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IV.2015.00898

Rentenrevision wegen Verbesserung des Gesundheitsschadens. Erlöschen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für eine lebenspraktische Begleitung bei einem psychischen Gesundheitsschaden bei Aufhebung der Invalidenrente; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am

8. Februar 2001 unter Hinweis auf Depressionen, Schlafproblemen und Schmerzen im rechten Bein bei Nässe und Kälte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente, zu beruflichen Mass nahmen und Berufsberatung an ( Urk. 27/4 Ziff. 7.2 und 7.8) . Letztmals war er von Mai bis November 1996 bei der Y.___, als Pro duk tionsmitarbeiter erwerbstätig (Urk. 27/7/2). In der Folge bezog der Versi cherte vom 2. Dezember 1996 bis 1. Februar 1998 Arbeitslosen entschädigung (Urk. 27/8) und war anschliessend nichterwerbstätig (Urk. 27/7/2). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess ihn orthopädisch (Urk. 27/16) und psychiatrisch (Urk. 27/18) begutachten und sprach dem Versi cherten mit Ver fügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bei ei nem Inva lidi tätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 8. August 2003 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/24) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rungen ergeben habe, und dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

habe. 1.3

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte dauernd in erheblichem Umfang auf lebens prak tische Begleitung angewiesen sei, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. 1.4

Nach Eingang des vom Versicherten am 10. September 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens (Urk. 27/36) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Novem ber 2005 (Urk. 27/41) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit leichten Grades ergeben habe. 1.5

Nach Eingang des vom Versicherten am 15. Februar 2009 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/45) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. April 2009 (Urk. 27/50) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unverän derten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

ergeben habe. 1.6

Nach Eingang des vom Versicherten am 7. Juni 2012 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/53) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Juli 2012 (Urk. 27/54) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten An spruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

ergeben habe. 1.7

Nach Erhalt des vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 10. September 2013 (Eingangsdatum; Urk. 27/61) liess die IV-Stelle den Versi cher ten polydis ziplinär (psychiatrisch, rheumatologisch und internistisch) be gut ach ten (Gutachten der Medas Z.___, vom 1. April 2015; Urk. 27/96). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/97, Urk. 27/99;

Urk.

27/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 27/110 = Urk. 2) einen Renten an spruch des Versicherten und hob die diesem bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen erhobe nen Beschwerde die auf schie bende Wirkung.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/112, Urk. 27/126) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 27/136 = Urk. 24/2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Bes chwerde die aufschie bende Wirkung. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invaliden rente ( Urk. 1) erhob der Versicherte am 4. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Auf hebung, die Weiterausrichtung der bisher ausgerich teten ganzen Rente sowie die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gut achtens; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2015 be treffend Einstellung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unent gelt liche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurden bei der Medas Z.___ zwei Stellung nah men ein geholt (Urk. 14, Urk. 22). Die Parteien verzichteten auf eine Stellung nahme dazu (vgl. Urk. 17, Urk. 19). 2.2

Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 betreffend Einstellung der Hilflosen ent schädigung (Urk. 24/2) erhob der Beschwerdeführer am 1 6. August

2016 Beschwer de ( Urk. 24/1; Prozess Nr. IV.2016.00855) und beantragte deren Auf he bung sowie die Weiterausrichtung der bisher ausgerich teten Hilflosenent schädi gung für eine Hilflosig keit leichten Grades (S. 1).

Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 25) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00855 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2016.00855 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2016 ( Urk.

26) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung 1 4. Juni 2016 be treffend Verneinung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wovon dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht sel ten. Der Verlauf ist wechsel haft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Ver lauf und geht dann in eine andauernde Persönlich keitsänderung über (Horst Dilling /Werner Mombour / Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitli nien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5.1). Progrediente Entwick lungen wi dersprechen indes dem zu erwartenden degressi ven Charakter post traumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begrün dung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslö sen de Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schil derungen der betrof fe nen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen ini tialer Belastung und Auftreten der Störung eine einge hende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begrün dung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz aus nahmsweise aus be stimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinwei sen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fass bares, rein subjek tives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Aus schlussgründe (Aggravation

und dergleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für soma to forme Schmerz störungen geltenden Voraus set zungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2-3 mit Hin weisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren unter Verwendung der Stand ardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht sel ten. Der Verlauf ist wechsel haft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Ver lauf und geht dann in eine andauernde Persönlich keitsänderung über (Horst Dilling /Werner Mombour / Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitli nien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5.1). Progrediente Entwick lungen wi dersprechen indes dem zu erwartenden degressi ven Charakter post traumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begrün dung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslö sen de Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schil derungen der betrof fe nen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen ini tialer Belastung und Auftreten der Störung eine einge hende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begrün dung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz aus nahmsweise aus be stimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinwei sen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fass bares, rein subjek tives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Aus schlussgründe (Aggravation

und dergleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für soma to forme Schmerz störungen geltenden Voraus set zungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2-3 mit Hin weisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren unter Verwendung der Stand ardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen (BGE 142 V 342 E. 5.2.3).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom

E. 2.2 Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 betreffend Einstellung der Hilflosen ent schädigung (Urk. 24/2) erhob der Beschwerdeführer am 1 6. August

2016 Beschwer de ( Urk. 24/1; Prozess Nr. IV.2016.00855) und beantragte deren Auf he bung sowie die Weiterausrichtung der bisher ausgerich teten Hilflosenent schädi gung für eine Hilflosig keit leichten Grades (S. 1).

Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 25) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00855 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2016.00855 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2016 ( Urk.

26) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung 1 4. Juni 2016 be treffend Verneinung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wovon dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. April 2015 (Urk.  27/96/1-44 ) da von aus, sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich ver bessert habe, und dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert habe. Vielmehr leide er neu zusätzlich unter einem Zustand der ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfung und an einem ausgeprägten reduzierten Allge meinzustand . Auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2015 könne nicht abgestellt werden, weil dieses zu wesentlichen Punkten nicht Stellung nehme und unvollständig sei (Urk. 1 S. 3).
  2. 3.1      Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22 ), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente zugesprochen worden war , holte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im Jahre 2003, im Jahre 2009 und im Jahre 2012 von Amtes wegen einge leiteten Rentenrevisions verfahren je einen Bericht ( Urk.  27/26, Urk.  27/47 und Urk.  27/52) beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin , ein und teilte dem Beschwerdeführer ge stützt darauf mit Mitteilungen vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) mit, dass Über prüfungen des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0  % ergeben hätten. 3.2      Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) verneinte die Be schwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerde führers und hob die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 30. September 2015 hin auf . 3.3      Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 27/26) eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Mitmenschenphobie diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähig keit be ein trächtigt werde ( lit . A), ging er in seinem Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 27/47) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine schwere Persön lichkeitsstörung mit Homophobie und Depression in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.1). Demgegenüber diagnostizierte Dr. A.___ mit Be richt vom 25. Juni 2012 (Urk. 27/52) eine Schizophrenie und Wahnvorstel lung en und erwähnte, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Welt lebe, dass ihm keine Kommunikation möglich sei, und dass er auf Grund dessen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne (Ziff. 5.4 f.). 3.4      Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung (BGE 131 V 49 E.   1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2009 vom
  3. April 2009 E.   2.2) sowie eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; Urteil e des Bundesge richts 8C_667/2 009 vom 23. September 2009 E. 3 und 9C_45/2009 vom
  4. April   2009 E. 2.2). 3.5      Dr. A.___, welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psy chiater ist, welcher indes in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes ausschliesslich aus psychischen Gründen be einträchtigt werde, fehlt diesbezüglich die Fachkompetenz, weshalb auf dessen Beurteilungen vorliegend nicht abgestellt werden kann. Demzufolge steht fest, dass die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 1
  5. Februar   2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58), worin diese gestützt auf die erwähnten Beurteilungen durch Dr. A.___ einen unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführes bejahte, nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht en (vgl. vorstehend E. 1.6). Bei der letzte n materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung handelt es sich daher um diejenige bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung v om 6. Februar 2002 (Urk. 27/22). 3.6      In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum seit Erlass der V erfügung v om 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  6. August 2015 (Urk. 2) streitig.
  7. 4.1      Bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom
  8. Februar 2002 (Urk. 27/22) stützte sich die Beschwer degegnerin auf das orthopädische Gu t achten von Dr. C.___ vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18 ). 4.2      Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) einen möglichen Trenchfoot rechts und er wähnte, dass der Beschwerdeführer an durch Nässe und Kälte induzierten Un terschen ke l- und Fus s schmerzen leide, dass ein für die Diagnose eines Trench foots üblicher weise vorausgesetztes Trauma indes nicht erstellt sei (S. 3), und dass kein patho logisches Korrelat zu finden sei. Die Ausübung behinderungsan gepasster Tätigkeiten ohne Kälte- und Nässeexposition sei dem Beschwerde führer ohne Ein schränkungen zuzumuten (S. 4). 4.3      Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18) eine deutliche de pressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hin tergrund einer PTBS und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer Viel zahl von kränkenden und tief verletzenden Erlebnissen gelitten habe (S. 6). So habe er stark unter der Krankheit und dem Tod seines Sohnes gelitten, welcher im Jahre 1990 mit einem Geburtsgebrechen ( Gastroschisis ) geboren worden sei und im Jahre 1995 daran verstorben sei. Sodann habe er in den Jahren 1998 und 1999 seine Ersparnisse und diejenigen seiner Familie in der Türkei un glücklich investiert und dabei seine Investitionen verloren (S. 4). Tagsüber bleibe er mehrheitlich zu Hause. Erst nach Einbruch der Dunkelheit verlasse er seine Wohnung und gehe nach draussen , wobei er einmal im Tag Haschisch kaufe und konsumiere. Er leide unter einer Hemmung des Antriebs, depressiver Welt sicht , Grübeln, Schlafstörungen, Aggressivität, Selbsthass und Suizidge danken (S. 5).      Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine vollständige Arbeitsun fähi g keit (S. 6).
  9. 5.1      Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2      Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (Urk. 27/68/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsstörung mit: - Soziophobie - depressiver Störung - Tag- und Nachtumkehr Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - lumbospondylo (genes Syndrom)      In somatischer Hinsicht sei der Gesundheitszustand während der letzten Jahre relativ stabil gewesen. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom mit muskulärem Hartspann bei einem klinischen Verdacht auf ein Lungenemphysem bei chronischem Nikotinabusus (S. 5).      In psychischer Hinsicht bestehe eine ausgesprochene Soziophobie mit, abgese he n von der Familie, vollkommener Isolation. Der soziale Rückzug habe zu ei ner Tag- und Nachtumkehr mit ausgedehnten nächtlichen Spaziergängen ge führt. Eine psychiatrische Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Es be stünden eine gewisse depressive Symptomatik, schizoide Züge mit Verfol gungs tendenz und eine Persönlichkeitsstörung (S. 5). Seit 1988 sei von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 Ziff. 1.6). 5.3      Die Ärzte des E.___ stellten mit Austrittsbericht vom 20. Okto ber 2014 (Urk. 27/81) die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit/bei: - Isolation, Soziophobie, Tag- und Nachtumkehr - generalisiertes Schmerzsyndrom - (Differentialdiagnose: im Rahmen der depressiven Episode) - erniedrigtes basales Cortisol - (Differentialdiagnose: im Rahmen der Tag- und Nachumkehr, medika mentös, primäre/sekundäre NNR-Insuffizienz, Hypophysis) - Hyperhidrose - (Differentialdiagnose: bei depressiver Episode, Schmerzsyndrom) - Hypercholesterinämie - Hypovitaminose D3      Hinweise für eine somatische Ursache der diffusen Beschwerden hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums sei eine mittel schwere depressive Episode mit schizoiden Zügen festgestellt worden (S. 1). 5.4      Die Ärzte der Z.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (Urk. 27/96/1-44 ), dass der Beschwerdeführer am 9. und 19. Februar 2015 inter nistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (Urk. 27/96/3), und stellen die folgenden Diagnosen (Urk. 27/96/15): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradiges, unspezifisches Panvertebralsyndrom - Nikotinabusus      Die Gutachter stellten fest, dass eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt wer den könne und führten aus, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eine unauffällige Aufmerksamkeit und Konzentration, ein ungestörtes formales und inhaltliches Denken, keine Hinweise für eine wahnhafte Symptomatik, über mässiges Misstrauen oder soziale Zurückhaltung und keine Hinweise für Beziehungsideen oder für eine unangemessene Schuldproblematik festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei im Gesprächsverlauf locker, teilweise ausgelassen, freundlich und scherzend gewesen. Für die Diagnose einer PTBS fehle ein auslösendes Trauma von genügender Schwere, emotionale Dumpfheit, Wiedererleben des Traumas und eine erhöhte Reaktionsbereitschaft. Für die Diagnose einer affektiven Störung und einer wahnhaften Störung fehle eine ent sprechende Psychopathologie (Urk. 27/96/35). Die vom Beschwerdeführer ange gebene jahrelange Zurückgezogenheit und Menschenscheu passten nicht zu der differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise und dem problemlosen Um gang des Beschwerdeführers mit der Untersuchungssituation. Zudem habe die Unter suchung ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 seine Kinder regelmässig zu Sportveranstaltungen begleitet habe, und dass er im Jahre 2012 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist sei (Urk. 27/96/36). Da die erhobenen psychischen Befunde keiner psychiatrisch relevanten Störung zu zu ordnen seien, könne keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden (Urk. 27/96/35 ). Dafür spreche auch, dass psychisch wirksame Me dikamente im Blut nicht oder lediglich unterhalb der unteren Norm nachzu weisen gewesen seien (Urk. 27/96/36). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (Urk. 27/96/37).      Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer allenfalls ein un spe zifisches Panvertebralsyndrom . Der somatische Befund sei derart unspezi fisch und geringfügig, dass eine weitere bildgebende Charakterisierung nicht notwen dig sei. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gefühl des Fröstelns so wie die Neigung zum Schwitzen mit anschliessenden Schmerzen am Bewe gungsapparat passten zu keinem rheumatologischen Krankheitsbild. Für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen bestehe eine uneingeschrän kt e Arbeitsfähigkeit (Urk. 27/96/37).      Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass gegenwärtig keine krankhafte Störung bestehe, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Ab dem Zeit punkt der Begutachtung sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Produk tionsmit arbei ter auszugehen (Urk. 27/96/19). 5.5      Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiolog ie, führte in seinem Be richt vom 30. April 2015 (Urk. 27/104) aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung sowie in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe, ohne dass einzelne Symptome an einer Pathologie festgemacht hätten werden können. Es sei eine ergänzende internistische Diagnostik und eine Normalisierung des Tag-Nacht-Rhythmus im Rahmen einer stationären Therapie indiziert (S. 3). 5.6      Die Ärzte des G.___, Klinik für Rheumatologie, stellten mit Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 27/105) die folgenden Diagno sen (Urk. 27/105/1): - Schweissneigung gefolgt von Kältegefühl und generalisierte Arthral gien / Myalgien - Schizophrenie, nicht näher bezeichnet - Vitamin D-Mangel - subklinische Hypothyreose - unspezifisch leicht erhöhte freie kappa -Leichtketten - Dyslipidämie      Sie erwähnten, dass die genaue Ätiologie der Beschwerdesymptomatik mit Schweissneigung , Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können. Ein psychiatrisches Konsilium habe ein seit 2001 bestehendes psychotisches Syndrom mit vermutlich depressiven Episoden ergeben. Anläss lich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein Gespräch mitte ls eines externen Dolmetschers verweigert. Stattdessen habe seine Ehe gattin übersetzt. Das Gespräch habe sich sehr schwierig gestaltet und es hätten nicht alle Parameter zuverlässig beurteilt werden können (Urk. 27/105/4). Der warm gekleidete Beschwerdeführer habe sich bei Eintreffen im Zimmer in das Bett zurückgezogen und bis zum Kinn in die Decke gewickelt. Er habe wieder kehrende Albträume bezogen auf Terrororganisationen, welche seine Kinder zu sich nehmen würden, sowie ihn ständig überwachende Regierungen geschildert (Urk. 27/105/3). Da das Ausmass der Symptome eine anhaltende wahnhafte Störung überstiegen, sei am ehesten von einer Schizophrenie, nicht näher be zeichnet, auszugehen (Urk. 27/105/4). 5.7      Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (Urk. 27/107), dass sie den Beschwerdeführer während bisher drei Konsultationen psychiatrisch behandelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein komplexes Bild verschiedenster Symptome mit ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung, deutlicher depressiver Symptomatik, Ganzkörperschmerzen und paranoid anmutenden Körpersensationen auf, welches diagnostisch noch nicht habe klar eingeordnet werden können (S. 1). Aus diesem Grunde sei das thera peutische Prozedere gegenwärtig noch offen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).      In ihrem Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 27/114/6-7) führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter dem Verlust seines im Jahre 1995 verstor benen Sohnes leide. Diesbezüglich seien die fünf Hauptkriterien einer PTBS (Erlebnis eines Traumas, unwillkürliche und belastende Erinnerungen an das Trauma, Vermeidungsverhalten und allgemeiner emotionaler Taubheitszustand, anhaltendes physiologisches Hyperarousal ) erfüllt. Beim Beschwerdeführer be stehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, wes halb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in ange passten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2). 5.8      Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 27/125) die folgen den Diagnosen: - Depression mittelschweren Grades mit: - psychotischem Syndrom seit dem Jahre 2011 - psychosomatischem Syndrom mit vegetativer Dysfunktion ohne soma tisches Korrelat - Tag- und Nachtumkehr - generalisiertes thorakolumbales Schmerzsyndrom mit: - generalisierten Myalgien - segmentaler Dysfunktion, Haltungsinsuffizienz und Tendenz zu Hyper laxidität - nicht radiologisch nachweisbarer höhergradiger degenerativer Verän derung - myofaszialem Syndrom      Im Rahmen des psychosomatischen Syndroms mit vegetativer Symptomatik ohne nachweisbares somatischen Korrelat habe sich eine zunehmende Abhän gig keit des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin entwickelt. Eine eigentliche Funktionseinschränkung im somatischen Sinne lasse sich nicht nachweisen. Im Vordergrund stehe eine psychische Beeinträchtigung mit entsprechender Psy chosomatik. 5.9      Mit Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 14) nahmen die Ärzte der Z.___ aus psychiatrischer Sicht zu ihrem Gutachten vom
  10. April 2015 und zu den Be richten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 sowie von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass das Gutachten vom 1. April 2015 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe. Ausser einem leichtgradigen Panvertebralsyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe keine krank hafte Störung festgestellt werden können, weshalb von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen sei.      Für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden keine Anhaltspunkte. Denn eine solche setze einen inneren Konflikt mit einer speziellen Psychodynamik voraus. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Sodann fehle beim Be schwerdeführer eine entsprechende Psychopathologie für die Annahme einer affektiven oder wahnhaften Störung. Insbesondere bestünden keine Anhalts punkte für eine Schizophrenie. Beim Beschwerdeführer seien anlässlich der Unter suchungen vielmehr weder Hemmungen, Misstrauen, Wahn noch ein Fremd beeinflussungserleben zu beobachten gewesen (S. 2). Es sei auch nicht anzu nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie nach der Begut ach tung durch die Ärzte der Z.___ neu aufgetreten sei (S. 3). 5.10      Mit Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 22) nahmen die Ärzte der Z.___ aus rheumatologischer Sicht zu ihrem Gutachten vom
  11. April 2015 und zu den Berich ten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 und von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass die seit der Begutachtung neu erstellten Berichte im Vergleich zum Gutachten vom
  12. April 2015 zu keiner Änderung der Beurteilung und insbesondere zu keiner Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führten. Vielmehr sei der im Bericht von Dr. F.___ aufgeführte Befund objektiv leichtgradig, weshalb die damit nicht kongruenten subjektiven Schmerz äusse rungen des Beschwerdefüh rers als verdeutlichend zu beurteilen seien und des wegen keine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden (S. 2). Obwohl die Ärzte des G.___ eine ausgeprägte Hypomobilität der Wirbel säule und segmentale Dys funktionen beschrieben hätten, hätten sie in Über einstimmung mit dem Gutach ten vom 1. April 2015 keine eindeutige Diag nose der beschriebenen Sympto matik gestellt. Sodann hätte die durch die Ärzte des G.___ erstellte Radiographie der Wirbelsäule keine Hinweise auf relevante Degenerationen ergeben, weshalb auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum Gutachten vom
  13. April 2015 keine Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung gerechtfertigt sei (S. 3).
  14. 6.1      Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom
  15. Februar 2002 ( Urk.  27/22) ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (vorstehend E. 4.1) davon ausging, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (vorstehend E. 4.2) eine deutliche de pressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hinter grund einer PTBS, welche durch den Tod des im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers verursacht worden sei, und ging davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 6.2      Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2002 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und behinderungsangepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten war.
  16. 7.1      Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.  D.___ , in ihren Berichten vom 16. Be zieh ungsweise 1
  17. März 2014 (vorstehend. E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8) die Meinung vertrat, dass der Beschwerdeführer aus schliess lich aus psychischen Gründen durch eine Persönlichkeitsstörung mit So zio phobie und depressiver Störung beziehungsweise durch eine Depression mittel schweren Grades mit psychotischem Syndrom und psychosomatischem Syndrom in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Anhaltspunkte für eine soma tische Ursache des Beschwerdebildes verneinten auch die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3). Obwohl Dr. F.___, welcher zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahm, in seinem Bericht vom 3
  18. April 2015 (vorstehend E. 5.5 ) einen psychovegetati ven Erschöpfungszustand diagnostizierte, vertrat er die Meinung, dass die ein zelnen Symptome nicht an einer Pathologie festgemacht werden könnten. Auch die Ärzte des G.___ nahmen im Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (vorstehend E. 5.6) zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und vertraten die An sicht, dass die Ätiologie der somatischen Beschwerdesymptomatik mit Schweiss neigung , Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können . Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in soma tischer Hinsicht unter einem l eichtgradigen, unspezifischen Panvertebral syndrom leide, und dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 7.2      Demzufolge steht fest, dass die beteiligten Ärzte im Ergebnis übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, worauf vorliegend abzustel le n ist. 7.3      Während die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3) in psychischer Hinsicht eine m ittelgradige depressive Episode mit schizoiden Zügen feststellten, diagnostizierten die Ärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 2
  19. Mai 2015 ( vorstehend E. 5.6 ) eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet . Während Dr.  H.___ in ihrem Bericht vom 1
  20. Juli 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) feststellte, dass der Beschwerdeführer ein komplexes Bild verschiedenster Symptome auf weise , welches diagnostisch nicht klar einzuord nen sei, ging sie in ihrem Bericht vom 2
  21. September 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verlust es seines im Jahre 1995 im Kleinkindalter verstorbenen Sohnes unter einer PTBS leide, und dass deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter keiner die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Gesundheitsstörung leide. 7.4      Auf die Beurteilungen durch Dr.  D.___ vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (vorstehend E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8), wo rin eine ausschliesslich aus psychischen Gründen verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil Dr. D.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie ver fügt. 7.5      Die Beurteilung durch Dr.  H.___ vom 2
  22. September 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) , vermag insofern nicht zu über zeugen, als sie darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine PTBS verursacht worden sei. Denn diese Di agnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Mona ten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweich liche Erin ne rung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tag träu men oder Träumen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks) auftreten ( vgl. vorstehend E. 1.3). Während Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS unter anderem damit begründete, dass der Be schwer de führer auch nach 20 Jahren weiterhin unter unwillkürlichen und be lastenden Erinnerungen an die Krankheit und den Tod seines im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes sowie unter einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten leide, blieb der Tod des Sohnes des Beschwerdeführer als Grund für dessen psy chisches Leiden in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) uner wähnt. Sodann gilt es zu beachten, dass vorliegend die übrigen beteiligten Ärzte, insbesondere Dr.  D.___ , die Ärzte des E.___ , die Ärzte der Z.___ , Dr.  F.___ und die Ärzte des G.___ dem Tod des Sohnes des Be schwerdeführers im Jahre 1995 nicht die Bedeutung als Ursache dessen aktuel ler psychischer Prob leme zumassen. Demzufolge wäre vorliegend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich durch ein zwanzig Jahre zurückliegendes Trauma erheblich psychisch geschädigt und dadurch vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre, diesen Umstand den übrigen ihn behandelnden Ärzten mitgeteilt hätte. Auf Grund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen fehlen objek tivierbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach zwanzig Ja hren weiterhin unter erheblichen, wiederholten und ausweichli chen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen des traumatischen Ereignisses, welches sich im Jahre 1995 ereignete, leidet. Insofern fehlt es daher an einer rechtsgenügenden Grund lage zur Annahme einer invalidisierenden PTBS. Demzufolge vermag die Beur teilung durch Dr. H.___ vom 2
  23. September 2015 (vorstehend E. 5.7 ) nicht zu überzeugen und es kann vor liegend nicht darauf abgestellt werden. 7.6      7.6.1      In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 20. Mai 2015 (vor stehend E. 5.6) fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der konsilia rischen psychiatrischen Untersuchung ein Gespräch mittels eines externen Dolmetschers verweigert habe, weshalb stattdessen seine Ehegattin übersetzt habe. 7.6.2      Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bei psychiatri schen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen ist, sofern sprachli che Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann ( BGE 140 V 260 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus (Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5). Abge sehen vom Übersetzer sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 132 V 443). Insbe son dere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Bei übersetz en den Fa milienangehörigen besteht die Gefahr, dass sie auf den Inhalt der Kommuni ka tion verfälschend einwirken, indem sie selektiv übersetzen, dem zu Untersu chenden selbständig Hinweise geben, selbständig das Wort ergreifen oder gar die Gesprächsführung für den Probanden zu übernehmen suchen. Daraus kann sich eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem Familienange hörigen ergeben, welche wiederum das erforderliche Vertrauensverhältnis zwi schen Explorand und Gutachter behindert. Sodann gewährleisten Angehörige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität. Gerade für die psychiatrische Untersuchung ist eine wörtliche Übersetzung wichtig . Andernfalls kann es beispielsweise zu Problemen bei der Erfassung formaler Denkstörungen kommen ( BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Aus diesem Grunde wird der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutach tungsgesprächs von der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienan gehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1). 7.6.3      Nach der Rechtsprechung ist der Beweiswert e ines psychiatrischen Gutachtens , welches irregulär zustandegekommen ist, weil eine dem Exploranden angehö rige Person dem Sachverständigen Dolmetscherdie nste geleistet hat, regelmässig erheblich herabgesetzt, auch wenn die Expertise anhand der üblichen Beweis wertkriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) unauffällig erscheint. Hingegen ist der Beweiswert dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gut achtliche Beurteilung ausgewirkt hat, insbesondere wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (zum Beispiel Verhaltensbeobach tung : Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss, wenn gesicherte anamnes tische Gegebenheiten für verlässliche Schlussfolgerungen bürgen, beispielsweise wenn ein geklagter hoher Leidensdruck mit dem Fehlen jeglicher Therapie oder mit dem Aktivitätenprofil der versicherten Person deutlich kontrastiert (BGE 140 V 260 E. 3.3.3), oder wenn eine differenzierte, auch verbal vermittelte Be funderhebung selbst mit einem geeigneten Dolmetscher stark behindert gewesen wäre (BGE 140 V 260 E. 3.4.2 ) . 7.6.4      Dem Bericht der Ärzte des G.___ ist zu entnehmen, dass anlässlich der konsiliari schen psychiatrischen Untersuchung eine Übersetzung der Aussagen des Be schwerdeführers für die Verständigung mit dem Sachverständigen unabdingbar war. Aus diesem Grunde beabsichtigten die Ärzte des G.___ den Beizug eines externen Dolmetschers. Erst nach einer Weigerung des Beschwerdeführers, seine Einwilligung zum Beizug eines externen Dolmetschers zu erteilen, begnügten sich die Ärzte des G.___ mit der Übersetzung durch die Ehegattin des Beschwer deführers. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war nach der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 7.6.2 f.) indes nicht zur Übersetzung geeignet. Die Untersuchung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin als Übersetzerin habe sich denn auch gemäss den Ärzten des G.___ als sehr schwierig gestaltet , weshalb nicht alle Parameter zuverlässig hätten beurteilt werden können. Unter diesen Umständen ist von einem erheblich reduzierten Beweiswert des Berichts der Ärzte des G.___ vom 2
  24. Mai 2015 auszugehen, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 7.7      7.7.1      Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1. April 2015 (vorste hend E. 5.4) unter Einschluss der Ergänzungen vom 18. Dezember 2015 (vorste hend E. 5.9) und vom 21. März 2016 (vorstehend E. 5.10) erfüllt hingegen sämt liche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.8). Denn die Gut achter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie und für Psychi atrie und Psychotherapie über die für die Beur teilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigten fach medi zinischen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise . Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gut achter mangels ein es auslösenden Trauma s von genügender Schwere eine PTBS aus schlossen, dass sie ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden verneinten und in somatischer und psychischer Hinsicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen feststellten. 7.7.2      Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass sich die Gutachter in psychischer Hinsicht nicht ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, sondern diese hinterfragten und beispielsweise auf Grund einer differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und einem problemlosen Umgang mit der Untersuchungssituation sowie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Kinder regelmässig zu Sport veranstaltungen begleitet und mit seiner Familie in die Türkei reiste, die Anga ben des Beschwerdeführer betreffend seine jahrelange Zurück gezogenheit und Menschenscheu in Zweifel zogen. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Ärzte der Z.___ davon absahen, eine depressive oder eine affektive Störung zu diagnostizieren 7.7.3      Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Ärzte der Z.___ keine wahnhafte Störung und insbesondere keine Schizophrenie diagnostizierten (vgl. vorstehend E. 5.4). Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 ( Dil ling / Mombour /Schmidt , a.a.O ,. S. 127 ff.) werden für die Diagnose Schizophre nie mindestens ein eindeutiges (zwei oder mehr, wenn weniger eindeutig) der folgen den vier Symptome vorausgesetzt: Gedankenlautwerden, -eingebung, -entzug, - aus breitung (1), Kontroll- oder Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten be zo gen auf Körperbewegungen, Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahn wahrnehmungen (2), kommentierende oder dialogische Stimmen (3), anhal ten der, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn (4), oder min destens zwei Symptome aus folgenden Gruppen: anhaltende Halluzina tio nen je der Sinnesmodalität (5), Gedankenabreissen oder -einschiebungen in den Ge dankenfluss (6), katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien, Nega tivismus oder Stupor (7), negative Symptome wie auffällige Apathie, Sprach ver armung , verflachter oder inadäquater Affekte (8). Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen sein. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ und mangels Hinweisen in den üb rigen medizinischen Akten fehlen An haltspunkte für solche Symptome beim Beschwerdeführer, weshalb eine Schizo phrenie vorliegend nicht mit dem vorausge setzten Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 7.8      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Un ter suchung durch die Ärzte der Z.___ und mithin seit dem 19. Februar 2015 (vgl. Urk. 27/96/3) die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie behinderungsangepasster, körperlich leichte r bis mittelschwere r Tätig keiten ohne Zwangshaltungen in uneingeschränktem Umfang zuzumuten war.
  25. Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 6.  Februar 2002 bis
  26. August 2015 ( vorstehend E. 3.6 ) unter revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat. Zu prüfen ist im Folgenden vorerst, ob die Aufhebung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Rente gerecht fertigt war.
  27. 9.1      Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 9.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art.  28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.  16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.  10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.  3a). 9.4      In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesund heitsschadens im Jahre 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (Urk.  27/7/2) , ist vorliegend sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ) abzustellen. 9.5      Da dem Beschwerdeführer gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitar beiter als die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war , ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt, da n ach der Rechtsprechung ein solcher Abzug nicht angebracht ist , wenn leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3
  28. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 9.6      Auf Grund des Umstandes, dass sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist, dass kein Abzug vom Tabellenlohn ( bei der Bemessung des Invalideneinkommens ) vorzunehmen ist, und da dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen und behinde rungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten war, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit steht fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter In validitätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist. 9.7      Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 3. August 2015 die dem Beschwerdeführer bis her ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob.      Die gegen die Verfügung vom 3. August 2015 ( Urk 2) erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
  29. 10.1      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) zu Recht die ihm bisher ausgerichtete Hilf losenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats aufhob. - 10.2      Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 10.3      Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).           Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV) .      Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG) . 10.4      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art.  17 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  35 Abs.  2 IVV).
  30. 11.1      Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom
  31. Oktober 2004 ( Urk.  27/35 und Urk.  27/33) fest, dass der Beschwerdeführer dauernd in erheblichem Um fang auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, und sprach aus diesem Grunde mit Wirkung ab 1.  Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine H ilf losig keit leichten Grades zu. 11.2      Da der Beschwerdeführer bei Erlass der ihm erstmals eine Hilflosenent schädi gung zusprechenden Verfügung vom 8. Oktober   2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) ausschliesslich auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeein trächtigung eine lebenspraktische Begleitung benötigte, bestand ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur, wenn gleichzeitig mindestens ein An spr uch auf eine Viertelsrente gegeben war. 11.3      Da nach Gesagtem (vorstehend E. 9.7) rechtens ist, dass die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob, fiel zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvorausset zung des Be zugs einer Invalidenrente im Umfang von mindestens einer Vier telsrente , welch e für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für eine lebenspraktische Begleitung bei einem psychischen Gesund heits schaden voraus gesetzt wird, weg. 11.4      Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1
  32. Juni 2016 ( Urk.  24/2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtet e Hilflosenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 1. August 2016 aufhob .      Demzufolge ist die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) erho bene Beschwerde abzuweisen. 12 .      12.1      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  1 ' 0 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2      Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Be schwerde füh rers ,  Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland, Wetzikon , nach Einsicht in die Kostennoten vom 10. März 2016 (Urk. 20) und vom 28. September 2016 (Urk. 30), in Berücksichtigung eines zeitlichen Auf wan des von insge samt 6 Stun den und 45 Minuten, von Barauslagen von Fr. 21.-- sowie eines Stundenansatz von Fr. 185.--, zuzüg lich Mehrwertsteuer, mit Fr. 1‘900.--- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde n werden abgewiesen.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  35. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr.  1'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00898 damit vereinigt IV.2016.00855 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 7. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am

8. Februar 2001 unter Hinweis auf Depressionen, Schlafproblemen und Schmerzen im rechten Bein bei Nässe und Kälte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente, zu beruflichen Mass nahmen und Berufsberatung an ( Urk. 27/4 Ziff. 7.2 und 7.8) . Letztmals war er von Mai bis November 1996 bei der Y.___, als Pro duk tionsmitarbeiter erwerbstätig (Urk. 27/7/2). In der Folge bezog der Versi cherte vom 2. Dezember 1996 bis 1. Februar 1998 Arbeitslosen entschädigung (Urk. 27/8) und war anschliessend nichterwerbstätig (Urk. 27/7/2). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess ihn orthopädisch (Urk. 27/16) und psychiatrisch (Urk. 27/18) begutachten und sprach dem Versi cherten mit Ver fügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bei ei nem Inva lidi tätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 8. August 2003 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/24) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rungen ergeben habe, und dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

habe. 1.3

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte dauernd in erheblichem Umfang auf lebens prak tische Begleitung angewiesen sei, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. 1.4

Nach Eingang des vom Versicherten am 10. September 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens (Urk. 27/36) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Novem ber 2005 (Urk. 27/41) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilf losigkeit leichten Grades ergeben habe. 1.5

Nach Eingang des vom Versicherten am 15. Februar 2009 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/45) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. April 2009 (Urk. 27/50) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unverän derten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

ergeben habe. 1.6

Nach Eingang des vom Versicherten am 7. Juni 2012 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 27/53) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Juli 2012 (Urk. 27/54) fest, dass eine Überprüfung der Hilflosigkeit einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben habe. Mit Mitteilung vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades einen unveränderten An spruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

ergeben habe. 1.7

Nach Erhalt des vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 10. September 2013 (Eingangsdatum; Urk. 27/61) liess die IV-Stelle den Versi cher ten polydis ziplinär (psychiatrisch, rheumatologisch und internistisch) be gut ach ten (Gutachten der Medas Z.___, vom 1. April 2015; Urk. 27/96). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/97, Urk. 27/99;

Urk.

27/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 27/110 = Urk. 2) einen Renten an spruch des Versicherten und hob die diesem bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen erhobe nen Beschwerde die auf schie bende Wirkung.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 27/112, Urk. 27/126) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 27/136 = Urk. 24/2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat auf. Gleichzeitig entzog sie einer dagegen erhobenen Bes chwerde die aufschie bende Wirkung. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invaliden rente ( Urk. 1) erhob der Versicherte am 4. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Auf hebung, die Weiterausrichtung der bisher ausgerich teten ganzen Rente sowie die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gut achtens; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2015 be treffend Einstellung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unent gelt liche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurden bei der Medas Z.___ zwei Stellung nah men ein geholt (Urk. 14, Urk. 22). Die Parteien verzichteten auf eine Stellung nahme dazu (vgl. Urk. 17, Urk. 19). 2.2

Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 betreffend Einstellung der Hilflosen ent schädigung (Urk. 24/2) erhob der Beschwerdeführer am 1 6. August

2016 Beschwer de ( Urk. 24/1; Prozess Nr. IV.2016.00855) und beantragte deren Auf he bung sowie die Weiterausrichtung der bisher ausgerich teten Hilflosenent schädi gung für eine Hilflosig keit leichten Grades (S. 1).

Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 25) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00855 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2016.00855 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2016 ( Urk.

26) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung 1 4. Juni 2016 be treffend Verneinung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wovon dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht sel ten. Der Verlauf ist wechsel haft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Ver lauf und geht dann in eine andauernde Persönlich keitsänderung über (Horst Dilling /Werner Mombour / Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitli nien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5.1). Progrediente Entwick lungen wi dersprechen indes dem zu erwartenden degressi ven Charakter post traumatischer Störungen. Bei diesem Krankheitsbild bedarf indes die Herleitung und Begrün dung der Diagnose ein besonderes Augenmerk. Wenn das auslö sen de Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schil derungen der betrof fe nen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen ini tialer Belastung und Auftreten der Störung eine einge hende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begrün dung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz aus nahmsweise aus be stimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinwei sen), wobei ein nur gelegent liches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen. Da es sich dabei um ein schwer fass bares, rein subjek tives, nicht objektivierbares und unspezifisches Krankheitsbild handelt, ist in Zusammen hang mit der Diagnosestellung insbesondere auf Aus schlussgründe (Aggravation

und dergleichen) zu achten. Eine PTBS kann sich daher nur unter den für soma to forme Schmerz störungen geltenden Voraus set zungen (BGE 141 V 281 E. 4.2) invalidisierend auswirken (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 und 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2-3 mit Hin weisen) und es ist bei der Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren unter Verwendung der Stand ardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.7

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom

1. April 2015 (Urk. 27/96/1-44 ) da von aus, sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich ver bessert habe, und dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert habe. Vielmehr leide er neu zusätzlich unter einem Zustand der ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfung und an einem ausgeprägten reduzierten Allge meinzustand . Auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2015 könne nicht abgestellt werden, weil dieses zu wesentlichen Punkten nicht Stellung nehme und unvollständig sei (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22 ), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente zugesprochen worden war , holte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im Jahre 2003, im Jahre 2009 und im Jahre 2012 von Amtes wegen einge leiteten Rentenrevisions verfahren je einen Bericht ( Urk. 27/26, Urk. 27/47 und Urk. 27/52) beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin , ein und teilte dem Beschwerdeführer ge stützt darauf mit Mitteilungen vom 16. Februar 2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58) mit, dass Über prüfungen des Invaliditätsgrades einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

ergeben hätten. 3.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) verneinte die Be schwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerde führers und hob die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 30. September 2015 hin auf . 3.3

Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 27/26) eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Mitmenschenphobie diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähig keit be ein trächtigt werde ( lit . A), ging er in seinem Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 27/47) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine schwere Persön lichkeitsstörung mit Homophobie und Depression in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.1). Demgegenüber diagnostizierte Dr. A.___ mit Be richt vom 25. Juni 2012 (Urk. 27/52) eine Schizophrenie und Wahnvorstel lung en und erwähnte, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Welt lebe, dass ihm keine Kommunikation möglich sei, und dass er auf Grund dessen keine Erwerbstätigkeit ausüben könne (Ziff. 5.4 f.). 3.4

Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung (BGE 131 V 49 E.

1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2009 vom 3. April 2009 E.

2.2) sowie eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge stützte psychiatrische Diagnose voraus

(BGE 130 V 396; Urteil e des Bundesge richts 8C_667/2 009 vom 23. September 2009 E. 3 und 9C_45/2009 vom 3. April

2009 E. 2.2). 3.5

Dr. A.___, welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psy chiater ist, welcher indes in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes ausschliesslich aus psychischen Gründen be einträchtigt werde, fehlt diesbezüglich die Fachkompetenz, weshalb auf dessen Beurteilungen vorliegend nicht abgestellt werden kann. Demzufolge steht fest, dass die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Februar

2004 (Urk. 27/28), vom 29. April 2009 (Urk. 27/49) und vom 26. Juli 2012 (Urk. 27/58), worin diese gestützt auf die erwähnten Beurteilungen durch Dr. A.___ einen unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführes bejahte, nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht en (vgl. vorstehend E. 1.6). Bei der letzte n materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung handelt es sich daher um diejenige bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung v om 6. Februar 2002 (Urk. 27/22). 3.6

In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum

seit Erlass der V erfügung v om 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

3. August 2015 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 27/22) stützte sich die Beschwer degegnerin auf das orthopädische Gu t achten von Dr. C.___ vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18 ). 4.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (Urk. 27/16) einen möglichen

Trenchfoot rechts und er wähnte, dass der Beschwerdeführer an durch Nässe und Kälte induzierten Un terschen ke l- und

Fus s schmerzen leide, dass ein für die Diagnose eines Trench foots üblicher weise vorausgesetztes Trauma indes nicht erstellt sei (S. 3), und dass kein patho logisches Korrelat zu finden sei. Die Ausübung behinderungsan gepasster

Tätigkeiten ohne Kälte- und Nässeexposition sei dem Beschwerde führer ohne Ein schränkungen zuzumuten (S. 4). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (Urk. 27/18) eine deutliche de pressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hin tergrund einer PTBS und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer Viel zahl von kränkenden und tief verletzenden Erlebnissen gelitten habe (S. 6). So habe er stark unter der Krankheit und dem Tod seines Sohnes gelitten, welcher im Jahre 1990 mit einem Geburtsgebrechen ( Gastroschisis ) geboren worden sei und im Jahre 1995 daran verstorben sei. Sodann habe er in den Jahren 1998 und 1999 seine Ersparnisse und diejenigen seiner Familie in der Türkei un glücklich investiert und dabei seine Investitionen verloren (S. 4). Tagsüber bleibe er mehrheitlich zu Hause. Erst nach Einbruch der Dunkelheit verlasse er seine Wohnung und gehe nach draussen , wobei er einmal im Tag Haschisch kaufe und konsumiere. Er leide unter einer Hemmung des Antriebs, depressiver Welt sicht , Grübeln, Schlafstörungen, Aggressivität, Selbsthass und Suizidge danken (S. 5).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine vollständige Arbeitsun fähi g keit (S. 6). 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (Urk. 27/68/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsstörung mit: - Soziophobie - depressiver Störung - Tag- und Nachtumkehr Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - lumbospondylo (genes Syndrom)

In somatischer Hinsicht sei der Gesundheitszustand während der letzten Jahre relativ stabil gewesen. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom mit muskulärem Hartspann bei einem klinischen Verdacht auf ein Lungenemphysem bei chronischem Nikotinabusus (S. 5).

In psychischer Hinsicht bestehe eine ausgesprochene Soziophobie mit, abgese he n von der Familie, vollkommener Isolation. Der soziale Rückzug habe zu ei ner Tag- und Nachtumkehr mit ausgedehnten nächtlichen Spaziergängen ge führt. Eine psychiatrische Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Es be stünden eine gewisse depressive Symptomatik, schizoide Züge mit Verfol gungs tendenz und eine Persönlichkeitsstörung (S. 5). Seit 1988 sei von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 Ziff. 1.6). 5.3

Die Ärzte des E.___ stellten mit Austrittsbericht vom 20. Okto ber 2014 (Urk. 27/81) die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit/bei: - Isolation, Soziophobie, Tag- und Nachtumkehr - generalisiertes Schmerzsyndrom - (Differentialdiagnose: im Rahmen der depressiven Episode) - erniedrigtes basales Cortisol - (Differentialdiagnose: im Rahmen der Tag- und Nachumkehr, medika mentös, primäre/sekundäre NNR-Insuffizienz, Hypophysis) - Hyperhidrose - (Differentialdiagnose: bei depressiver Episode, Schmerzsyndrom) - Hypercholesterinämie - Hypovitaminose D3

Hinweise für eine somatische Ursache der diffusen Beschwerden hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums sei eine mittel schwere depressive Episode mit schizoiden Zügen festgestellt worden (S. 1). 5.4

Die Ärzte der Z.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (Urk. 27/96/1-44 ), dass der Beschwerdeführer am 9. und 19. Februar 2015 inter nistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (Urk. 27/96/3), und stellen die folgenden Diagnosen (Urk. 27/96/15): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradiges, unspezifisches Panvertebralsyndrom - Nikotinabusus

Die Gutachter stellten fest, dass eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt wer den könne und führten aus, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eine unauffällige Aufmerksamkeit und Konzentration, ein ungestörtes formales und inhaltliches Denken, keine Hinweise für eine wahnhafte Symptomatik, über mässiges Misstrauen oder soziale Zurückhaltung und keine Hinweise für Beziehungsideen oder für eine unangemessene Schuldproblematik festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei im Gesprächsverlauf locker, teilweise ausgelassen, freundlich und scherzend gewesen. Für die Diagnose einer PTBS fehle ein auslösendes Trauma von genügender Schwere, emotionale Dumpfheit, Wiedererleben des Traumas und eine erhöhte Reaktionsbereitschaft. Für die Diagnose einer affektiven Störung und einer wahnhaften Störung fehle eine ent sprechende Psychopathologie (Urk. 27/96/35). Die vom Beschwerdeführer ange gebene jahrelange Zurückgezogenheit und Menschenscheu passten nicht zu der differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise und dem problemlosen Um gang des Beschwerdeführers mit der Untersuchungssituation. Zudem habe die Unter suchung ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 seine Kinder regelmässig zu Sportveranstaltungen begleitet habe, und dass er im Jahre 2012 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei gereist sei (Urk. 27/96/36). Da die erhobenen psychischen Befunde keiner psychiatrisch relevanten Störung zu zu ordnen seien, könne keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden (Urk. 27/96/35 ). Dafür spreche auch, dass psychisch wirksame Me dikamente im Blut nicht oder lediglich unterhalb der unteren Norm nachzu weisen gewesen seien (Urk. 27/96/36). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (Urk. 27/96/37).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer allenfalls ein un spe zifisches Panvertebralsyndrom . Der somatische Befund sei derart unspezi fisch und geringfügig, dass eine weitere bildgebende Charakterisierung nicht notwen dig sei. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gefühl des Fröstelns so wie die Neigung zum Schwitzen mit anschliessenden Schmerzen am Bewe gungsapparat passten zu keinem rheumatologischen Krankheitsbild. Für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen bestehe eine uneingeschrän kt e Arbeitsfähigkeit (Urk. 27/96/37).

Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass gegenwärtig keine krankhafte Störung bestehe, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Ab dem Zeit punkt der Begutachtung sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Produk tionsmit arbei ter auszugehen (Urk. 27/96/19). 5.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiolog ie, führte in seinem Be richt vom 30. April 2015 (Urk. 27/104) aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung sowie in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe, ohne dass einzelne Symptome an einer Pathologie festgemacht hätten werden können. Es sei eine ergänzende internistische Diagnostik und eine Normalisierung des Tag-Nacht-Rhythmus im Rahmen einer stationären Therapie indiziert (S. 3). 5.6

Die Ärzte des G.___, Klinik für Rheumatologie, stellten mit Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 27/105) die folgenden Diagno sen (Urk. 27/105/1): - Schweissneigung gefolgt von Kältegefühl und generalisierte Arthral gien / Myalgien - Schizophrenie, nicht näher bezeichnet - Vitamin D-Mangel - subklinische Hypothyreose - unspezifisch leicht erhöhte freie kappa -Leichtketten - Dyslipidämie

Sie erwähnten, dass die genaue Ätiologie der Beschwerdesymptomatik mit Schweissneigung , Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können. Ein psychiatrisches Konsilium habe ein seit 2001 bestehendes psychotisches Syndrom mit vermutlich depressiven Episoden ergeben. Anläss lich

der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein Gespräch mitte ls eines externen Dolmetschers verweigert. Stattdessen habe seine Ehe gattin übersetzt. Das Gespräch habe sich sehr schwierig gestaltet und es hätten nicht alle Parameter zuverlässig beurteilt werden können (Urk. 27/105/4). Der warm gekleidete Beschwerdeführer habe sich bei Eintreffen im Zimmer in das Bett zurückgezogen und bis zum Kinn in die Decke gewickelt. Er habe wieder kehrende Albträume bezogen auf Terrororganisationen, welche seine Kinder zu sich nehmen würden, sowie ihn ständig überwachende Regierungen geschildert (Urk. 27/105/3). Da das Ausmass der Symptome eine anhaltende wahnhafte Störung überstiegen, sei am ehesten von einer Schizophrenie, nicht näher be zeichnet, auszugehen (Urk. 27/105/4). 5.7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (Urk. 27/107), dass sie den Beschwerdeführer während bisher drei Konsultationen psychiatrisch behandelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein komplexes Bild verschiedenster Symptome mit ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfung, deutlicher depressiver Symptomatik, Ganzkörperschmerzen und paranoid anmutenden Körpersensationen auf, welches diagnostisch noch nicht habe klar eingeordnet werden können (S. 1). Aus diesem Grunde sei das thera peutische Prozedere gegenwärtig noch offen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

In ihrem Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 27/114/6-7) führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter dem Verlust seines im Jahre 1995 verstor benen Sohnes leide. Diesbezüglich seien die fünf Hauptkriterien einer PTBS (Erlebnis eines Traumas, unwillkürliche und belastende Erinnerungen an das Trauma, Vermeidungsverhalten und allgemeiner emotionaler Taubheitszustand, anhaltendes physiologisches Hyperarousal ) erfüllt. Beim Beschwerdeführer be stehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, wes halb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in ange passten Tätigkeiten auszugehen sei (S. 2). 5.8

Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 27/125) die folgen den Diagnosen: - Depression mittelschweren Grades mit: - psychotischem Syndrom seit dem Jahre 2011 - psychosomatischem Syndrom mit vegetativer Dysfunktion ohne soma tisches Korrelat - Tag- und Nachtumkehr - generalisiertes thorakolumbales Schmerzsyndrom mit: - generalisierten Myalgien - segmentaler Dysfunktion, Haltungsinsuffizienz und Tendenz zu Hyper laxidität - nicht radiologisch nachweisbarer höhergradiger degenerativer Verän derung - myofaszialem Syndrom

Im Rahmen des psychosomatischen Syndroms mit vegetativer Symptomatik ohne nachweisbares somatischen Korrelat habe sich eine zunehmende Abhän gig keit des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin entwickelt. Eine eigentliche Funktionseinschränkung im somatischen Sinne lasse sich nicht nachweisen. Im Vordergrund stehe eine psychische Beeinträchtigung mit entsprechender Psy chosomatik. 5.9

Mit Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 14) nahmen die Ärzte der Z.___

aus psychiatrischer Sicht zu ihrem Gutachten vom 1. April 2015 und zu den Be richten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 sowie von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass das Gutachten vom 1. April 2015 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe. Ausser einem leichtgradigen Panvertebralsyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe keine krank hafte Störung festgestellt werden können, weshalb von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen sei.

Für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden keine Anhaltspunkte. Denn eine solche setze einen inneren Konflikt mit einer speziellen Psychodynamik voraus. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Sodann fehle beim Be schwerdeführer eine entsprechende Psychopathologie für die Annahme einer affektiven oder wahnhaften Störung. Insbesondere bestünden keine Anhalts punkte für eine Schizophrenie. Beim Beschwerdeführer seien anlässlich der Unter suchungen vielmehr weder Hemmungen, Misstrauen, Wahn noch ein Fremd beeinflussungserleben zu beobachten gewesen (S. 2). Es sei auch nicht anzu nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Schizophrenie nach der Begut ach tung durch die Ärzte der Z.___ neu aufgetreten sei (S. 3). 5.10

Mit Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 22) nahmen die Ärzte der Z.___

aus rheumatologischer Sicht zu ihrem Gutachten vom 1. April 2015 und zu den Berich ten von Dr. F.___ vom 30. April 2015, den Ärzten des G.___ vom 20. Mai 2015 und von Dr. H.___ vom 22. September 2015 Stellung. Sie führten aus, dass die seit der Begutachtung neu erstellten Berichte im Vergleich zum Gutachten vom 1. April 2015 zu keiner Änderung der Beurteilung und insbesondere zu keiner Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führten. Vielmehr sei der im Bericht von Dr. F.___ aufgeführte Befund objektiv leichtgradig, weshalb die damit nicht kongruenten subjektiven Schmerz äusse rungen des Beschwerdefüh rers als verdeutlichend zu beurteilen seien und des wegen keine Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden (S. 2). Obwohl die Ärzte des G.___ eine ausgeprägte Hypomobilität der Wirbel säule und segmentale Dys funktionen beschrieben hätten, hätten sie in Über einstimmung mit dem Gutach ten vom 1. April 2015 keine eindeutige Diag nose der beschriebenen Sympto matik gestellt. Sodann hätte die durch die Ärzte des G.___ erstellte Radiographie der Wirbelsäule keine Hinweise auf relevante Degenerationen ergeben, weshalb auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum Gutachten vom 1. April 2015 keine Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung gerechtfertigt sei (S. 3). 6. 6.1

Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Februar 2002 ( Urk. 27/22) ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 (vorstehend E. 4.1) davon ausging, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 (vorstehend E. 4.2) eine deutliche de pressive Störung mit zeitweiser Aggressivität und Agitiertheit vor dem Hinter grund einer PTBS, welche durch den Tod des im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers verursacht worden sei, und ging davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 6.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2002 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und behinderungsangepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten war. 7. 7.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. D.___ , in ihren Berichten vom 16. Be zieh ungsweise 1 8. März 2014 (vorstehend. E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8) die Meinung vertrat, dass der Beschwerdeführer aus schliess lich aus psychischen Gründen durch eine Persönlichkeitsstörung mit

So zio phobie und depressiver Störung beziehungsweise durch eine Depression mittel schweren Grades mit psychotischem Syndrom und psychosomatischem Syndrom

in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Anhaltspunkte für eine soma tische Ursache des Beschwerdebildes verneinten auch die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3). Obwohl Dr. F.___, welcher zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahm, in seinem Bericht vom 3 0. April 2015 (vorstehend E. 5.5 ) einen psychovegetati ven Erschöpfungszustand diagnostizierte, vertrat er die Meinung, dass die ein zelnen Symptome nicht an einer Pathologie festgemacht werden könnten. Auch die Ärzte des G.___ nahmen im Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (vorstehend E. 5.6) zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und vertraten die An sicht, dass die Ätiologie der somatischen Beschwerdesymptomatik mit Schweiss neigung , Kältegefühl und Myalgien nicht abschliessend habe geklärt werden können . Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in soma tischer Hinsicht unter einem l eichtgradigen, unspezifischen Panvertebral syndrom leide, und dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 7.2

Demzufolge steht fest, dass die beteiligten Ärzte im Ergebnis übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, worauf vorliegend abzustel le n ist. 7.3

Während die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.3) in psychischer Hinsicht eine m ittelgradige depressive Episode mit schizoiden Zügen feststellten, diagnostizierten die Ärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2015 ( vorstehend E. 5.6 ) eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet . Während Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) feststellte, dass der Beschwerdeführer ein komplexes Bild verschiedenster Symptome auf weise , welches diagnostisch nicht klar einzuord nen sei, ging sie in ihrem Bericht vom 2 2. September 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verlust es seines im Jahre 1995 im Kleinkindalter verstorbenen Sohnes unter einer PTBS leide, und dass deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Gutachten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 5.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter keiner die Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Gesundheitsstörung leide. 7.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 16. beziehungsweise 18. März 2014 (vorstehend E. 5.2) und vom 29. September 2015 (vorstehend E. 5.8), wo rin eine ausschliesslich aus psychischen Gründen verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil Dr. D.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie ver fügt. 7.5

Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 2 2. September 2015 ( vorstehend E. 5.7 ) , vermag insofern nicht zu über zeugen, als sie darin die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine PTBS verursacht worden sei. Denn diese Di agnose setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Mona ten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen artigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zusätzlich zum Trauma muss sodann eine wiederholte unausweich liche Erin ne rung oder Wiederinszenierung des Ereignisses im Gedächtnis, Tag träu men oder Träumen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks) auftreten ( vgl. vorstehend E. 1.3). Während Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS unter anderem damit begründete, dass der Be schwer de führer auch nach 20 Jahren weiterhin unter unwillkürlichen und be lastenden Erinnerungen an die Krankheit und den Tod seines im Jahre 1995 verstorbenen Sohnes sowie unter einem diesbezüglichen Vermeidungsverhalten leide, blieb der Tod des Sohnes des Beschwerdeführer als Grund für dessen psy chisches Leiden in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (vorstehend E. 5.7) uner wähnt. Sodann gilt es zu beachten, dass vorliegend die übrigen beteiligten Ärzte, insbesondere Dr. D.___ , die Ärzte des E.___ , die Ärzte der Z.___ , Dr. F.___ und die Ärzte des G.___ dem Tod des Sohnes des Be schwerdeführers im Jahre 1995 nicht die Bedeutung als Ursache dessen aktuel ler psychischer Prob leme zumassen. Demzufolge wäre vorliegend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich durch ein zwanzig Jahre zurückliegendes Trauma erheblich psychisch geschädigt und dadurch vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre, diesen Umstand den übrigen ihn behandelnden Ärzten mitgeteilt hätte. Auf Grund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen fehlen objek tivierbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach zwanzig Ja hren weiterhin unter erheblichen, wiederholten und ausweichli chen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen des traumatischen Ereignisses, welches sich im Jahre

1995 ereignete, leidet. Insofern fehlt es daher an einer rechtsgenügenden Grund lage zur Annahme einer invalidisierenden PTBS. Demzufolge vermag die Beur teilung durch Dr. H.___ vom 2 2. September 2015 (vorstehend E. 5.7 ) nicht zu überzeugen und es kann vor liegend nicht darauf abgestellt werden. 7.6

7.6.1

In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 20. Mai 2015 (vor stehend E. 5.6) fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der konsilia rischen psychiatrischen Untersuchung ein Gespräch mittels eines externen Dolmetschers verweigert habe, weshalb stattdessen seine Ehegattin übersetzt habe. 7.6.2

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bei psychiatri schen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen ist, sofern sprachli che Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann ( BGE 140 V 260 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus (Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5). Abge sehen vom Übersetzer sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 132 V 443). Insbe son dere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Bei übersetz en den Fa milienangehörigen besteht die Gefahr, dass sie auf den Inhalt der Kommuni ka tion verfälschend einwirken, indem sie selektiv übersetzen, dem zu Untersu chenden selbständig Hinweise geben, selbständig das Wort ergreifen oder gar die Gesprächsführung für den Probanden zu übernehmen suchen. Daraus kann sich eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem Familienange hörigen ergeben, welche wiederum das erforderliche Vertrauensverhältnis zwi schen Explorand und Gutachter behindert. Sodann gewährleisten Angehörige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität. Gerade für die psychiatrische Untersuchung ist eine wörtliche Übersetzung wichtig . Andernfalls kann es beispielsweise zu Problemen bei der Erfassung formaler Denkstörungen kommen ( BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Aus diesem Grunde wird der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutach tungsgesprächs von der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachverständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienan gehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1). 7.6.3

Nach der Rechtsprechung ist der Beweiswert e ines psychiatrischen Gutachtens , welches irregulär zustandegekommen ist, weil eine dem Exploranden angehö rige Person dem Sachverständigen Dolmetscherdie nste geleistet hat, regelmässig erheblich herabgesetzt, auch wenn die Expertise anhand der üblichen Beweis wertkriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) unauffällig erscheint. Hingegen ist der Beweiswert dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gut achtliche Beurteilung ausgewirkt hat, insbesondere wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (zum Beispiel Verhaltensbeobach tung : Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss, wenn gesicherte anamnes tische Gegebenheiten für verlässliche Schlussfolgerungen bürgen, beispielsweise wenn ein geklagter hoher Leidensdruck mit dem Fehlen jeglicher Therapie oder mit dem Aktivitätenprofil der versicherten Person deutlich kontrastiert (BGE 140 V 260 E. 3.3.3), oder wenn eine differenzierte, auch verbal vermittelte Be funderhebung selbst mit einem geeigneten Dolmetscher stark behindert gewesen wäre (BGE 140 V 260 E. 3.4.2 ) . 7.6.4

Dem Bericht der Ärzte des G.___ ist zu entnehmen, dass anlässlich der konsiliari schen psychiatrischen Untersuchung eine Übersetzung der Aussagen des Be schwerdeführers für die Verständigung mit dem Sachverständigen unabdingbar war. Aus diesem Grunde beabsichtigten die Ärzte des G.___ den Beizug eines externen Dolmetschers. Erst nach einer Weigerung des Beschwerdeführers, seine Einwilligung zum Beizug eines externen Dolmetschers zu erteilen, begnügten sich die Ärzte des G.___ mit der Übersetzung durch die Ehegattin des Beschwer deführers. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war nach der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 7.6.2 f.) indes nicht zur Übersetzung geeignet. Die Untersuchung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin als Übersetzerin habe sich denn auch gemäss den Ärzten des G.___ als sehr schwierig gestaltet , weshalb nicht alle Parameter zuverlässig hätten beurteilt werden können. Unter diesen Umständen ist von einem erheblich reduzierten Beweiswert des Berichts der Ärzte des G.___ vom 2 0. Mai 2015 auszugehen, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 7.7

7.7.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 1. April 2015 (vorste hend E. 5.4) unter Einschluss der Ergänzungen vom 18. Dezember 2015 (vorste hend E. 5.9) und vom 21. März 2016 (vorstehend E. 5.10) erfüllt hingegen sämt liche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.8). Denn die Gut achter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie und für Psychi atrie und Psychotherapie über die für die Beur teilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigten fach medi zinischen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gut achter mangels ein es auslösenden Trauma s von genügender Schwere eine PTBS aus schlossen, dass sie ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden verneinten und in somatischer und psychischer Hinsicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen feststellten. 7.7.2

Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass sich die Gutachter in psychischer Hinsicht nicht ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, sondern diese hinterfragten und beispielsweise auf Grund einer differenzierten und flüssigen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und einem problemlosen Umgang mit der Untersuchungssituation sowie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Kinder regelmässig zu

Sport veranstaltungen begleitet und mit seiner Familie in die Türkei reiste, die Anga ben des Beschwerdeführer betreffend seine jahrelange Zurück gezogenheit und Menschenscheu in Zweifel zogen. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Ärzte der Z.___ davon absahen, eine depressive oder eine affektive Störung zu diagnostizieren 7.7.3

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Ärzte der Z.___ keine wahnhafte Störung und insbesondere keine Schizophrenie diagnostizierten (vgl. vorstehend E. 5.4). Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 ( Dil ling / Mombour /Schmidt , a.a.O ,. S. 127 ff.) werden für die Diagnose Schizophre nie mindestens ein eindeutiges (zwei oder mehr, wenn weniger eindeutig) der folgen den vier Symptome vorausgesetzt: Gedankenlautwerden, -eingebung, -entzug, - aus breitung (1), Kontroll- oder Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten be zo gen auf Körperbewegungen, Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahn wahrnehmungen (2), kommentierende oder dialogische Stimmen (3), anhal ten der, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn (4), oder min destens zwei Symptome aus folgenden Gruppen: anhaltende Halluzina tio nen je der Sinnesmodalität (5), Gedankenabreissen oder -einschiebungen in den Ge dankenfluss (6), katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien, Nega tivismus oder Stupor (7), negative Symptome wie auffällige Apathie, Sprach ver armung , verflachter oder inadäquater Affekte (8). Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen sein. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ und mangels Hinweisen in den üb rigen medizinischen Akten fehlen An haltspunkte für solche Symptome beim Beschwerdeführer, weshalb eine Schizo phrenie vorliegend nicht mit dem vorausge setzten Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 7.8

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Un ter suchung durch die Ärzte der Z.___ und mithin seit dem 19. Februar 2015 (vgl. Urk. 27/96/3) die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie behinderungsangepasster, körperlich leichte r bis mittelschwere r Tätig keiten ohne Zwangshaltungen in uneingeschränktem Umfang zuzumuten war. 8.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 6. Februar 2002 bis 3. August 2015 ( vorstehend E. 3.6 ) unter revisionsrechtlichen Gesichts punkten in erheblicher Weise verbessert hat. Zu prüfen ist im Folgenden vorerst, ob die Aufhebung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Rente gerecht fertigt war. 9. 9.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 9.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesund heitsschadens im Jahre 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (Urk. 27/7/2) , ist vorliegend sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalidenein kommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ) abzustellen.

9.5

Da dem Beschwerdeführer gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitar beiter

als die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war , ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt, da n ach der Rechtsprechung ein solcher Abzug nicht angebracht ist , wenn leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 9.6

Auf Grund des Umstandes, dass sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist, dass kein Abzug vom Tabellenlohn ( bei der Bemessung des Invalideneinkommens )

vorzunehmen ist, und da dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen und behinde rungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten war, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit steht fest, dass ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter In validitätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist. 9.7

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 3. August 2015 die dem Beschwerdeführer bis her ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob.

Die gegen die Verfügung vom 3. August 2015 ( Urk

2) erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) zu Recht die ihm bisher ausgerichtete Hilf losenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats aufhob. - 10.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 10.3

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV) .

Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG) . 10.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 11. 11.1

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 ( Urk. 27/35 und Urk. 27/33) fest, dass der Beschwerdeführer dauernd in erheblichem Um fang auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, und sprach aus diesem Grunde mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine H ilf losig keit leichten Grades zu. 11.2

Da der Beschwerdeführer bei Erlass der ihm erstmals eine Hilflosenent schädi gung zusprechenden Verfügung vom 8. Oktober

2004 (Urk. 27/35 und Urk. 27/33)

ausschliesslich auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeein trächtigung eine lebenspraktische Begleitung benötigte, bestand ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur, wenn gleichzeitig mindestens ein An spr uch auf eine Viertelsrente gegeben war. 11.3

Da nach Gesagtem (vorstehend E. 9.7) rechtens ist, dass die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf den 1. Oktober 2015 hin aufhob, fiel zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvorausset zung des Be zugs einer Invalidenrente im Umfang von mindestens einer Vier telsrente , welch e für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für eine lebenspraktische Begleitung bei einem psychischen Gesund heits schaden voraus gesetzt wird, weg. 11.4

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 24/2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtet e

Hilflosenentschädigung leichten Grades auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats und mithin per 1. August 2016 aufhob .

Demzufolge ist die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 24/2) erho bene Beschwerde abzuweisen. 12 .

12.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1 ' 0 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.2

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Be schwerde füh rers , Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland, Wetzikon , nach Einsicht in die Kostennoten vom 10. März 2016 (Urk. 20) und vom 28. September 2016 (Urk. 30), in Berücksichtigung eines zeitlichen Auf wan des von insge samt 6 Stun den und 45 Minuten, von Barauslagen von Fr. 21.-- sowie eines Stundenansatz von Fr. 185.--, zuzüg lich Mehrwertsteuer, mit Fr. 1‘900.--- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz