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IV.2015.00842

Keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit; die Versicherte war bei der Erstattung des polydisziplinären Gutachtens bereits über 63 Jahre alt, BGE 138 V 457

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, war

während rund 14 Jahren

bei der Y.___ AG, einer Holzfabrik, und von 1984 bis Januar 2000

bei der Z.___ AG, einem Reinigungsinstitut, angestellt . Anschliessend war sie selbständig erwerbstätig . Zusammen mit ihrer Tochter gründete sie die Firma A.___ und führte mit einem Pensum von 100 %

Reinigungsarbeiten in Privathaushalten

aus (vgl. Urk. 6 /11, 6/20 und 6/36/2 f.).

Am 1. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 9. November 2007 als Beifahrerin bei einer Auffahrkollision ein Schleuder - trauma erlitten habe und seither arbeitsunfähig

sei (vgl. Urk. 6/14 und 6/29). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (Suva) bei (Urk. 6/21) und traf weitere erwerbliche (Urk. 6/20, 6/23 und 6/34) und medizinische (vgl. Urk. 6/29 6/30 und 6/31) Abklärungen. Mit Verfü gung vom 2 8. März 2012 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer 50%igen Arb eits fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/44), ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/ 52). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (vgl. 6/56). Das Sozial - versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob, soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Ren t e übersteigende Invali denrente verneinte, und die Sache zur weiteren Abklärung und

neue n Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61). Die IV-Stelle nahm darauf diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62, 6/66, 6/68 und 6/69) und gab ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag, das am 2 1. Oktober 2014 von der MEDAS erstattet wurde (Urk. 6/84) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/87). Da gegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6/90 und 6/91). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 fest, dass die Versicherte

weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 = 6/94). 2.

Gegen die Verfügung vom 25 . Juni 201 5 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau, mit Eingabe vom 24 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben un d der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25 . September 2015, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, da kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 5). Am 20.

Januar 2016 fand die von Rechtsanwalt Dr. Pfau beantragte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Prot. S. 2), anlässlich welcher dieser mündlich seine Replik erstattete und zwei Arztbe richte einreichte (vgl. Urk. 12 und 13/1-2; Prot. S. 2) . Davon wurde der Gegen partei, welche wie angekündigt auf die ihr freigestellte Teilnahme an der Haupt verhandlung verzichtet hatte (vgl. Urk. 5, 8 und 11; Prot. S. 2), mit Schrei ben vom 2 0. Januar 2016 Kenntnis gegeben (U rk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, es lägen keine somatischen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der psychisch e Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich verbessert. Seit September 2014 sei sie aus medizinischer Sicht wieder zu 70 % arbeitsfähig . Die rechtliche Prüfung der psychiatrischen Diagnosen ergebe, dass keine die Krite rien einer unüberwindbaren Störung erfülle. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 0 % und vermöge keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rein versicherungsmedizinisch-theore tisch bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sie habe folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Urk. 2).

Zur Begründung ihres Antrags auf Androhung einer reformatio in peius führte die Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2015 im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2014 inso fern ge bessert habe, als ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auf das Gutachten der MEDAS

könne inso weit nicht abgestellt werden, als es eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht berücksichtige.

D ie Herleitung und Einordnung der psychiatri schen Diagnosen erscheine nicht schlüssig.

Dementsprechend sei ein Einkommensvergleich vor zunehmen, aus dem ein Invali ditätsgrad von 28 % resultiere, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge.

Spätestens seit dem Gutachten des Institut B.___ vom 5. Februar 2010, mithin im Alter von 58 Jahren habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch Arbeiten verrichten könnte. Ihr behand elnder Psychiater habe in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. August 2009 festgehalten. Der erste Vorbescheid sei ergangen, als die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem Unfall im Jahr 2007 uneingeschränkt gearbeitet, obwohl sie sich bis dahin bereits drei lumbale n Rückenoperationen habe unterziehen müssen . Der ortho pädische Gutachter habe denn auch festgehalten, dass bereits aufgrund dieser Rückenoperationen eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit bestanden habe. Aus somatischer Sicht habe sich seither nichts Wesentliches an diesem Ressour cenprofil geändert.

Für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche die Tätigkeit in der eige nen Reinigungsfirma. Eine gewisse Anpassung, zum Beispiel im Sinne der Zuteilung von geeigneten Objekten, habe ohne W eiteres bereits seit 2004 vor genommen werden können. Weshalb dies in einem zumindest vo rübergehenden 50% igen Pensum auch nach dem Unfall nicht geschehen sei, könne nicht nach vollzogen werden. Es sei deshalb nicht auf eine mangelnde Verwertbarkeit auf grund fortgeschrittenen Alters zu schliessen (vgl. Urk. 5) . 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszug ehen, da die

allenfalls bestehende Resterwerbs fähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwertet werden könne (Urk. 1 und 12). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat die Sache mit Urteil IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil es er gänzende Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zusammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden als erforderlich erachtete (Urk.

6/61/4). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit stand somit gemäss der insoweit verbindlichen gerichtlichen Feststellung noch nicht fest, weil die damals vorhandenen medizinischen Unterlagen – darunter auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 5. Februar 2010 (vgl. Urk. 6/29/16 ff.) – diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung

nicht erlaubten (Urk. 6/61; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . 3.2

Erst das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/84) nimmt wie gefordert zum Zusammenwirken der geklagten physischen und psychischen Beschwerden umfassend Stellung. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/84/28):

1.

Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2)

2.

Koronare Herzerkrankung (ICD-10: I25.1) -

hochgradige Hauptstammstenose (ED 6.9.2013) mit koronarangio –g raphi sch Hauptstamm ostial hochgradig (90-99 %) stenosiert, Riva stenosefrei, RCX stenosefrei, RCA diffus verändert, keine fokalen hochgradigen Stenosen, LVEF 82 % -

Status nach AKB 2-fach O ff -P ump mit LIMA auf RIVA und RIMA auf RCX in situ (fecit

Dr. med. C.___, USZ am 13.9.2013) -

TTE 15.9.2014: normale globale und regionale Funktion des linken Ventrikels, mässig einschränkte RV-Funktion postoperativ, keine PAHT, keine relevanten Klappenvitien -

kardiovaskuläre Risikofaktoren

-

Status nach Nikotinabusus (ca. 25 py) bis 2013

-

metabolisches Syndrom (vgl. Dg . 5.2.2)

3.

LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5) bei Status nach dorsaler Dekompression und transpedikulärer

Spond ylodese LWK4/5 beidseits am 14. 1.2004, nach Schraubenentfernung LWK4 und LWK 5 links wegen Wurzelreizung L5 links am 7.4.2004 und nach dorsaler Dekompression LWK3/4 und LWK4/5 links, Metallentfernung und Respondylodese LWK4/5 sowie TLIF von links mit Spongiosa-Anlagerung vom rechten Beckenkamm am 4. 7. 2005 (ICD-10: Z98.1/Z98.8/Z47.0) -

Schmerzexazerbation nach Sturz mit anamnestisch rein kontusionel len Verletzungen Mitte August 2014 (T91.8) 4.

Sonographischer Nachweis einer Supraspinatussehnen -Ruptur an der linken Schulter (ICD-10: M75.1) -

Aktuell diesbezüglich wenig konklusiver klinischer Befund bei nicht optimaler Kooperation der Explorandin .

Aus polydisziplinärer Sicht könne für sämtliche körperlich regelmässig mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden . Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/84/30) .

Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass das Treppensteigen oder das Tra gen von kleinen Lasten bis maximal 10 kg für kurze Strecken möglich sei. Zu vermeiden seien länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und r ückenbelastende Tätig keiten (Urk. 6/84/30).

Es sei schwierig, aufgrund der vorli egenden Unterlagen die Arbeits fähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen. Die erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2014 (Urk. 6/84/31) .

Nach der Herzoperation im September 2013 habe die Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten 0 % betragen (Urk. 6/84/31) .

Zusammenfassend könne über die Zeit gemittelt ab Januar 2009 eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, was mit Sicherheit ab Juli 2014 bestätigt werden könne, unterbrochen von der 0%igen Arbeitsfähigkeit vom September 2013 bis April 2014 (Urk. 6/84/31) . 4. 4.1

Geht man im Einklang mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 6/86/3, 6/86/6 und 6/93/4) davon aus, dass das Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 sämtliche von der Rechtsprechung stat u ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann, ist damit auch das Vorliegen

eines genügend abgeklärte n Sachverhalt es

anzunehmen . Es ist folglich von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätig keiten von 70 % auszugehen . Für die Rentenberechtigung ab dem 1. Juni 2011, die aufgrund des Urteils IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 nach wie vor offen ist, ist unter diesen Umständen

zu prüfen, ob die die festgestellte Restar beitsfähigkeit

am 21.

Oktober 2014 wirtschaftlich verwertbar war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zur Erreichung des ordentli chen AHV-Rentenalters im September 2015

lediglich rund zehn Monate für die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen (Teilzeit-) Tätigkeit zur Verfügung standen . Die Beschwerdeführerin hatte nie eine berufliche Ausbildung absol viert . Sämtliche administrativen Angelegenheiten und die Betriebsführung der Firma A.___

überliess sie

– unter anderem aus sprachlichen Gründen – stets ihrer Tochter und deren Ehemann, während sie selbst ausschliesslich Reinigungsarbeiten verrichtete (Urk. 6/36/3). Solche sind ihr – wenn überhaupt – aufgrund der gutachterlichen Einschätzung nur noch sehr eingeschränkt zumutbar, da sie länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und rückenbelastende Tätigkeiten zu vermei den hat (Urk. 6/84/30). Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrschein lich, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

eine behinderungsange passte Tätigkeit in der Reinigungsbranche finden wird. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, welche die Firma A.___ seit September 2011 alleine betreiben (vgl. Urk. 6/36/2),

sind

jedenfalls nicht ver pflichtet, ihr einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Altersbedingt ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit der Beschwer deführerin an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren keinerlei erwerbli che Tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 6/20/4).

Es sind auch weder beson dere Begabungen noch Fertigkeiten ersichtlich, welche ihr einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern könnten. Aus dem Gesagten folgt, dass die gut achterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). 4.2

Zu keinem anderem Ergebnis würde man gelangen, wenn man die von der Beschwerde gegnerin vertretene Auffassung teilen würde, dass auf das Gutach ten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 nicht vollumfänglich abgestellt werden kann, weil das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugt (vgl. Urk. 5) . Der massgebliche medizinische Sachverhalt bedürfte unter diesen Umständen einer weiteren Abklärung. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente bezieht (Urk. 6/96), wäre die im Rahmen der weiteren Ab klärungen allenfalls noch festzustellende Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar. 4.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘2 00.-- als an gemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5 . Juni 201 5 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in

ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, war

während rund 14 Jahren

bei der Y.___ AG, einer Holzfabrik, und von 1984 bis Januar 2000

bei der Z.___ AG, einem Reinigungsinstitut, angestellt . Anschliessend war sie selbständig erwerbstätig . Zusammen mit ihrer Tochter gründete sie die Firma A.___ und führte mit einem Pensum von 100 %

Reinigungsarbeiten in Privathaushalten

aus (vgl. Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, es lägen keine somatischen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der psychisch e Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich verbessert. Seit September 2014 sei sie aus medizinischer Sicht wieder zu 70 % arbeitsfähig . Die rechtliche Prüfung der psychiatrischen Diagnosen ergebe, dass keine die Krite rien einer unüberwindbaren Störung erfülle. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 0 % und vermöge keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rein versicherungsmedizinisch-theore tisch bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sie habe folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Urk. 2).

Zur Begründung ihres Antrags auf Androhung einer reformatio in peius führte die Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2015 im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2014 inso fern ge bessert habe, als ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auf das Gutachten der MEDAS

könne inso weit nicht abgestellt werden, als es eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht berücksichtige.

D ie Herleitung und Einordnung der psychiatri schen Diagnosen erscheine nicht schlüssig.

Dementsprechend sei ein Einkommensvergleich vor zunehmen, aus dem ein Invali ditätsgrad von 28 % resultiere, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge.

Spätestens seit dem Gutachten des Institut B.___ vom 5. Februar 2010, mithin im Alter von 58 Jahren habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch Arbeiten verrichten könnte. Ihr behand elnder Psychiater habe in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. August 2009 festgehalten. Der erste Vorbescheid sei ergangen, als die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem Unfall im Jahr 2007 uneingeschränkt gearbeitet, obwohl sie sich bis dahin bereits drei lumbale n Rückenoperationen habe unterziehen müssen . Der ortho pädische Gutachter habe denn auch festgehalten, dass bereits aufgrund dieser Rückenoperationen eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit bestanden habe. Aus somatischer Sicht habe sich seither nichts Wesentliches an diesem Ressour cenprofil geändert.

Für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche die Tätigkeit in der eige nen Reinigungsfirma. Eine gewisse Anpassung, zum Beispiel im Sinne der Zuteilung von geeigneten Objekten, habe ohne W eiteres bereits seit 2004 vor genommen werden können. Weshalb dies in einem zumindest vo rübergehenden 50% igen Pensum auch nach dem Unfall nicht geschehen sei, könne nicht nach vollzogen werden. Es sei deshalb nicht auf eine mangelnde Verwertbarkeit auf grund fortgeschrittenen Alters zu schliessen (vgl. Urk. 5) . 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszug ehen, da die

allenfalls bestehende Resterwerbs fähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwertet werden könne (Urk. 1 und 12). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat die Sache mit Urteil IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil es er gänzende Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zusammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden als erforderlich erachtete (Urk.

6/61/4). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit stand somit gemäss der insoweit verbindlichen gerichtlichen Feststellung noch nicht fest, weil die damals vorhandenen medizinischen Unterlagen – darunter auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 5. Februar 2010 (vgl. Urk. 6/29/16 ff.) – diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung

nicht erlaubten (Urk. 6/61; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . 3.2

Erst das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/84) nimmt wie gefordert zum Zusammenwirken der geklagten physischen und psychischen Beschwerden umfassend Stellung. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/84/28):

1.

Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2)

2.

Koronare Herzerkrankung (ICD-10: I25.1) -

hochgradige Hauptstammstenose (ED 6.9.2013) mit koronarangio –g raphi sch Hauptstamm ostial hochgradig (90-99 %) stenosiert, Riva stenosefrei, RCX stenosefrei, RCA diffus verändert, keine fokalen hochgradigen Stenosen, LVEF 82 % -

Status nach AKB 2-fach O ff -P ump mit LIMA auf RIVA und RIMA auf RCX in situ (fecit

Dr. med. C.___, USZ am 13.9.2013) -

TTE 15.9.2014: normale globale und regionale Funktion des linken Ventrikels, mässig einschränkte RV-Funktion postoperativ, keine PAHT, keine relevanten Klappenvitien -

kardiovaskuläre Risikofaktoren

-

Status nach Nikotinabusus (ca. 25 py) bis 2013

-

metabolisches Syndrom (vgl. Dg . 5.2.2)

3.

LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5) bei Status nach dorsaler Dekompression und transpedikulärer

Spond ylodese LWK4/5 beidseits am 14. 1.2004, nach Schraubenentfernung LWK4 und LWK 5 links wegen Wurzelreizung L5 links am 7.4.2004 und nach dorsaler Dekompression LWK3/4 und LWK4/5 links, Metallentfernung und Respondylodese LWK4/5 sowie TLIF von links mit Spongiosa-Anlagerung vom rechten Beckenkamm am 4.

E. 6 /11, 6/20 und 6/36/2 f.).

Am 1. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 9. November 2007 als Beifahrerin bei einer Auffahrkollision ein Schleuder - trauma erlitten habe und seither arbeitsunfähig

sei (vgl. Urk. 6/14 und 6/29). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (Suva) bei (Urk. 6/21) und traf weitere erwerbliche (Urk. 6/20, 6/23 und 6/34) und medizinische (vgl. Urk. 6/29 6/30 und 6/31) Abklärungen. Mit Verfü gung vom 2 8. März 2012 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer 50%igen Arb eits fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/44), ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/ 52). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (vgl. 6/56). Das Sozial - versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob, soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Ren t e übersteigende Invali denrente verneinte, und die Sache zur weiteren Abklärung und

neue n Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61). Die IV-Stelle nahm darauf diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62, 6/66, 6/68 und 6/69) und gab ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag, das am 2 1. Oktober 2014 von der MEDAS erstattet wurde (Urk. 6/84) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/87). Da gegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6/90 und 6/91). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 fest, dass die Versicherte

weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 = 6/94). 2.

Gegen die Verfügung vom 25 . Juni 201 5 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau, mit Eingabe vom 24 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben un d der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25 . September 2015, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, da kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 5). Am 20.

Januar 2016 fand die von Rechtsanwalt Dr. Pfau beantragte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Prot. S. 2), anlässlich welcher dieser mündlich seine Replik erstattete und zwei Arztbe richte einreichte (vgl. Urk. 12 und 13/1-2; Prot. S. 2) . Davon wurde der Gegen partei, welche wie angekündigt auf die ihr freigestellte Teilnahme an der Haupt verhandlung verzichtet hatte (vgl. Urk. 5, 8 und 11; Prot. S. 2), mit Schrei ben vom 2 0. Januar 2016 Kenntnis gegeben (U rk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 2005 (ICD-10: Z98.1/Z98.8/Z47.0) -

Schmerzexazerbation nach Sturz mit anamnestisch rein kontusionel len Verletzungen Mitte August 2014 (T91.8) 4.

Sonographischer Nachweis einer Supraspinatussehnen -Ruptur an der linken Schulter (ICD-10: M75.1) -

Aktuell diesbezüglich wenig konklusiver klinischer Befund bei nicht optimaler Kooperation der Explorandin .

Aus polydisziplinärer Sicht könne für sämtliche körperlich regelmässig mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden . Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/84/30) .

Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass das Treppensteigen oder das Tra gen von kleinen Lasten bis maximal 10 kg für kurze Strecken möglich sei. Zu vermeiden seien länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und r ückenbelastende Tätig keiten (Urk. 6/84/30).

Es sei schwierig, aufgrund der vorli egenden Unterlagen die Arbeits fähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen. Die erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2014 (Urk. 6/84/31) .

Nach der Herzoperation im September 2013 habe die Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten 0 % betragen (Urk. 6/84/31) .

Zusammenfassend könne über die Zeit gemittelt ab Januar 2009 eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, was mit Sicherheit ab Juli 2014 bestätigt werden könne, unterbrochen von der 0%igen Arbeitsfähigkeit vom September 2013 bis April 2014 (Urk. 6/84/31) . 4. 4.1

Geht man im Einklang mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 6/86/3, 6/86/6 und 6/93/4) davon aus, dass das Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 sämtliche von der Rechtsprechung stat u ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann, ist damit auch das Vorliegen

eines genügend abgeklärte n Sachverhalt es

anzunehmen . Es ist folglich von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätig keiten von 70 % auszugehen . Für die Rentenberechtigung ab dem 1. Juni 2011, die aufgrund des Urteils IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 nach wie vor offen ist, ist unter diesen Umständen

zu prüfen, ob die die festgestellte Restar beitsfähigkeit

am 21.

Oktober 2014 wirtschaftlich verwertbar war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zur Erreichung des ordentli chen AHV-Rentenalters im September 2015

lediglich rund zehn Monate für die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen (Teilzeit-) Tätigkeit zur Verfügung standen . Die Beschwerdeführerin hatte nie eine berufliche Ausbildung absol viert . Sämtliche administrativen Angelegenheiten und die Betriebsführung der Firma A.___

überliess sie

– unter anderem aus sprachlichen Gründen – stets ihrer Tochter und deren Ehemann, während sie selbst ausschliesslich Reinigungsarbeiten verrichtete (Urk. 6/36/3). Solche sind ihr – wenn überhaupt – aufgrund der gutachterlichen Einschätzung nur noch sehr eingeschränkt zumutbar, da sie länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und rückenbelastende Tätigkeiten zu vermei den hat (Urk. 6/84/30). Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrschein lich, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

eine behinderungsange passte Tätigkeit in der Reinigungsbranche finden wird. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, welche die Firma A.___ seit September 2011 alleine betreiben (vgl. Urk. 6/36/2),

sind

jedenfalls nicht ver pflichtet, ihr einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Altersbedingt ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit der Beschwer deführerin an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren keinerlei erwerbli che Tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 6/20/4).

Es sind auch weder beson dere Begabungen noch Fertigkeiten ersichtlich, welche ihr einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern könnten. Aus dem Gesagten folgt, dass die gut achterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). 4.2

Zu keinem anderem Ergebnis würde man gelangen, wenn man die von der Beschwerde gegnerin vertretene Auffassung teilen würde, dass auf das Gutach ten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 nicht vollumfänglich abgestellt werden kann, weil das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugt (vgl. Urk. 5) . Der massgebliche medizinische Sachverhalt bedürfte unter diesen Umständen einer weiteren Abklärung. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente bezieht (Urk. 6/96), wäre die im Rahmen der weiteren Ab klärungen allenfalls noch festzustellende Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar. 4.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘2 00.-- als an gemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5 . Juni 201 5 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in

ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00842 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, war

während rund 14 Jahren

bei der Y.___ AG, einer Holzfabrik, und von 1984 bis Januar 2000

bei der Z.___ AG, einem Reinigungsinstitut, angestellt . Anschliessend war sie selbständig erwerbstätig . Zusammen mit ihrer Tochter gründete sie die Firma A.___ und führte mit einem Pensum von 100 %

Reinigungsarbeiten in Privathaushalten

aus (vgl. Urk. 6 /11, 6/20 und 6/36/2 f.).

Am 1. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs - an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 9. November 2007 als Beifahrerin bei einer Auffahrkollision ein Schleuder - trauma erlitten habe und seither arbeitsunfähig

sei (vgl. Urk. 6/14 und 6/29). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (Suva) bei (Urk. 6/21) und traf weitere erwerbliche (Urk. 6/20, 6/23 und 6/34) und medizinische (vgl. Urk. 6/29 6/30 und 6/31) Abklärungen. Mit Verfü gung vom 2 8. März 2012 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer 50%igen Arb eits fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/44), ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/ 52). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (vgl. 6/56). Das Sozial - versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob, soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Ren t e übersteigende Invali denrente verneinte, und die Sache zur weiteren Abklärung und

neue n Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/61). Die IV-Stelle nahm darauf diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62, 6/66, 6/68 und 6/69) und gab ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie in Auftrag, das am 2 1. Oktober 2014 von der MEDAS erstattet wurde (Urk. 6/84) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/87). Da gegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6/90 und 6/91). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 fest, dass die Versicherte

weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 = 6/94). 2.

Gegen die Verfügung vom 25 . Juni 201 5 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau, mit Eingabe vom 24 . August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben un d der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25 . September 2015, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, da kein Rentenan spruch mehr bestehe (Urk. 5). Am 20.

Januar 2016 fand die von Rechtsanwalt Dr. Pfau beantragte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Prot. S. 2), anlässlich welcher dieser mündlich seine Replik erstattete und zwei Arztbe richte einreichte (vgl. Urk. 12 und 13/1-2; Prot. S. 2) . Davon wurde der Gegen partei, welche wie angekündigt auf die ihr freigestellte Teilnahme an der Haupt verhandlung verzichtet hatte (vgl. Urk. 5, 8 und 11; Prot. S. 2), mit Schrei ben vom 2 0. Januar 2016 Kenntnis gegeben (U rk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffas sung, es lägen keine somatischen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der psychisch e Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich verbessert. Seit September 2014 sei sie aus medizinischer Sicht wieder zu 70 % arbeitsfähig . Die rechtliche Prüfung der psychiatrischen Diagnosen ergebe, dass keine die Krite rien einer unüberwindbaren Störung erfülle. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 0 % und vermöge keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rein versicherungsmedizinisch-theore tisch bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sie habe folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Urk. 2).

Zur Begründung ihres Antrags auf Androhung einer reformatio in peius führte die Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2015 im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2014 inso fern ge bessert habe, als ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auf das Gutachten der MEDAS

könne inso weit nicht abgestellt werden, als es eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht berücksichtige.

D ie Herleitung und Einordnung der psychiatri schen Diagnosen erscheine nicht schlüssig.

Dementsprechend sei ein Einkommensvergleich vor zunehmen, aus dem ein Invali ditätsgrad von 28 % resultiere, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge.

Spätestens seit dem Gutachten des Institut B.___ vom 5. Februar 2010, mithin im Alter von 58 Jahren habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch Arbeiten verrichten könnte. Ihr behand elnder Psychiater habe in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. August 2009 festgehalten. Der erste Vorbescheid sei ergangen, als die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem Unfall im Jahr 2007 uneingeschränkt gearbeitet, obwohl sie sich bis dahin bereits drei lumbale n Rückenoperationen habe unterziehen müssen . Der ortho pädische Gutachter habe denn auch festgehalten, dass bereits aufgrund dieser Rückenoperationen eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit bestanden habe. Aus somatischer Sicht habe sich seither nichts Wesentliches an diesem Ressour cenprofil geändert.

Für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche die Tätigkeit in der eige nen Reinigungsfirma. Eine gewisse Anpassung, zum Beispiel im Sinne der Zuteilung von geeigneten Objekten, habe ohne W eiteres bereits seit 2004 vor genommen werden können. Weshalb dies in einem zumindest vo rübergehenden 50% igen Pensum auch nach dem Unfall nicht geschehen sei, könne nicht nach vollzogen werden. Es sei deshalb nicht auf eine mangelnde Verwertbarkeit auf grund fortgeschrittenen Alters zu schliessen (vgl. Urk. 5) . 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszug ehen, da die

allenfalls bestehende Resterwerbs fähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwertet werden könne (Urk. 1 und 12). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat die Sache mit Urteil IV.2012.00515 vom 31. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil es er gänzende Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zusammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden als erforderlich erachtete (Urk.

6/61/4). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit stand somit gemäss der insoweit verbindlichen gerichtlichen Feststellung noch nicht fest, weil die damals vorhandenen medizinischen Unterlagen – darunter auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin vom 5. Februar 2010 (vgl. Urk. 6/29/16 ff.) – diesbe züglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung

nicht erlaubten (Urk. 6/61; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . 3.2

Erst das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/84) nimmt wie gefordert zum Zusammenwirken der geklagten physischen und psychischen Beschwerden umfassend Stellung. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/84/28):

1.

Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2)

2.

Koronare Herzerkrankung (ICD-10: I25.1) -

hochgradige Hauptstammstenose (ED 6.9.2013) mit koronarangio –g raphi sch Hauptstamm ostial hochgradig (90-99 %) stenosiert, Riva stenosefrei, RCX stenosefrei, RCA diffus verändert, keine fokalen hochgradigen Stenosen, LVEF 82 % -

Status nach AKB 2-fach O ff -P ump mit LIMA auf RIVA und RIMA auf RCX in situ (fecit

Dr. med. C.___, USZ am 13.9.2013) -

TTE 15.9.2014: normale globale und regionale Funktion des linken Ventrikels, mässig einschränkte RV-Funktion postoperativ, keine PAHT, keine relevanten Klappenvitien -

kardiovaskuläre Risikofaktoren

-

Status nach Nikotinabusus (ca. 25 py) bis 2013

-

metabolisches Syndrom (vgl. Dg . 5.2.2)

3.

LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5) bei Status nach dorsaler Dekompression und transpedikulärer

Spond ylodese LWK4/5 beidseits am 14. 1.2004, nach Schraubenentfernung LWK4 und LWK 5 links wegen Wurzelreizung L5 links am 7.4.2004 und nach dorsaler Dekompression LWK3/4 und LWK4/5 links, Metallentfernung und Respondylodese LWK4/5 sowie TLIF von links mit Spongiosa-Anlagerung vom rechten Beckenkamm am 4. 7. 2005 (ICD-10: Z98.1/Z98.8/Z47.0) -

Schmerzexazerbation nach Sturz mit anamnestisch rein kontusionel len Verletzungen Mitte August 2014 (T91.8) 4.

Sonographischer Nachweis einer Supraspinatussehnen -Ruptur an der linken Schulter (ICD-10: M75.1) -

Aktuell diesbezüglich wenig konklusiver klinischer Befund bei nicht optimaler Kooperation der Explorandin .

Aus polydisziplinärer Sicht könne für sämtliche körperlich regelmässig mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden . Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/84/30) .

Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, dass das Treppensteigen oder das Tra gen von kleinen Lasten bis maximal 10 kg für kurze Strecken möglich sei. Zu vermeiden seien länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und r ückenbelastende Tätig keiten (Urk. 6/84/30).

Es sei schwierig, aufgrund der vorli egenden Unterlagen die Arbeits fähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv mit Sicherheit zu beurteilen. Die erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2014 (Urk. 6/84/31) .

Nach der Herzoperation im September 2013 habe die Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten 0 % betragen (Urk. 6/84/31) .

Zusammenfassend könne über die Zeit gemittelt ab Januar 2009 eine 30% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, was mit Sicherheit ab Juli 2014 bestätigt werden könne, unterbrochen von der 0%igen Arbeitsfähigkeit vom September 2013 bis April 2014 (Urk. 6/84/31) . 4. 4.1

Geht man im Einklang mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 6/86/3, 6/86/6 und 6/93/4) davon aus, dass das Gutachten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 sämtliche von der Rechtsprechung stat u ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann, ist damit auch das Vorliegen

eines genügend abgeklärte n Sachverhalt es

anzunehmen . Es ist folglich von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätig keiten von 70 % auszugehen . Für die Rentenberechtigung ab dem 1. Juni 2011, die aufgrund des Urteils IV.2012.00515 vom 3 1. Oktober 2013 nach wie vor offen ist, ist unter diesen Umständen

zu prüfen, ob die die festgestellte Restar beitsfähigkeit

am 21.

Oktober 2014 wirtschaftlich verwertbar war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zur Erreichung des ordentli chen AHV-Rentenalters im September 2015

lediglich rund zehn Monate für die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen (Teilzeit-) Tätigkeit zur Verfügung standen . Die Beschwerdeführerin hatte nie eine berufliche Ausbildung absol viert . Sämtliche administrativen Angelegenheiten und die Betriebsführung der Firma A.___

überliess sie

– unter anderem aus sprachlichen Gründen – stets ihrer Tochter und deren Ehemann, während sie selbst ausschliesslich Reinigungsarbeiten verrichtete (Urk. 6/36/3). Solche sind ihr – wenn überhaupt – aufgrund der gutachterlichen Einschätzung nur noch sehr eingeschränkt zumutbar, da sie länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes, repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen und rückenbelastende Tätigkeiten zu vermei den hat (Urk. 6/84/30). Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrschein lich, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

eine behinderungsange passte Tätigkeit in der Reinigungsbranche finden wird. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, welche die Firma A.___ seit September 2011 alleine betreiben (vgl. Urk. 6/36/2),

sind

jedenfalls nicht ver pflichtet, ihr einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Altersbedingt ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit der Beschwer deführerin an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren keinerlei erwerbli che Tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 6/20/4).

Es sind auch weder beson dere Begabungen noch Fertigkeiten ersichtlich, welche ihr einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern könnten. Aus dem Gesagten folgt, dass die gut achterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). 4.2

Zu keinem anderem Ergebnis würde man gelangen, wenn man die von der Beschwerde gegnerin vertretene Auffassung teilen würde, dass auf das Gutach ten der MEDAS vom 2 1. Oktober 2014 nicht vollumfänglich abgestellt werden kann, weil das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugt (vgl. Urk. 5) . Der massgebliche medizinische Sachverhalt bedürfte unter diesen Umständen einer weiteren Abklärung. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2015 eine Altersrente bezieht (Urk. 6/96), wäre die im Rahmen der weiteren Ab klärungen allenfalls noch festzustellende Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar. 4.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘2 00.-- als an gemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5 . Juni 201 5 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in

ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke