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IV.2015.00861

Erstanmeldung; die morbide Adipositas ist vorliegend als invalidisierend zu betrachten, wobei in angepassster Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht; bis zum Todestag besteht damit ein Anspruch auf eine ganze Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, Mutter einer

Tochter

(Jahrgang 1984), war von Dezember 1999 bis und mit November 2013 bei der A.___ AG zuerst als Call Agent und zuletzt als Warendisponentin tätig ( Urk. 6/29, Urk. 6/62 ). Am 2 0. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/14-17, Urk. 6/22 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/34 ; Urk. 6/36 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli

2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /66 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Versicherten am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 9/0 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt und die Personalvorsorgestiftung der Z.___

wurde zum Prozess beigeladen ( Urk. 10 ).

Die Personalvorsorgestiftung beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

12) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) teilte der Rechtsvertreter der Ver sicherten dem Gericht mit, dass diese am 2 4. März 2016 verstorben sei.

Mit Verfügung vom

4. April 2016 ( Urk.

18) wurde der Prozess sistiert und der Rechtsvertreter der Versicherten aufgefordert, das Gericht über den Erbsch afts antritt mit Erbbescheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 1 8. September

2016 ( Urk.

20) reichte dieser unter anderem den Erbschein vom 1 1. Mai 2016 ( Urk. 21/2) ein. Diesem kann entnommen werden, dass die Versicherte ihr e Tochter ,

Y.___ , als gesetzliche Erbin hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten hat.

Mit Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk.

20) teilte der Rechtsvertreter der Versicherten zudem mit, dass die Erbin die Parteinachfolge antrete und das Verfahren ebenfalls vertreten durch ihn weiterführen werde. Dies wurde den Parteien am 2 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht , wobei gleich zeitig die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der vom Gericht be stellte unentgeltliche Rechtsbeistand der verstorbenen Versicherten entlassen wurde ( Urk. 22).

Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 ( Urk.

25) wurde der Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherten und der den Prozess weiterführenden Erbin auf gefordert, dem Gericht die in Aussicht gestellten Berichte einzureichen. Am 1. Februar

2017 ( Urk. 26) reichte dieser die entsprechenden Berichte ( Urk. 27/1-3 ) ein, was den übrigen Parteien am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherten

aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer der Behinderung angepassten, leich ten, wechselbelasteten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Wechselschichten im Umfang von 100 % zumutbar sei (S.

2 oben). Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich um Begleiterkrankungen der Adipositas, welche für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (S.

2 unten). Mit einer im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht zumutbaren Gewichtsreduktion sei mit einer Remission der Beschwerden und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk.

5) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, a us den medizinischen Unterlagen geh e klar hervor, dass die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit auf die Adipositas beziehungsweise deren Begleiterkrankungen zurück zuführen seien .

Vorliegend bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten auch bei geeigneter Be handlung der

Adipositas

beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbestehen würden.

Vielmehr hand le es sich gemäss den medizinischen Unterlagen bei sämtlichen Leiden um Begleiterkrankungen derselben (S.

1) .

Aus dem ärztlichen Bericht der B.___ vom 3. Dezember 2014 ge h e hervor, dass bei der Versicherten im Rahmen des kardialen Rehabilitations programmes gute Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien . Auch habe sie gemäss dem Bericht sehr vom allgemeinen Kraft-

und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert. Damit sei vorliegend davon auszugeh en, dass bei der Versicherten keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlieg e (S.

2 oben) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, trotz andau ernder ambulanter Behandlung und stationärer Rehabilitation habe sich ihr Gesundheitszustand nur unwesentlich verbessert. Sie sei nicht in der Lage , mehr als zwei Stunden zu sitzen , und g ehen sei höchstens für eine halbe Stunde und nur mit Gehhilfen möglich. Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ liege bei ihr seit dem 4. März 2013 eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 1).

In der Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) führte der Rechtsvertreter der Versicherten aus, dass die se nach einem längeren Aufenthalt in der Intensiv station des D.___ an einem multiplen Organ- und Kreis l aufversagen, welches offenbar hauptsächlich auf ihre Herzbeschwerden und auf Wasserablagerungen im Körper zurückzuführen sei, gestorben sei (S. 2 unten ). D ie medizinische Auffassung der Besch werde gegnerin sei absolut falsch: Die Versicherte

habe eben nicht „nur" an Adipositas,

sondern insbesondere an Herzproblemen gelitten , welche schliesslich zum Tod geführt hätten . Dazu komm e , dass es gemäss ihren behandelnden Ärzten absolut unrealistisch ge wesen wäre , dass die Versicherte ihr Gewicht durch geeignete Behandlung hätte reduzieren können . Man habe dies mit der Versicherten intensiv aber leider vergeblich versucht . Die Adipositas habe auch mit intensiven Mass nahmen wie Therapie bei einem Ernährungsspezia l isten oder einem Rehabili tationsaufenthalt nicht reduziert werden können . Deshalb sei

die Adipositas als invalidisierend zu betrachten (S.

4 oben) . Hinzu komme, dass die Ver sicherte eben nicht nur an Adipositas , sondern auch an Herzproblemen ge litten habe . Gemäss der Klinik für Kardiologie des D.___

sei die Versicherte auch wegen ihrer Herzprobleme nicht arbeitsfähig gewesen . Die Versicherte habe gemäss dem D.___ unter einer schweren Trikuspidalinsuffizienz gelitten . Dabei handle es sich um eine Undichtigkeit der Trikuspidalk l appe des Herzens, die während der Auswurfphase zu einem Rückfluss von Blut aus der rechten Herzkammer in den rechten Vorhof führe . Die Folge davon sei eine Unterversorgung des Körpers mit frischem Blut und Sauerstoff (S. 4 Mitte) . Weiter komme hinzu, dass auch die Wassereinlagerungen im Körper der Versicherten ein bedrohliches, schliesslich sogar tödliches Ausmass angenommen habe. Sie habe sich in den letzten Tagen auf der Inten sivstation an der Dialyse befunden, was ihr leider nicht mehr geholfen habe (S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Ver fügungszeitpunkt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisie renden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2013 ( Urk. 6/15 = Urk. 3/3 ) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - v alvuläre Herzkrankheit, DD post- Radiatio , medikamentös, Karzinoid - aktuell: Vorhofflattern mit dekompensierter Herzinsuffizienz - Status nach kardia ler Dekompensation März 2013 - s chwere Trikuspidalinsuffizienz bei vollstän dig retrahiertem

septa lem Segel,

d i l atierter rechter Ventrikel mit erhaltener Funktion, linksventrikuläre Ejektionsfraktion

( LVEF ) 50 % (transthorakale Echokardiographie 1 9. März 20 13 ) - i ntermittierendes tachykardes Vorhofflattern mit aberranter Leitung - mit 2:1 Ü berleitung - EKV am 1 5. März und

2. Mai 2013 - a rterie l le Hypertonie - a kute Niereninsuffizienz - prärenal bedingt bei Tachykardie - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus seit Dezember 2006 - Status nach Hodgkin-Lymp h om Stadium II a 1994 in vollständiger Re mission - Verdacht auf leichtes obstruktives Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndrom bei Adi positas Januar 2011 - Adipositas per magna - l atente Hypothyreose - u nklare Leberparenchymveränderun g - differentialdiagnostisch kardiale Leberzirrhose, Adenomatose , tran siente Perfusionsanomalie - ringförmi ges Exanthem abdominal

Dazu hielten die Ärzte unter anderem fest, i n Zusammenschau der Befunde sei die Symptomatik als Zeichen einer erneuten kardialen Dekompensation im Rahmen des tachykarden Vorhofflatterns zu sehen. In der Verl aufskon trolle

hätten sich die Beschwerden bereits deutlich regredient und die Dys pnoe und Leistungsminderung verbessert gezeigt . D er Versicherten

sei erneut eine Gewichtsredukt ion nahegelegt worden . Zur weiteren Betreuung bezüg lich der Gewichtsreduktion, des Diabetes mellitus und der Hypothyreose sei sie

im endokrino l ogischen Ambulatorium angemeldet worden . Einen bariatri schen Eingriff lehne die Patientin weiterhin ab . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/27/1-3 ) aus, er behandle die Versicherte seit 1990 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 6/27/5-11) die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.1). In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte seit 4. März 2013 bis auf weiteres be ziehungsweise bis 2 8. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht mehr gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 3.3

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 6/31/6-7 = Urk. 3/4 ) führten die Ärzte aus, in der heutigen kardi o logischen Verlaufskontrolle schildere die Versicherte einen stabilen klini sch en Verlauf mit einer weiter bestehenden hochgradigen Bewegungsein schrän kung im Alltag durch die Gelenkschmerzen. Zu Episoden von Palpi t ati onen sei es nicht gekommen. Klinisch sei die Versicherte

normotensiv und kardio pulmonal kompensiert. Der arterielle Hypertonus sowie der Diabetes seien gut eingestellt. Die transthorakale Echokardiographie zeige unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2013 eine schwere Trikuspidalinsuffizienz mit Dilatation des rechten Ventrikels bei erhaltener sowohl links- wie rechts ven trikulärer Funktion. Klinisch limitierend sei aktuell vor allem die Schmerz symptomatik im Rahmen der Adipositas und der assoziierten Ge lenkbe schwer den , so dass es im Alltag zu keiner kardialen Belastungssitua tion komme (S. 2). 3.4

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 ( Urk. 6/33/3-4) aus, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2013 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wechselschichten sitzend bestehe seit jeher ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 6/43 = Urk. 3/5 ) führten die Ärzte aus, bei der Versicherten

besteh e aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdyspnoe NYHA II, ohne weitere Herzinsuffizienzzeichen. Im Alltag sei sie vor allen Dingen limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Es er folg e zwar ein regelmässiges Kraft- und Aufbautraining, die Leistungsfähig keit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt. Klinisch präsentier e sich die Versicherte kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard . Echo kardiographisch finde sich ein unveränderter Befund mit schwerer Triku spidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels. Der rechte Ventrikel zeige weiterhin eine normale Funktion und sei allenfalls leicht dilatiert. Die Funk tion des linken Ventrikels sei normal.

Somit finde sich aus kardiologischer Sicht ein stabiler Verlauf bei schwerer Trikuspidalinsuffizienz . Klinisch limitierend sei aktuell für die Patientin im Allta g eine ausgeprägte Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und diversen Gelenken, welche sicher im Rahmen der morbiden Adipositas zu werten seien. In diesem Zusammenhang komme es nur selten zu einer kar dio pulmonalen Belas tungslimitation.

Aufgrund der morbiden Adipositas und ihren Begleiterkrankungen sei die Patientin nicht voll arbeitsfähig. Ein Be lastungstest

sei aus diesem Grund nicht aussagekräftig möglich gewesen (S. 2) . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Oberärztin i.V. , sowie Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie des D.___ , führten in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum, Urk. 6/49) aus, bei der Versicherten bestehe eine morbide Adipositas mit einem BMI von 45,7kg/m 2 , wel cher zu einer ausgeprägten Beinschwäche sowie Rücken- und Knieschmerzen führ e , welche die Versicherte stark in ihrer Beweglichkeit einschränken würde n . Zudem besteh e eine multifaktorielle Belastungsdyspnoe NYHA II zum e inen im Rahmen der morbiden Adipositas, zum a nderen im Rahmen der schweren Trikuspidalinsuffizienz . Ein Belastungstes t zur Objektivierung der Leistungsfähi gkeit sei auf Grund der muskulo- skelettalen

Beschwerden sowie der eine adäquate Beweglichkeit verunmöglichenden mo rbiden Adipositas nicht möglich gewesen . Die Versicherte sei für ihren angestammten Beruf als Wa rendisponentin nicht arbeitsfähig. Denkbar sei allenfalls eine angepasste Tä tigkeit, welche sitzend mit nicht wechselbelastenden, leichten Belastungen einhergeh e . In einer angepassten Tätigkeit wäre zu Beginn eine 30%ige Ar beitsfähigkeit anzunehmen, welche im Verlauf eventuell gesteigert werden könne. Diese Situation besteh e seit Beginn der Betreuung der Versicherten im März 2013. 3.7

Im Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums der B.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/58 /5-13 ) über die stationäre Behandlung vom 2 9. Oktober bis 1 8. November 2014 führten die Ärzte aus, bei der Versicherten bestehe aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdys pnoe NYHA II. Die Versicherte sei limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Nach Eintritt sei am 2 9. Oktober 2014 ein Kontrollröntgenbild der beiden Knie durchgeführt worden, welche deutliche Zei c hen einer Retropatellar-Arthrose mit Lateralisation der Patella beidseits gezeigt hätten . Im Verlauf sei ein Kra f t- und Aufbautraining durchgeführt worden , die Leistungsfähigkeit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt (S. 2 oben) .

Die Versicherte habe motiviert a m physiotherapeutisch geleiteten, ärztlich supe rvisierten medizinischen Trainingsprogramm sowie an den In formationsveranstaltungen (Vortr ä ge, Gruppengesprä c he u nd Beratungen mit Schwerpunkt kardiovaskuläre Risikofaktoren) im Rahmen des kardialen Re habilitationsprogrammes teil genommen und gute Fortschritte verzeichnet . Im 6-Minuten-Gehtest habe sie sich von initial 55 Meter auf 110 Meter steigern

können . Ebenso habe sie sehr vom all gemeinen Kraft- und Konditions aufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 6/58/1-4) aus, dass die Befunde unverändert seien ( Ziff. 1.3) und die Versicherte nach wie vor nicht arbeitsfähig sei ( Ziff. 2.1-2). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), RAD, führte in de n Stellungnahme n vom 1 1. März 2015 ( Urk. 6/65/3-4) sowie vom 1. Juni 2015 ( Urk. 6/65/4-5) aus, eine morbide Adipositas schränke die Beweglichkeit stark ein. Zudem be stünden multifaktorielle B elastungsdyspnoen . In der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe seit März 2013 eine 30%ige Arbeits fähigkeit. Aufgrund der verbesserungsfähigen Prognose für eine adaptierte Tätigkeit sollte in sechs bis neun Monaten eine vorzeitige Überprüfung des Gesundheitszustandes durchgeführt werden. Bis dahin sollte eine Gewichts reduktion als medizinische Massnahme auferlegt werden (drei bis fünf Kilo gramm innerhalb eines Jahres). Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Zudem sei sie medizinisch zumutbar. 3.10

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 6/84/25-26 = Urk. 3/7) aus, n achdem bei der Versicherten in der Rehabilitation B.___ ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden sei und sie aktuell mit Krücken (Retropatellararthros e beidseits) relativ eingeschränkt laufen könne, sei aktuell kein erneuter 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden. Insgesamt bestehe anamnestisch eine stabile kardiale Situation. Die Versicherte könne aus kardialer Sicht ihr körperliches Training gelenkschonend im Schwimmbad durchführen (S. 2). 3.11

Im Bericht des D.___ , Interdisziplinäre Intensivstation, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 2 4. März 2016 ( Urk. 27/3) be richteten die Ärzte über die Hospitalisation vo m 2 4. Februar bis 2 4. März 2016 nach hausärztlicher Zuweisung bei kardialer Dekompensation und fehlender Besserung durch die ambulante Therapie. Dazu führten sie unter anderem aus, i n den letzten vier bis fünf Monaten sei es zu einer Gewichts zunahme von mindestens 20

kg gekommen .

Bei Eintritt habe sich die Ver sicherte kard ial dekompensiert mit Beinödemen , Aszites und konventionell-radiol ogisch kardiopulmonaler Stauung. Es f ä nden sich hypotone

Blutdruck werte , welche anamnestisch bereits vor Eintritt festgestellt worden seien. Es sei unklar , wie schnell sich die Nierenfunktion verschlechtert ha b e . Es sei ein kardiorena l es Syndrom

bei ausgeprägter Trikuspidalinsuffizienz und konse kutivem Low-outpu t zu vermuten (S. 2 oben) .

Aufgrund von Katecholaminbedarf und Anurie sei die Übernahme auf die Intensivstatio n erfolgt. Am 2 8. Februar 2016 sei es zu einem Kreislaufzu sammenbruch mit Bewusstseinsverlust gekommen .

Nach Wiedererlangung des Bewusstseins habe sich eine Hemiplegie l inksseitig mit einer Blickde viation nach rechts gezeigt . Im Schädel-CT habe eine Blutung oder Ischämie ausgeschlossen werden können . Anschliessend sei die Hemiplegie komplett regredient gewesen . Nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurologie habe es sich um eine symptomatische Epilepsie im Rahmen der Hämodialyse hande ln können (S. 2 unten).

Echokardiographisch habe sich sowohl am 1. als am 1 2. März

2016 ein unveränderter Befund stark dilatiertem rechten Ventrikel mit diastolischem D- Shaping gezeigt. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten gewesen (S. 3 Mitte).

In mehreren ausführlichen Familiengespr ä chen sei die Situation mit den An gehörigen besprochen worden . Das Minimalziel, die Intensivstation verlassen zu können, habe trotz voller Therapieausschöpfung nicht erreicht werden können , weshalb ein Therapierückzug mit Sistieren der antibiotischen Thera pie, der Katecholamine und des Hämofilters entschieden worden sei.

Dies sei am 2 3. März 2016 in die Wege geleitet worden , worauf die Patientin am 2 4. März 2016 verstorben sei (S. 3 Mitte). 3.12

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 3 1. März 2016 ( Urk. 27/1/2) aus, er betreue die Versicherte seit 199 0. Sie sei schon zu die sem Zeitpunkt übergewichtig gewesen. Ab 2000 sei es zu vermehrtem Stress, Migräne und einer psychischen Belastung gekommen, welche zur Gewichts zunahme geführt hätten ( Ziff. 1). Es habe eine schwere Trikuspidalinsuffi zienz ausgelöst am ehesten durch eine Radiotherapie im Oktober 1994 wegen eines Hodgkin-Lymphoms bestanden ( Ziff. 2). Der Diabetes mellitus Typ (Erstdiagnose Dezember 2006) hät te durch eine Gewichtsreduktion positiv beeinflusst werden können , was für die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant gewesen sei. Die Trikuspidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels hätt e durch eine Gewichtsreduktion nicht positiv beeinflusst werden können . Es wäre nicht realistisch gewesen , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Die Gewichtsreduktionsversuche seien auch wegen des Herzleidens und der Stoffwechselstörungen gescheitert ( Ziff. 3). Ausserdem hab e die Ver sicherte an psychischen Problemen gelitten ( Ziff. 4). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versicherte

an einem

polymorbiden Beschwerde bild

l i t t und infolgedessen in der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin nicht mehr arbeitsfähig war . Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diagnosen, insbesondere der morbiden Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherte n in einer adaptierten Tätigkeit.

Die involvierten Ärzte sowie der RAD attestierten übereinstimmend auch in einer adaptierten Tätigkeit eine hohe Arbeitsunfähigkeit und gingen von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden nicht wechselbelastenden leichten Tätigkeit aus. Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Beein trächtigungen der Versicherte n lediglich um Begleiterkrankungen der Adipo sitas ge hand e l t habe und diese für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe t habe (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbin dung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungs weise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25, 9C_48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 2 1. März 2007 E. 3.1). 4.3

Die Adipositas muss unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin bereits dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Überge wicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Versicherte

litt bereits seit 1990 an massivem Übergewicht (vgl. Urk. 6/27 Ziff. 1.1) und es gelang ihr trotz dokumentierte r Bemühungen (vgl. Urk. 6/27/6 , 6/43/ 2 ,

Urk. 6/47/1) und eines mehrwöchigen stationären Klinikaufenthaltes (vgl. vorstehend E.

3.7) nicht, ihr Gewicht wesentlich zu reduzieren. Die Versicherte wog bei ihrem Austritt aus der stationären Rehabilitation sogar mehr, als bei ihrem Eintritt (vgl. Urk. 6/58/8).

Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, dass die Versicherte im Rahmen des kardialen Rehabilitationsprogrammes gute Fortschritte erzielt und sehr vom allgemeinen Kraft- und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert habe und daher davon auszugehen gewesen sei, dass voraussichtlich keine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit vorge legen habe (vgl. Urk. 5 S. 2) , vermag dies nicht zu überzeugen. So hielten die Ärzte im Austrittsbericht über den sta tionären Aufent halt im Rehabilitationszentrum der B.___ fest, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherte trotz Kraft- und Konditionsa uf bau weiterhin stark eingeschränkt gewesen sei (vgl. vorstehend E.

3.7). Das Ausmass der Einschränkung zeigt e sich eindrücklich in den Resultate n des 6-Minuten Gehtests , welcher der Abschätzung und Kontrolle der kardiovaskulären und pulmonalen Leistungsfähigkeit unterhalb der ana eroben Schwelle dient . Zwar konnte sich die Versicherte von initial 55 auf 110 Meter steigern, doch lag sie auch damit noch immer weit unter dem Normbereich eines Gesunden. Selbst unter Einbezug der Grösse, des Gewichts und des Alters der Versicherte n

lag sie immer noch deutlich unter

ihrem Soll wert (vgl. zum Ganzen http://www.i

g

ptr.ch/cms/uploads/PDF/

PTR/

ass_arti kel serie /pp606_Assess ment_Timed-walking.pdf ). Weiter geht auch aus dem Bericht des D.___ hervor, dass die Leistu ngsfähigkeit trotz regelmässigen Kraft- und Ausdauertraining s weiterhin stark eingeschränk t war (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin finden sich k eine

dahingehen den fachärztlichen Aussagen oder sonstige Anhaltspunkte da fü r, dass die Versicherte ihr Übergewicht durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Gewichtsabnahme soweit hätte reduzieren k ö nn en , dass ihr Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtli ch bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge gehabt h ä t te .

Die Versicherte l it t neben der morbiden Adipositas an zahlreichen weiteren Diagnosen, insbesondere an einer schweren Trikuspidalinsuffizienz , welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Adipositas st and . Angesichts des polymorbiden Beschwerdebildes findet damit auch die Ansicht der Beschwer degegnerin , wonach keine Anhaltspunkte best a nden hätten , dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen der Versicherte n auch bei geeigneter Behand lung der Adipositas beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbe st and en hätten (vgl. Urk. 5 S. 1), in den medizinischen Akten keine Stütze. Vielmehr g ing en alle involvierten Ärzte und selbst der RAD nachvollziehbar von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. 4.5

Der Verlauf des polymorbiden Beschwerdebildes zeigte sodann, dass das allenfalls für möglich gehaltene Potential zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte. Aus dem Bericht des D.___ vom 2 4. März

2016 (vgl. vorstehend E.

3.11) geht sogar hervor, dass die Versi cherte in den letzten vier bis fünf Monaten mindestens 20 kg zugenommen hatt e. Angesichts des massiven Übergewichts der Versicherte n

wäre auch von der vom RAD-Arzt Dr. E.___ im Sinne der Schadenminderungspflicht vor geschlagene n Gewichtsreduktion von drei bis fünf Kilogramm innerhalb eines Jahres (vgl. vorstehend E.

3.9) kaum ei n wesentlicher Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten gewesen .

Der Hausarzt der Ver sicherte n , bei welchem sie seit 1990 in Behandlung war , führte im Bericht vom 3 1. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12)

bezeichnend erweise aus, dass die Gewichtsreduktionsversuche auch wegen des Herzleidens und der Stoff wechselstörung gescheitert seien und dass es nicht realistisch gewesen wäre , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Dies ist angesichts des bisheri gen Verlaufs und der Polymorbidität nachvollziehbar und plausibel. 4.6

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass d ie morbide Adipositas im Ver fügungszeitpunkt

als invalidisi erend zu betrachten ist. Gestützt auf die vor handenen Berichte ist damit von einer (höchstens) 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit seit März 2013 bis zum Tod der Versicherte n am 2 4. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) auszugehen.

Bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich angesichts des unbe strit ten gebliebenen und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Ein kommensvergleichs (vgl. Urk. 2 S. 2) ein bezifferter Einkommens vergleich. Es best and jedenfalls ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit An spruch auf eine ganze Rente. 4.7

Die Anmeldung der Versicherte n datiert vom 2 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/ 5) . Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente somit ab 1. April 2014 bis und mit dem Monat März 2016, in welchem die Versicherte verstarb ( Art. 30 IVG) .

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladene wie vor liegend aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegeg nerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. 5.2 5.2 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.2.2

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 2 9. September 201 6 ( Urk. 24 ) ist dieser für seine Bemühungen als unent gelt licher Rechtsvertreter der verstorbenen

Versicherte n mit Fr. 2‘219.90 (inklu sive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.3

De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eben falls eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 400 .-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.2.4

Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädi gung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (vgl. BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor, weshalb die Prozess entschädigung von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass die

Versicherte vom 1. April 2014 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Bei geladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherte n , Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘219.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 400.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Dr. Karin Goy - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, Mutter einer

Tochter

(Jahrgang 1984), war von Dezember 1999 bis und mit November 2013 bei der A.___ AG zuerst als Call Agent und zuletzt als Warendisponentin tätig ( Urk. 6/29, Urk. 6/62 ). Am 2 0. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/14-17, Urk. 6/22 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/34 ; Urk. 6/36 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli

2015 einen Rentenanspruch ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherten

aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer der Behinderung angepassten, leich ten, wechselbelasteten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Wechselschichten im Umfang von 100 % zumutbar sei (S.

2 oben). Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich um Begleiterkrankungen der Adipositas, welche für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (S.

2 unten). Mit einer im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht zumutbaren Gewichtsreduktion sei mit einer Remission der Beschwerden und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk.

5) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, a us den medizinischen Unterlagen geh e klar hervor, dass die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit auf die Adipositas beziehungsweise deren Begleiterkrankungen zurück zuführen seien .

Vorliegend bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten auch bei geeigneter Be handlung der

Adipositas

beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbestehen würden.

Vielmehr hand le es sich gemäss den medizinischen Unterlagen bei sämtlichen Leiden um Begleiterkrankungen derselben (S.

1) .

Aus dem ärztlichen Bericht der B.___ vom 3. Dezember 2014 ge h e hervor, dass bei der Versicherten im Rahmen des kardialen Rehabilitations programmes gute Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien . Auch habe sie gemäss dem Bericht sehr vom allgemeinen Kraft-

und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert. Damit sei vorliegend davon auszugeh en, dass bei der Versicherten keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlieg e (S.

2 oben) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, trotz andau ernder ambulanter Behandlung und stationärer Rehabilitation habe sich ihr Gesundheitszustand nur unwesentlich verbessert. Sie sei nicht in der Lage , mehr als zwei Stunden zu sitzen , und g ehen sei höchstens für eine halbe Stunde und nur mit Gehhilfen möglich. Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ liege bei ihr seit dem 4. März 2013 eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 1).

In der Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) führte der Rechtsvertreter der Versicherten aus, dass die se nach einem längeren Aufenthalt in der Intensiv station des D.___ an einem multiplen Organ- und Kreis l aufversagen, welches offenbar hauptsächlich auf ihre Herzbeschwerden und auf Wasserablagerungen im Körper zurückzuführen sei, gestorben sei (S. 2 unten ). D ie medizinische Auffassung der Besch werde gegnerin sei absolut falsch: Die Versicherte

habe eben nicht „nur" an Adipositas,

sondern insbesondere an Herzproblemen gelitten , welche schliesslich zum Tod geführt hätten . Dazu komm e , dass es gemäss ihren behandelnden Ärzten absolut unrealistisch ge wesen wäre , dass die Versicherte ihr Gewicht durch geeignete Behandlung hätte reduzieren können . Man habe dies mit der Versicherten intensiv aber leider vergeblich versucht . Die Adipositas habe auch mit intensiven Mass nahmen wie Therapie bei einem Ernährungsspezia l isten oder einem Rehabili tationsaufenthalt nicht reduziert werden können . Deshalb sei

die Adipositas als invalidisierend zu betrachten (S.

4 oben) . Hinzu komme, dass die Ver sicherte eben nicht nur an Adipositas , sondern auch an Herzproblemen ge litten habe . Gemäss der Klinik für Kardiologie des D.___

sei die Versicherte auch wegen ihrer Herzprobleme nicht arbeitsfähig gewesen . Die Versicherte habe gemäss dem D.___ unter einer schweren Trikuspidalinsuffizienz gelitten . Dabei handle es sich um eine Undichtigkeit der Trikuspidalk l appe des Herzens, die während der Auswurfphase zu einem Rückfluss von Blut aus der rechten Herzkammer in den rechten Vorhof führe . Die Folge davon sei eine Unterversorgung des Körpers mit frischem Blut und Sauerstoff (S. 4 Mitte) . Weiter komme hinzu, dass auch die Wassereinlagerungen im Körper der Versicherten ein bedrohliches, schliesslich sogar tödliches Ausmass angenommen habe. Sie habe sich in den letzten Tagen auf der Inten sivstation an der Dialyse befunden, was ihr leider nicht mehr geholfen habe (S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Ver fügungszeitpunkt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisie renden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2013 ( Urk. 6/15 = Urk. 3/3 ) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - v alvuläre Herzkrankheit, DD post- Radiatio , medikamentös, Karzinoid - aktuell: Vorhofflattern mit dekompensierter Herzinsuffizienz - Status nach kardia ler Dekompensation März 2013 - s chwere Trikuspidalinsuffizienz bei vollstän dig retrahiertem

septa lem Segel,

d i l atierter rechter Ventrikel mit erhaltener Funktion, linksventrikuläre Ejektionsfraktion

( LVEF ) 50 % (transthorakale Echokardiographie 1 9. März 20

E. 6 /66 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Versicherten am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 9/0 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt und die Personalvorsorgestiftung der Z.___

wurde zum Prozess beigeladen ( Urk.

E. 10 ).

Die Personalvorsorgestiftung beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

12) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) teilte der Rechtsvertreter der Ver sicherten dem Gericht mit, dass diese am 2 4. März 2016 verstorben sei.

Mit Verfügung vom

4. April 2016 ( Urk.

18) wurde der Prozess sistiert und der Rechtsvertreter der Versicherten aufgefordert, das Gericht über den Erbsch afts antritt mit Erbbescheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 1 8. September

2016 ( Urk.

20) reichte dieser unter anderem den Erbschein vom 1 1. Mai 2016 ( Urk. 21/2) ein. Diesem kann entnommen werden, dass die Versicherte ihr e Tochter ,

Y.___ , als gesetzliche Erbin hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten hat.

Mit Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk.

20) teilte der Rechtsvertreter der Versicherten zudem mit, dass die Erbin die Parteinachfolge antrete und das Verfahren ebenfalls vertreten durch ihn weiterführen werde. Dies wurde den Parteien am 2 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht , wobei gleich zeitig die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der vom Gericht be stellte unentgeltliche Rechtsbeistand der verstorbenen Versicherten entlassen wurde ( Urk. 22).

Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 ( Urk.

25) wurde der Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherten und der den Prozess weiterführenden Erbin auf gefordert, dem Gericht die in Aussicht gestellten Berichte einzureichen. Am 1. Februar

2017 ( Urk. 26) reichte dieser die entsprechenden Berichte ( Urk. 27/1-3 ) ein, was den übrigen Parteien am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ) - i ntermittierendes tachykardes Vorhofflattern mit aberranter Leitung - mit 2:1 Ü berleitung - EKV am 1 5. März und

2. Mai 2013 - a rterie l le Hypertonie - a kute Niereninsuffizienz - prärenal bedingt bei Tachykardie - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus seit Dezember 2006 - Status nach Hodgkin-Lymp h om Stadium II a 1994 in vollständiger Re mission - Verdacht auf leichtes obstruktives Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndrom bei Adi positas Januar 2011 - Adipositas per magna - l atente Hypothyreose - u nklare Leberparenchymveränderun g - differentialdiagnostisch kardiale Leberzirrhose, Adenomatose , tran siente Perfusionsanomalie - ringförmi ges Exanthem abdominal

Dazu hielten die Ärzte unter anderem fest, i n Zusammenschau der Befunde sei die Symptomatik als Zeichen einer erneuten kardialen Dekompensation im Rahmen des tachykarden Vorhofflatterns zu sehen. In der Verl aufskon trolle

hätten sich die Beschwerden bereits deutlich regredient und die Dys pnoe und Leistungsminderung verbessert gezeigt . D er Versicherten

sei erneut eine Gewichtsredukt ion nahegelegt worden . Zur weiteren Betreuung bezüg lich der Gewichtsreduktion, des Diabetes mellitus und der Hypothyreose sei sie

im endokrino l ogischen Ambulatorium angemeldet worden . Einen bariatri schen Eingriff lehne die Patientin weiterhin ab . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/27/1-3 ) aus, er behandle die Versicherte seit 1990 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 6/27/5-11) die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.1). In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte seit 4. März 2013 bis auf weiteres be ziehungsweise bis 2 8. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht mehr gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 3.3

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 6/31/6-7 = Urk. 3/4 ) führten die Ärzte aus, in der heutigen kardi o logischen Verlaufskontrolle schildere die Versicherte einen stabilen klini sch en Verlauf mit einer weiter bestehenden hochgradigen Bewegungsein schrän kung im Alltag durch die Gelenkschmerzen. Zu Episoden von Palpi t ati onen sei es nicht gekommen. Klinisch sei die Versicherte

normotensiv und kardio pulmonal kompensiert. Der arterielle Hypertonus sowie der Diabetes seien gut eingestellt. Die transthorakale Echokardiographie zeige unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2013 eine schwere Trikuspidalinsuffizienz mit Dilatation des rechten Ventrikels bei erhaltener sowohl links- wie rechts ven trikulärer Funktion. Klinisch limitierend sei aktuell vor allem die Schmerz symptomatik im Rahmen der Adipositas und der assoziierten Ge lenkbe schwer den , so dass es im Alltag zu keiner kardialen Belastungssitua tion komme (S. 2). 3.4

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 ( Urk. 6/33/3-4) aus, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2013 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wechselschichten sitzend bestehe seit jeher ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 6/43 = Urk. 3/5 ) führten die Ärzte aus, bei der Versicherten

besteh e aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdyspnoe NYHA II, ohne weitere Herzinsuffizienzzeichen. Im Alltag sei sie vor allen Dingen limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Es er folg e zwar ein regelmässiges Kraft- und Aufbautraining, die Leistungsfähig keit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt. Klinisch präsentier e sich die Versicherte kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard . Echo kardiographisch finde sich ein unveränderter Befund mit schwerer Triku spidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels. Der rechte Ventrikel zeige weiterhin eine normale Funktion und sei allenfalls leicht dilatiert. Die Funk tion des linken Ventrikels sei normal.

Somit finde sich aus kardiologischer Sicht ein stabiler Verlauf bei schwerer Trikuspidalinsuffizienz . Klinisch limitierend sei aktuell für die Patientin im Allta g eine ausgeprägte Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und diversen Gelenken, welche sicher im Rahmen der morbiden Adipositas zu werten seien. In diesem Zusammenhang komme es nur selten zu einer kar dio pulmonalen Belas tungslimitation.

Aufgrund der morbiden Adipositas und ihren Begleiterkrankungen sei die Patientin nicht voll arbeitsfähig. Ein Be lastungstest

sei aus diesem Grund nicht aussagekräftig möglich gewesen (S. 2) . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Oberärztin i.V. , sowie Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie des D.___ , führten in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum, Urk. 6/49) aus, bei der Versicherten bestehe eine morbide Adipositas mit einem BMI von 45,7kg/m 2 , wel cher zu einer ausgeprägten Beinschwäche sowie Rücken- und Knieschmerzen führ e , welche die Versicherte stark in ihrer Beweglichkeit einschränken würde n . Zudem besteh e eine multifaktorielle Belastungsdyspnoe NYHA II zum e inen im Rahmen der morbiden Adipositas, zum a nderen im Rahmen der schweren Trikuspidalinsuffizienz . Ein Belastungstes t zur Objektivierung der Leistungsfähi gkeit sei auf Grund der muskulo- skelettalen

Beschwerden sowie der eine adäquate Beweglichkeit verunmöglichenden mo rbiden Adipositas nicht möglich gewesen . Die Versicherte sei für ihren angestammten Beruf als Wa rendisponentin nicht arbeitsfähig. Denkbar sei allenfalls eine angepasste Tä tigkeit, welche sitzend mit nicht wechselbelastenden, leichten Belastungen einhergeh e . In einer angepassten Tätigkeit wäre zu Beginn eine 30%ige Ar beitsfähigkeit anzunehmen, welche im Verlauf eventuell gesteigert werden könne. Diese Situation besteh e seit Beginn der Betreuung der Versicherten im März 2013. 3.7

Im Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums der B.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/58 /5-13 ) über die stationäre Behandlung vom 2 9. Oktober bis 1 8. November 2014 führten die Ärzte aus, bei der Versicherten bestehe aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdys pnoe NYHA II. Die Versicherte sei limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Nach Eintritt sei am 2 9. Oktober 2014 ein Kontrollröntgenbild der beiden Knie durchgeführt worden, welche deutliche Zei c hen einer Retropatellar-Arthrose mit Lateralisation der Patella beidseits gezeigt hätten . Im Verlauf sei ein Kra f t- und Aufbautraining durchgeführt worden , die Leistungsfähigkeit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt (S. 2 oben) .

Die Versicherte habe motiviert a m physiotherapeutisch geleiteten, ärztlich supe rvisierten medizinischen Trainingsprogramm sowie an den In formationsveranstaltungen (Vortr ä ge, Gruppengesprä c he u nd Beratungen mit Schwerpunkt kardiovaskuläre Risikofaktoren) im Rahmen des kardialen Re habilitationsprogrammes teil genommen und gute Fortschritte verzeichnet . Im 6-Minuten-Gehtest habe sie sich von initial 55 Meter auf 110 Meter steigern

können . Ebenso habe sie sehr vom all gemeinen Kraft- und Konditions aufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 6/58/1-4) aus, dass die Befunde unverändert seien ( Ziff. 1.3) und die Versicherte nach wie vor nicht arbeitsfähig sei ( Ziff. 2.1-2). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), RAD, führte in de n Stellungnahme n vom 1 1. März 2015 ( Urk. 6/65/3-4) sowie vom 1. Juni 2015 ( Urk. 6/65/4-5) aus, eine morbide Adipositas schränke die Beweglichkeit stark ein. Zudem be stünden multifaktorielle B elastungsdyspnoen . In der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe seit März 2013 eine 30%ige Arbeits fähigkeit. Aufgrund der verbesserungsfähigen Prognose für eine adaptierte Tätigkeit sollte in sechs bis neun Monaten eine vorzeitige Überprüfung des Gesundheitszustandes durchgeführt werden. Bis dahin sollte eine Gewichts reduktion als medizinische Massnahme auferlegt werden (drei bis fünf Kilo gramm innerhalb eines Jahres). Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Zudem sei sie medizinisch zumutbar. 3.10

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 6/84/25-26 = Urk. 3/7) aus, n achdem bei der Versicherten in der Rehabilitation B.___ ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden sei und sie aktuell mit Krücken (Retropatellararthros e beidseits) relativ eingeschränkt laufen könne, sei aktuell kein erneuter 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden. Insgesamt bestehe anamnestisch eine stabile kardiale Situation. Die Versicherte könne aus kardialer Sicht ihr körperliches Training gelenkschonend im Schwimmbad durchführen (S. 2). 3.11

Im Bericht des D.___ , Interdisziplinäre Intensivstation, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 2 4. März 2016 ( Urk. 27/3) be richteten die Ärzte über die Hospitalisation vo m 2 4. Februar bis 2 4. März 2016 nach hausärztlicher Zuweisung bei kardialer Dekompensation und fehlender Besserung durch die ambulante Therapie. Dazu führten sie unter anderem aus, i n den letzten vier bis fünf Monaten sei es zu einer Gewichts zunahme von mindestens 20

kg gekommen .

Bei Eintritt habe sich die Ver sicherte kard ial dekompensiert mit Beinödemen , Aszites und konventionell-radiol ogisch kardiopulmonaler Stauung. Es f ä nden sich hypotone

Blutdruck werte , welche anamnestisch bereits vor Eintritt festgestellt worden seien. Es sei unklar , wie schnell sich die Nierenfunktion verschlechtert ha b e . Es sei ein kardiorena l es Syndrom

bei ausgeprägter Trikuspidalinsuffizienz und konse kutivem Low-outpu t zu vermuten (S. 2 oben) .

Aufgrund von Katecholaminbedarf und Anurie sei die Übernahme auf die Intensivstatio n erfolgt. Am 2 8. Februar 2016 sei es zu einem Kreislaufzu sammenbruch mit Bewusstseinsverlust gekommen .

Nach Wiedererlangung des Bewusstseins habe sich eine Hemiplegie l inksseitig mit einer Blickde viation nach rechts gezeigt . Im Schädel-CT habe eine Blutung oder Ischämie ausgeschlossen werden können . Anschliessend sei die Hemiplegie komplett regredient gewesen . Nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurologie habe es sich um eine symptomatische Epilepsie im Rahmen der Hämodialyse hande ln können (S. 2 unten).

Echokardiographisch habe sich sowohl am 1. als am 1 2. März

2016 ein unveränderter Befund stark dilatiertem rechten Ventrikel mit diastolischem D- Shaping gezeigt. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten gewesen (S. 3 Mitte).

In mehreren ausführlichen Familiengespr ä chen sei die Situation mit den An gehörigen besprochen worden . Das Minimalziel, die Intensivstation verlassen zu können, habe trotz voller Therapieausschöpfung nicht erreicht werden können , weshalb ein Therapierückzug mit Sistieren der antibiotischen Thera pie, der Katecholamine und des Hämofilters entschieden worden sei.

Dies sei am 2 3. März 2016 in die Wege geleitet worden , worauf die Patientin am 2 4. März 2016 verstorben sei (S. 3 Mitte). 3.12

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 3 1. März 2016 ( Urk. 27/1/2) aus, er betreue die Versicherte seit 199 0. Sie sei schon zu die sem Zeitpunkt übergewichtig gewesen. Ab 2000 sei es zu vermehrtem Stress, Migräne und einer psychischen Belastung gekommen, welche zur Gewichts zunahme geführt hätten ( Ziff. 1). Es habe eine schwere Trikuspidalinsuffi zienz ausgelöst am ehesten durch eine Radiotherapie im Oktober 1994 wegen eines Hodgkin-Lymphoms bestanden ( Ziff. 2). Der Diabetes mellitus Typ (Erstdiagnose Dezember 2006) hät te durch eine Gewichtsreduktion positiv beeinflusst werden können , was für die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant gewesen sei. Die Trikuspidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels hätt e durch eine Gewichtsreduktion nicht positiv beeinflusst werden können . Es wäre nicht realistisch gewesen , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Die Gewichtsreduktionsversuche seien auch wegen des Herzleidens und der Stoffwechselstörungen gescheitert ( Ziff. 3). Ausserdem hab e die Ver sicherte an psychischen Problemen gelitten ( Ziff. 4). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versicherte

an einem

polymorbiden Beschwerde bild

l i t t und infolgedessen in der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin nicht mehr arbeitsfähig war . Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diagnosen, insbesondere der morbiden Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherte n in einer adaptierten Tätigkeit.

Die involvierten Ärzte sowie der RAD attestierten übereinstimmend auch in einer adaptierten Tätigkeit eine hohe Arbeitsunfähigkeit und gingen von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden nicht wechselbelastenden leichten Tätigkeit aus. Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Beein trächtigungen der Versicherte n lediglich um Begleiterkrankungen der Adipo sitas ge hand e l t habe und diese für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe t habe (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbin dung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungs weise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25, 9C_48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 2 1. März 2007 E. 3.1). 4.3

Die Adipositas muss unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin bereits dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Überge wicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Versicherte

litt bereits seit 1990 an massivem Übergewicht (vgl. Urk. 6/27 Ziff. 1.1) und es gelang ihr trotz dokumentierte r Bemühungen (vgl. Urk. 6/27/6 , 6/43/ 2 ,

Urk. 6/47/1) und eines mehrwöchigen stationären Klinikaufenthaltes (vgl. vorstehend E.

3.7) nicht, ihr Gewicht wesentlich zu reduzieren. Die Versicherte wog bei ihrem Austritt aus der stationären Rehabilitation sogar mehr, als bei ihrem Eintritt (vgl. Urk. 6/58/8).

Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, dass die Versicherte im Rahmen des kardialen Rehabilitationsprogrammes gute Fortschritte erzielt und sehr vom allgemeinen Kraft- und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert habe und daher davon auszugehen gewesen sei, dass voraussichtlich keine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit vorge legen habe (vgl. Urk. 5 S. 2) , vermag dies nicht zu überzeugen. So hielten die Ärzte im Austrittsbericht über den sta tionären Aufent halt im Rehabilitationszentrum der B.___ fest, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherte trotz Kraft- und Konditionsa uf bau weiterhin stark eingeschränkt gewesen sei (vgl. vorstehend E.

3.7). Das Ausmass der Einschränkung zeigt e sich eindrücklich in den Resultate n des 6-Minuten Gehtests , welcher der Abschätzung und Kontrolle der kardiovaskulären und pulmonalen Leistungsfähigkeit unterhalb der ana eroben Schwelle dient . Zwar konnte sich die Versicherte von initial 55 auf 110 Meter steigern, doch lag sie auch damit noch immer weit unter dem Normbereich eines Gesunden. Selbst unter Einbezug der Grösse, des Gewichts und des Alters der Versicherte n

lag sie immer noch deutlich unter

ihrem Soll wert (vgl. zum Ganzen http://www.i

g

ptr.ch/cms/uploads/PDF/

PTR/

ass_arti kel serie /pp606_Assess ment_Timed-walking.pdf ). Weiter geht auch aus dem Bericht des D.___ hervor, dass die Leistu ngsfähigkeit trotz regelmässigen Kraft- und Ausdauertraining s weiterhin stark eingeschränk t war (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin finden sich k eine

dahingehen den fachärztlichen Aussagen oder sonstige Anhaltspunkte da fü r, dass die Versicherte ihr Übergewicht durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Gewichtsabnahme soweit hätte reduzieren k ö nn en , dass ihr Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtli ch bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge gehabt h ä t te .

Die Versicherte l it t neben der morbiden Adipositas an zahlreichen weiteren Diagnosen, insbesondere an einer schweren Trikuspidalinsuffizienz , welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Adipositas st and . Angesichts des polymorbiden Beschwerdebildes findet damit auch die Ansicht der Beschwer degegnerin , wonach keine Anhaltspunkte best a nden hätten , dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen der Versicherte n auch bei geeigneter Behand lung der Adipositas beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbe st and en hätten (vgl. Urk. 5 S. 1), in den medizinischen Akten keine Stütze. Vielmehr g ing en alle involvierten Ärzte und selbst der RAD nachvollziehbar von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. 4.5

Der Verlauf des polymorbiden Beschwerdebildes zeigte sodann, dass das allenfalls für möglich gehaltene Potential zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte. Aus dem Bericht des D.___ vom 2 4. März

2016 (vgl. vorstehend E.

3.11) geht sogar hervor, dass die Versi cherte in den letzten vier bis fünf Monaten mindestens 20 kg zugenommen hatt e. Angesichts des massiven Übergewichts der Versicherte n

wäre auch von der vom RAD-Arzt Dr. E.___ im Sinne der Schadenminderungspflicht vor geschlagene n Gewichtsreduktion von drei bis fünf Kilogramm innerhalb eines Jahres (vgl. vorstehend E.

3.9) kaum ei n wesentlicher Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten gewesen .

Der Hausarzt der Ver sicherte n , bei welchem sie seit 1990 in Behandlung war , führte im Bericht vom 3 1. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12)

bezeichnend erweise aus, dass die Gewichtsreduktionsversuche auch wegen des Herzleidens und der Stoff wechselstörung gescheitert seien und dass es nicht realistisch gewesen wäre , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Dies ist angesichts des bisheri gen Verlaufs und der Polymorbidität nachvollziehbar und plausibel. 4.6

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass d ie morbide Adipositas im Ver fügungszeitpunkt

als invalidisi erend zu betrachten ist. Gestützt auf die vor handenen Berichte ist damit von einer (höchstens) 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit seit März 2013 bis zum Tod der Versicherte n am 2 4. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) auszugehen.

Bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich angesichts des unbe strit ten gebliebenen und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Ein kommensvergleichs (vgl. Urk. 2 S. 2) ein bezifferter Einkommens vergleich. Es best and jedenfalls ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit An spruch auf eine ganze Rente. 4.7

Die Anmeldung der Versicherte n datiert vom 2 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/ 5) . Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente somit ab 1. April 2014 bis und mit dem Monat März 2016, in welchem die Versicherte verstarb ( Art. 30 IVG) .

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladene wie vor liegend aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, §

E. 14 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegeg nerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. 5.2 5.2 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.2.2

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 2 9. September 201 6 ( Urk. 24 ) ist dieser für seine Bemühungen als unent gelt licher Rechtsvertreter der verstorbenen

Versicherte n mit Fr. 2‘219.90 (inklu sive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.3

De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eben falls eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 400 .-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.2.4

Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädi gung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (vgl. BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor, weshalb die Prozess entschädigung von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass die

Versicherte vom 1. April 2014 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Bei geladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherte n , Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘219.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 400.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Dr. Karin Goy - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00861 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

13. März 2017 in Sachen Erbin der X.___ , gestorben am 2 4. März 2016 nämlich: Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der Z.___ Beigeladene vertreten durch Dr. Karin Goy Goy Blesi Beratungen Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, Mutter einer

Tochter

(Jahrgang 1984), war von Dezember 1999 bis und mit November 2013 bei der A.___ AG zuerst als Call Agent und zuletzt als Warendisponentin tätig ( Urk. 6/29, Urk. 6/62 ). Am 2 0. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/14-17, Urk. 6/22 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/34 ; Urk. 6/36 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli

2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /66 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Versicherten am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. November 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 9/0 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewil ligt und die Personalvorsorgestiftung der Z.___

wurde zum Prozess beigeladen ( Urk. 10 ).

Die Personalvorsorgestiftung beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

12) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) teilte der Rechtsvertreter der Ver sicherten dem Gericht mit, dass diese am 2 4. März 2016 verstorben sei.

Mit Verfügung vom

4. April 2016 ( Urk.

18) wurde der Prozess sistiert und der Rechtsvertreter der Versicherten aufgefordert, das Gericht über den Erbsch afts antritt mit Erbbescheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 1 8. September

2016 ( Urk.

20) reichte dieser unter anderem den Erbschein vom 1 1. Mai 2016 ( Urk. 21/2) ein. Diesem kann entnommen werden, dass die Versicherte ihr e Tochter ,

Y.___ , als gesetzliche Erbin hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten hat.

Mit Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk.

20) teilte der Rechtsvertreter der Versicherten zudem mit, dass die Erbin die Parteinachfolge antrete und das Verfahren ebenfalls vertreten durch ihn weiterführen werde. Dies wurde den Parteien am 2 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht , wobei gleich zeitig die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der vom Gericht be stellte unentgeltliche Rechtsbeistand der verstorbenen Versicherten entlassen wurde ( Urk. 22).

Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 ( Urk.

25) wurde der Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherten und der den Prozess weiterführenden Erbin auf gefordert, dem Gericht die in Aussicht gestellten Berichte einzureichen. Am 1. Februar

2017 ( Urk. 26) reichte dieser die entsprechenden Berichte ( Urk. 27/1-3 ) ein, was den übrigen Parteien am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherten

aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer der Behinderung angepassten, leich ten, wechselbelasteten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Wechselschichten im Umfang von 100 % zumutbar sei (S.

2 oben). Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich um Begleiterkrankungen der Adipositas, welche für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (S.

2 unten). Mit einer im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht zumutbaren Gewichtsreduktion sei mit einer Remission der Beschwerden und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2015 ( Urk.

5) führte die Be schwerdegegnerin ergänzend aus, a us den medizinischen Unterlagen geh e klar hervor, dass die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit auf die Adipositas beziehungsweise deren Begleiterkrankungen zurück zuführen seien .

Vorliegend bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten auch bei geeigneter Be handlung der

Adipositas

beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbestehen würden.

Vielmehr hand le es sich gemäss den medizinischen Unterlagen bei sämtlichen Leiden um Begleiterkrankungen derselben (S.

1) .

Aus dem ärztlichen Bericht der B.___ vom 3. Dezember 2014 ge h e hervor, dass bei der Versicherten im Rahmen des kardialen Rehabilitations programmes gute Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien . Auch habe sie gemäss dem Bericht sehr vom allgemeinen Kraft-

und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert. Damit sei vorliegend davon auszugeh en, dass bei der Versicherten keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlieg e (S.

2 oben) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, trotz andau ernder ambulanter Behandlung und stationärer Rehabilitation habe sich ihr Gesundheitszustand nur unwesentlich verbessert. Sie sei nicht in der Lage , mehr als zwei Stunden zu sitzen , und g ehen sei höchstens für eine halbe Stunde und nur mit Gehhilfen möglich. Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ liege bei ihr seit dem 4. März 2013 eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vor ( Urk. 1 S. 1).

In der Replik vom 3 1. März 2016 ( Urk.

17) führte der Rechtsvertreter der Versicherten aus, dass die se nach einem längeren Aufenthalt in der Intensiv station des D.___ an einem multiplen Organ- und Kreis l aufversagen, welches offenbar hauptsächlich auf ihre Herzbeschwerden und auf Wasserablagerungen im Körper zurückzuführen sei, gestorben sei (S. 2 unten ). D ie medizinische Auffassung der Besch werde gegnerin sei absolut falsch: Die Versicherte

habe eben nicht „nur" an Adipositas,

sondern insbesondere an Herzproblemen gelitten , welche schliesslich zum Tod geführt hätten . Dazu komm e , dass es gemäss ihren behandelnden Ärzten absolut unrealistisch ge wesen wäre , dass die Versicherte ihr Gewicht durch geeignete Behandlung hätte reduzieren können . Man habe dies mit der Versicherten intensiv aber leider vergeblich versucht . Die Adipositas habe auch mit intensiven Mass nahmen wie Therapie bei einem Ernährungsspezia l isten oder einem Rehabili tationsaufenthalt nicht reduziert werden können . Deshalb sei

die Adipositas als invalidisierend zu betrachten (S.

4 oben) . Hinzu komme, dass die Ver sicherte eben nicht nur an Adipositas , sondern auch an Herzproblemen ge litten habe . Gemäss der Klinik für Kardiologie des D.___

sei die Versicherte auch wegen ihrer Herzprobleme nicht arbeitsfähig gewesen . Die Versicherte habe gemäss dem D.___ unter einer schweren Trikuspidalinsuffizienz gelitten . Dabei handle es sich um eine Undichtigkeit der Trikuspidalk l appe des Herzens, die während der Auswurfphase zu einem Rückfluss von Blut aus der rechten Herzkammer in den rechten Vorhof führe . Die Folge davon sei eine Unterversorgung des Körpers mit frischem Blut und Sauerstoff (S. 4 Mitte) . Weiter komme hinzu, dass auch die Wassereinlagerungen im Körper der Versicherten ein bedrohliches, schliesslich sogar tödliches Ausmass angenommen habe. Sie habe sich in den letzten Tagen auf der Inten sivstation an der Dialyse befunden, was ihr leider nicht mehr geholfen habe (S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Ver fügungszeitpunkt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisie renden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2013 ( Urk. 6/15 = Urk. 3/3 ) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - v alvuläre Herzkrankheit, DD post- Radiatio , medikamentös, Karzinoid - aktuell: Vorhofflattern mit dekompensierter Herzinsuffizienz - Status nach kardia ler Dekompensation März 2013 - s chwere Trikuspidalinsuffizienz bei vollstän dig retrahiertem

septa lem Segel,

d i l atierter rechter Ventrikel mit erhaltener Funktion, linksventrikuläre Ejektionsfraktion

( LVEF ) 50 % (transthorakale Echokardiographie 1 9. März 20 13 ) - i ntermittierendes tachykardes Vorhofflattern mit aberranter Leitung - mit 2:1 Ü berleitung - EKV am 1 5. März und

2. Mai 2013 - a rterie l le Hypertonie - a kute Niereninsuffizienz - prärenal bedingt bei Tachykardie - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus seit Dezember 2006 - Status nach Hodgkin-Lymp h om Stadium II a 1994 in vollständiger Re mission - Verdacht auf leichtes obstruktives Schlafapnoe/ Hypopnoe -Syndrom bei Adi positas Januar 2011 - Adipositas per magna - l atente Hypothyreose - u nklare Leberparenchymveränderun g - differentialdiagnostisch kardiale Leberzirrhose, Adenomatose , tran siente Perfusionsanomalie - ringförmi ges Exanthem abdominal

Dazu hielten die Ärzte unter anderem fest, i n Zusammenschau der Befunde sei die Symptomatik als Zeichen einer erneuten kardialen Dekompensation im Rahmen des tachykarden Vorhofflatterns zu sehen. In der Verl aufskon trolle

hätten sich die Beschwerden bereits deutlich regredient und die Dys pnoe und Leistungsminderung verbessert gezeigt . D er Versicherten

sei erneut eine Gewichtsredukt ion nahegelegt worden . Zur weiteren Betreuung bezüg lich der Gewichtsreduktion, des Diabetes mellitus und der Hypothyreose sei sie

im endokrino l ogischen Ambulatorium angemeldet worden . Einen bariatri schen Eingriff lehne die Patientin weiterhin ab . 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/27/1-3 ) aus, er behandle die Versicherte seit 1990 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von weiteren Berichten (vgl. Urk. 6/27/5-11) die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.1). In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte seit 4. März 2013 bis auf weiteres be ziehungsweise bis 2 8. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht mehr gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 3.3

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 6/31/6-7 = Urk. 3/4 ) führten die Ärzte aus, in der heutigen kardi o logischen Verlaufskontrolle schildere die Versicherte einen stabilen klini sch en Verlauf mit einer weiter bestehenden hochgradigen Bewegungsein schrän kung im Alltag durch die Gelenkschmerzen. Zu Episoden von Palpi t ati onen sei es nicht gekommen. Klinisch sei die Versicherte

normotensiv und kardio pulmonal kompensiert. Der arterielle Hypertonus sowie der Diabetes seien gut eingestellt. Die transthorakale Echokardiographie zeige unverändert zur Voruntersuchung im Jahr 2013 eine schwere Trikuspidalinsuffizienz mit Dilatation des rechten Ventrikels bei erhaltener sowohl links- wie rechts ven trikulärer Funktion. Klinisch limitierend sei aktuell vor allem die Schmerz symptomatik im Rahmen der Adipositas und der assoziierten Ge lenkbe schwer den , so dass es im Alltag zu keiner kardialen Belastungssitua tion komme (S. 2). 3.4

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 ( Urk. 6/33/3-4) aus, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2013 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wechselschichten sitzend bestehe seit jeher ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Im Bericht des D.___ , Klinik für Kardiologie, vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 6/43 = Urk. 3/5 ) führten die Ärzte aus, bei der Versicherten

besteh e aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdyspnoe NYHA II, ohne weitere Herzinsuffizienzzeichen. Im Alltag sei sie vor allen Dingen limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Es er folg e zwar ein regelmässiges Kraft- und Aufbautraining, die Leistungsfähig keit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt. Klinisch präsentier e sich die Versicherte kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard . Echo kardiographisch finde sich ein unveränderter Befund mit schwerer Triku spidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels. Der rechte Ventrikel zeige weiterhin eine normale Funktion und sei allenfalls leicht dilatiert. Die Funk tion des linken Ventrikels sei normal.

Somit finde sich aus kardiologischer Sicht ein stabiler Verlauf bei schwerer Trikuspidalinsuffizienz . Klinisch limitierend sei aktuell für die Patientin im Allta g eine ausgeprägte Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und diversen Gelenken, welche sicher im Rahmen der morbiden Adipositas zu werten seien. In diesem Zusammenhang komme es nur selten zu einer kar dio pulmonalen Belas tungslimitation.

Aufgrund der morbiden Adipositas und ihren Begleiterkrankungen sei die Patientin nicht voll arbeitsfähig. Ein Be lastungstest

sei aus diesem Grund nicht aussagekräftig möglich gewesen (S. 2) . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Oberärztin i.V. , sowie Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, Klinik für Kardiologie des D.___ , führten in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum, Urk. 6/49) aus, bei der Versicherten bestehe eine morbide Adipositas mit einem BMI von 45,7kg/m 2 , wel cher zu einer ausgeprägten Beinschwäche sowie Rücken- und Knieschmerzen führ e , welche die Versicherte stark in ihrer Beweglichkeit einschränken würde n . Zudem besteh e eine multifaktorielle Belastungsdyspnoe NYHA II zum e inen im Rahmen der morbiden Adipositas, zum a nderen im Rahmen der schweren Trikuspidalinsuffizienz . Ein Belastungstes t zur Objektivierung der Leistungsfähi gkeit sei auf Grund der muskulo- skelettalen

Beschwerden sowie der eine adäquate Beweglichkeit verunmöglichenden mo rbiden Adipositas nicht möglich gewesen . Die Versicherte sei für ihren angestammten Beruf als Wa rendisponentin nicht arbeitsfähig. Denkbar sei allenfalls eine angepasste Tä tigkeit, welche sitzend mit nicht wechselbelastenden, leichten Belastungen einhergeh e . In einer angepassten Tätigkeit wäre zu Beginn eine 30%ige Ar beitsfähigkeit anzunehmen, welche im Verlauf eventuell gesteigert werden könne. Diese Situation besteh e seit Beginn der Betreuung der Versicherten im März 2013. 3.7

Im Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums der B.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/58 /5-13 ) über die stationäre Behandlung vom 2 9. Oktober bis 1 8. November 2014 führten die Ärzte aus, bei der Versicherten bestehe aktuell ein stabiler Verlauf mit stabiler Belastungsdys pnoe NYHA II. Die Versicherte sei limitiert durch die Beinschwäche sowie Schmerzen im Rücken und den Knien. Nach Eintritt sei am 2 9. Oktober 2014 ein Kontrollröntgenbild der beiden Knie durchgeführt worden, welche deutliche Zei c hen einer Retropatellar-Arthrose mit Lateralisation der Patella beidseits gezeigt hätten . Im Verlauf sei ein Kra f t- und Aufbautraining durchgeführt worden , die Leistungsfähigkeit sei jedoch weiterhin stark eingeschränkt (S. 2 oben) .

Die Versicherte habe motiviert a m physiotherapeutisch geleiteten, ärztlich supe rvisierten medizinischen Trainingsprogramm sowie an den In formationsveranstaltungen (Vortr ä ge, Gruppengesprä c he u nd Beratungen mit Schwerpunkt kardiovaskuläre Risikofaktoren) im Rahmen des kardialen Re habilitationsprogrammes teil genommen und gute Fortschritte verzeichnet . Im 6-Minuten-Gehtest habe sie sich von initial 55 Meter auf 110 Meter steigern

können . Ebenso habe sie sehr vom all gemeinen Kraft- und Konditions aufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert (S. 2 Mitte). 3.8

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 9. Februar 2015 ( Urk. 6/58/1-4) aus, dass die Befunde unverändert seien ( Ziff. 1.3) und die Versicherte nach wie vor nicht arbeitsfähig sei ( Ziff. 2.1-2). 3.9

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), RAD, führte in de n Stellungnahme n vom 1 1. März 2015 ( Urk. 6/65/3-4) sowie vom 1. Juni 2015 ( Urk. 6/65/4-5) aus, eine morbide Adipositas schränke die Beweglichkeit stark ein. Zudem be stünden multifaktorielle B elastungsdyspnoen . In der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe seit März 2013 eine 30%ige Arbeits fähigkeit. Aufgrund der verbesserungsfähigen Prognose für eine adaptierte Tätigkeit sollte in sechs bis neun Monaten eine vorzeitige Überprüfung des Gesundheitszustandes durchgeführt werden. Bis dahin sollte eine Gewichts reduktion als medizinische Massnahme auferlegt werden (drei bis fünf Kilo gramm innerhalb eines Jahres). Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Zudem sei sie medizinisch zumutbar. 3.10

Die Ärzte des D.___ , Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 6/84/25-26 = Urk. 3/7) aus, n achdem bei der Versicherten in der Rehabilitation B.___ ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden sei und sie aktuell mit Krücken (Retropatellararthros e beidseits) relativ eingeschränkt laufen könne, sei aktuell kein erneuter 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden. Insgesamt bestehe anamnestisch eine stabile kardiale Situation. Die Versicherte könne aus kardialer Sicht ihr körperliches Training gelenkschonend im Schwimmbad durchführen (S. 2). 3.11

Im Bericht des D.___ , Interdisziplinäre Intensivstation, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 2 4. März 2016 ( Urk. 27/3) be richteten die Ärzte über die Hospitalisation vo m 2 4. Februar bis 2 4. März 2016 nach hausärztlicher Zuweisung bei kardialer Dekompensation und fehlender Besserung durch die ambulante Therapie. Dazu führten sie unter anderem aus, i n den letzten vier bis fünf Monaten sei es zu einer Gewichts zunahme von mindestens 20

kg gekommen .

Bei Eintritt habe sich die Ver sicherte kard ial dekompensiert mit Beinödemen , Aszites und konventionell-radiol ogisch kardiopulmonaler Stauung. Es f ä nden sich hypotone

Blutdruck werte , welche anamnestisch bereits vor Eintritt festgestellt worden seien. Es sei unklar , wie schnell sich die Nierenfunktion verschlechtert ha b e . Es sei ein kardiorena l es Syndrom

bei ausgeprägter Trikuspidalinsuffizienz und konse kutivem Low-outpu t zu vermuten (S. 2 oben) .

Aufgrund von Katecholaminbedarf und Anurie sei die Übernahme auf die Intensivstatio n erfolgt. Am 2 8. Februar 2016 sei es zu einem Kreislaufzu sammenbruch mit Bewusstseinsverlust gekommen .

Nach Wiedererlangung des Bewusstseins habe sich eine Hemiplegie l inksseitig mit einer Blickde viation nach rechts gezeigt . Im Schädel-CT habe eine Blutung oder Ischämie ausgeschlossen werden können . Anschliessend sei die Hemiplegie komplett regredient gewesen . Nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurologie habe es sich um eine symptomatische Epilepsie im Rahmen der Hämodialyse hande ln können (S. 2 unten).

Echokardiographisch habe sich sowohl am 1. als am 1 2. März

2016 ein unveränderter Befund stark dilatiertem rechten Ventrikel mit diastolischem D- Shaping gezeigt. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten gewesen (S. 3 Mitte).

In mehreren ausführlichen Familiengespr ä chen sei die Situation mit den An gehörigen besprochen worden . Das Minimalziel, die Intensivstation verlassen zu können, habe trotz voller Therapieausschöpfung nicht erreicht werden können , weshalb ein Therapierückzug mit Sistieren der antibiotischen Thera pie, der Katecholamine und des Hämofilters entschieden worden sei.

Dies sei am 2 3. März 2016 in die Wege geleitet worden , worauf die Patientin am 2 4. März 2016 verstorben sei (S. 3 Mitte). 3.12

Dr. C.___ (vorstehend E.

3.2) führte im Bericht vom 3 1. März 2016 ( Urk. 27/1/2) aus, er betreue die Versicherte seit 199 0. Sie sei schon zu die sem Zeitpunkt übergewichtig gewesen. Ab 2000 sei es zu vermehrtem Stress, Migräne und einer psychischen Belastung gekommen, welche zur Gewichts zunahme geführt hätten ( Ziff. 1). Es habe eine schwere Trikuspidalinsuffi zienz ausgelöst am ehesten durch eine Radiotherapie im Oktober 1994 wegen eines Hodgkin-Lymphoms bestanden ( Ziff. 2). Der Diabetes mellitus Typ (Erstdiagnose Dezember 2006) hät te durch eine Gewichtsreduktion positiv beeinflusst werden können , was für die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant gewesen sei. Die Trikuspidalinsuffizienz bei Retraktion des septalen Segels hätt e durch eine Gewichtsreduktion nicht positiv beeinflusst werden können . Es wäre nicht realistisch gewesen , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Die Gewichtsreduktionsversuche seien auch wegen des Herzleidens und der Stoffwechselstörungen gescheitert ( Ziff. 3). Ausserdem hab e die Ver sicherte an psychischen Problemen gelitten ( Ziff. 4). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versicherte

an einem

polymorbiden Beschwerde bild

l i t t und infolgedessen in der angestammten Tätigkeit als Warendisponentin nicht mehr arbeitsfähig war . Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diagnosen, insbesondere der morbiden Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherte n in einer adaptierten Tätigkeit.

Die involvierten Ärzte sowie der RAD attestierten übereinstimmend auch in einer adaptierten Tätigkeit eine hohe Arbeitsunfähigkeit und gingen von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden nicht wechselbelastenden leichten Tätigkeit aus. Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Beein trächtigungen der Versicherte n lediglich um Begleiterkrankungen der Adipo sitas ge hand e l t habe und diese für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe t habe (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbin dung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungs weise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25, 9C_48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 2 1. März 2007 E. 3.1). 4.3

Die Adipositas muss unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin bereits dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zu mutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Überge wicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Versicherte

litt bereits seit 1990 an massivem Übergewicht (vgl. Urk. 6/27 Ziff. 1.1) und es gelang ihr trotz dokumentierte r Bemühungen (vgl. Urk. 6/27/6 , 6/43/ 2 ,

Urk. 6/47/1) und eines mehrwöchigen stationären Klinikaufenthaltes (vgl. vorstehend E.

3.7) nicht, ihr Gewicht wesentlich zu reduzieren. Die Versicherte wog bei ihrem Austritt aus der stationären Rehabilitation sogar mehr, als bei ihrem Eintritt (vgl. Urk. 6/58/8).

Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, dass die Versicherte im Rahmen des kardialen Rehabilitationsprogrammes gute Fortschritte erzielt und sehr vom allgemeinen Kraft- und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert habe und daher davon auszugehen gewesen sei, dass voraussichtlich keine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit vorge legen habe (vgl. Urk. 5 S. 2) , vermag dies nicht zu überzeugen. So hielten die Ärzte im Austrittsbericht über den sta tionären Aufent halt im Rehabilitationszentrum der B.___ fest, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherte trotz Kraft- und Konditionsa uf bau weiterhin stark eingeschränkt gewesen sei (vgl. vorstehend E.

3.7). Das Ausmass der Einschränkung zeigt e sich eindrücklich in den Resultate n des 6-Minuten Gehtests , welcher der Abschätzung und Kontrolle der kardiovaskulären und pulmonalen Leistungsfähigkeit unterhalb der ana eroben Schwelle dient . Zwar konnte sich die Versicherte von initial 55 auf 110 Meter steigern, doch lag sie auch damit noch immer weit unter dem Normbereich eines Gesunden. Selbst unter Einbezug der Grösse, des Gewichts und des Alters der Versicherte n

lag sie immer noch deutlich unter

ihrem Soll wert (vgl. zum Ganzen http://www.i

g

ptr.ch/cms/uploads/PDF/

PTR/

ass_arti kel serie /pp606_Assess ment_Timed-walking.pdf ). Weiter geht auch aus dem Bericht des D.___ hervor, dass die Leistu ngsfähigkeit trotz regelmässigen Kraft- und Ausdauertraining s weiterhin stark eingeschränk t war (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin finden sich k eine

dahingehen den fachärztlichen Aussagen oder sonstige Anhaltspunkte da fü r, dass die Versicherte ihr Übergewicht durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Gewichtsabnahme soweit hätte reduzieren k ö nn en , dass ihr Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtli ch bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge gehabt h ä t te .

Die Versicherte l it t neben der morbiden Adipositas an zahlreichen weiteren Diagnosen, insbesondere an einer schweren Trikuspidalinsuffizienz , welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Adipositas st and . Angesichts des polymorbiden Beschwerdebildes findet damit auch die Ansicht der Beschwer degegnerin , wonach keine Anhaltspunkte best a nden hätten , dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen der Versicherte n auch bei geeigneter Behand lung der Adipositas beziehungsweise zumutbarer Gewichtsabnahme fortbe st and en hätten (vgl. Urk. 5 S. 1), in den medizinischen Akten keine Stütze. Vielmehr g ing en alle involvierten Ärzte und selbst der RAD nachvollziehbar von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. 4.5

Der Verlauf des polymorbiden Beschwerdebildes zeigte sodann, dass das allenfalls für möglich gehaltene Potential zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte. Aus dem Bericht des D.___ vom 2 4. März

2016 (vgl. vorstehend E.

3.11) geht sogar hervor, dass die Versi cherte in den letzten vier bis fünf Monaten mindestens 20 kg zugenommen hatt e. Angesichts des massiven Übergewichts der Versicherte n

wäre auch von der vom RAD-Arzt Dr. E.___ im Sinne der Schadenminderungspflicht vor geschlagene n Gewichtsreduktion von drei bis fünf Kilogramm innerhalb eines Jahres (vgl. vorstehend E.

3.9) kaum ei n wesentlicher Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten gewesen .

Der Hausarzt der Ver sicherte n , bei welchem sie seit 1990 in Behandlung war , führte im Bericht vom 3 1. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12)

bezeichnend erweise aus, dass die Gewichtsreduktionsversuche auch wegen des Herzleidens und der Stoff wechselstörung gescheitert seien und dass es nicht realistisch gewesen wäre , dass die Versicherte in absehbarer Zeit so viel hätte abnehmen könne n , dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlang t hätte . Dies ist angesichts des bisheri gen Verlaufs und der Polymorbidität nachvollziehbar und plausibel. 4.6

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass d ie morbide Adipositas im Ver fügungszeitpunkt

als invalidisi erend zu betrachten ist. Gestützt auf die vor handenen Berichte ist damit von einer (höchstens) 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit seit März 2013 bis zum Tod der Versicherte n am 2 4. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) auszugehen.

Bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit erübrigt sich angesichts des unbe strit ten gebliebenen und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Ein kommensvergleichs (vgl. Urk. 2 S. 2) ein bezifferter Einkommens vergleich. Es best and jedenfalls ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit An spruch auf eine ganze Rente. 4.7

Die Anmeldung der Versicherte n datiert vom 2 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 6/ 5) . Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente somit ab 1. April 2014 bis und mit dem Monat März 2016, in welchem die Versicherte verstarb ( Art. 30 IVG) .

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladene wie vor liegend aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegeg nerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. 5.2 5.2 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 5.2.2

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 2 9. September 201 6 ( Urk. 24 ) ist dieser für seine Bemühungen als unent gelt licher Rechtsvertreter der verstorbenen

Versicherte n mit Fr. 2‘219.90 (inklu sive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.3

De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eben falls eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 400 .-- (in klusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.2.4

Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädi gung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (vgl. BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor, weshalb die Prozess entschädigung von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass die

Versicherte vom 1. April 2014 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Bei geladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der verstorbenen Versicherte n , Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘219.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 400.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Dr. Karin Goy - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager