opencaselaw.ch

IV.2015.00883

Die rentenzusprechende Verfügung war zweifellos unrichtig, allerdings wurde der aktuelle Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-10-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete zuletzt als Mittelschullehrerin in ei nem Pensum von 70 bis 85 % , als sie sich am 19. Mai 2010 aufgrund psychi scher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel dete ( Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5.4 , S. 7 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/12-15, Urk. 8/19 -20 ) ab und veranlasste eine psychi atrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über wel che am 16. November 2010 berichtet wurde ( Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 ( Urk. 8/26) die Abwei sung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und diese unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Einwände ( Urk. 8/27, Urk. 8/30-31) erhob en hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 15. August 2013 ( Urk. 8/63) tä tigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Si tuation ( Urk. 8/70, Urk. 8/74 ) und hob alsdann nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/76-77, Urk. 8/80) die bisherige Viertelsrente mit Verfü gung vom 8. Juli 2015 ( Urk. 8/85 = Urk.

2) wiedererwägungsweise auf. 2.

Die Versicherte erhob am 3. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 13-14), was der Be schwerdegegnerin am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die bei der Rentenzusprache attestierte Arbeitsunfähigkeit durch psy chosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und unterhalten worden sei. Der psy chopathologische Befund sei vollkommen unauffällig gewesen. Es habe dem nach kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch aktuell sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % arbeits fähig. Die rentenzusprechende Verfügung sei daher wiedererwägungsweise auf zuheben (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (S. 5). Es treffe nicht zu, dass die Ren tenzusprache zweife llos unrichtig gewesen sei . Es habe klar ein verselbständig ter Gesundheitsschaden vorgelegen. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien abgegrenzt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne diese Faktoren fest gelegt worden (S. 6 ff. ). Das aktuelle Gutachten enthalte lediglich eine abwei chende Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Zudem könne auf das Gutachten weder in formeller noch in materieller Hinsicht abgestellt werden (S. 10) . Folg lich bestehe weiterhin Ansp ruch auf die bisherige Invalidenrente (S.12 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war. 3. 3.1

Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Gehörsverlet zung zu beurteilen,

wonach die Beschwerdegegnerin sich nicht mit den vorge brachten Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft w orden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Obwohl die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) weitergehende Ausführungen als noch im Vorbescheid ( Urk. 8/76) vor nahm, ging sie auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin nicht wirk lich ein und äusserte sich beispielsweise überhaupt nicht zu den gerügten in haltlichen und formellen Mängeln des aktuellen Gutachtens und somit zu des sen Beweiskraft (vgl. Einwände vom 30. Oktober 2014, Urk. 8/80 S. 8 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde, kann von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs allerdings abgesehen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4 .2

Am 5. Juni 2008 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, sein Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse ( Urk. 8/5/1-8). Als Diagnosen hielt er ei ne massivste Form eines Burn out-Sy ndroms sowie einen Status nach psychophysischem Zusammen bruch/Erschöpfungszustand mit breitem Spektrum begleitender psychoreaktiver Beschwerden fest. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unauf fällig. Es liege weiterhin ein labiles Zustandsbild vor, wobei eine berufliche Reintegration zurzeit bei anhaltender psychophysischer Asthenie nicht möglich sei (S. 6 f.). 4 .3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seinen vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der zuständigen Pensi onskasse am 6. Juli 2009 ( Urk. 8/5/9-17), wobei er als Diagnose einen Zustand nach einer gravierenden Erschöpfungsdepression (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2) im Juli 2007 nannte . Die Be schwerdeführerin erhole sich sehr langsam mit voller und partieller Krank schreibung. Zudem liege der Verdacht auf eine phobisch- anankastische und asthenische Persönlichkeitsentwicklung vor (S. 9 lit . d). Es bestehe eine – ver mutlich nur vorübergehende – Berufsunfähigkeit von 50 % (S. 9 lit . a). Die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte psychische Störung habe Krankheits wert , wobei psychosoziale Umstände aber im Spiel seien (S. 9 lit . g). 4 .4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Juni 2010 ( Urk. 8/13/6-10) an, dass er die Beschwerde führerin seit November 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und ein Burn out-Syndrom schweren bis schwersten Grades (ICD-10 Z73.0) diagnostizieren könne. Als Dif ferentialdiagnose (DD) führte er ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei von einer A rbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen; dies voraussichtlich dauernd (S. 2 Ziff. 1.6.). 4 .5

Am 9. November 2010 erfolgte die psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie. Im Bericht vom 16. November 2010 ( Urk. 8/18) führte dieser folgende Hauptdiagnosen auf (S. 5 Ziff. 9): - Status nach Erschöpfungsdepression mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im berufli chen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) - n eurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbar keit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwang haften und abhängigen Zügen (ICD-10 F48.0) - DD: Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7)

Es bestünden weiterhin erhebliche psychosoziale Stressoren (zunehmend pflege - be dürftige Mutter, angeschlagene Schwester, kränkelnde und zunehmend älter werdende Lebenspartnerin), zu denen die Beschwerdeführerin bisher noch keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit habe entwickeln können. Die chroni fizierten , vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Beziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressiver Abgrenzung seien Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. D er Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit , sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (S. 5 f. Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin sei vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Au gust 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die bisherige Tä tigkeit sei eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entspre chende, optimal angepa sste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 14). 4 .6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2011 ( Urk. 8/31) führte Dr. A.___ aus, es habe sich relativ schnell herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin ei nem Pensum von 50 % oder mehr gesundheitlich nicht gewachsen sei. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise wieder bedrohlich nahe an einen totalen Er schöpfungszustand geraten. Er habe der Beschwerdeführerin daher geraten, ihr Pensum dringend wieder zu senken. Derzeit lei s te die Beschwerdeführerin ein Pensum von zirka 40 % , welches sie mehr schlecht als recht zu bewältigen ver möge. 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 5 .2

Am 15. März 2014 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein vertrauensärztliches Gutachten zuhan den der zuständigen Pensionskasse ( Urk. 8/70). Als Diagnose führte er einen Status nach Erschöpfungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im beruflichen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) auf. Demgegenüber könne eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) aufgrund der beruflichen Laufbahn nicht angenommen werden (S. 8 f. Ziff. 4). Derzeit bestehe kein Burn out-Syndrom. Zumindest gegenwärtig sei die Beschwerde führerin als psychiatrisch „nicht krank“ einzuordnen (S. 9 Ziff. 5). Bei der Be schwerdeführerin könne nicht von einer manifesten psychopathologischen Fehlsteuerung oder Auffälligkeit als Ausdruck einer tiefgreifenden neurotischen oder sonstigen psychopathologischen Störung ausgegangen werden. Die Be schwerdeführerin zeige eine Persönlichkeitsstruktur auf, welche mit dem Beruf als Lehrperson grundsätzlich vereinbar sei und welche insgesamt nicht als schwerwiegend pathologisch in Erscheinung trete. Bei der Beschwerdeführerin gehe es vielmehr um Leistungsvermögen und Erschöpfung (S. 11). Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es lägen keine gesundheitlichen respektive psychiatrischen Gründe vor, die gegen die bisherige Tätigkeit sprächen (S. 12 lit . a). Die psychosozialen Beanspruchungen würden zu den rezidivierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (S. 14 lit . h). 5 .3

Mit Bericht vom 20. Juni 2014 ( Urk. 8/74) führte Dr. A.___ einen Sta tus nach einem Burn out-Syndrom schwersten Grades im Jahr 2007 (ICD-10 Z73.0) sowie ein seither persistierendes chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit 2011 zu zirka 60 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 5.4

Die Ärzte des D.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, äusserten mit Bericht vom 26. Januar 2015 ( Urk. 3/4) den Verdacht auf eine chronifizierte

vestibuläre Migräne mit phobischer Komponente und visueller Dominanz. Es werde die probatorische Migräneprophylaxe mit Magnesium und Riboflavin empfohlen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels angemeldet (S. 1 f.). 5.5

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk.

14) ist zu entnehmen, dass s ich aus dem ursprünglichen Burn out-Sy ndrom respektive der Erschöpfungsdepres sion zwischenzeitlich eine eigenständige psychiatrische Störung im Rahmen des depressiven Formenkreises entwickelt habe. Dies trotz vollständigen Wegfallens psychosozialer Belastungsfaktoren (S. 5). 6 . 6 .1

Im Lichte der Sach

- und Rechts lage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. November 2010 als zweife llos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E. 1.3) . 6.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). 6 .3

Die Rentenzusprache erfolgte vorliegend gestützt auf den Bericht der psychiatri schen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Februar 2011, Urk. 8/24 S. 3 ff.). Dieser diagnostizierte einen Status nach Erschöpfungsdepressionen mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im beruflichen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) sowie eine neurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbarkeit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwanghaften und ab hängigen Zügen (ICD-10 F48.0). Als Differentialdiagnose führte er eine Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) auf ( Urk. 8/18 S. 5 Ziff. 9). Demzufolge erachtete er die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2009 als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entsprechende, optimal angepasste Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 14). 6.4

Dabei fällt auf , dass die psychopathologische Befundaufnahme weit est gehend unauffällig war. So sei die Beschwerdeführerin zu allen Qual itäten voll orien tiert gewesen. Antrieb sowie Psychomotorik hätten ungehindert gewirkt. Die Beschwerdeschilderung sei angemessen, sachlich kontrolliert, teilweise aber et was umständlich und weitschweifig gewesen. Die Stimmung sei überwiegend ernst gewesen, wobei hintergründig Unsicherheit und Verletztheit spürbar ge wesen seien. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalt e n und Lächeln sowie Tränen im Verlauf der Exploration möglich gewesen. Aktuell liege kein Anhalt für Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörungen vor. Es bestünde n auch kein e Anhalt spunkte für Zwänge. Die Persönlichkeit weise selbstunsichere-zwanghafte und aggressiv-gehemmte Züge auf. Die Gedächtnisleistungen und die Intelligenz seien unauffällig. Es liege kein Anhalt für Suizidalität vor (v gl. Urk. 8/18 S. 4 f. Ziff. 8).

Angesichts dessen erscheint d ie von Dr. B.___ in der Folge attestierte - doch beträchtliche - Arbeitsunfähigkeit von 50 % trotz des Vorliegens von Ermessenszügen als nicht nachvollziehbar.

Ausser Frage steht sodann, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen. Dr. B.___ hält diesbezüglich in seinem Gutachten allerdings ausdrücklich fest, dass die chronifizierten , vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Be ziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressi ver Abgrenzung Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit, sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (vgl. Urk. 8/18 S. 5 f.). Auch dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass psychosoziale Umstände zwar vorlägen, die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte Störung aller dings Krankheitswert habe (vgl. Urk. 8/5/9-17 S. 9 lit . g).

Schliesslich verwendete Dr. B.___ i n diagnostischer Hinsicht beim genann ten Status nach Erschöpfungsdepression die Codierung ICD-10 F43.23 , worunter

Anpassungsstörungen fallen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 209 ff.) . Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass Anpas sungsstörungen schon zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden galten. So kommt eine r

An passungsstörung zwar Krankheitswert zu, allerdings stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hin reichend ausgeprägte Pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2).

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi - sieren den Charakters einer neurasthenischen Entwicklung (ICD-10 F.48.0) die damals geltenden rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur aus - nahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3) . Eine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. BGE 130 V 352) fand damals nicht statt und im diagnostizierten Status nach Er - schöpfungsdepression (ICD-10 F43.23) lässt sich ferner auch keine er forderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erkennen. 6.5

Nach de m Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der renten - zuspre chenden Verfügung getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Einschätzung und steht insbesondere im Widerspruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusp rache einer Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vorstehend E. 1.3). 7. 7.1

Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder - erwä gungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegt insbesondere das ver trauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) vor . Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem Status nach Erschöp fungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im berufli chen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) leide. Eine ausgeprägte Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) verneinte er hingegen (vgl. Urk. 8/70 S. 8 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/70 S. 12 lit . a).

Dabei fällt auf, dass die objektive Befundaufnahme nach AMDP zwar ausführ lich erfolgte (vgl. Urk. 8/70 S. 7 f. Ziff. 3). Allerdings geht es angesichts der vorliegenden Aktenlage und den

eindeutig im Vord ergrund stehenden psychi schen

Beschwerden

klar an der Problematik vorbei , wenn

Dr. C.___ als Grundleiden eine Parodontose au fführt (vgl. Urk. 8/70 S. 8 Mitte).

Zudem wer den die aktuell aus subjektiver Sicht geklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nirgends erwähnt, sondern Dr. C.___ weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Befindlichkeitsstörungen wie auch ihre psychischen und beruflichen Probleme geschildert habe und die geschilderten Beschwerden sowie psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wie auch der Verlauf wieder holt und weitgehend übereinstimmend dargelegt worden seien (vgl. Urk. 8/70 S. 7 Ziff. 3, S. 9 Ziff. 5). Ob die geklagten Beschwerden nun in der Be - gutachtung entsprechend berücksichtigt wurden, lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich überschreitet er mit seinen Ausführungen zur Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechts seine medizinischen Kompetenzen (vgl. Urk. 8/70 S. 9 ff. Ziff. 5). Das Gutachten von Dr. C.___ stellt demnach keine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar (vorstehend E. 1.5). Eine ab schliessende Beurteilung über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit ist somit nicht möglich . 7 . 3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentsc hädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die bei der Rentenzusprache attestierte Arbeitsunfähigkeit durch psy chosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und unterhalten worden sei. Der psy chopathologische Befund sei vollkommen unauffällig gewesen. Es habe dem nach kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch aktuell sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % arbeits fähig. Die rentenzusprechende Verfügung sei daher wiedererwägungsweise auf zuheben (S. 2 f. ).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (S. 5). Es treffe nicht zu, dass die Ren tenzusprache zweife llos unrichtig gewesen sei . Es habe klar ein verselbständig ter Gesundheitsschaden vorgelegen. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien abgegrenzt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne diese Faktoren fest gelegt worden (S. 6 ff. ). Das aktuelle Gutachten enthalte lediglich eine abwei chende Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Zudem könne auf das Gutachten weder in formeller noch in materieller Hinsicht abgestellt werden (S. 10) . Folg lich bestehe weiterhin Ansp ruch auf die bisherige Invalidenrente (S.12 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war.

E. 3.1 Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Gehörsverlet zung zu beurteilen,

wonach die Beschwerdegegnerin sich nicht mit den vorge brachten Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5).

E. 3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft w orden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).

E. 3.3 Obwohl die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) weitergehende Ausführungen als noch im Vorbescheid ( Urk. 8/76) vor nahm, ging sie auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin nicht wirk lich ein und äusserte sich beispielsweise überhaupt nicht zu den gerügten in haltlichen und formellen Mängeln des aktuellen Gutachtens und somit zu des sen Beweiskraft (vgl. Einwände vom 30. Oktober 2014, Urk. 8/80 S. 8 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde, kann von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs allerdings abgesehen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

E. 4 .6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2011 ( Urk. 8/31) führte Dr. A.___ aus, es habe sich relativ schnell herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin ei nem Pensum von 50 % oder mehr gesundheitlich nicht gewachsen sei. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise wieder bedrohlich nahe an einen totalen Er schöpfungszustand geraten. Er habe der Beschwerdeführerin daher geraten, ihr Pensum dringend wieder zu senken. Derzeit lei s te die Beschwerdeführerin ein Pensum von zirka 40 % , welches sie mehr schlecht als recht zu bewältigen ver möge.

E. 5 .3

Mit Bericht vom 20. Juni 2014 ( Urk. 8/74) führte Dr. A.___ einen Sta tus nach einem Burn out-Syndrom schwersten Grades im Jahr 2007 (ICD-10 Z73.0) sowie ein seither persistierendes chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit 2011 zu zirka 60 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

E. 5.4 Die Ärzte des D.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, äusserten mit Bericht vom 26. Januar 2015 ( Urk. 3/4) den Verdacht auf eine chronifizierte

vestibuläre Migräne mit phobischer Komponente und visueller Dominanz. Es werde die probatorische Migräneprophylaxe mit Magnesium und Riboflavin empfohlen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels angemeldet (S. 1 f.).

E. 5.5 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk.

14) ist zu entnehmen, dass s ich aus dem ursprünglichen Burn out-Sy ndrom respektive der Erschöpfungsdepres sion zwischenzeitlich eine eigenständige psychiatrische Störung im Rahmen des depressiven Formenkreises entwickelt habe. Dies trotz vollständigen Wegfallens psychosozialer Belastungsfaktoren (S. 5).

E. 6 .3

Die Rentenzusprache erfolgte vorliegend gestützt auf den Bericht der psychiatri schen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Februar 2011, Urk. 8/24 S. 3 ff.). Dieser diagnostizierte einen Status nach Erschöpfungsdepressionen mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im beruflichen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) sowie eine neurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbarkeit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwanghaften und ab hängigen Zügen (ICD-10 F48.0). Als Differentialdiagnose führte er eine Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) auf ( Urk. 8/18 S. 5 Ziff. 9). Demzufolge erachtete er die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2009 als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entsprechende, optimal angepasste Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 14).

E. 6.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2).

E. 6.4 Dabei fällt auf , dass die psychopathologische Befundaufnahme weit est gehend unauffällig war. So sei die Beschwerdeführerin zu allen Qual itäten voll orien tiert gewesen. Antrieb sowie Psychomotorik hätten ungehindert gewirkt. Die Beschwerdeschilderung sei angemessen, sachlich kontrolliert, teilweise aber et was umständlich und weitschweifig gewesen. Die Stimmung sei überwiegend ernst gewesen, wobei hintergründig Unsicherheit und Verletztheit spürbar ge wesen seien. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalt e n und Lächeln sowie Tränen im Verlauf der Exploration möglich gewesen. Aktuell liege kein Anhalt für Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörungen vor. Es bestünde n auch kein e Anhalt spunkte für Zwänge. Die Persönlichkeit weise selbstunsichere-zwanghafte und aggressiv-gehemmte Züge auf. Die Gedächtnisleistungen und die Intelligenz seien unauffällig. Es liege kein Anhalt für Suizidalität vor (v gl. Urk. 8/18 S. 4 f. Ziff. 8).

Angesichts dessen erscheint d ie von Dr. B.___ in der Folge attestierte - doch beträchtliche - Arbeitsunfähigkeit von 50 % trotz des Vorliegens von Ermessenszügen als nicht nachvollziehbar.

Ausser Frage steht sodann, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen. Dr. B.___ hält diesbezüglich in seinem Gutachten allerdings ausdrücklich fest, dass die chronifizierten , vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Be ziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressi ver Abgrenzung Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit, sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (vgl. Urk. 8/18 S. 5 f.). Auch dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass psychosoziale Umstände zwar vorlägen, die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte Störung aller dings Krankheitswert habe (vgl. Urk. 8/5/9-17 S. 9 lit . g).

Schliesslich verwendete Dr. B.___ i n diagnostischer Hinsicht beim genann ten Status nach Erschöpfungsdepression die Codierung ICD-10 F43.23 , worunter

Anpassungsstörungen fallen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 209 ff.) . Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass Anpas sungsstörungen schon zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden galten. So kommt eine r

An passungsstörung zwar Krankheitswert zu, allerdings stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hin reichend ausgeprägte Pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2).

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi - sieren den Charakters einer neurasthenischen Entwicklung (ICD-10 F.48.0) die damals geltenden rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur aus - nahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3) . Eine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. BGE 130 V 352) fand damals nicht statt und im diagnostizierten Status nach Er - schöpfungsdepression (ICD-10 F43.23) lässt sich ferner auch keine er forderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erkennen.

E. 6.5 Nach de m Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der renten - zuspre chenden Verfügung getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Einschätzung und steht insbesondere im Widerspruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusp rache einer Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vorstehend E. 1.3).

E. 7 . 3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 7.1 Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder - erwä gungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).

E. 7.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegt insbesondere das ver trauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) vor . Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem Status nach Erschöp fungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im berufli chen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) leide. Eine ausgeprägte Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) verneinte er hingegen (vgl. Urk. 8/70 S. 8 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/70 S. 12 lit . a).

Dabei fällt auf, dass die objektive Befundaufnahme nach AMDP zwar ausführ lich erfolgte (vgl. Urk. 8/70 S. 7 f. Ziff. 3). Allerdings geht es angesichts der vorliegenden Aktenlage und den

eindeutig im Vord ergrund stehenden psychi schen

Beschwerden

klar an der Problematik vorbei , wenn

Dr. C.___ als Grundleiden eine Parodontose au fführt (vgl. Urk. 8/70 S. 8 Mitte).

Zudem wer den die aktuell aus subjektiver Sicht geklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nirgends erwähnt, sondern Dr. C.___ weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Befindlichkeitsstörungen wie auch ihre psychischen und beruflichen Probleme geschildert habe und die geschilderten Beschwerden sowie psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wie auch der Verlauf wieder holt und weitgehend übereinstimmend dargelegt worden seien (vgl. Urk. 8/70 S. 7 Ziff. 3, S. 9 Ziff. 5). Ob die geklagten Beschwerden nun in der Be - gutachtung entsprechend berücksichtigt wurden, lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich überschreitet er mit seinen Ausführungen zur Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechts seine medizinischen Kompetenzen (vgl. Urk. 8/70 S. 9 ff. Ziff. 5). Das Gutachten von Dr. C.___ stellt demnach keine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar (vorstehend E. 1.5). Eine ab schliessende Beurteilung über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit ist somit nicht möglich .

E. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentsc hädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00883 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

24. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete zuletzt als Mittelschullehrerin in ei nem Pensum von 70 bis 85 % , als sie sich am 19. Mai 2010 aufgrund psychi scher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel dete ( Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 5.4 , S. 7 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/12-15, Urk. 8/19 -20 ) ab und veranlasste eine psychi atrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über wel che am 16. November 2010 berichtet wurde ( Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 ( Urk. 8/26) die Abwei sung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und diese unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Einwände ( Urk. 8/27, Urk. 8/30-31) erhob en hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 15. August 2013 ( Urk. 8/63) tä tigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Si tuation ( Urk. 8/70, Urk. 8/74 ) und hob alsdann nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/76-77, Urk. 8/80) die bisherige Viertelsrente mit Verfü gung vom 8. Juli 2015 ( Urk. 8/85 = Urk.

2) wiedererwägungsweise auf. 2.

Die Versicherte erhob am 3. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 13-14), was der Be schwerdegegnerin am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die bei der Rentenzusprache attestierte Arbeitsunfähigkeit durch psy chosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und unterhalten worden sei. Der psy chopathologische Befund sei vollkommen unauffällig gewesen. Es habe dem nach kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch aktuell sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % arbeits fähig. Die rentenzusprechende Verfügung sei daher wiedererwägungsweise auf zuheben (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (S. 5). Es treffe nicht zu, dass die Ren tenzusprache zweife llos unrichtig gewesen sei . Es habe klar ein verselbständig ter Gesundheitsschaden vorgelegen. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien abgegrenzt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne diese Faktoren fest gelegt worden (S. 6 ff. ). Das aktuelle Gutachten enthalte lediglich eine abwei chende Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Zudem könne auf das Gutachten weder in formeller noch in materieller Hinsicht abgestellt werden (S. 10) . Folg lich bestehe weiterhin Ansp ruch auf die bisherige Invalidenrente (S.12 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zulässig war. 3. 3.1

Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Gehörsverlet zung zu beurteilen,

wonach die Beschwerdegegnerin sich nicht mit den vorge brachten Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft w orden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Obwohl die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) weitergehende Ausführungen als noch im Vorbescheid ( Urk. 8/76) vor nahm, ging sie auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin nicht wirk lich ein und äusserte sich beispielsweise überhaupt nicht zu den gerügten in haltlichen und formellen Mängeln des aktuellen Gutachtens und somit zu des sen Beweiskraft (vgl. Einwände vom 30. Oktober 2014, Urk. 8/80 S. 8 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde, kann von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs allerdings abgesehen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4 .2

Am 5. Juni 2008 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, sein Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse ( Urk. 8/5/1-8). Als Diagnosen hielt er ei ne massivste Form eines Burn out-Sy ndroms sowie einen Status nach psychophysischem Zusammen bruch/Erschöpfungszustand mit breitem Spektrum begleitender psychoreaktiver Beschwerden fest. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unauf fällig. Es liege weiterhin ein labiles Zustandsbild vor, wobei eine berufliche Reintegration zurzeit bei anhaltender psychophysischer Asthenie nicht möglich sei (S. 6 f.). 4 .3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seinen vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der zuständigen Pensi onskasse am 6. Juli 2009 ( Urk. 8/5/9-17), wobei er als Diagnose einen Zustand nach einer gravierenden Erschöpfungsdepression (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2) im Juli 2007 nannte . Die Be schwerdeführerin erhole sich sehr langsam mit voller und partieller Krank schreibung. Zudem liege der Verdacht auf eine phobisch- anankastische und asthenische Persönlichkeitsentwicklung vor (S. 9 lit . d). Es bestehe eine – ver mutlich nur vorübergehende – Berufsunfähigkeit von 50 % (S. 9 lit . a). Die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte psychische Störung habe Krankheits wert , wobei psychosoziale Umstände aber im Spiel seien (S. 9 lit . g). 4 .4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Juni 2010 ( Urk. 8/13/6-10) an, dass er die Beschwerde führerin seit November 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und ein Burn out-Syndrom schweren bis schwersten Grades (ICD-10 Z73.0) diagnostizieren könne. Als Dif ferentialdiagnose (DD) führte er ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei von einer A rbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen; dies voraussichtlich dauernd (S. 2 Ziff. 1.6.). 4 .5

Am 9. November 2010 erfolgte die psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie. Im Bericht vom 16. November 2010 ( Urk. 8/18) führte dieser folgende Hauptdiagnosen auf (S. 5 Ziff. 9): - Status nach Erschöpfungsdepression mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im berufli chen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) - n eurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbar keit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwang haften und abhängigen Zügen (ICD-10 F48.0) - DD: Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7)

Es bestünden weiterhin erhebliche psychosoziale Stressoren (zunehmend pflege - be dürftige Mutter, angeschlagene Schwester, kränkelnde und zunehmend älter werdende Lebenspartnerin), zu denen die Beschwerdeführerin bisher noch keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit habe entwickeln können. Die chroni fizierten , vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Beziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressiver Abgrenzung seien Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. D er Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit , sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (S. 5 f. Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin sei vom 7. November 2007 bis 17. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Au gust 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die bisherige Tä tigkeit sei eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entspre chende, optimal angepa sste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 14). 4 .6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2011 ( Urk. 8/31) führte Dr. A.___ aus, es habe sich relativ schnell herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin ei nem Pensum von 50 % oder mehr gesundheitlich nicht gewachsen sei. Die Be schwerdeführerin sei zeitweise wieder bedrohlich nahe an einen totalen Er schöpfungszustand geraten. Er habe der Beschwerdeführerin daher geraten, ihr Pensum dringend wieder zu senken. Derzeit lei s te die Beschwerdeführerin ein Pensum von zirka 40 % , welches sie mehr schlecht als recht zu bewältigen ver möge. 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juli 2015 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 5 .2

Am 15. März 2014 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein vertrauensärztliches Gutachten zuhan den der zuständigen Pensionskasse ( Urk. 8/70). Als Diagnose führte er einen Status nach Erschöpfungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im beruflichen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) auf. Demgegenüber könne eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) aufgrund der beruflichen Laufbahn nicht angenommen werden (S. 8 f. Ziff. 4). Derzeit bestehe kein Burn out-Syndrom. Zumindest gegenwärtig sei die Beschwerde führerin als psychiatrisch „nicht krank“ einzuordnen (S. 9 Ziff. 5). Bei der Be schwerdeführerin könne nicht von einer manifesten psychopathologischen Fehlsteuerung oder Auffälligkeit als Ausdruck einer tiefgreifenden neurotischen oder sonstigen psychopathologischen Störung ausgegangen werden. Die Be schwerdeführerin zeige eine Persönlichkeitsstruktur auf, welche mit dem Beruf als Lehrperson grundsätzlich vereinbar sei und welche insgesamt nicht als schwerwiegend pathologisch in Erscheinung trete. Bei der Beschwerdeführerin gehe es vielmehr um Leistungsvermögen und Erschöpfung (S. 11). Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es lägen keine gesundheitlichen respektive psychiatrischen Gründe vor, die gegen die bisherige Tätigkeit sprächen (S. 12 lit . a). Die psychosozialen Beanspruchungen würden zu den rezidivierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (S. 14 lit . h). 5 .3

Mit Bericht vom 20. Juni 2014 ( Urk. 8/74) führte Dr. A.___ einen Sta tus nach einem Burn out-Syndrom schwersten Grades im Jahr 2007 (ICD-10 Z73.0) sowie ein seither persistierendes chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit 2011 zu zirka 60 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 5.4

Die Ärzte des D.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, äusserten mit Bericht vom 26. Januar 2015 ( Urk. 3/4) den Verdacht auf eine chronifizierte

vestibuläre Migräne mit phobischer Komponente und visueller Dominanz. Es werde die probatorische Migräneprophylaxe mit Magnesium und Riboflavin empfohlen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels angemeldet (S. 1 f.). 5.5

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1. Februar 2016 ( Urk.

14) ist zu entnehmen, dass s ich aus dem ursprünglichen Burn out-Sy ndrom respektive der Erschöpfungsdepres sion zwischenzeitlich eine eigenständige psychiatrische Störung im Rahmen des depressiven Formenkreises entwickelt habe. Dies trotz vollständigen Wegfallens psychosozialer Belastungsfaktoren (S. 5). 6 . 6 .1

Im Lichte der Sach

- und Rechts lage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. November 2010 als zweife llos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E. 1.3) . 6.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). 6 .3

Die Rentenzusprache erfolgte vorliegend gestützt auf den Bericht der psychiatri schen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Februar 2011, Urk. 8/24 S. 3 ff.). Dieser diagnostizierte einen Status nach Erschöpfungsdepressionen mit ängstlich-vermeidenden Zügen mit dem Hintergrund einer chronischen Selbstüberforderung im beruflichen wie privaten Bereich (ICD-10 F43.23) sowie eine neurasthenische Entwicklung mit protrahierter verminderter Belastbarkeit auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit vorwiegend zwanghaften und ab hängigen Zügen (ICD-10 F48.0). Als Differentialdiagnose führte er eine Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) auf ( Urk. 8/18 S. 5 Ziff. 9). Demzufolge erachtete er die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2009 als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin am ehesten entsprechende, optimal angepasste Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 14). 6.4

Dabei fällt auf , dass die psychopathologische Befundaufnahme weit est gehend unauffällig war. So sei die Beschwerdeführerin zu allen Qual itäten voll orien tiert gewesen. Antrieb sowie Psychomotorik hätten ungehindert gewirkt. Die Beschwerdeschilderung sei angemessen, sachlich kontrolliert, teilweise aber et was umständlich und weitschweifig gewesen. Die Stimmung sei überwiegend ernst gewesen, wobei hintergründig Unsicherheit und Verletztheit spürbar ge wesen seien. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalt e n und Lächeln sowie Tränen im Verlauf der Exploration möglich gewesen. Aktuell liege kein Anhalt für Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörungen vor. Es bestünde n auch kein e Anhalt spunkte für Zwänge. Die Persönlichkeit weise selbstunsichere-zwanghafte und aggressiv-gehemmte Züge auf. Die Gedächtnisleistungen und die Intelligenz seien unauffällig. Es liege kein Anhalt für Suizidalität vor (v gl. Urk. 8/18 S. 4 f. Ziff. 8).

Angesichts dessen erscheint d ie von Dr. B.___ in der Folge attestierte - doch beträchtliche - Arbeitsunfähigkeit von 50 % trotz des Vorliegens von Ermessenszügen als nicht nachvollziehbar.

Ausser Frage steht sodann, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen. Dr. B.___ hält diesbezüglich in seinem Gutachten allerdings ausdrücklich fest, dass die chronifizierten , vorwiegend von Abhängigkeiten dominierten Be ziehungsmuster bei gleichzeitig fehlender Fähigkeit zu angemessener aggressi ver Abgrenzung Folgen einer relevanten psychischen Störung und ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Beschwerdeführerin mangle es an der Fähigkeit, sich gegenüber den psychosozialen Belastungen angemessen zu behaupten und abzugrenzen (vgl. Urk. 8/18 S. 5 f.). Auch dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass psychosoziale Umstände zwar vorlägen, die 2007 akute und seit zwei Jahren chronifizierte Störung aller dings Krankheitswert habe (vgl. Urk. 8/5/9-17 S. 9 lit . g).

Schliesslich verwendete Dr. B.___ i n diagnostischer Hinsicht beim genann ten Status nach Erschöpfungsdepression die Codierung ICD-10 F43.23 , worunter

Anpassungsstörungen fallen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorga nisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 209 ff.) . Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass Anpas sungsstörungen schon zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden galten. So kommt eine r

An passungsstörung zwar Krankheitswert zu, allerdings stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hin reichend ausgeprägte Pathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2).

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidi - sieren den Charakters einer neurasthenischen Entwicklung (ICD-10 F.48.0) die damals geltenden rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur aus - nahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3) . Eine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. BGE 130 V 352) fand damals nicht statt und im diagnostizierten Status nach Er - schöpfungsdepression (ICD-10 F43.23) lässt sich ferner auch keine er forderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erkennen. 6.5

Nach de m Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der renten - zuspre chenden Verfügung getroffene Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Einschätzung und steht insbesondere im Widerspruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusp rache einer Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 8/35, Urk. 8/42) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vorstehend E. 1.3). 7. 7.1

Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder - erwä gungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entschei dung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenan spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegt insbesondere das ver trauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) vor . Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem Status nach Erschöp fungssyndrom bei chronischer Überlastung respektive Überforderung im berufli chen wie auch privaten Bereich (ICD-10 F48) leide. Eine ausgeprägte Persön lichkeitsstörung mit vorwiegend zwanghaft-selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7) verneinte er hingegen (vgl. Urk. 8/70 S. 8 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/70 S. 12 lit . a).

Dabei fällt auf, dass die objektive Befundaufnahme nach AMDP zwar ausführ lich erfolgte (vgl. Urk. 8/70 S. 7 f. Ziff. 3). Allerdings geht es angesichts der vorliegenden Aktenlage und den

eindeutig im Vord ergrund stehenden psychi schen

Beschwerden

klar an der Problematik vorbei , wenn

Dr. C.___ als Grundleiden eine Parodontose au fführt (vgl. Urk. 8/70 S. 8 Mitte).

Zudem wer den die aktuell aus subjektiver Sicht geklagten Beschwerden der Beschwerde führerin nirgends erwähnt, sondern Dr. C.___ weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Befindlichkeitsstörungen wie auch ihre psychischen und beruflichen Probleme geschildert habe und die geschilderten Beschwerden sowie psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wie auch der Verlauf wieder holt und weitgehend übereinstimmend dargelegt worden seien (vgl. Urk. 8/70 S. 7 Ziff. 3, S. 9 Ziff. 5). Ob die geklagten Beschwerden nun in der Be - gutachtung entsprechend berücksichtigt wurden, lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich überschreitet er mit seinen Ausführungen zur Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechts seine medizinischen Kompetenzen (vgl. Urk. 8/70 S. 9 ff. Ziff. 5). Das Gutachten von Dr. C.___ stellt demnach keine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar (vorstehend E. 1.5). Eine ab schliessende Beurteilung über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit ist somit nicht möglich . 7 . 3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver - sicherungsge richt ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentsc hädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans