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IV.2015.00889

Erstanmeldung, Kritik an psychiatrischem Gutachten, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war zuletzt von April 2002 bis März 2013 bei der Z.___ AG , A.___ , als stellvertretende Geschäftsführerin tätig ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/18/1 f.). Unter Hinweis auf eine Depression und Erschöpfung meldete sie sich am 7. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 2 0. November 2012 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch ( Urk. 6/4), holte die Akten der Kranke n taggeldversicherung ( Urk. 6/9 , Urk. 6/21, Urk. 6/50 ), Arztbericht e der behan delnden Ärztin nen

( Urk. 6/17, Urk. 6/23 , Urk. 6/52, Urk. 6/53 ) sowie einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/18) ein und liess einen Auszug aus d em indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 6/5). Ferner holte die IV-Stelle die Akten der BVG-Sammelstiftung SwissLife samt von dieser in Auftrag gege benem psychiatrische m Gutachten ein ( Urk. 6/19 f. , Urk. 6/24 ) . Nach erfolg ter Frühintervention ( Urk. 6/45) liess sie die Versicherte zudem in eigenem Auftrag psychiatrisch begutachten ( Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 2 4. Okt o ber 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 6/66). Mit Eingabe vom 2 4. November

2014 ( Urk. 6/75), ergänzt am 1 9. Dezember 2014 beziehungsweise 9. Januar

2015 ( Urk. 6/78 f.) , erhob die Versicherte Einwand dagegen. Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 6/80 f.) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/88/2 f.) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2. Juli 2015 im ange kündigten Sinne ( Urk. 6/89 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 auf eine Replik, wobei sie an ihren in der Beschwerde schrift gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB ) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt die ser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell be dingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorüber gehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E . 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).

1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diag nosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, jedoch sei aus rechtlicher Sicht die geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen, womit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen ergäben keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der Untersuchungser gebnisse begründen würden. Es handle sich insgesamt um eine andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein , dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass es sich bei den von ihr im Einwandverfahren eingereichten Arztberichten um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle. Diese Arztberichte seien zumindest geeignet, berechtigte Zweifel an den medizinischen Beweismitteln, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, zu wecken. Das Bundesgericht stelle in seiner ständigen Rechtspre chung besonders hohe Anforderungen an die medizinischen Abklärungen, von denen Rentenzusprachen abh i ngen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 , BGE 139 V 547). Hierzu gehöre auch, dass die Untersuchungen aktuell, vollständig und schlüssig seien. Im Hinblick auf diese Erfordernisse medizinischer Abklärungen bleibe somit nichts anderes übrig, als entweder auf die bereits im Rahmen des Einwandverfahrens ins Recht gelegten ärztlichen Berichte abzustellen oder die beantragten medizini schen Abklärungen vornehmen zu lassen ( Urk. 1 S. 3). 2.3

Im Anschluss daran wies die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2015 im Wesentlichen darauf hin, dass es vorliegend keine Gründe gebe, an dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten zu zweifeln. Dieses entspreche in jeglicher Hinsicht den vom Bundesgericht ge forderten Kriterien, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen ( Urk. 5). 3. 3.1

Im Arztbericht vom 2 8. Februar 2012 stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, bei der Beschwerdeführerin die Diagnose depressive Episode bei psychosozialer Überlastung. Die Versicherte sei nach einer langen und sehr anstrengenden Zeit mit einer dramatischen Schwa ngerschaft und Geburt sowie vorbestehender Überlastung sehr erschöpft. Hinzu komme die sehr intensive Pflege der noch äusserst behandlungsbedürftigen

Zwillinge und eine grosse allgemeine Unsicherheit beziehungsweise Hilflo s i gkeit ( Urk. 6/9/8). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell und schätzungsweise für die nächsten zwei bis drei Monate zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/9/9). 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 1 5. Juni 2012 eine mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1 ). Die Versicherte sei depressiv, orientierungslos und leide an ver mindertem Antrieb, einem Verlust des Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfen und einer psychomotorischen Hemmung. Sie sei derzeit zu 100 % arbeitsun fähig, könne später aber mit Sicherheit wieder 100 % arbeiten ( Urk. 6/9/13 f.). Vergleichbare Ausführungen enthalten auch die Berichte von Dr. C.___

vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/4 f.) und 9. Februar 2013, wobei sie zusätzlich ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostizierte ( Urk. 6/17 /3-5) . Die Prognose sei jedoch gut und es gehe stetig vorwärts. Lediglich die Bestimmung des zeitlichen Horizonts der Genesung sei schwierig ( Urk. 6/17/4). 3.3

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Februar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose atypische Depression (ICD-10 F32.8) und verwies in diesem Zusammenhang auf die deutlich depre ssive Stimmung der Versicherten sowie deren leichte Verminderung der Schwin g ungsfähigkeit bei gleichzeitig geäusserter enormer Leistungsmotivation, die dann aber nicht umgesetzt werden könne. Zusätzlich leide sie unter einer Beeinträchtigung des Vitalgefühls, dem Ver lust der Libido sowie unter Angst. Atypisch sei die fehlende Wahrnehmung der Depressivität durch die Versicherte selbst und die uneingeschränkte Motivation ( Urk. 6/19/10 f.). Dr. D.___ rechnete mit dem Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit

– bei optimaler Behandlung - innerhalb von drei Monaten und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von längstens neun Monaten, wobei eine medikamentöse antidepressive Behandlung dringend indiziert sei. Mit der Besserung des Gesundheitszustandes sei jedoch eine sor g fältige Abgrenzung zwischen gesundheitlich bedingtem Fernbleiben von der Arbeit und krankheitsfremden Faktoren wie Kinderbetreuung und Stellen losigkeit vorzunehmen ( Urk. 6/19/13 f.). 3.4

In ihren Berichten vom 2 7. Mai und 2 8. Juli 2013 ( Urk. 6/23, Urk. 6/24/55) hielt Dr. C.___ an ihren Diagnosen fest (E. 3.2 hiervor) und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv und orientierungslos fühle. Sie wolle so bald als möglich wieder arbeitsfähig sein und strenge sich enorm an. Die Prognose sei weiterhin gut und ab September oder Oktober 2013 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/23/1 f., Urk. 6/24/56 f. ). 3.5

Dr. C.___

teilte sodann mit Bericht vom 1 6. April 2014 mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten – bei unveränderter Diagnose – ver bessert habe ( Urk. 6/52/3). Die tiefsitzenden Verhaltens- und Gefühlsmuster seien allerdings nicht sehr schnell auflösbar und bei der ab Oktober 2013 aufgenommenen Tätigkeit in der Versicherungsbranche (50 % ) komme es aufgrund der alten Bewältigungsmuster zu Erschöpfung ( Urk. 6/52/4). Dr.

C.___

schätzte, dass die Versicherte in einem halben Jahr wieder voll arbeitsfähig sein werde ( Urk. 6/52/5). 3.6

Unter dem Titel der objektiven psychopathologischen Befunde stellte der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 2 6. August 2014 ( Urk. 6/59) fest , dass die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert und im Kontaktverhalten freundlich, kooperativ und auskunftsbereit sei. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt und die Versicherte spreche mit unauffällig lauter sowie gut modulierter Stimme. Die Grundstimmung sei nieder geschlagen und verzweifelt, es bestehe eine Affektlabilität mit wiederholten Weineinbrüchen bei belastenden Themen. An anderer Stelle könne die Ver sicherte auch lächeln und sich von einer humorvollen Seite zeigen. Der Affekt sei zudem ängstlich getönt, schuldbeladen wirkend sowie mit Gefüh len der Insuffizienz, Selbstwertminderung und Scham. Die Beschwerdeschil derungen seien un ein geschränkt glaubhaft und hätten keinen appellativen

Charakter. Ein Leidensdruck sei spürbar, eine Tendenz zur Verdeutlichung d er Beschwerden sei aber nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und nachvollziehbar sowie inhaltlich auf die eigenen Defizite fokus siert. Akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persönlichkeits züge seien erkennbar. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren und die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch intakt ( Urk. 6/59/14).

Gestützt auf die eigene Untersuchung der Versicherten, deren Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie d i e zur Verfügung gestellten Unterla gen äusserte sich

Dr. E.___

im Ergebnis

dahingehend , dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Es liege eine anhaltende ängstlich getönte Depression (ICD-10 F34.8) beziehungsweise als Differentialdiagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vor. Zud em bestehe ein Verdacht auf akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persön lichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne angesichts der Besserungstendenzen, der IV-fremden Faktoren (psychosoziale Belastungen) und der Nichteinhaltung verordneter Therapien (Nichteinnahme von Antidepressiva) ab September 2014 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden ( Urk. 6/59/19).

3.7

In Bezug auf das Gutachten von Dr. E.___ hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2014 fest, dass detailliert auf die Akten lage eingegangen und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien. Man könne sich folglich darauf stützen ( Urk. 6/64/6). 3.8

In ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2014 kritisierte Dr. C.___

die Aus führungen von Dr. E.___ , da die Kriterien für die Diagnose einer mit telschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) damals wie heute eindeutig erfüllt seien ( Urk. 6/79/1). Darüber hinaus seien seine Aussagen zur Anamnese schlichtweg nicht verwertbar, da er sich zu wenig in die Versicherte habe einfühlen können und die vor bestehenden Arzt berichte einfach überg angen habe ( Urk. 6/79/4). Er stelle im Weiteren plötzlich fest, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe eine behandel bare Depression und die Behandlung sei auf gutem Weg ( Urk. 6/79/6). 3.9

Im Anschluss an die Kritik von Dr. C.___

äusserte sich Dr. E.___

am 3. April 2015 dahingehend, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäb en, die eine Abänderung der im Gutachten aufgeführten Untersuchungsergebnisse begründen würden. Die sehr emotional geführte Argumentation von Dr. C.___

spiegle eindrucksvoll die Sinnhaftigkeit der Begutachtung durch einen unbeteiligten neutralen Gutachter wieder ( Urk. 6/81/3). 3.10

In ihrem Schreiben vom 3 1. Mai 2015 hielt Dr. C.___

an ihrer Sichtweise und Diagnose fest. Inhaltlich könne man nicht darüber hinwegsehen, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten sehr ungenau gewesen sei und zu falschen Dingen Auskunft erteilt habe . Die Diagnose von ihr und Dr. D.___ sei daher immer noch gültig und stelle die 100%ige Arbeitsfähigkeit in Frage ( Urk. 6/86/3). 3.11

Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2015 dafür , dass Dr. C.___

keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht habe und es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle ( Urk. 6/88/3). 4. 4.1

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu prüfen, ob dem psychiatrische n Gutachten von Dr. E.___

volle Beweiskraft zukommt und ob überhaupt ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt. 4.2

Das Gutachten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2014 beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/59/9 f., Urk. 6/59/12 f.). In Bezug auf die Anamnese wurden dem Gutachter von der Beschwerdegegnerin sämtliche relevanten Akten zur Verfügung gestellt ( Urk. 6/59/1). Für die strittigen Be lange ist das Gutachten demnach umfassend erstellt worden. Die Ausführun gen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation leuchten ein und beinhalten begründete Schlussfolgerun gen. Zudem setzte sich der Gutachter mit den früheren Einschätzungen des Gesundheitszustandes der Versicherten auseinander ( Urk. 6/59/15-17). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der erhobenen Befunde erscheint plau sibel und nachvollziehbar, dass sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liessen (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 1 1. September 2014; Urk. 6/64/6) .

Die übrigen vorliegenden ( fach )-ärztlichen Beurteilungen vermögen den Be weiswert des Gutachtens vom 2 6. August 2014 nicht zu schmälern. So stützt die Beschwerdeführerin ihre Argumentation massgeblich auf den Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2014 ( Urk. 6/79/2 ff.). Abgesehen von stellenweiser unsachlicher Kritik (vgl. Urk. 6/79/3 f.) zielen deren Ausführun gen

jedoch primär auf die aus ihrer Sicht durch den Gutachter falsch gestellte Diagnose ab. Es verhält sich allerdings so, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E.

5.1). In diesem Zusammenhang z og

Dr. E.___

jedenfalls nachvollziehbare Schlüsse , indem er aufgrund der festgestellten Besserungstendenzen, IV-fremden Faktoren sowie der Nichteinhaltung der verordneten Therapien auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2014 schloss ( Urk. 6/59/19).

Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ hat der Gutachter auch nicht festgestellt, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle ( Urk. 6/79/6), sondern bloss Abklärungen in diese Richtung unternommen ( Urk. 6/59/17 ff.) , was ohne weiteres einleuchtet , da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits seit einiger Zeit in psychia trischer Behandlung befand . Schliesslich

bringt die Beschwerdegegnerin berechtigterweise vor (vgl. Urk. 5 S. 2), dass es einer Erfahrungstatsache ent spreche, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrau ens stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte des halb mit Vorbehalt zu würdigen seien (BGE 135 V 465 E. 4.5 ). So spricht im konkreten Fall namentlich d ie teilweise recht emotional gehaltene Stellung nahme von Dr. C.___ ( Urk. 6/79/2 ff.) für ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Dies mag zwar im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung hilfreich oder gar notwendig sein, wirkt sich allerdings natur gemäss

auch negativ auf die Möglichkeit der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts nach rein objektiven Gesichtspunkten aus . 4.3

Unabhängig von der Beweiskraft des Gutac htens von Dr. E.___

bleibt ergänzend anzufügen, dass selbst einer mittelgradigen dep ressiven Episode (ICD-10 F32.1 )

– wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert wurde (vgl. E.

3.2 hiervor) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich offenkundig um keine therapieresistente Depression , was auch Dr. C.___

selbst bekräftigte ( Urk. 6/79/6). Die Prognose wurde zudem stets als gut oder gar sehr gut eingeschätzt (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). Hinzu kommt, dass nicht alle zumutbaren Behandlungsmöglichkei ten optimal ausgenutzt worden sind, da die Beschwerdeführerin das ihr von Dr. C.___ verschriebene Antidepressivum nicht zuverlässig eingenommen hat ( Urk. 6/59/10, Urk. 6/59/18). In Nachachtung der oben zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist aus diesen Gründen von keinem invalidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Selbiges gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ gestellte Diff erentialdiagnose Dysthymie (ICD- 10 F34.1 ) sowie allenfalls vorhandene akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15 ), da diese nur als invalidisierend zu betrachten sind , wenn sie zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auft reten ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_842/2011 vom 1 6. Oktober

2012 E.

4.3.1 sowie 8C_558 /2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.1 ) .

Eine solche liegt nun aber im konkreten Fall augenscheinlich nicht vo r .

4.4

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdegegne rin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf ein e Invalidenrente verneint hat. Es liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und der ein s chlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Entgegen der Auffassun g der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3) besteht aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage folglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom

6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen ). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 139 V 547; Urk. 1 S.

3) ist nicht einschlägig, da dieser sich auf einen Fall der Revision be stehender Renten bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage bezieht.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war zuletzt von April 2002 bis März 2013 bei der Z.___ AG , A.___ , als stellvertretende Geschäftsführerin tätig ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/18/1 f.). Unter Hinweis auf eine Depression und Erschöpfung meldete sie sich am 7. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 2 0. November 2012 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch ( Urk. 6/4), holte die Akten der Kranke n taggeldversicherung ( Urk. 6/9 , Urk. 6/21, Urk. 6/50 ), Arztbericht e der behan delnden Ärztin nen

( Urk. 6/17, Urk. 6/23 , Urk. 6/52, Urk. 6/53 ) sowie einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/18) ein und liess einen Auszug aus d em indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 6/5). Ferner holte die IV-Stelle die Akten der BVG-Sammelstiftung SwissLife samt von dieser in Auftrag gege benem psychiatrische m Gutachten ein ( Urk. 6/19 f. , Urk. 6/24 ) . Nach erfolg ter Frühintervention ( Urk. 6/45) liess sie die Versicherte zudem in eigenem Auftrag psychiatrisch begutachten ( Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 2 4. Okt o ber 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 6/66). Mit Eingabe vom 2 4. November

2014 ( Urk. 6/75), ergänzt am 1 9. Dezember 2014 beziehungsweise 9. Januar

2015 ( Urk. 6/78 f.) , erhob die Versicherte Einwand dagegen. Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 6/80 f.) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/88/2 f.) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2. Juli 2015 im ange kündigten Sinne ( Urk. 6/89 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB ) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt die ser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell be dingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorüber gehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E . 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 auf eine Replik, wobei sie an ihren in der Beschwerde schrift gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diag nosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, jedoch sei aus rechtlicher Sicht die geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen, womit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen ergäben keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der Untersuchungser gebnisse begründen würden. Es handle sich insgesamt um eine andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein , dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass es sich bei den von ihr im Einwandverfahren eingereichten Arztberichten um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle. Diese Arztberichte seien zumindest geeignet, berechtigte Zweifel an den medizinischen Beweismitteln, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, zu wecken. Das Bundesgericht stelle in seiner ständigen Rechtspre chung besonders hohe Anforderungen an die medizinischen Abklärungen, von denen Rentenzusprachen abh i ngen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 , BGE 139 V 547). Hierzu gehöre auch, dass die Untersuchungen aktuell, vollständig und schlüssig seien. Im Hinblick auf diese Erfordernisse medizinischer Abklärungen bleibe somit nichts anderes übrig, als entweder auf die bereits im Rahmen des Einwandverfahrens ins Recht gelegten ärztlichen Berichte abzustellen oder die beantragten medizini schen Abklärungen vornehmen zu lassen ( Urk. 1 S. 3).

E. 2.3 Im Anschluss daran wies die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2015 im Wesentlichen darauf hin, dass es vorliegend keine Gründe gebe, an dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten zu zweifeln. Dieses entspreche in jeglicher Hinsicht den vom Bundesgericht ge forderten Kriterien, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen ( Urk. 5). 3. 3.1

Im Arztbericht vom 2 8. Februar 2012 stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, bei der Beschwerdeführerin die Diagnose depressive Episode bei psychosozialer Überlastung. Die Versicherte sei nach einer langen und sehr anstrengenden Zeit mit einer dramatischen Schwa ngerschaft und Geburt sowie vorbestehender Überlastung sehr erschöpft. Hinzu komme die sehr intensive Pflege der noch äusserst behandlungsbedürftigen

Zwillinge und eine grosse allgemeine Unsicherheit beziehungsweise Hilflo s i gkeit ( Urk. 6/9/8). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell und schätzungsweise für die nächsten zwei bis drei Monate zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/9/9). 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 1 5. Juni 2012 eine mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1 ). Die Versicherte sei depressiv, orientierungslos und leide an ver mindertem Antrieb, einem Verlust des Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfen und einer psychomotorischen Hemmung. Sie sei derzeit zu 100 % arbeitsun fähig, könne später aber mit Sicherheit wieder 100 % arbeiten ( Urk. 6/9/13 f.). Vergleichbare Ausführungen enthalten auch die Berichte von Dr. C.___

vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/4 f.) und 9. Februar 2013, wobei sie zusätzlich ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostizierte ( Urk. 6/17 /3-5) . Die Prognose sei jedoch gut und es gehe stetig vorwärts. Lediglich die Bestimmung des zeitlichen Horizonts der Genesung sei schwierig ( Urk. 6/17/4). 3.3

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Februar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose atypische Depression (ICD-10 F32.8) und verwies in diesem Zusammenhang auf die deutlich depre ssive Stimmung der Versicherten sowie deren leichte Verminderung der Schwin g ungsfähigkeit bei gleichzeitig geäusserter enormer Leistungsmotivation, die dann aber nicht umgesetzt werden könne. Zusätzlich leide sie unter einer Beeinträchtigung des Vitalgefühls, dem Ver lust der Libido sowie unter Angst. Atypisch sei die fehlende Wahrnehmung der Depressivität durch die Versicherte selbst und die uneingeschränkte Motivation ( Urk. 6/19/10 f.). Dr. D.___ rechnete mit dem Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit

– bei optimaler Behandlung - innerhalb von drei Monaten und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von längstens neun Monaten, wobei eine medikamentöse antidepressive Behandlung dringend indiziert sei. Mit der Besserung des Gesundheitszustandes sei jedoch eine sor g fältige Abgrenzung zwischen gesundheitlich bedingtem Fernbleiben von der Arbeit und krankheitsfremden Faktoren wie Kinderbetreuung und Stellen losigkeit vorzunehmen ( Urk. 6/19/13 f.). 3.4

In ihren Berichten vom 2 7. Mai und 2 8. Juli 2013 ( Urk. 6/23, Urk. 6/24/55) hielt Dr. C.___ an ihren Diagnosen fest (E. 3.2 hiervor) und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv und orientierungslos fühle. Sie wolle so bald als möglich wieder arbeitsfähig sein und strenge sich enorm an. Die Prognose sei weiterhin gut und ab September oder Oktober 2013 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/23/1 f., Urk. 6/24/56 f. ). 3.5

Dr. C.___

teilte sodann mit Bericht vom 1 6. April 2014 mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten – bei unveränderter Diagnose – ver bessert habe ( Urk. 6/52/3). Die tiefsitzenden Verhaltens- und Gefühlsmuster seien allerdings nicht sehr schnell auflösbar und bei der ab Oktober 2013 aufgenommenen Tätigkeit in der Versicherungsbranche (50 % ) komme es aufgrund der alten Bewältigungsmuster zu Erschöpfung ( Urk. 6/52/4). Dr.

C.___

schätzte, dass die Versicherte in einem halben Jahr wieder voll arbeitsfähig sein werde ( Urk. 6/52/5). 3.6

Unter dem Titel der objektiven psychopathologischen Befunde stellte der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 2 6. August 2014 ( Urk. 6/59) fest , dass die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert und im Kontaktverhalten freundlich, kooperativ und auskunftsbereit sei. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt und die Versicherte spreche mit unauffällig lauter sowie gut modulierter Stimme. Die Grundstimmung sei nieder geschlagen und verzweifelt, es bestehe eine Affektlabilität mit wiederholten Weineinbrüchen bei belastenden Themen. An anderer Stelle könne die Ver sicherte auch lächeln und sich von einer humorvollen Seite zeigen. Der Affekt sei zudem ängstlich getönt, schuldbeladen wirkend sowie mit Gefüh len der Insuffizienz, Selbstwertminderung und Scham. Die Beschwerdeschil derungen seien un ein geschränkt glaubhaft und hätten keinen appellativen

Charakter. Ein Leidensdruck sei spürbar, eine Tendenz zur Verdeutlichung d er Beschwerden sei aber nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und nachvollziehbar sowie inhaltlich auf die eigenen Defizite fokus siert. Akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persönlichkeits züge seien erkennbar. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren und die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch intakt ( Urk. 6/59/14).

Gestützt auf die eigene Untersuchung der Versicherten, deren Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie d i e zur Verfügung gestellten Unterla gen äusserte sich

Dr. E.___

im Ergebnis

dahingehend , dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Es liege eine anhaltende ängstlich getönte Depression (ICD-10 F34.8) beziehungsweise als Differentialdiagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vor. Zud em bestehe ein Verdacht auf akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persön lichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne angesichts der Besserungstendenzen, der IV-fremden Faktoren (psychosoziale Belastungen) und der Nichteinhaltung verordneter Therapien (Nichteinnahme von Antidepressiva) ab September 2014 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden ( Urk. 6/59/19).

3.7

In Bezug auf das Gutachten von Dr. E.___ hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2014 fest, dass detailliert auf die Akten lage eingegangen und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien. Man könne sich folglich darauf stützen ( Urk. 6/64/6). 3.8

In ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2014 kritisierte Dr. C.___

die Aus führungen von Dr. E.___ , da die Kriterien für die Diagnose einer mit telschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) damals wie heute eindeutig erfüllt seien ( Urk. 6/79/1). Darüber hinaus seien seine Aussagen zur Anamnese schlichtweg nicht verwertbar, da er sich zu wenig in die Versicherte habe einfühlen können und die vor bestehenden Arzt berichte einfach überg angen habe ( Urk. 6/79/4). Er stelle im Weiteren plötzlich fest, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe eine behandel bare Depression und die Behandlung sei auf gutem Weg ( Urk. 6/79/6). 3.9

Im Anschluss an die Kritik von Dr. C.___

äusserte sich Dr. E.___

am 3. April 2015 dahingehend, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäb en, die eine Abänderung der im Gutachten aufgeführten Untersuchungsergebnisse begründen würden. Die sehr emotional geführte Argumentation von Dr. C.___

spiegle eindrucksvoll die Sinnhaftigkeit der Begutachtung durch einen unbeteiligten neutralen Gutachter wieder ( Urk. 6/81/3). 3.10

In ihrem Schreiben vom 3 1. Mai 2015 hielt Dr. C.___

an ihrer Sichtweise und Diagnose fest. Inhaltlich könne man nicht darüber hinwegsehen, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten sehr ungenau gewesen sei und zu falschen Dingen Auskunft erteilt habe . Die Diagnose von ihr und Dr. D.___ sei daher immer noch gültig und stelle die 100%ige Arbeitsfähigkeit in Frage ( Urk. 6/86/3). 3.11

Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2015 dafür , dass Dr. C.___

keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht habe und es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle ( Urk. 6/88/3). 4. 4.1

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu prüfen, ob dem psychiatrische n Gutachten von Dr. E.___

volle Beweiskraft zukommt und ob überhaupt ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt. 4.2

Das Gutachten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2014 beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/59/9 f., Urk. 6/59/12 f.). In Bezug auf die Anamnese wurden dem Gutachter von der Beschwerdegegnerin sämtliche relevanten Akten zur Verfügung gestellt ( Urk. 6/59/1). Für die strittigen Be lange ist das Gutachten demnach umfassend erstellt worden. Die Ausführun gen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation leuchten ein und beinhalten begründete Schlussfolgerun gen. Zudem setzte sich der Gutachter mit den früheren Einschätzungen des Gesundheitszustandes der Versicherten auseinander ( Urk. 6/59/15-17). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der erhobenen Befunde erscheint plau sibel und nachvollziehbar, dass sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liessen (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 1 1. September 2014; Urk. 6/64/6) .

Die übrigen vorliegenden ( fach )-ärztlichen Beurteilungen vermögen den Be weiswert des Gutachtens vom 2 6. August 2014 nicht zu schmälern. So stützt die Beschwerdeführerin ihre Argumentation massgeblich auf den Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2014 ( Urk. 6/79/2 ff.). Abgesehen von stellenweiser unsachlicher Kritik (vgl. Urk. 6/79/3 f.) zielen deren Ausführun gen

jedoch primär auf die aus ihrer Sicht durch den Gutachter falsch gestellte Diagnose ab. Es verhält sich allerdings so, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E.

5.1). In diesem Zusammenhang z og

Dr. E.___

jedenfalls nachvollziehbare Schlüsse , indem er aufgrund der festgestellten Besserungstendenzen, IV-fremden Faktoren sowie der Nichteinhaltung der verordneten Therapien auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2014 schloss ( Urk. 6/59/19).

Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ hat der Gutachter auch nicht festgestellt, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle ( Urk. 6/79/6), sondern bloss Abklärungen in diese Richtung unternommen ( Urk. 6/59/17 ff.) , was ohne weiteres einleuchtet , da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits seit einiger Zeit in psychia trischer Behandlung befand . Schliesslich

bringt die Beschwerdegegnerin berechtigterweise vor (vgl. Urk. 5 S. 2), dass es einer Erfahrungstatsache ent spreche, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrau ens stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte des halb mit Vorbehalt zu würdigen seien (BGE 135 V 465 E. 4.5 ). So spricht im konkreten Fall namentlich d ie teilweise recht emotional gehaltene Stellung nahme von Dr. C.___ ( Urk. 6/79/2 ff.) für ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Dies mag zwar im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung hilfreich oder gar notwendig sein, wirkt sich allerdings natur gemäss

auch negativ auf die Möglichkeit der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts nach rein objektiven Gesichtspunkten aus . 4.3

Unabhängig von der Beweiskraft des Gutac htens von Dr. E.___

bleibt ergänzend anzufügen, dass selbst einer mittelgradigen dep ressiven Episode (ICD-10 F32.1 )

– wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert wurde (vgl. E.

3.2 hiervor) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich offenkundig um keine therapieresistente Depression , was auch Dr. C.___

selbst bekräftigte ( Urk. 6/79/6). Die Prognose wurde zudem stets als gut oder gar sehr gut eingeschätzt (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). Hinzu kommt, dass nicht alle zumutbaren Behandlungsmöglichkei ten optimal ausgenutzt worden sind, da die Beschwerdeführerin das ihr von Dr. C.___ verschriebene Antidepressivum nicht zuverlässig eingenommen hat ( Urk. 6/59/10, Urk. 6/59/18). In Nachachtung der oben zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist aus diesen Gründen von keinem invalidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Selbiges gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ gestellte Diff erentialdiagnose Dysthymie (ICD-

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

E. 10 F34.1 ) sowie allenfalls vorhandene akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15 ), da diese nur als invalidisierend zu betrachten sind , wenn sie zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auft reten ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_842/2011 vom 1 6. Oktober

2012 E.

4.3.1 sowie 8C_558 /2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.1 ) .

Eine solche liegt nun aber im konkreten Fall augenscheinlich nicht vo r .

4.4

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdegegne rin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf ein e Invalidenrente verneint hat. Es liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und der ein s chlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Entgegen der Auffassun g der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3) besteht aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage folglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom

6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen ). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 139 V 547; Urk. 1 S.

3) ist nicht einschlägig, da dieser sich auf einen Fall der Revision be stehender Renten bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage bezieht.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00889 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Dire ktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war zuletzt von April 2002 bis März 2013 bei der Z.___ AG , A.___ , als stellvertretende Geschäftsführerin tätig ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/18/1 f.). Unter Hinweis auf eine Depression und Erschöpfung meldete sie sich am 7. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 2 0. November 2012 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch ( Urk. 6/4), holte die Akten der Kranke n taggeldversicherung ( Urk. 6/9 , Urk. 6/21, Urk. 6/50 ), Arztbericht e der behan delnden Ärztin nen

( Urk. 6/17, Urk. 6/23 , Urk. 6/52, Urk. 6/53 ) sowie einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/18) ein und liess einen Auszug aus d em indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 6/5). Ferner holte die IV-Stelle die Akten der BVG-Sammelstiftung SwissLife samt von dieser in Auftrag gege benem psychiatrische m Gutachten ein ( Urk. 6/19 f. , Urk. 6/24 ) . Nach erfolg ter Frühintervention ( Urk. 6/45) liess sie die Versicherte zudem in eigenem Auftrag psychiatrisch begutachten ( Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 2 4. Okt o ber 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 6/66). Mit Eingabe vom 2 4. November

2014 ( Urk. 6/75), ergänzt am 1 9. Dezember 2014 beziehungsweise 9. Januar

2015 ( Urk. 6/78 f.) , erhob die Versicherte Einwand dagegen. Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 6/80 f.) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/88/2 f.) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2. Juli 2015 im ange kündigten Sinne ( Urk. 6/89 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 auf eine Replik, wobei sie an ihren in der Beschwerde schrift gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB ) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt die ser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell be dingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorüber gehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E . 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).

1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diag nosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, jedoch sei aus rechtlicher Sicht die geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen, womit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen ergäben keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der Untersuchungser gebnisse begründen würden. Es handle sich insgesamt um eine andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein , dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass es sich bei den von ihr im Einwandverfahren eingereichten Arztberichten um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle. Diese Arztberichte seien zumindest geeignet, berechtigte Zweifel an den medizinischen Beweismitteln, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, zu wecken. Das Bundesgericht stelle in seiner ständigen Rechtspre chung besonders hohe Anforderungen an die medizinischen Abklärungen, von denen Rentenzusprachen abh i ngen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 , BGE 139 V 547). Hierzu gehöre auch, dass die Untersuchungen aktuell, vollständig und schlüssig seien. Im Hinblick auf diese Erfordernisse medizinischer Abklärungen bleibe somit nichts anderes übrig, als entweder auf die bereits im Rahmen des Einwandverfahrens ins Recht gelegten ärztlichen Berichte abzustellen oder die beantragten medizini schen Abklärungen vornehmen zu lassen ( Urk. 1 S. 3). 2.3

Im Anschluss daran wies die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 7. Okto ber 2015 im Wesentlichen darauf hin, dass es vorliegend keine Gründe gebe, an dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten zu zweifeln. Dieses entspreche in jeglicher Hinsicht den vom Bundesgericht ge forderten Kriterien, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen ( Urk. 5). 3. 3.1

Im Arztbericht vom 2 8. Februar 2012 stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, bei der Beschwerdeführerin die Diagnose depressive Episode bei psychosozialer Überlastung. Die Versicherte sei nach einer langen und sehr anstrengenden Zeit mit einer dramatischen Schwa ngerschaft und Geburt sowie vorbestehender Überlastung sehr erschöpft. Hinzu komme die sehr intensive Pflege der noch äusserst behandlungsbedürftigen

Zwillinge und eine grosse allgemeine Unsicherheit beziehungsweise Hilflo s i gkeit ( Urk. 6/9/8). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell und schätzungsweise für die nächsten zwei bis drei Monate zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/9/9). 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 1 5. Juni 2012 eine mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1 ). Die Versicherte sei depressiv, orientierungslos und leide an ver mindertem Antrieb, einem Verlust des Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfen und einer psychomotorischen Hemmung. Sie sei derzeit zu 100 % arbeitsun fähig, könne später aber mit Sicherheit wieder 100 % arbeiten ( Urk. 6/9/13 f.). Vergleichbare Ausführungen enthalten auch die Berichte von Dr. C.___

vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/4 f.) und 9. Februar 2013, wobei sie zusätzlich ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostizierte ( Urk. 6/17 /3-5) . Die Prognose sei jedoch gut und es gehe stetig vorwärts. Lediglich die Bestimmung des zeitlichen Horizonts der Genesung sei schwierig ( Urk. 6/17/4). 3.3

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Februar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose atypische Depression (ICD-10 F32.8) und verwies in diesem Zusammenhang auf die deutlich depre ssive Stimmung der Versicherten sowie deren leichte Verminderung der Schwin g ungsfähigkeit bei gleichzeitig geäusserter enormer Leistungsmotivation, die dann aber nicht umgesetzt werden könne. Zusätzlich leide sie unter einer Beeinträchtigung des Vitalgefühls, dem Ver lust der Libido sowie unter Angst. Atypisch sei die fehlende Wahrnehmung der Depressivität durch die Versicherte selbst und die uneingeschränkte Motivation ( Urk. 6/19/10 f.). Dr. D.___ rechnete mit dem Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit

– bei optimaler Behandlung - innerhalb von drei Monaten und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von längstens neun Monaten, wobei eine medikamentöse antidepressive Behandlung dringend indiziert sei. Mit der Besserung des Gesundheitszustandes sei jedoch eine sor g fältige Abgrenzung zwischen gesundheitlich bedingtem Fernbleiben von der Arbeit und krankheitsfremden Faktoren wie Kinderbetreuung und Stellen losigkeit vorzunehmen ( Urk. 6/19/13 f.). 3.4

In ihren Berichten vom 2 7. Mai und 2 8. Juli 2013 ( Urk. 6/23, Urk. 6/24/55) hielt Dr. C.___ an ihren Diagnosen fest (E. 3.2 hiervor) und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv und orientierungslos fühle. Sie wolle so bald als möglich wieder arbeitsfähig sein und strenge sich enorm an. Die Prognose sei weiterhin gut und ab September oder Oktober 2013 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/23/1 f., Urk. 6/24/56 f. ). 3.5

Dr. C.___

teilte sodann mit Bericht vom 1 6. April 2014 mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten – bei unveränderter Diagnose – ver bessert habe ( Urk. 6/52/3). Die tiefsitzenden Verhaltens- und Gefühlsmuster seien allerdings nicht sehr schnell auflösbar und bei der ab Oktober 2013 aufgenommenen Tätigkeit in der Versicherungsbranche (50 % ) komme es aufgrund der alten Bewältigungsmuster zu Erschöpfung ( Urk. 6/52/4). Dr.

C.___

schätzte, dass die Versicherte in einem halben Jahr wieder voll arbeitsfähig sein werde ( Urk. 6/52/5). 3.6

Unter dem Titel der objektiven psychopathologischen Befunde stellte der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 2 6. August 2014 ( Urk. 6/59) fest , dass die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert und im Kontaktverhalten freundlich, kooperativ und auskunftsbereit sei. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt und die Versicherte spreche mit unauffällig lauter sowie gut modulierter Stimme. Die Grundstimmung sei nieder geschlagen und verzweifelt, es bestehe eine Affektlabilität mit wiederholten Weineinbrüchen bei belastenden Themen. An anderer Stelle könne die Ver sicherte auch lächeln und sich von einer humorvollen Seite zeigen. Der Affekt sei zudem ängstlich getönt, schuldbeladen wirkend sowie mit Gefüh len der Insuffizienz, Selbstwertminderung und Scham. Die Beschwerdeschil derungen seien un ein geschränkt glaubhaft und hätten keinen appellativen

Charakter. Ein Leidensdruck sei spürbar, eine Tendenz zur Verdeutlichung d er Beschwerden sei aber nicht anzunehmen. Der formale Gedankengang sei ge ordnet und nachvollziehbar sowie inhaltlich auf die eigenen Defizite fokus siert. Akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persönlichkeits züge seien erkennbar. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien nicht zu eruieren und die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch intakt ( Urk. 6/59/14).

Gestützt auf die eigene Untersuchung der Versicherten, deren Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie d i e zur Verfügung gestellten Unterla gen äusserte sich

Dr. E.___

im Ergebnis

dahingehend , dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Es liege eine anhaltende ängstlich getönte Depression (ICD-10 F34.8) beziehungsweise als Differentialdiagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vor. Zud em bestehe ein Verdacht auf akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische

Persön lichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne angesichts der Besserungstendenzen, der IV-fremden Faktoren (psychosoziale Belastungen) und der Nichteinhaltung verordneter Therapien (Nichteinnahme von Antidepressiva) ab September 2014 keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden ( Urk. 6/59/19).

3.7

In Bezug auf das Gutachten von Dr. E.___ hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2014 fest, dass detailliert auf die Akten lage eingegangen und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien. Man könne sich folglich darauf stützen ( Urk. 6/64/6). 3.8

In ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2014 kritisierte Dr. C.___

die Aus führungen von Dr. E.___ , da die Kriterien für die Diagnose einer mit telschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) damals wie heute eindeutig erfüllt seien ( Urk. 6/79/1). Darüber hinaus seien seine Aussagen zur Anamnese schlichtweg nicht verwertbar, da er sich zu wenig in die Versicherte habe einfühlen können und die vor bestehenden Arzt berichte einfach überg angen habe ( Urk. 6/79/4). Er stelle im Weiteren plötzlich fest, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe eine behandel bare Depression und die Behandlung sei auf gutem Weg ( Urk. 6/79/6). 3.9

Im Anschluss an die Kritik von Dr. C.___

äusserte sich Dr. E.___

am 3. April 2015 dahingehend, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäb en, die eine Abänderung der im Gutachten aufgeführten Untersuchungsergebnisse begründen würden. Die sehr emotional geführte Argumentation von Dr. C.___

spiegle eindrucksvoll die Sinnhaftigkeit der Begutachtung durch einen unbeteiligten neutralen Gutachter wieder ( Urk. 6/81/3). 3.10

In ihrem Schreiben vom 3 1. Mai 2015 hielt Dr. C.___

an ihrer Sichtweise und Diagnose fest. Inhaltlich könne man nicht darüber hinwegsehen, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten sehr ungenau gewesen sei und zu falschen Dingen Auskunft erteilt habe . Die Diagnose von ihr und Dr. D.___ sei daher immer noch gültig und stelle die 100%ige Arbeitsfähigkeit in Frage ( Urk. 6/86/3). 3.11

Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. Juni 2015 dafür , dass Dr. C.___

keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht habe und es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handle ( Urk. 6/88/3). 4. 4.1

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu prüfen, ob dem psychiatrische n Gutachten von Dr. E.___

volle Beweiskraft zukommt und ob überhaupt ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt. 4.2

Das Gutachten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2014 beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/59/9 f., Urk. 6/59/12 f.). In Bezug auf die Anamnese wurden dem Gutachter von der Beschwerdegegnerin sämtliche relevanten Akten zur Verfügung gestellt ( Urk. 6/59/1). Für die strittigen Be lange ist das Gutachten demnach umfassend erstellt worden. Die Ausführun gen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation leuchten ein und beinhalten begründete Schlussfolgerun gen. Zudem setzte sich der Gutachter mit den früheren Einschätzungen des Gesundheitszustandes der Versicherten auseinander ( Urk. 6/59/15-17). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der erhobenen Befunde erscheint plau sibel und nachvollziehbar, dass sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liessen (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 1 1. September 2014; Urk. 6/64/6) .

Die übrigen vorliegenden ( fach )-ärztlichen Beurteilungen vermögen den Be weiswert des Gutachtens vom 2 6. August 2014 nicht zu schmälern. So stützt die Beschwerdeführerin ihre Argumentation massgeblich auf den Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 7. Dezember 2014 ( Urk. 6/79/2 ff.). Abgesehen von stellenweiser unsachlicher Kritik (vgl. Urk. 6/79/3 f.) zielen deren Ausführun gen

jedoch primär auf die aus ihrer Sicht durch den Gutachter falsch gestellte Diagnose ab. Es verhält sich allerdings so, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E.

5.1). In diesem Zusammenhang z og

Dr. E.___

jedenfalls nachvollziehbare Schlüsse , indem er aufgrund der festgestellten Besserungstendenzen, IV-fremden Faktoren sowie der Nichteinhaltung der verordneten Therapien auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2014 schloss ( Urk. 6/59/19).

Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ hat der Gutachter auch nicht festgestellt, dass es sich um eine therapieresistente Depression handle ( Urk. 6/79/6), sondern bloss Abklärungen in diese Richtung unternommen ( Urk. 6/59/17 ff.) , was ohne weiteres einleuchtet , da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits seit einiger Zeit in psychia trischer Behandlung befand . Schliesslich

bringt die Beschwerdegegnerin berechtigterweise vor (vgl. Urk. 5 S. 2), dass es einer Erfahrungstatsache ent spreche, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrau ens stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte des halb mit Vorbehalt zu würdigen seien (BGE 135 V 465 E. 4.5 ). So spricht im konkreten Fall namentlich d ie teilweise recht emotional gehaltene Stellung nahme von Dr. C.___ ( Urk. 6/79/2 ff.) für ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Dies mag zwar im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung hilfreich oder gar notwendig sein, wirkt sich allerdings natur gemäss

auch negativ auf die Möglichkeit der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts nach rein objektiven Gesichtspunkten aus . 4.3

Unabhängig von der Beweiskraft des Gutac htens von Dr. E.___

bleibt ergänzend anzufügen, dass selbst einer mittelgradigen dep ressiven Episode (ICD-10 F32.1 )

– wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert wurde (vgl. E.

3.2 hiervor) - grundsätzlich keine i nvalidisierende Wirkung zukommt. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pi eresistent sind. Nur in dieser

- seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem müsse die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 und 9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich offenkundig um keine therapieresistente Depression , was auch Dr. C.___

selbst bekräftigte ( Urk. 6/79/6). Die Prognose wurde zudem stets als gut oder gar sehr gut eingeschätzt (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). Hinzu kommt, dass nicht alle zumutbaren Behandlungsmöglichkei ten optimal ausgenutzt worden sind, da die Beschwerdeführerin das ihr von Dr. C.___ verschriebene Antidepressivum nicht zuverlässig eingenommen hat ( Urk. 6/59/10, Urk. 6/59/18). In Nachachtung der oben zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist aus diesen Gründen von keinem invalidi sierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Selbiges gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ gestellte Diff erentialdiagnose Dysthymie (ICD- 10 F34.1 ) sowie allenfalls vorhandene akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/59/15 ), da diese nur als invalidisierend zu betrachten sind , wenn sie zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auft reten ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_842/2011 vom 1 6. Oktober

2012 E.

4.3.1 sowie 8C_558 /2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.1 ) .

Eine solche liegt nun aber im konkreten Fall augenscheinlich nicht vo r .

4.4

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdegegne rin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf ein e Invalidenrente verneint hat. Es liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und der ein s chlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Entgegen der Auffassun g der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3) besteht aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage folglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom

6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen ). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 139 V 547; Urk. 1 S.

3) ist nicht einschlägig, da dieser sich auf einen Fall der Revision be stehender Renten bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage bezieht.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch