Sachverhalt
1.
Am 19. Dezember 2003 sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle),
Y.___
rückwirkend ab
1. August 200 3
eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 5/263 ) und entrichtete i n der Folge auch
eine Kinderrente für seine Tochter Z.___ (Übersicht in
Urk. 5/115/1). Die Kinderrente wurde nach seiner Verhaftung im April 2007 auf das Konto seiner Ehefrau X.___ , der
Mutter von Z.___
überwiesen ( Urk. 5/253/3 f., 5/214 , 5/212 und 5/14/1 ).
Im Laufe der Strafuntersuchung gegen Y.___
(vgl. insbesondere Urk. 5/45 und Urk. 5/152) hob die IV-Stelle am 6. Juli 2010
– wie mit Vorbescheid vom 1
9. Februar 2010 angekündigt ( Urk. 5/140) –
die vorerwähnte Rentenver fügung wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen besteh e , und stellte infolgedessen auch die Kinderrente per sofort ein
( Urk. 5 /123). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00871 vom 31. Oktober 2011 ab ( Urk. 5/79).
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 8C_955/2011 vom 9. Juli 2012 ( Urk. 5/56). Inzwischen hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2010 die Rückforderung der Kinderrente
gegenüber X.___
mit Fr. 58‘0 95 .-- beziffert ( Urk. 7/115) und am 11.
November 2010 in diesem Sinne verfügt ( Urk. 5/8/101). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.01204 vom 30. August 2013 die se Rückforderung infolge teilweiser Verjährung auf den Betrag von Fr. 45‘244 .-- ( Urk. 5/42/1-8).
Die IV-Stelle setzte das Urteil mit Verfügung vom 25. November 2015 um und forderte von X.___ die Zahlu ng des Betrages von Fr. 45‘244.-- innert 30 Tagen unter Hinweis auf die Möglichk eit, ein Erlassgesuch zu stellen ( Urk. 5/33) . Ein entsprechendes Gesuch wurde von der IV-Stelle am
29. November 2013 registriert ( Urk. 5/35). Für die Prüfung desselben forderte die IV-Stelle X.___ mehrfach auf, einen Fragebogen auszufüllen und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen ( Urk. 5/21 und 5/24). Da sie dieser Aufforderung nicht nac hkam, trat die IV-Stelle am 21. Juli 2014 nicht auf das Erlassgesuch ein. Indes wies sie d a rauf hin, dass ein später eingereichtes, vollständig belegtes und ausreichend begründetes Gesuch nach wie vor geprüft würde ( Urk. 7/20). Ein solches Gesuch zusam men mit Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen reichte X.___ ein ( Urk. 5/14) , nachdem sie im Oktober und Dezember 2014 Zahlungs erin nerungen
erhalten hatte ( Urk. 5/15 und 5/18 ) .
Die IV-Stelle kündigte ihr so dann mit Schreiben vom
26. Mai 2015 an, dass man ihrem Gesuch nicht werde entsprechen können , und setzte ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis zum 26 . Juni 2015 an ( Urk. 5 /12). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 legte X.___ ihre Einwände nochmals dar ( Urk. 5/10 ). Letzt l ich wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2015 explizit im Betrag von Fr. 44‘912.-- ab ( Urk. 5/2/5 ff. = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde , aufgegeben bei der Post am 2. September 2015. Darin beantragte sie sinngemäss , ihr die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kinderrenten zu erlassen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 6). Am 6. November 2015 erstattete X.___ die Replik ( Urk. 8), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 10). In der Folge räumte das Gericht X.___ m it Beschluss vom 18. Januar 2017 – unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstel lung im Falle eines Sachurteils – explizit die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein ( Urk. 12). Diese hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ausdrücklich an der Beschwerde fest
( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 mit diversen Hinweisen).
Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 2.
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, Y.___
sei in illegale D ro gengeschäfte verwickelt gewesen , woraus auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei respektive er habe damit eine Erwerb s tätigkeit ausgeübt . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Bescheid gewusst habe, da sie bereits damals mit ihm verheiratet gewesen sei und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geteilt habe. Folglich ha be diese ihre Meldepflicht verletzt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei . Im Übrigen sei ein Betrag von Fr. 45‘244.-- gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013 zurück zuerstatten. In der angefochtenen Verfügung sei dieser fälschlicherweise mit Fr. 44‘912.-- beziffert worden ( Urk. 2 und 4 ).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, nichts von der illegalen Tätig keit ihres Ehemannes gewusst zu haben. Bis zur Verhaftung sei dieser zuhause gewesen und sie mit dem Kind ebenfalls zwecks Erlernen der Sprache. Man habe einen eher niedrigen Lebensstandard gepflegt ( Wohn kosten
Fr. 1‘150. -- pro Monat ) und sei vom Sozialamt unterstützt worden . Dieses habe wegen der R ente n
übrigens weniger bezahlt , weshalb sie gegebe nenfalls Geld nachfordern müsste.
Ihr Ehemann habe auch kein Geld nach hause gebracht oder für die Familie verwendet. Dementsprechend habe die Polizei b ei der
Hausdurchsuchung nichts gefunden. D ie Kinderrente sei ferner nur von Mai 2007 bis Juni 2010 an sie a usbezahlt worden. Des Weiteren habe sie sich im Jahr 2011 erfolgreich selbständig gemacht und wolle die wenige Zeit mit ihrer Tochter sorglos verbringen. Ansonsten könne sie sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren . Dann würde sie betrieben und ihre Mitarbeiter würden arbeitslos. Bereits jetzt finde die Familie wegen der Betreibungen des Ehemannes keine neue Wohnung . Von ihrer GmbH beziehe sie einen Lohn, der gerade für den Unterhalt der Familie reiche. Damit könne sie in absehbarer Zukunft die Fr. 45‘244.-- nicht zurück zahlen . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sie nicht zum Sachverhalt befragt
und ohne strafbare Handlung sei die einjährige Verjährungsfrist massgeblich, die bereits abgelaufen sei ( Urk. 1 , 8 und 14 ). 3.
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013
ist rechtskräftig und som it verbindlich (vgl. Urk. 5/42/1-8 ) . Die
Fragen der Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG und
der rückerstattungspflichti gen Person nach Art. 2 ATSV
können folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Betrag von Fr. 45‘244. -- zurückzu erstatten . Zu prüfen bleibt
daher einzig , ob die Voraussetzungen für d en Erlass der Rückforderung erfüllt sind. 4.
4.1
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Diese Vermutung kann indes
widerlegt werden . Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht seinen Entscheid im Sozialver sicherungsrecht grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat . Das Gericht folgt also jener Sachverhalts darstellung , die es von allen möglichen Geschehensabläufen al s die wahr scheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt daher nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 ), doch gelten auch nicht die s trenge n beweisrechtliche n Anforderungen , wie sie das Strafverfahren gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“
kennt (zur vorliegend
n icht weiter interessierenden Ausnahme betreffend die Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG v gl.
BGE 138 V 74 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). 4.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ ,
wurde mehrfach von der Polizei einvernommen. Am
10. April 2007 erklärte er unter anderem zu Protokoll , seine Ehefrau habe von den Drogentransporten nichts gewusst ( Urk. 5/153/2). Gleichzeitig g ab er zu, die Drogen für den letzten Transport am Donnerstag
in A.___ übernommen zu haben , während seine Familie im Hotel gewartet habe. Tags darauf sei man mit dem Auto über B.___ nach C.___ und dann nach D.___ bei E.___ gefahren , wo man die Osterfeiertage b ei einem Onkel verbracht habe. Am Montag habe man alsdann , weil es Stau gehabt habe und das Kind ungeduldig gewesen sei, für die Einreise in die Schweiz den Nebenü bergang F.___
benutzt . Das von der Ehefrau mitgeführte Bündel 20er- und einige 10er-Noten, insgesamt Fr. 3‘500.--, sei en der Rest der Belohnung von Fr. 4‘000. -- für den Transport gewesen ( Urk. 5/153/2-4).
Am 1 2. April 2007 erklärte Y.___
erneut , seine Ehefrau habe nichts vo n den Drogentransporten gewusst. Dennoch gab er an, die Belohnung auch für den Lebensunterhalt verwendet zu haben ( Urk. 5/153/17). Zum Drogentransport von A.___ erklärte er nunmehr, er sei von Samstag bis Donnerstag in der G.___ gewesen und habe dort einen Anruf erhalten, er solle nach A.___ fahren. Er reise immer ab und zu in die G.___ , weshalb er seiner Familie diesbezüglich nichts Spezielles gesagt habe. Seine Ehefrau habe ihn dann am Flughafen in H.___ abgeholt und man sei nach A.___ gefahren. Der Ausflug nach I.___ sei vorher nicht geplant gewesen. 10 bis 20 km nach A.___ habe er sich um 22.30 Uhr mit einem Lastwagenchauffeur auf einem Parkplatz getroffen. Seine Familie habe im 200 m entfernten Auto gewartet, während er einen Rollkoffer, einen Aktenkoffer und Fr. 4‘000.-- erhalten habe. Er habe der Familie erzählt, Gepäck von seinem Kollegen sei gekommen. Die Frage, ob seine Ehefrau etwas gesehen oder gesagt habe, verneinte Y.___ und fügte hinzu, sie dürfe nichts dazu sagen, wenn er etwas mache ( Urk. 5/153/18-2 1 ) .
Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass weitere Über nahmen von Drogen in J.___ , K.___
und L.___
statt fanden ( Urk. 5/153/9 und 5/153/15 ). Seiner Ehefrau will Y.___
bezüglich eines der weiteren Transporte nur gesagt habe, er müsse Geschäft e machen ( Urk. 5/153/10).
In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2007 stand die Zuordnung der zahlreichen sichergestellten Mobiltelefone, unter anderem mit M.___ SIM-Kart e, im Vordergrund . Dazu sagte Y.___ aus , einen Freund für zwei Tage nach M.___ begleitet zu haben. Was der Freund tue, wisse er nicht ( Urk. 7/153/24 ff. , insbesondere 28 f. ). Zum T ransport von A.___ präzisierte er , am Donnerstagnachmittag sei er in N.___ gelandet, nach A.___ gefahren und bereits am Freitagmorgen nach B.___ , O.___ und P.___ weiter gefahren ( Urk. 5/153/31 und 34).
A m 19. April 2007 räumte Y.___ schliesslich ein, den Leibgurt mit den Drogen im Hotel in A.___ angezogen zu haben, was seine Ehefrau gesehen habe ( Urk. 5/153/39). Wie sich aus jener Einvernahme weiter ergibt, wusste die Beschwerdeführerin auch darüber Bescheid, dass er sich an den Osterfeiertagen am Flughafen in K.___ mit Leuten traf ( Urk. 5/153/42). 4.3
Aus den Strafprotokollen ergeben sich genügend Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, dass ihr Ehemann nicht unter einer schweren Depression litt und durchaus in einem grösseren Arbeitspensum arbeitsfähig war. Bereits die zahlreichen Reisen und Treffen mit Freunden in ganz Europa ( aber auch innerhalb der Schweiz, vgl. Urk. 5/153/128 f.) sprechen für sich. Darüber hinaus mögen die Indizien in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo
f ür eine Strafverfolgung der Beschwerdeführe rin nicht ausreichend sein . Indes finden sich u nter sozialversicherungsrecht lichen Gesichtspunkten genügend
Hinweise dafür , dass sie über das Ausmass und die Illegalität der Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid wusste. Diesbe züglich ist insbesondere zu erwähnen , dass mehrere Tausend Franken der Belohnung in kleinen Geldscheinen bei ihr sichergestellt wurde n , sie den Drogengürtel in A.___ sah und generell keine Fragen stellte, selbst wenn man kurzfristig angekündigt einen Umweg über A.___ fuhr , um im Dunkeln auf einem abgelegenen Parkplatz Gepäck entgegenzunehmen . Es kommt die im Rahmen des alltäglichen Gebrauchs nicht erklärbare Anzahl der sichergestellten Mobiltelefone hinzu. U nter diesen Umständen kann besten falls
eine grobe Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden, die bewusst die Augen vor den zahlreichen Hinweisen auf die krimi nellen Handlungen ihres Ehemannes verschloss. Doch selbst dies genügt, um die Vermu tung ihres guten Glaubens zu wi derlegen. Im Übrigen wohnt Y.___
– belegt zumindest für die Jahre 2012 und 2013 – seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit der Beschwerdeführerin zusammen und bezieht auch einen Lohn aus ihrer GmbH ( Urk. 5/14/21-24) . Gesamthaft betrachtet deutet somit alles auf ein enges Vertrauensverhältnis der beiden hin.
4.4
Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, sollte sie (w as un glaubwürdig ist ) tatsächlich nichts von den illegalen Aktivitäten ihres Ehemannes gewusst haben, diese nach dem Gesagten zumindest erkennen müssen. Sie kann sich deshalb nicht auf ihren guten Glauben berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach der Verhaftung von Y.___ nur dessen persönliche Rente sistierte und die Kinderrente weiterhin bestätigte respektive ausbezahlte ( Urk. 5/209, 5/200, 5/199, 5/189 f. , 5/133 und 5/129 ) . Das Zuwarten der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen, zumal es für diese leicht erkennbar war, dass die Invalidenversicherung bei guter Gesundheit ihres Ehemannes keine Leistungen hätte ausbezahlen dürfen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.3 und 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.2 ). 4.5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf die Abnahme weitere r Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung bereits zur Überzeugung führen , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern ( sog. antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Angesichts der vorstehenden Erwä gungen käme einer im eigenen Interesse erfolgten Aussage der Beschwerde führer in kein massgeblicher Beweiswert zu , weshalb darauf verzichtet werden kann, selbst falls sie eine solche rechtzeitig beantragt hätte. Da Erlassgesuche in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichkasse fallen, ist zudem k ein Vor bescheidverfahren notwendig (vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 410
Rz
2073 ff.) . Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren genügte es somit , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Gelegenheit gab, sich zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern ( Urk. 5/12). 5.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung einer grossen Härte, da diese zweite Voraussetzung kumulativ erfüllt sein müss te .
Mit anderen Worten, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse tatsächlich knapp wären, könnte die Rückforderung nicht erlassen werden, weil es am guten Glauben fehlt. 6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Darüber hinaus wurde das Erlass gesuch in der angefochtenen Verfügung explizit nur im Betrag von Fr. 44‘912.-- abgewiesen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Verse hen . Ein Teilerlass findet i n den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine Stütze und die mit Abstand naheliegendste Erklärung für diese Summe ist eine Verwechslung der beiden in Dispositivziffer 1 des Urteils vom
30. August 2013 festgesetzten Rückforderungen gegenüber der Beschwerde - füh rerin und ihrem Ehemann. Dieser Fehler ist gestützt auf Art. 61 lit . d ATSG bzw. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beheben, wobei sie mit Verfügung vom 18. Januar 2017 bereits auf diese mögliche Schlechterstellung hinge wiesen und ihr explizit Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde (vgl. Sachverhalt E. 2) . 7 .
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden war und Gegenstand des Verfahrens einzig die Erlassvoraussetzungen bilden, geht es vorliegend nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Des halb ist nicht Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) , sondern Art. 61 lit . a ATSG anwendbar und das Verfahren folglich kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewi esen. 2.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juli 2015 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um Erlass der Rücker stattung zu viel ausgerichteter IV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 45‘244.-- abge wiesen wird. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 August 200
E. 3 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 5/263 ) und entrichtete i n der Folge auch
eine Kinderrente für seine Tochter Z.___ (Übersicht in
Urk. 5/115/1). Die Kinderrente wurde nach seiner Verhaftung im April 2007 auf das Konto seiner Ehefrau X.___ , der
Mutter von Z.___
überwiesen ( Urk. 5/253/3 f., 5/214 , 5/212 und 5/14/1 ).
Im Laufe der Strafuntersuchung gegen Y.___
(vgl. insbesondere Urk. 5/45 und Urk. 5/152) hob die IV-Stelle am 6. Juli 2010
– wie mit Vorbescheid vom 1
9. Februar 2010 angekündigt ( Urk. 5/140) –
die vorerwähnte Rentenver fügung wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen besteh e , und stellte infolgedessen auch die Kinderrente per sofort ein
( Urk.
E. 5 /12). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 legte X.___ ihre Einwände nochmals dar ( Urk. 5/10 ). Letzt l ich wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2015 explizit im Betrag von Fr. 44‘912.-- ab ( Urk. 5/2/5 ff. = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde , aufgegeben bei der Post am 2. September 2015. Darin beantragte sie sinngemäss , ihr die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kinderrenten zu erlassen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 6). Am 6. November 2015 erstattete X.___ die Replik ( Urk. 8), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 10). In der Folge räumte das Gericht X.___ m it Beschluss vom 18. Januar 2017 – unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstel lung im Falle eines Sachurteils – explizit die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein ( Urk. 12). Diese hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ausdrücklich an der Beschwerde fest
( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 mit diversen Hinweisen).
Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 2.
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, Y.___
sei in illegale D ro gengeschäfte verwickelt gewesen , woraus auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei respektive er habe damit eine Erwerb s tätigkeit ausgeübt . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Bescheid gewusst habe, da sie bereits damals mit ihm verheiratet gewesen sei und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geteilt habe. Folglich ha be diese ihre Meldepflicht verletzt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei . Im Übrigen sei ein Betrag von Fr. 45‘244.-- gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013 zurück zuerstatten. In der angefochtenen Verfügung sei dieser fälschlicherweise mit Fr. 44‘912.-- beziffert worden ( Urk. 2 und 4 ).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, nichts von der illegalen Tätig keit ihres Ehemannes gewusst zu haben. Bis zur Verhaftung sei dieser zuhause gewesen und sie mit dem Kind ebenfalls zwecks Erlernen der Sprache. Man habe einen eher niedrigen Lebensstandard gepflegt ( Wohn kosten
Fr. 1‘150. -- pro Monat ) und sei vom Sozialamt unterstützt worden . Dieses habe wegen der R ente n
übrigens weniger bezahlt , weshalb sie gegebe nenfalls Geld nachfordern müsste.
Ihr Ehemann habe auch kein Geld nach hause gebracht oder für die Familie verwendet. Dementsprechend habe die Polizei b ei der
Hausdurchsuchung nichts gefunden. D ie Kinderrente sei ferner nur von Mai 2007 bis Juni 2010 an sie a usbezahlt worden. Des Weiteren habe sie sich im Jahr 2011 erfolgreich selbständig gemacht und wolle die wenige Zeit mit ihrer Tochter sorglos verbringen. Ansonsten könne sie sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren . Dann würde sie betrieben und ihre Mitarbeiter würden arbeitslos. Bereits jetzt finde die Familie wegen der Betreibungen des Ehemannes keine neue Wohnung . Von ihrer GmbH beziehe sie einen Lohn, der gerade für den Unterhalt der Familie reiche. Damit könne sie in absehbarer Zukunft die Fr. 45‘244.-- nicht zurück zahlen . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sie nicht zum Sachverhalt befragt
und ohne strafbare Handlung sei die einjährige Verjährungsfrist massgeblich, die bereits abgelaufen sei ( Urk. 1 ,
E. 8 und 14 ). 3.
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013
ist rechtskräftig und som it verbindlich (vgl. Urk. 5/42/1-8 ) . Die
Fragen der Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG und
der rückerstattungspflichti gen Person nach Art. 2 ATSV
können folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Betrag von Fr. 45‘244. -- zurückzu erstatten . Zu prüfen bleibt
daher einzig , ob die Voraussetzungen für d en Erlass der Rückforderung erfüllt sind. 4.
4.1
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Diese Vermutung kann indes
widerlegt werden . Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht seinen Entscheid im Sozialver sicherungsrecht grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat . Das Gericht folgt also jener Sachverhalts darstellung , die es von allen möglichen Geschehensabläufen al s die wahr scheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt daher nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 ), doch gelten auch nicht die s trenge n beweisrechtliche n Anforderungen , wie sie das Strafverfahren gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“
kennt (zur vorliegend
n icht weiter interessierenden Ausnahme betreffend die Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG v gl.
BGE 138 V 74 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). 4.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ ,
wurde mehrfach von der Polizei einvernommen. Am
E. 10 April 2007 erklärte er unter anderem zu Protokoll , seine Ehefrau habe von den Drogentransporten nichts gewusst ( Urk. 5/153/2). Gleichzeitig g ab er zu, die Drogen für den letzten Transport am Donnerstag
in A.___ übernommen zu haben , während seine Familie im Hotel gewartet habe. Tags darauf sei man mit dem Auto über B.___ nach C.___ und dann nach D.___ bei E.___ gefahren , wo man die Osterfeiertage b ei einem Onkel verbracht habe. Am Montag habe man alsdann , weil es Stau gehabt habe und das Kind ungeduldig gewesen sei, für die Einreise in die Schweiz den Nebenü bergang F.___
benutzt . Das von der Ehefrau mitgeführte Bündel 20er- und einige 10er-Noten, insgesamt Fr. 3‘500.--, sei en der Rest der Belohnung von Fr. 4‘000. -- für den Transport gewesen ( Urk. 5/153/2-4).
Am 1 2. April 2007 erklärte Y.___
erneut , seine Ehefrau habe nichts vo n den Drogentransporten gewusst. Dennoch gab er an, die Belohnung auch für den Lebensunterhalt verwendet zu haben ( Urk. 5/153/17). Zum Drogentransport von A.___ erklärte er nunmehr, er sei von Samstag bis Donnerstag in der G.___ gewesen und habe dort einen Anruf erhalten, er solle nach A.___ fahren. Er reise immer ab und zu in die G.___ , weshalb er seiner Familie diesbezüglich nichts Spezielles gesagt habe. Seine Ehefrau habe ihn dann am Flughafen in H.___ abgeholt und man sei nach A.___ gefahren. Der Ausflug nach I.___ sei vorher nicht geplant gewesen. 10 bis 20 km nach A.___ habe er sich um 22.30 Uhr mit einem Lastwagenchauffeur auf einem Parkplatz getroffen. Seine Familie habe im 200 m entfernten Auto gewartet, während er einen Rollkoffer, einen Aktenkoffer und Fr. 4‘000.-- erhalten habe. Er habe der Familie erzählt, Gepäck von seinem Kollegen sei gekommen. Die Frage, ob seine Ehefrau etwas gesehen oder gesagt habe, verneinte Y.___ und fügte hinzu, sie dürfe nichts dazu sagen, wenn er etwas mache ( Urk. 5/153/18-2 1 ) .
Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass weitere Über nahmen von Drogen in J.___ , K.___
und L.___
statt fanden ( Urk. 5/153/9 und 5/153/15 ). Seiner Ehefrau will Y.___
bezüglich eines der weiteren Transporte nur gesagt habe, er müsse Geschäft e machen ( Urk. 5/153/10).
In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2007 stand die Zuordnung der zahlreichen sichergestellten Mobiltelefone, unter anderem mit M.___ SIM-Kart e, im Vordergrund . Dazu sagte Y.___ aus , einen Freund für zwei Tage nach M.___ begleitet zu haben. Was der Freund tue, wisse er nicht ( Urk. 7/153/24 ff. , insbesondere 28 f. ). Zum T ransport von A.___ präzisierte er , am Donnerstagnachmittag sei er in N.___ gelandet, nach A.___ gefahren und bereits am Freitagmorgen nach B.___ , O.___ und P.___ weiter gefahren ( Urk. 5/153/31 und 34).
A m 19. April 2007 räumte Y.___ schliesslich ein, den Leibgurt mit den Drogen im Hotel in A.___ angezogen zu haben, was seine Ehefrau gesehen habe ( Urk. 5/153/39). Wie sich aus jener Einvernahme weiter ergibt, wusste die Beschwerdeführerin auch darüber Bescheid, dass er sich an den Osterfeiertagen am Flughafen in K.___ mit Leuten traf ( Urk. 5/153/42). 4.3
Aus den Strafprotokollen ergeben sich genügend Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, dass ihr Ehemann nicht unter einer schweren Depression litt und durchaus in einem grösseren Arbeitspensum arbeitsfähig war. Bereits die zahlreichen Reisen und Treffen mit Freunden in ganz Europa ( aber auch innerhalb der Schweiz, vgl. Urk. 5/153/128 f.) sprechen für sich. Darüber hinaus mögen die Indizien in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo
f ür eine Strafverfolgung der Beschwerdeführe rin nicht ausreichend sein . Indes finden sich u nter sozialversicherungsrecht lichen Gesichtspunkten genügend
Hinweise dafür , dass sie über das Ausmass und die Illegalität der Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid wusste. Diesbe züglich ist insbesondere zu erwähnen , dass mehrere Tausend Franken der Belohnung in kleinen Geldscheinen bei ihr sichergestellt wurde n , sie den Drogengürtel in A.___ sah und generell keine Fragen stellte, selbst wenn man kurzfristig angekündigt einen Umweg über A.___ fuhr , um im Dunkeln auf einem abgelegenen Parkplatz Gepäck entgegenzunehmen . Es kommt die im Rahmen des alltäglichen Gebrauchs nicht erklärbare Anzahl der sichergestellten Mobiltelefone hinzu. U nter diesen Umständen kann besten falls
eine grobe Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden, die bewusst die Augen vor den zahlreichen Hinweisen auf die krimi nellen Handlungen ihres Ehemannes verschloss. Doch selbst dies genügt, um die Vermu tung ihres guten Glaubens zu wi derlegen. Im Übrigen wohnt Y.___
– belegt zumindest für die Jahre 2012 und 2013 – seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit der Beschwerdeführerin zusammen und bezieht auch einen Lohn aus ihrer GmbH ( Urk. 5/14/21-24) . Gesamthaft betrachtet deutet somit alles auf ein enges Vertrauensverhältnis der beiden hin.
4.4
Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, sollte sie (w as un glaubwürdig ist ) tatsächlich nichts von den illegalen Aktivitäten ihres Ehemannes gewusst haben, diese nach dem Gesagten zumindest erkennen müssen. Sie kann sich deshalb nicht auf ihren guten Glauben berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach der Verhaftung von Y.___ nur dessen persönliche Rente sistierte und die Kinderrente weiterhin bestätigte respektive ausbezahlte ( Urk. 5/209, 5/200, 5/199, 5/189 f. , 5/133 und 5/129 ) . Das Zuwarten der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen, zumal es für diese leicht erkennbar war, dass die Invalidenversicherung bei guter Gesundheit ihres Ehemannes keine Leistungen hätte ausbezahlen dürfen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.3 und 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.2 ). 4.5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf die Abnahme weitere r Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung bereits zur Überzeugung führen , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern ( sog. antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Angesichts der vorstehenden Erwä gungen käme einer im eigenen Interesse erfolgten Aussage der Beschwerde führer in kein massgeblicher Beweiswert zu , weshalb darauf verzichtet werden kann, selbst falls sie eine solche rechtzeitig beantragt hätte. Da Erlassgesuche in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichkasse fallen, ist zudem k ein Vor bescheidverfahren notwendig (vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 410
Rz
2073 ff.) . Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren genügte es somit , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Gelegenheit gab, sich zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern ( Urk. 5/12). 5.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung einer grossen Härte, da diese zweite Voraussetzung kumulativ erfüllt sein müss te .
Mit anderen Worten, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse tatsächlich knapp wären, könnte die Rückforderung nicht erlassen werden, weil es am guten Glauben fehlt. 6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Darüber hinaus wurde das Erlass gesuch in der angefochtenen Verfügung explizit nur im Betrag von Fr. 44‘912.-- abgewiesen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Verse hen . Ein Teilerlass findet i n den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine Stütze und die mit Abstand naheliegendste Erklärung für diese Summe ist eine Verwechslung der beiden in Dispositivziffer 1 des Urteils vom
30. August 2013 festgesetzten Rückforderungen gegenüber der Beschwerde - füh rerin und ihrem Ehemann. Dieser Fehler ist gestützt auf Art. 61 lit . d ATSG bzw. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beheben, wobei sie mit Verfügung vom 18. Januar 2017 bereits auf diese mögliche Schlechterstellung hinge wiesen und ihr explizit Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde (vgl. Sachverhalt E. 2) . 7 .
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden war und Gegenstand des Verfahrens einzig die Erlassvoraussetzungen bilden, geht es vorliegend nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Des halb ist nicht Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) , sondern Art. 61 lit . a ATSG anwendbar und das Verfahren folglich kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewi esen. 2.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juli 2015 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um Erlass der Rücker stattung zu viel ausgerichteter IV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 45‘244.-- abge wiesen wird. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00882 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 19. Dezember 2003 sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle),
Y.___
rückwirkend ab
1. August 200 3
eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 5/263 ) und entrichtete i n der Folge auch
eine Kinderrente für seine Tochter Z.___ (Übersicht in
Urk. 5/115/1). Die Kinderrente wurde nach seiner Verhaftung im April 2007 auf das Konto seiner Ehefrau X.___ , der
Mutter von Z.___
überwiesen ( Urk. 5/253/3 f., 5/214 , 5/212 und 5/14/1 ).
Im Laufe der Strafuntersuchung gegen Y.___
(vgl. insbesondere Urk. 5/45 und Urk. 5/152) hob die IV-Stelle am 6. Juli 2010
– wie mit Vorbescheid vom 1
9. Februar 2010 angekündigt ( Urk. 5/140) –
die vorerwähnte Rentenver fügung wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen besteh e , und stellte infolgedessen auch die Kinderrente per sofort ein
( Urk. 5 /123). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00871 vom 31. Oktober 2011 ab ( Urk. 5/79).
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 8C_955/2011 vom 9. Juli 2012 ( Urk. 5/56). Inzwischen hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2010 die Rückforderung der Kinderrente
gegenüber X.___
mit Fr. 58‘0 95 .-- beziffert ( Urk. 7/115) und am 11.
November 2010 in diesem Sinne verfügt ( Urk. 5/8/101). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.01204 vom 30. August 2013 die se Rückforderung infolge teilweiser Verjährung auf den Betrag von Fr. 45‘244 .-- ( Urk. 5/42/1-8).
Die IV-Stelle setzte das Urteil mit Verfügung vom 25. November 2015 um und forderte von X.___ die Zahlu ng des Betrages von Fr. 45‘244.-- innert 30 Tagen unter Hinweis auf die Möglichk eit, ein Erlassgesuch zu stellen ( Urk. 5/33) . Ein entsprechendes Gesuch wurde von der IV-Stelle am
29. November 2013 registriert ( Urk. 5/35). Für die Prüfung desselben forderte die IV-Stelle X.___ mehrfach auf, einen Fragebogen auszufüllen und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen ( Urk. 5/21 und 5/24). Da sie dieser Aufforderung nicht nac hkam, trat die IV-Stelle am 21. Juli 2014 nicht auf das Erlassgesuch ein. Indes wies sie d a rauf hin, dass ein später eingereichtes, vollständig belegtes und ausreichend begründetes Gesuch nach wie vor geprüft würde ( Urk. 7/20). Ein solches Gesuch zusam men mit Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen reichte X.___ ein ( Urk. 5/14) , nachdem sie im Oktober und Dezember 2014 Zahlungs erin nerungen
erhalten hatte ( Urk. 5/15 und 5/18 ) .
Die IV-Stelle kündigte ihr so dann mit Schreiben vom
26. Mai 2015 an, dass man ihrem Gesuch nicht werde entsprechen können , und setzte ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis zum 26 . Juni 2015 an ( Urk. 5 /12). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 legte X.___ ihre Einwände nochmals dar ( Urk. 5/10 ). Letzt l ich wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2015 explizit im Betrag von Fr. 44‘912.-- ab ( Urk. 5/2/5 ff. = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde , aufgegeben bei der Post am 2. September 2015. Darin beantragte sie sinngemäss , ihr die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kinderrenten zu erlassen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 6). Am 6. November 2015 erstattete X.___ die Replik ( Urk. 8), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 10). In der Folge räumte das Gericht X.___ m it Beschluss vom 18. Januar 2017 – unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstel lung im Falle eines Sachurteils – explizit die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein ( Urk. 12). Diese hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ausdrücklich an der Beschwerde fest
( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unter lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 mit diversen Hinweisen).
Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 2.
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, Y.___
sei in illegale D ro gengeschäfte verwickelt gewesen , woraus auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei respektive er habe damit eine Erwerb s tätigkeit ausgeübt . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Bescheid gewusst habe, da sie bereits damals mit ihm verheiratet gewesen sei und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geteilt habe. Folglich ha be diese ihre Meldepflicht verletzt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei . Im Übrigen sei ein Betrag von Fr. 45‘244.-- gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013 zurück zuerstatten. In der angefochtenen Verfügung sei dieser fälschlicherweise mit Fr. 44‘912.-- beziffert worden ( Urk. 2 und 4 ).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, nichts von der illegalen Tätig keit ihres Ehemannes gewusst zu haben. Bis zur Verhaftung sei dieser zuhause gewesen und sie mit dem Kind ebenfalls zwecks Erlernen der Sprache. Man habe einen eher niedrigen Lebensstandard gepflegt ( Wohn kosten
Fr. 1‘150. -- pro Monat ) und sei vom Sozialamt unterstützt worden . Dieses habe wegen der R ente n
übrigens weniger bezahlt , weshalb sie gegebe nenfalls Geld nachfordern müsste.
Ihr Ehemann habe auch kein Geld nach hause gebracht oder für die Familie verwendet. Dementsprechend habe die Polizei b ei der
Hausdurchsuchung nichts gefunden. D ie Kinderrente sei ferner nur von Mai 2007 bis Juni 2010 an sie a usbezahlt worden. Des Weiteren habe sie sich im Jahr 2011 erfolgreich selbständig gemacht und wolle die wenige Zeit mit ihrer Tochter sorglos verbringen. Ansonsten könne sie sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren . Dann würde sie betrieben und ihre Mitarbeiter würden arbeitslos. Bereits jetzt finde die Familie wegen der Betreibungen des Ehemannes keine neue Wohnung . Von ihrer GmbH beziehe sie einen Lohn, der gerade für den Unterhalt der Familie reiche. Damit könne sie in absehbarer Zukunft die Fr. 45‘244.-- nicht zurück zahlen . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sie nicht zum Sachverhalt befragt
und ohne strafbare Handlung sei die einjährige Verjährungsfrist massgeblich, die bereits abgelaufen sei ( Urk. 1 , 8 und 14 ). 3.
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.01204 vom 30. August 2013
ist rechtskräftig und som it verbindlich (vgl. Urk. 5/42/1-8 ) . Die
Fragen der Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG und
der rückerstattungspflichti gen Person nach Art. 2 ATSV
können folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Betrag von Fr. 45‘244. -- zurückzu erstatten . Zu prüfen bleibt
daher einzig , ob die Voraussetzungen für d en Erlass der Rückforderung erfüllt sind. 4.
4.1
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Diese Vermutung kann indes
widerlegt werden . Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht seinen Entscheid im Sozialver sicherungsrecht grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat . Das Gericht folgt also jener Sachverhalts darstellung , die es von allen möglichen Geschehensabläufen al s die wahr scheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt daher nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 ), doch gelten auch nicht die s trenge n beweisrechtliche n Anforderungen , wie sie das Strafverfahren gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“
kennt (zur vorliegend
n icht weiter interessierenden Ausnahme betreffend die Fristwahrung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG v gl.
BGE 138 V 74 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). 4.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin , Y.___ ,
wurde mehrfach von der Polizei einvernommen. Am
10. April 2007 erklärte er unter anderem zu Protokoll , seine Ehefrau habe von den Drogentransporten nichts gewusst ( Urk. 5/153/2). Gleichzeitig g ab er zu, die Drogen für den letzten Transport am Donnerstag
in A.___ übernommen zu haben , während seine Familie im Hotel gewartet habe. Tags darauf sei man mit dem Auto über B.___ nach C.___ und dann nach D.___ bei E.___ gefahren , wo man die Osterfeiertage b ei einem Onkel verbracht habe. Am Montag habe man alsdann , weil es Stau gehabt habe und das Kind ungeduldig gewesen sei, für die Einreise in die Schweiz den Nebenü bergang F.___
benutzt . Das von der Ehefrau mitgeführte Bündel 20er- und einige 10er-Noten, insgesamt Fr. 3‘500.--, sei en der Rest der Belohnung von Fr. 4‘000. -- für den Transport gewesen ( Urk. 5/153/2-4).
Am 1 2. April 2007 erklärte Y.___
erneut , seine Ehefrau habe nichts vo n den Drogentransporten gewusst. Dennoch gab er an, die Belohnung auch für den Lebensunterhalt verwendet zu haben ( Urk. 5/153/17). Zum Drogentransport von A.___ erklärte er nunmehr, er sei von Samstag bis Donnerstag in der G.___ gewesen und habe dort einen Anruf erhalten, er solle nach A.___ fahren. Er reise immer ab und zu in die G.___ , weshalb er seiner Familie diesbezüglich nichts Spezielles gesagt habe. Seine Ehefrau habe ihn dann am Flughafen in H.___ abgeholt und man sei nach A.___ gefahren. Der Ausflug nach I.___ sei vorher nicht geplant gewesen. 10 bis 20 km nach A.___ habe er sich um 22.30 Uhr mit einem Lastwagenchauffeur auf einem Parkplatz getroffen. Seine Familie habe im 200 m entfernten Auto gewartet, während er einen Rollkoffer, einen Aktenkoffer und Fr. 4‘000.-- erhalten habe. Er habe der Familie erzählt, Gepäck von seinem Kollegen sei gekommen. Die Frage, ob seine Ehefrau etwas gesehen oder gesagt habe, verneinte Y.___ und fügte hinzu, sie dürfe nichts dazu sagen, wenn er etwas mache ( Urk. 5/153/18-2 1 ) .
Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass weitere Über nahmen von Drogen in J.___ , K.___
und L.___
statt fanden ( Urk. 5/153/9 und 5/153/15 ). Seiner Ehefrau will Y.___
bezüglich eines der weiteren Transporte nur gesagt habe, er müsse Geschäft e machen ( Urk. 5/153/10).
In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2007 stand die Zuordnung der zahlreichen sichergestellten Mobiltelefone, unter anderem mit M.___ SIM-Kart e, im Vordergrund . Dazu sagte Y.___ aus , einen Freund für zwei Tage nach M.___ begleitet zu haben. Was der Freund tue, wisse er nicht ( Urk. 7/153/24 ff. , insbesondere 28 f. ). Zum T ransport von A.___ präzisierte er , am Donnerstagnachmittag sei er in N.___ gelandet, nach A.___ gefahren und bereits am Freitagmorgen nach B.___ , O.___ und P.___ weiter gefahren ( Urk. 5/153/31 und 34).
A m 19. April 2007 räumte Y.___ schliesslich ein, den Leibgurt mit den Drogen im Hotel in A.___ angezogen zu haben, was seine Ehefrau gesehen habe ( Urk. 5/153/39). Wie sich aus jener Einvernahme weiter ergibt, wusste die Beschwerdeführerin auch darüber Bescheid, dass er sich an den Osterfeiertagen am Flughafen in K.___ mit Leuten traf ( Urk. 5/153/42). 4.3
Aus den Strafprotokollen ergeben sich genügend Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, dass ihr Ehemann nicht unter einer schweren Depression litt und durchaus in einem grösseren Arbeitspensum arbeitsfähig war. Bereits die zahlreichen Reisen und Treffen mit Freunden in ganz Europa ( aber auch innerhalb der Schweiz, vgl. Urk. 5/153/128 f.) sprechen für sich. Darüber hinaus mögen die Indizien in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo
f ür eine Strafverfolgung der Beschwerdeführe rin nicht ausreichend sein . Indes finden sich u nter sozialversicherungsrecht lichen Gesichtspunkten genügend
Hinweise dafür , dass sie über das Ausmass und die Illegalität der Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid wusste. Diesbe züglich ist insbesondere zu erwähnen , dass mehrere Tausend Franken der Belohnung in kleinen Geldscheinen bei ihr sichergestellt wurde n , sie den Drogengürtel in A.___ sah und generell keine Fragen stellte, selbst wenn man kurzfristig angekündigt einen Umweg über A.___ fuhr , um im Dunkeln auf einem abgelegenen Parkplatz Gepäck entgegenzunehmen . Es kommt die im Rahmen des alltäglichen Gebrauchs nicht erklärbare Anzahl der sichergestellten Mobiltelefone hinzu. U nter diesen Umständen kann besten falls
eine grobe Nachlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden, die bewusst die Augen vor den zahlreichen Hinweisen auf die krimi nellen Handlungen ihres Ehemannes verschloss. Doch selbst dies genügt, um die Vermu tung ihres guten Glaubens zu wi derlegen. Im Übrigen wohnt Y.___
– belegt zumindest für die Jahre 2012 und 2013 – seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit der Beschwerdeführerin zusammen und bezieht auch einen Lohn aus ihrer GmbH ( Urk. 5/14/21-24) . Gesamthaft betrachtet deutet somit alles auf ein enges Vertrauensverhältnis der beiden hin.
4.4
Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, sollte sie (w as un glaubwürdig ist ) tatsächlich nichts von den illegalen Aktivitäten ihres Ehemannes gewusst haben, diese nach dem Gesagten zumindest erkennen müssen. Sie kann sich deshalb nicht auf ihren guten Glauben berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach der Verhaftung von Y.___ nur dessen persönliche Rente sistierte und die Kinderrente weiterhin bestätigte respektive ausbezahlte ( Urk. 5/209, 5/200, 5/199, 5/189 f. , 5/133 und 5/129 ) . Das Zuwarten der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht wiederherzustellen, zumal es für diese leicht erkennbar war, dass die Invalidenversicherung bei guter Gesundheit ihres Ehemannes keine Leistungen hätte ausbezahlen dürfen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.3 und 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.2 ). 4.5
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf die Abnahme weitere r Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung bereits zur Überzeugung führen , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern ( sog. antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Angesichts der vorstehenden Erwä gungen käme einer im eigenen Interesse erfolgten Aussage der Beschwerde führer in kein massgeblicher Beweiswert zu , weshalb darauf verzichtet werden kann, selbst falls sie eine solche rechtzeitig beantragt hätte. Da Erlassgesuche in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichkasse fallen, ist zudem k ein Vor bescheidverfahren notwendig (vgl. Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 410
Rz
2073 ff.) . Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren genügte es somit , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Gelegenheit gab, sich zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern ( Urk. 5/12). 5.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung einer grossen Härte, da diese zweite Voraussetzung kumulativ erfüllt sein müss te .
Mit anderen Worten, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse tatsächlich knapp wären, könnte die Rückforderung nicht erlassen werden, weil es am guten Glauben fehlt. 6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Darüber hinaus wurde das Erlass gesuch in der angefochtenen Verfügung explizit nur im Betrag von Fr. 44‘912.-- abgewiesen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Verse hen . Ein Teilerlass findet i n den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine Stütze und die mit Abstand naheliegendste Erklärung für diese Summe ist eine Verwechslung der beiden in Dispositivziffer 1 des Urteils vom
30. August 2013 festgesetzten Rückforderungen gegenüber der Beschwerde - füh rerin und ihrem Ehemann. Dieser Fehler ist gestützt auf Art. 61 lit . d ATSG bzw. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beheben, wobei sie mit Verfügung vom 18. Januar 2017 bereits auf diese mögliche Schlechterstellung hinge wiesen und ihr explizit Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde (vgl. Sachverhalt E. 2) . 7 .
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden war und Gegenstand des Verfahrens einzig die Erlassvoraussetzungen bilden, geht es vorliegend nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Des halb ist nicht Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) , sondern Art. 61 lit . a ATSG anwendbar und das Verfahren folglich kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewi esen. 2.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juli 2015 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um Erlass der Rücker stattung zu viel ausgerichteter IV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 45‘244.-- abge wiesen wird. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti