Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___ verfügt über keine relevante Schulbildung (Urk. 7/6/4). Sie ist Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1995, 2000 und 2006.
Letztmals arbeitete die Versicherte im Jahr 2011
– nach einem jahrelangen Unterbruch - im Sinne eines Arbeitsversuches zu 50 % bei der
Y.___ AG (Urk. 7/10/5 , Urk. 7/27/4 ) .
Am 17. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Dabei gab sie an, sie leide an einer Depression, an Übergewicht, an Knieschmerzen und an Schmerzen i n beiden oberen Sprunggelenk en (Urk. 7/6/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
holte eine n Auszug aus dem Indivi duelle n Konto der Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/10) , nahm medizinische
Abklärungen vor (Urk. 7/15, Urk. 7/20) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2014; Urk. 7/25) . Zudem w ar am
30. September 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt worden ( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Oktober 2013; Urk. 7/27). Die Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert (Urk. 7/27/4-5) . Dabei wurde im Aufgaben bereich eine Einschränkung von 18 % ermittelt , was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 9 % führte (vgl.
Urk. 7/27/ 8). Im Erwerbsbereich erach tete die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. August 2015 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2 .
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 11. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Gehring (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin di e unentgeltliche Prozess führung , bestellte ihr Rechtsanwalt Gehring als unentgeltliche n Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus , die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien massgeb lich durch eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst und aufrechterhalten worden. Zudem handle es sich um behandelbare psy chische Störungen, so dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2) . 2 .2
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen , die Beschwerdegegnerin habe gegen die Begründungspflicht verstossen, indem
sie sich nicht mit allen Einwänden
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe .
Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, mit welchen Argumenten sie ihre Leistungspflicht verneint habe. D ie Diagnose einer Depression mit der Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung
sei bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit den soma tischen Erkrankungen vergleichbar. D ie Überwindbarkeitsprüfung komme somit nicht zum Tragen .
Vielmehr sei
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen , wie sie Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. Juni 2014
attestiert habe . Zudem sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie aus finanzieller Sicht zweifellos gezwungen wäre , einer ganztägigen Erwerbstä tigkeit nachzugehen ( Urk. 1). 3 .
Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 17 E.
1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.
1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvoll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd und 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen ;
Urteil des Bundes gerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E.
3.2 ) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 18 0 E.
4a mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) die Überlegungen , die sie ihrer Auffassung zugrunde legte . Auch ging s ie im Wesentlichen auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 10. April und
7. Mai 2015 (Urk. 7/30, Urk. 7/33) ein; dabei musste sie sich
- wie erwähnt - nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen . Dass sie sich nicht explizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezog oder diese allenfalls falsch anwandte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ebenso wenig der Umstand, dass sie zur Abweisung des Leistungsbegehrens verschiedene Begründungen aufführte. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4 . 4 .1
Das A.___ berichtete am 26. März 2013 ( Urk. 7/15) , dass eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bestehe . Die Beschwerdeführerin leide an starken Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen oder stehen, sei bei geringer Belastung nervös und habe keine Ausdauer. Das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien stark und die Anpassungsfähigkeit se i mittel eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig . 4 .2
Im Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Mai 2013 ( Urk. 7/20)
wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mit einer gegenwärtig mittel gradigen Episode, ein Status nach einem Suizidversuch vor Jahren, eine Adipo sitas permagna sowie beidseitige chronische Knie schmerzen
und Schmerzen in den oberen Sprunggelenk en (OSG)
aufgeführt .
Es bestehe eine massive Adipo sitas mit einem
BMI von über 45 k g /m 2. Es bestünden starke Druck schmerzen um
die Knie und d ie OSG. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Belast barkeit des Achsenskeletts sei deutlich eingeschränkt. Zudem bestehe eine Depression, welche die Rehabilitation massiv beeinträchtige. Zur Arbeitsfähig keit seien keine sicheren Angaben möglich, da die Beschwerdeführerin seit Jahren v on der Sozialhilfe abhängig sei . Sie könne rein sitzende oder wechsel belastende Tätigkeiten nur während ungefähr zwei Stunden am Tag verrichten . Dasselbe gelte für Rotationsbewegungen im Sitzen oder Stehen . Rein s tehende oder vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten seien nicht mehr möglich. Auch könne sie nichts mehr heben oder tragen ,
kör pernah oder körperfern . B ücken,
K auern und
K nien
sei nicht möglich und sie könn e keine Treppen mehr steigen. Das Konzentrationsvermögen, die Anpas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt , nicht h ingegen das Auffassungsvermögen . 4 . 3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr .
Z.___ vom 6. Juni 2014
( Urk. 7/25) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F33.11/F33.21) vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und dependenten sowie selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1; Differentialdiagnose: ICD-10: F61.0) aufgeführt . Den akzentuierten Per sönlichkeitsanteilen komme per se kein Krankheitswert zu. Sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf ungünstig .
Als Hauptsymptom e einer Depression nach ICD-10 seien im Falle der Beschwer deführerin eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust sowie ein Antriebsmangel und vor allem eine e rhöhte Ermüdbarkeit zu nennen . Als sogenannte Zusatzsymptome seien ein e (subjektiv berichtete, in der Unter - suchungssituation auch objektivierbare) Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Verminderung des Selbstwertgefühl s und des Selbstver trauen s , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen feststellbar gewesen. S ogenannte „somatische“ Symptome seien ein Interesseverlust, eine Reduktion der emo tionale n Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, ein morgendliches Stim mungstief sowie eine psychomotorische Hemmung.
Differentialdiagnostisch sei en eine organisch bedingte depressive Störung, eine dysthyme Störung, eine bipolar-affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung zu erwägen gewesen, doch seien hierfür die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt . Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder eine massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störung en im Sinne einer Aggra vation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Angesichts der beschriebenen Erschöpfungssymptomatik sei auch da s Vorliegen einer Neurasthenie aufgrund des anhaltende n und quälende n Klagen s über eine gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen erwogen worden, doch würden auch diesbe züglich d ie Kriterien nicht erfüllt, da die beschriebene Erschöpfung eindeutig in eine ausgeprägte depressive Symptomatik eingebettet sei. Gesamthaft ergäben sich sowohl aus den aktendokumentierten Befundberichten wie auch aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine erhebliche Chronifi zierungstendenz im Rahmen der rezidivierend verlaufenen depressiven Störung, bei der es in den letzten Jahren nicht zu einem andauernden und vor allem vollständig remittierten Zustand gekommen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklich en und vegetativen S ymptome deutlich beeinträchtigt . Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausge prägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Erschwerend kämen die Einschrän kungen durch die Adipositas hinzu, wobei gegenwärtig eine (erhebliche) Gewichtsreduktion angesichts der instabilen psychischen Situation schwerlich erreicht werden könne. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Beschwer deführerin durch die ausgeprägte Antriebsminderung, durch die intermittierend auftretende psychomotorische Unruhe (paroxy s male Ängste), durch ausgeprägte Insuffizienzgefühle und durch den krankheitsbedingten sozialen Rückzug in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des mittel- bis schwergradig depressiven Zustandsbildes
sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen .
Die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da diese Tätigkeit die selbständige Einteilung, die freie Pausenge staltung , die Aufschiebung von Tätigkeiten und ein „Allein-Arbeiten“ ermög liche. Berufliche Massnahmen seien zum gegenwärtigen Zei tpunkt nicht erfolg versprechend und deshalb nicht indiziert. Im Vordergrund stünden weiterhin medizinische Massnahmen. Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, ausgeprägte Dekonditionie rung , laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beur teilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteinge flossen . Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit dem Bericht des A.___ vom März 2013 (vgl. Urk. 7/15) ausgewiesen.
Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 1 2. Juni 2014 vorbehaltlos an ( Urk. 7/28/3). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob
bei der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, welche von Dr. Z.___
als anhaltend e depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt ,
diagnostiziert wurde
(vgl. Urk. 7/25/10) ,
ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden vorliegt . 5 . 2
Zunächst ist festzuhalten, dass der vom A.___ und von Dr. B.___
diagnostizierte n mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1; Urk. 7/15/6 , Urk. 7/20/1 ) grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt: Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen l eichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie
erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesi cherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. als Neustes: Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 1 4. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2 8. Mai 2012 im A.___ in Behandlung ( Urk. 7/15/6). Gemäss dessen Bericht vom 26. März 2013 findet zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt. Die Beschwerdeführerin nehme einmal am Tag ein Citalopram Mepha
Lactabs 20 mg und eine halbe Tablette
Trittico 100 mg (Urk. 7/15/7). Eine stationäre Behandlung fand nie statt (Urk. 7/15/6). Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 sind als Medikation nur die Schmerzmittel
Dafalgan bis 2 g/d sowie Mefenacid bis 2 g/d aufgeführt (Urk. 7/20/2). Angesichts der Therapieintervalle der psychiatrischen Behandlung kann nicht von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ein- bis zweimal wöchentlich durch eine Psychologin des A.___
betreut wird (vgl. Urk. 7/15/2 und 7/25/7), da dies keine fachärztliche Behandlung darstellt. 5 . 4
Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt (Urk. 7 /25/10). Diese Beurteilung beruht jedoch auf der Selbsteinschätzung der Bes chwerdeführerin, welche sowohl in der Hamilton Depressionsskala (HAMD) als auch im MADRS zum untersten Wert einer schweren Depression geführt hatte (Urk. 7/25/9-10) . Hinsichtlich der Diagnose sah Dr. Z.___ zudem keine wesentlichen Diskre panzen zum Arztbericht des A.___ vom 26. März 2013 (Urk. 7/25/16, vgl. Urk. 7/15/5) , in dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war.
Die von Dr. Z.___ unter „ Behandlungsanamnese “ fest gehaltene Behandlung und Medikation stimmt im Wesentlichen mit den Angaben im Bericht des A.___ vom 26. März 2013 ( vgl. Urk. 7/15/7) überein. Einzig wurde drei Woche n vor der Begutachtung Citalopram Mepha ( Seropram ) abgesetzt und dafür Cymbalta 60 mg verschrieben (Urk. 7/25/7) . Trotz der neu diagnostizierten mittel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven Episode erachtete Dr. Z.___ die ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
als adäquat und die medikamentöse Therapie (Kombinationsbehandlung) als ausreichend (Urk. 7/25/15) und sah keine Veranlassung , die Medikamente oder den Behandlungsrhythmus zu erhöhen . Es ist somit von einem behandelbaren Leiden auszugehen. Die von Dr. Z.___ in Erwägung gezogene Chronifizierungstendenz spricht nicht dagegen, da er nur von einer Tendenz, nicht von einer bereits eingetretenen Chronifizierung sprach. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. 6.
6.1
In somatischer Hinsicht beschrieb Dr. B.___ nebst einer ausgeprägten Adipositas chronische Kreuz-, Knie- und OSG-Schmerzen beidseits, ohne eine Diagnose zu nennen. Als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gab er die persistierende Depression an ( Urk. 7/20/2). Dementsprechend erachtete er auch für sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsleistung von 2 Stunden im Tag als möglich ( Urk. 7/20/4). Dr. C.___ vom RAD sprach dann, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, von Knie - gelenksarthrosen , und erachtete die im Haushaltabklärungsbericht ermittelte Einschränkung in der Haushaltführung von 18 % aus diesem Grund als nachvollziehbar ( Urk. 7/28/3, vgl. auch Urk. 7/27/8). Die Ärzte des A.___ attestierten keine körperlich bedingte n Einschränkungen, sondern führten gegenteils aus, im Haushalt se i die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ( Urk. 7/ 15/5 und 7/15/7). 6.2
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als Teilerwerbstätige mit dem zusätzlichen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu qualifizieren ist. Da es sich bei der Haushalt stätigkeit um eine mittelschwere Tätigkeit handelt, ist davon auszugehen, dass im erwerblichen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer mittelschweren Tätigkeit höchstens dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie im Aufgabenbereich resultiert, was knapp 20 % entspricht (vgl. Urk. 7/27/8) . Dies führt bei beiden Methoden insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % , selbst wenn beim Einkommens vergleich noch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen würde . Eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Adipositas ergibt sich weder aus den medizinischen Akten, noch wird sie geltend gemacht, und es lie gen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Adipositas für sich allein ausnahmsweise eine leistungsberechtigende Inva lidität bewirkt (vgl. dazu das U rteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. 7 .
Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) wurde zwar das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich abgewiesen , doch offerierte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, sie könne sich zur Arbeitsver mittlung melden (Urk. 2 S. 2) .
Sodann beantragt die Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 13 ). Darauf besteht Anspruch, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Sie sind indes nicht zu gewähren, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Da die Beschwerdeführerin über keine relevante Schul bildung verfügt (Urk. 7/6/4) und
in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten aus übte (Urk. 7/10) , ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einfache Tätigkeiten nicht mehr ausüben können sollte,
denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbar keit stellen. Somit ist sie bereits eingliederungsfähig. Integrationsmassnahmen sind daher nicht angebracht.
Der Bedarf an weiteren Eingliederungsmass nahmen ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind de r unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der ih r gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
De r unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Geh r ing , ist für seine Aufwen dungen
in diesem Verfahren
– da er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl.
Urk. 8) - nach Ermessen mit Fr. 1‘ 450 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald si e dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1‘450 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___ verfügt über keine relevante Schulbildung (Urk. 7/6/4). Sie ist Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1995, 2000 und 2006.
Letztmals arbeitete die Versicherte im Jahr 2011
– nach einem jahrelangen Unterbruch - im Sinne eines Arbeitsversuches zu 50 % bei der
Y.___ AG (Urk. 7/10/5 , Urk. 7/27/4 ) .
Am 17. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Dabei gab sie an, sie leide an einer Depression, an Übergewicht, an Knieschmerzen und an Schmerzen i n beiden oberen Sprunggelenk en (Urk. 7/6/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
holte eine n Auszug aus dem Indivi duelle n Konto der Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/10) , nahm medizinische
Abklärungen vor (Urk. 7/15, Urk. 7/20) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2014; Urk. 7/25) . Zudem w ar am
30. September 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt worden ( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Oktober 2013; Urk. 7/27). Die Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert (Urk. 7/27/4-5) . Dabei wurde im Aufgaben bereich eine Einschränkung von 18 % ermittelt , was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 9 % führte (vgl.
Urk. 7/27/ 8). Im Erwerbsbereich erach tete die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. August 2015 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 2 .2
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen , die Beschwerdegegnerin habe gegen die Begründungspflicht verstossen, indem
sie sich nicht mit allen Einwänden
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe .
Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, mit welchen Argumenten sie ihre Leistungspflicht verneint habe. D ie Diagnose einer Depression mit der Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung
sei bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit den soma tischen Erkrankungen vergleichbar. D ie Überwindbarkeitsprüfung komme somit nicht zum Tragen .
Vielmehr sei
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen , wie sie Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. Juni 2014
attestiert habe . Zudem sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie aus finanzieller Sicht zweifellos gezwungen wäre , einer ganztägigen Erwerbstä tigkeit nachzugehen ( Urk. 1).
E. 3 .
Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 17 E.
1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.
1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvoll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd und 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen ;
Urteil des Bundes gerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E.
E. 3.2 ) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 18 0 E.
4a mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) die Überlegungen , die sie ihrer Auffassung zugrunde legte . Auch ging s ie im Wesentlichen auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 10. April und
7. Mai 2015 (Urk. 7/30, Urk. 7/33) ein; dabei musste sie sich
- wie erwähnt - nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen . Dass sie sich nicht explizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezog oder diese allenfalls falsch anwandte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ebenso wenig der Umstand, dass sie zur Abweisung des Leistungsbegehrens verschiedene Begründungen aufführte. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 4 . 3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr .
Z.___ vom 6. Juni 2014
( Urk. 7/25) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F33.11/F33.21) vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und dependenten sowie selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1; Differentialdiagnose: ICD-10: F61.0) aufgeführt . Den akzentuierten Per sönlichkeitsanteilen komme per se kein Krankheitswert zu. Sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf ungünstig .
Als Hauptsymptom e einer Depression nach ICD-10 seien im Falle der Beschwer deführerin eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust sowie ein Antriebsmangel und vor allem eine e rhöhte Ermüdbarkeit zu nennen . Als sogenannte Zusatzsymptome seien ein e (subjektiv berichtete, in der Unter - suchungssituation auch objektivierbare) Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Verminderung des Selbstwertgefühl s und des Selbstver trauen s , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen feststellbar gewesen. S ogenannte „somatische“ Symptome seien ein Interesseverlust, eine Reduktion der emo tionale n Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, ein morgendliches Stim mungstief sowie eine psychomotorische Hemmung.
Differentialdiagnostisch sei en eine organisch bedingte depressive Störung, eine dysthyme Störung, eine bipolar-affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung zu erwägen gewesen, doch seien hierfür die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt . Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder eine massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störung en im Sinne einer Aggra vation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Angesichts der beschriebenen Erschöpfungssymptomatik sei auch da s Vorliegen einer Neurasthenie aufgrund des anhaltende n und quälende n Klagen s über eine gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen erwogen worden, doch würden auch diesbe züglich d ie Kriterien nicht erfüllt, da die beschriebene Erschöpfung eindeutig in eine ausgeprägte depressive Symptomatik eingebettet sei. Gesamthaft ergäben sich sowohl aus den aktendokumentierten Befundberichten wie auch aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine erhebliche Chronifi zierungstendenz im Rahmen der rezidivierend verlaufenen depressiven Störung, bei der es in den letzten Jahren nicht zu einem andauernden und vor allem vollständig remittierten Zustand gekommen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklich en und vegetativen S ymptome deutlich beeinträchtigt . Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausge prägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Erschwerend kämen die Einschrän kungen durch die Adipositas hinzu, wobei gegenwärtig eine (erhebliche) Gewichtsreduktion angesichts der instabilen psychischen Situation schwerlich erreicht werden könne. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Beschwer deführerin durch die ausgeprägte Antriebsminderung, durch die intermittierend auftretende psychomotorische Unruhe (paroxy s male Ängste), durch ausgeprägte Insuffizienzgefühle und durch den krankheitsbedingten sozialen Rückzug in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des mittel- bis schwergradig depressiven Zustandsbildes
sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen .
Die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da diese Tätigkeit die selbständige Einteilung, die freie Pausenge staltung , die Aufschiebung von Tätigkeiten und ein „Allein-Arbeiten“ ermög liche. Berufliche Massnahmen seien zum gegenwärtigen Zei tpunkt nicht erfolg versprechend und deshalb nicht indiziert. Im Vordergrund stünden weiterhin medizinische Massnahmen. Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, ausgeprägte Dekonditionie rung , laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beur teilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteinge flossen . Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit dem Bericht des A.___ vom März 2013 (vgl. Urk. 7/15) ausgewiesen.
Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 1 2. Juni 2014 vorbehaltlos an ( Urk. 7/28/3).
E. 5 . 4
Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt (Urk.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2 8. Mai 2012 im A.___ in Behandlung ( Urk. 7/15/6). Gemäss dessen Bericht vom 26. März 2013 findet zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt. Die Beschwerdeführerin nehme einmal am Tag ein Citalopram Mepha
Lactabs 20 mg und eine halbe Tablette
Trittico 100 mg (Urk. 7/15/7). Eine stationäre Behandlung fand nie statt (Urk. 7/15/6). Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 sind als Medikation nur die Schmerzmittel
Dafalgan bis 2 g/d sowie Mefenacid bis 2 g/d aufgeführt (Urk. 7/20/2). Angesichts der Therapieintervalle der psychiatrischen Behandlung kann nicht von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ein- bis zweimal wöchentlich durch eine Psychologin des A.___
betreut wird (vgl. Urk. 7/15/2 und 7/25/7), da dies keine fachärztliche Behandlung darstellt.
E. 7 .
Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) wurde zwar das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich abgewiesen , doch offerierte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, sie könne sich zur Arbeitsver mittlung melden (Urk. 2 S. 2) .
Sodann beantragt die Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 13 ). Darauf besteht Anspruch, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Sie sind indes nicht zu gewähren, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Da die Beschwerdeführerin über keine relevante Schul bildung verfügt (Urk. 7/6/4) und
in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten aus übte (Urk. 7/10) , ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einfache Tätigkeiten nicht mehr ausüben können sollte,
denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbar keit stellen. Somit ist sie bereits eingliederungsfähig. Integrationsmassnahmen sind daher nicht angebracht.
Der Bedarf an weiteren Eingliederungsmass nahmen ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 .2
De r unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Geh r ing , ist für seine Aufwen dungen
in diesem Verfahren
– da er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl.
Urk. 8) - nach Ermessen mit Fr. 1‘ 450 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald si e dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1‘450 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00934 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
17. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___ verfügt über keine relevante Schulbildung (Urk. 7/6/4). Sie ist Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1995, 2000 und 2006.
Letztmals arbeitete die Versicherte im Jahr 2011
– nach einem jahrelangen Unterbruch - im Sinne eines Arbeitsversuches zu 50 % bei der
Y.___ AG (Urk. 7/10/5 , Urk. 7/27/4 ) .
Am 17. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Dabei gab sie an, sie leide an einer Depression, an Übergewicht, an Knieschmerzen und an Schmerzen i n beiden oberen Sprunggelenk en (Urk. 7/6/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
holte eine n Auszug aus dem Indivi duelle n Konto der Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/10) , nahm medizinische
Abklärungen vor (Urk. 7/15, Urk. 7/20) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2014; Urk. 7/25) . Zudem w ar am
30. September 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchgeführt worden ( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Oktober 2013; Urk. 7/27). Die Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert (Urk. 7/27/4-5) . Dabei wurde im Aufgaben bereich eine Einschränkung von 18 % ermittelt , was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 9 % führte (vgl.
Urk. 7/27/ 8). Im Erwerbsbereich erach tete die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 14. August 2015 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2 .
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 11. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Gehring (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin di e unentgeltliche Prozess führung , bestellte ihr Rechtsanwalt Gehring als unentgeltliche n Rechtsvertreter und stellte ihr die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus , die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien massgeb lich durch eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren ausgelöst und aufrechterhalten worden. Zudem handle es sich um behandelbare psy chische Störungen, so dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2) . 2 .2
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen , die Beschwerdegegnerin habe gegen die Begründungspflicht verstossen, indem
sie sich nicht mit allen Einwänden
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe .
Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, mit welchen Argumenten sie ihre Leistungspflicht verneint habe. D ie Diagnose einer Depression mit der Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung
sei bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit den soma tischen Erkrankungen vergleichbar. D ie Überwindbarkeitsprüfung komme somit nicht zum Tragen .
Vielmehr sei
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen , wie sie Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. Juni 2014
attestiert habe . Zudem sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie aus finanzieller Sicht zweifellos gezwungen wäre , einer ganztägigen Erwerbstä tigkeit nachzugehen ( Urk. 1). 3 .
Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 17 E.
1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.
1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvoll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd und 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen ;
Urteil des Bundes gerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E.
3.2 ) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 18 0 E.
4a mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) die Überlegungen , die sie ihrer Auffassung zugrunde legte . Auch ging s ie im Wesentlichen auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 10. April und
7. Mai 2015 (Urk. 7/30, Urk. 7/33) ein; dabei musste sie sich
- wie erwähnt - nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen . Dass sie sich nicht explizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezog oder diese allenfalls falsch anwandte, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ebenso wenig der Umstand, dass sie zur Abweisung des Leistungsbegehrens verschiedene Begründungen aufführte. Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4 . 4 .1
Das A.___ berichtete am 26. März 2013 ( Urk. 7/15) , dass eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bestehe . Die Beschwerdeführerin leide an starken Konzentrationsstörungen, könne nicht lange sitzen oder stehen, sei bei geringer Belastung nervös und habe keine Ausdauer. Das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien stark und die Anpassungsfähigkeit se i mittel eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig . 4 .2
Im Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Mai 2013 ( Urk. 7/20)
wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mit einer gegenwärtig mittel gradigen Episode, ein Status nach einem Suizidversuch vor Jahren, eine Adipo sitas permagna sowie beidseitige chronische Knie schmerzen
und Schmerzen in den oberen Sprunggelenk en (OSG)
aufgeführt .
Es bestehe eine massive Adipo sitas mit einem
BMI von über 45 k g /m 2. Es bestünden starke Druck schmerzen um
die Knie und d ie OSG. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Belast barkeit des Achsenskeletts sei deutlich eingeschränkt. Zudem bestehe eine Depression, welche die Rehabilitation massiv beeinträchtige. Zur Arbeitsfähig keit seien keine sicheren Angaben möglich, da die Beschwerdeführerin seit Jahren v on der Sozialhilfe abhängig sei . Sie könne rein sitzende oder wechsel belastende Tätigkeiten nur während ungefähr zwei Stunden am Tag verrichten . Dasselbe gelte für Rotationsbewegungen im Sitzen oder Stehen . Rein s tehende oder vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten seien nicht mehr möglich. Auch könne sie nichts mehr heben oder tragen ,
kör pernah oder körperfern . B ücken,
K auern und
K nien
sei nicht möglich und sie könn e keine Treppen mehr steigen. Das Konzentrationsvermögen, die Anpas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt , nicht h ingegen das Auffassungsvermögen . 4 . 3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr .
Z.___ vom 6. Juni 2014
( Urk. 7/25) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F33.11/F33.21) vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und dependenten sowie selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1; Differentialdiagnose: ICD-10: F61.0) aufgeführt . Den akzentuierten Per sönlichkeitsanteilen komme per se kein Krankheitswert zu. Sie beeinflussten aber den Behandlungs- und Heilverlauf ungünstig .
Als Hauptsymptom e einer Depression nach ICD-10 seien im Falle der Beschwer deführerin eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, Interessenverlust sowie ein Antriebsmangel und vor allem eine e rhöhte Ermüdbarkeit zu nennen . Als sogenannte Zusatzsymptome seien ein e (subjektiv berichtete, in der Unter - suchungssituation auch objektivierbare) Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Verminderung des Selbstwertgefühl s und des Selbstver trauen s , Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen feststellbar gewesen. S ogenannte „somatische“ Symptome seien ein Interesseverlust, eine Reduktion der emo tionale n Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, ein morgendliches Stim mungstief sowie eine psychomotorische Hemmung.
Differentialdiagnostisch sei en eine organisch bedingte depressive Störung, eine dysthyme Störung, eine bipolar-affektive Störung oder eine schizoaffektive Störung zu erwägen gewesen, doch seien hierfür die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt . Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder eine massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störung en im Sinne einer Aggra vation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Angesichts der beschriebenen Erschöpfungssymptomatik sei auch da s Vorliegen einer Neurasthenie aufgrund des anhaltende n und quälende n Klagen s über eine gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen erwogen worden, doch würden auch diesbe züglich d ie Kriterien nicht erfüllt, da die beschriebene Erschöpfung eindeutig in eine ausgeprägte depressive Symptomatik eingebettet sei. Gesamthaft ergäben sich sowohl aus den aktendokumentierten Befundberichten wie auch aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine erhebliche Chronifi zierungstendenz im Rahmen der rezidivierend verlaufenen depressiven Störung, bei der es in den letzten Jahren nicht zu einem andauernden und vor allem vollständig remittierten Zustand gekommen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklich en und vegetativen S ymptome deutlich beeinträchtigt . Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausge prägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Erschwerend kämen die Einschrän kungen durch die Adipositas hinzu, wobei gegenwärtig eine (erhebliche) Gewichtsreduktion angesichts der instabilen psychischen Situation schwerlich erreicht werden könne. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Beschwer deführerin durch die ausgeprägte Antriebsminderung, durch die intermittierend auftretende psychomotorische Unruhe (paroxy s male Ängste), durch ausgeprägte Insuffizienzgefühle und durch den krankheitsbedingten sozialen Rückzug in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des mittel- bis schwergradig depressiven Zustandsbildes
sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen .
Die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da diese Tätigkeit die selbständige Einteilung, die freie Pausenge staltung , die Aufschiebung von Tätigkeiten und ein „Allein-Arbeiten“ ermög liche. Berufliche Massnahmen seien zum gegenwärtigen Zei tpunkt nicht erfolg versprechend und deshalb nicht indiziert. Im Vordergrund stünden weiterhin medizinische Massnahmen. Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, ausgeprägte Dekonditionie rung , laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beur teilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteinge flossen . Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit dem Bericht des A.___ vom März 2013 (vgl. Urk. 7/15) ausgewiesen.
Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 1 2. Juni 2014 vorbehaltlos an ( Urk. 7/28/3). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob
bei der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, welche von Dr. Z.___
als anhaltend e depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt ,
diagnostiziert wurde
(vgl. Urk. 7/25/10) ,
ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden vorliegt . 5 . 2
Zunächst ist festzuhalten, dass der vom A.___ und von Dr. B.___
diagnostizierte n mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10: F32.1; Urk. 7/15/6 , Urk. 7/20/1 ) grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung zukommt: Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen l eichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie
erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesi cherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. als Neustes: Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 1 4. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 2 8. Mai 2012 im A.___ in Behandlung ( Urk. 7/15/6). Gemäss dessen Bericht vom 26. März 2013 findet zweimal monatlich eine Einzeltherapie statt. Die Beschwerdeführerin nehme einmal am Tag ein Citalopram Mepha
Lactabs 20 mg und eine halbe Tablette
Trittico 100 mg (Urk. 7/15/7). Eine stationäre Behandlung fand nie statt (Urk. 7/15/6). Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 sind als Medikation nur die Schmerzmittel
Dafalgan bis 2 g/d sowie Mefenacid bis 2 g/d aufgeführt (Urk. 7/20/2). Angesichts der Therapieintervalle der psychiatrischen Behandlung kann nicht von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ein- bis zweimal wöchentlich durch eine Psychologin des A.___
betreut wird (vgl. Urk. 7/15/2 und 7/25/7), da dies keine fachärztliche Behandlung darstellt. 5 . 4
Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ zum Untersuchungszeitpunkt eine anhaltend depressive Episode, mittel- bis schwergradig ausgeprägt (Urk. 7 /25/10). Diese Beurteilung beruht jedoch auf der Selbsteinschätzung der Bes chwerdeführerin, welche sowohl in der Hamilton Depressionsskala (HAMD) als auch im MADRS zum untersten Wert einer schweren Depression geführt hatte (Urk. 7/25/9-10) . Hinsichtlich der Diagnose sah Dr. Z.___ zudem keine wesentlichen Diskre panzen zum Arztbericht des A.___ vom 26. März 2013 (Urk. 7/25/16, vgl. Urk. 7/15/5) , in dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war.
Die von Dr. Z.___ unter „ Behandlungsanamnese “ fest gehaltene Behandlung und Medikation stimmt im Wesentlichen mit den Angaben im Bericht des A.___ vom 26. März 2013 ( vgl. Urk. 7/15/7) überein. Einzig wurde drei Woche n vor der Begutachtung Citalopram Mepha ( Seropram ) abgesetzt und dafür Cymbalta 60 mg verschrieben (Urk. 7/25/7) . Trotz der neu diagnostizierten mittel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven Episode erachtete Dr. Z.___ die ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
als adäquat und die medikamentöse Therapie (Kombinationsbehandlung) als ausreichend (Urk. 7/25/15) und sah keine Veranlassung , die Medikamente oder den Behandlungsrhythmus zu erhöhen . Es ist somit von einem behandelbaren Leiden auszugehen. Die von Dr. Z.___ in Erwägung gezogene Chronifizierungstendenz spricht nicht dagegen, da er nur von einer Tendenz, nicht von einer bereits eingetretenen Chronifizierung sprach. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. 6.
6.1
In somatischer Hinsicht beschrieb Dr. B.___ nebst einer ausgeprägten Adipositas chronische Kreuz-, Knie- und OSG-Schmerzen beidseits, ohne eine Diagnose zu nennen. Als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gab er die persistierende Depression an ( Urk. 7/20/2). Dementsprechend erachtete er auch für sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsleistung von 2 Stunden im Tag als möglich ( Urk. 7/20/4). Dr. C.___ vom RAD sprach dann, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben, von Knie - gelenksarthrosen , und erachtete die im Haushaltabklärungsbericht ermittelte Einschränkung in der Haushaltführung von 18 % aus diesem Grund als nachvollziehbar ( Urk. 7/28/3, vgl. auch Urk. 7/27/8). Die Ärzte des A.___ attestierten keine körperlich bedingte n Einschränkungen, sondern führten gegenteils aus, im Haushalt se i die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ( Urk. 7/ 15/5 und 7/15/7). 6.2
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als Teilerwerbstätige mit dem zusätzlichen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu qualifizieren ist. Da es sich bei der Haushalt stätigkeit um eine mittelschwere Tätigkeit handelt, ist davon auszugehen, dass im erwerblichen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer mittelschweren Tätigkeit höchstens dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie im Aufgabenbereich resultiert, was knapp 20 % entspricht (vgl. Urk. 7/27/8) . Dies führt bei beiden Methoden insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % , selbst wenn beim Einkommens vergleich noch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen würde . Eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Adipositas ergibt sich weder aus den medizinischen Akten, noch wird sie geltend gemacht, und es lie gen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Adipositas für sich allein ausnahmsweise eine leistungsberechtigende Inva lidität bewirkt (vgl. dazu das U rteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. 7 .
Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) wurde zwar das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin grundsätzlich abgewiesen , doch offerierte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, sie könne sich zur Arbeitsver mittlung melden (Urk. 2 S. 2) .
Sodann beantragt die Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 13 ). Darauf besteht Anspruch, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Sie sind indes nicht zu gewähren, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Da die Beschwerdeführerin über keine relevante Schul bildung verfügt (Urk. 7/6/4) und
in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten aus übte (Urk. 7/10) , ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einfache Tätigkeiten nicht mehr ausüben können sollte,
denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst in verschiedensten Branchen Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und die keine hohen Anforderungen an die körperliche Belastbar keit stellen. Somit ist sie bereits eingliederungsfähig. Integrationsmassnahmen sind daher nicht angebracht.
Der Bedarf an weiteren Eingliederungsmass nahmen ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind de r unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der ih r gewährten unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
De r unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Geh r ing , ist für seine Aufwen dungen
in diesem Verfahren
– da er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl.
Urk. 8) - nach Ermessen mit Fr. 1‘ 450 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald si e dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1‘450 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt