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IV.2015.00956

Beschwerdeführerin verfügt über keinen Aufgabenbereich. Ihre angestammte Tätigkeit kann sie im angestammten Pensum von 50 % wieder ausüben, entsprechend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2016-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, meldete sich am 13. September 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 6. März 2010 erlittenen dreifa chen Gesichtsbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16; vgl. Früherfassung vom 31. August 2010, Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten vom 21. November 2011 von med. pract. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie das neurologische Konsilium von Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 30. September 2011 ein (Urk. 7/41; Urk. 7/41/18 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. März 2014, Urk. 7/67; Einwand vom 27. März 2014, Urk. 7/70; ergänzende Einwandbegründungen vom 22. Mai und 30. Juni 2014, Urk. 7/74 und Urk. 7/77) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Ser viceangestellte in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung sei ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 44 % eingeschränkt. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 %. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin führe aus, dass die Einschränkungen im Haushalt vor allem durch die Sehstörung begründet seien, welche in der augenärztlichen Untersu chung nicht bestätigt worden seien. Somit bestehe kein ausgewiesenes Augen leiden, das die Einschränkungen erklären würde, und die gegenüber dem Aus sendienst gemachten Angaben seien sicher zu hinterfragen, insbesondere da sie diesbezüglich nicht in Behandlung sei und auch gestützt auf die medizinischen Berichte eine Alkohol-Problematik anzunehmen sei. Da die ermittelten Ein schränkungen keine Rentenleistungen begründen würden, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin erklärte demgegenüber, dass die Qualifikation und die Einschränkung im Haushalt unbestritten seien. Der medizinische Sachverhalt sei allerdings nicht hinreichend geklärt (Urk. 1 S. 4 f.). Das psychiatrische und neurologische Gutachten von med. pract. Y.___ und Dr. Z.___ sei nicht mehr aktuell, insbesondere da sich in der Zwischenzeit drei weitere Unfälle ereignet hätten. Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholten ophtalmologischen Berichte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähig keit, sondern lediglich zur Unfallkausalität. Eine neuro-ophtalmologische Untersuchung sei - trotz Empfehlung von Dr. Z.___ - nicht durchgeführt wor den. Auch hinsichtlich des verschiedentlich erwähnten übermässigen Alkohol konsums sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Allenfalls wäre eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung induziert. Dass die Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen, zeige sich auch in der grossen Einschränkung im Haushaltsbereich. Auch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe in ihrer Stellung nahme vom 1. März 2014 festgehalten, dass eine umfassende Abklärung not wendig sei. Zusammenfassend sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Ophtalmologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Rheumatologie einzuholen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte des B.___ notierten in ihrem Bericht vom 8. März 2010, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf einer Treppe gestürzt sei und laut Angaben einer Bekannten etwa eine Minute bewusstlos gewesen sei. Die Ärzte diagnostizierten eine Tripodfraktur links und vereinbarten einen Operationstermin am 12. März 2010 (Urk. 7/22/18).

Im Austrittsbericht vom 19. März 2010 über die Hospitalisation vom 12. bis zum 13. März 2010 hielten die Ärzte des B.___ fest, dass sie die dislozierte Tri podfraktur operativ versorgt hätten, und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 19. März 2010 (Urk. 7/22/14). 3.2

Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, notierte in seinem Verlaufsbericht zuhanden des zuständigen Unfallversicherers vom 26. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin vier Monate nach der operativ versorgten Tripodfraktur noch weiter unter einer Hyposensibilität der linken Wange, Augenschwellungen und feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten leide. Es sei eine gesichtschirurgische Beurteilung erfolgt. Zusätzlich befinde sie sich in psy chiatrischer Behandlung, nach Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer unfallbedingten Depression (Urk. 7/22/8). 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 22. September 2010 hielten diese im Rahmen der Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf der Treppe gestürzt sei und eine dislo zierte Tripod-Fraktur links erlitten habe, welche im B.___ am 12. März 2010 versorgt worden sei. Postoperativ, respektive posttraumatisch leide sie unter Sensibilitätsstörungen (Hypästhesie) im Bereich Hirnnerv V2 links, sowie einer Druckdolenz über dem Foramen infraorbitale links. Weiterhin bestünden auch erhebliche Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule und sie klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühl sowie Kribbeln im Bereich der oberen Extremität. Als Serviceangestellte sei sie seit dem Unfalltag bis auf wei teres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/25/6 ff.). 3.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. Oktober 2010 konstatierte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Hypo sensiblität der linken Wange, Augenschwellungen, feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten und Schmerzen bei der Flektion der Hals wirbelsäule und beim Bücken, bei der Arbeit eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 6. Oktober 2010 allerdings wieder zumutbar und es könne mit der vollumfänglichen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab dem 6. Oktober 2010 gerechnet werden (Urk. 7/27/5 ff.). 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___ , Psychologin/Psychotherapeutin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom

15. November 2010 eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22; Angst und depressive Reaktion gemischt (als Folge des Unfallereignisses vom 6. März 2010) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin vom 6. März bis zum 4. Oktober 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, seit dem 5. Oktober 2010 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Seit dem Unfallereignis vom 6. März 2010 bestünden persistierende Schmerzen und Sensiblitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte sowie Stö rungen der Feinmotorik; auch die seit der OP veränderte Morphologie des Gesichtes belaste die Beschwerdeführerin psychisch sehr. Nebst den somatischen und neurologischen Symptomen seien auch die oben genannten psychopatho logischen Symptome, vor allem Affektlabilität, kognitive Defizite, einge schränkte Belastbarkeit und soziale Ängste als Folge des Unfallereignisses zu betrachten, was die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Serviceangestellte stark beeinträchtige (Urk. 7/30/7 ff.). 3.6

Dr. med. G.___ von der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Januar 2011 (Eingangsdatum) fest, dass aus kieferchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/33). 3.7

3.7.1

Dr. Y.___ notierte im Gutachten vom 21. November 2011 als Diagnose eine erschwerte Beschwerde-Verarbeitung (ICD-10 F54) bei Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links am 6. März 2010 und laborchemisch Hinweisen für fort gesetzten übermässigen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/41/13).

Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht k ö nn e aufgrund der im vorliegenden Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnose keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines psychiatrischen Störungsbildes abgeleitet werden. Eine in der Vorgeschichte durch den ambu lant behandelnden Psychiater vorübergehend abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vorübergehenden psychischen Anpassungsstö rung kö nn e gutachterl ich psychiatrisch grundsätzlich nachvollzogen werden. Diesbezüglich seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den verschiedenen vorliegenden Berichten der Praxis Dr. E.___ (ver gleiche Zusammenfassung unter 2.) widersprüchl ich. Aufgrund der dokumentierten Befundlage sei die im Bericht an die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesell schaft/Vertrauens-arzt vom 2. August 2010 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Serv ice-Angestellte seit dem Unfallereignis vo m 6. März 2010 bis zum Berichtszei tpunkt

unter versicherungsmedizinischen Kriterien gutachterlich psy chiatrisch nach - vollziehbar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beschwerde - entwicklung, der Therapiesituation und der zuletzt erhobenen Be funde (vergleiche 3. und 4.) sei aus gutachterlich psych iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Krankheitsgründen bis 10/2010 nach - vollziehbar dokumentiert. Eine fortgesetzt andauernde Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines fortgesetzten psy chischen Krankheitsgeschehens kö nn e zusam - menfassend gutachterlich psychiatrisch bei der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Bezüglich der neurologischen Bewertung unter versiche rungsmedizinischen Kriterien, die nicht Sache des psychiatrisc hen Gutachters sei, verweise er auf das im Gutachten zusammengefasste und beigelegte neuro logische Konsilium von Dr. Z.___ vom 30. September 2011 (Urk. 7/41/15). 3.7.2

Dr. Z.___ konstatierte in seinem Teilgutachten vom 30. September 2011, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehen den Akten bzw . der k l inischen und e l e ktrodiagnostischen Untersuchung nach dem Sturz mit Tripod- Fraktur li nks am 6. August (richtig: März) 2010 Sensibi litäts- Störungen im Gesicht li nks sowie eine augenstellungs abhängige Sehstö rung (subjektiv z . T . mit Doppelbilder) bestünden . Daneben gebe die Beschwer deführerin ein chronifiziertes Schmerz- Syndrom des Kopf es, vorwiegend vom Spannungstyp, z . T . mit migräne artiger Verstärkung und iB im Gesicht li nks an. Nach ihren Angaben seien diese Beschwerden insges amt erst seit dem o bge nannten Unfall vorhanden bzw . seither weitgehend therapie resistent. Ebenfalls erst seit dem Unfall bedürfe sie einer psychiatrischen Behandlung (Gespräch und medikamentös). Frühere, für die aktuellen Beschwerden ver antwortliche Ereignisse, verneine sie. Di e klinisch-neurologischen und el ektrophysi ologischen Untersuchungen liessen diese Beschwerden nicht ob jektivieren. Die Sensibili täts-Störung beschränke sich auf das Ausbreitungsgebiet des N trigeminusV 2 li. Es bestehe ein mä ssiges cervicales muskuläres Überla stungssyndrom; das Kopf schmerz- Syndrom sei in einem Kopfschmerzkalender über mehrere Wochen konstant (gleichbleibend) dokumentiert. Er sei nicht legitimiert, z um Zusam menhang Unfall - posttraumatische Beschwerden und psychiatrische Situation Stellung zu nehmen. Ein Zusammenhang des Kopf- und Gesichtsschmerzes sowie der weiteren neuropsychol ogischen und vegetativen Beschwerden mit d em eingangs erwähnten Unfall sei nicht auszus chliessen. Ebenfalls denkbar sei

aufgrund einer Gesichtsschädel- Fraktu r das Persistieren von (klini sch nicht fassbaren) Doppelbildern. Die Beschwerdeführerin erfülle dur ch die regelmässige Analgetica- Einnahme die Kriterien für einen Medikamenten-Überdosierungs- Kopfschmerz. Andere Ko pfschmerz-Ursachen wü rden verneint. Eine familiäre Belastung s ei nicht vorhanden. Offen bleibe bezüglich Kopfschmerz der Einfluss einer cerv icalen Komponente bei nachgewiesener li nks betonter Diskushernie C6/7 ( Status nach PRT in diesem Segment links 30. 6.2006). Dies insbes ondere , da die Beschwerdeführerin diesbezügliche Beschwerden wieder verstärkt wah r nehme. Genauere Akten dazu seien aber nicht erhältlich. Ebenso offen seien Ursache und Beschwerderelev anz der doch auffälligen Labor- Konstellation. Trotz Negierung durch die Beschwerdeführerin

sei dabei von einem persis tie renden übermässigen Alkohol- Konsum auszugeben. Dieser wiederum kö nn e für das Ausmass und die Verarbeitung eines Schmerz- Syndromes bzw . die Wirk samkeit der Analgetica wesentlich sein; ebenso für den Umgang mit Analgetica (Urk. 7/41/21 f.).

Die Arbeitsfähigkei t aus neurologischer Sicht hänge hauptsächlich vom Effek t der empfohlenen Schmerzbasis- Therapie mit B egleitmassnahmen ab. Aktuell sei aufgrund des Schmerz-Syndromes aus neurol ogischer Sicht eine

Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf (Serviceanges t ellte) von max . 50 % anz unehmen. Eine Schmerztherapie kö nn e im Zeitraum von mehreren Monaten zu einer Nor malisierung der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht führen. Einschrän kend bleiben könn t en auffällig nicht besser behandelbare Sehstörun gen. Bei anhaltend eingeschränkter Leistungsfähigkeit trotz Schmerzreduktion wäre eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung induziert (Urk. 7/41/23 f.). 3.8

Am 3. Januar 2012 lief die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter, um Holz zu holen, rutschte dabei aus und fiel rückwärts auf die Treppenstufen (Unfallmel dung vom 12. Januar 2012, Urk. 7/55/179). Im Auftrag der SUVA wurde am 4. April 2012 ein ambulantes Assessment an der Rehaklinik H.___ durchge führt. Die untersuchenden Ärzte hielten dabei folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/137):

- Unfall vom 03.01.2012: Treppensturz - HWS-Kontusi on - 23.01.2012 MRI der HWS: Mä ssige Osteochondrose C4 bis C7, lei cht aktiviert. Kleine bis höchstens mittelgrosse Diskusherni e, begleitend Unkove rtebral- und Spondylarthrose. Mä ssig- bis höhergradige osteo diskale Foraminalstenose C5/6 (eine Reizung der Nervenwurzel C6 rechts wäre erklärt).

- Unfall vom 06. 03.2010: Treppensturz - Status nach Tripod-Fraktur - Status nach offener Repos i tion und Osteosynthese

- Unfall vom 12/2011: Sturz beim Duschen - Ri ppenfraktur rechts - k onservative Behandlung

Die Ärzte notierten folgende aktuellen Probleme: - Nackenschmerzen ausstrahlend bis Auge links - Schwarze Flecken Augen be i dse its mit unkontrollierten Augenbewegun gen - Schwindel - Linksseiti ge Kopfschmerzen - Kein Geschmack (seit dem ersten Unfall) - Gefüh llosigkei t und Einschlafen des linken Armes - Konzentrationsstörungen - Reduziertes Gleichgewicht und Raum Orientierung

Die Ärzte konstatierten, dass h insichtlich der geklagten Beschwerden ein MRI des Kopfes mit Hämosiderinsequenz zu empfehlen sei , da dies , laut den anam nestische n

Angaben, weder vor noch nach den Unfällen durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der berichteten schwarzen Flecken i n beiden Augen und des u.g. Untersuchungsbefundes seien dringend eine ophthalmologische und eine neurologische Konsi liaruntersuchung zu empfehlen. Aufgrund der bestehenden Konzentrationsstörungen, Gedächtniss törungen, Ratlosigkeit, Verzweiflung und Parathymie sei eine psychosomatische Konsiliaruntersuchung indiziert. Bis zum Abschluss der Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu gehen (Urk. 7/55/139) . 3.9

Am 11. Mai 2012 führte PD Dr. med. I.___, leitende Ärztin Neuroradi ologie des B.___, ein MRI des Schädels durch. Sie notierte, dass kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen vorlägen. In der tiefen weissen Substanz des Centrums semiovale bestünden kleine unspezifische hyperintense Foci linksseitig; diesbezüglich sollten kleine embolische vaskuläre Läsionen (kardiale und vasogene Quelle aus den grossen Halsarterien) ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Hinweis auf eine entzündliche Pathologie und keine Sinusvenenthrombose (Urk. 7/55/124). 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete am 13. August 2012 seinen neurologischen Konsiliarbericht im Auftrag der SUVA (Urk. 7/55/99 ff.). Er hielt fest, dass r ein aufgrund der Aktenlage eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung, ohne begleitende strukturelle Verletzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems ,

nicht nachvollzogen werden könne . Der Eindruck aus den Akten habe bei der aktuellen Untersuchung bestätigt wer den können . Die Beschwerdeführerin sei fokal-neurologisch, abgesehen von einer vorbestehenden Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach einer Gesichtsschädelfraktur, unauffällig. Die H alswirbelsäule (HWS)

sei bei der aktuellen Untersuchung schmerz fr ei normal beweglich gewesen . In der ergänzenden Neurosonographie hätten auch keine Hinweise für ein e stattgehabte traumatische Gef ässdissektion vorgelegen. Die ergänzenden elektrophysiologischen Untersuchungen hätten weder Hinweise für eine peripher neurogene Schädigung noch für eine ra dikuläre oder medulläre Läsion ergeben. Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Beschwerdefüh rerin nach einem Treppenst urz mit Tripod-Fraktur am 6. März 201 0 bereits unter gemischten diff us-somatischen und psychischen Symptomen ge litt en habe . In Bezug auf den neuerlichen Sturz vom 3. Januar 2012 sei kein unfall kausaler neurologischer Gesundheitsschaden nachweisbar. D ie angegebenen Sehstörungen erinnerten am ehesten an so genannte harmlose „mouches vo lantes". Diesbezüglich empfehle sich noch eine augenärztliche Ausschlussdi agnostik. Die in der zerebralen MRI beschriebenen Marklagerveränderungen

seien nicht als posttraum atisch zu beurteilen und entsprä chen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrovaskulären Veränderungen, beispielsweise im Rahmen eines bislang unerkannten Hypertonus. Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung sei der Blutdruck mit 160:90 mmHg leicht erhöht gewe sen . Diesbezüglich sollte nochmals hausärztlich kontrolliert und ggfs. eine anti hypertensive Behandlung eingeleitet werden (Urk. 7/55/104 f.). 3.11

Die Ärzte der Augenklinik des B.___ hielten in ihrem von der SUVA eingeholten konsiliarischen ophtalmologischen Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/10 f.): - Zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung beidseits - Nahexophorie - Hyperopie und Astigmatismus beidseits - Presbyopie - Siccasymptomatik beidseits - Status nach fok aler Chorioretinitis rechts, differentialdiagnostisch Toxo plasmose - Status nach Treppensturz 6. März 2010 mit Status nach Tripodfraktur und Status nach offener Reposition und Osteosynthes e - Status nach Sturz beim Duschen 12/2011 mit C1 Rippenfraktur rechts und anschliessender konservativer Behandlung - Status nach erneutem Treppensturz vom 3. Januar 2012 mit HWS-Kontu sion

Die Beschwerdeführerin berichte über Ada ptionsschwierigkei t en insbesondere beim Übergang vom Dunkeln in die Helligkeit, ausserdem klage sie ü ber Schwindel und „ unkontrollierte Augenbewegungen", zeitweise sehe sie ebenfalls schwarze Punkte. Bei der Untersuchung de r Augen an der Spaltlampe finde sich eine leichte Sicca mit einer etwas reduzierten Tränenaufreisszeit . Zusätzlich zeige sich eine leichte chronische Lidrandentzündun

g. Aufg rund dessen h ätten sie eine Befeuchtungstherapie mit Lacrycon UD Augentropfen eingeleitet und sie hi nsichtlich einer korrekten Lidrandhygiene instruiert. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten schwarzen Punkte könn t en mit Glaskörpertrü bungen erklärt werden, die die Beschwerdeführerin gelegentlich sehe. Dies sei eine gutartige Veränderung des Glaskörpers und bedü rf e keiner weiteren Thera pi

e. Im orthoptischen Status zeige sich ei ne leichte Nahexophorie, dies kö nn e kompensiert werden und mach e keine Beschwerden. Die S ehschärfe in die Ferne betrage mit der entsprechen den Korrektur 1.0. In die Nähe sei sie nicht voll korr i gierbar. Es bestehe volle Binokularfunktion. Sehr auff ällig seien die Gesichtsfelduntersuchungen. Diese zeig t en beidseits massive konzentrische Einschränkungen, einem Röhrenblick gleichend. Se l tsam sei jedoch, dass die konzentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes be i der initialen Untersuchung zugenommen habe , wenn sich die Beschwerdeführerin auf 1 m entfernt habe . In der Regel sollte es gerade umgekehrt der Fall sein, da mit steig ender Entfernung die Ausdehnung des Gesicht s feldes zun ehme. Die Gesichtsfelduntersuchung vom 2

4. Oktober 20 12 habe dieses Phänomen nicht mehr gezeigt . Ein morpho logisches Korre l at für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien hätten sie nicht nachweisen können . Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdefüh rerin

und die erhobenen Befunde inkohä rent und nicht eindeutig einem Krank heitsbil d zuzuordnen. Zur weiteren Abklä rung könnten elektrophysiologische Tests (z. B. mERG) von Nutzen sein (Urk. 7/55/11).

3.12

Dr. med. K.___, , hielt in seinem von der Beschwerde führerin eingeholten Arztbericht vom 23. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente nehme. Um die Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, sei eine psychiatrische Beratung und Einschätzung notwendig (Urk. 7/64/5). 4.

Zu prüfen ist vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob sie im Gesundheitsfalle über einen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügen würde oder die nicht zum aus serhäuslichen Erwerb genutzte restliche Zeit als Freizeit und damit als invali denversicherungsrechtlich nicht versichert zu werten ist: 4.1

Für den Rentenanspruch finden einzig die Einschränkungen in der Erwerbs - fähig keit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksich tigung , nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche Lebensverrichtungen. Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engage - ments (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die v ersicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, Zürich /Basel/Genf 2014,

3. Aufl., Art. 28a N 71 mit Hin weisen). 4.2

Massgebend ist entsprechend, ob sich die Beschwerdeführerin zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Aufgabenbereich betätigt hat. Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klar und mehrmals betont habe, dass sie bei voller Gesundheit nur 50 % arbeiten würde. Sie habe in den letzten Jahren trotz finanziellen Schwierigkeiten auch nur 50 % gearbeitet und würde dies auch jetzt tun. Sie habe genug zu tun im Haus und Garten ihres Partners (Urk. 7/47/4). Auch anlässlich der Haushaltsabklärung führte sie aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin 50 % gearbeitet hätte (Urk. 7/58/2). Aktuell lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem bereits pensionierten Lebenspartner in einer 2.5-Zimmerwohnung. Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV ausüben würde, wäre sie gesund , liegen keine vor (vgl. Urk. 7/58) . Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgaben bereichs ausgegangen werden, da die Führung eines Zweipersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem vollzeitig Erwerbstätigen an fällt und vom bereits pensionierten Partner auch im Gesundheitsfalle eine Entlastung erwartet werden dürfte. 4.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Gesundheitsfall einem 50 %-Pensum nachgehen würde , was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 2) . Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung einzig ein Einkommens vergleich vorzunehmen. 5 .

Um einen Einkommensvergleich vornehmen zu können, ist v orab zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zulässt und falls ja, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im zeitlichen Ablauf allenfalls eingeschränkt gewesen war. 5 .1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 3. September 2010 zum Leistungsbe zug an, womit ihr frühestens ab dem 1. März 2011 ein Rentenanspruch zustehen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Das psychiatrische und das neurologische Gutachten vom

30. September bzw. 21. November 2011 erfüllen sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/41/4 f.; Urk. 7/41/18) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig

( vgl. Urk. 7/41/4; Urk. 7/41/13; Urk. 7/41/15). Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusamm enhänge ist einleuchtend und die Gut achten sind schlüssig. Gestützt auf das psychiatrische und das neurologische Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit März 2011 in einem Pensum von 50 % (wieder) hätte ausüben können (vgl. E. 3.7).

Auch die behandelnden Ärzte kamen zu keinem anderen Schluss: Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Oktober 2010 (E. 3.4). Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ hielten dafür, dass seit dem 5. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.5). Dr. G.___ hielt am 26. Januar 2011 fest, dass aus kieferorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit vorliege (E. 3.6).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin ihre angestammte Tätigkeit spätestens ab März 2011 wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 50 % hätte ausüben können. Entspre chend war sie im Rahmen ihres angestammten Pensums nicht mehr arbeitsun fähig und erlitt sie keine Erwerbseinbusse. Da die Beschwerdeführerin über kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügt und sie ab März 2011 keine Erwerbseinbusse erlitt, betrug der Invaliditätsgrad spä testens ab dem 1. März 2011 0 %. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand ab März 2011 bis zum Verfü gungserlass verschlechterte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 ter IVV neu zu laufen beginnt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., Art. 28 N 35 mit Hinweisen).

Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin angab, seit Ende November 2011 drei weitere Unfälle gehabt zu haben. Am 27. November 2011 sei sie in der Dusche ausgerutscht, im Dezember sei sie die Treppe hinunter unter gestürzt (nur der Hausarzt sei informiert) und am 3. Januar 2012 sei sie wiederum die Treppe hinunter gestürzt (Urk. 7/47/3).

Die SUVA übernahm für den Sturz vom 3. Januar 2012 die Kosten für die Heilbe handlung und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/55/178) bis zum 1. Dezember 2012 (Schreiben vom 13. November 2012, Urk. 7/55/7). Die Ärzte der Rehaklinik H.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2012 fest, dass bis zum Abschluss von weiteren Untersuchungen eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit zu attestieren sei (E. 3.8). Gestützt auf das MRI vom 11. Mai 2012 (E. 3.9), die neurologische Beurteilung von Dr. J.___ (E. 3.10) sowie die augenärzt lichen Untersuchungen vom 11. September und 24. Oktober 2012 (E. 3.11) sind keine gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zum Gesundheitszu stand vor dem Sturz vom 3. Januar 2012 bzw. zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ auszumachen:

Aus neurologischer Sicht hielt Dr. J.___ fest, dass die Beschwerdeführerin fokal-neurologisch, bis auf die vorbestehende Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach der Gesichtsschädelfraktur, unauffällig sei. Die im MRI beschriebenen zentralen Marklagerveränderungen seien nicht als posttraumatisch zu beurteilen und entsprächen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrosvaskulären Veränderungen (E. 3.10). Damit ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht spätestens am 13. August 2012 (Bericht von Dr. J.___) wieder dem Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 3. Januar 2012 entsprach, womit der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Servicemitarbeiterin wieder zumutbar war (E. 3.10).

Nach den augenärztlichen Untersuchungen hielten die Ärzte des B.___ fest, dass kein morphologisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien habe nachgewiesen werden können. Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde inkohärent und nicht eindeutig einem Krankheitsbild zuzuordnen. Weitere andauernde erhebliche Einschrän kungen notierten die Ärzte keine (E. 3.11).

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allfällige Unfallfolgen des Sturzes vom 3. Januar 2012 - wie von der SUVA festgehalten - spätestens am 1. Dezember 2012 wieder vollumfänglich abgeheilt gewesen waren und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin danach, wie sowohl von den behandelnden als auch begutachtenden Ärzte früher fest gehalten (vgl. E. 5.1), wieder eine Tätigkeit als Serviceangestellte in einem 50%-Pensum zuliess. Entsprechend ist spätestens ab dem 1. Dezember 2012 wiede rum von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen.

Ein Anspruch auf eine befristete Rente ist ebenfalls zu verneinen, da die Beschwerdeführerin maximal während 11 Monaten höhergradig eingeschränkt gewesen war und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspre chend nicht abgelaufen war. 5.3

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der somatische Gesundheitszustand sich anhand der im Recht liegenden Akten abschliessend beurteilen lässt und sich weitere Abklärungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigen: Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass entsprechend den Empfehlungen der untersuchenden Augenärzte des B.___ eine elektrophysiolo gische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. J.___ eine solche vorgenommen hatten. Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen die Beschwerden nicht objektivieren liessen (vgl. E. 3.7.2), und Dr. J.___ führte aus, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen weder Hinweise für eine peri pher neurogene Schädigung noch für eine radikuläre oder medulläre Läsion ergeben hätten (vgl. E. 3.11).

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet . Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Dr. Y.___ berücksichtigte einen allfälligen übermässigen Alkoholkonsum, verneinte allerdings einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7.1). Dass diesbezüglich eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung vorliegt, ist - gerade unter Berücksichti gung, dass in den neueren Berichten keine Hinweise auf eine allfällige Alkohol problematik bestehen (E. 3.8-3.12) und sie sich gemäss eigenen Angaben nicht in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2013, Urk. 7/62) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.4

Damit erweist sich die Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 13. September 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 6. März 2010 erlittenen dreifa chen Gesichtsbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16; vgl. Früherfassung vom 31. August 2010, Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten vom 21. November 2011 von med. pract. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie das neurologische Konsilium von Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 30. September 2011 ein (Urk. 7/41; Urk. 7/41/18 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. März 2014, Urk. 7/67; Einwand vom 27. März 2014, Urk. 7/70; ergänzende Einwandbegründungen vom 22. Mai und 30. Juni 2014, Urk. 7/74 und Urk. 7/77) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Ser viceangestellte in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung sei ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 44 % eingeschränkt. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 %. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin führe aus, dass die Einschränkungen im Haushalt vor allem durch die Sehstörung begründet seien, welche in der augenärztlichen Untersu chung nicht bestätigt worden seien. Somit bestehe kein ausgewiesenes Augen leiden, das die Einschränkungen erklären würde, und die gegenüber dem Aus sendienst gemachten Angaben seien sicher zu hinterfragen, insbesondere da sie diesbezüglich nicht in Behandlung sei und auch gestützt auf die medizinischen Berichte eine Alkohol-Problematik anzunehmen sei. Da die ermittelten Ein schränkungen keine Rentenleistungen begründen würden, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin erklärte demgegenüber, dass die Qualifikation und die Einschränkung im Haushalt unbestritten seien. Der medizinische Sachverhalt sei allerdings nicht hinreichend geklärt (Urk. 1 S. 4 f.). Das psychiatrische und neurologische Gutachten von med. pract. Y.___ und Dr. Z.___ sei nicht mehr aktuell, insbesondere da sich in der Zwischenzeit drei weitere Unfälle ereignet hätten. Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholten ophtalmologischen Berichte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähig keit, sondern lediglich zur Unfallkausalität. Eine neuro-ophtalmologische Untersuchung sei - trotz Empfehlung von Dr. Z.___ - nicht durchgeführt wor den. Auch hinsichtlich des verschiedentlich erwähnten übermässigen Alkohol konsums sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Allenfalls wäre eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung induziert. Dass die Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen, zeige sich auch in der grossen Einschränkung im Haushaltsbereich. Auch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe in ihrer Stellung nahme vom 1. März 2014 festgehalten, dass eine umfassende Abklärung not wendig sei. Zusammenfassend sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Ophtalmologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Rheumatologie einzuholen (Urk. 1). 2.

E. 3.1 Die behandelnden Ärzte des B.___ notierten in ihrem Bericht vom 8. März 2010, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf einer Treppe gestürzt sei und laut Angaben einer Bekannten etwa eine Minute bewusstlos gewesen sei. Die Ärzte diagnostizierten eine Tripodfraktur links und vereinbarten einen Operationstermin am 12. März 2010 (Urk. 7/22/18).

Im Austrittsbericht vom 19. März 2010 über die Hospitalisation vom 12. bis zum 13. März 2010 hielten die Ärzte des B.___ fest, dass sie die dislozierte Tri podfraktur operativ versorgt hätten, und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 19. März 2010 (Urk. 7/22/14).

E. 3.2 Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, notierte in seinem Verlaufsbericht zuhanden des zuständigen Unfallversicherers vom 26. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin vier Monate nach der operativ versorgten Tripodfraktur noch weiter unter einer Hyposensibilität der linken Wange, Augenschwellungen und feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten leide. Es sei eine gesichtschirurgische Beurteilung erfolgt. Zusätzlich befinde sie sich in psy chiatrischer Behandlung, nach Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer unfallbedingten Depression (Urk. 7/22/8).

E. 3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 22. September 2010 hielten diese im Rahmen der Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf der Treppe gestürzt sei und eine dislo zierte Tripod-Fraktur links erlitten habe, welche im B.___ am 12. März 2010 versorgt worden sei. Postoperativ, respektive posttraumatisch leide sie unter Sensibilitätsstörungen (Hypästhesie) im Bereich Hirnnerv V2 links, sowie einer Druckdolenz über dem Foramen infraorbitale links. Weiterhin bestünden auch erhebliche Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule und sie klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühl sowie Kribbeln im Bereich der oberen Extremität. Als Serviceangestellte sei sie seit dem Unfalltag bis auf wei teres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/25/6 ff.).

E. 3.4 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. Oktober 2010 konstatierte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Hypo sensiblität der linken Wange, Augenschwellungen, feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten und Schmerzen bei der Flektion der Hals wirbelsäule und beim Bücken, bei der Arbeit eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 6. Oktober 2010 allerdings wieder zumutbar und es könne mit der vollumfänglichen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab dem 6. Oktober 2010 gerechnet werden (Urk. 7/27/5 ff.).

E. 3.5 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___ , Psychologin/Psychotherapeutin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom

15. November 2010 eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22; Angst und depressive Reaktion gemischt (als Folge des Unfallereignisses vom 6. März 2010) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin vom 6. März bis zum 4. Oktober 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, seit dem 5. Oktober 2010 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Seit dem Unfallereignis vom 6. März 2010 bestünden persistierende Schmerzen und Sensiblitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte sowie Stö rungen der Feinmotorik; auch die seit der OP veränderte Morphologie des Gesichtes belaste die Beschwerdeführerin psychisch sehr. Nebst den somatischen und neurologischen Symptomen seien auch die oben genannten psychopatho logischen Symptome, vor allem Affektlabilität, kognitive Defizite, einge schränkte Belastbarkeit und soziale Ängste als Folge des Unfallereignisses zu betrachten, was die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Serviceangestellte stark beeinträchtige (Urk. 7/30/7 ff.).

E. 3.6 Dr. med. G.___ von der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Januar 2011 (Eingangsdatum) fest, dass aus kieferchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/33).

E. 3.7.1 Dr. Y.___ notierte im Gutachten vom 21. November 2011 als Diagnose eine erschwerte Beschwerde-Verarbeitung (ICD-10 F54) bei Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links am 6. März 2010 und laborchemisch Hinweisen für fort gesetzten übermässigen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/41/13).

Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht k ö nn e aufgrund der im vorliegenden Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnose keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines psychiatrischen Störungsbildes abgeleitet werden. Eine in der Vorgeschichte durch den ambu lant behandelnden Psychiater vorübergehend abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vorübergehenden psychischen Anpassungsstö rung kö nn e gutachterl ich psychiatrisch grundsätzlich nachvollzogen werden. Diesbezüglich seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den verschiedenen vorliegenden Berichten der Praxis Dr. E.___ (ver gleiche Zusammenfassung unter 2.) widersprüchl ich. Aufgrund der dokumentierten Befundlage sei die im Bericht an die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesell schaft/Vertrauens-arzt vom 2. August 2010 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Serv ice-Angestellte seit dem Unfallereignis vo m 6. März 2010 bis zum Berichtszei tpunkt

unter versicherungsmedizinischen Kriterien gutachterlich psy chiatrisch nach - vollziehbar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beschwerde - entwicklung, der Therapiesituation und der zuletzt erhobenen Be funde (vergleiche 3. und 4.) sei aus gutachterlich psych iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Krankheitsgründen bis 10/2010 nach - vollziehbar dokumentiert. Eine fortgesetzt andauernde Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines fortgesetzten psy chischen Krankheitsgeschehens kö nn e zusam - menfassend gutachterlich psychiatrisch bei der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Bezüglich der neurologischen Bewertung unter versiche rungsmedizinischen Kriterien, die nicht Sache des psychiatrisc hen Gutachters sei, verweise er auf das im Gutachten zusammengefasste und beigelegte neuro logische Konsilium von Dr. Z.___ vom 30. September 2011 (Urk. 7/41/15).

E. 3.7.2 Dr. Z.___ konstatierte in seinem Teilgutachten vom 30. September 2011, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehen den Akten bzw . der k l inischen und e l e ktrodiagnostischen Untersuchung nach dem Sturz mit Tripod- Fraktur li nks am 6. August (richtig: März) 2010 Sensibi litäts- Störungen im Gesicht li nks sowie eine augenstellungs abhängige Sehstö rung (subjektiv z . T . mit Doppelbilder) bestünden . Daneben gebe die Beschwer deführerin ein chronifiziertes Schmerz- Syndrom des Kopf es, vorwiegend vom Spannungstyp, z . T . mit migräne artiger Verstärkung und iB im Gesicht li nks an. Nach ihren Angaben seien diese Beschwerden insges amt erst seit dem o bge nannten Unfall vorhanden bzw . seither weitgehend therapie resistent. Ebenfalls erst seit dem Unfall bedürfe sie einer psychiatrischen Behandlung (Gespräch und medikamentös). Frühere, für die aktuellen Beschwerden ver antwortliche Ereignisse, verneine sie. Di e klinisch-neurologischen und el ektrophysi ologischen Untersuchungen liessen diese Beschwerden nicht ob jektivieren. Die Sensibili täts-Störung beschränke sich auf das Ausbreitungsgebiet des N trigeminusV 2 li. Es bestehe ein mä ssiges cervicales muskuläres Überla stungssyndrom; das Kopf schmerz- Syndrom sei in einem Kopfschmerzkalender über mehrere Wochen konstant (gleichbleibend) dokumentiert. Er sei nicht legitimiert, z um Zusam menhang Unfall - posttraumatische Beschwerden und psychiatrische Situation Stellung zu nehmen. Ein Zusammenhang des Kopf- und Gesichtsschmerzes sowie der weiteren neuropsychol ogischen und vegetativen Beschwerden mit d em eingangs erwähnten Unfall sei nicht auszus chliessen. Ebenfalls denkbar sei

aufgrund einer Gesichtsschädel- Fraktu r das Persistieren von (klini sch nicht fassbaren) Doppelbildern. Die Beschwerdeführerin erfülle dur ch die regelmässige Analgetica- Einnahme die Kriterien für einen Medikamenten-Überdosierungs- Kopfschmerz. Andere Ko pfschmerz-Ursachen wü rden verneint. Eine familiäre Belastung s ei nicht vorhanden. Offen bleibe bezüglich Kopfschmerz der Einfluss einer cerv icalen Komponente bei nachgewiesener li nks betonter Diskushernie C6/7 ( Status nach PRT in diesem Segment links 30. 6.2006). Dies insbes ondere , da die Beschwerdeführerin diesbezügliche Beschwerden wieder verstärkt wah r nehme. Genauere Akten dazu seien aber nicht erhältlich. Ebenso offen seien Ursache und Beschwerderelev anz der doch auffälligen Labor- Konstellation. Trotz Negierung durch die Beschwerdeführerin

sei dabei von einem persis tie renden übermässigen Alkohol- Konsum auszugeben. Dieser wiederum kö nn e für das Ausmass und die Verarbeitung eines Schmerz- Syndromes bzw . die Wirk samkeit der Analgetica wesentlich sein; ebenso für den Umgang mit Analgetica (Urk. 7/41/21 f.).

Die Arbeitsfähigkei t aus neurologischer Sicht hänge hauptsächlich vom Effek t der empfohlenen Schmerzbasis- Therapie mit B egleitmassnahmen ab. Aktuell sei aufgrund des Schmerz-Syndromes aus neurol ogischer Sicht eine

Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf (Serviceanges t ellte) von max . 50 % anz unehmen. Eine Schmerztherapie kö nn e im Zeitraum von mehreren Monaten zu einer Nor malisierung der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht führen. Einschrän kend bleiben könn t en auffällig nicht besser behandelbare Sehstörun gen. Bei anhaltend eingeschränkter Leistungsfähigkeit trotz Schmerzreduktion wäre eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung induziert (Urk. 7/41/23 f.).

E. 3.8 Am 3. Januar 2012 lief die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter, um Holz zu holen, rutschte dabei aus und fiel rückwärts auf die Treppenstufen (Unfallmel dung vom 12. Januar 2012, Urk. 7/55/179). Im Auftrag der SUVA wurde am 4. April 2012 ein ambulantes Assessment an der Rehaklinik H.___ durchge führt. Die untersuchenden Ärzte hielten dabei folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/137):

- Unfall vom 03.01.2012: Treppensturz - HWS-Kontusi on - 23.01.2012 MRI der HWS: Mä ssige Osteochondrose C4 bis C7, lei cht aktiviert. Kleine bis höchstens mittelgrosse Diskusherni e, begleitend Unkove rtebral- und Spondylarthrose. Mä ssig- bis höhergradige osteo diskale Foraminalstenose C5/6 (eine Reizung der Nervenwurzel C6 rechts wäre erklärt).

- Unfall vom 06. 03.2010: Treppensturz - Status nach Tripod-Fraktur - Status nach offener Repos i tion und Osteosynthese

- Unfall vom 12/2011: Sturz beim Duschen - Ri ppenfraktur rechts - k onservative Behandlung

Die Ärzte notierten folgende aktuellen Probleme: - Nackenschmerzen ausstrahlend bis Auge links - Schwarze Flecken Augen be i dse its mit unkontrollierten Augenbewegun gen - Schwindel - Linksseiti ge Kopfschmerzen - Kein Geschmack (seit dem ersten Unfall) - Gefüh llosigkei t und Einschlafen des linken Armes - Konzentrationsstörungen - Reduziertes Gleichgewicht und Raum Orientierung

Die Ärzte konstatierten, dass h insichtlich der geklagten Beschwerden ein MRI des Kopfes mit Hämosiderinsequenz zu empfehlen sei , da dies , laut den anam nestische n

Angaben, weder vor noch nach den Unfällen durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der berichteten schwarzen Flecken i n beiden Augen und des u.g. Untersuchungsbefundes seien dringend eine ophthalmologische und eine neurologische Konsi liaruntersuchung zu empfehlen. Aufgrund der bestehenden Konzentrationsstörungen, Gedächtniss törungen, Ratlosigkeit, Verzweiflung und Parathymie sei eine psychosomatische Konsiliaruntersuchung indiziert. Bis zum Abschluss der Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu gehen (Urk. 7/55/139) .

E. 3.9 Am 11. Mai 2012 führte PD Dr. med. I.___, leitende Ärztin Neuroradi ologie des B.___, ein MRI des Schädels durch. Sie notierte, dass kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen vorlägen. In der tiefen weissen Substanz des Centrums semiovale bestünden kleine unspezifische hyperintense Foci linksseitig; diesbezüglich sollten kleine embolische vaskuläre Läsionen (kardiale und vasogene Quelle aus den grossen Halsarterien) ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Hinweis auf eine entzündliche Pathologie und keine Sinusvenenthrombose (Urk. 7/55/124).

E. 3.10 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete am 13. August 2012 seinen neurologischen Konsiliarbericht im Auftrag der SUVA (Urk. 7/55/99 ff.). Er hielt fest, dass r ein aufgrund der Aktenlage eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung, ohne begleitende strukturelle Verletzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems ,

nicht nachvollzogen werden könne . Der Eindruck aus den Akten habe bei der aktuellen Untersuchung bestätigt wer den können . Die Beschwerdeführerin sei fokal-neurologisch, abgesehen von einer vorbestehenden Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach einer Gesichtsschädelfraktur, unauffällig. Die H alswirbelsäule (HWS)

sei bei der aktuellen Untersuchung schmerz fr ei normal beweglich gewesen . In der ergänzenden Neurosonographie hätten auch keine Hinweise für ein e stattgehabte traumatische Gef ässdissektion vorgelegen. Die ergänzenden elektrophysiologischen Untersuchungen hätten weder Hinweise für eine peripher neurogene Schädigung noch für eine ra dikuläre oder medulläre Läsion ergeben. Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Beschwerdefüh rerin nach einem Treppenst urz mit Tripod-Fraktur am 6. März 201 0 bereits unter gemischten diff us-somatischen und psychischen Symptomen ge litt en habe . In Bezug auf den neuerlichen Sturz vom 3. Januar 2012 sei kein unfall kausaler neurologischer Gesundheitsschaden nachweisbar. D ie angegebenen Sehstörungen erinnerten am ehesten an so genannte harmlose „mouches vo lantes". Diesbezüglich empfehle sich noch eine augenärztliche Ausschlussdi agnostik. Die in der zerebralen MRI beschriebenen Marklagerveränderungen

seien nicht als posttraum atisch zu beurteilen und entsprä chen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrovaskulären Veränderungen, beispielsweise im Rahmen eines bislang unerkannten Hypertonus. Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung sei der Blutdruck mit 160:90 mmHg leicht erhöht gewe sen . Diesbezüglich sollte nochmals hausärztlich kontrolliert und ggfs. eine anti hypertensive Behandlung eingeleitet werden (Urk. 7/55/104 f.).

E. 3.11 Die Ärzte der Augenklinik des B.___ hielten in ihrem von der SUVA eingeholten konsiliarischen ophtalmologischen Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/10 f.): - Zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung beidseits - Nahexophorie - Hyperopie und Astigmatismus beidseits - Presbyopie - Siccasymptomatik beidseits - Status nach fok aler Chorioretinitis rechts, differentialdiagnostisch Toxo plasmose - Status nach Treppensturz 6. März 2010 mit Status nach Tripodfraktur und Status nach offener Reposition und Osteosynthes e - Status nach Sturz beim Duschen 12/2011 mit C1 Rippenfraktur rechts und anschliessender konservativer Behandlung - Status nach erneutem Treppensturz vom 3. Januar 2012 mit HWS-Kontu sion

Die Beschwerdeführerin berichte über Ada ptionsschwierigkei t en insbesondere beim Übergang vom Dunkeln in die Helligkeit, ausserdem klage sie ü ber Schwindel und „ unkontrollierte Augenbewegungen", zeitweise sehe sie ebenfalls schwarze Punkte. Bei der Untersuchung de r Augen an der Spaltlampe finde sich eine leichte Sicca mit einer etwas reduzierten Tränenaufreisszeit . Zusätzlich zeige sich eine leichte chronische Lidrandentzündun

g. Aufg rund dessen h ätten sie eine Befeuchtungstherapie mit Lacrycon UD Augentropfen eingeleitet und sie hi nsichtlich einer korrekten Lidrandhygiene instruiert. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten schwarzen Punkte könn t en mit Glaskörpertrü bungen erklärt werden, die die Beschwerdeführerin gelegentlich sehe. Dies sei eine gutartige Veränderung des Glaskörpers und bedü rf e keiner weiteren Thera pi

e. Im orthoptischen Status zeige sich ei ne leichte Nahexophorie, dies kö nn e kompensiert werden und mach e keine Beschwerden. Die S ehschärfe in die Ferne betrage mit der entsprechen den Korrektur 1.0. In die Nähe sei sie nicht voll korr i gierbar. Es bestehe volle Binokularfunktion. Sehr auff ällig seien die Gesichtsfelduntersuchungen. Diese zeig t en beidseits massive konzentrische Einschränkungen, einem Röhrenblick gleichend. Se l tsam sei jedoch, dass die konzentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes be i der initialen Untersuchung zugenommen habe , wenn sich die Beschwerdeführerin auf 1 m entfernt habe . In der Regel sollte es gerade umgekehrt der Fall sein, da mit steig ender Entfernung die Ausdehnung des Gesicht s feldes zun ehme. Die Gesichtsfelduntersuchung vom 2

4. Oktober 20

E. 3.12 Dr. med. K.___, , hielt in seinem von der Beschwerde führerin eingeholten Arztbericht vom 23. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente nehme. Um die Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, sei eine psychiatrische Beratung und Einschätzung notwendig (Urk. 7/64/5). 4.

Zu prüfen ist vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob sie im Gesundheitsfalle über einen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügen würde oder die nicht zum aus serhäuslichen Erwerb genutzte restliche Zeit als Freizeit und damit als invali denversicherungsrechtlich nicht versichert zu werten ist: 4.1

Für den Rentenanspruch finden einzig die Einschränkungen in der Erwerbs - fähig keit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksich tigung , nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche Lebensverrichtungen. Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engage - ments (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die v ersicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, Zürich /Basel/Genf 2014,

3. Aufl., Art. 28a N 71 mit Hin weisen). 4.2

Massgebend ist entsprechend, ob sich die Beschwerdeführerin zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Aufgabenbereich betätigt hat. Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klar und mehrmals betont habe, dass sie bei voller Gesundheit nur 50 % arbeiten würde. Sie habe in den letzten Jahren trotz finanziellen Schwierigkeiten auch nur 50 % gearbeitet und würde dies auch jetzt tun. Sie habe genug zu tun im Haus und Garten ihres Partners (Urk. 7/47/4). Auch anlässlich der Haushaltsabklärung führte sie aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin 50 % gearbeitet hätte (Urk. 7/58/2). Aktuell lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem bereits pensionierten Lebenspartner in einer 2.5-Zimmerwohnung. Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV ausüben würde, wäre sie gesund , liegen keine vor (vgl. Urk. 7/58) . Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgaben bereichs ausgegangen werden, da die Führung eines Zweipersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem vollzeitig Erwerbstätigen an fällt und vom bereits pensionierten Partner auch im Gesundheitsfalle eine Entlastung erwartet werden dürfte. 4.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Gesundheitsfall einem 50 %-Pensum nachgehen würde , was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 2) . Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung einzig ein Einkommens vergleich vorzunehmen. 5 .

Um einen Einkommensvergleich vornehmen zu können, ist v orab zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zulässt und falls ja, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im zeitlichen Ablauf allenfalls eingeschränkt gewesen war. 5 .1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 3. September 2010 zum Leistungsbe zug an, womit ihr frühestens ab dem 1. März 2011 ein Rentenanspruch zustehen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Das psychiatrische und das neurologische Gutachten vom

30. September bzw. 21. November 2011 erfüllen sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/41/4 f.; Urk. 7/41/18) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig

( vgl. Urk. 7/41/4; Urk. 7/41/13; Urk. 7/41/15). Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusamm enhänge ist einleuchtend und die Gut achten sind schlüssig. Gestützt auf das psychiatrische und das neurologische Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit März 2011 in einem Pensum von 50 % (wieder) hätte ausüben können (vgl. E. 3.7).

Auch die behandelnden Ärzte kamen zu keinem anderen Schluss: Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Oktober 2010 (E. 3.4). Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ hielten dafür, dass seit dem 5. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.5). Dr. G.___ hielt am 26. Januar 2011 fest, dass aus kieferorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit vorliege (E. 3.6).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin ihre angestammte Tätigkeit spätestens ab März 2011 wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 50 % hätte ausüben können. Entspre chend war sie im Rahmen ihres angestammten Pensums nicht mehr arbeitsun fähig und erlitt sie keine Erwerbseinbusse. Da die Beschwerdeführerin über kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügt und sie ab März 2011 keine Erwerbseinbusse erlitt, betrug der Invaliditätsgrad spä testens ab dem 1. März 2011 0 %. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand ab März 2011 bis zum Verfü gungserlass verschlechterte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 ter IVV neu zu laufen beginnt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., Art. 28 N 35 mit Hinweisen).

Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin angab, seit Ende November 2011 drei weitere Unfälle gehabt zu haben. Am 27. November 2011 sei sie in der Dusche ausgerutscht, im Dezember sei sie die Treppe hinunter unter gestürzt (nur der Hausarzt sei informiert) und am 3. Januar 2012 sei sie wiederum die Treppe hinunter gestürzt (Urk. 7/47/3).

Die SUVA übernahm für den Sturz vom 3. Januar 2012 die Kosten für die Heilbe handlung und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/55/178) bis zum 1. Dezember 2012 (Schreiben vom 13. November 2012, Urk. 7/55/7). Die Ärzte der Rehaklinik H.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2012 fest, dass bis zum Abschluss von weiteren Untersuchungen eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit zu attestieren sei (E. 3.8). Gestützt auf das MRI vom 11. Mai 2012 (E. 3.9), die neurologische Beurteilung von Dr. J.___ (E. 3.10) sowie die augenärzt lichen Untersuchungen vom 11. September und 24. Oktober 2012 (E. 3.11) sind keine gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zum Gesundheitszu stand vor dem Sturz vom 3. Januar 2012 bzw. zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ auszumachen:

Aus neurologischer Sicht hielt Dr. J.___ fest, dass die Beschwerdeführerin fokal-neurologisch, bis auf die vorbestehende Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach der Gesichtsschädelfraktur, unauffällig sei. Die im MRI beschriebenen zentralen Marklagerveränderungen seien nicht als posttraumatisch zu beurteilen und entsprächen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrosvaskulären Veränderungen (E. 3.10). Damit ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht spätestens am 13. August 2012 (Bericht von Dr. J.___) wieder dem Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 3. Januar 2012 entsprach, womit der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Servicemitarbeiterin wieder zumutbar war (E. 3.10).

Nach den augenärztlichen Untersuchungen hielten die Ärzte des B.___ fest, dass kein morphologisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien habe nachgewiesen werden können. Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde inkohärent und nicht eindeutig einem Krankheitsbild zuzuordnen. Weitere andauernde erhebliche Einschrän kungen notierten die Ärzte keine (E. 3.11).

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allfällige Unfallfolgen des Sturzes vom 3. Januar 2012 - wie von der SUVA festgehalten - spätestens am 1. Dezember 2012 wieder vollumfänglich abgeheilt gewesen waren und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin danach, wie sowohl von den behandelnden als auch begutachtenden Ärzte früher fest gehalten (vgl. E. 5.1), wieder eine Tätigkeit als Serviceangestellte in einem 50%-Pensum zuliess. Entsprechend ist spätestens ab dem 1. Dezember 2012 wiede rum von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen.

Ein Anspruch auf eine befristete Rente ist ebenfalls zu verneinen, da die Beschwerdeführerin maximal während 11 Monaten höhergradig eingeschränkt gewesen war und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspre chend nicht abgelaufen war. 5.3

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der somatische Gesundheitszustand sich anhand der im Recht liegenden Akten abschliessend beurteilen lässt und sich weitere Abklärungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigen: Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass entsprechend den Empfehlungen der untersuchenden Augenärzte des B.___ eine elektrophysiolo gische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. J.___ eine solche vorgenommen hatten. Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen die Beschwerden nicht objektivieren liessen (vgl. E. 3.7.2), und Dr. J.___ führte aus, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen weder Hinweise für eine peri pher neurogene Schädigung noch für eine radikuläre oder medulläre Läsion ergeben hätten (vgl. E. 3.11).

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet . Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Dr. Y.___ berücksichtigte einen allfälligen übermässigen Alkoholkonsum, verneinte allerdings einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7.1). Dass diesbezüglich eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung vorliegt, ist - gerade unter Berücksichti gung, dass in den neueren Berichten keine Hinweise auf eine allfällige Alkohol problematik bestehen (E. 3.8-3.12) und sie sich gemäss eigenen Angaben nicht in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2013, Urk. 7/62) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.4

Damit erweist sich die Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 habe dieses Phänomen nicht mehr gezeigt . Ein morpho logisches Korre l at für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien hätten sie nicht nachweisen können . Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdefüh rerin

und die erhobenen Befunde inkohä rent und nicht eindeutig einem Krank heitsbil d zuzuordnen. Zur weiteren Abklä rung könnten elektrophysiologische Tests (z. B. mERG) von Nutzen sein (Urk. 7/55/11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00956 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, meldete sich am 13. September 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 6. März 2010 erlittenen dreifa chen Gesichtsbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16; vgl. Früherfassung vom 31. August 2010, Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten vom 21. November 2011 von med. pract. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie das neurologische Konsilium von Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 30. September 2011 ein (Urk. 7/41; Urk. 7/41/18 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. März 2014, Urk. 7/67; Einwand vom 27. März 2014, Urk. 7/70; ergänzende Einwandbegründungen vom 22. Mai und 30. Juni 2014, Urk. 7/74 und Urk. 7/77) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-85), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Ser viceangestellte in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurtei lung sei ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 44 % eingeschränkt. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 %. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin führe aus, dass die Einschränkungen im Haushalt vor allem durch die Sehstörung begründet seien, welche in der augenärztlichen Untersu chung nicht bestätigt worden seien. Somit bestehe kein ausgewiesenes Augen leiden, das die Einschränkungen erklären würde, und die gegenüber dem Aus sendienst gemachten Angaben seien sicher zu hinterfragen, insbesondere da sie diesbezüglich nicht in Behandlung sei und auch gestützt auf die medizinischen Berichte eine Alkohol-Problematik anzunehmen sei. Da die ermittelten Ein schränkungen keine Rentenleistungen begründen würden, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin erklärte demgegenüber, dass die Qualifikation und die Einschränkung im Haushalt unbestritten seien. Der medizinische Sachverhalt sei allerdings nicht hinreichend geklärt (Urk. 1 S. 4 f.). Das psychiatrische und neurologische Gutachten von med. pract. Y.___ und Dr. Z.___ sei nicht mehr aktuell, insbesondere da sich in der Zwischenzeit drei weitere Unfälle ereignet hätten. Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholten ophtalmologischen Berichte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähig keit, sondern lediglich zur Unfallkausalität. Eine neuro-ophtalmologische Untersuchung sei - trotz Empfehlung von Dr. Z.___ - nicht durchgeführt wor den. Auch hinsichtlich des verschiedentlich erwähnten übermässigen Alkohol konsums sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Allenfalls wäre eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung induziert. Dass die Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen, zeige sich auch in der grossen Einschränkung im Haushaltsbereich. Auch Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe in ihrer Stellung nahme vom 1. März 2014 festgehalten, dass eine umfassende Abklärung not wendig sei. Zusammenfassend sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Ophtalmologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Rheumatologie einzuholen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali deneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte des B.___ notierten in ihrem Bericht vom 8. März 2010, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf einer Treppe gestürzt sei und laut Angaben einer Bekannten etwa eine Minute bewusstlos gewesen sei. Die Ärzte diagnostizierten eine Tripodfraktur links und vereinbarten einen Operationstermin am 12. März 2010 (Urk. 7/22/18).

Im Austrittsbericht vom 19. März 2010 über die Hospitalisation vom 12. bis zum 13. März 2010 hielten die Ärzte des B.___ fest, dass sie die dislozierte Tri podfraktur operativ versorgt hätten, und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 19. März 2010 (Urk. 7/22/14). 3.2

Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, notierte in seinem Verlaufsbericht zuhanden des zuständigen Unfallversicherers vom 26. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin vier Monate nach der operativ versorgten Tripodfraktur noch weiter unter einer Hyposensibilität der linken Wange, Augenschwellungen und feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten leide. Es sei eine gesichtschirurgische Beurteilung erfolgt. Zusätzlich befinde sie sich in psy chiatrischer Behandlung, nach Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer unfallbedingten Depression (Urk. 7/22/8). 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 22. September 2010 hielten diese im Rahmen der Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2010 auf der Treppe gestürzt sei und eine dislo zierte Tripod-Fraktur links erlitten habe, welche im B.___ am 12. März 2010 versorgt worden sei. Postoperativ, respektive posttraumatisch leide sie unter Sensibilitätsstörungen (Hypästhesie) im Bereich Hirnnerv V2 links, sowie einer Druckdolenz über dem Foramen infraorbitale links. Weiterhin bestünden auch erhebliche Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule und sie klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühl sowie Kribbeln im Bereich der oberen Extremität. Als Serviceangestellte sei sie seit dem Unfalltag bis auf wei teres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/25/6 ff.). 3.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. Oktober 2010 konstatierte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Hypo sensiblität der linken Wange, Augenschwellungen, feinmotorischen Störungen von Konzentrationsschwierigkeiten und Schmerzen bei der Flektion der Hals wirbelsäule und beim Bücken, bei der Arbeit eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 6. Oktober 2010 allerdings wieder zumutbar und es könne mit der vollumfänglichen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab dem 6. Oktober 2010 gerechnet werden (Urk. 7/27/5 ff.). 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___ , Psychologin/Psychotherapeutin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom

15. November 2010 eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22; Angst und depressive Reaktion gemischt (als Folge des Unfallereignisses vom 6. März 2010) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin vom 6. März bis zum 4. Oktober 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, seit dem 5. Oktober 2010 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Seit dem Unfallereignis vom 6. März 2010 bestünden persistierende Schmerzen und Sensiblitätsstörungen in der linken Gesichtshälfte sowie Stö rungen der Feinmotorik; auch die seit der OP veränderte Morphologie des Gesichtes belaste die Beschwerdeführerin psychisch sehr. Nebst den somatischen und neurologischen Symptomen seien auch die oben genannten psychopatho logischen Symptome, vor allem Affektlabilität, kognitive Defizite, einge schränkte Belastbarkeit und soziale Ängste als Folge des Unfallereignisses zu betrachten, was die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Serviceangestellte stark beeinträchtige (Urk. 7/30/7 ff.). 3.6

Dr. med. G.___ von der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Januar 2011 (Eingangsdatum) fest, dass aus kieferchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/33). 3.7

3.7.1

Dr. Y.___ notierte im Gutachten vom 21. November 2011 als Diagnose eine erschwerte Beschwerde-Verarbeitung (ICD-10 F54) bei Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links am 6. März 2010 und laborchemisch Hinweisen für fort gesetzten übermässigen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) (Urk. 7/41/13).

Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht k ö nn e aufgrund der im vorliegenden Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnose keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines psychiatrischen Störungsbildes abgeleitet werden. Eine in der Vorgeschichte durch den ambu lant behandelnden Psychiater vorübergehend abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der vorübergehenden psychischen Anpassungsstö rung kö nn e gutachterl ich psychiatrisch grundsätzlich nachvollzogen werden. Diesbezüglich seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den verschiedenen vorliegenden Berichten der Praxis Dr. E.___ (ver gleiche Zusammenfassung unter 2.) widersprüchl ich. Aufgrund der dokumentierten Befundlage sei die im Bericht an die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesell schaft/Vertrauens-arzt vom 2. August 2010 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Serv ice-Angestellte seit dem Unfallereignis vo m 6. März 2010 bis zum Berichtszei tpunkt

unter versicherungsmedizinischen Kriterien gutachterlich psy chiatrisch nach - vollziehbar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beschwerde - entwicklung, der Therapiesituation und der zuletzt erhobenen Be funde (vergleiche 3. und 4.) sei aus gutachterlich psych iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Krankheitsgründen bis 10/2010 nach - vollziehbar dokumentiert. Eine fortgesetzt andauernde Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines fortgesetzten psy chischen Krankheitsgeschehens kö nn e zusam - menfassend gutachterlich psychiatrisch bei der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Bezüglich der neurologischen Bewertung unter versiche rungsmedizinischen Kriterien, die nicht Sache des psychiatrisc hen Gutachters sei, verweise er auf das im Gutachten zusammengefasste und beigelegte neuro logische Konsilium von Dr. Z.___ vom 30. September 2011 (Urk. 7/41/15). 3.7.2

Dr. Z.___ konstatierte in seinem Teilgutachten vom 30. September 2011, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehen den Akten bzw . der k l inischen und e l e ktrodiagnostischen Untersuchung nach dem Sturz mit Tripod- Fraktur li nks am 6. August (richtig: März) 2010 Sensibi litäts- Störungen im Gesicht li nks sowie eine augenstellungs abhängige Sehstö rung (subjektiv z . T . mit Doppelbilder) bestünden . Daneben gebe die Beschwer deführerin ein chronifiziertes Schmerz- Syndrom des Kopf es, vorwiegend vom Spannungstyp, z . T . mit migräne artiger Verstärkung und iB im Gesicht li nks an. Nach ihren Angaben seien diese Beschwerden insges amt erst seit dem o bge nannten Unfall vorhanden bzw . seither weitgehend therapie resistent. Ebenfalls erst seit dem Unfall bedürfe sie einer psychiatrischen Behandlung (Gespräch und medikamentös). Frühere, für die aktuellen Beschwerden ver antwortliche Ereignisse, verneine sie. Di e klinisch-neurologischen und el ektrophysi ologischen Untersuchungen liessen diese Beschwerden nicht ob jektivieren. Die Sensibili täts-Störung beschränke sich auf das Ausbreitungsgebiet des N trigeminusV 2 li. Es bestehe ein mä ssiges cervicales muskuläres Überla stungssyndrom; das Kopf schmerz- Syndrom sei in einem Kopfschmerzkalender über mehrere Wochen konstant (gleichbleibend) dokumentiert. Er sei nicht legitimiert, z um Zusam menhang Unfall - posttraumatische Beschwerden und psychiatrische Situation Stellung zu nehmen. Ein Zusammenhang des Kopf- und Gesichtsschmerzes sowie der weiteren neuropsychol ogischen und vegetativen Beschwerden mit d em eingangs erwähnten Unfall sei nicht auszus chliessen. Ebenfalls denkbar sei

aufgrund einer Gesichtsschädel- Fraktu r das Persistieren von (klini sch nicht fassbaren) Doppelbildern. Die Beschwerdeführerin erfülle dur ch die regelmässige Analgetica- Einnahme die Kriterien für einen Medikamenten-Überdosierungs- Kopfschmerz. Andere Ko pfschmerz-Ursachen wü rden verneint. Eine familiäre Belastung s ei nicht vorhanden. Offen bleibe bezüglich Kopfschmerz der Einfluss einer cerv icalen Komponente bei nachgewiesener li nks betonter Diskushernie C6/7 ( Status nach PRT in diesem Segment links 30. 6.2006). Dies insbes ondere , da die Beschwerdeführerin diesbezügliche Beschwerden wieder verstärkt wah r nehme. Genauere Akten dazu seien aber nicht erhältlich. Ebenso offen seien Ursache und Beschwerderelev anz der doch auffälligen Labor- Konstellation. Trotz Negierung durch die Beschwerdeführerin

sei dabei von einem persis tie renden übermässigen Alkohol- Konsum auszugeben. Dieser wiederum kö nn e für das Ausmass und die Verarbeitung eines Schmerz- Syndromes bzw . die Wirk samkeit der Analgetica wesentlich sein; ebenso für den Umgang mit Analgetica (Urk. 7/41/21 f.).

Die Arbeitsfähigkei t aus neurologischer Sicht hänge hauptsächlich vom Effek t der empfohlenen Schmerzbasis- Therapie mit B egleitmassnahmen ab. Aktuell sei aufgrund des Schmerz-Syndromes aus neurol ogischer Sicht eine

Arbeitsfähig keit im angestammten Beruf (Serviceanges t ellte) von max . 50 % anz unehmen. Eine Schmerztherapie kö nn e im Zeitraum von mehreren Monaten zu einer Nor malisierung der Arbeitsfä higkeit aus neurologischer Sicht führen. Einschrän kend bleiben könn t en auffällig nicht besser behandelbare Sehstörun gen. Bei anhaltend eingeschränkter Leistungsfähigkeit trotz Schmerzreduktion wäre eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung induziert (Urk. 7/41/23 f.). 3.8

Am 3. Januar 2012 lief die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter, um Holz zu holen, rutschte dabei aus und fiel rückwärts auf die Treppenstufen (Unfallmel dung vom 12. Januar 2012, Urk. 7/55/179). Im Auftrag der SUVA wurde am 4. April 2012 ein ambulantes Assessment an der Rehaklinik H.___ durchge führt. Die untersuchenden Ärzte hielten dabei folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/137):

- Unfall vom 03.01.2012: Treppensturz - HWS-Kontusi on - 23.01.2012 MRI der HWS: Mä ssige Osteochondrose C4 bis C7, lei cht aktiviert. Kleine bis höchstens mittelgrosse Diskusherni e, begleitend Unkove rtebral- und Spondylarthrose. Mä ssig- bis höhergradige osteo diskale Foraminalstenose C5/6 (eine Reizung der Nervenwurzel C6 rechts wäre erklärt).

- Unfall vom 06. 03.2010: Treppensturz - Status nach Tripod-Fraktur - Status nach offener Repos i tion und Osteosynthese

- Unfall vom 12/2011: Sturz beim Duschen - Ri ppenfraktur rechts - k onservative Behandlung

Die Ärzte notierten folgende aktuellen Probleme: - Nackenschmerzen ausstrahlend bis Auge links - Schwarze Flecken Augen be i dse its mit unkontrollierten Augenbewegun gen - Schwindel - Linksseiti ge Kopfschmerzen - Kein Geschmack (seit dem ersten Unfall) - Gefüh llosigkei t und Einschlafen des linken Armes - Konzentrationsstörungen - Reduziertes Gleichgewicht und Raum Orientierung

Die Ärzte konstatierten, dass h insichtlich der geklagten Beschwerden ein MRI des Kopfes mit Hämosiderinsequenz zu empfehlen sei , da dies , laut den anam nestische n

Angaben, weder vor noch nach den Unfällen durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der berichteten schwarzen Flecken i n beiden Augen und des u.g. Untersuchungsbefundes seien dringend eine ophthalmologische und eine neurologische Konsi liaruntersuchung zu empfehlen. Aufgrund der bestehenden Konzentrationsstörungen, Gedächtniss törungen, Ratlosigkeit, Verzweiflung und Parathymie sei eine psychosomatische Konsiliaruntersuchung indiziert. Bis zum Abschluss der Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu gehen (Urk. 7/55/139) . 3.9

Am 11. Mai 2012 führte PD Dr. med. I.___, leitende Ärztin Neuroradi ologie des B.___, ein MRI des Schädels durch. Sie notierte, dass kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen vorlägen. In der tiefen weissen Substanz des Centrums semiovale bestünden kleine unspezifische hyperintense Foci linksseitig; diesbezüglich sollten kleine embolische vaskuläre Läsionen (kardiale und vasogene Quelle aus den grossen Halsarterien) ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Hinweis auf eine entzündliche Pathologie und keine Sinusvenenthrombose (Urk. 7/55/124). 3.10

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete am 13. August 2012 seinen neurologischen Konsiliarbericht im Auftrag der SUVA (Urk. 7/55/99 ff.). Er hielt fest, dass r ein aufgrund der Aktenlage eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung, ohne begleitende strukturelle Verletzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems ,

nicht nachvollzogen werden könne . Der Eindruck aus den Akten habe bei der aktuellen Untersuchung bestätigt wer den können . Die Beschwerdeführerin sei fokal-neurologisch, abgesehen von einer vorbestehenden Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach einer Gesichtsschädelfraktur, unauffällig. Die H alswirbelsäule (HWS)

sei bei der aktuellen Untersuchung schmerz fr ei normal beweglich gewesen . In der ergänzenden Neurosonographie hätten auch keine Hinweise für ein e stattgehabte traumatische Gef ässdissektion vorgelegen. Die ergänzenden elektrophysiologischen Untersuchungen hätten weder Hinweise für eine peripher neurogene Schädigung noch für eine ra dikuläre oder medulläre Läsion ergeben. Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Beschwerdefüh rerin nach einem Treppenst urz mit Tripod-Fraktur am 6. März 201 0 bereits unter gemischten diff us-somatischen und psychischen Symptomen ge litt en habe . In Bezug auf den neuerlichen Sturz vom 3. Januar 2012 sei kein unfall kausaler neurologischer Gesundheitsschaden nachweisbar. D ie angegebenen Sehstörungen erinnerten am ehesten an so genannte harmlose „mouches vo lantes". Diesbezüglich empfehle sich noch eine augenärztliche Ausschlussdi agnostik. Die in der zerebralen MRI beschriebenen Marklagerveränderungen

seien nicht als posttraum atisch zu beurteilen und entsprä chen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrovaskulären Veränderungen, beispielsweise im Rahmen eines bislang unerkannten Hypertonus. Bei der aktuellen neurolo gischen Untersuchung sei der Blutdruck mit 160:90 mmHg leicht erhöht gewe sen . Diesbezüglich sollte nochmals hausärztlich kontrolliert und ggfs. eine anti hypertensive Behandlung eingeleitet werden (Urk. 7/55/104 f.). 3.11

Die Ärzte der Augenklinik des B.___ hielten in ihrem von der SUVA eingeholten konsiliarischen ophtalmologischen Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/55/10 f.): - Zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung beidseits - Nahexophorie - Hyperopie und Astigmatismus beidseits - Presbyopie - Siccasymptomatik beidseits - Status nach fok aler Chorioretinitis rechts, differentialdiagnostisch Toxo plasmose - Status nach Treppensturz 6. März 2010 mit Status nach Tripodfraktur und Status nach offener Reposition und Osteosynthes e - Status nach Sturz beim Duschen 12/2011 mit C1 Rippenfraktur rechts und anschliessender konservativer Behandlung - Status nach erneutem Treppensturz vom 3. Januar 2012 mit HWS-Kontu sion

Die Beschwerdeführerin berichte über Ada ptionsschwierigkei t en insbesondere beim Übergang vom Dunkeln in die Helligkeit, ausserdem klage sie ü ber Schwindel und „ unkontrollierte Augenbewegungen", zeitweise sehe sie ebenfalls schwarze Punkte. Bei der Untersuchung de r Augen an der Spaltlampe finde sich eine leichte Sicca mit einer etwas reduzierten Tränenaufreisszeit . Zusätzlich zeige sich eine leichte chronische Lidrandentzündun

g. Aufg rund dessen h ätten sie eine Befeuchtungstherapie mit Lacrycon UD Augentropfen eingeleitet und sie hi nsichtlich einer korrekten Lidrandhygiene instruiert. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten schwarzen Punkte könn t en mit Glaskörpertrü bungen erklärt werden, die die Beschwerdeführerin gelegentlich sehe. Dies sei eine gutartige Veränderung des Glaskörpers und bedü rf e keiner weiteren Thera pi

e. Im orthoptischen Status zeige sich ei ne leichte Nahexophorie, dies kö nn e kompensiert werden und mach e keine Beschwerden. Die S ehschärfe in die Ferne betrage mit der entsprechen den Korrektur 1.0. In die Nähe sei sie nicht voll korr i gierbar. Es bestehe volle Binokularfunktion. Sehr auff ällig seien die Gesichtsfelduntersuchungen. Diese zeig t en beidseits massive konzentrische Einschränkungen, einem Röhrenblick gleichend. Se l tsam sei jedoch, dass die konzentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes be i der initialen Untersuchung zugenommen habe , wenn sich die Beschwerdeführerin auf 1 m entfernt habe . In der Regel sollte es gerade umgekehrt der Fall sein, da mit steig ender Entfernung die Ausdehnung des Gesicht s feldes zun ehme. Die Gesichtsfelduntersuchung vom 2

4. Oktober 20 12 habe dieses Phänomen nicht mehr gezeigt . Ein morpho logisches Korre l at für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien hätten sie nicht nachweisen können . Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdefüh rerin

und die erhobenen Befunde inkohä rent und nicht eindeutig einem Krank heitsbil d zuzuordnen. Zur weiteren Abklä rung könnten elektrophysiologische Tests (z. B. mERG) von Nutzen sein (Urk. 7/55/11).

3.12

Dr. med. K.___, , hielt in seinem von der Beschwerde führerin eingeholten Arztbericht vom 23. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente nehme. Um die Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, sei eine psychiatrische Beratung und Einschätzung notwendig (Urk. 7/64/5). 4.

Zu prüfen ist vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob sie im Gesundheitsfalle über einen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügen würde oder die nicht zum aus serhäuslichen Erwerb genutzte restliche Zeit als Freizeit und damit als invali denversicherungsrechtlich nicht versichert zu werten ist: 4.1

Für den Rentenanspruch finden einzig die Einschränkungen in der Erwerbs - fähig keit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksich tigung , nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche Lebensverrichtungen. Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtli che Engage - ments (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitä ten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbs bereich nicht massgebend, was die v ersicherte Person, wäre sie gesund geblie ben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, Zürich /Basel/Genf 2014,

3. Aufl., Art. 28a N 71 mit Hin weisen). 4.2

Massgebend ist entsprechend, ob sich die Beschwerdeführerin zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Aufgabenbereich betätigt hat. Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klar und mehrmals betont habe, dass sie bei voller Gesundheit nur 50 % arbeiten würde. Sie habe in den letzten Jahren trotz finanziellen Schwierigkeiten auch nur 50 % gearbeitet und würde dies auch jetzt tun. Sie habe genug zu tun im Haus und Garten ihres Partners (Urk. 7/47/4). Auch anlässlich der Haushaltsabklärung führte sie aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin 50 % gearbeitet hätte (Urk. 7/58/2). Aktuell lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem bereits pensionierten Lebenspartner in einer 2.5-Zimmerwohnung. Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV ausüben würde, wäre sie gesund , liegen keine vor (vgl. Urk. 7/58) . Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgaben bereichs ausgegangen werden, da die Führung eines Zweipersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem vollzeitig Erwerbstätigen an fällt und vom bereits pensionierten Partner auch im Gesundheitsfalle eine Entlastung erwartet werden dürfte. 4.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Gesundheitsfall einem 50 %-Pensum nachgehen würde , was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 2) . Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung einzig ein Einkommens vergleich vorzunehmen. 5 .

Um einen Einkommensvergleich vornehmen zu können, ist v orab zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschw erdeführerin zulässt und falls ja, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im zeitlichen Ablauf allenfalls eingeschränkt gewesen war. 5 .1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 3. September 2010 zum Leistungsbe zug an, womit ihr frühestens ab dem 1. März 2011 ein Rentenanspruch zustehen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

Das psychiatrische und das neurologische Gutachten vom

30. September bzw. 21. November 2011 erfüllen sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/41/4 f.; Urk. 7/41/18) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig

( vgl. Urk. 7/41/4; Urk. 7/41/13; Urk. 7/41/15). Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusamm enhänge ist einleuchtend und die Gut achten sind schlüssig. Gestützt auf das psychiatrische und das neurologische Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte seit März 2011 in einem Pensum von 50 % (wieder) hätte ausüben können (vgl. E. 3.7).

Auch die behandelnden Ärzte kamen zu keinem anderen Schluss: Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Oktober 2010 (E. 3.4). Dr. E.___ und Dr. phil. F.___ hielten dafür, dass seit dem 5. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.5). Dr. G.___ hielt am 26. Januar 2011 fest, dass aus kieferorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit vorliege (E. 3.6).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin ihre angestammte Tätigkeit spätestens ab März 2011 wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 50 % hätte ausüben können. Entspre chend war sie im Rahmen ihres angestammten Pensums nicht mehr arbeitsun fähig und erlitt sie keine Erwerbseinbusse. Da die Beschwerdeführerin über kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügt und sie ab März 2011 keine Erwerbseinbusse erlitt, betrug der Invaliditätsgrad spä testens ab dem 1. März 2011 0 %. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand ab März 2011 bis zum Verfü gungserlass verschlechterte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 ter IVV neu zu laufen beginnt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., Art. 28 N 35 mit Hinweisen).

Im Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 3. April 2012 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin angab, seit Ende November 2011 drei weitere Unfälle gehabt zu haben. Am 27. November 2011 sei sie in der Dusche ausgerutscht, im Dezember sei sie die Treppe hinunter unter gestürzt (nur der Hausarzt sei informiert) und am 3. Januar 2012 sei sie wiederum die Treppe hinunter gestürzt (Urk. 7/47/3).

Die SUVA übernahm für den Sturz vom 3. Januar 2012 die Kosten für die Heilbe handlung und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/55/178) bis zum 1. Dezember 2012 (Schreiben vom 13. November 2012, Urk. 7/55/7). Die Ärzte der Rehaklinik H.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2012 fest, dass bis zum Abschluss von weiteren Untersuchungen eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit zu attestieren sei (E. 3.8). Gestützt auf das MRI vom 11. Mai 2012 (E. 3.9), die neurologische Beurteilung von Dr. J.___ (E. 3.10) sowie die augenärzt lichen Untersuchungen vom 11. September und 24. Oktober 2012 (E. 3.11) sind keine gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zum Gesundheitszu stand vor dem Sturz vom 3. Januar 2012 bzw. zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ auszumachen:

Aus neurologischer Sicht hielt Dr. J.___ fest, dass die Beschwerdeführerin fokal-neurologisch, bis auf die vorbestehende Sensibilitätsstörung im Bereich des 2. und 3. Trigeminusastes links nach der Gesichtsschädelfraktur, unauffällig sei. Die im MRI beschriebenen zentralen Marklagerveränderungen seien nicht als posttraumatisch zu beurteilen und entsprächen am ehesten unspezifischen unfallfremden mikrosvaskulären Veränderungen (E. 3.10). Damit ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht spätestens am 13. August 2012 (Bericht von Dr. J.___) wieder dem Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 3. Januar 2012 entsprach, womit der Beschwerdeführerin aus neurologi scher Sicht seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Servicemitarbeiterin wieder zumutbar war (E. 3.10).

Nach den augenärztlichen Untersuchungen hielten die Ärzte des B.___ fest, dass kein morphologisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfeldanomalien habe nachgewiesen werden können. Zusammenfassend seien die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde inkohärent und nicht eindeutig einem Krankheitsbild zuzuordnen. Weitere andauernde erhebliche Einschrän kungen notierten die Ärzte keine (E. 3.11).

Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allfällige Unfallfolgen des Sturzes vom 3. Januar 2012 - wie von der SUVA festgehalten - spätestens am 1. Dezember 2012 wieder vollumfänglich abgeheilt gewesen waren und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin danach, wie sowohl von den behandelnden als auch begutachtenden Ärzte früher fest gehalten (vgl. E. 5.1), wieder eine Tätigkeit als Serviceangestellte in einem 50%-Pensum zuliess. Entsprechend ist spätestens ab dem 1. Dezember 2012 wiede rum von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen.

Ein Anspruch auf eine befristete Rente ist ebenfalls zu verneinen, da die Beschwerdeführerin maximal während 11 Monaten höhergradig eingeschränkt gewesen war und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspre chend nicht abgelaufen war. 5.3

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der somatische Gesundheitszustand sich anhand der im Recht liegenden Akten abschliessend beurteilen lässt und sich weitere Abklärungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigen: Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass entsprechend den Empfehlungen der untersuchenden Augenärzte des B.___ eine elektrophysiolo gische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. J.___ eine solche vorgenommen hatten. Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen die Beschwerden nicht objektivieren liessen (vgl. E. 3.7.2), und Dr. J.___ führte aus, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen weder Hinweise für eine peri pher neurogene Schädigung noch für eine radikuläre oder medulläre Läsion ergeben hätten (vgl. E. 3.11).

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet . Vielmehr wird er invaliden versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Dr. Y.___ berücksichtigte einen allfälligen übermässigen Alkoholkonsum, verneinte allerdings einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7.1). Dass diesbezüglich eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung vorliegt, ist - gerade unter Berücksichti gung, dass in den neueren Berichten keine Hinweise auf eine allfällige Alkohol problematik bestehen (E. 3.8-3.12) und sie sich gemäss eigenen Angaben nicht in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2013, Urk. 7/62) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.4

Damit erweist sich die Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler