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IV.2014.00501

Hilflosenentschädigung, keine Verschlechterung des Gesundheitszustand seit letzter Anmeldung, hingegen ist der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung infolge tatsächlicher Verhältnisse (Volljährigkeit) zu prüfen, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-08-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 1 0. Mai 1988 wegen Geburts ge brechen (Ziffer n

273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburts ge brechen ; GgV ) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali denversic herung angemeldet ( Urk. 6/2) . D em Versicherten wurden in der Folge im Zusammen hang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen

zu gesprochen (vgl. Urk. 6/5). 1.2

Mit Mitteilung vom 2. Juli 1992 ( Urk. 6/25) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten einen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu.

Mit Ver fügungen vom 6. Mai 1997 ( Urk. 6/44) und vom

4. März 1999 ( Urk. 6/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versi cherten au f den bis herigen Pflegebeitrag .

Mit Verfügung vom 3 0. April 2000 ( Urk. 6/70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 1. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen ( Urk. 6/89).

1.3

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 ( Urk. 6/136, Urk. 6/139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der In va li den versicherung zu. Mit Mitteilungen vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 6/152) und vom 8. November 2012 ( Urk. 6/178) bestä tigte die IV-Stelle einen unverän der ten Anspruch des Versicherten auf die bis herige ganze Rente. 1.4

Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schä digung an ( Urk. 6/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosig keit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 6/187).

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 6/ 188-192 ) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 3 1. Oktober 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. April 2014 ( Urk. 6/194 = Urk. 2) einen An spruch de s Versicherten auf eine Hilflo senent schädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngem äss die Zusprache ei ner Hilflosenentschädigung .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Juni 201 4 (Urk. 5) schloss die IV-Stel le auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

er

heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf

wen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe stands mässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfleg e ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 1.5

Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b).

2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverric htungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S.

2 Mitte).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber sinn gemäss geltend, er habe diverse Einschränkungen in mehreren Alltagssitua tio nen und sei auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen. Zurzeit werde er von seinen Eltern betreut und unterstützt. Dies werde aber nicht ewig möglich sein (S.

1). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung habe knapp eine Stunde gedauert, dies reiche nicht aus. Aufgrund seines Invaliditätsgrades von 80 % sei ersichtlich, dass er eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung habe (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , mithin ob es seit der letzten Verneinung des Anspruchs zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und in diesem Zusammenhang na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist.

In zeitli cher Hinsicht steht die

Frage nach der Entwicklung des anspruchsrele vanten Sachverhalts im Vergleichs zeitraum vom Erlass der Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) im Streit. 3. 3.1

Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) war im Wesentlichen fol gende r Bericht: 3.2

Am 1 3. Juni 2001 wurde gestützt auf einen Besuch am 1 4. Februar 2001 ein Abklärungsbericht ( Urk. 6 / 77 ) erstellt . Die Abklärungsperson führte aus, nach Angaben der Mutter besuche der mittlerweile 13-jährige Versicherte eine nor male Schulklasse, bewältige den Schulweg von 20 Minuten allein mit Kollegen und erledige die Hausaufgaben ohne Schwierigkeiten. Sie sei dem Versicherten zu Beginn des Gesprächs begegnet und habe zuerst gemeint, ein anderes Kind vor sich zu haben; die Behinderungen des Versicherten seien im Hintergrund geblieben, er habe normal mit ihr gesprochen, Jacke und Schuhe geholt, diese selbstständig angezogen und gebunden und vor dem Weggehen (zum Turnen) kontrolliert, ob er sein Natel dabei habe ( S. 1 unten).

Im Gegensatz zum Eindruck aus dieser persönlichen Begegnung habe die Mutter ausgeführt, der Versicherte brauche noch immer gelegentlich Hilfe beim Schuh e binden und mit Reissverschlüssen. Auch lege sie ihm jeweils die Kleider be reit. Sie ziehe ihm auch die Nachtschiene (Unterschenkel-Orthese ) an; ausziehen könne er diese wie auch die orthopä dischen Schuhe selber ( S. 2).

Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass keine Hilfe nötig sei beim Aufste hen, Absitzen und Abliegen ( S. 2 Mitte).

Beim Essen habe der Versicherte gemäss Angaben der Mutter immer noch grosse Schwierigkeiten mit dem Messer. Dies sei, so die Abklärungsperson, in sofern un glaubwürdig, als der Klassenlehrer aussage , dass der Versicherte in der Schule zum Beispiel beim Schr eiben keine Mühe habe ( S. 2 unten).

Hinsichtlich der Körperpflege mache die Mutter geltend, der Versicherte habe am Morgen die grössten Schwierigkeiten, weil die Glieder wegen der Behinde rung steif seien. Beim Duschen benötige er täglich etwa 15 Minuten Hilfe; ohne Hilfe werde das ganze Badezimmer von der Decke bis zum Boden nass. Die Ab klärungsperson ergänzte, ihr sei diese Aussage nicht nachvollziehbar; vorstell bar seien allenfalls leichte Koordinationsschwierigkeiten. Ein guter Duschvor hang könnte die geltend gemachte Dritthilfe weitgehend ersetzen (S.

3 oben).

Hinsichtlich der Reinigung nach Verrichten der Notdurft mache die Mutter gel tend, der Versicherte könne Toilettenpapier nicht zwischen den Fingern halten. In der Schule erledige er dies selber; der Intimbereich werde am Abend beim Duschen gewaschen (S. 3 Mitte).

Hinsichtlich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte gab die Mutter an, der Versicherte sei zu Hause und in der Umgebung selbstständig. Für den Schul weg von etwa 20 Minuten brauche er seit über sechs Monaten keine Be gleitung mehr; er müsse allerdings vorsichtig sein, weil die Verkehrssicherheit nicht voll kommen sei. Die Abklärungsperson ergänzte, laut Auskunft des Leh rers sei der Versicherte vollkommen selbstständig, vielleicht etwas langsamer als andere Gleich altrige, aber nie auf Dritthilfe angewiesen. Schreiben, lesen und rechnen könne er etwa so gut wie alle anderen (S. 3 unten).

Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurden folgende Punkte, summiert zu 13 Stunden pro Woche, angeführt (S. 4 Mitte): - Physiotherapie zweimal wöchentlich auswärts, alleine zu Fuss (etwa 1 km); - p sychomotorische Therapie einmal wöchentlich auswärts; - d rei Stunden Turnen in der Schule; - e ine Stunde täglich Turnübungen zu Hause, zusammen mit der Mutter, in struiert von Dr. Y.___ . Eine persönliche Überwachung sei, nachdem die früher vorhandenen epilepti schen Anfälle seit mindestens zwei Jahren ausgeblieben seien ,

nicht notwendig. Die Begleitung zu Konsultationen im Kinderspital und bei Dr. Y.___ , je einmal pro Jah r, ergäben einen täglichen Mehr aufwand von einer Minute. In s gesamt resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 1 Stunde 1 Minute, wenn die Turnübungen mitberechnet würden (S. 4 unten). Ergänzend führte die Abklärungsperson aus, gemäss Auskunft des Klassenleh rers des Versicherten sei dieser in der Schule bei allen Lebensverrichtungen vollkommen selbstständig. Er könne beim Turnen die Kleider selber aus- und anziehen und benötige nie Hilfe. Er habe bei der Orientierung keine Schwierig keiten; er sei gut integriert; er sei etwas verlangsamt (S. 5 Mitte). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, der Versicherte sei wohl ab und zu auf Hilfe angewiesen. Die geleistete Hilfe erfülle aber auf keinen Fall die Vorausset zungen der Regelmässigkeit oder der Erheblichkeit. Die Voraussetzungen für die Zusprache eines Pflegebeitrags seien nicht mehr erfüllt. Ebenso seien die Vo raus setzungen für die Ausrichtung einer Hauspflegeentschädigung nicht mehr ge geben, da der zeitliche Mehraufwand weit unter zwei Stunden liege, auch wenn Therapien zu Hause durchgeführt werden müssten. Eine Überwachungs bedürf tig keit bestehe nicht (S. 5 unten und S. 6 oben). 3.3

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2002 führte die Abklä rungsperson aus, die meisten der in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im Alltagsleben könnten nicht in Zusammenhang mit der Hauspflege oder dem Pflegebeitrag berücksichtigt werden. Die Leiden des Versicherten seien nicht be stritten; allerdings könne die geleistete Hilfe bei den Lebensverrichtungen nicht mehr als erheblich oder regelmässig betrachtet werden. Sodann sei die Aussage des Lehrers eindeutig: Der Versicherte sei in der Schule bei allen Le bens ver rich tungen selbstständig. Es ergäben sich zwei stark voneinander abwei chende Aus sagen: Die Mutter beschreibe den Versicherten als hilflos, der Lehrer und die Ab klärungsperson als selbstständig ( Urk. 6/78 ). 4. 4.1

Nach Ergehen des Urteil s vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) holte die Beschwerde gegnerin weitere Abklärungsberichte betreffend d i e Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers sowie medizinische Berichte

ein.

4.2

Dr. med. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 7. Juli 2008 ( Urk. 6/149 /3-8 ) und führte aus, der Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei stationär. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Läh mungsleidens kontrolliert. Im Januar und Februar 2007 seien ausserdem opera tive Korrekturversorgungen durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Der Be schwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 1 Ziff. 6). 4.3

Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, B.___ , berichtete am 2 4. Juli 2008 ( Urk. 6/150/3-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - Bein- und linksbetonte Tetraspastik bei

Cerebralparese

( CP ) mit aus orthopädischer Sicht - Status nach Extensionsosteotomie Femur beidseitig und aponeuroti scher

Triceps

surae Verlängerung sowie Tibialis

anterior Verkürzung beidseitig am 3 1. Januar 2007 - Status nach Re-Intervention proximales Femur beidseitig am 8. Februar 2008 bei Implantatversagen - Status nach Metallentfernung Femur beidseitig am 2 9. April 2008

Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die durchgeführten Operationen hätten keinen direkten Einfluss auf die Ar beits fähigkeit. Zum Zeitpunkt der Metallentfernung habe sich ein gutes Gang bild mit j edoch eindrücklichem Pendeln des Oberkörpers gezeigt. Beide Hüft- sowie Knie gelenke seien problemlos leicht überstreckbar gewesen. Der Be schwerde führer sel bst habe auch angegeben, dass er von den durchgeführten operativen Ein griffen profitiert habe (S.

1 Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer benö tige bis auf wei te res therapeutische Massnahmen (S.

1 Ziff. 4). Bezüglich der alltäglichen Lebens verrichtungen bedürfe der Beschwerdeführer keiner regel mässigen und erheb lichen Hilfe (S.

5-7 ). Einzig die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfeleis tung en, die das selbständige Wohnen ermöglichten, bejahte Dr. A.___ (S. 7 oben) . 4.4

Am 2. November 2012 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Woh nort des Beschwerdeführers stat t (Abklärungsbericht vom 7. November 2012;

Urk. 6/187).

Die Abklärungsperson führte aus, dass ein geordnetes Gespräch nicht

möglich gewesen sei , nachdem die Eltern des Beschwerdeführers zuneh mend ge reizt eingegriffen hätten und das Gespräch deshalb nach zirka 15 Mi nuten habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Be ginn des Ge sprächs erklär t , dass er bereits einmal schlechte Erfahrungen mit einer Abklä rungs person gemacht habe. Er habe damals stolz gezeigt, was er al les könne, ohne zu erkennen zu geben, wie mühevoll vieles

für ihn sei . Dies habe zu einem ganz falschen Resultat geführt. Er fühle sich in jeder Hinsicht hilflos und be nötige bei allen noch so kleinen Handlungen Dritthilfe. Sowohl in der Selbst pflege wie auch im Haushalt müsse er unterstützt werden (S. 1) .

Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in diesem kurzen Gespräch angab, sich nicht gesund zu fühlen. Er habe ausgeführt, nebst den Gehschwierigkeiten seit längerer Zeit auch mit Schwindelanfällen rechnen zu müssen. Er denke, dies sei in Zusammenhang mit seinem schlechten Gleich gewicht zu bringen. Der Schwindel trete vor allem dann auf, wenn er länger stehen müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sodann ausge führt , dass Letzterer schwer depressiv sei, worauf sich d i e ser dagegen ge wehr t und gemeint habe, seine persönliche Situation führe lediglich dazu, dass es ihn immer wieder einmal herunterziehe. Es gehe darum, dass er gerne selbständig leben möchte, dies aber nicht möglich sei, da er immer jemanden brauche, der ihm helfe. Dies seien momentan seine Eltern oder seine Schwägerin (S. 2 unten).

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Stellung seiner Beine und die Bewegungsfähigkeit seit den Operationen vor sechs Jahren besser geworden. Früher habe er dreimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, heute bezahle die Krankenkasse nur noch zwei wöchentliche Sitzungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert. Einmal jährlich finde eine Kontrolle im Kinderspital statt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer gebe am Gespräch weiter an, er sei Rechtshänder. Die linke Hand sei schwächer als die rechte. Beim Ankleiden sei er ständig auf Dritthilfe angewiesen. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, einen Gurt zu schliessen oder die Schuhe genügend stark zu binden. Er trage gern Basketball kleidung . Diese Hosen seien mit einem Bindeverschluss versehen, bei welchem er ebenfalls Hilfe brauche, wenn er ihn binde. Den Rest der Kleider könne er selbst anziehen.

Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Beschwerdeführer das Absitzen und aus dem Sessel wieder A ufstehen ohne Probleme gelingen würden (S. 3). 4.5

Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 2. November 2013 aus ( Urk. 6/190 = Urk. 3), er kenne den Beschwerdeführer seit 199 6. Der Beschwerdeführer leide seit Geburt an cerebralen Bewegungsstö rung en. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er zum Beispiel Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden und auch beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht ko chen. Auch beim Anziehen könne er zum Beispiel Knöpfe nicht schliessen. Er lebe deshalb auch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe zudem grosse Koor dinationsprobleme

sowohl in den Armen als auch in den Beinen , weshalb ge wisse Dinge nicht möglich seien. Es bestünden sicherlich erhebliche Ein schrän kungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei sicherlich gegeben. 4.6

Am 1 5. Mai 2013 fand wiederum eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 ; Urk. 6/193). Die Abklärungsperson führte aus, d er Beschwerdeführer sei selb stän dig aus seinem Zimmer gekommen und s ei selbständig ab gesessen . Er habe selb ständig und adäquat auf die Fragen geant wortet. Ab und zu habe der ebenfalls anwesende Bruder ergänzende Informati onen gegeben (S.

1 unten) .

Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an , dass er schlecht geschlafen habe. Er habe Schmerzen in seinen Beinen und habe deshalb aufste hen müssen. Er leide unter Stimmungsschwankungen und nehme deswegen Be ruhigungstabletten, damit er wieder Fuss fassen könne. Im Alltag brauche er viel Hilfe (S.

2 oben). Seit der Bein- und Fussoperation vor 7 Jahren könne er besser stehen. Er sei nach der Operation aber enttäuscht gewesen, da die Ver besserung höchstens 15 – 20 % betrage und ihm eine 60%ige Verbesserung versprochen worden sei. Er habe Schmerzen in beiden Hüften, vor allem aber links beim Gehen . Auch das Wetter habe einen Einfluss auf die Intensität der Beschwerden. Ab und zu verspüre er einen Schwindel. Die Konzentration sei re duziert. Länger e Zeit an einer Aufgabe zu arbeiten sei schwierig für ihn. Sein Gleichgewicht sei ebenfalls reduziert. Er gehe wegen seiner Fussstellung auf den Zehenspitzen. Weiter sei die Feinmotorik ein grosses Problem. Er habe zum Beispiel Schwierig keiten , ein Messer oder eine Gabel zu heben, Fleisch zu schneiden, sich zu ra sie ren oder zu schreiben. Die rechte Seite sei besser als die linke. Duschen im Stehen sei nicht möglich, er müsse in der Badewanne liegen. Er stehe in der Rege l spät auf, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr morgens. Tags über habe er keine Ver pflichtungen, er sei mit der Mutter zu Hause. Er unter stütze die Mutter nicht im Haushalt, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage dazu sei. Abends werde er öfters von Kollegen für den Ausgang ab geholt (S. 2 Mitte).

Betreffend den Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab der Beschwerdeführer ge genüber der Abklärungsperson an, dass er beim Anziehen Hilfe brauche. Seine Kleider wähle er selber aus. Er sei in der Lage ein T-Shirt selbständig anzuzie hen. Bei der Hose habe er jedoch Probleme. Er brauche Hilfe bei den Knöpfen, da

er ansonsten zu lange brauche, bis sie zu seien. Mit grosser Anstrengung schaffe er es auch , selbständig Knöpfe zu schliessen. Socken könne er selber an ziehen, ab und zu müssten diese jedoch von einer Drittperson hochgezogen werden. Schuhe anziehen sei schwierig für ihn, da er hohe Schuhe und Grösse 44.5 trage (S.

2 unten). Wenn er sich anziehe, müsse die Mutter anwesend sein, um Hil fe stellungen bieten zu können. Lockere Kleider wie T-Shirts und Trainer hosen könne er selbständig anziehen. Er trage vor allem lockere, weite Klei dung. Beim Anziehen der Nachtschienen brauche er Hilfe, damit er richtig in die Schiene reinkomme (S. 3 oben) .

Die Abklärungsperson kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig sei bei m Anziehen, zumal es ihm zumutbar sei, weite Kleidung zu tragen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er mit vermehrtem Zeitaufwand eben falls selbständig schliessen. Mit diesem erhöhten Zeitaufwand sei noch keine Hilf losigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen zu tragen, so dass die Erheblichkeit und Regelmässigkeit diesbezüglich nicht gege ben seien. Eine Selbständigkeit in diesem Bereich habe bereits bei der letzten Abklärung bestanden. Seither sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen, weshalb dieser Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden könne (S. 3 Mitte).

Betreffend den Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gab der Beschwerdefüh rer gegenüber der Abklärungsperson an, er könne selbständig Absitzen und Auf stehen, müsse sich jedoch dabei abstützen. Ins Bett abliegen sei langsam und Schritt für Schritt selbständig möglich. Im Bett könne er sich selber lagern und zudecken. Auch das Aufstehen aus dem Bett sei selbs tändig möglich, er brauche einfach Kraft und Zeit. Auch freies Stehen sei möglich (S. 3 Mitte) .

Betreffend den Bereich „Essen“ gab der Beschwerdeführer an, er könne selbstän dig essen. Der Umgang mit dem Besteck, vor allem das Schneiden, sei schwierig. Ab und zu falle das Besteck zu Boden. Trotzdem könne er selbständig mit dem Be steck essen. Das Fleisch werde von der Mutter vorgeschnitten. Ein Glas zu fül len sei schwierig, jedoch möglich. Trinken könne er ebenfalls selbständig (S.

3 unten) .

Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab der Beschwerdeführer an, er brauche Hilfe beim Duschen. Er dusche täglich, manchmal auch zweimal täglich, weil er durch seine körperliche Anstrengung vermehrt schwitze. Er sitze beim Duschen in der Badewanne. Das Duschen im Stehen sei ihm wegen der Gefahr des Aus rutschens zu unsicher. Absitzen in der Badewanne könne er selbständig, indem er sich am Badewannenrand halte. Er brauche jedoch eine Kontrolle. Ein Dusch brett habe er nicht. Beim Aufsteh en brauche er Hilfe wegen seines Kör perge wicht s . Den Oberkörper könne er selber waschen, wobei ihm die Mutter beim Einseifen helfe. Der Rücken werde von der Mutter gewaschen, da er dies selber nicht schaffe. Wenn er aus der Wanne steige, stehe die Mutter bereits mit einem Badetuch parat. Er habe Angst, bei den Transfers auszurutschen. Die Vorderseite seines Körpers könne er selber abtrocknen, den Rücken und die Beine anzu trock nen sei schwierig. Er sei durch seinen starken Bartwuchs ge zwungen, sich nass zu rasieren. Das Rasieren versuche er selber, brauche jedoch Unterstützung, weil er sich immer wieder schneide. Der Trockenrasierer werde nicht benutzt, weil dieser zu unsauber rasiere. Die Zähne könne er selbständig putzen. Er putze mit einer Handzahnbürste. Auch die Zahnpasta könne er selb ständig anbringen (S.

4 oben).

Die Abklärungsperson fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer beim Du schen

keine Hilfsmittel benutze. Im Bad gebe es keine Haltegriffe. D ie Sicherheit könnte

beim Transfer damit erhöht werden . Es wäre dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, beim Duschen entweder ein Badewannenbrett oder einen Dusch hocker zu benutzen. Ein mühsames Absitzen und Aufstehen in der Bade wanne würde somit entfallen und die Gesamtsituation wäre sicherer. Dem Be schwerdeführer wäre es zumutbar, sich selber einzuseifen und hierzu für die schwer erreich baren Körperabschnitte eine verlängerte Bürste einzusetzen. Im Sitzen wäre er ausserdem in der Lage, sich selber abzutrocknen, ohne die Gefahr dabei auszu rutschen. Dieser Bereich sei somit nicht ausgewiesen und es bestehe keine Hilf losigkeit im Sinne des Gesetzes (S. 4 Mitte).

Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ gab der Be schwerdeführer an, er gehe selbständig auf die Toilette. Die Reinigung danach führe er selber durch. Diese sei zwar nicht 100 % optimal, dadurch dass er jeden Tag dusche , werde dies jedoch kompensiert. Die Kleider könne er nach dem Toi lettenbesuch wieder selber richten (S. 4 unten) .

Betreffend den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab der Beschwerdeführer an, innerhalb der Wohnung bewege er sich frei. Er halte sich in der Wohnung wegen des Gleichgewicht s zur Sicherheit an der Wand fest. Er wohne im dritten Stock ohne Lift. Die Treppe könne er selbständig be wäl tigen, er halte sich am Geländer. Beim Gehen benutze er keine Hilfsmittel (Geh stöcke). Nach der Operation habe er an Gehstöcken gehen müssen, aber die Ko ordination sei zu schwierig gewesen. Er habe gute Kollegen und Familie. Wenn er sich ausser Haus bewege, sei oft jemand da. Oft werde er von Kollegen ab geholt. Mit Kollegen gehe er auch in den Ausgang, zum Beispiel ins Kino. Gehen schaffe er alleine und ohne Unterstützung. Er könne auch alleine aus dem Haus gehen und selbständig in die Physiotherapie oder zum Arzt gehen (S . 4 f.). Sein Körpergewicht gehe auf die Knochen, er könne maximal 10 bis 15 Minuten gehen, nachher werde er müde. Mit dem Bus fahren habe er auch schon pro biert, aber dies sei zu gefährlich, er fühle sich unsicher. Er werde meistens von Kolle gen oder jemandem aus der Familie gefahren. Er sei auch schon alleine in die Physiotherapie gegangen. Bei dieser Gehstrecke von 20 Mi nuten lege er zwi schendurch Pausen von ein paar Minuten ein. Der Hausarzt sei für ihn ebenfalls zu Fuss erreichbar (S. 5 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass alle Aufgaben im Haushalt stellvertretend von der Mutter übernommen würden. Es finde keine Anleitung statt. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht aus ge wiesen (S. 5 unten).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer

erst zwischen 10.00 und 12.00 Uhr selbständig auf stehe . Er stehe immer so spät auf. Zuerst widme er sich im Bad der Körperhygiene. Bei schönem Wetter gehe er mit Kollegen raus. Meistens sei er tagsüber auch mit der Mutter zu Hause. Er mache entweder mit der Mutter zusammen Turnübungen oder schaue fern. Der Vater sei noch arbeitstätig, werde aber demnächst pensioniert. Eine Ausbildung oder Stelle habe er nicht. Der Alltag ergebe sich irgendwie. Die Mutter mache ihm das Morgen- und Mittagessen. Er unterstütze seine Mutter nicht dabei, weil es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Den Haus halt könne er gar nicht erledigen und er helfe auch nicht mit. Kochen könne er nicht, Waschen oder Staubsaugen seien wegen der fehlenden Stabilität im Stehe n nicht möglich (S. 5 unten). Er habe keine Verpflichtungen im Alltag. Die Mutter sei ganztags zu Hause und er sei deshalb nie alleine. Die Eltern könnten nicht in die Ferien fahren, weil sie sich um ihn kümmern müssten. Es komme jedoch ab und zu vor, dass die Mutter tagsüber die Wohnung verlasse und er dann alleine zu Hause sei. Wenn er tagsüber alleine gelassen werde, gehe dies gut. Er schaue dann meistens fern. Das Telefon habe er immer dabei und er könnte jederzeit Hilfe anfordern, falls etwas wäre (S. 6 oben).

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Dies sei immer schon so gewesen. Der Beschwer de füh rer habe keine Aufgaben. Es werde alles für ihn gemacht. Es wäre ihm je doc h zuzumuten , seine Mutter bei einfachen Haushaltsaufgaben zu unterstüt zen. Auf grund der Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik könnten Aufga ben auch im Sitzen erledigt werden. Die schweren Aufgaben könne er aufgrund der kör per lichen Einschränkungen nicht übernehmen (S. 6 Mitte) .

Zusammenfassen d

könne in keinem Bereich eine regelmässige und dauernde er hebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht werden. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes sei bereits im Jahre 2001 verneint und vom hiesigen Gericht bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ver schlechtert (S. 7).

5. 5.1

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es des Beschwerde führers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) geht aus den medizi ni schen Akten nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht. Bereits im Juli 2008 führten Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

4.2) und

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, der Gesundheitszustand sei statio när und der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Auch Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 (vgl. vorste hend E. 4.5) keine neuen Diagnosen und nannte lediglich die bereits bekannten Einschränkungen betreffend Stabilität und Gleichgewicht des Beschwerdefüh rers. Zudem gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Abklä rungsperson an , dass sich die Gehfähig keit nach den erfolgten Operatio nen im Jahre 2006 um 10 bis 15 % verbessert hat (vgl. vorstehend E. 4.6). 5. 2

Gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E.

4.6) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - o b wohl

er

a m Anfang des Gesprächs gegenüber der Abklärungsperson angab, im All tag viel Hilfe zu benötigen - in sämtlichen a lltäglichen Le bensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt .

Er ist nach eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen . Wie die Abklärungsperson richtig anfügte, ist es dem Beschwerdeführer zumut bar, geeignete Kl eidung ohne Knöpfe beziehungsweise Reissverschlüsse anzu zieh en .

Mit de m gelegentlich erhöhten Zeitaufwand für das Zuknöpfen von Hemden ist noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen , zumal d er Beschwerdeführer nicht täg lich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen tragen

muss . D ie Erheblichkeit und Regelmässigkeit ist deshalb diesbezüglich nicht ge geben .

Auch im Bereich „Essen“ ist der Beschwerdeführer selbständig. Dass er das

Fleisch nicht selber schneiden kann, ist bedauerlich . Gemäss der Recht sprech ung ist das Schneiden von Fleisch jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfe leis tung, welch e die An nahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen” rechtfertigt

(vgl. Urteil des Bundesge richts I 318/01 vom 2 0. September 2001 E.

2b ). Im Bereich „Körperpflege“ ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, Hilfsmittel zur Verbesserung der Gesamt situation

zur Hand zu nehmen, so dass auch in diesem Bereich eine Selbstän digkeit ausgewiesen ist. So kann seine Sicherheit beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne

- wie bereits von der Abklärungsperson vorgeschlagen - mit Haltegriffen verbessert werden und wäh rend de s Duschen s kann der Beschwer deführer

ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker benutzen.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zu nehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Angesichts der im Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E.

4.6) gemachten Feststellungen ist nachvollziebar und plausibel, dass der Be schwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher und regelmässiger W ei se eingeschränkt und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

6. 6 . 1

Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losegelöst von den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E.

1.2 und E. 1.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer in zwi schen 26 Jahre alt , womit

eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ausgewiesen, die Voraussetzung der Volljährigkeit erfüllt (vgl. E.

1.3 und 1.5) und das Bedürfnis, möglicherweise selbständig zu wohnen, verständ lich

und demnach

zu prüfen ist.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die Abklärungs berichte lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Be gle itung nur ungenügend beurteilen. So liegen für die Beurteilung der Frage ins besondere keine ausreichend en und aktuellen medizinischen Berichte vor. Dr. A.___ be jahte in seinem Bericht vom Juli 2008 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwa r

die Frage nach dem Bedarf von Hilfeleistungen, die das selbständige Woh nen ermög lichten,

weitere diesbezügliche Angaben sind seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Abklärungsbericht vom Oktober 2013 (vgl. vor stehend E.

4.6) erweist s ich in diesem Punkt als dürftig. So w u rd e darin ledig lich festgehal ten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Haushalt allei n e erledige.

I hm sei jedoch zumutbar , sie bei einfachen Aufgaben zu unterstützen , aufgrund sei ner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik Aufgaben im Sitzen zu erledi gen und s chwere Aufgaben nicht zu übernehmen. Indem

im Abklä rungs bericht

lediglich leichte und einfache Hilfsaufgaben als zumutbar erachtet w u rden, bestehen zumindest Hinweise, wonach beim Beschwerdeführer in Bezug auf selbständiges Wohnen wesentliche Ein schränkungen vorliegen könnten.

Ge stützt auf die Aktenlage blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer auf grund seiner Stabilitäts- und Gleich gewichtsproblematik sowie allfälliger mo torischer Schwierigkeiten kochen ,

die Wohnung reinigen

oder Einkäufe tätigen

könnte, handelt es sich dabei nicht (ausschliesslich) um leichte und einfache Hilfs aufgaben. Zudem sind gewisse Tätigkeiten insbesondere bei motorischen Schwierigkeiten nicht ungefährlich (beispielsweise das Hantieren mit heissen Pfannen) .

Zu prüfen wäre demnach insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann. Dabei ist unerheblich, in welcher Umgebung sich der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er aus serhalb eines Heims wohnen muss – aufhält und ob er auf die Hilfe der Eltern oder des Bruders zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

6 .2

Zusammenfassend lässt die Aktenlage eine abschliessende Beur teilung des

An spruchs de s Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung

nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erfor derli chen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle tätige und an schliessend über den Anspruch

auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge. 6 .3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 1 4 . April 201 4 aufzuheben und die Sache an die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mi t diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.

E. 1.2 und E. 1.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer in zwi schen 26 Jahre alt , womit

eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ausgewiesen, die Voraussetzung der Volljährigkeit erfüllt (vgl. E.

E. 1.3 und 1.5) und das Bedürfnis, möglicherweise selbständig zu wohnen, verständ lich

und demnach

zu prüfen ist.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die Abklärungs berichte lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Be gle itung nur ungenügend beurteilen. So liegen für die Beurteilung der Frage ins besondere keine ausreichend en und aktuellen medizinischen Berichte vor. Dr. A.___ be jahte in seinem Bericht vom Juli 2008 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwa r

die Frage nach dem Bedarf von Hilfeleistungen, die das selbständige Woh nen ermög lichten,

weitere diesbezügliche Angaben sind seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Abklärungsbericht vom Oktober 2013 (vgl. vor stehend E.

4.6) erweist s ich in diesem Punkt als dürftig. So w u rd e darin ledig lich festgehal ten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Haushalt allei n e erledige.

I hm sei jedoch zumutbar , sie bei einfachen Aufgaben zu unterstützen , aufgrund sei ner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik Aufgaben im Sitzen zu erledi gen und s chwere Aufgaben nicht zu übernehmen. Indem

im Abklä rungs bericht

lediglich leichte und einfache Hilfsaufgaben als zumutbar erachtet w u rden, bestehen zumindest Hinweise, wonach beim Beschwerdeführer in Bezug auf selbständiges Wohnen wesentliche Ein schränkungen vorliegen könnten.

Ge stützt auf die Aktenlage blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer auf grund seiner Stabilitäts- und Gleich gewichtsproblematik sowie allfälliger mo torischer Schwierigkeiten kochen ,

die Wohnung reinigen

oder Einkäufe tätigen

könnte, handelt es sich dabei nicht (ausschliesslich) um leichte und einfache Hilfs aufgaben. Zudem sind gewisse Tätigkeiten insbesondere bei motorischen Schwierigkeiten nicht ungefährlich (beispielsweise das Hantieren mit heissen Pfannen) .

Zu prüfen wäre demnach insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann. Dabei ist unerheblich, in welcher Umgebung sich der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er aus serhalb eines Heims wohnen muss – aufhält und ob er auf die Hilfe der Eltern oder des Bruders zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

6 .2

Zusammenfassend lässt die Aktenlage eine abschliessende Beur teilung des

An spruchs de s Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung

nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erfor derli chen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle tätige und an schliessend über den Anspruch

auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge. 6 .3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 1 4 . April 201 4 aufzuheben und die Sache an die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mi t diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe stands mässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfleg e ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

E. 1.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b).

2 .

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngem äss die Zusprache ei ner Hilflosenentschädigung .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Juni 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverric htungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S.

2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber sinn gemäss geltend, er habe diverse Einschränkungen in mehreren Alltagssitua tio nen und sei auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen. Zurzeit werde er von seinen Eltern betreut und unterstützt. Dies werde aber nicht ewig möglich sein (S.

1). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung habe knapp eine Stunde gedauert, dies reiche nicht aus. Aufgrund seines Invaliditätsgrades von 80 % sei ersichtlich, dass er eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung habe (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , mithin ob es seit der letzten Verneinung des Anspruchs zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und in diesem Zusammenhang na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist.

In zeitli cher Hinsicht steht die

Frage nach der Entwicklung des anspruchsrele vanten Sachverhalts im Vergleichs zeitraum vom Erlass der Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) im Streit. 3. 3.1

Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) war im Wesentlichen fol gende r Bericht: 3.2

Am 1 3. Juni 2001 wurde gestützt auf einen Besuch am 1 4. Februar 2001 ein Abklärungsbericht ( Urk. 6 / 77 ) erstellt . Die Abklärungsperson führte aus, nach Angaben der Mutter besuche der mittlerweile 13-jährige Versicherte eine nor male Schulklasse, bewältige den Schulweg von 20 Minuten allein mit Kollegen und erledige die Hausaufgaben ohne Schwierigkeiten. Sie sei dem Versicherten zu Beginn des Gesprächs begegnet und habe zuerst gemeint, ein anderes Kind vor sich zu haben; die Behinderungen des Versicherten seien im Hintergrund geblieben, er habe normal mit ihr gesprochen, Jacke und Schuhe geholt, diese selbstständig angezogen und gebunden und vor dem Weggehen (zum Turnen) kontrolliert, ob er sein Natel dabei habe ( S. 1 unten).

Im Gegensatz zum Eindruck aus dieser persönlichen Begegnung habe die Mutter ausgeführt, der Versicherte brauche noch immer gelegentlich Hilfe beim Schuh e binden und mit Reissverschlüssen. Auch lege sie ihm jeweils die Kleider be reit. Sie ziehe ihm auch die Nachtschiene (Unterschenkel-Orthese ) an; ausziehen könne er diese wie auch die orthopä dischen Schuhe selber ( S. 2).

Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass keine Hilfe nötig sei beim Aufste hen, Absitzen und Abliegen ( S. 2 Mitte).

Beim Essen habe der Versicherte gemäss Angaben der Mutter immer noch grosse Schwierigkeiten mit dem Messer. Dies sei, so die Abklärungsperson, in sofern un glaubwürdig, als der Klassenlehrer aussage , dass der Versicherte in der Schule zum Beispiel beim Schr eiben keine Mühe habe ( S. 2 unten).

Hinsichtlich der Körperpflege mache die Mutter geltend, der Versicherte habe am Morgen die grössten Schwierigkeiten, weil die Glieder wegen der Behinde rung steif seien. Beim Duschen benötige er täglich etwa 15 Minuten Hilfe; ohne Hilfe werde das ganze Badezimmer von der Decke bis zum Boden nass. Die Ab klärungsperson ergänzte, ihr sei diese Aussage nicht nachvollziehbar; vorstell bar seien allenfalls leichte Koordinationsschwierigkeiten. Ein guter Duschvor hang könnte die geltend gemachte Dritthilfe weitgehend ersetzen (S.

3 oben).

Hinsichtlich der Reinigung nach Verrichten der Notdurft mache die Mutter gel tend, der Versicherte könne Toilettenpapier nicht zwischen den Fingern halten. In der Schule erledige er dies selber; der Intimbereich werde am Abend beim Duschen gewaschen (S. 3 Mitte).

Hinsichtlich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte gab die Mutter an, der Versicherte sei zu Hause und in der Umgebung selbstständig. Für den Schul weg von etwa 20 Minuten brauche er seit über sechs Monaten keine Be gleitung mehr; er müsse allerdings vorsichtig sein, weil die Verkehrssicherheit nicht voll kommen sei. Die Abklärungsperson ergänzte, laut Auskunft des Leh rers sei der Versicherte vollkommen selbstständig, vielleicht etwas langsamer als andere Gleich altrige, aber nie auf Dritthilfe angewiesen. Schreiben, lesen und rechnen könne er etwa so gut wie alle anderen (S. 3 unten).

Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurden folgende Punkte, summiert zu 13 Stunden pro Woche, angeführt (S. 4 Mitte): - Physiotherapie zweimal wöchentlich auswärts, alleine zu Fuss (etwa 1 km); - p sychomotorische Therapie einmal wöchentlich auswärts; - d rei Stunden Turnen in der Schule; - e ine Stunde täglich Turnübungen zu Hause, zusammen mit der Mutter, in struiert von Dr. Y.___ . Eine persönliche Überwachung sei, nachdem die früher vorhandenen epilepti schen Anfälle seit mindestens zwei Jahren ausgeblieben seien ,

nicht notwendig. Die Begleitung zu Konsultationen im Kinderspital und bei Dr. Y.___ , je einmal pro Jah r, ergäben einen täglichen Mehr aufwand von einer Minute. In s gesamt resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 1 Stunde 1 Minute, wenn die Turnübungen mitberechnet würden (S. 4 unten). Ergänzend führte die Abklärungsperson aus, gemäss Auskunft des Klassenleh rers des Versicherten sei dieser in der Schule bei allen Lebensverrichtungen vollkommen selbstständig. Er könne beim Turnen die Kleider selber aus- und anziehen und benötige nie Hilfe. Er habe bei der Orientierung keine Schwierig keiten; er sei gut integriert; er sei etwas verlangsamt (S. 5 Mitte). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, der Versicherte sei wohl ab und zu auf Hilfe angewiesen. Die geleistete Hilfe erfülle aber auf keinen Fall die Vorausset zungen der Regelmässigkeit oder der Erheblichkeit. Die Voraussetzungen für die Zusprache eines Pflegebeitrags seien nicht mehr erfüllt. Ebenso seien die Vo raus setzungen für die Ausrichtung einer Hauspflegeentschädigung nicht mehr ge geben, da der zeitliche Mehraufwand weit unter zwei Stunden liege, auch wenn Therapien zu Hause durchgeführt werden müssten. Eine Überwachungs bedürf tig keit bestehe nicht (S. 5 unten und S. 6 oben). 3.3

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2002 führte die Abklä rungsperson aus, die meisten der in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im Alltagsleben könnten nicht in Zusammenhang mit der Hauspflege oder dem Pflegebeitrag berücksichtigt werden. Die Leiden des Versicherten seien nicht be stritten; allerdings könne die geleistete Hilfe bei den Lebensverrichtungen nicht mehr als erheblich oder regelmässig betrachtet werden. Sodann sei die Aussage des Lehrers eindeutig: Der Versicherte sei in der Schule bei allen Le bens ver rich tungen selbstständig. Es ergäben sich zwei stark voneinander abwei chende Aus sagen: Die Mutter beschreibe den Versicherten als hilflos, der Lehrer und die Ab klärungsperson als selbstständig ( Urk. 6/78 ). 4.

E. 4 (Urk. 5) schloss die IV-Stel le auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Nach Ergehen des Urteil s vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) holte die Beschwerde gegnerin weitere Abklärungsberichte betreffend d i e Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers sowie medizinische Berichte

ein.

E. 4.2 Dr. med. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 7. Juli 2008 ( Urk. 6/149 /3-8 ) und führte aus, der Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei stationär. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Läh mungsleidens kontrolliert. Im Januar und Februar 2007 seien ausserdem opera tive Korrekturversorgungen durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Der Be schwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 1 Ziff. 6).

E. 4.3 Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, B.___ , berichtete am 2 4. Juli 2008 ( Urk. 6/150/3-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - Bein- und linksbetonte Tetraspastik bei

Cerebralparese

( CP ) mit aus orthopädischer Sicht - Status nach Extensionsosteotomie Femur beidseitig und aponeuroti scher

Triceps

surae Verlängerung sowie Tibialis

anterior Verkürzung beidseitig am 3 1. Januar 2007 - Status nach Re-Intervention proximales Femur beidseitig am 8. Februar 2008 bei Implantatversagen - Status nach Metallentfernung Femur beidseitig am 2 9. April 2008

Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die durchgeführten Operationen hätten keinen direkten Einfluss auf die Ar beits fähigkeit. Zum Zeitpunkt der Metallentfernung habe sich ein gutes Gang bild mit j edoch eindrücklichem Pendeln des Oberkörpers gezeigt. Beide Hüft- sowie Knie gelenke seien problemlos leicht überstreckbar gewesen. Der Be schwerde führer sel bst habe auch angegeben, dass er von den durchgeführten operativen Ein griffen profitiert habe (S.

1 Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer benö tige bis auf wei te res therapeutische Massnahmen (S.

1 Ziff. 4). Bezüglich der alltäglichen Lebens verrichtungen bedürfe der Beschwerdeführer keiner regel mässigen und erheb lichen Hilfe (S.

5-7 ). Einzig die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfeleis tung en, die das selbständige Wohnen ermöglichten, bejahte Dr. A.___ (S. 7 oben) .

E. 4.4 Am 2. November 2012 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Woh nort des Beschwerdeführers stat t (Abklärungsbericht vom 7. November 2012;

Urk. 6/187).

Die Abklärungsperson führte aus, dass ein geordnetes Gespräch nicht

möglich gewesen sei , nachdem die Eltern des Beschwerdeführers zuneh mend ge reizt eingegriffen hätten und das Gespräch deshalb nach zirka 15 Mi nuten habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Be ginn des Ge sprächs erklär t , dass er bereits einmal schlechte Erfahrungen mit einer Abklä rungs person gemacht habe. Er habe damals stolz gezeigt, was er al les könne, ohne zu erkennen zu geben, wie mühevoll vieles

für ihn sei . Dies habe zu einem ganz falschen Resultat geführt. Er fühle sich in jeder Hinsicht hilflos und be nötige bei allen noch so kleinen Handlungen Dritthilfe. Sowohl in der Selbst pflege wie auch im Haushalt müsse er unterstützt werden (S. 1) .

Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in diesem kurzen Gespräch angab, sich nicht gesund zu fühlen. Er habe ausgeführt, nebst den Gehschwierigkeiten seit längerer Zeit auch mit Schwindelanfällen rechnen zu müssen. Er denke, dies sei in Zusammenhang mit seinem schlechten Gleich gewicht zu bringen. Der Schwindel trete vor allem dann auf, wenn er länger stehen müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sodann ausge führt , dass Letzterer schwer depressiv sei, worauf sich d i e ser dagegen ge wehr t und gemeint habe, seine persönliche Situation führe lediglich dazu, dass es ihn immer wieder einmal herunterziehe. Es gehe darum, dass er gerne selbständig leben möchte, dies aber nicht möglich sei, da er immer jemanden brauche, der ihm helfe. Dies seien momentan seine Eltern oder seine Schwägerin (S. 2 unten).

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Stellung seiner Beine und die Bewegungsfähigkeit seit den Operationen vor sechs Jahren besser geworden. Früher habe er dreimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, heute bezahle die Krankenkasse nur noch zwei wöchentliche Sitzungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert. Einmal jährlich finde eine Kontrolle im Kinderspital statt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer gebe am Gespräch weiter an, er sei Rechtshänder. Die linke Hand sei schwächer als die rechte. Beim Ankleiden sei er ständig auf Dritthilfe angewiesen. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, einen Gurt zu schliessen oder die Schuhe genügend stark zu binden. Er trage gern Basketball kleidung . Diese Hosen seien mit einem Bindeverschluss versehen, bei welchem er ebenfalls Hilfe brauche, wenn er ihn binde. Den Rest der Kleider könne er selbst anziehen.

Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Beschwerdeführer das Absitzen und aus dem Sessel wieder A ufstehen ohne Probleme gelingen würden (S. 3).

E. 4.5 Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 2. November 2013 aus ( Urk. 6/190 = Urk. 3), er kenne den Beschwerdeführer seit 199 6. Der Beschwerdeführer leide seit Geburt an cerebralen Bewegungsstö rung en. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er zum Beispiel Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden und auch beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht ko chen. Auch beim Anziehen könne er zum Beispiel Knöpfe nicht schliessen. Er lebe deshalb auch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe zudem grosse Koor dinationsprobleme

sowohl in den Armen als auch in den Beinen , weshalb ge wisse Dinge nicht möglich seien. Es bestünden sicherlich erhebliche Ein schrän kungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei sicherlich gegeben.

E. 4.6 Am 1 5. Mai 2013 fand wiederum eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 ; Urk. 6/193). Die Abklärungsperson führte aus, d er Beschwerdeführer sei selb stän dig aus seinem Zimmer gekommen und s ei selbständig ab gesessen . Er habe selb ständig und adäquat auf die Fragen geant wortet. Ab und zu habe der ebenfalls anwesende Bruder ergänzende Informati onen gegeben (S.

1 unten) .

Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an , dass er schlecht geschlafen habe. Er habe Schmerzen in seinen Beinen und habe deshalb aufste hen müssen. Er leide unter Stimmungsschwankungen und nehme deswegen Be ruhigungstabletten, damit er wieder Fuss fassen könne. Im Alltag brauche er viel Hilfe (S.

2 oben). Seit der Bein- und Fussoperation vor 7 Jahren könne er besser stehen. Er sei nach der Operation aber enttäuscht gewesen, da die Ver besserung höchstens 15 – 20 % betrage und ihm eine 60%ige Verbesserung versprochen worden sei. Er habe Schmerzen in beiden Hüften, vor allem aber links beim Gehen . Auch das Wetter habe einen Einfluss auf die Intensität der Beschwerden. Ab und zu verspüre er einen Schwindel. Die Konzentration sei re duziert. Länger e Zeit an einer Aufgabe zu arbeiten sei schwierig für ihn. Sein Gleichgewicht sei ebenfalls reduziert. Er gehe wegen seiner Fussstellung auf den Zehenspitzen. Weiter sei die Feinmotorik ein grosses Problem. Er habe zum Beispiel Schwierig keiten , ein Messer oder eine Gabel zu heben, Fleisch zu schneiden, sich zu ra sie ren oder zu schreiben. Die rechte Seite sei besser als die linke. Duschen im Stehen sei nicht möglich, er müsse in der Badewanne liegen. Er stehe in der Rege l spät auf, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr morgens. Tags über habe er keine Ver pflichtungen, er sei mit der Mutter zu Hause. Er unter stütze die Mutter nicht im Haushalt, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage dazu sei. Abends werde er öfters von Kollegen für den Ausgang ab geholt (S. 2 Mitte).

Betreffend den Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab der Beschwerdeführer ge genüber der Abklärungsperson an, dass er beim Anziehen Hilfe brauche. Seine Kleider wähle er selber aus. Er sei in der Lage ein T-Shirt selbständig anzuzie hen. Bei der Hose habe er jedoch Probleme. Er brauche Hilfe bei den Knöpfen, da

er ansonsten zu lange brauche, bis sie zu seien. Mit grosser Anstrengung schaffe er es auch , selbständig Knöpfe zu schliessen. Socken könne er selber an ziehen, ab und zu müssten diese jedoch von einer Drittperson hochgezogen werden. Schuhe anziehen sei schwierig für ihn, da er hohe Schuhe und Grösse 44.5 trage (S.

2 unten). Wenn er sich anziehe, müsse die Mutter anwesend sein, um Hil fe stellungen bieten zu können. Lockere Kleider wie T-Shirts und Trainer hosen könne er selbständig anziehen. Er trage vor allem lockere, weite Klei dung. Beim Anziehen der Nachtschienen brauche er Hilfe, damit er richtig in die Schiene reinkomme (S. 3 oben) .

Die Abklärungsperson kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig sei bei m Anziehen, zumal es ihm zumutbar sei, weite Kleidung zu tragen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er mit vermehrtem Zeitaufwand eben falls selbständig schliessen. Mit diesem erhöhten Zeitaufwand sei noch keine Hilf losigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen zu tragen, so dass die Erheblichkeit und Regelmässigkeit diesbezüglich nicht gege ben seien. Eine Selbständigkeit in diesem Bereich habe bereits bei der letzten Abklärung bestanden. Seither sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen, weshalb dieser Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden könne (S. 3 Mitte).

Betreffend den Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gab der Beschwerdefüh rer gegenüber der Abklärungsperson an, er könne selbständig Absitzen und Auf stehen, müsse sich jedoch dabei abstützen. Ins Bett abliegen sei langsam und Schritt für Schritt selbständig möglich. Im Bett könne er sich selber lagern und zudecken. Auch das Aufstehen aus dem Bett sei selbs tändig möglich, er brauche einfach Kraft und Zeit. Auch freies Stehen sei möglich (S. 3 Mitte) .

Betreffend den Bereich „Essen“ gab der Beschwerdeführer an, er könne selbstän dig essen. Der Umgang mit dem Besteck, vor allem das Schneiden, sei schwierig. Ab und zu falle das Besteck zu Boden. Trotzdem könne er selbständig mit dem Be steck essen. Das Fleisch werde von der Mutter vorgeschnitten. Ein Glas zu fül len sei schwierig, jedoch möglich. Trinken könne er ebenfalls selbständig (S.

3 unten) .

Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab der Beschwerdeführer an, er brauche Hilfe beim Duschen. Er dusche täglich, manchmal auch zweimal täglich, weil er durch seine körperliche Anstrengung vermehrt schwitze. Er sitze beim Duschen in der Badewanne. Das Duschen im Stehen sei ihm wegen der Gefahr des Aus rutschens zu unsicher. Absitzen in der Badewanne könne er selbständig, indem er sich am Badewannenrand halte. Er brauche jedoch eine Kontrolle. Ein Dusch brett habe er nicht. Beim Aufsteh en brauche er Hilfe wegen seines Kör perge wicht s . Den Oberkörper könne er selber waschen, wobei ihm die Mutter beim Einseifen helfe. Der Rücken werde von der Mutter gewaschen, da er dies selber nicht schaffe. Wenn er aus der Wanne steige, stehe die Mutter bereits mit einem Badetuch parat. Er habe Angst, bei den Transfers auszurutschen. Die Vorderseite seines Körpers könne er selber abtrocknen, den Rücken und die Beine anzu trock nen sei schwierig. Er sei durch seinen starken Bartwuchs ge zwungen, sich nass zu rasieren. Das Rasieren versuche er selber, brauche jedoch Unterstützung, weil er sich immer wieder schneide. Der Trockenrasierer werde nicht benutzt, weil dieser zu unsauber rasiere. Die Zähne könne er selbständig putzen. Er putze mit einer Handzahnbürste. Auch die Zahnpasta könne er selb ständig anbringen (S.

4 oben).

Die Abklärungsperson fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer beim Du schen

keine Hilfsmittel benutze. Im Bad gebe es keine Haltegriffe. D ie Sicherheit könnte

beim Transfer damit erhöht werden . Es wäre dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, beim Duschen entweder ein Badewannenbrett oder einen Dusch hocker zu benutzen. Ein mühsames Absitzen und Aufstehen in der Bade wanne würde somit entfallen und die Gesamtsituation wäre sicherer. Dem Be schwerdeführer wäre es zumutbar, sich selber einzuseifen und hierzu für die schwer erreich baren Körperabschnitte eine verlängerte Bürste einzusetzen. Im Sitzen wäre er ausserdem in der Lage, sich selber abzutrocknen, ohne die Gefahr dabei auszu rutschen. Dieser Bereich sei somit nicht ausgewiesen und es bestehe keine Hilf losigkeit im Sinne des Gesetzes (S. 4 Mitte).

Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ gab der Be schwerdeführer an, er gehe selbständig auf die Toilette. Die Reinigung danach führe er selber durch. Diese sei zwar nicht 100 % optimal, dadurch dass er jeden Tag dusche , werde dies jedoch kompensiert. Die Kleider könne er nach dem Toi lettenbesuch wieder selber richten (S. 4 unten) .

Betreffend den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab der Beschwerdeführer an, innerhalb der Wohnung bewege er sich frei. Er halte sich in der Wohnung wegen des Gleichgewicht s zur Sicherheit an der Wand fest. Er wohne im dritten Stock ohne Lift. Die Treppe könne er selbständig be wäl tigen, er halte sich am Geländer. Beim Gehen benutze er keine Hilfsmittel (Geh stöcke). Nach der Operation habe er an Gehstöcken gehen müssen, aber die Ko ordination sei zu schwierig gewesen. Er habe gute Kollegen und Familie. Wenn er sich ausser Haus bewege, sei oft jemand da. Oft werde er von Kollegen ab geholt. Mit Kollegen gehe er auch in den Ausgang, zum Beispiel ins Kino. Gehen schaffe er alleine und ohne Unterstützung. Er könne auch alleine aus dem Haus gehen und selbständig in die Physiotherapie oder zum Arzt gehen (S . 4 f.). Sein Körpergewicht gehe auf die Knochen, er könne maximal 10 bis 15 Minuten gehen, nachher werde er müde. Mit dem Bus fahren habe er auch schon pro biert, aber dies sei zu gefährlich, er fühle sich unsicher. Er werde meistens von Kolle gen oder jemandem aus der Familie gefahren. Er sei auch schon alleine in die Physiotherapie gegangen. Bei dieser Gehstrecke von 20 Mi nuten lege er zwi schendurch Pausen von ein paar Minuten ein. Der Hausarzt sei für ihn ebenfalls zu Fuss erreichbar (S. 5 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass alle Aufgaben im Haushalt stellvertretend von der Mutter übernommen würden. Es finde keine Anleitung statt. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht aus ge wiesen (S. 5 unten).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer

erst zwischen 10.00 und 12.00 Uhr selbständig auf stehe . Er stehe immer so spät auf. Zuerst widme er sich im Bad der Körperhygiene. Bei schönem Wetter gehe er mit Kollegen raus. Meistens sei er tagsüber auch mit der Mutter zu Hause. Er mache entweder mit der Mutter zusammen Turnübungen oder schaue fern. Der Vater sei noch arbeitstätig, werde aber demnächst pensioniert. Eine Ausbildung oder Stelle habe er nicht. Der Alltag ergebe sich irgendwie. Die Mutter mache ihm das Morgen- und Mittagessen. Er unterstütze seine Mutter nicht dabei, weil es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Den Haus halt könne er gar nicht erledigen und er helfe auch nicht mit. Kochen könne er nicht, Waschen oder Staubsaugen seien wegen der fehlenden Stabilität im Stehe n nicht möglich (S. 5 unten). Er habe keine Verpflichtungen im Alltag. Die Mutter sei ganztags zu Hause und er sei deshalb nie alleine. Die Eltern könnten nicht in die Ferien fahren, weil sie sich um ihn kümmern müssten. Es komme jedoch ab und zu vor, dass die Mutter tagsüber die Wohnung verlasse und er dann alleine zu Hause sei. Wenn er tagsüber alleine gelassen werde, gehe dies gut. Er schaue dann meistens fern. Das Telefon habe er immer dabei und er könnte jederzeit Hilfe anfordern, falls etwas wäre (S. 6 oben).

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Dies sei immer schon so gewesen. Der Beschwer de füh rer habe keine Aufgaben. Es werde alles für ihn gemacht. Es wäre ihm je doc h zuzumuten , seine Mutter bei einfachen Haushaltsaufgaben zu unterstüt zen. Auf grund der Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik könnten Aufga ben auch im Sitzen erledigt werden. Die schweren Aufgaben könne er aufgrund der kör per lichen Einschränkungen nicht übernehmen (S. 6 Mitte) .

Zusammenfassen d

könne in keinem Bereich eine regelmässige und dauernde er hebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht werden. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes sei bereits im Jahre 2001 verneint und vom hiesigen Gericht bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ver schlechtert (S. 7).

5. 5.1

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es des Beschwerde führers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) geht aus den medizi ni schen Akten nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht. Bereits im Juli 2008 führten Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

4.2) und

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, der Gesundheitszustand sei statio när und der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Auch Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 (vgl. vorste hend E. 4.5) keine neuen Diagnosen und nannte lediglich die bereits bekannten Einschränkungen betreffend Stabilität und Gleichgewicht des Beschwerdefüh rers. Zudem gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Abklä rungsperson an , dass sich die Gehfähig keit nach den erfolgten Operatio nen im Jahre 2006 um 10 bis 15 % verbessert hat (vgl. vorstehend E. 4.6). 5. 2

Gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E.

4.6) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - o b wohl

er

a m Anfang des Gesprächs gegenüber der Abklärungsperson angab, im All tag viel Hilfe zu benötigen - in sämtlichen a lltäglichen Le bensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt .

Er ist nach eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen . Wie die Abklärungsperson richtig anfügte, ist es dem Beschwerdeführer zumut bar, geeignete Kl eidung ohne Knöpfe beziehungsweise Reissverschlüsse anzu zieh en .

Mit de m gelegentlich erhöhten Zeitaufwand für das Zuknöpfen von Hemden ist noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen , zumal d er Beschwerdeführer nicht täg lich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen tragen

muss . D ie Erheblichkeit und Regelmässigkeit ist deshalb diesbezüglich nicht ge geben .

Auch im Bereich „Essen“ ist der Beschwerdeführer selbständig. Dass er das

Fleisch nicht selber schneiden kann, ist bedauerlich . Gemäss der Recht sprech ung ist das Schneiden von Fleisch jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfe leis tung, welch e die An nahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen” rechtfertigt

(vgl. Urteil des Bundesge richts I 318/01 vom 2 0. September 2001 E.

2b ). Im Bereich „Körperpflege“ ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, Hilfsmittel zur Verbesserung der Gesamt situation

zur Hand zu nehmen, so dass auch in diesem Bereich eine Selbstän digkeit ausgewiesen ist. So kann seine Sicherheit beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne

- wie bereits von der Abklärungsperson vorgeschlagen - mit Haltegriffen verbessert werden und wäh rend de s Duschen s kann der Beschwer deführer

ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker benutzen.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zu nehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Angesichts der im Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E.

4.6) gemachten Feststellungen ist nachvollziebar und plausibel, dass der Be schwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher und regelmässiger W ei se eingeschränkt und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

6. 6 . 1

Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losegelöst von den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E.

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1988, wurde am 1
  2. Mai 1988 wegen Geburts ge brechen (Ziffer n 273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburts ge brechen ; GgV ) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali denversic herung angemeldet ( Urk.  6/2) . D em Versicherten wurden in der Folge im Zusammen hang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen zu gesprochen (vgl. Urk.  6/5). 1.2      Mit Mitteilung vom
  3. Juli 1992 ( Urk.  6/25) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten einen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem
  4. Juli 1991 zu. Mit Ver fügungen vom
  5. Mai 1997 ( Urk.  6/44) und vom
  6. März 1999 ( Urk.  6/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versi cherten au f den bis herigen Pflegebeitrag .      Mit Verfügung vom 3
  7. April 2000 ( Urk.  6/70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1
  8. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen ( Urk.  6/89). 1.3      Mit Verfügung vom 2
  9. Oktober 2006 ( Urk.  6/136, Urk.  6/139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der In va li den versicherung zu. Mit Mitteilungen vom 1
  10. Oktober 2008 ( Urk.  6/152) und vom
  11. November 2012 ( Urk.  6/178) bestä tigte die IV-Stelle einen unverän der ten Anspruch des Versicherten auf die bis herige ganze Rente. 1.4      Am
  12. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schä digung an ( Urk.  6/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosig keit vor Ort, worüber am
  13. November 2012 berichtet wurde ( Urk.  6/187).      Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 6/ 188-192 ) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 3
  14. Oktober 2013 berichtet wurde ( Urk.  6/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1
  15. April 2014 ( Urk.  6/194 = Urk.  2) einen An spruch de s Versicherten auf eine Hilflo senent schädigung .
  16. Gegen die Verfügung vom 1
  17. April 2014 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 1
  18. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.   1) und beantragte sinngem äss die Zusprache ei ner Hilflosenentschädigung .      Mit Beschwerdeantwort vom 1 0 .  Juni 201 4 (Urk. 5) schloss die IV-Stel le auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3
  19. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ).      Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.   3c, 125 V 297 E.   4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2      Art.  37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.  3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in      er      heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf      wen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren      körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher      Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38      angewiesen ist. 1.3      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art.  398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.   2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe stands mässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfleg e ( Art.  37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 1.5      Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.   84 E.   1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.   2b). 2 .      2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverric htungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S.   2 Mitte). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber sinn gemäss geltend, er habe diverse Einschränkungen in mehreren Alltagssitua tio nen und sei auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen. Zurzeit werde er von seinen Eltern betreut und unterstützt. Dies werde aber nicht ewig möglich sein (S.   1). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung habe knapp eine Stunde gedauert, dies reiche nicht aus. Aufgrund seines Invaliditätsgrades von 80  % sei ersichtlich, dass er eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung habe (S. 2). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , mithin ob es seit der letzten Verneinung des Anspruchs zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und in diesem Zusammenhang na ment lich, ob der Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist.      In zeitli cher Hinsicht steht die   Frage nach der Entwicklung des anspruchsrele vanten Sachverhalts im Vergleichs zeitraum vom Erlass der Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 ( Urk.  6/89) bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) im Streit.
  21. 3.1      Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
  22. Dezember 2002 ( Urk.  6/89) war im Wesentlichen fol gende r Bericht: 3.2      Am 1
  23. Juni 2001 wurde gestützt auf einen Besuch am 1
  24. Februar 2001 ein Abklärungsbericht ( Urk.  6 / 77 ) erstellt . Die Abklärungsperson führte aus, nach Angaben der Mutter besuche der mittlerweile 13-jährige Versicherte eine nor male Schulklasse, bewältige den Schulweg von 20 Minuten allein mit Kollegen und erledige die Hausaufgaben ohne Schwierigkeiten. Sie sei dem Versicherten zu Beginn des Gesprächs begegnet und habe zuerst gemeint, ein anderes Kind vor sich zu haben; die Behinderungen des Versicherten seien im Hintergrund geblieben, er habe normal mit ihr gesprochen, Jacke und Schuhe geholt, diese selbstständig angezogen und gebunden und vor dem Weggehen (zum Turnen) kontrolliert, ob er sein Natel dabei habe ( S. 1 unten).      Im Gegensatz zum Eindruck aus dieser persönlichen Begegnung habe die Mutter ausgeführt, der Versicherte brauche noch immer gelegentlich Hilfe beim Schuh e binden und mit Reissverschlüssen. Auch lege sie ihm jeweils die Kleider be reit. Sie ziehe ihm auch die Nachtschiene (Unterschenkel-Orthese ) an; ausziehen könne er diese wie auch die orthopä dischen Schuhe selber ( S. 2).      Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass keine Hilfe nötig sei beim Aufste hen, Absitzen und Abliegen ( S. 2 Mitte).      Beim Essen habe der Versicherte gemäss Angaben der Mutter immer noch grosse Schwierigkeiten mit dem Messer. Dies sei, so die Abklärungsperson, in sofern un glaubwürdig, als der Klassenlehrer aussage , dass der Versicherte in der Schule zum Beispiel beim Schr eiben keine Mühe habe ( S. 2 unten).      Hinsichtlich der Körperpflege mache die Mutter geltend, der Versicherte habe am Morgen die grössten Schwierigkeiten, weil die Glieder wegen der Behinde rung steif seien. Beim Duschen benötige er täglich etwa 15 Minuten Hilfe; ohne Hilfe werde das ganze Badezimmer von der Decke bis zum Boden nass. Die Ab klärungsperson ergänzte, ihr sei diese Aussage nicht nachvollziehbar; vorstell bar seien allenfalls leichte Koordinationsschwierigkeiten. Ein guter Duschvor hang könnte die geltend gemachte Dritthilfe weitgehend ersetzen (S. 3 oben).      Hinsichtlich der Reinigung nach Verrichten der Notdurft mache die Mutter gel tend, der Versicherte könne Toilettenpapier nicht zwischen den Fingern halten. In der Schule erledige er dies selber; der Intimbereich werde am Abend beim Duschen gewaschen (S. 3 Mitte).      Hinsichtlich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte gab die Mutter an, der Versicherte sei zu Hause und in der Umgebung selbstständig. Für den Schul weg von etwa 20 Minuten brauche er seit über sechs Monaten keine Be gleitung mehr; er müsse allerdings vorsichtig sein, weil die Verkehrssicherheit nicht voll kommen sei. Die Abklärungsperson ergänzte, laut Auskunft des Leh rers sei der Versicherte vollkommen selbstständig, vielleicht etwas langsamer als andere Gleich altrige, aber nie auf Dritthilfe angewiesen. Schreiben, lesen und rechnen könne er etwa so gut wie alle anderen (S. 3 unten).      Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurden folgende Punkte, summiert zu 13 Stunden pro Woche, angeführt (S. 4 Mitte): - Physiotherapie zweimal wöchentlich auswärts, alleine zu Fuss (etwa 1 km); - p sychomotorische Therapie einmal wöchentlich auswärts; - d rei Stunden Turnen in der Schule; - e ine Stunde täglich Turnübungen zu Hause, zusammen mit der Mutter, in struiert von Dr.  Y.___ . Eine persönliche Überwachung sei, nachdem die früher vorhandenen epilepti schen Anfälle seit mindestens zwei Jahren ausgeblieben seien , nicht notwendig. Die Begleitung zu Konsultationen im Kinderspital und bei Dr.  Y.___ , je einmal pro Jah r, ergäben einen täglichen Mehr aufwand von einer Minute. In s gesamt resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 1 Stunde 1 Minute, wenn die Turnübungen mitberechnet würden (S. 4 unten). Ergänzend führte die Abklärungsperson aus, gemäss Auskunft des Klassenleh rers des Versicherten sei dieser in der Schule bei allen Lebensverrichtungen vollkommen selbstständig. Er könne beim Turnen die Kleider selber aus- und anziehen und benötige nie Hilfe. Er habe bei der Orientierung keine Schwierig keiten; er sei gut integriert; er sei etwas verlangsamt (S. 5 Mitte). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, der Versicherte sei wohl ab und zu auf Hilfe angewiesen. Die geleistete Hilfe erfülle aber auf keinen Fall die Vorausset zungen der Regelmässigkeit oder der Erheblichkeit. Die Voraussetzungen für die Zusprache eines Pflegebeitrags seien nicht mehr erfüllt. Ebenso seien die Vo raus setzungen für die Ausrichtung einer Hauspflegeentschädigung nicht mehr ge geben, da der zeitliche Mehraufwand weit unter zwei Stunden liege, auch wenn Therapien zu Hause durchgeführt werden müssten. Eine Überwachungs bedürf tig keit bestehe nicht (S. 5 unten und S. 6 oben). 3.3      In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1
  25. Februar 2002 führte die Abklä rungsperson aus, die meisten der in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im Alltagsleben könnten nicht in Zusammenhang mit der Hauspflege oder dem Pflegebeitrag berücksichtigt werden. Die Leiden des Versicherten seien nicht be stritten; allerdings könne die geleistete Hilfe bei den Lebensverrichtungen nicht mehr als erheblich oder regelmässig betrachtet werden. Sodann sei die Aussage des Lehrers eindeutig: Der Versicherte sei in der Schule bei allen Le bens ver rich tungen selbstständig. Es ergäben sich zwei stark voneinander abwei chende Aus sagen: Die Mutter beschreibe den Versicherten als hilflos, der Lehrer und die Ab klärungsperson als selbstständig ( Urk. 6/78 ).
  26. 4.1      Nach Ergehen des Urteil s vom 1
  27. Dezember 2002 ( Urk.  6/89) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  28. April 2014 ( Urk.  2) holte die Beschwerde gegnerin weitere Abklärungsberichte betreffend d i e Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers sowie medizinische Berichte ein. 4.2      Dr.  med. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am
  29. Juli 2008 ( Urk.  6/149 /3-8 ) und führte aus, der Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei stationär. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Läh mungsleidens kontrolliert. Im Januar und Februar 2007 seien ausserdem opera tive Korrekturversorgungen durchgeführt worden (S. 2 Ziff.  1 und 2). Der Be schwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 1 Ziff.  6). 4.3      Dr.  med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, B.___ , berichtete am 2
  30. Juli 2008 ( Urk.  6/150/3-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff.  2): - Bein- und linksbetonte Tetraspastik bei Cerebralparese ( CP ) mit aus orthopädischer Sicht - Status nach Extensionsosteotomie Femur beidseitig und aponeuroti scher Triceps surae Verlängerung sowie Tibialis anterior Verkürzung beidseitig am 3
  31. Januar 2007 - Status nach Re-Intervention proximales Femur beidseitig am
  32. Februar 2008 bei Implantatversagen - Status nach Metallentfernung Femur beidseitig am 2
  33. April 2008      Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die durchgeführten Operationen hätten keinen direkten Einfluss auf die Ar beits fähigkeit. Zum Zeitpunkt der Metallentfernung habe sich ein gutes Gang bild mit j edoch eindrücklichem Pendeln des Oberkörpers gezeigt. Beide Hüft- sowie Knie gelenke seien problemlos leicht überstreckbar gewesen. Der Be schwerde führer sel bst habe auch angegeben, dass er von den durchgeführten operativen Ein griffen profitiert habe (S.   1 Ziff.  3) . Der Beschwerdeführer benö tige bis auf wei te res therapeutische Massnahmen (S.   1 Ziff.  4). Bezüglich der alltäglichen Lebens verrichtungen bedürfe der Beschwerdeführer keiner regel mässigen und erheb lichen Hilfe (S.   5-7 ). Einzig die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfeleis tung en, die das selbständige Wohnen ermöglichten, bejahte Dr.  A.___ (S. 7 oben) . 4.4      Am
  34. November 2012 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Woh nort des Beschwerdeführers stat t (Abklärungsbericht vom
  35. November 2012; Urk.  6/187). Die Abklärungsperson führte aus, dass ein geordnetes Gespräch nicht möglich gewesen sei , nachdem die Eltern des Beschwerdeführers zuneh mend ge reizt eingegriffen hätten und das Gespräch deshalb nach zirka 15 Mi nuten habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Be ginn des Ge sprächs erklär t , dass er bereits einmal schlechte Erfahrungen mit einer Abklä rungs person gemacht habe. Er habe damals stolz gezeigt, was er al les könne, ohne zu erkennen zu geben, wie mühevoll vieles für ihn sei . Dies habe zu einem ganz falschen Resultat geführt. Er fühle sich in jeder Hinsicht hilflos und be nötige bei allen noch so kleinen Handlungen Dritthilfe. Sowohl in der Selbst pflege wie auch im Haushalt müsse er unterstützt werden (S. 1) .      Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in diesem kurzen Gespräch angab, sich nicht gesund zu fühlen. Er habe ausgeführt, nebst den Gehschwierigkeiten seit längerer Zeit auch mit Schwindelanfällen rechnen zu müssen. Er denke, dies sei in Zusammenhang mit seinem schlechten Gleich gewicht zu bringen. Der Schwindel trete vor allem dann auf, wenn er länger stehen müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sodann ausge führt , dass Letzterer schwer depressiv sei, worauf sich d i e ser dagegen ge wehr t und gemeint habe, seine persönliche Situation führe lediglich dazu, dass es ihn immer wieder einmal herunterziehe. Es gehe darum, dass er gerne selbständig leben möchte, dies aber nicht möglich sei, da er immer jemanden brauche, der ihm helfe. Dies seien momentan seine Eltern oder seine Schwägerin (S. 2 unten).      Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Stellung seiner Beine und die Bewegungsfähigkeit seit den Operationen vor sechs Jahren besser geworden. Früher habe er dreimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, heute bezahle die Krankenkasse nur noch zwei wöchentliche Sitzungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert. Einmal jährlich finde eine Kontrolle im Kinderspital statt (S. 2 unten).      Der Beschwerdeführer gebe am Gespräch weiter an, er sei Rechtshänder. Die linke Hand sei schwächer als die rechte. Beim Ankleiden sei er ständig auf Dritthilfe angewiesen. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, einen Gurt zu schliessen oder die Schuhe genügend stark zu binden. Er trage gern Basketball kleidung . Diese Hosen seien mit einem Bindeverschluss versehen, bei welchem er ebenfalls Hilfe brauche, wenn er ihn binde. Den Rest der Kleider könne er selbst anziehen.      Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Beschwerdeführer das Absitzen und aus dem Sessel wieder A ufstehen ohne Probleme gelingen würden (S. 3). 4.5      Dr.  med. C.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2
  36. November 2013 aus ( Urk.  6/190 = Urk.  3), er kenne den Beschwerdeführer seit 199
  37. Der Beschwerdeführer leide seit Geburt an cerebralen Bewegungsstö rung en. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er zum Beispiel Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden und auch beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht ko chen. Auch beim Anziehen könne er zum Beispiel Knöpfe nicht schliessen. Er lebe deshalb auch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe zudem grosse Koor dinationsprobleme sowohl in den Armen als auch in den Beinen , weshalb ge wisse Dinge nicht möglich seien. Es bestünden sicherlich erhebliche Ein schrän kungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei sicherlich gegeben. 4.6      Am 1
  38. Mai 2013 fand wiederum eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 3
  39. Oktober 2013 ; Urk.  6/193). Die Abklärungsperson führte aus, d er Beschwerdeführer sei selb stän dig aus seinem Zimmer gekommen und s ei selbständig ab gesessen . Er habe selb ständig und adäquat auf die Fragen geant wortet. Ab und zu habe der ebenfalls anwesende Bruder ergänzende Informati onen gegeben (S.   1 unten) .      Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an , dass er schlecht geschlafen habe. Er habe Schmerzen in seinen Beinen und habe deshalb aufste hen müssen. Er leide unter Stimmungsschwankungen und nehme deswegen Be ruhigungstabletten, damit er wieder Fuss fassen könne. Im Alltag brauche er viel Hilfe (S.   2 oben). Seit der Bein- und Fussoperation vor 7 Jahren könne er besser stehen. Er sei nach der Operation aber enttäuscht gewesen, da die Ver besserung höchstens 15 – 20  % betrage und ihm eine 60%ige Verbesserung versprochen worden sei. Er habe Schmerzen in beiden Hüften, vor allem aber links beim Gehen . Auch das Wetter habe einen Einfluss auf die Intensität der Beschwerden. Ab und zu verspüre er einen Schwindel. Die Konzentration sei re duziert. Länger e Zeit an einer Aufgabe zu arbeiten sei schwierig für ihn. Sein Gleichgewicht sei ebenfalls reduziert. Er gehe wegen seiner Fussstellung auf den Zehenspitzen. Weiter sei die Feinmotorik ein grosses Problem. Er habe zum Beispiel Schwierig keiten , ein Messer oder eine Gabel zu heben, Fleisch zu schneiden, sich zu ra sie ren oder zu schreiben. Die rechte Seite sei besser als die linke. Duschen im Stehen sei nicht möglich, er müsse in der Badewanne liegen. Er stehe in der Rege l spät auf, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr morgens. Tags über habe er keine Ver pflichtungen, er sei mit der Mutter zu Hause. Er unter stütze die Mutter nicht im Haushalt, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage dazu sei. Abends werde er öfters von Kollegen für den Ausgang ab geholt (S. 2 Mitte).      Betreffend den Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab der Beschwerdeführer ge genüber der Abklärungsperson an, dass er beim Anziehen Hilfe brauche. Seine Kleider wähle er selber aus. Er sei in der Lage ein T-Shirt selbständig anzuzie hen. Bei der Hose habe er jedoch Probleme. Er brauche Hilfe bei den Knöpfen, da er ansonsten zu lange brauche, bis sie zu seien. Mit grosser Anstrengung schaffe er es auch , selbständig Knöpfe zu schliessen. Socken könne er selber an ziehen, ab und zu müssten diese jedoch von einer Drittperson hochgezogen werden. Schuhe anziehen sei schwierig für ihn, da er hohe Schuhe und Grösse 44.5 trage (S.   2 unten). Wenn er sich anziehe, müsse die Mutter anwesend sein, um Hil fe stellungen bieten zu können. Lockere Kleider wie T-Shirts und Trainer hosen könne er selbständig anziehen. Er trage vor allem lockere, weite Klei dung. Beim Anziehen der Nachtschienen brauche er Hilfe, damit er richtig in die Schiene reinkomme (S. 3 oben) .      Die Abklärungsperson kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig sei bei m Anziehen, zumal es ihm zumutbar sei, weite Kleidung zu tragen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er mit vermehrtem Zeitaufwand eben falls selbständig schliessen. Mit diesem erhöhten Zeitaufwand sei noch keine Hilf losigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen zu tragen, so dass die Erheblichkeit und Regelmässigkeit diesbezüglich nicht gege ben seien. Eine Selbständigkeit in diesem Bereich habe bereits bei der letzten Abklärung bestanden. Seither sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen, weshalb dieser Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden könne (S. 3 Mitte).      Betreffend den Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gab der Beschwerdefüh rer gegenüber der Abklärungsperson an, er könne selbständig Absitzen und Auf stehen, müsse sich jedoch dabei abstützen. Ins Bett abliegen sei langsam und Schritt für Schritt selbständig möglich. Im Bett könne er sich selber lagern und zudecken. Auch das Aufstehen aus dem Bett sei selbs tändig möglich, er brauche einfach Kraft und Zeit. Auch freies Stehen sei möglich (S. 3 Mitte) .      Betreffend den Bereich „Essen“ gab der Beschwerdeführer an, er könne selbstän dig essen. Der Umgang mit dem Besteck, vor allem das Schneiden, sei schwierig. Ab und zu falle das Besteck zu Boden. Trotzdem könne er selbständig mit dem Be steck essen. Das Fleisch werde von der Mutter vorgeschnitten. Ein Glas zu fül len sei schwierig, jedoch möglich. Trinken könne er ebenfalls selbständig (S.   3 unten) .      Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab der Beschwerdeführer an, er brauche Hilfe beim Duschen. Er dusche täglich, manchmal auch zweimal täglich, weil er durch seine körperliche Anstrengung vermehrt schwitze. Er sitze beim Duschen in der Badewanne. Das Duschen im Stehen sei ihm wegen der Gefahr des Aus rutschens zu unsicher. Absitzen in der Badewanne könne er selbständig, indem er sich am Badewannenrand halte. Er brauche jedoch eine Kontrolle. Ein Dusch brett habe er nicht. Beim Aufsteh en brauche er Hilfe wegen seines Kör perge wicht s . Den Oberkörper könne er selber waschen, wobei ihm die Mutter beim Einseifen helfe. Der Rücken werde von der Mutter gewaschen, da er dies selber nicht schaffe. Wenn er aus der Wanne steige, stehe die Mutter bereits mit einem Badetuch parat. Er habe Angst, bei den Transfers auszurutschen. Die Vorderseite seines Körpers könne er selber abtrocknen, den Rücken und die Beine anzu trock nen sei schwierig. Er sei durch seinen starken Bartwuchs ge zwungen, sich nass zu rasieren. Das Rasieren versuche er selber, brauche jedoch Unterstützung, weil er sich immer wieder schneide. Der Trockenrasierer werde nicht benutzt, weil dieser zu unsauber rasiere. Die Zähne könne er selbständig putzen. Er putze mit einer Handzahnbürste. Auch die Zahnpasta könne er selb ständig anbringen (S.   4 oben).      Die Abklärungsperson fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer beim Du schen keine Hilfsmittel benutze. Im Bad gebe es keine Haltegriffe. D ie Sicherheit könnte beim Transfer damit erhöht werden . Es wäre dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, beim Duschen entweder ein Badewannenbrett oder einen Dusch hocker zu benutzen. Ein mühsames Absitzen und Aufstehen in der Bade wanne würde somit entfallen und die Gesamtsituation wäre sicherer. Dem Be schwerdeführer wäre es zumutbar, sich selber einzuseifen und hierzu für die schwer erreich baren Körperabschnitte eine verlängerte Bürste einzusetzen. Im Sitzen wäre er ausserdem in der Lage, sich selber abzutrocknen, ohne die Gefahr dabei auszu rutschen. Dieser Bereich sei somit nicht ausgewiesen und es bestehe keine Hilf losigkeit im Sinne des Gesetzes (S. 4 Mitte).      Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ gab der Be schwerdeführer an, er gehe selbständig auf die Toilette. Die Reinigung danach führe er selber durch. Diese sei zwar nicht 100  % optimal, dadurch dass er jeden Tag dusche , werde dies jedoch kompensiert. Die Kleider könne er nach dem Toi lettenbesuch wieder selber richten (S. 4 unten) .      Betreffend den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab der Beschwerdeführer an, innerhalb der Wohnung bewege er sich frei. Er halte sich in der Wohnung wegen des Gleichgewicht s zur Sicherheit an der Wand fest. Er wohne im dritten Stock ohne Lift. Die Treppe könne er selbständig be wäl tigen, er halte sich am Geländer. Beim Gehen benutze er keine Hilfsmittel (Geh stöcke). Nach der Operation habe er an Gehstöcken gehen müssen, aber die Ko ordination sei zu schwierig gewesen. Er habe gute Kollegen und Familie. Wenn er sich ausser Haus bewege, sei oft jemand da. Oft werde er von Kollegen ab geholt. Mit Kollegen gehe er auch in den Ausgang, zum Beispiel ins Kino. Gehen schaffe er alleine und ohne Unterstützung. Er könne auch alleine aus dem Haus gehen und selbständig in die Physiotherapie oder zum Arzt gehen (S . 4 f.). Sein Körpergewicht gehe auf die Knochen, er könne maximal 10 bis 15 Minuten gehen, nachher werde er müde. Mit dem Bus fahren habe er auch schon pro biert, aber dies sei zu gefährlich, er fühle sich unsicher. Er werde meistens von Kolle gen oder jemandem aus der Familie gefahren. Er sei auch schon alleine in die Physiotherapie gegangen. Bei dieser Gehstrecke von 20 Mi nuten lege er zwi schendurch Pausen von ein paar Minuten ein. Der Hausarzt sei für ihn ebenfalls zu Fuss erreichbar (S. 5 Mitte).      Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass alle Aufgaben im Haushalt stellvertretend von der Mutter übernommen würden. Es finde keine Anleitung statt. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht aus ge wiesen (S. 5 unten).      Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer erst zwischen 10.00 und 12.00 Uhr selbständig auf stehe . Er stehe immer so spät auf. Zuerst widme er sich im Bad der Körperhygiene. Bei schönem Wetter gehe er mit Kollegen raus. Meistens sei er tagsüber auch mit der Mutter zu Hause. Er mache entweder mit der Mutter zusammen Turnübungen oder schaue fern. Der Vater sei noch arbeitstätig, werde aber demnächst pensioniert. Eine Ausbildung oder Stelle habe er nicht. Der Alltag ergebe sich irgendwie. Die Mutter mache ihm das Morgen- und Mittagessen. Er unterstütze seine Mutter nicht dabei, weil es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Den Haus halt könne er gar nicht erledigen und er helfe auch nicht mit. Kochen könne er nicht, Waschen oder Staubsaugen seien wegen der fehlenden Stabilität im Stehe n nicht möglich (S. 5 unten). Er habe keine Verpflichtungen im Alltag. Die Mutter sei ganztags zu Hause und er sei deshalb nie alleine. Die Eltern könnten nicht in die Ferien fahren, weil sie sich um ihn kümmern müssten. Es komme jedoch ab und zu vor, dass die Mutter tagsüber die Wohnung verlasse und er dann alleine zu Hause sei. Wenn er tagsüber alleine gelassen werde, gehe dies gut. Er schaue dann meistens fern. Das Telefon habe er immer dabei und er könnte jederzeit Hilfe anfordern, falls etwas wäre (S. 6 oben).      Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Dies sei immer schon so gewesen. Der Beschwer de füh rer habe keine Aufgaben. Es werde alles für ihn gemacht. Es wäre ihm je doc h zuzumuten , seine Mutter bei einfachen Haushaltsaufgaben zu unterstüt zen. Auf grund der Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik könnten Aufga ben auch im Sitzen erledigt werden. Die schweren Aufgaben könne er aufgrund der kör per lichen Einschränkungen nicht übernehmen (S. 6 Mitte) .      Zusammenfassen d könne in keinem Bereich eine regelmässige und dauernde er hebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht werden. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes sei bereits im Jahre 2001 verneint und vom hiesigen Gericht bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ver schlechtert (S. 7).
  40. 5.1      Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es des Beschwerde führers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
  41. Dezember 2002 ( Urk.  6/89) geht aus den medizi ni schen Akten nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bereits im Juli 2008 führten Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E.   4.2) und Dr.  A.___ (vgl. vorstehend E.   4.3) aus, der Gesundheitszustand sei statio när und der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Auch Dr.  C.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  42. November 2013 (vgl. vorste hend E. 4.5) keine neuen Diagnosen und nannte lediglich die bereits bekannten Einschränkungen betreffend Stabilität und Gleichgewicht des Beschwerdefüh rers. Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklä rungsperson an , dass sich die Gehfähig keit nach den erfolgten Operatio nen im Jahre 2006 um 10 bis 15  % verbessert hat (vgl. vorstehend E. 4.6).
  43. 2      Gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E.   4.6) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - o b wohl er a m Anfang des Gesprächs gegenüber der Abklärungsperson angab, im All tag viel Hilfe zu benötigen - in sämtlichen a lltäglichen Le bensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt .      Er ist nach eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen . Wie die Abklärungsperson richtig anfügte, ist es dem Beschwerdeführer zumut bar, geeignete Kl eidung ohne Knöpfe beziehungsweise Reissverschlüsse anzu zieh en . Mit de m gelegentlich erhöhten Zeitaufwand für das Zuknöpfen von Hemden ist noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen , zumal d er Beschwerdeführer nicht täg lich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen tragen muss . D ie Erheblichkeit und Regelmässigkeit ist deshalb diesbezüglich nicht ge geben . Auch im Bereich „Essen“ ist der Beschwerdeführer selbständig. Dass er das Fleisch nicht selber schneiden kann, ist bedauerlich . Gemäss der Recht sprech ung ist das Schneiden von Fleisch jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfe leis tung, welch e die An nahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen” rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesge richts I 318/01 vom 2
  44. September 2001 E.   2b ). Im Bereich „Körperpflege“ ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, Hilfsmittel zur Verbesserung der Gesamt situation zur Hand zu nehmen, so dass auch in diesem Bereich eine Selbstän digkeit ausgewiesen ist. So kann seine Sicherheit beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne - wie bereits von der Abklärungsperson vorgeschlagen - mit Haltegriffen verbessert werden und wäh rend de s Duschen s kann der Beschwer deführer ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker benutzen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zu nehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.      Angesichts der im Abklärungsbericht vom 3
  45. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E.   4.6) gemachten Feststellungen ist nachvollziebar und plausibel, dass der Be schwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher und regelmässiger W ei se eingeschränkt und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
  46. 6 . 1      Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losegelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E.   1.2 und E. 1.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer in zwi schen 26 Jahre alt , womit eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ausgewiesen, die Voraussetzung der Volljährigkeit erfüllt (vgl. E.   1.3 und 1.5) und das Bedürfnis, möglicherweise selbständig zu wohnen, verständ lich und demnach zu prüfen ist.      Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die Abklärungs berichte lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Be gle itung nur ungenügend beurteilen. So liegen für die Beurteilung der Frage ins besondere keine ausreichend en und aktuellen medizinischen Berichte vor. Dr.  A.___ be jahte in seinem Bericht vom Juli 2008 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwa r die Frage nach dem Bedarf von Hilfeleistungen, die das selbständige Woh nen ermög lichten, weitere diesbezügliche Angaben sind seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Abklärungsbericht vom Oktober 2013 (vgl. vor stehend E.   4.6) erweist s ich in diesem Punkt als dürftig. So w u rd e darin ledig lich festgehal ten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Haushalt allei n e erledige. I hm sei jedoch zumutbar , sie bei einfachen Aufgaben zu unterstützen , aufgrund sei ner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik Aufgaben im Sitzen zu erledi gen und s chwere Aufgaben nicht zu übernehmen. Indem im Abklä rungs bericht lediglich leichte und einfache Hilfsaufgaben als zumutbar erachtet w u rden, bestehen zumindest Hinweise, wonach beim Beschwerdeführer in Bezug auf selbständiges Wohnen wesentliche Ein schränkungen vorliegen könnten. Ge stützt auf die Aktenlage blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer auf grund seiner Stabilitäts- und Gleich gewichtsproblematik sowie allfälliger mo torischer Schwierigkeiten kochen , die Wohnung reinigen oder Einkäufe tätigen könnte, handelt es sich dabei nicht (ausschliesslich) um leichte und einfache Hilfs aufgaben. Zudem sind gewisse Tätigkeiten insbesondere bei motorischen Schwierigkeiten nicht ungefährlich (beispielsweise das Hantieren mit heissen Pfannen) .      Zu prüfen wäre demnach insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann. Dabei ist unerheblich, in welcher Umgebung sich der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er aus serhalb eines Heims wohnen muss – aufhält und ob er auf die Hilfe der Eltern oder des Bruders zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). 6 .2      Zusammenfassend lässt die Aktenlage eine abschliessende Beur teilung des An spruchs de s Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung nicht zu.      Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erfor derli chen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle tätige und an schliessend über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge. 6 .3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 1 4 .  April 201 4 aufzuheben und die Sache an die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mi t diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  47. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
  49. Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00501 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

29. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 1 0. Mai 1988 wegen Geburts ge brechen (Ziffer n

273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburts ge brechen ; GgV ) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali denversic herung angemeldet ( Urk. 6/2) . D em Versicherten wurden in der Folge im Zusammen hang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen

zu gesprochen (vgl. Urk. 6/5). 1.2

Mit Mitteilung vom 2. Juli 1992 ( Urk. 6/25) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten einen Pflegebeitrag auf grund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu.

Mit Ver fügungen vom 6. Mai 1997 ( Urk. 6/44) und vom

4. März 1999 ( Urk. 6/55) be stätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versi cherten au f den bis herigen Pflegebeitrag .

Mit Verfügung vom 3 0. April 2000 ( Urk. 6/70) verneinte die IV-Stelle einen wei teren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begrün dung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesi gen Ge richt dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 1. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen ( Urk. 6/89).

1.3

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 ( Urk. 6/136, Urk. 6/139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der In va li den versicherung zu. Mit Mitteilungen vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 6/152) und vom 8. November 2012 ( Urk. 6/178) bestä tigte die IV-Stelle einen unverän der ten Anspruch des Versicherten auf die bis herige ganze Rente. 1.4

Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schä digung an ( Urk. 6/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosig keit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 6/187).

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 6/ 188-192 ) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 3 1. Oktober 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. April 2014 ( Urk. 6/194 = Urk. 2) einen An spruch de s Versicherten auf eine Hilflo senent schädigung . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngem äss die Zusprache ei ner Hilflosenentschädigung .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Juni 201 4 (Urk. 5) schloss die IV-Stel le auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) ).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E.

3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

er

heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf

wen digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienst leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sich tigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe stands mässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfleg e ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 1.5

Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.

84 E.

1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b).

2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverric htungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S.

2 Mitte).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber sinn gemäss geltend, er habe diverse Einschränkungen in mehreren Alltagssitua tio nen und sei auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen. Zurzeit werde er von seinen Eltern betreut und unterstützt. Dies werde aber nicht ewig möglich sein (S.

1). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung habe knapp eine Stunde gedauert, dies reiche nicht aus. Aufgrund seines Invaliditätsgrades von 80 % sei ersichtlich, dass er eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung habe (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung , mithin ob es seit der letzten Verneinung des Anspruchs zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und in diesem Zusammenhang na ment lich, ob der

Beschwer deführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesund heit dauernd auf lebensprak tische Begleitung angewiesen ist.

In zeitli cher Hinsicht steht die

Frage nach der Entwicklung des anspruchsrele vanten Sachverhalts im Vergleichs zeitraum vom Erlass der Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) im Streit. 3. 3.1

Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) war im Wesentlichen fol gende r Bericht: 3.2

Am 1 3. Juni 2001 wurde gestützt auf einen Besuch am 1 4. Februar 2001 ein Abklärungsbericht ( Urk. 6 / 77 ) erstellt . Die Abklärungsperson führte aus, nach Angaben der Mutter besuche der mittlerweile 13-jährige Versicherte eine nor male Schulklasse, bewältige den Schulweg von 20 Minuten allein mit Kollegen und erledige die Hausaufgaben ohne Schwierigkeiten. Sie sei dem Versicherten zu Beginn des Gesprächs begegnet und habe zuerst gemeint, ein anderes Kind vor sich zu haben; die Behinderungen des Versicherten seien im Hintergrund geblieben, er habe normal mit ihr gesprochen, Jacke und Schuhe geholt, diese selbstständig angezogen und gebunden und vor dem Weggehen (zum Turnen) kontrolliert, ob er sein Natel dabei habe ( S. 1 unten).

Im Gegensatz zum Eindruck aus dieser persönlichen Begegnung habe die Mutter ausgeführt, der Versicherte brauche noch immer gelegentlich Hilfe beim Schuh e binden und mit Reissverschlüssen. Auch lege sie ihm jeweils die Kleider be reit. Sie ziehe ihm auch die Nachtschiene (Unterschenkel-Orthese ) an; ausziehen könne er diese wie auch die orthopä dischen Schuhe selber ( S. 2).

Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass keine Hilfe nötig sei beim Aufste hen, Absitzen und Abliegen ( S. 2 Mitte).

Beim Essen habe der Versicherte gemäss Angaben der Mutter immer noch grosse Schwierigkeiten mit dem Messer. Dies sei, so die Abklärungsperson, in sofern un glaubwürdig, als der Klassenlehrer aussage , dass der Versicherte in der Schule zum Beispiel beim Schr eiben keine Mühe habe ( S. 2 unten).

Hinsichtlich der Körperpflege mache die Mutter geltend, der Versicherte habe am Morgen die grössten Schwierigkeiten, weil die Glieder wegen der Behinde rung steif seien. Beim Duschen benötige er täglich etwa 15 Minuten Hilfe; ohne Hilfe werde das ganze Badezimmer von der Decke bis zum Boden nass. Die Ab klärungsperson ergänzte, ihr sei diese Aussage nicht nachvollziehbar; vorstell bar seien allenfalls leichte Koordinationsschwierigkeiten. Ein guter Duschvor hang könnte die geltend gemachte Dritthilfe weitgehend ersetzen (S.

3 oben).

Hinsichtlich der Reinigung nach Verrichten der Notdurft mache die Mutter gel tend, der Versicherte könne Toilettenpapier nicht zwischen den Fingern halten. In der Schule erledige er dies selber; der Intimbereich werde am Abend beim Duschen gewaschen (S. 3 Mitte).

Hinsichtlich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte gab die Mutter an, der Versicherte sei zu Hause und in der Umgebung selbstständig. Für den Schul weg von etwa 20 Minuten brauche er seit über sechs Monaten keine Be gleitung mehr; er müsse allerdings vorsichtig sein, weil die Verkehrssicherheit nicht voll kommen sei. Die Abklärungsperson ergänzte, laut Auskunft des Leh rers sei der Versicherte vollkommen selbstständig, vielleicht etwas langsamer als andere Gleich altrige, aber nie auf Dritthilfe angewiesen. Schreiben, lesen und rechnen könne er etwa so gut wie alle anderen (S. 3 unten).

Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurden folgende Punkte, summiert zu 13 Stunden pro Woche, angeführt (S. 4 Mitte): - Physiotherapie zweimal wöchentlich auswärts, alleine zu Fuss (etwa 1 km); - p sychomotorische Therapie einmal wöchentlich auswärts; - d rei Stunden Turnen in der Schule; - e ine Stunde täglich Turnübungen zu Hause, zusammen mit der Mutter, in struiert von Dr. Y.___ . Eine persönliche Überwachung sei, nachdem die früher vorhandenen epilepti schen Anfälle seit mindestens zwei Jahren ausgeblieben seien ,

nicht notwendig. Die Begleitung zu Konsultationen im Kinderspital und bei Dr. Y.___ , je einmal pro Jah r, ergäben einen täglichen Mehr aufwand von einer Minute. In s gesamt resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 1 Stunde 1 Minute, wenn die Turnübungen mitberechnet würden (S. 4 unten). Ergänzend führte die Abklärungsperson aus, gemäss Auskunft des Klassenleh rers des Versicherten sei dieser in der Schule bei allen Lebensverrichtungen vollkommen selbstständig. Er könne beim Turnen die Kleider selber aus- und anziehen und benötige nie Hilfe. Er habe bei der Orientierung keine Schwierig keiten; er sei gut integriert; er sei etwas verlangsamt (S. 5 Mitte). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, der Versicherte sei wohl ab und zu auf Hilfe angewiesen. Die geleistete Hilfe erfülle aber auf keinen Fall die Vorausset zungen der Regelmässigkeit oder der Erheblichkeit. Die Voraussetzungen für die Zusprache eines Pflegebeitrags seien nicht mehr erfüllt. Ebenso seien die Vo raus setzungen für die Ausrichtung einer Hauspflegeentschädigung nicht mehr ge geben, da der zeitliche Mehraufwand weit unter zwei Stunden liege, auch wenn Therapien zu Hause durchgeführt werden müssten. Eine Überwachungs bedürf tig keit bestehe nicht (S. 5 unten und S. 6 oben). 3.3

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2002 führte die Abklä rungsperson aus, die meisten der in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im Alltagsleben könnten nicht in Zusammenhang mit der Hauspflege oder dem Pflegebeitrag berücksichtigt werden. Die Leiden des Versicherten seien nicht be stritten; allerdings könne die geleistete Hilfe bei den Lebensverrichtungen nicht mehr als erheblich oder regelmässig betrachtet werden. Sodann sei die Aussage des Lehrers eindeutig: Der Versicherte sei in der Schule bei allen Le bens ver rich tungen selbstständig. Es ergäben sich zwei stark voneinander abwei chende Aus sagen: Die Mutter beschreibe den Versicherten als hilflos, der Lehrer und die Ab klärungsperson als selbstständig ( Urk. 6/78 ). 4. 4.1

Nach Ergehen des Urteil s vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

2) holte die Beschwerde gegnerin weitere Abklärungsberichte betreffend d i e Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers sowie medizinische Berichte

ein.

4.2

Dr. med. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 7. Juli 2008 ( Urk. 6/149 /3-8 ) und führte aus, der Gesundheitszustand des Be schwer deführers sei stationär. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Läh mungsleidens kontrolliert. Im Januar und Februar 2007 seien ausserdem opera tive Korrekturversorgungen durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Der Be schwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 1 Ziff. 6). 4.3

Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, B.___ , berichtete am 2 4. Juli 2008 ( Urk. 6/150/3-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - Bein- und linksbetonte Tetraspastik bei

Cerebralparese

( CP ) mit aus orthopädischer Sicht - Status nach Extensionsosteotomie Femur beidseitig und aponeuroti scher

Triceps

surae Verlängerung sowie Tibialis

anterior Verkürzung beidseitig am 3 1. Januar 2007 - Status nach Re-Intervention proximales Femur beidseitig am 8. Februar 2008 bei Implantatversagen - Status nach Metallentfernung Femur beidseitig am 2 9. April 2008

Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die durchgeführten Operationen hätten keinen direkten Einfluss auf die Ar beits fähigkeit. Zum Zeitpunkt der Metallentfernung habe sich ein gutes Gang bild mit j edoch eindrücklichem Pendeln des Oberkörpers gezeigt. Beide Hüft- sowie Knie gelenke seien problemlos leicht überstreckbar gewesen. Der Be schwerde führer sel bst habe auch angegeben, dass er von den durchgeführten operativen Ein griffen profitiert habe (S.

1 Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer benö tige bis auf wei te res therapeutische Massnahmen (S.

1 Ziff. 4). Bezüglich der alltäglichen Lebens verrichtungen bedürfe der Beschwerdeführer keiner regel mässigen und erheb lichen Hilfe (S.

5-7 ). Einzig die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfeleis tung en, die das selbständige Wohnen ermöglichten, bejahte Dr. A.___ (S. 7 oben) . 4.4

Am 2. November 2012 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Woh nort des Beschwerdeführers stat t (Abklärungsbericht vom 7. November 2012;

Urk. 6/187).

Die Abklärungsperson führte aus, dass ein geordnetes Gespräch nicht

möglich gewesen sei , nachdem die Eltern des Beschwerdeführers zuneh mend ge reizt eingegriffen hätten und das Gespräch deshalb nach zirka 15 Mi nuten habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Be ginn des Ge sprächs erklär t , dass er bereits einmal schlechte Erfahrungen mit einer Abklä rungs person gemacht habe. Er habe damals stolz gezeigt, was er al les könne, ohne zu erkennen zu geben, wie mühevoll vieles

für ihn sei . Dies habe zu einem ganz falschen Resultat geführt. Er fühle sich in jeder Hinsicht hilflos und be nötige bei allen noch so kleinen Handlungen Dritthilfe. Sowohl in der Selbst pflege wie auch im Haushalt müsse er unterstützt werden (S. 1) .

Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in diesem kurzen Gespräch angab, sich nicht gesund zu fühlen. Er habe ausgeführt, nebst den Gehschwierigkeiten seit längerer Zeit auch mit Schwindelanfällen rechnen zu müssen. Er denke, dies sei in Zusammenhang mit seinem schlechten Gleich gewicht zu bringen. Der Schwindel trete vor allem dann auf, wenn er länger stehen müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sodann ausge führt , dass Letzterer schwer depressiv sei, worauf sich d i e ser dagegen ge wehr t und gemeint habe, seine persönliche Situation führe lediglich dazu, dass es ihn immer wieder einmal herunterziehe. Es gehe darum, dass er gerne selbständig leben möchte, dies aber nicht möglich sei, da er immer jemanden brauche, der ihm helfe. Dies seien momentan seine Eltern oder seine Schwägerin (S. 2 unten).

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Stellung seiner Beine und die Bewegungsfähigkeit seit den Operationen vor sechs Jahren besser geworden. Früher habe er dreimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, heute bezahle die Krankenkasse nur noch zwei wöchentliche Sitzungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert. Einmal jährlich finde eine Kontrolle im Kinderspital statt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer gebe am Gespräch weiter an, er sei Rechtshänder. Die linke Hand sei schwächer als die rechte. Beim Ankleiden sei er ständig auf Dritthilfe angewiesen. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, einen Gurt zu schliessen oder die Schuhe genügend stark zu binden. Er trage gern Basketball kleidung . Diese Hosen seien mit einem Bindeverschluss versehen, bei welchem er ebenfalls Hilfe brauche, wenn er ihn binde. Den Rest der Kleider könne er selbst anziehen.

Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Beschwerdeführer das Absitzen und aus dem Sessel wieder A ufstehen ohne Probleme gelingen würden (S. 3). 4.5

Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 2. November 2013 aus ( Urk. 6/190 = Urk. 3), er kenne den Beschwerdeführer seit 199 6. Der Beschwerdeführer leide seit Geburt an cerebralen Bewegungsstö rung en. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er zum Beispiel Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden und auch beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht ko chen. Auch beim Anziehen könne er zum Beispiel Knöpfe nicht schliessen. Er lebe deshalb auch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe zudem grosse Koor dinationsprobleme

sowohl in den Armen als auch in den Beinen , weshalb ge wisse Dinge nicht möglich seien. Es bestünden sicherlich erhebliche Ein schrän kungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei sicherlich gegeben. 4.6

Am 1 5. Mai 2013 fand wiederum eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 ; Urk. 6/193). Die Abklärungsperson führte aus, d er Beschwerdeführer sei selb stän dig aus seinem Zimmer gekommen und s ei selbständig ab gesessen . Er habe selb ständig und adäquat auf die Fragen geant wortet. Ab und zu habe der ebenfalls anwesende Bruder ergänzende Informati onen gegeben (S.

1 unten) .

Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an , dass er schlecht geschlafen habe. Er habe Schmerzen in seinen Beinen und habe deshalb aufste hen müssen. Er leide unter Stimmungsschwankungen und nehme deswegen Be ruhigungstabletten, damit er wieder Fuss fassen könne. Im Alltag brauche er viel Hilfe (S.

2 oben). Seit der Bein- und Fussoperation vor 7 Jahren könne er besser stehen. Er sei nach der Operation aber enttäuscht gewesen, da die Ver besserung höchstens 15 – 20 % betrage und ihm eine 60%ige Verbesserung versprochen worden sei. Er habe Schmerzen in beiden Hüften, vor allem aber links beim Gehen . Auch das Wetter habe einen Einfluss auf die Intensität der Beschwerden. Ab und zu verspüre er einen Schwindel. Die Konzentration sei re duziert. Länger e Zeit an einer Aufgabe zu arbeiten sei schwierig für ihn. Sein Gleichgewicht sei ebenfalls reduziert. Er gehe wegen seiner Fussstellung auf den Zehenspitzen. Weiter sei die Feinmotorik ein grosses Problem. Er habe zum Beispiel Schwierig keiten , ein Messer oder eine Gabel zu heben, Fleisch zu schneiden, sich zu ra sie ren oder zu schreiben. Die rechte Seite sei besser als die linke. Duschen im Stehen sei nicht möglich, er müsse in der Badewanne liegen. Er stehe in der Rege l spät auf, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr morgens. Tags über habe er keine Ver pflichtungen, er sei mit der Mutter zu Hause. Er unter stütze die Mutter nicht im Haushalt, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage dazu sei. Abends werde er öfters von Kollegen für den Ausgang ab geholt (S. 2 Mitte).

Betreffend den Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab der Beschwerdeführer ge genüber der Abklärungsperson an, dass er beim Anziehen Hilfe brauche. Seine Kleider wähle er selber aus. Er sei in der Lage ein T-Shirt selbständig anzuzie hen. Bei der Hose habe er jedoch Probleme. Er brauche Hilfe bei den Knöpfen, da

er ansonsten zu lange brauche, bis sie zu seien. Mit grosser Anstrengung schaffe er es auch , selbständig Knöpfe zu schliessen. Socken könne er selber an ziehen, ab und zu müssten diese jedoch von einer Drittperson hochgezogen werden. Schuhe anziehen sei schwierig für ihn, da er hohe Schuhe und Grösse 44.5 trage (S.

2 unten). Wenn er sich anziehe, müsse die Mutter anwesend sein, um Hil fe stellungen bieten zu können. Lockere Kleider wie T-Shirts und Trainer hosen könne er selbständig anziehen. Er trage vor allem lockere, weite Klei dung. Beim Anziehen der Nachtschienen brauche er Hilfe, damit er richtig in die Schiene reinkomme (S. 3 oben) .

Die Abklärungsperson kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig sei bei m Anziehen, zumal es ihm zumutbar sei, weite Kleidung zu tragen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er mit vermehrtem Zeitaufwand eben falls selbständig schliessen. Mit diesem erhöhten Zeitaufwand sei noch keine Hilf losigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen zu tragen, so dass die Erheblichkeit und Regelmässigkeit diesbezüglich nicht gege ben seien. Eine Selbständigkeit in diesem Bereich habe bereits bei der letzten Abklärung bestanden. Seither sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen, weshalb dieser Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden könne (S. 3 Mitte).

Betreffend den Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gab der Beschwerdefüh rer gegenüber der Abklärungsperson an, er könne selbständig Absitzen und Auf stehen, müsse sich jedoch dabei abstützen. Ins Bett abliegen sei langsam und Schritt für Schritt selbständig möglich. Im Bett könne er sich selber lagern und zudecken. Auch das Aufstehen aus dem Bett sei selbs tändig möglich, er brauche einfach Kraft und Zeit. Auch freies Stehen sei möglich (S. 3 Mitte) .

Betreffend den Bereich „Essen“ gab der Beschwerdeführer an, er könne selbstän dig essen. Der Umgang mit dem Besteck, vor allem das Schneiden, sei schwierig. Ab und zu falle das Besteck zu Boden. Trotzdem könne er selbständig mit dem Be steck essen. Das Fleisch werde von der Mutter vorgeschnitten. Ein Glas zu fül len sei schwierig, jedoch möglich. Trinken könne er ebenfalls selbständig (S.

3 unten) .

Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab der Beschwerdeführer an, er brauche Hilfe beim Duschen. Er dusche täglich, manchmal auch zweimal täglich, weil er durch seine körperliche Anstrengung vermehrt schwitze. Er sitze beim Duschen in der Badewanne. Das Duschen im Stehen sei ihm wegen der Gefahr des Aus rutschens zu unsicher. Absitzen in der Badewanne könne er selbständig, indem er sich am Badewannenrand halte. Er brauche jedoch eine Kontrolle. Ein Dusch brett habe er nicht. Beim Aufsteh en brauche er Hilfe wegen seines Kör perge wicht s . Den Oberkörper könne er selber waschen, wobei ihm die Mutter beim Einseifen helfe. Der Rücken werde von der Mutter gewaschen, da er dies selber nicht schaffe. Wenn er aus der Wanne steige, stehe die Mutter bereits mit einem Badetuch parat. Er habe Angst, bei den Transfers auszurutschen. Die Vorderseite seines Körpers könne er selber abtrocknen, den Rücken und die Beine anzu trock nen sei schwierig. Er sei durch seinen starken Bartwuchs ge zwungen, sich nass zu rasieren. Das Rasieren versuche er selber, brauche jedoch Unterstützung, weil er sich immer wieder schneide. Der Trockenrasierer werde nicht benutzt, weil dieser zu unsauber rasiere. Die Zähne könne er selbständig putzen. Er putze mit einer Handzahnbürste. Auch die Zahnpasta könne er selb ständig anbringen (S.

4 oben).

Die Abklärungsperson fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer beim Du schen

keine Hilfsmittel benutze. Im Bad gebe es keine Haltegriffe. D ie Sicherheit könnte

beim Transfer damit erhöht werden . Es wäre dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, beim Duschen entweder ein Badewannenbrett oder einen Dusch hocker zu benutzen. Ein mühsames Absitzen und Aufstehen in der Bade wanne würde somit entfallen und die Gesamtsituation wäre sicherer. Dem Be schwerdeführer wäre es zumutbar, sich selber einzuseifen und hierzu für die schwer erreich baren Körperabschnitte eine verlängerte Bürste einzusetzen. Im Sitzen wäre er ausserdem in der Lage, sich selber abzutrocknen, ohne die Gefahr dabei auszu rutschen. Dieser Bereich sei somit nicht ausgewiesen und es bestehe keine Hilf losigkeit im Sinne des Gesetzes (S. 4 Mitte).

Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ gab der Be schwerdeführer an, er gehe selbständig auf die Toilette. Die Reinigung danach führe er selber durch. Diese sei zwar nicht 100 % optimal, dadurch dass er jeden Tag dusche , werde dies jedoch kompensiert. Die Kleider könne er nach dem Toi lettenbesuch wieder selber richten (S. 4 unten) .

Betreffend den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab der Beschwerdeführer an, innerhalb der Wohnung bewege er sich frei. Er halte sich in der Wohnung wegen des Gleichgewicht s zur Sicherheit an der Wand fest. Er wohne im dritten Stock ohne Lift. Die Treppe könne er selbständig be wäl tigen, er halte sich am Geländer. Beim Gehen benutze er keine Hilfsmittel (Geh stöcke). Nach der Operation habe er an Gehstöcken gehen müssen, aber die Ko ordination sei zu schwierig gewesen. Er habe gute Kollegen und Familie. Wenn er sich ausser Haus bewege, sei oft jemand da. Oft werde er von Kollegen ab geholt. Mit Kollegen gehe er auch in den Ausgang, zum Beispiel ins Kino. Gehen schaffe er alleine und ohne Unterstützung. Er könne auch alleine aus dem Haus gehen und selbständig in die Physiotherapie oder zum Arzt gehen (S . 4 f.). Sein Körpergewicht gehe auf die Knochen, er könne maximal 10 bis 15 Minuten gehen, nachher werde er müde. Mit dem Bus fahren habe er auch schon pro biert, aber dies sei zu gefährlich, er fühle sich unsicher. Er werde meistens von Kolle gen oder jemandem aus der Familie gefahren. Er sei auch schon alleine in die Physiotherapie gegangen. Bei dieser Gehstrecke von 20 Mi nuten lege er zwi schendurch Pausen von ein paar Minuten ein. Der Hausarzt sei für ihn ebenfalls zu Fuss erreichbar (S. 5 Mitte).

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass alle Aufgaben im Haushalt stellvertretend von der Mutter übernommen würden. Es finde keine Anleitung statt. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht aus ge wiesen (S. 5 unten).

Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer

erst zwischen 10.00 und 12.00 Uhr selbständig auf stehe . Er stehe immer so spät auf. Zuerst widme er sich im Bad der Körperhygiene. Bei schönem Wetter gehe er mit Kollegen raus. Meistens sei er tagsüber auch mit der Mutter zu Hause. Er mache entweder mit der Mutter zusammen Turnübungen oder schaue fern. Der Vater sei noch arbeitstätig, werde aber demnächst pensioniert. Eine Ausbildung oder Stelle habe er nicht. Der Alltag ergebe sich irgendwie. Die Mutter mache ihm das Morgen- und Mittagessen. Er unterstütze seine Mutter nicht dabei, weil es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Den Haus halt könne er gar nicht erledigen und er helfe auch nicht mit. Kochen könne er nicht, Waschen oder Staubsaugen seien wegen der fehlenden Stabilität im Stehe n nicht möglich (S. 5 unten). Er habe keine Verpflichtungen im Alltag. Die Mutter sei ganztags zu Hause und er sei deshalb nie alleine. Die Eltern könnten nicht in die Ferien fahren, weil sie sich um ihn kümmern müssten. Es komme jedoch ab und zu vor, dass die Mutter tagsüber die Wohnung verlasse und er dann alleine zu Hause sei. Wenn er tagsüber alleine gelassen werde, gehe dies gut. Er schaue dann meistens fern. Das Telefon habe er immer dabei und er könnte jederzeit Hilfe anfordern, falls etwas wäre (S. 6 oben).

Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Dies sei immer schon so gewesen. Der Beschwer de füh rer habe keine Aufgaben. Es werde alles für ihn gemacht. Es wäre ihm je doc h zuzumuten , seine Mutter bei einfachen Haushaltsaufgaben zu unterstüt zen. Auf grund der Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik könnten Aufga ben auch im Sitzen erledigt werden. Die schweren Aufgaben könne er aufgrund der kör per lichen Einschränkungen nicht übernehmen (S. 6 Mitte) .

Zusammenfassen d

könne in keinem Bereich eine regelmässige und dauernde er hebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht werden. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Ge setzes sei bereits im Jahre 2001 verneint und vom hiesigen Gericht bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ver schlechtert (S. 7).

5. 5.1

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es des Beschwerde führers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 1. Dezember 2002 ( Urk. 6/89) geht aus den medizi ni schen Akten nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht. Bereits im Juli 2008 führten Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E.

4.2) und

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.

4.3) aus, der Gesundheitszustand sei statio när und der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtun gen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Auch Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. November 2013 (vgl. vorste hend E. 4.5) keine neuen Diagnosen und nannte lediglich die bereits bekannten Einschränkungen betreffend Stabilität und Gleichgewicht des Beschwerdefüh rers. Zudem gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Abklä rungsperson an , dass sich die Gehfähig keit nach den erfolgten Operatio nen im Jahre 2006 um 10 bis 15 % verbessert hat (vgl. vorstehend E. 4.6). 5. 2

Gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E.

4.6) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - o b wohl

er

a m Anfang des Gesprächs gegenüber der Abklärungsperson angab, im All tag viel Hilfe zu benötigen - in sämtlichen a lltäglichen Le bensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zu recht kommt .

Er ist nach eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen . Wie die Abklärungsperson richtig anfügte, ist es dem Beschwerdeführer zumut bar, geeignete Kl eidung ohne Knöpfe beziehungsweise Reissverschlüsse anzu zieh en .

Mit de m gelegentlich erhöhten Zeitaufwand für das Zuknöpfen von Hemden ist noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen , zumal d er Beschwerdeführer nicht täg lich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen tragen

muss . D ie Erheblichkeit und Regelmässigkeit ist deshalb diesbezüglich nicht ge geben .

Auch im Bereich „Essen“ ist der Beschwerdeführer selbständig. Dass er das

Fleisch nicht selber schneiden kann, ist bedauerlich . Gemäss der Recht sprech ung ist das Schneiden von Fleisch jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfe leis tung, welch e die An nahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen” rechtfertigt

(vgl. Urteil des Bundesge richts I 318/01 vom 2 0. September 2001 E.

2b ). Im Bereich „Körperpflege“ ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, Hilfsmittel zur Verbesserung der Gesamt situation

zur Hand zu nehmen, so dass auch in diesem Bereich eine Selbstän digkeit ausgewiesen ist. So kann seine Sicherheit beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne

- wie bereits von der Abklärungsperson vorgeschlagen - mit Haltegriffen verbessert werden und wäh rend de s Duschen s kann der Beschwer deführer

ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker benutzen.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selb ständig wahr zu nehmen. Soziale Kon takte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

Angesichts der im Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E.

4.6) gemachten Feststellungen ist nachvollziebar und plausibel, dass der Be schwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher und regelmässiger W ei se eingeschränkt und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

6. 6 . 1

Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losegelöst von den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E.

1.2 und E. 1.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer in zwi schen 26 Jahre alt , womit

eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen ausgewiesen, die Voraussetzung der Volljährigkeit erfüllt (vgl. E.

1.3 und 1.5) und das Bedürfnis, möglicherweise selbständig zu wohnen, verständ lich

und demnach

zu prüfen ist.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die Abklärungs berichte lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Be gle itung nur ungenügend beurteilen. So liegen für die Beurteilung der Frage ins besondere keine ausreichend en und aktuellen medizinischen Berichte vor. Dr. A.___ be jahte in seinem Bericht vom Juli 2008 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwa r

die Frage nach dem Bedarf von Hilfeleistungen, die das selbständige Woh nen ermög lichten,

weitere diesbezügliche Angaben sind seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Abklärungsbericht vom Oktober 2013 (vgl. vor stehend E.

4.6) erweist s ich in diesem Punkt als dürftig. So w u rd e darin ledig lich festgehal ten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Haushalt allei n e erledige.

I hm sei jedoch zumutbar , sie bei einfachen Aufgaben zu unterstützen , aufgrund sei ner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik Aufgaben im Sitzen zu erledi gen und s chwere Aufgaben nicht zu übernehmen. Indem

im Abklä rungs bericht

lediglich leichte und einfache Hilfsaufgaben als zumutbar erachtet w u rden, bestehen zumindest Hinweise, wonach beim Beschwerdeführer in Bezug auf selbständiges Wohnen wesentliche Ein schränkungen vorliegen könnten.

Ge stützt auf die Aktenlage blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer auf grund seiner Stabilitäts- und Gleich gewichtsproblematik sowie allfälliger mo torischer Schwierigkeiten kochen ,

die Wohnung reinigen

oder Einkäufe tätigen

könnte, handelt es sich dabei nicht (ausschliesslich) um leichte und einfache Hilfs aufgaben. Zudem sind gewisse Tätigkeiten insbesondere bei motorischen Schwierigkeiten nicht ungefährlich (beispielsweise das Hantieren mit heissen Pfannen) .

Zu prüfen wäre demnach insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann. Dabei ist unerheblich, in welcher Umgebung sich der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er aus serhalb eines Heims wohnen muss – aufhält und ob er auf die Hilfe der Eltern oder des Bruders zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

6 .2

Zusammenfassend lässt die Aktenlage eine abschliessende Beur teilung des

An spruchs de s Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung

nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erfor derli chen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle tätige und an schliessend über den Anspruch

auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge. 6 .3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom 1 4 . April 201 4 aufzuheben und die Sache an die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, da mi t diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach