Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf einer Ver käuferin, war zuletzt arbeitslos und meldet e sich am 2 6. September 2011 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie er werbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. November
2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einwand (Urk. 8/12). Am 2 6. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/15). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 1 9. Mai 2013 (bei der IV-Stelle eingegangen am 7. Juni 2013) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die 1961 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf einer Ver käuferin, war zuletzt arbeitslos und meldet e sich am 2 6. September 2011 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie er werbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom
E. 1.2 Am 1 9. Mai 2013 (bei der IV-Stelle eingegangen am 7. Juni 2013) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem
E. 2 3. November
2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einwand (Urk. 8/12). Am 2 6. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/15). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Dispositiv
- Januar 2012 als Haushalts-Mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH zu arbeiten und seit langer Zeit an psychosomati schen Beschwerden sowie Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 8/20). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/ 21, Urk. 8/33), führte am 2
- Juni 2013 ein Standortgespräch mit der Versicher ten durch (Urk. 8/27) , liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 8/29) und holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/35) . Am 3
- Dezem ber 2013 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sie ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form von einer Potenzialabklärung bei der Z.___ GmbH gewähre (Urk. 8/39). Am 2
- Januar 2014 berichtete die Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung (Urk. 8/45) . Mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 gewährte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom
- Februar bis am 3
- Mai 2014 Beratung und Unterstüt zung bei der Stellen suche durch die Z.___ GmbH (Urk. 8/46). Darüber berichtete die Z.___ GmbH am 2
- März 2014 (Urk. 8/ 51), woraufhin die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung der IV-Stelle vom
- April 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 8/53). Im weiteren Ver lauf wurde die Versicherte durch die Gutachterstelle A.___ psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (Gut achten vom
- Oktober 2014; Urk. 8/61). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 8/66). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schaden minderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass ihr Gesundheitszustand durch die Intensivierung der Psychotherapie und mit ei nem Versuch einer Augmen ta tion der Medikation oder einem Wechsel auf ein anderes Präparat erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher gehal ten, sich dieser Behandlung bezieh ungsweise Massnahme zu unterziehen ( Urk. 8/65 ). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte am 1
- Februar 2015 (Urk. 8/69), ergänzt am 2
- März 2015 (Urk. 8/ 74), Einwand. Am 1
- August 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/91 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 1
- August 2015 erhob die Versicherte am 16. September 2015 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Even tualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Sub eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Ste lle zu verpflichten, sie psychiatrisch begutachten zu lassen und gestützt auf das psychiatrische Gutachten neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2015 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1
- Dezember 2015 sinngemäss an den von ihr gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
- Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Zu den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Urk. 16) eingereichten Arztberichten (Urk. 17/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin am 2
- Juli 2016 Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 2
- Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom
- November 2016 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin weitere Be richte ein (Urk. 22/1-2). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 25. Novem ber 2016 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24). Dies wurd e der Beschwer deführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
- 3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
- 4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent scheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht lägen keine langandauernden und erheblichen Befunde vor, weshalb sie das Vorliegen eines invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, rechtsprechungsgemäss handle es sich selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode regelmässig nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ern de Depression im Sinne eines versel bständigten Gesundheitsschadens. L eichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formen kreis seien grundsätzlich therapierbar und die depressive Episode stehe mass geblich mit psychosozialen Faktoren im Zusammenhang . Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin stellte sie sich zudem auf den Standpunkt, d ie auf das Jahr 1992 zurückzuführende partielle posttraumati sche Belastungsstörung wirke sich nicht invalidisierend aus . Eine Therapie resistenz sei weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 7 S. 2). Namentlich nehme die Beschwerdeführerin Lexotanil immer noch täglich ein und eine wöchentliche Therapiefrequenz sei nicht dargelegt (Urk. 19). 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde zusammengefasst fest, die Arbeitsvermittlung sei nicht an fehlender Motivation ihrerseits, sondern da ran gescheitert, dass der Arbeitsvermittler der Z.___ GmbH nicht auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht genommen habe (Urk. 1 S. 8). Ferner brachte sie vor, gestützt auf die Potentialabklärung durch die Z.___ GmbH, das psychiatrische Gutachten sowie die Berichte der behan deln den Ärzte sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer mittelgradi gen depressiven Störung sowie einer partiellen posttraumatischen Belas tungs störung ausgewiesen. Diese dauere an, obwohl sie ihrer Schadenmin de rungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und weiterhin nachkomme (Urk. 1 S. 8-12). Zudem machte sie geltend, die 50%ige Arbeitsfähigkeit be stehe nur in einer angepassten Tätigkeit, es sei ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen und der Invaliditätsgrad betrage gerundet 60 % (Urk. 1 S. 12-1 3). In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor , die posttrau matische Belastungsreaktion sei wechselhaft und nie symptomfrei verlaufen und sie habe ihre Leistungsunfähigkeit mit Benzodiazepinen kompensiert (Urk. 12 S. 1-2). Sie bestritt das Aufgehen der Depression in psychosozialen Belas tungsfaktoren (Urk. 12 S. 2-3) und machte geltend , eine Therapieresis tenz sei gegeben (Urk. 12 S. 4). Mit Eingabe vom
- November 2016 führte sie a us , die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich auch aus dem Bericht des B.___ über ein kürzlich absolviertes Beschäftigungs programm (Urk. 21).
- 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen) , mit hin die Verfügung vom
- Januar 2012 (Urk. 8/15). Damals hatte sich die Be schwerdeführerin wegen chronischer Rückenschmerzen angemeldet (Urk. 8/2/4). Psychische Störungen wurden noch keine diagnostiziert (Urk. 8/9). Dadurch, dass in der Zwischenzeit psychische Beschwerden hinzu getreten sind, liegt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu prüfen sind (vgl. E. 1.3 vor stehend). 3.2 Dem Abschlussbericht der Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung vom 28. Januar 2014 ist zu entnehmen, das Ziel sei unter anderem eine Einschät zung des aktuellen Eingliederungspotentials aus praktischer Sicht gewesen (Urk. 8/45/1). Dabei empfahlen die involvierten Personen der Z.___ GmbH eine weder rein sitzende noch rein stehende Tätigkeit mit einer Präsenz von 50 % mit Steigerungsmöglichkeit und schätzten die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt auf 50 % ein. Sie empfahlen als nächsten Schritt die „ Arbeitsvermittlung plus “, welche mit dem Konzept des Arbeits trainings nicht den direkten Schritt in den ersten Arbeitsmarkt verlange (Urk. 8/45/3). Im Abschlussbericht über die Suche eines Training s platzes und die Arbeitsvermittlung berichtete die Z.___ GmbH am 2
- März 2014, es sei geplant g ewesen, mit einem Pensum von 50 % zu sta rten und dieses auf 80 bis 100 % zu steigern. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei fraglich gewesen und einen Schnuppereinsatz habe sie bereits nach drei Stunden wieder abgebrochen, weil sie die Tätigkeit als körperlich zu anstrengend empfunden habe (Urk. 8/51). 3.3 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatolog ie, A.___ , unter suchten die Beschwerdeführerin psychiatrisch sowie rheumato logisch und erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am
- Oktober 2014 (Urk. 8/61). Dr. C.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwer de führerin habe über seit Kriegserlebnissen im Jahr 1992 beste hende Angst, Nervosität, Herzrhythmusstörungen, Magenschmerzen, Schlaf störungen und Albträume geklagt . Sie habe angegeben, seither sei ihre Le bensfreude anhal tend gedämpft. Im Zusammenhang mit der konflikthaften Trennung vom ersten Ehemann hätten die Beschwerden zugenommen. Im Verlauf des Jahres 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Stimmung sowie zu einer Zunahme von Angst, Nervosität und Schmerzen gekommen. Der Tod ihrer Mutter vor einem Jahr und die Kündigung der letzten Arbeitsstelle hätten ihre psychische Situation noch verschlechtert (Urk. 8/61/9-10). Dr. C.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als im Kontakt korrekt, dabei fassadenhaft freundlich wirkend mit hintergründig angespannt-gereizter Stimmung . Affektiv sei sie wenig beweglich und leicht bis mittelgradig respektive deutlich herabgestimmt mit resignativen Tenden zen. Die Mimik sei vollständig regungslos und freudige Affekte seien zu kei nem Zeitpunkt er kennbar gewesen. Konzentration, Aufmerksam keit und Ge dächtnisleistungen seien leicht vermindert, das Denken leicht verlangsamt und inhaltlich auf die erlebten Einschränkungen zentriert. Der Antrieb sei leicht vermindert, die Psy chomotorik bis auf die beschriebene starre Mimik unauffällig. In der Hamilton-17-Depressionsskala erreiche die Beschwerde führerin 21 Punkte, was einer mittelschweren Depression entspreche (Urk. 8/61/11). Dr. C.___ gelangte zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin leide seit 1992 an Ängsten, traumaspezifischen Albträumen und einer Anhedonie mit Hinweisen auf zumindest subklinische depressive Symptome, sodass zumin dest das Teilbild einer posttraumatische n Belastungsreaktion angenommen werden müsse. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen und unter einer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Medikation mit Benzodiazepinen mit Toleranzentwicklung sei die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer sozialen Leis tungs fähigkeit einigermassen kompensiert gewesen, mit Zunahme der Symp to me bei externen Stressoren. Eine adäquate psychotherapeutische Behand lung der posttraumatischen Symptomatik habe nicht stattgefunden. Im Verlauf des Jahres 2012 habe sich unter verschiedenen äusseren Belastungen eine manifeste depressive Störung, entsprechend einer mittel gra digen de pressiven Episode, entwickelt. Zugleich hätten die langjährig bestehenden Rückenschmerzen zugenommen. Da die psychischen Symptome im Vorder grund stünden und die Schmerzexazerbation mit der depressiven Erkran kung im Zusammenhang stehe, seien die diagnostischen Kriterien einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Die Schmerzver arbeitung sei aber wegen der depressiven Erkrankung sowie wegen der Angstsymptome erschwert (Urk. 8/61/11-12). Dr. C.___ diagnosti zi erte eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine iatrogen verur sachte Benzodia zepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) sowie eine (partielle) post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wobei sie diesen Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/61/13). Sie hielt fest, ein erneuter Wechsel der Medikation sei zu erwägen, oder alternativ eine Aug mentation nach dem üblichen Schema. Von einer Therapieresistenz könne noch nicht gesprochen werden. Ferner sei ein Benzodiazepin-Entzug zu emp fehlen. Eine ebenfalls zu empfehlende psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne sei erst nach einer zumindest wesentlichen Reduktion der Lexotanil dosis durchführbar und müsse mit einer höheren Frequenz, also wöchentli chen Sitzungen, erfolgen (Urk. 8/61/13). Sie gelangte zum Schluss, a ufgrund der leichten Einschränkung einzelner kognitiver Fähigkeiten sowie de r affek tiven Symptome resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Be reich von 50 % , wobei sich Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Kon zentration, Merkfähigkeit und Schnelligkeit nicht eignen würden (Urk. 8/ 61/13-14). Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin habe über Beschwerden im Bereiche des Schultergürtels beidseits, über lumbovertebrale Beschwerden, Missempfindungen am rechten Bein sowie an der Aussenseite des Kniege lenkes und über gelegentliches Einschlafen der Hände in der Nacht geklagt . Sie könne laut ihren Angaben weder längere Zeit sitzen noch stehen (Urk. 8/61/14-15). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe unbeo bach tet im Wartezimmer ihre Sitzposition nicht verändert, sich nicht abge stützt, und es habe keine Hinweise für eine Schmerzperzeption gegeben (Urk. 8/61/16). Er hielt als Ergebnis seiner Untersuchung des Bewegungs apparates fest, diese sei ohne provozierbare oder reproduzierbare Schmerzen verlaufen . Entsprechend habe er keine pathologischen Befunde reproduzieren können und keine Hinweise für eine radikuläre Begleitsymptomatik lumbal gefunden. Das spontane Bewegungsverhalten sei unauffällig gewesen, beim Aus- und Ankleiden mit freier Beweglichkeit des Achsenskelettes. Die Be schwerdeführerin habe während der ganzen Untersuchung respektive bei al len Bewegungsabläufen keine Schmerzen angegeben beziehungsweise sei keine Schmerzreaktion wahrnehmbar gewesen. Die Bewegungsabläufe seien eher langsam und kontrolliert erfolgt . Anhand der Röntgenbefunde sei es möglich, dass bei repetitiven Gewichtsbelastungen respektive bei monoton gebückten Bewegungs- oder Haltungsabläufen lumbal Beschwerden auslös bar seien (Urk. 8/61/17-18) . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellte Dr. D.___ keine (Urk. 8/61/19). Er führte aus, bei den klinischen und radio logischen Befunden könne er das Ausmass der subjektiv geschil derten Beschwerden nicht nachvollziehen (Urk. 8/61/21). Radiologisch seien zwar beginnende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, der Brust wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ersichtlich, jedoch nicht in ei nem Aus mass, das bleibende Einschränkungen begründen würde für leicht e bis zeitweise mittelschwere/wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives oder monotones Vornübergebückt sein und ohne repetitive Gewichtsbelastun g en über 15 bis 20 Kilogramm. Er habe keine Hinweise dafür gewinnen kön nen, dass diese Schonkriterien bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haus haltshilfe/Reinigungsdienst bei der Spitex nicht eingehalten gewesen wären (Urk. 8/61/20-21). In ihrer gemeinsamen Schlussfolgerung hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychi s chen Erkran kungen fest. Sie gaben an, unter den vorgeschlagenen therapeutischen Mass nahmen sei eine Verbesserung medizinisch-theoretisch möglich, mit jedoch zurückhaltender Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs (Urk. 8/61/24). 3.4 Die Ärzte des E.___ berichteten am
- Juni 2015, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1
- April bis am 5. Juni 2015 in ihrer achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsbehand lung be fun den (Urk. 8/86/1, vgl. auch Urk. 8/77). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1) , sowie eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) . Weiter gaben sie an, die Einnahme von Lexotanil sei von wöchentlich vier einhalb auf zwei Tabletten à drei Mil l igramm reduziert worden (Urk. 8/86/1). Insgesamt habe sich der psychische Zustand der Beschwerde führerin wäh re nd der Behandlung leicht ver bessert und die Depression habe leicht reduziert werden können , wobei sich der Depressivitäts-Score nach dem Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) um fünf Punkte reduziert habe (Urk. 8/86/4). Dem Bericht des E.___ vom 2
- August 2015 ist zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle am 2
- Juli 2014 (richtig: 2015) statt gefunden habe und dass die Einzeltherapie 14-täg lich durchgeführt werde (Urk. 8/92/6).
- 4.1 Das auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende, die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden, die Anamnese und die erhobenen Befunde berücksichtigende A.___ -Gutachten entspricht grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 vorste hend).
- 2 Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen betrifft, hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit, mit idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehende n Arbeitsab läufen , ohne repetitives oder monotones Vornübergebücktsein und ohne repe titive Gewichtsbelastung en über 15 bis 20 Kilogramm der Beschwerde füh rerin zu 100 % zumutbar ist. Dabei gelangte er zum Schluss, dass die ange stammte Tätigkeit diesem Zumutbarkeitsprofil entsprach (Urk. 8/61/20-21 ). Diese Beurteilung ist bei den lediglich beginnenden degenerativen Verände rungen an der gesamten Wirbelsäule und vor dem Hintergrund einer freien und schmerzlosen Beweglichkeit des gesamten Achsenskelettes sowie bei fehlenden reproduzierbaren Befunden (Urk. 8/61/20-21) nachvollziehbar. So mit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
- 3 4.3 .1 Die psychiatrische Gutachterin Dr. C.___ sah die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer mittelgradigen depressiven Episode, einer (partiel len ) posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Benzodiazepinabhän gigkeit begründet (Urk. 8/61/13). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte sie auf den März 2013 fest, weil die Beschwerdeführerin sich zu jener Zeit in psy chiatrische Behandlung begab (Urk. 8/61/14). Laut dem Bericht der psy chia trisch/psychotherapeutisch behandelnden Ärzte vom 1
- Juni 2015 lagen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi so de, sowie eine Störung durch Medikamente vor (Urk. 8/86/1). 4.3 .2 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begrün den nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, wel chem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen ver ur sachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 , E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 , E. 2 mit Hin weisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 , E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 , E. 2.2). Die Benzodiazepin -E innahme besteht schon seit mehr als 20 Jahren (Urk. 8/61/ 12), wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Konflikten mit ihrem ersten Ehemann, mithin in einer psychosozialen Belastungssituation, da mit begann (Urk. 8/86/3). Eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schrän kende psychische Krankheit lag damals nicht vor. Ebenso wenig ist infolge der Benzodiazepinabhängigkeit eine invalidisierende Krankheit ent standen. Demnach ist der Medikamentenabhängigkeit keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen.
- 3 . 3 Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art , insbesondere Depressio nen, nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krank heitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 , E. 5; 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 7.2.1 und 8C_290/2016 vom 2
- Juni 2016, E. 4.1 mit Hinweisen ). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchs tens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 , E. 3.1; 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 , E. 5.4; 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 , E. 4.3.2.1; 9C_250/201 2 vom 29. Novem ber 2012 , E. 5; 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 , E. 4.2.2.1 so wie 9C_917/2012 vom 14. August 2013 , E. 3.2 ) hat BGE 141 V 281 nichts ge ändert (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 , E. 4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis höchstens mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 4.1.3.1 ). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angeh bar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforde rungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Be trachtungs - und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 , E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 , E. 4.1). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, es liege noch keine The rapieresistenz vor. Empfohlen wurden ein Medikamentenwechsel oder eine Augmentation, ein Benzodiazepin-Entzug, eventuell im stationären Rahmen , und eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinn mit einer wöch entlichen Sitzungsfrequenz (Urk. 8/61/13). Unter diesen Mass nahmen wurde eine Verbesserung mittelfristig medizinisch-theoretisch für möglich gehalten (Urk. 8/61/24). Dass Dr. C.___ nicht von einer ausgewiesenen Therapieresistenz aus ging, ist angesichts der von ihr aufgezeigten weiteren Therapieoptionen und der angegebenen notwendigen Behandlungsfrequenz plausibel. Im weiteren Verlauf wurde die Einnahme von L e xotanil reduziert, jedoch noch nicht vollständig sistiert . Infolge der tagesklinischen Behandlung durch das E.___ trat bereits eine leichte Verbesserung der Depression ein, was gegen eine vollständige Therapieresistenz spricht. Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin laut dem Bericht des E.___ vom 2
- August 2015 nicht wie von Dr. C.___ empfohlen wöchentlich, sondern 14-täglich behandelt, wo bei der letzte Kontrolltermin vom Montag, 2
- Juli 2015 - nicht Sonntag, 2
- Juli 2014 - sogar bereits einen Monat zurücklag im Zeitpunkt der Be richterstattung vom 21. August 2015 (Urk. 8/92/6 ). Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungs möglichkeiten gesprochen werden . Dementsprechend wurde das Vorliegen einer invalidisierenden Wirkung der psychischen Störung mangels einer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgewie se nen Therapieresistenz praxisgemäss zu Recht verneint .
- 3 .4 P osttraumatische Belastungsstörungen im Sinne von ICD-10: F43.1, welche erst nach Jahren oder gar Jahrzehnte nach dem auslösenden traumatisieren den Ereignis diagnostiziert werden, anerkennt die Rechtsprechung zudem mangels schlüssiger Beweisbarkeit nicht als invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 , E. 4.1.2 f.; 9C_ 687/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2; 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 , E. 4.3.1 f.; vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage 2014, S. 34, N 65 zu Art. 4 ). Erstmals diagnostiziert wurde die (partielle) posttraumatische Belastungs störung im Gutachten von Dr. C.___ im Jahr 2014 (vgl. auch Urk. 8/61/12). Als traumatisierenden Auslöser für die posttraumatische Be lastungsstörung nannte sie Kriegserlebnisse im Jahr 1992 (Urk. 8/61/11). Diese l a gen somit Jahr zehnt e zurück . Hinzu kommt, dass anhand des IK-Aus zugs davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Kriegserlebnisse möglich war, vollzeitlich zu arbeiten (vgl. Urk. 8/8/3 ) . Ferner war bei der Beschwerdeführerin nur ein Teilbild einer posttraumatischen Be lastungsreaktion respektive eine partielle posttraumatische Belastungsstörung auszumachen (Urk. 8/61/11, Urk. 8/61/13). Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Belastungsstörung vor. 4.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gege ben war (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Auf die im Beschwerde ver fahren zusätzlich eingereichten und den gesundheitlichen Zustand nach Erlass der angefochtenen Verfügungen dokumentierenden Arztberichte ist dem nach nicht näher einzugehen. 4.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Standpunkt der Beschwerdegegne rin , wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege , korrekt . Die gut achterliche Einschätzung von Dr. C.___ sowie jene der behandeln den Ärzte vermag daran nichts zu ändern. Denn die Frage, ob eine Benzodia zepinabhängigkeit , eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung oder eine mittelgradige depressive Störung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich atte stierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert ver liert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 , E. 3 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
- Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes se ns weise auf Fr. 8
- -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00978 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf einer Ver käuferin, war zuletzt arbeitslos und meldet e sich am 2 6. September 2011 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie er werbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. November
2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einwand (Urk. 8/12). Am 2 6. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/15). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 1 9. Mai 2013 (bei der IV-Stelle eingegangen am 7. Juni 2013) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem 1. Januar 2012 als Haushalts-Mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH zu arbeiten und seit langer Zeit an psychosomati schen Beschwerden sowie Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 8/20).
Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/ 21, Urk. 8/33), führte am 2 6. Juni 2013 ein Standortgespräch mit der Versicher ten durch (Urk. 8/27) , liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 8/29) und holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/35) .
Am 3 0. Dezem ber 2013 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass sie ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form von einer Potenzialabklärung bei der Z.___ GmbH gewähre (Urk. 8/39).
Am 2 8. Januar 2014 berichtete die Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung (Urk. 8/45) . Mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 gewährte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 10.
Februar bis am 3 1. Mai
2014 Beratung und Unterstüt zung bei der Stellen suche durch die Z.___ GmbH (Urk. 8/46).
Darüber berichtete die Z.___ GmbH am 2 4. März 2014 (Urk. 8/ 51), woraufhin die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung der IV-Stelle vom 4. April 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 8/53). Im weiteren Ver lauf wurde die Versicherte durch die Gutachterstelle A.___ psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (Gut achten vom 1. Oktober 2014; Urk. 8/61).
Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 8/66).
Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schaden minderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass ihr
Gesundheitszustand durch die Intensivierung der Psychotherapie und mit ei nem Versuch einer Augmen ta tion der Medikation oder einem Wechsel auf ein anderes Präparat erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher gehal ten, sich dieser Behandlung bezieh ungsweise Massnahme zu unterziehen ( Urk. 8/65 ). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2015 (Urk. 8/69), ergänzt am 2 6. März 2015 (Urk. 8/ 74), Einwand. Am 1 4. August 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/91 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. August
2015 erhob die Versicherte am 16.
September 2015 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Even tualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Sub eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Ste lle zu verpflichten, sie psychiatrisch begutachten zu lassen und gestützt auf das psychiatrische Gutachten neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2015 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1 7. Dezember 2015 sinngemäss an den von ihr gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Zu den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Urk. 16) eingereichten Arztberichten (Urk. 17/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2016 Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin weitere Be richte ein (Urk. 22/1-2). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 25. Novem ber 2016 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24). Dies wurd e der Beschwer deführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be deutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent scheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht lägen keine langandauernden und erheblichen Befunde vor, weshalb sie das Vorliegen eines invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte sie aus, rechtsprechungsgemäss handle es sich selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode regelmässig nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ern de Depression im Sinne eines versel bständigten Gesundheitsschadens.
L eichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formen kreis seien grundsätzlich therapierbar und die depressive Episode stehe mass geblich mit psychosozialen Faktoren im Zusammenhang . Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin stellte sie sich zudem auf den Standpunkt, d ie auf das Jahr 1992 zurückzuführende partielle posttraumati sche Belastungsstörung wirke sich nicht invalidisierend aus . Eine Therapie resistenz sei weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 7 S. 2). Namentlich nehme die Beschwerdeführerin Lexotanil immer noch täglich ein und eine wöchentliche Therapiefrequenz sei nicht dargelegt (Urk. 19). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde zusammengefasst fest, die Arbeitsvermittlung sei nicht an fehlender Motivation ihrerseits, sondern da ran gescheitert, dass der Arbeitsvermittler der Z.___ GmbH nicht auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht genommen habe (Urk. 1 S. 8). Ferner brachte sie vor, gestützt auf die Potentialabklärung durch die Z.___ GmbH, das psychiatrische Gutachten sowie die Berichte der behan deln den Ärzte sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer mittelgradi gen depressiven Störung sowie einer partiellen posttraumatischen Belas tungs störung ausgewiesen. Diese dauere an, obwohl sie ihrer Schadenmin de rungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und weiterhin nachkomme (Urk. 1 S. 8-12). Zudem machte sie geltend, die 50%ige Arbeitsfähigkeit be stehe nur in einer angepassten Tätigkeit, es sei ein Leidensabzug von 15 %
vorzunehmen und der Invaliditätsgrad betrage gerundet 60 % (Urk. 1 S.
12-1 3).
In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor , die posttrau matische Belastungsreaktion sei wechselhaft und nie symptomfrei verlaufen und sie habe ihre Leistungsunfähigkeit mit Benzodiazepinen kompensiert (Urk. 12 S. 1-2). Sie bestritt das Aufgehen der Depression in psychosozialen Belas tungsfaktoren (Urk. 12 S. 2-3) und machte geltend , eine Therapieresis tenz sei gegeben (Urk. 12 S. 4). Mit Eingabe vom 9. November 2016 führte sie a us , die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich auch aus dem Bericht des B.___ über ein kürzlich absolviertes Beschäftigungs programm (Urk. 21). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März
2010, E. 2. 1 mit Hinweisen) , mit hin die Verfügung vom
26. Januar 2012 (Urk. 8/15). Damals hatte sich die Be schwerdeführerin wegen chronischer Rückenschmerzen angemeldet (Urk. 8/2/4). Psychische Störungen wurden noch keine diagnostiziert (Urk. 8/9). Dadurch, dass in der Zwischenzeit psychische Beschwerden hinzu getreten sind, liegt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu prüfen sind (vgl. E. 1.3 vor stehend). 3.2
Dem Abschlussbericht der Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung vom 28. Januar 2014 ist zu entnehmen, das Ziel sei unter anderem eine Einschät zung des aktuellen Eingliederungspotentials aus praktischer Sicht gewesen (Urk. 8/45/1). Dabei empfahlen die involvierten Personen der Z.___ GmbH eine weder rein sitzende noch rein stehende Tätigkeit mit einer Präsenz von 50 % mit Steigerungsmöglichkeit und schätzten die Leistungsfähigkeit bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt auf 50 % ein. Sie empfahlen als nächsten Schritt die „ Arbeitsvermittlung plus “, welche mit dem Konzept des Arbeits trainings nicht den direkten Schritt in den ersten Arbeitsmarkt verlange (Urk. 8/45/3). Im Abschlussbericht über die Suche eines Training s platzes und die Arbeitsvermittlung berichtete die Z.___ GmbH am 2 4. März 2014, es sei geplant g ewesen, mit einem Pensum von 50 % zu sta rten und dieses auf 80 bis 100 % zu steigern. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei fraglich gewesen und einen Schnuppereinsatz habe sie bereits nach drei Stunden wieder abgebrochen, weil sie die Tätigkeit als körperlich zu anstrengend empfunden habe (Urk. 8/51).
3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatolog ie, A.___ , unter suchten die Beschwerdeführerin psychiatrisch sowie rheumato logisch und erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1. Oktober 2014 (Urk. 8/61).
Dr. C.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwer de führerin habe über seit Kriegserlebnissen im Jahr 1992 beste hende Angst, Nervosität, Herzrhythmusstörungen, Magenschmerzen, Schlaf störungen und Albträume geklagt . Sie habe angegeben, seither sei ihre Le bensfreude anhal tend gedämpft. Im Zusammenhang mit der konflikthaften Trennung vom ersten Ehemann hätten die Beschwerden zugenommen. Im Verlauf des Jahres 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Stimmung sowie zu einer Zunahme von Angst, Nervosität und Schmerzen gekommen. Der Tod ihrer Mutter vor einem Jahr und die Kündigung der letzten Arbeitsstelle hätten ihre psychische Situation noch verschlechtert (Urk. 8/61/9-10). Dr.
C.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als im Kontakt korrekt, dabei fassadenhaft freundlich wirkend mit hintergründig angespannt-gereizter Stimmung . Affektiv sei sie wenig beweglich und leicht bis mittelgradig respektive deutlich herabgestimmt mit resignativen Tenden zen. Die Mimik sei vollständig regungslos und freudige Affekte seien zu kei nem Zeitpunkt er kennbar gewesen. Konzentration, Aufmerksam keit und Ge dächtnisleistungen seien leicht vermindert, das Denken leicht verlangsamt und inhaltlich auf die erlebten Einschränkungen zentriert. Der Antrieb sei leicht vermindert, die Psy chomotorik bis auf die beschriebene starre Mimik unauffällig. In der Hamilton-17-Depressionsskala erreiche die Beschwerde führerin 21 Punkte, was einer mittelschweren Depression entspreche (Urk. 8/61/11).
Dr. C.___ gelangte zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin leide seit 1992 an Ängsten, traumaspezifischen Albträumen und einer Anhedonie mit Hinweisen auf zumindest subklinische depressive Symptome, sodass zumin dest das Teilbild einer posttraumatische n Belastungsreaktion angenommen werden müsse. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen und unter einer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Medikation mit Benzodiazepinen mit Toleranzentwicklung sei die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer sozialen Leis tungs fähigkeit einigermassen kompensiert gewesen, mit Zunahme der Symp to me bei externen Stressoren. Eine adäquate psychotherapeutische Behand lung der posttraumatischen Symptomatik habe nicht stattgefunden. Im Verlauf des Jahres 2012 habe sich unter verschiedenen äusseren Belastungen eine manifeste depressive Störung, entsprechend einer mittel gra digen de pressiven Episode, entwickelt. Zugleich hätten die langjährig bestehenden Rückenschmerzen zugenommen. Da die psychischen Symptome im Vorder grund stünden und die Schmerzexazerbation mit der depressiven Erkran kung im Zusammenhang stehe, seien die diagnostischen Kriterien einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Die Schmerzver arbeitung sei aber wegen der depressiven Erkrankung sowie wegen der Angstsymptome erschwert (Urk. 8/61/11-12). Dr. C.___ diagnosti zi erte eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine iatrogen verur sachte Benzodia zepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) sowie eine (partielle) post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wobei sie diesen Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/61/13). Sie hielt fest, ein erneuter Wechsel der Medikation sei zu erwägen, oder alternativ eine Aug mentation nach dem üblichen Schema. Von einer Therapieresistenz könne noch nicht gesprochen werden. Ferner sei ein Benzodiazepin-Entzug zu emp fehlen. Eine ebenfalls zu empfehlende psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne sei erst nach einer zumindest wesentlichen Reduktion der Lexotanil dosis durchführbar und müsse mit einer höheren Frequenz, also wöchentli chen Sitzungen, erfolgen (Urk. 8/61/13). Sie gelangte zum Schluss, a ufgrund der leichten Einschränkung einzelner kognitiver Fähigkeiten sowie de r affek tiven Symptome resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Be reich von 50 % , wobei sich Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Kon zentration, Merkfähigkeit und Schnelligkeit nicht eignen würden (Urk. 8/ 61/13-14).
Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin habe über Beschwerden im Bereiche des Schultergürtels beidseits, über lumbovertebrale Beschwerden, Missempfindungen am rechten Bein sowie an der Aussenseite des Kniege lenkes und über gelegentliches Einschlafen der Hände in der Nacht geklagt . Sie könne laut ihren Angaben weder längere Zeit sitzen noch stehen (Urk. 8/61/14-15). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe unbeo bach tet im Wartezimmer ihre Sitzposition nicht verändert, sich nicht abge stützt, und es habe keine Hinweise für eine Schmerzperzeption gegeben (Urk. 8/61/16). Er hielt als Ergebnis seiner Untersuchung des Bewegungs apparates fest, diese sei ohne provozierbare oder reproduzierbare Schmerzen verlaufen . Entsprechend habe er keine pathologischen Befunde reproduzieren können und keine Hinweise für eine radikuläre Begleitsymptomatik lumbal gefunden. Das spontane Bewegungsverhalten sei unauffällig gewesen, beim Aus- und Ankleiden mit freier Beweglichkeit des Achsenskelettes. Die Be schwerdeführerin habe während der ganzen Untersuchung respektive bei al len Bewegungsabläufen keine Schmerzen angegeben beziehungsweise sei keine Schmerzreaktion wahrnehmbar gewesen. Die Bewegungsabläufe seien eher langsam und kontrolliert erfolgt . Anhand der Röntgenbefunde sei es möglich, dass bei repetitiven Gewichtsbelastungen respektive bei monoton gebückten Bewegungs- oder Haltungsabläufen lumbal Beschwerden auslös bar seien (Urk. 8/61/17-18) . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellte Dr. D.___ keine (Urk. 8/61/19). Er führte aus, bei den klinischen und radio logischen Befunden könne er das Ausmass der subjektiv geschil derten Beschwerden nicht nachvollziehen (Urk. 8/61/21). Radiologisch seien zwar beginnende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, der Brust wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ersichtlich, jedoch nicht in ei nem Aus mass, das bleibende Einschränkungen begründen würde für leicht e bis zeitweise mittelschwere/wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives oder monotones Vornübergebückt sein und ohne repetitive Gewichtsbelastun g en über 15 bis 20 Kilogramm. Er habe keine Hinweise dafür gewinnen kön nen, dass diese Schonkriterien bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haus haltshilfe/Reinigungsdienst bei der Spitex nicht eingehalten gewesen wären (Urk. 8/61/20-21).
In ihrer gemeinsamen Schlussfolgerung hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychi s chen Erkran kungen fest. Sie gaben an, unter den vorgeschlagenen therapeutischen Mass nahmen sei eine Verbesserung medizinisch-theoretisch möglich, mit jedoch zurückhaltender Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs (Urk. 8/61/24). 3.4
Die Ärzte des E.___ berichteten am
19. Juni
2015, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 3. April bis am 5. Juni 2015 in ihrer achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsbehand lung be fun den (Urk. 8/86/1, vgl. auch Urk. 8/77). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1) , sowie eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) . Weiter gaben sie an, die Einnahme von Lexotanil sei von wöchentlich vier einhalb auf zwei Tabletten à drei Mil l igramm reduziert worden (Urk. 8/86/1).
Insgesamt habe sich der psychische Zustand der Beschwerde führerin wäh re nd der Behandlung leicht ver bessert und die Depression habe leicht reduziert werden können , wobei sich der Depressivitäts-Score nach dem Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) um fünf Punkte reduziert habe (Urk. 8/86/4). Dem Bericht des E.___ vom 2 1. August 2015 ist zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle am 2 0. Juli 2014 (richtig: 2015) statt gefunden habe und dass die Einzeltherapie 14-täg lich durchgeführt werde (Urk. 8/92/6). 4.
4.1
Das auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende, die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden, die Anamnese und die erhobenen Befunde berücksichtigende A.___ -Gutachten entspricht grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4 vorste hend). 4. 2
Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen betrifft, hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit, mit idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehende n
Arbeitsab läufen , ohne repetitives oder monotones Vornübergebücktsein und ohne repe titive Gewichtsbelastung en über 15 bis 20 Kilogramm der Beschwerde füh rerin zu 100 % zumutbar ist. Dabei gelangte er zum Schluss, dass die ange stammte Tätigkeit diesem Zumutbarkeitsprofil entsprach (Urk. 8/61/20-21 ). Diese Beurteilung ist bei den lediglich beginnenden degenerativen Verände rungen an der gesamten Wirbelsäule und vor dem Hintergrund einer freien und schmerzlosen Beweglichkeit des gesamten Achsenskelettes sowie bei
fehlenden reproduzierbaren Befunden (Urk. 8/61/20-21) nachvollziehbar. So mit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4. 3
4.3 .1
Die psychiatrische Gutachterin Dr. C.___ sah die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer mittelgradigen depressiven Episode, einer (partiel len ) posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Benzodiazepinabhän gigkeit begründet (Urk. 8/61/13). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte sie auf den März 2013 fest, weil die Beschwerdeführerin sich zu jener Zeit in psy chiatrische Behandlung begab (Urk. 8/61/14).
Laut dem Bericht der psy chia trisch/psychotherapeutisch behandelnden Ärzte vom 1 9. Juni
2015 lagen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi so de, sowie eine Störung durch Medikamente vor (Urk. 8/86/1). 4.3 .2
Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begrün den nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, wel chem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen ver ur sachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai
2014 , E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 , E. 2 mit Hin weisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli
2013 , E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 , E. 2.2).
Die Benzodiazepin -E innahme besteht schon seit mehr als 20 Jahren (Urk. 8/61/ 12), wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Konflikten mit ihrem ersten Ehemann, mithin in einer psychosozialen Belastungssituation, da mit begann (Urk. 8/86/3). Eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schrän kende psychische Krankheit lag damals nicht vor. Ebenso wenig ist infolge der Benzodiazepinabhängigkeit eine invalidisierende Krankheit ent standen.
Demnach ist der Medikamentenabhängigkeit keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. 4. 3 . 3
Auch nach der Praxis änderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art , insbesondere Depressio nen,
nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten
Krank heitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 , E. 5; 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 7.2.1 und 8C_290/2016 vom 2 0. Juni 2016, E. 4.1 mit Hinweisen ). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchs tens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März
2015 , E. 3.1; 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 , E. 5.4; 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 , E.
4.3.2.1; 9C_250/201 2 vom 29. Novem ber 2012 , E. 5; 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 , E. 4.2.2.1 so wie 9C_917/2012 vom 14. August 2013 ,
E. 3.2 ) hat BGE 141 V 281 nichts ge ändert (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 , E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis höchstens mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 4.1.3.1 ). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angeh bar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforde rungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Be trachtungs
- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs möglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 , E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 , E. 4.1).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, es liege noch keine The rapieresistenz vor. Empfohlen wurden ein Medikamentenwechsel oder eine Augmentation, ein Benzodiazepin-Entzug, eventuell im stationären Rahmen , und eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinn mit einer wöch entlichen Sitzungsfrequenz (Urk. 8/61/13). Unter diesen Mass nahmen wurde eine Verbesserung mittelfristig medizinisch-theoretisch für möglich gehalten (Urk. 8/61/24).
Dass Dr. C.___ nicht von einer ausgewiesenen Therapieresistenz aus ging, ist angesichts der von ihr aufgezeigten weiteren Therapieoptionen und der angegebenen notwendigen Behandlungsfrequenz plausibel. Im weiteren Verlauf wurde die Einnahme von L e xotanil
reduziert, jedoch noch nicht vollständig sistiert . Infolge der tagesklinischen Behandlung durch das E.___ trat bereits eine leichte Verbesserung der Depression ein, was gegen eine vollständige Therapieresistenz spricht. Des Weiteren wurde die Beschwerde führerin laut dem Bericht des E.___ vom 2 1. August 2015 nicht wie von Dr. C.___ empfohlen wöchentlich, sondern 14-täglich behandelt, wo bei der letzte Kontrolltermin vom Montag, 2 0. Juli 2015 - nicht Sonntag, 2 0. Juli 2014 - sogar bereits einen Monat zurücklag im Zeitpunkt der Be richterstattung vom 21. August 2015
(Urk. 8/92/6 ).
Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungs möglichkeiten gesprochen werden . Dementsprechend wurde das Vorliegen einer invalidisierenden Wirkung der psychischen Störung mangels einer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgewie se nen Therapieresistenz praxisgemäss zu Recht verneint . 4. 3 .4
P osttraumatische Belastungsstörungen im Sinne von ICD-10: F43.1, welche erst nach Jahren oder gar Jahrzehnte nach dem auslösenden traumatisieren den Ereignis diagnostiziert werden, anerkennt die Rechtsprechung zudem mangels schlüssiger Beweisbarkeit nicht als invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni
2013 , E. 4.1.2
f.; 9C_ 687/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2; 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 , E. 4.3.1 f.;
vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, S. 34, N
65
zu Art. 4 ).
Erstmals diagnostiziert wurde die (partielle) posttraumatische Belastungs störung im Gutachten von Dr. C.___ im Jahr 2014 (vgl. auch Urk. 8/61/12). Als traumatisierenden Auslöser für die posttraumatische Be lastungsstörung
nannte sie
Kriegserlebnisse im Jahr 1992 (Urk. 8/61/11).
Diese
l a gen somit Jahr zehnt e zurück . Hinzu kommt, dass anhand des IK-Aus zugs davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Kriegserlebnisse möglich war, vollzeitlich zu arbeiten (vgl. Urk. 8/8/3 ) . Ferner war bei der Beschwerdeführerin nur ein Teilbild einer posttraumatischen Be lastungsreaktion respektive eine partielle posttraumatische Belastungsstörung auszumachen (Urk. 8/61/11, Urk. 8/61/13). Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Belastungsstörung vor. 4.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gege ben war (BGE 131 V 242 E.
2.1, 121 V 362 E.
1b). Auf die im Beschwerde ver fahren zusätzlich eingereichten und den gesundheitlichen Zustand nach Erlass der angefochtenen Verfügungen dokumentierenden Arztberichte ist dem nach nicht näher einzugehen. 4.5
Insgesamt ist nach dem Gesagten der Standpunkt der Beschwerdegegne rin , wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege , korrekt . Die gut achterliche Einschätzung von Dr. C.___ sowie jene der behandeln den Ärzte vermag daran nichts zu ändern.
Denn die Frage, ob eine Benzodia zepinabhängigkeit , eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung oder eine mittelgradige depressive Störung
eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich atte stierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert ver liert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 , E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes se ns weise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer