller werbstätige keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin auf grund des Arbeitgeberberichts (Urk. 7/66) zu Recht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige ausging, oder ob sie vielmehr auf den Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/ 56) und den Umstand der Volljährigkeit der Kinder hätte abstellen müssen .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

5) durfte die Beschwerdegegnerin damit auch auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichten. Ein Anspruch auf Festhalten aller möglichen Parameter für die Pen sions kasse (vgl. Urk. 1 S. 5) besteht nicht . 7 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, Mutter von drei erwachsenen Kindern, arbeitete bis 2007 als Küchenhilfskraft i n einem Restaurant . Unter Hinweis auf psychische Beschwerden und chronisch rezidivierende Nierensteine meldete sie sich am 2 9. Februar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/5 -6,

Urk. 7/8, Urk. 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/18) wies sie m it Ver fü gung vom 1 2. November 2008 (Urk. 7/19) das Leistungsbe gehren mangels Ein reichung der geforderten Unterlagen (Urk. 7/15) ab. 1.2

Seit 2009 war die Versicherte als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ tätig. Am 5. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische und physische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug neu an (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 1 7. März

2014 (Urk. 7/27) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nach Durchfüh rung

des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23)

mangels Glaub haftmachung einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Diese Verfügung hob die IV-Stelle nach Prüfung des Wiedererwä gungsgesuches der Versicherten vom 3 0. April

2014 (Urk. 7/49) mit Verfügung vom 2 8. Mai

2014 (Urk. 7/54) wieder erwägungsweise auf. Die

IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/42-48, Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/57) und holte bei der Begutachtungsstelle Z.___, ein polydisziplinäres Gutach ten ein, das am 7. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/90).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93; Urk. 7/94-98) und Ergä n zung des Gutachtens (Urk. 7/101-102) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 1. August 2015 e inen Rentenanspruch (Urk. 7/104 = Urk. 2) 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Ab klärungen zurückzuweisen, eventuell sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ergibt die Prüfung einer Neuanmeldung durch die Verwaltung, dass die Vor bringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die vom Antrag steller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz lich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nun mehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kom men s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva li denein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin unter Berücksichtigung des Arbeitgeberfragebogen s als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige . Mangels einer rentenbegrün denden Einschränkung verzichtete sie auf eine Abklärung vor Ort. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 10 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auch das ergänzend durchgeführte MRI des Neurokraniums mit kranialer MR-Angiographie keine neuen Aspekte gebracht habe (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass der rechtserhebliche Sachver halt in Bezug auf ihre Qualifikation und in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zu Unrecht sei auf einen Haushalts abklärungsbericht verzichtet und weder das Validen- noch das Invalidenein kommen bestimmt worden. G emäss ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug,

ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto und angesichts der Volljährigkeit ihrer Kinder sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Zudem hätten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massive Rückenschmerzen und Rückendefor mationen bestanden, wie aus dem Bericht der A.___ über das MRI vom 3 1. August 2015 (Urk.

3) hervorgehe .

Dennoch sei beim in Auftrag gegebenen, polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Abklärung verzichtet worden (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Strit tig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit auch der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. November 2008 in an spruchsbegründender Weise verändert hat und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genü gend abgeklärt wurde. 3.

3. 1

Die rechtkräftige Verfügung vom 1 2. November 2008 (Urk. 7/19) fusste im We sentlichen auf folgendem medizinischen Sachverhalt: 3.2

Mit Bericht vom 1 8. April 2008 (Urk. 7/14/7-8) stellten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen: - rezidivierende Nephrolithiasis beidseits mit - zwei Konkrementen im Ureter links - desintegriertem Konkrement unter Kelchgruppe links - NBKS-Ektasie links - Status nach Pigtaileinlage links am 17. März 2008 bei obstruktiver Uroli thiasis links mit beginnender Urosepsis - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits, letztmals August

2007 (B.___) - nitritnegativem Harnwegsinfekt - Status nach mehrfachen Lithotripsien - Adipositas

Die Ärzte des B.___

hielten fest, dass als Therapie eine extrakorporelle

Stoss wellenlithotripsie (ESWL) beim Harnleiter links am 1 4. April 2008 mit Pigtai l entfernung am 1 6. April 2008 und Antibiose durchgeführt worden sei. 3. 3

Mit Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/5/7-9) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2001 bis 2 3. Juni 2003 und seit 2. März 2005 behandelte, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2005 bestehende Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie ein chronisches Nieren steinleiden fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42) mit sekundärer Angst und depressi ven Symptomen, bestehend von 2001 bis 200

3. Dr. C.___ attestierte eine Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 1 2. Juli

2007 bis 2 9. Februar 2008, von 50 % vom 1. bis 1 3. März 2008, von 100 % vom 1 4. bis 1 7. April 2008 und von 50 % seit dem 1 8. April 2008 bis weiterhin (Urk. 7/5/7) .

Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stark schwanke. Manchmal verlasse sie das Haus nicht wegen Ängsten, plötzlich habe sie wieder vier schlaflose Nächte hintereinander, dann wieder Angstzu stände. Eine Woche später denke sie daran, sich mittels einer Fabrikarbeit zur Gesundheit zu verhelfen. Die ganze Krankheit erlebe sie als unbeherrschbar. Dazwischen führten wegen Nierensteinzertrümmerung notwendige Spitalaufent halte

zur psychischen Verschlechterung (Urk. 7/5/8).

Zur Therapie und Prognose führte Dr. C.___ aus, dass sich aktuell unter der psycho pharmakologischen Behandlung der Z ustand soweit stabilisiert habe, dass wieder eine Arbeitstätigkeit zu 50 % möglich sei. Psychotherapeutische Interventionen seien nur sehr beschränkt möglich, und eine weitere Arbeitswie dereingliederung sei zurzeit nicht möglich. Nach wie vor halte er grundsätzlich nur Küchen- und Reinigungsarbeiten für möglich. Fabrikarbeiten würden die Beschwerdeführerin mit Stolz erfüllen, aber da sei er skeptisch. Die Einschrän kungen seien psychischer Art (Leistungsvermögen, Ausdauer, Konstanz). Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei grundsätzlich aus medizinischer Sicht zumutbar, aber nur, falls eine genügende Besserung eintrete. Dabei dürf t e eine verminderte Leistungsfähigkeit noch länger andauern (Urk. 7/5/9).

4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. D.___, Facharzt für I nnere Medizin, hielt in seinen Berichten vom 2 1. September

2013 (Urk. 7/57/27-28) und vom 28 . Mai

2014 (Urk. 7/57/11) im Wesentlichen

folgende Diagnosen fest: - indirekte Inguinalhernie beidseits - atypische Gesichtsschmerzen links - Zustand nach Zahnextraktionen Oberkiefer links - myofasziales Schmerzsyndrom linker Schultergürtel - Diabetes mellitus Typ 2 - langjährige psychiatrische Störung mit Zwängen und depressiver Stim mung - rezidivierende/andauernde Urolithiasis - schwere Hyperkalziurie

Die Behandlung der Leistenhernien sei abgeschlossen. Aktuell laufe ausserdem eine Behandlung an der E.___ wegen der Gesichtsschmerzen. Die Arbeits un fähigkeit betrage 100 % von 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2013 aus soma ti schen Gründen, seit 1. August

2013 aus psychiatrischen Gründen gemäss Dr. C.___ . 4. 3

Mit Bericht vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/59) hielt Dr. C.___ neben den bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3. 2) eine bisher unklare Schmerzsymptomatik in Kiefer, Gesicht und cervical links fest (Urk. 7/59/7). Zum Befund führte er aus, dass dieser aktuell noch verschlechtert sei, unter anderem wegen einer total miss glückten Zahnsanierung, die bei unklarer Indikation wegen den bis anhin diag nostisch nicht gesicherten Gesichtsschmerzen durchgeführt worden sei. Oh ne Erfolg seien sämtliche Zähne und Zahnwurzeln gezogen worden, und die Be schwerdeführerin habe nun ein künstliches, nicht fest sitzendes Gebiss, was sie körperlich und psychisch beeinträchtige. Die Gesichtsschmerzen hätten sich eher in den Vordergrund geschoben und bildeten nun neben den alten jahrelangen Gesundheitsproblemen (Niere und Psyche) eine weitere chronische therapiere sistente Baustelle (Urk. 7/59/8). Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 5. Juni 2013 und führte aus, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte im eigenen Familienbetrieb die einzig mögliche Arbeitstätig keit sei. Die Arbeit als Küchenhilfe familienextern sei schon lange nicht mehr möglich gewesen wegen der Angststörung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Störungen stark eingeschränkt in ihrer Leistungsfähig keit, sei unselbständig, energiearm, ängstlich, unkonzentriert und wenig aus dauernd sowie instabil (Urk. 7/59/9). 4. 4

Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, B.___, nannte mit Bericht vom 1 3. August 2014 (Urk. 7/65) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen anhaltenden, seit etwa zwei Jahren bestehenden, idiopathischen Gesichtsschmerz links sowie eine langjährige psychiatrische Erkrankung mit Zwängen und depressiver Verstimmung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine rezidivie rende Urolithiasis sowie einen Status nach Herniotomie beidseits (Urk. 7/65/1). Bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzerkrankung vorstellig gewesen, arbeitsrelevante körperliche Einschränkungen seien in diesem Zusam menhang nicht beklagt worden und seien in der durchgeführten Untersuchung nicht aufgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der atypische Gesichtsschmerz keine arbeitsrelevanten körperlichen Einschränkungen verursa che, zur Einschätzung des Ausmasses der schmerzbedingten Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lägen ihr keine ausreichenden Informationen vor (Urk. 7/65/4). 4. 5

Die Beschwerdeführerin wurde a n der Begutachtungsstelle

Z.___, am 1. Dezember

2014 internistisch durch Dr. med. G.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, neurologisch durch Dr. med. H.___, Fach ä rzt in für Neurologie, und am 1 5. Januar 2015 psy chiatrisch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersucht . In ihrem Gutachten vo m 7. April 2015 (Urk. 7/90) nannten sie als Diagnosen (S. 20) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10 G50), differentialdiagnostisch im Rahmen ei nes atypischen Gesichtsschmerzes links. Weiter nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - c hronisches Nierensteinleiden seit 1994 - aktuell: liegender Pigtail -Katheter links - Status nach mehrmaliger ESWL Nieren beidseits - intermittierende leichte zervikale Schmerzen - a ktuell keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomoto rische Ausfallssymptomatik - m etabolisches Syndrom - Adipositas 1. Grades (BMI von 30. 9 kg/m3) - arterielle Hypertonie, nicht gut kontrolliert - Diabetes mellitus Typ 2, E rstdiagnose 2008, ausreichend kontrolliert - Hypercholesterinämie, behandelt

Die Gutachter führten aus, dass bei der aktuellen Untersuchung für die Be schwer deführerin die psychischen Probleme im Vordergrund gestanden seien. Bei der internmedizinischen Untersuchung sei eine Adipositas aufgefallen, ob wohl sie sage, dass sie aufgrund der Zahnschmerzen kaum essen könne. Die Zähne selbst seien vollprothetisch versorgt. Der Blutdruck sei diastolisch erhöht gewesen, hier sei die Medikation anzupassen. Die leichte Leukozytose passe zum Status nach einem Pigtail -Katheter in der linken Flanke. Die Nierenwerte seien unauffällig. Das HbA1c sei bei bekanntem Diabetes Typ 2 nur leicht erhöht mit 6.7 %, was für eine gute Einstellung spreche. Bei der Überprüfung der Immu n elektrophorese sei das Gesamtprotein normal gewesen. Der Schilddrüsenwert sei normal, die verordneten Antidepressiva und das angegebene Analgetikum hätten im Serum nicht nachgewiesen werden können.

Zur psy chiatrischen Untersuchung hielten die Gutachter fest, dass die ICD-10-Kriterien für eine Depression nicht erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführe rin sei gemäss ihren Angaben seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung, stehe theoretisch unter Dauermedikation mit Antidepressiva und habe sich gemäss der Untersuchung mit ihrer Kr an kenrolle in beträchtli chem Ausmass identifiziert. Obwohl sie die Ängste schon seit Jahren habe, habe sie laut Befragung in den letzten Jahren immer fleissig an unterschiedlichen Stellen gearbeitet. Der Ausstieg aus dem Arbeitsleben 2013 werde auf das Nierenleiden zurückgeführt. Trotz der beklagten Ängste fahre die Beschwerde füh rerin selbständig Auto. Erwähnenswert sei, dass aus der Zeit zwischen 2008 bis 2013 keine Berichte des Psychiaters existierten; die vom Psychiater Dr. C.___ am 1 9. Juni 2014 „weiterhin“ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll zieh bar, da in der Zwischenzeit keine psychotherapeutische Behandlung durch ge führt worden sei (S. 23). Dennoch müsse man zusammenfassend eine chroni fi zierte Angststörung attestieren, die eher irrational mentalitätsbedingt erscheine. Die Psychopharmakotherapie habe hier aber keine wesentliche Besserung er bracht. Davon auszugehen sei, dass unter einer psychotherapeutischen Inter vention in der Muttersprache der Beschwerdeführerin eine erfolgsversprechende Behandlung möglich sei, wenn der Behandler auch mit den e thnokulturellen Prägungen vertraut sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden.

Zur neurologischen Untersuchung führten die Gutachter aus, dass die beklagten Schmerzen der linken Gesichtshälfte im Vordergrund gestanden seien. Die Be schwerdeführerin gebe an, dass sie bisher keines der von neurologischer Seite empfohlenen Medikamente versucht habe. Am ehesten seien die geschilderten Schmerzen einem anhaltenden idiopathischen (atypischen) Gesichtsschmerz zu zu ordnen. Hierfü r spreche auch, dass sie erst Schmerzen nur im Bereich des lin ken Kiefergelenks gehabt habe und es dann zur Ausbreitung der Beschwerden bis in die Gesichts- und Halsregion gekommen sei. Es seien sämtliche Zähne ge zogen worden, eine Besserung der Beschwerden habe sich nicht eingestellt. Eine neurologische Ursache habe nicht gefunden werden können, auch nicht für die beklagten lokalen Thoraxschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Oberarm - dies bei unauffälliger Muskelkraft und seitengleich lebhaften Muskeleigenreflexen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 10 % eingeschränkt aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wegen der fluktuierenden Gesichtsschmerzen links.

In der Gesamtschau sei festzustellen, dass die beklag ten B eschwerden nicht objektivierbar seien.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rein igungsfach frau aktuell zu 90 % arbeits fähig sei. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der beklagten fluktuierenden Gesichtsschmerzen links, was anamnestisch erho ben worden sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren T ä tigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätig keiten habe die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht durchführen müssen (S. 24) . Aktenanamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Juni 2013 zu 100 % krankgeschrieben, allerdings vom Psychiater. Denkbar sei, dass sie nach der Extraktion der Zähne beziehungsweise im Rahmen der Urolithiasis vorüberge hend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ansonsten habe sich seit der Ableh nung durch die Invalidenversicherung vom 1 7. März 2014 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit müssen mit diesem Datum gesehen werden.

Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter die Fortführung einer guten Kontrolle des Diabetes mellitus und die bessere medikamentöse Einstel lung der arteriellen Hypertonie. Aus psychiatrischer Sicht sei eine störungsspe zifische psychotherapeutische Intervention durch einen die Muttersprache der Beschwerdeführerin beherrschenden Spezialisten aufzunehmen, wenngleich auch keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, damit sie lerne, angstf r eier mit gesundheitlichen Störungen umzugehen. Aus neurolo gischer Sicht werde eine Optimierung der schmerzdistanzierenden Medi kation erneut empfohlen. Bei fortgesetzten Beschwerden könnte noch ein MRI des Neu rocraniums durchgeführt werden z um sicheren Ausschluss einer symp toma ti schen Genese (S. 25). 4. 6

Zur Ergänzung des Gutachtens liess d ie Begutachtungsstelle

Z.___ am 1 7. und am 2 1. Juli 2015 ein MRI des Neurokraniums mit kran ialer MR-Angiographie bei den A.___ durchführen . D eren Ärzte vermerkten in der Beurteilung belanglose Nebenbefunde und hielten fest, dass die Ursache des Gesicht sschmerzes nicht eruierbar sei (Urk. 7/102). Gestützt darauf teilte der Neurologe des Z.___

mit Bericht vom 3 0. Juli 20 15 (Urk. 7/101) mit, dass sich durch den MRI-Befund keine neuen Aspekte ergeben hätten und dass somit un verändert auf die Beurteilungen und Folgerungen des Gutachtens von Dr. H.___ abgestellt werden könne . 4. 7

Am 3. September 2015 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Radio logie, über das am 3 1. August

2015 durchgeführte MRI der Lendenwir bel säule (Urk. 3) . Darin führte er aus, dass eine orientierende sagittale Über sichts sequenz durch die gesamte Wirbelsäule eine normale Segmentierung bei weit gehend normaler G esamthaltung mit etwas betonter Kyphose der mittleren Brustwirbelsäule zeige sowie eine Streckhaltung der Halswirbelsäule mit leichter Bandscheibendegeneration und Protrusion bei C5/ 6. Der Spinalkanal sei ge samt haft normal weit und das Myelon orientierend unauffällig. An der Lend en wirbelsäule beste he eine flache, im unteren Abschnitt etwas dysharmonische Lordose und eine leichte knickartige linkskonvexe Skoliose L4/ 5. Die Verhält nisse seien bis einschliesslich L2/3 thorakolumbal unauffällig. Bei L3/4 bestehe ein normal hoher, randbetont etwas dehydrierter Diskus mit leichter z i rkulärer dorsaler Protrusion . Bei zusätzlich linkbetonter hypertrophischer Spondylarth rose würden das linke Neuroforamen und der linkslaterale Rezessus leicht be engt und auch der Spinalkanal gering eingeengt, ohne eindeutige Alteration einer neuralen Struktur. Bei L4/5 liege eine ausgeprägte rechtsbetonte und hier auch erosive

Osteochondrose und Spondylose mit leichter Retrolisthesis von L4 und einer ausgeprägten zirkulären Diskusprotrusion vor. Es bestehe eine leichte beidseits hypertrophische Spondylarthrose mit leichter Beengung beider Neu roforamina und erheblichem lateralen Rezessus mit hier möglicher Tangierung der Wurzeln L5 beidseits. Bei L5/S1 liege ein normal hoher, randbetont etwas inhomogener dehydrierter Diskus ohne Verlagerung vor, der Spinalkanal und Neuroforamina seien hier geräumig.

In der Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutliche Segmentdegenera tion L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose und vor allem beidseitiger Rezessus stenose mit wahrscheinlicher Wurzelalteration L5 beidseits vorliege. 4. 8

Die weiteren aktenkundigen Arztberichte nehmen keine Stellung zur strittigen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise liegen zeitlich weiter zurück (Urk. 7/42- 4 8, Urk. 7/62, Urk. 7/57/14-22, Urk. 7/57/29-32), weshalb darauf nicht weiter ein zugehen ist. 5.

5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___

vom 7. April

2015 (Urk. 7/90, E.

4.5) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 7/101-102, E. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen internistischen, psy chiatri schen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/90/11-13, Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/42-43), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/90/3-11) erstattet.

Das Gutachten s timmt zudem mit den anderen Arztberichten weitgehend überein. Eine andere Einschätzung tr af

zwar der psychiatrische Gutachter

Dr. I.___

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche er nicht für eingeschränkt hielt. Demgegenüber ging der behandelnde Psy chiater Dr. C.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 4.3). Zutreffend wies Dr. I.___ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit unter anderem im Lichte dessen, dass Dr. C.___ keine psychotherapeutische Behandlung beschr ieb, nicht nachvollziehbar erschein e; zudem waren die verordneten Medikamente im Serum nicht nachweisbar . Hinzu kommt, dass Dr. C.___ als der über längere Zeit behandelnde Psychiater auf grund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw . 3b/cc).

Weiter leuchtet da s Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein, und d ie vo n den

Gutachter n

vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1. 1) vollumfänglich, wes halb darauf abzustellen ist. 5.2

Zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach gemäss MRI vom 3 1. August 2015 (Urk. 3) und damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mas sive Rückenbeschwerden und Rückendeformationen bestanden hätten und das Gutachten infolgedessen mangels einer rheumatologischen Untersuchung un vollständig sei, ist F olgendes festzustellen :

Rückenbeschwerden wurden in keinem der aktenkundigen Arztberichte themati siert und im gesamten Krankheitsverlauf soweit ersichtlich lediglich im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms am linken Schultergürtel (E.

4.2) bezieh ungs weise einer unklaren Schmerzsymptomatik cervical links (E.

4.3) beschrie ben. Hinweis e auf über den Gesichtsschmerz hinausgehen de, die Wirbelsäule betreffende Schmerzen finden sich einzig in den Berichten der E.___ und Dr. D.___, welche differentialdiagnostisch einen zervikospondylogenen Schmerzanteil erw o gen (Urk. 7/47/2-3, Urk. 7/57/27) . Als zervikogene Schmer z en betr e ff en diese jedoch den Hals-, Nacken- und Kopfbereich, nicht aber d ie mittels MRI im unteren Bereich des Rückens festgestellte Segmentdegeneration bei L4/5 beziehungsweise die mögliche Wurzelalteration bei L5 beidseits (Urk. 3).

Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung klagte die Beschwerde führerin nicht über Rückenschmerzen (S.

11-13, S.

16-19) . Im Vordergrund standen vielmehr der Gesichtsschmerz und die psychischen Probleme. Spezifisch gab sie Schmerzen in den Nieren, im Gesicht, in der linken Thoraxseite, im linken Arm und leichte intermittierende Schmerzen im Nacken an (Urk. 7/90/35, Urk. 7/90/43).

Ausdrücklich festgehalten wurde in der internistischen Untersu chung, dass die Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft sei (S. 15 unten) . Die a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten,

intermittie ren de n leichte n zervikale n

Schmerzen (S. 20) sind - wi e bereits erwähnt

- auf der Höhe der Halswirbelsäule und nicht dem unteren Bereich des Rückens zu ver orten .

Sodann erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände gegen die im Rahmen der Begutachtung angeordneten Fachrichtungen - Allg emeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/69) - noch gegen die für die einzelnen Fach richtungen vorgeschlagenen Gutachter (Urk. 7/74) . Auch im Vorbescheid ver fah ren beanstandete die Beschwerdeführerin nicht das Fehlen einer rheuma tolo gischen Untersuchung, sondern das Fehlen der MRI-Untersuchung des Neuro kraniums (Urk. 7/96, Urk. 7/98), und wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Gesichtsschmerz um ihr Hauptproblem handle (Urk. 7/94).

A ngesichts dessen, dass die erst beschwerdeweise geltend gemachten Rücken b eschwerden im gesamten Krankheitsverlauf bis zum Verfügungserlass nicht ak tenkundig sind, dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine dies be zügliche Befunde erhoben oder Beschwerden geklagt wurden, welche weiter führende Abklärungen hätten veranlassen müssen, und dass vielmehr durch gehend der Gesichtsschmerz im Vordergrund stand, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rückenbeschwerden im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses ein invalidisierendes Ausmass erreichten .

Damit ist nicht zu beanstanden, dass im polydisziplinären Gutachten auf eine rheumatologische Untersuchung verzichtet wurde.

Zudem besteht aufgrund des schlüssigen Beweisergebnisses kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weis würdigung, BGE 122 V 157). 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten des Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 7/90) mit ergänzender Stellungnahme vom 3 0. Juli

2015 (Urk. 7/101- 102)

abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist vom Vorliegen von Schmerzen in der linken Gesichtshälfte (ICD-10: G50) und einer daraus resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 10 % in angestammter und angepasster Tätig keit auszu gehen.

6 .

Mit den neu hinzugekommenen Gesichtsschmerzen ist somit seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 1 2. November

2008 eine Veränderung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Indessen ergibt die fest gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 %

in ange stam mter wie in angepasster Tätigkeit ausgehend von einem Prozentvergleich (vor stehend E. 1.3) selbst unter Annahme einer Vollerwerbstätigkeit ohne W ei teres einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.

Die Beschwerdeführerin würde damit selbst bei einer Qualifikation als Voller werbstätige keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin auf grund des Arbeitgeberberichts (Urk. 7/66) zu Recht von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt Tätige ausging, oder ob sie vielmehr auf den Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/ 56) und den Umstand der Volljährigkeit der Kinder hätte abstellen müssen .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

5) durfte die Beschwerdegegnerin damit auch auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichten. Ein Anspruch auf Festhalten aller möglichen Parameter für die Pen sions kasse (vgl. Urk. 1 S. 5) besteht nicht . 7 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens