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IV.2015.00958

Aufhebung des angefochtenen Entscheides aufgrund Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich zum Erlass der Verfügung. Überweisung an IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Zürich SozVersG · 2015-10-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Auf das Gesuch des 1958 geborenen X.___

vom 11. März 2015 (Urk. 10/269 f.) , mit welchem er die Erhöhung der ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) mit Verfügung vom 13. März 2014 ab 1. Januar 2012 zugesprochenen Viertelsrente

der Invalidenversicherung (Urk. 10/257) beantragte, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2015 nicht ein (Urk. 2 [=

Urk. 10/289] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art.

69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü-gungen der kantonalen IV-Stellen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die jenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versi cherte im Ausland erlassen ( Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).

Die se Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionswei sen Prüfung eines Rentenanspruchs, sofern die versicherte Person den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht verlassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton i n einen anderen ver schoben hat (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2015, Rz . 4008) . 3.

G emäss der g enannten Verordnungsbestimmung (Art. 40 Abs. 2 IVV; E. 2) war somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der Verfügung zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 7. August 2015 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2015 auf gehoben wird.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Auf das Gesuch des 1958 geborenen X.___

vom 11. März 2015 (Urk. 10/269 f.) , mit welchem er die Erhöhung der ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) mit Verfügung vom 13. März 2014 ab 1. Januar 2012 zugesprochenen Viertelsrente

der Invalidenversicherung (Urk. 10/257) beantragte, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2015 nicht ein (Urk. 2 [=

Urk. 10/289] ).

E. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).

Die se Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionswei sen Prüfung eines Rentenanspruchs, sofern die versicherte Person den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht verlassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton i n einen anderen ver schoben hat (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2015, Rz . 4008) .

E. 3 G emäss der g enannten Verordnungsbestimmung (Art. 40 Abs. 2 IVV; E. 2) war somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der Verfügung zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 7. August 2015 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge .

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2015 auf gehoben wird.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00958 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil

vom

26. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Auf das Gesuch des 1958 geborenen X.___

vom 11. März 2015 (Urk. 10/269 f.) , mit welchem er die Erhöhung der ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) mit Verfügung vom 13. März 2014 ab 1. Januar 2012 zugesprochenen Viertelsrente

der Invalidenversicherung (Urk. 10/257) beantragte, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2015 nicht ein (Urk. 2 [=

Urk. 10/289] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art.

69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü-gungen der kantonalen IV-Stellen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 2.

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die jenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versi cherte im Ausland erlassen ( Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV).

Die se Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionswei sen Prüfung eines Rentenanspruchs, sofern die versicherte Person den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht verlassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton i n einen anderen ver schoben hat (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2015, Rz . 4008) . 3.

G emäss der g enannten Verordnungsbestimmung (Art. 40 Abs. 2 IVV; E. 2) war somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der Verfügung zuständig.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 7. August 2015 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese verfüge . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2015 auf gehoben wird.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro