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IV.2015.00890

Erstanmeldung, abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, mittelgradige depressive Episode stellt vorliegend keinen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden dar, in einer leidensangepassten Tätigkeit trotz somatischer Einschränkungen voll arbeitsfähig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt bis ins Jahr 2013 bei diversen Arbeitgebern in geringem Umfang in der Reinigung, war aber gleichzeitig als Nichterwerbstätige gemeldet ( Urk. 8/14 ) .

Unter Hinweis auf Diabetes meldete sich die Versicherte am 2. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und holte ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2. März

2015 erstattet wurde ( Urk. 8/43).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/50 -51 ; Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9).

Mit Replik vom 2 9. Januar

2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer d eweise gestellten Anträgen fest ( Urk.

11) und reichte dazu einen Arztbericht ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demgegenüber auf eine Duplik ( Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

34 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gut ach ten vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43), davon aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde. Im Hinblick auf die gutachterlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von 8 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, die quantitative Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit werde von den Gutachtern durch die mittel gradige depressive Episode begründet. Dabei sei auch der psy chiatrische Gut achter zum Schluss gekommen, dass das Leiden grundsätzlich therapierbar sei und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nicht nach vollziehbar sei indes die Aussage der Gutachter bezüglich des Verlaufs der mittel gradigen depressiven Episode . Der Bericht von Dr. med. Y.___ , auf welche n sich die Gutachter stützen würden,

vermöge den Bestand der mittel gradigen depressiven Episode seit Juni 2014 nicht rechtsgenügend zu be grün den. Vielmehr sei in zeitlicher Hinsicht auf die Aufnahme der Psychothera pie im Dezember 2014 abzustellen. Von einer entscheidenden Dauerhaftigkeit der mittelgradigen Episode könne im Verfügungszeitpunkt also noch nicht ge sprochen werden (S.

2) .

Dazu komme , dass das Beschwerdebild, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige , von diversen psychosozialen Faktoren wie dem Tod des Ehemannes und der Schwester, den finanziell knappen Verhältnissen sowie dem unsicheren Aufenthaltsstatus geprägt scheine. Mit diesem Einfluss hätten sich die Gutachter indes nicht kritisch auseinander gesetzt. Nach dem Gesagten sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch d e n Diabetes und die Schulterproblematik funktionellen Einschränkungen unter worfen sei , welche die Art der ihr noch möglichen Tätigkeiten einschränk t en. Ein zusätzliches invalidisierendes psychisches Leiden liege indes nicht vor. Da mit sei sie in eine r ihrem Leiden optimal angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 oben) . Im Übrigen wäre das Begehren selbst bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit

- unter Berücksichtigung der fehlenden invalidisierenden Wir kung des depressiven Geschehens - mangels eines rentenbe g ründenden Invali ditätsgrades abzuweisen (S. 3 Mitte) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, s ie wür de bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation stelle sich als will kürlich heraus und widerspreche der Rechtsprechung. Gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde, wonach sie als Gesunde ein Pensum von 100 % ausüben wü rde, und mangels Betreuungspflichten gebe es vorliegend keinen Grund, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an zuwenden ( Urk. 1 S.

8 Ziff. 9). Gestützt auf das vorliegende Gutachten, welches durch den RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt worden sei, sei un bestritten, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juni 2014 aufgrund der psychischen Einschränkungen 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin sei (S. 8 Ziff. 10).

In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

11) führte die Beschwerdeführerin ergän zend aus, gemäss aktueller Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sei ihre Arbeitsfähigkeit um 50 bis 60 % reduziert und er beschreibe ihre aktu ellen Einschränkungen detailliert (S. 3 unten f.). Da es sich vorliegend um ein losge löstes depressives Leiden handle, seien die Voraussetzungen des Bundes ge richts für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung folglich erfüllt. Daher sei ge stützt auf das vorliegende Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen (S. 4 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führer in verhält und ob in diesem Zusammenhang von einem invalidisierenden psychiatrischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, nannten im Gutachten des C.___ vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43 /1-19 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Impingementsyndrom linke Schulter bei/mit: - Arthro -MRT linke Schulter:, leichte Bursitis subacromialis / subdelto i dea und leichte Tendinitis Supraspinatussehne - Diabetes mellitus Typ II, unzureichend eingestellt bei: - periphere Polyneuropathie, insbesondere der unteren Extremität bei be kanntem Diabetes mellitus Typ II

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13 Ziff. 6.2): - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - Status nach OSG-Distorsion rechts am 2 2. Januar 2014 mit ossärem Aus riss Os naviculare - a ktenanamnestisch 1998 Abort-Curettage - a ktenanamnestisch im Jahr 2000 Hidradenitis

suppurativa inguinal rechts

Dazu führten die Gutachter aus, b ei der Beschwerdeführerin würden drei für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsbilder in Form einer mittelgradigen de pressiven Episode, eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus mit peri pherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik der linken Schulter vor liegen (S. 13 unten) .

Die depressive Erkrankung führe zur Einschränkung der psychischen Stabilität, des Antriebs, der Aufmerksamkeit, der Durchhaltefähigkeit, des Selbstvertrauens und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Da erst vor kurzem eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei , sei im Verlauf von einer Besserung des Gesundhe itszustandes mit positiver Ausw irkung auf die Arb eits fähigkeit auszugehen (S. 13 unten) .

Der Blutzuckerspiegel liege , bei aktenanamnestisch unzureichender Compliance, aktuell bei 25 mmol/ l , der HbA1c als Langzeitglukosewert sei mit 11.6 ebenfalls deutlich erhöht. Der Diabetes lasse sich durch eine Kombination von regelmäs siger Medikamenteneinnahme, körperlicher Aktivität und einem reduzierten Essverhalten behandeln. Aus internistischer Sicht empfehle sich eine ern eute Schulung, da die Relevanz der Erkrankung und die notwendigen Massnahmen (beispielsweise Verwechslung von light-/ und diabetikergeeign eten Produkten) noch nicht optimal verinnerlicht worden sei (S. 14 oben).

Relevant für die berufliche Täti g keit sei , dass es aufgrund der deutlich erhöhten Blutzuckerspiegel intermittierend zum Auftreten von Schwindelanfällen oder auch Bewusstlosigkeit kommen könne , sodass die Benutzung von Leitern und Tritten aktuell nicht möglich sei .

Als Folgeerkrankung des langjährigen, unzu reichend eingestellten Diabetes mellitus liege wahrscheinlich eine periphere Neuropathie mit Betonung der unteren Extremität vor, was zu einer Einschrän kung des Geh- und Stehvermögens unter schwierigen Verhältnissen führe . Dies wirke sich ebenfalls - abhängig von der konkreten Arbeit - auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit einer Reinigungskraft aus. Theoretisch sei es denkbar, dass es im L aufe der Zeit zu weiteren Folge sch ä den durch die Blutzucker-Erhöhung gekommen sei , denkb ar wären beispielsweise Gefäss- Veränderungen oder eine Retinopathie bei von der Explorandin berichteten, unspezifischen Sehbeschwer den (S. 14 oben).

Die im Rahmen eines Impingement -Syndroms auftretenden Beschwerden der linken Schulter seien gutachterlich nachvollzieh bar , degenerative Veränderun gen des Schultergelenkes würden nicht vorliegen . Da es sich bei der Tätigkeit als Reinigungsfrau um eine für die Schultergelenke belastende Arbeit handl e , sei das Impingement -Syndrom ebenfalls als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt worden (S. 14 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf kamen die Gutachter zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführerin

f ür körperlich leichte Reinigungsarbeiten in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig sei . Aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich Daueraufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit, aber auch aufgrund des Impin gement-Syndroms sollte es sich hierbei tatsächlich um eine leichte Arbeit han deln, beispielsweise die Reinigung von Büros. Überkopfarbeiten oder Arbeiten in gebückter Stellung sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Gehen auf unebe nen Böden seien der Explorandin medizinisch nicht möglich (S. 14 Ziff. 7.2) .

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin für körperlich leichte, wechsel belastende Verweistätigkeiten, ebenfalls ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig. Die maximale Gewichtsbelastung sollte 10 kg nicht überschreiten (S. 14 Ziff. 7.3) .

Es sei davon auszugeben, dass es im Rahmen der antidepressiven Behandlung zu einer Besserung des Krankheitsbildes und damit auch zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (S. 15 oben) .

Aufgrund fehlender psychiatrischer Vorberichte sei es schwierig, die psychiat risch bedingte Ar beitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf darzustellen. Es sei unter Berücksichtigung des Arztberichtes vom 2 5. Juni 2014 am wahrscheinlichsten, dass zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 3. Juni 2014 die von ihnen dar gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bestanden habe. Be treffend Diabetes mellitus und Polyneuropathie sei der Verl auf der Arbeitsunfä higkeit eben falls schwer einzuschätzen, da es sich hierbei um ein zeitlich lang sam-progredientes Geschehen handle. Im Bericht vom 2 8. Juni 20 10 werde be reits eine distale Polyneuropathie der Beine aufgeführt, welche seiner Zeit noch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe . Die Arbeitsunfähig keit dieses Krankheitsbild betreffend gelte aus diesem Grund ab Zeitpunkt des Gutachtens (S. 15 Ziff. 7.4) .

Vordringlich seien sowohl die Behandlung der depressiven Erkrankung wie auch

die Blutzucker-Einstellung. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch diese Mass nahmen sei anzunehmen. Betreffend Impingement Symptomatik sei eine Besse rung im Verlauf möglich (S. 15 Ziff. 7.5) .

3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 7 . Januar 2016 ( Urk.

12) als Diagnosen eine rezidivierende de pressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einen Dia be tes mellitus Typ II (S. 1 Ziff. 1). Dazu führte er aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50-60 % redu ziert. Die Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie chronischen Schmerzen beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Aktuelle Einschränkungen seien: Antriebslosigkeit, Lust l osigkeit, schne ll e Ermüdbarkeit, Energielosigkeit, Unsicherheit, Angstzustände, fehlende I nitiative sowie soziale r Rückzug. Affektive und emotionale Instabilität mit fehlende r Flexibilität, Ein- und Durchschlafstörung mit kreisenden Gedanken und Albtr ä umen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit seien vorhanden und objektivierbar.

Bei der Beschwerdeführerin seien Durchhalte-, Selbstbehauptung s

- sowie Kon takt fähigkeit zu Dritten beziehungsweise Gruppenfähigkeit deutlich einge schränk

t. Ferner seien auch starke chronische Kopf-, Rücken- und Beinschmer zen vorhanden, welche medikamentös wenig bis gar nicht zu beeinflussen seien .

Aufgrund der oben erwähnten Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihren All tagsaktivit äten, im Haushalt sowie in ihrer Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (S. 1 Ziff. 2) . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an somatischen Erkrankungen leidet, welche ihre Arbeits fähigkeit in qualitativer Hinsicht einschränken. Aufgrund des unzureichend ein gestellten Diabetes mit peripherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik in der linken Schulter kann die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unbestritten, dass die quantitative Ein schränkung der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode begründet wurde ( Urk. 7 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11 S. 3 Ziff. 3). 4.2

Sodann wurde der Beweisw ert des vorliegenden Gutachtens von beiden Par teien grundsätzlich nicht bestritten. Strittig ist vorliegend jedoch die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten und ob es sich bei der psy chischen Erkrankung de r Beschwerdeführer in um ein dauerhaftes, invalidi sie ren des Leiden handelt.

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es zu berücksichtigen, dass der Arzt person bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medi zinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli

2008 E. 3.3.1 ). Ä rztliche Gutachten und Berichte haben zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und diese Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen, es ob liegt jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde , der Verwaltung, oder im Streitfal l, dem Gericht , zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

Folglich ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gu tachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungs recht licher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E.

3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli

2008 E.

3.3.1). 4.3

Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die in der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreiteten Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schwei zer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuchâtel 2013, S.

27 ff.), wie sol che leicht bis m ittelgradiger depressiver Natur - seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach ge sicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Thera pie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmög lich keiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammengang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E.

3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und sich das depressive Syndrom nach dem Tod des Ehemannes entwickelte . Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die vorliegende depressive Sympto matik grundsätzlich behandelbar sei, bei entsprechender Behandlung zurückge hen und es damit auch zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (vgl. vorstehend E. 3.2). Daraus ist zu schliessen , dass es sich bei der im Gut achten diagnostizierten depressiven Episode klar um ein therapeutisch angeh bares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführerin erst kurz vor der Begutachtung in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung begeben hat und bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keine psychiatri sche Behandlungsmöglichkeit in Anspruch nahm. Hierzu hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin bei E.___ in Be han d lung sei und im Dezember 2014 einen (ersten) Termin wahrgenommen habe, wobei ein weiterer Termin auf den 1 8. Januar 2015 festgesetzt worden sei . Die Gut achter hielten weiter fest, dass aktuell weder psychotherapeutisch noch psycho pharmakologisch eine intensive Behandlung durchgeführt werde , die Be schwerdeführerin eine solche aufgrund ihres aktuellen Zustandes jedoch brauche, zumal diese er folg sversprechend und geeignet sei , die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen (Urk. 8/43/24-32 S. 8 Ziff . 7).

Vor diesem Hintergrund sind d ie zumutbaren therapeutischen und schadenmin dernden Vorkehren sicherlich nicht ausgeschöpft. Es fehlt vorliegend an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

7) folglich zu Recht auf eine fehlende Dauerhaf tigkeit der depressiven Symptomatik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung hin. 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seit Ende März 2015 bei Dr. D.___ in Behandlung sei (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 3.2), ergibt sich auch dar aus im hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juli 2015 noch keine erwiesene Therapieresistenz, aufgrund welcher eine invalidi sierende Wirkung der depressiven Symptomatik anzunehmen wäre.

Dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 12) lassen sich weder Angaben zur bisher erfolgten Behandlung ent nehmen, noch ob diese in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft w i rd. Auch die übrigen Ausführungen von Dr. D.___

führen zu keinem anderen Schluss. Seine Befunderhebung erschöpft sich im Wesentlichen in der stichwortartigen Auflistung der aktuellen Ein schränkungen und unter scheidet sich dabei nicht wesentlich von derjenigen im Gutachten. Weiter ist vor dem Hintergrund der vorliegend ausgewiesenen und deutlich ausgeprägten Polyneuropathie im Rahmen des schlecht eingestellten Diabetes mellitus, die von Dr. D.___ gezogene Schlussfolgerung einer Somati sierungsstörung einzig mit der Begründung von chronischen Schmerzen wenig überzeugend und nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende psychiatrische Diagnose wird im vorlie genden Gutachten mit Verweis auf die Polyneuropathie nicht gestellt .

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den übrigen Vorbringen der Beschwer deführerin ableiten. Soweit sie vorbringt, dass sich das depressive Störungsbild trotz geeigneter psychiatrischer Behandlung chronifiziert

habe und gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters nun von einer rezidivierenden de pressi ven Störung auszugehen sei (vgl. Urk. 11 S. 4), vermag dies nach der vor liegend vergleichsweise kurzen Behandlungsdauer nicht zu überzeugen. Denn aus dem Umstand, dass fachärztlicherseits nicht bloss eine depressive Episode, son dern eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert wurde, kommt keine ent scheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer de pressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüg lich der Schwere der Erkrankung unterscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2). So setzt das Bundesgericht auch hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014 E. 4.2, 9C_902/2012 vom 1 7. Juli

2013 E.

4.1, 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2 , 9C_454/2 013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1), was vorliegend zu verneinen ist. 4.6

Gegen eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik spricht schliesslich auch, dass es sich beim Beschwerdebild um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Ge su nd heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die vorliegende depres sive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust des Ehepartners , verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft und insbesondere hinsichtlich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus , mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

S olche Faktoren vermögen zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu be gründen. 4. 7

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin

- jedenfalls nach einer kon sequenten Therapie - kein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den vorliegt und aufgrund der soma tischen Erkrankungen bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in einer körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, in ge bückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 1.2). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 f.) wird durch die Be schwerdeführerin einzig hinsichtlich der Qualifikation gerügt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Sowohl das Validen- als auch Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 2)

wie auch die Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 1 7. April 2015 ( Urk. 8/47) blieben unbestritten und geben nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Angesichts der obigen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4. 7 ), kann die strittige Frage der Qualifikation indes offen bleiben, da auch bei der An nahme eines Anteils von 100 % im Erwerbsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden s ie je doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt bis ins Jahr 2013 bei diversen Arbeitgebern in geringem Umfang in der Reinigung, war aber gleichzeitig als Nichterwerbstätige gemeldet ( Urk. 8/14 ) .

Unter Hinweis auf Diabetes meldete sich die Versicherte am 2. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und holte ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2. März

2015 erstattet wurde ( Urk. 8/43).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/50 -51 ; Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/58 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

34 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gut ach ten vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43), davon aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde. Im Hinblick auf die gutachterlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von 8 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, die quantitative Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit werde von den Gutachtern durch die mittel gradige depressive Episode begründet. Dabei sei auch der psy chiatrische Gut achter zum Schluss gekommen, dass das Leiden grundsätzlich therapierbar sei und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nicht nach vollziehbar sei indes die Aussage der Gutachter bezüglich des Verlaufs der mittel gradigen depressiven Episode . Der Bericht von Dr. med. Y.___ , auf welche n sich die Gutachter stützen würden,

vermöge den Bestand der mittel gradigen depressiven Episode seit Juni 2014 nicht rechtsgenügend zu be grün den. Vielmehr sei in zeitlicher Hinsicht auf die Aufnahme der Psychothera pie im Dezember 2014 abzustellen. Von einer entscheidenden Dauerhaftigkeit der mittelgradigen Episode könne im Verfügungszeitpunkt also noch nicht ge sprochen werden (S.

2) .

Dazu komme , dass das Beschwerdebild, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige , von diversen psychosozialen Faktoren wie dem Tod des Ehemannes und der Schwester, den finanziell knappen Verhältnissen sowie dem unsicheren Aufenthaltsstatus geprägt scheine. Mit diesem Einfluss hätten sich die Gutachter indes nicht kritisch auseinander gesetzt. Nach dem Gesagten sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch d e n Diabetes und die Schulterproblematik funktionellen Einschränkungen unter worfen sei , welche die Art der ihr noch möglichen Tätigkeiten einschränk t en. Ein zusätzliches invalidisierendes psychisches Leiden liege indes nicht vor. Da mit sei sie in eine r ihrem Leiden optimal angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 oben) . Im Übrigen wäre das Begehren selbst bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit

- unter Berücksichtigung der fehlenden invalidisierenden Wir kung des depressiven Geschehens - mangels eines rentenbe g ründenden Invali ditätsgrades abzuweisen (S. 3 Mitte) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, s ie wür de bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation stelle sich als will kürlich heraus und widerspreche der Rechtsprechung. Gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde, wonach sie als Gesunde ein Pensum von 100 % ausüben wü rde, und mangels Betreuungspflichten gebe es vorliegend keinen Grund, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an zuwenden ( Urk. 1 S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führer in verhält und ob in diesem Zusammenhang von einem invalidisierenden psychiatrischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, nannten im Gutachten des C.___ vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43 /1-19 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Impingementsyndrom linke Schulter bei/mit: - Arthro -MRT linke Schulter:, leichte Bursitis subacromialis / subdelto i dea und leichte Tendinitis Supraspinatussehne - Diabetes mellitus Typ II, unzureichend eingestellt bei: - periphere Polyneuropathie, insbesondere der unteren Extremität bei be kanntem Diabetes mellitus Typ II

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13 Ziff. 6.2): - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - Status nach OSG-Distorsion rechts am 2 2. Januar 2014 mit ossärem Aus riss Os naviculare - a ktenanamnestisch 1998 Abort-Curettage - a ktenanamnestisch im Jahr 2000 Hidradenitis

suppurativa inguinal rechts

Dazu führten die Gutachter aus, b ei der Beschwerdeführerin würden drei für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsbilder in Form einer mittelgradigen de pressiven Episode, eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus mit peri pherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik der linken Schulter vor liegen (S. 13 unten) .

Die depressive Erkrankung führe zur Einschränkung der psychischen Stabilität, des Antriebs, der Aufmerksamkeit, der Durchhaltefähigkeit, des Selbstvertrauens und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Da erst vor kurzem eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei , sei im Verlauf von einer Besserung des Gesundhe itszustandes mit positiver Ausw irkung auf die Arb eits fähigkeit auszugehen (S. 13 unten) .

Der Blutzuckerspiegel liege , bei aktenanamnestisch unzureichender Compliance, aktuell bei 25 mmol/ l , der HbA1c als Langzeitglukosewert sei mit 11.6 ebenfalls deutlich erhöht. Der Diabetes lasse sich durch eine Kombination von regelmäs siger Medikamenteneinnahme, körperlicher Aktivität und einem reduzierten Essverhalten behandeln. Aus internistischer Sicht empfehle sich eine ern eute Schulung, da die Relevanz der Erkrankung und die notwendigen Massnahmen (beispielsweise Verwechslung von light-/ und diabetikergeeign eten Produkten) noch nicht optimal verinnerlicht worden sei (S. 14 oben).

Relevant für die berufliche Täti g keit sei , dass es aufgrund der deutlich erhöhten Blutzuckerspiegel intermittierend zum Auftreten von Schwindelanfällen oder auch Bewusstlosigkeit kommen könne , sodass die Benutzung von Leitern und Tritten aktuell nicht möglich sei .

Als Folgeerkrankung des langjährigen, unzu reichend eingestellten Diabetes mellitus liege wahrscheinlich eine periphere Neuropathie mit Betonung der unteren Extremität vor, was zu einer Einschrän kung des Geh- und Stehvermögens unter schwierigen Verhältnissen führe . Dies wirke sich ebenfalls - abhängig von der konkreten Arbeit - auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit einer Reinigungskraft aus. Theoretisch sei es denkbar, dass es im L aufe der Zeit zu weiteren Folge sch ä den durch die Blutzucker-Erhöhung gekommen sei , denkb ar wären beispielsweise Gefäss- Veränderungen oder eine Retinopathie bei von der Explorandin berichteten, unspezifischen Sehbeschwer den (S. 14 oben).

Die im Rahmen eines Impingement -Syndroms auftretenden Beschwerden der linken Schulter seien gutachterlich nachvollzieh bar , degenerative Veränderun gen des Schultergelenkes würden nicht vorliegen . Da es sich bei der Tätigkeit als Reinigungsfrau um eine für die Schultergelenke belastende Arbeit handl e , sei das Impingement -Syndrom ebenfalls als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt worden (S. 14 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf kamen die Gutachter zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführerin

f ür körperlich leichte Reinigungsarbeiten in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig sei . Aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich Daueraufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit, aber auch aufgrund des Impin gement-Syndroms sollte es sich hierbei tatsächlich um eine leichte Arbeit han deln, beispielsweise die Reinigung von Büros. Überkopfarbeiten oder Arbeiten in gebückter Stellung sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Gehen auf unebe nen Böden seien der Explorandin medizinisch nicht möglich (S. 14 Ziff. 7.2) .

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin für körperlich leichte, wechsel belastende Verweistätigkeiten, ebenfalls ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig. Die maximale Gewichtsbelastung sollte 10 kg nicht überschreiten (S. 14 Ziff. 7.3) .

Es sei davon auszugeben, dass es im Rahmen der antidepressiven Behandlung zu einer Besserung des Krankheitsbildes und damit auch zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (S. 15 oben) .

Aufgrund fehlender psychiatrischer Vorberichte sei es schwierig, die psychiat risch bedingte Ar beitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf darzustellen. Es sei unter Berücksichtigung des Arztberichtes vom 2 5. Juni 2014 am wahrscheinlichsten, dass zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 3. Juni 2014 die von ihnen dar gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bestanden habe. Be treffend Diabetes mellitus und Polyneuropathie sei der Verl auf der Arbeitsunfä higkeit eben falls schwer einzuschätzen, da es sich hierbei um ein zeitlich lang sam-progredientes Geschehen handle. Im Bericht vom 2 8. Juni 20

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9).

Mit Replik vom 2 9. Januar

2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer d eweise gestellten Anträgen fest ( Urk.

11) und reichte dazu einen Arztbericht ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demgegenüber auf eine Duplik ( Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Ziff. 9). Gestützt auf das vorliegende Gutachten, welches durch den RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt worden sei, sei un bestritten, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juni 2014 aufgrund der psychischen Einschränkungen 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin sei (S. 8 Ziff. 10).

In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

11) führte die Beschwerdeführerin ergän zend aus, gemäss aktueller Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sei ihre Arbeitsfähigkeit um 50 bis 60 % reduziert und er beschreibe ihre aktu ellen Einschränkungen detailliert (S. 3 unten f.). Da es sich vorliegend um ein losge löstes depressives Leiden handle, seien die Voraussetzungen des Bundes ge richts für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung folglich erfüllt. Daher sei ge stützt auf das vorliegende Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen (S. 4 Mitte).

E. 10 werde be reits eine distale Polyneuropathie der Beine aufgeführt, welche seiner Zeit noch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe . Die Arbeitsunfähig keit dieses Krankheitsbild betreffend gelte aus diesem Grund ab Zeitpunkt des Gutachtens (S. 15 Ziff. 7.4) .

Vordringlich seien sowohl die Behandlung der depressiven Erkrankung wie auch

die Blutzucker-Einstellung. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch diese Mass nahmen sei anzunehmen. Betreffend Impingement Symptomatik sei eine Besse rung im Verlauf möglich (S. 15 Ziff. 7.5) .

3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 7 . Januar 2016 ( Urk.

12) als Diagnosen eine rezidivierende de pressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einen Dia be tes mellitus Typ II (S. 1 Ziff. 1). Dazu führte er aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50-60 % redu ziert. Die Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie chronischen Schmerzen beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Aktuelle Einschränkungen seien: Antriebslosigkeit, Lust l osigkeit, schne ll e Ermüdbarkeit, Energielosigkeit, Unsicherheit, Angstzustände, fehlende I nitiative sowie soziale r Rückzug. Affektive und emotionale Instabilität mit fehlende r Flexibilität, Ein- und Durchschlafstörung mit kreisenden Gedanken und Albtr ä umen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit seien vorhanden und objektivierbar.

Bei der Beschwerdeführerin seien Durchhalte-, Selbstbehauptung s

- sowie Kon takt fähigkeit zu Dritten beziehungsweise Gruppenfähigkeit deutlich einge schränk

t. Ferner seien auch starke chronische Kopf-, Rücken- und Beinschmer zen vorhanden, welche medikamentös wenig bis gar nicht zu beeinflussen seien .

Aufgrund der oben erwähnten Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihren All tagsaktivit äten, im Haushalt sowie in ihrer Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (S. 1 Ziff. 2) . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an somatischen Erkrankungen leidet, welche ihre Arbeits fähigkeit in qualitativer Hinsicht einschränken. Aufgrund des unzureichend ein gestellten Diabetes mit peripherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik in der linken Schulter kann die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unbestritten, dass die quantitative Ein schränkung der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode begründet wurde ( Urk. 7 S. 2 Ziff. 3; Urk.

E. 11 S. 4), vermag dies nach der vor liegend vergleichsweise kurzen Behandlungsdauer nicht zu überzeugen. Denn aus dem Umstand, dass fachärztlicherseits nicht bloss eine depressive Episode, son dern eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert wurde, kommt keine ent scheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer de pressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüg lich der Schwere der Erkrankung unterscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2). So setzt das Bundesgericht auch hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014 E. 4.2, 9C_902/2012 vom 1 7. Juli

2013 E.

4.1, 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2 , 9C_454/2

E. 013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1), was vorliegend zu verneinen ist. 4.6

Gegen eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik spricht schliesslich auch, dass es sich beim Beschwerdebild um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Ge su nd heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die vorliegende depres sive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust des Ehepartners , verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft und insbesondere hinsichtlich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus , mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

S olche Faktoren vermögen zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu be gründen. 4. 7

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin

- jedenfalls nach einer kon sequenten Therapie - kein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den vorliegt und aufgrund der soma tischen Erkrankungen bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in einer körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, in ge bückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 1.2). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 f.) wird durch die Be schwerdeführerin einzig hinsichtlich der Qualifikation gerügt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Sowohl das Validen- als auch Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 2)

wie auch die Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 1 7. April 2015 ( Urk. 8/47) blieben unbestritten und geben nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Angesichts der obigen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4. 7 ), kann die strittige Frage der Qualifikation indes offen bleiben, da auch bei der An nahme eines Anteils von 100 % im Erwerbsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden s ie je doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00890 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

23. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete zuletzt bis ins Jahr 2013 bei diversen Arbeitgebern in geringem Umfang in der Reinigung, war aber gleichzeitig als Nichterwerbstätige gemeldet ( Urk. 8/14 ) .

Unter Hinweis auf Diabetes meldete sich die Versicherte am 2. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und holte ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2. März

2015 erstattet wurde ( Urk. 8/43).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/50 -51 ; Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 4. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar

2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9).

Mit Replik vom 2 9. Januar

2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer d eweise gestellten Anträgen fest ( Urk.

11) und reichte dazu einen Arztbericht ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demgegenüber auf eine Duplik ( Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

34 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gut ach ten vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43), davon aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde. Im Hinblick auf die gutachterlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von 8 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2015 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, die quantitative Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit werde von den Gutachtern durch die mittel gradige depressive Episode begründet. Dabei sei auch der psy chiatrische Gut achter zum Schluss gekommen, dass das Leiden grundsätzlich therapierbar sei und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nicht nach vollziehbar sei indes die Aussage der Gutachter bezüglich des Verlaufs der mittel gradigen depressiven Episode . Der Bericht von Dr. med. Y.___ , auf welche n sich die Gutachter stützen würden,

vermöge den Bestand der mittel gradigen depressiven Episode seit Juni 2014 nicht rechtsgenügend zu be grün den. Vielmehr sei in zeitlicher Hinsicht auf die Aufnahme der Psychothera pie im Dezember 2014 abzustellen. Von einer entscheidenden Dauerhaftigkeit der mittelgradigen Episode könne im Verfügungszeitpunkt also noch nicht ge sprochen werden (S.

2) .

Dazu komme , dass das Beschwerdebild, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige , von diversen psychosozialen Faktoren wie dem Tod des Ehemannes und der Schwester, den finanziell knappen Verhältnissen sowie dem unsicheren Aufenthaltsstatus geprägt scheine. Mit diesem Einfluss hätten sich die Gutachter indes nicht kritisch auseinander gesetzt. Nach dem Gesagten sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch d e n Diabetes und die Schulterproblematik funktionellen Einschränkungen unter worfen sei , welche die Art der ihr noch möglichen Tätigkeiten einschränk t en. Ein zusätzliches invalidisierendes psychisches Leiden liege indes nicht vor. Da mit sei sie in eine r ihrem Leiden optimal angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 oben) . Im Übrigen wäre das Begehren selbst bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit

- unter Berücksichtigung der fehlenden invalidisierenden Wir kung des depressiven Geschehens - mangels eines rentenbe g ründenden Invali ditätsgrades abzuweisen (S. 3 Mitte) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, s ie wür de bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation stelle sich als will kürlich heraus und widerspreche der Rechtsprechung. Gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde, wonach sie als Gesunde ein Pensum von 100 % ausüben wü rde, und mangels Betreuungspflichten gebe es vorliegend keinen Grund, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an zuwenden ( Urk. 1 S.

8 Ziff. 9). Gestützt auf das vorliegende Gutachten, welches durch den RAD als umfassend und nachvollziehbar beurteilt worden sei, sei un bestritten, dass sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juni 2014 aufgrund der psychischen Einschränkungen 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin sei (S. 8 Ziff. 10).

In der Replik vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

11) führte die Beschwerdeführerin ergän zend aus, gemäss aktueller Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sei ihre Arbeitsfähigkeit um 50 bis 60 % reduziert und er beschreibe ihre aktu ellen Einschränkungen detailliert (S. 3 unten f.). Da es sich vorliegend um ein losge löstes depressives Leiden handle, seien die Voraussetzungen des Bundes ge richts für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung folglich erfüllt. Daher sei ge stützt auf das vorliegende Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen (S. 4 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führer in verhält und ob in diesem Zusammenhang von einem invalidisierenden psychiatrischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann . 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. Dr. phil. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, nannten im Gutachten des C.___ vom 2. März 2015 ( Urk. 8/43 /1-19 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Impingementsyndrom linke Schulter bei/mit: - Arthro -MRT linke Schulter:, leichte Bursitis subacromialis / subdelto i dea und leichte Tendinitis Supraspinatussehne - Diabetes mellitus Typ II, unzureichend eingestellt bei: - periphere Polyneuropathie, insbesondere der unteren Extremität bei be kanntem Diabetes mellitus Typ II

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13 Ziff. 6.2): - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - Status nach OSG-Distorsion rechts am 2 2. Januar 2014 mit ossärem Aus riss Os naviculare - a ktenanamnestisch 1998 Abort-Curettage - a ktenanamnestisch im Jahr 2000 Hidradenitis

suppurativa inguinal rechts

Dazu führten die Gutachter aus, b ei der Beschwerdeführerin würden drei für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsbilder in Form einer mittelgradigen de pressiven Episode, eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus mit peri pherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik der linken Schulter vor liegen (S. 13 unten) .

Die depressive Erkrankung führe zur Einschränkung der psychischen Stabilität, des Antriebs, der Aufmerksamkeit, der Durchhaltefähigkeit, des Selbstvertrauens und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Da erst vor kurzem eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei , sei im Verlauf von einer Besserung des Gesundhe itszustandes mit positiver Ausw irkung auf die Arb eits fähigkeit auszugehen (S. 13 unten) .

Der Blutzuckerspiegel liege , bei aktenanamnestisch unzureichender Compliance, aktuell bei 25 mmol/ l , der HbA1c als Langzeitglukosewert sei mit 11.6 ebenfalls deutlich erhöht. Der Diabetes lasse sich durch eine Kombination von regelmäs siger Medikamenteneinnahme, körperlicher Aktivität und einem reduzierten Essverhalten behandeln. Aus internistischer Sicht empfehle sich eine ern eute Schulung, da die Relevanz der Erkrankung und die notwendigen Massnahmen (beispielsweise Verwechslung von light-/ und diabetikergeeign eten Produkten) noch nicht optimal verinnerlicht worden sei (S. 14 oben).

Relevant für die berufliche Täti g keit sei , dass es aufgrund der deutlich erhöhten Blutzuckerspiegel intermittierend zum Auftreten von Schwindelanfällen oder auch Bewusstlosigkeit kommen könne , sodass die Benutzung von Leitern und Tritten aktuell nicht möglich sei .

Als Folgeerkrankung des langjährigen, unzu reichend eingestellten Diabetes mellitus liege wahrscheinlich eine periphere Neuropathie mit Betonung der unteren Extremität vor, was zu einer Einschrän kung des Geh- und Stehvermögens unter schwierigen Verhältnissen führe . Dies wirke sich ebenfalls - abhängig von der konkreten Arbeit - auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit einer Reinigungskraft aus. Theoretisch sei es denkbar, dass es im L aufe der Zeit zu weiteren Folge sch ä den durch die Blutzucker-Erhöhung gekommen sei , denkb ar wären beispielsweise Gefäss- Veränderungen oder eine Retinopathie bei von der Explorandin berichteten, unspezifischen Sehbeschwer den (S. 14 oben).

Die im Rahmen eines Impingement -Syndroms auftretenden Beschwerden der linken Schulter seien gutachterlich nachvollzieh bar , degenerative Veränderun gen des Schultergelenkes würden nicht vorliegen . Da es sich bei der Tätigkeit als Reinigungsfrau um eine für die Schultergelenke belastende Arbeit handl e , sei das Impingement -Syndrom ebenfalls als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt worden (S. 14 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf kamen die Gutachter zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführerin

f ür körperlich leichte Reinigungsarbeiten in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig sei . Aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich Daueraufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit, aber auch aufgrund des Impin gement-Syndroms sollte es sich hierbei tatsächlich um eine leichte Arbeit han deln, beispielsweise die Reinigung von Büros. Überkopfarbeiten oder Arbeiten in gebückter Stellung sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Gehen auf unebe nen Böden seien der Explorandin medizinisch nicht möglich (S. 14 Ziff. 7.2) .

Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin für körperlich leichte, wechsel belastende Verweistätigkeiten, ebenfalls ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden in einem Umfang von 50

% arbeitsfähig. Die maximale Gewichtsbelastung sollte 10 kg nicht überschreiten (S. 14 Ziff. 7.3) .

Es sei davon auszugeben, dass es im Rahmen der antidepressiven Behandlung zu einer Besserung des Krankheitsbildes und damit auch zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (S. 15 oben) .

Aufgrund fehlender psychiatrischer Vorberichte sei es schwierig, die psychiat risch bedingte Ar beitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf darzustellen. Es sei unter Berücksichtigung des Arztberichtes vom 2 5. Juni 2014 am wahrscheinlichsten, dass zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 3. Juni 2014 die von ihnen dar gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bestanden habe. Be treffend Diabetes mellitus und Polyneuropathie sei der Verl auf der Arbeitsunfä higkeit eben falls schwer einzuschätzen, da es sich hierbei um ein zeitlich lang sam-progredientes Geschehen handle. Im Bericht vom 2 8. Juni 20 10 werde be reits eine distale Polyneuropathie der Beine aufgeführt, welche seiner Zeit noch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe . Die Arbeitsunfähig keit dieses Krankheitsbild betreffend gelte aus diesem Grund ab Zeitpunkt des Gutachtens (S. 15 Ziff. 7.4) .

Vordringlich seien sowohl die Behandlung der depressiven Erkrankung wie auch

die Blutzucker-Einstellung. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch diese Mass nahmen sei anzunehmen. Betreffend Impingement Symptomatik sei eine Besse rung im Verlauf möglich (S. 15 Ziff. 7.5) .

3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 7 . Januar 2016 ( Urk.

12) als Diagnosen eine rezidivierende de pressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einen Dia be tes mellitus Typ II (S. 1 Ziff. 1). Dazu führte er aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50-60 % redu ziert. Die Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie chronischen Schmerzen beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Aktuelle Einschränkungen seien: Antriebslosigkeit, Lust l osigkeit, schne ll e Ermüdbarkeit, Energielosigkeit, Unsicherheit, Angstzustände, fehlende I nitiative sowie soziale r Rückzug. Affektive und emotionale Instabilität mit fehlende r Flexibilität, Ein- und Durchschlafstörung mit kreisenden Gedanken und Albtr ä umen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit seien vorhanden und objektivierbar.

Bei der Beschwerdeführerin seien Durchhalte-, Selbstbehauptung s

- sowie Kon takt fähigkeit zu Dritten beziehungsweise Gruppenfähigkeit deutlich einge schränk

t. Ferner seien auch starke chronische Kopf-, Rücken- und Beinschmer zen vorhanden, welche medikamentös wenig bis gar nicht zu beeinflussen seien .

Aufgrund der oben erwähnten Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihren All tagsaktivit äten, im Haushalt sowie in ihrer Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (S. 1 Ziff. 2) . 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an somatischen Erkrankungen leidet, welche ihre Arbeits fähigkeit in qualitativer Hinsicht einschränken. Aufgrund des unzureichend ein gestellten Diabetes mit peripherer Polyneuropathie sowie einer fortbestehenden Impingement -Symptomatik in der linken Schulter kann die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, ohne Arbeiten über Kopf, in gebückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unbestritten, dass die quantitative Ein schränkung der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode begründet wurde ( Urk. 7 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11 S. 3 Ziff. 3). 4.2

Sodann wurde der Beweisw ert des vorliegenden Gutachtens von beiden Par teien grundsätzlich nicht bestritten. Strittig ist vorliegend jedoch die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten und ob es sich bei der psy chischen Erkrankung de r Beschwerdeführer in um ein dauerhaftes, invalidi sie ren des Leiden handelt.

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es zu berücksichtigen, dass der Arzt person bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträch tigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medi zinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli

2008 E. 3.3.1 ). Ä rztliche Gutachten und Berichte haben zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und diese Ausführungen bilden eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen, es ob liegt jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde , der Verwaltung, oder im Streitfal l, dem Gericht , zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

Folglich ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gu tachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungs recht licher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E.

3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli

2008 E.

3.3.1). 4.3

Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die in der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreiteten Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schwei zer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuchâtel 2013, S.

27 ff.), wie sol che leicht bis m ittelgradiger depressiver Natur - seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach ge sicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Thera pie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmög lich keiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammengang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E.

3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und sich das depressive Syndrom nach dem Tod des Ehemannes entwickelte . Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die vorliegende depressive Sympto matik grundsätzlich behandelbar sei, bei entsprechender Behandlung zurückge hen und es damit auch zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (vgl. vorstehend E. 3.2). Daraus ist zu schliessen , dass es sich bei der im Gut achten diagnostizierten depressiven Episode klar um ein therapeutisch angeh bares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführerin erst kurz vor der Begutachtung in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung begeben hat und bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keine psychiatri sche Behandlungsmöglichkeit in Anspruch nahm. Hierzu hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin bei E.___ in Be han d lung sei und im Dezember 2014 einen (ersten) Termin wahrgenommen habe, wobei ein weiterer Termin auf den 1 8. Januar 2015 festgesetzt worden sei . Die Gut achter hielten weiter fest, dass aktuell weder psychotherapeutisch noch psycho pharmakologisch eine intensive Behandlung durchgeführt werde , die Be schwerdeführerin eine solche aufgrund ihres aktuellen Zustandes jedoch brauche, zumal diese er folg sversprechend und geeignet sei , die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen (Urk. 8/43/24-32 S. 8 Ziff . 7).

Vor diesem Hintergrund sind d ie zumutbaren therapeutischen und schadenmin dernden Vorkehren sicherlich nicht ausgeschöpft. Es fehlt vorliegend an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

7) folglich zu Recht auf eine fehlende Dauerhaf tigkeit der depressiven Symptomatik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung hin. 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seit Ende März 2015 bei Dr. D.___ in Behandlung sei (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 3.2), ergibt sich auch dar aus im hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juli 2015 noch keine erwiesene Therapieresistenz, aufgrund welcher eine invalidi sierende Wirkung der depressiven Symptomatik anzunehmen wäre.

Dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 12) lassen sich weder Angaben zur bisher erfolgten Behandlung ent nehmen, noch ob diese in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft w i rd. Auch die übrigen Ausführungen von Dr. D.___

führen zu keinem anderen Schluss. Seine Befunderhebung erschöpft sich im Wesentlichen in der stichwortartigen Auflistung der aktuellen Ein schränkungen und unter scheidet sich dabei nicht wesentlich von derjenigen im Gutachten. Weiter ist vor dem Hintergrund der vorliegend ausgewiesenen und deutlich ausgeprägten Polyneuropathie im Rahmen des schlecht eingestellten Diabetes mellitus, die von Dr. D.___ gezogene Schlussfolgerung einer Somati sierungsstörung einzig mit der Begründung von chronischen Schmerzen wenig überzeugend und nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende psychiatrische Diagnose wird im vorlie genden Gutachten mit Verweis auf die Polyneuropathie nicht gestellt .

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den übrigen Vorbringen der Beschwer deführerin ableiten. Soweit sie vorbringt, dass sich das depressive Störungsbild trotz geeigneter psychiatrischer Behandlung chronifiziert

habe und gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters nun von einer rezidivierenden de pressi ven Störung auszugehen sei (vgl. Urk. 11 S. 4), vermag dies nach der vor liegend vergleichsweise kurzen Behandlungsdauer nicht zu überzeugen. Denn aus dem Umstand, dass fachärztlicherseits nicht bloss eine depressive Episode, son dern eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert wurde, kommt keine ent scheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer de pressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüg lich der Schwere der Erkrankung unterscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2). So setzt das Bundesgericht auch hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014 E. 4.2, 9C_902/2012 vom 1 7. Juli

2013 E.

4.1, 9C_917/2012 vom 1 4. August

2013 E.

3.2 , 9C_454/2 013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1), was vorliegend zu verneinen ist. 4.6

Gegen eine invalidisierende Wirkung der depressiven Symptomatik spricht schliesslich auch, dass es sich beim Beschwerdebild um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Ge su nd heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die vorliegende depres sive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust des Ehepartners , verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft und insbesondere hinsichtlich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus , mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

S olche Faktoren vermögen zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu be gründen. 4. 7

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin

- jedenfalls nach einer kon sequenten Therapie - kein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den vorliegt und aufgrund der soma tischen Erkrankungen bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in einer körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, in ge bückter Haltung, mit Absturzgefahr oder mit Gehen auf unebenen Böden (vgl. vorstehend E. 3.1) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 1.2). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 f.) wird durch die Be schwerdeführerin einzig hinsichtlich der Qualifikation gerügt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

Sowohl das Validen- als auch Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 2)

wie auch die Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 1 7. April 2015 ( Urk. 8/47) blieben unbestritten und geben nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Angesichts der obigen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4. 7 ), kann die strittige Frage der Qualifikation indes offen bleiben, da auch bei der An nahme eines Anteils von 100 % im Erwerbsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden s ie je doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager