Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, unter Vertretungsbeistandschaft mit Ein kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stehend (Urk. 13/114), mel dete sich am 9. August 1995 unter Hinweis auf eine Bulimie, Hautallergien so wie eine Kaufsucht erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle
Z.___ erteilte mit Verfü gung vom 5. Dezember 1997 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining als Um schulungs mass nahme vom 2. Oktober 1997 bis Ende Februar 1998 (Urk. 13/43 /1) sowie mit Verfügung vom
25. Juni 1998 für eine Umschulung zur Hauswirtschaft lichen Betriebsangestellten in Form einer zweijährigen BIGA-Lehre (Urk. 13/47/1) . Mit Verfügung vom 1. September 2000 stellte die IV-Stelle Z.___
sodann fest, die Versicherte habe die Umschulung erfolgreich abge schlossen und sei renten aus schliessend eingegliedert, weshalb weitere Mass nahmen beruflicher Art nicht notwendig seien (Urk. 13/59). 1.2
Am 1. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer psychischen Erkrankung er neut zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 13/62 Ziff. 7.2). Am 22. Januar 2004 teilte die IV-Stelle mit, die einjährige Wartezeit laufe erst am 12. Mai 2004 ab (Urk. 13/79), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2004 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu (Urk. 13/92). Am 6. Januar 2006 (Urk. 13/110) sowie 15. April 2009 (Urk. 13/132) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.3
Nach Eingang des am 16. Juni 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/144) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 13/147) und medizinische Abklärungen (Urk. 13/148, Urk. 13/150) und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 13/164). Am 31. März 2015 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine weiteren beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 13/170). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/173, Urk. 13/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 13/176 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. Juli
2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Septem ber 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2). In for meller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Ziff. I.3) sowie die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. II.1). Innert mit Ver fügung vom 21. September 2015 angesetzter Frist (Urk. 7) reichte der Rechts ver treter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialdienstes Bezirk O.___ ein, ge mäss welchem die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Prozessführung nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/1), sowie die von ihr unter zeichnete Vollmacht (Urk. 10/2). Mit Be schwerdeantwort vom 25. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde so wie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen, jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde n (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 16), welche am 11. April 2016 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 21). Am 20. April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur eingegangenen Stellungnahme (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf eine Eingabe verzichtete (Urk. 27). Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf he bung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk.
2 S.
1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergän zung en darauf verwiesen werden kann. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Sowohl b ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2009 ging die Be schwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___
beziehungsweise der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungsblätter; Urk. 13/88, Urk. 13/109, Urk. 13/131).
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 ging die Beschwerdegegne rin sodann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von einem nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschaden aus und hob die bisherige Rente auf (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Erstzusprache habe man sich unter anderem auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2004 gestützt, in welchem die Diagnosen einer para noiden Schizophrenie sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung genannt worden sei en (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21). Sämtliche bisherigen Mediziner hätten eine Arbeits fähigkeit lediglich im (stark) geschützten Rahmen attestiert (S. 6 Rz 26), seit Ja nuar 2015 sei sie im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig. Dabei werde ersichtlich, dass sie sogar in diesem be schützten Umfeld Probleme habe (S. 7 Rz 29). Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten würden als Diagnosen eine Störung der Impulskontrolle, eine remittierte schizoaffektive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge angegeben (S. 7 Rz 34). Mit der Diagnose der schizoaffektiven Störung liege klarerweise keine Diagnose vor, welche über wind bar sei. Die Beschwerdegegnerin begehe gleich mehrfach eine Rechtsver letzung, wenn sie dennoch eine Überwindbarkeitsprüfung vornehme und be haupte, es würde kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliegen (S. 12 Rz 59). Sie sei als Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung weiterhin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dies gelte es zu berücksichtigen (S. 13 Rz 63). Das Gutachten von Dr. C.___ sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar (S. 16 Rz 78), so habe er nicht über alle Akten verfügt (S. 13 Rz 65) und die Beschwerdeführerin nur ein einzi ges Mal gesehen (S. 13 Rz 66). Gemäss den Angaben des behandelnden Psy chia ters wie auch des professionellen Berufsberaters der Involvis sei es zu keiner relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 14 Rz 71) und es bestehe weiterhin le dig lich eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (S. 15 Rz 74). 2.3
Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG sodann machte in ihrer Stellung nahme vom 11. Ap ril 2016 (Urk. 21) geltend, die Kritik der Be schwer deführerin am Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei berechtigt, dieses sei nicht umfassend, habe den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und insbesondere die bestehenden beruflichen Erfahrungen in den ge schützten Arbeitsstellen nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin ver füge zudem eine vollständige Aufhebung der Rente, obwohl das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit, sondern nur von einer solchen von 50 % ausgehe (S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin leide unbestritten an einer schizoaffektiven Störung (S. 4 Ziff. 9). Am Standortgespräch bei der Involvis vom 12. Juni 2015 seien die bestehenden Probleme aufgelistet und in der Folge die Arbeitszeit von 50 % auf 40 % reduziert worden (S. 4 f. Ziff. 10). Die Be schwerdeführerin sei zur Führung des Haushalts und des Budgets sowie für
den Einkauf auf externe Hilfe angewiesen, zudem werde sie durch die sozialpsychi atrische Spitex unter stützt und die Administration durch den Beistand erledigt (S. 5 Ziff. 12). Im Gut achten von Dr. C.___ würden zudem diverse Unge reimtheiten auftreten (S. 5 f. Ziff. 14). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten revision im Jahre 2009 verbessert haben, und damit die von der Beschwerde gegnerin verfügte Renteneinstellung gerechtfertigt ist. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 13/87) hielten die Ärzte der Psy chia trische n Klinik A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am 25. November 2003 zum stationären Aufenthalt eingetreten, nachdem sie im Mai sowie Septem ber 2003 zwei Suizidversuche unternommen und im Verlauf eines schwie rigen Scheidungsverfahrens immer mehr den Mut verloren habe, depres siv geworden sei, an Gewicht zugenommen und zunehmend an imperativen Stimmen gelitten habe (lit. D.3). Als Diagnosen nannten die Ärzte insbesondere eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich und undifferenziert, eine rezidi vierende depressive Störung, bei Eintritt mittelschwere Episode, derzeit deutlich regredient (lit. A.). Bezüglich der chronisch-paranoiden Schizophrenie sei wahrscheinlich keine grössere Besserung der psychotischen, jedoch eher gering gradig vorhandenen Symptome zu erwarten, da es sich um eine Krankheit mit sehr grosser Chroni zi tät handle. Es sei sehr wohl denkbar, dass die Beschwer deführerin nach ihrem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitstätigkeit, zu Beginn in einer ge schützten Werkstätte, durchführe, oder aber dass sie durch berufliche Mass nahmen in eine m einfachen Pflegeberuf für eine Tätigkeit in ei nem Alters-, Behinderten- oder Kinderheim ausgebildet werde. Mehr als eine 50 bis 60%ige Tätigkeit sei jedoch nicht realistisch (lit. D.7). 3.2
Die frühere Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2005 (Urk. 13/108) eine schizoaffektive Störung mit Kaufsucht und Adipositas per magna sowie differenzialdiagnostisch eine depressiv-traumatische, neurotische Entwicklung bei Inzest durch den Vater und sekundärem Suchtverhalten bezüg lich Kauf von Kleidern und Möbeln und phasenweise Fresssucht mit Überge wicht (lit. A.). Arbeitsmässig könne sich die Beschwerdeführerin seit zirka einem Jahr gut und stabil bei erst 50 % dann 70 % Arbeitszeit in einer geschützten Werkstatt einbringen. Sie fühle sich im Arbeitsumfeld respektiert und wohl. Eine Veränderung wäre aber im aktuellen Zeitpunkt verunsichernd. Bis in einem oder zwei Jahren könne aber nach genügender sozialer und persönlicher Stabilisierung an eine Rückkehr in die freie Marktwirtschaft gedacht werden (S. 3 Ziff. 7). 3.3
In seinem Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 13/130) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schizoaf fektive Störung, eine Kaufsucht sowie ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine Adipositas (Ziff. 1.1). Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis 15. Dezember
2007 in der G.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr labil, trotz Medikamenten, Psychotherapie und psychiatrischer S pitex be stehe immer wieder eine Tendenz zur Dekompensation. Sie fühle sich momen tan relativ wohl an der neuen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen. Aus ärzt licher Sicht sei eine intensive Betreuung notwendig zum Erkennen und Auf fangen von Belastungen, ansonsten drohe eine Dekompensation. Eine weitere Sta bilisierung (insbesondere bis zur Selbständigkeit) scheine nicht realisierbar, so mit sei auch eine wesentliche Verbesserung der Situation nicht wahrschein lich (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Gouvernante und Verkäuferin auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nur im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar, für andere Arbeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Privatklinik I.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 13/148 Ziff. 1.1): - Status nach Adipositas (maximal 103 kg) - Magenbypass-Operation am 19. April 2013 (aktuelles Gewicht 70 kg) - degenerative Wirbelsäulenerkrankung und Coxarthrose beidseits
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe am ehestens aufgrund der Depressionen (Ziff. 1.1). Anlässlich der ersten Jahreskontrolle sei der Gewichtsverlauf sehr gut und auch die Hüftschmerzen seien gelindert. Seit der Gewichtsabnahme sei es zu keinen Coxalgien mehr gekommen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Anlaufschmerzen im linken Knie, ansonsten sei sie jedoch für körperlich leichtere Arbeiten wie beispielsweise in der Hauswirtschaft belastbar (Ziff. 1.6). Es bestehe eine allgemeine Kraftminderung, aber beste Beweglichkeit. Das Hauptproblem seien wohl die psychischen Beschwerden. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (beispielsweise im Service) sei seit zirka April 2014 im Umfang von 50 bis 60 % möglich (Ziff. 1.7). Nach Besserung der psychi schen Be schwerden könne mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den (Ziff.
1.9). 3.5
Der behande l nde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2014 folgende Diag nosen (Urk. 13/150 Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig remittiert - Status nach schizo-depressiver Episode im Herbst 2009 und G.___ Hospitalisation - Impulskontrollstörung, Differentialdiagnose Kaufsucht - dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsakzente - Schlafapnoesyndrom - Status nach Magenbypass-Operation im Sommer 2013 bei vorbestehen der Adipositas per magna
Bei der schizoaffektiven Störung handle es sich um eine lebenslang einschrän kende psychische Krankheit, die lebenslanger, individuell abgestimmter Be hand lung bedürfe. Die Hauptbehandlungsziele seien die Rückfallprophylaxe und der Aufbau und Erhalt der sozialen Integration (Ziff. 1.4). Bis heute habe eine erneute affektive oder psychotische Dekompensation verhindert werden können. Nach wie vor und bis auf Weiteres benötige die Beschwerdeführerin für den Er halt ihrer jetzigen Stabilität die Weiterführung des therapeutischen Settings und der Pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Als Haushälterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 9. August
2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden kog nitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsin sta bi li tät mit Neigung zur Depressivität sowie Impulskontrollstörungen mit grandio sen Kaufräuschen und manipulativen Tendenzen. Aus seiner Sicht könne die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen und auch im geschützten Rahmen sei die Belastbarkeit immer wieder ein Thema. Die frühere Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, seit Jahren arbeite sie nun in ge schützten Arbeitsplätzen in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 1.7). 3.6
Am 15. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin bidisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 13/164) stützten sich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen, Befunde und Besprechungen (S. 1 und 21). Zusammenfassend nannten sie fol gende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7
f. Ziff. III): - anamnestisch Allergie auf Nickel, Kobalt und gewisse Reinigungsmittel - Störung der Impulskontrolle gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Be gutachtung durch Dr. C.___
Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende: - schizoaffektive Störung, remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional teilweise instabil, eher einfach strukturiert), gemäss psycho somatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. C.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, in neres Zittern, Atembeschwerden, Schmerzen in Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status nascendi - radiologisch Fingerpoly a rthrose - Adipositas mit BMI von 30.4 kg/m 2 - laborchemische Hepatopathie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom
In seiner rheumatologischen Teilbeurteilung (Urk. 13/164/1-17) führte Dr. B.___ aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektiv i erbaren somatisch-pathologischen B efunde abstützbar (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus schliesslich für derartige berufliche Tätigkeiten (vollständig) eingeschränkt, bei denen sie nicht auf den Hautschutz achten könne und mit den allergisch wir ken den Reinigungsmitteln in Kontakt komme. Die übrigen beruflichen Tätig keiten, welche sie bisher ausgeübt habe, seien hingegen vollumfänglich zumut bar. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätig keit könne er zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 14 f.). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2009 nicht wesentlich verändert (S. 17 Ziff. V).
Dr. C.___ sodann führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 13/64/21-36) aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 vorerst eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgehalten worden, später habe sich gezeigt, dass vermutlich eine schizoaffektive Störung dahinter stehe. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise schwer depressiv gewesen, habe an psychoti schen Symptomen gelitten, vor allem habe sie ein Stimmenhören beklagt. Die schizoaffektive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, sie höre keine Stimmen mehr und zeige auch sonst keine Hinweise für eine psychotische Störung. Ver mutlich sei diese Entwicklung in erster Linie der Medikation zu verdanken, die Beschwerdeführerin erhalte neuroleptische und antidepressiv wirkende Medika mente. Auch die depressiven Verstimmungen seien nicht mehr aufgetreten, seit sie mit ihrem Partner zusammenlebe. Bei der Begutachtung habe keine Symp to matik einer depressiven Episode festgestellt werden können .
Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne generell von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die schizoaffektive Störung sei remittiert, Verstimmungen würden kaum mehr auftreten. Es lägen aber weiterhin akzen tuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Störung der Impulskontrolle vor und es erstaune nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in geschütztem Rahmen arbeitstätig geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psychischen Störungen sowie der aktuell noch feststellbaren Störungen die Belastbarkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Im Weiteren lägen vermutlich auch krankheitsfremde Faktoren vor, da die Beschwerdeführerin es sich kaum mehr vorstellen könne, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Zumut bar sei ihr jedoch eine zirka 50%ige Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft. Aller dings müsse der Arbeitseinstieg vorsichtig erfolgen, da sich die psychische Symp tomatik teilweise wieder entwickeln könnte, wenn die Beschwerdeführerin unter hohem Druck stehe . Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht un günstig, es werde aber kaum je zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen. Die ambulante Psychotherapie sei wichtig, die Versicherte müsse die Psychopharmaka weiterhin einnehmen (S. 9 f.).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gouvernante könne die Be schwerdeführerin nicht mehr in massgeblichem Ausmass ausüben (S. 11 Ziff. 4). Seit dem Jahre 2003 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (S. 11 Ziff. 6). Es sei während Jahren bei einer hohen Arbeits unfähigkeit geblie ben, eine Verbesserung habe sich erst ungefähr im Jahre 2014 eingestellt. Seit her betrage die Arbeitsfähigkeit zirka 50 % (S. 11 Ziff. 7). Die durchgeführten medizinischen Massnahmen seien ausreichend und es sei davon auszugehen, dass es innerhalb einiger Monate zu einer Verbesserung der Impulskontrollstö rung komme (S. 11 Ziff. 8 und 9). Die verbliebene Arbeits fähig keit könne die Beschwerdeführerin am besten in übersichtlichen, eher einfach strukturierten Tätigkeiten verwerten (S. 11 Ziff. 10). Den Beeinträchtigungen an ge passte Tä tigkeiten seien in einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 12 Ziff. 13). Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit Sommer 2014 aus psychosozialen Gründen nicht verwertet habe (S. 12 f. Ziff. 18). 3.7
In seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2015 (Urk. 13/174) wies Dr. J.___ auf die unveränderten Diagnosen hin, insbesondere leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schizoaffektiven Störung und damit unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden kognitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsinstabilität mit Neigung zu Depressivität, Impulskontrollstörungen mit grandiosen Kauf räuschen, unabgegrenztes, teils manipulatives interpersonelles Verhalten, unter Belastungen Zunahme der inhaltlichen Denkstörungen und grenzpsychotische Symptome im Sinne nächtlicher Halluzinationen (S. 2 Ziff. 3). Seit Januar 2015 arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % an einem beschütz ten Arbeitsplatz in der Gastronomie der Klinik D.___ . Anfangs habe sie die ses Pensum gut bewältigt, seit März 2015 zeige sie aber zunehmend Ermü dungssymptome. Sie erhole sich langsamer und nicht mehr vollständig und habe morgendliche Antriebs- und Motivationsprobleme. Die Affektlabilität habe zugenommen. Es sei geplant, dass sie das Pensum auf 40 % reduziere. Den Haus halt führe sie mit ihrem Lebenspartner zusammen, wobei das Paar auf ex terne Hilfe angewiesen sei und durch die sozialpsychiatrische Spitex unterstützt werde . Administrativ werde die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand ver treten (S. 2 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, im beschützten Rahmen 50 %. 3.8
Seit Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 29). Aus dem Protokoll des Standortgespräches vom
12. Juni 2015 (Urk. 3/4) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Fehltage hat und zusätzlich viele Arzttermine wahrnehmen muss (Ziff. 2). Die Arbeitsleistung sei für den ge schütz ten Bereich in Ordnung, die Beschwerdeführerin habe viel Gesprächsbe darf und suche fast täglich eine Möglichkeit, um Dinge zu besprechen (Ziff. 3). Sie erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei (Ziff. 4). Auf kleinste Veränderungen im Privatleben reagiere sie mit Krank heitssymptomen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder zu sätzliche Pausen und gehe regelmässig früher nach Hause, da es ihr nicht gut gehe (Ziff. 9). Insgesamt sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne. Die Beschwerdeführerin beschäftige alle Mitarbeiter durch monatliche Anfragen wegen Vorschüssen, Urlaubstagen und Arztterminen. Es sei den Vorgesetzten bewusst, dass dies mit dem Krankheitsbild der schizoaf fek tiven Störung in engem Zusammenhang stehe, trotzdem sei eventuell ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (S. 4 unten). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (E. 3.1-3.3, E. 3.5-7) und auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig remittiert, sowie einer Impulskontrollstörung leidet (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21, Urk. 2 S. 3). Hingegen gehen die Beurteilungen der daraus resul tierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auseinander und diese Ein schränkungen sind vor liegend zu prüf en.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Über windbarkeit der bestehenden psychischen Beschwerden und damit einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und stützte sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 2). Selbst Dr. C.___ ging jedoch in seinem psychiatrischen Teilgutachten von einer lediglich zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielt ausdrücklich fest, die Prognose sei zwar nicht ungünstig, doch werde es wohl kaum je wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen (E. 3.6). Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss findet demnach im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ keine Grundlage . 4.2
Was d as Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
betrifft, vermag dieses nicht zu überzeugen und ist aus den nachfolgenden Gründen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Als einzige D i agnose n mit anhaltender Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden darin die bekannten Allergien sowie insbesondere die Impulskontrollstörung genannt, der gegenwärtig remittierten schizoaffektiven Störung sprach Dr. C.___ einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht jedoch nicht hervor, inwiefern die gestörte Impulskontrolle die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigt. Dr. C.___ führt lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psy chischen Störungen sowie der heute noch feststellbaren Störungen die Belast barkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Konkrete Angaben dazu, in wiefern die Beschwerdeführerin durch die bestehenden Störungen in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist, machte Dr. C.___ jedoch nicht. Ebenso we nig setzte er sich mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwer deführerin nur in einem Pensum von 50 % in einem geschützten Rahmen arbeitet und es ge mäss dem Protokoll zum Standortgespräch vom 12. Juni 2015 selbst dort zu Problemen kommt (E. 3.8). Das Gutachten enthält sodann wider sprüchliche An gaben, indem Dr. C.___ beispielsweise festhielt, die schizo affek tive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, gleichzeitig jedoch von einer hohen Arbeitsun fähigkeit während Jahren ausging und ausführte, eine Verbesse rung habe sich erst im Jahre 2014 eingestellt. Ebenso äusserte er Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in einem geschützten Rahmen arbeitet, ging jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus.
Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ die praxisgemäs sen Kriterien nicht, erscheint wenig nachvollziehbar und plausibel und vermag auch angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht zu überzeugen. 4.3
Demgegenüber ergibt sich aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberich ten ein stimmiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Wie bereits die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ festhielten, handelt es sich bei einer schizoaffektiven Störung um eine Krankheit mit sehr grosser Chronizität, wobei damals der Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch als sehr wohl denkbar eingestuft wurde. Ein höheres Pensum als eine Tätigkeit von 50 bis 60 % hielten die Ärzte jedoch bereits da mals für nicht sehr realistisch (E. 3.1). Auch der Hausarzt Dr. F.___ ging im Jahre 2009 nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Situation aus und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig, sondern nur noch im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar (E. 3.3). Zu demselben Schluss gelangte in den Jahren 2014 und 2015 auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. J.___ und verwies darauf, dass es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine lebenslang einschränkende psychische Krankheit handle, welche lebenslanger, individuell abgestimmter Behandlung bedürfe . Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei auch bei ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen und im reduzierten Pensum immer wieder ein Thema (E. 3.5 und 3.7).
In das Bild einer chronischen psychischen Erkrankung mit anhaltender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit passen sodann auch die Angaben im Proto koll zum Standortgespräch der Involvis vom 12. Juni 201 5. Dabei hielten die Ver ant wortlichen insbesondere fest, die Arbeitsleistung sei für den geschützten Bereich in Ordnung. Die Beschwerdeführerin erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei. Es sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne, eventuell sei ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (E. 3.8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor von der psychiatrischen Spitex unterstützt wird und die administrativen Belange von einem Beistand erledigt werden (Urk. 3/2). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsfähig sei, erscheint angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar. 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten Revision im Jahre 2009 nicht wesentlich verändert hat und insbesondere nach wie vor keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom
20. April 2016 geltend gemachte Aufwand von 22.15 Stunden (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich wurde ein überhöhter Stundenansatz von Fr. 300.-- eingesetzt. Zudem erscheint ein Aufwand von acht Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als zu hoch, zumal darin ausführlich Gesetzesbestimmungen und Rechtspraxis zitiert werden, die dem Gericht bekannt sind.
Angesichts der zu studierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zu verfassenden und zu studierenden Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung un d der Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der in ähnli che n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 3'5 00 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf he bung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 S.
1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergän zung en darauf verwiesen werden kann.
E. 2.1 Sowohl b ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2009 ging die Be schwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___
beziehungsweise der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungsblätter; Urk. 13/88, Urk. 13/109, Urk. 13/131).
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 ging die Beschwerdegegne rin sodann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von einem nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschaden aus und hob die bisherige Rente auf (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Erstzusprache habe man sich unter anderem auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2004 gestützt, in welchem die Diagnosen einer para noiden Schizophrenie sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung genannt worden sei en (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21). Sämtliche bisherigen Mediziner hätten eine Arbeits fähigkeit lediglich im (stark) geschützten Rahmen attestiert (S. 6 Rz 26), seit Ja nuar 2015 sei sie im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig. Dabei werde ersichtlich, dass sie sogar in diesem be schützten Umfeld Probleme habe (S. 7 Rz 29). Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten würden als Diagnosen eine Störung der Impulskontrolle, eine remittierte schizoaffektive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge angegeben (S. 7 Rz 34). Mit der Diagnose der schizoaffektiven Störung liege klarerweise keine Diagnose vor, welche über wind bar sei. Die Beschwerdegegnerin begehe gleich mehrfach eine Rechtsver letzung, wenn sie dennoch eine Überwindbarkeitsprüfung vornehme und be haupte, es würde kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliegen (S. 12 Rz 59). Sie sei als Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung weiterhin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dies gelte es zu berücksichtigen (S. 13 Rz 63). Das Gutachten von Dr. C.___ sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar (S. 16 Rz 78), so habe er nicht über alle Akten verfügt (S. 13 Rz 65) und die Beschwerdeführerin nur ein einzi ges Mal gesehen (S. 13 Rz 66). Gemäss den Angaben des behandelnden Psy chia ters wie auch des professionellen Berufsberaters der Involvis sei es zu keiner relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 14 Rz 71) und es bestehe weiterhin le dig lich eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (S. 15 Rz 74).
E. 2.3 Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG sodann machte in ihrer Stellung nahme vom 11. Ap ril 2016 (Urk. 21) geltend, die Kritik der Be schwer deführerin am Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei berechtigt, dieses sei nicht umfassend, habe den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und insbesondere die bestehenden beruflichen Erfahrungen in den ge schützten Arbeitsstellen nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin ver füge zudem eine vollständige Aufhebung der Rente, obwohl das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit, sondern nur von einer solchen von 50 % ausgehe (S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin leide unbestritten an einer schizoaffektiven Störung (S. 4 Ziff. 9). Am Standortgespräch bei der Involvis vom 12. Juni 2015 seien die bestehenden Probleme aufgelistet und in der Folge die Arbeitszeit von 50 % auf 40 % reduziert worden (S. 4 f. Ziff. 10). Die Be schwerdeführerin sei zur Führung des Haushalts und des Budgets sowie für
den Einkauf auf externe Hilfe angewiesen, zudem werde sie durch die sozialpsychi atrische Spitex unter stützt und die Administration durch den Beistand erledigt (S. 5 Ziff. 12). Im Gut achten von Dr. C.___ würden zudem diverse Unge reimtheiten auftreten (S. 5 f. Ziff. 14).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten revision im Jahre 2009 verbessert haben, und damit die von der Beschwerde gegnerin verfügte Renteneinstellung gerechtfertigt ist.
E. 3.1 In ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 13/87) hielten die Ärzte der Psy chia trische n Klinik A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am 25. November 2003 zum stationären Aufenthalt eingetreten, nachdem sie im Mai sowie Septem ber 2003 zwei Suizidversuche unternommen und im Verlauf eines schwie rigen Scheidungsverfahrens immer mehr den Mut verloren habe, depres siv geworden sei, an Gewicht zugenommen und zunehmend an imperativen Stimmen gelitten habe (lit. D.3). Als Diagnosen nannten die Ärzte insbesondere eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich und undifferenziert, eine rezidi vierende depressive Störung, bei Eintritt mittelschwere Episode, derzeit deutlich regredient (lit. A.). Bezüglich der chronisch-paranoiden Schizophrenie sei wahrscheinlich keine grössere Besserung der psychotischen, jedoch eher gering gradig vorhandenen Symptome zu erwarten, da es sich um eine Krankheit mit sehr grosser Chroni zi tät handle. Es sei sehr wohl denkbar, dass die Beschwer deführerin nach ihrem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitstätigkeit, zu Beginn in einer ge schützten Werkstätte, durchführe, oder aber dass sie durch berufliche Mass nahmen in eine m einfachen Pflegeberuf für eine Tätigkeit in ei nem Alters-, Behinderten- oder Kinderheim ausgebildet werde. Mehr als eine 50 bis 60%ige Tätigkeit sei jedoch nicht realistisch (lit. D.7).
E. 3.2 Die frühere Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2005 (Urk. 13/108) eine schizoaffektive Störung mit Kaufsucht und Adipositas per magna sowie differenzialdiagnostisch eine depressiv-traumatische, neurotische Entwicklung bei Inzest durch den Vater und sekundärem Suchtverhalten bezüg lich Kauf von Kleidern und Möbeln und phasenweise Fresssucht mit Überge wicht (lit. A.). Arbeitsmässig könne sich die Beschwerdeführerin seit zirka einem Jahr gut und stabil bei erst 50 % dann 70 % Arbeitszeit in einer geschützten Werkstatt einbringen. Sie fühle sich im Arbeitsumfeld respektiert und wohl. Eine Veränderung wäre aber im aktuellen Zeitpunkt verunsichernd. Bis in einem oder zwei Jahren könne aber nach genügender sozialer und persönlicher Stabilisierung an eine Rückkehr in die freie Marktwirtschaft gedacht werden (S. 3 Ziff. 7).
E. 3.3 In seinem Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 13/130) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schizoaf fektive Störung, eine Kaufsucht sowie ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine Adipositas (Ziff. 1.1). Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis 15. Dezember
2007 in der G.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr labil, trotz Medikamenten, Psychotherapie und psychiatrischer S pitex be stehe immer wieder eine Tendenz zur Dekompensation. Sie fühle sich momen tan relativ wohl an der neuen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen. Aus ärzt licher Sicht sei eine intensive Betreuung notwendig zum Erkennen und Auf fangen von Belastungen, ansonsten drohe eine Dekompensation. Eine weitere Sta bilisierung (insbesondere bis zur Selbständigkeit) scheine nicht realisierbar, so mit sei auch eine wesentliche Verbesserung der Situation nicht wahrschein lich (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Gouvernante und Verkäuferin auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nur im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar, für andere Arbeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
E. 3.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Privatklinik I.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 13/148 Ziff. 1.1): - Status nach Adipositas (maximal 103 kg) - Magenbypass-Operation am 19. April 2013 (aktuelles Gewicht 70 kg) - degenerative Wirbelsäulenerkrankung und Coxarthrose beidseits
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe am ehestens aufgrund der Depressionen (Ziff. 1.1). Anlässlich der ersten Jahreskontrolle sei der Gewichtsverlauf sehr gut und auch die Hüftschmerzen seien gelindert. Seit der Gewichtsabnahme sei es zu keinen Coxalgien mehr gekommen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Anlaufschmerzen im linken Knie, ansonsten sei sie jedoch für körperlich leichtere Arbeiten wie beispielsweise in der Hauswirtschaft belastbar (Ziff. 1.6). Es bestehe eine allgemeine Kraftminderung, aber beste Beweglichkeit. Das Hauptproblem seien wohl die psychischen Beschwerden. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (beispielsweise im Service) sei seit zirka April 2014 im Umfang von 50 bis 60 % möglich (Ziff. 1.7). Nach Besserung der psychi schen Be schwerden könne mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den (Ziff.
1.9).
E. 3.5 Der behande l nde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2014 folgende Diag nosen (Urk. 13/150 Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig remittiert - Status nach schizo-depressiver Episode im Herbst 2009 und G.___ Hospitalisation - Impulskontrollstörung, Differentialdiagnose Kaufsucht - dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsakzente - Schlafapnoesyndrom - Status nach Magenbypass-Operation im Sommer 2013 bei vorbestehen der Adipositas per magna
Bei der schizoaffektiven Störung handle es sich um eine lebenslang einschrän kende psychische Krankheit, die lebenslanger, individuell abgestimmter Be hand lung bedürfe. Die Hauptbehandlungsziele seien die Rückfallprophylaxe und der Aufbau und Erhalt der sozialen Integration (Ziff. 1.4). Bis heute habe eine erneute affektive oder psychotische Dekompensation verhindert werden können. Nach wie vor und bis auf Weiteres benötige die Beschwerdeführerin für den Er halt ihrer jetzigen Stabilität die Weiterführung des therapeutischen Settings und der Pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Als Haushälterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 9. August
2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden kog nitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsin sta bi li tät mit Neigung zur Depressivität sowie Impulskontrollstörungen mit grandio sen Kaufräuschen und manipulativen Tendenzen. Aus seiner Sicht könne die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen und auch im geschützten Rahmen sei die Belastbarkeit immer wieder ein Thema. Die frühere Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, seit Jahren arbeite sie nun in ge schützten Arbeitsplätzen in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 1.7).
E. 3.6 Am 15. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin bidisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 13/164) stützten sich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen, Befunde und Besprechungen (S. 1 und 21). Zusammenfassend nannten sie fol gende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7
f. Ziff. III): - anamnestisch Allergie auf Nickel, Kobalt und gewisse Reinigungsmittel - Störung der Impulskontrolle gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Be gutachtung durch Dr. C.___
Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende: - schizoaffektive Störung, remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional teilweise instabil, eher einfach strukturiert), gemäss psycho somatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. C.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, in neres Zittern, Atembeschwerden, Schmerzen in Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status nascendi - radiologisch Fingerpoly a rthrose - Adipositas mit BMI von 30.4 kg/m 2 - laborchemische Hepatopathie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom
In seiner rheumatologischen Teilbeurteilung (Urk. 13/164/1-17) führte Dr. B.___ aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektiv i erbaren somatisch-pathologischen B efunde abstützbar (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus schliesslich für derartige berufliche Tätigkeiten (vollständig) eingeschränkt, bei denen sie nicht auf den Hautschutz achten könne und mit den allergisch wir ken den Reinigungsmitteln in Kontakt komme. Die übrigen beruflichen Tätig keiten, welche sie bisher ausgeübt habe, seien hingegen vollumfänglich zumut bar. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätig keit könne er zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 14 f.). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2009 nicht wesentlich verändert (S. 17 Ziff. V).
Dr. C.___ sodann führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 13/64/21-36) aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 vorerst eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgehalten worden, später habe sich gezeigt, dass vermutlich eine schizoaffektive Störung dahinter stehe. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise schwer depressiv gewesen, habe an psychoti schen Symptomen gelitten, vor allem habe sie ein Stimmenhören beklagt. Die schizoaffektive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, sie höre keine Stimmen mehr und zeige auch sonst keine Hinweise für eine psychotische Störung. Ver mutlich sei diese Entwicklung in erster Linie der Medikation zu verdanken, die Beschwerdeführerin erhalte neuroleptische und antidepressiv wirkende Medika mente. Auch die depressiven Verstimmungen seien nicht mehr aufgetreten, seit sie mit ihrem Partner zusammenlebe. Bei der Begutachtung habe keine Symp to matik einer depressiven Episode festgestellt werden können .
Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne generell von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die schizoaffektive Störung sei remittiert, Verstimmungen würden kaum mehr auftreten. Es lägen aber weiterhin akzen tuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Störung der Impulskontrolle vor und es erstaune nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in geschütztem Rahmen arbeitstätig geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psychischen Störungen sowie der aktuell noch feststellbaren Störungen die Belastbarkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Im Weiteren lägen vermutlich auch krankheitsfremde Faktoren vor, da die Beschwerdeführerin es sich kaum mehr vorstellen könne, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Zumut bar sei ihr jedoch eine zirka 50%ige Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft. Aller dings müsse der Arbeitseinstieg vorsichtig erfolgen, da sich die psychische Symp tomatik teilweise wieder entwickeln könnte, wenn die Beschwerdeführerin unter hohem Druck stehe . Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht un günstig, es werde aber kaum je zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen. Die ambulante Psychotherapie sei wichtig, die Versicherte müsse die Psychopharmaka weiterhin einnehmen (S. 9 f.).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gouvernante könne die Be schwerdeführerin nicht mehr in massgeblichem Ausmass ausüben (S. 11 Ziff. 4). Seit dem Jahre 2003 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (S. 11 Ziff. 6). Es sei während Jahren bei einer hohen Arbeits unfähigkeit geblie ben, eine Verbesserung habe sich erst ungefähr im Jahre 2014 eingestellt. Seit her betrage die Arbeitsfähigkeit zirka 50 % (S. 11 Ziff. 7). Die durchgeführten medizinischen Massnahmen seien ausreichend und es sei davon auszugehen, dass es innerhalb einiger Monate zu einer Verbesserung der Impulskontrollstö rung komme (S. 11 Ziff. 8 und 9). Die verbliebene Arbeits fähig keit könne die Beschwerdeführerin am besten in übersichtlichen, eher einfach strukturierten Tätigkeiten verwerten (S. 11 Ziff. 10). Den Beeinträchtigungen an ge passte Tä tigkeiten seien in einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 12 Ziff. 13). Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit Sommer 2014 aus psychosozialen Gründen nicht verwertet habe (S. 12 f. Ziff. 18).
E. 3.7 In seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2015 (Urk. 13/174) wies Dr. J.___ auf die unveränderten Diagnosen hin, insbesondere leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schizoaffektiven Störung und damit unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden kognitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsinstabilität mit Neigung zu Depressivität, Impulskontrollstörungen mit grandiosen Kauf räuschen, unabgegrenztes, teils manipulatives interpersonelles Verhalten, unter Belastungen Zunahme der inhaltlichen Denkstörungen und grenzpsychotische Symptome im Sinne nächtlicher Halluzinationen (S. 2 Ziff. 3). Seit Januar 2015 arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % an einem beschütz ten Arbeitsplatz in der Gastronomie der Klinik D.___ . Anfangs habe sie die ses Pensum gut bewältigt, seit März 2015 zeige sie aber zunehmend Ermü dungssymptome. Sie erhole sich langsamer und nicht mehr vollständig und habe morgendliche Antriebs- und Motivationsprobleme. Die Affektlabilität habe zugenommen. Es sei geplant, dass sie das Pensum auf 40 % reduziere. Den Haus halt führe sie mit ihrem Lebenspartner zusammen, wobei das Paar auf ex terne Hilfe angewiesen sei und durch die sozialpsychiatrische Spitex unterstützt werde . Administrativ werde die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand ver treten (S. 2 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, im beschützten Rahmen 50 %.
E. 3.8 Seit Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 29). Aus dem Protokoll des Standortgespräches vom
12. Juni 2015 (Urk. 3/4) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Fehltage hat und zusätzlich viele Arzttermine wahrnehmen muss (Ziff. 2). Die Arbeitsleistung sei für den ge schütz ten Bereich in Ordnung, die Beschwerdeführerin habe viel Gesprächsbe darf und suche fast täglich eine Möglichkeit, um Dinge zu besprechen (Ziff. 3). Sie erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei (Ziff. 4). Auf kleinste Veränderungen im Privatleben reagiere sie mit Krank heitssymptomen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder zu sätzliche Pausen und gehe regelmässig früher nach Hause, da es ihr nicht gut gehe (Ziff. 9). Insgesamt sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne. Die Beschwerdeführerin beschäftige alle Mitarbeiter durch monatliche Anfragen wegen Vorschüssen, Urlaubstagen und Arztterminen. Es sei den Vorgesetzten bewusst, dass dies mit dem Krankheitsbild der schizoaf fek tiven Störung in engem Zusammenhang stehe, trotzdem sei eventuell ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (S. 4 unten).
E. 4.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (E. 3.1-3.3, E. 3.5-7) und auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig remittiert, sowie einer Impulskontrollstörung leidet (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21, Urk. 2 S. 3). Hingegen gehen die Beurteilungen der daraus resul tierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auseinander und diese Ein schränkungen sind vor liegend zu prüf en.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Über windbarkeit der bestehenden psychischen Beschwerden und damit einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und stützte sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 2). Selbst Dr. C.___ ging jedoch in seinem psychiatrischen Teilgutachten von einer lediglich zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielt ausdrücklich fest, die Prognose sei zwar nicht ungünstig, doch werde es wohl kaum je wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen (E. 3.6). Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss findet demnach im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ keine Grundlage .
E. 4.2 Was d as Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
betrifft, vermag dieses nicht zu überzeugen und ist aus den nachfolgenden Gründen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Als einzige D i agnose n mit anhaltender Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden darin die bekannten Allergien sowie insbesondere die Impulskontrollstörung genannt, der gegenwärtig remittierten schizoaffektiven Störung sprach Dr. C.___ einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht jedoch nicht hervor, inwiefern die gestörte Impulskontrolle die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigt. Dr. C.___ führt lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psy chischen Störungen sowie der heute noch feststellbaren Störungen die Belast barkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Konkrete Angaben dazu, in wiefern die Beschwerdeführerin durch die bestehenden Störungen in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist, machte Dr. C.___ jedoch nicht. Ebenso we nig setzte er sich mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwer deführerin nur in einem Pensum von 50 % in einem geschützten Rahmen arbeitet und es ge mäss dem Protokoll zum Standortgespräch vom 12. Juni 2015 selbst dort zu Problemen kommt (E. 3.8). Das Gutachten enthält sodann wider sprüchliche An gaben, indem Dr. C.___ beispielsweise festhielt, die schizo affek tive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, gleichzeitig jedoch von einer hohen Arbeitsun fähigkeit während Jahren ausging und ausführte, eine Verbesse rung habe sich erst im Jahre 2014 eingestellt. Ebenso äusserte er Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in einem geschützten Rahmen arbeitet, ging jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus.
Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ die praxisgemäs sen Kriterien nicht, erscheint wenig nachvollziehbar und plausibel und vermag auch angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht zu überzeugen.
E. 4.3 Demgegenüber ergibt sich aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberich ten ein stimmiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Wie bereits die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ festhielten, handelt es sich bei einer schizoaffektiven Störung um eine Krankheit mit sehr grosser Chronizität, wobei damals der Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch als sehr wohl denkbar eingestuft wurde. Ein höheres Pensum als eine Tätigkeit von 50 bis 60 % hielten die Ärzte jedoch bereits da mals für nicht sehr realistisch (E. 3.1). Auch der Hausarzt Dr. F.___ ging im Jahre 2009 nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Situation aus und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig, sondern nur noch im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar (E. 3.3). Zu demselben Schluss gelangte in den Jahren 2014 und 2015 auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. J.___ und verwies darauf, dass es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine lebenslang einschränkende psychische Krankheit handle, welche lebenslanger, individuell abgestimmter Behandlung bedürfe . Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei auch bei ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen und im reduzierten Pensum immer wieder ein Thema (E. 3.5 und 3.7).
In das Bild einer chronischen psychischen Erkrankung mit anhaltender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit passen sodann auch die Angaben im Proto koll zum Standortgespräch der Involvis vom 12. Juni 201 5. Dabei hielten die Ver ant wortlichen insbesondere fest, die Arbeitsleistung sei für den geschützten Bereich in Ordnung. Die Beschwerdeführerin erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei. Es sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne, eventuell sei ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (E. 3.8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor von der psychiatrischen Spitex unterstützt wird und die administrativen Belange von einem Beistand erledigt werden (Urk. 3/2). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsfähig sei, erscheint angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.
E. 4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten Revision im Jahre 2009 nicht wesentlich verändert hat und insbesondere nach wie vor keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00963 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil
vom
8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene vertreten durch Advokatin Gertrud Baud Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, unter Vertretungsbeistandschaft mit Ein kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stehend (Urk. 13/114), mel dete sich am 9. August 1995 unter Hinweis auf eine Bulimie, Hautallergien so wie eine Kaufsucht erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle
Z.___ erteilte mit Verfü gung vom 5. Dezember 1997 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining als Um schulungs mass nahme vom 2. Oktober 1997 bis Ende Februar 1998 (Urk. 13/43 /1) sowie mit Verfügung vom
25. Juni 1998 für eine Umschulung zur Hauswirtschaft lichen Betriebsangestellten in Form einer zweijährigen BIGA-Lehre (Urk. 13/47/1) . Mit Verfügung vom 1. September 2000 stellte die IV-Stelle Z.___
sodann fest, die Versicherte habe die Umschulung erfolgreich abge schlossen und sei renten aus schliessend eingegliedert, weshalb weitere Mass nahmen beruflicher Art nicht notwendig seien (Urk. 13/59). 1.2
Am 1. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer psychischen Erkrankung er neut zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 13/62 Ziff. 7.2). Am 22. Januar 2004 teilte die IV-Stelle mit, die einjährige Wartezeit laufe erst am 12. Mai 2004 ab (Urk. 13/79), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2004 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu (Urk. 13/92). Am 6. Januar 2006 (Urk. 13/110) sowie 15. April 2009 (Urk. 13/132) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.3
Nach Eingang des am 16. Juni 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/144) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 13/147) und medizinische Abklärungen (Urk. 13/148, Urk. 13/150) und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 13/164). Am 31. März 2015 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine weiteren beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 13/170). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/173, Urk. 13/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 13/176 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. Juli
2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Septem ber 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2). In for meller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Ziff. I.3) sowie die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. II.1). Innert mit Ver fügung vom 21. September 2015 angesetzter Frist (Urk. 7) reichte der Rechts ver treter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialdienstes Bezirk O.___ ein, ge mäss welchem die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Prozessführung nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/1), sowie die von ihr unter zeichnete Vollmacht (Urk. 10/2). Mit Be schwerdeantwort vom 25. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde so wie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen, jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde n (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 16), welche am 11. April 2016 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 21). Am 20. April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur eingegangenen Stellungnahme (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf eine Eingabe verzichtete (Urk. 27). Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf he bung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk.
2 S.
1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergän zung en darauf verwiesen werden kann. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Sowohl b ei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2009 ging die Be schwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___
beziehungsweise der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungsblätter; Urk. 13/88, Urk. 13/109, Urk. 13/131).
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 ging die Beschwerdegegne rin sodann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von einem nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschaden aus und hob die bisherige Rente auf (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Erstzusprache habe man sich unter anderem auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2004 gestützt, in welchem die Diagnosen einer para noiden Schizophrenie sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung genannt worden sei en (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21). Sämtliche bisherigen Mediziner hätten eine Arbeits fähigkeit lediglich im (stark) geschützten Rahmen attestiert (S. 6 Rz 26), seit Ja nuar 2015 sei sie im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig. Dabei werde ersichtlich, dass sie sogar in diesem be schützten Umfeld Probleme habe (S. 7 Rz 29). Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten würden als Diagnosen eine Störung der Impulskontrolle, eine remittierte schizoaffektive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge angegeben (S. 7 Rz 34). Mit der Diagnose der schizoaffektiven Störung liege klarerweise keine Diagnose vor, welche über wind bar sei. Die Beschwerdegegnerin begehe gleich mehrfach eine Rechtsver letzung, wenn sie dennoch eine Überwindbarkeitsprüfung vornehme und be haupte, es würde kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliegen (S. 12 Rz 59). Sie sei als Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung weiterhin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dies gelte es zu berücksichtigen (S. 13 Rz 63). Das Gutachten von Dr. C.___ sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar (S. 16 Rz 78), so habe er nicht über alle Akten verfügt (S. 13 Rz 65) und die Beschwerdeführerin nur ein einzi ges Mal gesehen (S. 13 Rz 66). Gemäss den Angaben des behandelnden Psy chia ters wie auch des professionellen Berufsberaters der Involvis sei es zu keiner relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 14 Rz 71) und es bestehe weiterhin le dig lich eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (S. 15 Rz 74). 2.3
Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG sodann machte in ihrer Stellung nahme vom 11. Ap ril 2016 (Urk. 21) geltend, die Kritik der Be schwer deführerin am Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei berechtigt, dieses sei nicht umfassend, habe den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und insbesondere die bestehenden beruflichen Erfahrungen in den ge schützten Arbeitsstellen nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin ver füge zudem eine vollständige Aufhebung der Rente, obwohl das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit, sondern nur von einer solchen von 50 % ausgehe (S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin leide unbestritten an einer schizoaffektiven Störung (S. 4 Ziff. 9). Am Standortgespräch bei der Involvis vom 12. Juni 2015 seien die bestehenden Probleme aufgelistet und in der Folge die Arbeitszeit von 50 % auf 40 % reduziert worden (S. 4 f. Ziff. 10). Die Be schwerdeführerin sei zur Führung des Haushalts und des Budgets sowie für
den Einkauf auf externe Hilfe angewiesen, zudem werde sie durch die sozialpsychi atrische Spitex unter stützt und die Administration durch den Beistand erledigt (S. 5 Ziff. 12). Im Gut achten von Dr. C.___ würden zudem diverse Unge reimtheiten auftreten (S. 5 f. Ziff. 14). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten revision im Jahre 2009 verbessert haben, und damit die von der Beschwerde gegnerin verfügte Renteneinstellung gerechtfertigt ist. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 13/87) hielten die Ärzte der Psy chia trische n Klinik A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am 25. November 2003 zum stationären Aufenthalt eingetreten, nachdem sie im Mai sowie Septem ber 2003 zwei Suizidversuche unternommen und im Verlauf eines schwie rigen Scheidungsverfahrens immer mehr den Mut verloren habe, depres siv geworden sei, an Gewicht zugenommen und zunehmend an imperativen Stimmen gelitten habe (lit. D.3). Als Diagnosen nannten die Ärzte insbesondere eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich und undifferenziert, eine rezidi vierende depressive Störung, bei Eintritt mittelschwere Episode, derzeit deutlich regredient (lit. A.). Bezüglich der chronisch-paranoiden Schizophrenie sei wahrscheinlich keine grössere Besserung der psychotischen, jedoch eher gering gradig vorhandenen Symptome zu erwarten, da es sich um eine Krankheit mit sehr grosser Chroni zi tät handle. Es sei sehr wohl denkbar, dass die Beschwer deführerin nach ihrem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitstätigkeit, zu Beginn in einer ge schützten Werkstätte, durchführe, oder aber dass sie durch berufliche Mass nahmen in eine m einfachen Pflegeberuf für eine Tätigkeit in ei nem Alters-, Behinderten- oder Kinderheim ausgebildet werde. Mehr als eine 50 bis 60%ige Tätigkeit sei jedoch nicht realistisch (lit. D.7). 3.2
Die frühere Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2005 (Urk. 13/108) eine schizoaffektive Störung mit Kaufsucht und Adipositas per magna sowie differenzialdiagnostisch eine depressiv-traumatische, neurotische Entwicklung bei Inzest durch den Vater und sekundärem Suchtverhalten bezüg lich Kauf von Kleidern und Möbeln und phasenweise Fresssucht mit Überge wicht (lit. A.). Arbeitsmässig könne sich die Beschwerdeführerin seit zirka einem Jahr gut und stabil bei erst 50 % dann 70 % Arbeitszeit in einer geschützten Werkstatt einbringen. Sie fühle sich im Arbeitsumfeld respektiert und wohl. Eine Veränderung wäre aber im aktuellen Zeitpunkt verunsichernd. Bis in einem oder zwei Jahren könne aber nach genügender sozialer und persönlicher Stabilisierung an eine Rückkehr in die freie Marktwirtschaft gedacht werden (S. 3 Ziff. 7). 3.3
In seinem Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 13/130) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schizoaf fektive Störung, eine Kaufsucht sowie ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit eine Adipositas (Ziff. 1.1). Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis 15. Dezember
2007 in der G.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr labil, trotz Medikamenten, Psychotherapie und psychiatrischer S pitex be stehe immer wieder eine Tendenz zur Dekompensation. Sie fühle sich momen tan relativ wohl an der neuen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen. Aus ärzt licher Sicht sei eine intensive Betreuung notwendig zum Erkennen und Auf fangen von Belastungen, ansonsten drohe eine Dekompensation. Eine weitere Sta bilisierung (insbesondere bis zur Selbständigkeit) scheine nicht realisierbar, so mit sei auch eine wesentliche Verbesserung der Situation nicht wahrschein lich (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Gouvernante und Verkäuferin auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nur im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar, für andere Arbeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Privatklinik I.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 13/148 Ziff. 1.1): - Status nach Adipositas (maximal 103 kg) - Magenbypass-Operation am 19. April 2013 (aktuelles Gewicht 70 kg) - degenerative Wirbelsäulenerkrankung und Coxarthrose beidseits
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe am ehestens aufgrund der Depressionen (Ziff. 1.1). Anlässlich der ersten Jahreskontrolle sei der Gewichtsverlauf sehr gut und auch die Hüftschmerzen seien gelindert. Seit der Gewichtsabnahme sei es zu keinen Coxalgien mehr gekommen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Anlaufschmerzen im linken Knie, ansonsten sei sie jedoch für körperlich leichtere Arbeiten wie beispielsweise in der Hauswirtschaft belastbar (Ziff. 1.6). Es bestehe eine allgemeine Kraftminderung, aber beste Beweglichkeit. Das Hauptproblem seien wohl die psychischen Beschwerden. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (beispielsweise im Service) sei seit zirka April 2014 im Umfang von 50 bis 60 % möglich (Ziff. 1.7). Nach Besserung der psychi schen Be schwerden könne mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den (Ziff.
1.9). 3.5
Der behande l nde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2014 folgende Diag nosen (Urk. 13/150 Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig remittiert - Status nach schizo-depressiver Episode im Herbst 2009 und G.___ Hospitalisation - Impulskontrollstörung, Differentialdiagnose Kaufsucht - dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsakzente - Schlafapnoesyndrom - Status nach Magenbypass-Operation im Sommer 2013 bei vorbestehen der Adipositas per magna
Bei der schizoaffektiven Störung handle es sich um eine lebenslang einschrän kende psychische Krankheit, die lebenslanger, individuell abgestimmter Be hand lung bedürfe. Die Hauptbehandlungsziele seien die Rückfallprophylaxe und der Aufbau und Erhalt der sozialen Integration (Ziff. 1.4). Bis heute habe eine erneute affektive oder psychotische Dekompensation verhindert werden können. Nach wie vor und bis auf Weiteres benötige die Beschwerdeführerin für den Er halt ihrer jetzigen Stabilität die Weiterführung des therapeutischen Settings und der Pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Als Haushälterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 9. August
2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden kog nitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsin sta bi li tät mit Neigung zur Depressivität sowie Impulskontrollstörungen mit grandio sen Kaufräuschen und manipulativen Tendenzen. Aus seiner Sicht könne die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen und auch im geschützten Rahmen sei die Belastbarkeit immer wieder ein Thema. Die frühere Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, seit Jahren arbeite sie nun in ge schützten Arbeitsplätzen in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 1.7). 3.6
Am 15. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin bidisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 13/164) stützten sich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen, Befunde und Besprechungen (S. 1 und 21). Zusammenfassend nannten sie fol gende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7
f. Ziff. III): - anamnestisch Allergie auf Nickel, Kobalt und gewisse Reinigungsmittel - Störung der Impulskontrolle gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Be gutachtung durch Dr. C.___
Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende: - schizoaffektive Störung, remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional teilweise instabil, eher einfach strukturiert), gemäss psycho somatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. C.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, in neres Zittern, Atembeschwerden, Schmerzen in Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status nascendi - radiologisch Fingerpoly a rthrose - Adipositas mit BMI von 30.4 kg/m 2 - laborchemische Hepatopathie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom
In seiner rheumatologischen Teilbeurteilung (Urk. 13/164/1-17) führte Dr. B.___ aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektiv i erbaren somatisch-pathologischen B efunde abstützbar (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus schliesslich für derartige berufliche Tätigkeiten (vollständig) eingeschränkt, bei denen sie nicht auf den Hautschutz achten könne und mit den allergisch wir ken den Reinigungsmitteln in Kontakt komme. Die übrigen beruflichen Tätig keiten, welche sie bisher ausgeübt habe, seien hingegen vollumfänglich zumut bar. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätig keit könne er zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 14 f.). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2009 nicht wesentlich verändert (S. 17 Ziff. V).
Dr. C.___ sodann führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 13/64/21-36) aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 vorerst eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgehalten worden, später habe sich gezeigt, dass vermutlich eine schizoaffektive Störung dahinter stehe. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise schwer depressiv gewesen, habe an psychoti schen Symptomen gelitten, vor allem habe sie ein Stimmenhören beklagt. Die schizoaffektive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, sie höre keine Stimmen mehr und zeige auch sonst keine Hinweise für eine psychotische Störung. Ver mutlich sei diese Entwicklung in erster Linie der Medikation zu verdanken, die Beschwerdeführerin erhalte neuroleptische und antidepressiv wirkende Medika mente. Auch die depressiven Verstimmungen seien nicht mehr aufgetreten, seit sie mit ihrem Partner zusammenlebe. Bei der Begutachtung habe keine Symp to matik einer depressiven Episode festgestellt werden können .
Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne generell von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die schizoaffektive Störung sei remittiert, Verstimmungen würden kaum mehr auftreten. Es lägen aber weiterhin akzen tuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Störung der Impulskontrolle vor und es erstaune nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in geschütztem Rahmen arbeitstätig geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psychischen Störungen sowie der aktuell noch feststellbaren Störungen die Belastbarkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Im Weiteren lägen vermutlich auch krankheitsfremde Faktoren vor, da die Beschwerdeführerin es sich kaum mehr vorstellen könne, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Zumut bar sei ihr jedoch eine zirka 50%ige Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft. Aller dings müsse der Arbeitseinstieg vorsichtig erfolgen, da sich die psychische Symp tomatik teilweise wieder entwickeln könnte, wenn die Beschwerdeführerin unter hohem Druck stehe . Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht un günstig, es werde aber kaum je zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen. Die ambulante Psychotherapie sei wichtig, die Versicherte müsse die Psychopharmaka weiterhin einnehmen (S. 9 f.).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gouvernante könne die Be schwerdeführerin nicht mehr in massgeblichem Ausmass ausüben (S. 11 Ziff. 4). Seit dem Jahre 2003 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (S. 11 Ziff. 6). Es sei während Jahren bei einer hohen Arbeits unfähigkeit geblie ben, eine Verbesserung habe sich erst ungefähr im Jahre 2014 eingestellt. Seit her betrage die Arbeitsfähigkeit zirka 50 % (S. 11 Ziff. 7). Die durchgeführten medizinischen Massnahmen seien ausreichend und es sei davon auszugehen, dass es innerhalb einiger Monate zu einer Verbesserung der Impulskontrollstö rung komme (S. 11 Ziff. 8 und 9). Die verbliebene Arbeits fähig keit könne die Beschwerdeführerin am besten in übersichtlichen, eher einfach strukturierten Tätigkeiten verwerten (S. 11 Ziff. 10). Den Beeinträchtigungen an ge passte Tä tigkeiten seien in einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 12 Ziff. 13). Es sei da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit Sommer 2014 aus psychosozialen Gründen nicht verwertet habe (S. 12 f. Ziff. 18). 3.7
In seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2015 (Urk. 13/174) wies Dr. J.___ auf die unveränderten Diagnosen hin, insbesondere leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schizoaffektiven Störung und damit unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden kognitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsinstabilität mit Neigung zu Depressivität, Impulskontrollstörungen mit grandiosen Kauf räuschen, unabgegrenztes, teils manipulatives interpersonelles Verhalten, unter Belastungen Zunahme der inhaltlichen Denkstörungen und grenzpsychotische Symptome im Sinne nächtlicher Halluzinationen (S. 2 Ziff. 3). Seit Januar 2015 arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % an einem beschütz ten Arbeitsplatz in der Gastronomie der Klinik D.___ . Anfangs habe sie die ses Pensum gut bewältigt, seit März 2015 zeige sie aber zunehmend Ermü dungssymptome. Sie erhole sich langsamer und nicht mehr vollständig und habe morgendliche Antriebs- und Motivationsprobleme. Die Affektlabilität habe zugenommen. Es sei geplant, dass sie das Pensum auf 40 % reduziere. Den Haus halt führe sie mit ihrem Lebenspartner zusammen, wobei das Paar auf ex terne Hilfe angewiesen sei und durch die sozialpsychiatrische Spitex unterstützt werde . Administrativ werde die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand ver treten (S. 2 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig, im beschützten Rahmen 50 %. 3.8
Seit Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 29). Aus dem Protokoll des Standortgespräches vom
12. Juni 2015 (Urk. 3/4) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Fehltage hat und zusätzlich viele Arzttermine wahrnehmen muss (Ziff. 2). Die Arbeitsleistung sei für den ge schütz ten Bereich in Ordnung, die Beschwerdeführerin habe viel Gesprächsbe darf und suche fast täglich eine Möglichkeit, um Dinge zu besprechen (Ziff. 3). Sie erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei (Ziff. 4). Auf kleinste Veränderungen im Privatleben reagiere sie mit Krank heitssymptomen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder zu sätzliche Pausen und gehe regelmässig früher nach Hause, da es ihr nicht gut gehe (Ziff. 9). Insgesamt sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne. Die Beschwerdeführerin beschäftige alle Mitarbeiter durch monatliche Anfragen wegen Vorschüssen, Urlaubstagen und Arztterminen. Es sei den Vorgesetzten bewusst, dass dies mit dem Krankheitsbild der schizoaf fek tiven Störung in engem Zusammenhang stehe, trotzdem sei eventuell ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (S. 4 unten). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (E. 3.1-3.3, E. 3.5-7) und auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig remittiert, sowie einer Impulskontrollstörung leidet (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21, Urk. 2 S. 3). Hingegen gehen die Beurteilungen der daraus resul tierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auseinander und diese Ein schränkungen sind vor liegend zu prüf en.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Über windbarkeit der bestehenden psychischen Beschwerden und damit einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und stützte sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 2). Selbst Dr. C.___ ging jedoch in seinem psychiatrischen Teilgutachten von einer lediglich zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielt ausdrücklich fest, die Prognose sei zwar nicht ungünstig, doch werde es wohl kaum je wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen (E. 3.6). Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss findet demnach im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ keine Grundlage . 4.2
Was d as Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___
betrifft, vermag dieses nicht zu überzeugen und ist aus den nachfolgenden Gründen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Als einzige D i agnose n mit anhaltender Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden darin die bekannten Allergien sowie insbesondere die Impulskontrollstörung genannt, der gegenwärtig remittierten schizoaffektiven Störung sprach Dr. C.___ einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht jedoch nicht hervor, inwiefern die gestörte Impulskontrolle die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigt. Dr. C.___ führt lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psy chischen Störungen sowie der heute noch feststellbaren Störungen die Belast barkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Konkrete Angaben dazu, in wiefern die Beschwerdeführerin durch die bestehenden Störungen in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist, machte Dr. C.___ jedoch nicht. Ebenso we nig setzte er sich mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwer deführerin nur in einem Pensum von 50 % in einem geschützten Rahmen arbeitet und es ge mäss dem Protokoll zum Standortgespräch vom 12. Juni 2015 selbst dort zu Problemen kommt (E. 3.8). Das Gutachten enthält sodann wider sprüchliche An gaben, indem Dr. C.___ beispielsweise festhielt, die schizo affek tive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, gleichzeitig jedoch von einer hohen Arbeitsun fähigkeit während Jahren ausging und ausführte, eine Verbesse rung habe sich erst im Jahre 2014 eingestellt. Ebenso äusserte er Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in einem geschützten Rahmen arbeitet, ging jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus.
Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ die praxisgemäs sen Kriterien nicht, erscheint wenig nachvollziehbar und plausibel und vermag auch angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht zu überzeugen. 4.3
Demgegenüber ergibt sich aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberich ten ein stimmiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Wie bereits die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ festhielten, handelt es sich bei einer schizoaffektiven Störung um eine Krankheit mit sehr grosser Chronizität, wobei damals der Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch als sehr wohl denkbar eingestuft wurde. Ein höheres Pensum als eine Tätigkeit von 50 bis 60 % hielten die Ärzte jedoch bereits da mals für nicht sehr realistisch (E. 3.1). Auch der Hausarzt Dr. F.___ ging im Jahre 2009 nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Situation aus und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig, sondern nur noch im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar (E. 3.3). Zu demselben Schluss gelangte in den Jahren 2014 und 2015 auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. J.___ und verwies darauf, dass es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine lebenslang einschränkende psychische Krankheit handle, welche lebenslanger, individuell abgestimmter Behandlung bedürfe . Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei auch bei ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen und im reduzierten Pensum immer wieder ein Thema (E. 3.5 und 3.7).
In das Bild einer chronischen psychischen Erkrankung mit anhaltender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit passen sodann auch die Angaben im Proto koll zum Standortgespräch der Involvis vom 12. Juni 201 5. Dabei hielten die Ver ant wortlichen insbesondere fest, die Arbeitsleistung sei für den geschützten Bereich in Ordnung. Die Beschwerdeführerin erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei. Es sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne, eventuell sei ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (E. 3.8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor von der psychiatrischen Spitex unterstützt wird und die administrativen Belange von einem Beistand erledigt werden (Urk. 3/2). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsfähig sei, erscheint angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar. 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten Revision im Jahre 2009 nicht wesentlich verändert hat und insbesondere nach wie vor keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwert bare Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom
20. April 2016 geltend gemachte Aufwand von 22.15 Stunden (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich wurde ein überhöhter Stundenansatz von Fr. 300.-- eingesetzt. Zudem erscheint ein Aufwand von acht Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als zu hoch, zumal darin ausführlich Gesetzesbestimmungen und Rechtspraxis zitiert werden, die dem Gericht bekannt sind.
Angesichts der zu studierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zu verfassenden und zu studierenden Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung un d der Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der in ähnli che n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 3'5 00 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig