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IV.2015.01010

Erstanmeldung, gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist aufgrund somatischer Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen, Einkommensvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war von August 2010 bis Januar 2014 bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tätig ( Urk. 6/12). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich der Ver sicherte am 2 5. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfall

- und Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 6/10 ; Urk. 6/29 ) und holte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/41) ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/66 ). Mit Verfügung vom 2 7. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 7. August 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angele gen heit zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk.

1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober

2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 6/66), davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit als 80 % arbeitsfähig anzusehen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Lendenwirbelsäulen (LWS) -Problematik vom Gutachter nicht ausreichend gewürdigt worden sei ( Urk. 1 S. 4 unten). Das Problem sei, dass er aufgrund des Myokardinfarktes ein blutverdünnendes Medikament einnehmen müsse. Die Einnahme dieses Präparats führe dazu, dass die erforderliche diagnosti sche Diskographie an der LWS nicht durchgeführt werden könne. Eine solche sei jedoch erforderlich, wenn in Bezug auf die auf Höhe der LWS vorhan denen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überhaupt eine fundierte Aus sage ge macht werden soll (S. 5 unten). Die Behauptung des Gutachters, dass in Be zug auf die LWS keine Einschränkungen bestehen würden , sei somit falsch (S. 6 oben). Die Beurteilung des Gutachters sei demnach nicht korrekt und basiere auf einer unvollständigen Aktenlage, um eine 80%ige Arbeits fähig keit festzulegen. Somit könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden . Weiter habe es der Gutachter wie die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. Demnach fehle ein ganz zentrales Element eines fundierten Gutachtens, nämlich die Auseinan dersetzung mit der Vorgeschichte und der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen (S. 6 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das bidis ziplinäre Gutachten ( Urk. 6/66) abgestellt werden kann. 3. 3.1

PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 1. Februar 2014 zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 6/29/8-10) aus, d ie subjektiv beklagten Beschwerden seien zum Teil objektivierbar, anderer seits besteh e eine gewisse Tendenz zur Aggravierung .

Eine Besserung der Gesundheitsschädigung sei zu erwarten ( Ziff. 4) . Behandlungsmassnahmen w ü rden durch die A.___ vorgeschlagen ( Ziff. 6) .

In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, die Arbeitsstel l e sei zudem auf Ende Januar 2014 gekündigt worden ( Ziff. 7) .

In ei ner anderen Tätigkeit mit wechselnder Beanspruchung im Stehen, Sitzen und Gehen ohne Tragen von Lasten über 15 kg wäre der Beschwerdeführer sicher mindestens zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 8 lit . a) .

Unabhängig von der berufli chen Tätigkeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wäre der Beschwer deführer sicher zu 50 % arbeitsfähig mit sukzessiver Steigerung bis 100 % . Die kör perliche Belastung könne allenfalls eingeschränkt werden durch eine neue Befunderhebung durch die A.___ ( Ziff. 8 lit . b) . 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 ( Urk. 6/57/1-3) aus, er behandle den Be schwerdeführer seit Januar 2012 bis zuletzt am 5. September 2014 ( Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - diffuse id i opathische Skeletthyperostose (DISH) - d iskogener Schmerz bei Hyperintensity Zone L4/5 - zwischenzeitlich aufgetretener Myokardinfarkt mit aktuell noch lau fender Antikoagulation mit Efient - r eaktive Depression - s erologisch und im MRI Ausschluss einer Non- radiographic

Spondy larthri tis - Widespread

Pain Index 7, Symptom Severity Score 3: Fibromyalgie

Kri terien der American Society of

Rheumatology sind nicht erfüllt

Dazu führte er aus, seit dem Unfall im Juni 2013 bestünden Schmerzen axial, thorakal und lumbal. Dabei bestünden auch paravertebral ausstrahlende Schmerzen sowie in die Extremitäten proximal ausstrahlende Schmerzen ( Ziff. 1.4). Infiltrativ

habe thorakal, thorakolumbal und lumbal kein Target für einen gezielten Einsatz einer Thermoläsion gefunden werden können . Bei im MRI nicht nachgewiesener Non- radiologic Spondylarthritis müsse aktuel l und in der Zukunft von den Diagnosen Morbus Forestier und einem mögli chen diskogenen Schmerzanteil ausgegangen werden. Es sei nicht bekannt, o b aktuell eine psychotrope Medikation über die Hausärztin verordnet worden sei ( Ziff. 1.5). Zu Zeiten vor Auftreten des Myokardinfarktes sei der Beschwerdeführer aufgrund der oben erwähnten Schmerzen zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Aktuell im Rahmen der Rekonvaleszenz sei auf die Ein schätzung fachkompetenter Kollegen zu verweisen . Im Verlauf bleib e abzu warten, ob mit physikalischen Methoden (insbesondere myofasziales Release durch EMR-zertifizierte Therapeuten) eine Reduktion der Arbeitsu nfähigkeit erreicht werden könn e.

Je nach Erfolg der aktuellen physikalischen Mass nah men müssten zur Adressie rung des Morbus Forestier Versuche mit aerober Dauerbelastung erprobt werden. Darüber h i naus sei zwingend nach Be enden der Antikoagulation mi t

Efient eine Manometrie-kontrollierte Disko graphie zur Eva l uierung einer diskogenen Komponente und einer Evaluie rung ei ner wirbelsäulenchirurgischen Operation anzuschliessen ( Ziff. 1.6) . 3. 3

3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten vom 9. April

2015 ( Urk. 6/66/1-39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff. 6.1.1): - c hronifiziertes bewegungs- und vor allem belastungsabhängiges thora kolumbales und lumbales Schmerzsyndrom bei - 2-Segment-Diskopathie mit kleiner Diskushernie L5/S1 und Spon dylarthrosebildung LWK 4 - SWK 1 beidseit s ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik - Spondylosis

deformans der unteren Brustwirbelsäule

( BWS ) mit spa n genförmiger

osteophytärer Über bauung zwischen BWK 4 und 7, Einwicklung einer DISH-Veränderung (Diffuse Idio-pathische

Skelettale Hyperostose ) mit plurisegmentalen

Spondylophytenbil dungen mittlere bis untere BWS, mit hypertrophen Spangenbil dungen untere BWS ein schliesslich LWK 1 - i ntermittierende Schmerzverstärkung bedingt durch eine sekundäre entzündliche Irritation der betroffenen Segmente

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter (S.

27 Ziff. 6.1.2) im Weiteren eine Anpassungsstörung, längere de pressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Arbeit s losigkeit (ICD-10 Z56). 3. 3 .2

Dazu führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der A.___ in Behandlung gewesen, sei aber noch nie ambulant in psy chologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Die antidepressive Medikation habe die Hausärztin verordne t (S.

12 unten) .

Da der Beschwer deführer sich in nachvollziehbarer Weise Sorgen um seine Zukunft mach e und unter Beeinträchtigungen seines psychischen Wohlbefindens leide, sei gemäss ICD-10 das Vorliegen einer leichten Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion zu diag nostizieren (ICD-10 F43.21), da der Verlust der Arbeitsstelle noch nicht länger als zwei Jahre zurücklieg e und keine Depression im engeren Sinne vorlieg e . Die Anpassungsstörung werde als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, da sie nur leicht ausgeprägt sei und keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV zu begründen vermöge. Grund sätzlich würden auch die pectanginösen

Beschwerden des Beschwerdeführers mit nachfolgender koronar-angiogra ph i scher Behandlung im D.___ 2014 als auslösende zu sätz liche belastende Faktoren für eine Anpassungsstörung in Betracht kom men (S.

17 oben) .

Die Prognose sei aktuell als relativ günstig einzustufen, da es noch eine Reihe von pharmakotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten gebe , da der Beschwerdeführer insgesamt über eine Reihe von Ressourcen verfüg e und insgesamt als psychisch stabil zu betrachten sei . Gleichwohl wäre es sinnvoll, den arbeitsuchenden Beschwerdeführer bei der Stellensuche zu unterstützen, damit es auch in Zukunft nicht zu einer möglichen Stagna tion der Situation komm e , in deren Folge sich gravierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen könnten (S. 17 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer suche nach einer geeigneten Arbeit, wobei er bezüglich der Schmerzsympto matik unsicher sei, welche Tätigkeit er mit welchem Pensum ausüben könne (S. 17 unten) . 3. 3 .3

Der Beschwerdeführer leide an bewegungs- und vor allem belastungs ab häng i gen Schmerzen im Bereich untere BWS und LWS mit zeitweise Ruhe-/ Nacht schmerzen und wechselnder Intensität der Missempfindungen. Es handle sich um eine axiale 2-Etagen- Problematik mit ungünstigem Zusam menwirken . Die Spondylophytenbildung im Rahmen der DISH-Entwicklung erstreck e sich über weite Teile der BWS mit hypertrophen Spangenbildungen der untere n BWS, thorakolumbaler Übergang einschliesslich LWK 1. Diese Ausdehnung komme in der Beurteilung der auswärtigen Röntgenaufnahmen zu wenig zum Ausdruck, man schreib e

zum Beispiel im E.___ betreffend BWS in 2 Ebenen von einer ventralen Höhenminderung der Bandscheiben BWK 4 - 7 mit rechts antero -lateral betonten spangenför migen

osteophytä re n Überbauungen. Die Ausdehnung sei aber plurisegmen taler , die durchgeführte konventionelle Röntgenaufnahme der BWS und LWS weise darauf hin, dass sich seit der auswärtigen Aufnahme vor über einem Jahr der DISH progre dient entwickelt ha be (S. 24 oben) .

Die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wiederkehrenden entzündlichen Irritationen, erklär e die Ruhe- und Nacht s chmerzen und die deutliche Hart spannbildung paravertebral wie in den Be funden ausgeführt werde . In den beschriebenen Befunden im E.___ resp ektive in den MRI-Untersuchungen sei die D I SH-Entwicklung im Sinne einer beginnenden Spondylose-Entwicklung beschrieben worden . Dies genüg e den aktuel len Veränderungen nicht. Deshalb seien noch einmal konventionelle Röntgenaufnahmen thorakal und l umbal durchgeführt wor den mit Dokumentation einer ausgedehnteren DISH-Entwicklung, was darauf hinweis e , dass die Ossifikation offen sichtlich voranschreite und da mit Be schwerden ähnlich einem entzündlichen Achsenbefall entspr e che n würden . Dies erklär e die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden. Beim DISH hand l e es sich um eine Verknöcherung von Weichteilstrukturen und Bändern. Nach Abschluss dieser Verknöcherung resultier e eine Einsteifung des entsprechenden Achsenabschnittes mit entsprechender Belastbar keitsein schränkung , wobei aber dann die entzündliche Schmerzkomponente wegfalle . Aktuell sei die Entzündungsaktivität noch im Gange (S. 24 unten) .

Betreffend der Veränderungen an der unteren LWS sei diese gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend, unter Einhalten günstiger ergonomischer Arbeitsab läufe

begründe

diese r Achsenabs chnitt keine Arbeitsunfähigkeit , wohl aber für den thorakalen Abschnitt . Für diesen Abschnitt sei aktuell und bleibend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereiche von 20 % ge geben . Dies bezogen auf ein volles Pensum in einer optimal angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung folgender Schonkriterien: - k eine repetitiven vornüber gebückten Arbeitsabläufe - k eine monoton stehenden oder sitzenden Arbeitspositionen - k eine Exposition in kalt-feuchtem Milieu - k eine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg

Idealerweise sollte ein Teilpensum v ormittags und nachmittags bewältigt wer den um die Belastung optimal zu verteilen. In einer solchen Tätigkeit werde auch langfristig keine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreich bar sein, da bedingt durch die Entwicklung des DISH schliesslich eine Ein steifung erfolg e und damit eine biomechanische Voraussetzung resultier e , die bezogen auf ein volles Pensum, auch in einer Verweistätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einhalten repetitiver Pausen erlaube. Zusammenfas send

sei betreffend lumbalem Achsenskelett bei vollem Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen, für das thorakale Ach sen skelett aktuell und langfristig unter den oben angegeben Schonkriterien eine bleibende 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Berufliche Massnahmen würden eine berufliche Integration in eine die Schon kriterien berücksichtigende Tätigkeit, das heisse keine monoton-ste henden Arbeiten wie sie bei der aktuellen Stelle angeboten werden. Der Be schwer deführer habe vor einer Woche die Stelle in der Farbproduktion ange nommen die ausschliesslich stehend sei. Es sei davon auszugehen, dass er diese nur begrenzt erfüllen könne. Die zuletzt geleistete Arbeit mit Zählen von Banknoten erfülle die Schonkriterien zu wenig, es mussten repetitiv Gewichte bis, wie der Arbeitsplatzbeschrieb angebe, 30 kg gehoben werden mit wiederum ausschliesslich stehenden Arbeitsabläufen (S. 26 Mitt e). 3.3.4

Hinsichtlich einer kritischen Würdigung vorausgegangener Berichte führten die Gutachter zudem aus, der Unfallversicherer

habe die Leistungen per 1 6. Dezember 2013 eingestellt, dies sei medizinisch begründet und nachvoll ziehbar. Durch das Ereignis sei es nicht zu einer richtunggebenden Verän derung gekommen , allenfalls könne man von einer unfallähnlichen Köper schä digung ausgehen, eine zeitliche Terminierung sei ausgewiesen (S.

26 Mitte ) .

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1) habe in seinem Bericht vom Februar 2014 beurteilt , dass eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % möglich sein sollte.

In diesem Bericht geh e

Dr. Z.___ nicht auf die Problematik der DISH-Entwicklung ein, entsprechend berücksichtig e er dies auch nicht, was aber für die mittel- bis langfristige Arbeitsfähigkeit massgeblich sei . Entsprechend würde die Beurteilung im Gutachten hinsicht lich der

zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab weichen (S. 26 Mitte) . 3. 3 . 5

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, vorliegend sei die rheumato logische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit richtungweisend. Es besteh e beim Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit die rheumatologisch genannten Schonkriterien nicht berück sichtig e . Für eine die Schonkriterien berücksichtigende Verweistätigkeit besteh e eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine 80% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum (S. 27 Ziff. 6.2.1) . 4. 4.1

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S.

4 unten ff. ) vermag das von Dr. C.___ und med. pract . D.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.

1.3 ) vollumfängl ich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei n andersetzung mit den Vorakten .

So führten die Gutachter in nachvollzieh barer Weise aus, dass beim Beschwerdeführer keine Depression im engeren Sinne vorliege, die diagnostizierte Anpassungsstörung nur leicht ausgeprägt sei und damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. vorstehend E.

3. 3 . 2 ). Nach Durchführung erneuter konventioneller Rönt genaufnahmen zeigten die Gutachter

in differenzierter Weise auf, dass die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wieder kehrenden entzündlichen Irritationen, die Ruhe- und Nachtschmerzen sowie die deutliche Hartspannbildung paravertebral erklären würden. In nachvoll zieh barer Weise führten sie weiter aus, dass die Veränderungen der unteren LWS gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend seien und die ser Achsenabschnitt - im Gegensatz zum thorakalen Abschnitt - unter Ein haltung günstiger ergonomischer Arbeitsabläufe kei ne Arbeitsunfähigkeit begrün de (vgl. vorstehend E. 3.3. 3 ) .

Die se Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und i n einer die Schonkriterien be rücksichtigende n

leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Gutachten werde die LWS-Problematik zu wenig berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies vor

dem Hintergrund der ausführlichen und umfassenden

gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den

übrigen medizinischen Akten, insbesondere aus den Berichten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), eine andere Beurteilung ergeben soll. Den Berichten von Dr. B.___ lassen sich weder Angaben zur Arbeits fähigkeit entnehmen, noch steht seine (diagnostische) Einschätzung derjenigen im Gutachten entgegen. So ist es f ür die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 S.

281; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3).

So vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer Diskographie an der LWS zwin gend erforderlich sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) , nicht zu überzeugen und lässt sich so auch nicht aus dem Bericht von Dr. B.___

ableiten . Zwar führt Dr. B.___ aus, dass zur Evaluierung einer diskogenen Komponente und einer wirbelsäulenchirurgischen Operation eine Diskographie durchzuführen sei (vgl. vorstehend E.

3. 2 ) . An der vorliegenden (gutachterlichen) Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ändert dies

jedoch kaum etwas. Gilt es doch

zu berücksichtigen, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schrän ken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folg enab schätzung entscheidend sind, wozu sich Dr. B.___ wie bereits dargelegt

gerade nicht geäussert hatte (vgl. vorstehend E.

3. 2 ). Im Weiteren ist es allein Aufgabe des Gutachters zu entscheiden , ob eine ( einmalige) Explo ration eine zuverlässige Beurteilung zulässt oder ob ergänzende Unter suchungen erfor derlich

sind (9C_263/2013

E. 5.4, mit Hinweis).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht keine objek tiv fassbaren Aspekte vorliegen oder namhaft gemacht wurden , welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatten. Die Gutachter berücksichtigen sämtliche vom Beschwerdeführer an läss lich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behan deln den Ärzten erhobenen Befunden. Bis heute wurden keine weitere n fach ärztli chen Stellungnahmen, Beurteilungen oder Berichte über entsprechende Ab klärungen nachgereicht, die einen anderweitigen Schluss zulassen würden . 4.3

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde sodann im entsprechenden Teil gutachten einlässlich und nachvollziehbar erörtert (vorstehend E. 3. 3 . 2 ).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass es sowohl die Beschwerde geg ne rin als auch die Gutachter unterlassen hätten , einen entspre chenden psy chiatrischen Bericht einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) , ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration dahin gehend äusserte, dass er noch nie ambulant in psychologischer oder psychi atrischer Behand lung gewesen sei (vgl. Urk. 6/66/12) . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 4.4

Zusammenfassend ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegen den Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E.

1d).

Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer s sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer 80 %igen angepassten Arbeitsfähigkeit aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.

5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen, welche die Beschwerdegegnerin in der an ge fochtenen Verfügung in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen hat te .

Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 3. Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2 S.

2), dies gestützt auf die gutachterliche Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4). Das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach am 1. Juni 2014 ab . Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 201 4 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folg en, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh estmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tä tig war . Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintrit t der gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgte, kann v orliegend zur Bestimmung des Valideneinkommen s das in der letzten Tätigkeit erzielte Einkommen

heran gezogen werden. Im Jahr 2012 erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen von Fr.

73‘745.-- (vgl. Urk. 6/7), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern in den Jahren 2012 bis 2014 ein Einkommen von rund Fr.

74‘855.30 für das Jahr 2014 ergibt ( Fr. 73‘745.-- x 1.008 x 1.007). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Da zur Ermittlung des Invalideneinkommens nur ein dem Gesundheitszu stand angepasstes Erwerbseinkommen berücksichtigt werden kann und das vom Beschwerdeführer neu angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma F.___ (vgl. Urk. 6/66/33) gemäss gutachterlicher Be urteilung keine die Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit darstellt (vgl. vorsteh en d E.

3. 3 .2) , rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Inva lidenein kommens

die Tabellenlöhne

gemäss LSE

heranzuziehen und hin sichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/66 S. 8 unten) vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

auszugehen

. Dieser betrug für Männer im Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- ( LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöch entlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 3 von 0.7 % resp. 0.8 % im Jahr 2014 angepasst, ergibt dies ein hypothetisches In valideneinkommen von run d Fr. 52 ‘ 926.73 für das Jahr 201 4 bei der verblie benen 80%igen Arbeits fähig keit ( Fr. 5210 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 8 x 1.007 x 0.8). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei dens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6

Besteht auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Be rücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend brei tes Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzuneh men, Zwangshal tung en der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3).

Gemäss Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine die Schonkriterien berück sichtigende (Verweis-)Tätigkeit zu 80 % zumutbar (vgl. vorstehend E.

3. 3 .2). Daraus ist zu schliessen , dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich um schriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz Rechnung getragen wurde . In der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 1 4. November 2008 E.

4.3). Ausserdem ist aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils davon auszugehen, dass genügend zumut bare Verweis tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7

Wird das Valideneinkommen von Fr

74‘855.30 dem Invalideneinkommen von Fr.

52 ‘ 926.73 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

21 ‘ 928 . 57 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % . 5.8

Abschliessend stellt sich vorliegend noch die Frage, wie der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers vor der Begutachtung zu be urteilen ist .

So äusserten sich d ie Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung nicht explizit . Zum Bericht von Dr. Z.___ vom

1 1. Februar

2014 , welcher

seinerseits von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % ausging (vorstehend E. 3.1) , hielten sie jedoch fest, dass darin auf die Prob le matik der DISH-Entwicklung nicht eingegangen und diese in der Beurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Die gutachterliche Beurteilung weiche des halb hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit davon ab (vgl. vor stehend E. 3.3.3). Auch wenn im Gutachten nicht explizit festgehalten, kann daraus geschlossen werden, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1) auch retrospektiv und somit bereits nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 5.1) bestanden hatte. 5.9

Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Mit dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurden (trotz anwaltlicher Vertretung) keinerlei Belege zur finanziellen Situation eingereicht. So wurde auch die in Aussicht gestellte Unterstützungsbestätigung (vgl. Urk. 9 S.

2) nie eingereicht, noch kam diesbezüglich nach telefonischer Rück frage eine entsprechende Reak ti on. Androhungsgemäss ( Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit vorliegt. Dafür spricht auch die Aussage im Gut achten, wonach der Beschwerdeführer kurz vor der Begutachtung eine Stelle in der Farbproduktion angenommen habe (vgl. vorstehend E. 3.3.2 ). Das Ge such des Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu weisen. 6 .3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprech en d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war von August 2010 bis Januar 2014 bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tätig ( Urk. 6/12). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich der Ver sicherte am 2 5. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfall

- und Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 6/10 ; Urk. 6/29 ) und holte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/41) ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/66 ). Mit Verfügung vom 2 7. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 ) vollumfängl ich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei n andersetzung mit den Vorakten .

So führten die Gutachter in nachvollzieh barer Weise aus, dass beim Beschwerdeführer keine Depression im engeren Sinne vorliege, die diagnostizierte Anpassungsstörung nur leicht ausgeprägt sei und damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. vorstehend E.

3. 3 . 2 ). Nach Durchführung erneuter konventioneller Rönt genaufnahmen zeigten die Gutachter

in differenzierter Weise auf, dass die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wieder kehrenden entzündlichen Irritationen, die Ruhe- und Nachtschmerzen sowie die deutliche Hartspannbildung paravertebral erklären würden. In nachvoll zieh barer Weise führten sie weiter aus, dass die Veränderungen der unteren LWS gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend seien und die ser Achsenabschnitt - im Gegensatz zum thorakalen Abschnitt - unter Ein haltung günstiger ergonomischer Arbeitsabläufe kei ne Arbeitsunfähigkeit begrün de (vgl. vorstehend E. 3.3. 3 ) .

Die se Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und i n einer die Schonkriterien be rücksichtigende n

leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Gutachten werde die LWS-Problematik zu wenig berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies vor

dem Hintergrund der ausführlichen und umfassenden

gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den

übrigen medizinischen Akten, insbesondere aus den Berichten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), eine andere Beurteilung ergeben soll. Den Berichten von Dr. B.___ lassen sich weder Angaben zur Arbeits fähigkeit entnehmen, noch steht seine (diagnostische) Einschätzung derjenigen im Gutachten entgegen. So ist es f ür die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 S.

281; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3).

So vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer Diskographie an der LWS zwin gend erforderlich sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) , nicht zu überzeugen und lässt sich so auch nicht aus dem Bericht von Dr. B.___

ableiten . Zwar führt Dr. B.___ aus, dass zur Evaluierung einer diskogenen Komponente und einer wirbelsäulenchirurgischen Operation eine Diskographie durchzuführen sei (vgl. vorstehend E.

3. 2 ) . An der vorliegenden (gutachterlichen) Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ändert dies

jedoch kaum etwas. Gilt es doch

zu berücksichtigen, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schrän ken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folg enab schätzung entscheidend sind, wozu sich Dr. B.___ wie bereits dargelegt

gerade nicht geäussert hatte (vgl. vorstehend E.

3. 2 ). Im Weiteren ist es allein Aufgabe des Gutachters zu entscheiden , ob eine ( einmalige) Explo ration eine zuverlässige Beurteilung zulässt oder ob ergänzende Unter suchungen erfor derlich

sind (9C_263/2013

E. 5.4, mit Hinweis).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht keine objek tiv fassbaren Aspekte vorliegen oder namhaft gemacht wurden , welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatten. Die Gutachter berücksichtigen sämtliche vom Beschwerdeführer an läss lich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behan deln den Ärzten erhobenen Befunden. Bis heute wurden keine weitere n fach ärztli chen Stellungnahmen, Beurteilungen oder Berichte über entsprechende Ab klärungen nachgereicht, die einen anderweitigen Schluss zulassen würden . 4.3

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde sodann im entsprechenden Teil gutachten einlässlich und nachvollziehbar erörtert (vorstehend E. 3. 3 . 2 ).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass es sowohl die Beschwerde geg ne rin als auch die Gutachter unterlassen hätten , einen entspre chenden psy chiatrischen Bericht einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) , ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration dahin gehend äusserte, dass er noch nie ambulant in psychologischer oder psychi atrischer Behand lung gewesen sei (vgl. Urk. 6/66/12) . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 4.4

Zusammenfassend ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegen den Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E.

1d).

Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer s sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer 80 %igen angepassten Arbeitsfähigkeit aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.

5.

E. 2 6. Oktober

2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 6/66), davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit als 80 % arbeitsfähig anzusehen (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Lendenwirbelsäulen (LWS) -Problematik vom Gutachter nicht ausreichend gewürdigt worden sei ( Urk. 1 S. 4 unten). Das Problem sei, dass er aufgrund des Myokardinfarktes ein blutverdünnendes Medikament einnehmen müsse. Die Einnahme dieses Präparats führe dazu, dass die erforderliche diagnosti sche Diskographie an der LWS nicht durchgeführt werden könne. Eine solche sei jedoch erforderlich, wenn in Bezug auf die auf Höhe der LWS vorhan denen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überhaupt eine fundierte Aus sage ge macht werden soll (S. 5 unten). Die Behauptung des Gutachters, dass in Be zug auf die LWS keine Einschränkungen bestehen würden , sei somit falsch (S. 6 oben). Die Beurteilung des Gutachters sei demnach nicht korrekt und basiere auf einer unvollständigen Aktenlage, um eine 80%ige Arbeits fähig keit festzulegen. Somit könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden . Weiter habe es der Gutachter wie die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. Demnach fehle ein ganz zentrales Element eines fundierten Gutachtens, nämlich die Auseinan dersetzung mit der Vorgeschichte und der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen (S. 6 Mitte).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das bidis ziplinäre Gutachten ( Urk. 6/66) abgestellt werden kann. 3. 3.1

PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 1. Februar 2014 zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 6/29/8-10) aus, d ie subjektiv beklagten Beschwerden seien zum Teil objektivierbar, anderer seits besteh e eine gewisse Tendenz zur Aggravierung .

Eine Besserung der Gesundheitsschädigung sei zu erwarten ( Ziff. 4) . Behandlungsmassnahmen w ü rden durch die A.___ vorgeschlagen ( Ziff. 6) .

In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, die Arbeitsstel l e sei zudem auf Ende Januar 2014 gekündigt worden ( Ziff. 7) .

In ei ner anderen Tätigkeit mit wechselnder Beanspruchung im Stehen, Sitzen und Gehen ohne Tragen von Lasten über 15 kg wäre der Beschwerdeführer sicher mindestens zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen, welche die Beschwerdegegnerin in der an ge fochtenen Verfügung in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen hat te .

Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 3. Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2 S.

2), dies gestützt auf die gutachterliche Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4). Das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach am 1. Juni 2014 ab . Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 201 4 , abzustellen (BGE 129 V 222).

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folg en, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh estmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tä tig war . Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintrit t der gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgte, kann v orliegend zur Bestimmung des Valideneinkommen s das in der letzten Tätigkeit erzielte Einkommen

heran gezogen werden. Im Jahr 2012 erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen von Fr.

73‘745.-- (vgl. Urk. 6/7), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern in den Jahren 2012 bis 2014 ein Einkommen von rund Fr.

74‘855.30 für das Jahr 2014 ergibt ( Fr. 73‘745.-- x 1.008 x 1.007).

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Da zur Ermittlung des Invalideneinkommens nur ein dem Gesundheitszu stand angepasstes Erwerbseinkommen berücksichtigt werden kann und das vom Beschwerdeführer neu angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma F.___ (vgl. Urk. 6/66/33) gemäss gutachterlicher Be urteilung keine die Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit darstellt (vgl. vorsteh en d E.

3. 3 .2) , rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Inva lidenein kommens

die Tabellenlöhne

gemäss LSE

heranzuziehen und hin sichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/66 S. 8 unten) vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

auszugehen

. Dieser betrug für Männer im Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- ( LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöch entlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 3 von 0.7 % resp. 0.8 % im Jahr 2014 angepasst, ergibt dies ein hypothetisches In valideneinkommen von run d Fr. 52 ‘ 926.73 für das Jahr 201 4 bei der verblie benen 80%igen Arbeits fähig keit ( Fr. 5210 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 8 x 1.007 x 0.8).

E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei dens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 5.6 Besteht auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Be rücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend brei tes Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzuneh men, Zwangshal tung en der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3).

Gemäss Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine die Schonkriterien berück sichtigende (Verweis-)Tätigkeit zu 80 % zumutbar (vgl. vorstehend E.

3. 3 .2). Daraus ist zu schliessen , dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich um schriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz Rechnung getragen wurde . In der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 1 4. November 2008 E.

4.3). Ausserdem ist aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils davon auszugehen, dass genügend zumut bare Verweis tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind.

E. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr

74‘855.30 dem Invalideneinkommen von Fr.

52 ‘ 926.73 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

E. 5.8 Abschliessend stellt sich vorliegend noch die Frage, wie der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers vor der Begutachtung zu be urteilen ist .

So äusserten sich d ie Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung nicht explizit . Zum Bericht von Dr. Z.___ vom

1 1. Februar

2014 , welcher

seinerseits von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % ausging (vorstehend E. 3.1) , hielten sie jedoch fest, dass darin auf die Prob le matik der DISH-Entwicklung nicht eingegangen und diese in der Beurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Die gutachterliche Beurteilung weiche des halb hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit davon ab (vgl. vor stehend E. 3.3.3). Auch wenn im Gutachten nicht explizit festgehalten, kann daraus geschlossen werden, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1) auch retrospektiv und somit bereits nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 5.1) bestanden hatte.

E. 5.9 Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Mit dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurden (trotz anwaltlicher Vertretung) keinerlei Belege zur finanziellen Situation eingereicht. So wurde auch die in Aussicht gestellte Unterstützungsbestätigung (vgl. Urk. 9 S.

2) nie eingereicht, noch kam diesbezüglich nach telefonischer Rück frage eine entsprechende Reak ti on. Androhungsgemäss ( Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit vorliegt. Dafür spricht auch die Aussage im Gut achten, wonach der Beschwerdeführer kurz vor der Begutachtung eine Stelle in der Farbproduktion angenommen habe (vgl. vorstehend E. 3.3.2 ). Das Ge such des Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu weisen. 6 .3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprech en d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 8 lit . b) . 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 ( Urk. 6/57/1-3) aus, er behandle den Be schwerdeführer seit Januar 2012 bis zuletzt am 5. September 2014 ( Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - diffuse id i opathische Skeletthyperostose (DISH) - d iskogener Schmerz bei Hyperintensity Zone L4/5 - zwischenzeitlich aufgetretener Myokardinfarkt mit aktuell noch lau fender Antikoagulation mit Efient - r eaktive Depression - s erologisch und im MRI Ausschluss einer Non- radiographic

Spondy larthri tis - Widespread

Pain Index 7, Symptom Severity Score 3: Fibromyalgie

Kri terien der American Society of

Rheumatology sind nicht erfüllt

Dazu führte er aus, seit dem Unfall im Juni 2013 bestünden Schmerzen axial, thorakal und lumbal. Dabei bestünden auch paravertebral ausstrahlende Schmerzen sowie in die Extremitäten proximal ausstrahlende Schmerzen ( Ziff. 1.4). Infiltrativ

habe thorakal, thorakolumbal und lumbal kein Target für einen gezielten Einsatz einer Thermoläsion gefunden werden können . Bei im MRI nicht nachgewiesener Non- radiologic Spondylarthritis müsse aktuel l und in der Zukunft von den Diagnosen Morbus Forestier und einem mögli chen diskogenen Schmerzanteil ausgegangen werden. Es sei nicht bekannt, o b aktuell eine psychotrope Medikation über die Hausärztin verordnet worden sei ( Ziff. 1.5). Zu Zeiten vor Auftreten des Myokardinfarktes sei der Beschwerdeführer aufgrund der oben erwähnten Schmerzen zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Aktuell im Rahmen der Rekonvaleszenz sei auf die Ein schätzung fachkompetenter Kollegen zu verweisen . Im Verlauf bleib e abzu warten, ob mit physikalischen Methoden (insbesondere myofasziales Release durch EMR-zertifizierte Therapeuten) eine Reduktion der Arbeitsu nfähigkeit erreicht werden könn e.

Je nach Erfolg der aktuellen physikalischen Mass nah men müssten zur Adressie rung des Morbus Forestier Versuche mit aerober Dauerbelastung erprobt werden. Darüber h i naus sei zwingend nach Be enden der Antikoagulation mi t

Efient eine Manometrie-kontrollierte Disko graphie zur Eva l uierung einer diskogenen Komponente und einer Evaluie rung ei ner wirbelsäulenchirurgischen Operation anzuschliessen ( Ziff. 1.6) . 3. 3

3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten vom 9. April

2015 ( Urk. 6/66/1-39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff. 6.1.1): - c hronifiziertes bewegungs- und vor allem belastungsabhängiges thora kolumbales und lumbales Schmerzsyndrom bei - 2-Segment-Diskopathie mit kleiner Diskushernie L5/S1 und Spon dylarthrosebildung LWK 4 - SWK 1 beidseit s ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik - Spondylosis

deformans der unteren Brustwirbelsäule

( BWS ) mit spa n genförmiger

osteophytärer Über bauung zwischen BWK 4 und 7, Einwicklung einer DISH-Veränderung (Diffuse Idio-pathische

Skelettale Hyperostose ) mit plurisegmentalen

Spondylophytenbil dungen mittlere bis untere BWS, mit hypertrophen Spangenbil dungen untere BWS ein schliesslich LWK 1 - i ntermittierende Schmerzverstärkung bedingt durch eine sekundäre entzündliche Irritation der betroffenen Segmente

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter (S.

27 Ziff. 6.1.2) im Weiteren eine Anpassungsstörung, längere de pressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Arbeit s losigkeit (ICD-10 Z56). 3. 3 .2

Dazu führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der A.___ in Behandlung gewesen, sei aber noch nie ambulant in psy chologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Die antidepressive Medikation habe die Hausärztin verordne t (S.

E. 12 unten) .

Da der Beschwer deführer sich in nachvollziehbarer Weise Sorgen um seine Zukunft mach e und unter Beeinträchtigungen seines psychischen Wohlbefindens leide, sei gemäss ICD-10 das Vorliegen einer leichten Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion zu diag nostizieren (ICD-10 F43.21), da der Verlust der Arbeitsstelle noch nicht länger als zwei Jahre zurücklieg e und keine Depression im engeren Sinne vorlieg e . Die Anpassungsstörung werde als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, da sie nur leicht ausgeprägt sei und keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV zu begründen vermöge. Grund sätzlich würden auch die pectanginösen

Beschwerden des Beschwerdeführers mit nachfolgender koronar-angiogra ph i scher Behandlung im D.___ 2014 als auslösende zu sätz liche belastende Faktoren für eine Anpassungsstörung in Betracht kom men (S.

E. 17 oben) .

Die Prognose sei aktuell als relativ günstig einzustufen, da es noch eine Reihe von pharmakotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten gebe , da der Beschwerdeführer insgesamt über eine Reihe von Ressourcen verfüg e und insgesamt als psychisch stabil zu betrachten sei . Gleichwohl wäre es sinnvoll, den arbeitsuchenden Beschwerdeführer bei der Stellensuche zu unterstützen, damit es auch in Zukunft nicht zu einer möglichen Stagna tion der Situation komm e , in deren Folge sich gravierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen könnten (S. 17 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer suche nach einer geeigneten Arbeit, wobei er bezüglich der Schmerzsympto matik unsicher sei, welche Tätigkeit er mit welchem Pensum ausüben könne (S. 17 unten) . 3. 3 .3

Der Beschwerdeführer leide an bewegungs- und vor allem belastungs ab häng i gen Schmerzen im Bereich untere BWS und LWS mit zeitweise Ruhe-/ Nacht schmerzen und wechselnder Intensität der Missempfindungen. Es handle sich um eine axiale 2-Etagen- Problematik mit ungünstigem Zusam menwirken . Die Spondylophytenbildung im Rahmen der DISH-Entwicklung erstreck e sich über weite Teile der BWS mit hypertrophen Spangenbildungen der untere n BWS, thorakolumbaler Übergang einschliesslich LWK 1. Diese Ausdehnung komme in der Beurteilung der auswärtigen Röntgenaufnahmen zu wenig zum Ausdruck, man schreib e

zum Beispiel im E.___ betreffend BWS in 2 Ebenen von einer ventralen Höhenminderung der Bandscheiben BWK 4 - 7 mit rechts antero -lateral betonten spangenför migen

osteophytä re n Überbauungen. Die Ausdehnung sei aber plurisegmen taler , die durchgeführte konventionelle Röntgenaufnahme der BWS und LWS weise darauf hin, dass sich seit der auswärtigen Aufnahme vor über einem Jahr der DISH progre dient entwickelt ha be (S. 24 oben) .

Die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wiederkehrenden entzündlichen Irritationen, erklär e die Ruhe- und Nacht s chmerzen und die deutliche Hart spannbildung paravertebral wie in den Be funden ausgeführt werde . In den beschriebenen Befunden im E.___ resp ektive in den MRI-Untersuchungen sei die D I SH-Entwicklung im Sinne einer beginnenden Spondylose-Entwicklung beschrieben worden . Dies genüg e den aktuel len Veränderungen nicht. Deshalb seien noch einmal konventionelle Röntgenaufnahmen thorakal und l umbal durchgeführt wor den mit Dokumentation einer ausgedehnteren DISH-Entwicklung, was darauf hinweis e , dass die Ossifikation offen sichtlich voranschreite und da mit Be schwerden ähnlich einem entzündlichen Achsenbefall entspr e che n würden . Dies erklär e die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden. Beim DISH hand l e es sich um eine Verknöcherung von Weichteilstrukturen und Bändern. Nach Abschluss dieser Verknöcherung resultier e eine Einsteifung des entsprechenden Achsenabschnittes mit entsprechender Belastbar keitsein schränkung , wobei aber dann die entzündliche Schmerzkomponente wegfalle . Aktuell sei die Entzündungsaktivität noch im Gange (S. 24 unten) .

Betreffend der Veränderungen an der unteren LWS sei diese gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend, unter Einhalten günstiger ergonomischer Arbeitsab läufe

begründe

diese r Achsenabs chnitt keine Arbeitsunfähigkeit , wohl aber für den thorakalen Abschnitt . Für diesen Abschnitt sei aktuell und bleibend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereiche von 20 % ge geben . Dies bezogen auf ein volles Pensum in einer optimal angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung folgender Schonkriterien: - k eine repetitiven vornüber gebückten Arbeitsabläufe - k eine monoton stehenden oder sitzenden Arbeitspositionen - k eine Exposition in kalt-feuchtem Milieu - k eine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg

Idealerweise sollte ein Teilpensum v ormittags und nachmittags bewältigt wer den um die Belastung optimal zu verteilen. In einer solchen Tätigkeit werde auch langfristig keine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreich bar sein, da bedingt durch die Entwicklung des DISH schliesslich eine Ein steifung erfolg e und damit eine biomechanische Voraussetzung resultier e , die bezogen auf ein volles Pensum, auch in einer Verweistätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einhalten repetitiver Pausen erlaube. Zusammenfas send

sei betreffend lumbalem Achsenskelett bei vollem Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen, für das thorakale Ach sen skelett aktuell und langfristig unter den oben angegeben Schonkriterien eine bleibende 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Berufliche Massnahmen würden eine berufliche Integration in eine die Schon kriterien berücksichtigende Tätigkeit, das heisse keine monoton-ste henden Arbeiten wie sie bei der aktuellen Stelle angeboten werden. Der Be schwer deführer habe vor einer Woche die Stelle in der Farbproduktion ange nommen die ausschliesslich stehend sei. Es sei davon auszugehen, dass er diese nur begrenzt erfüllen könne. Die zuletzt geleistete Arbeit mit Zählen von Banknoten erfülle die Schonkriterien zu wenig, es mussten repetitiv Gewichte bis, wie der Arbeitsplatzbeschrieb angebe, 30 kg gehoben werden mit wiederum ausschliesslich stehenden Arbeitsabläufen (S. 26 Mitt e). 3.3.4

Hinsichtlich einer kritischen Würdigung vorausgegangener Berichte führten die Gutachter zudem aus, der Unfallversicherer

habe die Leistungen per 1 6. Dezember 2013 eingestellt, dies sei medizinisch begründet und nachvoll ziehbar. Durch das Ereignis sei es nicht zu einer richtunggebenden Verän derung gekommen , allenfalls könne man von einer unfallähnlichen Köper schä digung ausgehen, eine zeitliche Terminierung sei ausgewiesen (S.

26 Mitte ) .

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1) habe in seinem Bericht vom Februar 2014 beurteilt , dass eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % möglich sein sollte.

In diesem Bericht geh e

Dr. Z.___ nicht auf die Problematik der DISH-Entwicklung ein, entsprechend berücksichtig e er dies auch nicht, was aber für die mittel- bis langfristige Arbeitsfähigkeit massgeblich sei . Entsprechend würde die Beurteilung im Gutachten hinsicht lich der

zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab weichen (S. 26 Mitte) . 3. 3 . 5

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, vorliegend sei die rheumato logische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit richtungweisend. Es besteh e beim Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit die rheumatologisch genannten Schonkriterien nicht berück sichtig e . Für eine die Schonkriterien berücksichtigende Verweistätigkeit besteh e eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine 80% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum (S. 27 Ziff. 6.2.1) . 4. 4.1

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S.

4 unten ff. ) vermag das von Dr. C.___ und med. pract . D.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.

E. 21 ‘ 928 . 57 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

23. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war von August 2010 bis Januar 2014 bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tätig ( Urk. 6/12). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich der Ver sicherte am 2 5. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfall

- und Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 6/10 ; Urk. 6/29 ) und holte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/41) ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/66 ). Mit Verfügung vom 2 7. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 7. August 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angele gen heit zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk.

1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober

2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 6/66), davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit als 80 % arbeitsfähig anzusehen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Lendenwirbelsäulen (LWS) -Problematik vom Gutachter nicht ausreichend gewürdigt worden sei ( Urk. 1 S. 4 unten). Das Problem sei, dass er aufgrund des Myokardinfarktes ein blutverdünnendes Medikament einnehmen müsse. Die Einnahme dieses Präparats führe dazu, dass die erforderliche diagnosti sche Diskographie an der LWS nicht durchgeführt werden könne. Eine solche sei jedoch erforderlich, wenn in Bezug auf die auf Höhe der LWS vorhan denen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überhaupt eine fundierte Aus sage ge macht werden soll (S. 5 unten). Die Behauptung des Gutachters, dass in Be zug auf die LWS keine Einschränkungen bestehen würden , sei somit falsch (S. 6 oben). Die Beurteilung des Gutachters sei demnach nicht korrekt und basiere auf einer unvollständigen Aktenlage, um eine 80%ige Arbeits fähig keit festzulegen. Somit könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden . Weiter habe es der Gutachter wie die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. Demnach fehle ein ganz zentrales Element eines fundierten Gutachtens, nämlich die Auseinan dersetzung mit der Vorgeschichte und der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen (S. 6 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das bidis ziplinäre Gutachten ( Urk. 6/66) abgestellt werden kann. 3. 3.1

PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 1. Februar 2014 zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 6/29/8-10) aus, d ie subjektiv beklagten Beschwerden seien zum Teil objektivierbar, anderer seits besteh e eine gewisse Tendenz zur Aggravierung .

Eine Besserung der Gesundheitsschädigung sei zu erwarten ( Ziff. 4) . Behandlungsmassnahmen w ü rden durch die A.___ vorgeschlagen ( Ziff. 6) .

In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, die Arbeitsstel l e sei zudem auf Ende Januar 2014 gekündigt worden ( Ziff. 7) .

In ei ner anderen Tätigkeit mit wechselnder Beanspruchung im Stehen, Sitzen und Gehen ohne Tragen von Lasten über 15 kg wäre der Beschwerdeführer sicher mindestens zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 8 lit . a) .

Unabhängig von der berufli chen Tätigkeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wäre der Beschwer deführer sicher zu 50 % arbeitsfähig mit sukzessiver Steigerung bis 100 % . Die kör perliche Belastung könne allenfalls eingeschränkt werden durch eine neue Befunderhebung durch die A.___ ( Ziff. 8 lit . b) . 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 ( Urk. 6/57/1-3) aus, er behandle den Be schwerdeführer seit Januar 2012 bis zuletzt am 5. September 2014 ( Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - diffuse id i opathische Skeletthyperostose (DISH) - d iskogener Schmerz bei Hyperintensity Zone L4/5 - zwischenzeitlich aufgetretener Myokardinfarkt mit aktuell noch lau fender Antikoagulation mit Efient - r eaktive Depression - s erologisch und im MRI Ausschluss einer Non- radiographic

Spondy larthri tis - Widespread

Pain Index 7, Symptom Severity Score 3: Fibromyalgie

Kri terien der American Society of

Rheumatology sind nicht erfüllt

Dazu führte er aus, seit dem Unfall im Juni 2013 bestünden Schmerzen axial, thorakal und lumbal. Dabei bestünden auch paravertebral ausstrahlende Schmerzen sowie in die Extremitäten proximal ausstrahlende Schmerzen ( Ziff. 1.4). Infiltrativ

habe thorakal, thorakolumbal und lumbal kein Target für einen gezielten Einsatz einer Thermoläsion gefunden werden können . Bei im MRI nicht nachgewiesener Non- radiologic Spondylarthritis müsse aktuel l und in der Zukunft von den Diagnosen Morbus Forestier und einem mögli chen diskogenen Schmerzanteil ausgegangen werden. Es sei nicht bekannt, o b aktuell eine psychotrope Medikation über die Hausärztin verordnet worden sei ( Ziff. 1.5). Zu Zeiten vor Auftreten des Myokardinfarktes sei der Beschwerdeführer aufgrund der oben erwähnten Schmerzen zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Aktuell im Rahmen der Rekonvaleszenz sei auf die Ein schätzung fachkompetenter Kollegen zu verweisen . Im Verlauf bleib e abzu warten, ob mit physikalischen Methoden (insbesondere myofasziales Release durch EMR-zertifizierte Therapeuten) eine Reduktion der Arbeitsu nfähigkeit erreicht werden könn e.

Je nach Erfolg der aktuellen physikalischen Mass nah men müssten zur Adressie rung des Morbus Forestier Versuche mit aerober Dauerbelastung erprobt werden. Darüber h i naus sei zwingend nach Be enden der Antikoagulation mi t

Efient eine Manometrie-kontrollierte Disko graphie zur Eva l uierung einer diskogenen Komponente und einer Evaluie rung ei ner wirbelsäulenchirurgischen Operation anzuschliessen ( Ziff. 1.6) . 3. 3

3.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten vom 9. April

2015 ( Urk. 6/66/1-39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff. 6.1.1): - c hronifiziertes bewegungs- und vor allem belastungsabhängiges thora kolumbales und lumbales Schmerzsyndrom bei - 2-Segment-Diskopathie mit kleiner Diskushernie L5/S1 und Spon dylarthrosebildung LWK 4 - SWK 1 beidseit s ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik - Spondylosis

deformans der unteren Brustwirbelsäule

( BWS ) mit spa n genförmiger

osteophytärer Über bauung zwischen BWK 4 und 7, Einwicklung einer DISH-Veränderung (Diffuse Idio-pathische

Skelettale Hyperostose ) mit plurisegmentalen

Spondylophytenbil dungen mittlere bis untere BWS, mit hypertrophen Spangenbil dungen untere BWS ein schliesslich LWK 1 - i ntermittierende Schmerzverstärkung bedingt durch eine sekundäre entzündliche Irritation der betroffenen Segmente

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter (S.

27 Ziff. 6.1.2) im Weiteren eine Anpassungsstörung, längere de pressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Arbeit s losigkeit (ICD-10 Z56). 3. 3 .2

Dazu führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der A.___ in Behandlung gewesen, sei aber noch nie ambulant in psy chologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Die antidepressive Medikation habe die Hausärztin verordne t (S.

12 unten) .

Da der Beschwer deführer sich in nachvollziehbarer Weise Sorgen um seine Zukunft mach e und unter Beeinträchtigungen seines psychischen Wohlbefindens leide, sei gemäss ICD-10 das Vorliegen einer leichten Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion zu diag nostizieren (ICD-10 F43.21), da der Verlust der Arbeitsstelle noch nicht länger als zwei Jahre zurücklieg e und keine Depression im engeren Sinne vorlieg e . Die Anpassungsstörung werde als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, da sie nur leicht ausgeprägt sei und keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV zu begründen vermöge. Grund sätzlich würden auch die pectanginösen

Beschwerden des Beschwerdeführers mit nachfolgender koronar-angiogra ph i scher Behandlung im D.___ 2014 als auslösende zu sätz liche belastende Faktoren für eine Anpassungsstörung in Betracht kom men (S.

17 oben) .

Die Prognose sei aktuell als relativ günstig einzustufen, da es noch eine Reihe von pharmakotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten gebe , da der Beschwerdeführer insgesamt über eine Reihe von Ressourcen verfüg e und insgesamt als psychisch stabil zu betrachten sei . Gleichwohl wäre es sinnvoll, den arbeitsuchenden Beschwerdeführer bei der Stellensuche zu unterstützen, damit es auch in Zukunft nicht zu einer möglichen Stagna tion der Situation komm e , in deren Folge sich gravierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen könnten (S. 17 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer suche nach einer geeigneten Arbeit, wobei er bezüglich der Schmerzsympto matik unsicher sei, welche Tätigkeit er mit welchem Pensum ausüben könne (S. 17 unten) . 3. 3 .3

Der Beschwerdeführer leide an bewegungs- und vor allem belastungs ab häng i gen Schmerzen im Bereich untere BWS und LWS mit zeitweise Ruhe-/ Nacht schmerzen und wechselnder Intensität der Missempfindungen. Es handle sich um eine axiale 2-Etagen- Problematik mit ungünstigem Zusam menwirken . Die Spondylophytenbildung im Rahmen der DISH-Entwicklung erstreck e sich über weite Teile der BWS mit hypertrophen Spangenbildungen der untere n BWS, thorakolumbaler Übergang einschliesslich LWK 1. Diese Ausdehnung komme in der Beurteilung der auswärtigen Röntgenaufnahmen zu wenig zum Ausdruck, man schreib e

zum Beispiel im E.___ betreffend BWS in 2 Ebenen von einer ventralen Höhenminderung der Bandscheiben BWK 4 - 7 mit rechts antero -lateral betonten spangenför migen

osteophytä re n Überbauungen. Die Ausdehnung sei aber plurisegmen taler , die durchgeführte konventionelle Röntgenaufnahme der BWS und LWS weise darauf hin, dass sich seit der auswärtigen Aufnahme vor über einem Jahr der DISH progre dient entwickelt ha be (S. 24 oben) .

Die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wiederkehrenden entzündlichen Irritationen, erklär e die Ruhe- und Nacht s chmerzen und die deutliche Hart spannbildung paravertebral wie in den Be funden ausgeführt werde . In den beschriebenen Befunden im E.___ resp ektive in den MRI-Untersuchungen sei die D I SH-Entwicklung im Sinne einer beginnenden Spondylose-Entwicklung beschrieben worden . Dies genüg e den aktuel len Veränderungen nicht. Deshalb seien noch einmal konventionelle Röntgenaufnahmen thorakal und l umbal durchgeführt wor den mit Dokumentation einer ausgedehnteren DISH-Entwicklung, was darauf hinweis e , dass die Ossifikation offen sichtlich voranschreite und da mit Be schwerden ähnlich einem entzündlichen Achsenbefall entspr e che n würden . Dies erklär e die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden. Beim DISH hand l e es sich um eine Verknöcherung von Weichteilstrukturen und Bändern. Nach Abschluss dieser Verknöcherung resultier e eine Einsteifung des entsprechenden Achsenabschnittes mit entsprechender Belastbar keitsein schränkung , wobei aber dann die entzündliche Schmerzkomponente wegfalle . Aktuell sei die Entzündungsaktivität noch im Gange (S. 24 unten) .

Betreffend der Veränderungen an der unteren LWS sei diese gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend, unter Einhalten günstiger ergonomischer Arbeitsab läufe

begründe

diese r Achsenabs chnitt keine Arbeitsunfähigkeit , wohl aber für den thorakalen Abschnitt . Für diesen Abschnitt sei aktuell und bleibend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereiche von 20 % ge geben . Dies bezogen auf ein volles Pensum in einer optimal angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung folgender Schonkriterien: - k eine repetitiven vornüber gebückten Arbeitsabläufe - k eine monoton stehenden oder sitzenden Arbeitspositionen - k eine Exposition in kalt-feuchtem Milieu - k eine repetitiven Gewichtsbelastungen über 15 kg

Idealerweise sollte ein Teilpensum v ormittags und nachmittags bewältigt wer den um die Belastung optimal zu verteilen. In einer solchen Tätigkeit werde auch langfristig keine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreich bar sein, da bedingt durch die Entwicklung des DISH schliesslich eine Ein steifung erfolg e und damit eine biomechanische Voraussetzung resultier e , die bezogen auf ein volles Pensum, auch in einer Verweistätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einhalten repetitiver Pausen erlaube. Zusammenfas send

sei betreffend lumbalem Achsenskelett bei vollem Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen, für das thorakale Ach sen skelett aktuell und langfristig unter den oben angegeben Schonkriterien eine bleibende 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Berufliche Massnahmen würden eine berufliche Integration in eine die Schon kriterien berücksichtigende Tätigkeit, das heisse keine monoton-ste henden Arbeiten wie sie bei der aktuellen Stelle angeboten werden. Der Be schwer deführer habe vor einer Woche die Stelle in der Farbproduktion ange nommen die ausschliesslich stehend sei. Es sei davon auszugehen, dass er diese nur begrenzt erfüllen könne. Die zuletzt geleistete Arbeit mit Zählen von Banknoten erfülle die Schonkriterien zu wenig, es mussten repetitiv Gewichte bis, wie der Arbeitsplatzbeschrieb angebe, 30 kg gehoben werden mit wiederum ausschliesslich stehenden Arbeitsabläufen (S. 26 Mitt e). 3.3.4

Hinsichtlich einer kritischen Würdigung vorausgegangener Berichte führten die Gutachter zudem aus, der Unfallversicherer

habe die Leistungen per 1 6. Dezember 2013 eingestellt, dies sei medizinisch begründet und nachvoll ziehbar. Durch das Ereignis sei es nicht zu einer richtunggebenden Verän derung gekommen , allenfalls könne man von einer unfallähnlichen Köper schä digung ausgehen, eine zeitliche Terminierung sei ausgewiesen (S.

26 Mitte ) .

Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

3.1) habe in seinem Bericht vom Februar 2014 beurteilt , dass eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % möglich sein sollte.

In diesem Bericht geh e

Dr. Z.___ nicht auf die Problematik der DISH-Entwicklung ein, entsprechend berücksichtig e er dies auch nicht, was aber für die mittel- bis langfristige Arbeitsfähigkeit massgeblich sei . Entsprechend würde die Beurteilung im Gutachten hinsicht lich der

zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab weichen (S. 26 Mitte) . 3. 3 . 5

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, vorliegend sei die rheumato logische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit richtungweisend. Es besteh e beim Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit die rheumatologisch genannten Schonkriterien nicht berück sichtig e . Für eine die Schonkriterien berücksichtigende Verweistätigkeit besteh e eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine 80% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum (S. 27 Ziff. 6.2.1) . 4. 4.1

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S.

4 unten ff. ) vermag das von Dr. C.___ und med. pract . D.___ erstattete Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.

1.3 ) vollumfängl ich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei n andersetzung mit den Vorakten .

So führten die Gutachter in nachvollzieh barer Weise aus, dass beim Beschwerdeführer keine Depression im engeren Sinne vorliege, die diagnostizierte Anpassungsstörung nur leicht ausgeprägt sei und damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. vorstehend E.

3. 3 . 2 ). Nach Durchführung erneuter konventioneller Rönt genaufnahmen zeigten die Gutachter

in differenzierter Weise auf, dass die thorakale Entwicklung in Richtung einer DISH, verbunden mit immer wieder kehrenden entzündlichen Irritationen, die Ruhe- und Nachtschmerzen sowie die deutliche Hartspannbildung paravertebral erklären würden. In nachvoll zieh barer Weise führten sie weiter aus, dass die Veränderungen der unteren LWS gegenüber der BWS als im Hintergrund stehend seien und die ser Achsenabschnitt - im Gegensatz zum thorakalen Abschnitt - unter Ein haltung günstiger ergonomischer Arbeitsabläufe kei ne Arbeitsunfähigkeit begrün de (vgl. vorstehend E. 3.3. 3 ) .

Die se Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und i n einer die Schonkriterien be rücksichtigende n

leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Gutachten werde die LWS-Problematik zu wenig berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies vor

dem Hintergrund der ausführlichen und umfassenden

gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den

übrigen medizinischen Akten, insbesondere aus den Berichten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), eine andere Beurteilung ergeben soll. Den Berichten von Dr. B.___ lassen sich weder Angaben zur Arbeits fähigkeit entnehmen, noch steht seine (diagnostische) Einschätzung derjenigen im Gutachten entgegen. So ist es f ür die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 S.

281; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3).

So vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer Diskographie an der LWS zwin gend erforderlich sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) , nicht zu überzeugen und lässt sich so auch nicht aus dem Bericht von Dr. B.___

ableiten . Zwar führt Dr. B.___ aus, dass zur Evaluierung einer diskogenen Komponente und einer wirbelsäulenchirurgischen Operation eine Diskographie durchzuführen sei (vgl. vorstehend E.

3. 2 ) . An der vorliegenden (gutachterlichen) Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ändert dies

jedoch kaum etwas. Gilt es doch

zu berücksichtigen, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schrän ken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folg enab schätzung entscheidend sind, wozu sich Dr. B.___ wie bereits dargelegt

gerade nicht geäussert hatte (vgl. vorstehend E.

3. 2 ). Im Weiteren ist es allein Aufgabe des Gutachters zu entscheiden , ob eine ( einmalige) Explo ration eine zuverlässige Beurteilung zulässt oder ob ergänzende Unter suchungen erfor derlich

sind (9C_263/2013

E. 5.4, mit Hinweis).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht keine objek tiv fassbaren Aspekte vorliegen oder namhaft gemacht wurden , welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatten. Die Gutachter berücksichtigen sämtliche vom Beschwerdeführer an läss lich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behan deln den Ärzten erhobenen Befunden. Bis heute wurden keine weitere n fach ärztli chen Stellungnahmen, Beurteilungen oder Berichte über entsprechende Ab klärungen nachgereicht, die einen anderweitigen Schluss zulassen würden . 4.3

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde sodann im entsprechenden Teil gutachten einlässlich und nachvollziehbar erörtert (vorstehend E. 3. 3 . 2 ).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass es sowohl die Beschwerde geg ne rin als auch die Gutachter unterlassen hätten , einen entspre chenden psy chiatrischen Bericht einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) , ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration dahin gehend äusserte, dass er noch nie ambulant in psychologischer oder psychi atrischer Behand lung gewesen sei (vgl. Urk. 6/66/12) . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 4.4

Zusammenfassend ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegen den Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E.

1d).

Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer s sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer 80 %igen angepassten Arbeitsfähigkeit aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.

5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen, welche die Beschwerdegegnerin in der an ge fochtenen Verfügung in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen hat te .

Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 3. Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2 S.

2), dies gestützt auf die gutachterliche Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4). Das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach am 1. Juni 2014 ab . Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 201 4 , abzustellen (BGE 129 V 222). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folg en, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh estmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___

als Mitarbeiter in der Notenverarbeitung tä tig war . Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintrit t der gesund heitlichen Beeinträchtigung erfolgte, kann v orliegend zur Bestimmung des Valideneinkommen s das in der letzten Tätigkeit erzielte Einkommen

heran gezogen werden. Im Jahr 2012 erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein Einkommen von Fr.

73‘745.-- (vgl. Urk. 6/7), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern in den Jahren 2012 bis 2014 ein Einkommen von rund Fr.

74‘855.30 für das Jahr 2014 ergibt ( Fr. 73‘745.-- x 1.008 x 1.007). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen wer den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tra gen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Da zur Ermittlung des Invalideneinkommens nur ein dem Gesundheitszu stand angepasstes Erwerbseinkommen berücksichtigt werden kann und das vom Beschwerdeführer neu angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma F.___ (vgl. Urk. 6/66/33) gemäss gutachterlicher Be urteilung keine die Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit darstellt (vgl. vorsteh en d E.

3. 3 .2) , rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Inva lidenein kommens

die Tabellenlöhne

gemäss LSE

heranzuziehen und hin sichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/66 S. 8 unten) vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

auszugehen

. Dieser betrug für Männer im Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- ( LSE 2012, S.

35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöch entlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 201 3 von 0.7 % resp. 0.8 % im Jahr 2014 angepasst, ergibt dies ein hypothetisches In valideneinkommen von run d Fr. 52 ‘ 926.73 für das Jahr 201 4 bei der verblie benen 80%igen Arbeits fähig keit ( Fr. 5210 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.00 8 x 1.007 x 0.8). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Ab zug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei dens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6

Besteht auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Be rücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend brei tes Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzuneh men, Zwangshal tung en der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3).

Gemäss Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine die Schonkriterien berück sichtigende (Verweis-)Tätigkeit zu 80 % zumutbar (vgl. vorstehend E.

3. 3 .2). Daraus ist zu schliessen , dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich um schriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz Rechnung getragen wurde . In der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 1 4. November 2008 E.

4.3). Ausserdem ist aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils davon auszugehen, dass genügend zumut bare Verweis tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind. 5.7

Wird das Valideneinkommen von Fr

74‘855.30 dem Invalideneinkommen von Fr.

52 ‘ 926.73 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

21 ‘ 928 . 57 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % . 5.8

Abschliessend stellt sich vorliegend noch die Frage, wie der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers vor der Begutachtung zu be urteilen ist .

So äusserten sich d ie Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung nicht explizit . Zum Bericht von Dr. Z.___ vom

1 1. Februar

2014 , welcher

seinerseits von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % ausging (vorstehend E. 3.1) , hielten sie jedoch fest, dass darin auf die Prob le matik der DISH-Entwicklung nicht eingegangen und diese in der Beurtei lung nicht berücksichtigt worden sei. Die gutachterliche Beurteilung weiche des halb hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit davon ab (vgl. vor stehend E. 3.3.3). Auch wenn im Gutachten nicht explizit festgehalten, kann daraus geschlossen werden, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1) auch retrospektiv und somit bereits nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 5.1) bestanden hatte. 5.9

Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Mit dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurden (trotz anwaltlicher Vertretung) keinerlei Belege zur finanziellen Situation eingereicht. So wurde auch die in Aussicht gestellte Unterstützungsbestätigung (vgl. Urk. 9 S.

2) nie eingereicht, noch kam diesbezüglich nach telefonischer Rück frage eine entsprechende Reak ti on. Androhungsgemäss ( Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit vorliegt. Dafür spricht auch die Aussage im Gut achten, wonach der Beschwerdeführer kurz vor der Begutachtung eine Stelle in der Farbproduktion angenommen habe (vgl. vorstehend E. 3.3.2 ). Das Ge such des Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu weisen. 6 .3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprech en d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager