Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, absolvierte eine Anlehre zum Fugen ab dichter und war zuletzt in diesem Beruf tätig. Im Jahr 2003 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingten Gesundheitsschaden
a m (rechten) Knie erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3 ) . Nach erfolg ten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ver neinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 29. Oktober 200 4 (Urk. 9/47) d en Anspruch auf eine Invalidenrente . Mit Einsprache entscheid vom 2.
Oktober 2006 hielt sie - nach Begutachtung des Versicherten ( Gutachten des Z.___ vom 1 2 . Mai 2006; Urk. 9/63 )
sowie
aus gehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit -
daran
fest ( IV-Grad von 26 %, Urk.
9/80) . Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2
Im Jahr 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
9/82).
D ie IV-Stelle tätigte daraufhin abermals Abklärungen, holte
namentlich einen hausärztlichen Ber icht ein
( vgl. Urk. 9/88) . M it Verfügung vom 22. November 2007
verneinte sie unter Hinweis auf einen unveränder ten Gesundheitszustand den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/106). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Mit Gesuch vom 20. Januar 2015 meldete sich der Versicherte , der zwischen zeitlich bis Ende 2013 teilzeitlich als Verkäufer in einem Schmuckgeschäft tätig gewesen war,
unter Hinweis auf Schmerzen und De pression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/117) . Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Psychiater
einen ärztlichen Be richt ein (Urk. 9/121 ) . Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2015 verneinte sie abermals d en Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 9/124) und hi elt da ran mit Verfügung vom 10. Juli 2015 fest (Urk. 9/134). 2.
Dagegen liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. September 2015 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 beantragt die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 13 0 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ä rztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fika tio nen verfügt (BGE 137 V 210 E.
12.1; Bundesgerichtsurteil 8C_ 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2) . Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7; Bundesgerichtsurteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2). 2.
2.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung zur Hauptsache da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit dem 22.
November 2007 nicht verändert habe und der Be schwer deführe r in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen , dass der Sachverhalt von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die neueren ärztlichen Berichte dürfe insbesondere nicht allein auf die Stellungnahme der zuständigen RAD-Ärztin – welche überdies nicht über die entsprechenden Facharzttitel verfüge - abgestellt werden (Urk. 1 ). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet
– da (nur) die ser
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.3 hievor ) - der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 200 6. Dieser stützte sich auf das Gutachten d es
Z.___
vom 1 2 . Mai 2006 (Urk. 9/63) ab , wor in die verantwortlich zeich nenden Fa ch ärzte die folgenden Diagnosen gestellt
hatten (Urk. 9/63 S. 23):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsabhängige ,
retropatelläre Beschwerden mit/bei - Status nach Distorsionstrauma des rechten Knies am 13.8.2000 mit vorderer Kreuzbandruptur und Ruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopisch assistierter vordere r
Kreuzbandersatz plastik rechts am 13.2.2001 - Status nach Knie- R earthroskopie rechts mit Gelenk toilette und Re sektion der Plica
mediopatellaris am 11.9.2011 - dokumentierter Chondropathia
patellae mit diskretem Knorpelscha den Grad 1 latero-femoral 2. Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten abdomi nalen Narbe mit/bei - Status nach Ureterrekonstruktion rechts wegen kongenitalem dista lem Megaureter am 17.12.2003 - Status nach rezidivierender Calciumoxalat Nephrolithiasis - Aktuell normaler globaler Nierenfunktion
sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - 3. Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) mit/bei - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60.0)
D ie Ä rzte hielten
dannzumal
fest , unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde sei der Versicherte
– aus somatischen Gründen
- für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche die verminderte Belastbarkeit sei nes rechten Kniegelenkes und sein Unvermöge n, repetitiv schwere Lasten zu t ragen und zu h eben berücksichtige, voll arbeitsfähig (Urk. 9/63 S. 25) . 3.2
Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren der Neuanmeldung fan den im Wesentlichen die folgende n medizinische n Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1
Im „ Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung“ des A.___ vom 16.
Dezember 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die
folgende n Diagnosen (Urk. 9/116 S. 4):
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) 3. Adipositas (BMI 30) 4. Unklare Knieschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Aussenrotationstrauma Knie (Fussball) am
13.08.2000
- Restschm erzen rechtes Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuz bandruptur sowie partieller Ruptur des lateralen
Seitenbandes
- Status nach Kniearth roskopie rechts und Shaving des ruptur -
ierten vorderen Kreuzbandes rechts am 16.11.00 - Arthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik Knie rechts wegen Ruptur des Kreuzbandes am 13. 0 2.01
- Status nach KAV mit Gelenktoilette 11.09.01 - Chondromalazie
Patellae Grad I/II (MRI am 31.08.04)
- mässige Degenerationszeichen im Bereich des medialen
Meniskus. Kleine fokale Chondropath ia
patellae Grad II/III
lateral. L eichtgradiger Gelenkserguss. Regelrechte
postoperative Verhältnisse bei St atus nach VKB-Plastik
(15.8.14 MRI Knie rechts ( Rodiag 1 5.08.2 0 14) 5 . Hypoplastische Schrumpfniere rechts mit/bei
- Relativer Nierenfunktion rechts von etwa 20
% - Rez . Flankenschmerzen rechts
- St atus nach Operation am oberen Harntrakt im Kindesalter
rechts, Status nach
Ureterolithotomie , Uretermodellage und
Ureterzystoneostomie rechts am 17.12.03 6 . Cervikobrales Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) 7. Lumbovertebrale s Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) - L4-S1 vermehr t
sklerotisierte
Intervertebralgelenke i.R. einer
Spondylarthrose (15.08.14, Rx LWS Rodiag 15.08.14)
In ihrer Konsensb eurteilung gelangten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zum Schluss, aus somatischer - namentlich wirbelsäulenchiru r gischer - Sicht sei der Versicherte zu 50
% arbeitsfähig, jedoch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit; eine Arbeits tätigkeit sei dem Patienten nicht zuzumuten. Bei gutem Verlauf werde ev en tuell wieder eine Teilze itarbeit möglich sein (Urk. 9/116 S. 9 ; vgl. auch Be richt vom 2 9. Dezember 2014; Urk. 9/116 S. 1 ff. ).
3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH am A.___ , stellte in seinem Bericht vom 16.
April 2015 im W esentlichen die nämlichen Diagnosen ; in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er - leicht abweichend - eine rezid ivierende depressive Störung, g gw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4; Urk. 9/121 S. 6) . Er gab im Wesent lichen an, der Patient stehe seit dem 24. November 2011
im A.___
in ambulanter psychosomatischer Einzeltherapie mit medika mentöser Unterstützung, vo r her - seit 2004/05 - sei die Therapie durch
Dr. med. D.___ erfolgt. S tationäre Behan d l ungen seien bisher nicht durchge führt worden . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fer/Geschäfts leiter bestehe seit 01.01.2008 eine 40 % ige , seit 1.1.2013 eine 50 %ige und seit 01.01. 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/121 S. 8). 3.3
3.3.1
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in ihrer Stellungnahme zu den Bericht en des A.___ vom 16. /2 9. Dezember 2014 aus, die Knieschmerzen und die Schrumpfniere seien seit vielen Ja hren bekannt. Die Adipositas habe aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur mittelgradigen depressiven Episode und der Schmerzstörung sei Folgendes festzustellen: eine fachärztlich-psychiatrische Therapie werde nicht näher berichtet (Einzeltherapie bisher mit ungenü gendem Er folg), als Medikation werde die alleinige Einnahme von Dafalg a n be r ichtet. Der Psychiater berichte: in der emotionalen Kontaktaufnahme abwar tend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, verbal mittei lungs akt iv , Stimmung deutlich depressiv- resigniert, affektiv unkontrolliert, Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis einge schränkt , Den ken formal beweglich, problemzent r iert, keine Hinweise auf psycho tisches
Erleben, keine Suizidgedanken, möchte gerne Fussball spielen und Schwim men , kann nicht wegen Schmerzen. Die typischen Symptome einer somato formen Schmerzstörung z . B . Schmerzausweitung, Verstärkung durch emotio nale Belastungen, w ü rde n nicht berichtet. Der Rheumatologe halte fest, in HWS und LWS bestehe eine weitgehend uneingeschränkte Beweglichkeit . Auch aus neurologischer Sicht würden keine pathologischen Befunde beste hen . Zusammenfassend sei aus somatischer Sicht keine wesentliche Verän de rung eingetreten; die berichteten psychopathologischen Befunde könnten auf eine Veränderung hinweisen , weshalb ein ausführlicher psychiatrischer Be fund bericht über die laufende Behandlung mit Angaben zur Therapie und Prognose einzuholen sei (Urk.
9/123 S. 4). 3.3.2
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2015 hielt med. pract . E.___ im Wesentlichen fest, der eingeholte Bericht von Dr. C.___
vom 16. April 2015 enthalte keinen psychopathologischen Befund. Es würden lediglich die anamnestischen Angaben des Versicherten wiedergegebe n; diese würden nicht durch Beobachtungen oder Testungen gestützt. Im Vergleic h zum Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 20 0 6 würden sich jedoch keine we sent lichen Veränder ungen in den Angaben finden. Zusammenfassend seien die vom A.___ mitgeteilte Diagnose und die Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und eine Veränderung damit nicht ausgewiesen (Urk. 9/123 S. 5 ). 4. 4.1
Vorliegend ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten und hat – nach Einholung eines ärztlichen Berichts bei m behandelnden Psychiater
Dr. C.___
– das Leistungsbegehren abgewiesen. Zwar kann der Verwaltung
insoweit
beigepflichtet werd en, als in den Berichten des A.___
in somatischer Hinsicht im G rossen und G anzen ähn liche Diagnosen erhoben werden , wie dies bereits im Rahmen des Gutachten s
des Z.___ der Fall war .
Zutreffend ist auch, dass der Bericht von Dr. C.___ vom 16.
April 2015
den rechtsprechungsgemässen Kriterien an einen beweis taug lichen ärztlichen Bericht nicht genügt. W enn die Verwaltung
bei der gegebe nen Aktenlage
das Leistungsbegehren
jedoch ohne Weiterungen ab ge w ies en hat ,
ist ihr darin nicht zu folgen ,
verkennt sie doch , dass sie – nach dem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war - gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes
wegen verpflichtet war, für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen
(BGE 117 V 198 E. 3a). 4.2
Denn v orliegend
bestanden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben
der Ä rzte , wonach eine Veränderung bzw. Verschlechterung de s Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (vgl. Urk. 9/116 S.
1) , nicht allein auf einer unterschiedliche n Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes beruhte n.
So wurden i n soma tischer Hinsicht im Vergleich zum – gut acht Jahre zurückliegenden – Z.___ - Gut achten zusätzliche Diagnosen
nun auch in Bezug auf die Wirbelsäule gestellt und es ergaben jüngere
bildgebende Abklärungen (Röntgen vom August 2014 ; vgl.
Urk. 9/116 S. 6 )
– im Unterschied zu jenen , welche dem Z.___ -Gutachten zugrunde ge l e gen und die im Bereich der Lendenwirbelsäule noch keine degenerativen Veränderungen erg e ben hatten (vgl. Urk. 9/63 S.
33 unten) - vermehrt sklerot isierende
Intervertebralgelenke ; der zuständige Fach arzt (für Chirurgie)
ging von einer verminderten Belastbarkeit des Ach sen organs mit Auswirkung nunmehr auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (Urk.
9/116 S. 9) . Alsdann e nthielt
namentlich der Bericht vom 16. Dezember
2014 , welcher aus psychiatrischer Sicht eine „deut liche Zunahme der Depression“ ( Urk. 9/116 S. 8) sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit attestiert,
psychopathologische Befunde, die mit Blick auf die im Z.___ - Gutachten
vom
12. Mai 2006 noch b eschriebenen
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls
nicht ausschliessen . So
w a ren dannzumal Konzentration, Merkfähig keit, Auf fassung und Gedächtnisleistungen noch als unauffällig und der Be schwer de führer als im Affekt nur leicht unsicher und leicht deprimiert be schrieben worden
( vgl. Urk. 9/63 S. 30) . Dies e Angaben
über den Beschwerdeführer, dessen aktuelle Medikation entgegen den Ausführ u ngen von Dr. E.___
zudem
jedenfalls g e mäss Akten durchaus auch Psy chopharmaka umfasst ( Cipralex , vgl. Urk. 9/116 S. 6 ; bzw. Trittico und Wellbutrin
Urk. 9/121 S. 7 ) und der gemäss Angaben von Dr. C.___ seit längerem
in einer - wenn auch in den Berichten nicht näher beschriebenen -
stützenden Psychot h erapie steh t ( Urk. 9/116 S. 8) ,
hätte eine fundierte Abklärung nahegelegt . D arauf hätte
– nachdem Dr. E.___ den Sachverhalt mit Blick auf den Bericht vom 16. Dezember 2014 zumindest in psychiatrischer Hinsicht selb er als weit er abklärungsbedürftig erachtet hatte (vgl. Urk. 9/123 S. 4) - nicht einfach mit der (sinngemässen) Begründung verzichtet werden dürfen, der ergänzend ein geholte Bericht von Dr. C.___
sei nicht beweis kräftig , weshalb - da Diagnose und Befund nicht nachvollziehbar begründet seien - eine Verände rung nicht ausgewiesen sei .
4.3
Zusammenfassend kann aufgrund der ärztlichen Berichte, die im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden, eine wesentliche V erschlech terung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . Somit hätten sich , nachdem die Verwaltung auf das Gesuch denn auch ein getreten war, weitere Abklärungen aufge drängt. Dies gilt um so mehr , als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Ver gleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Ref erenzzeitpunkt erlaubt , da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt , jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 , E.
3.3.3 ) .
Für eine rechtsgenügliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit er schein en
damit weitere Abklärungen
unumgänglich, wobei angesichts der Verschiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden eine poly disziplinäre Abklärung ange zeigt ist. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 hievor ) - der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 200 6. Dieser stützte sich auf das Gutachten d es
Z.___
vom 1 2 . Mai 2006 (Urk. 9/63) ab , wor in die verantwortlich zeich nenden Fa ch ärzte die folgenden Diagnosen gestellt
hatten (Urk. 9/63 S. 23):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsabhängige ,
retropatelläre Beschwerden mit/bei - Status nach Distorsionstrauma des rechten Knies am 13.8.2000 mit vorderer Kreuzbandruptur und Ruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopisch assistierter vordere r
Kreuzbandersatz plastik rechts am 13.2.2001 - Status nach Knie- R earthroskopie rechts mit Gelenk toilette und Re sektion der Plica
mediopatellaris am 11.9.2011 - dokumentierter Chondropathia
patellae mit diskretem Knorpelscha den Grad 1 latero-femoral 2. Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten abdomi nalen Narbe mit/bei - Status nach Ureterrekonstruktion rechts wegen kongenitalem dista lem Megaureter am 17.12.2003 - Status nach rezidivierender Calciumoxalat Nephrolithiasis - Aktuell normaler globaler Nierenfunktion
sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - 3. Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) mit/bei - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60.0)
D ie Ä rzte hielten
dannzumal
fest , unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde sei der Versicherte
– aus somatischen Gründen
- für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche die verminderte Belastbarkeit sei nes rechten Kniegelenkes und sein Unvermöge n, repetitiv schwere Lasten zu t ragen und zu h eben berücksichtige, voll arbeitsfähig (Urk. 9/63 S. 25) . 3.2
Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren der Neuanmeldung fan den im Wesentlichen die folgende n medizinische n Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1
Im „ Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung“ des A.___ vom 16.
Dezember 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die
folgende n Diagnosen (Urk. 9/116 S. 4):
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) 3. Adipositas (BMI 30) 4. Unklare Knieschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Aussenrotationstrauma Knie (Fussball) am
13.08.2000
- Restschm erzen rechtes Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuz bandruptur sowie partieller Ruptur des lateralen
Seitenbandes
- Status nach Kniearth roskopie rechts und Shaving des ruptur -
ierten vorderen Kreuzbandes rechts am 16.11.00 - Arthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik Knie rechts wegen Ruptur des Kreuzbandes am 13. 0 2.01
- Status nach KAV mit Gelenktoilette 11.09.01 - Chondromalazie
Patellae Grad I/II (MRI am 31.08.04)
- mässige Degenerationszeichen im Bereich des medialen
Meniskus. Kleine fokale Chondropath ia
patellae Grad II/III
lateral. L eichtgradiger Gelenkserguss. Regelrechte
postoperative Verhältnisse bei St atus nach VKB-Plastik
(15.8.14 MRI Knie rechts ( Rodiag 1 5.08.2 0 14) 5 . Hypoplastische Schrumpfniere rechts mit/bei
- Relativer Nierenfunktion rechts von etwa 20
% - Rez . Flankenschmerzen rechts
- St atus nach Operation am oberen Harntrakt im Kindesalter
rechts, Status nach
Ureterolithotomie , Uretermodellage und
Ureterzystoneostomie rechts am 17.12.03 6 . Cervikobrales Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) 7. Lumbovertebrale s Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) - L4-S1 vermehr t
sklerotisierte
Intervertebralgelenke i.R. einer
Spondylarthrose (15.08.14, Rx LWS Rodiag 15.08.14)
In ihrer Konsensb eurteilung gelangten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zum Schluss, aus somatischer - namentlich wirbelsäulenchiru r gischer - Sicht sei der Versicherte zu 50
% arbeitsfähig, jedoch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit; eine Arbeits tätigkeit sei dem Patienten nicht zuzumuten. Bei gutem Verlauf werde ev en tuell wieder eine Teilze itarbeit möglich sein (Urk. 9/116 S.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ä rztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fika tio nen verfügt (BGE 137 V 210 E.
12.1; Bundesgerichtsurteil 8C_ 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2) . Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
E. 4 (Urk. 9/47) d en Anspruch auf eine Invalidenrente . Mit Einsprache entscheid vom 2.
Oktober 2006 hielt sie - nach Begutachtung des Versicherten ( Gutachten des Z.___ vom 1 2 . Mai 2006; Urk. 9/63 )
sowie
aus gehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit -
daran
fest ( IV-Grad von 26 %, Urk.
9/80) . Dieser Entscheid blieb unange fochten.
E. 4.1 Vorliegend ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten und hat – nach Einholung eines ärztlichen Berichts bei m behandelnden Psychiater
Dr. C.___
– das Leistungsbegehren abgewiesen. Zwar kann der Verwaltung
insoweit
beigepflichtet werd en, als in den Berichten des A.___
in somatischer Hinsicht im G rossen und G anzen ähn liche Diagnosen erhoben werden , wie dies bereits im Rahmen des Gutachten s
des Z.___ der Fall war .
Zutreffend ist auch, dass der Bericht von Dr. C.___ vom 16.
April 2015
den rechtsprechungsgemässen Kriterien an einen beweis taug lichen ärztlichen Bericht nicht genügt. W enn die Verwaltung
bei der gegebe nen Aktenlage
das Leistungsbegehren
jedoch ohne Weiterungen ab ge w ies en hat ,
ist ihr darin nicht zu folgen ,
verkennt sie doch , dass sie – nach dem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war - gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes
wegen verpflichtet war, für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen
(BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 4.2 Denn v orliegend
bestanden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben
der Ä rzte , wonach eine Veränderung bzw. Verschlechterung de s Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (vgl. Urk. 9/116 S.
1) , nicht allein auf einer unterschiedliche n Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes beruhte n.
So wurden i n soma tischer Hinsicht im Vergleich zum – gut acht Jahre zurückliegenden – Z.___ - Gut achten zusätzliche Diagnosen
nun auch in Bezug auf die Wirbelsäule gestellt und es ergaben jüngere
bildgebende Abklärungen (Röntgen vom August 2014 ; vgl.
Urk. 9/116 S. 6 )
– im Unterschied zu jenen , welche dem Z.___ -Gutachten zugrunde ge l e gen und die im Bereich der Lendenwirbelsäule noch keine degenerativen Veränderungen erg e ben hatten (vgl. Urk. 9/63 S.
33 unten) - vermehrt sklerot isierende
Intervertebralgelenke ; der zuständige Fach arzt (für Chirurgie)
ging von einer verminderten Belastbarkeit des Ach sen organs mit Auswirkung nunmehr auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (Urk.
9/116 S. 9) . Alsdann e nthielt
namentlich der Bericht vom 16. Dezember
2014 , welcher aus psychiatrischer Sicht eine „deut liche Zunahme der Depression“ ( Urk. 9/116 S. 8) sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit attestiert,
psychopathologische Befunde, die mit Blick auf die im Z.___ - Gutachten
vom
12. Mai 2006 noch b eschriebenen
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls
nicht ausschliessen . So
w a ren dannzumal Konzentration, Merkfähig keit, Auf fassung und Gedächtnisleistungen noch als unauffällig und der Be schwer de führer als im Affekt nur leicht unsicher und leicht deprimiert be schrieben worden
( vgl. Urk. 9/63 S. 30) . Dies e Angaben
über den Beschwerdeführer, dessen aktuelle Medikation entgegen den Ausführ u ngen von Dr. E.___
zudem
jedenfalls g e mäss Akten durchaus auch Psy chopharmaka umfasst ( Cipralex , vgl. Urk. 9/116 S. 6 ; bzw. Trittico und Wellbutrin
Urk. 9/121 S. 7 ) und der gemäss Angaben von Dr. C.___ seit längerem
in einer - wenn auch in den Berichten nicht näher beschriebenen -
stützenden Psychot h erapie steh t ( Urk. 9/116 S. 8) ,
hätte eine fundierte Abklärung nahegelegt . D arauf hätte
– nachdem Dr. E.___ den Sachverhalt mit Blick auf den Bericht vom 16. Dezember 2014 zumindest in psychiatrischer Hinsicht selb er als weit er abklärungsbedürftig erachtet hatte (vgl. Urk. 9/123 S. 4) - nicht einfach mit der (sinngemässen) Begründung verzichtet werden dürfen, der ergänzend ein geholte Bericht von Dr. C.___
sei nicht beweis kräftig , weshalb - da Diagnose und Befund nicht nachvollziehbar begründet seien - eine Verände rung nicht ausgewiesen sei .
E. 4.3 Zusammenfassend kann aufgrund der ärztlichen Berichte, die im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden, eine wesentliche V erschlech terung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . Somit hätten sich , nachdem die Verwaltung auf das Gesuch denn auch ein getreten war, weitere Abklärungen aufge drängt. Dies gilt um so mehr , als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Ver gleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Ref erenzzeitpunkt erlaubt , da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt , jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 , E.
3.3.3 ) .
Für eine rechtsgenügliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit er schein en
damit weitere Abklärungen
unumgänglich, wobei angesichts der Verschiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden eine poly disziplinäre Abklärung ange zeigt ist. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. 5.
E. 4.4 und E.
4.7; Bundesgerichtsurteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2). 2.
2.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung zur Hauptsache da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit dem 22.
November 2007 nicht verändert habe und der Be schwer deführe r in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen , dass der Sachverhalt von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die neueren ärztlichen Berichte dürfe insbesondere nicht allein auf die Stellungnahme der zuständigen RAD-Ärztin – welche überdies nicht über die entsprechenden Facharzttitel verfüge - abgestellt werden (Urk. 1 ). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet
– da (nur) die ser
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 13 0 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 9 ; vgl. auch Be richt vom 2 9. Dezember 2014; Urk. 9/116 S. 1 ff. ).
3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH am A.___ , stellte in seinem Bericht vom 16.
April 2015 im W esentlichen die nämlichen Diagnosen ; in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er - leicht abweichend - eine rezid ivierende depressive Störung, g gw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4; Urk. 9/121 S. 6) . Er gab im Wesent lichen an, der Patient stehe seit dem 24. November 2011
im A.___
in ambulanter psychosomatischer Einzeltherapie mit medika mentöser Unterstützung, vo r her - seit 2004/05 - sei die Therapie durch
Dr. med. D.___ erfolgt. S tationäre Behan d l ungen seien bisher nicht durchge führt worden . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fer/Geschäfts leiter bestehe seit 01.01.2008 eine 40 % ige , seit 1.1.2013 eine 50 %ige und seit 01.01. 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/121 S. 8). 3.3
3.3.1
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in ihrer Stellungnahme zu den Bericht en des A.___ vom 16. /2 9. Dezember 2014 aus, die Knieschmerzen und die Schrumpfniere seien seit vielen Ja hren bekannt. Die Adipositas habe aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur mittelgradigen depressiven Episode und der Schmerzstörung sei Folgendes festzustellen: eine fachärztlich-psychiatrische Therapie werde nicht näher berichtet (Einzeltherapie bisher mit ungenü gendem Er folg), als Medikation werde die alleinige Einnahme von Dafalg a n be r ichtet. Der Psychiater berichte: in der emotionalen Kontaktaufnahme abwar tend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, verbal mittei lungs akt iv , Stimmung deutlich depressiv- resigniert, affektiv unkontrolliert, Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis einge schränkt , Den ken formal beweglich, problemzent r iert, keine Hinweise auf psycho tisches
Erleben, keine Suizidgedanken, möchte gerne Fussball spielen und Schwim men , kann nicht wegen Schmerzen. Die typischen Symptome einer somato formen Schmerzstörung z . B . Schmerzausweitung, Verstärkung durch emotio nale Belastungen, w ü rde n nicht berichtet. Der Rheumatologe halte fest, in HWS und LWS bestehe eine weitgehend uneingeschränkte Beweglichkeit . Auch aus neurologischer Sicht würden keine pathologischen Befunde beste hen . Zusammenfassend sei aus somatischer Sicht keine wesentliche Verän de rung eingetreten; die berichteten psychopathologischen Befunde könnten auf eine Veränderung hinweisen , weshalb ein ausführlicher psychiatrischer Be fund bericht über die laufende Behandlung mit Angaben zur Therapie und Prognose einzuholen sei (Urk.
9/123 S. 4). 3.3.2
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2015 hielt med. pract . E.___ im Wesentlichen fest, der eingeholte Bericht von Dr. C.___
vom 16. April 2015 enthalte keinen psychopathologischen Befund. Es würden lediglich die anamnestischen Angaben des Versicherten wiedergegebe n; diese würden nicht durch Beobachtungen oder Testungen gestützt. Im Vergleic h zum Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 20 0 6 würden sich jedoch keine we sent lichen Veränder ungen in den Angaben finden. Zusammenfassend seien die vom A.___ mitgeteilte Diagnose und die Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und eine Veränderung damit nicht ausgewiesen (Urk. 9/123 S. 5 ). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00930 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw
Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, absolvierte eine Anlehre zum Fugen ab dichter und war zuletzt in diesem Beruf tätig. Im Jahr 2003 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingten Gesundheitsschaden
a m (rechten) Knie erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3 ) . Nach erfolg ten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ver neinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 29. Oktober 200 4 (Urk. 9/47) d en Anspruch auf eine Invalidenrente . Mit Einsprache entscheid vom 2.
Oktober 2006 hielt sie - nach Begutachtung des Versicherten ( Gutachten des Z.___ vom 1 2 . Mai 2006; Urk. 9/63 )
sowie
aus gehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit -
daran
fest ( IV-Grad von 26 %, Urk.
9/80) . Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2
Im Jahr 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
9/82).
D ie IV-Stelle tätigte daraufhin abermals Abklärungen, holte
namentlich einen hausärztlichen Ber icht ein
( vgl. Urk. 9/88) . M it Verfügung vom 22. November 2007
verneinte sie unter Hinweis auf einen unveränder ten Gesundheitszustand den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/106). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Mit Gesuch vom 20. Januar 2015 meldete sich der Versicherte , der zwischen zeitlich bis Ende 2013 teilzeitlich als Verkäufer in einem Schmuckgeschäft tätig gewesen war,
unter Hinweis auf Schmerzen und De pression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/117) . Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Psychiater
einen ärztlichen Be richt ein (Urk. 9/121 ) . Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2015 verneinte sie abermals d en Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 9/124) und hi elt da ran mit Verfügung vom 10. Juli 2015 fest (Urk. 9/134). 2.
Dagegen liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. September 2015 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 beantragt die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 13 0 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xis gemässen Anforderungen an ein ä rztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fika tio nen verfügt (BGE 137 V 210 E.
12.1; Bundesgerichtsurteil 8C_ 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2) . Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E.
4.7; Bundesgerichtsurteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2). 2.
2.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung zur Hauptsache da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit dem 22.
November 2007 nicht verändert habe und der Be schwer deführe r in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsfähig sei ( Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen , dass der Sachverhalt von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die neueren ärztlichen Berichte dürfe insbesondere nicht allein auf die Stellungnahme der zuständigen RAD-Ärztin – welche überdies nicht über die entsprechenden Facharzttitel verfüge - abgestellt werden (Urk. 1 ). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet
– da (nur) die ser
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.3 hievor ) - der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ein sprache ent scheid vom
2. Oktober 200 6. Dieser stützte sich auf das Gutachten d es
Z.___
vom 1 2 . Mai 2006 (Urk. 9/63) ab , wor in die verantwortlich zeich nenden Fa ch ärzte die folgenden Diagnosen gestellt
hatten (Urk. 9/63 S. 23):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsabhängige ,
retropatelläre Beschwerden mit/bei - Status nach Distorsionstrauma des rechten Knies am 13.8.2000 mit vorderer Kreuzbandruptur und Ruptur des lateralen Seitenbandes - Status nach arthroskopisch assistierter vordere r
Kreuzbandersatz plastik rechts am 13.2.2001 - Status nach Knie- R earthroskopie rechts mit Gelenk toilette und Re sektion der Plica
mediopatellaris am 11.9.2011 - dokumentierter Chondropathia
patellae mit diskretem Knorpelscha den Grad 1 latero-femoral 2. Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten abdomi nalen Narbe mit/bei - Status nach Ureterrekonstruktion rechts wegen kongenitalem dista lem Megaureter am 17.12.2003 - Status nach rezidivierender Calciumoxalat Nephrolithiasis - Aktuell normaler globaler Nierenfunktion
sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - 3. Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) mit/bei - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60.0)
D ie Ä rzte hielten
dannzumal
fest , unter Berücksichtigung aller Gegebenhei ten und Befunde sei der Versicherte
– aus somatischen Gründen
- für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche die verminderte Belastbarkeit sei nes rechten Kniegelenkes und sein Unvermöge n, repetitiv schwere Lasten zu t ragen und zu h eben berücksichtige, voll arbeitsfähig (Urk. 9/63 S. 25) . 3.2
Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren der Neuanmeldung fan den im Wesentlichen die folgende n medizinische n Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1
Im „ Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung“ des A.___ vom 16.
Dezember 2014 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die
folgende n Diagnosen (Urk. 9/116 S. 4):
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) 3. Adipositas (BMI 30) 4. Unklare Knieschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Aussenrotationstrauma Knie (Fussball) am
13.08.2000
- Restschm erzen rechtes Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuz bandruptur sowie partieller Ruptur des lateralen
Seitenbandes
- Status nach Kniearth roskopie rechts und Shaving des ruptur -
ierten vorderen Kreuzbandes rechts am 16.11.00 - Arthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik Knie rechts wegen Ruptur des Kreuzbandes am 13. 0 2.01
- Status nach KAV mit Gelenktoilette 11.09.01 - Chondromalazie
Patellae Grad I/II (MRI am 31.08.04)
- mässige Degenerationszeichen im Bereich des medialen
Meniskus. Kleine fokale Chondropath ia
patellae Grad II/III
lateral. L eichtgradiger Gelenkserguss. Regelrechte
postoperative Verhältnisse bei St atus nach VKB-Plastik
(15.8.14 MRI Knie rechts ( Rodiag 1 5.08.2 0 14) 5 . Hypoplastische Schrumpfniere rechts mit/bei
- Relativer Nierenfunktion rechts von etwa 20
% - Rez . Flankenschmerzen rechts
- St atus nach Operation am oberen Harntrakt im Kindesalter
rechts, Status nach
Ureterolithotomie , Uretermodellage und
Ureterzystoneostomie rechts am 17.12.03 6 . Cervikobrales Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) 7. Lumbovertebrale s Syndrom ( Dr. B.___ 31.08.09) - L4-S1 vermehr t
sklerotisierte
Intervertebralgelenke i.R. einer
Spondylarthrose (15.08.14, Rx LWS Rodiag 15.08.14)
In ihrer Konsensb eurteilung gelangten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zum Schluss, aus somatischer - namentlich wirbelsäulenchiru r gischer - Sicht sei der Versicherte zu 50
% arbeitsfähig, jedoch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit; eine Arbeits tätigkeit sei dem Patienten nicht zuzumuten. Bei gutem Verlauf werde ev en tuell wieder eine Teilze itarbeit möglich sein (Urk. 9/116 S. 9 ; vgl. auch Be richt vom 2 9. Dezember 2014; Urk. 9/116 S. 1 ff. ).
3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH am A.___ , stellte in seinem Bericht vom 16.
April 2015 im W esentlichen die nämlichen Diagnosen ; in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er - leicht abweichend - eine rezid ivierende depressive Störung, g gw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4; Urk. 9/121 S. 6) . Er gab im Wesent lichen an, der Patient stehe seit dem 24. November 2011
im A.___
in ambulanter psychosomatischer Einzeltherapie mit medika mentöser Unterstützung, vo r her - seit 2004/05 - sei die Therapie durch
Dr. med. D.___ erfolgt. S tationäre Behan d l ungen seien bisher nicht durchge führt worden . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fer/Geschäfts leiter bestehe seit 01.01.2008 eine 40 % ige , seit 1.1.2013 eine 50 %ige und seit 01.01. 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/121 S. 8). 3.3
3.3.1
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in ihrer Stellungnahme zu den Bericht en des A.___ vom 16. /2 9. Dezember 2014 aus, die Knieschmerzen und die Schrumpfniere seien seit vielen Ja hren bekannt. Die Adipositas habe aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur mittelgradigen depressiven Episode und der Schmerzstörung sei Folgendes festzustellen: eine fachärztlich-psychiatrische Therapie werde nicht näher berichtet (Einzeltherapie bisher mit ungenü gendem Er folg), als Medikation werde die alleinige Einnahme von Dafalg a n be r ichtet. Der Psychiater berichte: in der emotionalen Kontaktaufnahme abwar tend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, verbal mittei lungs akt iv , Stimmung deutlich depressiv- resigniert, affektiv unkontrolliert, Aufmerk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis einge schränkt , Den ken formal beweglich, problemzent r iert, keine Hinweise auf psycho tisches
Erleben, keine Suizidgedanken, möchte gerne Fussball spielen und Schwim men , kann nicht wegen Schmerzen. Die typischen Symptome einer somato formen Schmerzstörung z . B . Schmerzausweitung, Verstärkung durch emotio nale Belastungen, w ü rde n nicht berichtet. Der Rheumatologe halte fest, in HWS und LWS bestehe eine weitgehend uneingeschränkte Beweglichkeit . Auch aus neurologischer Sicht würden keine pathologischen Befunde beste hen . Zusammenfassend sei aus somatischer Sicht keine wesentliche Verän de rung eingetreten; die berichteten psychopathologischen Befunde könnten auf eine Veränderung hinweisen , weshalb ein ausführlicher psychiatrischer Be fund bericht über die laufende Behandlung mit Angaben zur Therapie und Prognose einzuholen sei (Urk.
9/123 S. 4). 3.3.2
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2015 hielt med. pract . E.___ im Wesentlichen fest, der eingeholte Bericht von Dr. C.___
vom 16. April 2015 enthalte keinen psychopathologischen Befund. Es würden lediglich die anamnestischen Angaben des Versicherten wiedergegebe n; diese würden nicht durch Beobachtungen oder Testungen gestützt. Im Vergleic h zum Gutachten des Z.___ vom 12. Mai 20 0 6 würden sich jedoch keine we sent lichen Veränder ungen in den Angaben finden. Zusammenfassend seien die vom A.___ mitgeteilte Diagnose und die Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und eine Veränderung damit nicht ausgewiesen (Urk. 9/123 S. 5 ). 4. 4.1
Vorliegend ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten und hat – nach Einholung eines ärztlichen Berichts bei m behandelnden Psychiater
Dr. C.___
– das Leistungsbegehren abgewiesen. Zwar kann der Verwaltung
insoweit
beigepflichtet werd en, als in den Berichten des A.___
in somatischer Hinsicht im G rossen und G anzen ähn liche Diagnosen erhoben werden , wie dies bereits im Rahmen des Gutachten s
des Z.___ der Fall war .
Zutreffend ist auch, dass der Bericht von Dr. C.___ vom 16.
April 2015
den rechtsprechungsgemässen Kriterien an einen beweis taug lichen ärztlichen Bericht nicht genügt. W enn die Verwaltung
bei der gegebe nen Aktenlage
das Leistungsbegehren
jedoch ohne Weiterungen ab ge w ies en hat ,
ist ihr darin nicht zu folgen ,
verkennt sie doch , dass sie – nach dem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war - gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes
wegen verpflichtet war, für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen
(BGE 117 V 198 E. 3a). 4.2
Denn v orliegend
bestanden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben
der Ä rzte , wonach eine Veränderung bzw. Verschlechterung de s Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (vgl. Urk. 9/116 S.
1) , nicht allein auf einer unterschiedliche n Beurteilung eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes beruhte n.
So wurden i n soma tischer Hinsicht im Vergleich zum – gut acht Jahre zurückliegenden – Z.___ - Gut achten zusätzliche Diagnosen
nun auch in Bezug auf die Wirbelsäule gestellt und es ergaben jüngere
bildgebende Abklärungen (Röntgen vom August 2014 ; vgl.
Urk. 9/116 S. 6 )
– im Unterschied zu jenen , welche dem Z.___ -Gutachten zugrunde ge l e gen und die im Bereich der Lendenwirbelsäule noch keine degenerativen Veränderungen erg e ben hatten (vgl. Urk. 9/63 S.
33 unten) - vermehrt sklerot isierende
Intervertebralgelenke ; der zuständige Fach arzt (für Chirurgie)
ging von einer verminderten Belastbarkeit des Ach sen organs mit Auswirkung nunmehr auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (Urk.
9/116 S. 9) . Alsdann e nthielt
namentlich der Bericht vom 16. Dezember
2014 , welcher aus psychiatrischer Sicht eine „deut liche Zunahme der Depression“ ( Urk. 9/116 S. 8) sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit attestiert,
psychopathologische Befunde, die mit Blick auf die im Z.___ - Gutachten
vom
12. Mai 2006 noch b eschriebenen
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls
nicht ausschliessen . So
w a ren dannzumal Konzentration, Merkfähig keit, Auf fassung und Gedächtnisleistungen noch als unauffällig und der Be schwer de führer als im Affekt nur leicht unsicher und leicht deprimiert be schrieben worden
( vgl. Urk. 9/63 S. 30) . Dies e Angaben
über den Beschwerdeführer, dessen aktuelle Medikation entgegen den Ausführ u ngen von Dr. E.___
zudem
jedenfalls g e mäss Akten durchaus auch Psy chopharmaka umfasst ( Cipralex , vgl. Urk. 9/116 S. 6 ; bzw. Trittico und Wellbutrin
Urk. 9/121 S. 7 ) und der gemäss Angaben von Dr. C.___ seit längerem
in einer - wenn auch in den Berichten nicht näher beschriebenen -
stützenden Psychot h erapie steh t ( Urk. 9/116 S. 8) ,
hätte eine fundierte Abklärung nahegelegt . D arauf hätte
– nachdem Dr. E.___ den Sachverhalt mit Blick auf den Bericht vom 16. Dezember 2014 zumindest in psychiatrischer Hinsicht selb er als weit er abklärungsbedürftig erachtet hatte (vgl. Urk. 9/123 S. 4) - nicht einfach mit der (sinngemässen) Begründung verzichtet werden dürfen, der ergänzend ein geholte Bericht von Dr. C.___
sei nicht beweis kräftig , weshalb - da Diagnose und Befund nicht nachvollziehbar begründet seien - eine Verände rung nicht ausgewiesen sei .
4.3
Zusammenfassend kann aufgrund der ärztlichen Berichte, die im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden, eine wesentliche V erschlech terung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . Somit hätten sich , nachdem die Verwaltung auf das Gesuch denn auch ein getreten war, weitere Abklärungen aufge drängt. Dies gilt um so mehr , als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Ver gleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Ref erenzzeitpunkt erlaubt , da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt , jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 , E.
3.3.3 ) .
Für eine rechtsgenügliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit er schein en
damit weitere Abklärungen
unumgänglich, wobei angesichts der Verschiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden eine poly disziplinäre Abklärung ange zeigt ist. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 1 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann