Sachverhalt
1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ , ausgebildete Juristin ( lic .
iur . ) , ist
seit Juni 2009 als
Verwaltungssekretärin bei m Y.___ tätig ( Urk. 6/1/5-11, Urk. 6/2) . Am 2 3. Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende Anorexia nervo s a
bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 /1/5-9). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6 /1/61 f. [Verfügungsteil 2] , Urk. 6 /1/96 f. ) . 1.2
Mit Mitteilun g en vom 1. Juni 2007 (Urk. 6 /1/187 f.) ,
24. November 2009
(Urk. 6/5) und 1 2. Oktober 2010 ( Urk. 6/17) wurde der Anspruch der Versicher ten auf eine ganze Rente
mehrfach überprüft und bestätigt .
Infolge eines Wohnortwechsels der Versicherten im Jahr 2009 wurde zwischenzeitlich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, neu örtlich zuständig ( Urk. 6/1/1). Im Rahmen einer neuerlichen ordentlichen Rentenrevision wurde gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt ( Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2] , Urk. 6/49 ). 1.3
Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenre visionsverfahren . In dessen Rahmen liess sie die Versicherte das For mular „Revision der Invalidenrente“ ausfüllen ( Urk. 6/60), worin diese notierte, sie habe ihr Arbeitspensum von 50 % auf 60,71 % erhöht (Urk. 6/60/1 f.) . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/64) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/63, Urk. 6/65, Urk. 6/67) ein. Mit Vor bescheid vom 2 0. April 2015 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einerseits aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Einkommens, die bisherige Dreiviertelsrente
rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen , und andererseits die Versicherte aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht zu verpflichten, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuer statten (Urk. 6 / 73 ). Mit Eingabe vom 28. April 2015 erhob die Versicherte dage gen Einw ä nd e ( Urk. 6/77). Am 3. September 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (rückwirkende Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels- auf eine halbe Rente per 1. Mai 2014) und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6 / 83 (Verfügungsteil 2), Urk. 6/84-85, Urk. 6/88 ]). Den Rückforderungsbetrag für die von Mai 2014 bis Juli 2015 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse bezifferte sie mit Verfügung vom 8. September 2015 auf Fr. 3‘256.-- ( Urk. 2/3). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. September 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2):
„ 1.
Die Verfügungen der IV-Stelle seien aufzuheben.
2.
Die Dreiviertelsrente sei nicht rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine
halbe Rente herabzusetzen, da keine Meldepflichtverletzung vorliegt.
3.
Die seither bezogenen Leistungen seien nicht zurückzuerstatten, da sie
rechtmässig erfolgt sind.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich explizit ausschliesslich gegen die rückwirkende Ren tenherabsetzung sowie die damit verbundene Rückforderung (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 4). Entsprechend liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksich tigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist , unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war
( vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2
lit . b IVV). Trifft dies zu, sind sol cherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3). 1.4
Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 1.5
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214
E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , zum Zeitpunkt der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Dezember 2012 – gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 %
– sei sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde beim Y.___ im 50%-Pensum arbeiten. Erst m it Revisions fragebogen vom 10. Februar 2015 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe ihr Pensum zwischenzeitlich auf 60,71 % erhöht , woraus sich eine wesentliche Verbesserung des Einkommens ergebe, was ihr bereits im Verlauf e des Jahres 2014 hätte mitgeteilt werden müssen. Da keine Meldung erfolgt sei, w e rde deshalb einerseits d ie Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2014 herab gesetzt und andererseits würden die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die aktuellen Ein kommensangaben ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % und somit ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
sie habe nicht damit rechnen müssen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit eine Rentenreduktion zur Folge haben könnten. Sie habe aber den noch die Beschwerdegegnerin über ihre Pensumserhöhung
am 3. Juli 2014 am frühen Nachmittag telefonisch informiert und sei in guten Treuen davon ausge gangen , dass sie alles Notwendige unternommen und ordnungsgemäss über die konkrete Veränderung informiert habe. Die Erstellung einer Aktennotiz
über ihre Meldung vom 3. Juli 2014 sei seitens der Beschwerdegegnerin offensicht lich untergegangen ( Urk. 1). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2014
rechtens war und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind . Dies setzt vorab eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tat sächlichen Verhäl tnissen (vgl. vorstehende E. 1. 2 ) voraus , was – auch wenn nicht strittig – zu prüfen bleibt.
3.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades bildet die Verfügung vom 1 5. Februar 2013, mit welcher gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde ( Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49).
Ausgegangen wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 103‘979.31 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40 ‘ 433 .-- im Jahr 201 2
(Urk. 6 / 46 ). Das Valideneinkommen von Fr. 103 ‘ 979.31 .-- für das Jahr 20 12 ermit telte d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf d as anlässlich der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahr 2004 (ganze Invalidenrente) bemessene Ein kommen einer Juristin mit fünf Jahren Berufserfahrung, davon zwei Jahre Berufserfahrung in Form von Praktika, gemäss den Lohnempfehlungen des Personalamtes des Kantons Thurgau ( Urk. 6/1/61) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Urk. 6 / 46 /1). Für die Festset zung des Invaliden einkommens ging sie vo m gemäss den Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommen in ihrer Anstellung beim Y.___ aus (Urk. 6 / 27/2 ). 3.3
Im Jahr 201 4 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 1 9 . Februar 201 5 bei Fr. 5 0 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Massgebend bei der Bestim mung de s Einkommensvergleich s im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährli chen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden ( Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Ebenso ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ausgewiesen. Im Jahr 201 2 betrug das Einkommen Fr. 40‘627 .-- (gemäss IK-Auszug) und im 201 4 Fr. 50 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Dies gründete da rin , da ss die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Aussagen ihr Pensum im Februar 2014 auf 60,71 % erhö hen konnte ( Urk. 6/60/1 f.). Dass dieses Pensum b is zur angefochtenen Verfü gung nochmals verändert worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin , wonach seit der Pensumserhöhung per Februar 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 53 % besteht ( Einkommensver gleich , Urk.
6/71/1 ), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet.
3.4
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbe zügern
– unabhängig ihrer allfälligen Folgen - unverzüglich zu mel den (E. 1. 4 vorstehend). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit keine Rentenreduktion zur Folge haben könnten, ist daher irrelevant. Die Beschwerde führerin war mit Verfügung vom
17. Januar 2005 ( Zusprache ganze Invalidenrente: Urk. 6/1/6 2
f. [Verfügungsteil 2], Urk. 6/1/96 f.) und Verfügung vom 1 5. Februar 2013 (Rentenherabsetzung ganze Rente auf Dreiviertelsrente : Urk. 6/46 [ Verfügungs teil 2], Urk. 6/49) so wie auch mit Mitteilung vom 12. März 2014 ( Urk. 6/51) und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/53) auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, sie kam ihr jedoch bis zu m Eintreffen des von ihr ausgefüllten Fragebogens „Revision der Invalidenrente“ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 6/60 ; Eingangsdatum ) nicht nach. 3.5
D as
Vorbringen der Beschwerdeführeri n , wonach sie
die Erhöhung ihres Pensums mit Telefonat an die Beschwerdegegnerin am frühen Nachmittag des 3. Juli 2014 gemeldet habe, dringt nicht durch. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhan densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin der Beweis dafür obliegt, dass sie ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen ist.
Indem die Beschwerdeführerin angibt, die Beschwerdegegnerin aus dem Auto ihres Mannes angerufen zu haben, wobei die Verbindung nicht sonderlich gut gewesen sei und sie sich an den Namen der Gesprächspartnerin nicht erinnern könne – es sei kein ortsüblicher gewesen – , führt sie zwar Indizien dafür auf, dass sie eine Meldung vorgenommen haben könnte (vgl. jedoch die Notiz über das Telefonat vom 2 0. März 2015, wonach die Beschwerdeführerin angegebenen haben soll, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Pensumserhöhung hätte melden müssen, Urk. 6/69/1) , jedoch fehlt es
an objektiven Beweismittel n , welche ihr Vorbringen belegen würden.
Daran würde auch eine entsprechende Zeugenaussage ihres Ehemannes nichts ändern. Überdies erscheint vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche über ein abge schlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügt, offenbar davon ausging, es genüge, eine für das Invalidenversicherungsverfahren derart bedeutsame Information lediglich telefonisch und nicht schriftlich zu melden. Dies insbe sondere auch nachdem ihr mehrfach ange zeigt wurde, dass „jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann“, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (vgl. Urk. 6/49/6).
Da die Beschwerdeführerin für den Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit der von ihr gel tend gemachten Anzeige der Pensumserhöhung vom 3. Juli 2014 zu ihren Ungunsten aus: Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihrer Meldepflicht hin sichtlich der Erhöhung ihres Pensums nicht nachgekommen ist . 3.6
Die Beschwerdeführerin brachte zudem sinngemäss vor, dass die Tatsache, dass ein weiteres Telefongespräch zwischen ihr und einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in den Akten dokumentiert sei,
eine Beweislastumkehr
hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das angebliche Telefonat vom
3. Juli 2014 bewirke n müsse , sticht ebenfalls ins Leere . R andzif fer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung , Fassung vom 2 3. Dezember 2015) statuiert,
dass m ündlich oder telefo nisch eingeholte Auskünfte entweder von der A uskunft
erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (falls sie von entscheidender Bedeu tung sein können) oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass eine zuordenbare Meldung bezüglich einer Pensumserhöhung von der zuständigen Sachbearbeiterin – angesichts der entscheidenden Bedeutung einer solchen Auskunft – jedenfalls mittels Aktennotiz dokumentiert worden wäre (vgl. die verschiedenen aktenkundigen Gesprächsnotizen: Urk. 6/87, Urk. 6/69-70, Urk. 6/62, Urk. 6/38, Urk. 6/35-36, Urk. 6/28, Urk. 6/21 und Urk. 6/7). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste – was ebenfalls nicht erwiesen
ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Akten führungspflicht durch Nichterstellen der betreffenden Aktennotizen vor zuwer fen wäre, würden diese geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der Dossierver waltung
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die in den Unterlagen fehlende Gesprächsnotiz bezüglich der Anzeige der Pensumserhö hung eine Umkehr der Beweislast eintrete n würde (BGE 138 V 218 E. 8.3). Infolgedessen liegt bis zum 1 0. Februar 2015
(Eingangsdatum) eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel e ine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
D ass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse
bereits vor dem 1 0. Februar 2015
selber hätte feststellen können, ist angesichts der Lohnabrechnungsfristen des Arbeitgebers (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) höchst fraglich, würde jedoch d ie Beschwerdeführer in nicht von ihren eigenen Pflichten entbinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis ) . 3. 7
In der ab 1. Januar 2015 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wird geregelt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenent schädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Diese Norm ist vorliegend
in der aktuellen Fassung anwend bar , da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) und die Meldung der Pensumserhöhung , respektive
der Wegfall der Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässiger Weiteraus richtung der Renten erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2015 –
mithin im Februar 2015 - vorlag . Aus diesem Grund sind die zu Unrecht aus gerichteten Leistungen für den gesamten Zeitraum
– auch nach der Meldung der Pensumserhöhung – zurückzuerstatten.
3.8
Das Gesagte
führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Renten herabsetzung auf eine halbe Rente
per
1. Mai 201 4 und zur grundsätzlichen Rücker stattungs pflicht sämtlicher u nrechtmässig bezogener Renten betreffnisse
( Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ; BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis ) , welche in masslicher Hinsicht nicht strittig sind.
4.
Die angefochtenen Verfügungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich explizit ausschliesslich gegen die rückwirkende Ren tenherabsetzung sowie die damit verbundene Rückforderung (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 4). Entsprechend liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt ( §
E. 1.2 Mit Mitteilun g en vom 1. Juni 2007 (Urk.
E. 1.3 Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenre visionsverfahren . In dessen Rahmen liess sie die Versicherte das For mular „Revision der Invalidenrente“ ausfüllen ( Urk. 6/60), worin diese notierte, sie habe ihr Arbeitspensum von 50 % auf 60,71 % erhöht (Urk. 6/60/1 f.) . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/64) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/63, Urk. 6/65, Urk. 6/67) ein. Mit Vor bescheid vom 2 0. April 2015 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einerseits aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Einkommens, die bisherige Dreiviertelsrente
rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen , und andererseits die Versicherte aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht zu verpflichten, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuer statten (Urk.
E. 1.4 Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
E. 1.5 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214
E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , zum Zeitpunkt der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Dezember 2012 – gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 %
– sei sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde beim Y.___ im 50%-Pensum arbeiten. Erst m it Revisions fragebogen vom 10. Februar 2015 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe ihr Pensum zwischenzeitlich auf 60,71 % erhöht , woraus sich eine wesentliche Verbesserung des Einkommens ergebe, was ihr bereits im Verlauf e des Jahres 2014 hätte mitgeteilt werden müssen. Da keine Meldung erfolgt sei, w e rde deshalb einerseits d ie Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2014 herab gesetzt und andererseits würden die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die aktuellen Ein kommensangaben ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % und somit ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
sie habe nicht damit rechnen müssen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit eine Rentenreduktion zur Folge haben könnten. Sie habe aber den noch die Beschwerdegegnerin über ihre Pensumserhöhung
am 3. Juli 2014 am frühen Nachmittag telefonisch informiert und sei in guten Treuen davon ausge gangen , dass sie alles Notwendige unternommen und ordnungsgemäss über die konkrete Veränderung informiert habe. Die Erstellung einer Aktennotiz
über ihre Meldung vom 3. Juli 2014 sei seitens der Beschwerdegegnerin offensicht lich untergegangen ( Urk. 1). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2014
rechtens war und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind . Dies setzt vorab eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tat sächlichen Verhäl tnissen (vgl. vorstehende E. 1. 2 ) voraus , was – auch wenn nicht strittig – zu prüfen bleibt.
3.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades bildet die Verfügung vom 1 5. Februar 2013, mit welcher gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde ( Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49).
Ausgegangen wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 103‘979.31 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40 ‘ 433 .-- im Jahr 201 2
(Urk. 6 / 46 ). Das Valideneinkommen von Fr. 103 ‘ 979.31 .-- für das Jahr 20
E. 6 . Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksich tigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist , unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war
( vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2
lit . b IVV). Trifft dies zu, sind sol cherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).
E. 12 ermit telte d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf d as anlässlich der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahr 2004 (ganze Invalidenrente) bemessene Ein kommen einer Juristin mit fünf Jahren Berufserfahrung, davon zwei Jahre Berufserfahrung in Form von Praktika, gemäss den Lohnempfehlungen des Personalamtes des Kantons Thurgau ( Urk. 6/1/61) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Urk. 6 / 46 /1). Für die Festset zung des Invaliden einkommens ging sie vo m gemäss den Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommen in ihrer Anstellung beim Y.___ aus (Urk. 6 / 27/2 ). 3.3
Im Jahr 201 4 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 1 9 . Februar 201 5 bei Fr. 5 0 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Massgebend bei der Bestim mung de s Einkommensvergleich s im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährli chen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden ( Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Ebenso ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ausgewiesen. Im Jahr 201 2 betrug das Einkommen Fr. 40‘627 .-- (gemäss IK-Auszug) und im 201 4 Fr. 50 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Dies gründete da rin , da ss die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Aussagen ihr Pensum im Februar 2014 auf 60,71 % erhö hen konnte ( Urk. 6/60/1 f.). Dass dieses Pensum b is zur angefochtenen Verfü gung nochmals verändert worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin , wonach seit der Pensumserhöhung per Februar 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 53 % besteht ( Einkommensver gleich , Urk.
6/71/1 ), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet.
3.4
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbe zügern
– unabhängig ihrer allfälligen Folgen - unverzüglich zu mel den (E. 1. 4 vorstehend). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit keine Rentenreduktion zur Folge haben könnten, ist daher irrelevant. Die Beschwerde führerin war mit Verfügung vom
17. Januar 2005 ( Zusprache ganze Invalidenrente: Urk. 6/1/6 2
f. [Verfügungsteil 2], Urk. 6/1/96 f.) und Verfügung vom 1 5. Februar 2013 (Rentenherabsetzung ganze Rente auf Dreiviertelsrente : Urk. 6/46 [ Verfügungs teil 2], Urk. 6/49) so wie auch mit Mitteilung vom 12. März 2014 ( Urk. 6/51) und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/53) auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, sie kam ihr jedoch bis zu m Eintreffen des von ihr ausgefüllten Fragebogens „Revision der Invalidenrente“ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 6/60 ; Eingangsdatum ) nicht nach. 3.5
D as
Vorbringen der Beschwerdeführeri n , wonach sie
die Erhöhung ihres Pensums mit Telefonat an die Beschwerdegegnerin am frühen Nachmittag des 3. Juli 2014 gemeldet habe, dringt nicht durch. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhan densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin der Beweis dafür obliegt, dass sie ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen ist.
Indem die Beschwerdeführerin angibt, die Beschwerdegegnerin aus dem Auto ihres Mannes angerufen zu haben, wobei die Verbindung nicht sonderlich gut gewesen sei und sie sich an den Namen der Gesprächspartnerin nicht erinnern könne – es sei kein ortsüblicher gewesen – , führt sie zwar Indizien dafür auf, dass sie eine Meldung vorgenommen haben könnte (vgl. jedoch die Notiz über das Telefonat vom 2 0. März 2015, wonach die Beschwerdeführerin angegebenen haben soll, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Pensumserhöhung hätte melden müssen, Urk. 6/69/1) , jedoch fehlt es
an objektiven Beweismittel n , welche ihr Vorbringen belegen würden.
Daran würde auch eine entsprechende Zeugenaussage ihres Ehemannes nichts ändern. Überdies erscheint vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche über ein abge schlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügt, offenbar davon ausging, es genüge, eine für das Invalidenversicherungsverfahren derart bedeutsame Information lediglich telefonisch und nicht schriftlich zu melden. Dies insbe sondere auch nachdem ihr mehrfach ange zeigt wurde, dass „jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann“, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (vgl. Urk. 6/49/6).
Da die Beschwerdeführerin für den Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit der von ihr gel tend gemachten Anzeige der Pensumserhöhung vom 3. Juli 2014 zu ihren Ungunsten aus: Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihrer Meldepflicht hin sichtlich der Erhöhung ihres Pensums nicht nachgekommen ist . 3.6
Die Beschwerdeführerin brachte zudem sinngemäss vor, dass die Tatsache, dass ein weiteres Telefongespräch zwischen ihr und einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in den Akten dokumentiert sei,
eine Beweislastumkehr
hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das angebliche Telefonat vom
3. Juli 2014 bewirke n müsse , sticht ebenfalls ins Leere . R andzif fer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung , Fassung vom 2 3. Dezember 2015) statuiert,
dass m ündlich oder telefo nisch eingeholte Auskünfte entweder von der A uskunft
erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (falls sie von entscheidender Bedeu tung sein können) oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass eine zuordenbare Meldung bezüglich einer Pensumserhöhung von der zuständigen Sachbearbeiterin – angesichts der entscheidenden Bedeutung einer solchen Auskunft – jedenfalls mittels Aktennotiz dokumentiert worden wäre (vgl. die verschiedenen aktenkundigen Gesprächsnotizen: Urk. 6/87, Urk. 6/69-70, Urk. 6/62, Urk. 6/38, Urk. 6/35-36, Urk. 6/28, Urk. 6/21 und Urk. 6/7). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste – was ebenfalls nicht erwiesen
ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Akten führungspflicht durch Nichterstellen der betreffenden Aktennotizen vor zuwer fen wäre, würden diese geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der Dossierver waltung
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die in den Unterlagen fehlende Gesprächsnotiz bezüglich der Anzeige der Pensumserhö hung eine Umkehr der Beweislast eintrete n würde (BGE 138 V 218 E. 8.3). Infolgedessen liegt bis zum 1 0. Februar 2015
(Eingangsdatum) eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel e ine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
D ass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse
bereits vor dem 1 0. Februar 2015
selber hätte feststellen können, ist angesichts der Lohnabrechnungsfristen des Arbeitgebers (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) höchst fraglich, würde jedoch d ie Beschwerdeführer in nicht von ihren eigenen Pflichten entbinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis ) . 3. 7
In der ab 1. Januar 2015 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wird geregelt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenent schädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Diese Norm ist vorliegend
in der aktuellen Fassung anwend bar , da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) und die Meldung der Pensumserhöhung , respektive
der Wegfall der Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässiger Weiteraus richtung der Renten erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2015 –
mithin im Februar 2015 - vorlag . Aus diesem Grund sind die zu Unrecht aus gerichteten Leistungen für den gesamten Zeitraum
– auch nach der Meldung der Pensumserhöhung – zurückzuerstatten.
3.8
Das Gesagte
führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Renten herabsetzung auf eine halbe Rente
per
1. Mai 201 4 und zur grundsätzlichen Rücker stattungs pflicht sämtlicher u nrechtmässig bezogener Renten betreffnisse
( Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ; BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis ) , welche in masslicher Hinsicht nicht strittig sind.
4.
Die angefochtenen Verfügungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
27. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ , ausgebildete Juristin ( lic .
iur . ) , ist
seit Juni 2009 als
Verwaltungssekretärin bei m Y.___ tätig ( Urk. 6/1/5-11, Urk. 6/2) . Am 2 3. Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende Anorexia nervo s a
bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 /1/5-9). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6 /1/61 f. [Verfügungsteil 2] , Urk. 6 /1/96 f. ) . 1.2
Mit Mitteilun g en vom 1. Juni 2007 (Urk. 6 /1/187 f.) ,
24. November 2009
(Urk. 6/5) und 1 2. Oktober 2010 ( Urk. 6/17) wurde der Anspruch der Versicher ten auf eine ganze Rente
mehrfach überprüft und bestätigt .
Infolge eines Wohnortwechsels der Versicherten im Jahr 2009 wurde zwischenzeitlich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, neu örtlich zuständig ( Urk. 6/1/1). Im Rahmen einer neuerlichen ordentlichen Rentenrevision wurde gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt ( Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2] , Urk. 6/49 ). 1.3
Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenre visionsverfahren . In dessen Rahmen liess sie die Versicherte das For mular „Revision der Invalidenrente“ ausfüllen ( Urk. 6/60), worin diese notierte, sie habe ihr Arbeitspensum von 50 % auf 60,71 % erhöht (Urk. 6/60/1 f.) . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/64) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/63, Urk. 6/65, Urk. 6/67) ein. Mit Vor bescheid vom 2 0. April 2015 stellte d ie IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einerseits aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Einkommens, die bisherige Dreiviertelsrente
rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen , und andererseits die Versicherte aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht zu verpflichten, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuer statten (Urk. 6 / 73 ). Mit Eingabe vom 28. April 2015 erhob die Versicherte dage gen Einw ä nd e ( Urk. 6/77). Am 3. September 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (rückwirkende Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels- auf eine halbe Rente per 1. Mai 2014) und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6 / 83 (Verfügungsteil 2), Urk. 6/84-85, Urk. 6/88 ]). Den Rückforderungsbetrag für die von Mai 2014 bis Juli 2015 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse bezifferte sie mit Verfügung vom 8. September 2015 auf Fr. 3‘256.-- ( Urk. 2/3). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. September 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2):
„ 1.
Die Verfügungen der IV-Stelle seien aufzuheben.
2.
Die Dreiviertelsrente sei nicht rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine
halbe Rente herabzusetzen, da keine Meldepflichtverletzung vorliegt.
3.
Die seither bezogenen Leistungen seien nicht zurückzuerstatten, da sie
rechtmässig erfolgt sind.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich explizit ausschliesslich gegen die rückwirkende Ren tenherabsetzung sowie die damit verbundene Rückforderung (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 4). Entsprechend liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) . 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksich tigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist , unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war
( vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2
lit . b IVV). Trifft dies zu, sind sol cherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3). 1.4
Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 1.5
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214
E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
erwog im angefochtenen Entscheid , zum Zeitpunkt der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Dezember 2012 – gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 %
– sei sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde beim Y.___ im 50%-Pensum arbeiten. Erst m it Revisions fragebogen vom 10. Februar 2015 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe ihr Pensum zwischenzeitlich auf 60,71 % erhöht , woraus sich eine wesentliche Verbesserung des Einkommens ergebe, was ihr bereits im Verlauf e des Jahres 2014 hätte mitgeteilt werden müssen. Da keine Meldung erfolgt sei, w e rde deshalb einerseits d ie Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2014 herab gesetzt und andererseits würden die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die aktuellen Ein kommensangaben ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % und somit ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,
sie habe nicht damit rechnen müssen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit eine Rentenreduktion zur Folge haben könnten. Sie habe aber den noch die Beschwerdegegnerin über ihre Pensumserhöhung
am 3. Juli 2014 am frühen Nachmittag telefonisch informiert und sei in guten Treuen davon ausge gangen , dass sie alles Notwendige unternommen und ordnungsgemäss über die konkrete Veränderung informiert habe. Die Erstellung einer Aktennotiz
über ihre Meldung vom 3. Juli 2014 sei seitens der Beschwerdegegnerin offensicht lich untergegangen ( Urk. 1). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2014
rechtens war und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind . Dies setzt vorab eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tat sächlichen Verhäl tnissen (vgl. vorstehende E. 1. 2 ) voraus , was – auch wenn nicht strittig – zu prüfen bleibt.
3.2
Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades bildet die Verfügung vom 1 5. Februar 2013, mit welcher gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe rin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde ( Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49).
Ausgegangen wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 103‘979.31 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40 ‘ 433 .-- im Jahr 201 2
(Urk. 6 / 46 ). Das Valideneinkommen von Fr. 103 ‘ 979.31 .-- für das Jahr 20 12 ermit telte d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf d as anlässlich der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahr 2004 (ganze Invalidenrente) bemessene Ein kommen einer Juristin mit fünf Jahren Berufserfahrung, davon zwei Jahre Berufserfahrung in Form von Praktika, gemäss den Lohnempfehlungen des Personalamtes des Kantons Thurgau ( Urk. 6/1/61) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Urk. 6 / 46 /1). Für die Festset zung des Invaliden einkommens ging sie vo m gemäss den Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommen in ihrer Anstellung beim Y.___ aus (Urk. 6 / 27/2 ). 3.3
Im Jahr 201 4 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 1 9 . Februar 201 5 bei Fr. 5 0 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Massgebend bei der Bestim mung de s Einkommensvergleich s im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährli chen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden ( Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Ebenso ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ausgewiesen. Im Jahr 201 2 betrug das Einkommen Fr. 40‘627 .-- (gemäss IK-Auszug) und im 201 4 Fr. 50 ‘ 029 .-- (Urk. 6 / 64 / 2 ). Dies gründete da rin , da ss die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Aussagen ihr Pensum im Februar 2014 auf 60,71 % erhö hen konnte ( Urk. 6/60/1 f.). Dass dieses Pensum b is zur angefochtenen Verfü gung nochmals verändert worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin , wonach seit der Pensumserhöhung per Februar 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 53 % besteht ( Einkommensver gleich , Urk.
6/71/1 ), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet.
3.4
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbe zügern
– unabhängig ihrer allfälligen Folgen - unverzüglich zu mel den (E. 1. 4 vorstehend). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit keine Rentenreduktion zur Folge haben könnten, ist daher irrelevant. Die Beschwerde führerin war mit Verfügung vom
17. Januar 2005 ( Zusprache ganze Invalidenrente: Urk. 6/1/6 2
f. [Verfügungsteil 2], Urk. 6/1/96 f.) und Verfügung vom 1 5. Februar 2013 (Rentenherabsetzung ganze Rente auf Dreiviertelsrente : Urk. 6/46 [ Verfügungs teil 2], Urk. 6/49) so wie auch mit Mitteilung vom 12. März 2014 ( Urk. 6/51) und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/53) auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, sie kam ihr jedoch bis zu m Eintreffen des von ihr ausgefüllten Fragebogens „Revision der Invalidenrente“ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 6/60 ; Eingangsdatum ) nicht nach. 3.5
D as
Vorbringen der Beschwerdeführeri n , wonach sie
die Erhöhung ihres Pensums mit Telefonat an die Beschwerdegegnerin am frühen Nachmittag des 3. Juli 2014 gemeldet habe, dringt nicht durch. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhan densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin der Beweis dafür obliegt, dass sie ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen ist.
Indem die Beschwerdeführerin angibt, die Beschwerdegegnerin aus dem Auto ihres Mannes angerufen zu haben, wobei die Verbindung nicht sonderlich gut gewesen sei und sie sich an den Namen der Gesprächspartnerin nicht erinnern könne – es sei kein ortsüblicher gewesen – , führt sie zwar Indizien dafür auf, dass sie eine Meldung vorgenommen haben könnte (vgl. jedoch die Notiz über das Telefonat vom 2 0. März 2015, wonach die Beschwerdeführerin angegebenen haben soll, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Pensumserhöhung hätte melden müssen, Urk. 6/69/1) , jedoch fehlt es
an objektiven Beweismittel n , welche ihr Vorbringen belegen würden.
Daran würde auch eine entsprechende Zeugenaussage ihres Ehemannes nichts ändern. Überdies erscheint vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche über ein abge schlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügt, offenbar davon ausging, es genüge, eine für das Invalidenversicherungsverfahren derart bedeutsame Information lediglich telefonisch und nicht schriftlich zu melden. Dies insbe sondere auch nachdem ihr mehrfach ange zeigt wurde, dass „jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann“, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (vgl. Urk. 6/49/6).
Da die Beschwerdeführerin für den Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit der von ihr gel tend gemachten Anzeige der Pensumserhöhung vom 3. Juli 2014 zu ihren Ungunsten aus: Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihrer Meldepflicht hin sichtlich der Erhöhung ihres Pensums nicht nachgekommen ist . 3.6
Die Beschwerdeführerin brachte zudem sinngemäss vor, dass die Tatsache, dass ein weiteres Telefongespräch zwischen ihr und einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in den Akten dokumentiert sei,
eine Beweislastumkehr
hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das angebliche Telefonat vom
3. Juli 2014 bewirke n müsse , sticht ebenfalls ins Leere . R andzif fer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung , Fassung vom 2 3. Dezember 2015) statuiert,
dass m ündlich oder telefo nisch eingeholte Auskünfte entweder von der A uskunft
erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (falls sie von entscheidender Bedeu tung sein können) oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass eine zuordenbare Meldung bezüglich einer Pensumserhöhung von der zuständigen Sachbearbeiterin – angesichts der entscheidenden Bedeutung einer solchen Auskunft – jedenfalls mittels Aktennotiz dokumentiert worden wäre (vgl. die verschiedenen aktenkundigen Gesprächsnotizen: Urk. 6/87, Urk. 6/69-70, Urk. 6/62, Urk. 6/38, Urk. 6/35-36, Urk. 6/28, Urk. 6/21 und Urk. 6/7). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste – was ebenfalls nicht erwiesen
ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Akten führungspflicht durch Nichterstellen der betreffenden Aktennotizen vor zuwer fen wäre, würden diese geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der Dossierver waltung
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die in den Unterlagen fehlende Gesprächsnotiz bezüglich der Anzeige der Pensumserhö hung eine Umkehr der Beweislast eintrete n würde (BGE 138 V 218 E. 8.3). Infolgedessen liegt bis zum 1 0. Februar 2015
(Eingangsdatum) eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel e ine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
D ass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse
bereits vor dem 1 0. Februar 2015
selber hätte feststellen können, ist angesichts der Lohnabrechnungsfristen des Arbeitgebers (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) höchst fraglich, würde jedoch d ie Beschwerdeführer in nicht von ihren eigenen Pflichten entbinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis ) . 3. 7
In der ab 1. Januar 2015 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wird geregelt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenent schädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Diese Norm ist vorliegend
in der aktuellen Fassung anwend bar , da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) und die Meldung der Pensumserhöhung , respektive
der Wegfall der Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässiger Weiteraus richtung der Renten erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2015 –
mithin im Februar 2015 - vorlag . Aus diesem Grund sind die zu Unrecht aus gerichteten Leistungen für den gesamten Zeitraum
– auch nach der Meldung der Pensumserhöhung – zurückzuerstatten.
3.8
Das Gesagte
führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Renten herabsetzung auf eine halbe Rente
per
1. Mai 201 4 und zur grundsätzlichen Rücker stattungs pflicht sämtlicher u nrechtmässig bezogener Renten betreffnisse
( Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ; BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis ) , welche in masslicher Hinsicht nicht strittig sind.
4.
Die angefochtenen Verfügungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann