Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war von 2002 bis 2008 bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/1), und machte sich danach selbständig, indem er eine Reini gungsfirma betrieb ( Urk. 7/9 ) . Am 30. Juni 2010 erlitt er einen Auffahr unfall (vgl. Urk.
7/63 S.
2 o ben). Seit dem 1. Februar 2012 ist er bei der Z.___ GmbH zu 50 % als Reinigungsmitarbeiter angestellt ( Urk. 7/18).
Unter Hinweis auf B eschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie psychischen Folgen meldete sich der Versicherte am 2 0. August
2012 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische un d erwerbliche Situation ab, und holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein , das am 3. Novem be r 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/63 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/65- 78) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 2 9. Juni
2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/79 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. August 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen (S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September
2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung d er Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die durchgeführte Begutachtung davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine dauerhafte oder über län gere Zeit andau ernde Erwerbsunfähigkeit hervorrufen würde. Aufgrund der anamnestischen An gaben habe nach dem Unfall am 2 9. Juni 2010 für höchs tens zwei Monate eine höhergradige , über 20 % liegende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden. Aus den nachträglich einge reichten medizi ni schen Unterlagen ergäben sich keine neuen unberücksichtigten me dizinischen Tatsachen . Das A.___ -Gutachten ,
auf welches abgestellt werden könne ,
beschreibe die Knieprob lematik ausführlich . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerde führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das psychiatri sche Teilgutachten sei mangelhaft, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (S. 5 f.). Ausserdem sei offenkundig, dass er nur schon aufgrund des Knieleidens nicht in der Lage sei, in der Tätigkeit als Reiniger oder auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Der arthrotische
Kniegelenks er guss rechts sei im Gutachten nirgends erwähnt worden (S.
6). Zusammen fassend komme dem A.___ -Gutachten kein Beweiswert zu, weil die Gutachter sein en Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt hätten und die Beurtei lungen zudem mangelhaft s eien , so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Die schwere Verletzung des rechten Kniegelenks sei bisher bei der Be messung der zumutbaren Arbeitsleistung gar nicht berücksichtigt worden (S. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1 4. Juli 2010 ( Urk. 7/25) und nannte folgende Diagnosen: - HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung - Verdacht auf Tubenmittelohrkatarrh links - pruriginöses Unterschenkelekzem beidseits Sie führte aus, dass das HWS-Röntgen keinen pathologischen Befund zeige. Es zeige sich, dass sich der Beschwerdeführer auch psychosozial schlecht fühle, er sei von einer Pechlawine verfolgt. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Die Ärzte des Spitals C.___ berichteten am 7. September 2010 ( Urk. 7/23/2) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung Sie führten aus, dass sich die Schmerzsituation mittlerweile deutlich gebessert habe und auch die Stimmung positiver und optimistischer geworden sei. Der Beschwerdeführer werde ab September wieder zu 50 % in seiner Firma einstei gen.
Am 1 5. Dezember
2010 berichteten die Ärzte des Spitals C.___ erneut ( Urk. 7/23/1 ) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - lumbale Restbeschwerden, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen des HWS-Dis torsionstraumas, bei allgemeiner
Dekonditionierung
Sie führten aus, dass weiterhin eine deutliche Besserung des Zustandes bestehe, bezüglich der HWS sei der Beschwerdeführer komplett beschwerdefrei. Aktuell stünden mehr diffuse Beschwerden lumbal im Vordergrund. Er arbeite seit dem 1. Dezember 2010 wieder zu 100 % in seiner Reinigungsfirma. 3.3
Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 6. Janu ar 2011 ( Urk. 3/3) über den stationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 7. bis 2 5. Januar 2011 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig aufgrund einer depressiven Krise mit Suizidgedanken komme.
Seit einem unverschu ldeten Verkehrsunfall am 3 0. Juni 2010 sei es mit ihm nur noch bergab gegangen. Seine vor drei Jahren gegründete Reinigungsfirma sei nach dem Unfall zusehends in Schwie rigkeiten geraten (S. 2 oben).
Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in der ersten Woche deutlich stabilisiert (S. 2 unten).
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer unauffällige Konzentrations- und mnestische Funk tionen gezeigt (S. 3). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, berichtete am 4. Juli
2011 ( Urk. 7/12) und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2010 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wobei sofort LWS-Schmerzen und daneben auch Nackenschmerzen aufgetreten seien. Es bestehe eine schmerzbedingte Ein schrän kung der LWS, eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang und bei der LWS-Inklination eine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. Die Arme und Beine seien aber betreffend Reflexe, Sensibilität und Motorik unauffällig.
3.5
Dr. B.___
führte am 1 1. September 2011 aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1 7. Januar 2011 nicht mehr gese hen habe und daher bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen könne (Urk. 7/15) . 3.6
Med. pract . F.___ , praktischer Arzt, Oberarzt G.___ , berichtete am 8. April 2013 ( Urk. 7/21/5-8) und nannte folgende psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90)
Er führte aus, dass diverse körperliche Probleme nach einem Autounfall im Sommer 2010 im Vordergrund stünden, zu denen aus psychiatrischer Sicht nicht kompetent Auskunft gegeben werden könne. Dazu hätten Spezialisten aus der Somatik Stellung zu nehmen. Bei Behandlungsbeginn habe der Beschwer deführer ein schweres depressives Zustandsbild gezeigt, welches inzwischen mittels Medikation und Psychotherapie habe verbessert werden können. Aller dings bestehe weiterhin eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik, die im Sinne einer reaktiven Depression auf die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Unfall zu sehen sei und durch die unklare Zu kunftsperspektive mit hohen Schulden aufrechterhalten bleibe. Solange diese Belastungsfaktoren bestünden, werde es schwierig sein, die depressive Sympto matik weiter zu verbessern (S. 2 Ziff. 1.4). Seit April 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (S.
3 Ziff. 1.6). Es l ä ge n eine rasche Ermüdbarkeit, mittelstarke Einschränkungen im Bereich Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermin derter Antrieb vor. Der Beschwerdeführer könne schon mehrere Stunden am Tag ar beiten, brauche jedoch viele Pausen und längere Erholungszeiten. Die Leis tungsfähigkeit liege bei 50 % . Bei genügend Pausen und reduziertem Arbeits tempo könne der Beschwerdeführer eventuell 6-8 Stunden am Tag arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7). Die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen würden vor allem seine Leistungsfähigkeit betreffen und weniger seine Fähigkeit, ein normales zeitliches Arbeitspensum zu absolvieren (S. 4). 3.7
Die Ärzte des H.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 1 2. September 2013 ( Urk. 7/49/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - Verdacht auf sensible distal betonte Polyneuropathie unklarer Ätiologie - belastungsabhängige Myalgien unklarer Ätiologie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, dass sich klinisch-neurologisch eine diskrete Reflexdifferenz des
Patellasehnenreflexes ( PSR ) sowie in den Einzelkraftprüfungen der Beine intermittierend eine sak kadierte Innervation und zeitweise verzögerte Relaxion der Muskeln fänden. Die diskre te Reflexdifferenz des PSR könn e durch die 2011 im MRI der LWS be schriebene lumbale Diskushernie L4/5 erklärt werden. 3.8
Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3. November 2014 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus ( Urk. 7/63). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
22 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma 2 9. Juni 2010 - radiologisch L5/S1
Spondylarthrose rechts und links, Spondylo lyse L5 links und fehlende Zeichen der Neurokompression - gute Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - Ermüdbarkeit / Muskelschwäche unklarer Ursache, Wahrscheinlich nicht organisch, ausgedehnte Abklärung hinsichtlich einer neuromuskulären Erkrankung negativ - Status nach Autounfall, komplexer Mechanismus mit HWS-Distorsions trauma am 2 9. Juni 2010
Sie führten aus, dass die Befunde aus allgemein-internistischer Sicht unauffällig und die Laborwerte im Normalbereich gewesen seien. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 6 Ziff. 3.4 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Urteilsbildung intakt und die Beziehungs fähigkeit erhalten gewesen. Der Antrieb sei nicht deutlich gestört gewesen. Die Selbst wertregulation sei nicht deutlich beeinträchtigt ge wesen (S. 9). Beim Be schwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte depres sive Episode, gekenn zeich net durch die ICD-Kriterien leichte Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es be stehe ein chronischer Ver lauf . Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation und auch mit einer ADHS-Medikation. Die Behand lung sei adäquat. Auch durch eine intensivierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung werde es aber schwierig sein, die deutlich ausgeprägte Krank heits
- und Behinderungsüberzeugung in abseh barer Zeit günstig zu beein flussen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiat rischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei jedoch aufgrund des chronischen Verlaufs ungünstig (S.
10 Ziff.
4.1.4 ). Das Antidepressivum sei im Serum nicht nachweisbar ge we sen (S. 11 Ziff. 4.1.7 am Ende ).
Aus orthopädischer Sicht zeige sich bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden sehr abschweifend, schleppend und diffus. Die gesamte aus führliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei aus reichender Kooperation insgesamt jedoch problemlos und zu keinem Zeit punkt mit höhergradigem Leidensdruck durchgeführt werden. Auf radiologi sch er Eb ene sei eine Diskopathie L 4/5 ohne Neurokompression dokumen tiert, welche bei der kürzlich erfolgten Verlaufskontrolle nicht mehr zu s ehen gewesen sei. Im Seg ment L 5/S1 bestünden geringe degenerative Verän derungen bei Spondylolyse . Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer generalisierten und stetig zunehmend g eklagten Be schwerden durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen. Nachvollzieh bar sei ein gewisser Leidensdruck lumbal bei höher gradiger Belastung, keines falls aber die völlig diffus angegebene Symptomatik (S.
15
f. Ziff. 4.2.4 ). Es bestehe s owohl für die angestammt e wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.2.5 ).
Aus neurologischer Sicht könnten im klinisch-neurologischen Status keine Paresen nachgewiesen werden. Der Tonus und die Trophik der Muskulatur seien intakt. Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsympto matik ergäben sich keine. Das MRI der LWS vom 7. Juli 2014 zeige degenera tive Veränderungen auf den untersten beiden Segmenten ohne Irritation neura ler Strukturen. Im Status fänden si ch jedoch diskrete, nicht zwang los organisch unter einen Hut zu bringende Auffälligkeiten. So gebe der Beschwerdeführer eine Hemihypästhesie rechts an, ein Befund, der aktenmässig bisher nicht dokumentiert sei. Es bestehe der Verdacht auf eine gewisse funktionelle Überla gerung, ohne dass Hinweise auf eine Aggravation vorlägen. Zusammengefasst könne aus neurologischer Sicht keine sichere Diagnose gestellt werden. Unter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der ausgedehnten bisherigen Ab klärungen erscheine es aber plausibel, bezüglich der Müdigkeit und Erschöpf barkeit von einem nicht organischen Geschehen auszugehen (S. 21 unten ). Aus neu rologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei plau sibel, dass die körperlich zum Teil schwere Tätigkeit in der Reinigung unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der LWS ungünstig sei (S.
22 Ziff. 4.3.5 ).
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis tungs fähig (S. 24 Ziff. 6.8 ). 3.9
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärzt li cher Dienst (RAD), nahm am 1 7. November 2014 Stellung ( Urk. 7 / 64/ 4-
5) und führte aus, dass auf das A.___ -Gutachten abgestellt werden könne. 3.10
Die Ärzte des H.___ , Klinik für Rheumatologie, berichteten am 2 0. Juli 2015 ( Urk. 3/5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende immobilisierende Knieschwellung rechts, Erstdiagnose Februar 2015 - leichte Bursitis subacromialis rechts - panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - Myalgie-Adynamie-Syndrom - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - Status nach monatelangen, offenen Wunden Unterschenkel beidseits 2014 - Vitamin D-Mangel - Depression
Sie führten aus, e s werde um ein raschmöglichstes Aufgebot in die ambulante Knie sprechstunde zur Beurteilung und gegebenenfalls operativen Sanierung einer fortgeschrittenen Retropatellararthrose mit konsekutivem Knochenmarks ödem im Femurcondylus und horizontalen Einriss des lateralen Me niskus hinter horns gebeten (S. 1). 3.11
RAD- Arzt Dr. I.___ nahm am 2 6. Mai 2015 erneut Stellung ( Urk. 7/78/2) und führte aus, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fak ten/ Tat sachen vorgebracht würden, die eine Ergänzung der RAD-Stellung n ahme vom 1 7. November
2014 erfordern würden. Der arthrotische Kniegelenkserguss rechts sei bereits im A.___ -Gutachten beschrieben worden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschw erdeführers insbesondere auf das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3 .8 ) ab, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 8 ) auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers be ruht, die vo n ihm geklagten Be schwer den in a ngemessener Weise berücksich tigt , in Kenntnis der und in Aus einandersetzung m it den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizi n ischen Situation Rechnung trägt . So zeigte der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb diagnostisch eine leichte depressive Episode vorliege. Weiter machte er ausdrücklich auf einen chronischen Verlauf aufmerksam, führte je doch aus, dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beinflussbarer inner seelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbe wältigung nicht erw ie sen sei. Der psychiatrische Gutachter empfand die aktuelle psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als adäquat , erachtete die Prog nose aufgrund des chronischen Verlaufs jedoch als ungünstig. Sodann nahm der psychiatrische Gutachter ausführlich Stellung zu früheren ärztlichen Ein schät zungen und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass es bei einer mittel gra digen depressiven Episode nach ICD-10 zu deutlicheren Konzen tra tions störun gen , einem verminderten Appetit, schweren Schlafstörungen , Schuld gedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassend und nicht nur auf die gesundheitliche und berufliche Situation bezogen seien, kommen würde ( Urk. 7/63 S. 10). Weiter setzte sich der ortho pädi sche Gutachter differenziert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Diskrepanzen zwischen den generalisierten und stetig zunehmend beschriebenen Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden (S.
15). Der neurologische Gutachter machte schliesslich darauf aufmerksam, dass es unter Berücksichti gung des klinischen Befundes und der ausgedehnten bisherigen Abklärungen plausibel erscheine, bezüglich der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit von einem nicht-organischen Geschehen auszugehen (S. 21).
Das A.___ -Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be grün det. So be gründete der psychiatrische Gutach ter einlässlich und sorgfältig, dass es auch durch eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung schwie ri g sei, die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung günstig zu beeinflussen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden (S. 10). Überdies zeigte der orthopädische Gutachter in nachvollziehba rer Weise auf, dass ein gewisser Leidensdruck lumbal bei höhergradiger Belas tung nach vollziehbar sei, keinesfalls jedoch die völlig diffus angegebene Symptomatik. Er wies deutlich darauf hin, dass für die angestammte Tätigkeit aufgrund der heu tigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit unter Wechselbelastung einschliesslich sämtlicher bislang durchge führter Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe
(S.
15 f.). Die Gutachter wiesen ausserdem darauf hin, dass aus interdisziplinärer Sicht für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätig keit eine 100%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 24).
Das A.___ -Gutachten erfüllt d amit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan deln den med. pract . F.___ (vgl. vorstehend E.
3.6) nicht abgestellt werden. So führte med. pract .
F.___ in seiner Beurteilung in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf , und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch k eine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass
die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken.
Überdies ist fraglich, ob med. pract . F.___
über haupt die erforderliche Quali fikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiat rie vorweisen kann, da er weder im Medizinalberuferegister des Bundes (www.medreg.admin.ch) noch im Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) in dieser Hinsicht verzeichnet ist. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län geren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten ande rerseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überz eugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizi nischen Berichte , wonach rezidivierende Kniebeschwerden rechts bestehen, nichts zu ändern. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass diese Knieproblematik erstmals im Bericht der Ärzte des H.___ von Juli 2015 (und somit nach Verfü gungserlass ) erwähnt werden, wobei die Erstdiagnose im Februar 2015 gestellt worden sei (vgl. vorstehend E.
3.10) . Wenn der Beschwerdeführer geltend mach t, das A.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es diese Knieproblematik nicht genügend würdige, bleibt festzuhalten, dass die Untersuchungen am A.___ im Juli 2014 stattgefunden hatten. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich de m
ortho pä dische n Gutachter noch ein Knie ohne Überwärmung, ohne Ergussbil dung und ohne Druckdolenz oder eigentliche Schmerzangabe bei der funktio nellen Unter suchung. Es bestand beidseits keine seitliche oder sagittale Instabi lität ( Urk. 7/6 3 S.
13
unten). Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Kniepro ble matik kann demnach nicht gehört werden und vermag die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens nicht zu entkräften.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein all fälli ger – nach Verfügungserlass dokumentierter – invalidenversi cherungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähig keit auf grund der Knieproblematik im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Inva li den versicherung zu prüfen wäre.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass ,
ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der A.___ -Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in der ange stammten und jeder leichten bis schweren körperlichen Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 8 ) vorliegt.
Dementsprechen d erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war von 2002 bis 2008 bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/1), und machte sich danach selbständig, indem er eine Reini gungsfirma betrieb ( Urk. 7/9 ) . Am 30. Juni 2010 erlitt er einen Auffahr unfall (vgl. Urk.
7/63 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 4. September
2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die durchgeführte Begutachtung davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine dauerhafte oder über län gere Zeit andau ernde Erwerbsunfähigkeit hervorrufen würde. Aufgrund der anamnestischen An gaben habe nach dem Unfall am 2 9. Juni 2010 für höchs tens zwei Monate eine höhergradige , über 20 % liegende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden. Aus den nachträglich einge reichten medizi ni schen Unterlagen ergäben sich keine neuen unberücksichtigten me dizinischen Tatsachen . Das A.___ -Gutachten ,
auf welches abgestellt werden könne ,
beschreibe die Knieprob lematik ausführlich . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerde führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das psychiatri sche Teilgutachten sei mangelhaft, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (S. 5 f.). Ausserdem sei offenkundig, dass er nur schon aufgrund des Knieleidens nicht in der Lage sei, in der Tätigkeit als Reiniger oder auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Der arthrotische
Kniegelenks er guss rechts sei im Gutachten nirgends erwähnt worden (S.
6). Zusammen fassend komme dem A.___ -Gutachten kein Beweiswert zu, weil die Gutachter sein en Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt hätten und die Beurtei lungen zudem mangelhaft s eien , so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Die schwere Verletzung des rechten Kniegelenks sei bisher bei der Be messung der zumutbaren Arbeitsleistung gar nicht berücksichtigt worden (S. 6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1 4. Juli 2010 ( Urk. 7/25) und nannte folgende Diagnosen: - HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung - Verdacht auf Tubenmittelohrkatarrh links - pruriginöses Unterschenkelekzem beidseits Sie führte aus, dass das HWS-Röntgen keinen pathologischen Befund zeige. Es zeige sich, dass sich der Beschwerdeführer auch psychosozial schlecht fühle, er sei von einer Pechlawine verfolgt. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Die Ärzte des Spitals C.___ berichteten am 7. September 2010 ( Urk. 7/23/2) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung Sie führten aus, dass sich die Schmerzsituation mittlerweile deutlich gebessert habe und auch die Stimmung positiver und optimistischer geworden sei. Der Beschwerdeführer werde ab September wieder zu 50 % in seiner Firma einstei gen.
Am 1 5. Dezember
2010 berichteten die Ärzte des Spitals C.___ erneut ( Urk. 7/23/1 ) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - lumbale Restbeschwerden, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen des HWS-Dis torsionstraumas, bei allgemeiner
Dekonditionierung
Sie führten aus, dass weiterhin eine deutliche Besserung des Zustandes bestehe, bezüglich der HWS sei der Beschwerdeführer komplett beschwerdefrei. Aktuell stünden mehr diffuse Beschwerden lumbal im Vordergrund. Er arbeite seit dem 1. Dezember 2010 wieder zu 100 % in seiner Reinigungsfirma. 3.3
Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 6. Janu ar 2011 ( Urk. 3/3) über den stationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 7. bis 2 5. Januar 2011 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig aufgrund einer depressiven Krise mit Suizidgedanken komme.
Seit einem unverschu ldeten Verkehrsunfall am 3 0. Juni 2010 sei es mit ihm nur noch bergab gegangen. Seine vor drei Jahren gegründete Reinigungsfirma sei nach dem Unfall zusehends in Schwie rigkeiten geraten (S. 2 oben).
Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in der ersten Woche deutlich stabilisiert (S. 2 unten).
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer unauffällige Konzentrations- und mnestische Funk tionen gezeigt (S. 3). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, berichtete am 4. Juli
2011 ( Urk. 7/12) und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2010 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wobei sofort LWS-Schmerzen und daneben auch Nackenschmerzen aufgetreten seien. Es bestehe eine schmerzbedingte Ein schrän kung der LWS, eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang und bei der LWS-Inklination eine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. Die Arme und Beine seien aber betreffend Reflexe, Sensibilität und Motorik unauffällig.
3.5
Dr. B.___
führte am 1 1. September 2011 aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1 7. Januar 2011 nicht mehr gese hen habe und daher bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen könne (Urk. 7/15) . 3.6
Med. pract . F.___ , praktischer Arzt, Oberarzt G.___ , berichtete am 8. April 2013 ( Urk. 7/21/5-8) und nannte folgende psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90)
Er führte aus, dass diverse körperliche Probleme nach einem Autounfall im Sommer 2010 im Vordergrund stünden, zu denen aus psychiatrischer Sicht nicht kompetent Auskunft gegeben werden könne. Dazu hätten Spezialisten aus der Somatik Stellung zu nehmen. Bei Behandlungsbeginn habe der Beschwer deführer ein schweres depressives Zustandsbild gezeigt, welches inzwischen mittels Medikation und Psychotherapie habe verbessert werden können. Aller dings bestehe weiterhin eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik, die im Sinne einer reaktiven Depression auf die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Unfall zu sehen sei und durch die unklare Zu kunftsperspektive mit hohen Schulden aufrechterhalten bleibe. Solange diese Belastungsfaktoren bestünden, werde es schwierig sein, die depressive Sympto matik weiter zu verbessern (S. 2 Ziff. 1.4). Seit April 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (S.
3 Ziff. 1.6). Es l ä ge n eine rasche Ermüdbarkeit, mittelstarke Einschränkungen im Bereich Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermin derter Antrieb vor. Der Beschwerdeführer könne schon mehrere Stunden am Tag ar beiten, brauche jedoch viele Pausen und längere Erholungszeiten. Die Leis tungsfähigkeit liege bei 50 % . Bei genügend Pausen und reduziertem Arbeits tempo könne der Beschwerdeführer eventuell 6-8 Stunden am Tag arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7). Die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen würden vor allem seine Leistungsfähigkeit betreffen und weniger seine Fähigkeit, ein normales zeitliches Arbeitspensum zu absolvieren (S. 4). 3.7
Die Ärzte des H.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 1 2. September 2013 ( Urk. 7/49/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - Verdacht auf sensible distal betonte Polyneuropathie unklarer Ätiologie - belastungsabhängige Myalgien unklarer Ätiologie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, dass sich klinisch-neurologisch eine diskrete Reflexdifferenz des
Patellasehnenreflexes ( PSR ) sowie in den Einzelkraftprüfungen der Beine intermittierend eine sak kadierte Innervation und zeitweise verzögerte Relaxion der Muskeln fänden. Die diskre te Reflexdifferenz des PSR könn e durch die 2011 im MRI der LWS be schriebene lumbale Diskushernie L4/5 erklärt werden. 3.8
Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3. November 2014 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus ( Urk. 7/63). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
22 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma 2 9. Juni 2010 - radiologisch L5/S1
Spondylarthrose rechts und links, Spondylo lyse L5 links und fehlende Zeichen der Neurokompression - gute Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - Ermüdbarkeit / Muskelschwäche unklarer Ursache, Wahrscheinlich nicht organisch, ausgedehnte Abklärung hinsichtlich einer neuromuskulären Erkrankung negativ - Status nach Autounfall, komplexer Mechanismus mit HWS-Distorsions trauma am 2 9. Juni 2010
Sie führten aus, dass die Befunde aus allgemein-internistischer Sicht unauffällig und die Laborwerte im Normalbereich gewesen seien. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 6 Ziff. 3.4 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Urteilsbildung intakt und die Beziehungs fähigkeit erhalten gewesen. Der Antrieb sei nicht deutlich gestört gewesen. Die Selbst wertregulation sei nicht deutlich beeinträchtigt ge wesen (S. 9). Beim Be schwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte depres sive Episode, gekenn zeich net durch die ICD-Kriterien leichte Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es be stehe ein chronischer Ver lauf . Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation und auch mit einer ADHS-Medikation. Die Behand lung sei adäquat. Auch durch eine intensivierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung werde es aber schwierig sein, die deutlich ausgeprägte Krank heits
- und Behinderungsüberzeugung in abseh barer Zeit günstig zu beein flussen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiat rischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei jedoch aufgrund des chronischen Verlaufs ungünstig (S.
E. 6 ) die Abweisung d er Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Ziff.
4.1.4 ). Das Antidepressivum sei im Serum nicht nachweisbar ge we sen (S. 11 Ziff. 4.1.7 am Ende ).
Aus orthopädischer Sicht zeige sich bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden sehr abschweifend, schleppend und diffus. Die gesamte aus führliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei aus reichender Kooperation insgesamt jedoch problemlos und zu keinem Zeit punkt mit höhergradigem Leidensdruck durchgeführt werden. Auf radiologi sch er Eb ene sei eine Diskopathie L 4/5 ohne Neurokompression dokumen tiert, welche bei der kürzlich erfolgten Verlaufskontrolle nicht mehr zu s ehen gewesen sei. Im Seg ment L 5/S1 bestünden geringe degenerative Verän derungen bei Spondylolyse . Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer generalisierten und stetig zunehmend g eklagten Be schwerden durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen. Nachvollzieh bar sei ein gewisser Leidensdruck lumbal bei höher gradiger Belastung, keines falls aber die völlig diffus angegebene Symptomatik (S.
E. 15 f.). Die Gutachter wiesen ausserdem darauf hin, dass aus interdisziplinärer Sicht für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätig keit eine 100%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 24).
Das A.___ -Gutachten erfüllt d amit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan deln den med. pract . F.___ (vgl. vorstehend E.
3.6) nicht abgestellt werden. So führte med. pract .
F.___ in seiner Beurteilung in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf , und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch k eine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass
die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken.
Überdies ist fraglich, ob med. pract . F.___
über haupt die erforderliche Quali fikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiat rie vorweisen kann, da er weder im Medizinalberuferegister des Bundes (www.medreg.admin.ch) noch im Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) in dieser Hinsicht verzeichnet ist. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län geren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten ande rerseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überz eugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizi nischen Berichte , wonach rezidivierende Kniebeschwerden rechts bestehen, nichts zu ändern. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass diese Knieproblematik erstmals im Bericht der Ärzte des H.___ von Juli 2015 (und somit nach Verfü gungserlass ) erwähnt werden, wobei die Erstdiagnose im Februar 2015 gestellt worden sei (vgl. vorstehend E.
3.10) . Wenn der Beschwerdeführer geltend mach t, das A.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es diese Knieproblematik nicht genügend würdige, bleibt festzuhalten, dass die Untersuchungen am A.___ im Juli 2014 stattgefunden hatten. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich de m
ortho pä dische n Gutachter noch ein Knie ohne Überwärmung, ohne Ergussbil dung und ohne Druckdolenz oder eigentliche Schmerzangabe bei der funktio nellen Unter suchung. Es bestand beidseits keine seitliche oder sagittale Instabi lität ( Urk. 7/6 3 S.
13
unten). Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Kniepro ble matik kann demnach nicht gehört werden und vermag die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens nicht zu entkräften.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein all fälli ger – nach Verfügungserlass dokumentierter – invalidenversi cherungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähig keit auf grund der Knieproblematik im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Inva li den versicherung zu prüfen wäre.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass ,
ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der A.___ -Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in der ange stammten und jeder leichten bis schweren körperlichen Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 8 ) vorliegt.
Dementsprechen d erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00854 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
14. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war von 2002 bis 2008 bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/1), und machte sich danach selbständig, indem er eine Reini gungsfirma betrieb ( Urk. 7/9 ) . Am 30. Juni 2010 erlitt er einen Auffahr unfall (vgl. Urk.
7/63 S.
2 o ben). Seit dem 1. Februar 2012 ist er bei der Z.___ GmbH zu 50 % als Reinigungsmitarbeiter angestellt ( Urk. 7/18).
Unter Hinweis auf B eschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie psychischen Folgen meldete sich der Versicherte am 2 0. August
2012 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische un d erwerbliche Situation ab, und holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein , das am 3. Novem be r 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/63 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/65- 78) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 2 9. Juni
2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/79 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. August 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 9. Juni 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen (S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September
2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung d er Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die durchgeführte Begutachtung davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine dauerhafte oder über län gere Zeit andau ernde Erwerbsunfähigkeit hervorrufen würde. Aufgrund der anamnestischen An gaben habe nach dem Unfall am 2 9. Juni 2010 für höchs tens zwei Monate eine höhergradige , über 20 % liegende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden. Aus den nachträglich einge reichten medizi ni schen Unterlagen ergäben sich keine neuen unberücksichtigten me dizinischen Tatsachen . Das A.___ -Gutachten ,
auf welches abgestellt werden könne ,
beschreibe die Knieprob lematik ausführlich . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerde führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das psychiatri sche Teilgutachten sei mangelhaft, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (S. 5 f.). Ausserdem sei offenkundig, dass er nur schon aufgrund des Knieleidens nicht in der Lage sei, in der Tätigkeit als Reiniger oder auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Der arthrotische
Kniegelenks er guss rechts sei im Gutachten nirgends erwähnt worden (S.
6). Zusammen fassend komme dem A.___ -Gutachten kein Beweiswert zu, weil die Gutachter sein en Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt hätten und die Beurtei lungen zudem mangelhaft s eien , so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Die schwere Verletzung des rechten Kniegelenks sei bisher bei der Be messung der zumutbaren Arbeitsleistung gar nicht berücksichtigt worden (S. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1 4. Juli 2010 ( Urk. 7/25) und nannte folgende Diagnosen: - HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung - Verdacht auf Tubenmittelohrkatarrh links - pruriginöses Unterschenkelekzem beidseits Sie führte aus, dass das HWS-Röntgen keinen pathologischen Befund zeige. Es zeige sich, dass sich der Beschwerdeführer auch psychosozial schlecht fühle, er sei von einer Pechlawine verfolgt. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Die Ärzte des Spitals C.___ berichteten am 7. September 2010 ( Urk. 7/23/2) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - Verdacht auf depressive Verstimmung Sie führten aus, dass sich die Schmerzsituation mittlerweile deutlich gebessert habe und auch die Stimmung positiver und optimistischer geworden sei. Der Beschwerdeführer werde ab September wieder zu 50 % in seiner Firma einstei gen.
Am 1 5. Dezember
2010 berichteten die Ärzte des Spitals C.___ erneut ( Urk. 7/23/1 ) und nannten folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3 0. Juni 2010 - lumbale Restbeschwerden, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen des HWS-Dis torsionstraumas, bei allgemeiner
Dekonditionierung
Sie führten aus, dass weiterhin eine deutliche Besserung des Zustandes bestehe, bezüglich der HWS sei der Beschwerdeführer komplett beschwerdefrei. Aktuell stünden mehr diffuse Beschwerden lumbal im Vordergrund. Er arbeite seit dem 1. Dezember 2010 wieder zu 100 % in seiner Reinigungsfirma. 3.3
Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 6. Janu ar 2011 ( Urk. 3/3) über den stationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 7. bis 2 5. Januar 2011 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach HWS-Distorsion am 3 0. Juni 2010
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig aufgrund einer depressiven Krise mit Suizidgedanken komme.
Seit einem unverschu ldeten Verkehrsunfall am 3 0. Juni 2010 sei es mit ihm nur noch bergab gegangen. Seine vor drei Jahren gegründete Reinigungsfirma sei nach dem Unfall zusehends in Schwie rigkeiten geraten (S. 2 oben).
Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in der ersten Woche deutlich stabilisiert (S. 2 unten).
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer unauffällige Konzentrations- und mnestische Funk tionen gezeigt (S. 3). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, berichtete am 4. Juli
2011 ( Urk. 7/12) und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juni 2010 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wobei sofort LWS-Schmerzen und daneben auch Nackenschmerzen aufgetreten seien. Es bestehe eine schmerzbedingte Ein schrän kung der LWS, eine Druckdolenz am lumbosakralen Übergang und bei der LWS-Inklination eine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. Die Arme und Beine seien aber betreffend Reflexe, Sensibilität und Motorik unauffällig.
3.5
Dr. B.___
führte am 1 1. September 2011 aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1 7. Januar 2011 nicht mehr gese hen habe und daher bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen könne (Urk. 7/15) . 3.6
Med. pract . F.___ , praktischer Arzt, Oberarzt G.___ , berichtete am 8. April 2013 ( Urk. 7/21/5-8) und nannte folgende psy chiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90)
Er führte aus, dass diverse körperliche Probleme nach einem Autounfall im Sommer 2010 im Vordergrund stünden, zu denen aus psychiatrischer Sicht nicht kompetent Auskunft gegeben werden könne. Dazu hätten Spezialisten aus der Somatik Stellung zu nehmen. Bei Behandlungsbeginn habe der Beschwer deführer ein schweres depressives Zustandsbild gezeigt, welches inzwischen mittels Medikation und Psychotherapie habe verbessert werden können. Aller dings bestehe weiterhin eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik, die im Sinne einer reaktiven Depression auf die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Unfall zu sehen sei und durch die unklare Zu kunftsperspektive mit hohen Schulden aufrechterhalten bleibe. Solange diese Belastungsfaktoren bestünden, werde es schwierig sein, die depressive Sympto matik weiter zu verbessern (S. 2 Ziff. 1.4). Seit April 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (S.
3 Ziff. 1.6). Es l ä ge n eine rasche Ermüdbarkeit, mittelstarke Einschränkungen im Bereich Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermin derter Antrieb vor. Der Beschwerdeführer könne schon mehrere Stunden am Tag ar beiten, brauche jedoch viele Pausen und längere Erholungszeiten. Die Leis tungsfähigkeit liege bei 50 % . Bei genügend Pausen und reduziertem Arbeits tempo könne der Beschwerdeführer eventuell 6-8 Stunden am Tag arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7). Die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen würden vor allem seine Leistungsfähigkeit betreffen und weniger seine Fähigkeit, ein normales zeitliches Arbeitspensum zu absolvieren (S. 4). 3.7
Die Ärzte des H.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 1 2. September 2013 ( Urk. 7/49/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - Verdacht auf sensible distal betonte Polyneuropathie unklarer Ätiologie - belastungsabhängige Myalgien unklarer Ätiologie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, dass sich klinisch-neurologisch eine diskrete Reflexdifferenz des
Patellasehnenreflexes ( PSR ) sowie in den Einzelkraftprüfungen der Beine intermittierend eine sak kadierte Innervation und zeitweise verzögerte Relaxion der Muskeln fänden. Die diskre te Reflexdifferenz des PSR könn e durch die 2011 im MRI der LWS be schriebene lumbale Diskushernie L4/5 erklärt werden. 3.8
Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3. November 2014 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus ( Urk. 7/63). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
22 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma 2 9. Juni 2010 - radiologisch L5/S1
Spondylarthrose rechts und links, Spondylo lyse L5 links und fehlende Zeichen der Neurokompression - gute Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte - Ermüdbarkeit / Muskelschwäche unklarer Ursache, Wahrscheinlich nicht organisch, ausgedehnte Abklärung hinsichtlich einer neuromuskulären Erkrankung negativ - Status nach Autounfall, komplexer Mechanismus mit HWS-Distorsions trauma am 2 9. Juni 2010
Sie führten aus, dass die Befunde aus allgemein-internistischer Sicht unauffällig und die Laborwerte im Normalbereich gewesen seien. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 6 Ziff. 3.4 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Urteilsbildung intakt und die Beziehungs fähigkeit erhalten gewesen. Der Antrieb sei nicht deutlich gestört gewesen. Die Selbst wertregulation sei nicht deutlich beeinträchtigt ge wesen (S. 9). Beim Be schwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte depres sive Episode, gekenn zeich net durch die ICD-Kriterien leichte Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es be stehe ein chronischer Ver lauf . Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation und auch mit einer ADHS-Medikation. Die Behand lung sei adäquat. Auch durch eine intensivierte psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung werde es aber schwierig sein, die deutlich ausgeprägte Krank heits
- und Behinderungsüberzeugung in abseh barer Zeit günstig zu beein flussen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiat rischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei jedoch aufgrund des chronischen Verlaufs ungünstig (S.
10 Ziff.
4.1.4 ). Das Antidepressivum sei im Serum nicht nachweisbar ge we sen (S. 11 Ziff. 4.1.7 am Ende ).
Aus orthopädischer Sicht zeige sich bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden sehr abschweifend, schleppend und diffus. Die gesamte aus führliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei aus reichender Kooperation insgesamt jedoch problemlos und zu keinem Zeit punkt mit höhergradigem Leidensdruck durchgeführt werden. Auf radiologi sch er Eb ene sei eine Diskopathie L 4/5 ohne Neurokompression dokumen tiert, welche bei der kürzlich erfolgten Verlaufskontrolle nicht mehr zu s ehen gewesen sei. Im Seg ment L 5/S1 bestünden geringe degenerative Verän derungen bei Spondylolyse . Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer generalisierten und stetig zunehmend g eklagten Be schwerden durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen. Nachvollzieh bar sei ein gewisser Leidensdruck lumbal bei höher gradiger Belastung, keines falls aber die völlig diffus angegebene Symptomatik (S.
15
f. Ziff. 4.2.4 ). Es bestehe s owohl für die angestammt e wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.2.5 ).
Aus neurologischer Sicht könnten im klinisch-neurologischen Status keine Paresen nachgewiesen werden. Der Tonus und die Trophik der Muskulatur seien intakt. Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsympto matik ergäben sich keine. Das MRI der LWS vom 7. Juli 2014 zeige degenera tive Veränderungen auf den untersten beiden Segmenten ohne Irritation neura ler Strukturen. Im Status fänden si ch jedoch diskrete, nicht zwang los organisch unter einen Hut zu bringende Auffälligkeiten. So gebe der Beschwerdeführer eine Hemihypästhesie rechts an, ein Befund, der aktenmässig bisher nicht dokumentiert sei. Es bestehe der Verdacht auf eine gewisse funktionelle Überla gerung, ohne dass Hinweise auf eine Aggravation vorlägen. Zusammengefasst könne aus neurologischer Sicht keine sichere Diagnose gestellt werden. Unter Berücksichtigung des klinischen Befundes und der ausgedehnten bisherigen Ab klärungen erscheine es aber plausibel, bezüglich der Müdigkeit und Erschöpf barkeit von einem nicht organischen Geschehen auszugehen (S. 21 unten ). Aus neu rologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei plau sibel, dass die körperlich zum Teil schwere Tätigkeit in der Reinigung unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der LWS ungünstig sei (S.
22 Ziff. 4.3.5 ).
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis tungs fähig (S. 24 Ziff. 6.8 ). 3.9
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärzt li cher Dienst (RAD), nahm am 1 7. November 2014 Stellung ( Urk. 7 / 64/ 4-
5) und führte aus, dass auf das A.___ -Gutachten abgestellt werden könne. 3.10
Die Ärzte des H.___ , Klinik für Rheumatologie, berichteten am 2 0. Juli 2015 ( Urk. 3/5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende immobilisierende Knieschwellung rechts, Erstdiagnose Februar 2015 - leichte Bursitis subacromialis rechts - panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - Myalgie-Adynamie-Syndrom - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - Status nach monatelangen, offenen Wunden Unterschenkel beidseits 2014 - Vitamin D-Mangel - Depression
Sie führten aus, e s werde um ein raschmöglichstes Aufgebot in die ambulante Knie sprechstunde zur Beurteilung und gegebenenfalls operativen Sanierung einer fortgeschrittenen Retropatellararthrose mit konsekutivem Knochenmarks ödem im Femurcondylus und horizontalen Einriss des lateralen Me niskus hinter horns gebeten (S. 1). 3.11
RAD- Arzt Dr. I.___ nahm am 2 6. Mai 2015 erneut Stellung ( Urk. 7/78/2) und führte aus, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fak ten/ Tat sachen vorgebracht würden, die eine Ergänzung der RAD-Stellung n ahme vom 1 7. November
2014 erfordern würden. Der arthrotische Kniegelenkserguss rechts sei bereits im A.___ -Gutachten beschrieben worden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschw erdeführers insbesondere auf das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3 .8 ) ab, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen wie auch jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 8 ) auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers be ruht, die vo n ihm geklagten Be schwer den in a ngemessener Weise berücksich tigt , in Kenntnis der und in Aus einandersetzung m it den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizi n ischen Situation Rechnung trägt . So zeigte der psychiatrische Gutachter unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb diagnostisch eine leichte depressive Episode vorliege. Weiter machte er ausdrücklich auf einen chronischen Verlauf aufmerksam, führte je doch aus, dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beinflussbarer inner seelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbe wältigung nicht erw ie sen sei. Der psychiatrische Gutachter empfand die aktuelle psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als adäquat , erachtete die Prog nose aufgrund des chronischen Verlaufs jedoch als ungünstig. Sodann nahm der psychiatrische Gutachter ausführlich Stellung zu früheren ärztlichen Ein schät zungen und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass es bei einer mittel gra digen depressiven Episode nach ICD-10 zu deutlicheren Konzen tra tions störun gen , einem verminderten Appetit, schweren Schlafstörungen , Schuld gedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassend und nicht nur auf die gesundheitliche und berufliche Situation bezogen seien, kommen würde ( Urk. 7/63 S. 10). Weiter setzte sich der ortho pädi sche Gutachter differenziert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Diskrepanzen zwischen den generalisierten und stetig zunehmend beschriebenen Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden (S.
15). Der neurologische Gutachter machte schliesslich darauf aufmerksam, dass es unter Berücksichti gung des klinischen Befundes und der ausgedehnten bisherigen Abklärungen plausibel erscheine, bezüglich der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit von einem nicht-organischen Geschehen auszugehen (S. 21).
Das A.___ -Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be grün det. So be gründete der psychiatrische Gutach ter einlässlich und sorgfältig, dass es auch durch eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung schwie ri g sei, die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung günstig zu beeinflussen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden (S. 10). Überdies zeigte der orthopädische Gutachter in nachvollziehba rer Weise auf, dass ein gewisser Leidensdruck lumbal bei höhergradiger Belas tung nach vollziehbar sei, keinesfalls jedoch die völlig diffus angegebene Symptomatik. Er wies deutlich darauf hin, dass für die angestammte Tätigkeit aufgrund der heu tigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit unter Wechselbelastung einschliesslich sämtlicher bislang durchge führter Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe
(S.
15 f.). Die Gutachter wiesen ausserdem darauf hin, dass aus interdisziplinärer Sicht für die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätig keit eine 100%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 24).
Das A.___ -Gutachten erfüllt d amit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Demgegenüber kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan deln den med. pract . F.___ (vgl. vorstehend E.
3.6) nicht abgestellt werden. So führte med. pract .
F.___ in seiner Beurteilung in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf , und er wähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch k eine nachvoll ziehbar begrün dete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theo re tische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass
die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit einschränken.
Überdies ist fraglich, ob med. pract . F.___
über haupt die erforderliche Quali fikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiat rie vorweisen kann, da er weder im Medizinalberuferegister des Bundes (www.medreg.admin.ch) noch im Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) in dieser Hinsicht verzeichnet ist. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län geren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten ande rerseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überz eugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Be ein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizi nischen Berichte , wonach rezidivierende Kniebeschwerden rechts bestehen, nichts zu ändern. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass diese Knieproblematik erstmals im Bericht der Ärzte des H.___ von Juli 2015 (und somit nach Verfü gungserlass ) erwähnt werden, wobei die Erstdiagnose im Februar 2015 gestellt worden sei (vgl. vorstehend E.
3.10) . Wenn der Beschwerdeführer geltend mach t, das A.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es diese Knieproblematik nicht genügend würdige, bleibt festzuhalten, dass die Untersuchungen am A.___ im Juli 2014 stattgefunden hatten. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich de m
ortho pä dische n Gutachter noch ein Knie ohne Überwärmung, ohne Ergussbil dung und ohne Druckdolenz oder eigentliche Schmerzangabe bei der funktio nellen Unter suchung. Es bestand beidseits keine seitliche oder sagittale Instabi lität ( Urk. 7/6 3 S.
13
unten). Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Kniepro ble matik kann demnach nicht gehört werden und vermag die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens nicht zu entkräften.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein all fälli ger – nach Verfügungserlass dokumentierter – invalidenversi cherungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähig keit auf grund der Knieproblematik im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Inva li den versicherung zu prüfen wäre.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass ,
ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der A.___ -Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in der ange stammten und jeder leichten bis schweren körperlichen Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 8 ) vorliegt.
Dementsprechen d erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach