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IV.2015.00922

Beschwerdeführerin mit psychischen Leiden ist unbestritten als zu 100 % im Haushalt Tätige einzustufen; gestützt auf beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht ist jedoch keine Einschränkung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahr gang 1985 und 1982), ist seit Abschluss der ordentlichen Schulzeit Hausfrau (Urk. 7/2/5 Ziff.

3.1 und Ziff. 5.2 ff.) .

Unter Hinweis auf ständige Angst be schwer den

sowie mehrfache Selbstmordversuche meldete sich die Versicherte am

25. Juni

2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situa tion ab

und forderte die Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungs pflicht auf, sich einer regelmässigen psychiatrischen Be hand lung zu unterziehen (Urk. 7/ 7-10).

Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit

Vorbescheid vom 27. Januar 2014 mangels Auskunftserteilung betreffend Durchführung der Schadenminderungs pflicht

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/14), teilte ihr die Versicherte telefonisch mit, dass sie sich seit Juni 2013 bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/15, Urk. 7/17). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ weitere Arztberichte ein (Urk. 7/24) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

Gallen, IV-Stelle, führte eine Haushaltsabklärung bei der Ve rsi cherten durch (Bericht vom 8 . September 2014, Urk. 7/26; vgl. auch ausgefülltes Formular der Versicherten vom 30. Juni 2014, Urk. 7/28) .

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

6. August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/45 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am

10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. August 2015 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr Rentenanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

24. November 2015 wu rde antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Inva li di tät von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lien an gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese ner massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi che rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fami lien mit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen grösseren Anteil der Hausarbeit selber verrichte. Die von Dr. Y.___ beschriebene Einschränkung bestehe nicht. Die Mithilfe des Ehemannes werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, so dass bei der Be schwerdeführerin keine anrechenbare Einschränkung bestehe (S. 2 oben). Die Fest leg ung der Einschränkung im Haushaltsbereich müsse von einer Fachper son der Beschwerdegegnerin erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Sämtliche Ein schränkungen seien im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt worden, der Bericht sei in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen erfolgt. Es sei der Beschwerde führerin dem nach möglich und zumutbar, den Haushalt überwiegend selb stän dig zu bewälti gen. Ebenfalls sei es dem Ehemann zumutbar, die Beschwer de führerin darin zu unterstützen (S. 2 unten).

Daran hielt die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort fest

und ergänzte, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die Anwesenheit eines Familienangehörigen angewiesen sei, damit sie nicht wieder in ihre langjähri gen Verhaltens- und Konsummuster zurückfalle. Dieser Umstand vermöge indes nicht zu begründen, inwiefern ihr die Haushaltstätigkeit - nach Einschätzung von Dr. Y.___

- in keiner Weise mehr zumutbar sein solle. Viel mehr sei auf die anschaulichen Ausführungen des Abklärungsdienstes abzu stellen, wonach der Beschwerdeführerin die Haushaltsführung, Zubereitung ein facherer Mahlzeiten, leichte tägliche Reinigungstätigkeiten oder Wäsche und Kleiderpflege für sich und ihren Ehemann, unter zumutbarer Mithilfe des Letz te ren bei Tätigkei ten wie Einkaufen oder grösseren Reinigungen und Gartenar beiten, trotz ihren psychischen Problemen noch immer möglich sei (Urk. 6 S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus psychiatrischer Sicht bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sie psy chisch erkrankt sei, sei der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Einschränkungen richtig einzuschätzen. Zudem sei der zum Fall hin zugezogene Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), der auf die Haushaltsabklärung und nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abstellen möchte, kein Psychiater, sondern ein Anästhesist und daher ebenfalls nicht qualifiziert, ihre psychischen Einschränkungen zu beurteilen. Ihre Invali dität sei daher nicht abschliessend abgeklärt worden. 2.3

Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haus halt) Tätige ist nicht strittig.

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keiner Einschränkung in der Haushaltsführung ausgegangen und daher einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war am 2 3. und 2 4. April 2013 in der Medizinischen Klinik des Z.___,

notfallmässig hospitalisiert worden. Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2; Differentialdiagnose, DD, dissoziative Stö rung), sowie ein en schädliche n Ge brauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Urk.

7/5/3-6 S. 1 sowie S. 2 unten). 3.2

Direkt im Anschluss an die Hospitalisierung im Z.___ wurde die Beschwer deführerin v om 2 4. bis 29. April 2013 stationär in der A.___ behandelt (Austrittsbericht vom 5. August 2013, Urk. 7/6/6-9). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2) - DD: dissoziative Störung - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31)

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Suizid versu che hinter sich hat, der letzte sei anfangs April 2013 erfolgt (Medi ka men tenm ischintoxikation), worauf sie im Z.___

vom 1. bis 16. April 2013 hospitalisiert worden sei (S. 2 unten, S. 3 Mitte).

Die Beschwerdeführerin habe vier Hauptproblembereiche beschrieben: Ihr stän dig wiederkehrender Alkoholmissbrauch, ihr selbstverletzendes Verhalten, ihre wiederkehrenden Suizidgedanken und ihr gedrücktes Stimmungsbild . Im Rah men des kurzen Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin stimmungsmässig stabilisiert werden können und sie habe in deutlich gebessertem Zustandsbild entlassen werden können (S. 3 unten). Für die Zeit des Klinikaufenthaltes vom 2 4. bis 2 9. Mai (richtig: April) 2013 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4). 3.3

Seit dem 19. April

2013 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in psychiatrischer Behandlung (Bericht vom 15. August 2013, Urk. 7/6/1-5). Er hielt im Wesentlichen dieselben Diagnosen fest wie die Ärzte der A.___ (Ziff. 1.1). Zum ärztlichen Befund Dr. Y.___ aus, es sei ein allgemein reduzierter Zustand, eine ein ge schränkte Konzentration und leichte Gedächtnisstörung festzustellen. Die Auf merk samkeit sei leicht vermindert, das Denken sei formal verlangsamt und in halt lich gestört, der Affekt sei flach, die Stimmung eingetrübt und eine Suizi dalität sei latent persistent (Ziff. 1.4). Derzeit erfolge eine regelmässige Psycho- und Pharmakotherapie in relativ kurzen Abständen (Ziff. 1.5). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Haus haltstätigkeit sei nur unter Aufsicht des Ehemannes oder der Tochter möglich. Die Be schwer deführerin sei nicht in der Lage, selbständig ihren Haushalt zu besorgen. Zeit weise könne sie gewisse Verrichtungen erledigen, brauche aber hierbei die Unter stützung der Tochter wie auch des Ehemannes (Ziff. 1.7).

Daran hielt Dr. Y.___ auch mit weitgehend gleichlautendem Bericht vom 2. April 2014 fest (Urk. 7/24/1-5). 3.4

Im Vorfeld der Haushaltsabklärung füllte die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Formular mit Angaben zum zu führenden Haushalt aus (Urk. 7/28; datiert vom 30. Juni 2014). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Haushalts führung und das Zubereiten der Mahlzeiten sowie Küchenreinigungsarbeiten zirka eine Stunde pro Tag aufwende (S. 3 Ziff. 4.1 f.). Ebenfalls wende sie eine Stunde für die Wohnungspflege mit täglichem Betten sowie wöchentlichem Staubsaugen, Abstauben, Aufräumen und Bodenpflege auf (S. 3 Ziff. 4.3). Zirka eineinhalb Stunden benötige sie pro Woche für das Tätigen von Einkäufen zu sammen mit ihrer Tochter (Ziff. 4.4). Das Besorgen der Wäsche erfordere einen Zeitaufwand von wöchentlich zirka zwei Stunden (S. 4 Ziff. 4.5) und für die Haustierhaltung (kleiner Hund) wende sie täglich zirka eine Stunde auf (Ziff. 4.7). 3.5

Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorfeld (vorstehend E. 3.4) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung (Bericht vom 8. September 2014, Urk. 7/26) erfolgte folgende Gewichtung und Bewertung der anfallenden Haushaltsarbeiten: Aufgaben Stunden

pro Tag in % Einschränkung geltend gemacht anerkannt Haushaltführung 0.08 2.95 % 0 % 0 % Ernährung 1.0 35.40 % 10 % 0 % Wohnungspflege 0.41 14.36 % 50 % 0 % Einkauf und weitere Besorgungen 0.27 9.54 % 50 % 0 % Wäsche und Kleiderpflege 0.07 2.36 % 0 % 0 % Be treuung von Kindern und wei teren Familienangehörigen 0 0 % 0 % 0 % Verschiedenes 1.0 35.40 % 0 % 0 % Total 2.83 100 %

Die Beschwerdeführerin gab im Bereich Ernährung an, sie könne die Mahlzeiten selber zubereiten sowie den Tisch decken und abräumen. Die Küchenreinigung ohne Boden aufnehmen sei ebenfalls noch möglich. Aufgrund der Rückenbe schwerden werde der Boden nicht mehr nass aufgenommen (S. 7 Ziff. 7.2).

Im Bereich Wohnungspflege seien ihr die leichten täglichen Reinigungen noch selber möglich. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Staubsaugen und Boden auf nehmen führe sie nicht mehr selber durch, sondern dies würde vom Ehemann übernommen. Bei der gründlichen Reinigung würden der Ehemann und ihre Tochter ebenfalls regelmässig mithelfen. Das Reinigen der Fenster erfolge ge meinsam mit dem Ehemann in Etappen. Das Wechseln der Bettwäsche erledige die Tochter (Ziff. 7.3).

Einmal wöchentlich erfolge sodann ein Grosseinkauf in Begleitung der Tochter. Die Kleineinkäufe würden zu zweit selber erledigt werden (Ziff. 7.4).

Die Abklärungspersonen hielten fest, es sei dem Ehemann - welcher zu Hause sei und gesundheitsbedingt seinen Schleiferservice nicht mehr betreibe (vgl. S. 2 Mitte) - im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, bei den rücken belastenden Haushalt s arbeiten mitzuhelfen. Zudem sei es der Beschwerdeführe rin zumutbar, die Einkäufe auf tägliche Tranchen aufzuteilen und mit dem Postauto zu tätigen. Es bestehe daher keine anrechenbare Einschränkung in der Haushaltstätigkeit (S. 10 ff.). 3.6

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin führte Dr. Y.___ aus, aufgrund ihrer emotio nalen Instabilität (Borderline -Persönlichkeitsstörung) sei d ie Beschwerdeführerin immer wieder ver sucht, zu Suchtmitteln zu greifen, um ihre Stimmungs in sta bilität so aufzufan gen. Sie sei auf eine ständige Medikation mit hohen Dosen von Neuroleptika und Antidepressiva sowie Antiepilep t ika angewiesen. Auf grund ihrer Instabilität sei sie des Weiteren darauf angewiesen, dass ein Fami lienmitglied sie ständig beaufsichtige. Ansonsten laufe sie Gefahr, sich Betäu bungsmittel in Form von beispielsweise Alkohol zuzuführen, um ihren inneren Spannungen zu ent gehen. Werde sie aber ständig begleitet durch ihren ebenfalls erkrankten Ehe mann oder ihre Tochter, könne sie einigermassen funktionieren. Die Beschwer deführerin sei für die Arztbesuche auf Begleitung angewiesen. Aus ärztlicher Sicht sei es für ihn nicht erklärbar, wie die Beschwerdegegnerin dazu komme, der Beschwerdeführerin die Haushaltstätigkeit als vollumfänglich zumutbar zu erachten (Urk. 7/43). 4.

4.1

Der Abklärungsbericht vom

8. September 2014 (vorstehend E. 3.5) wurde von zwei Abklärungsperson en in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson en berücksichtigte n dabei die Angaben der Beschwerde führerin und begründete n ihre Einschätzung ausführ lich, plausibel und nach voll ziehbar. Der Abklärungsbericht ist entspreche nd voll beweiskräftig (vgl. E. 1 . 3).

Insbesondere hielten die Abklärungspersonen zu Recht fest, dass es dem Ehe mann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, bei gewissen Haushaltstätigkeiten mitzuhelfen oder diese gar ganz zu übernehmen. Das s die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe von volljähri gen Kindern (auch die Tochter der Beschwerdeführerin unterstützt sie in gewis sen Bereichen im Haushalt; vorstehend E. 3.4 f.) und Ehegatten berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden (vorstehend E. 1. 4). Dies umso mehr, als der Ehemann seinen Messerschleiferservice aufgegeben beziehungsweise an die Tochter übergeben hat und sich im Ruhestand befindet. Zwar geht aus den An gaben der Eheleute hervor, dass auch der Ehemann gesundheitlich angeschlagen ist. Die Unterstützung und Mithilfe im Haushalt ist ihm jedoch du rchaus mög lich und zumutbar. Dies wird auch dadurch plausibilisiert, dass der Ehemann beim Eintreffen der Abklärungspersonen gerade daran gewesen sei, den Rasen zu mähen (Urk. 7/26/10 unten). 4.2

Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Anwesen heit eines Familienmitgliedes aufgrund ihrer psychischen Instabilität wieder mit dem Konsum von Alkohol beginnen könnte, die vom behandelnden Psychiater Dr. Y.___ geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Ha us halt nicht zu erklären . Denn einerseits ist der Ehemann der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr erwerbstätig und kann die Beschwerdeführerin daher zu Hause unterstützen. Andererseits würde selbst dann kein anspruchsbegründen der Invaliditätsgrad resultieren, wenn man von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen in den Bereichen Ernährung (10 % einge schränkt), Wohnungspflege sowie Einkaufen und weitere Besorgungen ausg inge (je 50 % eingeschränkt; vorstehend E. 3.5): So würde in den genannten Berei chen eine gewichtete Einschränkung von 3.54 %, 7.18 % und 4.77 % und damit gesamthaft eine Einschränkung von 15.49 % resultieren . Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche entsprechen den von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben (vorstehend E. 3.4), sie wurde mit ihr im Rahmen der H aus haltsabklärung besprochen, unterschriftlich bestätigt und seither auch nicht beanstandet . 4.3

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin gefor der ten weiteren medizinischen Abklärungen und es kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinwei sen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse be züglich Einschränkung in der Haushalttätigkeit zu erwarten.

Daran ändert im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorste hend E. 2.2) auch der Umstand nichts, dass der von der B eschwerdegegnerin hinzugezogene Arzt des RAD ein Anästhesist und kein Psychiater war : Das Bundesge richt hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober

2008 festgehalten, dass ein Arzt unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen. Nach dem Gesagten (vor stehend E. 4.2) stellen vorliegend jedoch ohnehin die Anga ben der Beschwer deführerin sowie die Ergebnisse der Haushaltsabklärung die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkungen im Haushalt dar. 4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. September 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad erstellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahr gang 1985 und 1982), ist seit Abschluss der ordentlichen Schulzeit Hausfrau (Urk. 7/2/5 Ziff.

3.1 und Ziff. 5.2 ff.) .

Unter Hinweis auf ständige Angst be schwer den

sowie mehrfache Selbstmordversuche meldete sich die Versicherte am

25. Juni

2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situa tion ab

und forderte die Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungs pflicht auf, sich einer regelmässigen psychiatrischen Be hand lung zu unterziehen (Urk. 7/ 7-10).

Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit

Vorbescheid vom 27. Januar 2014 mangels Auskunftserteilung betreffend Durchführung der Schadenminderungs pflicht

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/14), teilte ihr die Versicherte telefonisch mit, dass sie sich seit Juni 2013 bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/15, Urk. 7/17). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ weitere Arztberichte ein (Urk. 7/24) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

Gallen, IV-Stelle, führte eine Haushaltsabklärung bei der Ve rsi cherten durch (Bericht vom 8 . September 2014, Urk. 7/26; vgl. auch ausgefülltes Formular der Versicherten vom 30. Juni 2014, Urk. 7/28) .

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

6. August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/45 = Urk. 2) .

E. 1.0 35.40 % 0 % 0 % Total 2.83 100 %

Die Beschwerdeführerin gab im Bereich Ernährung an, sie könne die Mahlzeiten selber zubereiten sowie den Tisch decken und abräumen. Die Küchenreinigung ohne Boden aufnehmen sei ebenfalls noch möglich. Aufgrund der Rückenbe schwerden werde der Boden nicht mehr nass aufgenommen (S. 7 Ziff. 7.2).

Im Bereich Wohnungspflege seien ihr die leichten täglichen Reinigungen noch selber möglich. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Staubsaugen und Boden auf nehmen führe sie nicht mehr selber durch, sondern dies würde vom Ehemann übernommen. Bei der gründlichen Reinigung würden der Ehemann und ihre Tochter ebenfalls regelmässig mithelfen. Das Reinigen der Fenster erfolge ge meinsam mit dem Ehemann in Etappen. Das Wechseln der Bettwäsche erledige die Tochter (Ziff. 7.3).

Einmal wöchentlich erfolge sodann ein Grosseinkauf in Begleitung der Tochter. Die Kleineinkäufe würden zu zweit selber erledigt werden (Ziff. 7.4).

Die Abklärungspersonen hielten fest, es sei dem Ehemann - welcher zu Hause sei und gesundheitsbedingt seinen Schleiferservice nicht mehr betreibe (vgl. S. 2 Mitte) - im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, bei den rücken belastenden Haushalt s arbeiten mitzuhelfen. Zudem sei es der Beschwerdeführe rin zumutbar, die Einkäufe auf tägliche Tranchen aufzuteilen und mit dem Postauto zu tätigen. Es bestehe daher keine anrechenbare Einschränkung in der Haushaltstätigkeit (S. 10 ff.). 3.6

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin führte Dr. Y.___ aus, aufgrund ihrer emotio nalen Instabilität (Borderline -Persönlichkeitsstörung) sei d ie Beschwerdeführerin immer wieder ver sucht, zu Suchtmitteln zu greifen, um ihre Stimmungs in sta bilität so aufzufan gen. Sie sei auf eine ständige Medikation mit hohen Dosen von Neuroleptika und Antidepressiva sowie Antiepilep t ika angewiesen. Auf grund ihrer Instabilität sei sie des Weiteren darauf angewiesen, dass ein Fami lienmitglied sie ständig beaufsichtige. Ansonsten laufe sie Gefahr, sich Betäu bungsmittel in Form von beispielsweise Alkohol zuzuführen, um ihren inneren Spannungen zu ent gehen. Werde sie aber ständig begleitet durch ihren ebenfalls erkrankten Ehe mann oder ihre Tochter, könne sie einigermassen funktionieren. Die Beschwer deführerin sei für die Arztbesuche auf Begleitung angewiesen. Aus ärztlicher Sicht sei es für ihn nicht erklärbar, wie die Beschwerdegegnerin dazu komme, der Beschwerdeführerin die Haushaltstätigkeit als vollumfänglich zumutbar zu erachten (Urk. 7/43). 4.

4.1

Der Abklärungsbericht vom

8. September 2014 (vorstehend E. 3.5) wurde von zwei Abklärungsperson en in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson en berücksichtigte n dabei die Angaben der Beschwerde führerin und begründete n ihre Einschätzung ausführ lich, plausibel und nach voll ziehbar. Der Abklärungsbericht ist entspreche nd voll beweiskräftig (vgl. E. 1 . 3).

Insbesondere hielten die Abklärungspersonen zu Recht fest, dass es dem Ehe mann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, bei gewissen Haushaltstätigkeiten mitzuhelfen oder diese gar ganz zu übernehmen. Das s die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe von volljähri gen Kindern (auch die Tochter der Beschwerdeführerin unterstützt sie in gewis sen Bereichen im Haushalt; vorstehend E. 3.4 f.) und Ehegatten berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden (vorstehend E. 1. 4). Dies umso mehr, als der Ehemann seinen Messerschleiferservice aufgegeben beziehungsweise an die Tochter übergeben hat und sich im Ruhestand befindet. Zwar geht aus den An gaben der Eheleute hervor, dass auch der Ehemann gesundheitlich angeschlagen ist. Die Unterstützung und Mithilfe im Haushalt ist ihm jedoch du rchaus mög lich und zumutbar. Dies wird auch dadurch plausibilisiert, dass der Ehemann beim Eintreffen der Abklärungspersonen gerade daran gewesen sei, den Rasen zu mähen (Urk. 7/26/10 unten). 4.2

Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Anwesen heit eines Familienmitgliedes aufgrund ihrer psychischen Instabilität wieder mit dem Konsum von Alkohol beginnen könnte, die vom behandelnden Psychiater Dr. Y.___ geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Ha us halt nicht zu erklären . Denn einerseits ist der Ehemann der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr erwerbstätig und kann die Beschwerdeführerin daher zu Hause unterstützen. Andererseits würde selbst dann kein anspruchsbegründen der Invaliditätsgrad resultieren, wenn man von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen in den Bereichen Ernährung (10 % einge schränkt), Wohnungspflege sowie Einkaufen und weitere Besorgungen ausg inge (je 50 % eingeschränkt; vorstehend E. 3.5): So würde in den genannten Berei chen eine gewichtete Einschränkung von 3.54 %, 7.18 % und 4.77 % und damit gesamthaft eine Einschränkung von 15.49 % resultieren . Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche entsprechen den von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben (vorstehend E. 3.4), sie wurde mit ihr im Rahmen der H aus haltsabklärung besprochen, unterschriftlich bestätigt und seither auch nicht beanstandet . 4.3

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin gefor der ten weiteren medizinischen Abklärungen und es kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinwei sen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse be züglich Einschränkung in der Haushalttätigkeit zu erwarten.

Daran ändert im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorste hend E. 2.2) auch der Umstand nichts, dass der von der B eschwerdegegnerin hinzugezogene Arzt des RAD ein Anästhesist und kein Psychiater war : Das Bundesge richt hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober

2008 festgehalten, dass ein Arzt unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen. Nach dem Gesagten (vor stehend E. 4.2) stellen vorliegend jedoch ohnehin die Anga ben der Beschwer deführerin sowie die Ergebnisse der Haushaltsabklärung die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkungen im Haushalt dar. 4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. September 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad erstellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs.

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art.

E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen grösseren Anteil der Hausarbeit selber verrichte. Die von Dr. Y.___ beschriebene Einschränkung bestehe nicht. Die Mithilfe des Ehemannes werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, so dass bei der Be schwerdeführerin keine anrechenbare Einschränkung bestehe (S. 2 oben). Die Fest leg ung der Einschränkung im Haushaltsbereich müsse von einer Fachper son der Beschwerdegegnerin erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Sämtliche Ein schränkungen seien im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt worden, der Bericht sei in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen erfolgt. Es sei der Beschwerde führerin dem nach möglich und zumutbar, den Haushalt überwiegend selb stän dig zu bewälti gen. Ebenfalls sei es dem Ehemann zumutbar, die Beschwer de führerin darin zu unterstützen (S. 2 unten).

Daran hielt die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort fest

und ergänzte, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die Anwesenheit eines Familienangehörigen angewiesen sei, damit sie nicht wieder in ihre langjähri gen Verhaltens- und Konsummuster zurückfalle. Dieser Umstand vermöge indes nicht zu begründen, inwiefern ihr die Haushaltstätigkeit - nach Einschätzung von Dr. Y.___

- in keiner Weise mehr zumutbar sein solle. Viel mehr sei auf die anschaulichen Ausführungen des Abklärungsdienstes abzu stellen, wonach der Beschwerdeführerin die Haushaltsführung, Zubereitung ein facherer Mahlzeiten, leichte tägliche Reinigungstätigkeiten oder Wäsche und Kleiderpflege für sich und ihren Ehemann, unter zumutbarer Mithilfe des Letz te ren bei Tätigkei ten wie Einkaufen oder grösseren Reinigungen und Gartenar beiten, trotz ihren psychischen Problemen noch immer möglich sei (Urk. 6 S. 2 unten).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus psychiatrischer Sicht bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sie psy chisch erkrankt sei, sei der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Einschränkungen richtig einzuschätzen. Zudem sei der zum Fall hin zugezogene Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), der auf die Haushaltsabklärung und nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abstellen möchte, kein Psychiater, sondern ein Anästhesist und daher ebenfalls nicht qualifiziert, ihre psychischen Einschränkungen zu beurteilen. Ihre Invali dität sei daher nicht abschliessend abgeklärt worden.

E. 2.3 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haus halt) Tätige ist nicht strittig.

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keiner Einschränkung in der Haushaltsführung ausgegangen und daher einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war am 2 3. und 2 4. April 2013 in der Medizinischen Klinik des Z.___,

notfallmässig hospitalisiert worden. Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2; Differentialdiagnose, DD, dissoziative Stö rung), sowie ein en schädliche n Ge brauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Urk.

7/5/3-6 S. 1 sowie S. 2 unten). 3.2

Direkt im Anschluss an die Hospitalisierung im Z.___ wurde die Beschwer deführerin v om 2 4. bis 29. April 2013 stationär in der A.___ behandelt (Austrittsbericht vom 5. August 2013, Urk. 7/6/6-9). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2) - DD: dissoziative Störung - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31)

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Suizid versu che hinter sich hat, der letzte sei anfangs April 2013 erfolgt (Medi ka men tenm ischintoxikation), worauf sie im Z.___

vom 1. bis 16. April 2013 hospitalisiert worden sei (S. 2 unten, S. 3 Mitte).

Die Beschwerdeführerin habe vier Hauptproblembereiche beschrieben: Ihr stän dig wiederkehrender Alkoholmissbrauch, ihr selbstverletzendes Verhalten, ihre wiederkehrenden Suizidgedanken und ihr gedrücktes Stimmungsbild . Im Rah men des kurzen Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin stimmungsmässig stabilisiert werden können und sie habe in deutlich gebessertem Zustandsbild entlassen werden können (S. 3 unten). Für die Zeit des Klinikaufenthaltes vom 2 4. bis 2 9. Mai (richtig: April) 2013 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4). 3.3

Seit dem 19. April

2013 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in psychiatrischer Behandlung (Bericht vom 15. August 2013, Urk. 7/6/1-5). Er hielt im Wesentlichen dieselben Diagnosen fest wie die Ärzte der A.___ (Ziff. 1.1). Zum ärztlichen Befund Dr. Y.___ aus, es sei ein allgemein reduzierter Zustand, eine ein ge schränkte Konzentration und leichte Gedächtnisstörung festzustellen. Die Auf merk samkeit sei leicht vermindert, das Denken sei formal verlangsamt und in halt lich gestört, der Affekt sei flach, die Stimmung eingetrübt und eine Suizi dalität sei latent persistent (Ziff. 1.4). Derzeit erfolge eine regelmässige Psycho- und Pharmakotherapie in relativ kurzen Abständen (Ziff. 1.5). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Haus haltstätigkeit sei nur unter Aufsicht des Ehemannes oder der Tochter möglich. Die Be schwer deführerin sei nicht in der Lage, selbständig ihren Haushalt zu besorgen. Zeit weise könne sie gewisse Verrichtungen erledigen, brauche aber hierbei die Unter stützung der Tochter wie auch des Ehemannes (Ziff. 1.7).

Daran hielt Dr. Y.___ auch mit weitgehend gleichlautendem Bericht vom 2. April 2014 fest (Urk. 7/24/1-5). 3.4

Im Vorfeld der Haushaltsabklärung füllte die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Formular mit Angaben zum zu führenden Haushalt aus (Urk. 7/28; datiert vom 30. Juni 2014). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Haushalts führung und das Zubereiten der Mahlzeiten sowie Küchenreinigungsarbeiten zirka eine Stunde pro Tag aufwende (S. 3 Ziff. 4.1 f.). Ebenfalls wende sie eine Stunde für die Wohnungspflege mit täglichem Betten sowie wöchentlichem Staubsaugen, Abstauben, Aufräumen und Bodenpflege auf (S. 3 Ziff. 4.3). Zirka eineinhalb Stunden benötige sie pro Woche für das Tätigen von Einkäufen zu sammen mit ihrer Tochter (Ziff. 4.4). Das Besorgen der Wäsche erfordere einen Zeitaufwand von wöchentlich zirka zwei Stunden (S. 4 Ziff. 4.5) und für die Haustierhaltung (kleiner Hund) wende sie täglich zirka eine Stunde auf (Ziff. 4.7). 3.5

Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorfeld (vorstehend E. 3.4) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung (Bericht vom 8. September 2014, Urk. 7/26) erfolgte folgende Gewichtung und Bewertung der anfallenden Haushaltsarbeiten: Aufgaben Stunden

pro Tag in % Einschränkung geltend gemacht anerkannt Haushaltführung 0.08 2.95 % 0 % 0 % Ernährung

E. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Inva li di tät von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lien an gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese ner massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi che rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fami lien mit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.

E. 10 % 0 % Wohnungspflege 0.41 14.36 % 50 % 0 % Einkauf und weitere Besorgungen 0.27 9.54 % 50 % 0 % Wäsche und Kleiderpflege 0.07 2.36 % 0 % 0 % Be treuung von Kindern und wei teren Familienangehörigen 0 0 % 0 % 0 % Verschiedenes

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00922 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahr gang 1985 und 1982), ist seit Abschluss der ordentlichen Schulzeit Hausfrau (Urk. 7/2/5 Ziff.

3.1 und Ziff. 5.2 ff.) .

Unter Hinweis auf ständige Angst be schwer den

sowie mehrfache Selbstmordversuche meldete sich die Versicherte am

25. Juni

2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situa tion ab

und forderte die Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungs pflicht auf, sich einer regelmässigen psychiatrischen Be hand lung zu unterziehen (Urk. 7/ 7-10).

Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit

Vorbescheid vom 27. Januar 2014 mangels Auskunftserteilung betreffend Durchführung der Schadenminderungs pflicht

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/14), teilte ihr die Versicherte telefonisch mit, dass sie sich seit Juni 2013 bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/15, Urk. 7/17). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ weitere Arztberichte ein (Urk. 7/24) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

Gallen, IV-Stelle, führte eine Haushaltsabklärung bei der Ve rsi cherten durch (Bericht vom 8 . September 2014, Urk. 7/26; vgl. auch ausgefülltes Formular der Versicherten vom 30. Juni 2014, Urk. 7/28) .

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

6. August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/45 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am

10. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. August 2015 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr Rentenanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

24. November 2015 wu rde antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die ge eignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Inva li di tät von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lien an gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese ner massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi che rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Fami lien mit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen grösseren Anteil der Hausarbeit selber verrichte. Die von Dr. Y.___ beschriebene Einschränkung bestehe nicht. Die Mithilfe des Ehemannes werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, so dass bei der Be schwerdeführerin keine anrechenbare Einschränkung bestehe (S. 2 oben). Die Fest leg ung der Einschränkung im Haushaltsbereich müsse von einer Fachper son der Beschwerdegegnerin erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Sämtliche Ein schränkungen seien im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt worden, der Bericht sei in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen erfolgt. Es sei der Beschwerde führerin dem nach möglich und zumutbar, den Haushalt überwiegend selb stän dig zu bewälti gen. Ebenfalls sei es dem Ehemann zumutbar, die Beschwer de führerin darin zu unterstützen (S. 2 unten).

Daran hielt die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort fest

und ergänzte, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die Anwesenheit eines Familienangehörigen angewiesen sei, damit sie nicht wieder in ihre langjähri gen Verhaltens- und Konsummuster zurückfalle. Dieser Umstand vermöge indes nicht zu begründen, inwiefern ihr die Haushaltstätigkeit - nach Einschätzung von Dr. Y.___

- in keiner Weise mehr zumutbar sein solle. Viel mehr sei auf die anschaulichen Ausführungen des Abklärungsdienstes abzu stellen, wonach der Beschwerdeführerin die Haushaltsführung, Zubereitung ein facherer Mahlzeiten, leichte tägliche Reinigungstätigkeiten oder Wäsche und Kleiderpflege für sich und ihren Ehemann, unter zumutbarer Mithilfe des Letz te ren bei Tätigkei ten wie Einkaufen oder grösseren Reinigungen und Gartenar beiten, trotz ihren psychischen Problemen noch immer möglich sei (Urk. 6 S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus psychiatrischer Sicht bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sie psy chisch erkrankt sei, sei der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Einschränkungen richtig einzuschätzen. Zudem sei der zum Fall hin zugezogene Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), der auf die Haushaltsabklärung und nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abstellen möchte, kein Psychiater, sondern ein Anästhesist und daher ebenfalls nicht qualifiziert, ihre psychischen Einschränkungen zu beurteilen. Ihre Invali dität sei daher nicht abschliessend abgeklärt worden. 2.3

Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haus halt) Tätige ist nicht strittig.

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keiner Einschränkung in der Haushaltsführung ausgegangen und daher einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war am 2 3. und 2 4. April 2013 in der Medizinischen Klinik des Z.___,

notfallmässig hospitalisiert worden. Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2; Differentialdiagnose, DD, dissoziative Stö rung), sowie ein en schädliche n Ge brauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Urk.

7/5/3-6 S. 1 sowie S. 2 unten). 3.2

Direkt im Anschluss an die Hospitalisierung im Z.___ wurde die Beschwer deführerin v om 2 4. bis 29. April 2013 stationär in der A.___ behandelt (Austrittsbericht vom 5. August 2013, Urk. 7/6/6-9). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, mit psy cho tischen Symptomen (ICD-10 F33.2) - DD: dissoziative Störung - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31)

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Suizid versu che hinter sich hat, der letzte sei anfangs April 2013 erfolgt (Medi ka men tenm ischintoxikation), worauf sie im Z.___

vom 1. bis 16. April 2013 hospitalisiert worden sei (S. 2 unten, S. 3 Mitte).

Die Beschwerdeführerin habe vier Hauptproblembereiche beschrieben: Ihr stän dig wiederkehrender Alkoholmissbrauch, ihr selbstverletzendes Verhalten, ihre wiederkehrenden Suizidgedanken und ihr gedrücktes Stimmungsbild . Im Rah men des kurzen Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin stimmungsmässig stabilisiert werden können und sie habe in deutlich gebessertem Zustandsbild entlassen werden können (S. 3 unten). Für die Zeit des Klinikaufenthaltes vom 2 4. bis 2 9. Mai (richtig: April) 2013 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4). 3.3

Seit dem 19. April

2013 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ in psychiatrischer Behandlung (Bericht vom 15. August 2013, Urk. 7/6/1-5). Er hielt im Wesentlichen dieselben Diagnosen fest wie die Ärzte der A.___ (Ziff. 1.1). Zum ärztlichen Befund Dr. Y.___ aus, es sei ein allgemein reduzierter Zustand, eine ein ge schränkte Konzentration und leichte Gedächtnisstörung festzustellen. Die Auf merk samkeit sei leicht vermindert, das Denken sei formal verlangsamt und in halt lich gestört, der Affekt sei flach, die Stimmung eingetrübt und eine Suizi dalität sei latent persistent (Ziff. 1.4). Derzeit erfolge eine regelmässige Psycho- und Pharmakotherapie in relativ kurzen Abständen (Ziff. 1.5). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Haus haltstätigkeit sei nur unter Aufsicht des Ehemannes oder der Tochter möglich. Die Be schwer deführerin sei nicht in der Lage, selbständig ihren Haushalt zu besorgen. Zeit weise könne sie gewisse Verrichtungen erledigen, brauche aber hierbei die Unter stützung der Tochter wie auch des Ehemannes (Ziff. 1.7).

Daran hielt Dr. Y.___ auch mit weitgehend gleichlautendem Bericht vom 2. April 2014 fest (Urk. 7/24/1-5). 3.4

Im Vorfeld der Haushaltsabklärung füllte die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Formular mit Angaben zum zu führenden Haushalt aus (Urk. 7/28; datiert vom 30. Juni 2014). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Haushalts führung und das Zubereiten der Mahlzeiten sowie Küchenreinigungsarbeiten zirka eine Stunde pro Tag aufwende (S. 3 Ziff. 4.1 f.). Ebenfalls wende sie eine Stunde für die Wohnungspflege mit täglichem Betten sowie wöchentlichem Staubsaugen, Abstauben, Aufräumen und Bodenpflege auf (S. 3 Ziff. 4.3). Zirka eineinhalb Stunden benötige sie pro Woche für das Tätigen von Einkäufen zu sammen mit ihrer Tochter (Ziff. 4.4). Das Besorgen der Wäsche erfordere einen Zeitaufwand von wöchentlich zirka zwei Stunden (S. 4 Ziff. 4.5) und für die Haustierhaltung (kleiner Hund) wende sie täglich zirka eine Stunde auf (Ziff. 4.7). 3.5

Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorfeld (vorstehend E. 3.4) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung (Bericht vom 8. September 2014, Urk. 7/26) erfolgte folgende Gewichtung und Bewertung der anfallenden Haushaltsarbeiten: Aufgaben Stunden

pro Tag in % Einschränkung geltend gemacht anerkannt Haushaltführung 0.08 2.95 % 0 % 0 % Ernährung 1.0 35.40 % 10 % 0 % Wohnungspflege 0.41 14.36 % 50 % 0 % Einkauf und weitere Besorgungen 0.27 9.54 % 50 % 0 % Wäsche und Kleiderpflege 0.07 2.36 % 0 % 0 % Be treuung von Kindern und wei teren Familienangehörigen 0 0 % 0 % 0 % Verschiedenes 1.0 35.40 % 0 % 0 % Total 2.83 100 %

Die Beschwerdeführerin gab im Bereich Ernährung an, sie könne die Mahlzeiten selber zubereiten sowie den Tisch decken und abräumen. Die Küchenreinigung ohne Boden aufnehmen sei ebenfalls noch möglich. Aufgrund der Rückenbe schwerden werde der Boden nicht mehr nass aufgenommen (S. 7 Ziff. 7.2).

Im Bereich Wohnungspflege seien ihr die leichten täglichen Reinigungen noch selber möglich. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Staubsaugen und Boden auf nehmen führe sie nicht mehr selber durch, sondern dies würde vom Ehemann übernommen. Bei der gründlichen Reinigung würden der Ehemann und ihre Tochter ebenfalls regelmässig mithelfen. Das Reinigen der Fenster erfolge ge meinsam mit dem Ehemann in Etappen. Das Wechseln der Bettwäsche erledige die Tochter (Ziff. 7.3).

Einmal wöchentlich erfolge sodann ein Grosseinkauf in Begleitung der Tochter. Die Kleineinkäufe würden zu zweit selber erledigt werden (Ziff. 7.4).

Die Abklärungspersonen hielten fest, es sei dem Ehemann - welcher zu Hause sei und gesundheitsbedingt seinen Schleiferservice nicht mehr betreibe (vgl. S. 2 Mitte) - im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, bei den rücken belastenden Haushalt s arbeiten mitzuhelfen. Zudem sei es der Beschwerdeführe rin zumutbar, die Einkäufe auf tägliche Tranchen aufzuteilen und mit dem Postauto zu tätigen. Es bestehe daher keine anrechenbare Einschränkung in der Haushaltstätigkeit (S. 10 ff.). 3.6

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin führte Dr. Y.___ aus, aufgrund ihrer emotio nalen Instabilität (Borderline -Persönlichkeitsstörung) sei d ie Beschwerdeführerin immer wieder ver sucht, zu Suchtmitteln zu greifen, um ihre Stimmungs in sta bilität so aufzufan gen. Sie sei auf eine ständige Medikation mit hohen Dosen von Neuroleptika und Antidepressiva sowie Antiepilep t ika angewiesen. Auf grund ihrer Instabilität sei sie des Weiteren darauf angewiesen, dass ein Fami lienmitglied sie ständig beaufsichtige. Ansonsten laufe sie Gefahr, sich Betäu bungsmittel in Form von beispielsweise Alkohol zuzuführen, um ihren inneren Spannungen zu ent gehen. Werde sie aber ständig begleitet durch ihren ebenfalls erkrankten Ehe mann oder ihre Tochter, könne sie einigermassen funktionieren. Die Beschwer deführerin sei für die Arztbesuche auf Begleitung angewiesen. Aus ärztlicher Sicht sei es für ihn nicht erklärbar, wie die Beschwerdegegnerin dazu komme, der Beschwerdeführerin die Haushaltstätigkeit als vollumfänglich zumutbar zu erachten (Urk. 7/43). 4.

4.1

Der Abklärungsbericht vom

8. September 2014 (vorstehend E. 3.5) wurde von zwei Abklärungsperson en in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson en berücksichtigte n dabei die Angaben der Beschwerde führerin und begründete n ihre Einschätzung ausführ lich, plausibel und nach voll ziehbar. Der Abklärungsbericht ist entspreche nd voll beweiskräftig (vgl. E. 1 . 3).

Insbesondere hielten die Abklärungspersonen zu Recht fest, dass es dem Ehe mann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, bei gewissen Haushaltstätigkeiten mitzuhelfen oder diese gar ganz zu übernehmen. Das s die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe von volljähri gen Kindern (auch die Tochter der Beschwerdeführerin unterstützt sie in gewis sen Bereichen im Haushalt; vorstehend E. 3.4 f.) und Ehegatten berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden (vorstehend E. 1. 4). Dies umso mehr, als der Ehemann seinen Messerschleiferservice aufgegeben beziehungsweise an die Tochter übergeben hat und sich im Ruhestand befindet. Zwar geht aus den An gaben der Eheleute hervor, dass auch der Ehemann gesundheitlich angeschlagen ist. Die Unterstützung und Mithilfe im Haushalt ist ihm jedoch du rchaus mög lich und zumutbar. Dies wird auch dadurch plausibilisiert, dass der Ehemann beim Eintreffen der Abklärungspersonen gerade daran gewesen sei, den Rasen zu mähen (Urk. 7/26/10 unten). 4.2

Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Anwesen heit eines Familienmitgliedes aufgrund ihrer psychischen Instabilität wieder mit dem Konsum von Alkohol beginnen könnte, die vom behandelnden Psychiater Dr. Y.___ geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Ha us halt nicht zu erklären . Denn einerseits ist der Ehemann der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr erwerbstätig und kann die Beschwerdeführerin daher zu Hause unterstützen. Andererseits würde selbst dann kein anspruchsbegründen der Invaliditätsgrad resultieren, wenn man von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen in den Bereichen Ernährung (10 % einge schränkt), Wohnungspflege sowie Einkaufen und weitere Besorgungen ausg inge (je 50 % eingeschränkt; vorstehend E. 3.5): So würde in den genannten Berei chen eine gewichtete Einschränkung von 3.54 %, 7.18 % und 4.77 % und damit gesamthaft eine Einschränkung von 15.49 % resultieren . Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche entsprechen den von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben (vorstehend E. 3.4), sie wurde mit ihr im Rahmen der H aus haltsabklärung besprochen, unterschriftlich bestätigt und seither auch nicht beanstandet . 4.3

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin gefor der ten weiteren medizinischen Abklärungen und es kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinwei sen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse be züglich Einschränkung in der Haushalttätigkeit zu erwarten.

Daran ändert im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorste hend E. 2.2) auch der Umstand nichts, dass der von der B eschwerdegegnerin hinzugezogene Arzt des RAD ein Anästhesist und kein Psychiater war : Das Bundesge richt hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober

2008 festgehalten, dass ein Arzt unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen. Nach dem Gesagten (vor stehend E. 4.2) stellen vorliegend jedoch ohnehin die Anga ben der Beschwer deführerin sowie die Ergebnisse der Haushaltsabklärung die geeignete und ge nügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkungen im Haushalt dar. 4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. September 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad erstellt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti