Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, war im Jahr 2009 zuletzt über längere Zeit als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/17 S. 2,
Urk. 9/40 S.
2 Ziff. 1). Unter Hin weis auf rheumatische und psychische Beschwerden meldete sich die Versi cherte am 2 3. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatris ches Gutachten ein, das am 1 7. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 9/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 9/42-48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 9/49 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zusätzlich seien berufliche Eingliederungs massnahmen zu prüfen und ihr zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015 (Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). Mit Replik vom 2 2. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. April 2016 auf eine Duplik (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leist u ngen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass
nach den medi zinischen Abklärungen in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).
Bezüglich des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin
werde auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD)
vom 1 7. November 2015 verwiesen . Demzufolge bestünden keine Hinweise auf ein Leiden mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2015 sei dem Umstand, dass sie den Weg von ihrem Wohnort zum urs prünglich vorgesehenen Gutachter in Basel nicht alleine habe bewältigen können, keine Beachtung geschenkt worden. Die Unfähigkeit, dass sie nicht alleine reisen könne, schränke eine Arbeitsfähigkeit massiv ein. Dies sei genau abzuklären. Zudem seien r ezidivierende rheumat oide Arthritiden unklarer Ätiologie diag nostiziert worden . Die rheumatischen Beschwerden seien mit dem rein psychi atrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1-2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen hat und ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/7/1) die Diagnose Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung mit Soziophobie, depressiven und Angst-K omponenten.
Aufgrund der Familiengeschichte und des bisherigen Verlaufs müsse von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 1 3. August 2013 begonnen. Damals sei es zu einer Zunahme der Be schwerden mit einem „Durcheinander im Kopf“ gekommen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte
im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 17/6) als psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen P hobien und Agoraphobie gemischt
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren de pressi ven Störung mit psychotischen Symptomen und paranoiden Gedanken zügen . Die allgemeinen Kriterien für eine schwere depressive Episode seien er füllt. Zudem lägen Symptome vor, die für die Diagnose einer generalisierten Angst störung sprechen würden . D ie Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit des Tages depressiv und traurig, schon seit über einem Jahr. Des Weiteren bestehe ein Verlust an Interessen,
und sie habe die Freude an Aktivitäten verloren, die sie früher gerne gemacht habe. Weiter bestünden ein verminderter Antrieb so wie eine gesteigerte Ermüdbarkeit (S. 1 unten).
Zusätzlich bestehe ein Verlust des Selbstvertra uens und des Selbstwertgefühls u nd Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn, da die Beschwerdeführerin mit ihm nicht spreche, und sie die Hochzeit ihres Sohnes mit ihren wahnhaften Gedan ken und ihrer paranoiden Reaktion vermasselt habe. An Suizid habe sie mehr mals gedacht, aber ihr Lebenswille sei stärker. Ihre Konzentration sei reduziert. Sie verliere Sachen und könne sie nicht mehr finden. Sie beschreibe und zeige sowohl eine Agitiertheit als auch eine Hemmung beim Hinterfragen von Situa tionen. Des Weiteren habe sie seit mindestens einem Jahr Schlafstörungen. Es handle sich um Ein- und Durchschlafstörungen, welche nicht immer gleich stark vorhanden seien. Zeitweise habe sie keinen Appetit. Die Beschwerdeführe rin habe zudem angegeben, dass die Leute sie beobachten würden und a n ihrem Wohnort alle über ihre Situation Bescheid wüssten (S. 2 oben).
Für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung fehlten die Kriterien einer ge mischten bipolaren affektiven Störung gemäss ICD-1 0. Bei einer Beobachtungs zeit von weniger als zwölf Monaten könne er die Frage aber nicht schlüssig be urteilen. An eine hypomane oder eine manische Phase könne sich die Be schwerdeführerin nicht erinnern . Sie
versuche die beschriebenen Symptome ih rer Familie und vor allem ihrem Exmann zuzuschreiben. Dies zeige, dass sie keinen primären und sekundären Krankheitsgewinn erwarte. Es sollte eine län gerfristige ambulante Psychotherapie durchgeführt werden. Zudem sollte mit einer angstlösenden medikamentösen Therapie begonnen werden.
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zurzeit zu 100 % erwerbs unfähig (S. 2 unten).
Im Sinne einer Schadenminderungspflicht könne ihr eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung auferlegt werden, da die medizinischen Massnah men noch nicht vollkommen ausgeschöpft seien (S. 3). 3.3
Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 1 4. November 2014 (Urk. 9/19/6-7) fol gende Diagnosen (Ziff. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen Phobien und Agoraphobie gemischt - r ezidivierende rheumatoide Arthritiden unklarer Ätiologie
Der Hausarzt
gab zur Krankengeschichte an, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm im März 2013 wegen psychischer Störungen gemeldet. In den Jahren zuvor habe sie zunehmen d Probleme gehabt, andere Menschen zu sehen. Eine Partnerschaft sei wegen Wahnvorstellungen mit Halluzinationen beendet wor den. Dr. Z.___ habe eine psychotherapeutische Betreuung eingeleitet. Aufgrund des chronischen Verlaufes erscheine es unwahrscheinlich, dass wieder eine Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne. Aktuell versuche man die Medikation m it Quetiapin abends auszubauen, um eine gewisse Stabilität und Lebensqualität zu erreichen.
Die rezidivierenden Gelenkbeschwerden mit Schwellungen der Gelenke bestün den seit 201 2. Die Beschwerden seien damals rheumatologisch abgeklärt wor den . Seither komme es immer wieder zu Schüben, was eine weitere körperliche Einschränkung nach sich ziehe . Eine Dauertherapie sei in diesem Rahmen aber nicht notwendig (Ziff. 1.4).
Seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen im Rahmen einer Agoraphobie und Soziophobie und von Wahnvorstellungen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Menschen sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich. Ausserdem bestün den rezidivierende Gelenkschmerzen, was sie körperlich einschränke. Die bishe rige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.4
3. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 2 9. Januar 2015 zunächst Dr. med. B.___ in Basel mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerde führerin
(Urk. 9/32). Dr. Z.___
informierte die Be schwerdegegnerin nach Be kanntgabe des Gutachters mit E-Mail vom 5. Februar 2015, dass die Beschwer deführerin, um nach Basel reisen zu können,
darauf angewiesen sei, dass ihre Psychotherapeutin sie begleite (Urk. 9/33). D ie Beschwerdegegnerin beauftragte daraufhin
neu Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Zürich mit der Begutachtung
(Urk. 9/36). 3. 4 .2
Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 (Urk. 9/40) beruht auf der Untersuchung vom 2 2. April 2015 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben bis vor sechs Jahren in psychischer Hinsicht gesund gewesen. Nach der in dieser Zeit vollzogenen Trennung der zweiten Ehe sei sie an der damaligen Arbeits stelle von Kolleginnen des Exmannes so lange belästigt und beleidigt worden, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber letztlich verbal ausfällig gewor den sei und sie in der Folge ihre Arbeitsstelle verloren habe . Sie habe seither Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Überhaupt möge sie Menschen gar nicht mehr ertragen, weil si e hinterhältig und brutal seien. Aus diesem Grund meide sie jegliche Menschenansammlungen (S.
3
f. Ziff. 3.1). Ein seit Jahren bekanntes Rheuma äussere sich in Schmerzen und Gelenkst eifigkeit; vo r letztes Jahr habe sie einen Schub erlitten. Die verordnete Physiotherapie habe sie seither sistieren müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht mehr über nehme . Anamnestisch hätten sich in der Biographie der Beschwerdeführerin keine traumatischen Erlebnisse eruieren lassen (S. 4 Ziff. 3.1).
E ine in Slowenien begonnene Ausbildung zur Verkäuferin habe sie auf Grund des Entscheides, in die Schweiz zu emigrieren, vor Erreichen des Abschlusses abgebrochen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vor fünf oder sechs Jahren während ungefähr eines Jahres als Kassiererin in Form eines Abrufvertrag es an gestellt gewesen. Zuvor habe sie während ungefähr drei bis vier Jahren eine Stelle als Kassiererin innegeha bt, wobei sie ein Pensum von 40 % ausgeübt habe (S. 6 Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin wohne derzeit alleine mit ihrem Hund in einer Zweiein halbzimmer-Mietwohnung, wo sie sich sehr wohl fühle. A ktuell bestünden Hin weise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie Isolation mit Migrationszu sammenhang, eine angespannte finanzielle Situation und langdauernde körper liche Beschwerden. Zudem lägen deutliche Hinweise auf soziale Rückzugs tendenzen vor (S.
7 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin leide seit fünf oder sechs Jahren unter der Angst, sich in Gegenwart von Menschen zu begeben, sowie unter rheumabedingten Schmerzen (S. 8 Ziff. 3.7).
Die Grundstimmung sei verbittert und vorwurfsvoll und erwecke den Eindruck eines generalisierten Gekränktseins (S. 8 Ziff. 4 unten). Bei der Untersuchung seien keine häufigen Positionswechsel und keine non- oder paravertebralen Schmerzäusserungen (zum Beispiel schmerzverzerrtes Gesicht, Ächzen) aufge fallen. Während der Erhebung der Anamnese
sei die Beschwer deführerin wäh rend zweimal eine r Stunde ohne schmerzbedingte Positionswechsel gesessen . Es fänden sich Hinweise au f histrionische Persönlichkeitszüge . Die Aufmerksam keit, Konzentration und die Intelligenz seien klinisch intakt (S.
9 Mitte). Hin weise auf Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen oder ein Fremdbeeinflus sungserleben
hätten sich nicht ergeben . Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug (S. 9 unten).
Dr. C.___ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung, eine Agoraphobie ohne Panikstörung und akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (S. 10 Ziff. 5.1-5.2).
Die aktuell zur Diskussion stehende psychiatrische Problematik lasse sich in Form einer scharfen Zäsur auf das im Jahr 2009 erfolgte Konfliktgeschehen in der Ehe der Beschwerdeführerin zurückverfolgen. Als
aktuell im Vordergrund stehende Beschwerden gebe sie ein Unvermögen an, sich in Gesellschaft von anderen Personen zu begeben. Eine fachärztliche Beurteilung auf psychiatri schem Gebiet sei bis dato nicht erfolgt (S. 10 Ziff. 6.1). Als salientes Merkmal des Beginns des präsentierten Leidens sehe man eine auch objektiv feststellbare direkte ursächliche Verknüpfung mit konkreten belastenden Lebensereignissen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwann zuvor und schon gar nicht über das gesamte Erwachsenenalter hin krankheitswertige Leidenszu stände aufgetreten seien. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Be schwerdeführerin die zur Diskussion stehenden Ereignisse jemals in einer Form interpretiert hätte, die der Definition eines Wahns entspreche (S.
11 oben). Diagnostisch sei eine Persönlichkeitspathologie sowie ein Affektpsychose auszu schliessen (S.
11 Mitte). Betreffend die Vordiagnose einer Angststörung müsse festgehalten werden, dass auf der Basis der Beschwerdeschilderung und des psy chopathologischen Befundes nicht eindeutig ersichtlich sei, ob im Zusam men hang mit den zur Diskussion stehenden Einschränkungen im Affektleben Ge scheh nisse mit ängstlicher Qualität überhaupt vorgekommen seien oder vor kommen würden (S.
11 unten). Auf der Basis der vorliegenden Untersuchung lasse sich aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit (S. 12 Ziff. 6.2). Prognostisch wäre unter Nutzung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit real um setz baren Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 13 Ziff. 6.5). 3. 5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ in einer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 als vollständig und schlüssig. Nach dem Gutachten bestehe für jede Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/41 S. 4). 3. 6
Dr. Z.___
stellte in einem Schreiben v om 1 8. Juni 2015 (Urk. 9/43) fest, trotz Medikation und psychotherapeutischer Betreuung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert als verbessert. Dies betreffe insbeson dere die soziale Phobie und die Agoraphobie im Rahmen einer generalisierten Angststörung. In diesem Sinne sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, längerfristig unter Leute zu gehen beziehungsweise in einem Arbeitsumfeld tätig zu sein. 3.7
Dr. A.___
führte in einem weiteren Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 17/5) betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin sei verspätet und schwitzend und zittern d in die Sprechstunde gekommen. Eine Freundin, die sie hätte bringen sollen, habe kurzfristig abgesagt. So sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, was sie in Angst und Panik versetzt habe . Sozialphobische und agoraphobische Ängste seien zunehmend vorhanden. Diesbezüglich sei seit dem letzten Bericht keine Besserung eingetreten (S.
1 unten).
Ihr Hund sei neben einer 80 Jahre alten Nachbarin und einer gleichaltrigen Freun din der einzig soziale Kontakt, den die Beschwerdeführerin noch pflege, da sie nichts mehr ertrage und sie sich nach einem Termin bis zu 30 Minuten hinlegen müsse, um wieder zu Kräften zu kommen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren depressiven Störung mit nur noch leich tem psychotischem und paranoidem Gedankengut unter Quetiapin und an einer generalisierten Angststörung, vor allem mit sozialer Phobie und Agoraphobie (S.
2 Mitte). Dr. A.___
sei wie der Hausarzt der Beschwerdeführerin der Mei nung, dass mit einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Erwerbsunfähig keit der Patientin zu rechnen sei. Aus medizinisch-psychischen Gründen sollte Druck auf jeden Fal l vermieden werden, um der aktuellen Krankheit nicht un nötigen Vorschub zu leisten (S.
2 f.). Bei dem Bericht handle es sich nicht um ein Gutachten (S. 3). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 1 7. November 2015 (Urk. 8 S. 2) aus, Dr. Z.___ gebe im Schreiben vom 1 8. Juni 2015 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin eher verschlechtert habe. Auf eine Verschlechterung könne nicht abgestellt werden, da insbesondere ein Psychostatus fehle, welcher eine Verschlechterung plausibilisieren könne.
Entgegenkommenderweise würden bei Einzelgutachten Änderungswünsche bezüg lich der Begutachtung bei einem anderen Arzt oder an einem anderen Ort grosszügig behandelt, um möglichst den Ablauf der Begutachtung nicht zu ge fährden. Ob der Änderungswunsch berechtigt gewesen sei, zeige in der Regel erst die anschliessend durchgeführte Begutachtung. Im psychiatrischen Gutach ten sei unter anderem eine Agoraphobie ohne Panikstörung festgestellt worden. Dies begründe aus medizinischer Sicht keine Reiseunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zum rheumatologischen Leiden dahingehend geäussert, dass sie vorletztes Jahr einen Schub mit Schmerzen und Gehsteifigkeit erlitten habe. Diese Beschwe rden und zusätzlich vorliegende Magenprobleme seien mittels der vom Hausarzt verordneten Medikamente beherrschbar. Während der Begutachtung seien keine häufigen Positionswechsel oder non- oder paravertebrale n Schmerzäusserungen aufgefallen. Dr. Z.___ habe am 1 4. November 2014 mitgeteilt, dass es immer wieder zu Schüben komme. Eine Dauermedikation sei aber nicht nötig. Aus so matischer Sicht seien aus diesen Angaben keine Hinweise auf eine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Modege schäft abzuleiten. Auf eine weitergehende rheumatologische Abklärung könne des halb verzichtet werden. An der Beurteilung des RAD vom 3 0. Juli
2015 werde festgehalten. 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
kam zusammenfassend zum Ergeb nis, dass weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin noch in einer Verweistätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
und in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung im Sinne einer real umsetzbaren Arbeits fähigkeit zu erwarten ist (E. 3.4.2). Nach Einschätzung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht mehr arbeitsfähig
(E.
3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 hiervor). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Die Beschwerdeführerin teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, dass sie sich ihrer Einschätzung nach nicht unter M enschen begeben und sie keine öffentli chen Verkehrsmittel benützen könne (E. 3.4.2). Auf den Umstand, dass die Be schwerdegegnerin zunächst einen Psychiater in Basel und anschliessend, um der Beschwerdeführerin entgegen zukommen, Dr. C.___
im näher gelegenen Zürich mit der Begutachtung beauftragt hat, musste im Gutachten nicht erneut eingegangen werden. Dem Gutachter waren die diesbezüglichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bekannt. Das Gutachten ist sodann dahingehend zu verstehen, dass spätestens in sechs bis zwölf Monaten mit der effektiven Umset zung der attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden kann. Die An gabe im Gutachten einer möglichen Verbesserung bei Nutzung der psycho pharmakologischen Behandlungsoptionen (Urk. 9/40 S.
13 Ziff. 6.5)
mag miss verständlich erscheinen . Das Gutachten erweist sich deswegen aber nicht als widersprüchlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).
Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie nur einmal, am 2 2. April 2015, von Dr. C.___ untersucht worden ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Im Gutachten werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfol gerungen zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens. 4.4
Dr. A.___ diagnostizierte in den Berichten vom 2 2. Oktober 2014 und vom 7. März
2016 eine schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoi den Symptomen und ei ne generalisierte Angststörung (E. 3.2 und 3.7 hiervor). Dr. C.___ konnte eine depressive Störung dagegen nicht bestätigen. Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 Symptome auf, die für die Diagnosen einer schweren depressiven Störung und einer genera lisierten Angst störung sprechen sollen . Im Bericht fehlt jedoch eine Abgrenzung zu einer mittelgradigen oder einer leichten depressiven Episode.
Die etwa im Bericht er wähnten Kriterien einer depressive n Stimmung, eines Verlust es von Interesse oder Freude, eines verminderte n Antrieb s, und einer gesteigerte n Ermüdbarkeit (E. 3.2)
sind auch bei einer leichten depressiven Episode gegeben (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation ps ychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S.
172 unten). Für den Rechtsan wender lässt sich die Diagnose einer schweren depressi ven Episode daher nicht plausibel überprüfen . Der Psychiater räumte sodann selber ein, dass seinen Be richt en nicht der Charakter eines Gutachtens beigemessen werden könne
(E. 3.7 hiervor; vgl. auch die im Gutachten von Dr. C.___ erwähnte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2014, wonach sich bei einem Probegespräch keine Diagnosen erstellen liessen, Urk.
9/40 S.
3 oben). Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ist daher
gegenüber den Beurteilungen durch
Dr. A.___ und Dr. Z.___ vorzuziehen . 4.5
Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden liegt die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 7. November
2015 vor. Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine Hin weise für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Kassiererin bestünden (E. 3.8) . Demgegenüber stellte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. November 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an rezidivierenden Gelenksbeschwerden mit Schwellungen in den Gelenken lei de, weswegen sie auch rheumatologisch abgeklärt worden sei . Es komme immer wieder zu Schüben, was auch eine körperliche Einschrän kung nach sich ziehe (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es, rheumatologische Berichte beizu ziehen.
In somatischer Hinsicht bleibt aufgrund der vorliegenden Akten unklar, ob die Beschwerdeführerin infolge dieser Beschwerden in der angestammten und gegebenenfalls auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
In Anbetracht der von
Dr. Z.___ gestellten Diagnose und der beschriebenen rheumatologischen Beschwerden vermag nicht zu überzeugen, wenn der RAD der Beschwerdegegnerin insbesondere aus dem Fehlen von Schmerzäusserungen
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer defüh rerin in somatischer Sicht schliessen will. Der medizinische Sach ver halt erweist insofern als ungenügend abgeklärt.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die rheumatologischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin
abzuklären . In psychi atrischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 als ausreichend abge klärt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur fachärzt lichen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden. Anschliessend hat sie über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu zu ver fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin reichte am 2 5. April 2016 die Honorarnote (Urk.
22) in Höhe von Fr. 2‘810.7 0. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt worden ist, erweist sich die Höhe der Honorarnote als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘810.70 (inklusive Aus lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'810.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 21 und 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, war im Jahr 2009 zuletzt über längere Zeit als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/17 S. 2,
Urk. 9/40 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leist u ngen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass
nach den medi zinischen Abklärungen in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).
Bezüglich des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin
werde auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD)
vom 1 7. November 2015 verwiesen . Demzufolge bestünden keine Hinweise auf ein Leiden mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 Ziff. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2015 sei dem Umstand, dass sie den Weg von ihrem Wohnort zum urs prünglich vorgesehenen Gutachter in Basel nicht alleine habe bewältigen können, keine Beachtung geschenkt worden. Die Unfähigkeit, dass sie nicht alleine reisen könne, schränke eine Arbeitsfähigkeit massiv ein. Dies sei genau abzuklären. Zudem seien r ezidivierende rheumat oide Arthritiden unklarer Ätiologie diag nostiziert worden . Die rheumatischen Beschwerden seien mit dem rein psychi atrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1-2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen hat und ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/7/1) die Diagnose Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung mit Soziophobie, depressiven und Angst-K omponenten.
Aufgrund der Familiengeschichte und des bisherigen Verlaufs müsse von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 1 3. August 2013 begonnen. Damals sei es zu einer Zunahme der Be schwerden mit einem „Durcheinander im Kopf“ gekommen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte
im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 17/6) als psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen P hobien und Agoraphobie gemischt
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren de pressi ven Störung mit psychotischen Symptomen und paranoiden Gedanken zügen . Die allgemeinen Kriterien für eine schwere depressive Episode seien er füllt. Zudem lägen Symptome vor, die für die Diagnose einer generalisierten Angst störung sprechen würden . D ie Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit des Tages depressiv und traurig, schon seit über einem Jahr. Des Weiteren bestehe ein Verlust an Interessen,
und sie habe die Freude an Aktivitäten verloren, die sie früher gerne gemacht habe. Weiter bestünden ein verminderter Antrieb so wie eine gesteigerte Ermüdbarkeit (S. 1 unten).
Zusätzlich bestehe ein Verlust des Selbstvertra uens und des Selbstwertgefühls u nd Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn, da die Beschwerdeführerin mit ihm nicht spreche, und sie die Hochzeit ihres Sohnes mit ihren wahnhaften Gedan ken und ihrer paranoiden Reaktion vermasselt habe. An Suizid habe sie mehr mals gedacht, aber ihr Lebenswille sei stärker. Ihre Konzentration sei reduziert. Sie verliere Sachen und könne sie nicht mehr finden. Sie beschreibe und zeige sowohl eine Agitiertheit als auch eine Hemmung beim Hinterfragen von Situa tionen. Des Weiteren habe sie seit mindestens einem Jahr Schlafstörungen. Es handle sich um Ein- und Durchschlafstörungen, welche nicht immer gleich stark vorhanden seien. Zeitweise habe sie keinen Appetit. Die Beschwerdeführe rin habe zudem angegeben, dass die Leute sie beobachten würden und a n ihrem Wohnort alle über ihre Situation Bescheid wüssten (S. 2 oben).
Für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung fehlten die Kriterien einer ge mischten bipolaren affektiven Störung gemäss ICD-1 0. Bei einer Beobachtungs zeit von weniger als zwölf Monaten könne er die Frage aber nicht schlüssig be urteilen. An eine hypomane oder eine manische Phase könne sich die Be schwerdeführerin nicht erinnern . Sie
versuche die beschriebenen Symptome ih rer Familie und vor allem ihrem Exmann zuzuschreiben. Dies zeige, dass sie keinen primären und sekundären Krankheitsgewinn erwarte. Es sollte eine län gerfristige ambulante Psychotherapie durchgeführt werden. Zudem sollte mit einer angstlösenden medikamentösen Therapie begonnen werden.
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zurzeit zu 100 % erwerbs unfähig (S. 2 unten).
Im Sinne einer Schadenminderungspflicht könne ihr eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung auferlegt werden, da die medizinischen Massnah men noch nicht vollkommen ausgeschöpft seien (S. 3). 3.3
Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 1 4. November 2014 (Urk. 9/19/6-7) fol gende Diagnosen (Ziff. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen Phobien und Agoraphobie gemischt - r ezidivierende rheumatoide Arthritiden unklarer Ätiologie
Der Hausarzt
gab zur Krankengeschichte an, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm im März 2013 wegen psychischer Störungen gemeldet. In den Jahren zuvor habe sie zunehmen d Probleme gehabt, andere Menschen zu sehen. Eine Partnerschaft sei wegen Wahnvorstellungen mit Halluzinationen beendet wor den. Dr. Z.___ habe eine psychotherapeutische Betreuung eingeleitet. Aufgrund des chronischen Verlaufes erscheine es unwahrscheinlich, dass wieder eine Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne. Aktuell versuche man die Medikation m it Quetiapin abends auszubauen, um eine gewisse Stabilität und Lebensqualität zu erreichen.
Die rezidivierenden Gelenkbeschwerden mit Schwellungen der Gelenke bestün den seit 201 2. Die Beschwerden seien damals rheumatologisch abgeklärt wor den . Seither komme es immer wieder zu Schüben, was eine weitere körperliche Einschränkung nach sich ziehe . Eine Dauertherapie sei in diesem Rahmen aber nicht notwendig (Ziff. 1.4).
Seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen im Rahmen einer Agoraphobie und Soziophobie und von Wahnvorstellungen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Menschen sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich. Ausserdem bestün den rezidivierende Gelenkschmerzen, was sie körperlich einschränke. Die bishe rige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.4
3. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 2 9. Januar 2015 zunächst Dr. med. B.___ in Basel mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerde führerin
(Urk. 9/32). Dr. Z.___
informierte die Be schwerdegegnerin nach Be kanntgabe des Gutachters mit E-Mail vom 5. Februar 2015, dass die Beschwer deführerin, um nach Basel reisen zu können,
darauf angewiesen sei, dass ihre Psychotherapeutin sie begleite (Urk. 9/33). D ie Beschwerdegegnerin beauftragte daraufhin
neu Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Zürich mit der Begutachtung
(Urk. 9/36). 3. 4 .2
Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 (Urk. 9/40) beruht auf der Untersuchung vom 2 2. April 2015 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben bis vor sechs Jahren in psychischer Hinsicht gesund gewesen. Nach der in dieser Zeit vollzogenen Trennung der zweiten Ehe sei sie an der damaligen Arbeits stelle von Kolleginnen des Exmannes so lange belästigt und beleidigt worden, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber letztlich verbal ausfällig gewor den sei und sie in der Folge ihre Arbeitsstelle verloren habe . Sie habe seither Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Überhaupt möge sie Menschen gar nicht mehr ertragen, weil si e hinterhältig und brutal seien. Aus diesem Grund meide sie jegliche Menschenansammlungen (S.
3
f. Ziff. 3.1). Ein seit Jahren bekanntes Rheuma äussere sich in Schmerzen und Gelenkst eifigkeit; vo r letztes Jahr habe sie einen Schub erlitten. Die verordnete Physiotherapie habe sie seither sistieren müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht mehr über nehme . Anamnestisch hätten sich in der Biographie der Beschwerdeführerin keine traumatischen Erlebnisse eruieren lassen (S. 4 Ziff. 3.1).
E ine in Slowenien begonnene Ausbildung zur Verkäuferin habe sie auf Grund des Entscheides, in die Schweiz zu emigrieren, vor Erreichen des Abschlusses abgebrochen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vor fünf oder sechs Jahren während ungefähr eines Jahres als Kassiererin in Form eines Abrufvertrag es an gestellt gewesen. Zuvor habe sie während ungefähr drei bis vier Jahren eine Stelle als Kassiererin innegeha bt, wobei sie ein Pensum von 40 % ausgeübt habe (S. 6 Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin wohne derzeit alleine mit ihrem Hund in einer Zweiein halbzimmer-Mietwohnung, wo sie sich sehr wohl fühle. A ktuell bestünden Hin weise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie Isolation mit Migrationszu sammenhang, eine angespannte finanzielle Situation und langdauernde körper liche Beschwerden. Zudem lägen deutliche Hinweise auf soziale Rückzugs tendenzen vor (S.
7 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin leide seit fünf oder sechs Jahren unter der Angst, sich in Gegenwart von Menschen zu begeben, sowie unter rheumabedingten Schmerzen (S. 8 Ziff. 3.7).
Die Grundstimmung sei verbittert und vorwurfsvoll und erwecke den Eindruck eines generalisierten Gekränktseins (S. 8 Ziff. 4 unten). Bei der Untersuchung seien keine häufigen Positionswechsel und keine non- oder paravertebralen Schmerzäusserungen (zum Beispiel schmerzverzerrtes Gesicht, Ächzen) aufge fallen. Während der Erhebung der Anamnese
sei die Beschwer deführerin wäh rend zweimal eine r Stunde ohne schmerzbedingte Positionswechsel gesessen . Es fänden sich Hinweise au f histrionische Persönlichkeitszüge . Die Aufmerksam keit, Konzentration und die Intelligenz seien klinisch intakt (S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin reichte am 2 5. April 2016 die Honorarnote (Urk.
22) in Höhe von Fr. 2‘810.7 0. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt worden ist, erweist sich die Höhe der Honorarnote als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘810.70 (inklusive Aus lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'810.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 21 und 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 9 Mitte). Hin weise auf Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen oder ein Fremdbeeinflus sungserleben
hätten sich nicht ergeben . Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug (S. 9 unten).
Dr. C.___ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung, eine Agoraphobie ohne Panikstörung und akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (S. 10 Ziff. 5.1-5.2).
Die aktuell zur Diskussion stehende psychiatrische Problematik lasse sich in Form einer scharfen Zäsur auf das im Jahr 2009 erfolgte Konfliktgeschehen in der Ehe der Beschwerdeführerin zurückverfolgen. Als
aktuell im Vordergrund stehende Beschwerden gebe sie ein Unvermögen an, sich in Gesellschaft von anderen Personen zu begeben. Eine fachärztliche Beurteilung auf psychiatri schem Gebiet sei bis dato nicht erfolgt (S. 10 Ziff. 6.1). Als salientes Merkmal des Beginns des präsentierten Leidens sehe man eine auch objektiv feststellbare direkte ursächliche Verknüpfung mit konkreten belastenden Lebensereignissen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwann zuvor und schon gar nicht über das gesamte Erwachsenenalter hin krankheitswertige Leidenszu stände aufgetreten seien. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Be schwerdeführerin die zur Diskussion stehenden Ereignisse jemals in einer Form interpretiert hätte, die der Definition eines Wahns entspreche (S.
E. 11 unten). Auf der Basis der vorliegenden Untersuchung lasse sich aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit (S. 12 Ziff. 6.2). Prognostisch wäre unter Nutzung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit real um setz baren Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 13 Ziff. 6.5). 3. 5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ in einer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 als vollständig und schlüssig. Nach dem Gutachten bestehe für jede Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/41 S. 4). 3. 6
Dr. Z.___
stellte in einem Schreiben v om 1 8. Juni 2015 (Urk. 9/43) fest, trotz Medikation und psychotherapeutischer Betreuung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert als verbessert. Dies betreffe insbeson dere die soziale Phobie und die Agoraphobie im Rahmen einer generalisierten Angststörung. In diesem Sinne sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, längerfristig unter Leute zu gehen beziehungsweise in einem Arbeitsumfeld tätig zu sein. 3.7
Dr. A.___
führte in einem weiteren Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 17/5) betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin sei verspätet und schwitzend und zittern d in die Sprechstunde gekommen. Eine Freundin, die sie hätte bringen sollen, habe kurzfristig abgesagt. So sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, was sie in Angst und Panik versetzt habe . Sozialphobische und agoraphobische Ängste seien zunehmend vorhanden. Diesbezüglich sei seit dem letzten Bericht keine Besserung eingetreten (S.
1 unten).
Ihr Hund sei neben einer 80 Jahre alten Nachbarin und einer gleichaltrigen Freun din der einzig soziale Kontakt, den die Beschwerdeführerin noch pflege, da sie nichts mehr ertrage und sie sich nach einem Termin bis zu 30 Minuten hinlegen müsse, um wieder zu Kräften zu kommen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren depressiven Störung mit nur noch leich tem psychotischem und paranoidem Gedankengut unter Quetiapin und an einer generalisierten Angststörung, vor allem mit sozialer Phobie und Agoraphobie (S.
2 Mitte). Dr. A.___
sei wie der Hausarzt der Beschwerdeführerin der Mei nung, dass mit einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Erwerbsunfähig keit der Patientin zu rechnen sei. Aus medizinisch-psychischen Gründen sollte Druck auf jeden Fal l vermieden werden, um der aktuellen Krankheit nicht un nötigen Vorschub zu leisten (S.
2 f.). Bei dem Bericht handle es sich nicht um ein Gutachten (S. 3). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 1 7. November 2015 (Urk. 8 S. 2) aus, Dr. Z.___ gebe im Schreiben vom 1 8. Juni 2015 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin eher verschlechtert habe. Auf eine Verschlechterung könne nicht abgestellt werden, da insbesondere ein Psychostatus fehle, welcher eine Verschlechterung plausibilisieren könne.
Entgegenkommenderweise würden bei Einzelgutachten Änderungswünsche bezüg lich der Begutachtung bei einem anderen Arzt oder an einem anderen Ort grosszügig behandelt, um möglichst den Ablauf der Begutachtung nicht zu ge fährden. Ob der Änderungswunsch berechtigt gewesen sei, zeige in der Regel erst die anschliessend durchgeführte Begutachtung. Im psychiatrischen Gutach ten sei unter anderem eine Agoraphobie ohne Panikstörung festgestellt worden. Dies begründe aus medizinischer Sicht keine Reiseunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zum rheumatologischen Leiden dahingehend geäussert, dass sie vorletztes Jahr einen Schub mit Schmerzen und Gehsteifigkeit erlitten habe. Diese Beschwe rden und zusätzlich vorliegende Magenprobleme seien mittels der vom Hausarzt verordneten Medikamente beherrschbar. Während der Begutachtung seien keine häufigen Positionswechsel oder non- oder paravertebrale n Schmerzäusserungen aufgefallen. Dr. Z.___ habe am 1 4. November 2014 mitgeteilt, dass es immer wieder zu Schüben komme. Eine Dauermedikation sei aber nicht nötig. Aus so matischer Sicht seien aus diesen Angaben keine Hinweise auf eine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Modege schäft abzuleiten. Auf eine weitergehende rheumatologische Abklärung könne des halb verzichtet werden. An der Beurteilung des RAD vom 3 0. Juli
2015 werde festgehalten. 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
kam zusammenfassend zum Ergeb nis, dass weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin noch in einer Verweistätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
und in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung im Sinne einer real umsetzbaren Arbeits fähigkeit zu erwarten ist (E. 3.4.2). Nach Einschätzung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht mehr arbeitsfähig
(E.
3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 hiervor). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Die Beschwerdeführerin teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, dass sie sich ihrer Einschätzung nach nicht unter M enschen begeben und sie keine öffentli chen Verkehrsmittel benützen könne (E. 3.4.2). Auf den Umstand, dass die Be schwerdegegnerin zunächst einen Psychiater in Basel und anschliessend, um der Beschwerdeführerin entgegen zukommen, Dr. C.___
im näher gelegenen Zürich mit der Begutachtung beauftragt hat, musste im Gutachten nicht erneut eingegangen werden. Dem Gutachter waren die diesbezüglichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bekannt. Das Gutachten ist sodann dahingehend zu verstehen, dass spätestens in sechs bis zwölf Monaten mit der effektiven Umset zung der attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden kann. Die An gabe im Gutachten einer möglichen Verbesserung bei Nutzung der psycho pharmakologischen Behandlungsoptionen (Urk. 9/40 S.
E. 13 Ziff. 6.5)
mag miss verständlich erscheinen . Das Gutachten erweist sich deswegen aber nicht als widersprüchlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).
Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie nur einmal, am 2 2. April 2015, von Dr. C.___ untersucht worden ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Im Gutachten werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfol gerungen zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens. 4.4
Dr. A.___ diagnostizierte in den Berichten vom 2 2. Oktober 2014 und vom 7. März
2016 eine schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoi den Symptomen und ei ne generalisierte Angststörung (E. 3.2 und 3.7 hiervor). Dr. C.___ konnte eine depressive Störung dagegen nicht bestätigen. Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 Symptome auf, die für die Diagnosen einer schweren depressiven Störung und einer genera lisierten Angst störung sprechen sollen . Im Bericht fehlt jedoch eine Abgrenzung zu einer mittelgradigen oder einer leichten depressiven Episode.
Die etwa im Bericht er wähnten Kriterien einer depressive n Stimmung, eines Verlust es von Interesse oder Freude, eines verminderte n Antrieb s, und einer gesteigerte n Ermüdbarkeit (E. 3.2)
sind auch bei einer leichten depressiven Episode gegeben (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation ps ychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S.
172 unten). Für den Rechtsan wender lässt sich die Diagnose einer schweren depressi ven Episode daher nicht plausibel überprüfen . Der Psychiater räumte sodann selber ein, dass seinen Be richt en nicht der Charakter eines Gutachtens beigemessen werden könne
(E. 3.7 hiervor; vgl. auch die im Gutachten von Dr. C.___ erwähnte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2014, wonach sich bei einem Probegespräch keine Diagnosen erstellen liessen, Urk.
9/40 S.
3 oben). Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ist daher
gegenüber den Beurteilungen durch
Dr. A.___ und Dr. Z.___ vorzuziehen . 4.5
Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden liegt die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 7. November
2015 vor. Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine Hin weise für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Kassiererin bestünden (E. 3.8) . Demgegenüber stellte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. November 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an rezidivierenden Gelenksbeschwerden mit Schwellungen in den Gelenken lei de, weswegen sie auch rheumatologisch abgeklärt worden sei . Es komme immer wieder zu Schüben, was auch eine körperliche Einschrän kung nach sich ziehe (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es, rheumatologische Berichte beizu ziehen.
In somatischer Hinsicht bleibt aufgrund der vorliegenden Akten unklar, ob die Beschwerdeführerin infolge dieser Beschwerden in der angestammten und gegebenenfalls auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
In Anbetracht der von
Dr. Z.___ gestellten Diagnose und der beschriebenen rheumatologischen Beschwerden vermag nicht zu überzeugen, wenn der RAD der Beschwerdegegnerin insbesondere aus dem Fehlen von Schmerzäusserungen
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer defüh rerin in somatischer Sicht schliessen will. Der medizinische Sach ver halt erweist insofern als ungenügend abgeklärt.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die rheumatologischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin
abzuklären . In psychi atrischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 als ausreichend abge klärt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur fachärzt lichen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden. Anschliessend hat sie über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu zu ver fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00953 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher Industriestrasse 31, Postfach 7222, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, war im Jahr 2009 zuletzt über längere Zeit als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/17 S. 2,
Urk. 9/40 S.
2 Ziff. 1). Unter Hin weis auf rheumatische und psychische Beschwerden meldete sich die Versi cherte am 2 3. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatris ches Gutachten ein, das am 1 7. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 9/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 9/42-48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 9/49 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zusätzlich seien berufliche Eingliederungs massnahmen zu prüfen und ihr zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2015 (Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). Mit Replik vom 2 2. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. April 2016 auf eine Duplik (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leist u ngen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass
nach den medi zinischen Abklärungen in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).
Bezüglich des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin
werde auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD)
vom 1 7. November 2015 verwiesen . Demzufolge bestünden keine Hinweise auf ein Leiden mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2015 sei dem Umstand, dass sie den Weg von ihrem Wohnort zum urs prünglich vorgesehenen Gutachter in Basel nicht alleine habe bewältigen können, keine Beachtung geschenkt worden. Die Unfähigkeit, dass sie nicht alleine reisen könne, schränke eine Arbeitsfähigkeit massiv ein. Dies sei genau abzuklären. Zudem seien r ezidivierende rheumat oide Arthritiden unklarer Ätiologie diag nostiziert worden . Die rheumatischen Beschwerden seien mit dem rein psychi atrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1-2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen hat und ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/7/1) die Diagnose Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung mit Soziophobie, depressiven und Angst-K omponenten.
Aufgrund der Familiengeschichte und des bisherigen Verlaufs müsse von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 1 3. August 2013 begonnen. Damals sei es zu einer Zunahme der Be schwerden mit einem „Durcheinander im Kopf“ gekommen. 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte
im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 17/6) als psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen P hobien und Agoraphobie gemischt
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren de pressi ven Störung mit psychotischen Symptomen und paranoiden Gedanken zügen . Die allgemeinen Kriterien für eine schwere depressive Episode seien er füllt. Zudem lägen Symptome vor, die für die Diagnose einer generalisierten Angst störung sprechen würden . D ie Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit des Tages depressiv und traurig, schon seit über einem Jahr. Des Weiteren bestehe ein Verlust an Interessen,
und sie habe die Freude an Aktivitäten verloren, die sie früher gerne gemacht habe. Weiter bestünden ein verminderter Antrieb so wie eine gesteigerte Ermüdbarkeit (S. 1 unten).
Zusätzlich bestehe ein Verlust des Selbstvertra uens und des Selbstwertgefühls u nd Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn, da die Beschwerdeführerin mit ihm nicht spreche, und sie die Hochzeit ihres Sohnes mit ihren wahnhaften Gedan ken und ihrer paranoiden Reaktion vermasselt habe. An Suizid habe sie mehr mals gedacht, aber ihr Lebenswille sei stärker. Ihre Konzentration sei reduziert. Sie verliere Sachen und könne sie nicht mehr finden. Sie beschreibe und zeige sowohl eine Agitiertheit als auch eine Hemmung beim Hinterfragen von Situa tionen. Des Weiteren habe sie seit mindestens einem Jahr Schlafstörungen. Es handle sich um Ein- und Durchschlafstörungen, welche nicht immer gleich stark vorhanden seien. Zeitweise habe sie keinen Appetit. Die Beschwerdeführe rin habe zudem angegeben, dass die Leute sie beobachten würden und a n ihrem Wohnort alle über ihre Situation Bescheid wüssten (S. 2 oben).
Für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung fehlten die Kriterien einer ge mischten bipolaren affektiven Störung gemäss ICD-1 0. Bei einer Beobachtungs zeit von weniger als zwölf Monaten könne er die Frage aber nicht schlüssig be urteilen. An eine hypomane oder eine manische Phase könne sich die Be schwerdeführerin nicht erinnern . Sie
versuche die beschriebenen Symptome ih rer Familie und vor allem ihrem Exmann zuzuschreiben. Dies zeige, dass sie keinen primären und sekundären Krankheitsgewinn erwarte. Es sollte eine län gerfristige ambulante Psychotherapie durchgeführt werden. Zudem sollte mit einer angstlösenden medikamentösen Therapie begonnen werden.
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zurzeit zu 100 % erwerbs unfähig (S. 2 unten).
Im Sinne einer Schadenminderungspflicht könne ihr eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung auferlegt werden, da die medizinischen Massnah men noch nicht vollkommen ausgeschöpft seien (S. 3). 3.3
Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 1 4. November 2014 (Urk. 9/19/6-7) fol gende Diagnosen (Ziff. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Sympto men - generalisierte Angststörung mit - sozialen Phobien und Agoraphobie gemischt - r ezidivierende rheumatoide Arthritiden unklarer Ätiologie
Der Hausarzt
gab zur Krankengeschichte an, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm im März 2013 wegen psychischer Störungen gemeldet. In den Jahren zuvor habe sie zunehmen d Probleme gehabt, andere Menschen zu sehen. Eine Partnerschaft sei wegen Wahnvorstellungen mit Halluzinationen beendet wor den. Dr. Z.___ habe eine psychotherapeutische Betreuung eingeleitet. Aufgrund des chronischen Verlaufes erscheine es unwahrscheinlich, dass wieder eine Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne. Aktuell versuche man die Medikation m it Quetiapin abends auszubauen, um eine gewisse Stabilität und Lebensqualität zu erreichen.
Die rezidivierenden Gelenkbeschwerden mit Schwellungen der Gelenke bestün den seit 201 2. Die Beschwerden seien damals rheumatologisch abgeklärt wor den . Seither komme es immer wieder zu Schüben, was eine weitere körperliche Einschränkung nach sich ziehe . Eine Dauertherapie sei in diesem Rahmen aber nicht notwendig (Ziff. 1.4).
Seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen im Rahmen einer Agoraphobie und Soziophobie und von Wahnvorstellungen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Menschen sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich. Ausserdem bestün den rezidivierende Gelenkschmerzen, was sie körperlich einschränke. Die bishe rige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.4
3. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 2 9. Januar 2015 zunächst Dr. med. B.___ in Basel mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerde führerin
(Urk. 9/32). Dr. Z.___
informierte die Be schwerdegegnerin nach Be kanntgabe des Gutachters mit E-Mail vom 5. Februar 2015, dass die Beschwer deführerin, um nach Basel reisen zu können,
darauf angewiesen sei, dass ihre Psychotherapeutin sie begleite (Urk. 9/33). D ie Beschwerdegegnerin beauftragte daraufhin
neu Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Zürich mit der Begutachtung
(Urk. 9/36). 3. 4 .2
Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 (Urk. 9/40) beruht auf der Untersuchung vom 2 2. April 2015 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben bis vor sechs Jahren in psychischer Hinsicht gesund gewesen. Nach der in dieser Zeit vollzogenen Trennung der zweiten Ehe sei sie an der damaligen Arbeits stelle von Kolleginnen des Exmannes so lange belästigt und beleidigt worden, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber letztlich verbal ausfällig gewor den sei und sie in der Folge ihre Arbeitsstelle verloren habe . Sie habe seither Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Überhaupt möge sie Menschen gar nicht mehr ertragen, weil si e hinterhältig und brutal seien. Aus diesem Grund meide sie jegliche Menschenansammlungen (S.
3
f. Ziff. 3.1). Ein seit Jahren bekanntes Rheuma äussere sich in Schmerzen und Gelenkst eifigkeit; vo r letztes Jahr habe sie einen Schub erlitten. Die verordnete Physiotherapie habe sie seither sistieren müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht mehr über nehme . Anamnestisch hätten sich in der Biographie der Beschwerdeführerin keine traumatischen Erlebnisse eruieren lassen (S. 4 Ziff. 3.1).
E ine in Slowenien begonnene Ausbildung zur Verkäuferin habe sie auf Grund des Entscheides, in die Schweiz zu emigrieren, vor Erreichen des Abschlusses abgebrochen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vor fünf oder sechs Jahren während ungefähr eines Jahres als Kassiererin in Form eines Abrufvertrag es an gestellt gewesen. Zuvor habe sie während ungefähr drei bis vier Jahren eine Stelle als Kassiererin innegeha bt, wobei sie ein Pensum von 40 % ausgeübt habe (S. 6 Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin wohne derzeit alleine mit ihrem Hund in einer Zweiein halbzimmer-Mietwohnung, wo sie sich sehr wohl fühle. A ktuell bestünden Hin weise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie Isolation mit Migrationszu sammenhang, eine angespannte finanzielle Situation und langdauernde körper liche Beschwerden. Zudem lägen deutliche Hinweise auf soziale Rückzugs tendenzen vor (S.
7 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin leide seit fünf oder sechs Jahren unter der Angst, sich in Gegenwart von Menschen zu begeben, sowie unter rheumabedingten Schmerzen (S. 8 Ziff. 3.7).
Die Grundstimmung sei verbittert und vorwurfsvoll und erwecke den Eindruck eines generalisierten Gekränktseins (S. 8 Ziff. 4 unten). Bei der Untersuchung seien keine häufigen Positionswechsel und keine non- oder paravertebralen Schmerzäusserungen (zum Beispiel schmerzverzerrtes Gesicht, Ächzen) aufge fallen. Während der Erhebung der Anamnese
sei die Beschwer deführerin wäh rend zweimal eine r Stunde ohne schmerzbedingte Positionswechsel gesessen . Es fänden sich Hinweise au f histrionische Persönlichkeitszüge . Die Aufmerksam keit, Konzentration und die Intelligenz seien klinisch intakt (S.
9 Mitte). Hin weise auf Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen oder ein Fremdbeeinflus sungserleben
hätten sich nicht ergeben . Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug (S. 9 unten).
Dr. C.___ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung, eine Agoraphobie ohne Panikstörung und akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (S. 10 Ziff. 5.1-5.2).
Die aktuell zur Diskussion stehende psychiatrische Problematik lasse sich in Form einer scharfen Zäsur auf das im Jahr 2009 erfolgte Konfliktgeschehen in der Ehe der Beschwerdeführerin zurückverfolgen. Als
aktuell im Vordergrund stehende Beschwerden gebe sie ein Unvermögen an, sich in Gesellschaft von anderen Personen zu begeben. Eine fachärztliche Beurteilung auf psychiatri schem Gebiet sei bis dato nicht erfolgt (S. 10 Ziff. 6.1). Als salientes Merkmal des Beginns des präsentierten Leidens sehe man eine auch objektiv feststellbare direkte ursächliche Verknüpfung mit konkreten belastenden Lebensereignissen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwann zuvor und schon gar nicht über das gesamte Erwachsenenalter hin krankheitswertige Leidenszu stände aufgetreten seien. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Be schwerdeführerin die zur Diskussion stehenden Ereignisse jemals in einer Form interpretiert hätte, die der Definition eines Wahns entspreche (S.
11 oben). Diagnostisch sei eine Persönlichkeitspathologie sowie ein Affektpsychose auszu schliessen (S.
11 Mitte). Betreffend die Vordiagnose einer Angststörung müsse festgehalten werden, dass auf der Basis der Beschwerdeschilderung und des psy chopathologischen Befundes nicht eindeutig ersichtlich sei, ob im Zusam men hang mit den zur Diskussion stehenden Einschränkungen im Affektleben Ge scheh nisse mit ängstlicher Qualität überhaupt vorgekommen seien oder vor kommen würden (S.
11 unten). Auf der Basis der vorliegenden Untersuchung lasse sich aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit (S. 12 Ziff. 6.2). Prognostisch wäre unter Nutzung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit real um setz baren Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 13 Ziff. 6.5). 3. 5
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ in einer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 als vollständig und schlüssig. Nach dem Gutachten bestehe für jede Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/41 S. 4). 3. 6
Dr. Z.___
stellte in einem Schreiben v om 1 8. Juni 2015 (Urk. 9/43) fest, trotz Medikation und psychotherapeutischer Betreuung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert als verbessert. Dies betreffe insbeson dere die soziale Phobie und die Agoraphobie im Rahmen einer generalisierten Angststörung. In diesem Sinne sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, längerfristig unter Leute zu gehen beziehungsweise in einem Arbeitsumfeld tätig zu sein. 3.7
Dr. A.___
führte in einem weiteren Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 17/5) betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin sei verspätet und schwitzend und zittern d in die Sprechstunde gekommen. Eine Freundin, die sie hätte bringen sollen, habe kurzfristig abgesagt. So sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, was sie in Angst und Panik versetzt habe . Sozialphobische und agoraphobische Ängste seien zunehmend vorhanden. Diesbezüglich sei seit dem letzten Bericht keine Besserung eingetreten (S.
1 unten).
Ihr Hund sei neben einer 80 Jahre alten Nachbarin und einer gleichaltrigen Freun din der einzig soziale Kontakt, den die Beschwerdeführerin noch pflege, da sie nichts mehr ertrage und sie sich nach einem Termin bis zu 30 Minuten hinlegen müsse, um wieder zu Kräften zu kommen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren depressiven Störung mit nur noch leich tem psychotischem und paranoidem Gedankengut unter Quetiapin und an einer generalisierten Angststörung, vor allem mit sozialer Phobie und Agoraphobie (S.
2 Mitte). Dr. A.___
sei wie der Hausarzt der Beschwerdeführerin der Mei nung, dass mit einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Erwerbsunfähig keit der Patientin zu rechnen sei. Aus medizinisch-psychischen Gründen sollte Druck auf jeden Fal l vermieden werden, um der aktuellen Krankheit nicht un nötigen Vorschub zu leisten (S.
2 f.). Bei dem Bericht handle es sich nicht um ein Gutachten (S. 3). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 1 7. November 2015 (Urk. 8 S. 2) aus, Dr. Z.___ gebe im Schreiben vom 1 8. Juni 2015 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin eher verschlechtert habe. Auf eine Verschlechterung könne nicht abgestellt werden, da insbesondere ein Psychostatus fehle, welcher eine Verschlechterung plausibilisieren könne.
Entgegenkommenderweise würden bei Einzelgutachten Änderungswünsche bezüg lich der Begutachtung bei einem anderen Arzt oder an einem anderen Ort grosszügig behandelt, um möglichst den Ablauf der Begutachtung nicht zu ge fährden. Ob der Änderungswunsch berechtigt gewesen sei, zeige in der Regel erst die anschliessend durchgeführte Begutachtung. Im psychiatrischen Gutach ten sei unter anderem eine Agoraphobie ohne Panikstörung festgestellt worden. Dies begründe aus medizinischer Sicht keine Reiseunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zum rheumatologischen Leiden dahingehend geäussert, dass sie vorletztes Jahr einen Schub mit Schmerzen und Gehsteifigkeit erlitten habe. Diese Beschwe rden und zusätzlich vorliegende Magenprobleme seien mittels der vom Hausarzt verordneten Medikamente beherrschbar. Während der Begutachtung seien keine häufigen Positionswechsel oder non- oder paravertebrale n Schmerzäusserungen aufgefallen. Dr. Z.___ habe am 1 4. November 2014 mitgeteilt, dass es immer wieder zu Schüben komme. Eine Dauermedikation sei aber nicht nötig. Aus so matischer Sicht seien aus diesen Angaben keine Hinweise auf eine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Modege schäft abzuleiten. Auf eine weitergehende rheumatologische Abklärung könne des halb verzichtet werden. An der Beurteilung des RAD vom 3 0. Juli
2015 werde festgehalten. 4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
kam zusammenfassend zum Ergeb nis, dass weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin noch in einer Verweistätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht
und in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung im Sinne einer real umsetzbaren Arbeits fähigkeit zu erwarten ist (E. 3.4.2). Nach Einschätzung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht mehr arbeitsfähig
(E.
3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 hiervor). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Die Beschwerdeführerin teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, dass sie sich ihrer Einschätzung nach nicht unter M enschen begeben und sie keine öffentli chen Verkehrsmittel benützen könne (E. 3.4.2). Auf den Umstand, dass die Be schwerdegegnerin zunächst einen Psychiater in Basel und anschliessend, um der Beschwerdeführerin entgegen zukommen, Dr. C.___
im näher gelegenen Zürich mit der Begutachtung beauftragt hat, musste im Gutachten nicht erneut eingegangen werden. Dem Gutachter waren die diesbezüglichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bekannt. Das Gutachten ist sodann dahingehend zu verstehen, dass spätestens in sechs bis zwölf Monaten mit der effektiven Umset zung der attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden kann. Die An gabe im Gutachten einer möglichen Verbesserung bei Nutzung der psycho pharmakologischen Behandlungsoptionen (Urk. 9/40 S.
13 Ziff. 6.5)
mag miss verständlich erscheinen . Das Gutachten erweist sich deswegen aber nicht als widersprüchlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).
Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie nur einmal, am 2 2. April 2015, von Dr. C.___ untersucht worden ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Im Gutachten werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde führerin dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfol gerungen zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens. 4.4
Dr. A.___ diagnostizierte in den Berichten vom 2 2. Oktober 2014 und vom 7. März
2016 eine schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoi den Symptomen und ei ne generalisierte Angststörung (E. 3.2 und 3.7 hiervor). Dr. C.___ konnte eine depressive Störung dagegen nicht bestätigen. Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 Symptome auf, die für die Diagnosen einer schweren depressiven Störung und einer genera lisierten Angst störung sprechen sollen . Im Bericht fehlt jedoch eine Abgrenzung zu einer mittelgradigen oder einer leichten depressiven Episode.
Die etwa im Bericht er wähnten Kriterien einer depressive n Stimmung, eines Verlust es von Interesse oder Freude, eines verminderte n Antrieb s, und einer gesteigerte n Ermüdbarkeit (E. 3.2)
sind auch bei einer leichten depressiven Episode gegeben (H. Dilling /W. Mombour /M. H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation ps ychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S.
172 unten). Für den Rechtsan wender lässt sich die Diagnose einer schweren depressi ven Episode daher nicht plausibel überprüfen . Der Psychiater räumte sodann selber ein, dass seinen Be richt en nicht der Charakter eines Gutachtens beigemessen werden könne
(E. 3.7 hiervor; vgl. auch die im Gutachten von Dr. C.___ erwähnte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2014, wonach sich bei einem Probegespräch keine Diagnosen erstellen liessen, Urk.
9/40 S.
3 oben). Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ist daher
gegenüber den Beurteilungen durch
Dr. A.___ und Dr. Z.___ vorzuziehen . 4.5
Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden liegt die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 1 7. November
2015 vor. Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine Hin weise für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Kassiererin bestünden (E. 3.8) . Demgegenüber stellte Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. November 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an rezidivierenden Gelenksbeschwerden mit Schwellungen in den Gelenken lei de, weswegen sie auch rheumatologisch abgeklärt worden sei . Es komme immer wieder zu Schüben, was auch eine körperliche Einschrän kung nach sich ziehe (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es, rheumatologische Berichte beizu ziehen.
In somatischer Hinsicht bleibt aufgrund der vorliegenden Akten unklar, ob die Beschwerdeführerin infolge dieser Beschwerden in der angestammten und gegebenenfalls auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
In Anbetracht der von
Dr. Z.___ gestellten Diagnose und der beschriebenen rheumatologischen Beschwerden vermag nicht zu überzeugen, wenn der RAD der Beschwerdegegnerin insbesondere aus dem Fehlen von Schmerzäusserungen
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer defüh rerin in somatischer Sicht schliessen will. Der medizinische Sach ver halt erweist insofern als ungenügend abgeklärt.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die rheumatologischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin
abzuklären . In psychi atrischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. Mai 2015 als ausreichend abge klärt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur fachärzt lichen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden. Anschliessend hat sie über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu zu ver fügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin reichte am 2 5. April 2016 die Honorarnote (Urk.
22) in Höhe von Fr. 2‘810.7 0. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt worden ist, erweist sich die Höhe der Honorarnote als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘810.70 (inklusive Aus lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'810.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 21 und 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger