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IV.2015.00915

Medizinische Massnahmen: Die IV-Stelle hat die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang zu Unrecht verweigert. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1996, wurde am 2 7. November 2002 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 1. April

2003 vom 3. September

2002 bis 30. Septe m ber 2007 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburts gebrechens

Ziff. 404

(infantiles psychoorganisches Syndrom) gemäss dem An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) zu (Urk. 6/5). Am 2 3. Augu st 2006 teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang vom 8. Juni 2006 bis 30.

September 2007 übernehme (Urk. 6/28). In der Folge verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen , als o auch für ambu lante Psychotherapien , mehrmals bis und mit 3 1. August 2016 , mithin bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres

des Versicherten (Urk. 6/34-35, Urk. 6/50, Urk. 6/72-73). 1.2

Der Versicherte wurde vom 1 6. Januar bis 3 1. Dezember 2013 in den

Y.___ stationär behandelt ( vgl. Urk. 6/77/7-8, Urk. 6/89/3-4 ). Die obligatorische Krankenversicherung des Ver sicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) ,

übernahm die Zwi schenrechnung für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeit raum vom 16.

Januar bis 1 5. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.--

und stellte am 1 8. Juli 2014 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit bewilligten medizini schen Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang

(Urk. 6/77/1 , vgl. Urk. 6/77/7-8 ). Dies wurde der Mutter des Versicherten am 2 4. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6/79). Am 4.

Dezember 2014 teilte die

SWICA der IV-Stelle mit, dass sie die zweite Zwischenrechnung

f ür die statio näre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 1 6. Mai bis 3 1. De zem ber 2013 im Betrag von Fr. 68‘237.40 ebenfalls übernommen h abe (Urk. 6/89 /1, vgl. Urk. 6/89/3-4 ). Die IV-Stelle teilte der Mutter des Versicherten am 6. Mai 2015 mit, dass sie d ie Kosten im Betrag von Fr. 68‘2 37.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Mai bis 3 1. Dezember 2013 übernehme (Urk. 6/92).

Nach ergangenem Vorbescheid an die Mutter des Versicherten (Urk. 6/94) erhob die

SWICA Einwand (Urk. 6/97). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 ab (Urk. 6/101 = Urk. 2). 2.

Die SWICA erhob am 9. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die erbrachten Gel dleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Versicherte , der in der Zwischenzeit volljährig ist, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Der Versi cherte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medi zini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstr e ben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be handlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 3 IVG).

Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft an gezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I 318/90 E.

5b; ZAK 1982 S.

323, I 306/81 E.

2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr – auch lebenserhaltender Art –, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung üb er nommen ( Abs. 1). Die Heilbehandlung geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, im gesetzlichen Umfang und in nach stehender Reihenfolge zu Lasten der Militärversicherung ( lit . a), der Unfallver sicherung ( lit . b), der Invalidenversicherung ( lit . c) und der Krankenversicherung ( lit . d). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, we nn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Ver sicherungsfall zurückzuführen ist (Abs. 3).

Nach dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität hat ausschliesslich eine einzige Sozialv ersicherung die Heilbehandlung – soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind – zu übernehmen. Ein in der Prioritätenordnung von Art. 64 Abs. 2 ATSG subsidiärer Sozialversicherungs träger wird nicht leistungspflichtig (BGE 134 V 1 E. 6.1). 1.4

Art. 70 ATSG sieht vor, dass wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozial versicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann ( Abs. 1). Die Krankenversicherung ist für Sach leis tungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Inva lidenversicherung umstritten ist ( Abs. 2). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden ( Abs. 3). 2. 2.1

Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2), dass die Rechnung der Y.___ vom 4. Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2013 eingegangen sei. Zwei weitere Eingangsstempel würden vom 2 8. und 2 9. August 2013 datieren. Die Rechnung sei am 1 2. September 2013 be zahlt worden. Fast ein Jahr später habe die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 201 4 einen Antrag um Kostenübernahme gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis darüber gehabt, dass

die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 2 0. April 2010 eine ambulante Therapie übernommen habe, gleichzeitig jedoch ausdrück lich darauf hingewiesen habe, dass für eine stationäre Therapie ein neues Ge such zur Prü fung einzureichen sei (S. 2 oben).

Der Versicherte sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerde führerin versichert gewesen. Gestützt auf die Akten sei die IV-Stelle

nicht über den Kran kenkassenwechsel informiert worden. Erst mit der Anmeldung vom 23. November

2011 habe die IV-Stelle

Kenntnis über den Wechsel zur Be schwer deführe rin gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise einrei ch en können, die belegen würden, dass sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung (September 2013) Zweifel an der Leistungspflicht gehabt habe.

Es liege somit kein Anwen dungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn ein solcher setz e gerade voraus, dass die Zweifel bereits bestanden hätten , als die Leistung erbracht worden sei . Bei der von der Beschwerdeführ erin erbrachten Leistung handle es sich nicht um eine Vorleistung. Eine Rückerstattung könne demnach nicht auf Art. 71 ATSG ge stützt werden. Folglich könnten die Kosten von Fr.

38‘808.-- für die stationäre Therapie vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai

2013 nicht durch die Invalidenversiche rung übernommen werden (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte si ch hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aus den Akten der Beschwerdegegnerin klar hervor gehe, dass die Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie vom 2 0. April 2010 zur Kenntnis nahme lediglich an den Vorversicherer , die Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) , geschickt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte der Beschwerdegegnerin den Wechsel des Grundversicherers nicht rechtzeitig gemeldet habe und der Vorversicherer es für nicht nötig erachtet habe, die Beschwerdegegnerin über den Krankenkassenwechsel des Versicherten zur Beschwerdeführerin zu informieren. Sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst durch ihre Mitteilung vom 11.

Juli 2014, wonach die Kosten für die Behan dlung des Geburtsgebrechens Ziff.

404

GgV -Anhang

wei ter hin übernom men würden, erfahren, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich die gesetzli chen Leistungen erbringe. Am 18.

Juli 2014 habe sie schliesslich die Rückfor derung der erbrachten Geldleistungen betreffend den Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. IV.2).

Die Beschwerdegegnerin sei z ur Erbringung der gesetzli chen IV-Leistungen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten ver pflichtet. Bis zum stationären Aufenthalt in der Y.___ habe sie die ge setz lichen Leistungen erbracht. Da auch der stationäre Aufenthalt vom 1 6. Januar bis 3 1. Dezember

2013 in der Y.___

der Behandlung des genannten Gebur ts gebrechens gedient habe, habe die Be schwerdegegnerin auch für die dadurch entstandenen Kosten von Gesetzes we gen aufzukommen (S. 5 f. Ziff. IV.4). Retro spektiv sei daher von einer zweifel losen Unrichtigkeit der Kostenüber nahme auszugehen. Die Rückforderung der Geldleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- gegenüber der Beschwerdegegne rin sei demnach zu Recht erfolgt (S. 6 Ziff. IV. Ziff. 5).

Zudem hätten keine Zweifel über eine L eistungspflicht bestanden , weil die Be schwerdegegnerin für die Kosten des stationären Aufenthalts zweifellos einzu stehen habe. Dies habe sie mit der ansatzlosen Kostenübernahme des zweiten Teils des stationären Aufenthalts in der Y.___ auch bestätigt. Wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Kostenübernahme betreffend den ersten Teil des s tationären Aufenthalts in der Y.___ ablehne, handle sie wider sprüchlich und verstosse gegen das Gesetz (S. 6 Ziff. IV. 6).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 in der Y.___ im Betrag von Fr. 38‘808.-- zu Recht verweigert hat. 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin kommt seit 3. September 2002 für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -Anhang und seit

8. Juni 2006 für die Kosten ambulanter Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten auf . Die Kostenübernahme begrenzte sie mit der

Vollendung des 20. Altersjahres des Ve r sicherten, mithin bis zum 31.

August 2016 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35 , Urk. 6/50, Urk. 6/ 72-73). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätz lich für die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen

Ziff.

404 GgV -Anhang des Versicherten im massgeblichen Zeit raum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig war (vgl. vor stehend E. 1.1) .

Aus dem Antrag der

Y.___

zur Kostenübernahme für die stationäre Be handlung des Versicherten an die Beschwerdeführerin vom 1 3. März 2014 (Urk. 6/77/2-6) geht hervor, dass die stationäre Behandlung im Zusammenhang mit de m Geburtsgebrechen Ziff.

404 GgV -Anhang stand (S. 4 unten). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie d ie Kosten im Betrag von Fr. 68‘2 37.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Mai bis 3 1. Dezember 2013 übernahm

(Urk. 6/92). Es steht somit fest , dass die stationäre Be handlung des Versicherten in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen

Ziff.

404

GgV -Anhang stand

(vgl. Urk. 6/93 S. 3 unten) . 3.2

D er Versicherte war vom 1. Januar 2010 bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert . Zuvor war der Versicherte bei der Helsana krankenversichert gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1) . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder durch den Versicherten noch durch den Vorversicherer

über den Krankenkassenwechsel informiert worden ist. D ie Beschwerdegegnerin hatte erst mit der IV-Anmeldung für Massnahmen bezüglich die berufli che Eingliederung vom 23. November 2011 (Urk. 6/56) Kenntnis über den Wechsel des Krankenversicherers von der Helsana zur Beschwerdeführerin (Ziff. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin stellte jeweils dem vermeintlich aktuellen

Kranken ver sicherer eine Kopie ihre r erlassenen Verfügungen und ausgestellten Mittei lung en im Zusam menhang mit der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und ambu lante Psychotherapien zu. Da die Beschwerdegegnerin erst mit der IV- Anmel dung vom 23. November 2011 für Massnahmen bezüglich die berufliche Ein gliederung über den Krankenversicherungswechsel informiert wurde , stellte sie dem Vorversicherer, der Helsana , diese Kopien bis zu diesem Zeitpunkt zu (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35, Urk. 6/50). Aus den Ak ten geht klar hervor, dass die Kostengutsprache für ambulante Psycho th e ra pie vom 2 0. April 2010 entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ( vorste hend E. 2.1 ) nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Helsana zur Ken nt nis nahme zugestellt wurde (Urk. 6/50). Erst die nachfolgenden und auch gleich zeitig letzten Mitteilungen vom 1

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.

E. 1.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be handlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs.

E. 1.3 Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung üb er nommen ( Abs. 1). Die Heilbehandlung geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, im gesetzlichen Umfang und in nach stehender Reihenfolge zu Lasten der Militärversicherung ( lit . a), der Unfallver sicherung ( lit . b), der Invalidenversicherung ( lit . c) und der Krankenversicherung ( lit . d). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, we nn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Ver sicherungsfall zurückzuführen ist (Abs. 3).

Nach dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität hat ausschliesslich eine einzige Sozialv ersicherung die Heilbehandlung – soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind – zu übernehmen. Ein in der Prioritätenordnung von Art. 64 Abs. 2 ATSG subsidiärer Sozialversicherungs träger wird nicht leistungspflichtig (BGE 134 V 1 E. 6.1).

E. 1.4 Art. 70 ATSG sieht vor, dass wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozial versicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann ( Abs. 1). Die Krankenversicherung ist für Sach leis tungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Inva lidenversicherung umstritten ist ( Abs. 2). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden ( Abs. 3). 2.

E. 2 Die SWICA erhob am 9. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die erbrachten Gel dleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Versicherte , der in der Zwischenzeit volljährig ist, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Der Versi cherte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2), dass die Rechnung der Y.___ vom 4. Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2013 eingegangen sei. Zwei weitere Eingangsstempel würden vom 2 8. und 2 9. August 2013 datieren. Die Rechnung sei am 1 2. September 2013 be zahlt worden. Fast ein Jahr später habe die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 201

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte si ch hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aus den Akten der Beschwerdegegnerin klar hervor gehe, dass die Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie vom 2 0. April 2010 zur Kenntnis nahme lediglich an den Vorversicherer , die Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) , geschickt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte der Beschwerdegegnerin den Wechsel des Grundversicherers nicht rechtzeitig gemeldet habe und der Vorversicherer es für nicht nötig erachtet habe, die Beschwerdegegnerin über den Krankenkassenwechsel des Versicherten zur Beschwerdeführerin zu informieren. Sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst durch ihre Mitteilung vom 11.

Juli 2014, wonach die Kosten für die Behan dlung des Geburtsgebrechens Ziff.

404

GgV -Anhang

wei ter hin übernom men würden, erfahren, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich die gesetzli chen Leistungen erbringe. Am 18.

Juli 2014 habe sie schliesslich die Rückfor derung der erbrachten Geldleistungen betreffend den Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. IV.2).

Die Beschwerdegegnerin sei z ur Erbringung der gesetzli chen IV-Leistungen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten ver pflichtet. Bis zum stationären Aufenthalt in der Y.___ habe sie die ge setz lichen Leistungen erbracht. Da auch der stationäre Aufenthalt vom 1 6. Januar bis 3 1. Dezember

2013 in der Y.___

der Behandlung des genannten Gebur ts gebrechens gedient habe, habe die Be schwerdegegnerin auch für die dadurch entstandenen Kosten von Gesetzes we gen aufzukommen (S. 5 f. Ziff. IV.4). Retro spektiv sei daher von einer zweifel losen Unrichtigkeit der Kostenüber nahme auszugehen. Die Rückforderung der Geldleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- gegenüber der Beschwerdegegne rin sei demnach zu Recht erfolgt (S. 6 Ziff. IV. Ziff. 5).

Zudem hätten keine Zweifel über eine L eistungspflicht bestanden , weil die Be schwerdegegnerin für die Kosten des stationären Aufenthalts zweifellos einzu stehen habe. Dies habe sie mit der ansatzlosen Kostenübernahme des zweiten Teils des stationären Aufenthalts in der Y.___ auch bestätigt. Wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Kostenübernahme betreffend den ersten Teil des s tationären Aufenthalts in der Y.___ ablehne, handle sie wider sprüchlich und verstosse gegen das Gesetz (S. 6 Ziff. IV. 6).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 in der Y.___ im Betrag von Fr. 38‘808.-- zu Recht verweigert hat. 3.

E. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I 318/90 E.

5b; ZAK 1982 S.

323, I 306/81 E.

2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr – auch lebenserhaltender Art –, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen).

E. 3.1 D ie Beschwerdegegnerin kommt seit 3. September 2002 für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -Anhang und seit

E. 3.2 D er Versicherte war vom 1. Januar 2010 bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert . Zuvor war der Versicherte bei der Helsana krankenversichert gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1) . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder durch den Versicherten noch durch den Vorversicherer

über den Krankenkassenwechsel informiert worden ist. D ie Beschwerdegegnerin hatte erst mit der IV-Anmeldung für Massnahmen bezüglich die berufli che Eingliederung vom 23. November 2011 (Urk. 6/56) Kenntnis über den Wechsel des Krankenversicherers von der Helsana zur Beschwerdeführerin (Ziff. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin stellte jeweils dem vermeintlich aktuellen

Kranken ver sicherer eine Kopie ihre r erlassenen Verfügungen und ausgestellten Mittei lung en im Zusam menhang mit der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und ambu lante Psychotherapien zu. Da die Beschwerdegegnerin erst mit der IV- Anmel dung vom 23. November 2011 für Massnahmen bezüglich die berufliche Ein gliederung über den Krankenversicherungswechsel informiert wurde , stellte sie dem Vorversicherer, der Helsana , diese Kopien bis zu diesem Zeitpunkt zu (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35, Urk. 6/50). Aus den Ak ten geht klar hervor, dass die Kostengutsprache für ambulante Psycho th e ra pie vom 2 0. April 2010 entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ( vorste hend E. 2.1 ) nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Helsana zur Ken nt nis nahme zugestellt wurde (Urk. 6/50). Erst die nachfolgenden und auch gleich zeitig letzten Mitteilungen vom 1

E. 4 einen Antrag um Kostenübernahme gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis darüber gehabt, dass

die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 2 0. April 2010 eine ambulante Therapie übernommen habe, gleichzeitig jedoch ausdrück lich darauf hingewiesen habe, dass für eine stationäre Therapie ein neues Ge such zur Prü fung einzureichen sei (S. 2 oben).

Der Versicherte sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerde führerin versichert gewesen. Gestützt auf die Akten sei die IV-Stelle

nicht über den Kran kenkassenwechsel informiert worden. Erst mit der Anmeldung vom 23. November

2011 habe die IV-Stelle

Kenntnis über den Wechsel zur Be schwer deführe rin gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise einrei ch en können, die belegen würden, dass sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung (September 2013) Zweifel an der Leistungspflicht gehabt habe.

Es liege somit kein Anwen dungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn ein solcher setz e gerade voraus, dass die Zweifel bereits bestanden hätten , als die Leistung erbracht worden sei . Bei der von der Beschwerdeführ erin erbrachten Leistung handle es sich nicht um eine Vorleistung. Eine Rückerstattung könne demnach nicht auf Art. 71 ATSG ge stützt werden. Folglich könnten die Kosten von Fr.

38‘808.-- für die stationäre Therapie vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai

2013 nicht durch die Invalidenversiche rung übernommen werden (S. 2 Mitte).

E. 8 Juni 2006 für die Kosten ambulanter Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten auf . Die Kostenübernahme begrenzte sie mit der

Vollendung des 20. Altersjahres des Ve r sicherten, mithin bis zum 31.

August 2016 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35 , Urk. 6/50, Urk. 6/ 72-73). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätz lich für die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen

Ziff.

404 GgV -Anhang des Versicherten im massgeblichen Zeit raum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig war (vgl. vor stehend E. 1.1) .

Aus dem Antrag der

Y.___

zur Kostenübernahme für die stationäre Be handlung des Versicherten an die Beschwerdeführerin vom 1 3. März 2014 (Urk. 6/77/2-6) geht hervor, dass die stationäre Behandlung im Zusammenhang mit de m Geburtsgebrechen Ziff.

404 GgV -Anhang stand (S. 4 unten). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie d ie Kosten im Betrag von Fr. 68‘2 37.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Mai bis 3 1. Dezember 2013 übernahm

(Urk. 6/92). Es steht somit fest , dass die stationäre Be handlung des Versicherten in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen

Ziff.

404

GgV -Anhang stand

(vgl. Urk. 6/93 S. 3 unten) .

Dispositiv
  1. Juli 2014 bezüglich der Verlängerung der Kostengutsprache für ambulante Psychotherapien und für medizinische Mass nahmen bis zum 3
  2. August 2016 wurden der Beschwerdeführerin zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 6/72-73). Die Beschwerdeführerin erfuhr somit – wie sie zu Recht geltend machte ( vorstehend E. 2.2 ) – erst durch die Mitteilung vom 1
  3. Juli 2014, dass die Beschwerdegegnerin gesetzliche Leistungen bezüg lich der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff.   404 GgV -Anhang des Ver sicherten über nahm .      Die Zwischenrechnung der Y.___ für die stationäre Behandlung für den Zeitraum vom 1
  4. Januar bis 1
  5. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.-- ging am   1
  6. Juli 2013 (RD Basel) bei der Beschwerdeführerin ein. Zwei weitere Eingangsstempel datieren vom 2
  7. August 2013 (Agentur Uster) und vom 29.   August 2013 (RD Zürich). Die Beschwerdeführerin bezahlte die Zwischen rechnung am 1
  8. Se ptember 2013 (Urk. 6/77/7 oben). In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leis tungs erbringung Zweife l an der Leistungspflicht hatte , diese erfolgte vorausset zungs los. Dies erstaunt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdefüh rer in erst mit Mitteilung vom 1
  9. Juli 2014 von der Leistungspflicht der Be schwerde geg nerin im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebre chens Ziff. 404 GgV -Anhang erfuhr , nicht.      Somit liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art.  70 ATSG vor, denn die Bestimmung knüpft daran an , dass die Zweifel im Zeitpunkt der Leistungser bringung vorlagen . Eine ohne Zweifel und also in diesem Sinne definitiv er brachte Leistung kann nicht rückwirkend zu einer „Vorleistung“ werden ( vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3.   Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art.  70 N 8). 3.3      Hingegen ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die sta tio näre Behandlung des Versicherten in der Y.___ auch vom 16.   Januar bis 1
  10. Mai 2013 im Betrag von Fr.  38‘808. -- aufgrund der im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang grundsätzlich bejahten Leis tun gs pflicht sowie im speziellen der Kostengutsprache für die stationäre Behandlung in der Y.___ vom 16. Mai bis 3
  11. Dezember 2013 (Urk. 6/72-73, Urk. 6/92) hätte übernehmen müssen . Sie hat die Kostenübernahme daher zu Unrecht ver weigert . Diese Schlussfolge rung steht im Übrigen im Einklang mit dem in Art.  64 Abs.  1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität, wonach aus schliess lich eine einzige Sozial versicherung die Heilbehandlung zu über nehmen hat (vorstehend E. 1.3). 3.4      Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstat tung der bezahlten Zwischenrechnung im Betrag von Fr. 38‘808.-- verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  12. Juli 2015 entschied die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht und nicht über ihre allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2008 vom 14. Oktober   2008 E. 8.1 ). Bezüglich einer allfälligen Rücker stat tungspflicht der Beschwerdegegnerin fehlt es daher an einem Anfechtungs ob jekt , weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.5      Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefoch tene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ auch vom 1
  13. Januar bis 1
  14. Mai 2013 leistungspflichtig ist.
  15. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.   69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführer in nur teilweise obsiegt, sind ihr die Kosten zu einem Drittel und der Beschwerde gegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  17. Juli 2015 dahin gehend abgeän dert und festgestellt, dass diese für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ vom 1
  18. Januar bis 1
  19. Mai 2013 leistungspflichtig ist.      Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  20. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  21. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  22. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  23. Juli bis und mit 1
  24. August sowie vom 1
  25. Dezember bis und mit dem
  26. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00915 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1996, wurde am 2 7. November 2002 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 1. April

2003 vom 3. September

2002 bis 30. Septe m ber 2007 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburts gebrechens

Ziff. 404

(infantiles psychoorganisches Syndrom) gemäss dem An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) zu (Urk. 6/5). Am 2 3. Augu st 2006 teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang vom 8. Juni 2006 bis 30.

September 2007 übernehme (Urk. 6/28). In der Folge verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen , als o auch für ambu lante Psychotherapien , mehrmals bis und mit 3 1. August 2016 , mithin bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres

des Versicherten (Urk. 6/34-35, Urk. 6/50, Urk. 6/72-73). 1.2

Der Versicherte wurde vom 1 6. Januar bis 3 1. Dezember 2013 in den

Y.___ stationär behandelt ( vgl. Urk. 6/77/7-8, Urk. 6/89/3-4 ). Die obligatorische Krankenversicherung des Ver sicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) ,

übernahm die Zwi schenrechnung für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeit raum vom 16.

Januar bis 1 5. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.--

und stellte am 1 8. Juli 2014 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit bewilligten medizini schen Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang

(Urk. 6/77/1 , vgl. Urk. 6/77/7-8 ). Dies wurde der Mutter des Versicherten am 2 4. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6/79). Am 4.

Dezember 2014 teilte die

SWICA der IV-Stelle mit, dass sie die zweite Zwischenrechnung

f ür die statio näre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 1 6. Mai bis 3 1. De zem ber 2013 im Betrag von Fr. 68‘237.40 ebenfalls übernommen h abe (Urk. 6/89 /1, vgl. Urk. 6/89/3-4 ). Die IV-Stelle teilte der Mutter des Versicherten am 6. Mai 2015 mit, dass sie d ie Kosten im Betrag von Fr. 68‘2 37.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Mai bis 3 1. Dezember 2013 übernehme (Urk. 6/92).

Nach ergangenem Vorbescheid an die Mutter des Versicherten (Urk. 6/94) erhob die

SWICA Einwand (Urk. 6/97). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2015 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung in der Y.___ für den Zeitraum vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 ab (Urk. 6/101 = Urk. 2). 2.

Die SWICA erhob am 9. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die erbrachten Gel dleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Versicherte , der in der Zwischenzeit volljährig ist, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Der Versi cherte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medi zini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstr e ben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Be handlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in An stalts

- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 3 IVG).

Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft an gezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I 318/90 E.

5b; ZAK 1982 S.

323, I 306/81 E.

2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr – auch lebenserhaltender Art –, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung üb er nommen ( Abs. 1). Die Heilbehandlung geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, im gesetzlichen Umfang und in nach stehender Reihenfolge zu Lasten der Militärversicherung ( lit . a), der Unfallver sicherung ( lit . b), der Invalidenversicherung ( lit . c) und der Krankenversicherung ( lit . d). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, we nn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Ver sicherungsfall zurückzuführen ist (Abs. 3).

Nach dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität hat ausschliesslich eine einzige Sozialv ersicherung die Heilbehandlung – soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind – zu übernehmen. Ein in der Prioritätenordnung von Art. 64 Abs. 2 ATSG subsidiärer Sozialversicherungs träger wird nicht leistungspflichtig (BGE 134 V 1 E. 6.1). 1.4

Art. 70 ATSG sieht vor, dass wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozial versicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann ( Abs. 1). Die Krankenversicherung ist für Sach leis tungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Inva lidenversicherung umstritten ist ( Abs. 2). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden ( Abs. 3). 2. 2.1

Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2), dass die Rechnung der Y.___ vom 4. Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2013 eingegangen sei. Zwei weitere Eingangsstempel würden vom 2 8. und 2 9. August 2013 datieren. Die Rechnung sei am 1 2. September 2013 be zahlt worden. Fast ein Jahr später habe die Beschwerdeführerin am 1 8. Juli 201 4 einen Antrag um Kostenübernahme gestellt. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis darüber gehabt, dass

die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 2 0. April 2010 eine ambulante Therapie übernommen habe, gleichzeitig jedoch ausdrück lich darauf hingewiesen habe, dass für eine stationäre Therapie ein neues Ge such zur Prü fung einzureichen sei (S. 2 oben).

Der Versicherte sei vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerde führerin versichert gewesen. Gestützt auf die Akten sei die IV-Stelle

nicht über den Kran kenkassenwechsel informiert worden. Erst mit der Anmeldung vom 23. November

2011 habe die IV-Stelle

Kenntnis über den Wechsel zur Be schwer deführe rin gehabt. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise einrei ch en können, die belegen würden, dass sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung (September 2013) Zweifel an der Leistungspflicht gehabt habe.

Es liege somit kein Anwen dungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn ein solcher setz e gerade voraus, dass die Zweifel bereits bestanden hätten , als die Leistung erbracht worden sei . Bei der von der Beschwerdeführ erin erbrachten Leistung handle es sich nicht um eine Vorleistung. Eine Rückerstattung könne demnach nicht auf Art. 71 ATSG ge stützt werden. Folglich könnten die Kosten von Fr.

38‘808.-- für die stationäre Therapie vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai

2013 nicht durch die Invalidenversiche rung übernommen werden (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte si ch hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aus den Akten der Beschwerdegegnerin klar hervor gehe, dass die Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie vom 2 0. April 2010 zur Kenntnis nahme lediglich an den Vorversicherer , die Helsana Versicherungen AG (nach folgend Helsana) , geschickt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte der Beschwerdegegnerin den Wechsel des Grundversicherers nicht rechtzeitig gemeldet habe und der Vorversicherer es für nicht nötig erachtet habe, die Beschwerdegegnerin über den Krankenkassenwechsel des Versicherten zur Beschwerdeführerin zu informieren. Sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst durch ihre Mitteilung vom 11.

Juli 2014, wonach die Kosten für die Behan dlung des Geburtsgebrechens Ziff.

404

GgV -Anhang

wei ter hin übernom men würden, erfahren, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich die gesetzli chen Leistungen erbringe. Am 18.

Juli 2014 habe sie schliesslich die Rückfor derung der erbrachten Geldleistungen betreffend den Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. IV.2).

Die Beschwerdegegnerin sei z ur Erbringung der gesetzli chen IV-Leistungen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten ver pflichtet. Bis zum stationären Aufenthalt in der Y.___ habe sie die ge setz lichen Leistungen erbracht. Da auch der stationäre Aufenthalt vom 1 6. Januar bis 3 1. Dezember

2013 in der Y.___

der Behandlung des genannten Gebur ts gebrechens gedient habe, habe die Be schwerdegegnerin auch für die dadurch entstandenen Kosten von Gesetzes we gen aufzukommen (S. 5 f. Ziff. IV.4). Retro spektiv sei daher von einer zweifel losen Unrichtigkeit der Kostenüber nahme auszugehen. Die Rückforderung der Geldleistungen in der Höhe von Fr. 38‘808.-- gegenüber der Beschwerdegegne rin sei demnach zu Recht erfolgt (S. 6 Ziff. IV. Ziff. 5).

Zudem hätten keine Zweifel über eine L eistungspflicht bestanden , weil die Be schwerdegegnerin für die Kosten des stationären Aufenthalts zweifellos einzu stehen habe. Dies habe sie mit der ansatzlosen Kostenübernahme des zweiten Teils des stationären Aufenthalts in der Y.___ auch bestätigt. Wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Kostenübernahme betreffend den ersten Teil des s tationären Aufenthalts in der Y.___ ablehne, handle sie wider sprüchlich und verstosse gegen das Gesetz (S. 6 Ziff. IV. 6).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 in der Y.___ im Betrag von Fr. 38‘808.-- zu Recht verweigert hat. 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin kommt seit 3. September 2002 für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -Anhang und seit

8. Juni 2006 für die Kosten ambulanter Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziff. 404

GgV -Anhang des Versicherten auf . Die Kostenübernahme begrenzte sie mit der

Vollendung des 20. Altersjahres des Ve r sicherten, mithin bis zum 31.

August 2016 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35 , Urk. 6/50, Urk. 6/ 72-73). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätz lich für die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen

Ziff.

404 GgV -Anhang des Versicherten im massgeblichen Zeit raum vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 leistungspflichtig war (vgl. vor stehend E. 1.1) .

Aus dem Antrag der

Y.___

zur Kostenübernahme für die stationäre Be handlung des Versicherten an die Beschwerdeführerin vom 1 3. März 2014 (Urk. 6/77/2-6) geht hervor, dass die stationäre Behandlung im Zusammenhang mit de m Geburtsgebrechen Ziff.

404 GgV -Anhang stand (S. 4 unten). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie d ie Kosten im Betrag von Fr. 68‘2 37.40 für den stationären Aufenthalt in der Y.___ vom 1 6. Mai bis 3 1. Dezember 2013 übernahm

(Urk. 6/92). Es steht somit fest , dass die stationäre Be handlung des Versicherten in der Y.___ vom 16. Januar bis 15. Mai 2013 im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen

Ziff.

404

GgV -Anhang stand

(vgl. Urk. 6/93 S. 3 unten) . 3.2

D er Versicherte war vom 1. Januar 2010 bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert . Zuvor war der Versicherte bei der Helsana krankenversichert gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1) . Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder durch den Versicherten noch durch den Vorversicherer

über den Krankenkassenwechsel informiert worden ist. D ie Beschwerdegegnerin hatte erst mit der IV-Anmeldung für Massnahmen bezüglich die berufli che Eingliederung vom 23. November 2011 (Urk. 6/56) Kenntnis über den Wechsel des Krankenversicherers von der Helsana zur Beschwerdeführerin (Ziff. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin stellte jeweils dem vermeintlich aktuellen

Kranken ver sicherer eine Kopie ihre r erlassenen Verfügungen und ausgestellten Mittei lung en im Zusam menhang mit der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und ambu lante Psychotherapien zu. Da die Beschwerdegegnerin erst mit der IV- Anmel dung vom 23. November 2011 für Massnahmen bezüglich die berufliche Ein gliederung über den Krankenversicherungswechsel informiert wurde , stellte sie dem Vorversicherer, der Helsana , diese Kopien bis zu diesem Zeitpunkt zu (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/34-35, Urk. 6/50). Aus den Ak ten geht klar hervor, dass die Kostengutsprache für ambulante Psycho th e ra pie vom 2 0. April 2010 entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ( vorste hend E. 2.1 ) nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Helsana zur Ken nt nis nahme zugestellt wurde (Urk. 6/50). Erst die nachfolgenden und auch gleich zeitig letzten Mitteilungen vom 1 1. Juli 2014 bezüglich der Verlängerung der Kostengutsprache für ambulante Psychotherapien und für medizinische Mass nahmen bis zum 3 1. August 2016 wurden der Beschwerdeführerin zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 6/72-73).

Die Beschwerdeführerin erfuhr somit – wie sie zu Recht geltend machte ( vorstehend E. 2.2 ) – erst durch die Mitteilung vom 1 1. Juli 2014, dass die Beschwerdegegnerin gesetzliche Leistungen bezüg lich der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff.

404 GgV -Anhang des Ver sicherten über nahm .

Die Zwischenrechnung der Y.___ für die stationäre Behandlung für den Zeitraum vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808.-- ging am

1 0. Juli 2013 (RD Basel) bei der Beschwerdeführerin ein. Zwei weitere Eingangsstempel datieren vom 2 8. August 2013 (Agentur Uster) und vom 29.

August 2013 (RD Zürich). Die Beschwerdeführerin bezahlte die Zwischen rechnung am 1 2. Se ptember 2013 (Urk. 6/77/7 oben). In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leis tungs erbringung Zweife l an der Leistungspflicht hatte , diese erfolgte vorausset zungs los.

Dies

erstaunt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdefüh rer in erst mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2014

von der Leistungspflicht der

Be schwerde geg nerin

im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebre chens

Ziff. 404 GgV -Anhang erfuhr , nicht.

Somit liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn die Bestimmung knüpft daran an , dass die Zweifel im Zeitpunkt der Leistungser bringung vorlagen . Eine ohne Zweifel und also in diesem Sinne definitiv er brachte Leistung kann nicht rückwirkend zu einer „Vorleistung“ werden

( vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 70 N 8). 3.3

Hingegen ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die sta tio näre Behandlung des Versicherten in der Y.___ auch vom 16.

Januar bis 1 5. Mai 2013 im Betrag von Fr. 38‘808. -- aufgrund der im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang grundsätzlich bejahten Leis tun gs pflicht sowie im speziellen der Kostengutsprache für die stationäre Behandlung in der Y.___ vom 16. Mai bis 3

1. Dezember 2013 (Urk. 6/72-73, Urk. 6/92) hätte übernehmen müssen . Sie hat die Kostenübernahme daher zu Unrecht ver weigert . Diese Schlussfolge rung steht im Übrigen im Einklang mit dem in Art. 64

Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität, wonach aus schliess lich eine einzige Sozial versicherung die Heilbehandlung zu über nehmen hat (vorstehend E. 1.3). 3.4

Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstat tung der bezahlten Zwischenrechnung im Betrag von Fr. 38‘808.-- verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juli 2015 entschied die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht und nicht über ihre allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2008 vom 14. Oktober

2008 E. 8.1 ). Bezüglich einer allfälligen Rücker stat tungspflicht der Beschwerdegegnerin fehlt es daher an einem Anfechtungs ob jekt , weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.5

Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefoch tene Verfügung

dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ auch vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 leistungspflichtig ist. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführer in nur teilweise obsiegt, sind ihr die Kosten zu einem Drittel und der Beschwerde gegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Juli 2015 dahin gehend abgeän dert

und festgestellt, dass diese für die stationäre Behandlung von X.___ in der Y.___ vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2013 leistungspflichtig ist.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger