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IV.2015.00891

Erstmalige Rentenprüfung; Abweisung der Beschwerde; Gutachten verwertbar, da Berichte der Behandlungspersonen keine neuen Aspekte aufzeigen; Valideneinkommen gemäss IK-Auszug, da als Selbständigerwerbender Nachweis höheres EK versäumt

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist gelernter Kellner. Ab dem Jahr 2007 war er bei der Ausgleichkasse des Kantons Zürich als S elbst ständige rwerbender

gemeldet ( Urk. 12/5/5 , Urk. 12/10/2 ). Infolge Schulterbeschwerden nach einem Unfall im Juni 2011 (vgl. Urk. 12/8/5) bezog er bis Juni 2013 Tag gelder des Unfallversicherers ( Urk. 8/3-5). Unmittelbar

im Anschluss daran meldete er sich

unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 12/2) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/3-5 ).

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 12/8) und holte

einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 12/12) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( IK; Urk. 12/13) ein. Ferner forderte sie den Versicherten auf, seine Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens und die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse einzu reichen ( Urk. 12/14). Der Versicherte erklärte indes, solche seien mangels Verdienst nicht vorhanden ( Urk. 12/15). Hierauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten ge stützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2013 ( Urk. 12/18/3) an, d en Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 12/20). Dagegen erhob dieser Einwand . Einerseits machte er zusätzlich e

somatische und psychische Beschwerden

geltend, andererseits reichte er zum Nachweis eines höhere n

Valideneinkommen s

B elege zu den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers ein ( Urk. 12/122, 12/25-26 und 12/30). Nachdem aktuelle Berichte der Behandlungspersonen vorlagen ( Urk. 12/29 und 12/34) , gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/39). Dieses wurde am 10. September 2014 von der MEDAS Y.___ erstattet ( Urk. 12/44) und am 9. Januar 2015 ergänzt ( Urk. 12/50). Mit seiner Stellungnahme zum Gutachten ( Urk. 12/52 /5 ) machte der Versicherte unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 12/52/6)

eine Zunahme der somatischen Beschwerden geltend. G estützt auf einen Austausch zwischen dem RAD und dem internen Rechtsdienst der IV-Stelle ( Urk. 12/53-54) verneinte die IV-Stelle letztlich mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 3/1) Beschwerde mit dem Antrag , ihm eine Drei viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom

8. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2016 mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab, nachdem es ihm zuvor zweimal Frist angesetzt hatte, um dieses zu begründen und zu belegen (vgl. im Detail Urk. 13 und 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollzie hen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Ferner ist in Bezug auf Berichte behandelnder A rztpersonen bzw. Therapie kräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG schliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs - massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, das polydisziplinäre Gutachten bestätige, dass der Beschwerdeführer seit März 2013 in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Insbesondere sei keine psychiatrische Diagnose mit länger

dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . P sychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu berücksich tigen. Beim Einkommensvergleich setzte sie das Valideneinkommen anhand des Lohnes fest, den der Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug als Selbständi gerwerbender abgerechnet hatte . Dem Invalideneinkommen legte sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung (LSE) 2010 bzw. 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zugrunde. Es resultierte stets ein Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2) . 2.2

Dem hielt d er Beschwerdeführer entgegen, der Gutachter habe ihm wegen der Schulter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo n Juli 2012 bis Januar 2014 attestiert , was mindestens eine befristete Teilrente rechtfertige . Es kämen schwere Kniebeschwerden hinzu. Zudem habe seine Psychiaterin eine Per sönlichkeitsveränderung , eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Weiter sei die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und dergleichen zu berücksichtigen. Ferner habe er Anrecht auf einen leidensbedingten Abzug von 25 % , da die Schulterbeschwerden und die Altersverlangsamung die Auswahl der Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschrän ken würden . Schliesslich sei für die Festsetzung des Valideneinkommen s

das beim letzten Arbeitgeber erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55‘500.-- mass gebend ( Urk. 1). 3.

3.1

In der Gesamtbeurteilung des Gutachten s

der MEDAS Y.___ , welches die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie umfasst, wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt: (1)

eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans

dextra mit Resiudalbeschwerden nach (a)

einem Sturz mit Schulterkontusion, kompletter Ruptur der Supraspinatus sehne

und inkompletter Ru ptur der Subs c apularissehne am 15. Juni 2011, (b) einer arthroskopischen

Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenks am 5. April 2012 und (c) einer Re -R u ptur (medial cuff

failure ) nach ventrokaudaler Luxation am 27. Juli 201 2 mit Hill-, Sachs- und Labrumlä sion, os s ärer Bankart-Läsion (konsolidiert), mytrohp er und ektope r Verkalkung gemäss MRI vom 5. April 2013, (2)

eine Gonarthrose beidseits mit (a) Fe B .___ patellararthrose rechts gemäss Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2013 und (b) rechtsbe tonter

Periarthropathie .

Als o hne wesentliche n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits wert wurden ferner diagnostiziert: (1) psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) bei unübersehbarer Verdeutlichungstenden z und Selbstlimit ierung sowie einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode, (2) eine Adipositas simplex und (3) eine arterielle Hypertonie. Dem wurden blosse „Nebenbefunde “ , ins besondere eine tho r akolumbale Skoliose mit hochsitzender Kyphose und lumbosakraler

Chondrose gemäss Röntgenaufnahme vom 6. September 2011 sowie ein Senkfuss rechts mit Arthralgie der Metatarsophalangealgelenke , hinzugefügt ( Urk. 12/44/18). 3.2

Daraus schlussfolgerten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei als Transpor teur (Chauffeur inkl. Auf- und Abladen mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg) zu 0 % arbeits un fähig, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen würden. Dies gelte in gleicher Weise für a lle anderen manuellen Schwerarbeiten , für monot one mittelschwere Arbeiten mit ste reotyper, kraftaufwändiger Beanspruchung des Schultergürtels sowie für Tätigkeiten mit häufigem Hantieren kranial der Kopfhöhe und für aus schliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 70 % und jene für leichte bis mit telschwere Verweistätigkeiten unter Beachtung der genannten Kautelen 100 % , darin inbegriffen die Tätigkeit als Chauffeur ohne Auf- und Abladen ( Urk. 12/44/18 f.).

B ei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2013 dürfte die gleiche Situation wie bei der Begutachtung vorgelegen haben ( Urk. 12/44/19 9). 3.3

Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin erläuterte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 ( Urk. 12/50) sodann seine Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 12/44/43 f.). Vorab stellte er klar, es könne nicht auf die Arztberichte abgestellt werden, in welchen kein aktuali sierter Untersuchungsbefund aufgezeichnet sei. E ine traumatisch bedingte zweifache Rotatorenmanschettenruptur

– am Musculus

sup ra spinatus eine transmurale Läsion 1,5 cm entfernt vom Ansatz (MRI vom 26. Oktober 2011), obendrein eine Destruktion des Pulley -Systems (lange Bizepssehne ) und ein zerrissenes Intervall auf der dominanten Seite (am 5. April 2012 intraopera tiv bestätigt) – verunmögliche sodann aus evidenten Gründen eine schwere bis mittelschwere manuelle Arbeit. Dies sei denn auch von den versierten Spezialärzten Dr. med. A.___ , Facharzt für Traumatologie und Chirurgie, Dr. med. B.___ , Leitender Arzt für orthopädische Chirurgie in der C.___ , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie, bestätigt worden. Durch die Re -R uptur und Schulterluxationsfraktur sei der Zustand an der rechten Schulter kompliziert und eine operative Rekonstruktion

aus geschlossen worden.

Bei der angestammten Tätigkeit sei das H eben von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg regelmässig Voraussetzung für das Laden und Entladen des Fahr zeuges. Eine derartige Tätigkeit sei definitiv nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe am 7. September 2011 einen Arbeitsversuch unter nommen. Bereits im MRI vom 26. Oktober 2011 sei eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehe und eine 2 cm lange Ruptur der Subsc apularissehe bestätigt worden. Am 2 2. November 2011 habe Dr. A.___ die Arbeitsfä higkeit lediglich versuchsweise auf 50 % geschätzt. Schliesslich habe der Hausarzt am 9. März 2012 eine deutliche Progredienz an der rechten Schulter mit Pseudoparese festgestellt und eine 100%-Arbe itsunfähigkeit deklariert, was Dr. B.___ im Rahmen einer Zweitmeinung als gerechtfertigt beurteilt habe . In dieser Zeitperiode sei infolge der Pseudoparese rechts bei komple tter Rotatorenmanschettenruptur

auch keine angepasste manuelle Tätigkeit zumutbar gewesen.

Nach einer arthroskopischen

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion sei es im Juli 2012 zu einer Re -R uptur und Schulterluxationsfraktur mit Abriss eines grossen Glenoidfragmentes gekommen. Diese habe sich gemäss Bericht der C.___ vom 11. April 2013 als inoperabel erwiesen.

Infolgedessen entfalle selbst eine angepasste manuelle Berufstätigkeit wegen der erheb lichen, mit den Befunden übereinstimmenden Beschwerden und der Kraftlo sigkeit am rechten Arm bei massiv fettiger Involution der Schultergürtelmus kulatur ( Goutallier Stadium I II bis IV) mit Muskelatrophie. Dr. D.___ habe am 14. Oktober 2013 zwar geschlussfolgert, dass im äussersten Fall eine gut adaptierte Arbeit höchstens halbtags zumutbar sei. Dieses Pensum habe er indes vorgeschlagen, obschon gemäss seiner

Beurteilung der Beschwerde führer noch eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion gezeigt habe, so dass das Sitzen bei der Berufsausübung nur auf Tischhöhe mit Aufstützen der Arme in Frage gekommen wäre. Die Wiederaufnahme einer leidensange passten Tätigkeit setze eine ausreichende Ausheilung der Impressionsfraktur am rechten Schultergelenk voraus, welche nicht vor Ende 2013 zu erwarten gewesen sei.

Damit sei erwiesen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2011 definitiv zu mehr als 50 % eingeschränkt gewesen sei bzw. ab 9. März 2012 0 % betragen habe. Zudem sei eine adaptierte berufliche Akti vität nachvollziehbar auf Januar 2014 veranschlagt worden. Bei den vorge schlagenen physio - , ergotherapeutischen und ergonomischen Massnah m en handle es sich ferner um Vorbereitungsmassnahmen, um eine berufliche Tätigkeit zu prüfen und differenziert beurteilen zu können. 3.4

Davon abweichend erklärte die RAD-Ärztin Med. pract . E.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Verlauf der Arbeits fähigkeit, es könne nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt wer den . D ie Arbeitsfähigkeit sei nicht anhand eines radiologischen Befunds beurteilbar

und er begründe nicht , weshalb ein Abstützen auf den Tisch vor teilhaft wäre und Einschränkungen für den Einsatz beider Arme a ttestiert würden . Massgebend sei der Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2013 , wonach der Beschwerdeführer elevieren und rotieren könne und auf die Frage nach der beruflichen Zukunft mit Achselzucken geantwortet habe. Dr. A.___ beschreibe eine gute Muskulatur, ein e leichte Aussenrotations einschränkung und einen freien Griff zum eigenen Nacken und auf den Rücken. Er habe eine Zweitmeinung vor allem zur Belastungsfähigkeit gewünscht. Der entsprechende B ericht von Dr. B.___ vom 11. April 2013

sei so zu verstehen , dass k ein Handlungsbedarf best ehe , weil die Artikulation erhalten und die Fraktur bereits ohne spezifi sche Therapie konsolidiert sei. Von Konsolidierung spreche man, wenn eine Fraktur soweit verheilt sei, dass eine sekundäre Verschiebung der Fragmente nicht mehr zu erwarten sei. Der Hausarzt habe am 1. Juli 2013 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur noch f estgestellt, dem Beschwerdeführer fehle die dafür nötige Qualifi kation ( Urk. 12/54/5 f.) . 4. 4.1

Die psychiatrische Begutachtung beanstandete d er Beschwerdeführer gestützt auf vorher und nachher verfasste Berichte der ihn seit September 2013 behandelnden ( Urk. 12/34/1) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ . 4.2

Sie diagnostizierte a m 7. Januar 2014 ( Urk. 12/34 ) eine mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

seit mindestens Mai 2011 und äusserte den Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung (ICD-10: F03). Zum Befund notierte sie, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich teilweise orientiert (Datum und Wochentag um mehr als einen Tag falsch, Ort schaft der Praxis

nicht abrufbar). Zu Personen und zu sich selbst sei er orientiert. Die Aufmerksam keit sei mittelgradig reduziert. Das Kurzzeitgedächtnis sei eingeschränkt ( erinnere 2 von 3 Wörtern). Weiter gebe er Existenz- und Zukunftsängste an. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent, aber verlangsamt und inhaltlich auf seine psychosoziale Situation eingeengt. Grübelnde Gedanken gebe er betreffend die Zukunft an. Der affektive Rapport sei knapp herstell bar. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er wirke schwer deprimiert, mässig hoffnungslos, leicht ratlos, innerlich unruhig (Hände ringend) und hilfesuchend. Er gebe Minderwertigkeits- und Insuffizienzgefühle an. Er leide unter Energie- und Antriebsmangel sowie schneller Ermüdbarkeit. Neben dem sozialen Rückzug bestehe ein Mangel an Freude und Interessen. Er gebe an, zunehmend vergesslich und erhöht reizbar zu sein . Weiter berichte er von Verarmungsgefühle n , Durchschlafstörungen und morgendliche m Früher wachen . Das Ergebnis von 32 Punkten im HAMD-Test entspreche einer schwere n depressiven Episode. Beim Uhrentest habe der Beschwerdeführer 5 von 7 Punkten ( er habe die Zeiger nicht unterscheiden können) , b eim MM-Test

22 von 30 Punkte n

(D efizite bei der zeitlichen und örtlichen Orientie rung, Rechnungsfehler bei Subtraktionen, 2 von 3 Wörtern beim Gedächt nistest abgerufen, Fehler beim Figuren-Abzeichnen) erzielt.

Unter Einsatz von Excitalopram und Pipamperon sei es zur Teilremission der Symptomatik gekommen. Aktuell bestünden kognitive Defizite (verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie ein gestörtes Gedächtnis und teilweise zeitliche bzw. örtliche Desorientierung), eine stark verminderte Leistungsfähigkeit und zusätzlich eine jeweils stark verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit sei daher zu 100 % eingeschränkt. Nach abgeschlossener Abklärung sei ein Bericht bei der G.___ einzuholen . Falls es sich um eine depressive Stö rung handle, sei mit einer vollständigen Remission zu rechnen. Im Falle einer be ginnende n demenzielle n Entwicklung sei langfristig von einer Verschlech terung auszugehen. 4.3

In der gutachtlichen Untersuchung vom

16. Juli 2014

durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schulter-, Rücken -, Waden- und beidseitigen Knieschmerzen. Dr. H.___ wies diesbezüglich auf eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachtbaren Verhalten hin, da der Beschwerdeführer in keiner Sequenz einen schmerzerfüllt leidenden oder depressiven Eindruck gemacht habe. Weiter berichtete der Beschwerdeführer von sich aus , vergesslich und ständig nervös zu sein sowie die Anwesenheit der Familienangehörigen schlecht zu ertragen. Manchmal würde er sich am liebsten umbringen. Vor der Operation habe er keine psychischen Probleme gekannt. Heute lebe er zurückgezogen und werde laut, wenn er unvorbereitet auf einen Kollegen treffe. Bei der aktiven Exploration bejahte er depressive Symptome wi e vermindertes Selbstwertgefühl , verminderte Lebensfreude und Lebenslust , erhöhte Vergesslichkeit, Interessenlosigkeit, Suizidgedanken, Schamgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörung. Gemäss

Dr. H.___ bestand jedoch auch zwischen dieser Symptombejahung und dem Erschei nungsbild eine Diskrepanz. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Sequenz den Eindruck eines depressiven oder resignierten Menschen gemacht ( Urk. 12/44/31 f.) .

Weiter führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch grobkursorisch unauffällig. Der Antrieb sei nicht gestört. Er berichte aus eigener Initiative. Seine Ausführungen seien von Gesten begleitet. Affektiv sei er reagibel. Die Grundstimmung sei nicht depressiv . E s wür den sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen finden. Das Erinnerungs vermögen sei nicht gestört.

Er verfüge in allen drei Sprachen (Deutsch, Serbisch, Italienisch) über einen guten Wortschatz und

wechsle fliessend . Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen

würden sich keine finden. E s sei nie zu einem Gedankenabrechen gekommen. Auffällig sei die Exploration der zeitlichen Orientierung. Er nenne Donnerstag statt Mittwoch und Juni statt Juli . Damit konfrontiert, dass er sich um eine Einheit geirrt habe, mache er einen logischen und deshalb nicht mit einer kognitiven Beeinträchtigung

genügend begründbaren Fehler . Er nenne Freitag und Mai . Spür- und beobachtbar sei, dass sein Lebensplan durch die Schulterschmerzen durch kreuzt worden und er über das Operationsresultat enttäuscht sei. Die hypo chondrischen Ängste und Befürcht ungen, dass die Schulterschmerz en bei entsprechendem Schonverhalten weitere zunehmen würden, seien sy n thym . Er mache aber nicht den Eindruck einer ängstlich vermeidenden Person . Es sei zu keinen nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen gekommen ( Urk. 12/44/32 f.).

Zur Plausibilisierung wies Dr. H.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bemüht sei , eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Er kleide sich täglich in die Kleider und vernachlässige die Körperpflege nicht . Er mache regelmässig Spaziergänge, wobei das Orientierungsvermögen nicht beeinträchtigt scheine.

Vor einem Jahr sei er umgezogen und habe nun im neuen Mietshaus weniger soziale Kontakte. Bei der Genese des Libidoverlusts spiele vorab die Erek tionsstörung eine Rolle, zeige er sich doch unter anderem interessiert an der Frage, wie diese zu verbessern sei. Er berichte über Interessenlosigkeit , lese keine Zeitung und schaue kaum fern. Es scheine in den letzten Monaten zu einem ängstlichen Rückzugsverhalten gekommen zu sein. Das Selbstwertge fühl sei durch die veränderte Stellung in der Familienhierarchie beeinträch tigt. Aufgrund der Erwerbslosigkeit fühle er sich unnütz. Indes habe er, was für einen schwer depressiven Menschen atypisch wäre, begeistert von seiner Tätigkeit als Kellner erzählt ( Urk. 12/44/ 33 ).

Aktuell sei ein Schon- und Vermeidungsverhalten im Alltag explorierbar . Ebenfalls würden sich ängstliche Persönlichkeitszüge finden. So habe der Beschwerdeführer die Schulteroperation gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. November 2011 hinausgezögert. Indessen würden sich – mit Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ – k linisch aktuell keine Anhaltspunkte finden, dass er unter einer depressiven Störung mit Krankheitswert leide. Es seien weder Antriebsstörungen noch kognitive Beeinträchtigungen oder affektive Einschränkungen objektivierbar. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Symptomen und dem beobachtbaren Verhalten. In keiner Sequenz mache er einen depressiv oder schmerzerfüllt leidenden Ein druck. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seit Mai 2011 an einer depressi ven Störung leide, so werde er in keinem weiteren Arztbericht als depressiv beschrieben. Ebenso wenig würden sich klinisch Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung finden. Entsprechende kognitive Funktions - ein schränkungen seien nicht objektivierbar. Bei der zeitlichen Desorien - tierung handle es sich um ein Artefakt. Es sei derzeit keine psychiatrische Komorbi dität objektivierbar, die gemäss ICD-10 Krankheitswert habe ( Urk. 12/44/3 3 f. ).

Zu den

S chulterschmerzen ergänzte Dr. H.___ , es würden sich zwar teil weise ängstlich ve rmeidende Persönlichkeitsanteile , aber keine Anhalts punkte für die Abhängigkeit von Lob von Dritten, Konflik t vermeidung, Dys lexiethymie oder hohes Unabhän g igkeitsbedürfnis

finden , die pathog nomonisch seien für Personen, die unter Distress zu psychosomatischen Reaktionsbildungen neigen würden. Anhand der Physiologie und Psycho motorik sei nicht objektivierbar, dass es sich um einen quälenden Schmerz handle.

Seine Beurteilung, dass die diagnostischen Kriterien für eine chro nische Schmerzstörung ( ICD-10: F 45.4 ) nicht er füllt seien, decke sich mit jener v on Dr. F.___ , die den Beschwerdeführer eben so wenig a ls schmer z erfüllt leidend beschrieben habe ( Urk. 12/44/34). 4. 4

Im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2015 ( Urk. 3/ 1) diagnostizierte Dr. F.___

neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine Persönlich keitsänderung nach psychischer Krankheit mit selbstunischeren, emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: F62.1). Eine demenzielle Entwicklung erwähnte sie nicht mehr. Unter dem Titel „Beurtei lung“ sprach sie von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode

( offenbar gestützt auf die Ergebnisse des MADRS-und des HAM-A-Tests ) und einer kognitiv- mnestischen Beeinträchtigung mittleren Grades. Ferner wies sie darauf hin, dass aufgrund des Screening-Test s für Persönlichkeitsstörun gen SKID II , der in einer kurzen symptomfreien Periode durchgeführt worden sein soll , Hinweise auf eine veränderte Persönlichkeit bestünden . Die se sei anamnestisch erst nach der affektiven Erkrankung aufgetreten . Die Kriterien A bis F gemäss ICD 10-F62.1 seien erfüllt .

Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitsfähig und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs eher schlecht. Gegenüber dem Vorbericht habe sich der Zustand kaum gebessert

bzw. die depressive Symptomatik habe i nfolge der zusätzlichen Knieschmer zen trotz adäquater Therapie leicht zugenommen. Die Persönlichkeitsände rung und die immer wieder

leicht bis mittelschwere n depressiven Symptome würden zudem für eine Chronifizierung der Depression sprechen.

Zum Psychostatus hielt Dr. F.___

fest, der Beschwerdeführer sei bewusst seinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Er sei auf seine eigene psychosoziale Situation und den Gesundheitszustand eingeengt. Die Kon zentration sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, er lasse sich im Gespräch leicht ablenken. Das Kurzzeitgedächtnis sei reduziert, er könne nach fünf Minuten nur eines von drei Wörtern erinnern. Er gebe existenzielle Ängste und grübelnde Gedanken betreffend die Zukunft an. Im Denken sei er kohä rent, aber stark verlangsamt. Er wirke mittelschwer bis schwer deprimiert. Es sei psychomotorisch stark verlangsamt und die Reizbarkeit sei erhöht. Es würden anhaltende Müdigkeit, Antriebsmangel , Interessen- und Freudlosig keit sowie ein sozialer Rückzug bestehen. Die innere Unruhe sei deut lich spürbar. Er sitze sehr nervös und drehe die Daumen, müsse immer wieder aufstehen. Der Appetit sei reduziert . Schlafen könne er nur mit Medikamen ten, wobei Ein- und Dur ch schlafstörungen bestehen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.). 4. 5

4.5.1

Zunächst fällt auf, dass Dr. F.___ nicht länger an ihrer Verdachtsdiag nose einer demenziellen Entwicklung festhält, obschon sie weiterhin eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses feststellte. Die von ihr im Vorbe richt angekündigten weiteren Abklärungen wurden also entweder mit dem Gutachter übereinstimmend als nicht mehr notwendig erachtet oder führten zu keinem erwähnenswerten Untersuchungsergebnis. 4.5.2

Das Charakteristikum der somatoformen Störungen im Sinne von ICD-10: F45 ist sodann die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Ver bindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt er negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Sind indes irgendwelche kör perlichen Symptome vorhanden, dann erklären si e nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die inner liche Beteiligung des Patienten . Die vorherrschende Beschwerde bei einer anhaltenden Schmerz störung nach ICD-10: F45.4 ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problem en auftritt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl. 2014, S. 224 und 233) .

Einerseits liegen b eim Beschwerdeführer somatische Befunde respektive Diag nosen vor, die seine Schmerzen –

auch im Schulterbereich – mindestens teilweise erklären (vgl. E. 3.1).

Dabei wies Dr. Z.___ im rheumatologi schen Teilg utachten auch darauf hin, dass die positiven Wad d ell -Zeichen im Stehen, die unterschiedliche Motilität im Halswirbelsäulenbereich zwischen sitzender und liegender Position, die generell verminderte Innervation bei Prüfung der Muskelkraft an den rechtseitigen Extremitäten, die Provokation von Beckengürtelschmerzen bei der dynamischen Untersuchung der Brust wirbelsäule sowie di e Selbsteinschätzung der Alltag sbewältigung für den Verdacht auf Symptomverdeutlichung und auf Selbstlimitierung sprechen würden ( Urk. 12/44/42).

Andererseits finden sich selbst i n den Berichten von Dr. F.___

(vgl. E. 4.2 und 4.4) keine Hinweise für das Vorliegen eine r

somatoforme n

Schmerz störung

oder

ein es

vergleichbare n psychosomatische n

Leiden s

– weder in den Diagnosen noch in den

Befunden. Wie Dr. Z.___ zutreffend darlegte, beschrieb sie den Beschwerdeführer nicht als schmerzerfüllt leidend . Dass er Daumen dreht und immer wieder aufsteht, führte sie nicht auf ein Schmerz empfinden , sondern eine innere Unruhe zurück. Allein die Fest - stellung , dass das formale Denken inhaltlich unter anderem auf den Gesundheitszustand eingeengt ist , genügt nach de r vorstehenden Definition nicht.

Schliesslich erlaubte es die immerhin zweieinhalb Stunden dauernde Exploration Dr. Z.___

durchaus , sich einen zuverlässigen Eindruck vom Beschwerde führer zu verschaffen. Hervorzuheben ist, dass er dabei k eine nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers feststellen konnte und dieser ihm gegenüber angab , nur bei starken Schmerzen regelmässig Schmerzmedikamente einzunehmen, worauf die Schmerzintensität j eweils abnehme ( Urk. 12/44/28).

Bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz störung oder ein vergleichbare s psychosoma tisches Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), kann d ie

zur Diskussion stehende depressive Episode auch keine

„ blosse “ Begleiterscheinung sein ( z.B. Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312). Die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beein trächtigungen ist folglich nicht nach der Schme rzrechtsprechung zu beurtei len ( vgl. vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 : publiziert in BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4). 4.5.3

Wiederholt diagn ostizi ert wurde von Dr. F.___

eine depressive Störung. Ihre Angaben zur Schwere dieser Symptomatik sind allerdings nicht schlüs sig. So wichen „ Diagnose “ (schwere depressive Episode), „ Beurteilung “ (mit telschwere bis schwere depressive Episode) und Begründung der Chroni fizierung (immer wieder leichte bis mittelschwere Symptome ) in ihrem letzten Bericht stark voneinander ab.

Es ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes l eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Beim Beschwerdeführer besteht gemäss

Dr. F.___

in der Regel nur eine gering fügige depressive Symptomatik mit symptomfreien Intervallen. In Anbetracht der bisherigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 12/34/3 und 12/44/15 [ Med ikamentenspiegel: E scitalopram weit unterhalb des therapeutischen Rahmens ] ) sind die Therapiemöglichkeiten zudem längst nicht ausgeschöpft.

Es kommt hinzu, dass sich Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung im Wesent lichen auf psychologische Tests und subjektive Angaben des Beschwerde führers

stützt, ohne diese in irgendeiner Form zu plausibilisieren. Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration aber generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2055/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 ). Schliesslich begründet e sie die Zunahme der psychischen Beschwerden mit zusätzlichen Knieschmerzen . Solche wurden

jedoch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung erkannt und gewürdigt . Es bleibt anzumerken , dass n icht von einem psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden kann, wenn das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich, augenfällig durch psychoso ziale Umstände (z.B. der sich abzeichnende negative Ausgang des Verwal tungsverfahrens der Invalidenversicherung) bestimmt und unterhalten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.4 und insbesondere 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E.4.3 am Ende). 4.5.4

Schliesslich vermögen Persönlichkeitsstörung en gegebenenfalls tatsächlich einen rechtserheblichen Gesundhe itsschaden zu begründen (Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen), wäh rend a kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hierfür nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/ 2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

Wie bereits erwähnt vermag allein ein psychologischer Test keine psychiat rische Diagnose zu begründen. Ebenso wenig genügt es hierfür, pauschal festzuhalten, die Kriterien gemäss ICD-Klassifikationssystem seien erfüllt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___

bereits im psychiatrischen Teilgutachten auf das Vorliegen ängstlich vermeidende r Persönlichkeitsan teile hinwies (vgl. E. 4.3) . Dr. F.___

brachte somit keine wichtigen neuen Aspekt e vor, welche keinen Eingang in die Begutachtung fanden, sondern stellt e

unsubstantiiert die Ausprägung der Merkmale in Frage, die ihr vor der Begutachtung gar nicht aufgefallen waren . Dies obschon die massgeblichen Ereignisse wie Unfall und Re-Ruptur der Sehne bereits bei Beginn der psy chotherapeutischen Behandlung mehr als ein Jahr zurück lagen. Dies genügt nicht, um Zweifel am Gutachten zu erwecken (vgl. E. 1.2). 4.6

Zusammenfassend ist d ie gutachtliche Einschätzung , es bestehe aus psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, in differenzierter Auseinander setzung mit den Vorakten , den Befunden und den äusseren Umständen schlüssig begründet . Die Berichte der behandelnden Psychiaterin geben kei nen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte ausserdem eine Zunahme der

somatischen Beschwerden gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 geltend. Dieser diagnostizierte eine Fe moro tibialarthrose mit Knorpelglatze medial ausgedehnter als lateral am linken Knie mit Ergussbildung und retro patellarer

Chond r opahtie . Dazu merkte er an , das rechte Knie sei ähnlich angeschlagen, aber noch nicht MR-tomographisch untersucht. Es dürfte sich um eine beidseitige primäre Gonarthrose handeln ( Urk. 3/2) . 5.2

Eine b eidseitige Gonarthrose wurde im Gutachten bereits berücksichtigt – gestützt auf eine Röntgenaufnahme vom 14. Oktober 2013 (vgl. E. 3.1 , Urk. 12/29/2). Im gutachtlichen Belastungsprofil

wurde der Gonarthrose insofern Rechnung getragen , a ls ausschliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten ausgeschlossen wurden. Als zumutbar erachtet wurden

noch leichte bis mittelschwere körperliche Verweistätig keiten , mitunter diejenige als Chauffeur ohne Auf- und Abladen (vgl. E. 3.2) .

Da es sich um eine degenerative Erkrankung handelt, ist nicht auszuschlies sen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fort schritt. Wann genau das gemäss Bericht „mitgebrachte MRI“ angefertigt wurde, erwähnte Dr. A.___ nicht. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ seine Einschätzung einer vollen Invalidität („IV 100%ig“) mit der Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt und damit mit einem IV-fremden Aspekt begründete (Urk. 3/2). Eine relevante Verschlechterung der Gonarthrose ist somit nicht dargetan, worauf auch RAD-Ärztin med. pract . E.___ in der Stellungnahme am 8. Mai 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 hinwies (Urk. 12/54/7). 6. 6 . 1

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016

E. 5.1.1 erneut bestätigte, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Vali deneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Von dieser Regel ist bei versicherten Personen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung selbständig erwerbstätig waren, abzuweichen, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzunehmen ist, dass sie im Gesundheits - fall ihre nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine andere, besser entlöhnte angenommen hätte, oder wenn die selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü gende Grundlage für die Bestimmung des ohne Behinderung erzielten Ein kommens bildet (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Sodann kann das Valideneinkom men von Selb st ständigerwerbenden auch auf Grund der Eintragungen im IK bestimmt werden, wobei starken und verhältnis - mässig kurzfristig in Erschei nung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013

E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Sowohl d er versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher respektive tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, und 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 6 . 2

Gemäss IK- Auszug ist der Beschwerdeführer seit Mitte 2007 als Selbst - ständi gerwebender gemeldet ( Urk. 12/13/5 f.) . Dies entspricht seinen Angaben im Anmeld e formular vom 15. Juni 2013 ( Urk. 12/5/5). Während er im IK-Aus zug

für diese Tätigkeit jedoch ein Einkommen von maximal Fr. 9‘700.-- pro Jahr ausweist, machte er im Standortgespräch

vom 4. Juli 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein mo natliches Einkommen von ca. Fr. 3‘000.-- geltend ( Urk. 12/10/2).

Gegenüber den Gutachtern gab er hiervon abwei chend an, zwischen 2006 und 2008 gar nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sondern in Serbien seinen kranken Vater gepflegt z u haben ( Urk. 12/44/29). Davor ( von 2004 bis 2007 ) und danach ( ab 2009 ) sei er im Geschäft seines Sohnes für Kleintransporte „ angestellt “ gewesen ( Urk. 12/44/8).

Zum Nach weis eines höheren Valideneinkommens

wies er im Verwaltungsverfahren auf die Taggeldzahlungen der Unfallversicherung (vgl. Sachverhalt E. 1) und im Gerichtsverfahren auf den Höchstbetrag im IK-Auszug (vgl. E. 2.2) hin .

6 . 3

Die Angaben des Beschwerdeführers

zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit si nd folglich undurchsichtig und er hat es versäumt, ein höheres als das im IK-Auszug abgerechnete Einkommen nachzuweisen. Insbesondere können weder aus dem Taggeld der Unfallversicherung, das sich vorderhand nach den Versicherungsbedingungen richtet , noch dem vor Jahren in einer Anstellung erzielten Lohn letztlich Rückschlüsse auf d i e Mitarbeit im Rah men der Geschäftstätigkeit des Sohnes und den damit erzielten Verdienst gezogen werden.

Die

Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unklar, aber sicher mehrjährig bei konstantem, nicht annähernd existenz sicherndem Einkommen . Nachdem Auftraggeber des Beschwerdeführers zudem ein enges Familienmitglied war, welches nach eigenen Angaben

seit März 2013 auch ohne Gegenleistung für seinen Lebensunterhalt aufkomm t (vgl. Urk. 18 letzte Seite) , besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer deführer hätte diese Beschäftigung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser entlöhnten

Anstellung aufgegeben. T iefe IK-Einkom men von S elbstständig e rwerbenden können denn auch verschiedenste ,

inva lidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft wurden oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwer ten Leistungen deklariert e (Urteile I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Ohne Rapporte/Lohnabrechnungen, ohne Buchführung und ohne Zeugen, deren Glaubwürdigkeit nicht bereits aufgrund des Verwandtschaftsgrades und innigen Verhältnisses zum Beschwerdeführer zu bezweifeln ist, bleibt letztlich nur der Beschwerdegeg nerin beizupflichten, dass der IK-Auszug massgebend ist. 6 . 4

Das Invalideneinkommen von Fr. 63‘018.-- ist soweit unbestritten. Zu beto nen ist daher , dass ab dem Zeitpunkt, in de m der Beschwerdeführer zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war,

selbst bei Annahme des behaupteten Valideneinkommens von Fr. 36‘000. -- pro Jahr (=12 x Fr. 3‘000 .--) und eines maximalen leidensbedingten Abzug s

von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 )

kein Invaliditätsgrad grösser als 0 % resultieren würde.

Zwischen dem Gutachter ( Urk. 12/50) und dem RAD ( Urk. 12/54/6) umstrit ten ist indessen , ob in den Monaten März bis Dezember 2013 bereits eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand . Bei Ablauf der sechs monatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/3-5) und unter Berücksichtigung der Verbesserung der Erwerbsfähig keit nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV geht es dabei letztlich um einen befristeten Rentenanspruch für die Monate Dezember 2013 bis März 2014.

Es

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen , dass das Arbeits pensum des Beschwerdeführers in den letzten Jahren 40 %

oder mehr betrug . So ist das konstant ausgewiesene jährliche Einkommen

von Fr. 9‘700. --

für ein 40%- P ensum als Cha u ffeur/Transporteur (entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 24‘250.–

für ein Vollzeitpensum) nicht nur aussergewöhnlich, sondern u nrealistisch tief (vgl.

Schweizerische Lohn strukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle TA1, Ziff. 49, 52 und 53, Anforderungsniveau 4 für Männer, auch Mülhauser , Das Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010, S. 196 ff.) . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Lage war, dieses Einkommen vor einigen Jahren auch zu erwirtschaften, während er seinen Vater in Serbien pflegte. I n Anwendung der mit BGE 142 V 290 geänderten Rechtsprechung , wonach die Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nur noch proportional zu berück sichtigen ist, fällt ein rentenbegründender Inva liditätsgrad

bei einem Arbeitspensum von unter 40 %

von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob die Impressionsfraktur mit der Konsolidierung bereits genügend ausgeheilt war, kann somit offen bleiben. 7.

Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten auszugehen.

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad lässt sich zudem bereits aufgrund des zu Recht auf Fr. 9‘700.-- festgesetzten Valideneinkom mens

und des damit verbundenen Arbeitspensums nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzu setzen. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auch einzufordern. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, ist gelernter Kellner. Ab dem Jahr 2007 war er bei der Ausgleichkasse des Kantons Zürich als S elbst ständige rwerbender

gemeldet ( Urk. 12/5/5 , Urk. 12/10/2 ). Infolge Schulterbeschwerden nach einem Unfall im Juni 2011 (vgl. Urk. 12/8/5) bezog er bis Juni 2013 Tag gelder des Unfallversicherers ( Urk. 8/3-5). Unmittelbar

im Anschluss daran meldete er sich

unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 12/2) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/3-5 ).

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 12/8) und holte

einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 12/12) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( IK; Urk. 12/13) ein. Ferner forderte sie den Versicherten auf, seine Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens und die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse einzu reichen ( Urk. 12/14). Der Versicherte erklärte indes, solche seien mangels Verdienst nicht vorhanden ( Urk. 12/15). Hierauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten ge stützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2013 ( Urk. 12/18/3) an, d en Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 12/20). Dagegen erhob dieser Einwand . Einerseits machte er zusätzlich e

somatische und psychische Beschwerden

geltend, andererseits reichte er zum Nachweis eines höhere n

Valideneinkommen s

B elege zu den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers ein ( Urk. 12/122, 12/25-26 und 12/30). Nachdem aktuelle Berichte der Behandlungspersonen vorlagen ( Urk. 12/29 und 12/34) , gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/39). Dieses wurde am 10. September 2014 von der MEDAS Y.___ erstattet ( Urk. 12/44) und am 9. Januar 2015 ergänzt ( Urk. 12/50). Mit seiner Stellungnahme zum Gutachten ( Urk. 12/52 /5 ) machte der Versicherte unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 12/52/6)

eine Zunahme der somatischen Beschwerden geltend. G estützt auf einen Austausch zwischen dem RAD und dem internen Rechtsdienst der IV-Stelle ( Urk. 12/53-54) verneinte die IV-Stelle letztlich mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollzie hen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Ferner ist in Bezug auf Berichte behandelnder A rztpersonen bzw. Therapie kräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG schliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs - massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, das polydisziplinäre Gutachten bestätige, dass der Beschwerdeführer seit März 2013 in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Insbesondere sei keine psychiatrische Diagnose mit länger

dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . P sychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu berücksich tigen. Beim Einkommensvergleich setzte sie das Valideneinkommen anhand des Lohnes fest, den der Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug als Selbständi gerwerbender abgerechnet hatte . Dem Invalideneinkommen legte sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung (LSE) 2010 bzw. 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zugrunde. Es resultierte stets ein Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2) .

E. 2.2 Dem hielt d er Beschwerdeführer entgegen, der Gutachter habe ihm wegen der Schulter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo n Juli 2012 bis Januar 2014 attestiert , was mindestens eine befristete Teilrente rechtfertige . Es kämen schwere Kniebeschwerden hinzu. Zudem habe seine Psychiaterin eine Per sönlichkeitsveränderung , eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Weiter sei die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und dergleichen zu berücksichtigen. Ferner habe er Anrecht auf einen leidensbedingten Abzug von 25 % , da die Schulterbeschwerden und die Altersverlangsamung die Auswahl der Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschrän ken würden . Schliesslich sei für die Festsetzung des Valideneinkommen s

das beim letzten Arbeitgeber erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55‘500.-- mass gebend ( Urk. 1).

E. 3.1 In der Gesamtbeurteilung des Gutachten s

der MEDAS Y.___ , welches die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie umfasst, wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt: (1)

eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans

dextra mit Resiudalbeschwerden nach (a)

einem Sturz mit Schulterkontusion, kompletter Ruptur der Supraspinatus sehne

und inkompletter Ru ptur der Subs c apularissehne am 15. Juni 2011, (b) einer arthroskopischen

Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenks am 5. April 2012 und (c) einer Re -R u ptur (medial cuff

failure ) nach ventrokaudaler Luxation am 27. Juli 201 2 mit Hill-, Sachs- und Labrumlä sion, os s ärer Bankart-Läsion (konsolidiert), mytrohp er und ektope r Verkalkung gemäss MRI vom 5. April 2013, (2)

eine Gonarthrose beidseits mit (a) Fe B .___ patellararthrose rechts gemäss Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2013 und (b) rechtsbe tonter

Periarthropathie .

Als o hne wesentliche n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits wert wurden ferner diagnostiziert: (1) psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) bei unübersehbarer Verdeutlichungstenden z und Selbstlimit ierung sowie einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode, (2) eine Adipositas simplex und (3) eine arterielle Hypertonie. Dem wurden blosse „Nebenbefunde “ , ins besondere eine tho r akolumbale Skoliose mit hochsitzender Kyphose und lumbosakraler

Chondrose gemäss Röntgenaufnahme vom 6. September 2011 sowie ein Senkfuss rechts mit Arthralgie der Metatarsophalangealgelenke , hinzugefügt ( Urk. 12/44/18).

E. 3.2 Daraus schlussfolgerten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei als Transpor teur (Chauffeur inkl. Auf- und Abladen mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg) zu 0 % arbeits un fähig, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen würden. Dies gelte in gleicher Weise für a lle anderen manuellen Schwerarbeiten , für monot one mittelschwere Arbeiten mit ste reotyper, kraftaufwändiger Beanspruchung des Schultergürtels sowie für Tätigkeiten mit häufigem Hantieren kranial der Kopfhöhe und für aus schliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 70 % und jene für leichte bis mit telschwere Verweistätigkeiten unter Beachtung der genannten Kautelen 100 % , darin inbegriffen die Tätigkeit als Chauffeur ohne Auf- und Abladen ( Urk. 12/44/18 f.).

B ei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2013 dürfte die gleiche Situation wie bei der Begutachtung vorgelegen haben ( Urk. 12/44/19 9).

E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4). 4.5.3

Wiederholt diagn ostizi ert wurde von Dr. F.___

eine depressive Störung. Ihre Angaben zur Schwere dieser Symptomatik sind allerdings nicht schlüs sig. So wichen „ Diagnose “ (schwere depressive Episode), „ Beurteilung “ (mit telschwere bis schwere depressive Episode) und Begründung der Chroni fizierung (immer wieder leichte bis mittelschwere Symptome ) in ihrem letzten Bericht stark voneinander ab.

Es ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes l eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.

E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.

E. 3.4 Davon abweichend erklärte die RAD-Ärztin Med. pract . E.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Verlauf der Arbeits fähigkeit, es könne nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt wer den . D ie Arbeitsfähigkeit sei nicht anhand eines radiologischen Befunds beurteilbar

und er begründe nicht , weshalb ein Abstützen auf den Tisch vor teilhaft wäre und Einschränkungen für den Einsatz beider Arme a ttestiert würden . Massgebend sei der Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2013 , wonach der Beschwerdeführer elevieren und rotieren könne und auf die Frage nach der beruflichen Zukunft mit Achselzucken geantwortet habe. Dr. A.___ beschreibe eine gute Muskulatur, ein e leichte Aussenrotations einschränkung und einen freien Griff zum eigenen Nacken und auf den Rücken. Er habe eine Zweitmeinung vor allem zur Belastungsfähigkeit gewünscht. Der entsprechende B ericht von Dr. B.___ vom 11. April 2013

sei so zu verstehen , dass k ein Handlungsbedarf best ehe , weil die Artikulation erhalten und die Fraktur bereits ohne spezifi sche Therapie konsolidiert sei. Von Konsolidierung spreche man, wenn eine Fraktur soweit verheilt sei, dass eine sekundäre Verschiebung der Fragmente nicht mehr zu erwarten sei. Der Hausarzt habe am 1. Juli 2013 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur noch f estgestellt, dem Beschwerdeführer fehle die dafür nötige Qualifi kation ( Urk. 12/54/5 f.) .

E. 4 Im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2015 ( Urk. 3/ 1) diagnostizierte Dr. F.___

neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine Persönlich keitsänderung nach psychischer Krankheit mit selbstunischeren, emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: F62.1). Eine demenzielle Entwicklung erwähnte sie nicht mehr. Unter dem Titel „Beurtei lung“ sprach sie von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode

( offenbar gestützt auf die Ergebnisse des MADRS-und des HAM-A-Tests ) und einer kognitiv- mnestischen Beeinträchtigung mittleren Grades. Ferner wies sie darauf hin, dass aufgrund des Screening-Test s für Persönlichkeitsstörun gen SKID II , der in einer kurzen symptomfreien Periode durchgeführt worden sein soll , Hinweise auf eine veränderte Persönlichkeit bestünden . Die se sei anamnestisch erst nach der affektiven Erkrankung aufgetreten . Die Kriterien A bis F gemäss ICD 10-F62.1 seien erfüllt .

Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitsfähig und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs eher schlecht. Gegenüber dem Vorbericht habe sich der Zustand kaum gebessert

bzw. die depressive Symptomatik habe i nfolge der zusätzlichen Knieschmer zen trotz adäquater Therapie leicht zugenommen. Die Persönlichkeitsände rung und die immer wieder

leicht bis mittelschwere n depressiven Symptome würden zudem für eine Chronifizierung der Depression sprechen.

Zum Psychostatus hielt Dr. F.___

fest, der Beschwerdeführer sei bewusst seinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Er sei auf seine eigene psychosoziale Situation und den Gesundheitszustand eingeengt. Die Kon zentration sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, er lasse sich im Gespräch leicht ablenken. Das Kurzzeitgedächtnis sei reduziert, er könne nach fünf Minuten nur eines von drei Wörtern erinnern. Er gebe existenzielle Ängste und grübelnde Gedanken betreffend die Zukunft an. Im Denken sei er kohä rent, aber stark verlangsamt. Er wirke mittelschwer bis schwer deprimiert. Es sei psychomotorisch stark verlangsamt und die Reizbarkeit sei erhöht. Es würden anhaltende Müdigkeit, Antriebsmangel , Interessen- und Freudlosig keit sowie ein sozialer Rückzug bestehen. Die innere Unruhe sei deut lich spürbar. Er sitze sehr nervös und drehe die Daumen, müsse immer wieder aufstehen. Der Appetit sei reduziert . Schlafen könne er nur mit Medikamen ten, wobei Ein- und Dur ch schlafstörungen bestehen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.).

E. 4.1 Die psychiatrische Begutachtung beanstandete d er Beschwerdeführer gestützt auf vorher und nachher verfasste Berichte der ihn seit September 2013 behandelnden ( Urk. 12/34/1) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ .

E. 4.2 Sie diagnostizierte a m 7. Januar 2014 ( Urk. 12/34 ) eine mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

seit mindestens Mai 2011 und äusserte den Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung (ICD-10: F03). Zum Befund notierte sie, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich teilweise orientiert (Datum und Wochentag um mehr als einen Tag falsch, Ort schaft der Praxis

nicht abrufbar). Zu Personen und zu sich selbst sei er orientiert. Die Aufmerksam keit sei mittelgradig reduziert. Das Kurzzeitgedächtnis sei eingeschränkt ( erinnere 2 von 3 Wörtern). Weiter gebe er Existenz- und Zukunftsängste an. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent, aber verlangsamt und inhaltlich auf seine psychosoziale Situation eingeengt. Grübelnde Gedanken gebe er betreffend die Zukunft an. Der affektive Rapport sei knapp herstell bar. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er wirke schwer deprimiert, mässig hoffnungslos, leicht ratlos, innerlich unruhig (Hände ringend) und hilfesuchend. Er gebe Minderwertigkeits- und Insuffizienzgefühle an. Er leide unter Energie- und Antriebsmangel sowie schneller Ermüdbarkeit. Neben dem sozialen Rückzug bestehe ein Mangel an Freude und Interessen. Er gebe an, zunehmend vergesslich und erhöht reizbar zu sein . Weiter berichte er von Verarmungsgefühle n , Durchschlafstörungen und morgendliche m Früher wachen . Das Ergebnis von 32 Punkten im HAMD-Test entspreche einer schwere n depressiven Episode. Beim Uhrentest habe der Beschwerdeführer 5 von 7 Punkten ( er habe die Zeiger nicht unterscheiden können) , b eim MM-Test

22 von 30 Punkte n

(D efizite bei der zeitlichen und örtlichen Orientie rung, Rechnungsfehler bei Subtraktionen, 2 von 3 Wörtern beim Gedächt nistest abgerufen, Fehler beim Figuren-Abzeichnen) erzielt.

Unter Einsatz von Excitalopram und Pipamperon sei es zur Teilremission der Symptomatik gekommen. Aktuell bestünden kognitive Defizite (verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie ein gestörtes Gedächtnis und teilweise zeitliche bzw. örtliche Desorientierung), eine stark verminderte Leistungsfähigkeit und zusätzlich eine jeweils stark verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit sei daher zu 100 % eingeschränkt. Nach abgeschlossener Abklärung sei ein Bericht bei der G.___ einzuholen . Falls es sich um eine depressive Stö rung handle, sei mit einer vollständigen Remission zu rechnen. Im Falle einer be ginnende n demenzielle n Entwicklung sei langfristig von einer Verschlech terung auszugehen.

E. 4.3 In der gutachtlichen Untersuchung vom

16. Juli 2014

durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schulter-, Rücken -, Waden- und beidseitigen Knieschmerzen. Dr. H.___ wies diesbezüglich auf eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachtbaren Verhalten hin, da der Beschwerdeführer in keiner Sequenz einen schmerzerfüllt leidenden oder depressiven Eindruck gemacht habe. Weiter berichtete der Beschwerdeführer von sich aus , vergesslich und ständig nervös zu sein sowie die Anwesenheit der Familienangehörigen schlecht zu ertragen. Manchmal würde er sich am liebsten umbringen. Vor der Operation habe er keine psychischen Probleme gekannt. Heute lebe er zurückgezogen und werde laut, wenn er unvorbereitet auf einen Kollegen treffe. Bei der aktiven Exploration bejahte er depressive Symptome wi e vermindertes Selbstwertgefühl , verminderte Lebensfreude und Lebenslust , erhöhte Vergesslichkeit, Interessenlosigkeit, Suizidgedanken, Schamgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörung. Gemäss

Dr. H.___ bestand jedoch auch zwischen dieser Symptombejahung und dem Erschei nungsbild eine Diskrepanz. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Sequenz den Eindruck eines depressiven oder resignierten Menschen gemacht ( Urk. 12/44/31 f.) .

Weiter führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch grobkursorisch unauffällig. Der Antrieb sei nicht gestört. Er berichte aus eigener Initiative. Seine Ausführungen seien von Gesten begleitet. Affektiv sei er reagibel. Die Grundstimmung sei nicht depressiv . E s wür den sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen finden. Das Erinnerungs vermögen sei nicht gestört.

Er verfüge in allen drei Sprachen (Deutsch, Serbisch, Italienisch) über einen guten Wortschatz und

wechsle fliessend . Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen

würden sich keine finden. E s sei nie zu einem Gedankenabrechen gekommen. Auffällig sei die Exploration der zeitlichen Orientierung. Er nenne Donnerstag statt Mittwoch und Juni statt Juli . Damit konfrontiert, dass er sich um eine Einheit geirrt habe, mache er einen logischen und deshalb nicht mit einer kognitiven Beeinträchtigung

genügend begründbaren Fehler . Er nenne Freitag und Mai . Spür- und beobachtbar sei, dass sein Lebensplan durch die Schulterschmerzen durch kreuzt worden und er über das Operationsresultat enttäuscht sei. Die hypo chondrischen Ängste und Befürcht ungen, dass die Schulterschmerz en bei entsprechendem Schonverhalten weitere zunehmen würden, seien sy n thym . Er mache aber nicht den Eindruck einer ängstlich vermeidenden Person . Es sei zu keinen nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen gekommen ( Urk. 12/44/32 f.).

Zur Plausibilisierung wies Dr. H.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bemüht sei , eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Er kleide sich täglich in die Kleider und vernachlässige die Körperpflege nicht . Er mache regelmässig Spaziergänge, wobei das Orientierungsvermögen nicht beeinträchtigt scheine.

Vor einem Jahr sei er umgezogen und habe nun im neuen Mietshaus weniger soziale Kontakte. Bei der Genese des Libidoverlusts spiele vorab die Erek tionsstörung eine Rolle, zeige er sich doch unter anderem interessiert an der Frage, wie diese zu verbessern sei. Er berichte über Interessenlosigkeit , lese keine Zeitung und schaue kaum fern. Es scheine in den letzten Monaten zu einem ängstlichen Rückzugsverhalten gekommen zu sein. Das Selbstwertge fühl sei durch die veränderte Stellung in der Familienhierarchie beeinträch tigt. Aufgrund der Erwerbslosigkeit fühle er sich unnütz. Indes habe er, was für einen schwer depressiven Menschen atypisch wäre, begeistert von seiner Tätigkeit als Kellner erzählt ( Urk. 12/44/ 33 ).

Aktuell sei ein Schon- und Vermeidungsverhalten im Alltag explorierbar . Ebenfalls würden sich ängstliche Persönlichkeitszüge finden. So habe der Beschwerdeführer die Schulteroperation gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. November 2011 hinausgezögert. Indessen würden sich – mit Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ – k linisch aktuell keine Anhaltspunkte finden, dass er unter einer depressiven Störung mit Krankheitswert leide. Es seien weder Antriebsstörungen noch kognitive Beeinträchtigungen oder affektive Einschränkungen objektivierbar. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Symptomen und dem beobachtbaren Verhalten. In keiner Sequenz mache er einen depressiv oder schmerzerfüllt leidenden Ein druck. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seit Mai 2011 an einer depressi ven Störung leide, so werde er in keinem weiteren Arztbericht als depressiv beschrieben. Ebenso wenig würden sich klinisch Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung finden. Entsprechende kognitive Funktions - ein schränkungen seien nicht objektivierbar. Bei der zeitlichen Desorien - tierung handle es sich um ein Artefakt. Es sei derzeit keine psychiatrische Komorbi dität objektivierbar, die gemäss ICD-10 Krankheitswert habe ( Urk. 12/44/3 3 f. ).

Zu den

S chulterschmerzen ergänzte Dr. H.___ , es würden sich zwar teil weise ängstlich ve rmeidende Persönlichkeitsanteile , aber keine Anhalts punkte für die Abhängigkeit von Lob von Dritten, Konflik t vermeidung, Dys lexiethymie oder hohes Unabhän g igkeitsbedürfnis

finden , die pathog nomonisch seien für Personen, die unter Distress zu psychosomatischen Reaktionsbildungen neigen würden. Anhand der Physiologie und Psycho motorik sei nicht objektivierbar, dass es sich um einen quälenden Schmerz handle.

Seine Beurteilung, dass die diagnostischen Kriterien für eine chro nische Schmerzstörung ( ICD-10: F 45.4 ) nicht er füllt seien, decke sich mit jener v on Dr. F.___ , die den Beschwerdeführer eben so wenig a ls schmer z erfüllt leidend beschrieben habe ( Urk. 12/44/34).

E. 4.6 Zusammenfassend ist d ie gutachtliche Einschätzung , es bestehe aus psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, in differenzierter Auseinander setzung mit den Vorakten , den Befunden und den äusseren Umständen schlüssig begründet . Die Berichte der behandelnden Psychiaterin geben kei nen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen.

E. 5 4.5.1

Zunächst fällt auf, dass Dr. F.___ nicht länger an ihrer Verdachtsdiag nose einer demenziellen Entwicklung festhält, obschon sie weiterhin eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses feststellte. Die von ihr im Vorbe richt angekündigten weiteren Abklärungen wurden also entweder mit dem Gutachter übereinstimmend als nicht mehr notwendig erachtet oder führten zu keinem erwähnenswerten Untersuchungsergebnis. 4.5.2

Das Charakteristikum der somatoformen Störungen im Sinne von ICD-10: F45 ist sodann die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Ver bindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt er negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Sind indes irgendwelche kör perlichen Symptome vorhanden, dann erklären si e nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die inner liche Beteiligung des Patienten . Die vorherrschende Beschwerde bei einer anhaltenden Schmerz störung nach ICD-10: F45.4 ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problem en auftritt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl. 2014, S. 224 und 233) .

Einerseits liegen b eim Beschwerdeführer somatische Befunde respektive Diag nosen vor, die seine Schmerzen –

auch im Schulterbereich – mindestens teilweise erklären (vgl. E. 3.1).

Dabei wies Dr. Z.___ im rheumatologi schen Teilg utachten auch darauf hin, dass die positiven Wad d ell -Zeichen im Stehen, die unterschiedliche Motilität im Halswirbelsäulenbereich zwischen sitzender und liegender Position, die generell verminderte Innervation bei Prüfung der Muskelkraft an den rechtseitigen Extremitäten, die Provokation von Beckengürtelschmerzen bei der dynamischen Untersuchung der Brust wirbelsäule sowie di e Selbsteinschätzung der Alltag sbewältigung für den Verdacht auf Symptomverdeutlichung und auf Selbstlimitierung sprechen würden ( Urk. 12/44/42).

Andererseits finden sich selbst i n den Berichten von Dr. F.___

(vgl. E. 4.2 und 4.4) keine Hinweise für das Vorliegen eine r

somatoforme n

Schmerz störung

oder

ein es

vergleichbare n psychosomatische n

Leiden s

– weder in den Diagnosen noch in den

Befunden. Wie Dr. Z.___ zutreffend darlegte, beschrieb sie den Beschwerdeführer nicht als schmerzerfüllt leidend . Dass er Daumen dreht und immer wieder aufsteht, führte sie nicht auf ein Schmerz empfinden , sondern eine innere Unruhe zurück. Allein die Fest - stellung , dass das formale Denken inhaltlich unter anderem auf den Gesundheitszustand eingeengt ist , genügt nach de r vorstehenden Definition nicht.

Schliesslich erlaubte es die immerhin zweieinhalb Stunden dauernde Exploration Dr. Z.___

durchaus , sich einen zuverlässigen Eindruck vom Beschwerde führer zu verschaffen. Hervorzuheben ist, dass er dabei k eine nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers feststellen konnte und dieser ihm gegenüber angab , nur bei starken Schmerzen regelmässig Schmerzmedikamente einzunehmen, worauf die Schmerzintensität j eweils abnehme ( Urk. 12/44/28).

Bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz störung oder ein vergleichbare s psychosoma tisches Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), kann d ie

zur Diskussion stehende depressive Episode auch keine

„ blosse “ Begleiterscheinung sein ( z.B. Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312). Die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beein trächtigungen ist folglich nicht nach der Schme rzrechtsprechung zu beurtei len ( vgl. vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 : publiziert in BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte ausserdem eine Zunahme der

somatischen Beschwerden gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 geltend. Dieser diagnostizierte eine Fe moro tibialarthrose mit Knorpelglatze medial ausgedehnter als lateral am linken Knie mit Ergussbildung und retro patellarer

Chond r opahtie . Dazu merkte er an , das rechte Knie sei ähnlich angeschlagen, aber noch nicht MR-tomographisch untersucht. Es dürfte sich um eine beidseitige primäre Gonarthrose handeln ( Urk. 3/2) .

E. 5.2 Eine b eidseitige Gonarthrose wurde im Gutachten bereits berücksichtigt – gestützt auf eine Röntgenaufnahme vom 14. Oktober 2013 (vgl. E. 3.1 , Urk. 12/29/2). Im gutachtlichen Belastungsprofil

wurde der Gonarthrose insofern Rechnung getragen , a ls ausschliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten ausgeschlossen wurden. Als zumutbar erachtet wurden

noch leichte bis mittelschwere körperliche Verweistätig keiten , mitunter diejenige als Chauffeur ohne Auf- und Abladen (vgl. E. 3.2) .

Da es sich um eine degenerative Erkrankung handelt, ist nicht auszuschlies sen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fort schritt. Wann genau das gemäss Bericht „mitgebrachte MRI“ angefertigt wurde, erwähnte Dr. A.___ nicht. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ seine Einschätzung einer vollen Invalidität („IV 100%ig“) mit der Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt und damit mit einem IV-fremden Aspekt begründete (Urk. 3/2). Eine relevante Verschlechterung der Gonarthrose ist somit nicht dargetan, worauf auch RAD-Ärztin med. pract . E.___ in der Stellungnahme am 8. Mai 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 hinwies (Urk. 12/54/7).

E. 6 . 4

Das Invalideneinkommen von Fr. 63‘018.-- ist soweit unbestritten. Zu beto nen ist daher , dass ab dem Zeitpunkt, in de m der Beschwerdeführer zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war,

selbst bei Annahme des behaupteten Valideneinkommens von Fr. 36‘000. -- pro Jahr (=12 x Fr. 3‘000 .--) und eines maximalen leidensbedingten Abzug s

von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 )

kein Invaliditätsgrad grösser als 0 % resultieren würde.

Zwischen dem Gutachter ( Urk. 12/50) und dem RAD ( Urk. 12/54/6) umstrit ten ist indessen , ob in den Monaten März bis Dezember 2013 bereits eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand . Bei Ablauf der sechs monatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/3-5) und unter Berücksichtigung der Verbesserung der Erwerbsfähig keit nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV geht es dabei letztlich um einen befristeten Rentenanspruch für die Monate Dezember 2013 bis März 2014.

Es

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen , dass das Arbeits pensum des Beschwerdeführers in den letzten Jahren 40 %

oder mehr betrug . So ist das konstant ausgewiesene jährliche Einkommen

von Fr. 9‘700. --

für ein 40%- P ensum als Cha u ffeur/Transporteur (entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 24‘250.–

für ein Vollzeitpensum) nicht nur aussergewöhnlich, sondern u nrealistisch tief (vgl.

Schweizerische Lohn strukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle TA1, Ziff. 49, 52 und 53, Anforderungsniveau 4 für Männer, auch Mülhauser , Das Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010, S. 196 ff.) . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Lage war, dieses Einkommen vor einigen Jahren auch zu erwirtschaften, während er seinen Vater in Serbien pflegte. I n Anwendung der mit BGE 142 V 290 geänderten Rechtsprechung , wonach die Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nur noch proportional zu berück sichtigen ist, fällt ein rentenbegründender Inva liditätsgrad

bei einem Arbeitspensum von unter 40 %

von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob die Impressionsfraktur mit der Konsolidierung bereits genügend ausgeheilt war, kann somit offen bleiben.

E. 7 Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten auszugehen.

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad lässt sich zudem bereits aufgrund des zu Recht auf Fr. 9‘700.-- festgesetzten Valideneinkom mens

und des damit verbundenen Arbeitspensums nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 00.-- festzu setzen. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auch einzufordern. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00891 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist gelernter Kellner. Ab dem Jahr 2007 war er bei der Ausgleichkasse des Kantons Zürich als S elbst ständige rwerbender

gemeldet ( Urk. 12/5/5 , Urk. 12/10/2 ). Infolge Schulterbeschwerden nach einem Unfall im Juni 2011 (vgl. Urk. 12/8/5) bezog er bis Juni 2013 Tag gelder des Unfallversicherers ( Urk. 8/3-5). Unmittelbar

im Anschluss daran meldete er sich

unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 12/2) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/3-5 ).

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 12/8) und holte

einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 12/12) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( IK; Urk. 12/13) ein. Ferner forderte sie den Versicherten auf, seine Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens und die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse einzu reichen ( Urk. 12/14). Der Versicherte erklärte indes, solche seien mangels Verdienst nicht vorhanden ( Urk. 12/15). Hierauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten ge stützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2013 ( Urk. 12/18/3) an, d en Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 12/20). Dagegen erhob dieser Einwand . Einerseits machte er zusätzlich e

somatische und psychische Beschwerden

geltend, andererseits reichte er zum Nachweis eines höhere n

Valideneinkommen s

B elege zu den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers ein ( Urk. 12/122, 12/25-26 und 12/30). Nachdem aktuelle Berichte der Behandlungspersonen vorlagen ( Urk. 12/29 und 12/34) , gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/39). Dieses wurde am 10. September 2014 von der MEDAS Y.___ erstattet ( Urk. 12/44) und am 9. Januar 2015 ergänzt ( Urk. 12/50). Mit seiner Stellungnahme zum Gutachten ( Urk. 12/52 /5 ) machte der Versicherte unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 12/52/6)

eine Zunahme der somatischen Beschwerden geltend. G estützt auf einen Austausch zwischen dem RAD und dem internen Rechtsdienst der IV-Stelle ( Urk. 12/53-54) verneinte die IV-Stelle letztlich mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts ( Urk. 3/1) Beschwerde mit dem Antrag , ihm eine Drei viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom

8. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2016 mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab, nachdem es ihm zuvor zweimal Frist angesetzt hatte, um dieses zu begründen und zu belegen (vgl. im Detail Urk. 13 und 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollzie hen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Ferner ist in Bezug auf Berichte behandelnder A rztpersonen bzw. Therapie kräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG schliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungs - massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, das polydisziplinäre Gutachten bestätige, dass der Beschwerdeführer seit März 2013 in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Insbesondere sei keine psychiatrische Diagnose mit länger

dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . P sychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu berücksich tigen. Beim Einkommensvergleich setzte sie das Valideneinkommen anhand des Lohnes fest, den der Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug als Selbständi gerwerbender abgerechnet hatte . Dem Invalideneinkommen legte sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Schweizerischen Lohnstruk t urerhebung (LSE) 2010 bzw. 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zugrunde. Es resultierte stets ein Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2) . 2.2

Dem hielt d er Beschwerdeführer entgegen, der Gutachter habe ihm wegen der Schulter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo n Juli 2012 bis Januar 2014 attestiert , was mindestens eine befristete Teilrente rechtfertige . Es kämen schwere Kniebeschwerden hinzu. Zudem habe seine Psychiaterin eine Per sönlichkeitsveränderung , eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Weiter sei die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und dergleichen zu berücksichtigen. Ferner habe er Anrecht auf einen leidensbedingten Abzug von 25 % , da die Schulterbeschwerden und die Altersverlangsamung die Auswahl der Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschrän ken würden . Schliesslich sei für die Festsetzung des Valideneinkommen s

das beim letzten Arbeitgeber erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55‘500.-- mass gebend ( Urk. 1). 3.

3.1

In der Gesamtbeurteilung des Gutachten s

der MEDAS Y.___ , welches die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie umfasst, wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt: (1)

eine Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans

dextra mit Resiudalbeschwerden nach (a)

einem Sturz mit Schulterkontusion, kompletter Ruptur der Supraspinatus sehne

und inkompletter Ru ptur der Subs c apularissehne am 15. Juni 2011, (b) einer arthroskopischen

Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenks am 5. April 2012 und (c) einer Re -R u ptur (medial cuff

failure ) nach ventrokaudaler Luxation am 27. Juli 201 2 mit Hill-, Sachs- und Labrumlä sion, os s ärer Bankart-Läsion (konsolidiert), mytrohp er und ektope r Verkalkung gemäss MRI vom 5. April 2013, (2)

eine Gonarthrose beidseits mit (a) Fe B .___ patellararthrose rechts gemäss Röntgenaufnahmen vom 14. Oktober 2013 und (b) rechtsbe tonter

Periarthropathie .

Als o hne wesentliche n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits wert wurden ferner diagnostiziert: (1) psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) bei unübersehbarer Verdeutlichungstenden z und Selbstlimit ierung sowie einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode, (2) eine Adipositas simplex und (3) eine arterielle Hypertonie. Dem wurden blosse „Nebenbefunde “ , ins besondere eine tho r akolumbale Skoliose mit hochsitzender Kyphose und lumbosakraler

Chondrose gemäss Röntgenaufnahme vom 6. September 2011 sowie ein Senkfuss rechts mit Arthralgie der Metatarsophalangealgelenke , hinzugefügt ( Urk. 12/44/18). 3.2

Daraus schlussfolgerten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei als Transpor teur (Chauffeur inkl. Auf- und Abladen mit Heben und Tragen von mehr als 10 kg) zu 0 % arbeits un fähig, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen würden. Dies gelte in gleicher Weise für a lle anderen manuellen Schwerarbeiten , für monot one mittelschwere Arbeiten mit ste reotyper, kraftaufwändiger Beanspruchung des Schultergürtels sowie für Tätigkeiten mit häufigem Hantieren kranial der Kopfhöhe und für aus schliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 70 % und jene für leichte bis mit telschwere Verweistätigkeiten unter Beachtung der genannten Kautelen 100 % , darin inbegriffen die Tätigkeit als Chauffeur ohne Auf- und Abladen ( Urk. 12/44/18 f.).

B ei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2013 dürfte die gleiche Situation wie bei der Begutachtung vorgelegen haben ( Urk. 12/44/19 9). 3.3

Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin erläuterte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 ( Urk. 12/50) sodann seine Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 12/44/43 f.). Vorab stellte er klar, es könne nicht auf die Arztberichte abgestellt werden, in welchen kein aktuali sierter Untersuchungsbefund aufgezeichnet sei. E ine traumatisch bedingte zweifache Rotatorenmanschettenruptur

– am Musculus

sup ra spinatus eine transmurale Läsion 1,5 cm entfernt vom Ansatz (MRI vom 26. Oktober 2011), obendrein eine Destruktion des Pulley -Systems (lange Bizepssehne ) und ein zerrissenes Intervall auf der dominanten Seite (am 5. April 2012 intraopera tiv bestätigt) – verunmögliche sodann aus evidenten Gründen eine schwere bis mittelschwere manuelle Arbeit. Dies sei denn auch von den versierten Spezialärzten Dr. med. A.___ , Facharzt für Traumatologie und Chirurgie, Dr. med. B.___ , Leitender Arzt für orthopädische Chirurgie in der C.___ , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie, bestätigt worden. Durch die Re -R uptur und Schulterluxationsfraktur sei der Zustand an der rechten Schulter kompliziert und eine operative Rekonstruktion

aus geschlossen worden.

Bei der angestammten Tätigkeit sei das H eben von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg regelmässig Voraussetzung für das Laden und Entladen des Fahr zeuges. Eine derartige Tätigkeit sei definitiv nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe am 7. September 2011 einen Arbeitsversuch unter nommen. Bereits im MRI vom 26. Oktober 2011 sei eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehe und eine 2 cm lange Ruptur der Subsc apularissehe bestätigt worden. Am 2 2. November 2011 habe Dr. A.___ die Arbeitsfä higkeit lediglich versuchsweise auf 50 % geschätzt. Schliesslich habe der Hausarzt am 9. März 2012 eine deutliche Progredienz an der rechten Schulter mit Pseudoparese festgestellt und eine 100%-Arbe itsunfähigkeit deklariert, was Dr. B.___ im Rahmen einer Zweitmeinung als gerechtfertigt beurteilt habe . In dieser Zeitperiode sei infolge der Pseudoparese rechts bei komple tter Rotatorenmanschettenruptur

auch keine angepasste manuelle Tätigkeit zumutbar gewesen.

Nach einer arthroskopischen

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion sei es im Juli 2012 zu einer Re -R uptur und Schulterluxationsfraktur mit Abriss eines grossen Glenoidfragmentes gekommen. Diese habe sich gemäss Bericht der C.___ vom 11. April 2013 als inoperabel erwiesen.

Infolgedessen entfalle selbst eine angepasste manuelle Berufstätigkeit wegen der erheb lichen, mit den Befunden übereinstimmenden Beschwerden und der Kraftlo sigkeit am rechten Arm bei massiv fettiger Involution der Schultergürtelmus kulatur ( Goutallier Stadium I II bis IV) mit Muskelatrophie. Dr. D.___ habe am 14. Oktober 2013 zwar geschlussfolgert, dass im äussersten Fall eine gut adaptierte Arbeit höchstens halbtags zumutbar sei. Dieses Pensum habe er indes vorgeschlagen, obschon gemäss seiner

Beurteilung der Beschwerde führer noch eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion gezeigt habe, so dass das Sitzen bei der Berufsausübung nur auf Tischhöhe mit Aufstützen der Arme in Frage gekommen wäre. Die Wiederaufnahme einer leidensange passten Tätigkeit setze eine ausreichende Ausheilung der Impressionsfraktur am rechten Schultergelenk voraus, welche nicht vor Ende 2013 zu erwarten gewesen sei.

Damit sei erwiesen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2011 definitiv zu mehr als 50 % eingeschränkt gewesen sei bzw. ab 9. März 2012 0 % betragen habe. Zudem sei eine adaptierte berufliche Akti vität nachvollziehbar auf Januar 2014 veranschlagt worden. Bei den vorge schlagenen physio - , ergotherapeutischen und ergonomischen Massnah m en handle es sich ferner um Vorbereitungsmassnahmen, um eine berufliche Tätigkeit zu prüfen und differenziert beurteilen zu können. 3.4

Davon abweichend erklärte die RAD-Ärztin Med. pract . E.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Verlauf der Arbeits fähigkeit, es könne nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt wer den . D ie Arbeitsfähigkeit sei nicht anhand eines radiologischen Befunds beurteilbar

und er begründe nicht , weshalb ein Abstützen auf den Tisch vor teilhaft wäre und Einschränkungen für den Einsatz beider Arme a ttestiert würden . Massgebend sei der Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2013 , wonach der Beschwerdeführer elevieren und rotieren könne und auf die Frage nach der beruflichen Zukunft mit Achselzucken geantwortet habe. Dr. A.___ beschreibe eine gute Muskulatur, ein e leichte Aussenrotations einschränkung und einen freien Griff zum eigenen Nacken und auf den Rücken. Er habe eine Zweitmeinung vor allem zur Belastungsfähigkeit gewünscht. Der entsprechende B ericht von Dr. B.___ vom 11. April 2013

sei so zu verstehen , dass k ein Handlungsbedarf best ehe , weil die Artikulation erhalten und die Fraktur bereits ohne spezifi sche Therapie konsolidiert sei. Von Konsolidierung spreche man, wenn eine Fraktur soweit verheilt sei, dass eine sekundäre Verschiebung der Fragmente nicht mehr zu erwarten sei. Der Hausarzt habe am 1. Juli 2013 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur noch f estgestellt, dem Beschwerdeführer fehle die dafür nötige Qualifi kation ( Urk. 12/54/5 f.) . 4. 4.1

Die psychiatrische Begutachtung beanstandete d er Beschwerdeführer gestützt auf vorher und nachher verfasste Berichte der ihn seit September 2013 behandelnden ( Urk. 12/34/1) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ . 4.2

Sie diagnostizierte a m 7. Januar 2014 ( Urk. 12/34 ) eine mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

seit mindestens Mai 2011 und äusserte den Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung (ICD-10: F03). Zum Befund notierte sie, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich teilweise orientiert (Datum und Wochentag um mehr als einen Tag falsch, Ort schaft der Praxis

nicht abrufbar). Zu Personen und zu sich selbst sei er orientiert. Die Aufmerksam keit sei mittelgradig reduziert. Das Kurzzeitgedächtnis sei eingeschränkt ( erinnere 2 von 3 Wörtern). Weiter gebe er Existenz- und Zukunftsängste an. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent, aber verlangsamt und inhaltlich auf seine psychosoziale Situation eingeengt. Grübelnde Gedanken gebe er betreffend die Zukunft an. Der affektive Rapport sei knapp herstell bar. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er wirke schwer deprimiert, mässig hoffnungslos, leicht ratlos, innerlich unruhig (Hände ringend) und hilfesuchend. Er gebe Minderwertigkeits- und Insuffizienzgefühle an. Er leide unter Energie- und Antriebsmangel sowie schneller Ermüdbarkeit. Neben dem sozialen Rückzug bestehe ein Mangel an Freude und Interessen. Er gebe an, zunehmend vergesslich und erhöht reizbar zu sein . Weiter berichte er von Verarmungsgefühle n , Durchschlafstörungen und morgendliche m Früher wachen . Das Ergebnis von 32 Punkten im HAMD-Test entspreche einer schwere n depressiven Episode. Beim Uhrentest habe der Beschwerdeführer 5 von 7 Punkten ( er habe die Zeiger nicht unterscheiden können) , b eim MM-Test

22 von 30 Punkte n

(D efizite bei der zeitlichen und örtlichen Orientie rung, Rechnungsfehler bei Subtraktionen, 2 von 3 Wörtern beim Gedächt nistest abgerufen, Fehler beim Figuren-Abzeichnen) erzielt.

Unter Einsatz von Excitalopram und Pipamperon sei es zur Teilremission der Symptomatik gekommen. Aktuell bestünden kognitive Defizite (verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie ein gestörtes Gedächtnis und teilweise zeitliche bzw. örtliche Desorientierung), eine stark verminderte Leistungsfähigkeit und zusätzlich eine jeweils stark verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ar beitsfähigkeit sei daher zu 100 % eingeschränkt. Nach abgeschlossener Abklärung sei ein Bericht bei der G.___ einzuholen . Falls es sich um eine depressive Stö rung handle, sei mit einer vollständigen Remission zu rechnen. Im Falle einer be ginnende n demenzielle n Entwicklung sei langfristig von einer Verschlech terung auszugehen. 4.3

In der gutachtlichen Untersuchung vom

16. Juli 2014

durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schulter-, Rücken -, Waden- und beidseitigen Knieschmerzen. Dr. H.___ wies diesbezüglich auf eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachtbaren Verhalten hin, da der Beschwerdeführer in keiner Sequenz einen schmerzerfüllt leidenden oder depressiven Eindruck gemacht habe. Weiter berichtete der Beschwerdeführer von sich aus , vergesslich und ständig nervös zu sein sowie die Anwesenheit der Familienangehörigen schlecht zu ertragen. Manchmal würde er sich am liebsten umbringen. Vor der Operation habe er keine psychischen Probleme gekannt. Heute lebe er zurückgezogen und werde laut, wenn er unvorbereitet auf einen Kollegen treffe. Bei der aktiven Exploration bejahte er depressive Symptome wi e vermindertes Selbstwertgefühl , verminderte Lebensfreude und Lebenslust , erhöhte Vergesslichkeit, Interessenlosigkeit, Suizidgedanken, Schamgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörung. Gemäss

Dr. H.___ bestand jedoch auch zwischen dieser Symptombejahung und dem Erschei nungsbild eine Diskrepanz. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Sequenz den Eindruck eines depressiven oder resignierten Menschen gemacht ( Urk. 12/44/31 f.) .

Weiter führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch grobkursorisch unauffällig. Der Antrieb sei nicht gestört. Er berichte aus eigener Initiative. Seine Ausführungen seien von Gesten begleitet. Affektiv sei er reagibel. Die Grundstimmung sei nicht depressiv . E s wür den sich keine Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen finden. Das Erinnerungs vermögen sei nicht gestört.

Er verfüge in allen drei Sprachen (Deutsch, Serbisch, Italienisch) über einen guten Wortschatz und

wechsle fliessend . Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen

würden sich keine finden. E s sei nie zu einem Gedankenabrechen gekommen. Auffällig sei die Exploration der zeitlichen Orientierung. Er nenne Donnerstag statt Mittwoch und Juni statt Juli . Damit konfrontiert, dass er sich um eine Einheit geirrt habe, mache er einen logischen und deshalb nicht mit einer kognitiven Beeinträchtigung

genügend begründbaren Fehler . Er nenne Freitag und Mai . Spür- und beobachtbar sei, dass sein Lebensplan durch die Schulterschmerzen durch kreuzt worden und er über das Operationsresultat enttäuscht sei. Die hypo chondrischen Ängste und Befürcht ungen, dass die Schulterschmerz en bei entsprechendem Schonverhalten weitere zunehmen würden, seien sy n thym . Er mache aber nicht den Eindruck einer ängstlich vermeidenden Person . Es sei zu keinen nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen gekommen ( Urk. 12/44/32 f.).

Zur Plausibilisierung wies Dr. H.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bemüht sei , eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Er kleide sich täglich in die Kleider und vernachlässige die Körperpflege nicht . Er mache regelmässig Spaziergänge, wobei das Orientierungsvermögen nicht beeinträchtigt scheine.

Vor einem Jahr sei er umgezogen und habe nun im neuen Mietshaus weniger soziale Kontakte. Bei der Genese des Libidoverlusts spiele vorab die Erek tionsstörung eine Rolle, zeige er sich doch unter anderem interessiert an der Frage, wie diese zu verbessern sei. Er berichte über Interessenlosigkeit , lese keine Zeitung und schaue kaum fern. Es scheine in den letzten Monaten zu einem ängstlichen Rückzugsverhalten gekommen zu sein. Das Selbstwertge fühl sei durch die veränderte Stellung in der Familienhierarchie beeinträch tigt. Aufgrund der Erwerbslosigkeit fühle er sich unnütz. Indes habe er, was für einen schwer depressiven Menschen atypisch wäre, begeistert von seiner Tätigkeit als Kellner erzählt ( Urk. 12/44/ 33 ).

Aktuell sei ein Schon- und Vermeidungsverhalten im Alltag explorierbar . Ebenfalls würden sich ängstliche Persönlichkeitszüge finden. So habe der Beschwerdeführer die Schulteroperation gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. November 2011 hinausgezögert. Indessen würden sich – mit Bezug auf den Bericht von Dr. F.___ – k linisch aktuell keine Anhaltspunkte finden, dass er unter einer depressiven Störung mit Krankheitswert leide. Es seien weder Antriebsstörungen noch kognitive Beeinträchtigungen oder affektive Einschränkungen objektivierbar. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Symptomen und dem beobachtbaren Verhalten. In keiner Sequenz mache er einen depressiv oder schmerzerfüllt leidenden Ein druck. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seit Mai 2011 an einer depressi ven Störung leide, so werde er in keinem weiteren Arztbericht als depressiv beschrieben. Ebenso wenig würden sich klinisch Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung finden. Entsprechende kognitive Funktions - ein schränkungen seien nicht objektivierbar. Bei der zeitlichen Desorien - tierung handle es sich um ein Artefakt. Es sei derzeit keine psychiatrische Komorbi dität objektivierbar, die gemäss ICD-10 Krankheitswert habe ( Urk. 12/44/3 3 f. ).

Zu den

S chulterschmerzen ergänzte Dr. H.___ , es würden sich zwar teil weise ängstlich ve rmeidende Persönlichkeitsanteile , aber keine Anhalts punkte für die Abhängigkeit von Lob von Dritten, Konflik t vermeidung, Dys lexiethymie oder hohes Unabhän g igkeitsbedürfnis

finden , die pathog nomonisch seien für Personen, die unter Distress zu psychosomatischen Reaktionsbildungen neigen würden. Anhand der Physiologie und Psycho motorik sei nicht objektivierbar, dass es sich um einen quälenden Schmerz handle.

Seine Beurteilung, dass die diagnostischen Kriterien für eine chro nische Schmerzstörung ( ICD-10: F 45.4 ) nicht er füllt seien, decke sich mit jener v on Dr. F.___ , die den Beschwerdeführer eben so wenig a ls schmer z erfüllt leidend beschrieben habe ( Urk. 12/44/34). 4. 4

Im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2015 ( Urk. 3/ 1) diagnostizierte Dr. F.___

neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine Persönlich keitsänderung nach psychischer Krankheit mit selbstunischeren, emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: F62.1). Eine demenzielle Entwicklung erwähnte sie nicht mehr. Unter dem Titel „Beurtei lung“ sprach sie von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode

( offenbar gestützt auf die Ergebnisse des MADRS-und des HAM-A-Tests ) und einer kognitiv- mnestischen Beeinträchtigung mittleren Grades. Ferner wies sie darauf hin, dass aufgrund des Screening-Test s für Persönlichkeitsstörun gen SKID II , der in einer kurzen symptomfreien Periode durchgeführt worden sein soll , Hinweise auf eine veränderte Persönlichkeit bestünden . Die se sei anamnestisch erst nach der affektiven Erkrankung aufgetreten . Die Kriterien A bis F gemäss ICD 10-F62.1 seien erfüllt .

Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitsfähig und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs eher schlecht. Gegenüber dem Vorbericht habe sich der Zustand kaum gebessert

bzw. die depressive Symptomatik habe i nfolge der zusätzlichen Knieschmer zen trotz adäquater Therapie leicht zugenommen. Die Persönlichkeitsände rung und die immer wieder

leicht bis mittelschwere n depressiven Symptome würden zudem für eine Chronifizierung der Depression sprechen.

Zum Psychostatus hielt Dr. F.___

fest, der Beschwerdeführer sei bewusst seinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Er sei auf seine eigene psychosoziale Situation und den Gesundheitszustand eingeengt. Die Kon zentration sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, er lasse sich im Gespräch leicht ablenken. Das Kurzzeitgedächtnis sei reduziert, er könne nach fünf Minuten nur eines von drei Wörtern erinnern. Er gebe existenzielle Ängste und grübelnde Gedanken betreffend die Zukunft an. Im Denken sei er kohä rent, aber stark verlangsamt. Er wirke mittelschwer bis schwer deprimiert. Es sei psychomotorisch stark verlangsamt und die Reizbarkeit sei erhöht. Es würden anhaltende Müdigkeit, Antriebsmangel , Interessen- und Freudlosig keit sowie ein sozialer Rückzug bestehen. Die innere Unruhe sei deut lich spürbar. Er sitze sehr nervös und drehe die Daumen, müsse immer wieder aufstehen. Der Appetit sei reduziert . Schlafen könne er nur mit Medikamen ten, wobei Ein- und Dur ch schlafstörungen bestehen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.). 4. 5

4.5.1

Zunächst fällt auf, dass Dr. F.___ nicht länger an ihrer Verdachtsdiag nose einer demenziellen Entwicklung festhält, obschon sie weiterhin eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses feststellte. Die von ihr im Vorbe richt angekündigten weiteren Abklärungen wurden also entweder mit dem Gutachter übereinstimmend als nicht mehr notwendig erachtet oder führten zu keinem erwähnenswerten Untersuchungsergebnis. 4.5.2

Das Charakteristikum der somatoformen Störungen im Sinne von ICD-10: F45 ist sodann die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Ver bindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt er negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Sind indes irgendwelche kör perlichen Symptome vorhanden, dann erklären si e nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die inner liche Beteiligung des Patienten . Die vorherrschende Beschwerde bei einer anhaltenden Schmerz störung nach ICD-10: F45.4 ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problem en auftritt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl. 2014, S. 224 und 233) .

Einerseits liegen b eim Beschwerdeführer somatische Befunde respektive Diag nosen vor, die seine Schmerzen –

auch im Schulterbereich – mindestens teilweise erklären (vgl. E. 3.1).

Dabei wies Dr. Z.___ im rheumatologi schen Teilg utachten auch darauf hin, dass die positiven Wad d ell -Zeichen im Stehen, die unterschiedliche Motilität im Halswirbelsäulenbereich zwischen sitzender und liegender Position, die generell verminderte Innervation bei Prüfung der Muskelkraft an den rechtseitigen Extremitäten, die Provokation von Beckengürtelschmerzen bei der dynamischen Untersuchung der Brust wirbelsäule sowie di e Selbsteinschätzung der Alltag sbewältigung für den Verdacht auf Symptomverdeutlichung und auf Selbstlimitierung sprechen würden ( Urk. 12/44/42).

Andererseits finden sich selbst i n den Berichten von Dr. F.___

(vgl. E. 4.2 und 4.4) keine Hinweise für das Vorliegen eine r

somatoforme n

Schmerz störung

oder

ein es

vergleichbare n psychosomatische n

Leiden s

– weder in den Diagnosen noch in den

Befunden. Wie Dr. Z.___ zutreffend darlegte, beschrieb sie den Beschwerdeführer nicht als schmerzerfüllt leidend . Dass er Daumen dreht und immer wieder aufsteht, führte sie nicht auf ein Schmerz empfinden , sondern eine innere Unruhe zurück. Allein die Fest - stellung , dass das formale Denken inhaltlich unter anderem auf den Gesundheitszustand eingeengt ist , genügt nach de r vorstehenden Definition nicht.

Schliesslich erlaubte es die immerhin zweieinhalb Stunden dauernde Exploration Dr. Z.___

durchaus , sich einen zuverlässigen Eindruck vom Beschwerde führer zu verschaffen. Hervorzuheben ist, dass er dabei k eine nennenswerten averbalen Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers feststellen konnte und dieser ihm gegenüber angab , nur bei starken Schmerzen regelmässig Schmerzmedikamente einzunehmen, worauf die Schmerzintensität j eweils abnehme ( Urk. 12/44/28).

Bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz störung oder ein vergleichbare s psychosoma tisches Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4 .2 ), kann d ie

zur Diskussion stehende depressive Episode auch keine

„ blosse “ Begleiterscheinung sein ( z.B. Urteil des Bund esgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312). Die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beein trächtigungen ist folglich nicht nach der Schme rzrechtsprechung zu beurtei len ( vgl. vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 : publiziert in BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgeri chts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4). 4.5.3

Wiederholt diagn ostizi ert wurde von Dr. F.___

eine depressive Störung. Ihre Angaben zur Schwere dieser Symptomatik sind allerdings nicht schlüs sig. So wichen „ Diagnose “ (schwere depressive Episode), „ Beurteilung “ (mit telschwere bis schwere depressive Episode) und Begründung der Chroni fizierung (immer wieder leichte bis mittelschwere Symptome ) in ihrem letzten Bericht stark voneinander ab.

Es ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes l eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und statio nären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach haltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Beim Beschwerdeführer besteht gemäss

Dr. F.___

in der Regel nur eine gering fügige depressive Symptomatik mit symptomfreien Intervallen. In Anbetracht der bisherigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 12/34/3 und 12/44/15 [ Med ikamentenspiegel: E scitalopram weit unterhalb des therapeutischen Rahmens ] ) sind die Therapiemöglichkeiten zudem längst nicht ausgeschöpft.

Es kommt hinzu, dass sich Dr. F.___ bei ihrer Beurteilung im Wesent lichen auf psychologische Tests und subjektive Angaben des Beschwerde führers

stützt, ohne diese in irgendeiner Form zu plausibilisieren. Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration aber generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2055/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 ). Schliesslich begründet e sie die Zunahme der psychischen Beschwerden mit zusätzlichen Knieschmerzen . Solche wurden

jedoch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung erkannt und gewürdigt . Es bleibt anzumerken , dass n icht von einem psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden kann, wenn das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich, augenfällig durch psychoso ziale Umstände (z.B. der sich abzeichnende negative Ausgang des Verwal tungsverfahrens der Invalidenversicherung) bestimmt und unterhalten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.4 und insbesondere 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E.4.3 am Ende). 4.5.4

Schliesslich vermögen Persönlichkeitsstörung en gegebenenfalls tatsächlich einen rechtserheblichen Gesundhe itsschaden zu begründen (Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen), wäh rend a kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hierfür nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/ 2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

Wie bereits erwähnt vermag allein ein psychologischer Test keine psychiat rische Diagnose zu begründen. Ebenso wenig genügt es hierfür, pauschal festzuhalten, die Kriterien gemäss ICD-Klassifikationssystem seien erfüllt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___

bereits im psychiatrischen Teilgutachten auf das Vorliegen ängstlich vermeidende r Persönlichkeitsan teile hinwies (vgl. E. 4.3) . Dr. F.___

brachte somit keine wichtigen neuen Aspekt e vor, welche keinen Eingang in die Begutachtung fanden, sondern stellt e

unsubstantiiert die Ausprägung der Merkmale in Frage, die ihr vor der Begutachtung gar nicht aufgefallen waren . Dies obschon die massgeblichen Ereignisse wie Unfall und Re-Ruptur der Sehne bereits bei Beginn der psy chotherapeutischen Behandlung mehr als ein Jahr zurück lagen. Dies genügt nicht, um Zweifel am Gutachten zu erwecken (vgl. E. 1.2). 4.6

Zusammenfassend ist d ie gutachtliche Einschätzung , es bestehe aus psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, in differenzierter Auseinander setzung mit den Vorakten , den Befunden und den äusseren Umständen schlüssig begründet . Die Berichte der behandelnden Psychiaterin geben kei nen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte ausserdem eine Zunahme der

somatischen Beschwerden gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 geltend. Dieser diagnostizierte eine Fe moro tibialarthrose mit Knorpelglatze medial ausgedehnter als lateral am linken Knie mit Ergussbildung und retro patellarer

Chond r opahtie . Dazu merkte er an , das rechte Knie sei ähnlich angeschlagen, aber noch nicht MR-tomographisch untersucht. Es dürfte sich um eine beidseitige primäre Gonarthrose handeln ( Urk. 3/2) . 5.2

Eine b eidseitige Gonarthrose wurde im Gutachten bereits berücksichtigt – gestützt auf eine Röntgenaufnahme vom 14. Oktober 2013 (vgl. E. 3.1 , Urk. 12/29/2). Im gutachtlichen Belastungsprofil

wurde der Gonarthrose insofern Rechnung getragen , a ls ausschliesslich stehende oder mit längeren Gehstrecken verbundene Tätigkeiten ausgeschlossen wurden. Als zumutbar erachtet wurden

noch leichte bis mittelschwere körperliche Verweistätig keiten , mitunter diejenige als Chauffeur ohne Auf- und Abladen (vgl. E. 3.2) .

Da es sich um eine degenerative Erkrankung handelt, ist nicht auszuschlies sen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fort schritt. Wann genau das gemäss Bericht „mitgebrachte MRI“ angefertigt wurde, erwähnte Dr. A.___ nicht. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ seine Einschätzung einer vollen Invalidität („IV 100%ig“) mit der Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt und damit mit einem IV-fremden Aspekt begründete (Urk. 3/2). Eine relevante Verschlechterung der Gonarthrose ist somit nicht dargetan, worauf auch RAD-Ärztin med. pract . E.___ in der Stellungnahme am 8. Mai 2015 zum Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2015 hinwies (Urk. 12/54/7). 6. 6 . 1

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016

E. 5.1.1 erneut bestätigte, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Vali deneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Von dieser Regel ist bei versicherten Personen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung selbständig erwerbstätig waren, abzuweichen, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzunehmen ist, dass sie im Gesundheits - fall ihre nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine andere, besser entlöhnte angenommen hätte, oder wenn die selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü gende Grundlage für die Bestimmung des ohne Behinderung erzielten Ein kommens bildet (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Sodann kann das Valideneinkom men von Selb st ständigerwerbenden auch auf Grund der Eintragungen im IK bestimmt werden, wobei starken und verhältnis - mässig kurzfristig in Erschei nung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013

E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79). Sowohl d er versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher respektive tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, und 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 6 . 2

Gemäss IK- Auszug ist der Beschwerdeführer seit Mitte 2007 als Selbst - ständi gerwebender gemeldet ( Urk. 12/13/5 f.) . Dies entspricht seinen Angaben im Anmeld e formular vom 15. Juni 2013 ( Urk. 12/5/5). Während er im IK-Aus zug

für diese Tätigkeit jedoch ein Einkommen von maximal Fr. 9‘700.-- pro Jahr ausweist, machte er im Standortgespräch

vom 4. Juli 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein mo natliches Einkommen von ca. Fr. 3‘000.-- geltend ( Urk. 12/10/2).

Gegenüber den Gutachtern gab er hiervon abwei chend an, zwischen 2006 und 2008 gar nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sondern in Serbien seinen kranken Vater gepflegt z u haben ( Urk. 12/44/29). Davor ( von 2004 bis 2007 ) und danach ( ab 2009 ) sei er im Geschäft seines Sohnes für Kleintransporte „ angestellt “ gewesen ( Urk. 12/44/8).

Zum Nach weis eines höheren Valideneinkommens

wies er im Verwaltungsverfahren auf die Taggeldzahlungen der Unfallversicherung (vgl. Sachverhalt E. 1) und im Gerichtsverfahren auf den Höchstbetrag im IK-Auszug (vgl. E. 2.2) hin .

6 . 3

Die Angaben des Beschwerdeführers

zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit si nd folglich undurchsichtig und er hat es versäumt, ein höheres als das im IK-Auszug abgerechnete Einkommen nachzuweisen. Insbesondere können weder aus dem Taggeld der Unfallversicherung, das sich vorderhand nach den Versicherungsbedingungen richtet , noch dem vor Jahren in einer Anstellung erzielten Lohn letztlich Rückschlüsse auf d i e Mitarbeit im Rah men der Geschäftstätigkeit des Sohnes und den damit erzielten Verdienst gezogen werden.

Die

Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit ist ebenfalls unklar, aber sicher mehrjährig bei konstantem, nicht annähernd existenz sicherndem Einkommen . Nachdem Auftraggeber des Beschwerdeführers zudem ein enges Familienmitglied war, welches nach eigenen Angaben

seit März 2013 auch ohne Gegenleistung für seinen Lebensunterhalt aufkomm t (vgl. Urk. 18 letzte Seite) , besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer deführer hätte diese Beschäftigung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser entlöhnten

Anstellung aufgegeben. T iefe IK-Einkom men von S elbstständig e rwerbenden können denn auch verschiedenste ,

inva lidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft wurden oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwer ten Leistungen deklariert e (Urteile I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Ohne Rapporte/Lohnabrechnungen, ohne Buchführung und ohne Zeugen, deren Glaubwürdigkeit nicht bereits aufgrund des Verwandtschaftsgrades und innigen Verhältnisses zum Beschwerdeführer zu bezweifeln ist, bleibt letztlich nur der Beschwerdegeg nerin beizupflichten, dass der IK-Auszug massgebend ist. 6 . 4

Das Invalideneinkommen von Fr. 63‘018.-- ist soweit unbestritten. Zu beto nen ist daher , dass ab dem Zeitpunkt, in de m der Beschwerdeführer zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war,

selbst bei Annahme des behaupteten Valideneinkommens von Fr. 36‘000. -- pro Jahr (=12 x Fr. 3‘000 .--) und eines maximalen leidensbedingten Abzug s

von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 )

kein Invaliditätsgrad grösser als 0 % resultieren würde.

Zwischen dem Gutachter ( Urk. 12/50) und dem RAD ( Urk. 12/54/6) umstrit ten ist indessen , ob in den Monaten März bis Dezember 2013 bereits eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand . Bei Ablauf der sechs monatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/3-5) und unter Berücksichtigung der Verbesserung der Erwerbsfähig keit nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV geht es dabei letztlich um einen befristeten Rentenanspruch für die Monate Dezember 2013 bis März 2014.

Es

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen , dass das Arbeits pensum des Beschwerdeführers in den letzten Jahren 40 %

oder mehr betrug . So ist das konstant ausgewiesene jährliche Einkommen

von Fr. 9‘700. --

für ein 40%- P ensum als Cha u ffeur/Transporteur (entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 24‘250.–

für ein Vollzeitpensum) nicht nur aussergewöhnlich, sondern u nrealistisch tief (vgl.

Schweizerische Lohn strukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle TA1, Ziff. 49, 52 und 53, Anforderungsniveau 4 für Männer, auch Mülhauser , Das Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010, S. 196 ff.) . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Lage war, dieses Einkommen vor einigen Jahren auch zu erwirtschaften, während er seinen Vater in Serbien pflegte. I n Anwendung der mit BGE 142 V 290 geänderten Rechtsprechung , wonach die Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nur noch proportional zu berück sichtigen ist, fällt ein rentenbegründender Inva liditätsgrad

bei einem Arbeitspensum von unter 40 %

von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob die Impressionsfraktur mit der Konsolidierung bereits genügend ausgeheilt war, kann somit offen bleiben. 7.

Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten auszugehen.

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad lässt sich zudem bereits aufgrund des zu Recht auf Fr. 9‘700.-- festgesetzten Valideneinkom mens

und des damit verbundenen Arbeitspensums nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzu setzen. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auch einzufordern. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti