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IV.2015.00912

Versicherter mit COPD und chronischer Hepatitis C, in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, kein zusätzlicher Abklärungsbedarf; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war bis zum 3 1. Oktober 2010 als Haus warthilfe und Hauswart beim Y.___ angestellt . Während eines anschliessenden Auslandaufenthaltes war er unter anderem als Gärtner tätig (Urk. 7/10 S. 1 und 5, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2013

unter Hinweis auf

ein Asthma bronchiale, COPD und eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche S ituation ab und gewährte dem Versicherten Arbeits vermittlung (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 2 6. Mai 2014 erklärte die IV-Stelle die Massnahme für beendet (Urk. 7/27).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/58 = Urk.

2) einen Rentenan spruch . 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, es seien ihm IV-Leistungen (berufli che Massnahmen/Rente) zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2015 wurde

antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-3).

Mit Replik vom 2 4. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer in abän de rung sei nes ursprünglichen Antrags, die Ver fügung vom 2 9. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen entscheide (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 3. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 2 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. März 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. F ür sämt liche seinem Gesundheitsschaden angepasste, körperlich leichte Hilfsarbei ter tätig keiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit sei es ihm mög lich,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 oben).

Eine chronische Hepatitis C sei grundsätzlich behandelbar, wofür gemäss den medizinischen Unterlagen aber kein dringender Bedarf bestehe (Urk. 6 Ziff. 2). Da sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von denselben Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er an einer chro ni schen Hepatitis C leide, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ge nü gend berücksichtigt worden. Aufgrund der Hepatitis C und eines damit im Zusammenhang stehenden Fatiguesyndromes sei er selbst in einer leidensange passten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat, und ob die vorhandene Aktenlage zur Beurteilung dieser Frage ausreichend ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da die Be schwerdeführerin diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 7. März

2013 (Urk. 7/1/1) wegen Krank heit seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Staub- und Dampfexposition sowie grosse körperliche Anst rengung en seien zu vermeiden. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in einem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/1/4-6) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine seit Jahrzehnten bekannte Hepatitis C-Infektion bei Status nach intravenösem Drogenabusus und anhaltender Poly toxikomanie (Nikotin, Alkohol, Kokain, Marihuana) . Der Patient verneine Ober bauchschmerzen, Gelenksymptome, Pruritus oder das Auftreten eines Ikterus. Ebenso wenig bestünden Ödeme. Hingegen lä gen eine häufige Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 1).

Patienten mit einer chronischen Hepatitis C vom Geno typ 1 würden auf eine antivirale Therapie schlechter ansprechen und benötigten in der Regel auch eine längere Therapie als Patienten mit einem Genotyp 2 oder 3. Eine solche neben wirkungsreiche und teure Behandlung komme aber erst in Frage, wenn die soziale Situation geklärt sei. So sei unklar, ob der Patient wieder nach B.___ zu rückkehre oder in der Schweiz bleibe. Vorausgesetzt sei zudem, dass er während mindestens sechs Monaten seine Polytoxikomanie sistiere. Dies heisse, dass er den Alkoholkonsum abstelle und kein Kokain und Marihuana mehr konsumiere. Er habe den Patienten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Noxen bei be kannter Hepatitis C exponentiell mehr Schäden verursachten, als bei Patienten, die nur unter einer Hepatitis C leiden würden. Falls der Patient während einem halben Jahr abstinent lebe, sei in einem nächsten Schritt eine Leberbiopsie durchzuführen. Je nach Ausmass der Veränderung könne dann über weitere Schritte diskutiert werden. Eine unmittelbare Therapieindikation würde sich nur bei schweren Veränderungen ergeben (S. 2 f.). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, Leiten der Arzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/31/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Verdacht auf Asthma bronchiale - Bluteosinophilie 7 %, entsprechend 385 Zellen/µl (März 2007) - Hunde- und Katzenhaarsensibilisierung, - signifikante partielle Reversibilität auf systemischen Steroidversuch - aktuell mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer 2. Verdacht auf COPD - Zigaretten- und Cannabisrauchen - leichte bis neu mittelschwere CO-Diffusionsstörung 3. Alkoholabusus - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C 4. kongenitale Fazialisparese links

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei nach zwei Jahren aus B.___ zurückgekehrt. Körperliche Arbeiten habe er dort kaum mehr ver richten könnten (S.

1 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2007, Urk. 7/31/4-6) fänden sich in etwa unveränderte lungenfunktionelle Werte. Dr. C.___ habe damals einen systemi schen Steroittr ia l durchgeführt mit deutlicher Verbesserung des FEV1 um 570 ml entsprechend 21 %. Somit bestehe sicherlich eine signifikante partielle Re versibilität. Er habe deshalb die aktuelle Behandlung intensiviert. Dr. C.___ habe empfohlen, einen 400- er

Turbohaler einzusetzen, die Dosis zu steigern und abends Singulair einzunehmen (S. 2). 3.4

Dr. A.___

f ührte in einem Schreiben vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 7/29/6) aus, der Beschwerdeführer sei ihm im Frühling 2013 zur Standortbestimmung einer seit Jahren bekannten Hepatitis C zugewiesen worden. E r habe den Patienten am 1 0. April und am 8. Mai 2013 zur Besprechung der Laborresultate gesehen. B ei unklarer sozialer Situation mit einer möglichen Rückkehr nach B.___ und fortgesetzter Polytoxikomanie

habe Dr. A.___

von einer Behandlung der Hepatitis C abgeraten, zumal bei sonographisch fehlenden Zeichen einer porta len Hypertension und laborchemisch erhaltener Lebersynthese und Exkretions leistung kein dringender Therapiebedarf bestehe.

Er habe den Patienten einmalig und letztmals v or mehr als einem Jahr gesehen. Zu weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen . 3.5

Med. prakt. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. Z.___

stellten im Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/32) folgende Diag nosen :

- Verdacht auf Asthma bronchiale

- chronische Hepatitis C

- Verdacht auf COPD mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung Depression (seit 2013) Sie gaben an, dass in den letzten Jahren anamnestisch eine zunehmende Müdigkeit und eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

be standen habe . Als Therapien erwähnten sie eine Inhala tions

- und eine Psy cho therapie. Die Prognose sei progressiv (Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Eine Dyspnoe und eine allgemeine Müdigkeit habe eine eingeschränkte Kraft und Ausdauer zur F olge. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich limitierten Belastung mit Heben von Gewichten sei dem Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.6-1.7). Möglicherweise habe eine pulmonale Rehabilitation positive Auswirkungen (Ziff. 1.8). Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar (S. 5 Ziff. 3 oben). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Med izin und für Rheu matologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/51 S. 3) fest, laut dem Be richt von Dr. C.___ vom 2 0. Juni 2014 (richti : 2013) bestehe ein Verdacht auf Asthmabron chiale, ein Verdacht auf COPD, eine kongenitale Fazialisparese links und ein Al koholabusus. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht angegeben. Der Hausarzt at testiere für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 1 1. März 201 3. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien ungenau. Eine rein sitzende Tätigkeit sei aber möglich. 3.7

Dr. C.___

stellte im Bericht vom 2 2. April 2015 (Urk. 7/50)

neu folgende Diagno se n (S. 1): - COPD GOLD Stadium 2 - mögliche asthmatische Komponente - s ignifikante partielle Reversibilität im systemischen Steroidversuch 2006 - DD: Exazerbations - “ B ehandlung“ - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer - Zigaretten- und Cannabiskonsum - anamnestisch Status nach Alkoholkonsum - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C - kongenitale Fazialisparese links

Der Beschwerdeführer berichte aktuell übe r rezidivierende Hustensynkopen . Laut Fremdanamnese sei er dabei jeweils 5 bis 10 Sekunden nicht ansprechbar. Er habe sich dabei auch schon den Kopf aufgeschlagen. Eine arterielle Hyper tonie sei nicht bekannt (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren obstruktiven Ventilations störung, welche wahrscheinlich einer COPD zuzuordnen sei. In der Vergangen heit seien CO-Diffusionsmessungen um 65 % (2006) und 60 % des Solls (2013) gemessen worden. Bei Asthmatikern würde man eine normale Diffusionskapa zität erwarten. Differentialdiagnostisch komme auch eine COPD-Exazerbation in Frage, welche zu der Verschlechterung geführt habe (S. 2 unten).

Insgesamt sei aus pneumologischer Sich keine Einschränkung für leichtere kör perliche Betätigungen nachweisbar. Dr. C.___ sei gerne bereit, eine Spiro-Ergo metrie durchzuführen, da sicherlich auch eine relevante Dekonditionierung vor handen sei (S. 2 f.). 3.8

Dr. F.___

erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai

2015 (Urk. 7/51 S.3), im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. April 2015 würden keine Ein schrän kungen für leichtere körperliche Betätigungen ausgewiesen. Zusammen fassend bestehe demnach in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei keine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. 3.9

Med. prakt. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 1. November 2015 (Urk. 11/2) auf die Fragen im Schreiben der Rechtsver treterin des Beschwerde führers vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 11/1).

Med. prakt. E.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2013 in ihrer Praxis in ärztlicher Behandlung. Die Frequenz der Behandlung sei unre gel mässig (Ziff. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Je nach Aufgabenbereich bestehe in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2-3).

Med. prakt. E.___

na nnte als massgebende Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Verdacht auf COPD, eine Depression und eine chronische Hepatitis C. Ausgehend von der Lunge bestehe eine Einschränkung. Zudem bestehe ausge hend von einer Hepatitis C ein Fatiguesyndrom . Die psychische Komponente sei aktuell gut kompe nsiert (Ziff. 4). In der letzten Zeit habe es bezüglich der Therapie einer Hepatitis viele Neuerungen gegeben. Allenfalls sei eine Neubeur tei lung sinnvoll (Ziff. 5). 4.

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 5. 5.1

Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere

eine seit Jahrzenten bestehende chronische Hepatitis C, ein Status nach Alko hol-, Heroin- und Kokainabusus sowie die Lungenkrankheit COPD diagnostiziert

(Urk. 7/2 9 S. 6, E. 3. 7 hiervor).

Hinsichtlich d er chronischen Hepatitis C liegen der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2013 und sein Schreiben vom 1 6. Juni 2014 vor . Dr. A.___ wies in seinem Schreiben

darauf hin, dass er den Beschwerdeführer einmalig vor über einem Jahr gesehen habe, weshalb er die Fragen im Formular der Beschwerdegegnerin nicht beantworten könne. Dr. A.___ gab jedoch an, dass bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf

der Hepatitis C bestehe (E. 3. 4 hiervor).

Die Kritik des Beschwerdeführers, die chronische Hepatitis C sei im vorinstanzli chen Verfahren ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

10 S.

2 Ziff. 1), ver mag nicht zu überzeugen . So durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich erneut bei Dr. A.___ oder einem anderen Facharzt für Gast roenterologie in Behandlung begibt oder er sich an einen solchen überweisen lässt, wenn er sich durch die chronische Hepatitis C als

in seiner Leistungsfä hig keit erheblich beeinträchtigt erachtet. Mit der einmaligen Untersuchung bei Dr. A.___ ist er seiner Schadenminder ungspflicht nicht ausreichend nach ge kommen. 5.2

Dr. C.___ stellte hinsichtlich der pneumologischen Erkrankung des Beschwerde führers keine Einschränkung für leichtere körperliche Betätigungen fest und stützte diese Beurteilung auf eine genaue Untersuchung mit Erhebung des Status, Laboranalysen, Spirometrie und Gehtest (vgl. Urk.

7/50 S.

2). Er wies auf den weiterhin bestehenden Nikotinabusus und eine Dekonditionierung hin. Insge samt vermag deshalb die Beurteilung durch Dr. C.___ zu überzeugen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarem Verzicht auf Nikotin seine Leistungsfähigkeit steigern könnte. Dementsprechend ist g estützt auf das Schreiben von

Dr. A.___ vom 1 6. Juni 2014, den Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2015 und die Stellungnahme n des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit nicht in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Auch med. prakt. E.___ und Dr. Z.___

beur teilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht vom 2 3. Juni

2014 dahingehend, dass ihm

jedenfalls eine rein sitzende Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist. Die weiteren Angaben im Be richt vom 2 3. Juni 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich ange passte Tätigkeit eingeschränkt mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sei, bleiben unklar.

Wollte man dieser Einschätzung folgen, be stünde

für die Tätigkeit als Gärtner eine hö here Restarbeitsfähigkeit von 60 % als für eine behinderungs a ngepasste Tätig keit, was nicht zutreffen kann. Auf die Angaben der Hausärzte zur Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht abgestellt werden. 5.3

Zu der von med. prakt. E.___ und Dr. Z.___

gestellten Diagnose einer Depres sion finden sich im Bericht vom 2 3. Juni 2014

keine weiteren Angaben, etwa zum Schweregrad

oder

zur Behandlung einer allfälligen depressiven Störung.

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus psychiat rischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Med. prakt

E.___ gab im Schreiben vom 1 1. November 2015 neu an, dass für die Tätigkeit als Gärtner ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und i n einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestehe (E. 3. 9). Aus dem

Schreiben der Hausärztin ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie die Arbeits fähigkeit nun abweichend als im Bericht vom 2 3. Juni 2014 beurteilte.

Die knappen Angabe n, wonach von Seiten der Lu n ge eine Einschränkung und zu dem ein Fatiguesyndrom bestehe, sind bekannt und finden sich auch im Bericht vom 2 3. Juni 201 4. Daraus lässt sich nicht auf eine

Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht zur Ge nüge nachgekommen. Für weitere medizinische Abklärungen oder eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer be antragt (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben), besteht daher kein Grund. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3) und war bislang im Wesentlichen als Allrounder tätig, wobei er unregelmässige und verhältnismässig geringe Einkommen erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den statistischen LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei (vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. 6.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätig keit als Gärtner zu 40 % eingeschränkt, dass er in einer behinderungsan gepassten körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit aber uneingeschränkt ar beits fähig ist. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als allrounder und für eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit sind dieselben Tabel len löhne zu verwenden. Nachdem in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine volle Ar beits fähigkeit besteht, scheidet ein Rentenanspruch daher von vorneherein aus.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war bis zum 3 1. Oktober 2010 als Haus warthilfe und Hauswart beim Y.___ angestellt . Während eines anschliessenden Auslandaufenthaltes war er unter anderem als Gärtner tätig (Urk. 7/10 S. 1 und 5, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2013

unter Hinweis auf

ein Asthma bronchiale, COPD und eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche S ituation ab und gewährte dem Versicherten Arbeits vermittlung (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 2 6. Mai 2014 erklärte die IV-Stelle die Massnahme für beendet (Urk. 7/27).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/58 = Urk.

2) einen Rentenan spruch .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 oben) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-3).

Mit Replik vom 2 4. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer in abän de rung sei nes ursprünglichen Antrags, die Ver fügung vom 2 9. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen entscheide (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 3. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 2 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. März 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. F ür sämt liche seinem Gesundheitsschaden angepasste, körperlich leichte Hilfsarbei ter tätig keiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit sei es ihm mög lich,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 oben).

Eine chronische Hepatitis C sei grundsätzlich behandelbar, wofür gemäss den medizinischen Unterlagen aber kein dringender Bedarf bestehe (Urk. 6 Ziff. 2). Da sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von denselben Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6 Ziff. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er an einer chro ni schen Hepatitis C leide, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ge nü gend berücksichtigt worden. Aufgrund der Hepatitis C und eines damit im Zusammenhang stehenden Fatiguesyndromes sei er selbst in einer leidensange passten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat, und ob die vorhandene Aktenlage zur Beurteilung dieser Frage ausreichend ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da die Be schwerdeführerin diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 7. März

2013 (Urk. 7/1/1) wegen Krank heit seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Staub- und Dampfexposition sowie grosse körperliche Anst rengung en seien zu vermeiden. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in einem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/1/4-6) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine seit Jahrzehnten bekannte Hepatitis C-Infektion bei Status nach intravenösem Drogenabusus und anhaltender Poly toxikomanie (Nikotin, Alkohol, Kokain, Marihuana) . Der Patient verneine Ober bauchschmerzen, Gelenksymptome, Pruritus oder das Auftreten eines Ikterus. Ebenso wenig bestünden Ödeme. Hingegen lä gen eine häufige Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 1).

Patienten mit einer chronischen Hepatitis C vom Geno typ 1 würden auf eine antivirale Therapie schlechter ansprechen und benötigten in der Regel auch eine längere Therapie als Patienten mit einem Genotyp 2 oder 3. Eine solche neben wirkungsreiche und teure Behandlung komme aber erst in Frage, wenn die soziale Situation geklärt sei. So sei unklar, ob der Patient wieder nach B.___ zu rückkehre oder in der Schweiz bleibe. Vorausgesetzt sei zudem, dass er während mindestens sechs Monaten seine Polytoxikomanie sistiere. Dies heisse, dass er den Alkoholkonsum abstelle und kein Kokain und Marihuana mehr konsumiere. Er habe den Patienten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Noxen bei be kannter Hepatitis C exponentiell mehr Schäden verursachten, als bei Patienten, die nur unter einer Hepatitis C leiden würden. Falls der Patient während einem halben Jahr abstinent lebe, sei in einem nächsten Schritt eine Leberbiopsie durchzuführen. Je nach Ausmass der Veränderung könne dann über weitere Schritte diskutiert werden. Eine unmittelbare Therapieindikation würde sich nur bei schweren Veränderungen ergeben (S. 2 f.). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, Leiten der Arzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/31/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Verdacht auf Asthma bronchiale - Bluteosinophilie 7 %, entsprechend 385 Zellen/µl (März 2007) - Hunde- und Katzenhaarsensibilisierung, - signifikante partielle Reversibilität auf systemischen Steroidversuch - aktuell mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer 2. Verdacht auf COPD - Zigaretten- und Cannabisrauchen - leichte bis neu mittelschwere CO-Diffusionsstörung 3. Alkoholabusus - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C 4. kongenitale Fazialisparese links

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei nach zwei Jahren aus B.___ zurückgekehrt. Körperliche Arbeiten habe er dort kaum mehr ver richten könnten (S.

1 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2007, Urk. 7/31/4-6) fänden sich in etwa unveränderte lungenfunktionelle Werte. Dr. C.___ habe damals einen systemi schen Steroittr ia l durchgeführt mit deutlicher Verbesserung des FEV1 um 570 ml entsprechend 21 %. Somit bestehe sicherlich eine signifikante partielle Re versibilität. Er habe deshalb die aktuelle Behandlung intensiviert. Dr. C.___ habe empfohlen, einen 400- er

Turbohaler einzusetzen, die Dosis zu steigern und abends Singulair einzunehmen (S. 2). 3.4

Dr. A.___

f ührte in einem Schreiben vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 7/29/6) aus, der Beschwerdeführer sei ihm im Frühling 2013 zur Standortbestimmung einer seit Jahren bekannten Hepatitis C zugewiesen worden. E r habe den Patienten am 1 0. April und am 8. Mai 2013 zur Besprechung der Laborresultate gesehen. B ei unklarer sozialer Situation mit einer möglichen Rückkehr nach B.___ und fortgesetzter Polytoxikomanie

habe Dr. A.___

von einer Behandlung der Hepatitis C abgeraten, zumal bei sonographisch fehlenden Zeichen einer porta len Hypertension und laborchemisch erhaltener Lebersynthese und Exkretions leistung kein dringender Therapiebedarf bestehe.

Er habe den Patienten einmalig und letztmals v or mehr als einem Jahr gesehen. Zu weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen . 3.5

Med. prakt. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. Z.___

stellten im Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/32) folgende Diag nosen :

- Verdacht auf Asthma bronchiale

- chronische Hepatitis C

- Verdacht auf COPD mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung Depression (seit 2013) Sie gaben an, dass in den letzten Jahren anamnestisch eine zunehmende Müdigkeit und eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

be standen habe . Als Therapien erwähnten sie eine Inhala tions

- und eine Psy cho therapie. Die Prognose sei progressiv (Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Eine Dyspnoe und eine allgemeine Müdigkeit habe eine eingeschränkte Kraft und Ausdauer zur F olge. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich limitierten Belastung mit Heben von Gewichten sei dem Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.6-1.7). Möglicherweise habe eine pulmonale Rehabilitation positive Auswirkungen (Ziff. 1.8). Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar (S. 5 Ziff. 3 oben). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Med izin und für Rheu matologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/51 S. 3) fest, laut dem Be richt von Dr. C.___ vom 2 0. Juni 2014 (richti : 2013) bestehe ein Verdacht auf Asthmabron chiale, ein Verdacht auf COPD, eine kongenitale Fazialisparese links und ein Al koholabusus. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht angegeben. Der Hausarzt at testiere für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 1 1. März 201 3. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien ungenau. Eine rein sitzende Tätigkeit sei aber möglich. 3.7

Dr. C.___

stellte im Bericht vom 2 2. April 2015 (Urk. 7/50)

neu folgende Diagno se n (S. 1): - COPD GOLD Stadium 2 - mögliche asthmatische Komponente - s ignifikante partielle Reversibilität im systemischen Steroidversuch 2006 - DD: Exazerbations - “ B ehandlung“ - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer - Zigaretten- und Cannabiskonsum - anamnestisch Status nach Alkoholkonsum - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C - kongenitale Fazialisparese links

Der Beschwerdeführer berichte aktuell übe r rezidivierende Hustensynkopen . Laut Fremdanamnese sei er dabei jeweils 5 bis 10 Sekunden nicht ansprechbar. Er habe sich dabei auch schon den Kopf aufgeschlagen. Eine arterielle Hyper tonie sei nicht bekannt (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren obstruktiven Ventilations störung, welche wahrscheinlich einer COPD zuzuordnen sei. In der Vergangen heit seien CO-Diffusionsmessungen um 65 % (2006) und 60 % des Solls (2013) gemessen worden. Bei Asthmatikern würde man eine normale Diffusionskapa zität erwarten. Differentialdiagnostisch komme auch eine COPD-Exazerbation in Frage, welche zu der Verschlechterung geführt habe (S. 2 unten).

Insgesamt sei aus pneumologischer Sich keine Einschränkung für leichtere kör perliche Betätigungen nachweisbar. Dr. C.___ sei gerne bereit, eine Spiro-Ergo metrie durchzuführen, da sicherlich auch eine relevante Dekonditionierung vor handen sei (S. 2 f.). 3.8

Dr. F.___

erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai

2015 (Urk. 7/51 S.3), im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. April 2015 würden keine Ein schrän kungen für leichtere körperliche Betätigungen ausgewiesen. Zusammen fassend bestehe demnach in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei keine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. 3.9

Med. prakt. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 1. November 2015 (Urk. 11/2) auf die Fragen im Schreiben der Rechtsver treterin des Beschwerde führers vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 11/1).

Med. prakt. E.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2013 in ihrer Praxis in ärztlicher Behandlung. Die Frequenz der Behandlung sei unre gel mässig (Ziff. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Je nach Aufgabenbereich bestehe in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2-3).

Med. prakt. E.___

na nnte als massgebende Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Verdacht auf COPD, eine Depression und eine chronische Hepatitis C. Ausgehend von der Lunge bestehe eine Einschränkung. Zudem bestehe ausge hend von einer Hepatitis C ein Fatiguesyndrom . Die psychische Komponente sei aktuell gut kompe nsiert (Ziff. 4). In der letzten Zeit habe es bezüglich der Therapie einer Hepatitis viele Neuerungen gegeben. Allenfalls sei eine Neubeur tei lung sinnvoll (Ziff. 5). 4.

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 5. 5.1

Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere

eine seit Jahrzenten bestehende chronische Hepatitis C, ein Status nach Alko hol-, Heroin- und Kokainabusus sowie die Lungenkrankheit COPD diagnostiziert

(Urk. 7/2 9 S. 6, E. 3. 7 hiervor).

Hinsichtlich d er chronischen Hepatitis C liegen der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2013 und sein Schreiben vom 1 6. Juni 2014 vor . Dr. A.___ wies in seinem Schreiben

darauf hin, dass er den Beschwerdeführer einmalig vor über einem Jahr gesehen habe, weshalb er die Fragen im Formular der Beschwerdegegnerin nicht beantworten könne. Dr. A.___ gab jedoch an, dass bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf

der Hepatitis C bestehe (E. 3. 4 hiervor).

Die Kritik des Beschwerdeführers, die chronische Hepatitis C sei im vorinstanzli chen Verfahren ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3) und war bislang im Wesentlichen als Allrounder tätig, wobei er unregelmässige und verhältnismässig geringe Einkommen erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den statistischen LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei (vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.

E. 6.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätig keit als Gärtner zu 40 % eingeschränkt, dass er in einer behinderungsan gepassten körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit aber uneingeschränkt ar beits fähig ist. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als allrounder und für eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit sind dieselben Tabel len löhne zu verwenden. Nachdem in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine volle Ar beits fähigkeit besteht, scheidet ein Rentenanspruch daher von vorneherein aus.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 2 Ziff. 1 oben), besteht daher kein Grund. 6.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1959, war bis zum 3
  2. Oktober 2010 als Haus warthilfe und Hauswart beim Y.___ angestellt . Während eines anschliessenden Auslandaufenthaltes war er unter anderem als Gärtner tätig ( Urk.  7/10 S. 1 und 5 , Urk.  7/28 S. 2 Ziff.  2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Versicherte am 1
  3. August 2013 unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, COPD und eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/2 Ziff.  6.2).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche S ituation ab und gewährte dem Versicherten Arbeits vermittlung ( Urk.  7/16, Urk.  7/21). Mit Mitteilung vom 2
  4. Mai 2014 erklärte die IV-Stelle die Massnahme für beendet ( Urk.  7/27).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/52-55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  5. Juli 2015 ( Urk.  7/58 = Urk.  2) einen Rentenan spruch .
  6. 2.1      Der Versicherte erhob am
  7. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  8. Juli 2015 ( Urk.  2) und beantragte, es seien ihm IV-Leistungen (berufli che Massnahmen/Rente) zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  9. Oktober 2015 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. 2.2      Mit Gerichtsverfügung vom 2
  10. Oktober 2015 wurde antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  2 oben) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt ( Urk.  8 Dispositiv Ziff.  1-3).      Mit Replik vom 2
  11. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer in abän de rung sei nes ursprünglichen Antrags , die Ver fügung vom 2
  12. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen entscheide ( Urk.  10 S. 2 Ziff.  1 oben). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2
  13. Dezember 2015 auf eine Duplik ( Urk.  13), was dem Beschwer deführer am 2
  14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  17. März 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. F ür sämt liche seinem Gesundheitsschaden angepasste, körperlich leichte Hilfsarbei ter tätig keiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit sei es ihm mög lich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk.  2 S. 2 oben).      Eine chronische Hepatitis C sei grundsätzlich behandelbar, wofür gemäss den medizinischen Unterlagen aber kein dringender Bedarf bestehe ( Urk.  6 Ziff.  2). Da sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von denselben Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk.  6 Ziff.  3). 2.2      Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er an einer chro ni schen Hepatitis C leide, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ge nü gend berücksichtigt worden. Aufgrund der Hepatitis C und eines damit im Zusammenhang stehenden Fatiguesyndromes sei er selbst in einer leidensange passten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von maximal 50  % arbeitsfähig ( Urk.  10 S. 2 Ziff.  1). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat, und ob die vorhandene Aktenlage zur Beurteilung dieser Frage ausreichend ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da die Be schwerdeführerin diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat.
  18. 3.1      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2
  19. März   2013 ( Urk.  7/1/1) wegen Krank heit seit dem 1
  20. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % . Staub- und Dampfexposition sowie grosse körperliche Anst rengung en seien zu vermeiden. 3.2      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in einem Bericht vom 1
  21. Mai 2013 ( Urk.  7/1/4-6) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine seit Jahrzehnten bekannte Hepatitis C-Infektion bei Status nach intravenösem Drogenabusus und anhaltender Poly toxikomanie (Nikotin, Alkohol, Kokain, Marihuana) . Der Patient verneine Ober bauchschmerzen , Gelenksymptome, Pruritus oder das Auftreten eines Ikterus. Ebenso wenig bestünden Ödeme. Hingegen lä gen eine häufige Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 1).      Patienten mit einer chronischen Hepatitis C vom Geno typ 1 würden auf eine antivirale Therapie schlechter ansprechen und benötigten in der Regel auch eine längere Therapie als Patienten mit einem Genotyp 2 oder
  22. Eine solche neben wirkungsreiche und teure Behandlung komme aber erst in Frage, wenn die soziale Situation geklärt sei. So sei unklar, ob der Patient wieder nach B.___ zu rückkehre oder in der Schweiz bleibe. Vorausgesetzt sei zudem, dass er während mindestens sechs Monaten seine Polytoxikomanie sistiere. Dies heisse, dass er den Alkoholkonsum abstelle und kein Kokain und Marihuana mehr konsumiere. Er habe den Patienten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Noxen bei be kannter Hepatitis C exponentiell mehr Schäden verursachten, als bei Patienten, die nur unter einer Hepatitis C leiden würden. Falls der Patient während einem halben Jahr abstinent lebe, sei in einem nächsten Schritt eine Leberbiopsie durchzuführen. Je nach Ausmass der Veränderung könne dann über weitere Schritte diskutiert werden. Eine unmittelbare Therapieindikation würde sich nur bei schweren Veränderungen ergeben (S. 2 f.). 3.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, Leiten der Arzt, Spital D.___ , stellte im Bericht vom 2
  23. Juni 2013 ( Urk.  7/31/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
  24. Verdacht auf Asthma bronchiale - Bluteosinophilie 7  % , entsprechend 385 Zellen/µl (März 2007) - Hunde- und Katzenhaarsensibilisierung, - signifikante partielle Reversibilität auf systemischen Steroidversuch - aktuell mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer
  25. Verdacht auf COPD - Zigaretten- und Cannabisrauchen - leichte bis neu mittelschwere CO-Diffusionsstörung
  26. Alkoholabusus - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C
  27. kongenitale Fazialisparese links      Dr.  C.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei nach zwei Jahren aus B.___ zurückgekehrt. Körperliche Arbeiten habe er dort kaum mehr ver richten könnten (S.   1 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren (vgl. den Bericht von Dr.  C.___ vom 1
  28. Juli 2007, Urk.  7/31/4-6) fänden sich in etwa unveränderte lungenfunktionelle Werte. Dr.  C.___ habe damals einen systemi schen Steroittr ia l durchgeführt mit deutlicher Verbesserung des FEV1 um 570 ml entsprechend 21 %. Somit bestehe sicherlich eine signifikante partielle Re versibilität. Er habe deshalb die aktuelle Behandlung intensiviert. Dr.  C.___ habe empfohlen, einen 400- er Turbohaler einzusetzen, die Dosis zu steigern und abends Singulair einzunehmen (S. 2). 3.4      Dr.  A.___ f ührte in einem Schreiben vom 1
  29. Juni 2014 ( Urk.  7/29/6) aus , der Beschwerdeführer sei ihm im Frühling 2013 zur Standortbestimmung einer seit Jahren bekannten Hepatitis C zugewiesen worden. E r habe den Patienten am 1
  30. April und am
  31. Mai 2013 zur Besprechung der Laborresultate gesehen. B ei unklarer sozialer Situation mit einer möglichen Rückkehr nach B.___ und fortgesetzter Polytoxikomanie habe Dr.  A.___ von einer Behandlung der Hepatitis C abgeraten, zumal bei sonographisch fehlenden Zeichen einer porta len Hypertension und laborchemisch erhaltener Lebersynthese und Exkretions leistung kein dringender Therapiebedarf bestehe.      Er habe den Patienten einmalig und letztmals v or mehr als einem Jahr gesehen. Zu weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen . 3.5      Med. prakt. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr.  Z.___ stellten im Bericht vom 2
  32. Juni 2014 ( Urk.  7/32) folgende Diag nosen : - Verdacht auf Asthma bronchiale - chronische Hepatitis C - Verdacht auf COPD mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung Depression (seit 2013) Sie gaben an, dass in den letzten Jahren anamnestisch eine zunehmende Müdigkeit und eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers be standen habe . Als Therapien erwähnten sie eine Inhala tions - und eine Psy cho therapie. Die Prognose sei progressiv ( Ziff.  1.4).      In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1
  33. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Eine Dyspnoe und eine allgemeine Müdigkeit habe eine eingeschränkte Kraft und Ausdauer zur F olge. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich limitierten Belastung mit Heben von Gewichten sei dem Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag möglich ( Ziff.  1.6-1.7). Möglicherweise habe eine pulmonale Rehabilitation positive Auswirkungen ( Ziff.  1.8). Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar (S. 5 Ziff.  3 oben). 3.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Med izin und für Rheu matologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom
  34. Oktober 2014 ( Urk.  7/51 S. 3) fest , laut dem Be richt von Dr.  C.___ vom 2
  35. Juni 2014 ( richti : 2013) bestehe ein Verdacht auf Asthmabron chiale , ein Verdacht auf COPD, eine kongenitale Fazialisparese links und ein Al koholabusus. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht angegeben. Der Hausarzt at testiere für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % seit dem 1
  36. März 201
  37. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien ungenau. Eine rein sitzende Tätigkeit sei aber möglich. 3.7      Dr.  C.___ stellte im Bericht vom 2
  38. April 2015 ( Urk.  7/50) neu folgende Diagno se n (S. 1): - COPD GOLD Stadium 2 - mögliche asthmatische Komponente - s ignifikante partielle Reversibilität im systemischen Steroidversuch 2006 - DD: Exazerbations - “ B ehandlung“ - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer - Zigaretten- und Cannabiskonsum - anamnestisch Status nach Alkoholkonsum - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C - kongenitale Fazialisparese links      Der Beschwerdeführer berichte aktuell übe r rezidivierende Hustensynkopen . Laut Fremdanamnese sei er dabei jeweils 5 bis 10 Sekunden nicht ansprechbar. Er habe sich dabei auch schon den Kopf aufgeschlagen. Eine arterielle Hyper tonie sei nicht bekannt (S. 1).      Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren obstruktiven Ventilations störung , welche wahrscheinlich einer COPD zuzuordnen sei. In der Vergangen heit seien CO-Diffusionsmessungen um 65  % (2006) und 60  % des Solls (2013) gemessen worden. Bei Asthmatikern würde man eine normale Diffusionskapa zität erwarten. Differentialdiagnostisch komme auch eine COPD-Exazerbation in Frage, welche zu der Verschlechterung geführt habe (S. 2 unten).      Insgesamt sei aus pneumologischer Sich keine Einschränkung für leichtere kör perliche Betätigungen nachweisbar. Dr.  C.___ sei gerne bereit, eine Spiro-Ergo metrie durchzuführen, da sicherlich auch eine relevante Dekonditionierung vor handen sei (S. 2 f.). 3.8      Dr.  F.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom
  39. Mai   2015 ( Urk.  7/51 S.3) , im Bericht von Dr.  C.___ vom 2
  40. April 2015 würden keine Ein schrän kungen für leichtere körperliche Betätigungen ausgewiesen. Zusammen fassend bestehe demnach in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 1
  41. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % . In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei keine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. 3.9      Med. prakt. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1
  42. November 2015 ( Urk.  11/2) auf die Fragen im Schreiben der Rechtsver treterin des Beschwerde führers vom 2
  43. Oktober 2015 ( Urk.  11/1).      Med. prakt. E.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  44. Februar 2013 in ihrer Praxis in ärztlicher Behandlung. Die Frequenz der Behandlung sei unre gel mässig ( Ziff.  1). In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100  % . Je nach Aufgabenbereich bestehe in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50  % ( Ziff.  2-3).      Med. prakt. E.___ na nnte als massgebende Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Verdacht auf COPD, eine Depression und eine chronische Hepatitis C. Ausgehend von der Lunge bestehe eine Einschränkung. Zudem bestehe ausge hend von einer Hepatitis C ein Fatiguesyndrom . Die psychische Komponente sei aktuell gut kompe nsiert ( Ziff.  4). In der letzten Zeit habe es bezüglich der Therapie einer Hepatitis viele Neuerungen gegeben. Allenfalls sei eine Neubeur tei lung sinnvoll ( Ziff.  5).
  45. Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art.  61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).      Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
  46. 5.1      Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere eine seit Jahrzenten bestehende chronische Hepatitis C , ein Status nach Alko hol-, Heroin- und Kokainabusus sowie die Lungenkrankheit COPD diagnostiziert ( Urk.  7/2 9 S. 6, E.
  47. 7 hiervor).      Hinsichtlich d er chronischen Hepatitis C liegen der Bericht von Dr.  A.___ vom 1
  48. Mai 2013 und sein Schreiben vom 1
  49. Juni 2014 vor . Dr.  A.___ wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er den Beschwerdeführer einmalig vor über einem Jahr gesehen habe, weshalb er die Fragen im Formular der Beschwerdegegnerin nicht beantworten könne. Dr.  A.___ gab jedoch an , dass bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf der Hepatitis C bestehe (E. 3. 4 hiervor).      Die Kritik des Beschwerdeführers, die chronische Hepatitis C sei im vorinstanzli chen Verfahren ungenügend berücksichtigt worden ( Urk.   10 S.   2 Ziff.  1) , ver mag nicht zu überzeugen . So durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich erneut bei Dr.  A.___ oder einem anderen Facharzt für Gast roenterologie in Behandlung begibt oder er sich an einen solchen überweisen lässt , wenn er sich durch die chronische Hepatitis C als in seiner Leistungsfä hig keit erheblich beeinträchtigt erachtet. Mit der einmaligen Untersuchung bei Dr.  A.___ ist er seiner Schadenminder ungspflicht nicht ausreichend nach ge kommen. 5.2      Dr. C.___ stellte hinsichtlich der pneumologischen Erkrankung des Beschwerde führers keine Einschränkung für leichtere körperliche Betätigungen fest und stützte diese Beurteilung auf eine genaue Untersuchung mit Erhebung des Status , Laboranalysen, Spirometrie und Gehtest (vgl. Urk.   7/50 S.   2). Er wies auf den weiterhin bestehenden Nikotinabusus und eine Dekonditionierung hin. Insge samt vermag deshalb die Beurteilung durch Dr. C.___ zu überzeugen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarem Verzicht auf Nikotin seine Leistungsfähigkeit steigern könnte. Dementsprechend ist g estützt auf das Schreiben von Dr.  A.___ vom 1
  50. Juni 2014 , den Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2015 und die Stellungnahme n des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit nicht in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch med. prakt. E.___ und Dr.  Z.___ beur teilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht vom 2
  51. Juni   2014 dahingehend , dass ihm jedenfalls eine rein sitzende Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist. Die weiteren Angaben im Be richt vom 2
  52. Juni 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich ange passte Tätigkeit eingeschränkt mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sei, bleiben unklar. Wollte man dieser Einschätzung folgen, be stünde für die Tätigkeit als Gärtner eine hö here Restarbeitsfähigkeit von 60  % als für eine behinderungs a ngepasste Tätig keit , was nicht zutreffen kann. Auf die Angaben der Hausärzte zur Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht abgestellt werden. 5.3      Zu der von med. prakt. E.___ und Dr.  Z.___ gestellten Diagnose einer Depres sion finden sich im Bericht vom 2
  53. Juni 2014 keine weiteren Angaben , etwa zum Schweregrad oder zur Behandlung einer allfälligen depressiven Störung. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus psychiat rischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.      Med. prakt E.___ gab im Schreiben vom 1
  54. November 2015 neu an, dass für die Tätigkeit als Gärtner ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100  % und i n einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50  % bestehe (E. 3. 9 ). Aus dem Schreiben der Hausärztin ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie die Arbeits fähigkeit nun abweichend als im Bericht vom 2
  55. Juni 2014 beurteilte. Die knappen Angabe n , wonach von Seiten der Lu n ge eine Einschränkung und zu dem ein Fatiguesyndrom bestehe, sind bekannt und finden sich auch im Bericht vom 2
  56. Juni 201
  57. Daraus lässt sich nicht auf eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen.      Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht zur Ge nüge nachgekommen. Für weitere medizinische Abklärungen oder eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin , wie vom Beschwerdeführer be antragt (vgl. Urk.  10 S. 2 Ziff.  1 oben) , besteht daher kein Grund.
  58. 6.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  59. 2      Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3) und war bislang im Wesentlichen als Allrounder tätig, wobei er unregelmässige und verhältnismässig geringe Einkommen erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den statistischen LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei (vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. 6.3      Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätig keit als Gärtner zu 40 % eingeschränkt, dass er in einer behinderungsan gepassten körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit aber uneingeschränkt ar beits fähig ist. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als allrounder und für eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit sind dieselben Tabel len löhne zu verwenden. Nachdem in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine volle Ar beits fähigkeit besteht, scheidet ein Rentenanspruch daher von vorneherein aus.      Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
  60. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.      Das Gericht erkennt:
  61. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  62. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  63. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  64. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  65. Juli bis und mit 1
  66. August sowie vom 1
  67. Dezember bis und mit dem
  68. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00912 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war bis zum 3 1. Oktober 2010 als Haus warthilfe und Hauswart beim Y.___ angestellt . Während eines anschliessenden Auslandaufenthaltes war er unter anderem als Gärtner tätig (Urk. 7/10 S. 1 und 5, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2013

unter Hinweis auf

ein Asthma bronchiale, COPD und eine chronische Hepatitis C bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisch e und erwerbliche S ituation ab und gewährte dem Versicherten Arbeits vermittlung (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 2 6. Mai 2014 erklärte die IV-Stelle die Massnahme für beendet (Urk. 7/27).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/58 = Urk.

2) einen Rentenan spruch . 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 8. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, es seien ihm IV-Leistungen (berufli che Massnahmen/Rente) zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2015 wurde

antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-3).

Mit Replik vom 2 4. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer in abän de rung sei nes ursprünglichen Antrags, die Ver fügung vom 2 9. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen entscheide (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 3. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 2 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. März 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. F ür sämt liche seinem Gesundheitsschaden angepasste, körperlich leichte Hilfsarbei ter tätig keiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit sei es ihm mög lich,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 oben).

Eine chronische Hepatitis C sei grundsätzlich behandelbar, wofür gemäss den medizinischen Unterlagen aber kein dringender Bedarf bestehe (Urk. 6 Ziff. 2). Da sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von denselben Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er an einer chro ni schen Hepatitis C leide, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ge nü gend berücksichtigt worden. Aufgrund der Hepatitis C und eines damit im Zusammenhang stehenden Fatiguesyndromes sei er selbst in einer leidensange passten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat, und ob die vorhandene Aktenlage zur Beurteilung dieser Frage ausreichend ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da die Be schwerdeführerin diesbezüglich keine Verfügung erlassen hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 7. März

2013 (Urk. 7/1/1) wegen Krank heit seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Staub- und Dampfexposition sowie grosse körperliche Anst rengung en seien zu vermeiden. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in einem Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/1/4-6) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine seit Jahrzehnten bekannte Hepatitis C-Infektion bei Status nach intravenösem Drogenabusus und anhaltender Poly toxikomanie (Nikotin, Alkohol, Kokain, Marihuana) . Der Patient verneine Ober bauchschmerzen, Gelenksymptome, Pruritus oder das Auftreten eines Ikterus. Ebenso wenig bestünden Ödeme. Hingegen lä gen eine häufige Müdigkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 1).

Patienten mit einer chronischen Hepatitis C vom Geno typ 1 würden auf eine antivirale Therapie schlechter ansprechen und benötigten in der Regel auch eine längere Therapie als Patienten mit einem Genotyp 2 oder 3. Eine solche neben wirkungsreiche und teure Behandlung komme aber erst in Frage, wenn die soziale Situation geklärt sei. So sei unklar, ob der Patient wieder nach B.___ zu rückkehre oder in der Schweiz bleibe. Vorausgesetzt sei zudem, dass er während mindestens sechs Monaten seine Polytoxikomanie sistiere. Dies heisse, dass er den Alkoholkonsum abstelle und kein Kokain und Marihuana mehr konsumiere. Er habe den Patienten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Noxen bei be kannter Hepatitis C exponentiell mehr Schäden verursachten, als bei Patienten, die nur unter einer Hepatitis C leiden würden. Falls der Patient während einem halben Jahr abstinent lebe, sei in einem nächsten Schritt eine Leberbiopsie durchzuführen. Je nach Ausmass der Veränderung könne dann über weitere Schritte diskutiert werden. Eine unmittelbare Therapieindikation würde sich nur bei schweren Veränderungen ergeben (S. 2 f.). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, Leiten der Arzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 2 0. Juni 2013 (Urk. 7/31/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Verdacht auf Asthma bronchiale - Bluteosinophilie 7 %, entsprechend 385 Zellen/µl (März 2007) - Hunde- und Katzenhaarsensibilisierung, - signifikante partielle Reversibilität auf systemischen Steroidversuch - aktuell mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer 2. Verdacht auf COPD - Zigaretten- und Cannabisrauchen - leichte bis neu mittelschwere CO-Diffusionsstörung 3. Alkoholabusus - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C 4. kongenitale Fazialisparese links

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei nach zwei Jahren aus B.___ zurückgekehrt. Körperliche Arbeiten habe er dort kaum mehr ver richten könnten (S.

1 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2007, Urk. 7/31/4-6) fänden sich in etwa unveränderte lungenfunktionelle Werte. Dr. C.___ habe damals einen systemi schen Steroittr ia l durchgeführt mit deutlicher Verbesserung des FEV1 um 570 ml entsprechend 21 %. Somit bestehe sicherlich eine signifikante partielle Re versibilität. Er habe deshalb die aktuelle Behandlung intensiviert. Dr. C.___ habe empfohlen, einen 400- er

Turbohaler einzusetzen, die Dosis zu steigern und abends Singulair einzunehmen (S. 2). 3.4

Dr. A.___

f ührte in einem Schreiben vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 7/29/6) aus, der Beschwerdeführer sei ihm im Frühling 2013 zur Standortbestimmung einer seit Jahren bekannten Hepatitis C zugewiesen worden. E r habe den Patienten am 1 0. April und am 8. Mai 2013 zur Besprechung der Laborresultate gesehen. B ei unklarer sozialer Situation mit einer möglichen Rückkehr nach B.___ und fortgesetzter Polytoxikomanie

habe Dr. A.___

von einer Behandlung der Hepatitis C abgeraten, zumal bei sonographisch fehlenden Zeichen einer porta len Hypertension und laborchemisch erhaltener Lebersynthese und Exkretions leistung kein dringender Therapiebedarf bestehe.

Er habe den Patienten einmalig und letztmals v or mehr als einem Jahr gesehen. Zu weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen . 3.5

Med. prakt. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. Z.___

stellten im Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/32) folgende Diag nosen :

- Verdacht auf Asthma bronchiale

- chronische Hepatitis C

- Verdacht auf COPD mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung Depression (seit 2013) Sie gaben an, dass in den letzten Jahren anamnestisch eine zunehmende Müdigkeit und eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers

be standen habe . Als Therapien erwähnten sie eine Inhala tions

- und eine Psy cho therapie. Die Prognose sei progressiv (Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1 1. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Eine Dyspnoe und eine allgemeine Müdigkeit habe eine eingeschränkte Kraft und Ausdauer zur F olge. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich limitierten Belastung mit Heben von Gewichten sei dem Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.6-1.7). Möglicherweise habe eine pulmonale Rehabilitation positive Auswirkungen (Ziff. 1.8). Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar (S. 5 Ziff. 3 oben). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Med izin und für Rheu matologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/51 S. 3) fest, laut dem Be richt von Dr. C.___ vom 2 0. Juni 2014 (richti : 2013) bestehe ein Verdacht auf Asthmabron chiale, ein Verdacht auf COPD, eine kongenitale Fazialisparese links und ein Al koholabusus. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht angegeben. Der Hausarzt at testiere für die Tätigkeit als Gärtner eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 1 1. März 201 3. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien ungenau. Eine rein sitzende Tätigkeit sei aber möglich. 3.7

Dr. C.___

stellte im Bericht vom 2 2. April 2015 (Urk. 7/50)

neu folgende Diagno se n (S. 1): - COPD GOLD Stadium 2 - mögliche asthmatische Komponente - s ignifikante partielle Reversibilität im systemischen Steroidversuch 2006 - DD: Exazerbations - “ B ehandlung“ - Rhinokonjunktivitis Frühling und Sommer - Zigaretten- und Cannabiskonsum - anamnestisch Status nach Alkoholkonsum - Status nach Heroin- und Kokainabusus bis 1997 - chronische Hepatitis C - kongenitale Fazialisparese links

Der Beschwerdeführer berichte aktuell übe r rezidivierende Hustensynkopen . Laut Fremdanamnese sei er dabei jeweils 5 bis 10 Sekunden nicht ansprechbar. Er habe sich dabei auch schon den Kopf aufgeschlagen. Eine arterielle Hyper tonie sei nicht bekannt (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren obstruktiven Ventilations störung, welche wahrscheinlich einer COPD zuzuordnen sei. In der Vergangen heit seien CO-Diffusionsmessungen um 65 % (2006) und 60 % des Solls (2013) gemessen worden. Bei Asthmatikern würde man eine normale Diffusionskapa zität erwarten. Differentialdiagnostisch komme auch eine COPD-Exazerbation in Frage, welche zu der Verschlechterung geführt habe (S. 2 unten).

Insgesamt sei aus pneumologischer Sich keine Einschränkung für leichtere kör perliche Betätigungen nachweisbar. Dr. C.___ sei gerne bereit, eine Spiro-Ergo metrie durchzuführen, da sicherlich auch eine relevante Dekonditionierung vor handen sei (S. 2 f.). 3.8

Dr. F.___

erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai

2015 (Urk. 7/51 S.3), im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. April 2015 würden keine Ein schrän kungen für leichtere körperliche Betätigungen ausgewiesen. Zusammen fassend bestehe demnach in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei keine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. 3.9

Med. prakt. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 1. November 2015 (Urk. 11/2) auf die Fragen im Schreiben der Rechtsver treterin des Beschwerde führers vom 2 1. Oktober 2015 (Urk. 11/1).

Med. prakt. E.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2013 in ihrer Praxis in ärztlicher Behandlung. Die Frequenz der Behandlung sei unre gel mässig (Ziff. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Je nach Aufgabenbereich bestehe in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2-3).

Med. prakt. E.___

na nnte als massgebende Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Verdacht auf COPD, eine Depression und eine chronische Hepatitis C. Ausgehend von der Lunge bestehe eine Einschränkung. Zudem bestehe ausge hend von einer Hepatitis C ein Fatiguesyndrom . Die psychische Komponente sei aktuell gut kompe nsiert (Ziff. 4). In der letzten Zeit habe es bezüglich der Therapie einer Hepatitis viele Neuerungen gegeben. Allenfalls sei eine Neubeur tei lung sinnvoll (Ziff. 5). 4.

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 5. 5.1

Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere

eine seit Jahrzenten bestehende chronische Hepatitis C, ein Status nach Alko hol-, Heroin- und Kokainabusus sowie die Lungenkrankheit COPD diagnostiziert

(Urk. 7/2 9 S. 6, E. 3. 7 hiervor).

Hinsichtlich d er chronischen Hepatitis C liegen der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2013 und sein Schreiben vom 1 6. Juni 2014 vor . Dr. A.___ wies in seinem Schreiben

darauf hin, dass er den Beschwerdeführer einmalig vor über einem Jahr gesehen habe, weshalb er die Fragen im Formular der Beschwerdegegnerin nicht beantworten könne. Dr. A.___ gab jedoch an, dass bei sonographisch fehlenden Zeichen einer portalen Hypertension und erhaltener Lebersynthese und Exkretionsleistung kein dringender Therapiebedarf

der Hepatitis C bestehe (E. 3. 4 hiervor).

Die Kritik des Beschwerdeführers, die chronische Hepatitis C sei im vorinstanzli chen Verfahren ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

10 S.

2 Ziff. 1), ver mag nicht zu überzeugen . So durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich erneut bei Dr. A.___ oder einem anderen Facharzt für Gast roenterologie in Behandlung begibt oder er sich an einen solchen überweisen lässt, wenn er sich durch die chronische Hepatitis C als

in seiner Leistungsfä hig keit erheblich beeinträchtigt erachtet. Mit der einmaligen Untersuchung bei Dr. A.___ ist er seiner Schadenminder ungspflicht nicht ausreichend nach ge kommen. 5.2

Dr. C.___ stellte hinsichtlich der pneumologischen Erkrankung des Beschwerde führers keine Einschränkung für leichtere körperliche Betätigungen fest und stützte diese Beurteilung auf eine genaue Untersuchung mit Erhebung des Status, Laboranalysen, Spirometrie und Gehtest (vgl. Urk.

7/50 S.

2). Er wies auf den weiterhin bestehenden Nikotinabusus und eine Dekonditionierung hin. Insge samt vermag deshalb die Beurteilung durch Dr. C.___ zu überzeugen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarem Verzicht auf Nikotin seine Leistungsfähigkeit steigern könnte. Dementsprechend ist g estützt auf das Schreiben von

Dr. A.___ vom 1 6. Juni 2014, den Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2015 und die Stellungnahme n des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit nicht in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Auch med. prakt. E.___ und Dr. Z.___

beur teilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht vom 2 3. Juni

2014 dahingehend, dass ihm

jedenfalls eine rein sitzende Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist. Die weiteren Angaben im Be richt vom 2 3. Juni 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich ange passte Tätigkeit eingeschränkt mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sei, bleiben unklar.

Wollte man dieser Einschätzung folgen, be stünde

für die Tätigkeit als Gärtner eine hö here Restarbeitsfähigkeit von 60 % als für eine behinderungs a ngepasste Tätig keit, was nicht zutreffen kann. Auf die Angaben der Hausärzte zur Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht abgestellt werden. 5.3

Zu der von med. prakt. E.___ und Dr. Z.___

gestellten Diagnose einer Depres sion finden sich im Bericht vom 2 3. Juni 2014

keine weiteren Angaben, etwa zum Schweregrad

oder

zur Behandlung einer allfälligen depressiven Störung.

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus psychiat rischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Med. prakt

E.___ gab im Schreiben vom 1 1. November 2015 neu an, dass für die Tätigkeit als Gärtner ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und i n einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestehe (E. 3. 9). Aus dem

Schreiben der Hausärztin ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie die Arbeits fähigkeit nun abweichend als im Bericht vom 2 3. Juni 2014 beurteilte.

Die knappen Angabe n, wonach von Seiten der Lu n ge eine Einschränkung und zu dem ein Fatiguesyndrom bestehe, sind bekannt und finden sich auch im Bericht vom 2 3. Juni 201 4. Daraus lässt sich nicht auf eine

Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht zur Ge nüge nachgekommen. Für weitere medizinische Abklärungen oder eine Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer be antragt (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 oben), besteht daher kein Grund. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3) und war bislang im Wesentlichen als Allrounder tätig, wobei er unregelmässige und verhältnismässig geringe Einkommen erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass für die Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den statistischen LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen sei (vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. 6.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Tätig keit als Gärtner zu 40 % eingeschränkt, dass er in einer behinderungsan gepassten körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit aber uneingeschränkt ar beits fähig ist. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als allrounder und für eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit sind dieselben Tabel len löhne zu verwenden. Nachdem in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine volle Ar beits fähigkeit besteht, scheidet ein Rentenanspruch daher von vorneherein aus.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger