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IV.2012.00515

Rückweisung zur ergänzenden Abklärung nach übereinstimmendem Antrag der Parteien und entsprechender Notwendigkeit aufgrund der Akten.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 28. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1951, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau,

mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde

erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrent e zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zur genaueren Einschätzung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie eine öffentliche, mündliche Verhandlung sowie die Durchfüh rung eines Beweisverfahrens. Weiter ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Dr. Pfau zu ihrem

unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) .

2.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 um teilweise Gut heissung der Beschwerde. Sie hielt dazu fest, dass sie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin anschliesse und eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erachte. Entgegen de n Vorbringen der Beschwerde führerin sei hingegen nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste, k ör perlich leichte, rückenschonende Tätigkeit eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorliege. Die medizinische Aktenlage lasse jedoch keine ausreichend klare Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu (Urk. 8). 3.

Nach Zustellung der Beschwerdeantwort am 2 3. September 2013 (Urk.

14) er klärte Rechtsanwalt Dr. Pfau am 1 4. Oktober 2013 für die Beschwerdeführerin, aufgrund der von der IV-Stelle beantragten teilweisen Gutheissung der Be schwerde in Bezug auf die Durchführung einer polydisziplinären Begut achtung, verzichtete er auf die beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 9/37 S. 3) ging die IV-Stelle ge stützt auf die medizinische Aktenlage und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. August 2011 (RAD; Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) davon a us, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Symptomatik leide, welche sich in Konzentrationsstörungen, formalen Denkstörungen, wie Denkverlangsamung, Einengung des Denkens, so zialem Rückzug, vermindert er affektiver Schwingungsfähigk eit sowie Antriebs losigkeit äussere. Der RAD erachtete die Versicherte aus psychiatrischer Per spektive sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für angepasste Tätigkeiten als nachvollziehbar arbeitsunfähig und attestierte ihr vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Y.___ stützte sich für ihre Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni und vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Weiter e medizinische Abklärungen erachtete der RAD als nicht no twendig . 1. 2.

H ingegen macht die Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___

geltend, dass sie aufgrund des aktuellen physischen und psy chischen Zustandes weder in ihrem angestammten Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne. Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 5. April 2012 habe sich ihr Zustand eher verschlechtert und chronifiziert (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Dr. Z.___ beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/30) einen Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2; akut Anfang 2009), eine weiterhin bestehende depressive Störung, eine reaktive Symptoma tik, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen chronischer Schmerzen sowie einen Dauerschmerz im Kopf-Nackenbereich links seit dem Unfall 200

7. Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die de pressive Störung, rasche Ermüdbarkeit, Gangunsicherheit sowie aufgrund von Ängsten und Schwindelgefühl zu einer Leistungseinbusse komme und sie sich nicht einmal an der Hausarbeit beteilige. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zu standes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne und auch nicht mit einer Wiederaufnahme gerechnet werden könne. Vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit und ab dem 1. August 2009 erachtete er die Beschwerdeführerin auf grund der psychischen Einschränkung als zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 7/30 S.

3).

2.2

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ auf, Stellung zu nehmen, weshalb er einerseits ausführe, dass die Beschwerde führerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne, ande rerseits ab dem 1. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestier e (Urk. 7/31). 2.3

Dr. Z.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 fest, dass sich seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf den Anteil der psychischen Ein schrän kung beziehe, weshalb er aufgrund d er damals bestehenden schwer en Episode vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und aufgrund der anschliessend ab dem 1. August 2009 anhaltend bestehenden Psy chopathologie eine solche von 50 % attestiert habe. Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund des sich aktuell präsen tierenden gesundheitlichen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin unter Be rücksichtigung der Einschränkung im psychischen (Anpassungsstörung- ICD-10 F43.21) und physischen (körperlichen) Bereich mit chronisch massiven Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, unkontrollierbarer dauernde n Kaubewegung und schwerer Schlafstörung ergebe. Der Gesamtstatus lasse aus seiner Sicht im Berichtszeitpunkt keine Tätigkeit zu. 2.4

An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2012 fest und beschr i e b, dass sich der gesundheitliche Gesamtzustand in der Zwi schenzeit nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert und chronifi ziert habe (Urk. 3/1). 3.

Obwohl Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl psychische als auch physische Befunde vor liegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nahm die IV-Stelle keine ergänzenden Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zu sammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden vor. Der medizi nische Sachverhalt erscheint daher in der Tat ergän zungsbedürftig . Die Sache ist deshalb antragsgemäss zur gründlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen.

In diesem Sinne is t die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 28. März 2012 soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S. 2) .

E. 1.1 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 9/37 S. 3) ging die IV-Stelle ge stützt auf die medizinische Aktenlage und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. August 2011 (RAD; Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) davon a us, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Symptomatik leide, welche sich in Konzentrationsstörungen, formalen Denkstörungen, wie Denkverlangsamung, Einengung des Denkens, so zialem Rückzug, vermindert er affektiver Schwingungsfähigk eit sowie Antriebs losigkeit äussere. Der RAD erachtete die Versicherte aus psychiatrischer Per spektive sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für angepasste Tätigkeiten als nachvollziehbar arbeitsunfähig und attestierte ihr vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Y.___ stützte sich für ihre Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni und vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Weiter e medizinische Abklärungen erachtete der RAD als nicht no twendig . 1. 2.

H ingegen macht die Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___

geltend, dass sie aufgrund des aktuellen physischen und psy chischen Zustandes weder in ihrem angestammten Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne. Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 5. April 2012 habe sich ihr Zustand eher verschlechtert und chronifiziert (Urk. 1 S. 3). 2.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 um teilweise Gut heissung der Beschwerde. Sie hielt dazu fest, dass sie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin anschliesse und eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erachte. Entgegen de n Vorbringen der Beschwerde führerin sei hingegen nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste, k ör perlich leichte, rückenschonende Tätigkeit eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorliege. Die medizinische Aktenlage lasse jedoch keine ausreichend klare Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu (Urk. 8).

E. 2.1 Dr. Z.___ beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/30) einen Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2; akut Anfang 2009), eine weiterhin bestehende depressive Störung, eine reaktive Symptoma tik, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen chronischer Schmerzen sowie einen Dauerschmerz im Kopf-Nackenbereich links seit dem Unfall 200

E. 2.2 Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ auf, Stellung zu nehmen, weshalb er einerseits ausführe, dass die Beschwerde führerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne, ande rerseits ab dem 1. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestier e (Urk. 7/31).

E. 2.3 Dr. Z.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 fest, dass sich seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf den Anteil der psychischen Ein schrän kung beziehe, weshalb er aufgrund d er damals bestehenden schwer en Episode vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und aufgrund der anschliessend ab dem 1. August 2009 anhaltend bestehenden Psy chopathologie eine solche von 50 % attestiert habe. Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund des sich aktuell präsen tierenden gesundheitlichen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin unter Be rücksichtigung der Einschränkung im psychischen (Anpassungsstörung- ICD-10 F43.21) und physischen (körperlichen) Bereich mit chronisch massiven Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, unkontrollierbarer dauernde n Kaubewegung und schwerer Schlafstörung ergebe. Der Gesamtstatus lasse aus seiner Sicht im Berichtszeitpunkt keine Tätigkeit zu.

E. 2.4 An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2012 fest und beschr i e b, dass sich der gesundheitliche Gesamtzustand in der Zwi schenzeit nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert und chronifi ziert habe (Urk. 3/1). 3.

Obwohl Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl psychische als auch physische Befunde vor liegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nahm die IV-Stelle keine ergänzenden Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zu sammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden vor. Der medizi nische Sachverhalt erscheint daher in der Tat ergän zungsbedürftig . Die Sache ist deshalb antragsgemäss zur gründlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen.

In diesem Sinne is t die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 28. März 2012 soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

E. 3 Nach Zustellung der Beschwerdeantwort am 2 3. September 2013 (Urk.

14) er klärte Rechtsanwalt Dr. Pfau am 1 4. Oktober 2013 für die Beschwerdeführerin, aufgrund der von der IV-Stelle beantragten teilweisen Gutheissung der Be schwerde in Bezug auf die Durchführung einer polydisziplinären Begut achtung, verzichtete er auf die beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 7 Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die de pressive Störung, rasche Ermüdbarkeit, Gangunsicherheit sowie aufgrund von Ängsten und Schwindelgefühl zu einer Leistungseinbusse komme und sie sich nicht einmal an der Hausarbeit beteilige. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zu standes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne und auch nicht mit einer Wiederaufnahme gerechnet werden könne. Vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit und ab dem 1. August 2009 erachtete er die Beschwerdeführerin auf grund der psychischen Einschränkung als zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 7/30 S.

3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00515 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 28. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1951, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau,

mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde

erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrent e zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zur genaueren Einschätzung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie eine öffentliche, mündliche Verhandlung sowie die Durchfüh rung eines Beweisverfahrens. Weiter ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Dr. Pfau zu ihrem

unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) .

2.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 um teilweise Gut heissung der Beschwerde. Sie hielt dazu fest, dass sie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin anschliesse und eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erachte. Entgegen de n Vorbringen der Beschwerde führerin sei hingegen nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste, k ör perlich leichte, rückenschonende Tätigkeit eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorliege. Die medizinische Aktenlage lasse jedoch keine ausreichend klare Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu (Urk. 8). 3.

Nach Zustellung der Beschwerdeantwort am 2 3. September 2013 (Urk.

14) er klärte Rechtsanwalt Dr. Pfau am 1 4. Oktober 2013 für die Beschwerdeführerin, aufgrund der von der IV-Stelle beantragten teilweisen Gutheissung der Be schwerde in Bezug auf die Durchführung einer polydisziplinären Begut achtung, verzichtete er auf die beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 9/37 S. 3) ging die IV-Stelle ge stützt auf die medizinische Aktenlage und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. August 2011 (RAD; Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) davon a us, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Symptomatik leide, welche sich in Konzentrationsstörungen, formalen Denkstörungen, wie Denkverlangsamung, Einengung des Denkens, so zialem Rückzug, vermindert er affektiver Schwingungsfähigk eit sowie Antriebs losigkeit äussere. Der RAD erachtete die Versicherte aus psychiatrischer Per spektive sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für angepasste Tätigkeiten als nachvollziehbar arbeitsunfähig und attestierte ihr vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Y.___ stützte sich für ihre Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni und vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Weiter e medizinische Abklärungen erachtete der RAD als nicht no twendig . 1. 2.

H ingegen macht die Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___

geltend, dass sie aufgrund des aktuellen physischen und psy chischen Zustandes weder in ihrem angestammten Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne. Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 5. April 2012 habe sich ihr Zustand eher verschlechtert und chronifiziert (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Dr. Z.___ beschrieb in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/30) einen Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2; akut Anfang 2009), eine weiterhin bestehende depressive Störung, eine reaktive Symptoma tik, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen chronischer Schmerzen sowie einen Dauerschmerz im Kopf-Nackenbereich links seit dem Unfall 200

7. Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die de pressive Störung, rasche Ermüdbarkeit, Gangunsicherheit sowie aufgrund von Ängsten und Schwindelgefühl zu einer Leistungseinbusse komme und sie sich nicht einmal an der Hausarbeit beteilige. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zu standes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne und auch nicht mit einer Wiederaufnahme gerechnet werden könne. Vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit und ab dem 1. August 2009 erachtete er die Beschwerdeführerin auf grund der psychischen Einschränkung als zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 7/30 S.

3).

2.2

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ auf, Stellung zu nehmen, weshalb er einerseits ausführe, dass die Beschwerde führerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne, ande rerseits ab dem 1. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestier e (Urk. 7/31). 2.3

Dr. Z.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 fest, dass sich seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf den Anteil der psychischen Ein schrän kung beziehe, weshalb er aufgrund d er damals bestehenden schwer en Episode vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und aufgrund der anschliessend ab dem 1. August 2009 anhaltend bestehenden Psy chopathologie eine solche von 50 % attestiert habe. Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund des sich aktuell präsen tierenden gesundheitlichen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin unter Be rücksichtigung der Einschränkung im psychischen (Anpassungsstörung- ICD-10 F43.21) und physischen (körperlichen) Bereich mit chronisch massiven Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, unkontrollierbarer dauernde n Kaubewegung und schwerer Schlafstörung ergebe. Der Gesamtstatus lasse aus seiner Sicht im Berichtszeitpunkt keine Tätigkeit zu. 2.4

An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2012 fest und beschr i e b, dass sich der gesundheitliche Gesamtzustand in der Zwi schenzeit nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert und chronifi ziert habe (Urk. 3/1). 3.

Obwohl Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. Juli 2011 festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl psychische als auch physische Befunde vor liegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nahm die IV-Stelle keine ergänzenden Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zu sammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden vor. Der medizi nische Sachverhalt erscheint daher in der Tat ergän zungsbedürftig . Die Sache ist deshalb antragsgemäss zur gründlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen.

In diesem Sinne is t die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 28. März 2012 soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello