Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser (Urk. 8/8/10, Urk. 8/20/7).
Im Jahr 1979 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1, 4) . Er war s eit 1987
in zweiter Ehe verheiratet und Vater dreier Kinder,
geboren 1989, 1990 und 1995 (Urk. 8/2/1, 3) .
X.___
arbeitete unter ande rem in der Guss-Produktion der C.___, in einer Speng lerei und Schlosse rei, als Kanalreiniger, im Baugewerbe sowie als Hilfsarbeiter in der Ma schinen-Produktion (Urk. 8/20/7-8). Es folgte eine Anstellung beim Personalvermitt lungsunternehmen
D.___, über welches X.___ namentlich von September 2005 bis
Januar 20 09 bei der Maschi nenfabrik
E.___ als
Beschicker /Verputzer eingesetzt
wurde (Urk.
8/2/6, Urk.
8/8/8, Urk.
8/12/3, Urk.
8/20/8, Urk.
8/41/ 9, Urk.
8/41/13).
Am 3.
Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Februar 2009 bestehende Gesundheitsstörung, insbe son dere eine generalisierte Angststörung, eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode,
sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1,
Urk. 8/2/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht, wobei sie namentlich das Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 8. Mai 2010 (Urk.
8/20) einholte .
Gestützt auf dieses Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 13 % und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 9.
Dezember 2010 die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
8/ 28). 1.2
Mit Sc hreiben der ehemaligen Psychotherapeutin des Versicherten,
Dr.
med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.
Ja nuar 2011 berichtete diese der
IV-Stelle, der Versicherte habe zwei Suizidversuche unter nommen (Urk.
8/31). Alsdann teilte die Ehefrau des Versicherte n
der IV-Stelle am 27.
Ja nuar 2011 mit, dass sich dieser am 2 0. Januar 2011 vor einen Zug gewor fen ha b e und mit Verletzungen ins Spital gebracht worden sei (Urk.
8/33). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Einwand gegen ihren Vorbescheid vom 9.
Dezember 2010
(Urk.
8/28) entgegen (Urk. 8/35). Bei ihre n Abklärungen zu den Ereignissen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 zog d ie IV-Stelle die Akten des Unfallversicher ers, der Schweizerische n Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk.
8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/74). Weiter veranlasste sie das Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 1. März 2013 (Urk.
8/7 8 und Stellungnahme vom 2 5. Juli 2013, Urk. 8/87) und holte die Akten der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 8/109) ein . Am 8. September 2014 erliess die IV-Stelle sodann einen neuen Vorbe scheid, mit welchem sie dem Versicherte n die Ausrichtung einer gan z en Invali denrente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 3 1. Januar 2013 ankündigte (Urk. 8/120). Dagegen liess dieser am 1. Oktober 2014 Ein wand erheben (Urk. 8/123).
Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1 0. August 2015 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invali den rente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 3 1. Januar 2013 (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2015 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 1 0. August 2015 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch über den 3 1. Januar 2013 hinaus eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches ab 1. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu las ten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk.
8/1 148]) . Mit Replik vom 1. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 17. Dezem ber 2015 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Be schwerde führer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 2.2
Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte Rechtsan walt Kempf dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2016 gestorben ist (Urk. 17). Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 2 5. April 2016 bis zum Entscheid über den An tritt der Erbschaft des Beschwerdeführers sistiert (Urk. 19). Rechtsan walt Kempf reichte in der Folge den Erbschein des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen des Nachlasses des Beschwerdeführers vom 2 7. Mai 2016 (Urk.
22) und das Schreiben des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juli 2016 ein, mit welchem mitgeteilt wurde, dass bis zu diesem Tag keiner der im Erbschein aufge führten Erben ein e Erbausschlagung eingereicht habe (Urk. 27). Mit Gerichts verfügung vom 1 3. Juli 2016 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben von X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ in den Prozess Vormerk genom men (Urk. 28). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Die rückwirkend ergan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die In vali denversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des I n validi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung er for derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach ver halts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin wei sen). 1 .4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungs bedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.5 1.5.1
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be richt oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der am 3 1. März 2016 verstorbene X.___ auch über den 3 1. Januar 2013 hinaus Anspruch auf eine Invali denrente gehabt hätte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog mit angefochtener Verfügung vom 1 0. August 2015, dass es sich bei den - von
Dr. H.___
angeführten
- Diagno sen rezidi vierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte und schwere Epi sode, generalisierte Angststörung um vorübergehende Leiden handle, welche in der Art, Intensität, Ausprägung und Dauer die Schwere eines invalidisieren den Ge sundheitsschadens aus iv-r echtlicher Sicht nicht erfülle n würden . Aus soma ti scher Sicht sei X.___ von April 2009 bis Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei m Einkommensvergleich resultier e für diesen Zeit raum ein Invaliditätsgrad von 100 % . Hernach habe si ch sein Gesundheits zu stand verbessert und er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden
Invali ditätsgrad von 22 % ab
Oktober 2012 (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2 -3). Damit sei die ganze Rente bis 31.
Januar 2013 - drei Monate nach Verbe sserung des Gesundheits zu standes
- zu befristen (Urk.
2, Verfügungsteil 2, S. 3). Mit Beschwer deantwort vom 11.
November 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 zu Un recht von einer 85%igen Arbeitsfähig keit von X.___
ab Oktober 2012 ausgegan gen worden sei. Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei allein auf grund von psy chischen Einschrän kun gen attes tiert worden, worauf jedoch nicht abgestellt wer den könne. Aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2012 keine Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden (Urk. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdefüh renden lassen demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Krankheitsverlauf von X.___
im Zeitpunkt der Untersu chung durch Dr. H.___
immer noch im Verlauf einer schweren depressiven Episode befunden und sich die depressive Störung bei der Untersu chung
nur als leichtgradig präsen tiert habe (Urk. 1 S.
8- 9). Gestützt auf die Einschätzung seiner behandelnden Psychiaterin, Dr.
I.___, sei von einer Arbeitsun fähigkeit von mindestens 70 %, nur schon aus psychischen Gründen, auszuge hen. Allein schon deswegen hätte über den 31.
Januar 2013 hinaus An spruch
auf eine ganze Rente bestanden (Urk. 1 S.
9). Was die körperliche n Ein schränkungen betreffe, so habe die Beschwerdegeg nerin zu Un recht bloss auf die Zu mutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes abgestellt, bei welcher allerdings nicht unfall bedingte physische Einschrän kungen, wie zum Beispiel das chro nische Asthma, an welchem X.___
gelitt en habe, nicht be rück sichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11). Hinsichtlich des Einkommens ver gleichs der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10.
August 2015 sei schliesslich zu beanstanden, dass keine Par allelisierung der Vergleichsein kom men vorgenommen und beim Invalideneinkommen kein leidens bedingter Abzug von 25 % gewährt worden sei. Würde dies beim
Ein kommensvergleich
berück sichtigt, würde so oder anders ab 1. Februar 2013 ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente resultieren (Urk. 1 S. 11-12). 3.
3. 1
3.1.1
In somatischer Hinsicht liegen folgende Unterlagen vor, welche für die Beur teilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind: 3.1.2
Der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ diagnostizierte nach der Untersuchung vom 1. März 2010 ein chronisches, nicht-allergisches Asthma bronchiale, aktuell ungenügend kontrolliert (Urk. 8/20/16, Urk. 8/20/26).
Aus pneumologischer Sicht sei die Beurteilbarkeit durch die aktuell vorhande nen Infektexazerbation und die nicht konsequente antiasthmatische Inha la tionstherapie erschwert. Aufgrund der Voruntersuchungen im Kantonsspital J.___ und den aktuellen Befunden sei davon auszugehen, dass unter einer zumindest theoretisch täglich konsequent durchgeführten antiasthmatischen Inhalationstherapie eine recht gute Asthmastabilisierung erreicht werden könne, so dass X.___ nur für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten wahrscheinlich ungeeignet sei. Für körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition zu Atemwegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegsreizenden Substanzen sei er zu 100 % arbeitsfähig, vorausgesetzt die antiasthmatische Behandlung werde auch konsequent umgesetzt (Urk. 8/20/29). 3.1.3
Dr.
med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte i m Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2012 die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/74/24): - Polytrauma nach Suizidversuch am 2 9. Oktober 2010 mit: - leichtem Schädel-Hirntrauma - multiplen Schürfwunden und Rissquetschwunde - Rippenserienfrakturen ventral 2-7 rechts - Rippenserienfrakturen ventral 3-6 links - undislozierter Fraktur des Manubrium
sterni - kleinem Hämatothorax links - Status nach konservativer Therapie - Polytrauma nach Suizidversuch am 2 0. Januar 2011 mit: - offener Patellaquerfraktur - Status nach Schraubenosteosynthese linker Patellaunterpol - Status nach sekundärer Dislokation und Drahtcerclage - Status nach Ausriss der Drahtcerclage - dislozierter Radiusschaft -Querfraktur links - Status nach Plattenosteosynthese - leichtem Schädel-Hirntraum a - Rippenfrakturen Costae 10-11 links und 10 lateral rechts - mehrfragmentärer Scapulafraktur rechts - Status nach Ruptur linke Oberpolarterie und Lazeration linke Nieren vene - Status nach dorsaler Spondylodese L3-5 mittels Fixateur intern und Dekompression L4/5 und Implantation eines Wirbelkörperersatzes L4 nach Deckplattenimpressionsfraktur L4 mi t Beteiligung der Hinter kante - Fraktur Prozessus
spinosus C6 und L5, Prozessus
spinosus und Costa rius L2 und L3 rechts, Costarii L1 beidseits
Bei X.___ bestehe bezüglich des ersten Unfalls ein halbes Jahr nach dem Unfalldatum (2 9. Oktober 2010) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unfallbedingt ohne jegliche Einschränkung. Für die Folgen des zweiten Unfalls vom 2 0. Januar 2011 bestehe ab dem Untersuchungstag (3. Oktober 2012) wieder eine volle Arbeits fähigkeit mit folgendem Leistungsspektrum (Zumutbar keitsbeurteilung): Voll zeitig zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, ohne längere Zwangshal tungen für den Rücken, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände und mit einer Gewichts beschrän kung von 15 kg au f ebenem Gelände selten, und 8 kg auf ebenem Ge lände repetitiv, ohne repetitives Besteigen von Leitern und Trep pen (Urk.
8/74/25). 3.2 3.2.1
Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung von X.___ lassen sich in den Akten sodann folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 3. 2 .2
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, SUVA Versicherungsmedizin, Versicherungspsychiatrischer Dienst, zur Untersuchung vom 2 3. Mai 2012 ist die Diagnose schwere re zidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2), die teilweise mit paranoiden Handlungen einhergeh t, zu entnehmen (Urk. 8/74/94). Bei den beiden Suizidversuchen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 habe X.___ jeweils in einem Zustand schwer depressiver Erkrankung mit einer wahnhaften Sympto matik gehandelt (Urk. 8/74/95).
Zum psychischen Befund führte Dr. L.___ aus, dass X.___ orien tiert und bewusst s einsklar, aufmerksam und konzentriert sei. Er zeige ein sehr gutes Gedächtnis für die Daten seiner Biografie, verstehe seine Fragen ohne weiteres und gebe präzise Auskunft. Für psychische Störungen der Wahr neh mung oder des Denkens gebe es keine Hinweise. Es bestehe eine latente Suizi dalität. Er verknüpfe seine Suizidgedanken immer wieder mit äusseren An läs sen, insbesonder e finanziellen Ängsten. Er spreche mit lauter, polternder Stimme, zwar grammatikalisch oft falsch und lückenhaft, ober ohne Schwierig keiten im Verständnis und in der Aussage. Die Stimmung sei deutlich de pri miert. Anfangs sitze er lediglich da und warte auf die Fragen, um diese kurz zu beantworten. D er psychomotorische Antrieb sei intakt, die Modulation in affek tiver Hinsicht ausreichend. Er klage insbesondere über Ängste vor dem finanzi ellen Zusammenbruch, der Verarmung der Familie, klage sich wegen seiner Unfähigkeit zu arbeiten an, fühle sich auch gequält durch die Erinnerung an den Bruder, der ihm mit seiner Aggression das Haus der Eltern weg genommen habe. Zurzeit quäle in die Situa tion im Wohnheim, dass er dort hohe Kosten von Fr. 4‘000.-- pro Monat verursache, wo er doch gratis zu Hause wohnen könnte. Am Ende werde man ihm von der Gemeinde aus die Wohnung weg nehmen. Hinsichtlich de r Suizid versuche spreche er von raptusartigen Zu stän den, in denen die negativen Ge danken von ihm Besitz ergreifen und schliesslich jede innere Argumentation verhindern würden. Er stehe dann unter dem Zwang, sich jetzt auf jeden Fall umbringen zu müssen (Urk. 8/74/93). 3. 2. 3
Dr. H.___ führte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode (F33.0), Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (F33.2) und ge neralisierte Angststörung, remittiert seit März 2010 (F41.1), an (Urk. 8/78/8).
Zu den objektiven Befunden hielt Dr. H.___ namentlich fest, dass X.___ im Bewusstsein weder vermindert noch eingeengt sowie zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei . Zu Beginn der Untersuchung sei er etwas unkonzentriert ge wesen, mit der Zeit sei es damit besser gegangen. Es bestün den keine Merk fähigkeitsstörungen und eine gute Auffassungsgabe. Das Denken sei nicht ge hemmt und nicht umständlich. X.___ habe zu Beginn eher forsch und zupackend gewirkt, habe er doch mit lauter, polternder Stimme ge sprochen. In Bezug auf die Selbstmordversuche bestünde ein Leidensdruck. Er habe jeweils für kurze Zeit die Kontrolle verloren und sich um bringen wollen. Eine depressiv e Stimmungslage bestehe nicht,
X.___ sei aller dings in Hinsicht auf die Zukunft eher ratlos. Phasenweise reagiere er etwas ge reizt. Der Antrieb sei nicht verarmt, nicht gesteigert. Es bestünden kein sozialer Rückzug und keine Aggressivität. Eine Suizidalität sei beim Untersuchungs ter min (2 1. Februar 2013) nicht feststellbar gewesen (Urk.
8/78/7).
In seiner Beurteilung hielt
Dr. H.___ fest, dass die Suizidhandlungen von X.___ durch Lebensprobleme eingeleitet worden seien. Er habe jeweils bei Lebensproblemen, beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Über las tung am Arbeitsplatz
dekompensiert, worauf er akut suizidal geworden sei. In der Regel erhole er sich rasch von den Depressionen. Es könne unter anderem der Bericht der M.___ vom 1 2. Juni 2009 erwähnt werden, wo beim Austritt nur noch eine leicht gradige depressive Episode nachweisbar gewesen sei. Der Psychiater Dr.
med. N.___
habe in seinem Gutachten vom Februar 2010 (MEDAS F.___) sogar eine Remission der Depres sivität festgestellt. Eine lange Phase starker Depressivität habe X.___ vom März bis November 2011 erlebt, als er in der O.___ ho spita lisiert gewesen sei. Zuvor habe im Februar/März 2005 eine schwere depressive Episode und vom September bis November 2010 eine mittel gradige depressive Episode bestanden. Nach einer schweren de pres siven Episo de vom Januar bis April 2011 habe im Mai 2011 eine mittelgradige de pressive Episode, von Juni 2011 bis Herbst 2011 eine schwere depressive Epi sode sowie von Herbst b is Frühjahr 2012 eine mittelgra dige depressive Episode bestanden. Gemäss X.___ gehe es ihm seit Frühjahr 2012 deutlich besser. Seit Frühjahr 2012 bestehe eine leichte depressive Episode. Diese günstige Ent wicklung sei nachvollziehbar. Früher sei X.___ jeweils dann in eine Suizidalität geraten beziehungsweise habe mit einer Ver stärkung reagiert, wenn er bei der Arbeit Probleme gehabt habe. Er habe nun mehr eine geregelte halbtägige Arbeitsstelle in einer Behindertenwerkstätte und sei dort gut inte griert (Urk. 8 /78/9) . Die generalisierte Angststörung sei grossteils remittiert (Urk.
8 /78/14).
Schliesslich äusserte sich Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit von X.___ aus psychischer Sicht dahingehend, dass dieser vom September bis November 2010 zu 50 %, von Januar bis April 2011 zu 100 %, hernach für kurze Zeit zu 50 % und von Juni 2011 bis Herbst 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von Herbst 2011 bis Frühjahr 2012 sei X.___ sodann zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8 /78/10). In der Folge habe sich seine Arbeitsfähigkeit gesteigert und ihm sei seine bisherige Tätigkeit ab Frühjahr 2012 zu ca. 85 % zumutbar (Urk. 8 /78/11). 3. 2. 4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chiatrie, hielt in ihrem Bericht zu H ä nden der Krankentag geldversicherung vom 1 2. Juli 2012 zu Befund und Diagnose fest, dass X.___ affektiv bedrückt, aber schwin g ungsfähig, sowie teils verzweifelt sei. Eine innere Unruhe sei spürbar. Er sei sehr um Anpassung bemüht. Im gut strukturierbaren Rahmen arbeite er gerne und ausdauernd in der geschützten Werkstatt. Bezüglich neuer Arbeiten brauche er Motivation und Unterstützung wegen erheblichen Selbstzweifel n und Ängsten. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit unvollständiger Remission nach der letzten schweren Episode und um eine generalisierte Angststörung (Urk. 8/109/5) .
Zu Händen des Rechtsvertreters von X.___
schrieb Dr. I.___ sodann am 3 0. Oktober 2012, dass X.___ vom 21.
Fe bruar bis 6. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei. Anschliessend sei d ie unter geschützten Arbeitsbedingungen (Werkstatt für psychisch Kranke, einfache Serienarbeiten unter Anleitung) erbrachte Arbeits leistung gut gewesen. Unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes sei allerdings weiterhin von einer erheblichen Einschränkung mit einer Arbeits fähigkeit im Bereich von etwa 30 % auszugehen (Urk. 8 /83).
In ihrem Bericht vom 9. März 2015 an die Beschwerdegegnerin
diagnostizierte
Dr. I.___ eine re zidivierende depressive Störung, zuletzt leichte Episode (F33.0), früher zum Teil schwere Episoden mit Suizidversuchen, keine vollstän dige Remission, differen tialdiagnostisch (DD:) Persönlichkeitsver ände rung nach psychischer Erkrankung (F62.1) [ Urk. 8/136/1].
Im selben Bericht hielt Dr. I.___ weiter
fest, dass bei einer der jetzigen Tätigkeit (im geschützten Rahmen, ohne Zeitdruck) entsprechenden Arbeit und geeignetem Vorgesetzten, der Erfahrung mit psychiatrischen Patienten habe, für X.___ stufen weise eine bis ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar wäre (Urk. 8/136/2). 4. 4.1
Betreffend d i e Einschränkungen in somatischer Hinsicht blieb unbestritten, dass X.___ hinsichtlich der Folgen des am 20.
Januar 2011 erlittenen Polytrauma s ab Oktober 2012 in einer leidensange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeit sfähig war. Die Beschwerdeführenden
ma chen jedoch geltend, dass X.___
darüber hinaus auch aufgrund seines Asthmas einge schränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 11) . Gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 8. Mai 2010 (Urk.
8/20, E. 3.1.2) ist davon auszugehen, dass X.___
aufgrund des Asthmas keine Arbeiten mit Exposition zu Atem wegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegs rei zenden Sub stanzen zumutbar waren, er unter Berücksichtigung dieser Ein schränkung jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Bei seiner Beurteilung ging der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ zu Recht von der An nahme
aus, dass d ie antiasthmatische Be handlung beziehungs weise die Inhalationstherapie umgesetzt würde (vgl. Urk.
8/20/29) . Dass X.___ dem teilweise nicht nachgekommen ist (vgl.
Urk.
8/20/28-29, Urk. 8/41/55), ist nicht ent scheidend. Da sich in den nach fol genden Arztberichten keine Hinweise für eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des Asthmas fin den, gilt dies auch für den Zeitraum ab Oktober 201 2. Weiter e Einschränkungen in somatischer Hinsicht werden nicht substantiiert dargetan und sind aus den medizinischen Akten auch nicht ersichtlich. 4.2
Was die psychische Gesundheitsstörung betrifft, so legte der Gutachter Dr.
H.___
g estützt auf die erforderlichen allseitigen Unter suchungen (vgl. Urk. 8 / 78 / 5 - 7), in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8 / 78 / 2 - 4) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8 / 78 / 5-6) in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei
X.___
seit Sommer 2012 eine leichtgradige
depressive Episode und eine Arbeits fähig keit in psy chischer Hinsicht von 85 % bestanden habe (Urk. 8/78/8, Urk.
8/78/11). Die Be schwerdeführenden bemängeln, dass die Untersuchung durch Dr.
H.___ nur 1 ¼ Stunden gedauert habe und kein Dolmetscher beige zogen wor den sei (Urk.
1 S.
7) .
Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Recht sprechung des Bundesgerichts sich ein genereller Zeitrahmen für eine psy chia trische Unter suchung nicht ver bindlich angeben lässt. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Frage stellung und zu beur teilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2. 2 mit weiteren Hinweisen). Da sich X.___ mit dem psychia trischen
Gutachter der MEDAS F.___ sehr gut auf Deutsch verständigen konnte und g emäss diesem Gutachter das Gespräch auch ohne Dolmetscher möglich ge wesen
sei
(Urk.
8/20/23) und sich X.___ namentlich auch mit dem SUVA-Kreisarzt auf Deutsch unterhalten konnte (Urk.
8/74/21), ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr.
H.___ keinen Dol metscher beigezogen hat.
Die Beschwerdeführe nden machen weiter geltend, dass die Untersuchung durch Dr.
H.___ nur eine Momentaufnahme darge stellt habe, zumal der Gutachter mit der behandelnden Psychiaterin, Dr.
I.___, keine Rücksprache ge nommen habe (Urk. 1 S.
7). Dem ist entgegen zu halten, dass f remd anamnestische Abklärungen nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung zwar wünschens wert, jedoch nicht zwingend erforderlich
sind (Urteil e des Bundesgerichts
9C_395/2016 vom 2 5. August 2016 E.
4.1, I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).
Dr.
H.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (vgl. Urk. 8/78/2-4) und er nahm zur damaligen psychiatrischen Behandlung von X.___ Stellung (Urk. 8/78/9-10). Zudem
äusserte er sich nach seinem Gutachten vom 11. März 2013
(Urk. 8/78) am 2 9. Juli 2013 zum Schreiben von Dr. I.___ vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/83). An seiner Beurteilung änderte dieses Schreiben jedoch nichts (vgl. Urk. 8/87/2).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Der begutach tenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen ver schiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Ab klä rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Ab klä rungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten ab weichenden Auf fassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststell bare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E.
7.4 mit weiteren Hinweisen) . I n den Berichten und Schreiben von Dr.
I.___ (E. 3.2.4) werden keine objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor ge bracht, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. H.___ unerkannt geblieben und geei gnet wären, dessen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Es ist auch der Er fah rungstatsache Rechnung zu tragen, wo nach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifels fä llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). F erner
ist auch die unterschiedliche Natur von Begutachtungsauftrag einer seits und Behandlungsauftrag andererseits zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 663/05 vom 2 7. November 2006 E.
2.2.2).
Dem Gutachten von Dr. H.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 8/78) kommt somit voller Beweiswert zu .
Bezüglich der von Dr. H.___
gestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode sowie Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (Urk. 8/78/8) gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht bis mittelgradige de pressive Stö rungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatri scher Er fahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Kon stellation ist den normativen Anforderungen des Art.
7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8.
Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestanden gemäss Dr. H.___ bezüglich Psychopharmaka noch therapeutische Möglich keiten (Urk. 8 /78/10; vgl. auch Urk. 8/87/6). Wohl hielt er eine ein gehende Psy chotherapie für nicht erforderlich, da vermutlich bei X.___ nur wenig Intro spektions fähigkeit bestehe (Urk. 8/78/10), jedoch war X.___, als er am 21.
Februar 2013 durch Dr. H.___ untersucht wurde (Urk. 8/78/1), noch in Behandlung bei Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4 vorste hend) . Von einer Therapieresistenz konnte mithin nicht gesprochen werden, wes halb die diagnos tizierte leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung hat te . Der von Dr. H.___ ebenfalls diagnostizierten generalisierten Angststörung ist eben falls invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, da sie laut Gutachter seit März 2010 remittiert war (Urk. 8/78/8). 4.3
Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass X.___ im Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. In psychischer Hinsicht bestand damals nach dem hiervor Gesagten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. 5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Verfügung der SUVA vom 2 1. März 2013 (Urk. 8/82) geltend, dass das Vali deneinkommen von X.___
unterdurchschnittlic h gewesen sei, was beim Einkom mensvergleich durch eine Paralle lisierung der Vergleichsein kom men (vgl. dazu namentlich: BGE 134 V 322 E. 4.1, 135 V 58 E. 3.1, 135 V 297 E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen) zu ber ücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12) . Die Beschwerdegegnerin stellte beim hypothetischen Valideneinkommen jedoch - zu Gunsten von X.___ - auf einen höheren Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturer he bung
(LSE) des Bunde s amtes für Statistik ab (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/139/3), wo bei
- bereinigt um die Nominallohnentwicklung - ein hypo thetisches
Vali deneinkommen von Fr. 65‘706.-- resultierte (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2- 3). Dies ist n icht zu beanstanden. Wird statt auf das zuv or erzielte unterdurch schnitt liche Einkommen auf den Tabellenlohn abge stellt, fällt eine Paralleli sierung der Vergleichseinkommen ausser Betracht. 5.2
Dem hypothetischen Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin eben falls lohnstati sti sche Angaben (LSE 2008, TA1, Total, Anforderungsniveau 4/Männer) zugrunde, was von den Beschwerdeführenden nicht be anstandet wird. In der angefochtenen Verfügung vom 1 8.
August 201 5 ging die Beschwer de geg nerin
davon aus, dass X.___ in somatischer Hin sicht ab Oktober 2012 in einer Ver w ei sungstätigkeit nur noch in einem 85% Pensum tätig sein konnte (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). Aus somatischer Sicht war X.___
ab Oktober 2012 in einer Verweisungstätigkeit jedoch zu 100 %
arbeitsfähig (E. 4.1 vor stehend). Da in psychischer Hinsicht im dama ligen Zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesund heits schaden mehr bestand (E.
4.2 vorstehend), kann auf die von Dr. H.___
attes tierte Arbeits unfähigkeit von 1 5 % ab Frühjahr 2012 (Urk. 8/78/11) aller dings nicht abgestellt werden . Ausgehend vom von der Beschwerde ge gnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 angeführten Invaliden einkom men (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), ergibt sich ein (ungekürztes) hypo thetisches In valideneinkommen von Fr. 64‘410.--. Ein sogenannter leidens be dingter Abzug (vgl. E. 1.4.3 vorstehend) entfällt, da die Tätigkeit gemäss Zumutbar keitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr.
K.___ (E. 3.1. 3) mit der früheren Arbeit von X.___ als Beschicker /Verputzer bei der Maschinen fabrik E.___ vergleichbar ist und er diese Arbeit trotz Asthma aus führen konnte. Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5.3
Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 65‘706.--; Invalideneinkom men :
Fr. 64‘410.--) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2
%.
Im Übrigen würde bei dem von den Beschwerdeführe nden geforderten (Urk. 1 S. 12)
- maximal möglichen (vgl. E. 1.4.3 vor stehend) - Abzug von 25 %
vom Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr.
65‘706.--; Invalideneinkommen: Fr.
48‘307.50) ein Invaliditätsgrad von 26
%
resultier en, welcher ebenfalls keinen An spruch auf eine Invalidenrente begründet e (E. 1.2 vorstehend).
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2012 ist ab 3 1. Januar 2013 zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; E. 1.3 vorstehend) . Die Befristung der ganzen Rente bis 3 1. Januar 2013 ist daher rechtens.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die vorliegen den Akten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstä tigkeiten erst ab September 2010 rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. hierzu E. 3.2.1 in somatischer, E. 3.2.3 in psychischer Hinsicht; vgl. auch Urk. 8/118/8). Zugunsten der Beschwerdeführenden ist jedoch von einer Schlechterstellung (reformatio in peius) abzusehen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vier tel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1955, absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser (Urk. 8/8/10, Urk. 8/20/7).
Im Jahr 1979 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1, 4) . Er war s eit 1987
in zweiter Ehe verheiratet und Vater dreier Kinder,
geboren 1989, 1990 und 1995 (Urk. 8/2/1, 3) .
X.___
arbeitete unter ande rem in der Guss-Produktion der C.___, in einer Speng lerei und Schlosse rei, als Kanalreiniger, im Baugewerbe sowie als Hilfsarbeiter in der Ma schinen-Produktion (Urk. 8/20/7-8). Es folgte eine Anstellung beim Personalvermitt lungsunternehmen
D.___, über welches X.___ namentlich von September 2005 bis
Januar 20 09 bei der Maschi nenfabrik
E.___ als
Beschicker /Verputzer eingesetzt
wurde (Urk.
8/2/6, Urk.
8/8/8, Urk.
8/12/3, Urk.
8/20/8, Urk.
8/41/ 9, Urk.
8/41/13).
Am
E. 1.2 Mit Sc hreiben der ehemaligen Psychotherapeutin des Versicherten,
Dr.
med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.
Ja nuar 2011 berichtete diese der
IV-Stelle, der Versicherte habe zwei Suizidversuche unter nommen (Urk.
8/31). Alsdann teilte die Ehefrau des Versicherte n
der IV-Stelle am 27.
Ja nuar 2011 mit, dass sich dieser am 2 0. Januar 2011 vor einen Zug gewor fen ha b e und mit Verletzungen ins Spital gebracht worden sei (Urk.
8/33). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Einwand gegen ihren Vorbescheid vom 9.
Dezember 2010
(Urk.
8/28) entgegen (Urk. 8/35). Bei ihre n Abklärungen zu den Ereignissen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 zog d ie IV-Stelle die Akten des Unfallversicher ers, der Schweizerische n Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk.
8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/74). Weiter veranlasste sie das Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 1. März 2013 (Urk.
8/7
E. 1.5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be richt oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der am 3 1. März 2016 verstorbene X.___ auch über den 3 1. Januar 2013 hinaus Anspruch auf eine Invali denrente gehabt hätte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog mit angefochtener Verfügung vom 1 0. August 2015, dass es sich bei den - von
Dr. H.___
angeführten
- Diagno sen rezidi vierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte und schwere Epi sode, generalisierte Angststörung um vorübergehende Leiden handle, welche in der Art, Intensität, Ausprägung und Dauer die Schwere eines invalidisieren den Ge sundheitsschadens aus iv-r echtlicher Sicht nicht erfülle n würden . Aus soma ti scher Sicht sei X.___ von April 2009 bis Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei m Einkommensvergleich resultier e für diesen Zeit raum ein Invaliditätsgrad von 100 % . Hernach habe si ch sein Gesundheits zu stand verbessert und er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden
Invali ditätsgrad von 22 % ab
Oktober 2012 (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2 -3). Damit sei die ganze Rente bis 31.
Januar 2013 - drei Monate nach Verbe sserung des Gesundheits zu standes
- zu befristen (Urk.
2, Verfügungsteil 2, S. 3). Mit Beschwer deantwort vom 11.
November 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 zu Un recht von einer 85%igen Arbeitsfähig keit von X.___
ab Oktober 2012 ausgegan gen worden sei. Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei allein auf grund von psy chischen Einschrän kun gen attes tiert worden, worauf jedoch nicht abgestellt wer den könne. Aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2012 keine Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden (Urk. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdefüh renden lassen demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Krankheitsverlauf von X.___
im Zeitpunkt der Untersu chung durch Dr. H.___
immer noch im Verlauf einer schweren depressiven Episode befunden und sich die depressive Störung bei der Untersu chung
nur als leichtgradig präsen tiert habe (Urk. 1 S.
E. 3 Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Februar 2009 bestehende Gesundheitsstörung, insbe son dere eine generalisierte Angststörung, eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode,
sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1,
Urk. 8/2/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht, wobei sie namentlich das Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 8. Mai 2010 (Urk.
8/20) einholte .
Gestützt auf dieses Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 13 % und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 9.
Dezember 2010 die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
8/ 28).
E. 3.2.1 Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung von X.___ lassen sich in den Akten sodann folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 3. 2 .2
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, SUVA Versicherungsmedizin, Versicherungspsychiatrischer Dienst, zur Untersuchung vom 2 3. Mai 2012 ist die Diagnose schwere re zidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2), die teilweise mit paranoiden Handlungen einhergeh t, zu entnehmen (Urk. 8/74/94). Bei den beiden Suizidversuchen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 habe X.___ jeweils in einem Zustand schwer depressiver Erkrankung mit einer wahnhaften Sympto matik gehandelt (Urk. 8/74/95).
Zum psychischen Befund führte Dr. L.___ aus, dass X.___ orien tiert und bewusst s einsklar, aufmerksam und konzentriert sei. Er zeige ein sehr gutes Gedächtnis für die Daten seiner Biografie, verstehe seine Fragen ohne weiteres und gebe präzise Auskunft. Für psychische Störungen der Wahr neh mung oder des Denkens gebe es keine Hinweise. Es bestehe eine latente Suizi dalität. Er verknüpfe seine Suizidgedanken immer wieder mit äusseren An läs sen, insbesonder e finanziellen Ängsten. Er spreche mit lauter, polternder Stimme, zwar grammatikalisch oft falsch und lückenhaft, ober ohne Schwierig keiten im Verständnis und in der Aussage. Die Stimmung sei deutlich de pri miert. Anfangs sitze er lediglich da und warte auf die Fragen, um diese kurz zu beantworten. D er psychomotorische Antrieb sei intakt, die Modulation in affek tiver Hinsicht ausreichend. Er klage insbesondere über Ängste vor dem finanzi ellen Zusammenbruch, der Verarmung der Familie, klage sich wegen seiner Unfähigkeit zu arbeiten an, fühle sich auch gequält durch die Erinnerung an den Bruder, der ihm mit seiner Aggression das Haus der Eltern weg genommen habe. Zurzeit quäle in die Situa tion im Wohnheim, dass er dort hohe Kosten von Fr. 4‘000.-- pro Monat verursache, wo er doch gratis zu Hause wohnen könnte. Am Ende werde man ihm von der Gemeinde aus die Wohnung weg nehmen. Hinsichtlich de r Suizid versuche spreche er von raptusartigen Zu stän den, in denen die negativen Ge danken von ihm Besitz ergreifen und schliesslich jede innere Argumentation verhindern würden. Er stehe dann unter dem Zwang, sich jetzt auf jeden Fall umbringen zu müssen (Urk. 8/74/93). 3. 2. 3
Dr. H.___ führte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode (F33.0), Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (F33.2) und ge neralisierte Angststörung, remittiert seit März 2010 (F41.1), an (Urk. 8/78/8).
Zu den objektiven Befunden hielt Dr. H.___ namentlich fest, dass X.___ im Bewusstsein weder vermindert noch eingeengt sowie zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei . Zu Beginn der Untersuchung sei er etwas unkonzentriert ge wesen, mit der Zeit sei es damit besser gegangen. Es bestün den keine Merk fähigkeitsstörungen und eine gute Auffassungsgabe. Das Denken sei nicht ge hemmt und nicht umständlich. X.___ habe zu Beginn eher forsch und zupackend gewirkt, habe er doch mit lauter, polternder Stimme ge sprochen. In Bezug auf die Selbstmordversuche bestünde ein Leidensdruck. Er habe jeweils für kurze Zeit die Kontrolle verloren und sich um bringen wollen. Eine depressiv e Stimmungslage bestehe nicht,
X.___ sei aller dings in Hinsicht auf die Zukunft eher ratlos. Phasenweise reagiere er etwas ge reizt. Der Antrieb sei nicht verarmt, nicht gesteigert. Es bestünden kein sozialer Rückzug und keine Aggressivität. Eine Suizidalität sei beim Untersuchungs ter min (2 1. Februar 2013) nicht feststellbar gewesen (Urk.
8/78/7).
In seiner Beurteilung hielt
Dr. H.___ fest, dass die Suizidhandlungen von X.___ durch Lebensprobleme eingeleitet worden seien. Er habe jeweils bei Lebensproblemen, beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Über las tung am Arbeitsplatz
dekompensiert, worauf er akut suizidal geworden sei. In der Regel erhole er sich rasch von den Depressionen. Es könne unter anderem der Bericht der M.___ vom 1 2. Juni 2009 erwähnt werden, wo beim Austritt nur noch eine leicht gradige depressive Episode nachweisbar gewesen sei. Der Psychiater Dr.
med. N.___
habe in seinem Gutachten vom Februar 2010 (MEDAS F.___) sogar eine Remission der Depres sivität festgestellt. Eine lange Phase starker Depressivität habe X.___ vom März bis November 2011 erlebt, als er in der O.___ ho spita lisiert gewesen sei. Zuvor habe im Februar/März 2005 eine schwere depressive Episode und vom September bis November 2010 eine mittel gradige depressive Episode bestanden. Nach einer schweren de pres siven Episo de vom Januar bis April 2011 habe im Mai 2011 eine mittelgradige de pressive Episode, von Juni 2011 bis Herbst 2011 eine schwere depressive Epi sode sowie von Herbst b is Frühjahr 2012 eine mittelgra dige depressive Episode bestanden. Gemäss X.___ gehe es ihm seit Frühjahr 2012 deutlich besser. Seit Frühjahr 2012 bestehe eine leichte depressive Episode. Diese günstige Ent wicklung sei nachvollziehbar. Früher sei X.___ jeweils dann in eine Suizidalität geraten beziehungsweise habe mit einer Ver stärkung reagiert, wenn er bei der Arbeit Probleme gehabt habe. Er habe nun mehr eine geregelte halbtägige Arbeitsstelle in einer Behindertenwerkstätte und sei dort gut inte griert (Urk.
E. 8 August 201 5 ging die Beschwer de geg nerin
davon aus, dass X.___ in somatischer Hin sicht ab Oktober 2012 in einer Ver w ei sungstätigkeit nur noch in einem 85% Pensum tätig sein konnte (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). Aus somatischer Sicht war X.___
ab Oktober 2012 in einer Verweisungstätigkeit jedoch zu 100 %
arbeitsfähig (E. 4.1 vor stehend). Da in psychischer Hinsicht im dama ligen Zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesund heits schaden mehr bestand (E.
4.2 vorstehend), kann auf die von Dr. H.___
attes tierte Arbeits unfähigkeit von 1 5 % ab Frühjahr 2012 (Urk. 8/78/11) aller dings nicht abgestellt werden . Ausgehend vom von der Beschwerde ge gnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 angeführten Invaliden einkom men (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), ergibt sich ein (ungekürztes) hypo thetisches In valideneinkommen von Fr. 64‘410.--. Ein sogenannter leidens be dingter Abzug (vgl. E. 1.4.3 vorstehend) entfällt, da die Tätigkeit gemäss Zumutbar keitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr.
K.___ (E. 3.1. 3) mit der früheren Arbeit von X.___ als Beschicker /Verputzer bei der Maschinen fabrik E.___ vergleichbar ist und er diese Arbeit trotz Asthma aus führen konnte. Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5.3
Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 65‘706.--; Invalideneinkom men :
Fr. 64‘410.--) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2
%.
Im Übrigen würde bei dem von den Beschwerdeführe nden geforderten (Urk. 1 S. 12)
- maximal möglichen (vgl. E. 1.4.3 vor stehend) - Abzug von 25 %
vom Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr.
65‘706.--; Invalideneinkommen: Fr.
48‘307.50) ein Invaliditätsgrad von 26
%
resultier en, welcher ebenfalls keinen An spruch auf eine Invalidenrente begründet e (E. 1.2 vorstehend).
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2012 ist ab 3 1. Januar 2013 zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; E. 1.3 vorstehend) . Die Befristung der ganzen Rente bis 3 1. Januar 2013 ist daher rechtens.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die vorliegen den Akten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstä tigkeiten erst ab September 2010 rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. hierzu E. 3.2.1 in somatischer, E. 3.2.3 in psychischer Hinsicht; vgl. auch Urk. 8/118/8). Zugunsten der Beschwerdeführenden ist jedoch von einer Schlechterstellung (reformatio in peius) abzusehen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vier tel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00973 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. September 2016 in Sachen Erben des X.___, gestorben am 3 1. März 2016 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ 4 .
B.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser (Urk. 8/8/10, Urk. 8/20/7).
Im Jahr 1979 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1, 4) . Er war s eit 1987
in zweiter Ehe verheiratet und Vater dreier Kinder,
geboren 1989, 1990 und 1995 (Urk. 8/2/1, 3) .
X.___
arbeitete unter ande rem in der Guss-Produktion der C.___, in einer Speng lerei und Schlosse rei, als Kanalreiniger, im Baugewerbe sowie als Hilfsarbeiter in der Ma schinen-Produktion (Urk. 8/20/7-8). Es folgte eine Anstellung beim Personalvermitt lungsunternehmen
D.___, über welches X.___ namentlich von September 2005 bis
Januar 20 09 bei der Maschi nenfabrik
E.___ als
Beschicker /Verputzer eingesetzt
wurde (Urk.
8/2/6, Urk.
8/8/8, Urk.
8/12/3, Urk.
8/20/8, Urk.
8/41/ 9, Urk.
8/41/13).
Am 3.
Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Februar 2009 bestehende Gesundheitsstörung, insbe son dere eine generalisierte Angststörung, eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode,
sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1,
Urk. 8/2/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht, wobei sie namentlich das Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 8. Mai 2010 (Urk.
8/20) einholte .
Gestützt auf dieses Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 13 % und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 9.
Dezember 2010 die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
8/ 28). 1.2
Mit Sc hreiben der ehemaligen Psychotherapeutin des Versicherten,
Dr.
med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.
Ja nuar 2011 berichtete diese der
IV-Stelle, der Versicherte habe zwei Suizidversuche unter nommen (Urk.
8/31). Alsdann teilte die Ehefrau des Versicherte n
der IV-Stelle am 27.
Ja nuar 2011 mit, dass sich dieser am 2 0. Januar 2011 vor einen Zug gewor fen ha b e und mit Verletzungen ins Spital gebracht worden sei (Urk.
8/33). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Einwand gegen ihren Vorbescheid vom 9.
Dezember 2010
(Urk.
8/28) entgegen (Urk. 8/35). Bei ihre n Abklärungen zu den Ereignissen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 zog d ie IV-Stelle die Akten des Unfallversicher ers, der Schweizerische n Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk.
8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/74). Weiter veranlasste sie das Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 1. März 2013 (Urk.
8/7 8 und Stellungnahme vom 2 5. Juli 2013, Urk. 8/87) und holte die Akten der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 8/109) ein . Am 8. September 2014 erliess die IV-Stelle sodann einen neuen Vorbe scheid, mit welchem sie dem Versicherte n die Ausrichtung einer gan z en Invali denrente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 3 1. Januar 2013 ankündigte (Urk. 8/120). Dagegen liess dieser am 1. Oktober 2014 Ein wand erheben (Urk. 8/123).
Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1 0. August 2015 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invali den rente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 3 1. Januar 2013 (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2015 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 1 0. August 2015 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch über den 3 1. Januar 2013 hinaus eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches ab 1. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu las ten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk.
8/1 148]) . Mit Replik vom 1. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 17. Dezem ber 2015 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Be schwerde führer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 2.2
Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte Rechtsan walt Kempf dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2016 gestorben ist (Urk. 17). Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 2 5. April 2016 bis zum Entscheid über den An tritt der Erbschaft des Beschwerdeführers sistiert (Urk. 19). Rechtsan walt Kempf reichte in der Folge den Erbschein des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen des Nachlasses des Beschwerdeführers vom 2 7. Mai 2016 (Urk.
22) und das Schreiben des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juli 2016 ein, mit welchem mitgeteilt wurde, dass bis zu diesem Tag keiner der im Erbschein aufge führten Erben ein e Erbausschlagung eingereicht habe (Urk. 27). Mit Gerichts verfügung vom 1 3. Juli 2016 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben von X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ in den Prozess Vormerk genom men (Urk. 28). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Die rückwirkend ergan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die In vali denversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des I n validi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung er for derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach ver halts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin wei sen). 1 .4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungs bedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.5 1.5.1
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be richt oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der am 3 1. März 2016 verstorbene X.___ auch über den 3 1. Januar 2013 hinaus Anspruch auf eine Invali denrente gehabt hätte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog mit angefochtener Verfügung vom 1 0. August 2015, dass es sich bei den - von
Dr. H.___
angeführten
- Diagno sen rezidi vierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte und schwere Epi sode, generalisierte Angststörung um vorübergehende Leiden handle, welche in der Art, Intensität, Ausprägung und Dauer die Schwere eines invalidisieren den Ge sundheitsschadens aus iv-r echtlicher Sicht nicht erfülle n würden . Aus soma ti scher Sicht sei X.___ von April 2009 bis Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei m Einkommensvergleich resultier e für diesen Zeit raum ein Invaliditätsgrad von 100 % . Hernach habe si ch sein Gesundheits zu stand verbessert und er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden
Invali ditätsgrad von 22 % ab
Oktober 2012 (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2 -3). Damit sei die ganze Rente bis 31.
Januar 2013 - drei Monate nach Verbe sserung des Gesundheits zu standes
- zu befristen (Urk.
2, Verfügungsteil 2, S. 3). Mit Beschwer deantwort vom 11.
November 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 zu Un recht von einer 85%igen Arbeitsfähig keit von X.___
ab Oktober 2012 ausgegan gen worden sei. Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei allein auf grund von psy chischen Einschrän kun gen attes tiert worden, worauf jedoch nicht abgestellt wer den könne. Aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2012 keine Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden (Urk. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdefüh renden lassen demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sich d er Krankheitsverlauf von X.___
im Zeitpunkt der Untersu chung durch Dr. H.___
immer noch im Verlauf einer schweren depressiven Episode befunden und sich die depressive Störung bei der Untersu chung
nur als leichtgradig präsen tiert habe (Urk. 1 S.
8- 9). Gestützt auf die Einschätzung seiner behandelnden Psychiaterin, Dr.
I.___, sei von einer Arbeitsun fähigkeit von mindestens 70 %, nur schon aus psychischen Gründen, auszuge hen. Allein schon deswegen hätte über den 31.
Januar 2013 hinaus An spruch
auf eine ganze Rente bestanden (Urk. 1 S.
9). Was die körperliche n Ein schränkungen betreffe, so habe die Beschwerdegeg nerin zu Un recht bloss auf die Zu mutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes abgestellt, bei welcher allerdings nicht unfall bedingte physische Einschrän kungen, wie zum Beispiel das chro nische Asthma, an welchem X.___
gelitt en habe, nicht be rück sichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11). Hinsichtlich des Einkommens ver gleichs der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10.
August 2015 sei schliesslich zu beanstanden, dass keine Par allelisierung der Vergleichsein kom men vorgenommen und beim Invalideneinkommen kein leidens bedingter Abzug von 25 % gewährt worden sei. Würde dies beim
Ein kommensvergleich
berück sichtigt, würde so oder anders ab 1. Februar 2013 ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente resultieren (Urk. 1 S. 11-12). 3.
3. 1
3.1.1
In somatischer Hinsicht liegen folgende Unterlagen vor, welche für die Beur teilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind: 3.1.2
Der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ diagnostizierte nach der Untersuchung vom 1. März 2010 ein chronisches, nicht-allergisches Asthma bronchiale, aktuell ungenügend kontrolliert (Urk. 8/20/16, Urk. 8/20/26).
Aus pneumologischer Sicht sei die Beurteilbarkeit durch die aktuell vorhande nen Infektexazerbation und die nicht konsequente antiasthmatische Inha la tionstherapie erschwert. Aufgrund der Voruntersuchungen im Kantonsspital J.___ und den aktuellen Befunden sei davon auszugehen, dass unter einer zumindest theoretisch täglich konsequent durchgeführten antiasthmatischen Inhalationstherapie eine recht gute Asthmastabilisierung erreicht werden könne, so dass X.___ nur für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten wahrscheinlich ungeeignet sei. Für körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition zu Atemwegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegsreizenden Substanzen sei er zu 100 % arbeitsfähig, vorausgesetzt die antiasthmatische Behandlung werde auch konsequent umgesetzt (Urk. 8/20/29). 3.1.3
Dr.
med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte i m Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2012 die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/74/24): - Polytrauma nach Suizidversuch am 2 9. Oktober 2010 mit: - leichtem Schädel-Hirntrauma - multiplen Schürfwunden und Rissquetschwunde - Rippenserienfrakturen ventral 2-7 rechts - Rippenserienfrakturen ventral 3-6 links - undislozierter Fraktur des Manubrium
sterni - kleinem Hämatothorax links - Status nach konservativer Therapie - Polytrauma nach Suizidversuch am 2 0. Januar 2011 mit: - offener Patellaquerfraktur - Status nach Schraubenosteosynthese linker Patellaunterpol - Status nach sekundärer Dislokation und Drahtcerclage - Status nach Ausriss der Drahtcerclage - dislozierter Radiusschaft -Querfraktur links - Status nach Plattenosteosynthese - leichtem Schädel-Hirntraum a - Rippenfrakturen Costae 10-11 links und 10 lateral rechts - mehrfragmentärer Scapulafraktur rechts - Status nach Ruptur linke Oberpolarterie und Lazeration linke Nieren vene - Status nach dorsaler Spondylodese L3-5 mittels Fixateur intern und Dekompression L4/5 und Implantation eines Wirbelkörperersatzes L4 nach Deckplattenimpressionsfraktur L4 mi t Beteiligung der Hinter kante - Fraktur Prozessus
spinosus C6 und L5, Prozessus
spinosus und Costa rius L2 und L3 rechts, Costarii L1 beidseits
Bei X.___ bestehe bezüglich des ersten Unfalls ein halbes Jahr nach dem Unfalldatum (2 9. Oktober 2010) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unfallbedingt ohne jegliche Einschränkung. Für die Folgen des zweiten Unfalls vom 2 0. Januar 2011 bestehe ab dem Untersuchungstag (3. Oktober 2012) wieder eine volle Arbeits fähigkeit mit folgendem Leistungsspektrum (Zumutbar keitsbeurteilung): Voll zeitig zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, ohne längere Zwangshal tungen für den Rücken, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände und mit einer Gewichts beschrän kung von 15 kg au f ebenem Gelände selten, und 8 kg auf ebenem Ge lände repetitiv, ohne repetitives Besteigen von Leitern und Trep pen (Urk.
8/74/25). 3.2 3.2.1
Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung von X.___ lassen sich in den Akten sodann folgende entscheidrelevante medizinische Unter lagen finden: 3. 2 .2
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, SUVA Versicherungsmedizin, Versicherungspsychiatrischer Dienst, zur Untersuchung vom 2 3. Mai 2012 ist die Diagnose schwere re zidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2), die teilweise mit paranoiden Handlungen einhergeh t, zu entnehmen (Urk. 8/74/94). Bei den beiden Suizidversuchen vom 2 9. Oktober 2010 und 2 0. Januar 2011 habe X.___ jeweils in einem Zustand schwer depressiver Erkrankung mit einer wahnhaften Sympto matik gehandelt (Urk. 8/74/95).
Zum psychischen Befund führte Dr. L.___ aus, dass X.___ orien tiert und bewusst s einsklar, aufmerksam und konzentriert sei. Er zeige ein sehr gutes Gedächtnis für die Daten seiner Biografie, verstehe seine Fragen ohne weiteres und gebe präzise Auskunft. Für psychische Störungen der Wahr neh mung oder des Denkens gebe es keine Hinweise. Es bestehe eine latente Suizi dalität. Er verknüpfe seine Suizidgedanken immer wieder mit äusseren An läs sen, insbesonder e finanziellen Ängsten. Er spreche mit lauter, polternder Stimme, zwar grammatikalisch oft falsch und lückenhaft, ober ohne Schwierig keiten im Verständnis und in der Aussage. Die Stimmung sei deutlich de pri miert. Anfangs sitze er lediglich da und warte auf die Fragen, um diese kurz zu beantworten. D er psychomotorische Antrieb sei intakt, die Modulation in affek tiver Hinsicht ausreichend. Er klage insbesondere über Ängste vor dem finanzi ellen Zusammenbruch, der Verarmung der Familie, klage sich wegen seiner Unfähigkeit zu arbeiten an, fühle sich auch gequält durch die Erinnerung an den Bruder, der ihm mit seiner Aggression das Haus der Eltern weg genommen habe. Zurzeit quäle in die Situa tion im Wohnheim, dass er dort hohe Kosten von Fr. 4‘000.-- pro Monat verursache, wo er doch gratis zu Hause wohnen könnte. Am Ende werde man ihm von der Gemeinde aus die Wohnung weg nehmen. Hinsichtlich de r Suizid versuche spreche er von raptusartigen Zu stän den, in denen die negativen Ge danken von ihm Besitz ergreifen und schliesslich jede innere Argumentation verhindern würden. Er stehe dann unter dem Zwang, sich jetzt auf jeden Fall umbringen zu müssen (Urk. 8/74/93). 3. 2. 3
Dr. H.___ führte in seinem Gutachten vom 1 1. März 2013 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode (F33.0), Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (F33.2) und ge neralisierte Angststörung, remittiert seit März 2010 (F41.1), an (Urk. 8/78/8).
Zu den objektiven Befunden hielt Dr. H.___ namentlich fest, dass X.___ im Bewusstsein weder vermindert noch eingeengt sowie zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei . Zu Beginn der Untersuchung sei er etwas unkonzentriert ge wesen, mit der Zeit sei es damit besser gegangen. Es bestün den keine Merk fähigkeitsstörungen und eine gute Auffassungsgabe. Das Denken sei nicht ge hemmt und nicht umständlich. X.___ habe zu Beginn eher forsch und zupackend gewirkt, habe er doch mit lauter, polternder Stimme ge sprochen. In Bezug auf die Selbstmordversuche bestünde ein Leidensdruck. Er habe jeweils für kurze Zeit die Kontrolle verloren und sich um bringen wollen. Eine depressiv e Stimmungslage bestehe nicht,
X.___ sei aller dings in Hinsicht auf die Zukunft eher ratlos. Phasenweise reagiere er etwas ge reizt. Der Antrieb sei nicht verarmt, nicht gesteigert. Es bestünden kein sozialer Rückzug und keine Aggressivität. Eine Suizidalität sei beim Untersuchungs ter min (2 1. Februar 2013) nicht feststellbar gewesen (Urk.
8/78/7).
In seiner Beurteilung hielt
Dr. H.___ fest, dass die Suizidhandlungen von X.___ durch Lebensprobleme eingeleitet worden seien. Er habe jeweils bei Lebensproblemen, beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Über las tung am Arbeitsplatz
dekompensiert, worauf er akut suizidal geworden sei. In der Regel erhole er sich rasch von den Depressionen. Es könne unter anderem der Bericht der M.___ vom 1 2. Juni 2009 erwähnt werden, wo beim Austritt nur noch eine leicht gradige depressive Episode nachweisbar gewesen sei. Der Psychiater Dr.
med. N.___
habe in seinem Gutachten vom Februar 2010 (MEDAS F.___) sogar eine Remission der Depres sivität festgestellt. Eine lange Phase starker Depressivität habe X.___ vom März bis November 2011 erlebt, als er in der O.___ ho spita lisiert gewesen sei. Zuvor habe im Februar/März 2005 eine schwere depressive Episode und vom September bis November 2010 eine mittel gradige depressive Episode bestanden. Nach einer schweren de pres siven Episo de vom Januar bis April 2011 habe im Mai 2011 eine mittelgradige de pressive Episode, von Juni 2011 bis Herbst 2011 eine schwere depressive Epi sode sowie von Herbst b is Frühjahr 2012 eine mittelgra dige depressive Episode bestanden. Gemäss X.___ gehe es ihm seit Frühjahr 2012 deutlich besser. Seit Frühjahr 2012 bestehe eine leichte depressive Episode. Diese günstige Ent wicklung sei nachvollziehbar. Früher sei X.___ jeweils dann in eine Suizidalität geraten beziehungsweise habe mit einer Ver stärkung reagiert, wenn er bei der Arbeit Probleme gehabt habe. Er habe nun mehr eine geregelte halbtägige Arbeitsstelle in einer Behindertenwerkstätte und sei dort gut inte griert (Urk. 8 /78/9) . Die generalisierte Angststörung sei grossteils remittiert (Urk.
8 /78/14).
Schliesslich äusserte sich Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit von X.___ aus psychischer Sicht dahingehend, dass dieser vom September bis November 2010 zu 50 %, von Januar bis April 2011 zu 100 %, hernach für kurze Zeit zu 50 % und von Juni 2011 bis Herbst 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von Herbst 2011 bis Frühjahr 2012 sei X.___ sodann zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8 /78/10). In der Folge habe sich seine Arbeitsfähigkeit gesteigert und ihm sei seine bisherige Tätigkeit ab Frühjahr 2012 zu ca. 85 % zumutbar (Urk. 8 /78/11). 3. 2. 4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chiatrie, hielt in ihrem Bericht zu H ä nden der Krankentag geldversicherung vom 1 2. Juli 2012 zu Befund und Diagnose fest, dass X.___ affektiv bedrückt, aber schwin g ungsfähig, sowie teils verzweifelt sei. Eine innere Unruhe sei spürbar. Er sei sehr um Anpassung bemüht. Im gut strukturierbaren Rahmen arbeite er gerne und ausdauernd in der geschützten Werkstatt. Bezüglich neuer Arbeiten brauche er Motivation und Unterstützung wegen erheblichen Selbstzweifel n und Ängsten. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit unvollständiger Remission nach der letzten schweren Episode und um eine generalisierte Angststörung (Urk. 8/109/5) .
Zu Händen des Rechtsvertreters von X.___
schrieb Dr. I.___ sodann am 3 0. Oktober 2012, dass X.___ vom 21.
Fe bruar bis 6. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen sei. Anschliessend sei d ie unter geschützten Arbeitsbedingungen (Werkstatt für psychisch Kranke, einfache Serienarbeiten unter Anleitung) erbrachte Arbeits leistung gut gewesen. Unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes sei allerdings weiterhin von einer erheblichen Einschränkung mit einer Arbeits fähigkeit im Bereich von etwa 30 % auszugehen (Urk. 8 /83).
In ihrem Bericht vom 9. März 2015 an die Beschwerdegegnerin
diagnostizierte
Dr. I.___ eine re zidivierende depressive Störung, zuletzt leichte Episode (F33.0), früher zum Teil schwere Episoden mit Suizidversuchen, keine vollstän dige Remission, differen tialdiagnostisch (DD:) Persönlichkeitsver ände rung nach psychischer Erkrankung (F62.1) [ Urk. 8/136/1].
Im selben Bericht hielt Dr. I.___ weiter
fest, dass bei einer der jetzigen Tätigkeit (im geschützten Rahmen, ohne Zeitdruck) entsprechenden Arbeit und geeignetem Vorgesetzten, der Erfahrung mit psychiatrischen Patienten habe, für X.___ stufen weise eine bis ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar wäre (Urk. 8/136/2). 4. 4.1
Betreffend d i e Einschränkungen in somatischer Hinsicht blieb unbestritten, dass X.___ hinsichtlich der Folgen des am 20.
Januar 2011 erlittenen Polytrauma s ab Oktober 2012 in einer leidensange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeit sfähig war. Die Beschwerdeführenden
ma chen jedoch geltend, dass X.___
darüber hinaus auch aufgrund seines Asthmas einge schränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 11) . Gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 8. Mai 2010 (Urk.
8/20, E. 3.1.2) ist davon auszugehen, dass X.___
aufgrund des Asthmas keine Arbeiten mit Exposition zu Atem wegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegs rei zenden Sub stanzen zumutbar waren, er unter Berücksichtigung dieser Ein schränkung jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Bei seiner Beurteilung ging der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ zu Recht von der An nahme
aus, dass d ie antiasthmatische Be handlung beziehungs weise die Inhalationstherapie umgesetzt würde (vgl. Urk.
8/20/29) . Dass X.___ dem teilweise nicht nachgekommen ist (vgl.
Urk.
8/20/28-29, Urk. 8/41/55), ist nicht ent scheidend. Da sich in den nach fol genden Arztberichten keine Hinweise für eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des Asthmas fin den, gilt dies auch für den Zeitraum ab Oktober 201 2. Weiter e Einschränkungen in somatischer Hinsicht werden nicht substantiiert dargetan und sind aus den medizinischen Akten auch nicht ersichtlich. 4.2
Was die psychische Gesundheitsstörung betrifft, so legte der Gutachter Dr.
H.___
g estützt auf die erforderlichen allseitigen Unter suchungen (vgl. Urk. 8 / 78 / 5 - 7), in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8 / 78 / 2 - 4) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8 / 78 / 5-6) in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei
X.___
seit Sommer 2012 eine leichtgradige
depressive Episode und eine Arbeits fähig keit in psy chischer Hinsicht von 85 % bestanden habe (Urk. 8/78/8, Urk.
8/78/11). Die Be schwerdeführenden bemängeln, dass die Untersuchung durch Dr.
H.___ nur 1 ¼ Stunden gedauert habe und kein Dolmetscher beige zogen wor den sei (Urk.
1 S.
7) .
Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Recht sprechung des Bundesgerichts sich ein genereller Zeitrahmen für eine psy chia trische Unter suchung nicht ver bindlich angeben lässt. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Frage stellung und zu beur teilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2. 2 mit weiteren Hinweisen). Da sich X.___ mit dem psychia trischen
Gutachter der MEDAS F.___ sehr gut auf Deutsch verständigen konnte und g emäss diesem Gutachter das Gespräch auch ohne Dolmetscher möglich ge wesen
sei
(Urk.
8/20/23) und sich X.___ namentlich auch mit dem SUVA-Kreisarzt auf Deutsch unterhalten konnte (Urk.
8/74/21), ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr.
H.___ keinen Dol metscher beigezogen hat.
Die Beschwerdeführe nden machen weiter geltend, dass die Untersuchung durch Dr.
H.___ nur eine Momentaufnahme darge stellt habe, zumal der Gutachter mit der behandelnden Psychiaterin, Dr.
I.___, keine Rücksprache ge nommen habe (Urk. 1 S.
7). Dem ist entgegen zu halten, dass f remd anamnestische Abklärungen nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung zwar wünschens wert, jedoch nicht zwingend erforderlich
sind (Urteil e des Bundesgerichts
9C_395/2016 vom 2 5. August 2016 E.
4.1, I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).
Dr.
H.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (vgl. Urk. 8/78/2-4) und er nahm zur damaligen psychiatrischen Behandlung von X.___ Stellung (Urk. 8/78/9-10). Zudem
äusserte er sich nach seinem Gutachten vom 11. März 2013
(Urk. 8/78) am 2 9. Juli 2013 zum Schreiben von Dr. I.___ vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/83). An seiner Beurteilung änderte dieses Schreiben jedoch nichts (vgl. Urk. 8/87/2).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Der begutach tenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen ver schiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Ab klä rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Ab klä rungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten ab weichenden Auf fassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststell bare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E.
7.4 mit weiteren Hinweisen) . I n den Berichten und Schreiben von Dr.
I.___ (E. 3.2.4) werden keine objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor ge bracht, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. H.___ unerkannt geblieben und geei gnet wären, dessen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Es ist auch der Er fah rungstatsache Rechnung zu tragen, wo nach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifels fä llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). F erner
ist auch die unterschiedliche Natur von Begutachtungsauftrag einer seits und Behandlungsauftrag andererseits zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 663/05 vom 2 7. November 2006 E.
2.2.2).
Dem Gutachten von Dr. H.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 8/78) kommt somit voller Beweiswert zu .
Bezüglich der von Dr. H.___
gestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode sowie Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (Urk. 8/78/8) gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht bis mittelgradige de pressive Stö rungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatri scher Er fahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Kon stellation ist den normativen Anforderungen des Art.
7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8.
Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestanden gemäss Dr. H.___ bezüglich Psychopharmaka noch therapeutische Möglich keiten (Urk. 8 /78/10; vgl. auch Urk. 8/87/6). Wohl hielt er eine ein gehende Psy chotherapie für nicht erforderlich, da vermutlich bei X.___ nur wenig Intro spektions fähigkeit bestehe (Urk. 8/78/10), jedoch war X.___, als er am 21.
Februar 2013 durch Dr. H.___ untersucht wurde (Urk. 8/78/1), noch in Behandlung bei Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4 vorste hend) . Von einer Therapieresistenz konnte mithin nicht gesprochen werden, wes halb die diagnos tizierte leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung hat te . Der von Dr. H.___ ebenfalls diagnostizierten generalisierten Angststörung ist eben falls invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, da sie laut Gutachter seit März 2010 remittiert war (Urk. 8/78/8). 4.3
Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass X.___ im Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. In psychischer Hinsicht bestand damals nach dem hiervor Gesagten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. 5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Verfügung der SUVA vom 2 1. März 2013 (Urk. 8/82) geltend, dass das Vali deneinkommen von X.___
unterdurchschnittlic h gewesen sei, was beim Einkom mensvergleich durch eine Paralle lisierung der Vergleichsein kom men (vgl. dazu namentlich: BGE 134 V 322 E. 4.1, 135 V 58 E. 3.1, 135 V 297 E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen) zu ber ücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12) . Die Beschwerdegegnerin stellte beim hypothetischen Valideneinkommen jedoch - zu Gunsten von X.___ - auf einen höheren Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturer he bung
(LSE) des Bunde s amtes für Statistik ab (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/139/3), wo bei
- bereinigt um die Nominallohnentwicklung - ein hypo thetisches
Vali deneinkommen von Fr. 65‘706.-- resultierte (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2- 3). Dies ist n icht zu beanstanden. Wird statt auf das zuv or erzielte unterdurch schnitt liche Einkommen auf den Tabellenlohn abge stellt, fällt eine Paralleli sierung der Vergleichseinkommen ausser Betracht. 5.2
Dem hypothetischen Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin eben falls lohnstati sti sche Angaben (LSE 2008, TA1, Total, Anforderungsniveau 4/Männer) zugrunde, was von den Beschwerdeführenden nicht be anstandet wird. In der angefochtenen Verfügung vom 1 8.
August 201 5 ging die Beschwer de geg nerin
davon aus, dass X.___ in somatischer Hin sicht ab Oktober 2012 in einer Ver w ei sungstätigkeit nur noch in einem 85% Pensum tätig sein konnte (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). Aus somatischer Sicht war X.___
ab Oktober 2012 in einer Verweisungstätigkeit jedoch zu 100 %
arbeitsfähig (E. 4.1 vor stehend). Da in psychischer Hinsicht im dama ligen Zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesund heits schaden mehr bestand (E.
4.2 vorstehend), kann auf die von Dr. H.___
attes tierte Arbeits unfähigkeit von 1 5 % ab Frühjahr 2012 (Urk. 8/78/11) aller dings nicht abgestellt werden . Ausgehend vom von der Beschwerde ge gnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 angeführten Invaliden einkom men (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), ergibt sich ein (ungekürztes) hypo thetisches In valideneinkommen von Fr. 64‘410.--. Ein sogenannter leidens be dingter Abzug (vgl. E. 1.4.3 vorstehend) entfällt, da die Tätigkeit gemäss Zumutbar keitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr.
K.___ (E. 3.1. 3) mit der früheren Arbeit von X.___ als Beschicker /Verputzer bei der Maschinen fabrik E.___ vergleichbar ist und er diese Arbeit trotz Asthma aus führen konnte. Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5.3
Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 65‘706.--; Invalideneinkom men :
Fr. 64‘410.--) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2
%.
Im Übrigen würde bei dem von den Beschwerdeführe nden geforderten (Urk. 1 S. 12)
- maximal möglichen (vgl. E. 1.4.3 vor stehend) - Abzug von 25 %
vom Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr.
65‘706.--; Invalideneinkommen: Fr.
48‘307.50) ein Invaliditätsgrad von 26
%
resultier en, welcher ebenfalls keinen An spruch auf eine Invalidenrente begründet e (E. 1.2 vorstehend).
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2012 ist ab 3 1. Januar 2013 zu berück sichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; E. 1.3 vorstehend) . Die Befristung der ganzen Rente bis 3 1. Januar 2013 ist daher rechtens.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die vorliegen den Akten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstä tigkeiten erst ab September 2010 rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. hierzu E. 3.2.1 in somatischer, E. 3.2.3 in psychischer Hinsicht; vgl. auch Urk. 8/118/8). Zugunsten der Beschwerdeführenden ist jedoch von einer Schlechterstellung (reformatio in peius) abzusehen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vier tel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher