Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, erlitt am 28. Mai 2010 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/ 14/162 Ziff. 4-6 ) und meldete sich am
7. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 10 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm m it Verfügung v om 11. Juni 2014 mit, es werde eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ erfolgen ( Urk. 6/149 = Urk. 6/160 ). Am 9. Juli 2014 teilte der Versicherte de r
Y.___
mit, er sei bis Ende September 2014 im Ausland, und ersuchte um eine Verschiebung der Untersuchungen in den Oktober, die möglichst an demselben Tag angesetzt werden sollten ( Urk. 6/158). Gleichentags erhob er gegenüber der IV-Stelle ver schiedene Einwände ( Urk. 6/159 = Urk. 6/174 ).
Mit Verfügung v om 4. August 2015 ( Urk. 6/ 176 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen Abklärungsstelle fest und ersetzte die Fachdiszip lin Rheumatologie durch Orthopädie. 2.
Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 14.
September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Grund der Ablehnung des Abklärungsauftrags durch die MEDAS
Z.___ aktenkundig zu machen und es sei die Auswechslung des Rheumatologen durch einen Orthopäden rückgän gig zu machen ( Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Am 1. Dezember 2015 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf ( Urk. 8), welche diese am 25. Januar 2016 erstattete ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei d er angefochtenen Verfügung vom
4. August 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachten anordnung
ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvor aussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) . 1.3
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entsp reche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Sodann können personenbezogen e Ausstandsgründe gerügt werden. 1.4
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach diszip linen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen ( MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV einge richtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, erlitt am 28. Mai 2010 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/ 14/162 Ziff. 4-6 ) und meldete sich am
7. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 10 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm m it Verfügung v om 11. Juni 2014 mit, es werde eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ erfolgen ( Urk. 6/149 = Urk. 6/160 ). Am 9. Juli 2014 teilte der Versicherte de r
Y.___
mit, er sei bis Ende September 2014 im Ausland, und ersuchte um eine Verschiebung der Untersuchungen in den Oktober, die möglichst an demselben Tag angesetzt werden sollten ( Urk. 6/158). Gleichentags erhob er gegenüber der IV-Stelle ver schiedene Einwände ( Urk. 6/159 = Urk. 6/174 ).
Mit Verfügung v om 4. August 2015 ( Urk. 6/ 176 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen Abklärungsstelle fest und ersetzte die Fachdiszip lin Rheumatologie durch Orthopädie.
E. 1.1 Bei d er angefochtenen Verfügung vom
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entsp reche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Sodann können personenbezogen e Ausstandsgründe gerügt werden.
E. 1.4 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach diszip linen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen ( MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV einge richtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 14.
September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Grund der Ablehnung des Abklärungsauftrags durch die MEDAS
Z.___ aktenkundig zu machen und es sei die Auswechslung des Rheumatologen durch einen Orthopäden rückgän gig zu machen ( Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Am 1. Dezember 2015 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf ( Urk. 8), welche diese am 25. Januar 2016 erstattete ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 August 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachten anordnung
ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvor aussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) .
Dispositiv
- 5 Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand
- Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbeleh rung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragen katalog ist bei zulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mit teilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdiszipli nen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Einwände erho ben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolg ter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erhe ben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungs weise Perso nen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rech nung getragen wurde.
- 6 Gemäss SuisseMED@P -Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen (Anhang V KSVI) äussert sich die in Aussicht genommene Gutachterstelle gegebenenfalls zur Durchführbarkeit des Auftrags (Nummer 6). Fehlende Durchführbarkeit ist gegeben, wenn ein e zusätzliche Disziplin erforderlich ist, welche die betreffende Gutachterstelle nicht anbietet (Anmerkung 5).
- 7 Laut Rz 2080 KSVI prüft die Gutachterstelle, ob die Liste der medizinischen Fach disziplinen angepasst werden muss. Die fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent scheidungsgrundlage , anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn ihnen eine Diszipli nenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)me dizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die in Aussicht genommenen Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E . 3.3).
- 2.1 Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerde gegnerin doch schon mit Mitteilung vom
- Februar 2014 ( Urk. 6 / 1 34 ) eine Untersu chung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo gie, Neurologie sowie Psychiatrie , und somit in mehr als drei Fachbereichen , als notwendig. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zwingend . Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand
- Juli 2015) ist zu ent nehmen, dass die MEDAS Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydis zipli näre Gutachterstelle verfügt. Die Zuteilung erfolgte ferner über die dafür einge richtete Plattform SuisseMED@P (vgl. Urk. 6/146). Sie wurde als solche denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. 2.2 Vorangegangen war die zufallsbasierte SuisseMED@P - Zuteil ung einer andere n MEDAS Z.___ , was der Beschwerdegegnerin am 28. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 6/140) . Die MEDAS Z.___ stellte am 15. Mai 2014 bei SuisseMED@P einen Antrag auf „nicht durchführbar“ ( Urk. 6/144), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Auftrag an die Z.___ stornierte ( Urk. 6/143) und sodann die genannte zweite Zuteilung ( Y.___ ) erfolgte ( Urk. 6/146) . Am 11. Juni 2014 teilte die MEDAS Y.___ mit , aufgrund der Aktenlage sei die Fachdis ziplin Rheumatologie auf Orthopädie gewechselt worden ( Urk. 6/148) und glei chentags e rging die entsprechende - als Verfügung bezeichnete - Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer ( Urk. 6/149). Der Beschwerdeführer nahm am 9. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/159) und führte unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MEDAS Z.___ den Auftrag abgelehnt habe ( Ziff. 1 f.) , und es wäre offensichtlich sachdienlicher, wenn ein Rheumatologe dem Gutachter-Team angehören würde statt ein Ortho päde ( Ziff. 3 f.). Ferner formulierte er einige Vorbehalte zur Person einzelner Gutachter ( Ziff. 5 ff.). Mit Verfügung vom
- August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutach tensstelle und den von ihr genannten Gutachtern fest ( Urk. 6/176 = Urk. 2). 2.3 Auf Nachfrage des Gerichts ( Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Gut achtensstelle Z.___ sei in den Ausstand getreten, weil es sich beim Beschwer deführer um einen Mitarbeiter der Firma gehandelt habe, die seit Jahren für ihre IT- und Telefoninfrastruktur zuständig sei ( Urk. 10). Gleiches ergibt sich aus der entsprechenden Erklärung des Z.___ vom 11. Januar 2016 ( Urk. 11/2).
- 3.1 Die Ausführungen und Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10, Urk. 11/2) beant worten nunmehr die Frage, warum die MEDAS Z.___ sich nicht in der Lage sah, den Auftrag anzunehmen (vorstehend E. 2.3). Der angeführte Grund ist zwar in Anhang V KSVI - wo nur ein einziger die Nicht durchführbarkeit begründender Sachverhalt genannt wird - nicht erwähnt (vorstehend E. 1. 6 ). Es versteht sich jedoch von selber, dass es einer Gutachten stelle möglich sein muss, einen Auftrag abzulehnen, wenn eine Beziehung zur zu begutachtenden Person wie die hier genannte der Auftragsausführung ent gegensteht. Damit hat sich dieser Aspekt der Beschwerde erledigt. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Begutachtung unter anderem durch einen Rheumatologen (wie ursprünglich vorgesehen) wäre „offensichtlich geeigneter“ als der auf Empfehlung der Gutachterstelle verfügte Beizug eines Orthopäden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), weshalb dieser Wechsel rückgän gig zu machen sei. Diesem Begehren steht die Rechtsprechung entgegen, welche den beauftragten Gutachtensstellen diesbezüglich ein fachlich begründetes Ermessen einräumt (vorstehend E. 1.7), das seitens der medizinisch nicht fachkundigen Rechtsan wendung zu respektieren ist, wenn es nicht ihres Sinnes beraubt werden soll. Überdies hat sich das Bundesgericht auch schon - eindeutig - zur Frage geäus sert, wie es sich verhält, wenn offen ist, ob ein Leiden orthopädisch oder aber rheumato logisch abgeklärt werden solle, und hat ausgeführt, dass die beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2011 vom
- Juni 2011 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachgerade müssig, zur Frage zu pro zessieren, welcher dieser zwei verwandten medizinischen Disziplinen ein Gut achter angehören soll. Dies gilt umso mehr, wenn die in Aussicht genommenen Gutachter selber in Kenntnis des Falles die eine der beiden Disziplinen als geeignet(er) beurteilt haben. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Ein wänden nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Das es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrens kosten zu erheben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG im Umkehrschluss ) . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00942 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
16. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, erlitt am 28. Mai 2010 einen Auffahrunfall ( Urk. 6/ 14/162 Ziff. 4-6 ) und meldete sich am
7. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 10 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm m it Verfügung v om 11. Juni 2014 mit, es werde eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ erfolgen ( Urk. 6/149 = Urk. 6/160 ). Am 9. Juli 2014 teilte der Versicherte de r
Y.___
mit, er sei bis Ende September 2014 im Ausland, und ersuchte um eine Verschiebung der Untersuchungen in den Oktober, die möglichst an demselben Tag angesetzt werden sollten ( Urk. 6/158). Gleichentags erhob er gegenüber der IV-Stelle ver schiedene Einwände ( Urk. 6/159 = Urk. 6/174 ).
Mit Verfügung v om 4. August 2015 ( Urk. 6/ 176 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen Abklärungsstelle fest und ersetzte die Fachdiszip lin Rheumatologie durch Orthopädie. 2.
Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 14.
September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Grund der Ablehnung des Abklärungsauftrags durch die MEDAS
Z.___ aktenkundig zu machen und es sei die Auswechslung des Rheumatologen durch einen Orthopäden rückgän gig zu machen ( Urk. 1
S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Am 1. Dezember 2015 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf ( Urk. 8), welche diese am 25. Januar 2016 erstattete ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei d er angefochtenen Verfügung vom
4. August 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. I m Kontext der Gutachten anordnung
ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvor aussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) . 1.3
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entsp reche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ). Sodann können personenbezogen e Ausstandsgründe gerügt werden. 1.4
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach diszip linen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen ( MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV einge richtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2). 1. 5
Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbeleh rung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragen katalog ist bei zulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mit teilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdiszipli nen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Einwände erho ben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolg ter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erhe ben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungs weise Perso nen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rech nung getragen wurde. 1. 6
Gemäss SuisseMED@P -Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen (Anhang V
KSVI) äussert sich die in Aussicht genommene Gutachterstelle gegebenenfalls zur Durchführbarkeit des Auftrags (Nummer 6). Fehlende Durchführbarkeit ist gegeben, wenn ein e zusätzliche Disziplin erforderlich ist, welche die betreffende Gutachterstelle nicht anbietet (Anmerkung 5).
1. 7
Laut Rz 2080 KSVI prüft die Gutachterstelle, ob die Liste der medizinischen Fach disziplinen angepasst werden muss.
Die fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent scheidungsgrundlage , anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn ihnen eine Diszipli nenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)me dizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die in Aussicht genommenen Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E . 3.3). 2. 2.1
Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerde gegnerin doch schon mit Mitteilung vom
11. Februar 2014 ( Urk. 6 / 1 34 ) eine Untersu chung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo gie, Neurologie sowie Psychiatrie , und somit in mehr als drei Fachbereichen , als notwendig. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zwingend .
Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand
1. Juli
2015) ist zu ent nehmen, dass die MEDAS Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydis zipli näre Gutachterstelle verfügt. Die Zuteilung erfolgte ferner über die dafür einge richtete Plattform SuisseMED@P
(vgl. Urk. 6/146).
Sie wurde als solche denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. 2.2
Vorangegangen war die zufallsbasierte SuisseMED@P - Zuteil ung einer andere n
MEDAS Z.___ , was der Beschwerdegegnerin am 28. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 6/140) . Die MEDAS
Z.___
stellte am 15. Mai 2014 bei SuisseMED@P einen Antrag auf „nicht durchführbar“ ( Urk. 6/144), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Auftrag an die Z.___ stornierte ( Urk. 6/143) und sodann die genannte zweite Zuteilung ( Y.___ ) erfolgte ( Urk. 6/146) .
Am 11. Juni 2014 teilte die MEDAS Y.___ mit , aufgrund der Aktenlage sei die Fachdis ziplin Rheumatologie auf Orthopädie gewechselt worden ( Urk. 6/148) und glei chentags e rging die entsprechende
- als Verfügung bezeichnete - Mitteilung
der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer ( Urk. 6/149).
Der Beschwerdeführer nahm am 9. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/159) und führte unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MEDAS
Z.___ den Auftrag abgelehnt habe ( Ziff. 1 f.) , und es wäre offensichtlich sachdienlicher, wenn ein Rheumatologe dem Gutachter-Team angehören würde statt ein Ortho päde ( Ziff. 3 f.). Ferner formulierte er einige Vorbehalte zur Person einzelner Gutachter ( Ziff. 5 ff.).
Mit Verfügung vom
4. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutach tensstelle und den von ihr genannten Gutachtern fest ( Urk. 6/176 = Urk. 2). 2.3
Auf Nachfrage des Gerichts ( Urk.
9) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Gut achtensstelle
Z.___ sei in den Ausstand getreten, weil es sich beim Beschwer deführer um einen Mitarbeiter der Firma gehandelt habe, die seit Jahren für ihre IT- und Telefoninfrastruktur zuständig sei ( Urk. 10). Gleiches ergibt sich aus der entsprechenden Erklärung des Z.___ vom 11. Januar 2016 ( Urk. 11/2). 3. 3.1
Die Ausführungen und Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10, Urk. 11/2) beant worten nunmehr die Frage, warum die MEDAS
Z.___ sich nicht in der Lage sah, den Auftrag anzunehmen (vorstehend E. 2.3).
Der angeführte Grund ist zwar in Anhang V KSVI - wo nur ein einziger die Nicht durchführbarkeit begründender Sachverhalt genannt wird - nicht erwähnt (vorstehend E. 1. 6 ). Es versteht sich jedoch von selber, dass es einer Gutachten stelle möglich sein muss, einen Auftrag abzulehnen, wenn eine Beziehung zur zu begutachtenden Person wie die hier genannte der Auftragsausführung ent gegensteht.
Damit hat sich dieser Aspekt der Beschwerde erledigt. 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Begutachtung unter anderem durch einen Rheumatologen (wie ursprünglich vorgesehen) wäre „offensichtlich geeigneter“ als der auf Empfehlung der Gutachterstelle verfügte Beizug eines Orthopäden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), weshalb dieser Wechsel rückgän gig zu machen sei.
Diesem Begehren steht die Rechtsprechung entgegen, welche den beauftragten Gutachtensstellen diesbezüglich ein fachlich begründetes Ermessen einräumt (vorstehend E. 1.7), das seitens der medizinisch nicht fachkundigen Rechtsan wendung zu respektieren ist, wenn es nicht ihres Sinnes beraubt werden soll.
Überdies hat sich das Bundesgericht auch schon - eindeutig - zur Frage geäus sert, wie es sich verhält, wenn offen ist, ob ein Leiden orthopädisch oder aber rheumato logisch abgeklärt werden solle, und hat ausgeführt, dass die beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachgerade müssig, zur Frage zu pro zessieren, welcher dieser zwei verwandten medizinischen Disziplinen ein Gut achter angehören soll. Dies gilt umso mehr, wenn die in Aussicht genommenen Gutachter selber in Kenntnis des Falles die eine der beiden Disziplinen als geeignet(er) beurteilt haben.
Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Ein wänden nicht gefolgt werden kann.
Vielmehr ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.
Das es sich
nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine
Verfahrens kosten
zu erheben ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG im Umkehrschluss ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher