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IV.2015.00847

Keine Weiterausrichtung der ursprünglich zugesprochenen Viertelsrente während des vom Bundesgericht veranlassten erneuten Revisionsverfahrens, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, bezog seit Juli 2004 eine Viertelsrente der Inva li denversicherung (Verfügungen vom 1 5. August u nd 1 8. September 2007; Urk. 7/57; Urk. 7/60-61 ). Nach durchgeführt em Revisionsverfahren ( Urk. 7/91 ff. ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten

m it Verfügungen vom 2 0. März und 1 7. April 2012 eine ganze Rente ab Juli 2009 zu ( Urk. 7 /129 -133). Die dagegen am 4. Mai 2012 von der Berufs vorsor geeinrichtung des Versicherten erhobene Beschwe rde ( Urk. 7 /136) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. September 2013 gut und änderte die an ge fochtenen Verfügungen dahinge hend ab, dass vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend ein solcher auf eine Viertels r ente sowie ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung dieses Urteils folgenden Monats kein Rentenan spruch mehr besteht (Proz ess Nr. IV.2012.00472 ; Urk. 7/1 5 8 ). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 2 7. November 2013 Beschwerde ( Urk. 8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 in dem Sinne teilweise guthiess , als es die Sache zur neuen Ab klärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Pr ozess Nr. 9C_868/2013; Urk. 7/165 ). 1.2

Mit Schreibe n v om 2 5. April 2014 ( Urk. 7/170 ) und Mitteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 7 /173 ) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Renten zahlungen in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils per sofort einzustellen seien. In der Folge entstand unter den Parteien ein St reit über die Frage der Ein stel lung der Rentenzahlungen für die Dauer der weite ren Abkl ärungen . Am 2 5. November 2014 erhob der Versicherte Rechtsv erweigerungsbeschwerde ( Urk. 7/185/3

ff. ). Mit Urteil vom 8. April 2015 (Prozess Nr. IV.2014.01245; Urk. 7/192) verpflichtete das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle, über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklä rungsverfahrens umgehend eine beschwer defähige Verfügung zu erlassen. Dem kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 nach und wies das Gesuch des Versicherten um Weiterausrichtung der Rentenzahlungen währen d des A b klärungsverfahrens ab ( Urk. 7/199 = Urk. 2). 2.

Am 2 4. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm während des laufenden Abklärungs ver fahrens die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab 1. August 2014 weiter hin auszurichten. Vorsorglich beantragte er, es sei ihm während des ge richt li chen Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab 1. August 2014 eine Viertels rente auszurichten ( Urk. 1 S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. September 2015 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während des vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 angeordneten Abklärungs verfahrens

dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 weiterhin die ursprünglich im Jahr 2007 zugesprochene Viertelsrente auszurichten hat . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Ausrichtung einer Rente derzeit kein Rechtstitel bestehe. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht eine weitere Abklärung angeordnet habe. Rechtspre chungs gemäss trete eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen werde, lebe die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf ( Urk. 2 S. 1). Weiter dauere der mit der revisionsweise verfüg ten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( Urk. 6 S. 1). 1.3

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung ( Urk. 1), es sei zwar nachvollziehbar, dass ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ganze Rente - wie sie ihm mit Verfügun gen vom 2 0. März und 1 7. April 2012 zu nächst zugesprochen worden sei

- aus gezahlt werden könne, nicht jedoch, dass ihm seit August 2014 gar keine, auch nicht die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente, mehr ausgezahlt werde. Dies sei falsch, da die Revisionsv erfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechts kräftig seien . Aus diesem Grund hätten die Verfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin Bestand. Die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. Septem ber 2013 durch das Bundesgerichtsurteil bewirke, dass diese ur sprünglichen Rentenverfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig seien, bis sie durch eine neue rechtskräftige Verfügung ersetzt würden. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 4 ff.). Weiter sei es zwar richtig, dass eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfü gung trete. Dies geschehe aber erst dann, wenn die Revisionsverfügung rechts kräftig sei. Vorliegend seien aber die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig geworden und könnten deshalb weder an die Stelle der Verfügungen aus dem Jahr 2007 treten noch sonstige Rechtswirkung entfalten (S. 6 ff.). 2 .

2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 2.2

Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebe nen versicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung au f eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions richter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her stellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewich tiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt zen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeit raubende weitere Erhe bungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür über zeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 1.2). 2.3

Mit Verfügungen vom 2 0. Mä rz und 1 7. April 2012 ( Urk. 7/129-133 ) hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers ab Juli 2009 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. Entsprechend dem Verfügungsinhalt bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Renten erhöhung hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. September 2013 zu Un gunsten des Beschwerdeführers dahingehend geändert, als es ihm zwar vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine ganze, danach jedoch nur noch eine bis z um ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Urteils folgen den Monats befristete Viertelsrente zuerkannte. Dieses Urteil wurde wiederum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 aufgehoben, welches die Sache zur Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Durchführung eines neuen Einkommensvergleiche s an die Beschwerdegeg nerin zurückwies. Damit sind die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 weiterhin nicht rechts kräftig und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab Juli 2009 (vgl. E. 5.2 des Bundesgerich tsurteils) ist weiterhin unklar

und es ist offen , wie hoch ab diesem Zeitpunkt sein Rentenanspruch sein w i r d . Folgte man der Argumen tation des Beschwerdeführers, so setzte man voraus, dass ihm unabhängig der weiteren Abklärungen und ohnehin bis zum Erlass einer neuen Verfügung min destens eine Viertelsrente zustehe. Dies kann jedoch gemäss Urteil des Bundes gerichts gerade nicht - beziehungsweise nur bis und mit Juni 2009 - festgestellt werden. Darüber hinaus würde dadurch eine vorsorgliche Weiterausrichtung be wirkt, für die angesichts des unklaren Verfahrensausgangs kein Anlass be steht. 2.4

Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 2009 einen Rentenanspruch hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden - sondern des nach Rückweisung durch das Bundesgericht bei der Beschwerdegegnerin hängigen - Verfahrens. Mit Blick auf die Unbestimmtheit des Rentenanspruchs als solchem hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) und Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die Auszahlung der bisher ausgerichteten Viertelsrente einstweilen eingestellt.

Diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

In Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

2.2) sind da bei die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dem Inte resse des Beschwerdeführers am Weiterbezug der Rentenleistung steht das Inte resse der Beschwerdegegnerin gegenüber, nicht Leistungen erbringen zu müssen, deren Rechtsgrund ungesichert ist und für deren allfällige Rückforderung ein erhebliches Inkassorisiko besteht. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regel mässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Not lage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

Dies trifft hier zu, so dass die Einstellung der Rentenzahlung zu bestätigen ist. Aus die sem Grund kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorg liche Wei terausrichtung der bisherigen Viertelsrente für die Dauer des vorlie gen den Be schwerdeverfahrens nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 3 .

3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Hono rarnote ein, weshalb seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 3 von Urk. 11). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während des vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 angeordneten Abklärungs verfahrens

dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 weiterhin die ursprünglich im Jahr 2007 zugesprochene Viertelsrente auszurichten hat .

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Ausrichtung einer Rente derzeit kein Rechtstitel bestehe. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht eine weitere Abklärung angeordnet habe. Rechtspre chungs gemäss trete eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen werde, lebe die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf ( Urk. 2 S. 1). Weiter dauere der mit der revisionsweise verfüg ten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( Urk. 6 S. 1).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung ( Urk. 1), es sei zwar nachvollziehbar, dass ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ganze Rente - wie sie ihm mit Verfügun gen vom 2 0. März und 1 7. April 2012 zu nächst zugesprochen worden sei

- aus gezahlt werden könne, nicht jedoch, dass ihm seit August 2014 gar keine, auch nicht die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente, mehr ausgezahlt werde. Dies sei falsch, da die Revisionsv erfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechts kräftig seien . Aus diesem Grund hätten die Verfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin Bestand. Die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. Septem ber 2013 durch das Bundesgerichtsurteil bewirke, dass diese ur sprünglichen Rentenverfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig seien, bis sie durch eine neue rechtskräftige Verfügung ersetzt würden. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 4 ff.). Weiter sei es zwar richtig, dass eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfü gung trete. Dies geschehe aber erst dann, wenn die Revisionsverfügung rechts kräftig sei. Vorliegend seien aber die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig geworden und könnten deshalb weder an die Stelle der Verfügungen aus dem Jahr 2007 treten noch sonstige Rechtswirkung entfalten (S. 6 ff.). 2 .

2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 2.2

Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebe nen versicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung au f eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions richter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her stellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewich tiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt zen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeit raubende weitere Erhe bungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür über zeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 1.2). 2.3

Mit Verfügungen vom 2 0. Mä rz und 1 7. April 2012 ( Urk. 7/129-133 ) hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers ab Juli 2009 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. Entsprechend dem Verfügungsinhalt bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Renten erhöhung hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. September 2013 zu Un gunsten des Beschwerdeführers dahingehend geändert, als es ihm zwar vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine ganze, danach jedoch nur noch eine bis z um ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Urteils folgen den Monats befristete Viertelsrente zuerkannte. Dieses Urteil wurde wiederum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 aufgehoben, welches die Sache zur Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Durchführung eines neuen Einkommensvergleiche s an die Beschwerdegeg nerin zurückwies. Damit sind die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 weiterhin nicht rechts kräftig und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab Juli 2009 (vgl. E. 5.2 des Bundesgerich tsurteils) ist weiterhin unklar

und es ist offen , wie hoch ab diesem Zeitpunkt sein Rentenanspruch sein w i r d . Folgte man der Argumen tation des Beschwerdeführers, so setzte man voraus, dass ihm unabhängig der weiteren Abklärungen und ohnehin bis zum Erlass einer neuen Verfügung min destens eine Viertelsrente zustehe. Dies kann jedoch gemäss Urteil des Bundes gerichts gerade nicht - beziehungsweise nur bis und mit Juni 2009 - festgestellt werden. Darüber hinaus würde dadurch eine vorsorgliche Weiterausrichtung be wirkt, für die angesichts des unklaren Verfahrensausgangs kein Anlass be steht. 2.4

Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 2009 einen Rentenanspruch hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden - sondern des nach Rückweisung durch das Bundesgericht bei der Beschwerdegegnerin hängigen - Verfahrens. Mit Blick auf die Unbestimmtheit des Rentenanspruchs als solchem hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) und Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die Auszahlung der bisher ausgerichteten Viertelsrente einstweilen eingestellt.

Diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

In Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

2.2) sind da bei die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dem Inte resse des Beschwerdeführers am Weiterbezug der Rentenleistung steht das Inte resse der Beschwerdegegnerin gegenüber, nicht Leistungen erbringen zu müssen, deren Rechtsgrund ungesichert ist und für deren allfällige Rückforderung ein erhebliches Inkassorisiko besteht. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regel mässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Not lage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

Dies trifft hier zu, so dass die Einstellung der Rentenzahlung zu bestätigen ist. Aus die sem Grund kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorg liche Wei terausrichtung der bisherigen Viertelsrente für die Dauer des vorlie gen den Be schwerdeverfahrens nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 3 .

3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Hono rarnote ein, weshalb seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 3 von Urk. 11). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 8 ). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 2 7. November 2013 Beschwerde ( Urk. 8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 in dem Sinne teilweise guthiess , als es die Sache zur neuen Ab klärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Pr ozess Nr. 9C_868/2013; Urk. 7/165 ).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1969, bezog seit Juli 2004 eine Viertelsrente der Inva li denversicherung (Verfügungen vom 1
  2. August u nd 1
  3. September 2007; Urk.  7/57; Urk.  7/60-61 ). Nach durchgeführt em Revisionsverfahren ( Urk.  7/91 ff. ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten m it Verfügungen vom 2
  4. März und 1
  5. April 2012 eine ganze Rente ab Juli 2009 zu ( Urk.  7 /129 -133). Die dagegen am
  6. Mai 2012 von der Berufs vorsor geeinrichtung des Versicherten erhobene Beschwe rde ( Urk.  7 /136) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  7. September 2013 gut und änderte die an ge fochtenen Verfügungen dahinge hend ab, dass vom
  8. Juli bis 3
  9. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend ein solcher auf eine Viertels r ente sowie ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung dieses Urteils folgenden Monats kein Rentenan spruch mehr besteht (Proz ess Nr. IV.2012.00472 ; Urk.  7/1 5 8 ). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 2
  10. November 2013 Beschwerde ( Urk.  8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2
  11. März 2014 in dem Sinne teilweise guthiess , als es die Sache zur neuen Ab klärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Pr ozess Nr. 9C_868/2013; Urk.  7/165 ). 1.2      Mit Schreibe n v om 2
  12. April 2014 ( Urk.  7/170 ) und Mitteilung vom 2
  13. Juli 2014 ( Urk.  7 /173 ) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Renten zahlungen in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils per sofort einzustellen seien. In der Folge entstand unter den Parteien ein St reit über die Frage der Ein stel lung der Rentenzahlungen für die Dauer der weite ren Abkl ärungen . Am 2
  14. November 2014 erhob der Versicherte Rechtsv erweigerungsbeschwerde ( Urk.  7/185/3   ff. ). Mit Urteil vom
  15. April 2015 (Prozess Nr. IV.2014.01245; Urk.  7/192) verpflichtete das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle, über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklä rungsverfahrens umgehend eine beschwer defähige Verfügung zu erlassen. Dem kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  16. Juli 2015 nach und wies das Gesuch des Versicherten um Weiterausrichtung der Rentenzahlungen währen d des A b klärungsverfahrens ab ( Urk.  7/199 = Urk.  2).
  17. Am 2
  18. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  19. Juli 2015 ( Urk.  2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm während des laufenden Abklärungs ver fahrens die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab
  20. August 2014 weiter hin auszurichten. Vorsorglich beantragte er, es sei ihm während des ge richt li chen Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab
  21. August 2014 eine Viertels rente auszurichten ( Urk.  1 S .  2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  22. September 2015 ( Urk.  6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  23. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser, Zürich, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während des vom Bundesgericht mit Urteil vom 2
  25. März 2014 angeordneten Abklärungs verfahrens dem Beschwerdeführer ab
  26. August 2014 weiterhin die ursprünglich im Jahr 2007 zugesprochene Viertelsrente auszurichten hat . 1.2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Ausrichtung einer Rente derzeit kein Rechtstitel bestehe. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht eine weitere Abklärung angeordnet habe. Rechtspre chungs gemäss trete eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen werde, lebe die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf ( Urk.  2 S. 1). Weiter dauere der mit der revisionsweise verfüg ten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( Urk.  6 S. 1). 1.3      Der Beschwerdeführer ist der Auffassung ( Urk.  1), es sei zwar nachvollziehbar, dass ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ganze Rente - wie sie ihm mit Verfügun gen vom 2
  27. März und 1
  28. April 2012 zu nächst zugesprochen worden sei - aus gezahlt werden könne, nicht jedoch, dass ihm seit August 2014 gar keine, auch nicht die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente, mehr ausgezahlt werde. Dies sei falsch, da die Revisionsv erfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechts kräftig seien . Aus diesem Grund hätten die Verfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin Bestand. Die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2
  29. Septem ber 2013 durch das Bundesgerichtsurteil bewirke, dass diese ur sprünglichen Rentenverfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig seien, bis sie durch eine neue rechtskräftige Verfügung ersetzt würden. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 4 ff.). Weiter sei es zwar richtig, dass eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfü gung trete. Dies geschehe aber erst dann, wenn die Revisionsverfügung rechts kräftig sei. Vorliegend seien aber die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig geworden und könnten deshalb weder an die Stelle der Verfügungen aus dem Jahr 2007 treten noch sonstige Rechtswirkung entfalten (S. 6 ff.). 2 .      2 .1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). 2.2      Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebe nen versicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung au f eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions richter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her stellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewich tiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt zen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeit raubende weitere Erhe bungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür über zeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 1.2). 2.3      Mit Verfügungen vom 2
  30. Mä rz und 1
  31. April 2012 ( Urk.  7/129-133 ) hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers ab Juli 2009 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. Entsprechend dem Verfügungsinhalt bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Renten erhöhung hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  32. September 2013 zu Un gunsten des Beschwerdeführers dahingehend geändert, als es ihm zwar vom
  33. Juli bis 3
  34. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine ganze, danach jedoch nur noch eine bis z um ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Urteils folgen den Monats befristete Viertelsrente zuerkannte. Dieses Urteil wurde wiederum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2
  35. März 2014 aufgehoben, welches die Sache zur Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Durchführung eines neuen Einkommensvergleiche s an die Beschwerdegeg nerin zurückwies. Damit sind die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 weiterhin nicht rechts kräftig und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab Juli 2009 (vgl. E. 5.2 des Bundesgerich tsurteils) ist weiterhin unklar und es ist offen , wie hoch ab diesem Zeitpunkt sein Rentenanspruch sein w i r d . Folgte man der Argumen tation des Beschwerdeführers, so setzte man voraus, dass ihm unabhängig der weiteren Abklärungen und ohnehin bis zum Erlass einer neuen Verfügung min destens eine Viertelsrente zustehe. Dies kann jedoch gemäss Urteil des Bundes gerichts gerade nicht - beziehungsweise nur bis und mit Juni 2009 - festgestellt werden. Darüber hinaus würde dadurch eine vorsorgliche Weiterausrichtung be wirkt, für die angesichts des unklaren Verfahrensausgangs kein Anlass be steht. 2.4      Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 2009 einen Rentenanspruch hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden - sondern des nach Rückweisung durch das Bundesgericht bei der Beschwerdegegnerin hängigen - Verfahrens. Mit Blick auf die Unbestimmtheit des Rentenanspruchs als solchem hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) und Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die Auszahlung der bisher ausgerichteten Viertelsrente einstweilen eingestellt.      Diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. In Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.   2.2) sind da bei die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dem Inte resse des Beschwerdeführers am Weiterbezug der Rentenleistung steht das Inte resse der Beschwerdegegnerin gegenüber, nicht Leistungen erbringen zu müssen, deren Rechtsgrund ungesichert ist und für deren allfällige Rückforderung ein erhebliches Inkassorisiko besteht. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regel mässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Not lage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).      Dies trifft hier zu, so dass die Einstellung der Rentenzahlung zu bestätigen ist. Aus die sem Grund kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorg liche Wei terausrichtung der bisherigen Viertelsrente für die Dauer des vorlie gen den Be schwerdeverfahrens nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 3 .      3.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Hono rarnote ein, weshalb seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 3 von Urk.  11). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) für seine Bemühungen mit Fr.  1‘700.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt:
  36. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  37. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  38. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr.  1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  40. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00847 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, bezog seit Juli 2004 eine Viertelsrente der Inva li denversicherung (Verfügungen vom 1 5. August u nd 1 8. September 2007; Urk. 7/57; Urk. 7/60-61 ). Nach durchgeführt em Revisionsverfahren ( Urk. 7/91 ff. ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten

m it Verfügungen vom 2 0. März und 1 7. April 2012 eine ganze Rente ab Juli 2009 zu ( Urk. 7 /129 -133). Die dagegen am 4. Mai 2012 von der Berufs vorsor geeinrichtung des Versicherten erhobene Beschwe rde ( Urk. 7 /136) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. September 2013 gut und änderte die an ge fochtenen Verfügungen dahinge hend ab, dass vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend ein solcher auf eine Viertels r ente sowie ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung dieses Urteils folgenden Monats kein Rentenan spruch mehr besteht (Proz ess Nr. IV.2012.00472 ; Urk. 7/1 5 8 ). Der Versicherte erhob gegen dieses Urteil am 2 7. November 2013 Beschwerde ( Urk. 8/159/1-14), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 in dem Sinne teilweise guthiess , als es die Sache zur neuen Ab klärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Pr ozess Nr. 9C_868/2013; Urk. 7/165 ). 1.2

Mit Schreibe n v om 2 5. April 2014 ( Urk. 7/170 ) und Mitteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 7 /173 ) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Renten zahlungen in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils per sofort einzustellen seien. In der Folge entstand unter den Parteien ein St reit über die Frage der Ein stel lung der Rentenzahlungen für die Dauer der weite ren Abkl ärungen . Am 2 5. November 2014 erhob der Versicherte Rechtsv erweigerungsbeschwerde ( Urk. 7/185/3

ff. ). Mit Urteil vom 8. April 2015 (Prozess Nr. IV.2014.01245; Urk. 7/192) verpflichtete das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle, über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während des Abklä rungsverfahrens umgehend eine beschwer defähige Verfügung zu erlassen. Dem kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 nach und wies das Gesuch des Versicherten um Weiterausrichtung der Rentenzahlungen währen d des A b klärungsverfahrens ab ( Urk. 7/199 = Urk. 2). 2.

Am 2 4. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2015 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm während des laufenden Abklärungs ver fahrens die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab 1. August 2014 weiter hin auszurichten. Vorsorglich beantragte er, es sei ihm während des ge richt li chen Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab 1. August 2014 eine Viertels rente auszurichten ( Urk. 1 S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. September 2015 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unent gelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während des vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 angeordneten Abklärungs verfahrens

dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 weiterhin die ursprünglich im Jahr 2007 zugesprochene Viertelsrente auszurichten hat . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Ausrichtung einer Rente derzeit kein Rechtstitel bestehe. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht eine weitere Abklärung angeordnet habe. Rechtspre chungs gemäss trete eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen werde, lebe die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf ( Urk. 2 S. 1). Weiter dauere der mit der revisionsweise verfüg ten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( Urk. 6 S. 1). 1.3

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung ( Urk. 1), es sei zwar nachvollziehbar, dass ihm im jetzigen Zeitpunkt keine ganze Rente - wie sie ihm mit Verfügun gen vom 2 0. März und 1 7. April 2012 zu nächst zugesprochen worden sei

- aus gezahlt werden könne, nicht jedoch, dass ihm seit August 2014 gar keine, auch nicht die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente, mehr ausgezahlt werde. Dies sei falsch, da die Revisionsv erfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechts kräftig seien . Aus diesem Grund hätten die Verfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin Bestand. Die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. Septem ber 2013 durch das Bundesgerichtsurteil bewirke, dass diese ur sprünglichen Rentenverfügungen aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig seien, bis sie durch eine neue rechtskräftige Verfügung ersetzt würden. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 4 ff.). Weiter sei es zwar richtig, dass eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfü gung trete. Dies geschehe aber erst dann, wenn die Revisionsverfügung rechts kräftig sei. Vorliegend seien aber die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 noch nicht rechtskräftig geworden und könnten deshalb weder an die Stelle der Verfügungen aus dem Jahr 2007 treten noch sonstige Rechtswirkung entfalten (S. 6 ff.). 2 .

2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 2.2

Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebe nen versicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung au f eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions richter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her stellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewich tiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt zen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeit raubende weitere Erhe bungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür über zeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 1.2). 2.3

Mit Verfügungen vom 2 0. Mä rz und 1 7. April 2012 ( Urk. 7/129-133 ) hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers ab Juli 2009 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. Entsprechend dem Verfügungsinhalt bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Renten erhöhung hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. September 2013 zu Un gunsten des Beschwerdeführers dahingehend geändert, als es ihm zwar vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine ganze, danach jedoch nur noch eine bis z um ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Urteils folgen den Monats befristete Viertelsrente zuerkannte. Dieses Urteil wurde wiederum durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. März 2014 aufgehoben, welches die Sache zur Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Durchführung eines neuen Einkommensvergleiche s an die Beschwerdegeg nerin zurückwies. Damit sind die Revisionsverfügungen aus dem Jahr 2012 weiterhin nicht rechts kräftig und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab Juli 2009 (vgl. E. 5.2 des Bundesgerich tsurteils) ist weiterhin unklar

und es ist offen , wie hoch ab diesem Zeitpunkt sein Rentenanspruch sein w i r d . Folgte man der Argumen tation des Beschwerdeführers, so setzte man voraus, dass ihm unabhängig der weiteren Abklärungen und ohnehin bis zum Erlass einer neuen Verfügung min destens eine Viertelsrente zustehe. Dies kann jedoch gemäss Urteil des Bundes gerichts gerade nicht - beziehungsweise nur bis und mit Juni 2009 - festgestellt werden. Darüber hinaus würde dadurch eine vorsorgliche Weiterausrichtung be wirkt, für die angesichts des unklaren Verfahrensausgangs kein Anlass be steht. 2.4

Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 2009 einen Rentenanspruch hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden - sondern des nach Rückweisung durch das Bundesgericht bei der Beschwerdegegnerin hängigen - Verfahrens. Mit Blick auf die Unbestimmtheit des Rentenanspruchs als solchem hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/173) und Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die Auszahlung der bisher ausgerichteten Viertelsrente einstweilen eingestellt.

Diese Anordnung der Beschwerdegegnerin ist auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

In Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

2.2) sind da bei die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dem Inte resse des Beschwerdeführers am Weiterbezug der Rentenleistung steht das Inte resse der Beschwerdegegnerin gegenüber, nicht Leistungen erbringen zu müssen, deren Rechtsgrund ungesichert ist und für deren allfällige Rückforderung ein erhebliches Inkassorisiko besteht. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regel mässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Not lage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

Dies trifft hier zu, so dass die Einstellung der Rentenzahlung zu bestätigen ist. Aus die sem Grund kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorg liche Wei terausrichtung der bisherigen Viertelsrente für die Dauer des vorlie gen den Be schwerdeverfahrens nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 3 .

3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Hono rarnote ein, weshalb seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 3 von Urk. 11). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard