Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 27. Juli 2007 in einem Temporärarbeitsverhältnis als Maler bei der Y.___ in Zürich (Urk. 8/14). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines Kompartmentsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügungen vom 17. Juli 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Umschulung; Urk. 8/37) und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/38).
1.2
Am 17. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma, eine Suchtproblematik und ein Kompartmentsyndrom bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und auferlegte dem Ver sicherten mit Schreiben vom 12. August 2010 - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht -, sich einer kontinuierlichen psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unter ziehen und mindestens sechs Monate von Alkohol, Benzodiazepinen und sämt lichen illegalen Drogen abstinent zu bleiben (Urk. 8/44). Nach weiteren Abklä rungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung 29. Juli 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/65). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Die dagegen vom Versicherten am 1 9. August 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/66) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 1. April 2013 ab (Verfahrens-Nr. IV.2011.00849; Urk. 8/70). 1.3
Am 7.
Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwer den des rechten Knie s und Fus ses sowie des linke n Armes sowie einer vorbestehenden Suchtproblematik und psychiatrischen Problematik erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 8/78), den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/79) und d en Bericht von med. pract . B.___ von der C.___ vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/89) ein. Mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand gemäss medizinischer Einschätzung mit einer mindestens sechsmonatigen kontrollierten Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden, wesent lich verbessert werden könne. Er habe der IV-Stelle daher bis zum 3 1. De zem ber 2013 mitzuteilen, bei welcher Ärztin oder welchem Arzt er die betreffende Massnahme durchführen werde (Urk. 8/90). Am 1 1. November 2013 und 1 0. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er diese Auf lage erfüllen möchte und sein derzeitiger Hausarzt, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, bereit sei, die Kontrollen durchzuführen (Urk. 8/93 und Urk. 8/96) . In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 2 8. Juli 2014 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. November 2014, Urk. 8/102, und Ein wand vom 2 3. Dezember 2014, Urk. 8/106 [Eingangsdatum] und
Urk. 8/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie begründete dies im Wesentlichen erneut damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht einge hal ten worden sei (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Okt ober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Aus druck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderung spflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenhei ten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.7 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Aus druck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderung spflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenhei ten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Okt ober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
Dispositiv
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2 007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Ins besondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Mass nahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass sie ihm mit Schreiben vom 2
- Oktober 2013 eine Schadenminderungspflicht auferlegt habe, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Mit diversen Urinproben sei die Einhaltung dieser Massnahmen überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten worden sei. Somit könne ein all fälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin nicht geprüft werden und seien auch keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es lägen seit der letzten Leistungs be urteilung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht weitere neue, gewichtige Umstände vor, die dringend auf eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden. Diese Umstände seien zurückzuführen auf den Unfall vom 2
- Januar 2013, bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen eines psychotischen Erlebens und in nicht suizidaler Absicht aus dem 4. Stock resp. einer Höhe von ca. 5 Metern von einem Balkon gesprungen sei ( Urk. 1 S. 5). Es bestünden angesichts der Aktenlage seit der letztmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug grösste Zweifel daran, ob bei ihm nach wie vor einfach nur das Suchtgeschehen im Vordergrund stehe oder ob die zusätzlich bestehenden und von den Ärzten seit dem Unfall vom 2
- Januar 2013 festgestellten psychischen Defizite mittlerweile von selbständigem Krankheitswert und damit invaliditäts begründend seien. Offen seien zudem die definitive Abklärung der körperlichen Einschränkungen seit dem Unfall und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und stattdessen bzw. vor der Vornahme weite rer Abklärungen eine Schadenminderungspflicht in der Form einer kontrollier ten Drogenabstinenz statuiert habe, habe sie ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S. 8). Man könne sich bereits fragen, ob für ihn die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht überhaupt zumutbar gewesen sei. Ferner sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht gar nicht zulässig gewesen. Es könne nämlich keinesfalls als sicher gelten, dass bei einer Drogenabstinenz keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr beste hen würden ( Urk. 1 S. 9 und S. 10). Abgesehen davon habe er die gestellte Auflage aber ohnehin erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für weitere Abklä rungen des Leistungsanspruches gegeben gewesen wären ( Urk. 1 S. 11 ff.).
- 3.1 Im Urteil vom 1
- April 2013 E. 3.4.1 hielt das Sozialversicherungsgericht zusam menfassend fest, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht die Persönlichkeitsstörung und das ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein schrän ken würden, sondern der anhaltende Suchtmittelkonsum mit häufigen Thera pieabbrüchen und Rückfällen. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründe eine Drogensucht für sich allein jedoch keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperli chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Dr. med. E.___ , FMH Psychi atrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verlaufsbeobachtung und Therapieerfahrungen den Verdacht nahelegen würden, dass es beim Beschwer deführer durch den anhaltenden Suchtmittelkonsum zu einem schlei chenden Persönlichkeitsabbau gekommen sein könnte, obwohl dies noch nicht explizit diskutiert werde. Ob ein solcher Gesundheitsschaden als Folge der Sucht einge treten sei, könne indessen – wie RAD-Arzt Dr. E.___ ebenfalls nachvoll ziehbar ausgeführt habe - erst unter stabil anhaltender Abstinenz von Sucht mitteln und gleichzeitiger kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden. Aufgrund des Gesagten erscheine eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent sei, sicherlich sinnvoll. Selbstverständlich stehe ihm dann gegebenenfalls eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin offen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer der im August 2010 auferlegten zumutbaren Schadenminde rungspflicht nicht nachge kommen sei und zwischen dem Erlass der rentenab lehnenden Verfügung am 17. Juli 2009 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2011 keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei. Sodann liege auch keine erhebli che Ver änderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes vor. Aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situ ation bleibe es bei der bisherigen Invaliditätsbemessung. Der Beschwerde führer habe deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/70/14-15). 3.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende ärztlichen Beur teilungen aktenkundig: 3.2.1 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ hielten im Bericht vom 26. Juni 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/79/2): Polytrauma vom 2
- Januar 2013 nach Sturz mit - Flexions-Distraktionsverletzung Th8/9 - Chance-Fraktur L2 - Beckenringfraktur Typ LCII (rechts extraforaminal sagittal) - bilateraler Trümmerfraktur Joint Depression Type - Polytoxikomanie einschliesslich Morphintyp (ICD-10 F19.2) - schizoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ erklärten, dass der Beschwerde führer nach einem Sturz aus ca. fünf Metern Höhe vom Balkon am 2
- Januar 2013 durch das Spital F.___ in den Schockraum des A.___ zugewiesen worden sei. Gegen 14 Uhr habe er aus dem
- Stock uriniert, sei vom Balkon gestürzt und auf beiden Füssen gelandet. Aufgrund der Höhe sei „ein erneuter Sturz von drei bis fünf Metern mit Landung auf dem Brustkorb erfolgt“. Aktuell würden sicherlich die Calcaneustrümmerfrakturen beider Füsse die Prognose der Berufstätigkeit entscheidend mitbestimmen. Bezüglich der Wirbelsäule könne mit einer vollständigen Heilung gerechnet werden. Eine stehende Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag könne zurzeit noch nicht ausgeführt werden (Urk. 8/79/3). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten könne er ganztags ausüben ( Urk. 8/79/1). 3.2.2 Med. pract . G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Z.___ hielt im Bericht vom 1
- Juni 2013 betreffend das psycho somatische Konsilium vom 1
- April 2013 fest, dass der Beschwerdeführer am 2
- Januar 2013 in einem akut-psychotischen Zustand, vermutlich induziert von Beikonsum neben den ärztlich verordneten Medikamenten, vom Balkon gesprungen/gestürzt sei, wobei keine eindeutige Suizidabsicht beschrieben wor den sei. Nach der Akutbehandlung in F.___ und im A.___ sei er am
- März 2013 zur stationären Rehabilitation zu ihnen verlegt worden. Schon nach drei Tagen habe er wegen eines psychischen Ausnahmezustandes mit Aggressivität not fallmässig in die psychiatrische Klinik verlegt werden müssen. Der Grund dafür sei wahrscheinlich die Reduktion des verordneten Ritalins von 180 mg auf 120 mg/Tag gewesen. Am 1
- April 2013 sei der Beschwerdeführer zu ihnen auf die orthopädische Abteilung zurückverlegt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwerst psychisch kranken Menschen, der seit vielen Jahren einen ausserordentlich hohen Drogenabusus betrieben habe und auf grund der persönlichen Veranlagung und psychischen Zusatzerkrankungen nach ihrer Einschätzung nicht in der Lage sei, seine Drogensucht ohne eng ma s chige, psy chiatrisch/psychologische Betreuung zu kontrollieren ( Urk. 8/99/9- 11). Im Austrittsbericht vom 1
- Juni 2013 gaben die Ärzte der Z.___ an, dass der Beschwerdeführer vom 1
- April bis zum 1
- Juni 2013 behandelt worden sei. Unter den angeordneten therapeutischen Massnahmen habe bis zum Klinikaustritt erreicht werden können, dass er ganztags mit einem Hand stock mobil sei, auch auf Treppen sowie auf leicht unebenem Boden wie Kies und Wiese. Am 1
- Juni 2013 habe der Beschwerdeführer in die sozialpädago gische Einrichtung der H.___ verlegt werden können ( Urk. 8/78/7). 3.2.3 Psychiaterin B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1
- September 2013 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0), (2) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, unter Methadonsubstitution (ICD-10 F19.22) und (3) verschiedene noch nicht verheilte Frakturverletzungen in Folge eines Sturzes vom Balkon im Januar 201
- Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Psychiaterin B.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer als gelernter Maler seit 2007 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei auf ein wohlwollendes Arbeitsklima ange wiesen. Denkbar sei ein Arbeitspensum von einem halben Tag ohne Zeitdruck und mit Pausen. Die Aufgaben sollten zumindest anfänglich einfach gehalten sein und nicht ausschliesslich im Stehen stattfinden (Urk. 8/89/1-3). 3.2.4 RAD-Arzt med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, erklärte in der Stellungnahme vom 1
- September 2013, dass sich im Bericht von Psychiaterin B.___ vom 1
- September 2013 keine Erläuterungen zum Stand des Substanzgebrauchs fänden. In der bisherigen Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer bei langem Stehen eingeschränkt. Zumutbar seien ihm eine sitzende Tätigkeit und Wechselaktivitäten sitzend-stehend. Die Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss diesem Belastungsprofil sei aber noch unklar. Der Gesundheitszustand könne sich durch Physiotherapie und Absti nenz wesentlich ändern. Die vorliegenden Unterlagen würden noch keine abschliessende Stellungnahme erlauben (Urk. 8/97/4-5). In der Stellungnahme vom 1
- Oktober 2013 erklärte RAD-Arzt I.___ , dass sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige kontrollierte Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden , empfehle ( Urk. 8/97/5). 3.2.5 In der Stellungnahme vom
- September 2014 hielt RAD-Arzt I.___ fest, dass im J.___ elf Urinuntersuchungen gemacht worden seien (am 2
- Juni 2014 sei keine Kontrolle auf Cannabinoide , Kokain und Opiate erfolgt). Bei fünf Tests sei der Kreatinin-Wert unter 3,5 gelegen, so dass dort der dringende Ver dacht auf eine Urinverdünnung bestehe. Einmalig sei Dextromethorphan , ein Codein-Analogon, konsumiert worden. Die Schadenminderungspflicht sei nicht eingehalten worden ( Urk. 8/101). 3.2.6 Dr. D.___ führte im Schreiben vom 1
- Dezember 2014 aus, dass in den durch geführten Urinproben teilweise tiefe Keratinin -Werte festgestellt worden seien. Daraus auf eine Manipulation oder Verdünnung der Proben zu schliessen, wäre seines Erachtens aber voreilig. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer aspektmässig im Vergleich zum Referenzkollektiv eine deutlich verringerte Muskelmasse aufweise. Seien die Urinproben unter Sichtkontrolle entnommen worden, falle eine Manipulationsmöglichkeit ohnehin weg. Für alle untersuch ten Substanzen, welche als Beikonsum verwendet werden könnten, wie Amphetamine, Barbiturate, Cannabis, Kokain und Opiate, seien die Urinproben vom Januar 2014 bis aktuell negativ gewesen, wobei mit grosser Sicherheit angenommen werden könne, dass diese Substanzen wirklich nicht konsumiert worden seien. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten bestehe beim Beschwerdeführer eine relevante psychiatrische Grunderkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie, welche Mitverursacher für die Polytoxikomanie seit 1996 gewesen sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Unfalls am 2
- Januar 2013 bei einem Sturz aus fünf Metern Höhe ein Poly trauma mit relevanten Folgeschäden erlitten, welche ebenfalls eine Wiederauf nahme seiner früheren Erwerbstätigkeit verunmöglichen dürften ( Urk. 8/110). 3.2.7 K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Schrei ben vom 1
- März 2015, dass es im bisherigen Verlauf der Behandlung seit Sommer 2014 und insbesondere auch in den letzten Monaten im Rahmen der betreuten Wohnform zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmen den Stabilisierung gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt zurückzuführen auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich des Beikonsumes zur Opiat-substituierten Behandlung. Die Abstinenz des Beschwerdeführers, die sich wiederholt durch negative Urin-Proben habe abbilden lassen, zeige sich insbesondere auch klinisch respektive im persönlichen Kontakt, in dem sich der Beschwerdeführer als zunehmend wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere. Die vonseiten der IV verlangte Pflicht zur Schadenminderung sei hierdurch seines Erachtens und auch von Seiten des betreuenden Umfeldes klar erfüllt ( Urk. 8/116). 3.2.8 RAD-Ärztin med. pract . L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stellung nahme vom
- Juli 2015 fest, dass die zum Teil auffallend niedrigen Keratinin -Werte Dr. D.___ zufolge nicht zwingend auf eine Verdünnung des Urins schliessen lassen würden, da der Beschwerdeführer eine enorm niedrige Mus kelmasse habe. Dieses Argument sei aus medizinischer Sicht nicht stichhal tig, würde es doch den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer eine stark und schnell wechselnde Muskelmasse aufweise. Der Beschwerdeführer selbst erkläre dies sodann mit seiner Angewohnheit, sehr viel Wasser zu trinken. Auch hier stelle sich die Frage, warum diese Gewohnheit nur manchmal bestehen solle ( Urk. 8/117/2).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Eingliederungsmassnahmen , Rente) einzig mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Schreiben vom 2
- Oktober 2013 – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/97/5) - auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. 4.2 Das genannte Schreiben lautete wie folgt ( Urk. 8/90) : „ Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann I hr Gesundheitszustand mit einer mindestens 6-monatigen kontrollierten Absti nenz von allen Drogen, insbesondere Opioide, Kokain, Cannabinoide , wesent lich verbessert werden. Während dieses Zeitraums fällen wir keinen Entscheid über einen allfälligen IV Rentenanspruch. Nach Abschluss der oben erwähnten Massnahmen nehmen wir die Abklärungen wieder auf und entscheiden danach, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor liegt. Bitte teilen Sie uns bis 3
- Dezember 2013 mit, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin Sie die oben erwähnte Massnahme durchführen werden. Nach Behand lungsbeginn werden wir dort den Behandlungsplan anfordern. Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsan spruch abgelehnt oder gekürzt wird. Bitte beachten Sie dazu die Grundlagen im Anhang.“ 4.3 Zur – strittigen – Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht ist zu bemerken, dass RAD-Arzt I.___ aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin B.___ vom 1
- September 2013 ( Urk. 8/89) zum einen bekannt war, dass der Beschwerdeführer damals unter Methadonsubstitution stand und nach wie vor Störungen durch multiplen Substanzgebrauch vorlagen. Zum anderen hatte RAD-Arzt I.___ aufgrund dieses Berichts von Psychiaterin B.___ aber auch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten hochmotiviert sei, unter ärztlicher Aufsicht seine Medikation weit möglichst zu reduzieren. Gemäss Auskunft von Psychiaterin B.___ hatte sich seine psychische Verfassung seit Beginn des stationären Aufenthalts in der H.___ zudem auffallend und deutlich stabilisiert, wobei er seit dem 1
- Juni 2013 bei ihr auch regelmässig in die psychiatrische und psychothera peutische Behandlung im Einzelsetting kam. Im Weiteren finden sich in den vorliegenden Akten nach wie vor keine Hinweise darauf (vgl. dazu bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- April 2013 E. 3.2.2, Urk. 8/70/12), dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine Therapie- und/oder Ab stinenzunfähigkeit gegeben wäre. Schliesslich ist – wie bereits im Rahmen der mit Schreiben vom 1
- August 2010 auferlegten Schadenminde rungspflicht (Urk. 8/44) – auch zu beachten, dass die Anforderungen an eine Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren – wie dies vorliegend der Fall ist – Renten leistungen auslöst. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist die von der Beschwerde geg nerin am 2
- Oktober 2013 auferlegte Schadenminderungspflicht als zumut bar zu betrachten. 4.4 4.4.1 Zur Begründung ihrer Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt habe, führte die Beschwerdegegnerin - einzig - die Ergebnisse der durch das J.___ durchgeführten Analysen der Urin proben an. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt I.___ vom
- September 2014 ( Urk. 8/101; vgl. E. 3.2.5) sowie von RAD-Ärztin L.___ vom
- Juli 2015 ( Urk. 8/117/2; vgl. E. 3.2.8). 4.4.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer der Auflage der Beschwerdegeg nerin vom 23. Oktober 2013, ihr bis zum 3
- Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt er die auferlegte Massnahme durchführen werde, mit Schreiben vom 11. November 2013 nachgekommen ist ( Urk. 8/93; vgl. auch Schreiben vom 10. Januar 2014, Urk. 8/96). Der Beschwerdeführer erfüllte die Auflage der Beschwerdegegnerin auch insofern, als er zwischen dem 2
- Januar und dem 18. Juli 2014 in der Praxis von Dr. D.___ – unter Sichtkontrolle - elf Urinproben abgab ( Urk. 8/99/14-24, Urk. 8/105 und Urk. 8/110). 4.4.3 Die Tatsache, dass das J.___ bei fünf (von elf) Urinanalysen aufgrund des tiefen Keratinin -Wertes den Vermerk „Verdacht auf Urinverdünnung“ angebracht hat, vermag zwar den Verdacht darauf zu begründen, dass die Urin proben mitunter manipuliert wurden. Aufgrund des - blossen - Verdachts auf eine Manipulation kann aber nicht schon mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwer deführer in der Zeit zwischen Januar und Juli 2014 tatsächlich Drogen konsu miert, mithin gegen die Auflage verstossen hat. Auch aus dem Umstand, dass sich in den Urinproben einmalig das „Codein-Analogon“ Dextrometorphan fand, lässt sich solches nicht ohne Weiteres ableiten. Dies gilt umso mehr, als nebst dem Beschwerdeführer selbst ( Urk. 8/109) auch Dr. D.___ und Psychiater K.___ den angeblichen Drogenkonsum in Abrede gestellt haben ( Urk. 8/110 und Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/107) und sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für einen solchen finden. 4.4.4 Zu beachten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer g emäss den Angaben von Psychiaterin B.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 seit dem 1
- Juni 2013 bei ihr einer regelmässigen psychi atrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzog; zuvor sei ein the rapeutisches Setting mangels Kontinuität nicht zustande gekommen (Urk. 8/89/2). Laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___ , in welcher der Beschwerdeführer seit dem 1
- Juni 2013 untergebracht ist, wird er dort engmaschig und rund um die Uhr betreut. Der Beschwerdeführer habe seine Einstellung zu Drogen gründlich gewandelt, er sei sehr motiviert und die Compliance sei gut (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/107). Dem undatierten Bericht von Dr. D.___ (Ein gang bei der IV-Stelle: 2
- Juli 2014; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/99) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 regelmässige Sitzungen bei Psychiaterin B.___ (einmal pro Monat) sowie „beim Psychologen“ (zweimal pro Monat) absolvierte (Urk. 8/99/ 5 ). Der Beschwerdeführer hat somit offenbar sowohl seine Einstellung als auch sein Verhalten geändert und etwelche Bemü hungen unternommen, um die ihm – generell – obliegende Schadenminde rungspflicht zu erfüllen. 4.4.5 Ein – umstrittener, nicht strikt nachgewiesener – Beikonsum rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, einzig und allein wegen Nichteinhalten der Schadenminderungspflicht von einer weiteren Abklärung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch abzusehen. 4.5 Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass in den im Zeitpunkt der letzten Verfü gung vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 8/64) vorliegenden Arztberichten auf The rapieabbrüche und Rückfälle hingewiesen worden und das Zustandsbild des Beschwerdeführers damals als hauptsächlich durch die Polytoxikomanie geprägt beschrieben worden war (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. April 2011, Urk. 8/55; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2013, Urk. 8/70/6-14). Die Angaben in den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten und weiteren Stellungnahmen enthalten demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass – selbst bei allfälligem Beikonsum – die Aus wirkungen der Polytoxikomanie nicht mehr im Vordergrund stehen. So sind laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___ die psychotischen Symptome viel besser geworden. Der Beschwerdeführer sei ausgeglichen und sehr eingelassen in der Tagesbeschäfti gung und im Zusammenleben im Wohnbereich ( Urk. 8/107). Psychiater K.___ erklärte in seinem Bericht vom 1
- März 2015, dass es im bisherigen Verlauf seit Sommer 2014 und insbesondere in den letzten Monaten beim Beschwerdeführer zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmenden Sta bilisierung im Rahmen der betreuten Wohnform gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich der Opiat-substituierten Behandlung zurückzuführen. Die Abstinenz zeige sich auch klinisch resp. im persönlichen Kontakt, indem sich der Beschwerdeführer wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere ( Urk. 8/116). Diese Angaben lassen darauf schliessen , dass – trotz eines allfälligen Beikon sums – das Zustandsbild des Beschwerdeführers nunmehr weiterführende Abklärungen hinsichtlich beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandener – Ur sache resp. Folge der Polytoxikomanie bildender - invalidisierender Gesund heitsschäden und insbesondere auch hinsichtlich seiner Eingliederungsfähigkeit erlaubt. Dies stellt aber eine revisionsrechtlich relevante Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV dar (vgl. E. 1.6). 4.6 Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmel dung vom
- Mai 2008 davon ausgegangen war, in der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe seit Oktober 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/34/2 und Urk. 8/29/7). Anlässlich der im Jahr 2010 getätigten Abklä rungen hatte der somatische Gesundheitszustand kein Thema gebildet ( Urk. 8/55). Aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Berichten geht hervor, dass aufgrund des Unfalles vom 2
- Januar 2013 im Zeitpunkt des Austrittes des Beschwerdeführers aus der Z.___ im Juni 2013 noch eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit bestanden hatte ( Urk. 8/78/6-7). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegeg nerin vom 1
- Dezember 2014 fest, dass die Folgeschäden des Unfalles vom 27. Januar 201 3 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als Maler verun möglichen dürften ( Urk. 8/110). Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt, könnte demnach nunmehr bereits aus somatischen Gründen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen bestehen. 4.7 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hin sicht lich eines allfälligen Leistungsanspruches des Beschwerdeführer s hätte vor nehmen müssen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den aktuellen somatischen und psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers abkläre und prüfe, ob die Anspruchsvoraus setzungen für Eingliederungsmassnahmen resp. eine Rente erfüllt sind. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1) erweist sich deshalb als gegenstandslos. 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘620.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters erweist sich deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach über den Leistungsanspruch entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘620.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Aebischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (Honorarnote von Rechtsanwalt Aebischer vom 15. September 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00974 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer Küng Rechtsanwälte & Notare AG Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 27. Juli 2007 in einem Temporärarbeitsverhältnis als Maler bei der Y.___ in Zürich (Urk. 8/14). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines Kompartmentsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügungen vom 17. Juli 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Umschulung; Urk. 8/37) und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/38).
1.2
Am 17. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma, eine Suchtproblematik und ein Kompartmentsyndrom bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und auferlegte dem Ver sicherten mit Schreiben vom 12. August 2010 - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht -, sich einer kontinuierlichen psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unter ziehen und mindestens sechs Monate von Alkohol, Benzodiazepinen und sämt lichen illegalen Drogen abstinent zu bleiben (Urk. 8/44). Nach weiteren Abklä rungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung 29. Juli 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/65). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Die dagegen vom Versicherten am 1 9. August 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/66) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 1. April 2013 ab (Verfahrens-Nr. IV.2011.00849; Urk. 8/70). 1.3
Am 7.
Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwer den des rechten Knie s und Fus ses sowie des linke n Armes sowie einer vorbestehenden Suchtproblematik und psychiatrischen Problematik erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 8/78), den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 8/79) und d en Bericht von med. pract . B.___ von der C.___ vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/89) ein. Mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand gemäss medizinischer Einschätzung mit einer mindestens sechsmonatigen kontrollierten Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden, wesent lich verbessert werden könne. Er habe der IV-Stelle daher bis zum 3 1. De zem ber 2013 mitzuteilen, bei welcher Ärztin oder welchem Arzt er die betreffende Massnahme durchführen werde (Urk. 8/90). Am 1 1. November 2013 und 1 0. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er diese Auf lage erfüllen möchte und sein derzeitiger Hausarzt, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, bereit sei, die Kontrollen durchzuführen (Urk. 8/93 und Urk. 8/96) . In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 2 8. Juli 2014 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. November 2014, Urk. 8/102, und Ein wand vom 2 3. Dezember 2014, Urk. 8/106 [Eingangsdatum] und
Urk. 8/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie begründete dies im Wesentlichen erneut damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht einge hal ten worden sei (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Okt ober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Aus druck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderung spflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenhei ten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2 007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundes gerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Ins besondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Mass nahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass sie ihm mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 eine Schadenminderungspflicht auferlegt habe, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Mit diversen Urinproben sei die Einhaltung dieser Massnahmen überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten worden sei. Somit könne ein all fälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin nicht geprüft werden und seien auch keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es lägen seit der letzten Leistungs be urteilung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht weitere neue, gewichtige Umstände vor, die dringend auf eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden. Diese Umstände seien zurückzuführen auf den Unfall vom 2 7. Januar 2013, bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen eines psychotischen Erlebens und in nicht suizidaler Absicht aus dem 4. Stock resp. einer Höhe von ca. 5 Metern von einem Balkon gesprungen sei (Urk. 1 S. 5). Es bestünden angesichts der Aktenlage seit der letztmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug grösste Zweifel daran, ob bei ihm nach wie vor einfach nur das Suchtgeschehen im Vordergrund stehe oder ob die zusätzlich bestehenden und von den Ärzten seit dem Unfall vom 2 7. Januar 2013 festgestellten psychischen Defizite mittlerweile von selbständigem Krankheitswert und damit invaliditäts begründend seien. Offen seien zudem die definitive Abklärung der körperlichen Einschränkungen seit dem Unfall und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und stattdessen bzw. vor der Vornahme weite rer Abklärungen eine Schadenminderungspflicht in der Form einer kontrollier ten Drogenabstinenz statuiert habe, habe sie ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 8). Man könne sich bereits fragen, ob für ihn die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht überhaupt zumutbar gewesen sei. Ferner sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht gar nicht zulässig gewesen. Es könne nämlich keinesfalls als sicher gelten, dass bei einer Drogenabstinenz keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr beste hen würden (Urk. 1 S. 9 und S. 10). Abgesehen davon habe er die gestellte Auflage aber ohnehin erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für weitere Abklä rungen des Leistungsanspruches gegeben gewesen wären (Urk. 1 S. 11 ff.). 3. 3.1
Im Urteil vom 1 1. April 2013 E. 3.4.1 hielt das Sozialversicherungsgericht zusam menfassend fest, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht die Persönlichkeitsstörung und das ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein schrän ken würden, sondern der anhaltende Suchtmittelkonsum mit häufigen Thera pieabbrüchen und Rückfällen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründe eine Drogensucht für sich allein jedoch keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperli chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Dr. med.
E.___, FMH Psychi atrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verlaufsbeobachtung und Therapieerfahrungen den Verdacht nahelegen würden, dass es beim Beschwer deführer durch den anhaltenden Suchtmittelkonsum zu einem schlei chenden Persönlichkeitsabbau gekommen sein könnte, obwohl dies noch nicht explizit diskutiert werde. Ob ein solcher Gesundheitsschaden als Folge der Sucht einge treten sei, könne indessen – wie RAD-Arzt Dr. E.___ ebenfalls nachvoll ziehbar ausgeführt habe - erst unter stabil anhaltender Abstinenz von Sucht mitteln und gleichzeitiger kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden. Aufgrund des Gesagten erscheine eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent sei, sicherlich sinnvoll. Selbstverständlich stehe ihm dann gegebenenfalls eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin offen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer der im August 2010 auferlegten zumutbaren Schadenminde rungspflicht nicht nachge kommen sei und zwischen dem Erlass der rentenab lehnenden Verfügung am 17. Juli 2009 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2011 keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen sei. Sodann liege auch keine erhebli che Ver änderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes vor. Aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situ ation bleibe es bei der bisherigen Invaliditätsbemessung. Der Beschwerde führer habe deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/70/14-15). 3.2
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende ärztlichen Beur teilungen aktenkundig: 3.2.1
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ hielten im Bericht vom 26. Juni 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/79/2):
Polytrauma vom 2 7. Januar 2013 nach Sturz mit - Flexions-Distraktionsverletzung Th8/9 - Chance-Fraktur L2 - Beckenringfraktur Typ LCII (rechts extraforaminal sagittal) - bilateraler Trümmerfraktur Joint Depression Type - Polytoxikomanie
einschliesslich Morphintyp (ICD-10 F19.2) - schizoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ erklärten, dass der Beschwerde führer nach einem Sturz aus ca. fünf Metern Höhe vom Balkon am 2 7. Januar 2013 durch das Spital F.___ in den Schockraum des A.___ zugewiesen worden sei. Gegen 14 Uhr habe er aus dem 4. Stock uriniert, sei vom Balkon gestürzt und auf beiden Füssen gelandet. Aufgrund der Höhe sei „ein erneuter Sturz von drei bis fünf Metern mit Landung auf dem Brustkorb erfolgt“. Aktuell würden sicherlich die Calcaneustrümmerfrakturen beider Füsse die Prognose der Berufstätigkeit entscheidend mitbestimmen. Bezüglich der Wirbelsäule könne mit einer vollständigen Heilung gerechnet werden. Eine stehende Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag könne zurzeit noch nicht ausgeführt werden (Urk. 8/79/3). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten könne er ganztags ausüben (Urk. 8/79/1). 3.2.2
Med. pract . G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Z.___ hielt im Bericht vom 1 3. Juni 2013 betreffend das psycho somatische Konsilium vom 1 1. April 2013 fest, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2013 in einem akut-psychotischen Zustand, vermutlich induziert von Beikonsum neben den ärztlich verordneten Medikamenten, vom Balkon gesprungen/gestürzt sei, wobei keine eindeutige Suizidabsicht beschrieben wor den sei. Nach der Akutbehandlung in F.___ und im A.___ sei er am 6. März 2013 zur stationären Rehabilitation zu ihnen verlegt worden. Schon nach drei Tagen habe er wegen eines psychischen Ausnahmezustandes mit Aggressivität not fallmässig in die psychiatrische Klinik verlegt werden müssen. Der Grund dafür sei wahrscheinlich die Reduktion des verordneten Ritalins von 180 mg auf 120
mg/Tag gewesen. Am 1 4. April 2013 sei der Beschwerdeführer zu ihnen auf die orthopädische Abteilung zurückverlegt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwerst psychisch kranken Menschen, der seit vielen Jahren einen ausserordentlich hohen Drogenabusus betrieben habe und auf grund der persönlichen Veranlagung und psychischen Zusatzerkrankungen nach ihrer Einschätzung nicht in der Lage sei, seine Drogensucht ohne eng ma s chige, psy chiatrisch/psychologische Betreuung zu kontrollieren (Urk. 8/99/9- 11).
Im Austrittsbericht vom 1 9. Juni 2013 gaben die Ärzte der Z.___ an, dass der Beschwerdeführer vom 1 1. April bis zum 1 5. Juni 2013 behandelt worden sei. Unter den angeordneten therapeutischen Massnahmen habe bis zum Klinikaustritt erreicht werden können, dass er ganztags mit einem Hand stock mobil sei, auch auf Treppen sowie auf leicht unebenem Boden wie Kies und Wiese. Am 1 5. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer in die sozialpädago gische Einrichtung der H.___ verlegt werden können (Urk. 8/78/7). 3.2.3
Psychiaterin B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 3. September 2013 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0), (2) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, unter Methadonsubstitution (ICD-10 F19.22) und (3) verschiedene noch nicht verheilte Frakturverletzungen in Folge eines Sturzes vom Balkon im Januar 201 3. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Psychiaterin B.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer als gelernter Maler seit 2007 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei auf ein wohlwollendes Arbeitsklima ange wiesen. Denkbar sei ein Arbeitspensum von einem halben Tag ohne Zeitdruck und mit Pausen. Die Aufgaben sollten zumindest anfänglich einfach gehalten sein und nicht ausschliesslich im Stehen stattfinden (Urk. 8/89/1-3). 3.2.4
RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, erklärte in der Stellungnahme vom 1 7. September 2013, dass sich im Bericht von Psychiaterin B.___ vom 1 3. September 2013 keine Erläuterungen zum Stand des Substanzgebrauchs fänden. In der bisherigen Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer bei langem Stehen eingeschränkt. Zumutbar seien ihm eine sitzende Tätigkeit und Wechselaktivitäten sitzend-stehend. Die Arbeitsun fähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss diesem Belastungsprofil sei aber noch unklar. Der Gesundheitszustand könne sich durch Physiotherapie und Absti nenz wesentlich ändern. Die vorliegenden Unterlagen würden noch keine abschliessende Stellungnahme erlauben (Urk. 8/97/4-5).
In der Stellungnahme vom 1 6. Oktober 2013 erklärte RAD-Arzt I.___, dass sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige kontrollierte Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden, empfehle (Urk. 8/97/5). 3.2.5
In der Stellungnahme vom 1. September 2014 hielt RAD-Arzt I.___ fest, dass im J.___ elf Urinuntersuchungen gemacht worden seien (am 2 6. Juni 2014 sei keine Kontrolle auf Cannabinoide, Kokain und Opiate erfolgt). Bei fünf Tests sei der Kreatinin-Wert unter 3,5 gelegen, so dass dort der dringende Ver dacht auf eine Urinverdünnung bestehe. Einmalig sei Dextromethorphan, ein Codein-Analogon, konsumiert worden. Die Schadenminderungspflicht sei nicht eingehalten worden (Urk. 8/101). 3.2.6
Dr. D.___ führte im Schreiben vom 1 6. Dezember 2014 aus, dass in den durch geführten Urinproben teilweise tiefe Keratinin -Werte festgestellt worden seien. Daraus auf eine Manipulation oder Verdünnung der Proben zu schliessen, wäre seines Erachtens aber voreilig. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer aspektmässig im Vergleich zum Referenzkollektiv eine deutlich verringerte Muskelmasse aufweise. Seien die Urinproben unter Sichtkontrolle entnommen worden, falle eine Manipulationsmöglichkeit ohnehin weg. Für alle untersuch ten Substanzen, welche als Beikonsum verwendet werden könnten, wie Amphetamine, Barbiturate, Cannabis, Kokain und Opiate, seien die Urinproben vom Januar 2014 bis aktuell negativ gewesen, wobei mit grosser Sicherheit angenommen werden könne, dass diese Substanzen wirklich nicht konsumiert worden seien. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten bestehe beim Beschwerdeführer eine relevante psychiatrische Grunderkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie, welche Mitverursacher für die Polytoxikomanie seit 1996 gewesen sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Unfalls am 2 7. Januar 2013 bei einem Sturz aus fünf Metern Höhe ein Poly trauma mit relevanten Folgeschäden erlitten, welche ebenfalls eine Wiederauf nahme seiner früheren Erwerbstätigkeit verunmöglichen dürften (Urk. 8/110). 3.2.7
K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Schrei ben vom 1 0. März 2015, dass es im bisherigen Verlauf der Behandlung seit Sommer 2014 und insbesondere auch in den letzten Monaten im Rahmen der betreuten Wohnform zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmen den Stabilisierung gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt zurückzuführen auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich des Beikonsumes zur Opiat-substituierten Behandlung. Die Abstinenz des Beschwerdeführers, die sich wiederholt durch negative Urin-Proben habe abbilden lassen, zeige sich insbesondere auch klinisch respektive im persönlichen Kontakt, in dem sich der Beschwerdeführer als zunehmend wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere. Die vonseiten der IV verlangte Pflicht zur Schadenminderung sei hierdurch seines Erachtens und auch von Seiten des betreuenden Umfeldes klar erfüllt (Urk. 8/116). 3.2.8
RAD-Ärztin med. pract . L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stellung nahme vom 1. Juli 2015 fest, dass die zum Teil auffallend niedrigen Keratinin -Werte Dr. D.___ zufolge nicht zwingend auf eine Verdünnung des Urins schliessen lassen würden, da der Beschwerdeführer eine enorm niedrige Mus kelmasse habe. Dieses Argument sei aus medizinischer Sicht nicht stichhal tig, würde es doch den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer eine stark und schnell wechselnde Muskelmasse aufweise. Der Beschwerdeführer selbst erkläre dies sodann mit seiner Angewohnheit, sehr viel Wasser zu trinken. Auch hier stelle sich die Frage, warum diese Gewohnheit nur manchmal bestehen solle (Urk. 8/117/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Eingliederungsmassnahmen, Rente) einzig mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/97/5) - auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. 4.2
Das genannte Schreiben lautete wie folgt (Urk. 8/90) :
„ Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann I hr Gesundheitszustand mit einer mindestens 6-monatigen kontrollierten Absti nenz von allen Drogen, insbesondere Opioide, Kokain, Cannabinoide, wesent lich verbessert werden.
Während dieses Zeitraums fällen wir keinen Entscheid über einen allfälligen IV Rentenanspruch. Nach Abschluss der oben erwähnten Massnahmen nehmen wir die Abklärungen wieder auf und entscheiden danach, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor liegt.
Bitte teilen Sie uns bis 3 1. Dezember 2013 mit, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin Sie die oben erwähnte Massnahme durchführen werden. Nach Behand lungsbeginn werden wir dort den Behandlungsplan anfordern.
Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsan spruch abgelehnt oder gekürzt wird. Bitte beachten Sie dazu die Grundlagen im Anhang.“ 4.3
Zur – strittigen – Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht ist zu bemerken, dass RAD-Arzt I.___ aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin B.___ vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/89) zum einen bekannt war, dass der Beschwerdeführer damals unter Methadonsubstitution stand und nach wie vor Störungen durch multiplen Substanzgebrauch vorlagen. Zum anderen hatte RAD-Arzt I.___ aufgrund dieses Berichts von Psychiaterin B.___ aber auch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten hochmotiviert sei, unter ärztlicher Aufsicht seine Medikation weit möglichst zu reduzieren. Gemäss Auskunft von Psychiaterin B.___ hatte sich seine psychische Verfassung seit Beginn des stationären Aufenthalts in der H.___ zudem auffallend und deutlich stabilisiert, wobei er seit dem 1 7. Juni 2013 bei ihr auch regelmässig in die psychiatrische und psychothera peutische Behandlung im Einzelsetting kam. Im Weiteren finden sich in den vorliegenden Akten nach wie vor keine Hinweise darauf (vgl. dazu bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 1. April 2013 E. 3.2.2, Urk. 8/70/12), dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine Therapie- und/oder Ab stinenzunfähigkeit gegeben wäre. Schliesslich ist – wie bereits im Rahmen der mit Schreiben vom 1 2. August 2010 auferlegten Schadenminde rungspflicht (Urk. 8/44) – auch zu beachten, dass die Anforderungen an eine Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren – wie dies vorliegend der Fall ist – Renten leistungen auslöst.
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist die von der Beschwerde geg nerin am 2 4. Oktober 2013 auferlegte Schadenminderungspflicht als zumut bar zu betrachten. 4.4
4.4.1
Zur Begründung ihrer Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt habe, führte die Beschwerdegegnerin -
einzig - die Ergebnisse der durch das J.___ durchgeführten Analysen der Urin proben an. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt I.___ vom 1. September 2014 (Urk. 8/101; vgl. E. 3.2.5) sowie von RAD-Ärztin L.___ vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/117/2; vgl. E. 3.2.8). 4.4.2
Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer der Auflage der Beschwerdegeg nerin vom 23. Oktober 2013, ihr bis zum 3 1. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt er die auferlegte Massnahme durchführen werde, mit Schreiben vom 11. November 2013 nachgekommen ist (Urk. 8/93; vgl. auch Schreiben vom 10. Januar 2014, Urk. 8/96). Der Beschwerdeführer erfüllte die Auflage der Beschwerdegegnerin auch insofern, als er zwischen dem 2 2. Januar und dem 18. Juli 2014 in der Praxis von Dr. D.___
– unter Sichtkontrolle - elf Urinproben abgab (Urk. 8/99/14-24, Urk. 8/105 und Urk. 8/110). 4.4.3
Die Tatsache, dass das J.___ bei fünf (von elf) Urinanalysen aufgrund des tiefen Keratinin -Wertes den Vermerk „Verdacht auf Urinverdünnung“ angebracht hat, vermag zwar den Verdacht darauf zu begründen, dass die Urin proben mitunter manipuliert wurden. Aufgrund des - blossen
- Verdachts auf eine Manipulation kann aber nicht schon mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwer deführer in der Zeit zwischen Januar und Juli 2014 tatsächlich Drogen konsu miert, mithin gegen die Auflage verstossen hat. Auch aus dem Umstand, dass sich in den Urinproben einmalig das „Codein-Analogon“ Dextrometorphan fand, lässt sich solches nicht ohne Weiteres ableiten. Dies gilt umso mehr, als nebst dem Beschwerdeführer selbst (Urk. 8/109) auch Dr. D.___ und Psychiater K.___ den angeblichen Drogenkonsum in Abrede gestellt haben (Urk. 8/110 und Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/107) und sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für einen solchen finden. 4.4.4
Zu beachten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer g emäss den Angaben von Psychiaterin B.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 seit dem 1 7. Juni 2013 bei ihr einer regelmässigen psychi atrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzog; zuvor sei ein the rapeutisches Setting mangels Kontinuität nicht zustande gekommen (Urk. 8/89/2). Laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___, in welcher der Beschwerdeführer seit dem 1 5. Juni 2013 untergebracht ist, wird er dort engmaschig und rund um die Uhr betreut. Der Beschwerdeführer habe seine Einstellung zu Drogen gründlich gewandelt, er sei sehr motiviert und die Compliance sei gut (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/107). Dem undatierten Bericht von Dr. D.___ (Ein gang bei der IV-Stelle: 2 8. Juli 2014; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/99) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 regelmässige Sitzungen bei Psychiaterin B.___ (einmal pro Monat) sowie „beim Psychologen“ (zweimal pro Monat) absolvierte (Urk. 8/99/ 5). Der Beschwerdeführer hat somit offenbar sowohl seine Einstellung als auch sein Verhalten geändert und etwelche Bemü hungen unternommen, um die ihm – generell – obliegende Schadenminde rungspflicht zu erfüllen. 4.4.5
Ein – umstrittener, nicht strikt nachgewiesener – Beikonsum rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, einzig und allein wegen Nichteinhalten der Schadenminderungspflicht von einer weiteren Abklärung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch abzusehen. 4.5
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass in den im Zeitpunkt der letzten Verfü gung vom 2 9. Juli 2011 (Urk. 8/64) vorliegenden Arztberichten auf The rapieabbrüche und Rückfälle hingewiesen worden und das Zustandsbild des Beschwerdeführers damals als hauptsächlich durch die Polytoxikomanie geprägt beschrieben worden war (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. April 2011, Urk. 8/55; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11.
April 2013, Urk. 8/70/6-14).
Die Angaben in den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten und weiteren Stellungnahmen enthalten demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass – selbst bei allfälligem Beikonsum
– die Aus wirkungen der Polytoxikomanie nicht mehr im Vordergrund stehen. So sind laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___ die psychotischen Symptome viel besser geworden. Der Beschwerdeführer sei ausgeglichen und sehr eingelassen in der Tagesbeschäfti gung und im Zusammenleben im Wohnbereich (Urk. 8/107). Psychiater K.___ erklärte in seinem Bericht vom 1 0. März 2015, dass es im bisherigen Verlauf seit Sommer 2014 und insbesondere in den letzten Monaten beim Beschwerdeführer zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmenden Sta bilisierung im Rahmen der betreuten Wohnform gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich der Opiat-substituierten Behandlung zurückzuführen. Die Abstinenz zeige sich auch klinisch resp. im persönlichen Kontakt, indem sich der Beschwerdeführer wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere (Urk. 8/116).
Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass – trotz eines allfälligen Beikon sums
– das Zustandsbild des Beschwerdeführers nunmehr weiterführende Abklärungen hinsichtlich beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandener – Ur sache resp. Folge der Polytoxikomanie bildender - invalidisierender Gesund heitsschäden und insbesondere auch hinsichtlich seiner Eingliederungsfähigkeit erlaubt. Dies stellt aber eine revisionsrechtlich relevante Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV dar (vgl. E. 1.6). 4.6
Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmel dung vom 9. Mai 2008 davon ausgegangen war, in der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe seit Oktober 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/2 und Urk. 8/29/7). Anlässlich der im Jahr 2010 getätigten Abklä rungen hatte der somatische Gesundheitszustand kein Thema gebildet (Urk. 8/55). Aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Berichten geht hervor, dass aufgrund des Unfalles vom 2 7. Januar 2013 im Zeitpunkt des Austrittes des Beschwerdeführers aus der Z.___ im Juni 2013 noch eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit bestanden hatte (Urk. 8/78/6-7). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegeg nerin vom 1 6. Dezember 2014 fest, dass die Folgeschäden des Unfalles vom 27. Januar 201 3 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als Maler verun möglichen dürften (Urk. 8/110). Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt, könnte demnach nunmehr bereits aus somatischen Gründen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen bestehen. 4.7
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hin sicht lich eines allfälligen Leistungsanspruches des Beschwerdeführer s hätte vor nehmen müssen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den aktuellen somatischen und psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers abkläre und prüfe, ob die Anspruchsvoraus setzungen für Eingliederungsmassnahmen resp. eine Rente erfüllt sind. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1) erweist sich deshalb als gegenstandslos. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘620.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters erweist sich deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach über den Leistungsanspruch entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘620.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Marcel Aebischer -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (Honorarnote von Rechtsanwalt Aebischer vom 15. September 2016) -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl