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IV.2015.00947

Neuanmeldung, kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2016-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 15. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9; vgl. Meldung Früherfassung vom 11. Mai 2009, Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2012 ab (Urk. 7/29). Die Versicherte erhob hiergegen am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 7/30/3), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00155 vom 11. April 2012 in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/32).

Im Anschluss tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und berufliche Abklärun gen und holte insbesondere das zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 14. September 2012, ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/56). 1.2

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte sinnge mäss mit, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert (Urk. 7/59). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen und holte im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen insbeson dere das polydisziplinäre Gutachten vom 7. November 2014 (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der Z.___ ein (Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 19. Januar 2015 Ein wand erhob und zusätzliche Arztberichte einreichte (Urk. 7/110). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte die Stellungnahme der Z.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 7/119), wozu die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 Stellung nahm (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 % ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach Gesetz, namentlich mindestens eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten - insbesondere unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheu-matologen, eines Psychiaters und eines Neuropsychologen - zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie Bewil ligung der unent-geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-134), was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Invaliditätsbemessung aus dem Jahr 2013 nicht rechtskonform gewesen sei, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruht habe. Indem keine rechtsgenügliche Klärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit erfolgt sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ein zweiter Wiedererwägungsgrund stelle auch die zweifellos unrichtige Wartezeiteröffnung dar. Spätestens nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 14. November bis 12. Dezember 2011 sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Am 6. De-zember 2013 sei eine Schulteroperation durchgeführt worden, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2014 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit bis 19. Februar 2014 bestehe. Danach sei gestützt auf das Z.___-Gutachten wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit wie vor dem Eingriff auszugehen. Sie erleide entsprechend keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass vorlie gend keine Verbesserung des Gesundheitsschadens vorliege. Ein Wieder erwägungsgrund sei ebenfalls nicht erstellt, da die Verfügung vom 12. Februar 2013 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da diese auf einer gutachterlichen Einschätzung basierte, welche notwendigerweise Ermessenzüge aufweise und - da kein Rentenanspruch resultiert sei - die Bemessung des Wartejahres keinen Einfluss gezeigt habe. Das Z.___-Gutachten weise verschiedene Mängel und Inkonsistenzen auf, weshalb auf die vollständigen und plausiblen Berichte der Fachärzte abzustellen sei. Falls nicht auf die fachärztlichen Beurteilungen abgestellt werde, so sei - um den medizinischen Sachverhalt genügend abzu klären - ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die aktenkundigen neuropsy chologischen Defizite, welche aufgrund des Schmerzaufkommens resultieren würden, sowie die Schmerzproblematik an sich, seien bisher ebenfalls nicht genügend abgeklärt worden. Des Weiteren sei die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schmerzrechtsprechung zu beachten und es sei ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Die Verwaltung ist jederzeit befugt, von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen: 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

12. August 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 7/92/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die begutachtenden Ärzte der Z.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/92/35): - Leichtgradiges l umbales Vertebralsyndrom mit möglicher geringgradiger Wurzelirritation von S1 links bei Zustand nach zweimaligen lumbalen Bandscheibenoperationen (November 2010, Juni 2011), seit 11/2010 - Postoperativer Reizzustand linkes Schultergelenk nach Arthroskopie 12/2013 mit Bizepstenodese, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion - Chronisches lumbales Vertebralsyndrom mit Lumboischialgie links bei Status nach Spondylo dese und Revisionseingriff L5/S1 2010 bezie hungsweise 2011

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie die folgenden Diagno sen: - Reflux-Leiden - Reizdarmsymptomatik mit Obstipationstendenz - Varikosis Unterschenkel beidseits - Hypercholesterinämie - Dysthymia ICD-10 F34.1

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (Urk. 7/92/34 f.) konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkei t des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort mit 100 % zu schätzen sei (Pensum und Rendement 100 %). Die somatischen Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet beding t en lediglich eine qualitative Einschränkung (siehe orthopädische Beurteilung), eine graviere nde psychiatrische Störung liege ausweislich des hier AMDP-konform erhobenen Befunds zumindest nicht mehr vor.

Das Vorgutachten aus dem Jahre 2012 von

Dr. med. Y.___ erkenne ebenfalls eine grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit. Kritisch anzumerken sei hier allenfalls, dass das Vorgutachten die hier erhobenen Diskrepanzen zwischen reklamierten Beschwerden und objektiven Befunden unzureichend berücksichtigt habe. Weiter sei im Jahr 2013 (Dr. med A.___, Musku l o-Skel ettal Zentrum Klinik B.___, 26.11.2013: „(...) ist die volle Arbeitsfähigkeit ca. nach 3-4 Monaten wiederhergestellt nach einem solchen Eingriff.") auf die Aussicht auf eine voll e Arbeitsfähigkeit hin gewiesen worden.

Seit der letzten orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. Y.___ im August 2012 sei von einem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitgehend unver änderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7/92/36).

Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv seit November 2010. Die letzte Tätigkeit sei gut geeignet, da sie körperlich leicht und wechsel belastend, dem geringgradigen spinalen und die Schulter betreffenden Defekt syndrom also gut angepasst sei. Eine Besserung der qualitativen Einschränkung sei nicht sehr wahrscheinlich (Urk. 7/92/37). 3.3

Dr. med. A.___, leitender Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik B.___, notierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 7. Januar 2015 1) Schulter links, adominant: Status nach arthrosko pischer Tenodese der langen Bicepssehne bei Pulley-Läsion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, 2) einen Status nach Toradol-Infiltration am 29. Januar 2014 ohne Wirkung und 3) einen Status nach sonographisch geführter, intraartikulärer Cortisoninfiltration am 18. Februar 2014 als Hauptdi agnosen. Als Nebendiagnosen hielt er (folgend gekürzt aufgeführt) 1) eine pro grediente Gehunsicherheit seit Februar 2014, aktuell in Abklärung bei Dr. med. C.___, 2) einen AV-Block 1. Grades und 3) eine chronische Lumboischial gie, fest. Aus schultertherapeutischer Sicht zeige die Infiltrationsbehandlung durch die D.___ einen sehr positiven und hoffnungsspenden den Effekt. Eine Wiederholung dieser Intervention sei geplant. Andererseits erfolge kommende Woche ein Fusseingriff an der Klinik B.___. Seinerseits habe er die 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Eingriff am Fuss attestiert. Es seien vorerst keine fixen weiteren Kontrollen geplant (Urk. 7/108/1 f.). 3.4

Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in ihrer fachärztli chen Stellungnahme vom 14. Januar 2015 zum polydisziplinären Gut achten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/109/9): - Chronisches lumbovertebral es Syndrom - bei Status nach Di straktionsspondylodese L5/S1, bei mechanischer Irri tation L5/S1 links am

03.11.2010 - bei Revisionslaminotomie L5/S1 von links mit periduraler Pan nusresek tion, Neurolyse foraminä r L5, recessal S 1 von links, Abtragung osteophytärer Appositionen L5/S1 foraminorecessal und Forami notomie und Recessotomie L5/S1 - Rezidiviere ndes cervicovertebrales und cerv icobrachiales Syndrom, links betont - bei Chondrosen C2/C5 - bei linksbetonter Unkovertebral arthrose C3/C5 - bei Spondylarthrosen C5/C7, linksbetont sowie C2/C3 rechtsbetont - bei dorsalen Diskuspro trusionen C3/C4 mit linksseitiger leichter Impres sion des Melons - bei Diskusprotrusion thoracal 6/7 mit zentraler leichter Impression des Melons - Schulterschmerzen links, persisti erend, mit vorübergehender sekundärer Frozen Shoulder nach Arthroskop i e vom Dezember 2013 mit Biceps tenodese, Acromioplastik, AC- Gel enksresektion

Dr. E.___ konstatierte, dass sie mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv zu einem anderen Resultat als die Gutachter komme, insbesondere kö nn e

sie nicht beipflichten, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei und dass dieser Prozentsatz

retrospektiv seit November 2010 gelten solle. Nach November 2010 hätten noch zwei weitere Eingriffe statt gefunden. Es bestehe keine Besse rung der Situation durch den zweiten Rückeneingriff im Vergleich zum ersten. Es bestehe ein grosser Lei densdruck von Seiten der Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, ihres Erachtens handle es sich um neur opathische Beschwerden. Auch habe die Beschwerdeführerin entsprechende Schmerzen i m Bereich der Schultern, welche auch in den Berichten von Dr. med. A.___ immer sehr klar aufgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeige in ihrer Tätigkeit in der Buchhal tung eine Möglichkeit pro Tag in guten Phasen 5 Stunden z u arbeiten, in schlechten 4 Stunden, dies entspreche einer mittleren täglichen Arbeitszeit von 4,5 Std. Persönlich denke sie nicht, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, ein en grösseren Einsatz zu leisten. Neben den multifokalen Problemen (HWS, LWS, Schulter) sollte auch noch die psychische Belastungssituation differenziert mit einbezogen werden. Diesbezüglich sollte noch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin kö nn e sicher ihre Bürot ätigkeit im obengenannten Ausmass durchführen, d.h. ihres Erachtens m aximal 50 %. Sie sei

aber verpflichtet, ihre Arbeit a uch entsprechend anpas sen zu können, d.h. längeres Steh en sei

für sie sehr schwierig, sie müsse die Mög lichkeit von Pausen haben, wo sie stehen u nd etwas laufen kö nn e, damit sie diese Tätigkeit ü berhaupt ü b er diese 4,5 Std. durchführen kö nn

e. Der linke Arm sei zum jetzigen Zeitpunkt auch zeitlich nur bedingt einsetzbar (Computertätig keit 4,5 Std.). 3.5

Dr. med. G.___, Oberärztin am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2015 als Diagnose einen Zustand nach Morton-Exzision 2/3 und 3/4 links (15.01.2015, fecit Dr. med. H.___) fest. Die Beschwerdeführerin stelle sich drei Wochen postopera tiv zur Kontrolluntersuchung vor. Sie trage linksseitig den Darco-Verbands schuh. Die lokalen Verhältnisse plantar im Bereich des Operationsgebietes stell ten sich reizlos dar. Die Entfernung des Nahtmaterials und die Auflage eines Pflasters sei erfolgt, die Beschwerdeführerin dürfe nun den Darco-Verbands schuh ablegen und einen bequemen Konfektionsschuh tragen. Sie könne nach Massgabe der Beschwerden belasten, es sei eine weitere vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Februar 2015 attestiert worden, eine abschlies sende Kontrollkonsultation sei bereits geplant (Urk. 7/114/4). 4.

4.1 4.1.1

Das Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/92) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerunge n nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten der Z.___ er füllt daher die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen. 4.1.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die medizinische Aktenlage insbesondere betreffend die neuropsychologischen Beschwerden im Zusammen hang mit dem Schmerzaufkommen sowohl inhaltlich als auch beweismässig nicht den Anforderungen entspreche. Das Z.___-Gutachten widerspreche den restlichen aktenkundigen fachärztlichen Berichten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe in ihrem Bericht vom 14. Januar 2015 die Mängel und Inkonsistenzen aufgezeigt, so unter anderem mehrere Aktenstücke, welche in der Begutachtung keinen Eingang gefunden bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Für eine normale Bürotätigkeit sei Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen (Urk. 1 S. 14).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte das vollständige Dossier der Beschwerdegegnerin erhalten haben und festhielten, dass sie die für die Beantwortung der Gutachtensfragen wesentlichen Dokumente kurz zitierten (Urk. 7/92/2). Die zitierten Berichte wurden damit von den Gutachtern eingese hen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt, eine vollständige - oder wie von Dr. E.___ geforderte Wiedergabe der jeweiligen Arbeitsfähigkeitseinschät zungen im Gutachten (Urk. 7/109/8) - ist dazu nicht notwendig. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die nicht in den Akten liegen den Berichte zu einer anderen Beurteilung führen würden. Entsprechend vermö gen diese Vorbringen keine Zweifel an der Beweiskräftigkeit des Z.___-Gut achtens auszulösen. 4.1.3

Des Weiteren konstatierte die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die geklagten Beschwerden, im Sinne des in den Akten dokumentierten Schmerzsyndroms bzw. der neuropathischen Schmerzen im Bein und die Schmerzen in der Schulter nicht berücksichtigt. Es sei vom psychiatrischen Gut achter lediglich pauschal und ohne eine Begründung erwähnt worden, dass keine Schmerzstörung bestehe, die relevant sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass, obschon der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung der Konzent ration festgehalten habe, diese in der Gesamtschau nicht diskutiert worden und ihr keinerlei Bedeutung zugewiesen wurde (Urk. 1 S. 15 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgut achten ausführte, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Somatisierungsstörung oder einer dissoziativen Störung nicht wahrscheinlich sei, da sich vor allen Dingen kein dysfunktional verarbeiteter intrapsychischer Konflikt herausarbeiten lasse, der eine derartige Symptombildung begründen könnte. Auch liege im klinischen Gesamteindruck keine namhafte Schmerzbe einträchtigung vor (Urk. 7/92/33 f.). Des Weiteren hielt der begutachtende Psy chiater lediglich eine leichtgradige Beeinträchtigung der Konzentration fest, welche er entsprechend zur Kenntnis nahm, aber - implizit - keine einschrän kenden Auswirkungen beimass (vgl. Urk. 7/92/32). 4.1.4

Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, dass das Gutachten die neue bundesgerichtliche Schmerzrechtsprechung nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 18). Dies ist allerdings in casu nicht von Bedeutung, da - wie gezeigt (E. 4.2.3) - plausibel und schlüssig bereits das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö rung oder einem ähnlichen Beschwerdebild verneint wurde, womit sich eine weitere Prüfung erübrigt. 4.1.5

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei auf die Berichte der behandeln den Fachärzte abzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die vor Begutachtung erstellten relevanten Berichte von den Gutachtern berücksichtigt worden sind und in ihre Beurteilung miteinflossen. Die nach der Begutachtung eingegangen Berichte lassen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin - weder eine abschliessende Beurteilung zu, noch vermögen sie Zweifel am Gutachten zu wecken:

Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, beschränkt sich in sei nem Bericht vom 4. Januar 2015 darauf, Kritik am Gutachten zu äussern. Er erhebt weder eigene Befunde, noch die Anamnese und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen psychiatrischen Diagnose, welche seines Erachtens zu stellen wäre. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält er lediglich fest, dass diese Ein schätzung angesichts der Faktenlage in einer interdisziplinären Übersicht erfol gen müsse. In diesem Sinne könne er sich der Einschätzung der Ärzte anschliessen, welche die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rah men der vorliegenden Schmerzproblematik behandeln (Urk. 7/109/6). Auf die sen Bericht kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 22. Dezember 2014 aufgrund der Schulterschmerzen eine qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit - in zeitlicher Hinsicht notierte er keine Einschränkung (Urk. 7/109/1). In seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (vgl. E. 3.3) notierte er eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit - unklar bleibt, ob dies nur für die angestammte oder auch für eine angepasste Tätigkeit gilt. Auch Dr. E.___ setzte sich im Bericht vom 14. Januar 2015 nur mit der angestammten, nicht aber mit einer angepassten Tätigkeit auseinander (vgl. Urk. 7/109/10).

Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärun gen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 4.1.6

Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Neuanmel dung vom 1 8. Oktober 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/59) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Z.___ vollumfänglich arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit oder einer anderen, kör perlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keit des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. E. 3.2), bzw. nicht während einer anspruchsbegründenden Dauer eingeschränkt. 4.2

Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin nicht anspruchsbeeinflussend

geändert haben. Demzufolge erweist sich die ange fochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfäng lich abzuweisen. 5.

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 8-10; Urk. 12-13; Urk. 15-16). Antragsgemäss (Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichts kosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Martin Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom

15. Dezember 2015 (Urk. 14/1) einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barausla gen von Fr. 142.20 geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Streitsache über mässig erscheint, zumal die Ausführungen zum Fehlen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes überhaupt nicht zielführend und damit unnötig gewesen sind, weshalb Rechtsanwalt Martin Hablützel ermes sensweise mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom

14. September 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 15. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9; vgl. Meldung Früherfassung vom 11. Mai 2009, Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2012 ab (Urk. 7/29). Die Versicherte erhob hiergegen am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 7/30/3), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00155 vom 11. April 2012 in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/32).

Im Anschluss tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und berufliche Abklärun gen und holte insbesondere das zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 14. September 2012, ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/56).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte sinnge mäss mit, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert (Urk. 7/59). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen und holte im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen insbeson dere das polydisziplinäre Gutachten vom 7. November 2014 (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der Z.___ ein (Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 19. Januar 2015 Ein wand erhob und zusätzliche Arztberichte einreichte (Urk. 7/110). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte die Stellungnahme der Z.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 7/119), wozu die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 Stellung nahm (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 % ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach Gesetz, namentlich mindestens eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten - insbesondere unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheu-matologen, eines Psychiaters und eines Neuropsychologen - zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie Bewil ligung der unent-geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-134), was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 11).

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.2 Die Verwaltung ist jederzeit befugt, von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) .

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 3 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen:

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

12. August 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 7/92/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Die begutachtenden Ärzte der Z.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/92/35): - Leichtgradiges l umbales Vertebralsyndrom mit möglicher geringgradiger Wurzelirritation von S1 links bei Zustand nach zweimaligen lumbalen Bandscheibenoperationen (November 2010, Juni 2011), seit 11/2010 - Postoperativer Reizzustand linkes Schultergelenk nach Arthroskopie 12/2013 mit Bizepstenodese, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion - Chronisches lumbales Vertebralsyndrom mit Lumboischialgie links bei Status nach Spondylo dese und Revisionseingriff L5/S1 2010 bezie hungsweise 2011

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie die folgenden Diagno sen: - Reflux-Leiden - Reizdarmsymptomatik mit Obstipationstendenz - Varikosis Unterschenkel beidseits - Hypercholesterinämie - Dysthymia ICD-10 F34.1

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (Urk. 7/92/34 f.) konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkei t des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort mit 100 % zu schätzen sei (Pensum und Rendement 100 %). Die somatischen Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet beding t en lediglich eine qualitative Einschränkung (siehe orthopädische Beurteilung), eine graviere nde psychiatrische Störung liege ausweislich des hier AMDP-konform erhobenen Befunds zumindest nicht mehr vor.

Das Vorgutachten aus dem Jahre 2012 von

Dr. med. Y.___ erkenne ebenfalls eine grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit. Kritisch anzumerken sei hier allenfalls, dass das Vorgutachten die hier erhobenen Diskrepanzen zwischen reklamierten Beschwerden und objektiven Befunden unzureichend berücksichtigt habe. Weiter sei im Jahr 2013 (Dr. med A.___, Musku l o-Skel ettal Zentrum Klinik B.___, 26.11.2013: „(...) ist die volle Arbeitsfähigkeit ca. nach 3-4 Monaten wiederhergestellt nach einem solchen Eingriff.") auf die Aussicht auf eine voll e Arbeitsfähigkeit hin gewiesen worden.

Seit der letzten orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. Y.___ im August 2012 sei von einem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitgehend unver änderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7/92/36).

Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv seit November 2010. Die letzte Tätigkeit sei gut geeignet, da sie körperlich leicht und wechsel belastend, dem geringgradigen spinalen und die Schulter betreffenden Defekt syndrom also gut angepasst sei. Eine Besserung der qualitativen Einschränkung sei nicht sehr wahrscheinlich (Urk. 7/92/37).

E. 3.3 Dr. med. A.___, leitender Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik B.___, notierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 7. Januar 2015 1) Schulter links, adominant: Status nach arthrosko pischer Tenodese der langen Bicepssehne bei Pulley-Läsion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, 2) einen Status nach Toradol-Infiltration am 29. Januar 2014 ohne Wirkung und 3) einen Status nach sonographisch geführter, intraartikulärer Cortisoninfiltration am 18. Februar 2014 als Hauptdi agnosen. Als Nebendiagnosen hielt er (folgend gekürzt aufgeführt) 1) eine pro grediente Gehunsicherheit seit Februar 2014, aktuell in Abklärung bei Dr. med. C.___, 2) einen AV-Block 1. Grades und 3) eine chronische Lumboischial gie, fest. Aus schultertherapeutischer Sicht zeige die Infiltrationsbehandlung durch die D.___ einen sehr positiven und hoffnungsspenden den Effekt. Eine Wiederholung dieser Intervention sei geplant. Andererseits erfolge kommende Woche ein Fusseingriff an der Klinik B.___. Seinerseits habe er die 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Eingriff am Fuss attestiert. Es seien vorerst keine fixen weiteren Kontrollen geplant (Urk. 7/108/1 f.).

E. 3.4 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in ihrer fachärztli chen Stellungnahme vom 14. Januar 2015 zum polydisziplinären Gut achten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/109/9): - Chronisches lumbovertebral es Syndrom - bei Status nach Di straktionsspondylodese L5/S1, bei mechanischer Irri tation L5/S1 links am

03.11.2010 - bei Revisionslaminotomie L5/S1 von links mit periduraler Pan nusresek tion, Neurolyse foraminä r L5, recessal S 1 von links, Abtragung osteophytärer Appositionen L5/S1 foraminorecessal und Forami notomie und Recessotomie L5/S1 - Rezidiviere ndes cervicovertebrales und cerv icobrachiales Syndrom, links betont - bei Chondrosen C2/C5 - bei linksbetonter Unkovertebral arthrose C3/C5 - bei Spondylarthrosen C5/C7, linksbetont sowie C2/C3 rechtsbetont - bei dorsalen Diskuspro trusionen C3/C4 mit linksseitiger leichter Impres sion des Melons - bei Diskusprotrusion thoracal 6/7 mit zentraler leichter Impression des Melons - Schulterschmerzen links, persisti erend, mit vorübergehender sekundärer Frozen Shoulder nach Arthroskop i e vom Dezember 2013 mit Biceps tenodese, Acromioplastik, AC- Gel enksresektion

Dr. E.___ konstatierte, dass sie mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv zu einem anderen Resultat als die Gutachter komme, insbesondere kö nn e

sie nicht beipflichten, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei und dass dieser Prozentsatz

retrospektiv seit November 2010 gelten solle. Nach November 2010 hätten noch zwei weitere Eingriffe statt gefunden. Es bestehe keine Besse rung der Situation durch den zweiten Rückeneingriff im Vergleich zum ersten. Es bestehe ein grosser Lei densdruck von Seiten der Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, ihres Erachtens handle es sich um neur opathische Beschwerden. Auch habe die Beschwerdeführerin entsprechende Schmerzen i m Bereich der Schultern, welche auch in den Berichten von Dr. med. A.___ immer sehr klar aufgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeige in ihrer Tätigkeit in der Buchhal tung eine Möglichkeit pro Tag in guten Phasen 5 Stunden z u arbeiten, in schlechten 4 Stunden, dies entspreche einer mittleren täglichen Arbeitszeit von 4,5 Std. Persönlich denke sie nicht, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, ein en grösseren Einsatz zu leisten. Neben den multifokalen Problemen (HWS, LWS, Schulter) sollte auch noch die psychische Belastungssituation differenziert mit einbezogen werden. Diesbezüglich sollte noch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin kö nn e sicher ihre Bürot ätigkeit im obengenannten Ausmass durchführen, d.h. ihres Erachtens m aximal 50 %. Sie sei

aber verpflichtet, ihre Arbeit a uch entsprechend anpas sen zu können, d.h. längeres Steh en sei

für sie sehr schwierig, sie müsse die Mög lichkeit von Pausen haben, wo sie stehen u nd etwas laufen kö nn e, damit sie diese Tätigkeit ü berhaupt ü b er diese 4,5 Std. durchführen kö nn

e. Der linke Arm sei zum jetzigen Zeitpunkt auch zeitlich nur bedingt einsetzbar (Computertätig keit 4,5 Std.).

E. 3.5 Dr. med. G.___, Oberärztin am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2015 als Diagnose einen Zustand nach Morton-Exzision 2/3 und 3/4 links (15.01.2015, fecit Dr. med. H.___) fest. Die Beschwerdeführerin stelle sich drei Wochen postopera tiv zur Kontrolluntersuchung vor. Sie trage linksseitig den Darco-Verbands schuh. Die lokalen Verhältnisse plantar im Bereich des Operationsgebietes stell ten sich reizlos dar. Die Entfernung des Nahtmaterials und die Auflage eines Pflasters sei erfolgt, die Beschwerdeführerin dürfe nun den Darco-Verbands schuh ablegen und einen bequemen Konfektionsschuh tragen. Sie könne nach Massgabe der Beschwerden belasten, es sei eine weitere vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Februar 2015 attestiert worden, eine abschlies sende Kontrollkonsultation sei bereits geplant (Urk. 7/114/4).

E. 4.1.1 Das Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/92) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerunge n nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten der Z.___ er füllt daher die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die medizinische Aktenlage insbesondere betreffend die neuropsychologischen Beschwerden im Zusammen hang mit dem Schmerzaufkommen sowohl inhaltlich als auch beweismässig nicht den Anforderungen entspreche. Das Z.___-Gutachten widerspreche den restlichen aktenkundigen fachärztlichen Berichten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe in ihrem Bericht vom 14. Januar 2015 die Mängel und Inkonsistenzen aufgezeigt, so unter anderem mehrere Aktenstücke, welche in der Begutachtung keinen Eingang gefunden bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Für eine normale Bürotätigkeit sei Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen (Urk. 1 S. 14).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte das vollständige Dossier der Beschwerdegegnerin erhalten haben und festhielten, dass sie die für die Beantwortung der Gutachtensfragen wesentlichen Dokumente kurz zitierten (Urk. 7/92/2). Die zitierten Berichte wurden damit von den Gutachtern eingese hen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt, eine vollständige - oder wie von Dr. E.___ geforderte Wiedergabe der jeweiligen Arbeitsfähigkeitseinschät zungen im Gutachten (Urk. 7/109/8) - ist dazu nicht notwendig. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die nicht in den Akten liegen den Berichte zu einer anderen Beurteilung führen würden. Entsprechend vermö gen diese Vorbringen keine Zweifel an der Beweiskräftigkeit des Z.___-Gut achtens auszulösen.

E. 4.1.3 Des Weiteren konstatierte die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die geklagten Beschwerden, im Sinne des in den Akten dokumentierten Schmerzsyndroms bzw. der neuropathischen Schmerzen im Bein und die Schmerzen in der Schulter nicht berücksichtigt. Es sei vom psychiatrischen Gut achter lediglich pauschal und ohne eine Begründung erwähnt worden, dass keine Schmerzstörung bestehe, die relevant sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass, obschon der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung der Konzent ration festgehalten habe, diese in der Gesamtschau nicht diskutiert worden und ihr keinerlei Bedeutung zugewiesen wurde (Urk. 1 S. 15 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgut achten ausführte, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Somatisierungsstörung oder einer dissoziativen Störung nicht wahrscheinlich sei, da sich vor allen Dingen kein dysfunktional verarbeiteter intrapsychischer Konflikt herausarbeiten lasse, der eine derartige Symptombildung begründen könnte. Auch liege im klinischen Gesamteindruck keine namhafte Schmerzbe einträchtigung vor (Urk. 7/92/33 f.). Des Weiteren hielt der begutachtende Psy chiater lediglich eine leichtgradige Beeinträchtigung der Konzentration fest, welche er entsprechend zur Kenntnis nahm, aber - implizit - keine einschrän kenden Auswirkungen beimass (vgl. Urk. 7/92/32).

E. 4.1.4 Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, dass das Gutachten die neue bundesgerichtliche Schmerzrechtsprechung nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 18). Dies ist allerdings in casu nicht von Bedeutung, da - wie gezeigt (E. 4.2.3) - plausibel und schlüssig bereits das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö rung oder einem ähnlichen Beschwerdebild verneint wurde, womit sich eine weitere Prüfung erübrigt.

E. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei auf die Berichte der behandeln den Fachärzte abzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die vor Begutachtung erstellten relevanten Berichte von den Gutachtern berücksichtigt worden sind und in ihre Beurteilung miteinflossen. Die nach der Begutachtung eingegangen Berichte lassen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin - weder eine abschliessende Beurteilung zu, noch vermögen sie Zweifel am Gutachten zu wecken:

Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, beschränkt sich in sei nem Bericht vom 4. Januar 2015 darauf, Kritik am Gutachten zu äussern. Er erhebt weder eigene Befunde, noch die Anamnese und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen psychiatrischen Diagnose, welche seines Erachtens zu stellen wäre. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält er lediglich fest, dass diese Ein schätzung angesichts der Faktenlage in einer interdisziplinären Übersicht erfol gen müsse. In diesem Sinne könne er sich der Einschätzung der Ärzte anschliessen, welche die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rah men der vorliegenden Schmerzproblematik behandeln (Urk. 7/109/6). Auf die sen Bericht kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 22. Dezember 2014 aufgrund der Schulterschmerzen eine qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit - in zeitlicher Hinsicht notierte er keine Einschränkung (Urk. 7/109/1). In seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (vgl. E. 3.3) notierte er eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit - unklar bleibt, ob dies nur für die angestammte oder auch für eine angepasste Tätigkeit gilt. Auch Dr. E.___ setzte sich im Bericht vom 14. Januar 2015 nur mit der angestammten, nicht aber mit einer angepassten Tätigkeit auseinander (vgl. Urk. 7/109/10).

Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärun gen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

E. 4.1.6 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Neuanmel dung vom 1 8. Oktober 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/59) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Z.___ vollumfänglich arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit oder einer anderen, kör perlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keit des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. E. 3.2), bzw. nicht während einer anspruchsbegründenden Dauer eingeschränkt.

E. 4.2 Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin nicht anspruchsbeeinflussend

geändert haben. Demzufolge erweist sich die ange fochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfäng lich abzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00947 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozial versicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 15. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9; vgl. Meldung Früherfassung vom 11. Mai 2009, Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2012 ab (Urk. 7/29). Die Versicherte erhob hiergegen am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 7/30/3), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00155 vom 11. April 2012 in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/32).

Im Anschluss tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und berufliche Abklärun gen und holte insbesondere das zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 14. September 2012, ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/56). 1.2

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte sinnge mäss mit, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert (Urk. 7/59). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen und holte im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen insbeson dere das polydisziplinäre Gutachten vom 7. November 2014 (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der Z.___ ein (Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 19. Januar 2015 Ein wand erhob und zusätzliche Arztberichte einreichte (Urk. 7/110). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte die Stellungnahme der Z.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 7/119), wozu die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 Stellung nahm (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 % ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach Gesetz, namentlich mindestens eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten - insbesondere unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheu-matologen, eines Psychiaters und eines Neuropsychologen - zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie Bewil ligung der unent-geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-134), was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Invaliditätsbemessung aus dem Jahr 2013 nicht rechtskonform gewesen sei, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruht habe. Indem keine rechtsgenügliche Klärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit erfolgt sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ein zweiter Wiedererwägungsgrund stelle auch die zweifellos unrichtige Wartezeiteröffnung dar. Spätestens nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 14. November bis 12. Dezember 2011 sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Am 6. De-zember 2013 sei eine Schulteroperation durchgeführt worden, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2014 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit bis 19. Februar 2014 bestehe. Danach sei gestützt auf das Z.___-Gutachten wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit wie vor dem Eingriff auszugehen. Sie erleide entsprechend keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass vorlie gend keine Verbesserung des Gesundheitsschadens vorliege. Ein Wieder erwägungsgrund sei ebenfalls nicht erstellt, da die Verfügung vom 12. Februar 2013 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da diese auf einer gutachterlichen Einschätzung basierte, welche notwendigerweise Ermessenzüge aufweise und - da kein Rentenanspruch resultiert sei - die Bemessung des Wartejahres keinen Einfluss gezeigt habe. Das Z.___-Gutachten weise verschiedene Mängel und Inkonsistenzen auf, weshalb auf die vollständigen und plausiblen Berichte der Fachärzte abzustellen sei. Falls nicht auf die fachärztlichen Beurteilungen abgestellt werde, so sei - um den medizinischen Sachverhalt genügend abzu klären - ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die aktenkundigen neuropsy chologischen Defizite, welche aufgrund des Schmerzaufkommens resultieren würden, sowie die Schmerzproblematik an sich, seien bisher ebenfalls nicht genügend abgeklärt worden. Des Weiteren sei die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schmerzrechtsprechung zu beachten und es sei ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Die Verwaltung ist jederzeit befugt, von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen: 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

12. August 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 7/92/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die begutachtenden Ärzte der Z.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/92/35): - Leichtgradiges l umbales Vertebralsyndrom mit möglicher geringgradiger Wurzelirritation von S1 links bei Zustand nach zweimaligen lumbalen Bandscheibenoperationen (November 2010, Juni 2011), seit 11/2010 - Postoperativer Reizzustand linkes Schultergelenk nach Arthroskopie 12/2013 mit Bizepstenodese, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion - Chronisches lumbales Vertebralsyndrom mit Lumboischialgie links bei Status nach Spondylo dese und Revisionseingriff L5/S1 2010 bezie hungsweise 2011

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie die folgenden Diagno sen: - Reflux-Leiden - Reizdarmsymptomatik mit Obstipationstendenz - Varikosis Unterschenkel beidseits - Hypercholesterinämie - Dysthymia ICD-10 F34.1

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (Urk. 7/92/34 f.) konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkei t des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort mit 100 % zu schätzen sei (Pensum und Rendement 100 %). Die somatischen Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet beding t en lediglich eine qualitative Einschränkung (siehe orthopädische Beurteilung), eine graviere nde psychiatrische Störung liege ausweislich des hier AMDP-konform erhobenen Befunds zumindest nicht mehr vor.

Das Vorgutachten aus dem Jahre 2012 von

Dr. med. Y.___ erkenne ebenfalls eine grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit. Kritisch anzumerken sei hier allenfalls, dass das Vorgutachten die hier erhobenen Diskrepanzen zwischen reklamierten Beschwerden und objektiven Befunden unzureichend berücksichtigt habe. Weiter sei im Jahr 2013 (Dr. med A.___, Musku l o-Skel ettal Zentrum Klinik B.___, 26.11.2013: „(...) ist die volle Arbeitsfähigkeit ca. nach 3-4 Monaten wiederhergestellt nach einem solchen Eingriff.") auf die Aussicht auf eine voll e Arbeitsfähigkeit hin gewiesen worden.

Seit der letzten orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. Y.___ im August 2012 sei von einem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitgehend unver änderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7/92/36).

Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv seit November 2010. Die letzte Tätigkeit sei gut geeignet, da sie körperlich leicht und wechsel belastend, dem geringgradigen spinalen und die Schulter betreffenden Defekt syndrom also gut angepasst sei. Eine Besserung der qualitativen Einschränkung sei nicht sehr wahrscheinlich (Urk. 7/92/37). 3.3

Dr. med. A.___, leitender Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik B.___, notierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 7. Januar 2015 1) Schulter links, adominant: Status nach arthrosko pischer Tenodese der langen Bicepssehne bei Pulley-Läsion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, 2) einen Status nach Toradol-Infiltration am 29. Januar 2014 ohne Wirkung und 3) einen Status nach sonographisch geführter, intraartikulärer Cortisoninfiltration am 18. Februar 2014 als Hauptdi agnosen. Als Nebendiagnosen hielt er (folgend gekürzt aufgeführt) 1) eine pro grediente Gehunsicherheit seit Februar 2014, aktuell in Abklärung bei Dr. med. C.___, 2) einen AV-Block 1. Grades und 3) eine chronische Lumboischial gie, fest. Aus schultertherapeutischer Sicht zeige die Infiltrationsbehandlung durch die D.___ einen sehr positiven und hoffnungsspenden den Effekt. Eine Wiederholung dieser Intervention sei geplant. Andererseits erfolge kommende Woche ein Fusseingriff an der Klinik B.___. Seinerseits habe er die 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Eingriff am Fuss attestiert. Es seien vorerst keine fixen weiteren Kontrollen geplant (Urk. 7/108/1 f.). 3.4

Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in ihrer fachärztli chen Stellungnahme vom 14. Januar 2015 zum polydisziplinären Gut achten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/109/9): - Chronisches lumbovertebral es Syndrom - bei Status nach Di straktionsspondylodese L5/S1, bei mechanischer Irri tation L5/S1 links am

03.11.2010 - bei Revisionslaminotomie L5/S1 von links mit periduraler Pan nusresek tion, Neurolyse foraminä r L5, recessal S 1 von links, Abtragung osteophytärer Appositionen L5/S1 foraminorecessal und Forami notomie und Recessotomie L5/S1 - Rezidiviere ndes cervicovertebrales und cerv icobrachiales Syndrom, links betont - bei Chondrosen C2/C5 - bei linksbetonter Unkovertebral arthrose C3/C5 - bei Spondylarthrosen C5/C7, linksbetont sowie C2/C3 rechtsbetont - bei dorsalen Diskuspro trusionen C3/C4 mit linksseitiger leichter Impres sion des Melons - bei Diskusprotrusion thoracal 6/7 mit zentraler leichter Impression des Melons - Schulterschmerzen links, persisti erend, mit vorübergehender sekundärer Frozen Shoulder nach Arthroskop i e vom Dezember 2013 mit Biceps tenodese, Acromioplastik, AC- Gel enksresektion

Dr. E.___ konstatierte, dass sie mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv zu einem anderen Resultat als die Gutachter komme, insbesondere kö nn e

sie nicht beipflichten, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei und dass dieser Prozentsatz

retrospektiv seit November 2010 gelten solle. Nach November 2010 hätten noch zwei weitere Eingriffe statt gefunden. Es bestehe keine Besse rung der Situation durch den zweiten Rückeneingriff im Vergleich zum ersten. Es bestehe ein grosser Lei densdruck von Seiten der Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, ihres Erachtens handle es sich um neur opathische Beschwerden. Auch habe die Beschwerdeführerin entsprechende Schmerzen i m Bereich der Schultern, welche auch in den Berichten von Dr. med. A.___ immer sehr klar aufgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeige in ihrer Tätigkeit in der Buchhal tung eine Möglichkeit pro Tag in guten Phasen 5 Stunden z u arbeiten, in schlechten 4 Stunden, dies entspreche einer mittleren täglichen Arbeitszeit von 4,5 Std. Persönlich denke sie nicht, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, ein en grösseren Einsatz zu leisten. Neben den multifokalen Problemen (HWS, LWS, Schulter) sollte auch noch die psychische Belastungssituation differenziert mit einbezogen werden. Diesbezüglich sollte noch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin kö nn e sicher ihre Bürot ätigkeit im obengenannten Ausmass durchführen, d.h. ihres Erachtens m aximal 50 %. Sie sei

aber verpflichtet, ihre Arbeit a uch entsprechend anpas sen zu können, d.h. längeres Steh en sei

für sie sehr schwierig, sie müsse die Mög lichkeit von Pausen haben, wo sie stehen u nd etwas laufen kö nn e, damit sie diese Tätigkeit ü berhaupt ü b er diese 4,5 Std. durchführen kö nn

e. Der linke Arm sei zum jetzigen Zeitpunkt auch zeitlich nur bedingt einsetzbar (Computertätig keit 4,5 Std.). 3.5

Dr. med. G.___, Oberärztin am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2015 als Diagnose einen Zustand nach Morton-Exzision 2/3 und 3/4 links (15.01.2015, fecit Dr. med. H.___) fest. Die Beschwerdeführerin stelle sich drei Wochen postopera tiv zur Kontrolluntersuchung vor. Sie trage linksseitig den Darco-Verbands schuh. Die lokalen Verhältnisse plantar im Bereich des Operationsgebietes stell ten sich reizlos dar. Die Entfernung des Nahtmaterials und die Auflage eines Pflasters sei erfolgt, die Beschwerdeführerin dürfe nun den Darco-Verbands schuh ablegen und einen bequemen Konfektionsschuh tragen. Sie könne nach Massgabe der Beschwerden belasten, es sei eine weitere vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Februar 2015 attestiert worden, eine abschlies sende Kontrollkonsultation sei bereits geplant (Urk. 7/114/4). 4.

4.1 4.1.1

Das Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/92) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerunge n nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten der Z.___ er füllt daher die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen. 4.1.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die medizinische Aktenlage insbesondere betreffend die neuropsychologischen Beschwerden im Zusammen hang mit dem Schmerzaufkommen sowohl inhaltlich als auch beweismässig nicht den Anforderungen entspreche. Das Z.___-Gutachten widerspreche den restlichen aktenkundigen fachärztlichen Berichten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe in ihrem Bericht vom 14. Januar 2015 die Mängel und Inkonsistenzen aufgezeigt, so unter anderem mehrere Aktenstücke, welche in der Begutachtung keinen Eingang gefunden bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Für eine normale Bürotätigkeit sei Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen (Urk. 1 S. 14).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte das vollständige Dossier der Beschwerdegegnerin erhalten haben und festhielten, dass sie die für die Beantwortung der Gutachtensfragen wesentlichen Dokumente kurz zitierten (Urk. 7/92/2). Die zitierten Berichte wurden damit von den Gutachtern eingese hen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt, eine vollständige - oder wie von Dr. E.___ geforderte Wiedergabe der jeweiligen Arbeitsfähigkeitseinschät zungen im Gutachten (Urk. 7/109/8) - ist dazu nicht notwendig. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die nicht in den Akten liegen den Berichte zu einer anderen Beurteilung führen würden. Entsprechend vermö gen diese Vorbringen keine Zweifel an der Beweiskräftigkeit des Z.___-Gut achtens auszulösen. 4.1.3

Des Weiteren konstatierte die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die geklagten Beschwerden, im Sinne des in den Akten dokumentierten Schmerzsyndroms bzw. der neuropathischen Schmerzen im Bein und die Schmerzen in der Schulter nicht berücksichtigt. Es sei vom psychiatrischen Gut achter lediglich pauschal und ohne eine Begründung erwähnt worden, dass keine Schmerzstörung bestehe, die relevant sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass, obschon der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung der Konzent ration festgehalten habe, diese in der Gesamtschau nicht diskutiert worden und ihr keinerlei Bedeutung zugewiesen wurde (Urk. 1 S. 15 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgut achten ausführte, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Somatisierungsstörung oder einer dissoziativen Störung nicht wahrscheinlich sei, da sich vor allen Dingen kein dysfunktional verarbeiteter intrapsychischer Konflikt herausarbeiten lasse, der eine derartige Symptombildung begründen könnte. Auch liege im klinischen Gesamteindruck keine namhafte Schmerzbe einträchtigung vor (Urk. 7/92/33 f.). Des Weiteren hielt der begutachtende Psy chiater lediglich eine leichtgradige Beeinträchtigung der Konzentration fest, welche er entsprechend zur Kenntnis nahm, aber - implizit - keine einschrän kenden Auswirkungen beimass (vgl. Urk. 7/92/32). 4.1.4

Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, dass das Gutachten die neue bundesgerichtliche Schmerzrechtsprechung nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 18). Dies ist allerdings in casu nicht von Bedeutung, da - wie gezeigt (E. 4.2.3) - plausibel und schlüssig bereits das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö rung oder einem ähnlichen Beschwerdebild verneint wurde, womit sich eine weitere Prüfung erübrigt. 4.1.5

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei auf die Berichte der behandeln den Fachärzte abzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die vor Begutachtung erstellten relevanten Berichte von den Gutachtern berücksichtigt worden sind und in ihre Beurteilung miteinflossen. Die nach der Begutachtung eingegangen Berichte lassen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin - weder eine abschliessende Beurteilung zu, noch vermögen sie Zweifel am Gutachten zu wecken:

Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, beschränkt sich in sei nem Bericht vom 4. Januar 2015 darauf, Kritik am Gutachten zu äussern. Er erhebt weder eigene Befunde, noch die Anamnese und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen psychiatrischen Diagnose, welche seines Erachtens zu stellen wäre. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält er lediglich fest, dass diese Ein schätzung angesichts der Faktenlage in einer interdisziplinären Übersicht erfol gen müsse. In diesem Sinne könne er sich der Einschätzung der Ärzte anschliessen, welche die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rah men der vorliegenden Schmerzproblematik behandeln (Urk. 7/109/6). Auf die sen Bericht kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 22. Dezember 2014 aufgrund der Schulterschmerzen eine qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit - in zeitlicher Hinsicht notierte er keine Einschränkung (Urk. 7/109/1). In seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (vgl. E. 3.3) notierte er eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit - unklar bleibt, ob dies nur für die angestammte oder auch für eine angepasste Tätigkeit gilt. Auch Dr. E.___ setzte sich im Bericht vom 14. Januar 2015 nur mit der angestammten, nicht aber mit einer angepassten Tätigkeit auseinander (vgl. Urk. 7/109/10).

Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärun gen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 4.1.6

Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Neuanmel dung vom 1 8. Oktober 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/59) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Z.___ vollumfänglich arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit oder einer anderen, kör perlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keit des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. E. 3.2), bzw. nicht während einer anspruchsbegründenden Dauer eingeschränkt. 4.2

Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin nicht anspruchsbeeinflussend

geändert haben. Demzufolge erweist sich die ange fochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfäng lich abzuweisen. 5.

5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 8-10; Urk. 12-13; Urk. 15-16). Antragsgemäss (Urk.

1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichts kosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Martin Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom

15. Dezember 2015 (Urk. 14/1) einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barausla gen von Fr. 142.20 geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Streitsache über mässig erscheint, zumal die Ausführungen zum Fehlen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes überhaupt nicht zielführend und damit unnötig gewesen sind, weshalb Rechtsanwalt Martin Hablützel ermes sensweise mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom

14. September 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler