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IV.2015.00948

Kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 10. Mai 1988 wegen Geburts ge bre chen (Ziffern 273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburts ge brechen ; GgV ) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung angemeldet (Urk. 10 /2). Dem Versicherten wurden in der Folge im Zusammen hang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen zugespro chen (vgl. Urk. 10/5). 1.2

Mit Mitteilung vom 10 . März 199 3 (Urk. 10 /25) sprach die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ei nen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu. Mit Ver fügungen vom 6. Mai

1997 (Urk. 10/44) und vom 4. März

1999 (Urk. 10/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten An spruch des Versi cher ten auf den bis herigen Pflegebeitrag.

Mit Verfügung vom 21 . August 200 1 (Urk. 10 /70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen (Urk. 10/89). 1.3

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 10 /136, Urk. 10 /139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der In va li den versicherung zu. Mit Mitteilungen vom 13. Oktober 2008 (Urk. 10/152) und vom 8. November 2012 (Urk. 10 /178) bestä tigte die IV-Stelle einen unverän der ten Anspruch des Versicherten auf die bis herige ganze Rente. 1.4

Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schä digung an (Urk. 10/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosig keit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde (Urk. 10/187).

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens (Urk. 10 /188-192) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 14 . April 201 4 berichtet wurde (Urk. 10/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 4 . April 2014 (Urk. 10/194) einen An spruch des Versicherten auf eine Hilflo senent schä digung . Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Be schwerde wurde mit Urteil vom 29 . August 20 14 im Verfahren IV.2014.00501 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle nach Durchführung der erforder lichen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge (Urk. 10/198). 1.5

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde ( Urk. 10/203) . Anschliessend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/204-213) mit Verfügung vom 3. August 2015 ( Urk. 10/214 = Urk.

2) einen An spruch des Ver sicherten auf eine Hilflo senent schädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 3 . August 201 5 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 4. September 201 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie - verbeiständung „für beide Instanzen“

(S.

2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6 . Oktober 201 5 (Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 27 . Oktober 201 5 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11 ). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

2) mangels Bedürf tigkeit abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zum Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren vom 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 10/207) ist nach Lage der Akten bislang keine Verfügung ergangen. Mithin fehlt es dies be züglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)) .

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

er

heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen

digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren kör per lichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an

ge wiesen ist. 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprak tische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 S atz 1 IVV gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Ergebnisse der erneut durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass

in keinem Bereich der massgebenden Lebensverrichtungen eine regelmäs sige und

erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S. 2 Mitte).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegen über geltend, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe ledig lich den ungenügenden Abklärungsbericht visiert und ausgeführt, es sei von ei nem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der neue Bericht von Dr. Y.___ sei dabei nicht berücksichtigt worden. Gerade aus diese m Be richt

gehe hervor, dass er Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung habe (S. 2 f.). Zusammenfassend sei es augenscheinlich, dass er aufgrund seiner persistie renden medizinischen Gesamtproblematik nicht selbständig wohnen könne. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nach voll ziehbar (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tis che Begleitung angewiesen ist. 3. 3.1

Nachdem mit Urteil vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) des hiesigen Gerichts festgestellt wurde, dass aus den medizinischen Akten im Vergleich zum Jahre 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers hervorgeht und er in sämtlichen alltäglichen Le bensverrich tungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (E. 5 S.

15 f.) , sich jedoch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung weiterer Abklärungsbedarf ergibt (E. 6 S. 16 f.) , klärte die Beschwerdegegnerin die Situation erneut an Ort und Stelle ab. 3.2

Die Abklärung fand am 6. März 2015 zu Hause am Wohnort des Beschwerdefüh rers statt (Abklärungsbericht vom 28 . Mai 201 5 ; Urk. 10 / 203 ). Die Abklärungs person führte zum Tagesablauf aus, dass der Beschwerdeführer in der Regel eher spät von der Mu tter geweckt werde und danach dusche und sich anziehe. Das Morgenessen werde von der Mutter zubereitet, danach putze er sich seine Zähne und gehe in sein Zimmer, wo er seinen Verrichtungen wie lesen und TV schauen nachgehe. Die Mutter bereite dann das warme Mittagessen für ihn vor und am Nachmittag treffe er sich mit seinen Freunden oder nehme Therapie-Termine wahr. Am Abend koche wiederum die Mutter, dann werde gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer zappe danach durch die TV-Programme und schlafe dann ein (S. 2 oben).

Seit der letzten Abklärung im Mai 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Es habe keine Klinik- oder Spitalaufenthalte gegeben. Es liege ein aktueller Bericht des Hausarztes vor, welcher den stabilen und stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige (S. 2 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellver tr etend von der Mutter übernommen werden . Als Grund würden einerseits die körperlichen Defizite und andererseits der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber ver heiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten (S.

3 f. ) . Die Ab klä rungsperson verwies dabei auf die Neuformulierung von Rz 8050.1 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Jahres 201 5.

Rein kognitiv sei der Beschwerdeführer wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert. Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). Die Post werde dem Beschwerde führer gebracht, er lese dann seine eigene Post durch und gebe die Rechnungen seinem Vater zum Be zahlen (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Natel und nutze dieses im Alltag. Feste und wiederkehrende Termine habe der Beschwerdeführer im Kopf. Es sei schon immer so gewesen, dass die Mutter die unregelmässigen Termine für den Beschwerdeführer in einen Kalender eingetra gen habe. Private Ter mine könne er selber wahrnehmen (S. 5 oben) .

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leich ten Tätigkeiten zu unterstützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Auf räum arbeiten am Tisch, Reinigungsarbeiten, Abstaubarbeiten und so weiter machen . Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu helfen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Kör pers. Der Beschwerdeführer erkläre mehrfach, dass er aufgrund seiner körper lichen Defizite keinerlei Arbeiten im Haushalt mache und auch weil dies in seinem Kulturkreis nicht vorgesehen sei (S. 4 unten).

Zusammenfassend sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

3. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 6. April 2015 ( Urk. 10/202/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe

binden, beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht kochen. Auch beim Anziehen könne er die Knöpfe nicht knöpfen. Er habe auch grosse Koordinationsprobleme. Es bestünden sicherlich erhebliche Einschränkungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln, sein Bett nicht selber machen, sich nicht selber an ziehen, nicht selber putzen, sich nicht selber rasieren, sich nicht selber waschen, nicht selber einkaufen, seine Rechnungen nicht selber zahlen, er verliere rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2). 4. 4.1

Vorliegend ist eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus dem Jahre 2012 zu beurteilen, wobei die ursprüngliche abweisende Verfügung am

13. April

2014 erging (Urk. 10/194). Mit Urteil vom 2 9. August

2014 des hie sigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben, da in Bezug auf die le benspraktische Begleitung zu wenig abgeklärt wurde ( Urk. 10/198). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/203 S. 3 unten) ist da her nach wie vor das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) mit Stand 1. Januar 2014 anwendbar. Gemäss

Rz

8040 KSIH ist das Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern,

dass Personen schwer verwahrlosen und/oder i n ein Heim oder eine Klinik einge wiesen werden müssen. Die zu berücksichtigen den

Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen.

Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt

werden: Neben der Hilfe von Familienangehörigen sind

auch Kurse und The rapien zu berücksichtigen, die die Erledigung

der Haushaltsarbeiten mit Hilfe ge eigneter Hilfsmittel

lehren, zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ). 4.2

Im Sinne einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der

Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor,

wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer

der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:

– Hilfe bei der Tagesstrukturierung;

– Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen

(z.B.

nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene,

einfache administrative Tätigkeiten, etc.)

– Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die ver sicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwa chung/ Kontrolle nicht in der Lage ist (KSIH Rz

8050 und 8050.1 ) . 4.3

Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sundheitlichen Gründen nur mit einer

Begleitung durch eine Drittperson selb ständig Wohnen

können ( Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 ).

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungspflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritt hilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz 8050. 2 ) . 4.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

5. 5.1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sämt lichen alltäglichen Le bensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufste hen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Not durft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (vgl. rechtskräftiges Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 im Verfahren IV.2014.00501 ).

Soweit Dr. Y.___ in seinem Bericht ausführt (vgl. vorstehend E.

3.3) , der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner gestörten Feinmotorik Unterstützung beim Essen, Rasieren, Schuhe binden sowie beim An- und Ausziehen , vermag dies somit nicht zu überzeugen und es kann nicht darauf abgestellt werden.

5.2

Gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E.

3.2) kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in sämtlichen allt äglichen Le bensverrichtungen , sondern auch bei der Ta gesstrukturierung

selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt . So ist er nach seinen eigenen Angaben in der Lage, am Morgen selb ständig aufzustehen, sich zu duschen und anzuziehen. Er ist ausserdem in der Lage , sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zunehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbst ändig und regel mässig gepflegt. Der Beschw erdeführer plant seine Freizeita ktivitäten von zu Hause aus und teilt seine Zeit selber ein. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Dass der Beschwerdeführer sodann auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel in Bezug auf die Ernährung und Hygiene oder in einfachen administrativen Tätigkeiten angewiesen ist, geht aus dem Ab klärungsbericht ebenfalls nicht her vor. So kann aus dem Umstand, dass die Mutter ihm unregelmässige Termine in den Kalender eintr age , noch keine Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen angenommen werden , zumal dies nicht täglich vorkommt und es dem Beschwerdeführer trotz seiner Defizite wohl zumutbar wäre, seine Termine selber in einen Kalender einzutragen. Weit er wird im Abklärungsbericht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit dem Geld gelinge, er eine eigene Bankkarte besitze und bei Bedarf selbständig Geld vom Konto abheben könne . Aus praktischen Gründe beauftrage er jedoch seinen Vater, ihm Geldmittel vom Konto abzuheben ( Urk. 10/203 S.

5 unten). Dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen dem Vater zum Be zahlen übergibt und dies nicht selber erledigt , ist deshalb wohl ebenfalls eher auf Praktibilitäts gründe

und nicht auf Defizite zurückzuführen.

Zusammenfassend geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwer deführer weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Bewältigung von All tagssituationen Hilfe beziehungsweise Unterstützung benötigt.

5.3

Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung/Kontrolle be darf ( KSIH Rz 8050 ; vgl. vorstehend E. 4.2 ).

Dr. Y.___ führte diesbezüglich aus (vgl. vorstehend E.

3.3), dass der Be schwerdeführer nicht selber kochen könne und er auch grosse Koordinations probleme habe, womit sicherlich erhebliche Einschränkungen bestünden, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S.

1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln und sein Bett nicht selber machen. Er verliere sodann rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2).

Wie bereits in Erwägung 5.1 vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im Bericht von Dr. Y.___ . So wurden bereits s eine Ausführungen betreffend die Einschränkungen des Be schwerdeführers in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) vollumfänglich widerlegt . Auch seine Ausführungen betreffend die Einschränkungen de s Beschwerde führers im Haushalt vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. So macht e

Dr. Y.___

lediglich sehr pauschale und vage Aussagen über Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht könne , und führt e nicht näher aus, inwiefern der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Aufgaben eingeschränkt sei . Weiter macht e

Dr. Y.___ auch keine Ausführungen zu allfälligen Möglichkeiten , wie der Beschwerdeführer seine Koordinations- und Balanceproblem atik bei der Haus halt führung mit Hilfsmitteln überwinden könnte.

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aktiv in einem Basketballteam spiel t (vgl. Urk. 10/163/2 ) erscheint fraglich, ob er tatsächlich durch Koordinations- und Balanceprobleme derart einge schränkt ist wie Dr. Y.___ geltend macht. Sein Bericht vermag des halb auch im Bereich Haushaltführung nicht zu überzeugen.

Vielmehr ist auf die Ausführungen im Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.2) abzustellen, wonach

die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellvertr etend von der Mutter übernommen . Als Grund würden einerseits zwar die körperlichen Defizite und andererseits jedoch auch der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber verheiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten ( Urk. 10/203 S. 3 f.). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer rein kognitiv wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert sei . Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). B etreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grund sätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leichten Tätigkeiten zu unter stützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Aufräumarbeiten am Tisch, Reini gungsarbeiten , Abstaubarbeiten und so weiter machen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu hel fen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Körpers.

Zusammenfassend sei die Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund , an der Kompetenz der Ab klärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erwä gung 1. 5 hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begrün detheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es wird schlüssig dargelegt, weshalb der Versicherte nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Klare Fehl einschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein zugreifen . Der Bericht vom 28 . Mai 201 5

(vorstehend E. 3. 2 ) stellt somit grundsätzlich eine zu verlässige Entschei dungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.

Von einer erneuten Abklärung im Haushalt ist abzusehen, da davon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer

wurde umfassend abge klärt und beurteilt, wobei sich die Abklärungsperson mehrfach ein Bild über d ie Situation des Beschwerdeführers machen konnte . Rechtsprechungsge mäss ist zu dem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Um fang, den man erwarten darf, wenn der Beschwerdeführer nicht an einem Gesund heitsschaden leiden würde . Aus den Ausführungen im Abklä rungsbericht geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Haushalt mehr selbständig ausführen könnte als er momentan tatsächlich tut (vgl. S. 3) . Dass dies nicht in erster Linie auf seine körperlichen Defizite, sondern eher auf Prak tibilitäts ge danken

zurückzuführen

ist , ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Beschwer de führers wie auch seiner Familienangehörigen . 5. 4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hat .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwe rdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Zum Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren vom 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 10/207) ist nach Lage der Akten bislang keine Verfügung ergangen. Mithin fehlt es dies be züglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)) .

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

er

heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen

digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren kör per lichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an

ge wiesen ist.

E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprak tische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 S atz 1 IVV gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Ergebnisse der erneut durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass

in keinem Bereich der massgebenden Lebensverrichtungen eine regelmäs sige und

erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S. 2 Mitte).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegen über geltend, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe ledig lich den ungenügenden Abklärungsbericht visiert und ausgeführt, es sei von ei nem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der neue Bericht von Dr. Y.___ sei dabei nicht berücksichtigt worden. Gerade aus diese m Be richt

gehe hervor, dass er Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung habe (S. 2 f.). Zusammenfassend sei es augenscheinlich, dass er aufgrund seiner persistie renden medizinischen Gesamtproblematik nicht selbständig wohnen könne. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nach voll ziehbar (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tis che Begleitung angewiesen ist. 3.

E. 3 (Urk. 10 /25) sprach die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ei nen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu. Mit Ver fügungen vom 6. Mai

1997 (Urk. 10/44) und vom 4. März

1999 (Urk. 10/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten An spruch des Versi cher ten auf den bis herigen Pflegebeitrag.

Mit Verfügung vom 21 . August 200 1 (Urk. 10 /70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen (Urk. 10/89).

E. 3.1 Nachdem mit Urteil vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) des hiesigen Gerichts festgestellt wurde, dass aus den medizinischen Akten im Vergleich zum Jahre 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers hervorgeht und er in sämtlichen alltäglichen Le bensverrich tungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (E. 5 S.

E. 3.2 Die Abklärung fand am 6. März 2015 zu Hause am Wohnort des Beschwerdefüh rers statt (Abklärungsbericht vom 28 . Mai 201 5 ; Urk. 10 / 203 ). Die Abklärungs person führte zum Tagesablauf aus, dass der Beschwerdeführer in der Regel eher spät von der Mu tter geweckt werde und danach dusche und sich anziehe. Das Morgenessen werde von der Mutter zubereitet, danach putze er sich seine Zähne und gehe in sein Zimmer, wo er seinen Verrichtungen wie lesen und TV schauen nachgehe. Die Mutter bereite dann das warme Mittagessen für ihn vor und am Nachmittag treffe er sich mit seinen Freunden oder nehme Therapie-Termine wahr. Am Abend koche wiederum die Mutter, dann werde gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer zappe danach durch die TV-Programme und schlafe dann ein (S. 2 oben).

Seit der letzten Abklärung im Mai 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Es habe keine Klinik- oder Spitalaufenthalte gegeben. Es liege ein aktueller Bericht des Hausarztes vor, welcher den stabilen und stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige (S. 2 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellver tr etend von der Mutter übernommen werden . Als Grund würden einerseits die körperlichen Defizite und andererseits der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber ver heiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten (S.

3 f. ) . Die Ab klä rungsperson verwies dabei auf die Neuformulierung von Rz 8050.1 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Jahres 201 5.

Rein kognitiv sei der Beschwerdeführer wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert. Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). Die Post werde dem Beschwerde führer gebracht, er lese dann seine eigene Post durch und gebe die Rechnungen seinem Vater zum Be zahlen (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Natel und nutze dieses im Alltag. Feste und wiederkehrende Termine habe der Beschwerdeführer im Kopf. Es sei schon immer so gewesen, dass die Mutter die unregelmässigen Termine für den Beschwerdeführer in einen Kalender eingetra gen habe. Private Ter mine könne er selber wahrnehmen (S. 5 oben) .

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leich ten Tätigkeiten zu unterstützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Auf räum arbeiten am Tisch, Reinigungsarbeiten, Abstaubarbeiten und so weiter machen . Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu helfen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Kör pers. Der Beschwerdeführer erkläre mehrfach, dass er aufgrund seiner körper lichen Defizite keinerlei Arbeiten im Haushalt mache und auch weil dies in seinem Kulturkreis nicht vorgesehen sei (S. 4 unten).

Zusammenfassend sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

3. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 6. April 2015 ( Urk. 10/202/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe

binden, beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht kochen. Auch beim Anziehen könne er die Knöpfe nicht knöpfen. Er habe auch grosse Koordinationsprobleme. Es bestünden sicherlich erhebliche Einschränkungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln, sein Bett nicht selber machen, sich nicht selber an ziehen, nicht selber putzen, sich nicht selber rasieren, sich nicht selber waschen, nicht selber einkaufen, seine Rechnungen nicht selber zahlen, er verliere rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2). 4.

E. 4 . April 2014 (Urk. 10/194) einen An spruch des Versicherten auf eine Hilflo senent schä digung . Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Be schwerde wurde mit Urteil vom 29 . August 20 14 im Verfahren IV.2014.00501 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle nach Durchführung der erforder lichen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge (Urk. 10/198).

E. 4.1 Vorliegend ist eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus dem Jahre 2012 zu beurteilen, wobei die ursprüngliche abweisende Verfügung am

13. April

2014 erging (Urk. 10/194). Mit Urteil vom 2 9. August

2014 des hie sigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben, da in Bezug auf die le benspraktische Begleitung zu wenig abgeklärt wurde ( Urk. 10/198). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/203 S. 3 unten) ist da her nach wie vor das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) mit Stand 1. Januar 2014 anwendbar. Gemäss

Rz

8040 KSIH ist das Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern,

dass Personen schwer verwahrlosen und/oder i n ein Heim oder eine Klinik einge wiesen werden müssen. Die zu berücksichtigen den

Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen.

Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt

werden: Neben der Hilfe von Familienangehörigen sind

auch Kurse und The rapien zu berücksichtigen, die die Erledigung

der Haushaltsarbeiten mit Hilfe ge eigneter Hilfsmittel

lehren, zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ).

E. 4.2 Im Sinne einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der

Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor,

wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer

der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:

– Hilfe bei der Tagesstrukturierung;

– Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen

(z.B.

nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene,

einfache administrative Tätigkeiten, etc.)

– Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die ver sicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwa chung/ Kontrolle nicht in der Lage ist (KSIH Rz

8050 und 8050.1 ) .

E. 4.3 Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sundheitlichen Gründen nur mit einer

Begleitung durch eine Drittperson selb ständig Wohnen

können ( Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 ).

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungspflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritt hilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz 8050. 2 ) .

E. 4.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

5.

E. 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie - verbeiständung „für beide Instanzen“

(S.

2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1

E. 5.1 Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sämt lichen alltäglichen Le bensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufste hen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Not durft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (vgl. rechtskräftiges Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 im Verfahren IV.2014.00501 ).

Soweit Dr. Y.___ in seinem Bericht ausführt (vgl. vorstehend E.

3.3) , der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner gestörten Feinmotorik Unterstützung beim Essen, Rasieren, Schuhe binden sowie beim An- und Ausziehen , vermag dies somit nicht zu überzeugen und es kann nicht darauf abgestellt werden.

E. 5.2 Gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E.

3.2) kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in sämtlichen allt äglichen Le bensverrichtungen , sondern auch bei der Ta gesstrukturierung

selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt . So ist er nach seinen eigenen Angaben in der Lage, am Morgen selb ständig aufzustehen, sich zu duschen und anzuziehen. Er ist ausserdem in der Lage , sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zunehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbst ändig und regel mässig gepflegt. Der Beschw erdeführer plant seine Freizeita ktivitäten von zu Hause aus und teilt seine Zeit selber ein. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Dass der Beschwerdeführer sodann auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel in Bezug auf die Ernährung und Hygiene oder in einfachen administrativen Tätigkeiten angewiesen ist, geht aus dem Ab klärungsbericht ebenfalls nicht her vor. So kann aus dem Umstand, dass die Mutter ihm unregelmässige Termine in den Kalender eintr age , noch keine Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen angenommen werden , zumal dies nicht täglich vorkommt und es dem Beschwerdeführer trotz seiner Defizite wohl zumutbar wäre, seine Termine selber in einen Kalender einzutragen. Weit er wird im Abklärungsbericht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit dem Geld gelinge, er eine eigene Bankkarte besitze und bei Bedarf selbständig Geld vom Konto abheben könne . Aus praktischen Gründe beauftrage er jedoch seinen Vater, ihm Geldmittel vom Konto abzuheben ( Urk. 10/203 S.

5 unten). Dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen dem Vater zum Be zahlen übergibt und dies nicht selber erledigt , ist deshalb wohl ebenfalls eher auf Praktibilitäts gründe

und nicht auf Defizite zurückzuführen.

Zusammenfassend geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwer deführer weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Bewältigung von All tagssituationen Hilfe beziehungsweise Unterstützung benötigt.

E. 5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung/Kontrolle be darf ( KSIH Rz 8050 ; vgl. vorstehend E. 4.2 ).

Dr. Y.___ führte diesbezüglich aus (vgl. vorstehend E.

3.3), dass der Be schwerdeführer nicht selber kochen könne und er auch grosse Koordinations probleme habe, womit sicherlich erhebliche Einschränkungen bestünden, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S.

1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln und sein Bett nicht selber machen. Er verliere sodann rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2).

Wie bereits in Erwägung 5.1 vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im Bericht von Dr. Y.___ . So wurden bereits s eine Ausführungen betreffend die Einschränkungen des Be schwerdeführers in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) vollumfänglich widerlegt . Auch seine Ausführungen betreffend die Einschränkungen de s Beschwerde führers im Haushalt vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. So macht e

Dr. Y.___

lediglich sehr pauschale und vage Aussagen über Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht könne , und führt e nicht näher aus, inwiefern der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Aufgaben eingeschränkt sei . Weiter macht e

Dr. Y.___ auch keine Ausführungen zu allfälligen Möglichkeiten , wie der Beschwerdeführer seine Koordinations- und Balanceproblem atik bei der Haus halt führung mit Hilfsmitteln überwinden könnte.

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aktiv in einem Basketballteam spiel t (vgl. Urk. 10/163/2 ) erscheint fraglich, ob er tatsächlich durch Koordinations- und Balanceprobleme derart einge schränkt ist wie Dr. Y.___ geltend macht. Sein Bericht vermag des halb auch im Bereich Haushaltführung nicht zu überzeugen.

Vielmehr ist auf die Ausführungen im Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.2) abzustellen, wonach

die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellvertr etend von der Mutter übernommen . Als Grund würden einerseits zwar die körperlichen Defizite und andererseits jedoch auch der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber verheiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten ( Urk. 10/203 S. 3 f.). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer rein kognitiv wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert sei . Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). B etreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grund sätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leichten Tätigkeiten zu unter stützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Aufräumarbeiten am Tisch, Reini gungsarbeiten , Abstaubarbeiten und so weiter machen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu hel fen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Körpers.

Zusammenfassend sei die Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund , an der Kompetenz der Ab klärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erwä gung 1. 5 hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begrün detheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es wird schlüssig dargelegt, weshalb der Versicherte nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Klare Fehl einschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein zugreifen . Der Bericht vom 28 . Mai 201 5

(vorstehend E. 3. 2 ) stellt somit grundsätzlich eine zu verlässige Entschei dungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.

Von einer erneuten Abklärung im Haushalt ist abzusehen, da davon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer

wurde umfassend abge klärt und beurteilt, wobei sich die Abklärungsperson mehrfach ein Bild über d ie Situation des Beschwerdeführers machen konnte . Rechtsprechungsge mäss ist zu dem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Um fang, den man erwarten darf, wenn der Beschwerdeführer nicht an einem Gesund heitsschaden leiden würde . Aus den Ausführungen im Abklä rungsbericht geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Haushalt mehr selbständig ausführen könnte als er momentan tatsächlich tut (vgl. S. 3) . Dass dies nicht in erster Linie auf seine körperlichen Defizite, sondern eher auf Prak tibilitäts ge danken

zurückzuführen

ist , ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Beschwer de führers wie auch seiner Familienangehörigen . 5. 4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hat .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwe rdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 . Oktober 201 5 (Urk.

E. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 27 . Oktober 201 5 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.

E. 11 ). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

2) mangels Bedürf tigkeit abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 f.) , sich jedoch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung weiterer Abklärungsbedarf ergibt (E. 6 S. 16 f.) , klärte die Beschwerdegegnerin die Situation erneut an Ort und Stelle ab.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00948 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 10. Mai 1988 wegen Geburts ge bre chen (Ziffern 273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburts ge brechen ; GgV ) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung angemeldet (Urk. 10 /2). Dem Versicherten wurden in der Folge im Zusammen hang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen zugespro chen (vgl. Urk. 10/5). 1.2

Mit Mitteilung vom 10 . März 199 3 (Urk. 10 /25) sprach die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ei nen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu. Mit Ver fügungen vom 6. Mai

1997 (Urk. 10/44) und vom 4. März

1999 (Urk. 10/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten An spruch des Versi cher ten auf den bis herigen Pflegebeitrag.

Mit Verfügung vom 21 . August 200 1 (Urk. 10 /70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen (Urk. 10/89). 1.3

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 10 /136, Urk. 10 /139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der In va li den versicherung zu. Mit Mitteilungen vom 13. Oktober 2008 (Urk. 10/152) und vom 8. November 2012 (Urk. 10 /178) bestä tigte die IV-Stelle einen unverän der ten Anspruch des Versicherten auf die bis herige ganze Rente. 1.4

Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schä digung an (Urk. 10/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosig keit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde (Urk. 10/187).

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens (Urk. 10 /188-192) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 14 . April 201 4 berichtet wurde (Urk. 10/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 4 . April 2014 (Urk. 10/194) einen An spruch des Versicherten auf eine Hilflo senent schä digung . Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Be schwerde wurde mit Urteil vom 29 . August 20 14 im Verfahren IV.2014.00501 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle nach Durchführung der erforder lichen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge (Urk. 10/198). 1.5

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde ( Urk. 10/203) . Anschliessend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/204-213) mit Verfügung vom 3. August 2015 ( Urk. 10/214 = Urk.

2) einen An spruch des Ver sicherten auf eine Hilflo senent schädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 3 . August 201 5 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 4. September 201 5 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie - verbeiständung „für beide Instanzen“

(S.

2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6 . Oktober 201 5 (Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 27 . Oktober 201 5 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11 ). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

2) mangels Bedürf tigkeit abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zum Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren vom 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 10/207) ist nach Lage der Akten bislang keine Verfügung ergangen. Mithin fehlt es dies be züglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)) .

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

er

heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen

digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren kör per lichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an

ge wiesen ist. 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebensprak tische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 S atz 1 IVV gilt die lebensprak ti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän di ge Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Ergebnisse der erneut durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass

in keinem Bereich der massgebenden Lebensverrichtungen eine regelmäs sige und

erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S. 2 Mitte).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegen über geltend, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe ledig lich den ungenügenden Abklärungsbericht visiert und ausgeführt, es sei von ei nem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der neue Bericht von Dr. Y.___ sei dabei nicht berücksichtigt worden. Gerade aus diese m Be richt

gehe hervor, dass er Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung habe (S. 2 f.). Zusammenfassend sei es augenscheinlich, dass er aufgrund seiner persistie renden medizinischen Gesamtproblematik nicht selbständig wohnen könne. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nach voll ziehbar (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tis che Begleitung angewiesen ist. 3. 3.1

Nachdem mit Urteil vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) des hiesigen Gerichts festgestellt wurde, dass aus den medizinischen Akten im Vergleich zum Jahre 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers hervorgeht und er in sämtlichen alltäglichen Le bensverrich tungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (E. 5 S.

15 f.) , sich jedoch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung weiterer Abklärungsbedarf ergibt (E. 6 S. 16 f.) , klärte die Beschwerdegegnerin die Situation erneut an Ort und Stelle ab. 3.2

Die Abklärung fand am 6. März 2015 zu Hause am Wohnort des Beschwerdefüh rers statt (Abklärungsbericht vom 28 . Mai 201 5 ; Urk. 10 / 203 ). Die Abklärungs person führte zum Tagesablauf aus, dass der Beschwerdeführer in der Regel eher spät von der Mu tter geweckt werde und danach dusche und sich anziehe. Das Morgenessen werde von der Mutter zubereitet, danach putze er sich seine Zähne und gehe in sein Zimmer, wo er seinen Verrichtungen wie lesen und TV schauen nachgehe. Die Mutter bereite dann das warme Mittagessen für ihn vor und am Nachmittag treffe er sich mit seinen Freunden oder nehme Therapie-Termine wahr. Am Abend koche wiederum die Mutter, dann werde gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer zappe danach durch die TV-Programme und schlafe dann ein (S. 2 oben).

Seit der letzten Abklärung im Mai 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Es habe keine Klinik- oder Spitalaufenthalte gegeben. Es liege ein aktueller Bericht des Hausarztes vor, welcher den stabilen und stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige (S. 2 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellver tr etend von der Mutter übernommen werden . Als Grund würden einerseits die körperlichen Defizite und andererseits der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber ver heiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten (S.

3 f. ) . Die Ab klä rungsperson verwies dabei auf die Neuformulierung von Rz 8050.1 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH ) des Jahres 201 5.

Rein kognitiv sei der Beschwerdeführer wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert. Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). Die Post werde dem Beschwerde führer gebracht, er lese dann seine eigene Post durch und gebe die Rechnungen seinem Vater zum Be zahlen (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Natel und nutze dieses im Alltag. Feste und wiederkehrende Termine habe der Beschwerdeführer im Kopf. Es sei schon immer so gewesen, dass die Mutter die unregelmässigen Termine für den Beschwerdeführer in einen Kalender eingetra gen habe. Private Ter mine könne er selber wahrnehmen (S. 5 oben) .

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leich ten Tätigkeiten zu unterstützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Auf räum arbeiten am Tisch, Reinigungsarbeiten, Abstaubarbeiten und so weiter machen . Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu helfen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Kör pers. Der Beschwerdeführer erkläre mehrfach, dass er aufgrund seiner körper lichen Defizite keinerlei Arbeiten im Haushalt mache und auch weil dies in seinem Kulturkreis nicht vorgesehen sei (S. 4 unten).

Zusammenfassend sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

3. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 6. April 2015 ( Urk. 10/202/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe

binden, beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht kochen. Auch beim Anziehen könne er die Knöpfe nicht knöpfen. Er habe auch grosse Koordinationsprobleme. Es bestünden sicherlich erhebliche Einschränkungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln, sein Bett nicht selber machen, sich nicht selber an ziehen, nicht selber putzen, sich nicht selber rasieren, sich nicht selber waschen, nicht selber einkaufen, seine Rechnungen nicht selber zahlen, er verliere rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2). 4. 4.1

Vorliegend ist eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus dem Jahre 2012 zu beurteilen, wobei die ursprüngliche abweisende Verfügung am

13. April

2014 erging (Urk. 10/194). Mit Urteil vom 2 9. August

2014 des hie sigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben, da in Bezug auf die le benspraktische Begleitung zu wenig abgeklärt wurde ( Urk. 10/198). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/203 S. 3 unten) ist da her nach wie vor das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) mit Stand 1. Januar 2014 anwendbar. Gemäss

Rz

8040 KSIH ist das Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern,

dass Personen schwer verwahrlosen und/oder i n ein Heim oder eine Klinik einge wiesen werden müssen. Die zu berücksichtigen den

Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen.

Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt

werden: Neben der Hilfe von Familienangehörigen sind

auch Kurse und The rapien zu berücksichtigen, die die Erledigung

der Haushaltsarbeiten mit Hilfe ge eigneter Hilfsmittel

lehren, zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ). 4.2

Im Sinne einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der

Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor,

wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer

der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:

– Hilfe bei der Tagesstrukturierung;

– Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen

(z.B.

nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene,

einfache administrative Tätigkeiten, etc.)

– Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die ver sicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwa chung/ Kontrolle nicht in der Lage ist (KSIH Rz

8050 und 8050.1 ) . 4.3

Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus ge sundheitlichen Gründen nur mit einer

Begleitung durch eine Drittperson selb ständig Wohnen

können ( Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 ).

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung

der Schadenminderungspflicht, muss dazu

führen, dass mit Ausbleiben der Dritt hilfe-Unterstützung ein

Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz 8050. 2 ) . 4.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

5. 5.1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sämt lichen alltäglichen Le bensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufste hen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Not durft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu rechtkommt (vgl. rechtskräftiges Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 im Verfahren IV.2014.00501 ).

Soweit Dr. Y.___ in seinem Bericht ausführt (vgl. vorstehend E.

3.3) , der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner gestörten Feinmotorik Unterstützung beim Essen, Rasieren, Schuhe binden sowie beim An- und Ausziehen , vermag dies somit nicht zu überzeugen und es kann nicht darauf abgestellt werden.

5.2

Gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E.

3.2) kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in sämtlichen allt äglichen Le bensverrichtungen , sondern auch bei der Ta gesstrukturierung

selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt . So ist er nach seinen eigenen Angaben in der Lage, am Morgen selb ständig aufzustehen, sich zu duschen und anzuziehen. Er ist ausserdem in der Lage , sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zunehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbst ändig und regel mässig gepflegt. Der Beschw erdeführer plant seine Freizeita ktivitäten von zu Hause aus und teilt seine Zeit selber ein. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Dass der Beschwerdeführer sodann auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel in Bezug auf die Ernährung und Hygiene oder in einfachen administrativen Tätigkeiten angewiesen ist, geht aus dem Ab klärungsbericht ebenfalls nicht her vor. So kann aus dem Umstand, dass die Mutter ihm unregelmässige Termine in den Kalender eintr age , noch keine Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen angenommen werden , zumal dies nicht täglich vorkommt und es dem Beschwerdeführer trotz seiner Defizite wohl zumutbar wäre, seine Termine selber in einen Kalender einzutragen. Weit er wird im Abklärungsbericht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit dem Geld gelinge, er eine eigene Bankkarte besitze und bei Bedarf selbständig Geld vom Konto abheben könne . Aus praktischen Gründe beauftrage er jedoch seinen Vater, ihm Geldmittel vom Konto abzuheben ( Urk. 10/203 S.

5 unten). Dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen dem Vater zum Be zahlen übergibt und dies nicht selber erledigt , ist deshalb wohl ebenfalls eher auf Praktibilitäts gründe

und nicht auf Defizite zurückzuführen.

Zusammenfassend geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwer deführer weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Bewältigung von All tagssituationen Hilfe beziehungsweise Unterstützung benötigt.

5.3

Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung/Kontrolle be darf ( KSIH Rz 8050 ; vgl. vorstehend E. 4.2 ).

Dr. Y.___ führte diesbezüglich aus (vgl. vorstehend E.

3.3), dass der Be schwerdeführer nicht selber kochen könne und er auch grosse Koordinations probleme habe, womit sicherlich erhebliche Einschränkungen bestünden, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S.

1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln und sein Bett nicht selber machen. Er verliere sodann rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2).

Wie bereits in Erwägung 5.1 vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im Bericht von Dr. Y.___ . So wurden bereits s eine Ausführungen betreffend die Einschränkungen des Be schwerdeführers in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. August 2014 ( Urk. 10/198) vollumfänglich widerlegt . Auch seine Ausführungen betreffend die Einschränkungen de s Beschwerde führers im Haushalt vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. So macht e

Dr. Y.___

lediglich sehr pauschale und vage Aussagen über Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht könne , und führt e nicht näher aus, inwiefern der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Aufgaben eingeschränkt sei . Weiter macht e

Dr. Y.___ auch keine Ausführungen zu allfälligen Möglichkeiten , wie der Beschwerdeführer seine Koordinations- und Balanceproblem atik bei der Haus halt führung mit Hilfsmitteln überwinden könnte.

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aktiv in einem Basketballteam spiel t (vgl. Urk. 10/163/2 ) erscheint fraglich, ob er tatsächlich durch Koordinations- und Balanceprobleme derart einge schränkt ist wie Dr. Y.___ geltend macht. Sein Bericht vermag des halb auch im Bereich Haushaltführung nicht zu überzeugen.

Vielmehr ist auf die Ausführungen im Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.2) abzustellen, wonach

die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grund sätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellvertr etend von der Mutter übernommen . Als Grund würden einerseits zwar die körperlichen Defizite und andererseits jedoch auch der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber verheiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten ( Urk. 10/203 S. 3 f.). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer rein kognitiv wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert sei . Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). B etreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grund sätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leichten Tätigkeiten zu unter stützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Aufräumarbeiten am Tisch, Reini gungsarbeiten , Abstaubarbeiten und so weiter machen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu hel fen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Körpers.

Zusammenfassend sei die Not wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund , an der Kompetenz der Ab klärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erwä gung 1. 5 hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begrün detheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es wird schlüssig dargelegt, weshalb der Versicherte nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Klare Fehl einschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein zugreifen . Der Bericht vom 28 . Mai 201 5

(vorstehend E. 3. 2 ) stellt somit grundsätzlich eine zu verlässige Entschei dungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.

Von einer erneuten Abklärung im Haushalt ist abzusehen, da davon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer

wurde umfassend abge klärt und beurteilt, wobei sich die Abklärungsperson mehrfach ein Bild über d ie Situation des Beschwerdeführers machen konnte . Rechtsprechungsge mäss ist zu dem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Um fang, den man erwarten darf, wenn der Beschwerdeführer nicht an einem Gesund heitsschaden leiden würde . Aus den Ausführungen im Abklä rungsbericht geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Haushalt mehr selbständig ausführen könnte als er momentan tatsächlich tut (vgl. S. 3) . Dass dies nicht in erster Linie auf seine körperlichen Defizite, sondern eher auf Prak tibilitäts ge danken

zurückzuführen

ist , ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Beschwer de führers wie auch seiner Familienangehörigen . 5. 4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hat .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwe rdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach