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IV.2015.00911

Rentenrevision, Gestützt auf polydisziplinäres Gutachten Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands ausgewiesen, neuropsychologische Testung nicht erforderlich

Zürich SozVersG · 2016-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___

absolvierte in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein

(Urk. 8/16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___

tätig (Urk. 8/19). Am 2 7. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multidisziplinäres Gutachten bei der Z.___,

A.___, eingeholt (Gutachten vom 1 8. Mai 1998, Urk. 8/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung en vom 15. Dezember 1998

eine vom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der 1962 geborene X.___

absolvierte in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein

(Urk. 8/16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___

tätig (Urk. 8/19). Am 2 7. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multidisziplinäres Gutachten bei der Z.___,

A.___, eingeholt (Gutachten vom 1 8. Mai 1998, Urk. 8/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung en vom 15. Dezember 1998

eine vom

Dispositiv
  1. Juni 1997 bis 2
  2. Februar 1998 befristete ganze und vo m
  3. März bis
  4. Oktober 1998 eine befristete halbe Rente zu ( Urk.  8/35, Urk.  8/36 ). D er Ver sicherte zog mit Eingabe vom 4.  Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ( Prozessnummer: IV.1999.00065 , Urk.  8/43 ) zurück ( Urk.  8/56 ) , worauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ge schrieb en wurde ( Urk.  8/57). A m 2
  5. Januar 2001 liess er durch med. pract . B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , erneut ein Leistungsgesuch stellen ( Urk.  8/62) . Im Rahmen der medizinisch-erwerbli chen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte ein geholt ( Urk.  8/69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung en vom 1
  6. Mai 2002 vo m
  7. Februar bis
  8. Oktober 2000 eine halbe Rente und ab
  9. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk.  8/75 [Verfügungsteil 2], Urk.   8/83 ). Mit Mitteilung vom 7.  Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invaliden rente (Urk. 8/109) .
  10. Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/133). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen V erhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/134) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein . Die nach dem Zufallsprinzip ausge wählte Abklärungsstelle C.___ erstattete ihr Gutachten am 10. Juli 2014 (Urk. 8/144). Am 1
  11. November 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Am 2
  12. November 2014 wurden diese jedoch abgeschlossen, da sich der Versicherte aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühlte, Ein gliederungsmassnahmen und Stellensuche anzugehen ( Urk.  8/152 und Urk. 8/156). In der Folge hob die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheid verfa hren ( Vorbescheid vom 1.  Dezember 2014, Urk.  8 / 159; Einwand vom
  13. Januar 2015, Urk.  8/160 ; Einwandergänzung vom
  14. Februar 2015, Urk.  8/165 ) – mit Verfügung vom 1 7 . Ju l i 201 5 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per
  15. August 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [=  8 / 167 ]). 3 .      Gegen diese Verfügung legte d er Versicherte mit Eingabe vom 9 .  September 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzu heben ( Urk.  1) . Mit Beschwerdeantwort vom 19 .  Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 21 .  Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Ein gabe vom
  16. März 2016 ( Urk.  10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Neurologin/Neuropsychologin, ein Merkblatt zur kognitiven Testung in der Hausarztpraxis sowie einen Wikipedia-Auszug zum Mini-Men tal-Status-Test ( MMST ) auf (Urk.  11/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 1
  17. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12) .
  18. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  20. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E .   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.  3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs.  2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und sta tionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.  5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E.  4.1). 1.4      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG . 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE   134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.   Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  21. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  22. 2.1      Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, es sei eine massgebende Verbes serung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers seit der Begut achtung anfangs 2014 eingetreten. Dem Beschwerdeführe r sei die Ausübung einer an das Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich sei sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden einkommen auf die Löhne der LSE-Tabellen für Hilfsarbeiter abzustellen , woraus sich – unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs – ein Inva liditätsgrad von 10  % ergebe ( Urk.  1) . 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, d em Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die Ärzte der C.___ – so auch der begutachtende Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie – vor eingenommen seien. Dies ergebe sich aus einer Einladung vom
  23. Juni 2014, welche an eine Vielzahl von Versicherer n versandt worden sei . Die Vorau s setzungen für die Herabsetzung respektive Aufhebung der Invalidenrente seien nicht gegeben, da die Gutachter lediglich den gleichgebliebenen Zustand von 2001 heute anders beurteilen würden. A us der Annahme, es liege keine psychi sche Störung vor, könne nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands geschlossen werde n. Die Gutachter hätten es zudem unterlassen, einen Bericht des behandelnden Psychiaters beizuziehen, weshalb das Gutachten nicht als umfassend erachtet werden dürfe ( Urk.  1) . 2.3      In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der C.___ ergebe sich keine Befan genheit der C.___ ( Urk.  7) . 2.4      Mit Eingabe vom
  24. März 2016 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, der behandelnde Psychiater habe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers eine neuropsychologische Standortbestimmung veranlasst. Die Untersuchenden seien zum Schluss gekommen , dass der Beschwerdeführer nicht ü ber eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit ver füge . Aufgrund der Ergebnisse des Mini-Mental-Status-Testes ( MMST ) , welche sich mit den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der H .___ deckten, sei auf eine leichte Demenz zu schliessen. Die Gutachter hätten keine neurolo psychologische Testung durchgeführt , weshalb das Gutachten sich auch diesbezüglich als untauglich erweise ( Urk.  10).
  25. 3.1      Die Verfügung vom 1
  26. Dezember 1998 ( Urk.  8/35-36; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin einge holten Gutachten der Z.___ , Chefarzt PD Dr.  F.___ , vom 1
  27. Mai 199
  28. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Verletzung des Nervus medianus und ulnaris links 1981 mit senso motorischer teilweiser Pa rese der linken Hand angeführt ( Urk.  8/23/11). Auf grund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde und der alltäglichen Aktivi täten könne weder das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit erkannt werden. Jedoch sollte dieser erhöhten Sensibilität des Beschwerdeführers bei der Stellensuche Rechnung getragen werden . Der jetzigen unbefriedigenden Situa tion könnte mit einer entsprechenden Medikation begegnet werden, welche noch lange nicht ausgeschöpft sei. Zur Besserung der Symptomatik resp. der Gesamtsituation eigne sich eine Psychotherapie durchaus. Eine Persönlichkeits störung liege aufgrund de r Vorgeschichte nicht vor (Urk.  8/23/10). Der Beschwerdeführer könnte wie bisher als Küchenbursche für alle Hilfsarbeiten in der Küche, in einem Restaurationsbetrieb oder im Reinigungsdienst eingesetzt werden. Ihm seien lediglich gewisse Feinarbeiten, bei welchen die linke Hand benötigt werde, nicht möglich (Urk.   8/23/13). 3.2 3.2.1      Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1
  29. Mai 2002 präsentierte sich die medizini sche Aktenlage wie folgt: 3.2.2      Im Bericht von med. pract . B.___ an die Beschwerd egegnerin vom 14. No vember 200 1 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/69/6): - neuropsycholog ische Defizite (visuell-konst ru ktiv, fig urales Gedächtnis, Frontalhirnf unktion ) perinatal - Anpassungsstörung - m ittel schwere Depression - chronif i zierte Migräne      Med. pract . B.___ führte aus, der Beschwerdeführer hab e einen Mangel an geisti ger Flexibilität (mangelnde Ideenproduktion) und eine massive Tendenz zu Perseveration. Diese Auffälligkeiten und der Verdacht auf Vorliegen eines orga nischen Psychosyndroms (ICD 10 F07.2) nach Schädel-Hirn-Trauma (Unfall 1994) mit der vom Beschwerdeführer geschilderte n Symptomatik wie Kopfweh, Schwindel, verminderte Konzentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafprob le me , Einbusse in der Gedächtnisleistung und Aggressivität hätten sie veran lasst, im Herbst 2001 eine Untersuchung in der G.___ , H.___ , zu veranlass en. Dort seien ihre Untersuchungen bestätigt worden. Es sei eine ausgeprägte rechtshemisphärische, temporo -parietale und frontale Min der funk t ion gefunden worden, welche unter anderem die Symptome vermin derter Gedächtnisleistung und Perseveration gut erkläre. Die Einschränkungen bestünden aber (gemäss Bericht) nicht erst seit dem Unfall, sondern wohl schon perinatal. Zusätzlich zu diesen Befunden sei der Beschwerdeführer während einer Hospitalisation in der I.___ , H.___ , im Frühjahr 1999 testdiagnostisch untersucht worden, wobei auch dort erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt worden seien .      Eine Möglichkeit zur Erklärung der zunehmenden Verschlechterung sei , dass der Beschwerdeführer bei den vorbestehenden neurologischen Defiziten und damit verbundener mangelnder Anpassungsfähigkeit , nachfolgende Schädigungen durch Verkehrsunfall und Arbe i tsplatzverlust schlechter oder gar nicht mehr zu bewältigen vermocht habe . Zur Diagnose führte die Fachärztin aus, ei ne Abgrenzung gegenüber einer depressive n Symptomatik sei sehr schwierig. Im Jan uar 20 01 habe er ein mitte l schwer depressives Zustandsbild mit Schuldge füh l en, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Gereiztheit gezeigt . Der Beschwer deführer sei längere Zeit mit antidepressiver Medikation behandelt worden , sei aber in dieser Zeit nicht symptomfrei gewesen ( Urk.  8/69/4 f.) .      Zur Arbeitsfähigkeit führte med. pract . B.___ aus, gemäss der Einschätzung der G.___ sei beim Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit für unqualifizierte Arbeit ohne körperliche und psychische Belastung gegeben. Aus ihrer Erfahrung wirke der Beschwerdeführer im Ersteindruck besser und gesünder als er sei. Zu Beginn habe sie geglaubt, dass eine berufliche Mass nahme möglich sei. Bei genauerer und längerer Beurteilung komme sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfä higkeit sei auf längere Sicht vermutlich nicht zu verbessern. Der Gesundheits schaden bestehe vermutlich schon länger. Ein Teil des Gesundheitsschadens scheine perinatal begründet. Eine p sychiatrisch stützende Therapie könnte die Probleme etwas mildern ( Urk.  8/69/5).
  30. 2 . 3      Dem von med. pract . B.___ beigelegten Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des E.___ vom 1
  31. September 2001 zuhanden der behandelnden Psychiaterin können folgende Diagnosen entnommen werden ( Urk.  8/69/7): - St atus nach Verkehrsunfall 1994 - distale Läsion von N ervus medianus und N ervus ulnaris links - n europsychologische Defizite (visuell-konstruktiv, figurales Gedächtnis, Frontalhirnfunktionen) - D ifferentialdiagnose : posttraumatisch, perinatal - chronifizierte Migräne - a namnestisch Anpassungsstörung und depressive Reaktion      Eine Arbeitsfähigkeit sei nur für unqualifizierte Hilfsarbeiten ohne starke kör perli che und psychische Belastung und ohne Beanspruchung des linken Armes gegeben. Falls dies nicht schon geschehen sei, werde aufgrund des bis herigen Verlaufes eine (erneute) IV-Anmeldung wohl unumgänglich sein ( Urk.  8/69/7).
  32. 2 . 4      Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin wurde dem Beschwer deführer eine vom
  33. Februar bis 3
  34. Oktober 2000 befristete halbe Rente und mit Wirkung ab
  35. November 2000 eine unbefristete ganze Invali denrente zugesprochen (Urk. 8/83/1, Urk.  8/83/5, Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2]) . 3.3      Im – von der Beschwerdegegnerin anlässlich des im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholten – Verlaufsbericht vom 1
  36. Mai 2007 (Urk.  8/107/1-4) hielt Dr.  J.___ (wohl bezugnehmend auf ihren Bericht vom 9. Juni 1997, Urk.  8/6/1-5) fest, die Diagnose habe sich nicht geändert. Es bestehe eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung mit auffälliger Unfall neigung . Als weitere Diagnosen lägen ein Status nach mehreren Unfällen, ein Status nach Verletzung des Nervus medianus und Nervus ulnaris links sowie ein Sehnenscheidenganglion und Narbenneurinom des Nervus medianus links vor. Aufgrund des gesamten klinischen Bildes sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumut bar. Die sozialpsychiatrische Betreuung sei durch Psychiater ( Dr.  K.___ und med. pract . B.___ ) nicht durchführbar gewesen. Die Prognose sei quo ad resti tutionem wohl infaust. Eine Behandelbarkeit und medizinische Beeinflussung sei bei diesem Leiden kaum möglich.
  37. 4      Im – anlässlich des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingehol ten – polydisziplinären C.___ -Gutachten vom 1
  38. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehenden) Tätigkeit aufgeführt (Urk. 8/144/40 ): - Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Hallux -Korrektur Operation rechts      Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit festgehalten ( Urk.  8/144/41): - Übergewicht (BMI 28) - Benigne P r ostatahypertrophie - Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links - Benzodiazepin-Fehlgebrauch - mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)      Im Rahmen der poly dis ziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder über wiegend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100 % zu schätzen (Pensum und Rendement 100  % ); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, übe r wiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem redu zierten Rendement von circa 50  % als leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 50  % , Pensum 100  % , Rendement 50  % ) . Nach einer Gewichtsreduktion k ö nn e gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defektsyndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren Anforderung en an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz aus fallen (der Beschwerdeführer habe in seiner ange stammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand voll schichtig gearbeitet, d ie genannte Einschränkung greife hier also nicht ) . Psy chiatrischerseits sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vorbefunden angesichts des gut achterlichen Befunds zu einer Besserung gekommen, namentlich sei keine nam hafte Depre ssivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden k ö nn e . Zudem besteh e hier ein wes entliches und bislang nicht fokussiertes Besserungspotential in Form einer Benzodiaze pin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leitlinienwidrig, potentiell suc ht induzierend und geeignet, die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich mitzubegründen . Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Ansch l uss überhaupt noch notwendig – gegebenenfalls antidepressiven Medikation sei medizinisch gut zumutbar und steh e in seinem Gesun dheitsinteresse. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabi lisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe) . Eine soma toforme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunk tional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klini schen Gesamteindruck a uch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponier t habe . Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und ausweichenden Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangelhaften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsy chologie ), was in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei . Die aktenkundige rezente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr.   med.   L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1
  39. Oktober 2013 sei angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – entgegen den zitierten Ein l assungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolg e , sich die negative Prog nose also nicht bewahrheitet habe . Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtig e Dr.  L.___ zudem nicht die Möglichkeit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzodiazepin- Entwöhnung w e rd e ebenfalls nicht erkannt ( Urk.  8/144/38–40) .
  40. 4.1      Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (vgl. E. 1.1). Der Mitteilung vom
  41. Juni 2007 ( Urk.  8/109), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bestätigt wurde, ging – bloss – der Beizug des Verlaufsberichtes von Dr. J.___ vom 11. Mai 2007 voraus (Urk. 8/107/1-4 und Urk.  8/108). Wie bereits in ihrem Bericht an die Beschwer degegnerin vom
  42. Juni 1997 ( Urk.  8/6/1-5) diagno stizierte sie darin insbeson dere eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung, wobei sie – im Gegensatz zu damals sowie abweichend von der Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 18. Mai 1998 (vgl. E. 3.1) – zum Schluss kam, das Leiden sei nicht behan delbar. Auf diese – befundmässig nicht untermauerte und nicht begründete – Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abstellen dürfen. Zeitliche Vergleichsbasis bildet demnach die Verfügung vom 1
  43. Mai 2002, wo bei sich allerdings auch hier die Frage stellt, ob dieser Verfügung eine rechts konforme Abklärung des medizinischen Sachverhalt vorausging (vgl. Stellung nahme von RAD-Arzt Dr.  med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1
  44. November 2013, Urk. 8/158/4; vgl. E. 4.4). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann – ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aufgrund der vorliegenden Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bezüglich der laut Bericht von med. pract . B.___ vom 1
  45. November 2001 (vgl. E. 3.2.2) damals bestehenden (invalidisierenden) mittelgradigen Depression eine massgebliche Besserung eingetreten ist (vgl. E. 4.3). Da darin eine Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen zu erblicken ist , welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen , mithin ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 ATSG zu bejahen ist, ist der Invaliditätsgrad ohnehin auf grund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9). 4.2      4.2.1      Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2014 ver bessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100  % zum utbar sei, auf das Gutachten der C.___ vom 1
  46. Juli 2014 ( Urk.  8/144).
  47. 2 . 2      Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dem Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die C.___ voreingenommen sei, was sich aus einem Schreiben dieser Gutachterstelle zuhanden einer Vielzahl von Versicherern ergebe, worin ausgeführt werde, eine Studie habe ergeben, dass zwei Drittel aller Begutachte ten zu Unrecht Arbeitsunfähigkeiten attestiert würde (vgl. Urk.  3)      Dazu ist festzuhalten, dass eine solche allgemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens, der C.___ an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufalls prinzip vergeben worden war (Urk. 8/137–141), in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit der beteiligten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ni cht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 714/2010 vom
  48. Februar 2011 E.  2.1). 4.2.3      Das Gutachten der C.___ vom 1
  49. Juli 2014 basiert auf umfassenden Untersu chungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsy chologisch). Die Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.      Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6) . 4.2.4      Vorwegzunehmen ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolge run gen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obach tung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Ex per tin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu , und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatz untersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15.  Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3 ).      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher aus dem Umstand, dass vom psychiatrischen Gutachter kein Bericht des behandelnden Psychiaters beigezogen wurde, nicht schon auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden. 4.3 4.3.1      Der psychiatrische Gutachter der C.___ führte im psychiatrischen Teilgutach ten aus, dass sich im hiesigen Befund eine allenfalls geringgradig depressiv alterierte Stimmung zeige, eher wirke die Stimmung dysphorisch . Eine namhafte Antriebshemmung sei nicht evident. Der anamnestisch reklamierte Freud- und Interesseverlust lasse sich bei vagen und inkonsistenten Angaben nicht schlüs sig nachzeichnen. Die Hauptkriterien einer depressiven Episode seien also allen falls als möglicherweise erfüllt anzusehen, die Ausprägung sei angesichts der, trotz vagen Angaben aufscheinenden Aktivitäten (unter anderem Urlaubs reisen, Spaziergänge) als allenfalls leichtgradig zu klassifizieren. Differentialdi agnostisch sei angesichts des langjährigen Benzodiazepin-Fehlgebrauchs auch eine Genese der Beschwerden in diesem Kontext zu erwägen. Vorrangig sei hier also eine schrittweise Benzodiazepin-Entwöhnung. Soweit im Anschluss depressive Symptome fortbestünden, könnten diese leitliniengerecht behandelt werden, das diesbezügliche Potential sei bei Weitem nicht ausgeschöpft ( Urk.  8/44/33). Der hiesige Befund weise – im Gegensatz zu den Vorakten – keine namhafte Depressivität mehr aus, so dass von einer inzwischen eingetre tenen Besserung auszugehen sei. ( Urk.  8/144/34). Dementsprechend nannte der psychiatrische Gutachter als Diagnosen einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch sowie eine mögliche, chronifizierte , leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8; vgl. Urk.  8/144/33). Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumindest in einer dem B ildungsstand entsprechenden, geistig einfachen Tätigkeit ohne Nachtarbeit a b sofort zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  8/144/34) . 4.3.2      Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erscheint aufgrund der von ihm erhobenen klinischen Befunde überzeugend. Es kann daher als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2014) kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes depressives Leiden mehr bestand und dem nach – entgegen der Prognose von med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1
  50. November 2001 ( Urk.  8/69/5) – insoweit eine massgebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E.   4.1). 4.3.3      Diese Schlussfolgerung wird durch den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht des – ihn offenbar (erst) seit Februar 2014 behandelnden – Dr.  med. N.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom
  51. Februar 2015 ( Urk.  8/164) nicht in Frage gestellt. Darin wird im Unterschied zu den gutachterlichen Feststellungen die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) gestellt und der Hinweis angebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch die C.___ Sorgen über die Resultate und die Folgen für seine Rente gemacht habe. Auf den Aufhebungs entscheid habe er sodann psychisch sehr negativ reagiert. Sein psychischer Zustand habe sich seither zunehmend verschlechtert ( Urk.  8/164/2 f.). Wie Dr.  N.___ selber ausführt, handelt es sich bei der von ihm geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands um eine Reaktion auf den Bescheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angekündigten Aufhe bung der Rente. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorüber gehende Verschlechterung handelt, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend ist ( Urk.  8/164/2). Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei adäquater Behandlung ein stabiler Zustand zu erwarten sei (Urk. 8/144/34; vgl. E. 1.3.2). Abgesehen davon ist gegenüber B erichten von behandelnden Psychiatern ohnehin Zurück haltung geboten, ist doch deren primärer Auftrag die Behandlung, nicht die o bjektive Begutachtung (statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2013 vom 1
  52. Februar 2014 E. 4.4) .      Im Übrigen hat Dr.  N.___ dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1
  53. November 2001 (vgl. Urk.  8/69/5-6 ) – auf grund der (mittelgradigen) depressiven Symptomatik sowie der kognitiven und somatischen Beschwerden – nurmehr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter Tätigkeit als Küchenhilfe und aufgrund der depressiven und kogniti ven Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit (leichtgradige Arbeit ohne Wechselschicht, ohne hohe Konzentrationsanforderungen) nurmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst nach Auffassung des behandelnden Psychi aters hat sich demnach – entgegen der Prognose von med. pract . B.___ in ihrem Ber icht vom 1
  54. November 2011 ( Urk.  8/69/5) – jedenfalls die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers verbessert (vgl. E. 4.1) . 4.4 4.4.1      Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das C.___ -Gutachten sei man gels Durchführung einer neuropsychologischen Testung nicht beweiskräftig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.4.2      Gemäss Aktenlage hatte RAD-Arzt Dr.  M.___ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 unter Hinweis darauf, dass med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1
  55. November 2001 das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers als organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1994 gedeutet hätte, das MRI des Gehirns (2
  56. September 2001, Urk.  8/69/9) aber normal und die neuropsychologische Untersuchung im E.___ (1
  57. September 2001, Urk.  8/69/8) nicht beschwerdevalidiert gewesen seien, eine polydisziplinäre Begutachtung, namentlich auch im Fachgebiet Neuropsychologie, empfohlen ( Urk.  8/158/3-4). Der Beschwerdeführer wurde daher am 1
  58. März 2014 in der C.___ von einer Neuropsychologin zur neuropsychologischen Anamnese sowie den aktuellen Beschwerden befragt. Ausserdem wurde von ihr ein (voll ständiger) Psychostatus erhoben. Von der Durchführung des kognitiven Screenings resp. von neuropsychologischen Leistungstests sah die Neuropsy chologin jedoch ab, weil nach ihrer Beurteilung der Beschwerdeführer die dafür erforderliche Anstrengungsbereitschaft nicht aufgebracht habe und deshalb keine validen auswertbare Testergebnisse zu erwarten gewesen wären ( Urk.  8/144/35-38). Es besteht kein Grund, diese – vom Beschwerdeführer nicht kommentierte – Beurteilung der neuropsychologischen Gutachterin in Frage zu stellen. 4.4.3      Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind neuropsychologische Defizite nur relevant, wenn sie nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis).      Es wurde bereits dargelegt, dass vom psychiatrischen Gutachter der C.___ anlässlich der Exploration vom
  59. April 2014 kein solches psychisches Leiden mehr erhoben werden konnte. Hinweise für relevante neurologische Störungen ergaben sich sodann anlässlich der Begutachtung in der C.___ ebenfalls nicht. So fand sich laut dem neurologischen Gutachter im Rahmen der – ebenfalls nach der neuropsychologischen – durchgeführten klinischen Untersuchung vom 25. März 2014 abgesehen von einem sensomotorischen Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links eine regelrechter Befund ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Läsion. Namentlich waren laut neurologischem Gutachter keine ausreichenden Anhaltspunkte für mnesti sche Störungen vorhanden, folgte der Beschwerdeführer dem Gespräch kon zentriert und aufmerksam, war der Gedankengang formal geordnet und kohä rent und lagen keine inhaltlichen Denkstörungen vor. Hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionen hielt er sodann ausdrücklich fest, dass keine Hinweise für eine Störung von Sprache, Rechnen, Schreiben, Handlungsplanung und – ausführung , räumlichem Vorstellungsvermögen und Orientierung, Links-Rechtsorientierung, Körperschema sowie Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize vorlägen ( Urk.  8/144/15-20).      Im Übrigen kann festgehalten werden, dass gemäss den Feststellungen der Gut achter die Beschwerdedarstellung durch den Beschwerdeführer inkonsistent gewesen sei und er – nebst einer mangelhaften Mitwirkungsbereitschaft – eine bewusstseinsnahe und demonstrative Darbietung von Beschwerden gezeigt habe . 4.4.4      Unter diesen Umständen bestand aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein Anlass für eingehendere neuropsychologische Abklärungen, weshalb aus dem Nichtdurchführen einer neuropsychologischen Testung nicht auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden kann. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht des Instituts für Rechtsmedizin, O.___ , vom 2
  60. Januar 2015 (Urk. 8/164/4-8) ändert daran nichts. Es ergeben sich nämlich – auch – aus diesem Bericht keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen eines medizinisch-diagnostisch fassbaren Leidens mit Krankheitswert, insbesondere auch nicht auf ein relevantes psychisches Leiden, wurde darin doch unter anderem bemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnehme (Urk. 8/164/7; vgl. E. 1.3.2).
  61. 4 . 5      Hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereich ten Berichts der behandelnden Neuropsycholog innen vom 1
  62. Januar 2016 ist festzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungsge mäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichti gen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht vom 18.  Januar 2016 wurde rund ein halbe s Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst. Schon des halb sind die darin beschriebenen aktuellen neuropsychologische n Ein schränkungen und insbesondere auch der erhobene –  blosse – Verdacht einer leichten Demenz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. Selbst wenn der Bericht zu beachten wäre, wäre ihm die Nachvollziehbarkeit abzusprechen, da die behandelnden Neuropsycholog innen das Gutachten der C.___ nicht berücksichtigen und insbesondere keinen Bezug auf die gut achterlich festgestellte mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft und d ie bewusst seinsnahe und demonstrative Darbietung der Beschwerden nahmen, was sich zweifellos aufgedrängt hätte.
  63. 5      Die im internistischen, orthopädischen und neu rologischen Teilg utachten der C.___ vorgenommenen fachspezifischen Einschätzungen erscheinen überzeu gend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann daher als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter zu 50  % und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
  64. 5.1      Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2      Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.   321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Kon kre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I   273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1
  65. März 2000 und U 176/98 vom 1
  66. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2
  67. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2
  68. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).      Das A nforderungsprofil präsentiert sich vorliegend folgendermassen: wechsel be lastend e oder überwiegend sitzend e , körperlich leicht e bis mittel schwere Tätigkeit, ohne Führen von Kraftfahrzeugen (Pensum und Rendement 100  % , Urk.  8/144/38 ) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vor liegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genü gend Tätigkeiten existieren, welche d ies em Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt namentlich in Industrie und Gewerbe Hilfsarbeiten, die den obigen Anfor derungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwa chungsarbeiten . 5.3 5.3.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.2      Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Validenein kommen 201 4 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, aufgrund des Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE ) 2010 für Hilfsarb eiten (TA1 Ziffer 2-96) mit Fr.  62‘794.80 beziffert. Das Invalidenei nkommen hat sie ausgehend vom gleichen Tabellenlohn sowie unter Gewährung eines Abzuges von 10  % auf Fr.  56‘515.30 (= 0,9 x Fr.  62‘ 794.80) veranschlagt, womit sich ein Invaliditätsgrad von 10  % ergab ( Urk.  2) .      Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Abzug von 10  % wurde den bestehenden qualitativen Beeinträchti gungen in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich.      Auch die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint korrekt. Zwar rechtfer tigt e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtes I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). Da gemäss Aktenlage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Küchenchef im Y.___ sehr gespannt war (vgl. Urk.  8/22/20 und Urk.  8/22/22), erscheint aber ein Wechsel in eine andere Hilfsarbeit wahrscheinlicher als die Weiterausübung der bisheri gen Tätigkeit.      Im Übrigen würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wenn das Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt (seit
  69. Januar 1996) im Y.___ erzielten Einkommen von Fr.  54‘694.90 (=  Fr.  4‘207.30 x 13 [ Urk.  8/17] ) berechnet würde. U nter Berücksichtigung der Nominalentwicklung für Männer (1996: 1811 P unkte; 2014: 2‘220 Punkte [vgl.  Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung, T 39]) ergäbe sich ein mutmassliches Valideneinkommen 2014 von Fr.  67‘047.3
  70. Die Erwerbseinbusse würde sich demnach auf Fr.  10‘532.--, der Invaliditätsgrad auf 16  % belaufen. 5.4      Dass die – aufgrund der Rentenbezugsdauer von über 15 Jahren – angezeigten Eingliederungsmassnahmen – mangels des erforderlichen subjektiven Ein gliede rungs willens des Beschwerdeführer – abgeschlossen wurden (vgl. Sach verhalt Ziffer 2), ist nicht zu beanstanden und wurde von ihm auch nicht in Frage gestellt.
  71. 5      Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung , mit welcher die bisher ausge richtete ganze Invalidenrente per Ende August 2015 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  72. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.  7 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  73. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  75. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  76. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  77. Juli bis und mit 1
  78. August sowie vom 1
  79. Dezember bis und mit dem
  80. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00911 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

23. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___

absolvierte in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein

(Urk. 8/16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___

tätig (Urk. 8/19). Am 2 7. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multidisziplinäres Gutachten bei der Z.___,

A.___, eingeholt (Gutachten vom 1 8. Mai 1998, Urk. 8/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung en vom 15. Dezember 1998

eine vom 1. Juni 1997 bis 2 8. Februar 1998 befristete ganze und vo m 1. März bis 31.

Oktober 1998 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/35, Urk. 8/36). D er

Ver sicherte zog mit Eingabe vom 4. Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozessnummer: IV.1999.00065, Urk. 8/43) zurück (Urk. 8/56), worauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ge schrieb en wurde (Urk. 8/57).

A m 2 9. Januar 2001 liess er durch med. pract . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 8/62) . Im Rahmen der medizinisch-erwerbli chen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte ein geholt (Urk. 8/69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung en vom 1 0. Mai 2002

vo m 1. Februar bis 31.

Oktober 2000 eine halbe Rente und ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2], Urk.

8/83).

Mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invaliden rente (Urk. 8/109) . 2.

Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/133). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen V erhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/134) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein . Die nach dem Zufallsprinzip ausge wählte Abklärungsstelle C.___ erstattete ihr Gutachten am 10. Juli 2014 (Urk. 8/144). Am 1 1. November 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Am 2 8. November 2014 wurden diese jedoch abgeschlossen, da sich der Versicherte aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühlte, Ein gliederungsmassnahmen und Stellensuche anzugehen (Urk. 8/152 und Urk. 8/156).

In der Folge hob die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheid verfa hren (Vorbescheid vom 1. Dezember 2014, Urk. 8 / 159; Einwand vom 7.

Januar 2015, Urk. 8/160; Einwandergänzung vom 5.

Februar 2015, Urk. 8/165) – mit Verfügung vom 1 7 . Ju l i 201 5 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 31.

August 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= 8 / 167 ]). 3 .

Gegen diese Verfügung legte d er Versicherte mit Eingabe vom 9 . September 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzu heben (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwerdeführer am 21 . Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Ein gabe vom 8. März 2016 (Urk.

10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht der behandelnden Neurologin/Neuropsychologin, ein Merkblatt zur kognitiven Testung in der Hausarztpraxis sowie einen Wikipedia-Auszug zum Mini-Men tal-Status-Test (MMST) auf (Urk. 11/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) . 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E .

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und sta tionären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, es sei eine massgebende Verbes serung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers

seit der Begut achtung anfangs 2014

eingetreten. Dem Beschwerdeführe r sei die Ausübung einer an das Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Beim Einkommensvergleich sei sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden einkommen auf die Löhne der LSE-Tabellen für Hilfsarbeiter abzustellen, woraus sich

– unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs – ein Inva liditätsgrad von 10 % ergebe (Urk. 1) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, d em Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die Ärzte der C.___

– so auch der begutachtende Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie –

vor eingenommen seien. Dies ergebe sich aus einer Einladung vom 2. Juni 2014, welche an eine Vielzahl von Versicherer n versandt worden sei . Die Vorau s setzungen für die Herabsetzung respektive Aufhebung der Invalidenrente seien nicht gegeben, da die Gutachter lediglich den gleichgebliebenen Zustand von 2001 heute anders beurteilen würden.

A us der Annahme, es liege keine psychi sche Störung vor, könne nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands geschlossen werde

n. Die Gutachter hätten es zudem unterlassen, einen Bericht des behandelnden Psychiaters beizuziehen, weshalb das Gutachten nicht als umfassend erachtet werden dürfe (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der C.___

ergebe sich keine Befan genheit der C.___ (Urk. 7) . 2.4

Mit Eingabe vom 8. März 2016 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, der behandelnde Psychiater habe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers eine neuropsychologische Standortbestimmung veranlasst. Die Untersuchenden seien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht ü ber eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit ver füge . Aufgrund der Ergebnisse des Mini-Mental-Status-Testes (MMST), welche sich mit den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der H .___ deckten, sei auf eine leichte Demenz zu schliessen. Die Gutachter hätten keine neurolo psychologische Testung durchgeführt, weshalb das Gutachten sich auch diesbezüglich als untauglich erweise (Urk. 10). 3.

3.1

Die Verfügung vom 1 5. Dezember 1998 (Urk. 8/35-36; vgl. Sachverhalt Ziffer 1) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin einge holten Gutachten der Z.___, Chefarzt PD Dr. F.___, vom 1 8.

Mai

199 8. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Verletzung des Nervus

medianus und ulnaris links 1981 mit senso motorischer teilweiser Pa rese der linken Hand angeführt (Urk. 8/23/11). Auf grund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde und der alltäglichen Aktivi täten könne weder das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit erkannt werden. Jedoch sollte dieser erhöhten Sensibilität des Beschwerdeführers bei der Stellensuche Rechnung getragen werden . Der jetzigen unbefriedigenden Situa tion könnte mit einer entsprechenden Medikation begegnet werden, welche noch lange nicht ausgeschöpft sei. Zur Besserung der Symptomatik resp. der Gesamtsituation eigne sich eine Psychotherapie durchaus. Eine Persönlichkeits störung liege aufgrund de r Vorgeschichte nicht vor (Urk. 8/23/10). Der Beschwerdeführer könnte wie bisher als Küchenbursche für alle Hilfsarbeiten in der Küche, in einem Restaurationsbetrieb oder im Reinigungsdienst eingesetzt werden. Ihm seien lediglich gewisse Feinarbeiten, bei welchen die linke Hand benötigt werde, nicht möglich (Urk.

8/23/13). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 0. Mai 2002 präsentierte sich die medizini sche Aktenlage wie folgt: 3.2.2

Im Bericht von med. pract . B.___ an die Beschwerd egegnerin vom 14. No vember 200 1 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/69/6): - neuropsycholog ische Defizite (visuell-konst ru ktiv, fig urales Gedächtnis, Frontalhirnf unktion) perinatal - Anpassungsstörung - m ittel schwere Depression - chronif i zierte Migräne

Med. pract . B.___ führte aus, der Beschwerdeführer hab e einen Mangel an geisti ger Flexibilität (mangelnde Ideenproduktion) und eine massive Tendenz zu Perseveration. Diese Auffälligkeiten und der Verdacht auf Vorliegen eines orga nischen Psychosyndroms (ICD 10 F07.2) nach Schädel-Hirn-Trauma (Unfall 1994) mit der vom Beschwerdeführer geschilderte n Symptomatik wie Kopfweh, Schwindel, verminderte Konzentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafprob le me, Einbusse in der Gedächtnisleistung und Aggressivität hätten sie veran lasst, im Herbst 2001 eine Untersuchung in der G.___, H.___, zu veranlass en. Dort seien ihre Untersuchungen bestätigt worden.

Es sei eine ausgeprägte rechtshemisphärische, temporo -parietale und frontale Min der funk t ion gefunden worden, welche unter anderem die Symptome vermin derter Gedächtnisleistung und Perseveration gut erkläre. Die Einschränkungen bestünden aber (gemäss Bericht) nicht erst seit dem Unfall, sondern wohl schon perinatal. Zusätzlich zu diesen Befunden sei der Beschwerdeführer während einer Hospitalisation in der I.___, H.___, im Frühjahr 1999 testdiagnostisch untersucht worden, wobei auch dort erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt worden seien .

Eine Möglichkeit zur Erklärung der zunehmenden Verschlechterung sei, dass der Beschwerdeführer bei den vorbestehenden neurologischen Defiziten und damit verbundener mangelnder Anpassungsfähigkeit, nachfolgende Schädigungen durch Verkehrsunfall und Arbe i tsplatzverlust schlechter oder gar nicht mehr zu bewältigen vermocht habe . Zur Diagnose führte die Fachärztin aus, ei ne Abgrenzung gegenüber einer depressive n Symptomatik sei sehr schwierig. Im Jan uar 20 01 habe er ein mitte l schwer depressives Zustandsbild mit Schuldge füh l en, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Gereiztheit gezeigt . Der Beschwer deführer sei längere Zeit mit antidepressiver Medikation behandelt worden, sei aber in dieser Zeit nicht symptomfrei gewesen (Urk. 8/69/4 f.) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte med. pract . B.___ aus, gemäss der Einschätzung der G.___ sei beim Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit für unqualifizierte Arbeit ohne körperliche und psychische Belastung gegeben. Aus ihrer Erfahrung wirke der Beschwerdeführer im Ersteindruck besser und gesünder als er sei. Zu Beginn habe sie geglaubt, dass eine berufliche Mass nahme möglich sei. Bei genauerer und längerer Beurteilung komme sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfä higkeit sei auf längere Sicht vermutlich nicht zu verbessern. Der Gesundheits schaden bestehe vermutlich schon länger. Ein Teil des Gesundheitsschadens scheine perinatal begründet. Eine p sychiatrisch stützende Therapie könnte die Probleme etwas mildern (Urk. 8/69/5). 3. 2 . 3

Dem von med. pract . B.___ beigelegten Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des E.___ vom 1 3. September 2001 zuhanden der behandelnden Psychiaterin können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/69/7): - St atus nach Verkehrsunfall 1994 - distale Läsion von

N ervus

medianus und N ervus

ulnaris links - n europsychologische Defizite (visuell-konstruktiv, figurales Gedächtnis, Frontalhirnfunktionen) - D ifferentialdiagnose : posttraumatisch, perinatal - chronifizierte Migräne - a namnestisch Anpassungsstörung und depressive Reaktion

Eine Arbeitsfähigkeit sei nur für unqualifizierte Hilfsarbeiten ohne starke kör perli che und psychische Belastung und ohne Beanspruchung des linken Armes gegeben. Falls dies nicht schon geschehen sei, werde aufgrund des bis herigen Verlaufes eine (erneute) IV-Anmeldung wohl unumgänglich sein (Urk. 8/69/7). 3. 2 . 4

Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin wurde dem Beschwer deführer eine vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2000 befristete halbe Rente und mit Wirkung ab 1. November 2000 eine unbefristete ganze Invali denrente zugesprochen (Urk. 8/83/1, Urk. 8/83/5, Urk. 8/75 [Verfügungsteil 2]) . 3.3

Im – von der Beschwerdegegnerin anlässlich des im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholten – Verlaufsbericht vom 1 1.

Mai 2007 (Urk. 8/107/1-4) hielt Dr. J.___

(wohl bezugnehmend auf ihren Bericht vom 9. Juni 1997, Urk. 8/6/1-5) fest, die Diagnose habe sich nicht geändert. Es bestehe eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung mit auffälliger Unfall neigung . Als weitere Diagnosen lägen ein Status nach mehreren Unfällen, ein Status nach Verletzung des Nervus

medianus und Nervus

ulnaris links sowie ein Sehnenscheidenganglion und Narbenneurinom des Nervus

medianus links vor. Aufgrund des gesamten klinischen Bildes sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumut bar. Die sozialpsychiatrische Betreuung sei durch Psychiater (Dr. K.___ und med. pract . B.___) nicht durchführbar gewesen. Die Prognose sei quo ad resti tutionem wohl infaust. Eine Behandelbarkeit und medizinische Beeinflussung sei bei diesem Leiden kaum möglich. 3. 4

Im – anlässlich des

im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingehol ten – polydisziplinären C.___ -Gutachten vom 1 0. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehenden) Tätigkeit aufgeführt (Urk. 8/144/40): - Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Hallux -Korrektur Operation rechts

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit festgehalten (Urk. 8/144/41): - Übergewicht (BMI 28) - Benigne P r ostatahypertrophie - Defekt nach distaler Läsion des Nervus

medianus und des Nervus

ulnaris links - Benzodiazepin-Fehlgebrauch - mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)

Im Rahmen der poly dis ziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder über wiegend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100 % zu schätzen (Pensum und Rendement 100 %); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, übe r wiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem redu zierten Rendement von circa 50 % als leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 50 %, Pensum 100 %, Rendement 50 %) . Nach einer Gewichtsreduktion k ö nn e gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defektsyndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren Anforderung en an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz aus fallen (der Beschwerdeführer habe in seiner ange stammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand voll schichtig gearbeitet, d ie genannte Einschränkung greife hier also nicht) . Psy chiatrischerseits

sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vorbefunden angesichts des gut achterlichen Befunds zu einer Besserung gekommen, namentlich

sei keine nam hafte Depre ssivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden k ö nn e . Zudem besteh e hier ein wes entliches und bislang nicht fokussiertes Besserungspotential in Form einer Benzodiaze pin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leitlinienwidrig, potentiell suc ht induzierend und geeignet, die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich mitzubegründen .

Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Ansch l uss überhaupt noch notwendig –

gegebenenfalls antidepressiven Medikation sei medizinisch gut zumutbar und steh e in seinem Gesun dheitsinteresse. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabi lisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe) . Eine soma toforme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunk tional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klini schen Gesamteindruck a uch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponier t habe . Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und ausweichenden Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangelhaften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsy chologie), was in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei . Die aktenkundige rezente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr.

med.

L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom

1 0. Oktober 2013 sei angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – entgegen den zitierten Ein l assungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolg e, sich die negative Prog nose also nicht bewahrheitet habe . Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtig e Dr. L.___

zudem nicht die Möglichkeit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzodiazepin- Entwöhnung w e rd e ebenfalls nicht erkannt (Urk. 8/144/38–40) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (vgl. E. 1.1). Der Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/109), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bestätigt wurde, ging – bloss – der Beizug des Verlaufsberichtes von Dr.

J.___ vom 11.

Mai 2007 voraus (Urk. 8/107/1-4 und Urk. 8/108). Wie bereits in ihrem Bericht an die Beschwer degegnerin vom 9. Juni 1997 (Urk. 8/6/1-5) diagno stizierte sie darin insbeson dere eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung, wobei sie – im Gegensatz zu damals sowie abweichend von der Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 18. Mai 1998 (vgl. E. 3.1) – zum Schluss kam, das Leiden sei nicht behan delbar. Auf diese – befundmässig nicht untermauerte und nicht begründete – Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abstellen dürfen. Zeitliche Vergleichsbasis bildet demnach die Verfügung vom 1 0. Mai 2002, wo bei sich allerdings auch hier die Frage stellt, ob dieser Verfügung eine rechts konforme Abklärung des medizinischen Sachverhalt vorausging (vgl. Stellung nahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 5. November 2013, Urk. 8/158/4; vgl. E. 4.4). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann – ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aufgrund der vorliegenden Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bezüglich der laut Bericht von med. pract . B.___ vom 1 4. November 2001 (vgl. E. 3.2.2) damals bestehenden (invalidisierenden) mittelgradigen Depression eine massgebliche Besserung eingetreten ist (vgl. E. 4.3). Da darin eine Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen zu erblicken ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mithin ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist, ist der Invaliditätsgrad ohnehin auf grund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9). 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2014 ver bessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zum utbar sei, auf das Gutachten der C.___ vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 8/144). 4. 2 . 2

Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dem Gutachten der C.___ mangle es an Beweiswert, da die C.___ voreingenommen sei, was sich aus einem Schreiben dieser Gutachterstelle zuhanden einer Vielzahl von Versicherern ergebe, worin ausgeführt werde, eine Studie habe ergeben, dass zwei Drittel aller Begutachte ten zu Unrecht Arbeitsunfähigkeiten attestiert würde (vgl. Urk. 3)

Dazu ist festzuhalten, dass eine solche allgemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens, der C.___ an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufalls prinzip vergeben worden war (Urk. 8/137–141),

in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit der beteiligten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ni cht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). 4.2.3

Das Gutachten der C.___ vom 1 0. Juli 2014 basiert auf umfassenden Untersu chungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsy chologisch). Die Gutachter tätigten

sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.

Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.6) . 4.2.4

Vorwegzunehmen ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolge run gen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obach tung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Ex per tin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatz untersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bun desgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher aus dem Umstand, dass vom psychiatrischen Gutachter kein Bericht des behandelnden Psychiaters beigezogen wurde, nicht schon auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden. 4.3 4.3.1

Der psychiatrische Gutachter der C.___ führte im psychiatrischen Teilgutach ten aus, dass sich im hiesigen Befund eine allenfalls geringgradig depressiv alterierte Stimmung zeige, eher wirke die Stimmung dysphorisch . Eine namhafte Antriebshemmung sei nicht evident. Der anamnestisch reklamierte Freud- und Interesseverlust lasse sich bei vagen und inkonsistenten Angaben nicht schlüs sig nachzeichnen. Die Hauptkriterien einer depressiven Episode seien also allen falls als möglicherweise erfüllt anzusehen, die Ausprägung sei angesichts der, trotz vagen Angaben aufscheinenden Aktivitäten (unter anderem Urlaubs reisen, Spaziergänge) als allenfalls leichtgradig zu klassifizieren. Differentialdi agnostisch sei angesichts des langjährigen Benzodiazepin-Fehlgebrauchs auch eine Genese der Beschwerden in diesem Kontext zu erwägen. Vorrangig sei hier also eine schrittweise Benzodiazepin-Entwöhnung. Soweit im Anschluss depressive Symptome fortbestünden, könnten diese leitliniengerecht behandelt werden, das diesbezügliche Potential sei bei Weitem nicht ausgeschöpft (Urk. 8/44/33). Der hiesige Befund weise – im Gegensatz zu den Vorakten

– keine namhafte Depressivität mehr aus, so dass von einer inzwischen eingetre tenen Besserung auszugehen sei. (Urk. 8/144/34). Dementsprechend nannte der psychiatrische Gutachter als Diagnosen einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch sowie eine mögliche, chronifizierte, leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8; vgl. Urk. 8/144/33). Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumindest in einer dem B ildungsstand entsprechenden, geistig einfachen Tätigkeit ohne Nachtarbeit a b sofort zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/144/34) . 4.3.2

Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erscheint aufgrund der von ihm erhobenen klinischen Befunde überzeugend. Es kann daher als erstellt gelten, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2014) kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes depressives Leiden mehr bestand und dem nach – entgegen der Prognose von med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2001 (Urk. 8/69/5) – insoweit eine massgebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E.

4.1). 4.3.3

Diese Schlussfolgerung wird durch den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

eingereichten Bericht des – ihn offenbar (erst) seit Februar 2014 behandelnden –

Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/164) nicht in Frage gestellt.

Darin wird im Unterschied zu den gutachterlichen Feststellungen die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) gestellt und der Hinweis angebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch die C.___ Sorgen über die Resultate und die Folgen für seine Rente gemacht habe. Auf den Aufhebungs entscheid habe er sodann psychisch sehr negativ reagiert. Sein psychischer Zustand habe sich seither zunehmend verschlechtert (Urk. 8/164/2 f.).

Wie Dr. N.___ selber ausführt, handelt es sich bei der von ihm geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands um eine Reaktion auf den Bescheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angekündigten Aufhe bung der Rente. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorüber gehende Verschlechterung handelt, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend ist (Urk. 8/164/2). Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei adäquater Behandlung ein stabiler Zustand zu erwarten sei (Urk. 8/144/34; vgl. E. 1.3.2). Abgesehen davon ist gegenüber B erichten von behandelnden Psychiatern

ohnehin Zurück haltung geboten, ist doch deren primärer Auftrag die Behandlung, nicht die o bjektive Begutachtung (statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2013 vom 1 2. Februar 2014 E. 4.4) .

Im Übrigen hat Dr. N.___ dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2001 (vgl. Urk. 8/69/5-6) – auf grund der (mittelgradigen) depressiven Symptomatik sowie der kognitiven und somatischen Beschwerden – nurmehr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter Tätigkeit als Küchenhilfe und aufgrund der depressiven und kogniti ven Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit (leichtgradige Arbeit ohne Wechselschicht, ohne hohe Konzentrationsanforderungen) nurmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst nach Auffassung des behandelnden Psychi aters hat sich demnach – entgegen der Prognose von med. pract . B.___ in ihrem Ber icht vom 1 4. November 2011 (Urk. 8/69/5) – jedenfalls die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers verbessert (vgl. E. 4.1) . 4.4 4.4.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das C.___ -Gutachten sei man gels Durchführung einer neuropsychologischen Testung nicht beweiskräftig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.4.2

Gemäss Aktenlage hatte RAD-Arzt Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 unter Hinweis darauf, dass med. pract . B.___ in ihrem Bericht vom 1 4. November 2001 das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers als organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1994 gedeutet hätte, das MRI des Gehirns (2 4. September 2001, Urk. 8/69/9) aber normal und die neuropsychologische Untersuchung im E.___ (1 0. September 2001, Urk. 8/69/8) nicht beschwerdevalidiert gewesen seien, eine polydisziplinäre Begutachtung, namentlich auch im Fachgebiet Neuropsychologie, empfohlen (Urk. 8/158/3-4). Der Beschwerdeführer wurde daher am 1 9. März 2014 in der C.___ von einer Neuropsychologin zur neuropsychologischen Anamnese sowie den aktuellen Beschwerden befragt. Ausserdem wurde von ihr ein (voll ständiger) Psychostatus erhoben. Von der Durchführung des kognitiven Screenings resp. von neuropsychologischen Leistungstests sah die Neuropsy chologin jedoch ab, weil nach ihrer Beurteilung der Beschwerdeführer die dafür erforderliche Anstrengungsbereitschaft nicht aufgebracht habe und deshalb keine validen auswertbare Testergebnisse zu erwarten gewesen wären (Urk. 8/144/35-38). Es besteht kein Grund, diese – vom Beschwerdeführer nicht kommentierte – Beurteilung der neuropsychologischen Gutachterin in Frage zu stellen. 4.4.3

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind neuropsychologische Defizite nur relevant, wenn sie nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizi nisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähig keit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis).

Es wurde bereits dargelegt, dass vom psychiatrischen Gutachter der C.___ anlässlich der Exploration vom 3. April 2014 kein solches psychisches Leiden mehr erhoben werden konnte. Hinweise für relevante neurologische Störungen ergaben sich sodann anlässlich der Begutachtung in der C.___ ebenfalls nicht. So fand sich laut dem neurologischen Gutachter im Rahmen der – ebenfalls nach der neuropsychologischen – durchgeführten klinischen Untersuchung vom 25. März 2014 abgesehen von einem sensomotorischen Defekt nach distaler Läsion des Nervus

medianus und des Nervus

ulnaris links eine regelrechter Befund ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Läsion. Namentlich waren laut neurologischem Gutachter keine ausreichenden Anhaltspunkte für mnesti sche Störungen vorhanden, folgte der Beschwerdeführer dem Gespräch kon zentriert und aufmerksam, war der Gedankengang formal geordnet und kohä rent und lagen keine inhaltlichen Denkstörungen vor. Hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionen hielt er sodann ausdrücklich fest, dass keine Hinweise für eine Störung von Sprache, Rechnen, Schreiben, Handlungsplanung und – ausführung, räumlichem Vorstellungsvermögen und Orientierung, Links-Rechtsorientierung, Körperschema sowie Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize vorlägen (Urk. 8/144/15-20).

Im Übrigen kann festgehalten werden, dass gemäss den Feststellungen der Gut achter die Beschwerdedarstellung durch den Beschwerdeführer inkonsistent gewesen sei und er

– nebst einer mangelhaften Mitwirkungsbereitschaft – eine bewusstseinsnahe und demonstrative Darbietung von Beschwerden gezeigt habe . 4.4.4

Unter diesen Umständen bestand aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein Anlass für eingehendere neuropsychologische Abklärungen, weshalb aus dem Nichtdurchführen einer neuropsychologischen Testung nicht auf eine fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden kann. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht des Instituts für Rechtsmedizin, O.___, vom 2 8. Januar 2015 (Urk. 8/164/4-8) ändert daran nichts. Es ergeben sich nämlich – auch – aus diesem Bericht keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen eines medizinisch-diagnostisch fassbaren Leidens mit Krankheitswert, insbesondere auch nicht auf ein relevantes psychisches Leiden, wurde darin doch unter anderem bemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnehme (Urk. 8/164/7; vgl. E. 1.3.2). 4. 4 . 5

Hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereich ten Berichts der behandelnden Neuropsycholog innen vom 1 8. Januar 2016 ist festzuhalten, dass

der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungsge mäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichti gen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht vom 18. Januar 2016 wurde rund ein halbe s Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst.

Schon des halb sind die darin beschriebenen aktuellen neuropsychologische n Ein schränkungen und insbesondere auch der

erhobene – blosse –

Verdacht einer leichten Demenz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. Selbst wenn der Bericht zu beachten wäre, wäre ihm die Nachvollziehbarkeit abzusprechen, da die behandelnden Neuropsycholog innen

das Gutachten der C.___

nicht berücksichtigen und insbesondere keinen Bezug auf die gut achterlich festgestellte mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft und d ie

bewusst seinsnahe und demonstrative Darbietung der Beschwerden nahmen, was sich zweifellos aufgedrängt hätte. 4. 5

Die im internistischen, orthopädischen und neu rologischen Teilg utachten der C.___

vorgenommenen fachspezifischen Einschätzungen erscheinen überzeu gend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann daher als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter zu 50 % und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.

321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Kon kre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Das A nforderungsprofil präsentiert sich vorliegend folgendermassen: wechsel be lastend e oder überwiegend sitzend e, körperlich leicht e bis mittel schwere Tätigkeit, ohne Führen von Kraftfahrzeugen (Pensum und Rendement 100 %,

Urk. 8/144/38) . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vor liegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genü gend Tätigkeiten existieren, welche d ies em Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt namentlich in Industrie und Gewerbe Hilfsarbeiten, die den obigen Anfor derungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwa chungsarbeiten . 5.3 5.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Validenein kommen 201 4 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, aufgrund des Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 für Hilfsarb eiten (TA1 Ziffer 2-96) mit Fr. 62‘794.80 beziffert. Das Invalidenei nkommen hat sie ausgehend vom gleichen Tabellenlohn sowie unter Gewährung eines Abzuges von 10 % auf Fr. 56‘515.30 (= 0,9 x Fr. 62‘ 794.80) veranschlagt, womit sich ein Invaliditätsgrad von 10 % ergab (Urk. 2) .

Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Abzug von 10 % wurde den bestehenden qualitativen Beeinträchti gungen in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich.

Auch die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint korrekt. Zwar rechtfer tigt e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtes I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). Da gemäss Aktenlage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Küchenchef im Y.___ sehr gespannt war (vgl. Urk. 8/22/20 und Urk. 8/22/22), erscheint aber ein Wechsel in eine andere Hilfsarbeit wahrscheinlicher als die Weiterausübung der bisheri gen Tätigkeit.

Im Übrigen würde auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wenn das Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt (seit 1. Januar 1996) im Y.___ erzielten Einkommen von Fr. 54‘694.90 (= Fr. 4‘207.30 x 13 [ Urk. 8/17]) berechnet würde. U nter Berücksichtigung der Nominalentwicklung für Männer (1996: 1811 P unkte; 2014: 2‘220 Punkte [vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung, T 39]) ergäbe sich ein mutmassliches Valideneinkommen 2014 von Fr. 67‘047.3 0. Die Erwerbseinbusse würde sich demnach auf Fr. 10‘532.--, der Invaliditätsgrad auf 16 % belaufen. 5.4

Dass die – aufgrund der Rentenbezugsdauer von über 15 Jahren – angezeigten Eingliederungsmassnahmen – mangels des erforderlichen subjektiven Ein gliede rungs willens des Beschwerdeführer – abgeschlossen wurden (vgl. Sach verhalt Ziffer 2), ist nicht zu beanstanden und wurde von ihm auch nicht in Frage gestellt. 5. 5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher ausge richtete ganze Invalidenrente per Ende August 2015 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann