Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war zuletzt bis am 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG angestellt und seither nicht mehr erwerbstä tig ( Urk. 7/6 ). Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden seit dem Jugend alter meldete sich der Versicherte am 2 1. Mai 2012 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 4. Juli 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/31; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm
ab Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen sowie die unent geltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2
Ziff. 2+3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2015 ( Urk. 6 )
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, war zuletzt bis am 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG angestellt und seither nicht mehr erwerbstä tig ( Urk. 7/6 ). Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden seit dem Jugend alter meldete sich der Versicherte am 2 1. Mai 2012 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 4. Juli 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/31; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
E. 2 2. September 2015 ( Urk.
E. 6 )
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung er gangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhält nisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjek tiv e Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeits grundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzli che Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 Die versi cherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men , um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versi cherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufga benbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a. Massnahmen der Frühintervention ( Art. 7d); b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( Art. 14a); c. Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3).
- 5 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom
- November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
- 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fen de Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch ent s cheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 7/30), davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers vor allem durch das Abhäng igkeitsverhalten begründet sei und des hal b keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 2 S. 1 unten). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die medizinischen Schlussfolgerungen im psychiatri schen Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht einleuchten und den vergangenen und aktuellen Gegebenheiten sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte widersprechen würden. Da her könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der behandelnden Ärzte zu folgen (S. 6 oben). Eventuell werde die Einholung eines Obergutach tens bean tragt, da die depressive Symptomatik sowie die emotional instabile Persönlich keitsstörung nur ungenügend abgeklärt erscheine (S. 6 Mitte). 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat.
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie A.___ , Dipl. Psychologin FH, nannte n im undatierten Bericht ( Urk. 7/7; Datum der letzten Kontrolle
- August 2012, Ziff. 1.2) als Diagnosen ( Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2) sowie einen gegenwärtigen Substanz ge brauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 5 Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Grund dafür sei eine familiär stark belastende Situation, die die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem totalen Rück zug geführt habe ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). Die Aufnahme in ein Belastungs- und Aufbau training werde als sehr sinnvoll und hilfreich betrachtet ( Ziff. 1.11). 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie A.___ , Dipl. Psychologin FH, nannten im Bericht vom 2
- März 2014 ( Urk. 7/26) als Diagnose einen Verdacht auf eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung , impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) sowie einen gegenwärtigen Substanzmissbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 7 Jahren nicht mehr arbeitsfähig und werde durch das Sozialamt unter stützt. Eine vor vielen Jahren beginnende familiär sehr belastende Situation habe die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem starken sozialen Rückzug und zum Arbeitsverlust geführt. Aufgrund der psychisch und sozio ökonomisch sehr belastenden Situation hätten sich die emotional instabilen Persönlichkeits züge verstärkt und immer wieder zu problematischen Situationen im Umgang mit dem sozialen Umfeld geführt, was die Wiederaufnahme einer Arbeits fähig keit sehr erschwere. Im Juni 2013 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme der IV ein Aufbautraining starten kön nen, welche s jedoch nach 3 Wochen habe abgebrochen werden müssen, da es aufgrund der instabilen Persönlichkeitsstörung im Umgang mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu problematischen Situationen gekommen sei. Die depressive Symptomatik könne durch die Einnahme von Antidepressiva stabilisiert werden. Jedoch sei der starke soziale Rückzug und die Instabilität der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers prognostisch als ungünstig zu be trachten ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Eventuell könnte der Beschwerdeführer in ei nem geschützten Rahmen Arbeiten erledigen, ohne dabei in einem Team arbei ten zu müssen ( Ziff. 1.7). 3.3 Prof. Dr. med. habil. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 7/30) als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein primäres Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwär ti ger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24). Die vom Beschwerdeführer geschil der ten Beschwerden einer Antriebsstörung seien ein klassisches Symptom eines chro ni schen Cannabiskonsums. D ie impulsiven Durchbrüche könnten Sympto matik des Cannabiskonsums sein, so dass differentialdiagnostisch eine emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) anzudenken sei, jedoch un ter dem besteh enden Substanzgebrauch nicht gestellt werden könne (S. 20 oben) . Anhand weniger biographischer Gegebenheiten rechnete er die impulsive Symptomatik schliesslich am ehesten dem chronischen Cannabiskonsum zu (S. 20 oben). Unter aktuellem Substanzgebrauch von Cannabis könne keine abschliessende Beurteilung der Psychopathologie erfolgen. Daher empfehle er eine Drogenabs tinenz vor erneuter Begutachtung. Eine solche sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumutbar (S. 20 unten). Zusammenfassend hielt er fest, dass eine Beurteilung der mittel- und langfristi gen Arbeitsfähigkeit erst nach Entzug und Entwöhnungstherapie möglich sei. Der psychiatrische Gesundheitszustand sei aktuell als instabil anzusehen und könne abschliessend nicht beurteilt werden (S. 21 unten). Nach erfolgtem Dro gen entzug und Entwöhnungstherapie könnten sich weitere psychiatrische Stö rungsbilder zeigen (S. 22 oben). 3.4 Dr. B.___ und Frau A.___ (vorstehend E. 3.2) führten im Bericht vom
- Januar 2015 ( Urk. 7/45) unter anderem aus, die Entstehung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gehe in das Kindes- und Jugendalter des Beschwerdeführers zurück. Dieser habe in diversen Beispiele aus seiner Biogra phie beschrieben, dass er immer wieder mit Gewalt auf schwierige, unlösbare Situa tionen oder Konflikte, vor allem im Kontakt mit höheren Amtsträgern der reli giösen Gemeinschaft der Mormonen oder in der Schule gegenüber Lehrern und anderen Schülern , reagiert habe. Sehr oft sei es dabei um die Klärung von Ge rechtigkeit oder um erlebten Machtmissbrauch seitens der Amtsträger ge gang en. Den Konsum von Suchtmitteln habe er als Jugendlicher als Bewälti gungsstrate gie im Sinne von einer Flucht und Religion gegen die ihm aufer leg ten Regeln der religiösen Gemeinschaft missbraucht (S. 2 oben). Zum Gutachten hielten sie fest, dass dieses die emotional instabile Persönlichkeitsstörung respektive die biographischen Gegebenheiten zu wenig berücksichtigt habe (S. 2 unten).
- 4.1 V orliegend ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Be schwer degegnerin den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abge klärt hat. So hat diese einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängig keits verhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 2 S. 1 unten). 4.2 Diese Schlussfolgerung findet weder in der gutachterliche n Beurteilung noch in de n übrigen medizinischen Akten eine genügende Stütze . Die Beschwerdegeg nerin bezieht sich in ihrer pauschalen Begründung einzig auf das vorliegende psychiatrische Gutachten ( Urk. 2 S. 1 unten) . Dieses kommt hingegen zum ge gen teiligen Ergebnis , dass eine Beurteilung der mittel- und langfristigen Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einem Entzug und einer Entwöh nungs therapie möglich sei , da der psychiatrische Gesundheitszustand aktuell als instabil anzusehen sei und folglich nicht abschliessend beurteilt werden könne (vorstehend E. 3.3) . Demnach war es dem Gutachter auch nicht möglich, die im Raum stehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung abschliessend zu be ur teilen und konnte er ein H ervortreten von weiteren psychiatrischen Stö rungs bildern nach erfolgtem Drogenentzug und Entwöhnungstherapie nicht aus schliessen (vorstehend E. 3.3). Angesichts dieser klaren gutachterlichen Aussagen durfte sich Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst nicht ohne eine weitere medizi ni sche Auseinandersetzung über diese Schlussfolgerungen hinwegsetzen und sich da bei mit dem pauschalen und unbegründeten Verweis auf eine primäre Sucht be gnügen (vgl. Urk. 7/36 S. 4 oben) , sondern wäre gehalten gewesen, der Sach be arbeitung die im Gutachten als notwendig erachteten Massnahmen (zumin dest) darzulegen . 4.3 Aufgrund des Umstandes, dass eine abschliessende Beurteilung der Psychopa thologie und der Arbeitsfähigkeit unter aktuellem Substanzgebrauch nicht mög lich ist und der Gutachter eine erneute Begutachtung nach Drogenabstinenz vor schlug (S. 20 unten) , lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob ein krank heits wertiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob zur Cannabis sucht allenfalls ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wäre auch einer allfäl ligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleiter krankung Rechnung zu tragen (vorstehend E.
- 5 ). M it dem Wegfall der Sucht könnte unter Umständen eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung wie der ver stärkt in den Vordergrund treten und invalidenversicherungsrechtlich relevant werden ( Urteil des Bundesgerichts I 30/90 zitiert in: Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Inva liden ver siche rung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reich muth , 3. Auflage, Zürich 2014, N 76 zu Art. 4 ). 4.4 Zusammengefasst lässt sich unter aktuellem Substanzgebrauch und gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerde führer unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Ge sundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als Folge des aktenkundigen Suchtmittelkonsum s seit frühesten Jugendjahren ein getreten ist , und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie ver ursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung de r Ar beits fähigkeit führt.
- Zur Klärung dieser Frage ist eine Drogenabstinenz mit anschliessender Neube gutachtung notwendig und aus psychiatrischer Sicht zumutbar (vorstehend E. 3.3) . Nachdem der Beschwerdeführer bisher offenbar zu einer Cannabis ab st i nenz und Entzugstherapie wenig motiviert war (vgl. Urk. 7/30 S. 13 Mitte , Urk. 7/45 S. 3 unten ) , wird er im Rahmen seiner Schadenminderungs- und Mit wir kungspflicht (vorstehend E. 1.2-3 ) dazu aufzufordern sein, sich der not wendigen Massnahme einer Drogenabstinenz - allenfalls in Verbindung mit einer Ent zugstherapie - zu unterziehen , nötigenfalls unter Androhung einer Leis tungs verweigerung (vorstehend E. 1.4 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz es die entsprechende n Mass nahmen ver anlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
- August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00831 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Sager Urteil
vom
4. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff , Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war zuletzt bis am 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG angestellt und seither nicht mehr erwerbstä tig ( Urk. 7/6 ). Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden seit dem Jugend alter meldete sich der Versicherte am 2 1. Mai 2012 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 4. Juli 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/31; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm
ab Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen sowie die unent geltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2
Ziff. 2+3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2015 ( Urk. 6 )
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S.
214 E.
1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha den minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. Novem ber 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. Novem ber 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Ein gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung er gangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen
Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhält nisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjek tiv e Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeits grundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzli che Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Die versi cherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men , um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versi cherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufga benbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a. Massnahmen der Frühintervention ( Art. 7d); b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( Art. 14a); c. Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 1. 5
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom
5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alko hol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter geordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fen de Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent s cheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/30), davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers vor allem durch das Abhäng igkeitsverhalten begründet sei und des hal b keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 2 S. 1 unten). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass die medizinischen Schlussfolgerungen im psychiatri schen Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht einleuchten und den vergangenen und aktuellen Gegebenheiten sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte widersprechen würden. Da her könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der behandelnden Ärzte zu folgen (S. 6 oben). Eventuell werde die Einholung eines Obergutach tens bean tragt, da die depressive Symptomatik sowie die emotional instabile Persönlich keitsstörung nur ungenügend abgeklärt erscheine (S. 6 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie A.___ , Dipl. Psychologin FH, nannte n im undatierten Bericht ( Urk. 7/7; Datum der letzten Kontrolle 9. August 2012, Ziff. 1.2) als Diagnosen ( Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2) sowie einen gegenwärtigen Substanz ge brauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 5 Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Grund dafür sei eine familiär stark belastende Situation, die die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem totalen Rück zug geführt habe ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7). Die Aufnahme in ein Belastungs- und Aufbau training werde als sehr sinnvoll und hilfreich betrachtet ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie A.___ , Dipl. Psychologin FH, nannten im Bericht vom 2 6. März 2014 ( Urk. 7/26) als Diagnose einen Verdacht auf eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung , impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) sowie einen gegenwärtigen Substanzmissbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 7 Jahren nicht mehr arbeitsfähig und werde durch das Sozialamt unter stützt. Eine vor vielen Jahren beginnende familiär sehr belastende Situation habe die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem starken sozialen Rückzug und zum Arbeitsverlust geführt. Aufgrund der psychisch und sozio ökonomisch sehr belastenden Situation hätten sich die emotional instabilen Persönlichkeits züge verstärkt und immer wieder zu problematischen Situationen im Umgang mit dem sozialen Umfeld geführt, was die Wiederaufnahme einer Arbeits fähig keit sehr erschwere. Im Juni 2013 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme der IV ein Aufbautraining starten kön nen, welche s jedoch nach 3 Wochen habe abgebrochen werden müssen, da es aufgrund der instabilen Persönlichkeitsstörung im Umgang mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu problematischen Situationen gekommen sei. Die depressive Symptomatik könne durch die Einnahme von Antidepressiva stabilisiert werden. Jedoch sei der starke soziale Rückzug und die Instabilität der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers prognostisch als ungünstig zu be trachten
( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Eventuell könnte der Beschwerdeführer in ei nem geschützten Rahmen Arbeiten erledigen, ohne dabei in einem Team arbei ten zu müssen ( Ziff. 1.7). 3.3
Prof. Dr. med. habil. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 2 7. Juli 2014 ( Urk. 7/30) als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein primäres Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwär ti ger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24).
Die vom Beschwerdeführer geschil der ten Beschwerden einer Antriebsstörung seien ein klassisches Symptom eines chro ni schen Cannabiskonsums. D ie impulsiven Durchbrüche könnten Sympto matik des Cannabiskonsums sein, so dass differentialdiagnostisch eine emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) anzudenken sei, jedoch un ter dem besteh enden Substanzgebrauch nicht gestellt werden könne (S. 20 oben) . Anhand weniger biographischer Gegebenheiten rechnete er die impulsive Symptomatik schliesslich am ehesten dem chronischen Cannabiskonsum zu (S. 20 oben).
Unter aktuellem Substanzgebrauch von Cannabis könne keine abschliessende Beurteilung der Psychopathologie erfolgen. Daher empfehle er eine Drogenabs tinenz vor erneuter Begutachtung. Eine solche sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumutbar (S. 20 unten).
Zusammenfassend hielt er fest, dass eine Beurteilung der mittel- und langfristi gen Arbeitsfähigkeit erst nach Entzug und Entwöhnungstherapie möglich sei. Der psychiatrische Gesundheitszustand sei aktuell als instabil anzusehen und könne abschliessend nicht beurteilt werden (S. 21 unten). Nach erfolgtem Dro gen entzug und Entwöhnungstherapie könnten sich weitere psychiatrische Stö rungsbilder zeigen (S. 22 oben). 3.4
Dr. B.___ und Frau A.___ (vorstehend E.
3.2) führten im Bericht vom 5. Januar 2015 ( Urk. 7/45) unter anderem aus, die Entstehung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gehe in das Kindes- und Jugendalter des Beschwerdeführers zurück. Dieser habe in diversen Beispiele aus seiner Biogra phie beschrieben, dass er immer wieder mit Gewalt auf schwierige, unlösbare Situa tionen oder Konflikte, vor allem im Kontakt mit höheren Amtsträgern der reli giösen Gemeinschaft der Mormonen oder in der Schule gegenüber Lehrern und anderen Schülern , reagiert habe. Sehr oft sei es dabei um die Klärung von Ge rechtigkeit oder um erlebten Machtmissbrauch seitens der Amtsträger ge gang en. Den Konsum von Suchtmitteln habe er als Jugendlicher als Bewälti gungsstrate gie im Sinne von einer Flucht und Religion gegen die ihm aufer leg ten Regeln der religiösen Gemeinschaft missbraucht (S. 2 oben). Zum Gutachten hielten sie fest, dass dieses die emotional instabile Persönlichkeitsstörung respektive die biographischen Gegebenheiten zu wenig berücksichtigt habe (S. 2 unten). 4. 4.1
V orliegend ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Be schwer degegnerin den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abge klärt hat. So hat diese einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängig keits verhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 2 S. 1 unten).
4.2
Diese Schlussfolgerung findet weder in
der gutachterliche n Beurteilung noch in
de n
übrigen medizinischen Akten
eine genügende Stütze . Die Beschwerdegeg nerin bezieht sich in ihrer pauschalen Begründung einzig auf das vorliegende psychiatrische Gutachten ( Urk. 2 S. 1 unten) .
Dieses kommt hingegen
zum ge gen teiligen Ergebnis , dass eine Beurteilung der mittel- und langfristigen Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einem Entzug und einer
Entwöh nungs therapie möglich sei , da der psychiatrische Gesundheitszustand aktuell als instabil anzusehen sei
und
folglich nicht abschliessend beurteilt werden könne (vorstehend E. 3.3) .
Demnach war es dem Gutachter auch nicht möglich, die im Raum stehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung abschliessend zu be ur teilen und konnte er ein H ervortreten von weiteren psychiatrischen Stö rungs bildern nach erfolgtem Drogenentzug und Entwöhnungstherapie nicht aus schliessen (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser klaren gutachterlichen Aussagen durfte sich Dr. med.
D.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst nicht ohne eine weitere medizi ni sche Auseinandersetzung über diese Schlussfolgerungen hinwegsetzen und sich da bei
mit dem pauschalen und unbegründeten Verweis auf eine primäre Sucht be gnügen (vgl. Urk. 7/36 S. 4 oben) , sondern wäre gehalten gewesen, der Sach be arbeitung die im Gutachten als notwendig erachteten Massnahmen
(zumin dest)
darzulegen . 4.3
Aufgrund des Umstandes, dass eine abschliessende Beurteilung der Psychopa thologie und der Arbeitsfähigkeit unter aktuellem Substanzgebrauch nicht mög lich ist und der Gutachter eine erneute Begutachtung nach Drogenabstinenz
vor schlug (S.
20 unten) , lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob ein krank heits wertiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob zur Cannabis sucht allenfalls ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wäre auch einer allfäl ligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleiter krankung Rechnung zu tragen (vorstehend E.
1. 5 ). M it dem Wegfall der Sucht könnte
unter Umständen eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung wie der ver stärkt in den Vordergrund treten und invalidenversicherungsrechtlich relevant werden ( Urteil des Bundesgerichts I 30/90
zitiert in: Rechtsprechung des Bun des gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Inva liden ver siche rung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reich muth , 3. Auflage, Zürich 2014, N 76 zu Art. 4 ).
4.4
Zusammengefasst lässt sich unter aktuellem Substanzgebrauch und gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerde führer unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Ge sundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder
als Folge des aktenkundigen Suchtmittelkonsum s seit frühesten Jugendjahren ein getreten ist , und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie ver ursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung de r Ar beits fähigkeit führt. 5.
Zur Klärung dieser Frage
ist eine Drogenabstinenz mit anschliessender Neube gutachtung
notwendig und aus psychiatrischer Sicht zumutbar (vorstehend E.
3.3) . Nachdem der Beschwerdeführer bisher offenbar zu einer
Cannabis ab st i nenz und Entzugstherapie
wenig motiviert war (vgl. Urk. 7/30 S. 13 Mitte , Urk. 7/45 S. 3 unten ) , wird er
im Rahmen seiner Schadenminderungs- und Mit wir kungspflicht (vorstehend E.
1.2-3 ) dazu aufzufordern sein, sich der not wendigen Massnahme einer Drogenabstinenz - allenfalls in Verbindung mit einer Ent zugstherapie - zu unterziehen ,
nötigenfalls unter Androhung einer Leis tungs verweigerung
(vorstehend E. 1.4 ).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz es die entsprechende n Mass nahmen ver anlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager