Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, besuchte die Realschule. Zwischen April 2001 und März 2004 war sie bei wechselnde n Arbeitgeber n
angestellt
(Urk. 8/6/2). Ab November 2005 war sie bei der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig er werbstätig gemeldet, bezahlte jedoch keine Beiträge (Urk. 8/6/2). Vom 1 6. Juli 2008 bis zum 23. Juni 2010 lebte
die Versicherte in Y.___ (Urk. 8/2/2) . Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück und
zog
in eine Woh nung im Haus ihrer Grosseltern (Urk. 8/3/2, 8/41/10 und 8/62/3).
Am 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1982, besuchte die Realschule. Zwischen April 2001 und März 2004 war sie bei wechselnde n Arbeitgeber n
angestellt
(Urk. 8/6/2). Ab November 2005 war sie bei der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig er werbstätig gemeldet, bezahlte jedoch keine Beiträge (Urk. 8/6/2). Vom 1 6. Juli 2008 bis zum 23. Juni 2010 lebte
die Versicherte in Y.___ (Urk. 8/2/2) . Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück und
zog
in eine Woh nung im Haus ihrer Grosseltern (Urk. 8/3/2, 8/41/10 und 8/62/3).
Am 1
Dispositiv
- April 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am
- März 2012 eine Hirnblutung erlitten habe ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche ( Urk. 8/6) und medizinische ( Urk. 8/7, 8/9, 8/14 , 8/16 und 8/18 ) Abklärungen. Am 2
- November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt , und kündigte die Prüfung des Renten anspruches an ( Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 2
- April 2013 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/20 und 8 /21), da kein dau erhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dagegen liess die Versiche rte , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pier r e Heusser, Einwand erheben (Urk. 8/22 und 8 /25) und ergänzende medizinische Unterlag en ein reichen (vgl. Urk. 8 /26) . In der Folge wurden weitere Arztberichte beigebracht und eingeholt ( Urk. 8/38, 8 /41 , 8/46 und 8 /50 ). Mit s chriftlicher Mitteilung vom 7. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein D reirad mit Elektroan trieb (Urk. 8/54). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 8/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt abklären (Urk. 8/62). Am 3
- März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 8/65), gegen den der Rechtsvertreter der Ver si cherten Einwand erhob (Urk. 8/66 ). Der Einwand wurde durch den substitu tionsbevollmächtigten Büropartner Rechtsanwalt Karl Kümin ergänzend begrün det ( Urk. 8/68 und 8/69 ). Mit Eingabe
- August 2015 ( Urk. 8/74) reichte dieser auch verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Ver sicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Ein tritt des Gesundheitsschadens ein (Urk. 8 /74 und 8/75 ). Dazu nahm die Abklä rungsperson am
- September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest ( Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 8/ 8 3 ).
- Gegen die Verfügung vom 8. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 2
- September 2015 (Ur k. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr nach Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente zu zusprechen, unter Eventualabfolge: eine ganze Rente, eine Dreivier t el s rente , eine halbe Rente beziehu ngsweise eine Viertel s rente . Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f . ). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 21 . Oktober 201 5 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom
- November 201 5 wurde der Beschwer deführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 ). Am 8. September 2016 reichte Rechts anwalt Dr. Pierre Heusser seine Honorarnote ein ( Urk. 13 und 14). Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung ; vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen [ BSV ] vom 3 1 . Oktober 2016 ). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person be i im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb te n Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mu t bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3
- Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4 Die von einer qua lifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun des gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom
- April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin de rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungsberichts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
- Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pen sum von 25 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne ge sund heitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, um sich weiter hin um ihre Grosseltern kümmern zu können. Ausgehend von einer Ein schrän kung von 25 % im erwerblichen Bereich und von einer Einschränkung von 18,5 % im Aufgabenbereich, welche sie je mit 50 % gewichtete, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % , der keinen Rente n anspruch zu begründen vermöge ( Urk. 2). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen de n Standpunkt vertreten, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig . Die Beschwerde gegnerin habe deshalb zu Unrecht eine Invaliditätsbemessung nach der ge mischten Methode vorgenommen. Darüber hinaus sei es nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den erwerblichen Bereich auf einen Leidensabzug verzichtet habe und lediglich von einer Einschränkung von 18,5 % im Aufgabenbereich ausgegangen sei (Urk. 1) .
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass d ie behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten ( Urk. 8/9/2 , 8/14/1 , 8/16/1 und 8/18/1 ): Intracerebrale Massenblutung links frontal - Status nach osteoplastischer Kraniotomie links frontal und Hämatom eva kua t ion am
- März 2012 - a ngiographisch ohne Nachwei s einer Gefässmalformation - Vaskulit isscreening negativ . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Abruptio bei erklärter Notlage (bei Status nach 2-maliger Abruptio 1996 und 2001 sowie Extrauterin gra vidität rechts 2001 ) , der Status nach Pneumothorax 2001 , der Status nach Ad nexitits 1997 und der Status nach Alkoholabus us, Cannabisabusus und selten K okainabusus ( Urk. 8/9/2 , 8/14/1 , 8/16/1 und 8/18/1 ) . Bereits am
- Juli 2012 vermerkten die Behandler eine eindrückliche Erholung der präoperativen Hemiplegie und Aphasie ( Urk. 8/9/2). A m 23. August 2012 stellten sie weiterhin eine rechtsseitige Hemiparese fest. Es bestehe noch eine erhöhte Ermüdbarkeit u nd gemäss Angaben der Versicherten eine schnellere Gereiztheit ( Urk. 8/14/2). Sie erhoben a m
- Oktober 2012 eine Prononation rechtsseitig im Armvorhalteversuch und eine leichtgradige motoris che bein betonte Hemisymptomatik . Wegen der Letztgenannten sei nur das Fahren eines Automatikautos mit Bremsen für beide Füsse möglich (Urk. 8/26/3). 3.2 Vom 2
- Dezember 2012 bis zu m 1
- Januar 2013 wurde die Beschwerde füh rerin wegen einer weiteren Abruptio in der Gynäkologischen Poliklinik des Z.___ behandelt ( Urk. 8/26/7). 3.3 Am 2
- Juli 2013 liess s ich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neu rochirurgie des Z.___ untersuchen, da sich seit der letzten Konsultation vom Oktober 2012 bezüglich der klinischen-neurologischen Symp tomatik keine Verbesserung mehr ergeben habe. Aufgrund der nicht mehr mög lichen Arbeitsaufnahme habe sie psychische Probleme im Sinne von Angst zu ständen und Panikattacken entwickelt ( Urk. 8/38/1) . Es wurde darauf im Bericht vom 3
- Juli 2013 festgehalten, die Versicherte sei selbständig mobil bei persistierendem Hemisyndrom rechts mit Mobilitätsein schränkung , Gangunsicherheit und eingeschränkter Kraftentwicklung im Ver gleich zur Gegenseite. Es gebe fortbestehende Koordinationsstörungen und das Gangbild sei unsicher im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen spastischen Hemiparese rechtsseitig (Urk. 8/38/1). Gegenwärtig erscheine eine normale Arbeit saufnahme nicht möglich, weshalb eine erneute Abklärung, möglicher weise mit einem arbeitsmedizinischen G utachten, empfohlen werde (Urk. 8/38/2 ). 3.4 Ab dem
- Juli 2013 behandel t e Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 1
- September 2013 ( Urk. 8/41) stellte er die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/41/22-23): Panikstörung mit Agoraphobie und sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.01) , Beginn 2008 , Verstärkung ab März 2012 , neuerdings leicht rückläufig E motional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) Intracerebrale Massenblutung am
- März 2012 (ICD-10: I61.9) mit nachfolgen der osteop lastischer Craniotomie und Hämatomevakuation am 4. März 2012, anhaltendes Hemisyndrom rechts, stationäre Rehabilitation, antiepileptische Behandlung und Ergo- bzw. Physiotherapie, aktuell noch persistierend, seit November 2012 stationär, eine leicht- bis doch eher und überwiegend mittel gra dige spastische Hemiparese rechts (ICD-10: G81.1). Seit dem
- März 2012 bestehe ein komplexer neuropsychiatrischer Gesund heits scha den , woraus eine noch eine unbestimmt e Zeit anhaltende Minderung der Ar beitsfähigkeit respektive eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten re sultiere, die er mit 70 bis 80 % beziffer e . Es bestehe jedoch in begründeter Weise die Aussicht, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit objektiven Hilfen wieder signifikant anzuheben ( Urk. 8/41/26). Wie lange dies dauern werde, lasse sich nicht verlässlich beurteilen ( Urk. 8/41/28). Die Rückfragen der IV-Stelle, ab wann aus seiner Sicht mit Integrationsmass nahmen begonnen werden könnte und ob die Auferlegung einer Schadenmin derungsmassnahme hinsichtlich des Suchtmittelkonsums geeignet wäre, die Wiedererlangung der Arbeit sfähigkeit zu erleichtern (Urk. 8/48) , beantwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 17. November 2013 ( Urk. 8/50). Darin empfahl er, im Februar oder März 2014 ein Assessment durchzuführen, um das weitere Prozedere, insbesondere betreffend Integrations massnahmen festzule gen . Die aktuelle Entwicklung lasse immerhin hoffen, die explizite Formulie rung einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich der Einschränkung des Sucht mittel konsums könne vorerst entfallen, da die Versicherte den Substanz gebrauch (Alkohol, vorzugsweise Bier und Wein, keine Spirituosen, keine an deren psy cho tropen Substanzen, ausser vorübergehend die verordneten Ben zodiazepine) ge mäss den Laborergebnissen der durchgeführten Kontrollen in den Griff be kommen habe ( Urk. 8/50/2). 3.5 Bei einem Fahrrads turz am 2
- Mai 2014 zog sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur des Os Metacarpale I zu , die am
- Juni 2014 operativ mit einem Spick draht versorgt wurde. Es wurde ihr deswegen vom
- Juni bis zum 2
- Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei der Nachkontrolle am 2
- Juli 2014 war der Bewegungsumfang normal und beschwerdefrei (Urk. 8/57/17-21). 3.6 In einem Verlaufsbericht vom
- Oktober 2014 ( Urk. 8/57) wiederholte Dr. A.___ die bereits gestellten Diagnosen ( Urk. 8/57/7) und attes tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % sowohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Verkauf auf dem Markt, Beschäftigung als Floristin usw.) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/57/13) .
- 4 .1 Es ist strittig und vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % anstatt zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde . 4 .2 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 3
- März 2015 ( Urk. 8/62) fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am
- Dezem ber 2014 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter statt ( Urk. 8/62/1) . Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe in Y.___ einen 400 - Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teil zeittätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.- - Euro gehabt. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie habe sich um ihre Grosseltern gekümmert ( Urk. 8/62/2). Zur Frage, wie sich die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden präsentie ren würde, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, d ie Grundidee sei gewesen, nach der Rückreise in die Schweiz eine Anstellung in einem Teilzeitpensum zu suchen, um sich um ihre Grosseltern und den Garten kümmern zu können. Sie habe stunden weise arbeiten wollen, um am Morgen für ihre Grosseltern da zu sein. Ein 50%iges Pensum wäre ideal gewesen. Sie habe sich an ein paar Orten um eine Teilzeitstelle beworben. Zu einer Anstellung sei es aber nicht ge kommen. Beim B.___ sei eine 50%-Stelle als Verkäuferin ausge schrieben gewesen. Diese Stelle wäre ideal gewesen, da sie weiterhin ihre Grosseltern hätte betreuen können . In einem Blumenladen in C.___ habe sie sich auch um ein Teilzeitpensum beworben. Bewerbungsunterlagen seien keine vorhanden (Urk. 8/62/3). 4 .3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin später vorbringen , die Wiedergabe ihrer Aussagen sei nicht korrekt. Sie habe das so nie gesagt. D ie betreffenden An gaben im Abklärungsbericht habe sie weder vorab gekannt noch unterzeichnet noch genehmigt. Sie stellten lediglich eine einseitige Äusserung der Mitarbei terin der Beschwerdegegnerin dar und müss t e n deshalb kritisch gewürdigt werden. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere werde bestritten, dass ihren Ausführungen zufolge ein 50 % -Pensum ideal gewesen wäre. Als unge lernte Hilfskraft hätte sie nur einen Minimallohn von etw a Fr. 3‘000.-- er warten können. Mit einer 50%igen Anstellung hätte sie lediglich ca. Fr. 1‘500.-- pro Monat verdien t und unmöglich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten ver mocht ( Urk. 1 S. 4 f. , 7 und 8 f f. ). 4.4 Zum Vorwurf der falschen Protokollierung ist zu bemerken, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Umstand allein, dass die Abklärungsperson ihren Bericht praxisgemäss nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnen liess ( Urk. 1 S. 4 , 8 f. und 10 f. sowie Urk. 8/68/3 ; vgl. Urk. 8/62), genügt jedenfalls nicht. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin – insoweit unbestritten – damals selbst gegenüber der Abklärungsperson aus, sie sei bisher mit wenig Geld ausgekommen. Bis das Sozialamt im Herbst 2012 habe involviert werden müssen, habe sie bei ihren Grosseltern Kost und Logis gehabt. Man habe keine spezielle Vereinbarung getroffen. Es habe sich um ein gegenseitiges Geben und Nehmen gehandelt. Freunde und ihre Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Erst nach der Erkrankung seien ihre Ansprüche gestiegen, da sie nun auf teure Therapiegeräte und teurere Schuhe angewiesen sei. Besuche im Thermalbad täten ihr gut, sie müsse sie aber selber bezahlen ( Urk. 8/62/3). Diese Schilde rung en wurden durch die im Einwandverfahren beigebrachten Bestätigungen be züglich einer monetären Unterstützung durch D.___ ( Urk. 8/75/2), E.___ ( Urk. 8/75/3) und F.___ , die Mutter der Beschwerde führe rin (Urk. 8/75/6) , untermauert . Überdies ist dokumentiert, dass I.___ der Beschwerdeführerin einen monatliche n Mietbeitr ag von Fr. 300. -- bezahlte (Urk. 8/75/5) . Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen , die Be schwerdeführerin hätte die strittigen Angaben bereits aus finanziellen Grü nden nie gemacht (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) . Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben haben sollte. Es kann folglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklä rungsperson abgestellt werden, wie sie im Abklärungsbericht vom 30. März 2015 festgehalten wurden. Daran vermag auch die Behauptung in der Be schwerdeschrift nichts zu ändern, beim fraglichen Bericht handle es sich um ein „Geheimprotokoll“ ( Urk. 1 S. 7) beziehungsweise einen „Geheimbericht “ ( Urk. 1 S. 9) . Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hatten spätestens durch den Vorbescheid vom 3
- März 2015 Kenntnis davon erhalten ( Urk. 8/65) . Der Haushaltabklärungsbericht wurde ihnen darauf – als Bestandteil der zur Ein sichtnahme bestellten Akten (Urk. 8/66 und 8/67) – zugesandt . Es bestand folg lich die Möglichkeit , sich im Rahmen des Einwandverfahrens dazu zu äussern. Diese wurde denn auch eingehend genutzt (vgl. Urk. 8/68 ). Von einem „ Ge heim protokoll “ oder „Geheimbericht“ kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. 4 .5 Den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson kommt zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spä tere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin korrekt und zutreffend weitere Indizien wie die Erwerbsbi ographie und die Arbeit s s uchbemühungen seit der Rückkehr in die Schweiz berücksichtig t (Urk. 8/62/4) . Gemäss IK-Auszug ( Urk. 8/6) verdiente die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2001 Fr. 15‘724.--, von September bis Dezember 2002 Fr. 368.--, von Januar bis Dezember 2003 Fr. 11‘344.-- und von Januar bis März 2004 Fr. 2‘917.-- ( Urk. 8 /6/2). Selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwer deführerin über keine Berufsausbildung verfügt und dementsprechend nur einen geringen Stundenlohn von ihren damaligen Arbeitgebern erhalten haben dürfte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein geleistetes Arbeitspensum im höheren Prozentbereich . Betreffend die Zeit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt sich dem IK-Auszug nichts entnehmen, da die Beschwerdeführerin keine Abga ben entrichtet hat. Auch in ihrem Lebenslauf führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie habe sich als selbständige Floristin und als Markfahrerin für Obst und Gemüse betätigt (Urk. 8/57/15-16). Während ihres Aufenthalts in Y.___ übte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge einen 400-Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teilzeittätigkeit als Kassiererin mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.- - Euro aus ( Urk. 8/57/15 und 8/62/2). Es mag zutreffen, dass das Lohnni veau in Y.___ tiefer ist als dasjenige in der Schweiz. Dennoch erscheint die erstmals mit dem Einwand vorgetragene und in der Beschwerdeschrift wie derholte Behauptung, diese Tätigkeiten hätten einem 100%-Pensum entspro chen ( Urk. 1 S. 11 und 8/68/4), als un glaubhaft. Sie wurde denn auch nicht ansatzweise belegt. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin während ihres rund zweijährigen Auslandsaufenthalts tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausge übt haben sollte, vermöchte dies nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. Einer solchen käme nebst den zahlrei chen weiteren und zum Teil auch aktuelleren In dizien , die klar gegen ein 100 % -Pensum im Gesundheitsfall sprechen, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Ebenfalls erst im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin neu geltend machen, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Y.___ ein volles Arbeitspen sum von 90-100 % angestrebt. Zwar habe sie sich auch für einzelne Teilzeit stellen beworben, sie hätte solche jedoch auch kumulieren können (Urk. 8/68/3-4; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Zum Beleg ihrer Suchbemühungen reichte die Be schwerde führerin eine Bestätigung vom
- Juli 2015 ein, gemäss welcher sie sich zwischen 2010 und 2012 mehrmals um eine Festanstellung als Floristin bei G.___ beworben hatte . Auf derselben wurde ferner festgehalten, es habe keine Kapazität für eine zusätzliche Angestellte bestanden , d a lediglich ein kleines Geschäft betrieben werde (Urk. 8/75/1) . Einem Schreiben von E.___ zufolge suchte die Beschwerdeführerin eine Stelle als Vollzeitkraft und nahm für das Ausdrucken ihres Lebenslaufs und ihrer Bewerbungen mehrfach die Hilfe von E.___ in Anspruch (Urk. 8/75/3). Überdies gab die Be schwerdeführerin ein Bewerbungsschreiben vom 1
- August 2010 für eine 80 %-Stelle als Verkäu f erin bei H.___ zu den Akten ( Urk. 8/75/4). Ge mäss dem Bestätigungsschreiben ihrer Mutter F.___ vom
- Juli 2015 erhielt sie aufgrund dieser Bewerbung eine Einladung zu einem Vorstellungs gespräch, das in keiner Anstellung mündete ( Urk. 8/75/6). I.___ er klärte am 2
- Mai 2015 schriftlich, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Festanstellung gewesen, als er von November 2011 bis Juni 2012 bei ihr gewohnt habe (Urk. 8/75/5). Schliesslich bestätigte auch der damalige Lebenspartner und Mitbewohner (vgl. Urk. 1 S. 6) D.___ , die Beschwer de führerin habe sich zwischen Mai 2010 und April 2012 auf Arbeitssuche be fun den (Urk. 8/75/2). Den weiteren schriftlichen Angaben ihrer Mutter F.___ zufolge bemühte sie sich nach ihrer Rückkehr aus Y.___ intensiv um eine Arbeitsstelle , ohne eine solche zu finden (Urk. 8/75/6). Bei der geschilderten Aktenlage wurde von Seiten der Beschwerdeführerin zu Unrecht gerügt, die Beschwerdegegnerin habe aktenwidrig festgehalten, es fehlten Bewerbungsunterlagen, die auf ein Vollzeitpensum schliessen liessen ( Urk. 1 S. 8). Immerhin wurde richtig erkannt, dass lediglich ein einziges Be werbungsschreiben für eine Stelle mit einem Pensum von 80 % vorhanden ist ( Urk. 1 S. 8). Selbst wenn J.___ – wie in der Beschwerdeschrift behauptet ( Urk. 1 S. 5 f.) – als Zeuge bestätigen würde, die Beschwerdeführerin habe sich (mehrfach) um eine 100%ige Anstellung beim Blumengeschäft G.___ beworben, vermöchte dies nichts zu Gunsten der Beschwerde führe rin zu bewir ken. Mangels eines entsprechenden Bedarfs wurde für das erwähnte Geschäft gar nie Personal gesucht . Auf die beantragte Zeugenein ver nahme von J.___ ( Urk. 1 S. 6) ist deshalb zu verzichten. Es ist auch nicht erfor derlich, K.___ vom Geschäft H.___ als Zeuge zu be fragen ( Urk. 1 S. 6), da dies zu keinen wesentlichen neuen Erkennt nissen führen würde. Letzteres wurde denn auch nicht ansatzweise von Seiten der Beschwer deführerin behauptet (vgl. Urk. 1). Das Selbe gilt bezüglich der weiteren bean tragten Zeugenbefragungen und einer Parteibefragung der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 7). 4 .6 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Erlass der angefochtenen Verfügung am
- September 2015 in einem Pensum von mehr als 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob über haupt eine Arbeitstätigkeit in einem nennenswerten Umfang, geschweige denn in einem solchen von immerhin 50 % , als überwiegend wahrscheinlich erscheint . In die sem Zusammenhang fällt ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr aus Y.___ am 2
- Juni 2010 bis zum Eintrit t des Gesund heits schadens am 4. März 2012, mithin während rund zwei Jahre n erfolglos Arbeitssuchbemühungen betrieb . Diese waren rudimentär, auf ein enges Beschäf tigungsfeld beschränkt und – wie I.___ richtig erkannte (Urk. 8/75/5) – angesichts der beruflichen Erfahrung der Versicherten wenig aussichtsreich , ungeachtet dessen, ob sie auf eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle abzielten . Die Beschwerdeführerin verzichtete a uf eine Anmeldung beim Regio n alen Arbeitsvermittlungszentrum, welches sie zumindest bei der Stellen suche hätte beraten und unterstützen können, auch wenn keine Taggeldansprüche bestan den ( Urk. 1 S. 15) . Von ernsthaften Suchbemühungen, die auf einen ent sprech enden Arbeitswillen schliessen liessen, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde jahrelang einen bescheidenen Lebensstandard pflegte, den sie dank der Beiträge ihrer Verwandten und weiterer Personen ohne Unterstützung der Sozialhilfe – und seit ihrer Rückkehr in die Schweiz rund zwei Jahre ohne Erwerbstätigkeit – zu finanzieren vermochte . Ein finanzieller Druck, etwas an ihrer beruflichen Situation zu verändern, war damit nicht vorhanden. Es ist daher zu bezweifeln, dass die Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum 3
- März 2015 überhaupt wieder arbeitstätig geworden wäre. Dies kann jedoch offen bleiben , da auch die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall – wie zu zeigen sein wird – zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt . 5 . 5 .1 Zur Ermittlung der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist ein Einkommens vergleich durch führen . Bei demselben gingen beide Parteien übereinstimmend mit der medizinischen Aktenlage von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 8/61/26, 8/57/13 und 8/64/4). Zu Recht wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2012, Tabelle TA1 , Kompetenzniveau 1, Total, Frauen , d.h. Fr. 4‘112. -- pro Monat zu ermitteln ist ( Urk. 1, 2 und 8/63 ; BGE 142 V 178 E. 2.5.7 ) . 5 .2 In der Beschwerdeschrift wurde einzig gerügt, die Beschwerdegegnerin habe nicht wie gefordert (vgl. Urk. 8/68/2 und 8/68/5) beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % berücksichtigt ( Urk. 1 S. 4 und 13). Die Beschwerdeführerin könne bloss Teilzeit arbeiten. Überdies stelle sich die Frage, welcher Arbeitgeber dazu bereit sei, einer Person einen Durch schnittslohn zu bezahlen , der die Folgen eines Hirnschlags ins Gesicht geschrie ben stünden, die mit einem IV-Dreirad fahre und zum Gehen Stöcke benö tige ( Urk. 1 S. 13; vgl. auch Urk. 8/68/5). 5.3 Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/ Aufenthalts ka tegorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswir kungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein kommen ist nac h pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchs tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75). 5.4 Zum Beleg, dass Teilzeitarbeit ein lohnmindernder Faktor sei, verwies der Rechts vertreter der Beschwerdeführerin auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV , in welchem der monatliche Brut tolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungs grad, beruflicher Stellung und Ge schlecht für das Jahr 2012 in einer Tabelle aufgeführt wird ( Urk. 1 S. 14). Die zitierten Zahlen der Spalte 4 betreffen indessen nicht das Anforderungsniveau 4 (gemeint wohl: Kompetenzniveau 4 ; vgl. Urk. 1 S. 14 ), sondern das unterste K a der (vgl. die Erläuterungen im An hang zur erwähnten Tabelle). Sie sind vorlie gend nicht relevant . Der standar di sierte Monatslohn für Frauen ohne Kader funktion mit einem Pensum zwischen 25 % und 49 % , welcher für die Be schwerdeführerin massgeblich ist , betrug gemäss der erwähnten Tabelle Fr. 5‘293.-- , während sich derjenige für solc he mit einem Pensum von über 90 % (Vollzeit) auf durchschnittlich Fr. 5‘214.-- belief . Dies spricht gerade ge gen die in der Beschwerdeschrift vertretene These. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ein en inva liditätsbedingte n Abzug wegen Teilzeitarbeit als nicht opportun erachtete . 5.5 Im Weiteren ist zu bemerken, dass sich den vorhandenen medizinischen Unter lagen nicht entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin sei auf Gehst öcke ange wiesen (vgl. insbesondere Urk. 8/41/9 und 8/41/17 ) . Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltpunkte für eine bleibend beeinträchtigte Gesichtsästhetik (vgl. insbesondere Urk. 8/16/4 und 8/41/21) . Sollte es die Beschwerdeführerin wün schen, wäre es ihr gemäss den Arztberichten auch nicht verwehrt , einen ihren Bedürfnissen angepassten Personenwagen zu lenken (vgl. Urk. 8/26/3 ). Für den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn ist insbesondere entscheidend , ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung bestehen. Ist – wie hier – von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. das Urteil 9C_826/2015 vom 1
- April 2016 E. 3.2.1). Solche liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein en Leidensabzug verzichtet e . Es war folg lich auch korrekt, dass sie – ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – eine n Teilinvaliditätsgrad von 25 % im erwerblichen Bereich ermittelte . 6 . 6 .1 Gemäss ihren Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson hätte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde halbtags um ihre Grosseltern und den Garten gekümmert. Auf diese sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist – wie ge zeigt – abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug angab , sie sei seit 2010 mit der Pflege ihrer Grosseltern beschäftigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Tätigkeiten als invalidenversicherungs rechtlich relevanten Aufga benber eich qualifiziert e (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG sowie Art. 27 IVV) und diesen mit 50 % gewichtet e . 6.2 Die Abklärungsperson ermittelte vor Ort eine Einschränkung im Aufgabenbe reich von 18,5 % und dementsprechend einen Teilinvalidi t ätsgrad von 9,25 % ( Urk. 8/62). Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, seit der Abklärung im Dezember 2014 hätten sich die Verhältnisse insofern ver ändert, als ihr Lebenspartner im Juli 2015 ausgezogen sei und sie nicht mehr unterstütze ( Urk. 1 S. 12). Eine relevante Änderung der Verhältnisse, die es bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September 2015 zu berücksichtigen galt (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), ist bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts zu verneinen . Es kommt hinzu, dass bei der Abklärung im Dezember 2014 keinerlei Unterstützungsleistungen des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angerechnet worden waren (vgl. Ur k. 8/62; vgl. insbesondere Urk. 8/62/4). Die Argumentation ver mag daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Ohne Angabe einer Begründung wurden schliesslich die in einigen Aufgabenbe reichen ermittelten Einschränkungen als zu tief und nicht nachvollziehbar be anstandet ( Urk. 1 S. 12 f.) . Dem ist entgegenzuhalten, dass de r zur Diskussion stehende Abklärungsbericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Akten und der örtlichen Verhältnisse erstellt wurde . Es spricht nichts gegen seine Beweiskraft. Insbesondere decken sich die beschriebenen Ei n schränkungen weitgehend mit denjenigen, die in den Berichten von A.___ geschildert wurden (vgl. Urk. 8/41 und 8/57) . Dementsprechend ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Anga ben im Abklärungsbericht abgestellt hat.
- Aus dem Gesagten folgt, dass weder die Invaliditätsbemessung noch der ermit telte Invaliditätsgrad von 34 % korrekturbedürftig erscheinen . Die Beschwerde gegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 11 ) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. September 2016 eingereicht (Urk. 13 und 14). Der geltend gemachte Auf wand von 10 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 80. -- erscheint angemessen. Es ist ihm daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 2‘600.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘600.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00999 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, besuchte die Realschule. Zwischen April 2001 und März 2004 war sie bei wechselnde n Arbeitgeber n
angestellt
(Urk. 8/6/2). Ab November 2005 war sie bei der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig er werbstätig gemeldet, bezahlte jedoch keine Beiträge (Urk. 8/6/2). Vom 1 6. Juli 2008 bis zum 23. Juni 2010 lebte
die Versicherte in Y.___ (Urk. 8/2/2) . Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück und
zog
in eine Woh nung im Haus ihrer Grosseltern (Urk. 8/3/2, 8/41/10 und 8/62/3).
Am 1 1. April 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 4. März 2012 eine Hirnblutung erlitten habe (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 8/6) und medizinische (Urk. 8/7, 8/9, 8/14, 8/16 und 8/18) Abklärungen. Am 2 3. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, und kündigte die Prüfung des Renten anspruches an (Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 2 5. April 2013 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/20 und 8 /21), da kein dau erhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dagegen liess die Versiche rte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pier r e Heusser, Einwand erheben (Urk. 8/22 und 8 /25) und
ergänzende medizinische Unterlag en ein reichen (vgl. Urk. 8 /26) .
In der Folge wurden weitere Arztberichte beigebracht und eingeholt (Urk. 8/38, 8 /41, 8/46 und 8 /50). Mit s chriftlicher Mitteilung vom 7. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten
Kostengutsprache für ein D reirad mit Elektroan trieb (Urk. 8/54). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt abklären (Urk. 8/62). Am 3 0. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 8/65), gegen den der Rechtsvertreter der Ver si cherten Einwand erhob (Urk. 8/66). Der Einwand wurde durch den substitu tionsbevollmächtigten Büropartner Rechtsanwalt Karl Kümin ergänzend begrün det (Urk. 8/68 und 8/69).
Mit Eingabe 6. August 2015 (Urk. 8/74) reichte dieser auch verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Ver sicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen
vor Ein tritt des Gesundheitsschadens ein (Urk. 8 /74 und 8/75). Dazu nahm die Abklä rungsperson am 9. September
2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 8/ 8 3). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. September
2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 2 4. September
2015
(Ur
k. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr nach Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente zu zusprechen, unter Eventualabfolge: eine ganze Rente, eine Dreivier t el s rente, eine halbe Rente beziehu ngsweise eine Viertel s rente . Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f .). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 21 . Oktober 201 5 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. November 201 5 wurde der Beschwer deführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und die Beschwerdeantwort
zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Am 8. September 2016 reichte Rechts anwalt Dr. Pierre Heusser seine Honorarnote ein (Urk. 13 und 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl.
dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen [ BSV ] vom 3 1 . Oktober 2016). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person be i im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb te n Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mu t bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Die von einer qua lifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun des gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin de rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pen sum von 25 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne ge sund heitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, um sich weiter hin um ihre Grosseltern kümmern zu können. Ausgehend von einer Ein schrän kung von 25 % im erwerblichen Bereich und von einer Einschränkung von 18,5 % im Aufgabenbereich, welche sie je mit 50 % gewichtete, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %, der keinen Rente n anspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen de n Standpunkt vertreten, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig . Die Beschwerde gegnerin habe deshalb zu Unrecht eine Invaliditätsbemessung nach der ge mischten Methode vorgenommen. Darüber hinaus sei es nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den erwerblichen Bereich auf einen Leidensabzug verzichtet habe und lediglich von einer Einschränkung von 18,5 %
im Aufgabenbereich
ausgegangen sei (Urk. 1) .
3.
3.1
In medizinischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass d ie behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 8/9/2, 8/14/1, 8/16/1 und 8/18/1):
Intracerebrale Massenblutung links frontal - Status nach osteoplastischer Kraniotomie links frontal und Hämatom eva kua t ion am 4. März 2012 - a ngiographisch ohne Nachwei s einer Gefässmalformation - Vaskulit isscreening negativ . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Abruptio bei erklärter Notlage (bei Status nach 2-maliger Abruptio 1996 und 2001 sowie Extrauterin gra vidität rechts 2001), der Status nach Pneumothorax 2001, der Status nach Ad nexitits 1997 und der Status nach Alkoholabus us, Cannabisabusus und selten K okainabusus (Urk. 8/9/2, 8/14/1, 8/16/1 und 8/18/1) .
Bereits am 3. Juli 2012 vermerkten
die Behandler eine eindrückliche Erholung der präoperativen Hemiplegie und Aphasie (Urk. 8/9/2). A m 23. August
2012 stellten sie weiterhin eine rechtsseitige Hemiparese fest. Es bestehe noch eine erhöhte Ermüdbarkeit u nd gemäss Angaben der Versicherten eine schnellere Gereiztheit (Urk. 8/14/2). Sie erhoben a m 9. Oktober
2012 eine Prononation
rechtsseitig im Armvorhalteversuch und eine leichtgradige motoris che bein betonte
Hemisymptomatik . Wegen der Letztgenannten sei nur das Fahren eines Automatikautos mit Bremsen für beide Füsse möglich (Urk. 8/26/3). 3.2
Vom 2 2. Dezember 2012 bis zu m 1 1. Januar 2013
wurde die Beschwerde füh rerin wegen einer weiteren
Abruptio in der Gynäkologischen Poliklinik des Z.___
behandelt (Urk. 8/26/7). 3.3
Am 2 6. Juli 2013 liess s ich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neu rochirurgie des Z.___ untersuchen, da sich seit der letzten Konsultation vom Oktober 2012 bezüglich der klinischen-neurologischen Symp tomatik keine Verbesserung mehr ergeben habe. Aufgrund der nicht mehr mög lichen Arbeitsaufnahme habe sie psychische Probleme im Sinne von Angst zu ständen und Panikattacken entwickelt (Urk. 8/38/1) .
Es wurde darauf im Bericht vom 3 0. Juli 2013 festgehalten, die Versicherte sei selbständig mobil bei persistierendem Hemisyndrom rechts mit Mobilitätsein schränkung, Gangunsicherheit und eingeschränkter Kraftentwicklung im Ver gleich zur Gegenseite. Es gebe fortbestehende Koordinationsstörungen und das Gangbild sei unsicher im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen spastischen Hemiparese rechtsseitig (Urk. 8/38/1). Gegenwärtig erscheine eine normale Arbeit saufnahme nicht möglich, weshalb eine erneute Abklärung, möglicher weise mit einem arbeitsmedizinischen G utachten, empfohlen werde (Urk. 8/38/2). 3.4
Ab dem
2. Juli 2013 behandel t e Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 1 0. September 2013 (Urk. 8/41) stellte er die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41/22-23):
Panikstörung mit Agoraphobie und sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.01), Beginn 2008,
Verstärkung ab März 2012, neuerdings leicht rückläufig
E motional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Intracerebrale Massenblutung am 3. März 2012 (ICD-10: I61.9) mit nachfolgen der osteop lastischer Craniotomie und Hämatomevakuation am 4. März 2012, anhaltendes Hemisyndrom rechts, stationäre Rehabilitation, antiepileptische Behandlung und Ergo- bzw. Physiotherapie, aktuell noch persistierend, seit November
2012 stationär, eine leicht- bis doch eher und überwiegend mittel gra dige spastische Hemiparese rechts (ICD-10: G81.1).
Seit dem 3. März
2012 bestehe ein komplexer neuropsychiatrischer Gesund heits scha den, woraus eine noch eine unbestimmt e Zeit anhaltende Minderung der Ar beitsfähigkeit respektive eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten re sultiere, die er mit 70 bis 80 % beziffer e . Es bestehe jedoch in begründeter Weise die Aussicht, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit objektiven Hilfen wieder signifikant anzuheben (Urk. 8/41/26). Wie lange dies dauern werde, lasse sich nicht verlässlich beurteilen (Urk. 8/41/28).
Die Rückfragen der IV-Stelle, ab wann aus seiner Sicht mit Integrationsmass nahmen begonnen werden könnte und ob die Auferlegung einer Schadenmin derungsmassnahme hinsichtlich des Suchtmittelkonsums geeignet wäre, die Wiedererlangung der Arbeit sfähigkeit zu erleichtern (Urk. 8/48), beantwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 17. November 2013 (Urk. 8/50). Darin
empfahl er, im Februar oder März 2014 ein Assessment durchzuführen, um das weitere Prozedere, insbesondere betreffend Integrations massnahmen festzule gen . Die aktuelle Entwicklung lasse immerhin hoffen, die explizite Formulie rung einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich der Einschränkung des Sucht mittel konsums
könne vorerst entfallen, da die Versicherte den Substanz gebrauch
(Alkohol, vorzugsweise Bier und Wein, keine Spirituosen, keine an deren psy cho tropen Substanzen, ausser vorübergehend die verordneten Ben zodiazepine) ge mäss den Laborergebnissen der durchgeführten Kontrollen in den Griff be kommen habe (Urk. 8/50/2). 3.5
Bei einem Fahrrads turz am 2 5. Mai 2014 zog sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur des Os Metacarpale I zu, die am 6. Juni 2014 operativ mit einem Spick draht versorgt wurde. Es wurde ihr deswegen vom 6. Juni bis zum 2 2. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei der Nachkontrolle am 2 2. Juli 2014 war der Bewegungsumfang normal und beschwerdefrei (Urk. 8/57/17-21). 3.6
In einem Verlaufsbericht vom 4. Oktober
2014 (Urk. 8/57) wiederholte Dr. A.___ die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 8/57/7) und attes tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 %
sowohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Verkauf auf dem Markt, Beschäftigung als Floristin usw.) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/57/13) . 4. 4 .1
Es ist strittig und vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu 50 % anstatt zu 100 %
erwerbstätig
qualifiziert wurde .
4 .2
Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. März 2015 (Urk. 8/62) fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am
22. Dezem ber 2014 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter statt (Urk. 8/62/1) . Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe in Y.___ einen 400 - Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teil zeittätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.- - Euro gehabt. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie habe sich um ihre Grosseltern gekümmert (Urk. 8/62/2).
Zur Frage, wie sich die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden präsentie ren würde, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, d ie Grundidee sei gewesen, nach der Rückreise in die Schweiz eine Anstellung in einem Teilzeitpensum zu suchen, um sich um ihre Grosseltern und den Garten kümmern zu können. Sie habe stunden weise arbeiten wollen, um am Morgen für ihre Grosseltern da zu sein. Ein 50%iges Pensum wäre ideal gewesen. Sie habe sich an ein paar Orten um eine Teilzeitstelle beworben. Zu einer Anstellung sei es aber nicht ge kommen. Beim B.___ sei eine 50%-Stelle als Verkäuferin ausge schrieben gewesen. Diese Stelle wäre ideal gewesen, da sie weiterhin ihre Grosseltern hätte betreuen können . In einem Blumenladen in C.___ habe sie sich auch um ein Teilzeitpensum beworben. Bewerbungsunterlagen seien keine vorhanden (Urk. 8/62/3). 4 .3
Dagegen liess die Beschwerdeführerin später vorbringen, die Wiedergabe ihrer Aussagen sei nicht korrekt. Sie habe das so nie gesagt. D ie betreffenden An gaben im Abklärungsbericht habe sie weder vorab gekannt noch unterzeichnet noch genehmigt. Sie stellten lediglich eine einseitige Äusserung der Mitarbei terin der Beschwerdegegnerin dar und müss t e n deshalb kritisch gewürdigt werden. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere werde bestritten, dass ihren Ausführungen zufolge ein 50 % -Pensum ideal gewesen wäre. Als unge lernte Hilfskraft hätte sie nur einen Minimallohn von etw a Fr. 3‘000.--
er warten können. Mit einer 50%igen Anstellung hätte sie lediglich ca. Fr. 1‘500.-- pro Monat verdien t und unmöglich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten ver mocht
(Urk. 1 S. 4 f., 7 und 8 f f.). 4.4
Zum Vorwurf der falschen Protokollierung ist zu bemerken, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Umstand allein, dass die Abklärungsperson ihren Bericht praxisgemäss nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnen liess (Urk. 1 S. 4, 8 f. und 10 f. sowie Urk. 8/68/3; vgl. Urk. 8/62), genügt jedenfalls nicht. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin – insoweit unbestritten – damals selbst gegenüber der Abklärungsperson aus, sie sei bisher mit wenig Geld ausgekommen. Bis das Sozialamt im Herbst 2012 habe involviert werden müssen, habe sie bei ihren Grosseltern Kost und Logis gehabt. Man habe keine spezielle Vereinbarung getroffen. Es habe sich um ein gegenseitiges Geben und Nehmen gehandelt. Freunde und ihre Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Erst nach der Erkrankung seien ihre Ansprüche gestiegen, da sie nun auf teure Therapiegeräte und teurere Schuhe angewiesen sei. Besuche im Thermalbad täten ihr gut, sie müsse sie aber selber bezahlen (Urk. 8/62/3). Diese Schilde rung en wurden durch die
im Einwandverfahren beigebrachten Bestätigungen be züglich einer monetären Unterstützung
durch D.___ (Urk. 8/75/2), E.___ (Urk. 8/75/3) und
F.___, die Mutter der Beschwerde führe rin (Urk. 8/75/6), untermauert . Überdies ist dokumentiert, dass I.___
der Beschwerdeführerin einen monatliche n Mietbeitr ag von Fr. 300. -- bezahlte (Urk. 8/75/5) . Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die
Be schwerdeführerin hätte die strittigen Angaben bereits aus finanziellen Grü nden nie gemacht (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) . Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben haben sollte.
Es kann folglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklä rungsperson abgestellt werden, wie sie
im Abklärungsbericht vom 30. März 2015 festgehalten wurden.
Daran vermag auch die Behauptung in der Be schwerdeschrift nichts zu ändern, beim fraglichen Bericht handle es sich um
ein „Geheimprotokoll“ (Urk. 1 S. 7) beziehungsweise einen „Geheimbericht “ (Urk. 1 S. 9) . Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hatten spätestens durch den Vorbescheid vom 3 0. März 2015 Kenntnis davon erhalten (Urk. 8/65) .
Der
Haushaltabklärungsbericht
wurde ihnen darauf – als Bestandteil der zur Ein sichtnahme bestellten Akten (Urk. 8/66 und 8/67) – zugesandt . Es bestand folg lich die Möglichkeit, sich im Rahmen des
Einwandverfahrens dazu zu äussern. Diese wurde denn auch eingehend genutzt (vgl. Urk. 8/68). Von einem „ Ge heim protokoll “ oder „Geheimbericht“ kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. 4 .5
Den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson kommt zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spä tere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin korrekt und zutreffend weitere Indizien wie die
Erwerbsbi ographie
und die Arbeit s s uchbemühungen seit der Rückkehr in die Schweiz berücksichtig t (Urk. 8/62/4) .
Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/6) verdiente die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2001 Fr. 15‘724.--, von September bis Dezember 2002 Fr. 368.--, von Januar bis Dezember 2003 Fr. 11‘344.-- und von Januar bis März 2004 Fr. 2‘917.-- (Urk. 8 /6/2). Selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwer deführerin über keine
Berufsausbildung verfügt und dementsprechend nur einen geringen Stundenlohn von ihren damaligen Arbeitgebern erhalten haben dürfte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein geleistetes Arbeitspensum im höheren Prozentbereich . Betreffend die Zeit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt sich dem IK-Auszug nichts entnehmen, da die Beschwerdeführerin keine Abga ben entrichtet hat.
Auch in ihrem Lebenslauf führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie habe sich als selbständige Floristin und als Markfahrerin für Obst und Gemüse betätigt (Urk. 8/57/15-16).
Während ihres Aufenthalts in Y.___ übte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge einen 400-Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teilzeittätigkeit als Kassiererin mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.- - Euro aus (Urk. 8/57/15 und 8/62/2). Es mag zutreffen, dass das Lohnni veau in Y.___
tiefer ist als dasjenige in der Schweiz. Dennoch erscheint die erstmals mit dem Einwand vorgetragene und in der Beschwerdeschrift wie derholte Behauptung, diese Tätigkeiten hätten einem 100%-Pensum entspro chen (Urk. 1 S. 11 und 8/68/4), als un glaubhaft. Sie wurde denn auch nicht ansatzweise belegt.
Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin während ihres rund zweijährigen Auslandsaufenthalts tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausge übt haben sollte, vermöchte dies nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. Einer solchen käme nebst den zahlrei chen weiteren und zum Teil auch aktuelleren In dizien,
die klar gegen ein 100 % -Pensum im Gesundheitsfall sprechen, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu.
Ebenfalls erst im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin neu geltend machen, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Y.___ ein volles Arbeitspen sum von 90-100 % angestrebt. Zwar habe sie sich auch für einzelne Teilzeit stellen beworben, sie hätte solche
jedoch auch kumulieren können (Urk. 8/68/3-4; vgl. auch Urk. 1 S.
5). Zum Beleg ihrer Suchbemühungen reichte die Be schwerde führerin eine Bestätigung vom 1. Juli
2015 ein, gemäss welcher sie sich zwischen 2010 und 2012 mehrmals um eine Festanstellung als Floristin bei G.___
beworben hatte . Auf derselben wurde ferner festgehalten, es habe keine Kapazität für eine zusätzliche Angestellte bestanden, d a lediglich ein kleines Geschäft betrieben werde (Urk. 8/75/1) . Einem Schreiben von E.___ zufolge suchte die Beschwerdeführerin eine Stelle als Vollzeitkraft und nahm für das Ausdrucken ihres Lebenslaufs und ihrer Bewerbungen mehrfach die Hilfe von E.___ in Anspruch (Urk. 8/75/3). Überdies gab die Be schwerdeführerin ein Bewerbungsschreiben vom 1 0. August 2010 für eine 80 %-Stelle als Verkäu f erin bei H.___ zu den Akten (Urk. 8/75/4). Ge mäss dem Bestätigungsschreiben ihrer Mutter F.___ vom 6. Juli 2015 erhielt sie aufgrund dieser Bewerbung eine Einladung zu einem Vorstellungs gespräch, das in keiner Anstellung mündete (Urk. 8/75/6). I.___ er klärte am 2 0. Mai 2015 schriftlich, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Festanstellung gewesen, als er von November 2011 bis Juni 2012 bei ihr gewohnt habe (Urk. 8/75/5). Schliesslich bestätigte auch der damalige Lebenspartner und Mitbewohner (vgl. Urk. 1 S. 6)
D.___, die Beschwer de führerin habe sich zwischen Mai 2010 und April 2012 auf Arbeitssuche be fun den (Urk. 8/75/2). Den weiteren schriftlichen Angaben ihrer Mutter F.___ zufolge bemühte sie sich nach ihrer Rückkehr aus Y.___ intensiv um eine Arbeitsstelle, ohne eine solche zu finden (Urk. 8/75/6).
Bei der geschilderten Aktenlage wurde von Seiten der Beschwerdeführerin zu Unrecht gerügt, die Beschwerdegegnerin habe aktenwidrig festgehalten, es fehlten Bewerbungsunterlagen, die auf ein Vollzeitpensum schliessen liessen (Urk. 1 S. 8). Immerhin wurde richtig erkannt, dass lediglich ein einziges Be werbungsschreiben für eine Stelle mit einem Pensum von 80 %
vorhanden ist (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn J.___
– wie in der Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 1 S. 5 f.)
– als Zeuge bestätigen würde, die Beschwerdeführerin habe sich (mehrfach) um eine 100%ige Anstellung beim Blumengeschäft G.___ beworben, vermöchte dies nichts zu Gunsten der Beschwerde führe rin zu bewir ken. Mangels eines entsprechenden Bedarfs wurde für das erwähnte Geschäft gar nie Personal gesucht . Auf die beantragte Zeugenein ver nahme von J.___ (Urk. 1 S. 6) ist deshalb zu verzichten. Es ist auch nicht erfor derlich, K.___ vom Geschäft H.___ als Zeuge zu be fragen (Urk. 1 S. 6), da dies zu keinen wesentlichen neuen Erkennt nissen führen würde. Letzteres wurde denn auch nicht ansatzweise von Seiten der Beschwer deführerin behauptet (vgl. Urk. 1). Das Selbe gilt bezüglich der weiteren bean tragten Zeugenbefragungen und einer Parteibefragung der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 7). 4 .6
Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September 2015 in einem Pensum von mehr als 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob über haupt eine Arbeitstätigkeit in einem nennenswerten Umfang, geschweige denn in einem solchen von immerhin 50 %, als überwiegend wahrscheinlich erscheint . In die sem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr aus Y.___ am 2 3. Juni 2010 bis zum Eintrit t des Gesund heits schadens am 4. März 2012, mithin während rund zwei Jahre n erfolglos Arbeitssuchbemühungen betrieb . Diese waren rudimentär, auf ein enges Beschäf tigungsfeld beschränkt und – wie I.___ richtig erkannte (Urk. 8/75/5) – angesichts der beruflichen Erfahrung der Versicherten wenig aussichtsreich, ungeachtet dessen, ob sie auf eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle abzielten . Die Beschwerdeführerin verzichtete a uf eine Anmeldung beim Regio n alen Arbeitsvermittlungszentrum, welches sie zumindest bei der Stellen suche hätte beraten und unterstützen können, auch wenn keine Taggeldansprüche bestan den (Urk. 1 S.
15) . Von ernsthaften Suchbemühungen, die auf einen ent sprech enden Arbeitswillen schliessen liessen, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde jahrelang einen bescheidenen Lebensstandard pflegte, den sie dank der Beiträge ihrer Verwandten und weiterer Personen ohne Unterstützung der Sozialhilfe
– und seit ihrer Rückkehr in die Schweiz rund zwei Jahre ohne Erwerbstätigkeit – zu finanzieren vermochte . Ein finanzieller Druck, etwas an ihrer beruflichen Situation zu verändern, war damit nicht vorhanden. Es ist daher zu bezweifeln, dass die Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum 3 0. März 2015 überhaupt wieder arbeitstätig geworden wäre. Dies kann jedoch offen bleiben, da auch die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall
– wie zu zeigen sein wird – zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt . 5 . 5 .1
Zur Ermittlung der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist ein Einkommens vergleich durch führen . Bei demselben gingen beide Parteien übereinstimmend mit der medizinischen Aktenlage von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 4, 2 S.
2, 8/61/26, 8/57/13 und 8/64/4). Zu Recht wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das
Invalidenein kommen
ausgehend von der Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, d.h. Fr. 4‘112. -- pro Monat zu ermitteln ist (Urk. 1, 2 und 8/63; BGE 142 V 178 E. 2.5.7) .
5 .2
In der Beschwerdeschrift wurde einzig gerügt, die Beschwerdegegnerin habe nicht wie gefordert (vgl. Urk. 8/68/2 und 8/68/5) beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 %
berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 13). Die Beschwerdeführerin könne bloss Teilzeit arbeiten. Überdies stelle sich die Frage, welcher Arbeitgeber dazu bereit sei, einer Person einen Durch schnittslohn zu bezahlen, der die Folgen eines Hirnschlags ins Gesicht geschrie ben stünden, die mit einem IV-Dreirad fahre und zum Gehen Stöcke benö tige (Urk. 1 S. 13; vgl. auch Urk. 8/68/5). 5.3
Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/ Aufenthalts ka tegorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswir kungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein kommen ist nac h pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchs tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75). 5.4
Zum Beleg, dass Teilzeitarbeit ein lohnmindernder Faktor sei, verwies der Rechts vertreter der Beschwerdeführerin auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV, in welchem der monatliche Brut tolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungs grad, beruflicher Stellung und Ge schlecht für das Jahr 2012 in einer Tabelle aufgeführt wird (Urk. 1 S. 14). Die
zitierten Zahlen der Spalte 4 betreffen indessen nicht das Anforderungsniveau 4 (gemeint wohl: Kompetenzniveau 4; vgl. Urk. 1 S.
14), sondern das unterste K a der (vgl. die Erläuterungen im An hang zur erwähnten Tabelle). Sie sind vorlie gend nicht relevant . Der standar di sierte Monatslohn für Frauen ohne Kader funktion mit einem Pensum zwischen 25 % und 49 %, welcher für die Be schwerdeführerin massgeblich ist, betrug gemäss der erwähnten Tabelle Fr. 5‘293.--, während sich derjenige für solc he mit einem Pensum von über 90 % (Vollzeit) auf durchschnittlich Fr. 5‘214.-- belief . Dies spricht gerade ge gen die in der Beschwerdeschrift vertretene These. Es ist daher nicht zu bean standen, dass
die Beschwerdegegnerin
ein en
inva liditätsbedingte n Abzug wegen Teilzeitarbeit
als nicht opportun
erachtete . 5.5
Im Weiteren ist zu bemerken, dass sich den vorhandenen medizinischen Unter lagen nicht entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin sei auf Gehst öcke ange wiesen (vgl. insbesondere Urk. 8/41/9 und 8/41/17) . Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltpunkte für eine bleibend beeinträchtigte Gesichtsästhetik (vgl. insbesondere Urk. 8/16/4 und 8/41/21) . Sollte es die Beschwerdeführerin wün schen, wäre es ihr gemäss den Arztberichten auch nicht verwehrt, einen ihren Bedürfnissen angepassten Personenwagen zu lenken (vgl. Urk. 8/26/3). Für den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn ist insbesondere entscheidend, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung bestehen. Ist
– wie hier – von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. das Urteil 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1). Solche liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein en Leidensabzug verzichtet e . Es war folg lich auch korrekt, dass sie
– ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – eine n Teilinvaliditätsgrad von 25 %
im erwerblichen Bereich ermittelte . 6 . 6 .1
Gemäss ihren Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson hätte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde halbtags um ihre Grosseltern und den Garten gekümmert. Auf diese sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist
– wie ge zeigt – abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug angab, sie sei seit 2010 mit der Pflege ihrer Grosseltern beschäftigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Tätigkeiten als invalidenversicherungs rechtlich relevanten Aufga benber eich qualifiziert e (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG sowie Art. 27 IVV) und diesen mit 50 % gewichtet e . 6.2
Die Abklärungsperson ermittelte vor Ort eine Einschränkung im Aufgabenbe reich von 18,5 % und dementsprechend einen Teilinvalidi t ätsgrad von 9,25 % (Urk. 8/62). Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, seit der Abklärung im Dezember 2014 hätten sich die Verhältnisse insofern ver ändert, als ihr Lebenspartner im Juli 2015 ausgezogen sei und sie nicht mehr unterstütze (Urk. 1 S. 12).
Eine relevante Änderung der Verhältnisse, die es bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September 2015 zu berücksichtigen galt (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), ist bereits
aufgrund des zeitlichen Aspekts
zu verneinen . Es kommt hinzu, dass bei der Abklärung im Dezember 2014 keinerlei Unterstützungsleistungen des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angerechnet worden waren (vgl. Ur
k. 8/62; vgl. insbesondere Urk. 8/62/4). Die Argumentation ver mag daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen.
Ohne Angabe einer Begründung wurden schliesslich die in einigen Aufgabenbe reichen ermittelten Einschränkungen als zu tief und nicht nachvollziehbar be anstandet (Urk. 1 S. 12 f.) .
Dem ist entgegenzuhalten, dass de r zur Diskussion stehende Abklärungsbericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Akten und der örtlichen Verhältnisse erstellt wurde . Es spricht nichts gegen seine Beweiskraft. Insbesondere decken sich die beschriebenen Ei n schränkungen weitgehend mit denjenigen, die in den Berichten von A.___
geschildert wurden (vgl. Urk. 8/41 und 8/57) . Dementsprechend ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die Anga ben im Abklärungsbericht abgestellt hat. 7.
Aus dem Gesagten folgt, dass weder die Invaliditätsbemessung noch der ermit telte Invaliditätsgrad von 34 %
korrekturbedürftig erscheinen . Die Beschwerde gegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. September 2016 eingereicht (Urk. 13 und 14). Der geltend gemachte Auf wand von 10 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 80. -- erscheint angemessen. Es ist ihm daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 2‘600.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘600.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke