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IV.2015.01016

Erstanmeldung, schlüssiges psychiatrisches Gutachten, Anpassungsstörung aufgrund psychosozialer Faktoren ist nicht invalidisierend, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Landwirt und war als solcher bis E nde 2012 selbst ändig erwerbend ( Urk. 5/4/4; Urk. 5/24 ).

Er ist nun - nachdem er zwischenzeitlich bei einer Baumschule tätig war - seit März

2015 bei zwei Landwirtschaftsbetrieben angestellt ( Urk. 5/34/6). Am 1 7. Juni 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/24) sowie Arztberichte ein ( Urk. 5/10; Urk. 5/25). Ferner zog sie die Akten der Krankentaggeldversiche rung bei ( Urk. 5/23) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 1. Juni 2015; Urk. 5/34). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 5/36). Am 1. September 2015 verfügte sie sodann im angekündigten Sinne ( Urk. 5/40 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. September 2015 Be schwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine angemessene Teilrente zuzusprechen sei ( Urk. 1/1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar

sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwer debild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychosozialen Störung in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei beziehungsweise

gewesen sei . Nach Abgrenzung der psychoso zialen Faktoren würden keine IV-relevanten Einschränkungen übrigbleiben, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rechtlicher Sicht entspreche dieses Leiden keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versicherung nicht gegeben seien. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt. 2.2

Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerdeschrift ( Urk. 1/1) im Wesentlichen auf einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 1/2). Dieser führte aus, i m Gutachten von Dr. Y.___ seien wichtige Aspekte des Verlaufs der Depression ausgelassen worden, was zu einer völlig einseitigen beziehungsweise verzerrenden Sichtweise und Einschätzung geführt habe. Der Beschwerde führer habe schon im Jahr 2008 nachgewiesenermassen mindestens eine schwere psychische Krise erlitten und sei behandelt worden. In der jetzigen Phase zeige er im Verlauf der Behandlung ausgeprägte Symptome einer de pressiven Störung über längere Zeit. Über Wochen und Monate habe er unter ausgeprägten Erschöpfungszuständen, Konzentrationsstörungen, Gedanken kreisen , Ängsten, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Antriebslosig keit, Hoffnungslosigkeit, bis hin zur Verzweiflung und Suizidalität gelitten. Dies werde im Gutachten auf wenige belastende Zeiträume reduziert, was nicht dem realen Verlauf entspreche. Es sei über längere Zeit eine medikamentöse Therapie mit anerkannten Antidepressiva durchgeführt worden, wobei bei ausreichender Dosierung eine spürbare Besserung feststellbar gewesen sei ( Urk. 1/2 S. 1 f.) .

Ausserdem würden die Abklärungen der IV-Stelle im Zeitraum von 2013 bis 2014 in krassem Widerspruch zur angefochtenen Verfügung und den An nahmen des Gutachters stehen. Auch in seiner neuen Anstellung sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Es sei zudem nicht von einer blossen depressiven Episode (ICD-10 F. 32), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.1), die momen tan dank guter Medikation und stützenden Gesprächen einigermassen stabili siert sei.

Ferner wies

Dr. Z.___

darauf hin , dass der Beschwerdeführer mit gewissen Passagen im Gutachten nicht einverstanden sei beziehungsweise dort aufge führte Aussagen nie gemacht habe. Er fühle sich als Person in seiner Lebens situation vom Gutachter weder wahr- noch ernstgenommen ( Urk. 1/2 S. 2). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt dar:

Mit Schreiben vom 2 2. April 2013 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass er X.___ in den letzten Jahren immer wieder aufgrund depressiver Episoden, die manchmal mit Panik- und Schlafstörungen verbunden gewesen seien, betreut habe. Auslöser seien jeweils emotionale Faktoren im Zusammenhang mit der Hofübergabe oder auch Arbeitsüberlastung gewesen. Der Versicherte berichte nun über Depres sivität im Anschluss an eine Erkältungskrankheit. Als Nebenbefunde nannte Dr. A.___ eine Hypertonie, Tachykardien im Rahmen der Panikstörung sowie Adipositas ( Urk. 5/10/6). 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. August 2014 eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung mit einer seit etwa April 2013 vorliegen den depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation. Der Versi cherte habe aufgrund einer familiären Konfliktsituation zusammen mit der Ehefrau seinen Wohnort in C.___ verlassen und zu seinen Schwiegereltern ziehen müssen. Die Entwurzelung und die Bauernhofübergabe hätten ihn zusätzlich enorm belastet und von ihm bisher nicht verarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer stehe seit seinem Umzug bei Dr. Z.___ in Behandlung ( Urk. 5/10/1 f.). Aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit und Stress tolera nz sowie erhöhter Ermüdbarkeit sei er in Bezug auf den bisheri gen Tätigkeitsbereich seit Januar 2014 zu 40 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/10/2). 3. 3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 2 3. bis 2 4. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/23/21). In der Folge ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2013 aus ( Urk. 5/23/15-21). Von Januar bis August 2014 setzte Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit sodann mehrheitlich auf 40 % und von September bis Oktober 2014 wieder um auf 50 % fest ( Urk. 5/23/8-14). 3.4

In ihrem Bericht vom 7. Februar 2015 attestierte Dr. B.___ dem Beschwer deführer auf der Basis der bestehenden Diagnosen (vgl. E. 3.1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versuch, das Arbeitspensum zu erhöhen, sei ohne Erfolg geblieben ( Urk. 5/25/1). 3.5

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 lässt sich als Diagnose mit zwischenzeitlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) entnehmen. Diese habe von März 2013 bis Dezember 2014 angedauert und auf belastenden zwischenmenschlichen Konflikten mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem Schwiegervater, dem Verlust des Hauses, des Hofes, des Arbeitsplatzes, de r sozialen Bezüge sowie der Heimat beruht, wobei auch die belastende Wohnsituation und der unzureichende Lohn eine Rolle gespielt hätten. Zusätzlich wurde eine leichte Höhenangst (ICD-10 F40.2) festgestellt, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 5/34/14 f.).

Die diagnostizierte Anpassungsstörung könne die Arbeitsfähigkeit einschrän ken, müsse aber nicht. Die aktuell erfassbaren Beschwerden würden jeden falls medizinisch-theoretisch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit nahelegen. Versicherungsmedizinisch sei der Quervergleich zwischen Arbeit und Freizeit zentral. Wer Einschränku ngen in der Arbeit geltend mache , müsse diese auch in der Freizeit zeigen. Bei dem Beschwerdeführer würde hier eine Diskrepanz auffallen. Bei Versicherten, die in der Arbeit an der Belastungsgrenze seien, erwarte man nach der Arbeit wie auch an den freien Tagen ein Ausruhen und passives Verhalten. Der Beschwerdeführer sei aber auch hier aktiv, gehe stundenlang wandern oder helfe dem Schwager auf dem Hof. Insgesamt müsse man annehmen, dass er nicht an seiner Be lastungsgrenze arbeite und mit gutem Willen in der Lage wäre, fünf Tage pro Woche je sieben Stunden auf einem Bauernhof zu arbeiten. Es sei zu berück sichtigen, dass X.___ nach eigenen Angaben auf seinem eigenen Hof voll arbeitsfähig wäre. Dass er Mühe habe, sich als langjähriger Selb ständigerwerbender in ein angestelltes Arbeitsverhältnis einzufügen, sei nach vollziehbar; eine entsprechende Anpassungsleistung sei jedoch zumutbar. Auch die Ablehnung eines

Arbeitsplatzes in einer Fabrik mit der Begrün dung, er müsse draussen in der Natur arbeiten können, sei verständlich, aber nicht über eine Krankheit begründbar ( Urk. 5/34/18).

Auffällig sei weiter die fehlende Starre von Symptomen. Vereinfacht ausge drückt gehe es dem Beschwerdeführer in emotional belastenden Situationen körperlich und psychisch schlecht, beim Verlassen dieser Situation aber sehr schnell wieder besser. Der zeitliche Zusammenhang sei hier sehr eng und die Symptome seien sehr flexibel. In der Wohnung des ihn mit Verachtung und Ablehnung behandelnden Schwiegervaters fühle sich der Versicherte be drückt, mit Kopfdruck. Ausserhalb falle dieses psychosomatische Symptom rasch von ihm ab. Krankheitswertige psych ische Störungen im engeren Sinne hätten eine Eigendynamik, die hier aber fehle. Die beschriebenen Symptome und die daraus abgeleiteten Beeinträchtigungen seien direkte Auswirkungen psychosozialer Belas tungsfaktoren, welche invaliden versicherungsrechtlich nicht relevant seie

n. Man müsse medizinisch-theoretisch von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als selbst ändiger Land wirt ausgehen . Dies sei auch hinsichtlich angepasster Tätigkeiten der Fall, wo bei allenfalls eine Leistungs minderung von 20 % vorliege, da der Ver sicherte vermehrt Pausen brauche und aufgrund seines Alters auch keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten könne ( Urk. 5/34/18 f.). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Es ist insbesondere zu prüfen, welche Beweiskraft dem psychiatri schen Gutachten von Dr. Y.___ zukommt und ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid berechtigterweise darauf abgestützt hat. 4.2

Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurde der Versi cherte einerseits in psychiatrischer Hinsicht situationsadäquat zu diversen Themenbereichen - namentlich seiner Biographie, der Krankheitsentwicklung und der Tagesgestaltung - befragt ( Urk. 5/34/5-10). Der Beschwerdeführer erhielt andererseits aus giebig Gelegenheit, seine Beschwerden offen und auch im Rahmen einer systematischen Befragung zu schildern ( Urk. 5/34/10 -12). Die geklagten Beschwerden wurden sodann auch in der psychiatrischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt ( Urk. 5/34/14 ff.). Das Gutachten wurde ferner in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 5/34/3-5). Dr. Y.___ setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander ( Urk. 5/34/20). Überdies wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert ( Urk. 5/34/14 ff.). Die Expertise von Dr. Y.___ erfüllt somit

sämtliche

praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten ( vgl. E.

1.5). Zu dieser Ein schätzung gelangte im Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 ( Urk. 5/35/4). 4.3

Es ist im Weiteren

darauf hinzuweisen , dass d ie von Dr. Y.___ diagnostizierte Anpassungsstöru ng rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als in validisierendes Leiden gilt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_1055/2010 vom 17. Februar

2011 E. 4.3, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Hinzu kommt, dass diese Anpassungsstörung gemäss

psychiatrischem Gutachten im Wesentlichen auf diversen psychoso zialen Faktoren be ruh t ( Urk. 5/34/14 f.

+

18 f.) , wobei

d iese Einschätzung im Einklang mit den Berichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ steht (vgl. E. 3.1 f.) und auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird. Aus invaliden ver sicherungs rechtlicher Sicht wäre somit die diagnostizierte Störung nur dann relevant, wenn sie sich verselbständigt hätte , beziehungsweise wenn sie nicht allein in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden würde (vgl. E. 1.4). Im Rahmen der gutachterliche n Untersuchung wurde jedoch in schlüssiger Weise dargetan , dass die Symp tome - zum Beispiel die Bedrücktheit sowie der Druck im Kopf - direkte Aus wirkungen der psychosozialen Belastungsfaktoren sin d ( Urk. 5/34/19 ; E. 3.5 ). Demzufolge schloss die IV-Stelle im konkreten Fall zu Recht einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden aus .

Ergänzend ist anzufügen, dass auch einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1) – wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde (vgl. E.

2.2 ) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt m u ss überwiegend wahrscheinlich und d a rf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem m u ss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Eine therapieresistente Depression kann im konkreten Fall zweifellos ausge schlossen werden. Einerseits stellt der Beschwerdeführer selbst keine Behaup tungen in diese Richtung auf, andererseits lassen sich auch den medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Therapieresistenz entnehmen. So führt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme selbst aus, dass sich die medika mentöse Behandlung sowie die therapeutischen Gespräche positiv auf die gesundheitliche Situation des Versicherten auswirken ( Urk. 1/2 S. 2).

Selbst wenn somit eine rezidivierende depressive Störung vorliegen würde, würde

diese ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. 4.4

Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des ps y chiatrischen Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist anzumerken, dass seine Stellungnahme unter dem Vorbehalt zu würdigen ist, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Kritik an ver schiedenen Textpassagen der Expertise ( Urk. 1/2 S. 2) basiert ausserdem

massgeblich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist als solche für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit unerheblich. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Gutachter daraus ziehen könnte, wenn er

- wie behaup tet - die Aussagen der untersuchten Person nicht korrekt wiedergeben würde. Der Umstand, dass sich der Versicherte nicht ernstgenommen fühlt e

und von der versicherungsmedizinischen Einschätzung enttäuscht respektive verärgert war ( Urk. 5/34/12) , weil sie im Ergebnis wohl nicht seinen Vorstellungen entsprach, vermag den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht negativ zu beeinflussen. So hat Dr. Y.___

unbestrittenermassen mehrere Stunden zur Be fragung des Beschwerdeführers aufgewendet (vgl. Urk. 5/34/2; Urk. 1/2 S.

2 ) , den relevanten Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar erläutert (vgl.

E.

4.2). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ mangelt es demgegenüber an den notwendigen

objektiven und begründeten Befunden , weshalb seine Ausführungen diejenigen des Gutach ters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 ( Urk. 2) ist demzufolge abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Landwirt und war als solcher bis E nde 2012 selbst ändig erwerbend ( Urk. 5/4/4; Urk. 5/24 ).

Er ist nun - nachdem er zwischenzeitlich bei einer Baumschule tätig war - seit März

2015 bei zwei Landwirtschaftsbetrieben angestellt ( Urk. 5/34/6). Am 1 7. Juni 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/24) sowie Arztberichte ein ( Urk. 5/10; Urk. 5/25). Ferner zog sie die Akten der Krankentaggeldversiche rung bei ( Urk. 5/23) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 1. Juni 2015; Urk. 5/34). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 5/36). Am 1. September 2015 verfügte sie sodann im angekündigten Sinne ( Urk. 5/40 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar

sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. September 2015 Be schwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine angemessene Teilrente zuzusprechen sei ( Urk. 1/1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychosozialen Störung in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei beziehungsweise

gewesen sei . Nach Abgrenzung der psychoso zialen Faktoren würden keine IV-relevanten Einschränkungen übrigbleiben, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rechtlicher Sicht entspreche dieses Leiden keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versicherung nicht gegeben seien. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt.

E. 2.2 ) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt m u ss überwiegend wahrscheinlich und d a rf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem m u ss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Eine therapieresistente Depression kann im konkreten Fall zweifellos ausge schlossen werden. Einerseits stellt der Beschwerdeführer selbst keine Behaup tungen in diese Richtung auf, andererseits lassen sich auch den medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Therapieresistenz entnehmen. So führt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme selbst aus, dass sich die medika mentöse Behandlung sowie die therapeutischen Gespräche positiv auf die gesundheitliche Situation des Versicherten auswirken ( Urk. 1/2 S. 2).

Selbst wenn somit eine rezidivierende depressive Störung vorliegen würde, würde

diese ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. 4.4

Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des ps y chiatrischen Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist anzumerken, dass seine Stellungnahme unter dem Vorbehalt zu würdigen ist, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Kritik an ver schiedenen Textpassagen der Expertise ( Urk. 1/2 S. 2) basiert ausserdem

massgeblich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist als solche für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit unerheblich. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Gutachter daraus ziehen könnte, wenn er

- wie behaup tet - die Aussagen der untersuchten Person nicht korrekt wiedergeben würde. Der Umstand, dass sich der Versicherte nicht ernstgenommen fühlt e

und von der versicherungsmedizinischen Einschätzung enttäuscht respektive verärgert war ( Urk. 5/34/12) , weil sie im Ergebnis wohl nicht seinen Vorstellungen entsprach, vermag den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht negativ zu beeinflussen. So hat Dr. Y.___

unbestrittenermassen mehrere Stunden zur Be fragung des Beschwerdeführers aufgewendet (vgl. Urk. 5/34/2; Urk. 1/2 S.

2 ) , den relevanten Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar erläutert (vgl.

E.

4.2). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ mangelt es demgegenüber an den notwendigen

objektiven und begründeten Befunden , weshalb seine Ausführungen diejenigen des Gutach ters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 ( Urk. 2) ist demzufolge abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwer debild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, ist ausgebildeter Landwirt und war als solcher bis E nde 2012 selbst ändig erwerbend ( Urk. 5/4/4; Urk. 5/24 ).

Er ist nun - nachdem er zwischenzeitlich bei einer Baumschule tätig war - seit März

2015 bei zwei Landwirtschaftsbetrieben angestellt ( Urk. 5/34/6). Am 1 7. Juni 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/24) sowie Arztberichte ein ( Urk. 5/10; Urk. 5/25). Ferner zog sie die Akten der Krankentaggeldversiche rung bei ( Urk. 5/23) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 1. Juni 2015; Urk. 5/34). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 5/36). Am 1. September 2015 verfügte sie sodann im angekündigten Sinne ( Urk. 5/40 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. September 2015 Be schwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine angemessene Teilrente zuzusprechen sei ( Urk. 1/1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar

sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwer debild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) da von aus, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychosozialen Störung in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei beziehungsweise

gewesen sei . Nach Abgrenzung der psychoso zialen Faktoren würden keine IV-relevanten Einschränkungen übrigbleiben, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rechtlicher Sicht entspreche dieses Leiden keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versicherung nicht gegeben seien. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt. 2.2

Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerdeschrift ( Urk. 1/1) im Wesentlichen auf einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 1/2). Dieser führte aus, i m Gutachten von Dr. Y.___ seien wichtige Aspekte des Verlaufs der Depression ausgelassen worden, was zu einer völlig einseitigen beziehungsweise verzerrenden Sichtweise und Einschätzung geführt habe. Der Beschwerde führer habe schon im Jahr 2008 nachgewiesenermassen mindestens eine schwere psychische Krise erlitten und sei behandelt worden. In der jetzigen Phase zeige er im Verlauf der Behandlung ausgeprägte Symptome einer de pressiven Störung über längere Zeit. Über Wochen und Monate habe er unter ausgeprägten Erschöpfungszuständen, Konzentrationsstörungen, Gedanken kreisen , Ängsten, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Antriebslosig keit, Hoffnungslosigkeit, bis hin zur Verzweiflung und Suizidalität gelitten. Dies werde im Gutachten auf wenige belastende Zeiträume reduziert, was nicht dem realen Verlauf entspreche. Es sei über längere Zeit eine medikamentöse Therapie mit anerkannten Antidepressiva durchgeführt worden, wobei bei ausreichender Dosierung eine spürbare Besserung feststellbar gewesen sei ( Urk. 1/2 S. 1 f.) .

Ausserdem würden die Abklärungen der IV-Stelle im Zeitraum von 2013 bis 2014 in krassem Widerspruch zur angefochtenen Verfügung und den An nahmen des Gutachters stehen. Auch in seiner neuen Anstellung sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Es sei zudem nicht von einer blossen depressiven Episode (ICD-10 F. 32), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (ICD-10 F33.1), die momen tan dank guter Medikation und stützenden Gesprächen einigermassen stabili siert sei.

Ferner wies

Dr. Z.___

darauf hin , dass der Beschwerdeführer mit gewissen Passagen im Gutachten nicht einverstanden sei beziehungsweise dort aufge führte Aussagen nie gemacht habe. Er fühle sich als Person in seiner Lebens situation vom Gutachter weder wahr- noch ernstgenommen ( Urk. 1/2 S. 2). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt dar:

Mit Schreiben vom 2 2. April 2013 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, dass er X.___ in den letzten Jahren immer wieder aufgrund depressiver Episoden, die manchmal mit Panik- und Schlafstörungen verbunden gewesen seien, betreut habe. Auslöser seien jeweils emotionale Faktoren im Zusammenhang mit der Hofübergabe oder auch Arbeitsüberlastung gewesen. Der Versicherte berichte nun über Depres sivität im Anschluss an eine Erkältungskrankheit. Als Nebenbefunde nannte Dr. A.___ eine Hypertonie, Tachykardien im Rahmen der Panikstörung sowie Adipositas ( Urk. 5/10/6). 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. August 2014 eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung mit einer seit etwa April 2013 vorliegen den depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation. Der Versi cherte habe aufgrund einer familiären Konfliktsituation zusammen mit der Ehefrau seinen Wohnort in C.___ verlassen und zu seinen Schwiegereltern ziehen müssen. Die Entwurzelung und die Bauernhofübergabe hätten ihn zusätzlich enorm belastet und von ihm bisher nicht verarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer stehe seit seinem Umzug bei Dr. Z.___ in Behandlung ( Urk. 5/10/1 f.). Aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit und Stress tolera nz sowie erhöhter Ermüdbarkeit sei er in Bezug auf den bisheri gen Tätigkeitsbereich seit Januar 2014 zu 40 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/10/2). 3. 3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 2 3. bis 2 4. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/23/21). In der Folge ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2013 aus ( Urk. 5/23/15-21). Von Januar bis August 2014 setzte Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit sodann mehrheitlich auf 40 % und von September bis Oktober 2014 wieder um auf 50 % fest ( Urk. 5/23/8-14). 3.4

In ihrem Bericht vom 7. Februar 2015 attestierte Dr. B.___ dem Beschwer deführer auf der Basis der bestehenden Diagnosen (vgl. E. 3.1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versuch, das Arbeitspensum zu erhöhen, sei ohne Erfolg geblieben ( Urk. 5/25/1). 3.5

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 lässt sich als Diagnose mit zwischenzeitlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) entnehmen. Diese habe von März 2013 bis Dezember 2014 angedauert und auf belastenden zwischenmenschlichen Konflikten mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem Schwiegervater, dem Verlust des Hauses, des Hofes, des Arbeitsplatzes, de r sozialen Bezüge sowie der Heimat beruht, wobei auch die belastende Wohnsituation und der unzureichende Lohn eine Rolle gespielt hätten. Zusätzlich wurde eine leichte Höhenangst (ICD-10 F40.2) festgestellt, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 5/34/14 f.).

Die diagnostizierte Anpassungsstörung könne die Arbeitsfähigkeit einschrän ken, müsse aber nicht. Die aktuell erfassbaren Beschwerden würden jeden falls medizinisch-theoretisch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit nahelegen. Versicherungsmedizinisch sei der Quervergleich zwischen Arbeit und Freizeit zentral. Wer Einschränku ngen in der Arbeit geltend mache , müsse diese auch in der Freizeit zeigen. Bei dem Beschwerdeführer würde hier eine Diskrepanz auffallen. Bei Versicherten, die in der Arbeit an der Belastungsgrenze seien, erwarte man nach der Arbeit wie auch an den freien Tagen ein Ausruhen und passives Verhalten. Der Beschwerdeführer sei aber auch hier aktiv, gehe stundenlang wandern oder helfe dem Schwager auf dem Hof. Insgesamt müsse man annehmen, dass er nicht an seiner Be lastungsgrenze arbeite und mit gutem Willen in der Lage wäre, fünf Tage pro Woche je sieben Stunden auf einem Bauernhof zu arbeiten. Es sei zu berück sichtigen, dass X.___ nach eigenen Angaben auf seinem eigenen Hof voll arbeitsfähig wäre. Dass er Mühe habe, sich als langjähriger Selb ständigerwerbender in ein angestelltes Arbeitsverhältnis einzufügen, sei nach vollziehbar; eine entsprechende Anpassungsleistung sei jedoch zumutbar. Auch die Ablehnung eines

Arbeitsplatzes in einer Fabrik mit der Begrün dung, er müsse draussen in der Natur arbeiten können, sei verständlich, aber nicht über eine Krankheit begründbar ( Urk. 5/34/18).

Auffällig sei weiter die fehlende Starre von Symptomen. Vereinfacht ausge drückt gehe es dem Beschwerdeführer in emotional belastenden Situationen körperlich und psychisch schlecht, beim Verlassen dieser Situation aber sehr schnell wieder besser. Der zeitliche Zusammenhang sei hier sehr eng und die Symptome seien sehr flexibel. In der Wohnung des ihn mit Verachtung und Ablehnung behandelnden Schwiegervaters fühle sich der Versicherte be drückt, mit Kopfdruck. Ausserhalb falle dieses psychosomatische Symptom rasch von ihm ab. Krankheitswertige psych ische Störungen im engeren Sinne hätten eine Eigendynamik, die hier aber fehle. Die beschriebenen Symptome und die daraus abgeleiteten Beeinträchtigungen seien direkte Auswirkungen psychosozialer Belas tungsfaktoren, welche invaliden versicherungsrechtlich nicht relevant seie

n. Man müsse medizinisch-theoretisch von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als selbst ändiger Land wirt ausgehen . Dies sei auch hinsichtlich angepasster Tätigkeiten der Fall, wo bei allenfalls eine Leistungs minderung von 20 % vorliege, da der Ver sicherte vermehrt Pausen brauche und aufgrund seines Alters auch keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten könne ( Urk. 5/34/18 f.). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Es ist insbesondere zu prüfen, welche Beweiskraft dem psychiatri schen Gutachten von Dr. Y.___ zukommt und ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid berechtigterweise darauf abgestützt hat. 4.2

Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurde der Versi cherte einerseits in psychiatrischer Hinsicht situationsadäquat zu diversen Themenbereichen - namentlich seiner Biographie, der Krankheitsentwicklung und der Tagesgestaltung - befragt ( Urk. 5/34/5-10). Der Beschwerdeführer erhielt andererseits aus giebig Gelegenheit, seine Beschwerden offen und auch im Rahmen einer systematischen Befragung zu schildern ( Urk. 5/34/10 -12). Die geklagten Beschwerden wurden sodann auch in der psychiatrischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt ( Urk. 5/34/14 ff.). Das Gutachten wurde ferner in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 5/34/3-5). Dr. Y.___ setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander ( Urk. 5/34/20). Überdies wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert ( Urk. 5/34/14 ff.). Die Expertise von Dr. Y.___ erfüllt somit

sämtliche

praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten ( vgl. E.

1.5). Zu dieser Ein schätzung gelangte im Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 ( Urk. 5/35/4). 4.3

Es ist im Weiteren

darauf hinzuweisen , dass d ie von Dr. Y.___ diagnostizierte Anpassungsstöru ng rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als in validisierendes Leiden gilt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_1055/2010 vom 17. Februar

2011 E. 4.3, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Hinzu kommt, dass diese Anpassungsstörung gemäss

psychiatrischem Gutachten im Wesentlichen auf diversen psychoso zialen Faktoren be ruh t ( Urk. 5/34/14 f.

+

18 f.) , wobei

d iese Einschätzung im Einklang mit den Berichten von Dr. B.___ und Dr. A.___ steht (vgl. E. 3.1 f.) und auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird. Aus invaliden ver sicherungs rechtlicher Sicht wäre somit die diagnostizierte Störung nur dann relevant, wenn sie sich verselbständigt hätte , beziehungsweise wenn sie nicht allein in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden würde (vgl. E. 1.4). Im Rahmen der gutachterliche n Untersuchung wurde jedoch in schlüssiger Weise dargetan , dass die Symp tome - zum Beispiel die Bedrücktheit sowie der Druck im Kopf - direkte Aus wirkungen der psychosozialen Belastungsfaktoren sin d ( Urk. 5/34/19 ; E. 3.5 ). Demzufolge schloss die IV-Stelle im konkreten Fall zu Recht einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden aus .

Ergänzend ist anzufügen, dass auch einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1) – wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde (vgl. E.

2.2 ) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt m u ss überwiegend wahrscheinlich und d a rf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem m u ss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Eine therapieresistente Depression kann im konkreten Fall zweifellos ausge schlossen werden. Einerseits stellt der Beschwerdeführer selbst keine Behaup tungen in diese Richtung auf, andererseits lassen sich auch den medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Therapieresistenz entnehmen. So führt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme selbst aus, dass sich die medika mentöse Behandlung sowie die therapeutischen Gespräche positiv auf die gesundheitliche Situation des Versicherten auswirken ( Urk. 1/2 S. 2).

Selbst wenn somit eine rezidivierende depressive Störung vorliegen würde, würde

diese ebenfalls keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. 4.4

Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des ps y chiatrischen Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist anzumerken, dass seine Stellungnahme unter dem Vorbehalt zu würdigen ist, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Kritik an ver schiedenen Textpassagen der Expertise ( Urk. 1/2 S. 2) basiert ausserdem

massgeblich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist als solche für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit unerheblich. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Gutachter daraus ziehen könnte, wenn er

- wie behaup tet - die Aussagen der untersuchten Person nicht korrekt wiedergeben würde. Der Umstand, dass sich der Versicherte nicht ernstgenommen fühlt e

und von der versicherungsmedizinischen Einschätzung enttäuscht respektive verärgert war ( Urk. 5/34/12) , weil sie im Ergebnis wohl nicht seinen Vorstellungen entsprach, vermag den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht negativ zu beeinflussen. So hat Dr. Y.___

unbestrittenermassen mehrere Stunden zur Be fragung des Beschwerdeführers aufgewendet (vgl. Urk. 5/34/2; Urk. 1/2 S.

2 ) , den relevanten Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar erläutert (vgl.

E.

4.2). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ mangelt es demgegenüber an den notwendigen

objektiven und begründeten Befunden , weshalb seine Ausführungen diejenigen des Gutach ters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt und den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 ( Urk. 2) ist demzufolge abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prü fen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch