Sachverhalt
1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung als Zahnarztgehilfin
(Urk. 7 / 2 /4). In der Schweiz war sie z uletzt vom 1. Juni 2005 bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am
31. Dezember
2008 mit einem Teilzeit pensum
als Sortiererin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/11, 7/13/6 und 7/15) . Im Mai 2010 zog die Versicherte nach A.___, wo sie eine Tätigkeit als Übersetzerin in einem Architekturbüro aufnehmen
wollte
(Urk.
7/13/6) .
I m September 2010
eröffnete man ihr dort, man müsse aus wirtschaftlichen Gründen auf ihren Einsatz verzichten (Urk. 7/13/7 und 7/33/17). Am 21.
Februar 2011 kehrte die Versicherte wie der in die Schweiz zurück (Urk. 7/13/7). Im Mai 2011 unternahm sie einen Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin mit einem Pensum von 10-15 Stunden pro Woche (Urk. 7/13/7).
Am 13 . Mai 20 11 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur
k. 7/2) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/6, 7/8-10 und 7/15) und medizinischen (vgl. Urk. 7/12, 7/16, 7/22, 7/23 und 7/26) Verhältnisse ab. Sie gab bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk.
7/28), das er am 1 5. Oktober 2012 erstattete (Urk. 7/33). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/38 und 7/39). Überdies verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht zur Fortführung der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung inklusive adäquater Pharmak o therapie einschliesslich notwendige r Plasmaspiegelkontrollen (Urk. 7/37). Gegen den Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/46), den sie unter Einreichung weiterer Berichte ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 7/50) ergänzend begründete (Urk. 7/51).
Die IV-Stelle forderte die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Bekanntgabe ihres Behandlungsplans und des aktuellen Behandlung sstandes auf (Urk. 7/52), worauf sich diese mit zwei Schreiben vom 2 0. März 2013 äusserte (Urk. 7/55 und 7/56).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer 60%ige Arbeits un fähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/58/3, 7/60/2 und 7/61), ab dem 1 . Februar 20 12 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/66).
Im März 20 14 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 2. April 20 14 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 7 / 73). Die IV- Stelle holte einen
aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/74) und ärztliche Verlaufsbericht e
(Urk. 7/75/5 und 7/76) ein. Am 28 . Mai 2014 gab sie bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7 / 78), das er am 11 . August
2014 erstattete (Urk. 7 / 81). Mit Vorbe scheid vom 6 . Februar 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Dreiviertels rente in Aussicht (Urk. 7 / 83). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90) . Mit demselben nahm sie auch zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 7 / 89). Die IV-Stelle hob m it Verfügung vom 22. Juni 2015 wie angekündigt die Dreiviertelsrente auf Ende des der Z ustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 93). Einer Besch werde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
22. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 24. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein neues (po l ydis ziplinäres) Gutachten sowie eine BEFAS- und/oder EFL-Abklärung in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien der Versicherten berufliche (Eingliederungs-)Mass nahmen zuzusprechen und umgehend einzuleiten. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Ferner wurd e um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 2 6 . Septem ber 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung be willigt (Urk. 8). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel erscheine nicht erforderlich, es stehe ihr indessen frei, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 8 S.
4).
Die Beschwer deführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Besch werde verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/6) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilun g einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert habe.
Es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 1. August 2014 abzustellen. Demnach seien der Beschwer deführerin seit Mai 2014 wieder jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit keine Invalidität mehr, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten von Dr. D.___ sei aktenwidrig und widersprüchlich. Es erfüll e die von der Recht sprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenzusprac he beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/55 und 7/56) und dem anschliessend
von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Dr. C.___ geführten Telefongespräch, dessen Inhalt in den Akten nicht dokumentiert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Einwand vom 25 . März 20 13, Urk. 6/22). Demnach litt die Beschwerdeführerin unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen mi t schwankende m Verlauf, mittlerweile mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.2), und an einer w ahnhaften Störung (ICD-10: F22), weswegen sie als für jegliche Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsunfähig beurteilt wurde (Urk. 7/55, 7/56/3 und 7/58/2) . 3.2
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2014 fest, der psychische Zustand der Versicherten sei unverändert. Laut ihren eigenen Angaben sei sie immer noch nicht belastbar. Anfang 2014 habe sie erneut eine grosse seelische Krise durchge macht, die sie wieder zurückgeworfen habe. Sie habe sich ganz zurückgezogen, sei nicht mehr unter die Leute und auch nicht mehr regelmässig in die ambu lante Psychotherapie zu Dr. C.___ gegangen. Aus seiner Sicht bestehe weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/75/5). 3.3
In ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 verwies Dr. C.___
betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ihren Vorbericht (Urk. 7/76/1). Sie habe die letzte Untersuchung am 2 8. April 2014 vorgenommen (Urk. 7/76/1). Gegenwärtig finde keine Behandlung statt (Urk. 7/76/2). Die verordneten Hor montabletten habe die Versicherte abge setzt. Sie habe Wechseljahresbe schwer den gehabt, die seit April 2014 besser geworden seien. Ab und zu nehme sie eine halbe Tablette Zoloft ein, welche sehr stark wirke. Die Motivation zur Therapie sei gering. Die Versicherte habe erklärt, gegen ihr Problem helfe Ruhe. Das sei ihre Therapie. Sie wolle sich ab dem nächsten Jahr wieder irgendeine Arbeit suchen oder Beratungen machen (Urk. 7/76/2) .
Zur Anamnese führte Dr. C.___ an, alles rege die Versicherte auf. Sie beschreibe viele Krisen. Sie ertrage den Zeitgeist nicht mehr, es gebe zu
viel CO 2 in der Luft, ande re Menschen empfänden das nicht so. Die schlechte Luft tue ihr nicht gut, sie sei oft verschnupft. Sie rieche, sehe und höre zu
viel. Die Menschen seien zu unkritisch, sie sei hellfühlend und nehme Vieles wahr. Sie mache zweimal pro Woche astrologische Beratungen. Mehr könne sie nicht. Sie habe keine Nerven mehr. Sie könne nur 20 Seiten lesen, dann habe sie einen Strom kreislauf bzw. Stacheldraht im Kopf. Sie merke erst jetzt, dass sie in ihrem Leben nie Ruhe gehabt habe. Manchmal wolle sie sich erhängen. Eine Verände rung der Wahrnehmung habe sich nicht eingestellt. Die Suizidgedanken träten in den Vordergrund, wenn sie sich mit dem Zeitgeist beschäftige. Ihre Kraft sei erschöpft. In ihr sei alles wie tot (Urk. 7/76/2) .
Dr. C.___ verzichtete auf eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und regte an, eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 7/76/3). In einem ergänzenden Schreiben vom selben Datum legte
Dr. C.___
dar, im Verlauf der weiteren Behandlung seit dem Rentenentscheid sei die Versicherte noch vordergründig motiviert zur Be handlung erschienen. Sie habe den Sinn und den Zweck der psychiatrischen Behandlung angezweifelt und erklärt, dieselbe bringe ihr nichts mehr. Urlaubs- und k rankheitsbedingt sei eine längere Pause seit Januar 2014 gefolgt. Das therapeutische Verhältnis habe sich nicht aufrechterhalten lassen. Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich mit der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsge winn sei denkbar (Urk. 7/76/6). 3.4
In seinem Gutachten vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/81) stellte Dr. D.___ ke ine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out Syndrom), ICD-10: Z73.1, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10: F33.4 (Urk. 7/81/37).
Zur Begründung führte Dr. D.___ an, aktuell liessen sich keine Symptome erheben, die einer depressiven Störung zuordenbar wären. Es sei daher von einer Remission der rezidivierend en depressiven Störung auszugehen. Im Vorder grund der Psychopathologie stünden ein E rschöpfungssyndrom (B urn-out) und eine Selbstlimitation. Letztere ergebe sich im Rahmen der ideologischen Über zeugung der Versicherten, wie dies bereits Dr. C.___ festgestellt habe. Dieselbe habe in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 festgehalten, die Versicherte könne sich für keine Arbeit motivieren, die nicht im Einklang mit ihrer Ideologie stehe. Sie erkenne den Sinn des Gelderwerbes nicht (Urk. 7/81/36).
Der formale Gedankengang der Versicherten sei in Kohärenz, Stringenz und Tempo ungestört. Sie äussere im inhaltlichen Denken esoterische Gedanken üb er das Leben, die in sich schlüssig wirkten und sich mit ihrem alternativen Lebensentwurf und ihrer Ausbildung deckten, so dass keine wahnhafte Störung anzunehmen sei. Es gebe keine Hinweise für Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder – beeinflussung . Es
lasse sich weder eine Derealisation
noch eine Depersonal i sa tion eruieren. Ebenso wenig seien Gedankenkreisen oder Grübeln auszumachen . Rituale würden verneint und seien im Untersu ch auch nicht beobachtbar (Urk. 7/81/32).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand der Versicherten verbessert habe. Sie befinde sich aktuell in keiner psy chiatrischen Behandlung. Es bestehe auch nach den Angaben vo n Dr. C.___ kein Leidensdruck und
d ie Versicherte erhalte keine psychopharma kologische Medi k a tion (Urk. 7/81/37) . Die verbesserte Situation bestehe seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2014, spätestens jedoch seit der Begutachtung am 4. August 2014 (Urk. 7/18/38). 4 . 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11 . August 2014 abstellen durfte. 4 .2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu c hung der Beschwerdeführerin am 4. August 2014 (Urk. 7 / 81 / 3 und 7/81/17) . Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/81/3 und 7/81/5-17). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ aus einander (Urk. 7/81/35) . 4 .3
Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der aufmerk same Leser stelle bei der Lektüre fest, dass diverse Ereignisse aus der Biographie der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und von Dr. D.___
zum Teil als widersprüchliche Aussagen der Beschwerdef ührerin qualifiziert worden seien . In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. März 2015 habe die Be schwerdeführerin rund ein Dutzend falsche und aktenwidrige Angaben aufge zeigt (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf 7/89) .
Die Beschwerdeführerin nahm daran Anstoss, dass Dr. D.___
in seinem Gut achten festhielt, kein Familienmitglied leide an einer schweren Persönlichkeits störung . Dabei hätten i hre Mutter an einer Schizophrenie und ihre Grossmutter jahrelang an schweren Depressionen gelitten. Auch ihre erblindete Tante leide an Depressionen (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Weder
eine Schizo phrenie noch eine Depression ist mit einer Persönlic hkeitsstörung gleichzu setzen, da es sich um drei verschiedene psychische Leiden handelt . Es trifft daher zu, dass – den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – kein Familienmitglied an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen depressiven und schizophrenen Erkrankungen ihrer weiblichen Familienmitglieder hat Dr. D.___ korrekt festgehalten (Urk. 7/81/17), so dass ihm in diesem Punkt nichts vorzuwerfen ist. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung, in der Herkunftsfamilie sei keine Tuberkulose auf getreten (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Der Umstand, dass (ledig lich) die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Kindheit unter einer Tuberkulose gelitten hatte, war Dr. D.___ bekannt und wurde von ihm zutreffend im Gut achten erwähnt (Urk. 7/81/19).
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie erklärt, ihr geschiedener Ehemann habe sie schlecht behandelt und ausgenutzt (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/21 und Urk. 7/89/3 mit Hinweis auf Urk.
7/81/33). Generell ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, w eshalb
Dr. D.___ die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht richtig wiedergegeben haben sollte. Vielmehr ist h insichtlich der gerügten Feststellung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr verf assten Lebenslauf selbst schil derte, sie habe aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes, das dem ihr be kannten Muster entsprochen habe, unter einem seelischem Druck gelitten
(Urk. 7/13/4). Ungeachtet dessen betreffen die strittige n Passage n
– wie zahlrei che weitere – einen Nebenpunkt, dem für die Wertigkeit des Gutachtens keine Bedeutung zukommt.
Namentlich ist es unerheblich, ob sich die Beschwerde führerin als „esoterische Beraterin“ oder aufgrund ihrer psychologischen und astrologischen Ausbildung als Lebensberaterin betätigt, ebenso, ob sie damit „ca. 300 bis 400 CHF“ oder ca. Fr. 320.-- erzielt (Urk. 7/ 89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Es spielt auch keine Rolle, ob sich das Institut von Prof. Dr. G.___ in „ H.___ “ oder in I.___
befa nd und ob dort „Metaphy s i k “ oder praktische Psychologie und Lebensberatung gelehrt wurde (Urk. 7/89/1 mit Hin weis auf Urk. 7/81/24). Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführerin nac h dem Zeitunglesen Karten spielt oder nicht und ob sie tatsächlich zwei, drei oder vier Tassen Kaffee pro Tag trinkt (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/30).
Schliesslich sind auch der offensichtliche Verschrieb der Jahreszahl betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ und die Kontroverse betreffend die Gründe dafür nicht von Relevanz (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/25). Immerhin wurde zu Recht nicht beanstandet, Dr. D.___ habe die Ausführungen
zu den gepflegten Hobbies nicht korrekt festgehalten, auch wenn die Beschwerdeführerin dieselben nacht r äglich als zum Teil scherzhaft gemeint bezeichnete (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Dr. D.___ nicht vorzuwerfen ist, er habe für die psychiatrische Beurteilung wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und berücksichtigt. 4. 4
Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten unzutreffend festgehalten, Dr. C.___ habe sich in ihrem Schreiben vom 8. Mai
2014 von ihrer eigenen diagnostischen Einschätzung distanziert und sei zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Krankheitsgewinn denkbar sei; l etzteres sei aus guta chterlicher Sicht korrekt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 7/81/35-36).
Tatsächlich habe Dr. C.___ im besagten Schreiben lediglich ausgeführt, dass sich das therapeutische Verhältnis n icht habe aufrecht erhalten lassen . Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich in der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar (Urk. 1 S.
5 mit Hinweis auf Urk. 7/76/6).
Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärte, sie sei sich bezüglich der Diagnose „weiterhin“ unsicher (Urk. 7/76/6). Aus den Akten geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass Dr. C.___ nach dem 20. März 2013 bis zur Rentenzusprache Zweifel bezüglich der relevanten Diagnosen hegte (vgl. 7/55, 7/56 und 7/58/2). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ das Schreiben vom 8. Mai 2014 als Distanzierung von der ursprünglichen diagnostischen Einschätzung
wertete . Insbesondere legte er in seinem Gutachten
nachvollziehbar dar, dass die von Dr. C.___ neu vertretene Ansicht, ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar, zutreffend sei (Urk. 7/81/36 und 7/81/38) . Das Gutachten gibt folglich auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass. 4. 5
Ferner wurde moniert, das Gespräch mit Dr. D.___ sei aus der Sicht der Be schwerdeführerin unangenehm und unpersönlich verlaufen, seine ganze Art hab e herablassend und entwertend auf sie gewirkt (Urk. 1 S. 4 und 7/89/1). Hierzu ist zu bemerken, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin keine Rolle spielt. Vielmehr ist entscheidend, dass nichts vorgetragen wurde, was Zweifel an der fachlichen Eignung oder an der Unbefangenheit von Dr. D.___ zu wecken vermöchte. Aus einem temporeichen Fragestil allein lässt sich
jedenfalls nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. D.___ sei nicht gewährleistet. 4. 6
Schliesslich wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatrische Gut achten von Dr. D.___
vom 11 . August 2014 als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten er sicht lich. Vielme hr erfüllt das Gutachten sämtli c he von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Unter diesen Umständen war es auch nicht angezeigt, die von der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin geforderten weiteren Ab klärungen bezüglich des von Dr. D.___ diagnostizierten Erschöpfungssyndrom s (Burn-out Syndrom: ICD-10: Z73.1) vorzunehmen (Urk. 1 S. 6), hatte er demselben doch – einleuchtend und nachvollziehbar – keine invaliditätsrelevante Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zugemessen. 5 .
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___
vom
11. August 2014 ist ausgewiesen, dass spätestens seit dem 8. Mai 2014 kein psychischer Gesund heitsschaden mehr besteht, der die Beschwerdeführerin in invaliditätsrelevanter Weise in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Im Beschwerdever fahren wurde neu ein ärztliche s Zeugnis von Dr. F.___ vom 26. Juni 2015 ein gereicht, mit welchem er der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/6). Selbst wenn seit dem 1. Juni 2015 eine verschlechter t e Gesundheitssituation und da mit einhergehend eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten. Bei m Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. Juni 2015 dauerten die geltend gemachten veränderten Verhältnisse noch keine drei Mo nate an, weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und die Dreiviertelsrente
aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung als Zahnarztgehilfin
(Urk. 7 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilun g einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 /4). In der Schweiz war sie z uletzt vom 1. Juni 2005 bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am
31. Dezember
2008 mit einem Teilzeit pensum
als Sortiererin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/11, 7/13/6 und 7/15) . Im Mai 2010 zog die Versicherte nach A.___, wo sie eine Tätigkeit als Übersetzerin in einem Architekturbüro aufnehmen
wollte
(Urk.
7/13/6) .
I m September 2010
eröffnete man ihr dort, man müsse aus wirtschaftlichen Gründen auf ihren Einsatz verzichten (Urk. 7/13/7 und 7/33/17). Am 21.
Februar 2011 kehrte die Versicherte wie der in die Schweiz zurück (Urk. 7/13/7). Im Mai 2011 unternahm sie einen Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin mit einem Pensum von 10-15 Stunden pro Woche (Urk. 7/13/7).
Am 13 . Mai 20 11 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur
k. 7/2) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/6, 7/8-10 und 7/15) und medizinischen (vgl. Urk. 7/12, 7/16, 7/22, 7/23 und 7/26) Verhältnisse ab. Sie gab bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk.
7/28), das er am 1 5. Oktober 2012 erstattete (Urk. 7/33). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/38 und 7/39). Überdies verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht zur Fortführung der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung inklusive adäquater Pharmak o therapie einschliesslich notwendige r Plasmaspiegelkontrollen (Urk. 7/37). Gegen den Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/46), den sie unter Einreichung weiterer Berichte ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 7/50) ergänzend begründete (Urk. 7/51).
Die IV-Stelle forderte die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Bekanntgabe ihres Behandlungsplans und des aktuellen Behandlung sstandes auf (Urk. 7/52), worauf sich diese mit zwei Schreiben vom 2 0. März 2013 äusserte (Urk. 7/55 und 7/56).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer 60%ige Arbeits un fähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/58/3, 7/60/2 und 7/61), ab dem 1 . Februar 20 12 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/66).
Im März 20 14 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 2. April 20 14 ausgefüllt retourniert wurde (Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert habe.
Es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 1. August 2014 abzustellen. Demnach seien der Beschwer deführerin seit Mai 2014 wieder jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit keine Invalidität mehr, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten von Dr. D.___ sei aktenwidrig und widersprüchlich. Es erfüll e die von der Recht sprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenzusprac he beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/55 und 7/56) und dem anschliessend
von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Dr. C.___ geführten Telefongespräch, dessen Inhalt in den Akten nicht dokumentiert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Einwand vom 25 . März 20
E. 7 / 78), das er am
E. 11 . August
2014 erstattete (Urk. 7 / 81). Mit Vorbe scheid vom 6 . Februar 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Dreiviertels rente in Aussicht (Urk. 7 / 83). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90) . Mit demselben nahm sie auch zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 7 / 89). Die IV-Stelle hob m it Verfügung vom 22. Juni 2015 wie angekündigt die Dreiviertelsrente auf Ende des der Z ustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 93). Einer Besch werde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
22. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 24. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein neues (po l ydis ziplinäres) Gutachten sowie eine BEFAS- und/oder EFL-Abklärung in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien der Versicherten berufliche (Eingliederungs-)Mass nahmen zuzusprechen und umgehend einzuleiten. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Ferner wurd e um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 2 6 . Septem ber 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung be willigt (Urk. 8). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel erscheine nicht erforderlich, es stehe ihr indessen frei, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 8 S.
4).
Die Beschwer deführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Besch werde verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/6) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 , Urk. 6/22). Demnach litt die Beschwerdeführerin unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen mi t schwankende m Verlauf, mittlerweile mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.2), und an einer w ahnhaften Störung (ICD-10: F22), weswegen sie als für jegliche Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsunfähig beurteilt wurde (Urk. 7/55, 7/56/3 und 7/58/2) . 3.2
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2014 fest, der psychische Zustand der Versicherten sei unverändert. Laut ihren eigenen Angaben sei sie immer noch nicht belastbar. Anfang 2014 habe sie erneut eine grosse seelische Krise durchge macht, die sie wieder zurückgeworfen habe. Sie habe sich ganz zurückgezogen, sei nicht mehr unter die Leute und auch nicht mehr regelmässig in die ambu lante Psychotherapie zu Dr. C.___ gegangen. Aus seiner Sicht bestehe weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/75/5). 3.3
In ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 verwies Dr. C.___
betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ihren Vorbericht (Urk. 7/76/1). Sie habe die letzte Untersuchung am 2 8. April 2014 vorgenommen (Urk. 7/76/1). Gegenwärtig finde keine Behandlung statt (Urk. 7/76/2). Die verordneten Hor montabletten habe die Versicherte abge setzt. Sie habe Wechseljahresbe schwer den gehabt, die seit April 2014 besser geworden seien. Ab und zu nehme sie eine halbe Tablette Zoloft ein, welche sehr stark wirke. Die Motivation zur Therapie sei gering. Die Versicherte habe erklärt, gegen ihr Problem helfe Ruhe. Das sei ihre Therapie. Sie wolle sich ab dem nächsten Jahr wieder irgendeine Arbeit suchen oder Beratungen machen (Urk. 7/76/2) .
Zur Anamnese führte Dr. C.___ an, alles rege die Versicherte auf. Sie beschreibe viele Krisen. Sie ertrage den Zeitgeist nicht mehr, es gebe zu
viel CO 2 in der Luft, ande re Menschen empfänden das nicht so. Die schlechte Luft tue ihr nicht gut, sie sei oft verschnupft. Sie rieche, sehe und höre zu
viel. Die Menschen seien zu unkritisch, sie sei hellfühlend und nehme Vieles wahr. Sie mache zweimal pro Woche astrologische Beratungen. Mehr könne sie nicht. Sie habe keine Nerven mehr. Sie könne nur 20 Seiten lesen, dann habe sie einen Strom kreislauf bzw. Stacheldraht im Kopf. Sie merke erst jetzt, dass sie in ihrem Leben nie Ruhe gehabt habe. Manchmal wolle sie sich erhängen. Eine Verände rung der Wahrnehmung habe sich nicht eingestellt. Die Suizidgedanken träten in den Vordergrund, wenn sie sich mit dem Zeitgeist beschäftige. Ihre Kraft sei erschöpft. In ihr sei alles wie tot (Urk. 7/76/2) .
Dr. C.___ verzichtete auf eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und regte an, eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 7/76/3). In einem ergänzenden Schreiben vom selben Datum legte
Dr. C.___
dar, im Verlauf der weiteren Behandlung seit dem Rentenentscheid sei die Versicherte noch vordergründig motiviert zur Be handlung erschienen. Sie habe den Sinn und den Zweck der psychiatrischen Behandlung angezweifelt und erklärt, dieselbe bringe ihr nichts mehr. Urlaubs- und k rankheitsbedingt sei eine längere Pause seit Januar 2014 gefolgt. Das therapeutische Verhältnis habe sich nicht aufrechterhalten lassen. Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich mit der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsge winn sei denkbar (Urk. 7/76/6). 3.4
In seinem Gutachten vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/81) stellte Dr. D.___ ke ine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out Syndrom), ICD-10: Z73.1, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10: F33.4 (Urk. 7/81/37).
Zur Begründung führte Dr. D.___ an, aktuell liessen sich keine Symptome erheben, die einer depressiven Störung zuordenbar wären. Es sei daher von einer Remission der rezidivierend en depressiven Störung auszugehen. Im Vorder grund der Psychopathologie stünden ein E rschöpfungssyndrom (B urn-out) und eine Selbstlimitation. Letztere ergebe sich im Rahmen der ideologischen Über zeugung der Versicherten, wie dies bereits Dr. C.___ festgestellt habe. Dieselbe habe in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 festgehalten, die Versicherte könne sich für keine Arbeit motivieren, die nicht im Einklang mit ihrer Ideologie stehe. Sie erkenne den Sinn des Gelderwerbes nicht (Urk. 7/81/36).
Der formale Gedankengang der Versicherten sei in Kohärenz, Stringenz und Tempo ungestört. Sie äussere im inhaltlichen Denken esoterische Gedanken üb er das Leben, die in sich schlüssig wirkten und sich mit ihrem alternativen Lebensentwurf und ihrer Ausbildung deckten, so dass keine wahnhafte Störung anzunehmen sei. Es gebe keine Hinweise für Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder – beeinflussung . Es
lasse sich weder eine Derealisation
noch eine Depersonal i sa tion eruieren. Ebenso wenig seien Gedankenkreisen oder Grübeln auszumachen . Rituale würden verneint und seien im Untersu ch auch nicht beobachtbar (Urk. 7/81/32).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand der Versicherten verbessert habe. Sie befinde sich aktuell in keiner psy chiatrischen Behandlung. Es bestehe auch nach den Angaben vo n Dr. C.___ kein Leidensdruck und
d ie Versicherte erhalte keine psychopharma kologische Medi k a tion (Urk. 7/81/37) . Die verbesserte Situation bestehe seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2014, spätestens jedoch seit der Begutachtung am 4. August 2014 (Urk. 7/18/38). 4 . 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11 . August 2014 abstellen durfte. 4 .2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu c hung der Beschwerdeführerin am 4. August 2014 (Urk. 7 / 81 / 3 und 7/81/17) . Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/81/3 und 7/81/5-17). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ aus einander (Urk. 7/81/35) . 4 .3
Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der aufmerk same Leser stelle bei der Lektüre fest, dass diverse Ereignisse aus der Biographie der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und von Dr. D.___
zum Teil als widersprüchliche Aussagen der Beschwerdef ührerin qualifiziert worden seien . In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. März 2015 habe die Be schwerdeführerin rund ein Dutzend falsche und aktenwidrige Angaben aufge zeigt (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf 7/89) .
Die Beschwerdeführerin nahm daran Anstoss, dass Dr. D.___
in seinem Gut achten festhielt, kein Familienmitglied leide an einer schweren Persönlichkeits störung . Dabei hätten i hre Mutter an einer Schizophrenie und ihre Grossmutter jahrelang an schweren Depressionen gelitten. Auch ihre erblindete Tante leide an Depressionen (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Weder
eine Schizo phrenie noch eine Depression ist mit einer Persönlic hkeitsstörung gleichzu setzen, da es sich um drei verschiedene psychische Leiden handelt . Es trifft daher zu, dass – den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – kein Familienmitglied an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen depressiven und schizophrenen Erkrankungen ihrer weiblichen Familienmitglieder hat Dr. D.___ korrekt festgehalten (Urk. 7/81/17), so dass ihm in diesem Punkt nichts vorzuwerfen ist. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung, in der Herkunftsfamilie sei keine Tuberkulose auf getreten (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Der Umstand, dass (ledig lich) die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Kindheit unter einer Tuberkulose gelitten hatte, war Dr. D.___ bekannt und wurde von ihm zutreffend im Gut achten erwähnt (Urk. 7/81/19).
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie erklärt, ihr geschiedener Ehemann habe sie schlecht behandelt und ausgenutzt (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/21 und Urk. 7/89/3 mit Hinweis auf Urk.
7/81/33). Generell ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, w eshalb
Dr. D.___ die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht richtig wiedergegeben haben sollte. Vielmehr ist h insichtlich der gerügten Feststellung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr verf assten Lebenslauf selbst schil derte, sie habe aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes, das dem ihr be kannten Muster entsprochen habe, unter einem seelischem Druck gelitten
(Urk. 7/13/4). Ungeachtet dessen betreffen die strittige n Passage n
– wie zahlrei che weitere – einen Nebenpunkt, dem für die Wertigkeit des Gutachtens keine Bedeutung zukommt.
Namentlich ist es unerheblich, ob sich die Beschwerde führerin als „esoterische Beraterin“ oder aufgrund ihrer psychologischen und astrologischen Ausbildung als Lebensberaterin betätigt, ebenso, ob sie damit „ca. 300 bis 400 CHF“ oder ca. Fr. 320.-- erzielt (Urk. 7/ 89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Es spielt auch keine Rolle, ob sich das Institut von Prof. Dr. G.___ in „ H.___ “ oder in I.___
befa nd und ob dort „Metaphy s i k “ oder praktische Psychologie und Lebensberatung gelehrt wurde (Urk. 7/89/1 mit Hin weis auf Urk. 7/81/24). Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführerin nac h dem Zeitunglesen Karten spielt oder nicht und ob sie tatsächlich zwei, drei oder vier Tassen Kaffee pro Tag trinkt (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/30).
Schliesslich sind auch der offensichtliche Verschrieb der Jahreszahl betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ und die Kontroverse betreffend die Gründe dafür nicht von Relevanz (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/25). Immerhin wurde zu Recht nicht beanstandet, Dr. D.___ habe die Ausführungen
zu den gepflegten Hobbies nicht korrekt festgehalten, auch wenn die Beschwerdeführerin dieselben nacht r äglich als zum Teil scherzhaft gemeint bezeichnete (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Dr. D.___ nicht vorzuwerfen ist, er habe für die psychiatrische Beurteilung wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und berücksichtigt. 4. 4
Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten unzutreffend festgehalten, Dr. C.___ habe sich in ihrem Schreiben vom 8. Mai
2014 von ihrer eigenen diagnostischen Einschätzung distanziert und sei zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Krankheitsgewinn denkbar sei; l etzteres sei aus guta chterlicher Sicht korrekt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 7/81/35-36).
Tatsächlich habe Dr. C.___ im besagten Schreiben lediglich ausgeführt, dass sich das therapeutische Verhältnis n icht habe aufrecht erhalten lassen . Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich in der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar (Urk. 1 S.
5 mit Hinweis auf Urk. 7/76/6).
Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärte, sie sei sich bezüglich der Diagnose „weiterhin“ unsicher (Urk. 7/76/6). Aus den Akten geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass Dr. C.___ nach dem 20. März 2013 bis zur Rentenzusprache Zweifel bezüglich der relevanten Diagnosen hegte (vgl. 7/55, 7/56 und 7/58/2). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ das Schreiben vom 8. Mai 2014 als Distanzierung von der ursprünglichen diagnostischen Einschätzung
wertete . Insbesondere legte er in seinem Gutachten
nachvollziehbar dar, dass die von Dr. C.___ neu vertretene Ansicht, ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar, zutreffend sei (Urk. 7/81/36 und 7/81/38) . Das Gutachten gibt folglich auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass. 4. 5
Ferner wurde moniert, das Gespräch mit Dr. D.___ sei aus der Sicht der Be schwerdeführerin unangenehm und unpersönlich verlaufen, seine ganze Art hab e herablassend und entwertend auf sie gewirkt (Urk. 1 S. 4 und 7/89/1). Hierzu ist zu bemerken, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin keine Rolle spielt. Vielmehr ist entscheidend, dass nichts vorgetragen wurde, was Zweifel an der fachlichen Eignung oder an der Unbefangenheit von Dr. D.___ zu wecken vermöchte. Aus einem temporeichen Fragestil allein lässt sich
jedenfalls nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. D.___ sei nicht gewährleistet. 4. 6
Schliesslich wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatrische Gut achten von Dr. D.___
vom 11 . August 2014 als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten er sicht lich. Vielme hr erfüllt das Gutachten sämtli c he von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Unter diesen Umständen war es auch nicht angezeigt, die von der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin geforderten weiteren Ab klärungen bezüglich des von Dr. D.___ diagnostizierten Erschöpfungssyndrom s (Burn-out Syndrom: ICD-10: Z73.1) vorzunehmen (Urk. 1 S. 6), hatte er demselben doch – einleuchtend und nachvollziehbar – keine invaliditätsrelevante Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zugemessen. 5 .
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___
vom
11. August 2014 ist ausgewiesen, dass spätestens seit dem 8. Mai 2014 kein psychischer Gesund heitsschaden mehr besteht, der die Beschwerdeführerin in invaliditätsrelevanter Weise in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Im Beschwerdever fahren wurde neu ein ärztliche s Zeugnis von Dr. F.___ vom 26. Juni 2015 ein gereicht, mit welchem er der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/6). Selbst wenn seit dem 1. Juni 2015 eine verschlechter t e Gesundheitssituation und da mit einhergehend eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten. Bei m Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. Juni 2015 dauerten die geltend gemachten veränderten Verhältnisse noch keine drei Mo nate an, weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und die Dreiviertelsrente
aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00848 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung als Zahnarztgehilfin
(Urk. 7 / 2 /4). In der Schweiz war sie z uletzt vom 1. Juni 2005 bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am
31. Dezember
2008 mit einem Teilzeit pensum
als Sortiererin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/11, 7/13/6 und 7/15) . Im Mai 2010 zog die Versicherte nach A.___, wo sie eine Tätigkeit als Übersetzerin in einem Architekturbüro aufnehmen
wollte
(Urk.
7/13/6) .
I m September 2010
eröffnete man ihr dort, man müsse aus wirtschaftlichen Gründen auf ihren Einsatz verzichten (Urk. 7/13/7 und 7/33/17). Am 21.
Februar 2011 kehrte die Versicherte wie der in die Schweiz zurück (Urk. 7/13/7). Im Mai 2011 unternahm sie einen Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin mit einem Pensum von 10-15 Stunden pro Woche (Urk. 7/13/7).
Am 13 . Mai 20 11 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur
k. 7/2) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/6, 7/8-10 und 7/15) und medizinischen (vgl. Urk. 7/12, 7/16, 7/22, 7/23 und 7/26) Verhältnisse ab. Sie gab bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk.
7/28), das er am 1 5. Oktober 2012 erstattete (Urk. 7/33). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/38 und 7/39). Überdies verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2012 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht zur Fortführung der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung inklusive adäquater Pharmak o therapie einschliesslich notwendige r Plasmaspiegelkontrollen (Urk. 7/37). Gegen den Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2012 erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/46), den sie unter Einreichung weiterer Berichte ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 7/50) ergänzend begründete (Urk. 7/51).
Die IV-Stelle forderte die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Bekanntgabe ihres Behandlungsplans und des aktuellen Behandlung sstandes auf (Urk. 7/52), worauf sich diese mit zwei Schreiben vom 2 0. März 2013 äusserte (Urk. 7/55 und 7/56).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer 60%ige Arbeits un fähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/58/3, 7/60/2 und 7/61), ab dem 1 . Februar 20 12 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/66).
Im März 20 14 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 2. April 20 14 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 7 / 73). Die IV- Stelle holte einen
aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/74) und ärztliche Verlaufsbericht e
(Urk. 7/75/5 und 7/76) ein. Am 28 . Mai 2014 gab sie bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7 / 78), das er am 11 . August
2014 erstattete (Urk. 7 / 81). Mit Vorbe scheid vom 6 . Februar 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Dreiviertels rente in Aussicht (Urk. 7 / 83). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90) . Mit demselben nahm sie auch zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 7 / 89). Die IV-Stelle hob m it Verfügung vom 22. Juni 2015 wie angekündigt die Dreiviertelsrente auf Ende des der Z ustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 7/ 93). Einer Besch werde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
22. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 24. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein neues (po l ydis ziplinäres) Gutachten sowie eine BEFAS- und/oder EFL-Abklärung in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien der Versicherten berufliche (Eingliederungs-)Mass nahmen zuzusprechen und umgehend einzuleiten. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Ferner wurd e um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 2 6 . Septem ber 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung be willigt (Urk. 8). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel erscheine nicht erforderlich, es stehe ihr indessen frei, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 8 S.
4).
Die Beschwer deführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Besch werde verfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/6) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilun g einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert habe.
Es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 1 1. August 2014 abzustellen. Demnach seien der Beschwer deführerin seit Mai 2014 wieder jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit keine Invalidität mehr, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten von Dr. D.___ sei aktenwidrig und widersprüchlich. Es erfüll e die von der Recht sprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenzusprac he beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem Bericht der be handelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/55 und 7/56) und dem anschliessend
von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Dr. C.___ geführten Telefongespräch, dessen Inhalt in den Akten nicht dokumentiert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Einwand vom 25 . März 20 13, Urk. 6/22). Demnach litt die Beschwerdeführerin unter einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen mi t schwankende m Verlauf, mittlerweile mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.2), und an einer w ahnhaften Störung (ICD-10: F22), weswegen sie als für jegliche Tätigkeiten zu 60 %
a rbeitsunfähig beurteilt wurde (Urk. 7/55, 7/56/3 und 7/58/2) . 3.2
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2014 fest, der psychische Zustand der Versicherten sei unverändert. Laut ihren eigenen Angaben sei sie immer noch nicht belastbar. Anfang 2014 habe sie erneut eine grosse seelische Krise durchge macht, die sie wieder zurückgeworfen habe. Sie habe sich ganz zurückgezogen, sei nicht mehr unter die Leute und auch nicht mehr regelmässig in die ambu lante Psychotherapie zu Dr. C.___ gegangen. Aus seiner Sicht bestehe weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/75/5). 3.3
In ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 verwies Dr. C.___
betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ihren Vorbericht (Urk. 7/76/1). Sie habe die letzte Untersuchung am 2 8. April 2014 vorgenommen (Urk. 7/76/1). Gegenwärtig finde keine Behandlung statt (Urk. 7/76/2). Die verordneten Hor montabletten habe die Versicherte abge setzt. Sie habe Wechseljahresbe schwer den gehabt, die seit April 2014 besser geworden seien. Ab und zu nehme sie eine halbe Tablette Zoloft ein, welche sehr stark wirke. Die Motivation zur Therapie sei gering. Die Versicherte habe erklärt, gegen ihr Problem helfe Ruhe. Das sei ihre Therapie. Sie wolle sich ab dem nächsten Jahr wieder irgendeine Arbeit suchen oder Beratungen machen (Urk. 7/76/2) .
Zur Anamnese führte Dr. C.___ an, alles rege die Versicherte auf. Sie beschreibe viele Krisen. Sie ertrage den Zeitgeist nicht mehr, es gebe zu
viel CO 2 in der Luft, ande re Menschen empfänden das nicht so. Die schlechte Luft tue ihr nicht gut, sie sei oft verschnupft. Sie rieche, sehe und höre zu
viel. Die Menschen seien zu unkritisch, sie sei hellfühlend und nehme Vieles wahr. Sie mache zweimal pro Woche astrologische Beratungen. Mehr könne sie nicht. Sie habe keine Nerven mehr. Sie könne nur 20 Seiten lesen, dann habe sie einen Strom kreislauf bzw. Stacheldraht im Kopf. Sie merke erst jetzt, dass sie in ihrem Leben nie Ruhe gehabt habe. Manchmal wolle sie sich erhängen. Eine Verände rung der Wahrnehmung habe sich nicht eingestellt. Die Suizidgedanken träten in den Vordergrund, wenn sie sich mit dem Zeitgeist beschäftige. Ihre Kraft sei erschöpft. In ihr sei alles wie tot (Urk. 7/76/2) .
Dr. C.___ verzichtete auf eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und regte an, eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 7/76/3). In einem ergänzenden Schreiben vom selben Datum legte
Dr. C.___
dar, im Verlauf der weiteren Behandlung seit dem Rentenentscheid sei die Versicherte noch vordergründig motiviert zur Be handlung erschienen. Sie habe den Sinn und den Zweck der psychiatrischen Behandlung angezweifelt und erklärt, dieselbe bringe ihr nichts mehr. Urlaubs- und k rankheitsbedingt sei eine längere Pause seit Januar 2014 gefolgt. Das therapeutische Verhältnis habe sich nicht aufrechterhalten lassen. Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich mit der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsge winn sei denkbar (Urk. 7/76/6). 3.4
In seinem Gutachten vom 1 1. August 2014 (Urk. 7/81) stellte Dr. D.___ ke ine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out Syndrom), ICD-10: Z73.1, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit tiert, ICD-10: F33.4 (Urk. 7/81/37).
Zur Begründung führte Dr. D.___ an, aktuell liessen sich keine Symptome erheben, die einer depressiven Störung zuordenbar wären. Es sei daher von einer Remission der rezidivierend en depressiven Störung auszugehen. Im Vorder grund der Psychopathologie stünden ein E rschöpfungssyndrom (B urn-out) und eine Selbstlimitation. Letztere ergebe sich im Rahmen der ideologischen Über zeugung der Versicherten, wie dies bereits Dr. C.___ festgestellt habe. Dieselbe habe in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 festgehalten, die Versicherte könne sich für keine Arbeit motivieren, die nicht im Einklang mit ihrer Ideologie stehe. Sie erkenne den Sinn des Gelderwerbes nicht (Urk. 7/81/36).
Der formale Gedankengang der Versicherten sei in Kohärenz, Stringenz und Tempo ungestört. Sie äussere im inhaltlichen Denken esoterische Gedanken üb er das Leben, die in sich schlüssig wirkten und sich mit ihrem alternativen Lebensentwurf und ihrer Ausbildung deckten, so dass keine wahnhafte Störung anzunehmen sei. Es gebe keine Hinweise für Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder – beeinflussung . Es
lasse sich weder eine Derealisation
noch eine Depersonal i sa tion eruieren. Ebenso wenig seien Gedankenkreisen oder Grübeln auszumachen . Rituale würden verneint und seien im Untersu ch auch nicht beobachtbar (Urk. 7/81/32).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszu stand der Versicherten verbessert habe. Sie befinde sich aktuell in keiner psy chiatrischen Behandlung. Es bestehe auch nach den Angaben vo n Dr. C.___ kein Leidensdruck und
d ie Versicherte erhalte keine psychopharma kologische Medi k a tion (Urk. 7/81/37) . Die verbesserte Situation bestehe seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Mai 2014, spätestens jedoch seit der Begutachtung am 4. August 2014 (Urk. 7/18/38). 4 . 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 11 . August 2014 abstellen durfte. 4 .2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersu c hung der Beschwerdeführerin am 4. August 2014 (Urk. 7 / 81 / 3 und 7/81/17) . Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/81/3 und 7/81/5-17). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ aus einander (Urk. 7/81/35) . 4 .3
Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der aufmerk same Leser stelle bei der Lektüre fest, dass diverse Ereignisse aus der Biographie der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und von Dr. D.___
zum Teil als widersprüchliche Aussagen der Beschwerdef ührerin qualifiziert worden seien . In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. März 2015 habe die Be schwerdeführerin rund ein Dutzend falsche und aktenwidrige Angaben aufge zeigt (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf 7/89) .
Die Beschwerdeführerin nahm daran Anstoss, dass Dr. D.___
in seinem Gut achten festhielt, kein Familienmitglied leide an einer schweren Persönlichkeits störung . Dabei hätten i hre Mutter an einer Schizophrenie und ihre Grossmutter jahrelang an schweren Depressionen gelitten. Auch ihre erblindete Tante leide an Depressionen (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Weder
eine Schizo phrenie noch eine Depression ist mit einer Persönlic hkeitsstörung gleichzu setzen, da es sich um drei verschiedene psychische Leiden handelt . Es trifft daher zu, dass – den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – kein Familienmitglied an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen depressiven und schizophrenen Erkrankungen ihrer weiblichen Familienmitglieder hat Dr. D.___ korrekt festgehalten (Urk. 7/81/17), so dass ihm in diesem Punkt nichts vorzuwerfen ist. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung, in der Herkunftsfamilie sei keine Tuberkulose auf getreten (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/18). Der Umstand, dass (ledig lich) die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Kindheit unter einer Tuberkulose gelitten hatte, war Dr. D.___ bekannt und wurde von ihm zutreffend im Gut achten erwähnt (Urk. 7/81/19).
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie erklärt, ihr geschiedener Ehemann habe sie schlecht behandelt und ausgenutzt (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/21 und Urk. 7/89/3 mit Hinweis auf Urk.
7/81/33). Generell ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, w eshalb
Dr. D.___ die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin nicht richtig wiedergegeben haben sollte. Vielmehr ist h insichtlich der gerügten Feststellung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr verf assten Lebenslauf selbst schil derte, sie habe aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes, das dem ihr be kannten Muster entsprochen habe, unter einem seelischem Druck gelitten
(Urk. 7/13/4). Ungeachtet dessen betreffen die strittige n Passage n
– wie zahlrei che weitere – einen Nebenpunkt, dem für die Wertigkeit des Gutachtens keine Bedeutung zukommt.
Namentlich ist es unerheblich, ob sich die Beschwerde führerin als „esoterische Beraterin“ oder aufgrund ihrer psychologischen und astrologischen Ausbildung als Lebensberaterin betätigt, ebenso, ob sie damit „ca. 300 bis 400 CHF“ oder ca. Fr. 320.-- erzielt (Urk. 7/ 89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Es spielt auch keine Rolle, ob sich das Institut von Prof. Dr. G.___ in „ H.___ “ oder in I.___
befa nd und ob dort „Metaphy s i k “ oder praktische Psychologie und Lebensberatung gelehrt wurde (Urk. 7/89/1 mit Hin weis auf Urk. 7/81/24). Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführerin nac h dem Zeitunglesen Karten spielt oder nicht und ob sie tatsächlich zwei, drei oder vier Tassen Kaffee pro Tag trinkt (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/30).
Schliesslich sind auch der offensichtliche Verschrieb der Jahreszahl betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ und die Kontroverse betreffend die Gründe dafür nicht von Relevanz (Urk. 7/89/2 mit Hinweis auf Urk. 7/81/25). Immerhin wurde zu Recht nicht beanstandet, Dr. D.___ habe die Ausführungen
zu den gepflegten Hobbies nicht korrekt festgehalten, auch wenn die Beschwerdeführerin dieselben nacht r äglich als zum Teil scherzhaft gemeint bezeichnete (Urk. 7/89/1 mit Hinweis auf Urk. 7/81/23). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Dr. D.___ nicht vorzuwerfen ist, er habe für die psychiatrische Beurteilung wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und berücksichtigt. 4. 4
Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten unzutreffend festgehalten, Dr. C.___ habe sich in ihrem Schreiben vom 8. Mai
2014 von ihrer eigenen diagnostischen Einschätzung distanziert und sei zum Schluss gekommen, dass ein gewisser Krankheitsgewinn denkbar sei; l etzteres sei aus guta chterlicher Sicht korrekt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 7/81/35-36).
Tatsächlich habe Dr. C.___ im besagten Schreiben lediglich ausgeführt, dass sich das therapeutische Verhältnis n icht habe aufrecht erhalten lassen . Sie empfehle eine Untersuchung durch den RAD bzw. eine gutachterliche Untersuchung, da sie sich in der Diagnose weiterhin nicht sicher sei. Ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar (Urk. 1 S.
5 mit Hinweis auf Urk. 7/76/6).
Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärte, sie sei sich bezüglich der Diagnose „weiterhin“ unsicher (Urk. 7/76/6). Aus den Akten geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass Dr. C.___ nach dem 20. März 2013 bis zur Rentenzusprache Zweifel bezüglich der relevanten Diagnosen hegte (vgl. 7/55, 7/56 und 7/58/2). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ das Schreiben vom 8. Mai 2014 als Distanzierung von der ursprünglichen diagnostischen Einschätzung
wertete . Insbesondere legte er in seinem Gutachten
nachvollziehbar dar, dass die von Dr. C.___ neu vertretene Ansicht, ein gewisser Krankheitsgewinn sei denkbar, zutreffend sei (Urk. 7/81/36 und 7/81/38) . Das Gutachten gibt folglich auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass. 4. 5
Ferner wurde moniert, das Gespräch mit Dr. D.___ sei aus der Sicht der Be schwerdeführerin unangenehm und unpersönlich verlaufen, seine ganze Art hab e herablassend und entwertend auf sie gewirkt (Urk. 1 S. 4 und 7/89/1). Hierzu ist zu bemerken, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin keine Rolle spielt. Vielmehr ist entscheidend, dass nichts vorgetragen wurde, was Zweifel an der fachlichen Eignung oder an der Unbefangenheit von Dr. D.___ zu wecken vermöchte. Aus einem temporeichen Fragestil allein lässt sich
jedenfalls nicht folgern, die Unparteilichkeit von Dr. D.___ sei nicht gewährleistet. 4. 6
Schliesslich wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatrische Gut achten von Dr. D.___
vom 11 . August 2014 als nicht schlüssig erschei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten er sicht lich. Vielme hr erfüllt das Gutachten sämtli c he von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Unter diesen Umständen war es auch nicht angezeigt, die von der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin geforderten weiteren Ab klärungen bezüglich des von Dr. D.___ diagnostizierten Erschöpfungssyndrom s (Burn-out Syndrom: ICD-10: Z73.1) vorzunehmen (Urk. 1 S. 6), hatte er demselben doch – einleuchtend und nachvollziehbar – keine invaliditätsrelevante Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zugemessen. 5 .
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___
vom
11. August 2014 ist ausgewiesen, dass spätestens seit dem 8. Mai 2014 kein psychischer Gesund heitsschaden mehr besteht, der die Beschwerdeführerin in invaliditätsrelevanter Weise in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Im Beschwerdever fahren wurde neu ein ärztliche s Zeugnis von Dr. F.___ vom 26. Juni 2015 ein gereicht, mit welchem er der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/6). Selbst wenn seit dem 1. Juni 2015 eine verschlechter t e Gesundheitssituation und da mit einhergehend eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten. Bei m Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. Juni 2015 dauerten die geltend gemachten veränderten Verhältnisse noch keine drei Mo nate an, weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . Es erweist sich somit als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und die Dreiviertelsrente
aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke