Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966 , verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 7/4/4) . In der Schweiz arbeitete er von 1989 bis 1993
als Saisonnier auf dem Bau und später von 2000 bis 200 5 als Pizzaiolo
( Urk. 7/9/3 und 7/9/23 ). Im September 2006 meldete er sich wegen Schmerzen, Angstzuständen, Schwäche und Übelkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/9 ) bei und holte eine n Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK; Urk. 7/10) sowie einen Bericht beim ehemaligen Arbeitgeber ein ( Urk. 7/13).
G estützt auf das Gut achten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2007 ( Urk. 7/23) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 2. November 2007
eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab
1. Februar 2006 zu ( Urk. 7/43).
Während des ersten Revisionsverfahrens erlitt der Versicherte i m Februar 2009 einen Autounfall ( Urk. 7/65). D ie IV-Stelle kündigte ihm sodann mit Vorbescheid vom 18. Juni 2009 die Aufhebung der Rente mangels Ein reichung aktueller Arztberichte
an ( Urk. 7/60). Nach Vorliegen eines Berichts de s Hausa rzt es ( Urk. 7/75) und des behandelnden Psychiaters ( Urk. 7/83/15 f.) erst attete Dr. A.___
am 28. Dezember 2010 ein
Verlaufs - gutachten ( Urk. 7/83 /1 ff. ).
Daraufhin bestätigte die IV-Stelle m it formloser Mitteilung vom 21. Februar 2011 die bisherige halbe Invalidenrente
( Urk. 7/85) .
Im Mai 2013 erlitt der Versicherte alsdann einen Herzinfarkt ( Urk. 7/ 95 / 9 ) .
In der aktuellen Revision liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebo gen ausfüllen ( Urk. 7/88) und holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/89). Nach Vorliegen diverser Arztberichte ( Urk. 7/92/6 ff. , 7/93 und 7/95)
gab sie ein wei teres Verlaufsg utachten nunmehr bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 18. Februar 2015 ( Urk. 7 /105). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 7. April 2015 Stellung ( Urk. 7/07/6). Anschliessend kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2015 die Einstellung d er R ente an ( Urk. 7/108). Dagegen erhob dieser Einwand und machte unter anderem somatische Beschwerden geltend ( Urk. 7/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 19. August 2015 ( Urk. 7/112/2) hob die IV-Stelle die Rente am
21. August 2015 auf das Ende des de r
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . E iner allfälligen Beschwerde gegen diese entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob der Versicherte am 1 2. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, diese aufzuheben und ihn umfassend
p oly disziplinär abzuklären
( Urk. 1 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 2 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 darauf hin, dass die angefochtene Revisionsverfügung mög licherweise mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt würde, und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um dazu Stellung zu neh men ( Urk. 9). Während sich die IV-Stelle mit einer substituierten Begründung explizi t einverstanden erklärte ( Urk. 1 1), liess der Versicherte die Frist unge nutzt verstreichen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, I VG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT S G) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. zur sog. allgemeine n Methode des Einkommensver gleichs BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ). 1.2
Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). E ine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Ände rung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher wei ter ausgerichtet wird.
Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukom men, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invali denrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt w urden (BGE 140 V 77 E. 3.1 ). Zweifellos unrich tig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendiger - weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditätsbe - messung , Einschätzung der Arbeitsunfähig keit , Beweiswürdigung, Zumut - barkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 2 2. Januar 2015 E.2).
Es ist zu ergänzen, dass d as Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisions - verfü gung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen kann , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinwei sen). Zudem sind
formlose Mitteilung en im Sinne von Art. 74 ter
lit . f IVV rechtskräftigen formellen Verfügungen wiederum gleichgestellt , soweit ihnen eine umfassende Abklärung voraus ging. Mit anderen Worten, wurde im Revisionsverfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die daraufhin erfolgte formlose Mitteilung die Wiedererwä gungsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Rentenverfügung lebt dies falls
nicht mehr auf bzw. b leibt k onsumiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1-2). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise als dann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Sch lussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Rentenrevisionen ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nach vollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differen zen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche kon kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ s ei der Beschwerdeführer s eit dem
18. Februar 2015
wieder zu 80 % arbeitsfähig. Ein objektivierbares somatisches Herzleiden bestehe gemäss Bericht von Dr. C.___ nicht. Sodann sei m angels Ausbildung und Arbeitstätigkeit seit dem Jahr 2006 für beide Vergleichseinkommen a uf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 1-96, Kompe - tenzniveau 1, Zentralwert für Männer abzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %
( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin
auf die letzte Stellungnahme des RAD ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei eine
sorgfältige polydiszipli näre Abklärung unter Einbezug des RAD erforderlich, wobei insbesondere der Beurteilung der ihn behandelnden Fachärzte
sowie seiner eigenen Einschät zung erhebliche Bedeutung zukomme n müsse. In Frage stehen würden
psychische Beschwerden
einschliesslich zwei vom Gutachter verkannte r Suizidversuche, eine Niereninsuffizienz, Herzbeschwerden und eine schwache bzw. erschöpf te Konstitution .
Verfehlt sei die Argumentation, er hätte seine Restarbeitsfähigkeit nicht genutzt, da er schon längst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Von einem Vortäuschen der Beschwerden könne keine Rede sein. In den Revisionen sei die Arbeitsunfähig keit denn auch stets ohne w eiteres bestätigt worden ( Urk. 1). 3.
Der Bestätigung der halben Rente im Rahmen der ersten Rentenrevision lag eine rechtskonforme Abklärung des medizinischen Sachverhalts – insbeson dere mittels des psychiatrischen Verlaufsgutachten s von Dr. A.___ – zugrunde. Die Frage einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der formlo sen Mitteilung vom 2
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966 , verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 7/4/4) . In der Schweiz arbeitete er von 1989 bis 1993
als Saisonnier auf dem Bau und später von 2000 bis 200
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, I VG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT S G) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. zur sog. allgemeine n Methode des Einkommensver gleichs BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ).
E. 1.2 Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). E ine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Ände rung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher wei ter ausgerichtet wird.
Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukom men, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invali denrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt w urden (BGE 140 V 77 E. 3.1 ). Zweifellos unrich tig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendiger - weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditätsbe - messung , Einschätzung der Arbeitsunfähig keit , Beweiswürdigung, Zumut - barkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 2 2. Januar 2015 E.2).
Es ist zu ergänzen, dass d as Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisions - verfü gung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen kann , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinwei sen). Zudem sind
formlose Mitteilung en im Sinne von Art. 74 ter
lit . f IVV rechtskräftigen formellen Verfügungen wiederum gleichgestellt , soweit ihnen eine umfassende Abklärung voraus ging. Mit anderen Worten, wurde im Revisionsverfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die daraufhin erfolgte formlose Mitteilung die Wiedererwä gungsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Rentenverfügung lebt dies falls
nicht mehr auf bzw. b leibt k onsumiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1-2). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise als dann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Sch lussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Rentenrevisionen ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nach vollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differen zen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche kon kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ s ei der Beschwerdeführer s eit dem
18. Februar 2015
wieder zu 80 % arbeitsfähig. Ein objektivierbares somatisches Herzleiden bestehe gemäss Bericht von Dr. C.___ nicht. Sodann sei m angels Ausbildung und Arbeitstätigkeit seit dem Jahr 2006 für beide Vergleichseinkommen a uf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 1-96, Kompe - tenzniveau 1, Zentralwert für Männer abzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %
( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin
auf die letzte Stellungnahme des RAD ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei eine
sorgfältige polydiszipli näre Abklärung unter Einbezug des RAD erforderlich, wobei insbesondere der Beurteilung der ihn behandelnden Fachärzte
sowie seiner eigenen Einschät zung erhebliche Bedeutung zukomme n müsse. In Frage stehen würden
psychische Beschwerden
einschliesslich zwei vom Gutachter verkannte r Suizidversuche, eine Niereninsuffizienz, Herzbeschwerden und eine schwache bzw. erschöpf te Konstitution .
Verfehlt sei die Argumentation, er hätte seine Restarbeitsfähigkeit nicht genutzt, da er schon längst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Von einem Vortäuschen der Beschwerden könne keine Rede sein. In den Revisionen sei die Arbeitsunfähig keit denn auch stets ohne w eiteres bestätigt worden ( Urk. 1). 3.
Der Bestätigung der halben Rente im Rahmen der ersten Rentenrevision lag eine rechtskonforme Abklärung des medizinischen Sachverhalts – insbeson dere mittels des psychiatrischen Verlaufsgutachten s von Dr. A.___ – zugrunde. Die Frage einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der formlo sen Mitteilung vom 2
E. 5 als Pizzaiolo
( Urk. 7/9/3 und 7/9/23 ). Im September 2006 meldete er sich wegen Schmerzen, Angstzuständen, Schwäche und Übelkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/9 ) bei und holte eine n Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK; Urk. 7/10) sowie einen Bericht beim ehemaligen Arbeitgeber ein ( Urk. 7/13).
G estützt auf das Gut achten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2007 ( Urk. 7/23) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 2. November 2007
eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab
1. Februar 2006 zu ( Urk. 7/43).
Während des ersten Revisionsverfahrens erlitt der Versicherte i m Februar 2009 einen Autounfall ( Urk. 7/65). D ie IV-Stelle kündigte ihm sodann mit Vorbescheid vom 18. Juni 2009 die Aufhebung der Rente mangels Ein reichung aktueller Arztberichte
an ( Urk. 7/60). Nach Vorliegen eines Berichts de s Hausa rzt es ( Urk. 7/75) und des behandelnden Psychiaters ( Urk. 7/83/15 f.) erst attete Dr. A.___
am 28. Dezember 2010 ein
Verlaufs - gutachten ( Urk. 7/83 /1 ff. ).
Daraufhin bestätigte die IV-Stelle m it formloser Mitteilung vom 21. Februar 2011 die bisherige halbe Invalidenrente
( Urk. 7/85) .
Im Mai 2013 erlitt der Versicherte alsdann einen Herzinfarkt ( Urk. 7/ 95 /
E. 9 ) .
In der aktuellen Revision liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebo gen ausfüllen ( Urk. 7/88) und holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/89). Nach Vorliegen diverser Arztberichte ( Urk. 7/92/6 ff. , 7/93 und 7/95)
gab sie ein wei teres Verlaufsg utachten nunmehr bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 18. Februar 2015 ( Urk. 7 /105). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 7. April 2015 Stellung ( Urk. 7/07/6). Anschliessend kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2015 die Einstellung d er R ente an ( Urk. 7/108). Dagegen erhob dieser Einwand und machte unter anderem somatische Beschwerden geltend ( Urk. 7/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 19. August 2015 ( Urk. 7/112/2) hob die IV-Stelle die Rente am
21. August 2015 auf das Ende des de r
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . E iner allfälligen Beschwerde gegen diese entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob der Versicherte am 1 2. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, diese aufzuheben und ihn umfassend
p oly disziplinär abzuklären
( Urk. 1 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 2 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 darauf hin, dass die angefochtene Revisionsverfügung mög licherweise mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt würde, und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um dazu Stellung zu neh men ( Urk. 9). Während sich die IV-Stelle mit einer substituierten Begründung explizi t einverstanden erklärte ( Urk. 1 1), liess der Versicherte die Frist unge nutzt verstreichen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Februar 2011 bestanden hat, mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen V erfügung am 21. August 201
- Auch die Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen ist gegebenenfalls mit Bezug auf die formlose Mitteilung vom 2
- Februar 211 zu prüfen, während die ursprüng liche Rentenverfügung vom 2
- November 2007 in jedem Fall konsumiert bleibt (vgl. E. 1.2 und 1.3, Sachverhalt E. 1 ) .
- 4.1 4.1.1 Im Verlaufsg utachten vom 1
- Februar 2015 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit Somatis ierungsneigung (ICD-10: F33.0). Anamnestisch bestünden leicht gradige Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Verzweiflung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Ferner sei eine Somatisierungssymptomatik mit Kälte-/Hitze - gefühlen , Kopf-/Schulterschmerzen, Krämpfen in der linken Wade und einem Knacken in den Knien festzustellen. Es werde auch eine leichte Appe titverminderung angegeben, die jedoch der le ichten Adipositas widerspreche . Differentialdiagnostisch seien eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu erwähnen. Einerseits bestehe vermehrte Müdigkeit und Kraftlosigkeit schon bei gering fügigen Arbeitsleistungen. Andererseits beklage der Beschwerdeführer Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schmerzen im linken Arm und schmerz hafte Wadenkrämpfe links ( Urk. 7/105/16). 4.1.2 N ach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 müssen bereits für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode neben zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude , Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit ) noch drei oder besser vier der weiteren Symptome ( verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken/erfolgte Selbstverletzung/ Suizid handlungen , Schlafstörungen, ver min derter Appetit ) vorhanden sein . Dabei müssen e inige der Symptome in ihrem Schweregrad beson ders ausgeprägt oder aber e s muss durchgehend ein besonders breites Spekt rum von Symp tomen vorhanden sein . Von einer mittelgradigen depressiven Episode Betroffene haben definitionsgemäss erhebliche Schwierig keiten, ihre normale Berufstätigkeit und sozialen Aktivitäten fortzusetzen (vgl. D illing / Mom - bour /S chmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Aufl. 201 4 , S. 169-174). 4.1.3 Es überzeugt somit nicht nur vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde, dass er die depressive Episode als bloss leicht qualifi zierte. So verfügt d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über gute familiäre Beziehung en und einen geregelten T agesablauf s (aufstehen um 6.30 Uhr, baden , frühstücken, spazieren, gemeinsames Mittagessen mit den Eltern , anschliessend gemeinsame Aktivitäten mit der Familie, Abendes sen um 20.30 Uhr, fernsehen bis 2.00 Uhr) . Ebenso pflegt e r ausserfamiliäre Kontakt e , z.B. mit Leuten, welche mit ihm zusammen die Moschee besuchen ( Urk. 7/105/ 8 f. ). Erhebliche Schwierigkeiten im Alltag sind deshalb nicht auszumachen.
- 2 4.2.1 Zu den Vorakten hielt Dr. B.___ fest , Dr. D.___ habe im Jahr 2006 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie ein psychotisches Erleben diagnostiziert und Folterung, tödliche Bedrohung, körperliche Verletzungen sowie psychische Dekompensation und Hospitalisation im E.___ beschrie ben. Indes verneine der Versicherte a ktuell diese Angaben und behaupte, es handle sich hierbei um ein Missverständnis. Eine posttraumatische Belas tungsstörung könne daher ausgeschlossen werden. Es sei theoretisch mög lich, dass der Beschwerdeführer all es verdränge oder Dr. D.___ , obschon selbst aus dem Balkan stammend , ihn missverstanden habe. W ahrschein licher sei aber , dass es sich um Inkonsistenzen handle . Nach dem Tod von Dr. D.___ habe Dr. F.___ die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung übernommen. Zusätzlich habe er eine schwere Depression diagnostiziert, wobei aktuell ein depressives Geschehen im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode , bestätig t werden könne. Dr. A.___ habe zunächst eben falls eine schwere Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, differentialdiagnostisch eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert . Letztere könne allerdings nicht vorliegen, da seither acht J ahre verstrichen seien . Ebenso wenig sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung anzunehmen, da der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie wirklich gefoltert worden sei. Dr. G.___ habe im Jahr 2009 eine chronifizierte Depression mit somati scher Fixierung, Wahnvorstellungen, diffuse Ängste sowie ein rezidivier en des Schmerzsyndrom angegeben . Wahnvorstellungen könnten heute indes nur fraglich ausgemacht werden. So habe de r Beschwerdeführer erst auf aktives Befragen angegeben, Stimmen zu hören, die ununterbrochen seinen Namen sag en würden . Zuvor habe er die s mit keinem Wort erwähnt und auch nie den Eindruck gemacht, sich durch Stimmen belästigt zu fühlen. A uffällig sei auch, dass die neuroleptische Dosis Zyprexa von 20 auf 5 mg reduziert worden sei , ohne dass er eine Änderung verspürt habe . Ein psycho tisches Erleben sei deshalb eher unwahrscheinlich. Schliesslich habe Dr. A.___ i n seinem zweiten Gutachten die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung fallen gelassen und eine Anpassungs störung mit An gst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diag nostiziert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dennoch behauptet habe , dass seit dem Jahr 2007 weder eine Verbesserung noch eine Verschlechte rung des Zustandes vorliege ( Urk. 7/105/16-18) . 4.2.2 Dr. B.___ setzte sich also intensiv mit den Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar mit den eigenanam nestischen Angaben des Beschwerdeführers , dem Zeitablauf und seinen Beobachtungen in der Untersuchung . So erklärte der Beschwerdefüh rer , sich während des Krieges versteckt zu haben respektive ca. eine Woche in Gefan genschaft gewesen und währenddessen nur einmal einzig mit Händen und Füssen geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 7/105/8 und 7/105/15). Dies stellt in der Tat kein traumatisches Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (wie beispielsweise eine Vergewaltigung oder mehrmonatige Lagerhaft) dar, d essen es rechtsprechungsgemäss b edarf, um eine invalidisierende posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 anzuerkennen. Insbesondere ist der Vorfall nicht als so gravierend einzustufen, dass er das Auftreten eine r psychischen Gesundheitsstörung mehrere Jahre nach der Einreise in die Schweiz und der Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu begründen ver möchte. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive einer Per sönlichkeitsveränderung nach Extremb el astung verneinte. Eben so beizu pflichten ist ihm , dass angesichts der lang en Dauer der Beschwerden keine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mehr diagnostiziert werden kann . Gemäss Klassifikationssystem ICD-10 ist nämlich von einer Maximal dauer von z wei Jahre auszugehen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O., S. 209-2011). S tichhaltig ist auch die Argumentation bezüglich der Wahnvorstellungen, die sich einerseits auf das beobachtete Verhalten und andererseits die erhebliche Reduktion der neuroleptischen Medikation stützt. 4.2.3 Besonders hervorzuheben ist im Kontext mit den Vorakten , dass die Diag - nose stellung von Dr. B.___ weitgehend mit derjenigen von Dr. A.___ im Gutachten vom
- Dezember 2010 überein stimmt . Letzterer diagnosti zierte zwar noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Rea k tion gemischt (ICD-10: F43.22; Urk. 7/ 83/7). E ine pos ttraumatische Belas tungsstörung verneinte er indes ausdrücklich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, der „nur“ von bürgerkriegsähnlichen Zuständen und schockieren den Bildern im Spital berichtet hatte ( Urk. 7/83 /5) . Ferner konnte Dr. A.___ keine Hinweise für eine generalisierte Angststörung im Sinne einer „Angstneurose“ gemäss ICD-10-Klassifizierung in dominierendem Ausmass feststellen , sondern nur ko nkrete Ängste im Alltagsgeschehen ( Angst vor Autos, Tram und Menschen , so dass der Beschwerdeführer zu Boden schauen müsse, vgl. Urk. 7/83/4 ) sowie Sorgen um die gegenwärtig belastenden Lebensumstände und die Zukunft ( Urk. 7/86/5). Ebenso lagen gemäss Dr. A.___ keine gravierende n Hinweise insbesondere für Phobien (ICD-10: F40) , Zwangsstörungen (ICD-10: F42) , eine akute Belastungsreak tion (ICD-10: F43) , somatoforme (ICD-10: F45) oder psychotische Störungen (ICD-10: F2 und F3) oder anderweitige gravierende Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F60) vor . Solche schloss er vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit aus ( Urk. 7/83/6). Zu den bereits damals in den Vorakten erwähnten Diag nosen mittelgradige bis schwere depressive Episode , chronifizierte Depression mit somatischer Fixierung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung , Wahnvorstellungen, diffuse Ängste und rezidivierende s Schmerzsyndrom merkte er an, dass diesbezügliche psychische Störungen in concreto nicht aufgeführt und vom Beschwerdeführer wie schon im Jahr 2007 eher diffus dargelegt würden. Gravierende Reak tionen im Rahmen einer posttrau matischen Belastungsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit würden nicht vorliegen ( Urk. 7/83/11) . 4.2.4 Nichts Neues ergibt sich ferner aus den ak tuellen Berichten d er behandelnden Ärzte. So wurden im Bericht der H.___ vom 1
- Juni 2014 primär die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wiedergegeben mit dem ausdrücklichen Vermerk , dass dieser nicht über die Kriegseskalation sprechen wolle. Zusammenfassend stehen gemäss jenem Bericht sodann Schlafstörungen und eine Somatisierung im Vordergrund, bei hintergründi ger innerlicher Angespanntheit und nicht weiter quantifizierten Einschrän kungen der kognitiven Fähigkeiten. Nach dem vorstehend Gesagten lassen sich damit die erneut gestellten Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung und posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf wiederum nicht zureichend begründen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der fachärztliche Bericht keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit enthält , son dern diesbezüglich auf die Beurteilung „gemäss Hausarzt“ verwies en wird ( Urk. 7/93/2-6). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei unveränderten Beschwerden, ohne Möglichkeit zur Besserung und einem Belastungsprofil, wonach jegliche Tätigkeit seit dem Jahr 2008 ausgeschlossen ist ( Urk. 7/95/1-5 ). Es entspricht somit n icht nur der allgemeinen Erfahrung, sondern ist vorliegend auch offensichtlich, dass die behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung äusserst wohlwollend über den Beschwerdeführer berichteten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen finden sich in beiden Berichten keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Suizidversuche oder auch n ur eine statio näre psychiatrische Behandlung.
- 3 4.3.1 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer letztlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der Beschwerden seitens der rezidi vierenden depressiven Störungen, leich t gradige Episode , mit Somatisie rungstendenz , insbesondere der subjektiv geklagten Kraftlosigkeit, vegetati ven Beschwerden mit Hitze-/Kältegefühlen sowie multiple n Schmerzempfin dungen. Ein Arbeitspensum von 100 % sei für den Beschwerdeführer schwierig zu bewältigen, da er unter depressiven Verstimmungen leide, ins besondere Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er benötige vermehrt Zeit zur psychophysischen Erho lung. Bei Überforderung bestünde die Gefahr eines Rückfalls in eine mittel gradige oder schlimmsten Falls schwergradige Episode. Eine zusätzlich ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe indes nicht. Der Beschwerdeführer sei fähig, während jeweils sieben Stunden an fünf Tagen pro Woche zu arbeiten ( Urk. 7/105/18 und 7/105/20) . Zum Verlauf wies er darauf hin, dass nicht nur di e Angaben des Beschwerde führers, sondern auch diejenigen in den Akten widersprüchlich seien. So sei nicht nachvollziehbar , weshalb Dr. A.___ im zweiten wie im ersten Gut achten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, obwohl sich der Zustand mit Bezug auf die Diagnosen verbessert habe. Er könne aber nicht beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2010 richtig eingeschätzt worden sei. Ebenso wenig könne er zeitliche Angaben zur Entwicklung seit dem Jahr 2010 machen ( Urk. 7/105/23). Indessen könne heute weder eine schwere res pektive mittelgradige depressive Episode, noch eine posttraumatische Belas tungsstörung oder andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wer den. Heute bestehe noch eine leichtgradige Episode mit Somatisierungsnei gung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Primär könne also davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 verbessert habe ( Urk. 7/105/19 und 7/105/23). Ergänzend und zur Plausibilisierung merkte Dr. B.___ an, dass die Coping -Strategien des Beschwerdeführers äusserst dürftig seien . Dieser habe absolut kein positives Selbstkonzept, wolle sich im Alltag und Lebensstil auf keinen Fall umstellen und sei von seiner Krankheit überzeugt. Während der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen feststellbar gewesen, wobei vor allem seine Angaben zur Folterung, tödlichen Bedrohung und psychischen Dekompensation sowie psychiatrischen Hospitalisation im E.___ auffällig seien. Auch habe er erst bei aktivem Befragen akustische Halluzinationen angegeben, wobei aber zu keiner Zeit der Eindruck entstan den sei, er werde durch diese Stimme überrascht, verängstigt oder in seiner Konzentration eingeschränkt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aber trotz mangelnder sozioökonomischer Integration fähig, sich an Regeln anzupas sen, und habe die Fähigkeit zur Selbstpflege, zur Teilnahme am Strassenver kehr, zu Spontanaktivitäten (z.B. mit seinen Neffen), zu familiären Beziehun gen, zur Integration in Gruppen, sich selbst zu behaupten sowie Entschei dungen und Urteile zu fällen. Darauf könne er sich auch bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stützen. Eingeschränkt seien vor allem die Flexi bilität und die Umstellungsfähigkeit ( Urk. 7/105/18 und 7/105/20). 4.3.2 Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ s teht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner ( rentenbegründenden ) Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 mit Hinweis auf seine Urteile 9C_836/2014 vom 2
- März 2015, 9C_474/2013 vom 2
- Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 1
- Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 2
- November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom
- Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/201 2 E. 3.2 vom 1
- August 2013). Mit seinen Ausführungen bejahte Dr. B.___ sodann klar einen Revisions grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer gesundheitlichen B esserung seit der letzten Rentenrevision . B ei genauer er Betrachtung fällt allerdings auf, dass einerseits die für die Rentenzuspr ache massgeblichen Diagnosen bereits im Verlaufsgutachten von Dr. A.___ fallen gelassen wurden und andererseits die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur wenig (z.B. vermut lich schmerzbedingte Unruhe, innere Anspannung) von den aktuell erhobe nen abw eichen ( Urk. 7/83/4 f. im Vergleich zu Urk. 7/105/10 und 7/105/16 ). Zumindest im Alltag lässt sich aber eine gesundheitliche Besserung insofern feststellen, als der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ noch angab, keine sozialen Kontakte ausserhalb der Familie zu haben und nirgendwo alleine hinzugehen, sondern den Tag in der Wohnung zu verbringen ( Urk. 7/83/3 im Vergleich zu Urk. 7/105/8 f.). 4.4 4.4.1 Nicht zu übersehen ist indes , da ss Dr. A.___ eine ganze Reihe von Z-Diagno sen (Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeits - losigkeit [ICD-10: Z56], Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen [ICD-10: Z59], der sozialen Umgebung [ICD-10: Z60] und der kulturellen Eingewöh nung [ICD-10: Z60.3] sowie Schwierigkeiten bei der Lebens - bewältigung [ICD-10: Z73]; Urk. 7/83/7) in seine letzte Beurteilung einfliessen liess , indem er wiederholt die Schwierigkeiten des Beschwerde - führers bei der Integration in den neuen sozioökonomischen und kulturellen Kontext, insbesondere der Anpassung an die hiesigen Bedingungen im Berufsleben, betonte ( Urk. 7/83/6-8) . Auch wies er mehrfach auf den geringen Bildungsstand und das damit verbundene sprachliche Unvermögen hin ( Urk. 7/83/4 und 7/83/11). Im Übrigen nannte er als Differentialdiagnose diverse affektive Störungen ebenfalls im Rahmen einer komplexen belastenden Lebenssitua tion ( Urk. 7/83/7) . Dementsprechend kam Dr. A.___ zum Schluss, die Stö rungen seien bedingt durch die speziellen Anfor - derungen , welche die Integration in einem anderen sozioökonomischen und kulturellen Kontext mit sich bringe. Ein therapeutisch angehbarer innerseelischer und vor allem psychopathologischer Verlauf sei nicht so sehr das Thema. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu den speziellen Anpassungsleistungen an die hiesigen Anforderungen im Berufsleben nicht in der Lage gewesen. Von medizi nischen Massnahmen sei daher kaum eine Verbesserung der Gesamtverfas sung bzw. Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 7/83/13). Sinnvoller als eine Psychotherapie seien somit konkrete Einsätze ( Urk. 7/83/8). Gleichzeitig räumte Dr. A.___ ein, es sei ihm nur unzureichend bekannt, ob und vor allem in welchem Ausmass und welcher Kontinuität der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet habe ( Urk. 7/83/12). Ebenso stellte er klar, e s liege keine derart schwerwiegende psychiatrische Störung vor, dass eine Arbeits unfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit längerfristig begrün det werden könne ( Urk. 7/83/6) respektive es lasse sich keine andauernde Arbeitsunfä higkeit in angepasster Tätigkeit begründen ( Urk. 7/83/8). Dabei beurteilte er die bisherige Arbeit als aus psychiatrischer Sicht angepasst und entsprechend dem körperlichen Leistungs- und Funktionsvermögen zumutbar ( Urk. 7/83/7). 4.4.2 Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche daher gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf 8C_302/2011 vom 2
- September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 ). Vielmehr noch sind v on der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Nur w enn und soweit psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts - begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen). 4.4.3 Es bleibt somit nicht nur bei der einleuchtenden Feststellung von Dr. B.___ aus medizinischer Sicht , dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. A.___ im Verlaufsgutachten nicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schloss, nachdem er alle für die Rentenzusprache massge blichen Hauptdiagnosen verworfen hatte und nur noch an der Anpassung s störung festhielt . Vielmehr muss zusätzlich aus rechtlicher Sicht (wie vom internen Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 7/107/4) festgestellt werden, dass Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne in erster Linie mit p sychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie dem geringen Bildungsgrad begründete, so dass dannzumal gar k ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen war . Ein massgebliches medizinisches Substrat stellte Dr. A.___ damals selbst in Abrede , indem er erklärte, dass der innerseelische respektive psychopatholo gische Verlauf nicht so sehr Thema sei, medizinische Massnahmen bedeu tungslos , aber Einsätze sinnvoll wären und sich keine längerfristige respek tive andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Dabei räumte er erst noch ein, die – tatsächlich jahrelang und zuletzt kontinuierlich sowie in einem Vollzeitpensum ausgeübte – Arbeitstätigkeit in der Schweiz mangels Detailkenntnissen nicht mitberücksichtigt zu haben. Des Weiteren diagnosti zierte er trotz der im ICD-Klassifikationssystem definierten maximalen Dauer von zwei Jahren für eine depressive Reaktion auch im Verlaufsgutachten eine entsprechende Anpassungsstörung. 4.5 4.5.1 Zusammenfassend berücksichtigt das aktuelle Gutachten von Dr. B.___ alle aktenkundig geklagten nicht somatisch bedingten Beschwerden, beruht auf einer eigenen Untersuchung, wurde in Auseinandersetzung mit den massgeblichen medizinischen Vorakten abgegeben und leuchtet bezüglich Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein . Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ohne weiteres darauf abgestellt werden . 4.5.2 Offen gelassen werden kann an dieser Stelle , ob und in welchem Umfang die darin kaum substantiierte gesundheitliche Verbesserung seit der letzten Ren tenrevision effektiv eingetreten ist, für die sich vorab aus dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Alltag und weniger aus den Diagnosen und Befunden nennenswerte Indizien ergeben. Wie dargelegt beruhte nämlich das vorhergehende Gut achten von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2010 auf einem un vollständig geklärten Sachverhalt und war in vielerlei Hinsicht nicht schlüssig bzw. widersprüchlich . Insbesondere waren bei der damaligen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu Unrecht psychosoziale und soziokulturelle Faktoren als ausschlaggebend berücksichtigt worden . Die Bestätigung der halben Rente mit formlose r Mitteilung vom 2
- Februar 2011 war deshalb offensichtlich unrichtig, so dass die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Rentenanspruchs im vorliegenden Revisionsverfahren pro futuro neu zu prüfen sind (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ermitteln (Urteile des Bundesge richts 8C_818/2012 vom 1
- März 2013 E. 6.1, 9C_22/2012 vom
- Mai 2012 E. 3.1 und 9C_11/2008 vom 2
- Apri l 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Massge bend ist daher so oder so d ie von Dr. B.___ festgestellte, aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % . 4.5.3 D er Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch bei Vorliegen einer der von Dr. B.___ in Erwägung gezogenen Differentialdiagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung / Neurasthe nie) und damit der Anwendbarkeit der in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_454/2013 vom 2
- Oktober 2013 E. 5.1) detailliert umschriebenen Standardindikatoren eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht zu beanstanden wäre. Die erste Kategorie der Standardindikatoren „funktioneller Schweregrad“ umfasst drei Komplexe . Zum ersten Komplex „Gesundheitsschädigung “ ist vorab auf die Verdeutlichungstendenz bei subjektiver Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Die psychiatrischen Befunde sind zudem – wie bereits bei der letzten Begutachtung (vgl. Urk. 7/83/4) – weder beson ders ausgeprägt, noch besteht mit der leichten depressiven Episode eine res sourcenhemmende Komorbidität. Für einen im Vordergrund stehenden andauernden, schweren und quälenden Schmerz, wie er für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 vorausgesetzt wird ( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O., S. 233) , ergeben sich denn auch weder aus der psychiatrischen Untersuchung (z.B. schmerzbedingte Positionswechsel, Unterbrechungen oder Konzentrations schwierigkeit ) noch aus der Beschreibung des Alltags konkrete Anhalts punkte. Vielmehr sprach Dr. B.___ in erster Linie von einer blossen „ Somatisierungsneigung “, während Dr. A.___ eine somatoforme Schmerz störung sogar noch ausdrücklich aus schloss . Die angedeutete gesundheitliche Besserung sowie die im Laufe der Jahre erreichte Reduktion der täglichen Medikation (vgl . Urk. 7/105/1 2 f. , 7/83/3 und 7/105/15 ) lassen weiter auf eine gute Behandelbarkeit des Leidens schliessen , soweit überhaupt ein medi zinisches Substrat besteht. Im Rahmen des zweiten Komplexes „Persönlich keit“ stehen a ktuell weder strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik noch eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen zur Diskussion . Beim dritten Komplex „sozialer Kontext“ ist unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___ nochmals hervorzu heben, soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeiti gen, bleiben diese ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.33, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2
- März 2016 E. 4.3). Bezüglich der zweiten Kategorie „Konsistenz“ ist schliesslich darauf hinzuweisen, d ass im Alltag mit regelmässigem Tagesablauf, guten familiären Beziehungen und auch ausserfamiliären Kontakten keine massgeblichen Einschränkungen fest zustellen sind.
- 5.1 Zu den geltend gemachten somatische n Beschwerden ist zunächst festzustel len, dass Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie, nach einer ausführliche n Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss kam, aus kardiologischer Sicht finde sie aktuell keine Hinweise für eine manifeste koronare Herzkrankheit als Ursache der Thoraxschmerzen . Die eingesc hränkte Leistungsfähigkeit führe sie auf einen Trainingsmangel zurück. Bezüglich der Kopfschmerzen habe sie den Beschwerdeführer ange wiesen, genügend zu trinken und einen Augenarzt aufzusuchen ( Urk. 7/92/6-8 ; vgl. auch Urk. 7/95/ 9 - 14 ). Im Bericht vom 1
- Mai 2014 machte sie vorab darauf aufmerksam, dass die beschriebenen Beschwerden mehrheitlich aty pische n Thoraxschmerzen entsprechen würden und das Beschwerdebild sehr diffus sei. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich i m klini schen Status kardiopulmonal kompensiert mit normotonen Blutdruckwerten präsentiert . Das Ruhe-EKG sei unverändert. Auffällig im Status sei ein St r ö m ungsgeräusch über der Carotis links , weshalb sie den Beschwerdeführer für eine Duplex-Sonogra phie anmelde ( Urk. 7/95/18 f.). Gemäss dem offensicht lich falsch datierten Bericht von Dr. I.___ , unter anderem Facharzt f ür Angiologie , ergab die Duplexsonographie vom 1
- Juni 2014 nur geringe arteriosklerotische Veränderungen der Carotiden beidseits ohne hämodyna misch signifikante Steno sen , so dass er empfahl , bei Verdacht auf eine Mig räne, differentialdiagnostisch ein zerviko-zephales Schmerz-Syndrom, allen falls eine neurologische A bklärung durchzuführen ( Urk. 7/95/8). 5.2 Die Nephrektomie rechts bei Hydronephrose erfolgte sodann bereits im Jahr 1990 und wird vom Hausarzt Dr. J.___ als Status-Diag n ose ohne Auswir kungen auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/95/1 ; ferner Urk. 7/71 ). Weitere Be richte hierzu finden sich nicht. Dem ist hinzuzufügen , dass die Entfernung einer Niere nicht automatisch zu einer Insuffizienz führt, solange die zweite Niere gut funktioniert (z.B. Prof. Dr. Wihel m Kriz , „Brauch t der Mensch zwei Nieren?“, abrufbar unter http://www.uni-heidelberg.de/ uni/presse/RuCa1_96/kriz.htm ) . Dementsprechend hat der Beschwer deführer auch jahrelang problemlos mit nur einer Niere gearbeitet und sich bis heute nicht konkret zur behauptete Niereninsuffizienz geäussert, d.h. weder konkrete Auswirkungen , eine Behandlungsperson, eine Medikation oder eine laufende Abklärung genannt . 5.3 Es gibt somit keine Anhaltspunkte für ein somatisches Leiden mit massgebli chen Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit . Folglich besteht kein Anlass für weitere Abklärungen .
- 6.1 Zusammenfassend ist die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit Verfü gung vom 2
- August 2015 also nicht zu beanstanden. Ein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestand bereits im Zeit punkt der letzten Revisionsverfügung nicht mehr und seither hat sich der Zustand tendenziell eher gebessert als verschlechtert. 6.2 Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. B.___ explizit darauf hinwies, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht indiziert seien und theoretisch ein langsamer Einstieg ins Berufsleben sinnvoll wäre, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Spe zielle Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien aus psychiat rischer Sicht indessen nicht zu nennen mit Ausnahme, dass ein möglichst tolerantes Arbeitsumfeld von Vorteil wäre. Es müsse allerdings von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden. Da sich der Beschwerde führer ein Arbeiten nicht mehr vorstellen könne, seien berufliche Massnah men nicht durchführbar ( Urk. 7/105/21 f.). Demnach sind die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs zu Recht unstrittig. D as blosse Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss nämlich kein anerkanntes eigenständiges K riterium im Sinne ein e s leidensbedingten Abzugs dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2
- August 2013 E. 3.3.4). Ausserdem ist d ie medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorliegend wie üblich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Einerseits erscheinen berufliche Massnahmen bereits aufgrund der gutachtlich festgestellten subjektiven Krankheitsüberzeugung von vornherein zum Scheitern verurteilt. Anderer seits geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus , dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen nur in den Fällen zu hinterfragen ist , in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hin weisen , 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der ange fochtenen Verfügung keines der beiden Kriterien. 7 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800 .– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01005 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
12. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966 , verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 7/4/4) . In der Schweiz arbeitete er von 1989 bis 1993
als Saisonnier auf dem Bau und später von 2000 bis 200 5 als Pizzaiolo
( Urk. 7/9/3 und 7/9/23 ). Im September 2006 meldete er sich wegen Schmerzen, Angstzuständen, Schwäche und Übelkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/9 ) bei und holte eine n Auszug aus dem Individuellen Konto ( IK; Urk. 7/10) sowie einen Bericht beim ehemaligen Arbeitgeber ein ( Urk. 7/13).
G estützt auf das Gut achten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2007 ( Urk. 7/23) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 2. November 2007
eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab
1. Februar 2006 zu ( Urk. 7/43).
Während des ersten Revisionsverfahrens erlitt der Versicherte i m Februar 2009 einen Autounfall ( Urk. 7/65). D ie IV-Stelle kündigte ihm sodann mit Vorbescheid vom 18. Juni 2009 die Aufhebung der Rente mangels Ein reichung aktueller Arztberichte
an ( Urk. 7/60). Nach Vorliegen eines Berichts de s Hausa rzt es ( Urk. 7/75) und des behandelnden Psychiaters ( Urk. 7/83/15 f.) erst attete Dr. A.___
am 28. Dezember 2010 ein
Verlaufs - gutachten ( Urk. 7/83 /1 ff. ).
Daraufhin bestätigte die IV-Stelle m it formloser Mitteilung vom 21. Februar 2011 die bisherige halbe Invalidenrente
( Urk. 7/85) .
Im Mai 2013 erlitt der Versicherte alsdann einen Herzinfarkt ( Urk. 7/ 95 / 9 ) .
In der aktuellen Revision liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebo gen ausfüllen ( Urk. 7/88) und holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/89). Nach Vorliegen diverser Arztberichte ( Urk. 7/92/6 ff. , 7/93 und 7/95)
gab sie ein wei teres Verlaufsg utachten nunmehr bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 18. Februar 2015 ( Urk. 7 /105). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 7. April 2015 Stellung ( Urk. 7/07/6). Anschliessend kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2015 die Einstellung d er R ente an ( Urk. 7/108). Dagegen erhob dieser Einwand und machte unter anderem somatische Beschwerden geltend ( Urk. 7/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 19. August 2015 ( Urk. 7/112/2) hob die IV-Stelle die Rente am
21. August 2015 auf das Ende des de r
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . E iner allfälligen Beschwerde gegen diese entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob der Versicherte am 1 2. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, diese aufzuheben und ihn umfassend
p oly disziplinär abzuklären
( Urk. 1 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeant wort vom 2 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 darauf hin, dass die angefochtene Revisionsverfügung mög licherweise mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt würde, und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um dazu Stellung zu neh men ( Urk. 9). Während sich die IV-Stelle mit einer substituierten Begründung explizi t einverstanden erklärte ( Urk. 1 1), liess der Versicherte die Frist unge nutzt verstreichen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, I VG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT S G) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. zur sog. allgemeine n Methode des Einkommensver gleichs BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ). 1.2
Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). E ine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Ände rung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher wei ter ausgerichtet wird.
Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukom men, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invali denrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt w urden (BGE 140 V 77 E. 3.1 ). Zweifellos unrich tig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendiger - weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
( Invaliditätsbe - messung , Einschätzung der Arbeitsunfähig keit , Beweiswürdigung, Zumut - barkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 2 2. Januar 2015 E.2).
Es ist zu ergänzen, dass d as Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisions - verfü gung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen kann , dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinwei sen). Zudem sind
formlose Mitteilung en im Sinne von Art. 74 ter
lit . f IVV rechtskräftigen formellen Verfügungen wiederum gleichgestellt , soweit ihnen eine umfassende Abklärung voraus ging. Mit anderen Worten, wurde im Revisionsverfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die daraufhin erfolgte formlose Mitteilung die Wiedererwä gungsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Rentenverfügung lebt dies falls
nicht mehr auf bzw. b leibt k onsumiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1-2). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise als dann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Sch lussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Rentenrevisionen ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwie fern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nach vollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differen zen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche kon kreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ s ei der Beschwerdeführer s eit dem
18. Februar 2015
wieder zu 80 % arbeitsfähig. Ein objektivierbares somatisches Herzleiden bestehe gemäss Bericht von Dr. C.___ nicht. Sodann sei m angels Ausbildung und Arbeitstätigkeit seit dem Jahr 2006 für beide Vergleichseinkommen a uf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 1-96, Kompe - tenzniveau 1, Zentralwert für Männer abzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %
( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin
auf die letzte Stellungnahme des RAD ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei eine
sorgfältige polydiszipli näre Abklärung unter Einbezug des RAD erforderlich, wobei insbesondere der Beurteilung der ihn behandelnden Fachärzte
sowie seiner eigenen Einschät zung erhebliche Bedeutung zukomme n müsse. In Frage stehen würden
psychische Beschwerden
einschliesslich zwei vom Gutachter verkannte r Suizidversuche, eine Niereninsuffizienz, Herzbeschwerden und eine schwache bzw. erschöpf te Konstitution .
Verfehlt sei die Argumentation, er hätte seine Restarbeitsfähigkeit nicht genutzt, da er schon längst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Von einem Vortäuschen der Beschwerden könne keine Rede sein. In den Revisionen sei die Arbeitsunfähig keit denn auch stets ohne w eiteres bestätigt worden ( Urk. 1). 3.
Der Bestätigung der halben Rente im Rahmen der ersten Rentenrevision lag eine rechtskonforme Abklärung des medizinischen Sachverhalts – insbeson dere mittels des psychiatrischen Verlaufsgutachten s von Dr. A.___ – zugrunde. Die Frage einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der formlo sen Mitteilung vom 2 1. Februar 2011 bestanden hat, mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen V erfügung am 21. August 201 5. Auch die Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen ist gegebenenfalls mit Bezug auf die formlose Mitteilung vom 2 1. Februar 211 zu prüfen, während die ursprüng liche Rentenverfügung vom 2 2. November 2007 in jedem Fall konsumiert bleibt (vgl. E. 1.2 und 1.3, Sachverhalt E. 1 ) . 4. 4.1
4.1.1
Im Verlaufsg utachten vom 1 8. Februar 2015 diagnostizierte Dr. B.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit Somatis ierungsneigung (ICD-10: F33.0). Anamnestisch bestünden leicht gradige Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Verzweiflung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Ferner sei eine Somatisierungssymptomatik mit Kälte-/Hitze - gefühlen , Kopf-/Schulterschmerzen, Krämpfen in der linken Wade und einem Knacken in den Knien festzustellen. Es werde auch eine leichte Appe titverminderung angegeben, die jedoch der le ichten Adipositas widerspreche . Differentialdiagnostisch seien eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu erwähnen. Einerseits bestehe vermehrte Müdigkeit und Kraftlosigkeit schon bei gering fügigen Arbeitsleistungen. Andererseits beklage der Beschwerdeführer Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schmerzen im linken Arm und schmerz hafte Wadenkrämpfe links ( Urk. 7/105/16). 4.1.2 N ach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 müssen bereits für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode neben zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude , Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit ) noch drei oder besser vier der weiteren Symptome ( verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven,
Suizidge danken/erfolgte
Selbstverletzung/
Suizid handlungen , Schlafstörungen, ver min derter Appetit ) vorhanden sein . Dabei müssen e inige der Symptome in ihrem Schweregrad beson ders ausgeprägt oder aber e s
muss
durchgehend ein besonders breites Spekt rum von Symp tomen vorhanden sein . Von einer mittelgradigen depressiven Episode Betroffene haben definitionsgemäss erhebliche Schwierig keiten, ihre normale Berufstätigkeit und sozialen Aktivitäten fortzusetzen
(vgl. D illing / Mom - bour /S chmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 169-174). 4.1.3 Es überzeugt somit nicht nur vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde, dass er die depressive Episode als bloss leicht qualifi zierte. So verfügt d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
über gute familiäre Beziehung en und einen geregelten T agesablauf s (aufstehen um 6.30 Uhr, baden , frühstücken, spazieren, gemeinsames Mittagessen mit den Eltern , anschliessend gemeinsame Aktivitäten mit der Familie, Abendes sen um 20.30 Uhr, fernsehen bis 2.00 Uhr) . Ebenso pflegt e r
ausserfamiliäre Kontakt e , z.B. mit Leuten, welche mit ihm zusammen die Moschee besuchen
( Urk. 7/105/ 8 f. ). Erhebliche Schwierigkeiten im Alltag sind deshalb nicht auszumachen. 4. 2 4.2.1
Zu den Vorakten
hielt Dr. B.___
fest , Dr. D.___ habe im Jahr 2006 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie ein psychotisches Erleben diagnostiziert und Folterung, tödliche Bedrohung, körperliche Verletzungen sowie psychische Dekompensation und Hospitalisation im E.___ beschrie ben. Indes verneine der Versicherte a ktuell diese Angaben und behaupte, es handle sich hierbei um ein Missverständnis. Eine posttraumatische Belas tungsstörung könne daher ausgeschlossen werden. Es sei theoretisch mög lich, dass der Beschwerdeführer all es verdränge oder Dr. D.___ , obschon selbst aus dem Balkan stammend , ihn missverstanden habe. W ahrschein licher sei aber , dass es sich um Inkonsistenzen handle .
Nach dem Tod von Dr. D.___
habe Dr. F.___ die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung übernommen. Zusätzlich habe er eine schwere Depression diagnostiziert, wobei
aktuell ein depressives Geschehen im Rahmen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig leicht gradige
Episode , bestätig t werden könne. Dr. A.___ habe zunächst eben falls eine schwere Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, differentialdiagnostisch eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert . Letztere könne allerdings nicht vorliegen, da seither acht J ahre verstrichen seien . Ebenso wenig sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung anzunehmen, da der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie wirklich gefoltert worden sei.
Dr. G.___
habe im Jahr 2009 eine chronifizierte Depression mit somati scher Fixierung, Wahnvorstellungen, diffuse Ängste sowie ein rezidivier en des Schmerzsyndrom angegeben . Wahnvorstellungen könnten heute indes nur fraglich ausgemacht werden. So habe de r Beschwerdeführer erst auf aktives Befragen angegeben, Stimmen zu hören, die ununterbrochen seinen Namen sag en würden . Zuvor habe er die s mit keinem Wort erwähnt und auch nie den Eindruck gemacht, sich durch Stimmen belästigt zu fühlen. A uffällig sei auch, dass die neuroleptische Dosis Zyprexa von 20 auf 5 mg reduziert worden sei , ohne dass er eine Änderung verspürt habe . Ein psycho tisches Erleben sei deshalb eher unwahrscheinlich.
Schliesslich habe Dr. A.___
i n seinem zweiten Gutachten die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung fallen gelassen und eine Anpassungs störung mit An gst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diag nostiziert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dennoch
behauptet habe , dass seit dem Jahr 2007 weder eine Verbesserung noch eine Verschlechte rung des Zustandes vorliege ( Urk. 7/105/16-18) . 4.2.2
Dr. B.___
setzte sich also intensiv mit den Vorakten
auseinander
und begründete seine Schlussfolgerungen
nachvollziehbar mit den eigenanam nestischen Angaben des Beschwerdeführers , dem Zeitablauf und seinen Beobachtungen in der Untersuchung . So erklärte der Beschwerdefüh rer , sich während des Krieges versteckt zu haben respektive ca. eine Woche in Gefan genschaft gewesen und währenddessen nur einmal einzig mit Händen und Füssen geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 7/105/8 und 7/105/15). Dies stellt in der Tat kein traumatisches Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (wie beispielsweise eine Vergewaltigung oder mehrmonatige Lagerhaft) dar, d essen es rechtsprechungsgemäss b edarf, um eine invalidisierende posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 anzuerkennen. Insbesondere ist der Vorfall nicht als so gravierend einzustufen, dass er das Auftreten eine r psychischen Gesundheitsstörung mehrere Jahre nach der Einreise in die Schweiz und der Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu begründen ver möchte. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive einer Per sönlichkeitsveränderung nach Extremb el astung verneinte. Eben so beizu pflichten ist ihm , dass angesichts der lang en Dauer der Beschwerden keine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mehr diagnostiziert werden kann . Gemäss Klassifikationssystem ICD-10 ist nämlich von einer Maximal dauer von z wei Jahre auszugehen
(vgl.
Dilling / Mombour /Schmidt
[Hrsg.] , a.a.O.,
S. 209-2011). S tichhaltig ist auch die Argumentation bezüglich der Wahnvorstellungen, die sich einerseits auf das beobachtete Verhalten und andererseits die
erhebliche Reduktion der neuroleptischen
Medikation stützt. 4.2.3
Besonders hervorzuheben ist im Kontext mit den Vorakten , dass die
Diag - nose stellung
von Dr. B.___
weitgehend mit derjenigen von Dr. A.___
im Gutachten vom
28. Dezember 2010 überein stimmt .
Letzterer diagnosti zierte zwar noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Rea k tion gemischt (ICD-10: F43.22; Urk. 7/ 83/7). E ine pos ttraumatische Belas tungsstörung verneinte er indes ausdrücklich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, der „nur“ von bürgerkriegsähnlichen Zuständen und schockieren den Bildern im Spital berichtet hatte
( Urk. 7/83 /5) . Ferner konnte
Dr. A.___
keine Hinweise für eine generalisierte Angststörung im Sinne einer „Angstneurose“ gemäss ICD-10-Klassifizierung in dominierendem Ausmass feststellen , sondern nur ko nkrete Ängste im Alltagsgeschehen ( Angst vor Autos, Tram und Menschen , so dass der Beschwerdeführer zu Boden schauen müsse, vgl. Urk. 7/83/4 ) sowie Sorgen um die gegenwärtig belastenden Lebensumstände und die Zukunft ( Urk. 7/86/5). Ebenso lagen
gemäss Dr. A.___ keine gravierende n Hinweise insbesondere
für Phobien (ICD-10: F40) , Zwangsstörungen (ICD-10: F42) , eine akute Belastungsreak tion
(ICD-10: F43) , somatoforme
(ICD-10: F45) oder
psychotische Störungen (ICD-10: F2 und F3) oder anderweitige gravierende Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F60) vor . Solche schloss er vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit aus ( Urk. 7/83/6). Zu den bereits damals in den Vorakten erwähnten Diag nosen mittelgradige bis schwere depressive Episode , chronifizierte Depression mit somatischer Fixierung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung , Wahnvorstellungen, diffuse Ängste und rezidivierende s Schmerzsyndrom merkte er an, dass diesbezügliche psychische Störungen in concreto nicht aufgeführt und vom Beschwerdeführer wie schon im Jahr 2007 eher diffus dargelegt würden. Gravierende Reak tionen im Rahmen einer posttrau matischen Belastungsstörung mit Auswirkungen
auf die Arbeits fähigkeit würden nicht vorliegen ( Urk. 7/83/11) . 4.2.4
Nichts Neues ergibt sich ferner aus den ak tuellen Berichten d er behandelnden Ärzte. So wurden im Bericht der H.___ vom 1 6. Juni 2014 primär die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wiedergegeben mit dem ausdrücklichen Vermerk , dass dieser nicht über die Kriegseskalation sprechen wolle. Zusammenfassend stehen gemäss jenem Bericht sodann Schlafstörungen und eine Somatisierung im Vordergrund, bei hintergründi ger innerlicher Angespanntheit und nicht weiter quantifizierten Einschrän kungen der kognitiven Fähigkeiten. Nach dem vorstehend Gesagten lassen sich damit die erneut gestellten Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung und posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf wiederum nicht zureichend begründen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der fachärztliche Bericht keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit enthält , son dern diesbezüglich auf die Beurteilung „gemäss Hausarzt“ verwies en wird ( Urk. 7/93/2-6). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei unveränderten Beschwerden, ohne Möglichkeit zur Besserung und einem Belastungsprofil, wonach jegliche Tätigkeit seit dem Jahr 2008 ausgeschlossen ist ( Urk. 7/95/1-5 ). Es entspricht somit n icht nur der allgemeinen Erfahrung, sondern ist vorliegend auch offensichtlich, dass die behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung äusserst wohlwollend über den Beschwerdeführer berichteten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen finden sich in beiden Berichten keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnten
Suizidversuche oder auch n ur eine statio näre psychiatrische Behandlung. 4. 3
4.3.1
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer letztlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
aufgrund der Beschwerden seitens der rezidi vierenden depressiven Störungen, leich t gradige Episode , mit Somatisie rungstendenz , insbesondere der subjektiv geklagten Kraftlosigkeit, vegetati ven Beschwerden mit Hitze-/Kältegefühlen sowie multiple n Schmerzempfin dungen. Ein Arbeitspensum von 100 % sei für den Beschwerdeführer schwierig zu bewältigen, da er unter depressiven Verstimmungen leide, ins besondere Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er benötige vermehrt Zeit zur psychophysischen Erho lung. Bei Überforderung bestünde die Gefahr eines Rückfalls in eine mittel gradige oder schlimmsten Falls schwergradige Episode. Eine zusätzlich ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe indes nicht. Der Beschwerdeführer sei fähig, während jeweils sieben Stunden an fünf Tagen pro Woche zu arbeiten ( Urk. 7/105/18 und 7/105/20) .
Zum Verlauf wies er darauf hin, dass nicht nur di e Angaben des Beschwerde führers, sondern auch diejenigen in den Akten widersprüchlich seien. So sei nicht nachvollziehbar , weshalb Dr. A.___ im zweiten wie im ersten Gut achten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, obwohl sich der Zustand mit Bezug auf die Diagnosen verbessert habe. Er könne aber nicht beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2010 richtig eingeschätzt worden sei. Ebenso wenig könne er zeitliche Angaben zur Entwicklung seit dem Jahr 2010 machen ( Urk. 7/105/23). Indessen könne heute weder eine schwere res pektive mittelgradige depressive Episode, noch eine posttraumatische Belas tungsstörung oder andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wer den. Heute bestehe noch eine leichtgradige Episode mit Somatisierungsnei gung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Primär könne also davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 verbessert habe ( Urk. 7/105/19 und 7/105/23).
Ergänzend und zur Plausibilisierung merkte Dr. B.___ an, dass die Coping -Strategien des Beschwerdeführers äusserst dürftig seien . Dieser habe absolut kein positives Selbstkonzept, wolle sich im Alltag und Lebensstil auf keinen Fall umstellen und sei von seiner Krankheit überzeugt. Während der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen feststellbar gewesen, wobei vor allem seine Angaben zur Folterung, tödlichen Bedrohung und psychischen Dekompensation sowie psychiatrischen Hospitalisation im E.___ auffällig seien. Auch habe er erst bei aktivem Befragen akustische Halluzinationen angegeben, wobei aber zu keiner Zeit der Eindruck entstan den sei, er werde durch diese Stimme überrascht, verängstigt oder in seiner Konzentration eingeschränkt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aber trotz mangelnder sozioökonomischer Integration fähig, sich an Regeln anzupas sen, und habe die Fähigkeit zur Selbstpflege, zur Teilnahme am Strassenver kehr, zu Spontanaktivitäten (z.B. mit seinen Neffen), zu familiären Beziehun gen, zur Integration in Gruppen, sich selbst zu behaupten sowie Entschei dungen und Urteile zu fällen. Darauf könne er sich auch bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stützen. Eingeschränkt seien vor allem die Flexi bilität und die Umstellungsfähigkeit ( Urk. 7/105/18 und 7/105/20). 4.3.2
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ s teht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner ( rentenbegründenden ) Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 mit Hinweis auf seine Urteile 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015, 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/201 2 E. 3.2 vom 1 4. August 2013).
Mit seinen Ausführungen bejahte Dr. B.___
sodann klar einen Revisions grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer gesundheitlichen B esserung seit der letzten Rentenrevision . B ei genauer er Betrachtung fällt allerdings auf, dass einerseits die für die Rentenzuspr ache
massgeblichen Diagnosen bereits im Verlaufsgutachten
von Dr. A.___
fallen gelassen wurden und andererseits die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur wenig (z.B. vermut lich schmerzbedingte Unruhe, innere Anspannung) von den aktuell erhobe nen abw eichen ( Urk. 7/83/4
f. im Vergleich zu Urk. 7/105/10 und 7/105/16 ).
Zumindest im
Alltag lässt sich aber eine gesundheitliche Besserung insofern feststellen, als der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ noch angab, keine sozialen Kontakte ausserhalb der Familie zu haben und nirgendwo alleine hinzugehen, sondern den Tag in der Wohnung zu verbringen ( Urk. 7/83/3 im Vergleich zu Urk. 7/105/8 f.).
4.4 4.4.1
Nicht zu übersehen ist indes , da ss
Dr. A.___ eine ganze Reihe von Z-Diagno sen (Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeits - losigkeit [ICD-10: Z56], Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen [ICD-10: Z59], der sozialen Umgebung [ICD-10: Z60] und der kulturellen Eingewöh nung [ICD-10: Z60.3] sowie Schwierigkeiten bei der Lebens - bewältigung [ICD-10: Z73]; Urk. 7/83/7) in seine letzte Beurteilung einfliessen liess , indem er wiederholt die Schwierigkeiten des Beschwerde - führers bei der Integration in den neuen sozioökonomischen und kulturellen Kontext, insbesondere der Anpassung an die hiesigen Bedingungen im Berufsleben, betonte ( Urk. 7/83/6-8) . Auch wies er mehrfach auf den geringen Bildungsstand und das damit verbundene sprachliche Unvermögen hin ( Urk. 7/83/4 und 7/83/11). Im Übrigen nannte er als Differentialdiagnose diverse affektive Störungen ebenfalls im Rahmen einer komplexen belastenden Lebenssitua tion ( Urk. 7/83/7) .
Dementsprechend kam Dr. A.___
zum Schluss, die Stö rungen seien bedingt durch die speziellen Anfor - derungen , welche die Integration in einem anderen sozioökonomischen und kulturellen Kontext mit sich bringe. Ein therapeutisch angehbarer innerseelischer und vor allem psychopathologischer Verlauf sei nicht so sehr das Thema. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu den speziellen Anpassungsleistungen an die hiesigen Anforderungen im Berufsleben nicht in der Lage gewesen. Von medizi nischen Massnahmen sei daher kaum eine Verbesserung der Gesamtverfas sung
bzw. Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 7/83/13). Sinnvoller als eine Psychotherapie seien somit konkrete Einsätze ( Urk. 7/83/8).
Gleichzeitig räumte Dr. A.___ ein, es sei ihm nur unzureichend bekannt, ob und vor allem in welchem Ausmass und welcher Kontinuität der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet habe ( Urk. 7/83/12). Ebenso stellte er klar, e s liege keine derart schwerwiegende psychiatrische Störung vor, dass eine Arbeits unfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit längerfristig begrün det werden könne ( Urk. 7/83/6) respektive es lasse sich keine andauernde Arbeitsunfä higkeit in angepasster Tätigkeit begründen ( Urk. 7/83/8). Dabei beurteilte er die bisherige Arbeit als aus psychiatrischer Sicht angepasst und entsprechend dem körperlichen Leistungs- und Funktionsvermögen zumutbar ( Urk. 7/83/7). 4.4.2
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche daher
gemäss langjähriger Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.
5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 ).
Vielmehr noch sind v on der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen
im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Nur w enn und soweit psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts - begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen). 4.4.3
Es bleibt somit nicht nur bei der einleuchtenden Feststellung von Dr. B.___
aus medizinischer Sicht , dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb
Dr. A.___ im Verlaufsgutachten nicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schloss, nachdem er alle für die Rentenzusprache massge blichen Hauptdiagnosen verworfen hatte und nur noch an der Anpassung s störung festhielt . Vielmehr muss zusätzlich aus rechtlicher Sicht (wie vom internen Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 7/107/4) festgestellt werden, dass
Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne
in erster Linie mit p sychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie dem geringen Bildungsgrad begründete, so dass dannzumal gar k ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen war . Ein massgebliches medizinisches Substrat stellte Dr. A.___ damals selbst in Abrede , indem er erklärte, dass der innerseelische respektive psychopatholo gische Verlauf nicht so sehr Thema sei, medizinische Massnahmen bedeu tungslos , aber Einsätze sinnvoll
wären und sich keine längerfristige respek tive andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Dabei räumte er erst noch ein, die – tatsächlich jahrelang und zuletzt kontinuierlich sowie in einem Vollzeitpensum ausgeübte – Arbeitstätigkeit in der Schweiz mangels Detailkenntnissen nicht mitberücksichtigt zu haben. Des Weiteren diagnosti zierte er trotz der im ICD-Klassifikationssystem definierten maximalen Dauer von zwei Jahren für eine depressive Reaktion auch im Verlaufsgutachten eine entsprechende Anpassungsstörung. 4.5 4.5.1
Zusammenfassend berücksichtigt das aktuelle Gutachten von Dr. B.___ alle aktenkundig geklagten
nicht somatisch bedingten
Beschwerden, beruht auf einer eigenen Untersuchung, wurde in Auseinandersetzung mit den massgeblichen medizinischen Vorakten abgegeben und leuchtet bezüglich Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein . Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ohne weiteres darauf abgestellt werden . 4.5.2
Offen gelassen werden kann an dieser Stelle , ob und in welchem Umfang die darin kaum substantiierte gesundheitliche Verbesserung seit der letzten Ren tenrevision effektiv eingetreten ist, für die sich vorab aus dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Alltag und weniger aus den Diagnosen und Befunden nennenswerte Indizien ergeben.
Wie
dargelegt beruhte nämlich das vorhergehende Gut achten von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2010 auf einem un vollständig geklärten
Sachverhalt und war in vielerlei Hinsicht
nicht schlüssig bzw. widersprüchlich . Insbesondere waren bei der damaligen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu Unrecht
psychosoziale und soziokulturelle Faktoren als ausschlaggebend berücksichtigt worden .
Die Bestätigung der halben Rente mit formlose r Mitteilung vom 2 1. Februar 2011 war deshalb offensichtlich unrichtig, so dass
die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Rentenanspruchs
im vorliegenden Revisionsverfahren pro futuro neu zu prüfen
sind (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit . c IVV). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ermitteln (Urteile des Bundesge richts 8C_818/2012 vom 1 1. März 2013 E. 6.1, 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 und 9C_11/2008 vom 2 9. Apri l 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Massge bend ist daher so oder so d ie von Dr. B.___ festgestellte, aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % . 4.5.3
D er Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch bei Vorliegen einer der von Dr. B.___ in Erwägung gezogenen Differentialdiagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung / Neurasthe nie) und damit der Anwendbarkeit der in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 5.1) detailliert umschriebenen Standardindikatoren eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht zu beanstanden wäre.
Die erste Kategorie der Standardindikatoren „funktioneller Schweregrad“ umfasst drei Komplexe . Zum ersten Komplex „Gesundheitsschädigung “ ist
vorab auf die Verdeutlichungstendenz bei subjektiver Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Die psychiatrischen Befunde sind zudem – wie bereits bei der letzten Begutachtung (vgl. Urk. 7/83/4) – weder beson ders ausgeprägt, noch besteht mit der leichten depressiven Episode eine res sourcenhemmende Komorbidität. Für einen im Vordergrund stehenden andauernden, schweren und quälenden Schmerz, wie er für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 vorausgesetzt wird ( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt
[Hrsg.] , a.a.O.,
S. 233) , ergeben sich denn auch weder aus der psychiatrischen Untersuchung (z.B. schmerzbedingte Positionswechsel, Unterbrechungen oder Konzentrations schwierigkeit ) noch aus der Beschreibung des Alltags konkrete Anhalts punkte. Vielmehr sprach Dr. B.___ in erster Linie von einer blossen „ Somatisierungsneigung “, während Dr. A.___ eine somatoforme
Schmerz störung sogar noch ausdrücklich aus schloss . Die angedeutete gesundheitliche Besserung sowie die im Laufe der Jahre erreichte Reduktion der täglichen Medikation (vgl . Urk. 7/105/1 2 f. , 7/83/3 und 7/105/15 ) lassen weiter auf eine gute Behandelbarkeit des Leidens schliessen , soweit überhaupt ein medi zinisches Substrat besteht. Im Rahmen des zweiten Komplexes „Persönlich keit“ stehen a ktuell weder strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik noch eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen zur Diskussion . Beim dritten Komplex „sozialer Kontext“ ist unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___
nochmals
hervorzu heben, soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeiti gen, bleiben diese ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.33, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.3).
Bezüglich der zweiten Kategorie „Konsistenz“ ist schliesslich darauf hinzuweisen, d ass im Alltag mit regelmässigem Tagesablauf, guten familiären Beziehungen und auch ausserfamiliären Kontakten keine massgeblichen Einschränkungen fest zustellen sind. 5. 5.1
Zu den geltend gemachten somatische n Beschwerden ist zunächst festzustel len, dass Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie, nach einer ausführliche n Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss kam, aus kardiologischer Sicht finde sie aktuell keine Hinweise für eine manifeste koronare Herzkrankheit als Ursache der Thoraxschmerzen .
Die eingesc hränkte Leistungsfähigkeit führe sie auf einen Trainingsmangel zurück. Bezüglich der Kopfschmerzen habe sie den Beschwerdeführer ange wiesen, genügend zu trinken und einen Augenarzt aufzusuchen ( Urk. 7/92/6-8 ; vgl. auch Urk. 7/95/ 9 - 14 ).
Im Bericht vom 1 4. Mai 2014 machte sie vorab darauf aufmerksam, dass die beschriebenen Beschwerden mehrheitlich aty pische n
Thoraxschmerzen entsprechen würden und das Beschwerdebild sehr diffus sei. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich i m klini schen Status kardiopulmonal kompensiert mit normotonen Blutdruckwerten präsentiert . Das Ruhe-EKG sei unverändert. Auffällig im Status sei ein St r ö m ungsgeräusch über der Carotis links , weshalb sie den Beschwerdeführer für eine Duplex-Sonogra phie anmelde ( Urk. 7/95/18 f.).
Gemäss dem offensicht lich falsch datierten Bericht von Dr. I.___ , unter anderem Facharzt f ür Angiologie , ergab die
Duplexsonographie vom 1 1. Juni 2014 nur geringe arteriosklerotische Veränderungen der Carotiden beidseits ohne hämodyna misch signifikante Steno sen , so dass er empfahl , bei Verdacht auf eine Mig räne, differentialdiagnostisch ein zerviko-zephales Schmerz-Syndrom, allen falls eine neurologische A bklärung durchzuführen ( Urk. 7/95/8). 5.2
Die Nephrektomie rechts bei Hydronephrose erfolgte sodann bereits im Jahr 1990 und wird vom Hausarzt Dr. J.___ als Status-Diag n ose ohne Auswir kungen auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/95/1 ; ferner Urk. 7/71 ). Weitere Be richte hierzu finden sich nicht. Dem ist hinzuzufügen , dass die Entfernung einer Niere nicht automatisch zu einer Insuffizienz führt, solange die zweite Niere gut funktioniert (z.B. Prof. Dr. Wihel m
Kriz , „Brauch t der Mensch zwei Nieren?“, abrufbar unter
http://www.uni-heidelberg.de/ uni/presse/RuCa1_96/kriz.htm ) . Dementsprechend hat der Beschwer deführer auch jahrelang problemlos mit nur einer Niere gearbeitet und sich bis heute nicht konkret zur behauptete Niereninsuffizienz geäussert, d.h. weder konkrete Auswirkungen , eine Behandlungsperson, eine Medikation oder eine laufende Abklärung genannt . 5.3
Es gibt somit keine Anhaltspunkte für ein somatisches Leiden mit massgebli chen Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit . Folglich besteht kein Anlass für weitere Abklärungen . 6.
6.1
Zusammenfassend ist die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit Verfü gung vom 2 1. August 2015 also nicht zu beanstanden. Ein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestand bereits im Zeit punkt der letzten Revisionsverfügung nicht mehr und seither hat sich der Zustand tendenziell eher gebessert als verschlechtert. 6.2
Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. B.___ explizit darauf hinwies, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht indiziert seien und theoretisch ein langsamer Einstieg ins Berufsleben sinnvoll wäre, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Spe zielle Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien aus psychiat rischer Sicht indessen nicht zu nennen mit Ausnahme, dass ein möglichst tolerantes Arbeitsumfeld von Vorteil wäre. Es müsse allerdings von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden. Da sich der Beschwerde führer ein Arbeiten nicht mehr vorstellen könne, seien berufliche Massnah men nicht durchführbar ( Urk. 7/105/21 f.).
Demnach sind die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs zu Recht unstrittig. D as blosse Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss nämlich kein anerkanntes eigenständiges K riterium im Sinne ein e s leidensbedingten Abzugs dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Ausserdem ist d ie medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
vorliegend wie üblich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Einerseits erscheinen berufliche Massnahmen bereits aufgrund der gutachtlich festgestellten subjektiven Krankheitsüberzeugung
von vornherein zum Scheitern verurteilt. Anderer seits geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus , dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befä higender Massnahmen nur in den Fällen zu hinterfragen ist , in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hin weisen , 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der ange fochtenen Verfügung keines der beiden Kriterien. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800 .– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti