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IV.2015.00825

Demenzielle Entwicklung ist nicht gesichert; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955, reiste im Jahre 1982 aus dem ehemaligen Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter, Verkäufer bei der A.___ und Gebäudereiniger tätig war (Urk. 15/3/2-4). Am 6. März 1996 liess er sich unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 15/ 3 , Aktenver zeichnis zu Urk. 15/1-268 ). Nach durch geführten Abklärungen lehnte die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente am 20. November 1997 mit der Begründung ab, dass diesem angepasste Erwerbs tä tig keiten körperlich leichter bis mittel schwerer Art zumutbar seien (Urk. 15/27-28). Auf das erneute Rentenbegehren von X.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 15/31-32) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1998 nicht ein, da vom Versicherten eine erhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 15/32). 1.2

Vom 22. Juni 2004 bis 30. September 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März

2007) war der Versicherte bei der B.___ AG als Reiniger tätig (Urk. 15/43/5, Urk. 15/70). Am 28. August 2007 liess er sich durch Milosav Milovanovic unter Hinweis auf eine zweimalige Knieoperation nach Unfall - der Versicherte stol perte am 12. März 2007 beim Reinigen über einen Absatz („Schadenmeldung UVG“ vom 27. März 2007, Urk. 15/ 72/85) - , Rückenbeschwerden, Schmerzen am ganzen linken Bein, Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen, Depression, Neu rosis, Schlafstörungen und Konzentrations schwäche (Urk. 15/ 43/6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 15/42, Aktenverzeichnis zu Urk.

15/1-268). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich das Gutachten

des C.___ vo m 15. Juli 2010 (nachfolgend: C.___ -Gutachten, Urk. 15/ 115) ein . Hernach verfügte sie am 13. Januar 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 15/158). Dagegen liess der Ver sicherte am 14. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.

15/159/3-7), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00208 vom 2. September 2013 (Urk. 15/185) abwies. Auf die da gegen vom Versicherten am 21. Oktober 2013 erhobene Be schwerde (Urk.

15/188/2-7) trat das Bun desgericht mit Urteil 8C_761/2013 vom 6.

Novem ber 2013 (Urk. 15/189) nicht ein. 1.3

In der Folge meldete sich der Versicherte am 3. März 2014 (Urk. 15/197) bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente und am 11. Juni 2014 zum Be- zug einer Hilflosenentschädigung an (Urk.

15/205, Aktenverzeichnis zu Urk.

15/1-268). Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre (internistische, rheu matologische, neurologische und psychia trische) Abklärung notwendig sei (Urk. 1 5 /210). Die Begutachtung fand am 6./7. Januar 2015 im D.___ AG, statt. Am 15. März 2015 erstattete das D.___ sein Gutach ten (Urk. 15/248). Her nach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 20. Mai 2015 die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invali denrente an (Urk. 15/258), wogegen dieser am 22. Juni 2015 Ein wände erheben liess (Urk. 15/260). Nach deren Prü fung verfügte die IV-Stelle am 1. Juli 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 20. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 (Urk. 11) zu sätz liche Arztberichte (Urk. 12/1-3) einreichen, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk.

15/1-268]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. September und 2. Oktober 2016 (Urk. 19, Urk. 22) jeweils weitere Arztberichte (Urk. 20, Urk. 23) auflegen. Die Beschwerdegegnerin erhielt jeweils Kopien dieser Eingaben (Urk. 21, Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Juli 2015 abgewiesen hat (Urk. 15/266). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5.

September 2015 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2015.00892. Das hiesige Gericht hat diese Beschwerde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 aufge hoben und die Sache an die Be schwer de geg nerin zur weite ren Abklärung und Neuverfügung zurück gewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtener Verfügung vom 1. Juli 2015 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer angebe, vollständig pflegebedürftig zu sein. Bereits seit März 2012 werde seitens des E.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gehfähig sei. Für Arztbesuche könne er jedoch regelmässig seine Wohnung im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Lift verlassen. So dann habe er im Januar 2014 nach F.___ verreisen kön nen. Es bestünden zahlreiche grobe Diskrepanzen, wes halb eine Aggrava tion oder Simulation in Betracht gezogen werden müsse. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer - wie bereits im Jahr 2010 - eine Untersu chung durch die D.___-Gutachter nahezu verunmöglicht. Er habe selber praktisch keine An gaben über seinen Gesundheitszustand gemacht. Die Gutach ter hätten sich auf die Vorakten und die Auskünfte seiner Ehefrau stüt zen müssen. Der Beschwer deführer sei daher seiner Mit wirkungspflicht im Rah men der Begutachtung nicht nachgekommen. Da nicht davon auszugehen sei, dass er sein Verhalten ändere, sei eine erneute Begutach tung nicht zweck mässig (Urk. 2 S. 4). Bevor die Diagnose Demenz und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt worden seien, könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Es sei daher von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes auszugehen. Demzufolge bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, im D.___-Gutachten vom 15. März 2015 sei festgehalten worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ im Jahre 2010 deutlich verschlechtert habe. Dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 könne ferner entnommen werden, dass er wegen „zahlreichen soma tischen und psychischen Krankheiten“, insbesondere Demenz, nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei sodann darauf hin zuweisen, dass sich der Beschwerde führer nur noch mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen könne und bei einer Operation sein Magen dermassen beschädigt worden sei, dass er kaum noch essen könne (Urk. 1 S. 2). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft ge machte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 3.

3.1

Mit Urteil IV.2012.00208 vom 2. September 2013 fasste das hiesigen Ge richt das C.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 15/115) wie folgt zusammen (Urk. 15/185/6-8): „

Am C.___ -Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) waren die Dres. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutach ter SIM, Chefarzt, H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re habi li tation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chef ärztin, und I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be teiligt (Urk. 11/115/60, Urk. 11/115/63). Gestützt auf die bei den Unter suchun gen vom 14. und 20. April 2010 erhobene Anamnese und festgestellten Be funde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten

der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/115/1) stellten die C.___ -Gut achter die folgen de

Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: medial und femoro patellar betonte Gonarthrose links mit /bei Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit vollständiger In nenmeniskus-Hinterhornresektion we gen medialer Meniskus lä si on mit Fragmentdislokation und mässiggradiger Go narthrose medial am 16. März 2007, intraoperativ imponierender Chondro pathie Grad III bis teilweise IV retro pa tellär, trochleär und im Bereich des medialen Femurkon dylus sowie Chondro pathie Grad II bis stellenweise III des medialen Tibiapla teaus sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit Infiltra tion eines Kenacort-/Naropin-Ge misches am 16. Mai 2007 mit intaktem vorde rem und hinterem Kreuzband und ohne Hinweis auf freie Gelenkkörper im Sinne von Meniskus resten (Urk. 11/115/50).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ein (1)

chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Panverte bral gie sowie einer Omarthralgie rechts mit/bei Fehlhaltung und diskreter Fehl sta tik, ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit myostatischer In suf fizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentalen degenerativen Verän derungen ohne Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik, diskreten Zei chen einer initia len Gon arthrose rechts und Verdacht auf Tendinosis calcarea links, (2) morbide Adiposi tas (BMI von 46.1 kg/m 2 ), (3) arterielle Hypertonie sowie (4) Hypercho le sterin ä mie (Urk. 11/115/50-51).

Gemäss den C.___ -Gutachtern liess sich aus internistischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätig keit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verwei sungs tä tigkeit (Urk. 11/115/56).

Anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter laut ihren Angaben eine auffallende Diskrepanz zwischen den ob jek tivier baren kli ni schen und ra diologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerde führer de mon s trierten Beschwerden und Schmerzen fest. Bedingt durch die ein ge schrän kte Belast barkeit des linken Kniegelenks bzw. unter Be rück sichti gung aller Ge gebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Rei nigungsmitarbeiter/Allrounder mit regelhaft an fal len den kniege lenks belasten den Bewegungsmustern rheumatologisch nicht mehr zumut bar (Urk. 11/115/57-59). In einer optimal dem Leiden ange pass ten, wechsel be las ten den, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbei ten in knien der und hockender Stellung, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne re petitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der un teren Ex tre mi täten, ohne das mehr als seltene Gehen in ab schüs sigem be ziehungsweise une be nem Gelände, sei bezogen auf ein Voll schicht pensum aus rheumatolo gi scher und internistischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 11/115/58 und 59). Aufgrund der Inkonsistenzen in den ärztli chen Attes ten sei die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf dem rheumatolo gi schen Fachgebiet nicht sicher möglich. Internistischerseits be stehe auch im re tro spektiven Längsschnitt zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeits fähig kei t (Urk. 11/115/59).

Aus psychiatrischer Sicht könne auf grund der absolut fehlenden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung nicht nachgekommen und habe durch sein Verhalten eine psychiatrische Exploration verunmöglicht. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit könne somit nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).“ 3.2 3.2.1

Am D.___-Gutachten vom 15. März 2015 wirkten die Dres. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, K.___, Facharzt für Neu rologie FMH, sowie I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit (Urk. 15/248/73). Die Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 6. und 7. Januar 2015 statt (Urk. 15/248/1). Die D.___-Gutachter stützten ihr Gutachten auf die Anamnese, die von ihnen erhobenen Befunde, ihre internistische, rheumatologische und psy chiatrische Beurteilungen sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Akten (vgl. Urk. 15/248/1). Sie führten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 15/248/59): - Dementielle Entwicklung unklarer Ätiologie (ICD-10: F03) mit/bei: - progredienter Regression mit Pflegebedürftigkeit - pathologischer PDG-SPECT-Untersuchung des Gehirns am 15.

Dezem ber 2014 mit bitemporalem zerebralem Hypometabolismus - Medial und femoropatellar betonte Gonathrose links mit/bei: - Status nach arthroskopischer Innenmensikushinterhornresektion am 16.

März 2007 - Status nach Re-Arthroskopie am 16. Mai 2007 mit Nachweis einer fort geschrittenen Chondropathie retropatellär und des medialen Tibia plateaus - Gonarthrose und Retropatellärarthrose recht mit/bei: - Status nach arthroskopischer Meniskektomie 2012 - Beginnende Coxarthrose beidseits - Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Pan vertebralgie mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance - multisegemental degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

Zudem stellten die D.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/248/60): - Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, aktuell wieder unter CPAP-Therapie - Massive Dysphagie mit/bei: - postbrandialem Erbrechen - Status nach laparoskopischen Gastric Sleeve-Operation am 22.

Okto ber 2014 - aktuell Nachweis einer Stenose im proximalen Drittel des Magen lumes (Gastrografinpassage vom 16. Januar 2015) - Metabolisches Syndrom mit/bei: - abdomineller Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 35 kg/m 2 ; initia ler BMI von 41.3 kg/m 2 ) - arterieller Hypertonie, schlecht eingestellt - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Hypercholesterinämie, behandelt - Hypertensive Kardiopathie mit/bei: - Paroxysmalem Vorhofflimmern, aktuell unter Xarelto - Status nach dekompensierter Herzinsuffizienz im Januar 2014 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - Rezidivierende Sigmadivertikulitis mit/bei: - bekannter Sigmadivertikulose 3.2.2

Der „versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese“ der D.___-Gutach ter kann entnommen werden, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine eigentliche Anamneseerhebung nicht möglich gewesen sei. Auf die gestell ten Fragen habe der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder mit „ich weiss nicht“ geantwortet. Auf die gezielten Fragen nach Schmerzen habe er berichtet, dass ihm alles weh tue, überall, es sei ganz schlimm, vor allem im Rücken und in den Beinen. Er könne deshalb nicht mehr laufen und verbringe den ganzen Tag im Bett. Vor allem seit seiner letzten Operation gehe es ihm schlecht, da er nicht mehr essen könne und die ganze Zeit am Würgen und Erbrechen sei. Nach der Magenverkleinerung habe er inzwischen auch 25 kg an Gewicht abgenom men, sei aber völlig verzweifelt. Mehr sei anamnestisch nicht zu eruieren gewe sen (Urk. 15/248/67).

Die allgemein-internistische Untersuchung habe ein eindrückliches Bild eines inzwischen 59-jährigen, immer noch deutlich adipösen und dekonditio- nierten Beschwerdeführers in stark reduziertem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 15/248/67). Im Vordergrund stehe jedoch das neuropsychiatrische Zu standsbild im Sinne einer schwe ren Demenz, welche auch jetzt bildgebend ihr Korrelat finde. Insofern seien die internistischen Diagnosen aktuell irrelevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, diese sei vor allem aus neuro psychia tri scher Sicht nicht mehr ge geben (Urk.

15/248/67).

Diesbezüglich hielt der neurologische D.___-Gutachter fest, dass in neurolo gi scher Hinsicht eine Störung des Antriebs und der Sprache sowie eine Gang stö rung im Mittelpunkt stünden. Hinzu komme ein intermittierender Ruhe- und Haltetremor der rechten Hand. Die fachneurologische neuropsychologische Be urteilung im Spital M.___ vom 27. November 2014 beschreibe ähnliche Defizite, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher organisch hätten einge ordnet werden können und mit der Fragestellung nach einer organischen Ge nese Anlass für eine nuklearmedizinische Untersuchung (PET) gegeben hätten. In Kenntnis des signifikant auffälligen Hypometabolismus, welcher in dieser Untersuchung zur Darstellung gekommen sei, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer organischen Genese des Symptomkomplexes aus zu ge hen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % aufhebe, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 15/248/69).

Der psychiatrische D.___-Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung die Fragen nicht oder nur mit Schulterzucken beant wortet habe, dies auch bei einfachsten Fragen wie beispielsweise „Verstehen Sie mich?“. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dieses Verhalten bewusst gesteuert werde ( Urk. 15/248/69) . Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Ge sprächs sehr teilnahmslos, teils apathisch gewirkt. Aufgrund der fremd anamnes tischen Angaben durch die Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass das Zustandsbild, welches der Beschwerdeführer im Gespräch gezeigt habe, dem entspreche, wie er sich auch zuhause in gewohnter Umgebung zeige. Die Ehe frau habe berichtet, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 sukzessive verschlechtert habe. Es gehe ihm mittlerweile deutlich schlechter als noch vor vier Jahren. Sie erkläre sich die Verschlechterung mit den häufigen Klinikaufenthalten und den ver schiedenen Operationen. Insbesondere die Magenoperation im Oktober 2014 habe nochmal eine deutliche Verschlechterung bewirkt. Der psychiatrische D.___-Gutachter hielt weiter fest, dass es inzwischen in der Bildgebung deut li che Hinweise für das Vorliegen einer Demenz gebe. Aufgrund dieses Befundes und des aktuellen Untersuchungsgespräches sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem de men ziel len Prozess leide, obwohl eine Demenz bisher noch nicht diagnostiziert worden sei. Differentialdiagnostisch sei noch an eine schwere depressive Symp tomatik mit einer Pseudodemenz zu denken. Es sei allerdings wahr schein licher, dass auch aufgrund der somatischen Befunde diese Differentialdiagnose nicht zutreffe. Aktuell und auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/248/ 70 ) .

Zu ergänzen ist, dass laut den D.___-Gutachtern dem Beschwerdeführer aus rheu matologischer Sicht eine dem Leiden adaptierte Tätigkeit, durchge führt in Wechselposition, ohne knie- und nicht schulterbelastend, vollumfänglich zu mutbar wäre (Urk. 15/248/69). 3.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die D.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass dieser aufgrund seiner schweren demen tiel len Entwicklung, welche am ehesten organischer Genese sei, für alle Tätigkeits be reiche zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 15/248/71-72). Seit wann genau die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, könne retrospektiv nicht genau eruiert wer den. Sie gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ vom 6. und 7. Januar 2015 (Urk. 15/248/72). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 13. Januar 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2

Der psychiatrische D.___-Gutachter Dr.

I.___, der den Beschwer deführer bereits am 20. April 2010 im C.___ untersucht hatte (Urk. 15/115/61), hielt nach seiner erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 fest, dass sich dessen Gesundheitszu stand seither deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/248/57). Zur Be grün dung verwies Dr. I.___ insbesondere darauf, dass es gemäss den D.___-Gutachtern Dr. G.___ (Innere Medizin) und Dr. K.___ (Neurologie) in der Bild gebung deutliche Hinweise für das Vorliegen einer De menz gebe. Aufgrund dieses Be fundes und seines Unter suchungsgesprächs sei davon ausgehen, dass der Be schwerdeführer unter einem demenziellen Prozess leide, obwohl eine De menz bisher noch nie diagnostiziert worden sei (Urk. 15/248/57). Was die an gesprochenen Befunde in den bildge benden Unter suchungen betrifft, so ist dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 zu ent neh men, dass sich bei der PET/CT-Hirn-Untersuchung in der Klinik für Nuklear me dizin des N.___ vom 15. Dezember 2014 im Ver gleich mit der Normaldatenbank eine Signifikanz ergeben habe. Der Hirnmeta bolismus sei nicht nor mal. Das Muster passe aber nicht klar zu einer Demenz form (Urk. 15/248/53). Auf Rück frage des neuro logischen D.___-Gutachters Dr. K.___ erklärte Dr. med. O.___, welcher die PET/CT-Hirn-Untersuchung im N.___ befundet hatte, dass der Unter suchungsbefund sicher patho logisch und die Ver än derungen als „sicher dege nerativ“ einzuord nen seien und am ehesten mit einer frontotemporalen Demenz vereinbar seien, wenngleich das Muster hierfür zum Akquisitions zeit punkt nicht typisch aus ge prägt gewesen sei (Urk. 15/248/53-54). Zum Befund der PET/CT-Hirn-Untersu chung vom 15. De zember 2014 hielten Dr. med. P.___, leitender Arzt, spez. Neuro psycho lo gie/Verhaltensneurologie und lic. phil. Q.___, Neuro psychologie, Spital M.___, im Bericht vom 14. Januar 2015 allerdings fest, dass dieser Befund zwar auf fällig sei, jedoch das für eine frontotemporale Demenz oder eine Alzheimer-Er krankung typi sche Muster des Hypometabolismus nicht auf weise. Sie führten weiter aus, dass die Ätio logie der kognitiven Störung und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwer de führers somit weiterhin unklar blieben (Urk. 15/246/1). Dr. K.___ gab sodann zu bedenken, dass eine gewisse funktio nelle Überlagerung nicht ausge schlossen werden könne (Urk. 15/248/69). Gegen die Beurteilung der D.___-Gutachter spricht im Weiteren, dass nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer vor der D.___-Be gutachtung nie eine demenzielle Er krankung diagnostiziert worden ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer sich kurze Zeit vor der D.___-Be gutach tung am 22. Okto ber 2014 im Spital M.___ einer Gastric-Sleeve (Schlauch magen)-Opera tion unterzogen hatte (vgl. Urk. 15/232) und auch für die Zeit nach der D.___-Begut achtung Operationen do kumentiert sind (vgl. Urk. 12/1, Urk. 23 S. 2). Der Beschwerdeführer müsste daher geistig in der Lage gewesen sein, seine Zustim mung zu diesen Eingriffen zu erteilen. Sodann müsste es ihm mög lich gewesen sein, den behandelnden Ärzten seine Beschwer den zu schildern, wofür sich in deren Berichten auch Hinweise finden lassen (vgl. Urk. 12/3 S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auch auf den Bericht zur Unter suchung im Spital M.___ vom 27. November 2014, wo der Beschwerde führer „inter mittierend in der Interak tion mit der Ehefrau … zu schnellen Ant worten fähig“ gewesen sei und das in der Kurzabklärung und im kursorisch durchgeführten MMS eruier bare Ausfallsmuster formal einer schweren kognitiven Störung entsprochen habe, das Ausfallsmuster aber eigenartig gewesen sei und nicht auf eine primär hirnorganische Störung hingewiesen habe (Urk. 15/246/4-5). Schliesslich konnte der Beschwerde führer nach dem Aufenthalt im Spital M.___ vom 21. bis 27. Oktober 2014 „im guten Allgemeinzustand“ (Urk. 15/232/2) und nach der Hospita lisation in der Klinik R.___ vom 7. und 15. September 2015 „in guten Allge mein zustand, mobil mit noch leicht eingeschränkter Geh strecke“ (Urk. 12 S. 1) nach Hause entlassen werden. 4.3

Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist die von den D.___-Gutachtern gestellte Diagnose einer dementiellen Entwicklung nicht gesichert. Auf ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren dementiellen Ent wicklung für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 15/248/71-72), kann daher nicht abgestellt werden. Ob - wie die Gutachter des D.___ dafürhielten - eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Januar 2012 ausge wiesen ist, lässt sich bei dieser Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen tätigt. Dabei ist namentlich bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers nachzufragen, ob ihnen eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer möglich war und ist. Sodann sind allenfalls Unterlagen zu weiterführenden Demenzabklärungen, wie sie Dr. P.___ und lic. phil. Q.___ mit Bericht vom 14. Januar 2015 in Aussicht gestellt hatten (Urk. 15/246/1), erhältlich zu machen.

5.

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Be schwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 8 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 (Urk. 1 S. 1) um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit angefochtener Verfügung vom 1. Juli 2015 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer angebe, vollständig pflegebedürftig zu sein. Bereits seit März 2012 werde seitens des E.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gehfähig sei. Für Arztbesuche könne er jedoch regelmässig seine Wohnung im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Lift verlassen. So dann habe er im Januar 2014 nach F.___ verreisen kön nen. Es bestünden zahlreiche grobe Diskrepanzen, wes halb eine Aggrava tion oder Simulation in Betracht gezogen werden müsse. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer - wie bereits im Jahr 2010 - eine Untersu chung durch die D.___-Gutachter nahezu verunmöglicht. Er habe selber praktisch keine An gaben über seinen Gesundheitszustand gemacht. Die Gutach ter hätten sich auf die Vorakten und die Auskünfte seiner Ehefrau stüt zen müssen. Der Beschwer deführer sei daher seiner Mit wirkungspflicht im Rah men der Begutachtung nicht nachgekommen. Da nicht davon auszugehen sei, dass er sein Verhalten ändere, sei eine erneute Begutach tung nicht zweck mässig (Urk. 2 S. 4). Bevor die Diagnose Demenz und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt worden seien, könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Es sei daher von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes auszugehen. Demzufolge bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, im D.___-Gutachten vom 15. März 2015 sei festgehalten worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ im Jahre 2010 deutlich verschlechtert habe. Dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 könne ferner entnommen werden, dass er wegen „zahlreichen soma tischen und psychischen Krankheiten“, insbesondere Demenz, nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei sodann darauf hin zuweisen, dass sich der Beschwerde führer nur noch mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen könne und bei einer Operation sein Magen dermassen beschädigt worden sei, dass er kaum noch essen könne (Urk. 1 S. 2). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft ge machte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 3.

E. 1.3 In der Folge meldete sich der Versicherte am 3. März 2014 (Urk. 15/197) bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente und am 11. Juni 2014 zum Be- zug einer Hilflosenentschädigung an (Urk.

15/205, Aktenverzeichnis zu Urk.

15/1-268). Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre (internistische, rheu matologische, neurologische und psychia trische) Abklärung notwendig sei (Urk. 1 5 /210). Die Begutachtung fand am 6./7. Januar 2015 im D.___ AG, statt. Am 15. März 2015 erstattete das D.___ sein Gutach ten (Urk. 15/248). Her nach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 20. Mai 2015 die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invali denrente an (Urk. 15/258), wogegen dieser am 22. Juni 2015 Ein wände erheben liess (Urk. 15/260). Nach deren Prü fung verfügte die IV-Stelle am 1. Juli 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 20. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 (Urk. 11) zu sätz liche Arztberichte (Urk. 12/1-3) einreichen, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk.

15/1-268]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. September und 2. Oktober 2016 (Urk. 19, Urk. 22) jeweils weitere Arztberichte (Urk. 20, Urk. 23) auflegen. Die Beschwerdegegnerin erhielt jeweils Kopien dieser Eingaben (Urk. 21, Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Juli 2015 abgewiesen hat (Urk. 15/266). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5.

September 2015 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2015.00892. Das hiesige Gericht hat diese Beschwerde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 aufge hoben und die Sache an die Be schwer de geg nerin zur weite ren Abklärung und Neuverfügung zurück gewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 , Aktenver zeichnis zu Urk. 15/1-268 ). Nach durch geführten Abklärungen lehnte die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente am 20. November 1997 mit der Begründung ab, dass diesem angepasste Erwerbs tä tig keiten körperlich leichter bis mittel schwerer Art zumutbar seien (Urk. 15/27-28). Auf das erneute Rentenbegehren von X.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 15/31-32) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1998 nicht ein, da vom Versicherten eine erhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 15/32).

E. 3.1 Mit Urteil IV.2012.00208 vom 2. September 2013 fasste das hiesigen Ge richt das C.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 15/115) wie folgt zusammen (Urk. 15/185/6-8): „

Am C.___ -Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) waren die Dres. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutach ter SIM, Chefarzt, H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re habi li tation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chef ärztin, und I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be teiligt (Urk. 11/115/60, Urk. 11/115/63). Gestützt auf die bei den Unter suchun gen vom 14. und 20. April 2010 erhobene Anamnese und festgestellten Be funde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten

der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/115/1) stellten die C.___ -Gut achter die folgen de

Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: medial und femoro patellar betonte Gonarthrose links mit /bei Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit vollständiger In nenmeniskus-Hinterhornresektion we gen medialer Meniskus lä si on mit Fragmentdislokation und mässiggradiger Go narthrose medial am 16. März 2007, intraoperativ imponierender Chondro pathie Grad III bis teilweise IV retro pa tellär, trochleär und im Bereich des medialen Femurkon dylus sowie Chondro pathie Grad II bis stellenweise III des medialen Tibiapla teaus sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit Infiltra tion eines Kenacort-/Naropin-Ge misches am 16. Mai 2007 mit intaktem vorde rem und hinterem Kreuzband und ohne Hinweis auf freie Gelenkkörper im Sinne von Meniskus resten (Urk. 11/115/50).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ein (1)

chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Panverte bral gie sowie einer Omarthralgie rechts mit/bei Fehlhaltung und diskreter Fehl sta tik, ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit myostatischer In suf fizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentalen degenerativen Verän derungen ohne Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik, diskreten Zei chen einer initia len Gon arthrose rechts und Verdacht auf Tendinosis calcarea links, (2) morbide Adiposi tas (BMI von 46.1 kg/m 2 ), (3) arterielle Hypertonie sowie (4) Hypercho le sterin ä mie (Urk. 11/115/50-51).

Gemäss den C.___ -Gutachtern liess sich aus internistischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätig keit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verwei sungs tä tigkeit (Urk. 11/115/56).

Anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter laut ihren Angaben eine auffallende Diskrepanz zwischen den ob jek tivier baren kli ni schen und ra diologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerde führer de mon s trierten Beschwerden und Schmerzen fest. Bedingt durch die ein ge schrän kte Belast barkeit des linken Kniegelenks bzw. unter Be rück sichti gung aller Ge gebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Rei nigungsmitarbeiter/Allrounder mit regelhaft an fal len den kniege lenks belasten den Bewegungsmustern rheumatologisch nicht mehr zumut bar (Urk. 11/115/57-59). In einer optimal dem Leiden ange pass ten, wechsel be las ten den, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbei ten in knien der und hockender Stellung, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne re petitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der un teren Ex tre mi täten, ohne das mehr als seltene Gehen in ab schüs sigem be ziehungsweise une be nem Gelände, sei bezogen auf ein Voll schicht pensum aus rheumatolo gi scher und internistischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 11/115/58 und 59). Aufgrund der Inkonsistenzen in den ärztli chen Attes ten sei die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf dem rheumatolo gi schen Fachgebiet nicht sicher möglich. Internistischerseits be stehe auch im re tro spektiven Längsschnitt zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeits fähig kei t (Urk. 11/115/59).

Aus psychiatrischer Sicht könne auf grund der absolut fehlenden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung nicht nachgekommen und habe durch sein Verhalten eine psychiatrische Exploration verunmöglicht. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit könne somit nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).“

E. 3.2.1 Am D.___-Gutachten vom 15. März 2015 wirkten die Dres. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, K.___, Facharzt für Neu rologie FMH, sowie I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit (Urk. 15/248/73). Die Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 6. und 7. Januar 2015 statt (Urk. 15/248/1). Die D.___-Gutachter stützten ihr Gutachten auf die Anamnese, die von ihnen erhobenen Befunde, ihre internistische, rheumatologische und psy chiatrische Beurteilungen sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Akten (vgl. Urk. 15/248/1). Sie führten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 15/248/59): - Dementielle Entwicklung unklarer Ätiologie (ICD-10: F03) mit/bei: - progredienter Regression mit Pflegebedürftigkeit - pathologischer PDG-SPECT-Untersuchung des Gehirns am 15.

Dezem ber 2014 mit bitemporalem zerebralem Hypometabolismus - Medial und femoropatellar betonte Gonathrose links mit/bei: - Status nach arthroskopischer Innenmensikushinterhornresektion am 16.

März 2007 - Status nach Re-Arthroskopie am 16. Mai 2007 mit Nachweis einer fort geschrittenen Chondropathie retropatellär und des medialen Tibia plateaus - Gonarthrose und Retropatellärarthrose recht mit/bei: - Status nach arthroskopischer Meniskektomie 2012 - Beginnende Coxarthrose beidseits - Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Pan vertebralgie mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance - multisegemental degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

Zudem stellten die D.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/248/60): - Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, aktuell wieder unter CPAP-Therapie - Massive Dysphagie mit/bei: - postbrandialem Erbrechen - Status nach laparoskopischen Gastric Sleeve-Operation am 22.

Okto ber 2014 - aktuell Nachweis einer Stenose im proximalen Drittel des Magen lumes (Gastrografinpassage vom 16. Januar 2015) - Metabolisches Syndrom mit/bei: - abdomineller Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 35 kg/m 2 ; initia ler BMI von 41.3 kg/m 2 ) - arterieller Hypertonie, schlecht eingestellt - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Hypercholesterinämie, behandelt - Hypertensive Kardiopathie mit/bei: - Paroxysmalem Vorhofflimmern, aktuell unter Xarelto - Status nach dekompensierter Herzinsuffizienz im Januar 2014 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - Rezidivierende Sigmadivertikulitis mit/bei: - bekannter Sigmadivertikulose

E. 3.2.2 Der „versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese“ der D.___-Gutach ter kann entnommen werden, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine eigentliche Anamneseerhebung nicht möglich gewesen sei. Auf die gestell ten Fragen habe der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder mit „ich weiss nicht“ geantwortet. Auf die gezielten Fragen nach Schmerzen habe er berichtet, dass ihm alles weh tue, überall, es sei ganz schlimm, vor allem im Rücken und in den Beinen. Er könne deshalb nicht mehr laufen und verbringe den ganzen Tag im Bett. Vor allem seit seiner letzten Operation gehe es ihm schlecht, da er nicht mehr essen könne und die ganze Zeit am Würgen und Erbrechen sei. Nach der Magenverkleinerung habe er inzwischen auch 25 kg an Gewicht abgenom men, sei aber völlig verzweifelt. Mehr sei anamnestisch nicht zu eruieren gewe sen (Urk. 15/248/67).

Die allgemein-internistische Untersuchung habe ein eindrückliches Bild eines inzwischen 59-jährigen, immer noch deutlich adipösen und dekonditio- nierten Beschwerdeführers in stark reduziertem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 15/248/67). Im Vordergrund stehe jedoch das neuropsychiatrische Zu standsbild im Sinne einer schwe ren Demenz, welche auch jetzt bildgebend ihr Korrelat finde. Insofern seien die internistischen Diagnosen aktuell irrelevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, diese sei vor allem aus neuro psychia tri scher Sicht nicht mehr ge geben (Urk.

15/248/67).

Diesbezüglich hielt der neurologische D.___-Gutachter fest, dass in neurolo gi scher Hinsicht eine Störung des Antriebs und der Sprache sowie eine Gang stö rung im Mittelpunkt stünden. Hinzu komme ein intermittierender Ruhe- und Haltetremor der rechten Hand. Die fachneurologische neuropsychologische Be urteilung im Spital M.___ vom 27. November 2014 beschreibe ähnliche Defizite, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher organisch hätten einge ordnet werden können und mit der Fragestellung nach einer organischen Ge nese Anlass für eine nuklearmedizinische Untersuchung (PET) gegeben hätten. In Kenntnis des signifikant auffälligen Hypometabolismus, welcher in dieser Untersuchung zur Darstellung gekommen sei, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer organischen Genese des Symptomkomplexes aus zu ge hen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % aufhebe, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 15/248/69).

Der psychiatrische D.___-Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung die Fragen nicht oder nur mit Schulterzucken beant wortet habe, dies auch bei einfachsten Fragen wie beispielsweise „Verstehen Sie mich?“. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dieses Verhalten bewusst gesteuert werde ( Urk. 15/248/69) . Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Ge sprächs sehr teilnahmslos, teils apathisch gewirkt. Aufgrund der fremd anamnes tischen Angaben durch die Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass das Zustandsbild, welches der Beschwerdeführer im Gespräch gezeigt habe, dem entspreche, wie er sich auch zuhause in gewohnter Umgebung zeige. Die Ehe frau habe berichtet, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 sukzessive verschlechtert habe. Es gehe ihm mittlerweile deutlich schlechter als noch vor vier Jahren. Sie erkläre sich die Verschlechterung mit den häufigen Klinikaufenthalten und den ver schiedenen Operationen. Insbesondere die Magenoperation im Oktober 2014 habe nochmal eine deutliche Verschlechterung bewirkt. Der psychiatrische D.___-Gutachter hielt weiter fest, dass es inzwischen in der Bildgebung deut li che Hinweise für das Vorliegen einer Demenz gebe. Aufgrund dieses Befundes und des aktuellen Untersuchungsgespräches sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem de men ziel len Prozess leide, obwohl eine Demenz bisher noch nicht diagnostiziert worden sei. Differentialdiagnostisch sei noch an eine schwere depressive Symp tomatik mit einer Pseudodemenz zu denken. Es sei allerdings wahr schein licher, dass auch aufgrund der somatischen Befunde diese Differentialdiagnose nicht zutreffe. Aktuell und auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/248/ 70 ) .

Zu ergänzen ist, dass laut den D.___-Gutachtern dem Beschwerdeführer aus rheu matologischer Sicht eine dem Leiden adaptierte Tätigkeit, durchge führt in Wechselposition, ohne knie- und nicht schulterbelastend, vollumfänglich zu mutbar wäre (Urk. 15/248/69).

E. 3.2.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die D.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass dieser aufgrund seiner schweren demen tiel len Entwicklung, welche am ehesten organischer Genese sei, für alle Tätigkeits be reiche zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 15/248/71-72). Seit wann genau die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, könne retrospektiv nicht genau eruiert wer den. Sie gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ vom 6. und 7. Januar 2015 (Urk. 15/248/72). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 13. Januar 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2

Der psychiatrische D.___-Gutachter Dr.

I.___, der den Beschwer deführer bereits am 20. April 2010 im C.___ untersucht hatte (Urk. 15/115/61), hielt nach seiner erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 fest, dass sich dessen Gesundheitszu stand seither deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/248/57). Zur Be grün dung verwies Dr. I.___ insbesondere darauf, dass es gemäss den D.___-Gutachtern Dr. G.___ (Innere Medizin) und Dr. K.___ (Neurologie) in der Bild gebung deutliche Hinweise für das Vorliegen einer De menz gebe. Aufgrund dieses Be fundes und seines Unter suchungsgesprächs sei davon ausgehen, dass der Be schwerdeführer unter einem demenziellen Prozess leide, obwohl eine De menz bisher noch nie diagnostiziert worden sei (Urk. 15/248/57). Was die an gesprochenen Befunde in den bildge benden Unter suchungen betrifft, so ist dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 zu ent neh men, dass sich bei der PET/CT-Hirn-Untersuchung in der Klinik für Nuklear me dizin des N.___ vom 15. Dezember 2014 im Ver gleich mit der Normaldatenbank eine Signifikanz ergeben habe. Der Hirnmeta bolismus sei nicht nor mal. Das Muster passe aber nicht klar zu einer Demenz form (Urk. 15/248/53). Auf Rück frage des neuro logischen D.___-Gutachters Dr. K.___ erklärte Dr. med. O.___, welcher die PET/CT-Hirn-Untersuchung im N.___ befundet hatte, dass der Unter suchungsbefund sicher patho logisch und die Ver än derungen als „sicher dege nerativ“ einzuord nen seien und am ehesten mit einer frontotemporalen Demenz vereinbar seien, wenngleich das Muster hierfür zum Akquisitions zeit punkt nicht typisch aus ge prägt gewesen sei (Urk. 15/248/53-54). Zum Befund der PET/CT-Hirn-Untersu chung vom 15. De zember 2014 hielten Dr. med. P.___, leitender Arzt, spez. Neuro psycho lo gie/Verhaltensneurologie und lic. phil. Q.___, Neuro psychologie, Spital M.___, im Bericht vom 14. Januar 2015 allerdings fest, dass dieser Befund zwar auf fällig sei, jedoch das für eine frontotemporale Demenz oder eine Alzheimer-Er krankung typi sche Muster des Hypometabolismus nicht auf weise. Sie führten weiter aus, dass die Ätio logie der kognitiven Störung und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwer de führers somit weiterhin unklar blieben (Urk. 15/246/1). Dr. K.___ gab sodann zu bedenken, dass eine gewisse funktio nelle Überlagerung nicht ausge schlossen werden könne (Urk. 15/248/69). Gegen die Beurteilung der D.___-Gutachter spricht im Weiteren, dass nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer vor der D.___-Be gutachtung nie eine demenzielle Er krankung diagnostiziert worden ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer sich kurze Zeit vor der D.___-Be gutach tung am 22. Okto ber 2014 im Spital M.___ einer Gastric-Sleeve (Schlauch magen)-Opera tion unterzogen hatte (vgl. Urk. 15/232) und auch für die Zeit nach der D.___-Begut achtung Operationen do kumentiert sind (vgl. Urk. 12/1, Urk. 23 S. 2). Der Beschwerdeführer müsste daher geistig in der Lage gewesen sein, seine Zustim mung zu diesen Eingriffen zu erteilen. Sodann müsste es ihm mög lich gewesen sein, den behandelnden Ärzten seine Beschwer den zu schildern, wofür sich in deren Berichten auch Hinweise finden lassen (vgl. Urk. 12/3 S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auch auf den Bericht zur Unter suchung im Spital M.___ vom 27. November 2014, wo der Beschwerde führer „inter mittierend in der Interak tion mit der Ehefrau … zu schnellen Ant worten fähig“ gewesen sei und das in der Kurzabklärung und im kursorisch durchgeführten MMS eruier bare Ausfallsmuster formal einer schweren kognitiven Störung entsprochen habe, das Ausfallsmuster aber eigenartig gewesen sei und nicht auf eine primär hirnorganische Störung hingewiesen habe (Urk. 15/246/4-5). Schliesslich konnte der Beschwerde führer nach dem Aufenthalt im Spital M.___ vom 21. bis 27. Oktober 2014 „im guten Allgemeinzustand“ (Urk. 15/232/2) und nach der Hospita lisation in der Klinik R.___ vom 7. und 15. September 2015 „in guten Allge mein zustand, mobil mit noch leicht eingeschränkter Geh strecke“ (Urk. 12 S. 1) nach Hause entlassen werden. 4.3

Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist die von den D.___-Gutachtern gestellte Diagnose einer dementiellen Entwicklung nicht gesichert. Auf ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren dementiellen Ent wicklung für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 15/248/71-72), kann daher nicht abgestellt werden. Ob - wie die Gutachter des D.___ dafürhielten - eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Januar 2012 ausge wiesen ist, lässt sich bei dieser Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen tätigt. Dabei ist namentlich bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers nachzufragen, ob ihnen eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer möglich war und ist. Sodann sind allenfalls Unterlagen zu weiterführenden Demenzabklärungen, wie sie Dr. P.___ und lic. phil. Q.___ mit Bericht vom 14. Januar 2015 in Aussicht gestellt hatten (Urk. 15/246/1), erhältlich zu machen.

5.

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

E. 6 Novem ber 2013 (Urk. 15/189) nicht ein.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Be schwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 8 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 (Urk. 1 S. 1) um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00825 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 28. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955, reiste im Jahre 1982 aus dem ehemaligen Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter, Verkäufer bei der A.___ und Gebäudereiniger tätig war (Urk. 15/3/2-4). Am 6. März 1996 liess er sich unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 15/ 3 , Aktenver zeichnis zu Urk. 15/1-268 ). Nach durch geführten Abklärungen lehnte die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente am 20. November 1997 mit der Begründung ab, dass diesem angepasste Erwerbs tä tig keiten körperlich leichter bis mittel schwerer Art zumutbar seien (Urk. 15/27-28). Auf das erneute Rentenbegehren von X.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 15/31-32) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1998 nicht ein, da vom Versicherten eine erhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 15/32). 1.2

Vom 22. Juni 2004 bis 30. September 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März

2007) war der Versicherte bei der B.___ AG als Reiniger tätig (Urk. 15/43/5, Urk. 15/70). Am 28. August 2007 liess er sich durch Milosav Milovanovic unter Hinweis auf eine zweimalige Knieoperation nach Unfall - der Versicherte stol perte am 12. März 2007 beim Reinigen über einen Absatz („Schadenmeldung UVG“ vom 27. März 2007, Urk. 15/ 72/85) - , Rückenbeschwerden, Schmerzen am ganzen linken Bein, Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen, Depression, Neu rosis, Schlafstörungen und Konzentrations schwäche (Urk. 15/ 43/6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 15/42, Aktenverzeichnis zu Urk.

15/1-268). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich das Gutachten

des C.___ vo m 15. Juli 2010 (nachfolgend: C.___ -Gutachten, Urk. 15/ 115) ein . Hernach verfügte sie am 13. Januar 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 15/158). Dagegen liess der Ver sicherte am 14. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk.

15/159/3-7), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00208 vom 2. September 2013 (Urk. 15/185) abwies. Auf die da gegen vom Versicherten am 21. Oktober 2013 erhobene Be schwerde (Urk.

15/188/2-7) trat das Bun desgericht mit Urteil 8C_761/2013 vom 6.

Novem ber 2013 (Urk. 15/189) nicht ein. 1.3

In der Folge meldete sich der Versicherte am 3. März 2014 (Urk. 15/197) bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente und am 11. Juni 2014 zum Be- zug einer Hilflosenentschädigung an (Urk.

15/205, Aktenverzeichnis zu Urk.

15/1-268). Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre (internistische, rheu matologische, neurologische und psychia trische) Abklärung notwendig sei (Urk. 1 5 /210). Die Begutachtung fand am 6./7. Januar 2015 im D.___ AG, statt. Am 15. März 2015 erstattete das D.___ sein Gutach ten (Urk. 15/248). Her nach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 20. Mai 2015 die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invali denrente an (Urk. 15/258), wogegen dieser am 22. Juni 2015 Ein wände erheben liess (Urk. 15/260). Nach deren Prü fung verfügte die IV-Stelle am 1. Juli 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 20. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 (Urk. 11) zu sätz liche Arztberichte (Urk. 12/1-3) einreichen, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk.

15/1-268]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 9. September und 2. Oktober 2016 (Urk. 19, Urk. 22) jeweils weitere Arztberichte (Urk. 20, Urk. 23) auflegen. Die Beschwerdegegnerin erhielt jeweils Kopien dieser Eingaben (Urk. 21, Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Juli 2015 abgewiesen hat (Urk. 15/266). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5.

September 2015 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2015.00892. Das hiesige Gericht hat diese Beschwerde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 aufge hoben und die Sache an die Be schwer de geg nerin zur weite ren Abklärung und Neuverfügung zurück gewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtener Verfügung vom 1. Juli 2015 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer angebe, vollständig pflegebedürftig zu sein. Bereits seit März 2012 werde seitens des E.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gehfähig sei. Für Arztbesuche könne er jedoch regelmässig seine Wohnung im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Lift verlassen. So dann habe er im Januar 2014 nach F.___ verreisen kön nen. Es bestünden zahlreiche grobe Diskrepanzen, wes halb eine Aggrava tion oder Simulation in Betracht gezogen werden müsse. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer - wie bereits im Jahr 2010 - eine Untersu chung durch die D.___-Gutachter nahezu verunmöglicht. Er habe selber praktisch keine An gaben über seinen Gesundheitszustand gemacht. Die Gutach ter hätten sich auf die Vorakten und die Auskünfte seiner Ehefrau stüt zen müssen. Der Beschwer deführer sei daher seiner Mit wirkungspflicht im Rah men der Begutachtung nicht nachgekommen. Da nicht davon auszugehen sei, dass er sein Verhalten ändere, sei eine erneute Begutach tung nicht zweck mässig (Urk. 2 S. 4). Bevor die Diagnose Demenz und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt worden seien, könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Es sei daher von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes auszugehen. Demzufolge bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, im D.___-Gutachten vom 15. März 2015 sei festgehalten worden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ im Jahre 2010 deutlich verschlechtert habe. Dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 könne ferner entnommen werden, dass er wegen „zahlreichen soma tischen und psychischen Krankheiten“, insbesondere Demenz, nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei sodann darauf hin zuweisen, dass sich der Beschwerde führer nur noch mit Hilfe eines Rollstuhles fortbewegen könne und bei einer Operation sein Magen dermassen beschädigt worden sei, dass er kaum noch essen könne (Urk. 1 S. 2). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft ge machte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 3.

3.1

Mit Urteil IV.2012.00208 vom 2. September 2013 fasste das hiesigen Ge richt das C.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 15/115) wie folgt zusammen (Urk. 15/185/6-8): „

Am C.___ -Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) waren die Dres. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutach ter SIM, Chefarzt, H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re habi li tation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chef ärztin, und I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, be teiligt (Urk. 11/115/60, Urk. 11/115/63). Gestützt auf die bei den Unter suchun gen vom 14. und 20. April 2010 erhobene Anamnese und festgestellten Be funde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten

der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/115/1) stellten die C.___ -Gut achter die folgen de

Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: medial und femoro patellar betonte Gonarthrose links mit /bei Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit vollständiger In nenmeniskus-Hinterhornresektion we gen medialer Meniskus lä si on mit Fragmentdislokation und mässiggradiger Go narthrose medial am 16. März 2007, intraoperativ imponierender Chondro pathie Grad III bis teilweise IV retro pa tellär, trochleär und im Bereich des medialen Femurkon dylus sowie Chondro pathie Grad II bis stellenweise III des medialen Tibiapla teaus sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit Infiltra tion eines Kenacort-/Naropin-Ge misches am 16. Mai 2007 mit intaktem vorde rem und hinterem Kreuzband und ohne Hinweis auf freie Gelenkkörper im Sinne von Meniskus resten (Urk. 11/115/50).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ein (1)

chro nisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Panverte bral gie sowie einer Omarthralgie rechts mit/bei Fehlhaltung und diskreter Fehl sta tik, ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit myostatischer In suf fizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentalen degenerativen Verän derungen ohne Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik, diskreten Zei chen einer initia len Gon arthrose rechts und Verdacht auf Tendinosis calcarea links, (2) morbide Adiposi tas (BMI von 46.1 kg/m 2 ), (3) arterielle Hypertonie sowie (4) Hypercho le sterin ä mie (Urk. 11/115/50-51).

Gemäss den C.___ -Gutachtern liess sich aus internistischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätig keit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verwei sungs tä tigkeit (Urk. 11/115/56).

Anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung stellten die C.___ -Gutachter laut ihren Angaben eine auffallende Diskrepanz zwischen den ob jek tivier baren kli ni schen und ra diologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerde führer de mon s trierten Beschwerden und Schmerzen fest. Bedingt durch die ein ge schrän kte Belast barkeit des linken Kniegelenks bzw. unter Be rück sichti gung aller Ge gebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Rei nigungsmitarbeiter/Allrounder mit regelhaft an fal len den kniege lenks belasten den Bewegungsmustern rheumatologisch nicht mehr zumut bar (Urk. 11/115/57-59). In einer optimal dem Leiden ange pass ten, wechsel be las ten den, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbei ten in knien der und hockender Stellung, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne re petitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der un teren Ex tre mi täten, ohne das mehr als seltene Gehen in ab schüs sigem be ziehungsweise une be nem Gelände, sei bezogen auf ein Voll schicht pensum aus rheumatolo gi scher und internistischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 11/115/58 und 59). Aufgrund der Inkonsistenzen in den ärztli chen Attes ten sei die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf dem rheumatolo gi schen Fachgebiet nicht sicher möglich. Internistischerseits be stehe auch im re tro spektiven Längsschnitt zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeits fähig kei t (Urk. 11/115/59).

Aus psychiatrischer Sicht könne auf grund der absolut fehlenden Kooperations bereitschaft des Beschwerdeführers keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung nicht nachgekommen und habe durch sein Verhalten eine psychiatrische Exploration verunmöglicht. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit könne somit nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).“ 3.2 3.2.1

Am D.___-Gutachten vom 15. März 2015 wirkten die Dres. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, K.___, Facharzt für Neu rologie FMH, sowie I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit (Urk. 15/248/73). Die Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 6. und 7. Januar 2015 statt (Urk. 15/248/1). Die D.___-Gutachter stützten ihr Gutachten auf die Anamnese, die von ihnen erhobenen Befunde, ihre internistische, rheumatologische und psy chiatrische Beurteilungen sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Akten (vgl. Urk. 15/248/1). Sie führten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 15/248/59): - Dementielle Entwicklung unklarer Ätiologie (ICD-10: F03) mit/bei: - progredienter Regression mit Pflegebedürftigkeit - pathologischer PDG-SPECT-Untersuchung des Gehirns am 15.

Dezem ber 2014 mit bitemporalem zerebralem Hypometabolismus - Medial und femoropatellar betonte Gonathrose links mit/bei: - Status nach arthroskopischer Innenmensikushinterhornresektion am 16.

März 2007 - Status nach Re-Arthroskopie am 16. Mai 2007 mit Nachweis einer fort geschrittenen Chondropathie retropatellär und des medialen Tibia plateaus - Gonarthrose und Retropatellärarthrose recht mit/bei: - Status nach arthroskopischer Meniskektomie 2012 - Beginnende Coxarthrose beidseits - Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Pan vertebralgie mit/bei: - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung - myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance - multisegemental degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

Zudem stellten die D.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/248/60): - Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, aktuell wieder unter CPAP-Therapie - Massive Dysphagie mit/bei: - postbrandialem Erbrechen - Status nach laparoskopischen Gastric Sleeve-Operation am 22.

Okto ber 2014 - aktuell Nachweis einer Stenose im proximalen Drittel des Magen lumes (Gastrografinpassage vom 16. Januar 2015) - Metabolisches Syndrom mit/bei: - abdomineller Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 35 kg/m 2 ; initia ler BMI von 41.3 kg/m 2 ) - arterieller Hypertonie, schlecht eingestellt - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Hypercholesterinämie, behandelt - Hypertensive Kardiopathie mit/bei: - Paroxysmalem Vorhofflimmern, aktuell unter Xarelto - Status nach dekompensierter Herzinsuffizienz im Januar 2014 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - Rezidivierende Sigmadivertikulitis mit/bei: - bekannter Sigmadivertikulose 3.2.2

Der „versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese“ der D.___-Gutach ter kann entnommen werden, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine eigentliche Anamneseerhebung nicht möglich gewesen sei. Auf die gestell ten Fragen habe der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder mit „ich weiss nicht“ geantwortet. Auf die gezielten Fragen nach Schmerzen habe er berichtet, dass ihm alles weh tue, überall, es sei ganz schlimm, vor allem im Rücken und in den Beinen. Er könne deshalb nicht mehr laufen und verbringe den ganzen Tag im Bett. Vor allem seit seiner letzten Operation gehe es ihm schlecht, da er nicht mehr essen könne und die ganze Zeit am Würgen und Erbrechen sei. Nach der Magenverkleinerung habe er inzwischen auch 25 kg an Gewicht abgenom men, sei aber völlig verzweifelt. Mehr sei anamnestisch nicht zu eruieren gewe sen (Urk. 15/248/67).

Die allgemein-internistische Untersuchung habe ein eindrückliches Bild eines inzwischen 59-jährigen, immer noch deutlich adipösen und dekonditio- nierten Beschwerdeführers in stark reduziertem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 15/248/67). Im Vordergrund stehe jedoch das neuropsychiatrische Zu standsbild im Sinne einer schwe ren Demenz, welche auch jetzt bildgebend ihr Korrelat finde. Insofern seien die internistischen Diagnosen aktuell irrelevant für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, diese sei vor allem aus neuro psychia tri scher Sicht nicht mehr ge geben (Urk.

15/248/67).

Diesbezüglich hielt der neurologische D.___-Gutachter fest, dass in neurolo gi scher Hinsicht eine Störung des Antriebs und der Sprache sowie eine Gang stö rung im Mittelpunkt stünden. Hinzu komme ein intermittierender Ruhe- und Haltetremor der rechten Hand. Die fachneurologische neuropsychologische Be urteilung im Spital M.___ vom 27. November 2014 beschreibe ähnliche Defizite, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher organisch hätten einge ordnet werden können und mit der Fragestellung nach einer organischen Ge nese Anlass für eine nuklearmedizinische Untersuchung (PET) gegeben hätten. In Kenntnis des signifikant auffälligen Hypometabolismus, welcher in dieser Untersuchung zur Darstellung gekommen sei, sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer organischen Genese des Symptomkomplexes aus zu ge hen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % aufhebe, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 15/248/69).

Der psychiatrische D.___-Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung die Fragen nicht oder nur mit Schulterzucken beant wortet habe, dies auch bei einfachsten Fragen wie beispielsweise „Verstehen Sie mich?“. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dieses Verhalten bewusst gesteuert werde ( Urk. 15/248/69) . Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Ge sprächs sehr teilnahmslos, teils apathisch gewirkt. Aufgrund der fremd anamnes tischen Angaben durch die Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass das Zustandsbild, welches der Beschwerdeführer im Gespräch gezeigt habe, dem entspreche, wie er sich auch zuhause in gewohnter Umgebung zeige. Die Ehe frau habe berichtet, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 sukzessive verschlechtert habe. Es gehe ihm mittlerweile deutlich schlechter als noch vor vier Jahren. Sie erkläre sich die Verschlechterung mit den häufigen Klinikaufenthalten und den ver schiedenen Operationen. Insbesondere die Magenoperation im Oktober 2014 habe nochmal eine deutliche Verschlechterung bewirkt. Der psychiatrische D.___-Gutachter hielt weiter fest, dass es inzwischen in der Bildgebung deut li che Hinweise für das Vorliegen einer Demenz gebe. Aufgrund dieses Befundes und des aktuellen Untersuchungsgespräches sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem de men ziel len Prozess leide, obwohl eine Demenz bisher noch nicht diagnostiziert worden sei. Differentialdiagnostisch sei noch an eine schwere depressive Symp tomatik mit einer Pseudodemenz zu denken. Es sei allerdings wahr schein licher, dass auch aufgrund der somatischen Befunde diese Differentialdiagnose nicht zutreffe. Aktuell und auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/248/ 70 ) .

Zu ergänzen ist, dass laut den D.___-Gutachtern dem Beschwerdeführer aus rheu matologischer Sicht eine dem Leiden adaptierte Tätigkeit, durchge führt in Wechselposition, ohne knie- und nicht schulterbelastend, vollumfänglich zu mutbar wäre (Urk. 15/248/69). 3.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die D.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass dieser aufgrund seiner schweren demen tiel len Entwicklung, welche am ehesten organischer Genese sei, für alle Tätigkeits be reiche zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 15/248/71-72). Seit wann genau die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, könne retrospektiv nicht genau eruiert wer den. Sie gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ vom 6. und 7. Januar 2015 (Urk. 15/248/72). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 13. Januar 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 15/158), derart we sentlich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2

Der psychiatrische D.___-Gutachter Dr.

I.___, der den Beschwer deführer bereits am 20. April 2010 im C.___ untersucht hatte (Urk. 15/115/61), hielt nach seiner erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 fest, dass sich dessen Gesundheitszu stand seither deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/248/57). Zur Be grün dung verwies Dr. I.___ insbesondere darauf, dass es gemäss den D.___-Gutachtern Dr. G.___ (Innere Medizin) und Dr. K.___ (Neurologie) in der Bild gebung deutliche Hinweise für das Vorliegen einer De menz gebe. Aufgrund dieses Be fundes und seines Unter suchungsgesprächs sei davon ausgehen, dass der Be schwerdeführer unter einem demenziellen Prozess leide, obwohl eine De menz bisher noch nie diagnostiziert worden sei (Urk. 15/248/57). Was die an gesprochenen Befunde in den bildge benden Unter suchungen betrifft, so ist dem D.___-Gutachten vom 15. März 2015 zu ent neh men, dass sich bei der PET/CT-Hirn-Untersuchung in der Klinik für Nuklear me dizin des N.___ vom 15. Dezember 2014 im Ver gleich mit der Normaldatenbank eine Signifikanz ergeben habe. Der Hirnmeta bolismus sei nicht nor mal. Das Muster passe aber nicht klar zu einer Demenz form (Urk. 15/248/53). Auf Rück frage des neuro logischen D.___-Gutachters Dr. K.___ erklärte Dr. med. O.___, welcher die PET/CT-Hirn-Untersuchung im N.___ befundet hatte, dass der Unter suchungsbefund sicher patho logisch und die Ver än derungen als „sicher dege nerativ“ einzuord nen seien und am ehesten mit einer frontotemporalen Demenz vereinbar seien, wenngleich das Muster hierfür zum Akquisitions zeit punkt nicht typisch aus ge prägt gewesen sei (Urk. 15/248/53-54). Zum Befund der PET/CT-Hirn-Untersu chung vom 15. De zember 2014 hielten Dr. med. P.___, leitender Arzt, spez. Neuro psycho lo gie/Verhaltensneurologie und lic. phil. Q.___, Neuro psychologie, Spital M.___, im Bericht vom 14. Januar 2015 allerdings fest, dass dieser Befund zwar auf fällig sei, jedoch das für eine frontotemporale Demenz oder eine Alzheimer-Er krankung typi sche Muster des Hypometabolismus nicht auf weise. Sie führten weiter aus, dass die Ätio logie der kognitiven Störung und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwer de führers somit weiterhin unklar blieben (Urk. 15/246/1). Dr. K.___ gab sodann zu bedenken, dass eine gewisse funktio nelle Überlagerung nicht ausge schlossen werden könne (Urk. 15/248/69). Gegen die Beurteilung der D.___-Gutachter spricht im Weiteren, dass nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer vor der D.___-Be gutachtung nie eine demenzielle Er krankung diagnostiziert worden ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer sich kurze Zeit vor der D.___-Be gutach tung am 22. Okto ber 2014 im Spital M.___ einer Gastric-Sleeve (Schlauch magen)-Opera tion unterzogen hatte (vgl. Urk. 15/232) und auch für die Zeit nach der D.___-Begut achtung Operationen do kumentiert sind (vgl. Urk. 12/1, Urk. 23 S. 2). Der Beschwerdeführer müsste daher geistig in der Lage gewesen sein, seine Zustim mung zu diesen Eingriffen zu erteilen. Sodann müsste es ihm mög lich gewesen sein, den behandelnden Ärzten seine Beschwer den zu schildern, wofür sich in deren Berichten auch Hinweise finden lassen (vgl. Urk. 12/3 S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auch auf den Bericht zur Unter suchung im Spital M.___ vom 27. November 2014, wo der Beschwerde führer „inter mittierend in der Interak tion mit der Ehefrau … zu schnellen Ant worten fähig“ gewesen sei und das in der Kurzabklärung und im kursorisch durchgeführten MMS eruier bare Ausfallsmuster formal einer schweren kognitiven Störung entsprochen habe, das Ausfallsmuster aber eigenartig gewesen sei und nicht auf eine primär hirnorganische Störung hingewiesen habe (Urk. 15/246/4-5). Schliesslich konnte der Beschwerde führer nach dem Aufenthalt im Spital M.___ vom 21. bis 27. Oktober 2014 „im guten Allgemeinzustand“ (Urk. 15/232/2) und nach der Hospita lisation in der Klinik R.___ vom 7. und 15. September 2015 „in guten Allge mein zustand, mobil mit noch leicht eingeschränkter Geh strecke“ (Urk. 12 S. 1) nach Hause entlassen werden. 4.3

Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist die von den D.___-Gutachtern gestellte Diagnose einer dementiellen Entwicklung nicht gesichert. Auf ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren dementiellen Ent wicklung für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 15/248/71-72), kann daher nicht abgestellt werden. Ob - wie die Gutachter des D.___ dafürhielten - eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Januar 2012 ausge wiesen ist, lässt sich bei dieser Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen tätigt. Dabei ist namentlich bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers nachzufragen, ob ihnen eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer möglich war und ist. Sodann sind allenfalls Unterlagen zu weiterführenden Demenzabklärungen, wie sie Dr. P.___ und lic. phil. Q.___ mit Bericht vom 14. Januar 2015 in Aussicht gestellt hatten (Urk. 15/246/1), erhältlich zu machen.

5.

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Be schwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 8 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 (Urk. 1 S. 1) um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher